27.04.2014 Aufrufe

WealthCap Life USA 4.pdf - Leistungsbilanzportal

WealthCap Life USA 4.pdf - Leistungsbilanzportal

WealthCap Life USA 4.pdf - Leistungsbilanzportal

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Life</strong> <strong>USA</strong> 4


Beteiligungsangebot<br />

<strong>WealthCap</strong> <strong>Life</strong> <strong>USA</strong> 4. GmbH & Co. KG


Vorwort<br />

Beteiligungen an geschlossenen Fonds haben in den vergangenen Jahren kontinuierlich an<br />

Bedeutung gewonnen. Mittlerweile werden jährlich mehr als 10 Mrd. EUR in geschlossene<br />

Fonds investiert. Sie zählen bei Banken, Vermögensverwaltern und anderen Finanzdienstleistern<br />

zu festen Komponenten in deren Produktangebot.<br />

<br />

Mit ihnen eröffnet sich für Privatkunden ein Zugang zu Vermögenswerten, die ansonsten<br />

nur institutionellen Investoren vorbehalten sind.<br />

Aus anfänglich wenigen Investitionsmöglichkeiten hat sich mittlerweile eine enorme<br />

Vielfalt entwickelt. Heute reicht die Palette der Beteiligungsangebote von geschlossenen<br />

Immobilienfonds mit in- oder ausländischen Objekten, über Schiffsbeteiligungen, Lebensversicherungszweitmarktfonds,<br />

Private Equity-Fonds und Flugzeugleasingfonds bis hin zu<br />

Infrastrukturfonds.<br />

Um derartige Fonds zu konzipieren und die spezifischen Vorteile für die Anleger im<br />

größtmöglichen Umfang zu sichern, bedarf es eines Partners, der bei der Konzeption<br />

seinen Fokus auf Sicherheitsaspekte, Rentabilität und Wertbeständigkeit unter Berücksichtigung<br />

der steuerlichen Gegebenheiten legt. Während der Beteiligungsdauer hängt<br />

der wirtschaftliche Erfolg nicht unwesentlich von einer professionellen Verwaltung durch<br />

ein qualifiziertes Management ab.<br />

Die Wealth Management Capital Holding GmbH („<strong>WealthCap</strong>“), eine 100%ige Tochtergesellschaft<br />

der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG, München, erfüllt diese<br />

Anforderungen.<br />

Nach Zusammenführung der drei Initiatorengesellschaften Blue Capital GmbH, H.F.S.<br />

HYPO-Fondsbeteiligungen für Sachwerte GmbH und <strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH<br />

(vormals HVB FondsFinance GmbH) unter dem Dach der <strong>WealthCap</strong> zählt sie zu den<br />

größten Anbietern von geschlossenen Fonds in Deutschland. Das emittierte Investitionsvolumen<br />

beläuft sich auf insgesamtmehr als 9 Mrd. EUR. Zwischenzeitlich haben sich<br />

über 150.000 Anleger an den Fonds der in der <strong>WealthCap</strong> vereinten Initiatoren beteiligt.<br />

Mehr als 200 sachkundige Mitarbeiter beschäftigen sich mit allen Aufgaben rund um die<br />

Verwaltung und das Management der aufgelegten Fondsgesellschaften.<br />

Mit dem vorliegenden Beteiligungsangebot an der<br />

<strong>WealthCap</strong> <strong>Life</strong> <strong>USA</strong> 4. GmbH & Co. KG<br />

bietet die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH zum vierten Mal die Möglichkeit einer<br />

exklusiven Kapitalanlage in US-amerikanische Lebensversicherungen, die in diesem<br />

Verkaufsprospekt ausführlich dargestellt wird.<br />

Wir sind stolz darauf, dass es durch die Konzeption dieser Beteiligungsmöglichkeit<br />

gelungen ist, anspruchsvollen Anlegern eine interessante und chancenreiche<br />

Investitionsalternative anzubieten, die an die erfolgreichen Vorgängerprodukte<br />

<strong>Life</strong> <strong>USA</strong> 1, <strong>Life</strong> <strong>USA</strong> 2 und <strong>Life</strong> <strong>USA</strong> 3 anknüpft.<br />

Wealth Management Capital Holding GmbH, München


Prospektverantwortung und Angabenvorbehalt<br />

<br />

Alle Angaben und Berechnungen in diesem Verkaufsprospekt<br />

wurden mit größtmöglicher Sorgfalt ausgearbeitet.<br />

Sie beruhen auf den derzeit gültigen gesetzlichen und steuerlichen<br />

Vorschriften sowie Verwaltungsanweisungen. Eine<br />

Haftung für eine abweichende Auffassung der Finanzverwaltung<br />

sowie Abweichungen durch zukünftige Änderungen<br />

der rechtlichen und steuerlichen Grundlagen sowie<br />

künftiger wirtschaftlicher und technischer Entwicklungen<br />

kann nicht übernommen werden.<br />

Eine Haftung für den Eintritt der mit Erwerb der Beteiligung<br />

verfolgten wirtschaftlichen und steuerlichen Ziele des Investors<br />

wird nicht übernommen. Abweichende Angaben vom<br />

oder zusätzliche Angaben zum Inhalt dieses Prospektes dürfen<br />

nur von der Anbieterin des Beteiligungsangebotes gemacht<br />

werden und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der<br />

Schriftform.<br />

Die Verantwortlichen erklären, dass, ihres Wissens nach, alle<br />

Angaben in diesem Verkaufsprospekt richtig und vollständig<br />

sind und keine wesentlichen Umstände ausgelassen<br />

wurden.<br />

Verantwortlich für die Prospektaufstellung und den Inhalt<br />

des Prospektes sind:<br />

Anbieterin<br />

<strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH<br />

Arabellastr. 14, 81925 München<br />

(Sitz und Geschäftsanschrift)<br />

Prospektherausgeberin<br />

Wealth Management Capital Holding GmbH<br />

Arabellastr. 14<br />

81925 München<br />

(Sitz und Geschäftsanschrift)<br />

Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung.<br />

Datum der Prospektaufstellung:<br />

03.04.2009<br />

<strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH<br />

als Anbieterin<br />

Dr. Dirk Steffen Marquardt<br />

Geschäftsführer<br />

Gabriele Volz<br />

Geschäftsführerin<br />

Wealth Management Capital Holding GmbH<br />

als Prospektherausgeber<br />

Dr. Dirk Steffen Marquardt<br />

Geschäftsführer<br />

Gabriele Volz<br />

Geschäftsführerin


Inhalt<br />

Das Beteiligungsangebot im Überblick 7<br />

<br />

Risikohinweise 17<br />

Der Lebensversicherungsmarkt in den <strong>USA</strong> 29<br />

Investitionskriterien und Anfangsportfolio 37<br />

Die Anbieterin 41<br />

Beteiligungsstruktur und wichtige Verträge 45<br />

Rechtliche Grundlagen der Beteiligung 54<br />

Investitions- und Finanzierungsplan 71<br />

Prognoserechnungen 74<br />

Sensitivitäten (ABWEICHUNGEN VON PROGNOSEN) 81<br />

Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption 85<br />

Vertragspartner und personelle Verflechtungen 95<br />

Sonstige Angaben nach der VermVerkProspV 103<br />

Gesellschafts- und Treuhandvertrag 110<br />

Glossar 129<br />

Die Schritte zu Ihrer Beteiligung 133<br />

Verbraucherinformationen über den Fernabsatz 137<br />

Ausfüllanleitung Beitrittserklärung 144<br />

Beitrittserklärung<br />

Anlage<br />

Die inhaltliche Richtigkeit der in diesem Prospekt gemachten Angaben ist nicht Gegenstand der Prüfung<br />

durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gewesen.


