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1.7.5.19 Steuern beim Liegenschaftskauf in den ... - Lernender.ch

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<strong>Lernender</strong>.<strong>ch</strong> - Das Infoportal für Lernende<br />

<strong>1.7.5.19</strong> <strong>Steuern</strong> <strong>beim</strong> <strong>Liegens<strong>ch</strong>aftskauf</strong><br />

Grundstückgew<strong>in</strong>nsteuer<br />

Steuerpfli<strong>ch</strong>tige Personen<br />

Natürli<strong>ch</strong>e und juristis<strong>ch</strong>e Personen bezahlen bei der Veräusserung von Grundstücken<br />

und Liegens<strong>ch</strong>aften e<strong>in</strong>e Grundstückgew<strong>in</strong>nsteuer<br />

Steuerbere<strong>ch</strong>nung<br />

Basel-Stadt<br />

Der Steuersatz für die Grundstückgew<strong>in</strong>nsteuer beträgt bei e<strong>in</strong>er Besitzesdauer von<br />

weniger als 3 Jahren 60 % des steuerbaren Gew<strong>in</strong>ns und ermässigt si<strong>ch</strong> für je<strong>den</strong><br />

weiteren Monat Besitzesdauer um 0.5 %. Ab dem 9. Besitzesjahr beträgt er e<strong>in</strong>heitli<strong>ch</strong> 30<br />

%. Bei Gew<strong>in</strong>nen aus selbst genutzten Wohnliegens<strong>ch</strong>aften wie E<strong>in</strong>familienhäuser und<br />

Eigentumswohnungen beträgt der Steuersatz unabhängig von der Besitzesdauer 30 %.<br />

Die Steuer wird 90 Tage na<strong>ch</strong> der Veräusserung des Grundstückes fällig.<br />

Basel-Land<br />

Im Kanton Basel-Land wird bei der Bere<strong>ch</strong>nung der Steuer von e<strong>in</strong>em Steuersatz von 3%<br />

ausgegangen. Dieser Steuersatz erhöht si<strong>ch</strong> glei<strong>ch</strong>mässig von 100 zu 100 Franken<br />

Grundstückgew<strong>in</strong>n, und zwar bei Gew<strong>in</strong>n.<br />

bis 30'000 Fr. um je 0.03% bis auf 12%<br />

von 30'000 Fr. bis 70'000 Fr. um je 0.02% bis auf 20%<br />

von 70'000 Fr. bis 120'000 Fr. um je 0.01% bis auf 25%<br />

Für Grundstückgew<strong>in</strong>ne über 120'000 Fr. beträgt der Steuersatz 25%<br />

Der Grundstückgew<strong>in</strong>n ermässigt si<strong>ch</strong> bei der Veräusserung von selbstbewohnten<br />

Liegens<strong>ch</strong>aften für jedes na<strong>ch</strong> dem 20. Besitzesjahr na<strong>ch</strong>gewiesene Jahr der<br />

Selbstnutzung um 5'000 Fr., hö<strong>ch</strong>stens um 50'000 Fr., sofern der Verkäufer die<br />

Liegens<strong>ch</strong>aft während m<strong>in</strong>destens 20 Jahren zu Eigentum besessen hat.<br />

_______________________________________________________________________<br />

____<br />

Verkauft e<strong>in</strong> Wohneigentümer se<strong>in</strong>e Liegens<strong>ch</strong>aft und ma<strong>ch</strong>t e<strong>in</strong>en Gew<strong>in</strong>n von 100'000.–<br />

CHF, muss er e<strong>in</strong> Teil davon dem Kanton abgeben. Das heisst er ist dazu verpfli<strong>ch</strong>tet, die<br />

100'000.– CHF zu Versteuern.<br />

Bei <strong>den</strong> Liegens<strong>ch</strong>aften wird die Differenz zwis<strong>ch</strong>en dem ursprüngli<strong>ch</strong>em Kaufpreis und<br />

dem Erlös besteuert.<br />

Hier handelt es si<strong>ch</strong> nur um e<strong>in</strong>en Aufs<strong>ch</strong>ub! Verkauft e<strong>in</strong> Erbe die Liegens<strong>ch</strong>aft, so wird<br />

die Differenz zwis<strong>ch</strong>en Erlös und ursprüngli<strong>ch</strong>em Kaufpreis besteuert.<br />

Sol<strong>ch</strong>e Aufs<strong>ch</strong>übe s<strong>in</strong>d jedo<strong>ch</strong> nur auf selbstgenutztes Wohneigentum und ni<strong>ch</strong>t auf<br />

Zweit- und Ferienwohnungen sowie gewerbli<strong>ch</strong>en Objekten gültig. Handelt es si<strong>ch</strong> <strong>beim</strong><br />

Verkaufs Objekt um e<strong>in</strong> Mehrfamilienhaus, so kann e<strong>in</strong> Aufs<strong>ch</strong>ub für e<strong>in</strong>en allenfalls<br />

selbstbewohnten Anteil geltend gema<strong>ch</strong>t wer<strong>den</strong>, aber ni<strong>ch</strong>t für die Liegens<strong>ch</strong>aft als<br />

ganzes.