Das Beteiligungsangebot im Überblick<br />

Zusammenfassung der Eckdaten<br />

Anbieterin und Geschäftsführende Kommanditistin<br />

<strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH, München, (oder<br />

„Anbieterin“ oder „Geschäftsführende Kommanditistin“)<br />

eingetragen beim Handelsregister des Amtsgerichts München<br />

unter HRB 68 384.<br />

Fondsgesellschaft / Emittentin<br />

<strong>WealthCap</strong> <strong>Life</strong> <strong>USA</strong> 4. GmbH & Co. KG, Grünwald, eingetragen<br />

beim Handelsregister des Amtsgerichts München<br />

unter HRA 93 327 („Fondsgesellschaft“).<br />

Hinweise<br />

Im Folgenden bezeichnet der Begriff „Anleger“ die der<br />

Fondsgesellschaft beigetretenen Direktkommanditisten<br />

und die über die <strong>WealthCap</strong> Investorenbetreuung GmbH<br />

(„Treuhandkommanditistin“) beteiligten Treugeber.<br />

Sofern im Folgenden der Begriff „Kommanditkapital“ verwendet<br />

wird, ist damit die Summe des von den Anlegern<br />

zum Zeichnungsschluss gezeichneten Kapitals ohne Berücksichtigung<br />

des Agios gemeint.<br />

Unter dem Begriff „Eigenkapital“ wird nachfolgend die<br />

Summe des von den Anlegern zum Zeichnungsschluss gezeichneten<br />

Kapitals einschließlich des darauf entfallenden<br />

Agios verstanden.<br />

Unter dem Begriff „Einlage“ wird sowohl die Pflichteinlage<br />

der der Fondsgesellschaft beigetretenen Direktkommanditisten<br />

als auch die Treuhandeinlage der über die<br />

Treuhandkommanditistin beteiligten Treugeber verstanden.<br />

Die vorgenannten Bezeichnungen gelten nur, soweit sich<br />

aus dem Kontext nichts anderes ergibt.<br />

Für alle nötigen Umrechnungen wurde ein Wechselkurs<br />

EUR : USD von 1,0 : 1,4 unterstellt.<br />

Investitionsgegenstand<br />

Der Anleger beteiligt sich entweder unmittelbar als Direktkommanditist<br />

oder mittelbar als Treugeber über die<br />

Treuhandkommanditistin an der Fondsgesellschaft.<br />

Die Fondsgesellschaft wird das durch die Beteiligung von<br />

Anlegern zur Verfügung stehende Eigenkapital nach Abzug<br />

der Fondsnebenkosten (inkl. Agio) und Bildung einer<br />

Liquiditätsreserve zzgl. eines Fremdkapitalanteils zum Aufbau<br />

eines Portfolios von US-amerikanischen Lebensversicherungen<br />

verwenden. Diese werden auf dem Zweitmarkt<br />

für Lebensversicherungen in den <strong>USA</strong> erworben und von<br />

einem US-Trust gehalten.<br />

Es wird ein Investitionsvolumen von insgesamt<br />

62.200.000 USD angestrebt, wovon 9.700.000 USD aus<br />

Fremdkapital und 50.000.000 USD aus dem von der<br />

Fondsgesellschaft eingeworbenem Kommanditkapital<br />

zzgl. eines Agios von 2.500.000 USD (5 % des Kommanditkapitals)<br />

finanziert werden soll.<br />

Die Geschäftsführende Kommanditistin ist nach freiem<br />

Ermessen berechtigt, das Kommanditkapital über den Betrag<br />

von 50,0 Mio. USD hinaus zu erhöhen, wenn entsprechend<br />

weiteres Fremdkapital aufgenommen werden<br />

kann. Damit würde sich auch das geplante Investitionsvolumen<br />

entsprechend proportional erhöhen.<br />

Die Fondsgesellschaft plant den Aufbau ihres Portfolios in<br />

zwei Schritten. Als erster Schritt ist geplant, ein von der<br />

<strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH teilweise bereits aufgebautes<br />

und weiter aufzubauendes Portfolio von US-amerikanischen<br />

Lebensversicherungen planmäßig in Höhe von<br />

19.700.000 USD (Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten)<br />

zum 15.07.2009 zu übernehmen („Anfangsportfolio“).<br />

Ein Teilbetrag von min. 8,5 Mio. USD hiervon muss<br />

jedoch spätestens zum 30.09.2009 und der verbleibende<br />

Betrag spätestens bis zum Ende der Platzierungsphase am<br />

30.12.2009 von der Fondsgesellschaft abgelöst werden.<br />

Details sind den Kapiteln „Investitionskriterien und Anfangsportfolio“,<br />

„Beteiligungsstruktur und wichtige Verträge“,<br />

„Investitions- und Finanzierungsplan“ und „Prognoserechnungen“<br />

zu entnehmen. Nach Übernahme dieses Anfangsportfolios<br />

sollen in einem zweiten Schritt weitere USamerikanische<br />

Lebensversicherungen erworben werden,<br />

ohne dass die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH zwischengeschaltet<br />

wird. Dies wird ausführlich im Kapitel „Beteiligungsstruktur<br />

und wichtige Verträge“ beschrieben.<br />

Platzierungsvolumen und -zeitraum<br />

Das öffentliche Angebot beginnt einen Bankarbeitstag<br />

nach Veröffentlichung dieses Verkaufsprospektes.<br />

Die Beitrittserklärung wird von der Wealth Management<br />

Capital Holding GmbH, Arabellastraße 14, 81925 München<br />

(„<strong>WealthCap</strong>“), vorbehaltlich einer vorzeitigen oder<br />

späteren Schließung des Fonds, bis zum Zeitpunkt der<br />

voraussichtlichen Schließung der Fondsgesellschaft am<br />

30.12.2009 in ihrer Eigenschaft als Vertriebsgesellschaft<br />

entgegengenommen. Darüber hinaus wird die Fondsgesellschaft<br />

die <strong>WealthCap</strong> mit dem Abschluss von weiteren<br />

Vertriebsvereinbarungen beauftragen, die auch im Namen<br />

der Fondsgesellschaft geschlossen werden können, um<br />

die Platzierung des Eigenkapitals zu gewährleisten.<br />

Die Fondsgesellschaft beabsichtigt ferner, auch die Bayerische<br />

Hypo- und Vereinsbank AG, Kardinal-Faulhaber-<br />

Straße 1, 80333 München, mit der Platzierung des Kommanditkapitals<br />

zu beauftragen.


Die Vermögensanlage wird nur in der Bundesrepublik<br />

Deutschland sowie voraussichtlich auch in der Republik<br />

Österreich angeboten. Die einzelnen Teilbeträge der in<br />

Deutschland und in Österreich angebotenen Vermögensanlagen<br />

stehen noch nicht fest.<br />

Der Beitritt zur Fondsgesellschaft erfolgt durch Unterzeichnung<br />

der Beitrittserklärung durch den Anleger und<br />

die Annahme der Beitrittserklärung durch die Treuhandkommanditistin,<br />

<strong>WealthCap</strong> Investorenbetreuung GmbH,<br />

Arabellastraße 14, 81925 München.<br />

Insgesamt plant die Fondsgesellschaft, bis zum 30.12.2009<br />

zusätzliches Kommanditkapital in Höhe von 50,0 Mio. USD<br />

einzuwerben. Die Geschäftsführende Kommanditistin ist<br />

nach freiem Ermessen berechtigt, über den Betrag von<br />

50,0 Mio. USD hinaus zusätzliches Kommanditkapital einzuwerben.<br />

Abhängig vom Verlauf der Zeichnungsphase ist die Geschäftsführende<br />

Kommanditistin berechtigt, den Platzierungszeitraum<br />

zu verkürzen.<br />

Wenn und soweit sich bis zum 30.09.2010 herausstellt,<br />

dass das für den Erwerb von US-amerikanischen Lebensversicherungspolicen<br />

verfügbare Kommanditkapital nicht vollständig<br />

investiert werden kann, so ist die Geschäftsführende<br />

Kommanditistin bis 31.12.2010 berechtigt, diejenigen<br />

Direktkommanditisten bzw. Treugeber, deren Beitrittserklärungen<br />

zuletzt angenommen wurden, wieder auszuschließen<br />

bzw. deren Einlagen so herabzusetzen, dass das Kommanditkapital<br />

auf die erforderliche Höhe reduziert wird.<br />

Die <strong>WealthCap</strong> hat zugunsten der Fondsgesellschaft eine<br />

Platzierungs- und Einzahlungsgarantie in Höhe von<br />

25,0 Mio. USD zum 30.12.2009 übernommen, wobei ein<br />

Teilbetrag von 10 Mio. USD zum 30.09.2009 und der Gesamtbetrag<br />

von 25 Mio. USD zum 30.12.2009 garantiert<br />

werden. Wird bis zu den jeweiligen Stichtagen kein Kommanditkapital<br />

in Höhe von 10 Mio. USD bzw. 25 Mio. USD<br />

gezeichnet und in die Fondsgesellschaft eingezahlt, wird<br />

die <strong>WealthCap</strong> oder eine gruppenangehörige Gesellschaft<br />

den jeweiligen Differenzbetrag auf erste Anforderung der<br />

Fondsgesellschaft oder der Treuhandkommanditistin übernehmen.<br />

Bestandteil dieser Garantie ist darüber hinaus,<br />

dass die <strong>WealthCap</strong> oder eine gruppenangehörige Gesellschaft<br />