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Bei der Grundstückgew<strong>in</strong>nsteuer wird also nur der Gew<strong>in</strong>n Versteuert!<br />

Beispiel 1:<br />

Jahr 1990 CHF 1000'000.– Kaufpreis<br />

Jahr 2000 CHF 1500'000.– Verkaufspreis<br />

CHF 500'000.–<br />

Gew<strong>in</strong>n<br />

Der Eigentümer hat e<strong>in</strong>en Gew<strong>in</strong>n erzielt und muss ihn somit versteuern.<br />

Beispiel 2:<br />

Jahr 1990 CHF 1000'000.– Kaufpreis<br />

Jahr 2000 CHF 800'000.– Verkaufspreis<br />

CHF 200'000.–<br />

Verlust<br />

Der Eigentümer hat e<strong>in</strong>en Verlust erzielt und muss somit ke<strong>in</strong>e Grundstückgew<strong>in</strong>nsteuer<br />

bezahlen.<br />

Die Handänderungssteuer<br />

Steuerpfli<strong>ch</strong>tige Personen<br />

Natürli<strong>ch</strong>e und juristis<strong>ch</strong>e Personen bezahlen <strong>beim</strong> Kauf von Grundstücken<br />

Handänderungssteuern.<br />

Steuerbere<strong>ch</strong>nung<br />

Die Handänderungssteuer beträgt <strong>in</strong> der Regel 1-3 % vom Wert des Grundstückes.<br />

Grundsätzli<strong>ch</strong> ist die Erwerbende Person steuerpfli<strong>ch</strong>tig. E<strong>in</strong>e Ausnahme besteht <strong>beim</strong><br />

Neuerwerb oder Ersatzerwerb von selbstgenutztem Wohneigentum, wo unter bestimmten<br />

Vorraussetzungen die Steuerpfli<strong>ch</strong>t auf <strong>den</strong> Verkäufer we<strong>ch</strong>selt und der Steuersatz 1.5 %<br />

beträgt.<br />

_______________________________________________________________________<br />

____<br />

Kanton Basel-Stadt<br />

Die Handänderungssteuer im Kanton Basel-Stadt beträgt total 3 %. Gesetzli<strong>ch</strong> muss der<br />

Käufer die Handänderungssteuer bezahlen. Es ist aber übli<strong>ch</strong>, dass diese zwis<strong>ch</strong>en dem<br />

Käufer und dem Verkäufer aufgeteilt wird.<br />

Obwohl der Verkäufer ni<strong>ch</strong>t dazu verpfli<strong>ch</strong>tet ist!<br />

• Für <strong>den</strong> Verkäufer gilt die Reduktion von 1.5 %, wenn er 6 Jahre <strong>in</strong> der Wohnung<br />

gewohnt hat und das neue Objekt, wel<strong>ch</strong>es er kaufen will für m<strong>in</strong>destens 6 Jahre<br />

selbstbewohnt und <strong>den</strong> Erlös des alten Objekts <strong>in</strong> das neue selbstbewohnte<br />

<strong>in</strong>vestiert. Das muss jedo<strong>ch</strong> <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Jahres ges<strong>ch</strong>ehen.<br />

Sollte er das befolgen, bekommt er die 1.5% zurückerstattet.


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Kanton Basel-Land<br />

Die Handänderungssteuer im Kanton Basel-Land beträgt total 2.5 %. Der Verkäufer und<br />

der Käufer teilen <strong>den</strong> Betrag der Handänderungsteuer je zur Hälfte.<br />

• Die Handänderungsteuer fällt für <strong>den</strong> Käufer aus, wenn er das Objekt wel<strong>ch</strong>es er<br />

kaufen will selbstbewohnt. Hier spielt es ke<strong>in</strong>e Rolle für wie lange.<br />

• Für <strong>den</strong> Verkäufer fällt die Handänderungssteuer aus, wenn er das neue Objekt<br />

wel<strong>ch</strong>es er si<strong>ch</strong> kaufen will selbstbewohnt und <strong>den</strong> Erlös vom alten Objekt <strong>in</strong> das<br />

neue <strong>in</strong>vestiert.<br />

Dazu kommen no<strong>ch</strong> die Notariatgebühren und die Grundbu<strong>ch</strong>gebühren.<br />

BS Privater Notar im Kanton<br />

BL Notariat der Bezirkss<strong>ch</strong>reiberei

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