den Garantiebetrag zunächst auch in Form eines<br />

verzinslichen Darlehens (bis zum 31.12.2009) zur Verfügung<br />

stellen kann. Wird der Platzierungszeitraum der<br />

Fondsgesellschaft über den 31.12.2009 hinaus verlängert,<br />

ist die Fondsgesellschaft auch berechtigt, den dann zu<br />

zahlenden Garantiebetrag in Höhe von bis zu 25 Mio. USD<br />

(je nach Inanspruchnahme der Garantie) ganz oder teilweise<br />

für den Verlängerungszeitraum in Form eines weiteren,<br />

verzinslichen Darlehens abzurufen, das sich nach endgültiger<br />

Beendigung der Platzierung in eine Beteiligung an<br />

der Fondsgesellschaft umwandelt, sofern es nicht durch<br />

weitere, bis zu diesem Zeitpunkt gezeichnete und eingezahlte<br />

Kommanditeinlagen abgelöst werden kann. Der für<br />

dieses Darlehen geschuldete Zins richtet sich nach der<br />

Höhe der im Zeitraum der Darlehensgewährung den Anlegern<br />

von der Beteiligungsgesellschaft gezahlten Ausschüttungen<br />

und ist auf einen Betrag in Höhe von 6 % p.a. begrenzt.<br />

Eine Mindestverzinsung ist nicht vereinbart. Der<br />

Zins ist jeweils mit den Ausschüttungen an die Anleger zur<br />

Zahlung fällig. Weitere Details zur Platzierungs- und Einzahlungsgarantie<br />

sind dem Kapitel „Beteiligungsstruktur<br />

und wichtige Verträge“ im Abschnitt „Platzierungs- und<br />

Einzahlungsgarantievertrag“ zu entnehmen.<br />

Je nach Platzierungserfolg kann das Kommanditkapital<br />

der Fondsgesellschaft zum Zeitpunkt der geplanten Schließung<br />

am 30.12.2009 variieren, beträgt aber aufgrund der<br />

abgegebenen Platzierungs- und Einzahlungsgarantie mindestens<br />

25.000.000 USD.<br />

Mindestbeteiligung, Erwerbspreis<br />

Die Mindestbeteiligung jedes Anlegers beträgt, unabhängig<br />

von einer Beteiligung als Direktkommanditist oder<br />

mittelbar als Treugeber, 10.000 USD zzgl. eines Agios von<br />

5 %. Der Erwerbspreis einer Beteiligung beträgt daher<br />

mind. 10.000 USD. Höhere Beteiligungen sind möglich,<br />

müssen jedoch, ohne Berücksichtigung des Agios, durch<br />

1.000 glatt teilbar sein. Die vom Anleger in der Beitrittserklärung<br />

übernommene Zeichnungssumme sowie das darauf<br />

entfallende Agio sind einmalig in voller Höhe zu erbringen.<br />

Die Realisierung des Investitionsvorhabens ist nicht an<br />

eine Mindestzahl von Anlegern bzw. einen Mindestbetrag<br />

geknüpft, jedoch können sich bei einem geplanten Kommanditkapital<br />

von 50,0 Mio. USD aufgrund der Mindestbeteiligungshöhe<br />

insgesamt maximal 5.000 Anleger an<br />

der Fondsgesellschaft beteiligen.<br />

Die von einem Direktkommanditisten zu übernehmende<br />

Haftsumme lautet auf EUR und entspricht 1,0 % der im<br />

Verhältnis EUR : USD von 1 : 1 umgerechneten in der Beitrittserklärung<br />

übernommenen Zeichnungssumme (ohne<br />

Agio). Die Haftsumme ist bereits in der zu leistenden<br />

Zeichnungssumme enthalten und muss nicht zusätzlich<br />

eingezahlt werden.<br />

Ein Anspruch auf Aufnahme in die Fondsgesellschaft besteht<br />

nicht.<br />

Finanzierung<br />

Die Fondsgesellschaft wird die anfallenden Fondsnebenkosten<br />

vollständig aus dem eingeworbenen Eigenkapital<br />

finanzieren und eine Liquiditätsreserve bilden. Mit dem


danach verbleibenden Kommanditkapital wird die Fondsgesellschaft<br />

sowohl den Kaufpreis des Anfangsportfolios<br />

als auch die Kaufpreise für den Erwerb eines Teils der später<br />

zu erwerbenden Lebensversicherungspolicen einschließlich<br />

der bei Erwerb der Policen anfallenden Nebenkosten<br />

unter Berücksichtigung eines mit Legacy Benefits,<br />

LLC („Legacy“) abzuschließenden Darlehensvertrages finanzieren.<br />

Im Rahmen dieses Darlehensvertrages stellt<br />

Legacy der Fondsgesellschaft ein Investitionsdarlehen in<br />

Höhe von 22,5 % der Brutto-Kaufpreise (inkl. Anschaffungsnebenkosten<br />

und bereits angefallener und von Legacy<br />

geleisteter Versicherungsprämien) sämtlicher Policen,<br />

maximal jedoch einen Betrag von 10 Mio. USD, zur Verfügung.<br />

Die Fondsgesellschaft zahlt daher während der Investitionsphase<br />

lediglich 77,5 % der Bruttokaufpreise.<br />

Der Zinssatz soll der größere Wert von 6 % p.a. oder 3-<br />

Monats-USD-LIBOR zzgl. Kreditmarge von 3,25 % p.a.<br />

betragen. Legacy leistet ihren Anteil am Kaufpreis für jede<br />

Police am Tag der Umschreibung auf die Fondsgesellschaft<br />

bzw. kurz danach – jedoch bevor die Mittelfreigabe erfolgt<br />

– auf ein Konto bei der Wells Fargo Bank Northwest,<br />

National Association. Als Gegenleistung für die Bereitstellung<br />

des Investitionsdarlehens verpflichtet sich die Fondsgesellschaft<br />

unter anderem, alle fälligen Versicherungssummen<br />

zunächst nur zur vollständigen Tilgung des Investitionsdarlehens<br />

inkl. aufgelaufener Zinsen zu verwenden.<br />

Nähere Informationen finden Sie hierzu im Kapitel „Beteiligungsstruktur<br />

und wichtige Verträge“ in den Abschnitten<br />

„Origination Agreement“, „Trust Agreement“ sowie „Loan<br />

Agreement“ und im Kapitel „Prognoserechnungen“.<br />

Die Deckung der laufenden Kosten der Fondsgesellschaft<br />

(inkl. der Prämienzahlungen) soll für die ersten drei Jahre<br />

aus den an die Fondsgesellschaft durch die Anleger gezahlten<br />

Einlagen erfolgen. Diese Liquiditätsreserve soll<br />

planmäßig 27 % des Kommanditkapitals entsprechen, somit<br />

13,5 Mio. USD betragen. Je nach Platzierungserfolg<br />

wird sich diese Reserve proportional zum eingeworbenen<br />

Kommanditkapital erhöhen bzw. verringern. Danach sollen<br />

laufende Kosten sowie die vollständige Tilgung des<br />

Investitionsdarlehens (inkl. aufgelaufener Zinsen) aus Erlösen<br />

der Fondsgesellschaft bezahlt werden. Die Gesamthöhe<br />

des von Legacy gewährten Investitionsdarlehens soll<br />

sich in etwa proportional nach der Höhe des insgesamt<br />

eingeworbenen Kommanditkapitals richten, beträgt jedoch,<br />

solange Legacy das Investitionsdarlehen nicht weiter<br />

erhöht, maximal 10 Mio. USD. Basierend auf der geplanten<br />

Erhöhung des Kommanditkapitals um 50,0 Mio. USD, abzgl.<br />

3,0 Mio. USD (Fondsnebenkosten ohne Agio), der geplanten<br />

Investitionssumme in Policen von 43,2 Mio. USD<br />

und der angenommenen Portfoliozusammensetzung würde<br />

der Betrag des durch Legacy gewährten Investitionsdarlehens<br />

ca. 9,7 Mio. USD betragen.<br />

Die Geschäftsführende Kommanditistin kann nach ihrem<br />

Ermessen ihre Pflichteinlage in die Fondsgesellschaft über<br />

1.000 USD hinaus erhöhen, wenn dies zur Überbrückung<br />

von Liquiditätsengpässen, zur Bezahlung laufender Kosten<br />

einschließlich der fälligen Versicherungsprämien und<br />

zur Rückführung fälliger Darlehen notwendig werden<br />

sollte („Erhöhte Pflichteinlage“). Vor Leistung einer Erhöhten<br />

Pflichteinlage soll zunächst geprüft werden, ob<br />

eine externe Darlehensaufnahme oder eine Veräußerung<br />

von bereits erworbenen Policen möglich und vertretbar<br />

ist. Die Fondsgesellschaft hat jederzeit das Recht, die Erhöhte<br />

Pflichteinlage ganz oder teilweise an die Geschäftsführende<br />

Kommanditistin zurückzuzahlen. Die erneute<br />

Inanspruchnahme einer Erhöhten Pflichteinlage bleibt<br />

auch nach dieser Rückführung möglich. Soweit die Geschäftsführende<br />

Kommanditistin die Erhöhte Pflichteinlage<br />

geleistet hat, erhält sie hierfür eine vom Ergebnis der<br />

Fondsgesellschaft unabhängige, bis zur Rückführung der<br />

Erhöhten Pflichteinlage taggenau berechnete Verzinsung,<br />

die dem 3-Monats-USD-Libor zzgl. 5 % p.a. entspricht.<br />

Nähere Informationen finden Sie hierzu im Kapitel „Rechtliche<br />

Grundlagen der Beteiligung“ im Abschnitt „Die Geschäftsführende<br />

Kommanditistin“.<br />

Investitions- und Finanzierungsplan<br />

Die Gesamthöhe an Provisionen, insbesondere Vermittlungsprovisionen<br />

oder vergleichbaren Vergütungen, beträgt<br />

11,00 % des Kommanditkapitals bzw. 10,48 % des<br />

Eigenkapitals.<br />

Investitions- und Finanzierungsplan 1<br />

PROGNOSE<br />

Investition<br />

Kaufpreis inkl. aller Erwerbsnebenkosten USD 43.200.000<br />

Liquiditätsreserve 2 USD 13.500.000<br />

Fondsnebenkosten (inkl. Agio) USD 5.500.000<br />

Investitionsvolumen USD 62.200.000<br />

Finanzierung<br />

Kommanditkapital der Anleger USD 50.000.000<br />

Agio USD 2.500.000<br />

Darlehen (Legacy) USD 9.700.000<br />

Finanzierungsvolumen USD 62.200.000<br />

1<br />

Eine detaillierte Aufstellung ist im Kapitel „Investitions- und Finanzierungsplan“<br />

zu finden.<br />

2<br />

Für laufende Aufwendungen bis zum Jahr 2012 und anteilig im Jahr 2013.<br />

Einzahlung der Einlage und des Agios<br />

Die Einzahlung der Einlage und des Agios hat spätestens<br />

zum Monatsende des auf die Annahme der Beitrittserklärung<br />

folgenden nächsten Monats (Valuta des Geldeingangs<br />

bei der Treuhandkommanditistin) auf das nachfolgend<br />

angegebene Konto der Treuhandkommanditistin zu


10 erfolgen. Das Agio beträgt 5 % der vom Anleger in der<br />

Beitrittserklärung übernommenen Zeichnungssumme.<br />

Der Gesamtbetrag, d.h. die in der Beitrittserklärung übernommene<br />

Zeichnungssumme und das darauf entfallende<br />

Agio, ist in einer Summe auf das Konto der Treuhandkommanditistin<br />

Nr. 896 633 015, geführt bei der Bayerischen<br />

Hypo- und Vereinsbank AG, München, BLZ 700 202 70<br />

einzuzahlen.<br />

Für Zahlungen aus dem Ausland verwenden Sie bitte:<br />

IBAN: DE33 7002 0270 0896 6330 15<br />

SWIFT: HYVEDEMM<br />

Teilweise oder vollständig verspätet geleistete Einlagen<br />

inkl. des Agios sind ab dem Zeitpunkt des Verzugseintritts<br />

mit 5 % p.a. über dem Basiszinssatz (gem. § 247 BGB) zu<br />

verzinsen.<br />

Da die Einzahlung der Einlage in USD erfolgt, handelt es<br />

sich um sog. Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr, für<br />

deren Bearbeitung das Kreditinstitut des Anlegers unter<br />

Umständen Gebühren in Rechnung stellt, die durch den<br />

Anleger zu tragen sind.<br />

„Frühzeichnerbonus“ und Herabsetzung der Einlage<br />

Anlegern, die ihre Einlage zzgl. Agio bis spätestens zum<br />

Platzierungsschluss vollständig eingezahlt haben, wird ein<br />

Frühzeichnerbonus von einmalig 6,0 % p.a. bezogen auf<br />

ihre Einlage eingeräumt. Der Anspruch auf den Frühzeichnerbonus<br />

entsteht am Tag der vollständigen Zahlung der<br />

Einlage und des Agios und endet am Platzierungsschluss.<br />

Die Berechnung der Verzinsung erfolgt taggenau auf einer<br />

30 / 360 Basis. Die Auszahlung des Frühzeichnerbonus<br />

erfolgt vorrangig vor einer Auszahlung einer Ergebnisbeteiligung<br />

im Rahmen der ersten Ausschüttung (vgl. §§ 15<br />

und 16 des Gesellschaftsvertrags im Kapitel „Gesellschafts-<br />

und Treuhandvertrag“).<br />

Damit wird der Anleger, der der Fondsgesellschaft seine<br />

Einlage frühzeitig zur Verfügung stellt, gegenüber Anlegern,<br />

die später einzahlen, relativ besser gestellt.<br />

Wenn und soweit sich bis 30.09.2010 herausstellt, dass<br />

das verfügbare Kommanditkapital von der Fondsgesellschaft<br />

nicht vollständig in den unmittelbaren oder mittelbaren<br />

Erwerb von US-amerikanischen Lebensversicherungspolicen<br />

investiert werden kann, ist die Geschäftsführende<br />

Kommanditistin bis zum 31.12.2010 berechtigt, diejenigen<br />

Anleger, deren Beitrittserklärungen zuletzt angenommen<br />

wurden, wieder aus der Fondsgesellschaft auszuschließen<br />

bzw. deren Einlagen so herabzusetzen, dass das<br />

Kommanditkapital auf die erforderliche Höhe reduziert<br />

wird. Im Übrigen erhält der von einem solchen Ausschluss<br />

oder einer solchen Herabsetzung betroffene Anleger von<br />

der Fondsgesellschaft die tatsächlichen für seine Einlage<br />

sowie das Agio erzielten Anlagezinsen, wobei die Fondsgesellschaft<br />

jedoch nicht zur Anlage verpflichtet ist. Der<br />

eben beschriebene Anspruch auf einen Frühzeichnerbonus<br />

entfällt bei von einem solchen Ausschluss oder einer solchen<br />

Herabsetzung betroffenen Anlegern (ggf. anteilig).<br />

Ausschüttungen und sonstige Zahlungen<br />

Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung steht die Zusammensetzung<br />

des Portfolios, das durch die Fondsgesellschaft<br />

erworben und später weiter aufgebaut werden<br />

soll, noch nicht fest. Lediglich ein Teil des Portfolios, das<br />

für die Fondsgesellschaft exklusiv durch die <strong>WealthCap</strong><br />

PEIA Management GmbH aufgebaut wurde und weiter<br />

aufgebaut wird, ist bekannt und im Kapitel „Investitionskriterien<br />

und Anfangsportfolio“ beschrieben.<br />

Bei dem vorliegenden Angebot handelt es sich somit teilweise<br />

um ein sog. Blind-Pool-Investment. Aus diesem<br />

Grund können für den Ausschüttungsverlauf und die Prognoserechnung<br />

großteils lediglich Annahmen getroffen<br />

werden, deren Eintritt nicht garantiert werden kann und<br />

von denen Abweichungen wahrscheinlich sind.<br />

Ausschüttungen an die Anleger erfolgen grundsätzlich,<br />

wenn der ausschüttungsfähige Betrag 4 % des Kommanditkapitals<br />

überschreitet und dieser nicht zur Bildung einer Liquiditätsreserve<br />

und zur Rückführung einer ggf. geleisteten<br />

Erhöhten Pflichteinlage und eines ggf. in Anspruch genommenen<br />

Darlehens (jeweils inkl. Zinsen) benötigt wird. Nicht<br />

ausgeschüttete Gelder sollen verzinslich angelegt werden.<br />

Die Ausschüttungen erfolgen durch Überweisung auf das<br />

jeweilige vom Anleger angegebene Bankkonto. Eine Änderung<br />

der Kontoverbindung während der Laufzeit der<br />

Fondsgesellschaft ist möglich.<br />

Sollen Zahlungen auf Konten erfolgen, die bei Kreditinstituten<br />

im Ausland (z.B. Österreich) geführt werden, so erfolgen<br />

diese unter Abzug sämtlicher Gebühren zu Lasten<br />

des Zahlungsempfängers (vgl. § 25 (1) des Gesellschaftsvertrags).<br />

Die Zusendung von Verrechnungs- oder Barschecks ist<br />

nicht möglich.<br />

Zahlstelle für sämtliche bestimmungsmäßigen Zahlungen<br />

an den Anleger (z.B. Ausschüttungen, Rückzahlungen des<br />

Kapitals) ist die <strong>WealthCap</strong> Investorenbetreuung GmbH,<br />

Arabellastraße 14, 81925 München.<br />

Zahlstelle, die den Verkaufsprospekt zur kostenlosen Ausgabe<br />

an die Anleger bereithält, ist die Wealth Management<br />

Capital Holding GmbH, Arabellastraße 14, 81925<br />

München.


Gesamtausschüttung (PROGNOSE)<br />

Circa 203,95 % des Eigenkapitals über den Prognosezeitraum<br />

(vor Steuern).<br />

Circa 163,59 % des Eigenkapitals über den Prognosezeitraum<br />

(nach Steuern; für einen Anleger, der einem Steuersatz<br />

von 44,31 % inkl. Solidaritätszuschlag („Soli“) unterliegt,<br />

ohne Berücksichtigung evtl. zu zahlender Kirchensteuer).<br />

Die Ausschüttungen beinhalten die Rückzahlung des eingesetzten<br />

Kapitals.<br />

Nähere Informationen zu der angestrebten Nachsteuerrendite<br />

finden Sie im Kapitel „Sensitivitäten“.<br />

Im Übrigen wird auf das Kapitel „Prognoserechnungen“<br />

verwiesen.<br />

Währung<br />

Die Einlage sowie das Agio sind in USD zu leisten.<br />

Die Investition in Lebensversicherungspolicen wird ebenfalls<br />

in USD vorgenommen.<br />

Ausschüttungen erfolgen somit gleichfalls in USD. Sofern<br />

die Auszahlungen selbst ebenfalls in USD erfolgen sollen,<br />

ist die Angabe eines in USD geführten Währungskontos<br />

erforderlich. Gibt der Anleger ein in EUR geführtes Konto<br />

an, so wird der USD-Ausschüttungsbetrag bei Gutschrift<br />

von seiner Hausbank automatisch in EUR umgerechnet.<br />

Für die Umrechnung können ggf. Gebühren anfallen, die<br />

vom Anleger zu tragen sind.<br />

Steuern / Einkunftsart<br />

Die Anbieterin und ihre steuerlichen Berater gehen zum<br />

Zeitpunkt der Prospektaufstellung davon aus, dass die<br />

Fondsgesellschaft gewerblich tätig wird und die Anleger<br />

daher Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen werden.<br />

Die Auszahlungen aus den Versicherungen können in den<br />

<strong>USA</strong> dem Quellensteuerabzug unterliegen. Dieser Abzug<br />

unterbleibt jedoch, wenn der Anleger nachweist, dass er<br />

in Deutschland oder Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig<br />

ist. Dieser Nachweis erfolgt mittels des<br />

Formulars W-8BEN, für dessen Einreichung die Angabe<br />

der US-Steuernummer des Anlegers benötigt wird (vgl.<br />

Kapitel „Schritte zu Ihrer Beteiligung“).<br />

Details sind dem Kapitel „Wesentliche Grundlagen der<br />

steuerlichen Konzeption“ zu entnehmen.<br />

Prognoserechnung für eine Beteiligung von<br />

10.000 USD zzgl. Agio nach Steuern<br />

Nachfolgende Angaben zu den Gesamtausschüttungen<br />

berücksichtigen keine Zahlungen von Steuern auf Seiten<br />

des Anlegers und beziehen sich auf das eingezahlte Eigenkapital<br />

(Kommanditkapital zzgl. Agio). Die Angaben<br />

zu den Gesamtausschüttungen nach Steuern unterstellen<br />

auf Seiten des Anlegers einen Steuersatz von 44,31 %<br />

(inkl. Soli und ohne Kirchensteuer).<br />

Prognosezeitraum<br />

Die Laufzeit der Fondsgesellschaft ist unbegrenzt. Ungeachtet<br />

dessen ist geplant, die Fondsgesellschaft bei prognosegemäßem<br />

Verlauf Ende 2019, unter Berücksichtigung<br />

eines angemessenen Abwicklungszeitraumes, nach<br />

11<br />

Prognoserechnung für eine Beteiligung von 10.000 USD zzgl. Agio nach Steuern<br />

PROGNOSE<br />

Laufendes Einzahlungen Rückzahlung Gewinn- Gesamt- Steuer- Gesamt-<br />

Jahr Eigenkapital ausschüttung ausschüttungen zahlungen ausschüttungen<br />

nach Steuern<br />

30.12.2009 -10.500 0 0 0 0 0<br />

30.12.2010 0 0 0 0 0<br />

30.12.2011 0 0 0 0 0<br />

30.12.2012 0 0 0 0 0<br />

30.12.2013 501 0 501 0 501<br />

30.12.2014 2.084 0 2.084 0 2.084<br />

30.12.2015 3.493 0 3.493 87 3.406<br />

30.12.2016 1.682 2.408 4.090 963 3.127<br />

30.12.2017 1.375 3.334 4.709 1.235 3.474<br />

30.12.2018 928 3.092 4.020 1.162 2.858<br />

30.12.2019 437 2.081 2.518 790 1.727<br />

Gesamt -10.500 10.500 10.915 21.415 4.238 17.177<br />

Eventuelle Differenzen sind EDV- oder rundungsbedingt.


12 Fälligkeit der letzten Lebensversicherungspolice bzw. deren<br />

Verkauf zu liquidieren.<br />

Davon unabhängig besteht ein Kündigungsrecht seitens<br />

der Anleger mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende,<br />

erstmals zum 31.12.2020.<br />

Keine gewährleistete Vermögensanlage<br />

Bei der angebotenen unternehmerischen Beteiligung an<br />

einer Kommanditgesellschaft handelt es sich um eine Vermögensanlage,<br />

für deren Verzinsung oder Rückzahlung<br />

weder eine juristische Person oder eine Gesellschaft noch<br />

eine natürliche Person eine Gewährleistung übernommen<br />

haben.<br />

Übersicht der Beteiligungsstruktur und der<br />

beteiligten Unternehmen<br />

Die nachstehende Grafik fasst die wesentlichen beteiligten<br />

Unternehmen sowie die vorgesehene Beteiligungsstruktur<br />

zusammen.<br />

Nähere Ausführungen zu verwendeten Abkürzungen und<br />

Funktionen der beteiligten Partner werden im Kapitel<br />

„Der Lebensversicherungsmarkt in den <strong>USA</strong>“ und „Beteiligungsstruktur<br />

und wichtige Verträge“ erläutert.<br />

Weiterführende Informationen zu der<br />

angebotenen Vermögensanlage<br />

Art der Beteiligung<br />

Ein Anleger beteiligt sich entweder unmittelbar als Direktkommanditist<br />

oder mittelbar, über die Treuhandkommanditistin,<br />

als Treugeber an der Fondsgesellschaft. Bei einer<br />

Beteiligung als Treugeber übernimmt und hält die Treuhandkommanditistin<br />

einen der Einlage des Treugebers<br />

entsprechenden Anteil ihrer Pflichteinlage treuhänderisch<br />

für den Treugeber.<br />

Die Haftsumme der Direktkommanditisten lautet auf EUR<br />

und beträgt 1,0 % ihrer jeweils im Verhältnis EUR : USD<br />

von 1 : 1 in EUR umgerechneten in der Beitrittserklärung<br />

Übersicht der Beteiligungsstruktur und der beteiligten Unternehmen<br />

Investoren<br />

Treugeber<br />

<strong>WealthCap</strong> PEIA<br />

Komplementär GmbH<br />

Komplementärin<br />

<strong>WealthCap</strong><br />

Investorenbetreuung GmbH<br />

Treuhandkommanditistin<br />

<strong>WealthCap</strong> PEIA<br />

Management GmbH<br />

Geschäftsführende Kommanditistin<br />

Investoren<br />

Direktkommanditisten<br />

<strong>WealthCap</strong><br />

<strong>Life</strong> <strong>USA</strong> 4. GmbH & Co. KG<br />

Fondsgesellschaft<br />

(SUBI Inhaber)<br />

Darlehen<br />

Legacy Benefits, LLC<br />

Investitionsdarlehen<br />

für Policenerwerb<br />

Versicherte bzw. Verkäufer<br />

Policen<br />

SUBI<br />

Kaufpreis<br />

Legacy Benefits, LLC<br />

Policeneinkauf und Servicing<br />

Policen<br />

Kaufpreis<br />

US-Trust<br />

HVBFF <strong>Life</strong> Receivables<br />

Eurotrust<br />

Verwalter<br />

Wells Fargo<br />

Verwalter,<br />

Verification Agent<br />

Lebenserwartungsgutachten<br />

Unabhängige<br />

medizinische Gutacher<br />

Initial Beneficiary


übernommenen Zeichnungssumme (ohne Agio). Bei einer<br />

Beteiligung als Treugeber wird die im Handelsregister für<br />

die Treuhandkommanditistin eingetragene Haftsumme<br />

um jeweils 1,0 % der vom Treugeber im Verhältnis EUR :<br />

USD von 1 : 1 in EUR umgerechneten in der Beitrittserklärung<br />

übernommenen Zeichnungssumme (ohne Agio) erhöht.<br />

Die Treuhandkommanditistin wird im Rahmen des<br />

Treuhandvertrages von der Haftung durch den Treugeber<br />

freigestellt, so dass dieser einem Direktkommanditisten<br />

wirtschaftlich gleichgestellt ist.<br />

Im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

ergeben sich für den Anleger umfassende Verwaltungs-<br />

und Vermögensrechte. Darunter fallen insbesondere<br />

das Recht auf Teilnahme an der Beschlussfassung<br />

in der Fondsgesellschaft und das Recht zur Ausübung der<br />

auf die Beteiligung entfallenden sonstigen mitgliedschaftlichen<br />

Rechte. Der Anleger partizipiert am Ergebnis der<br />

Fondsgesellschaft, ferner stehen ihm Ansprüche auf beschlossene<br />

Ausschüttungen und ggf. auf ein Auseinandersetzungsguthaben<br />

zu. Die einzelnen Rechte und Ansprüche<br />

sind umfassend und detailliert im Kapitel „Rechtliche<br />

Grundlagen der Beteiligung“ erläutert. Rechtliche<br />

Grundlagen sind der Gesellschaftsvertrag und der Treuhandvertrag,<br />

die im Kapitel „Gesellschafts- und Treuhandvertrag“<br />

mit ihrem Wortlaut abgedruckt sind.<br />

Erwerb und Übertragung der Vermögensanlage<br />

Anlegerprofil<br />

Die Beteiligung sollte nicht die einzige Vermögensanlage<br />

des Anlegers darstellen und ist zur Diversifikation seines<br />

Gesamtportfolios geeignet. Bei der angebotenen Vermögensanlage<br />

handelt es sich um ein längerfristiges Investment,<br />

welches nicht für Anleger geeignet ist, die eine kurzfristige<br />

Anlagestrategie verfolgen. Die Fondsgesellschaft<br />

kann nicht gewährleisten, dass während der Laufzeit regelmäßig<br />

wiederkehrende Ausschüttungen erzielt werden.<br />

Daher ist diese Vermögensanlage nicht für Anleger geeignet,<br />

die regelmäßige Rückflüsse erzielen möchten.<br />

Da es sich bei der Beteiligung an der Fondsgesellschaft um<br />

eine unternehmerische Beteiligung in Fremdwährung,<br />

hier US-Dollar, handelt, muss der Anleger bereit sein, die<br />

spezifischen Risiken einer derartigen Anlage zu tragen<br />

(vgl. Kapitel „Risikohinweise“ im Abschnitt „Wechselkursund<br />

Währungsrisiko“).<br />

Von einer Fremdfinanzierung der Beteiligung auf Ebene<br />

des Anlegers wird ausdrücklich abgeraten.<br />

Voraussetzungen für den Erwerb der<br />

Vermögensanlage<br />

Das Beteiligungsangebot richtet sich ausschließlich an in<br />

Deutschland oder Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtige<br />

Personen.<br />

Staatsbürger oder Einwohner der <strong>USA</strong>, Kanadas (jeweils<br />

einschließlich deren Territorien) oder Inhaber dauerhafter<br />

US-amerikanischer und / oder kanadischer Aufenthaltsoder<br />

Arbeitserlaubnisse (z.B. „Green Cards“) oder Personen,<br />

die in den <strong>USA</strong> / Kanada unbeschränkt steuerpflichtig<br />

sind, können sich nicht an der Fondsgesellschaft beteiligen.<br />

Beteiligungen von Gemeinschaften, eingetragenen Lebenspartnerschaften<br />

und Ehepaaren sowie Beteiligungen<br />

über andere Treuhänder als die Treuhandkommanditistin<br />

sind ausgeschlossen.<br />

Ausgeschlossen von der Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

sind ferner sämtliche natürliche Personen, die im<br />

Wettbewerb zu der Fondsgesellschaft stehen. Ein Wettbewerb<br />

in diesem Sinne ist noch nicht dadurch gegeben,<br />

dass sich eine Person an anderen Gesellschaften mit gleichem<br />

oder ähnlichem Gesellschaftszweck beteiligt. Daneben<br />

können sich auch keine Personen an der Fondsgesellschaft<br />

beteiligen, die bereits aus einer anderen Gesellschaft<br />

der Anbieterin wegen Insolvenz oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen<br />

ausgeschieden sind oder aus anderen<br />

Gründen ausgeschlossen wurden.<br />

Im Einzelfall kann die Geschäftsführende Kommanditistin<br />

jedoch nach freiem Ermessen auch den Beitritt von grundsätzlich<br />

ausgeschlossenen Personen zulassen. Detaillierte<br />

Ausführungen sind in § 6 des Gesellschaftsvertrages (vgl.<br />

Kapitel „Gesellschafts- und Treuhandvertrag“) zu finden.<br />

Handelbarkeit der Vermögensanlage<br />

Die Beteiligung an der Fondsgesellschaft ist, angesichts einer<br />

geplanten Investitionsdauer der Fondsgesellschaft von<br />

ca. 10 Jahren, als langfristiges Engagement zu betrachten.<br />

Weder die Fondsgesellschaft noch die Anbieterin übernehmen<br />

eine Gewähr für die Veräußerbarkeit der Beteiligung<br />

während der Laufzeit der Fondsgesellschaft. Es existiert<br />

kein liquider Markt zum Handel von derartigen Vermögensanlagen<br />

und es kann derzeit auch kein Marktwert<br />

der Beteiligung für eine Veräußerung ermittelt werden<br />

(vgl. Kapitel „Risikohinweise“ im Abschnitt „Illiquidität<br />

und beschränkte Handelbarkeit“).<br />

Übertragung der Vermögensanlage<br />

Eine Übertragung der Beteiligung ist grundsätzlich möglich<br />

im Rahmen von Erbschaft, Schenkung und Veräußerung.<br />

Rechtsgeschäftliche Übertragungen sind nur im<br />

Rahmen einer Abtretung möglich (§ 398 BGB).<br />

Eine Übertragung der Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber der Fondsgesellschaft<br />

nicht als Direktkommanditist oder Treugeber<br />

beitreten könnte oder durch die Übertragung ein Kom-<br />

13


14 mandit- oder Treugeberanteil entsteht, der 10.000 USD<br />

unterschreitet oder nicht durch 1.000 glatt teilbar ist.<br />

Bezüglich der steuerlichen Behandlung von Übertragungen<br />

ist das Kapitel „Wesentliche Grundlagen der steuerlichen<br />

Konzeption“ zu beachten.<br />

Durch eine Übertragung können weitere, durch den Anleger<br />

zu tragende Kosten entstehen (vgl. nachstehenden<br />

Absatz „Mit der Vermögensanlage verbundene Kosten“).<br />

Mit der Vermögensanlage verbundene Kosten<br />

Durch Erwerb und Übertragung der Vermögensanlage<br />

können durch den Anleger zu tragende Kosten entstehen,<br />

die sich wie folgt gestalten:<br />

<br />

Der Anleger hat ein Agio in Höhe von 5 % der zu leistenden<br />

Einlage zu zahlen.<br />

<br />

<br />

Für Anleger, die noch keine US-Steuernummer besitzen,<br />

fallen einmalig Kosten von 50 EUR für die Abwicklung<br />

und Beantragung der US-Steuernummer<br />

mittels W-7 Formular sowie die Bearbeitung und Einreichung<br />

des US-Steuerformulars W-8BEN an.<br />

Bei einer Beteiligung als Direktkommanditist entstehen,<br />

ausgehend von einer Beteiligung in Höhe von<br />

10.000 USD (zzgl. Agio) zusätzliche Notar- und Registerkosten<br />

derzeit von ca. 300 EUR, die vom Anleger zu<br />

tragen sind. Sofern sich ein Anleger mit Wohnsitz außerhalb<br />

Deutschlands als Direktkommanditist an der<br />

Fondsgesellschaft beteiligt, hat er sicherzustellen, dass<br />

die Handelsregistervollmacht den in Deutschland geltenden<br />

Anforderungen entspricht. Dafür können ggf.<br />

zusätzliche Kosten anfallen. Die vorgenannten Kosten<br />

fallen nicht an, wenn sich ein Anleger als Treugeber an<br />

der Fondsgesellschaft beteiligt.<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Teilweise oder vollständig verspätet geleistete Einlagen<br />

inkl. des Agios sind ab dem Zeitpunkt des Verzugseintritts<br />

mit 5 % p.a. über dem Basiszinssatz (gem. § 247<br />

BGB) zu verzinsen.<br />

Sofern der Anleger kein in USD geführtes Konto mit<br />

ausreichender Liquidität zur Leistung seiner gezahlten<br />

Einlage und des darauf entfallenden Agios hat, können<br />

weitere Kosten im Zusammenhang mit dem Umtausch<br />

von EUR in USD entstehen.<br />

Da die Einzahlung der Einlage und Ausschüttungen<br />

grundsätzlich in USD erfolgen, handelt es sich um sog.<br />

Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr, für deren Bearbeitung<br />

das Kreditinstitut des Anlegers unter Umständen<br />

Gebühren in Rechnung stellt und die durch<br />

den Anleger zu tragen sind.<br />

Für den Beitritt zur Fondsgesellschaft, zur Freistellung<br />

des Quellensteuerabzugs in den <strong>USA</strong> mittels US-Formular<br />

W-8BEN bzw. zur Beantragung einer US-Steuernummer<br />

(ITIN) ist die Übermittlung einer beglaubigten<br />

Kopie des Reisepasses / Personalausweises an<br />

die Treuhandkommanditistin erforderlich. Für die Beglaubigung<br />

können evtl. weitere Gebühren anfallen,<br />

insbesondere dann, wenn die Beglaubigung durch<br />

einen Notar oder die ausweisausstellende Behörde<br />

erfolgt.<br />

Für Anleger, die bereits eine US-Steuernummer besitzen<br />

(z.B. aus einer Beteiligung an einem US-Immobilienfonds<br />

oder <strong>Life</strong> <strong>USA</strong> 1 bis 3), fallen für die Bearbeitung<br />

und Weiterleitung des US-Steuerformulars W-8BEN einmalig<br />

Kosten in Höhe von maximal 25 EUR an.<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Wenn und soweit sich bis zum 30.09.2010 herausstellt,<br />

dass das verfügbare Kommanditkapital nicht<br />

vollständig in den unmittelbaren oder mittelbaren Erwerb<br />

von US-amerikanischen Lebensversicherungspolicen<br />

investiert werden kann, ist die Geschäftsführende<br />

Kommanditistin bis zum 31.12.2010 berechtigt, diejenigen<br />

Anleger, deren Beitrittserklärungen zuletzt angenommen<br />

wurden, entweder vollständig auszuschließen<br />

oder deren gezeichnete Einlagen so herabzusetzen,<br />

dass das Kommanditkapital auf die erforderliche<br />

Höhe reduziert wird. Die damit verbundenen Kosten,<br />

wie z.B. Notar- und Gerichtskosten, die mit dem Ausschluss<br />

oder der Herabsetzung unmittelbar zusammenhängen,<br />

erhalten die betroffenen Anleger von der<br />

Fondsgesellschaft nicht erstattet.<br />

Im Falle einer Veräußerung oder Übertragung des<br />

Kommanditanteils bzw. der Rechte aus dem Treuhandverhältnis<br />

von Todes wegen oder durch eine Schenkung,<br />

können neben Notar- und Registerkosten weitere<br />

aufwandsbezogene Bearbeitungskosten in Höhe<br />

von mindestens 150 EUR zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher<br />

Höhe durch die Fondsgesellschaft geltend gemacht<br />

werden (vgl. § 18 (9) Gesellschaftsvertrag).<br />

Die Fondsgesellschaft kann für den Fall des Ausscheidens<br />

aus der Fondsgesellschaft gem. § 20 (12) des Gesellschaftsvertrages<br />

ein Entgelt sowie den Ersatz von<br />

Auslagen für den anfallenden Bearbeitungsaufwand<br />

von mindestens 150 EUR zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher<br />

Höhe verlangen. Anleger, die sich als Direktkommanditisten<br />

beteiligen, haben in diesem Fall zusätzliche<br />

Notar- und Registerkosten zu tragen.<br />

Für Anleger, die aufgrund einer Ausnahmeregelung in<br />

die Fondsgesellschaft aufgenommen wurden, können


weitere Kosten entstehen. Gemäß § 25 (2) des Gesellschaftsvertrages<br />

kann die Geschäftsführende Kommanditistin<br />

bzw. ein von ihr beauftragter Dritter von<br />

einem solchen Anleger die Erstattung von Kosten wie<br />

z.B. Beratungskosten für nicht-deutsches Gesellschafts-<br />

oder Steuerrecht verlangen, die der Fondsgesellschaft<br />

aufgrund seiner individuellen Sonderstellung<br />

entstanden sind.<br />

Sollen Zahlungen auf Konten erfolgen, die bei Kreditinstituten<br />

im Ausland (z.B. Österreich) geführt werden,<br />

so erfolgen diese unter Abzug sämtlicher Gebühren zu<br />

Lasten des Zahlungsempfängers (vgl. § 25 (1) des Gesellschaftsvertrags).<br />

Kosten für Telefon, Internet, Porto, Überweisungen<br />

etc. hat der Anleger selbst zu tragen.<br />

Weiterhin können auch während der Laufzeit der<br />

Fondsgesellschaft zusätzliche Kosten bei den Anlegern<br />

entstehen. Dazu zählen Kosten im Zusammenhang<br />

mit der Umwandlung einer Beteiligung als Treugeber<br />

in eine Beteiligung als Direktkommanditist, Kosten bei<br />

vorzeitigem Ausscheiden (z.B. höhere Kosten durch<br />

Veräußerung auf dem Zweitmarkt, pauschalierter Aufwendungsersatz<br />

in Höhe von 5 % des Nominalbetrages<br />

der Pflicht- bzw. Treuhandeinlage bei Ausscheiden<br />

eines Anlegers aus sonstigen Gründen) sowie im<br />

Zusammenhang mit der Ermittlung einer Abfindung<br />

bei vorzeitigem Ausscheiden aus der Fondsgesellschaft,<br />

Kosten der Einsichtnahme in die Handelsbücher<br />

und Papiere der Fondsgesellschaft, Kosten für Telefon,<br />

Internet, Porto, Überweisungen sowie die von den Anlegern<br />

gegebenenfalls zu tragenden Kosten für ihre<br />

eigene Steuer- und Rechtsberatung im Zusammenhang<br />

mit einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft.<br />

Nicht alle Kosten können derzeit genau beziffert werden,<br />

da sie von der Höhe der von den Anlegern zu leistenden<br />

Einlage und von anderen Gesichtspunkten abhängen, die<br />

von den individuellen Verhältnissen des jeweiligen Anlegers<br />

abhängen.<br />

Darüber hinaus entstehen mit dem Erwerb, der Verwaltung<br />

und der Veräußerung der Vermögensanlage keine<br />

weiteren Kosten.<br />

Mit der Vermögensanlage verbundene Rechte<br />

Im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

ergeben sich für den Anleger, unabhängig davon,<br />

ob er sich als Direktkommanditist oder Treugeber an der<br />

Fondsgesellschaft beteiligt, umfassende Verwaltungs-,<br />

Mitwirkungs-, Informations- und Gewinnbezugsrechte.<br />

Im Wesentlichen haben die Anleger das Recht, über alle<br />

Angelegenheiten der Fondsgesellschaft Beschlüsse zu fassen,<br />

sofern es sich nicht um von der Geschäftsführenden<br />

Kommanditistin vorzunehmende gewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen<br />

handelt. Des Weiteren können die<br />

Anleger die gesetzlichen Kontrollrechte nach § 166 HGB<br />

geltend machen und haben das Einsichtsrecht in die Handelsbücher<br />

und Papiere der Fondsgesellschaft sowie einen<br />

Anspruch auf Vorlage eines jährlichen Geschäftsberichts.<br />

Sie sind weiterhin berechtigt, ihre Beteiligung mit einer Frist<br />

von sechs Monaten, jeweils zum 31.12. eines Jahres, erstmalig<br />

zum 31.12.2020 zu kündigen, sofern sie nicht bereits<br />

vorher von ihrem jederzeit ausübbaren Kündigungsrecht<br />

aus wichtigem Grund Gebrauch gemacht haben. Daneben<br />

können die Anleger mit Zustimmung der Geschäftsführenden<br />

Kommanditistin, die nur aus wichtigem Grund verweigert<br />

werden darf, ihre Beteiligung jeweils zum 01.01. eines<br />

Jahres übertragen, sofern die Übertragung bis zum 15.11.<br />

des Vorjahres der Geschäftsführenden Kommanditistin angezeigt<br />

wurde. Die der Fondsgesellschaft als Treugeber beigetretenen<br />

Anleger können zudem die Umwandlung ihrer<br />

Treuhandbeteiligung in eine Beteiligung als Direktkommanditist<br />

verlangen. Sämtliche Anleger haben einen Anspruch<br />

auf eine Beteiligung am Ergebnis der Fondsgesellschaft sowie<br />

auf Ausschüttung des zugewiesenen Ergebnisanteils,<br />

sofern bestimmte Liquiditätsvorgaben bei der Fondsgesellschaft<br />

eingehalten werden und sofern nicht fällige Verbindlichkeiten<br />

zu begleichen sind. Anlegern, die ihre Einlage<br />

zzgl. Agio bis spätestens zum Platzierungsschluss vollständig<br />

eingezahlt haben, wird ein Frühzeichnerbonus von einmalig<br />

6,0 % p.a. bezogen auf ihre Einlage eingeräumt. Der<br />

Anspruch auf den Frühzeichnerbonus entsteht am Tag der<br />

vollständigen Zahlung der Einlage und des Agios und endet<br />

am Platzierungsschluss. Die Berechnung der Verzinsung erfolgt<br />

taggenau auf einer 30 / 360 Basis. Die Auszahlung des<br />

Frühzeichnerbonus erfolgt vorrangig vor einer Auszahlung<br />

einer Ergebnisbeteiligung im Rahmen der ersten Ausschüttung<br />

gemäß §§ 14 und 16 des Gesellschaftsvertrags. Der<br />

Geschäftsführenden Kommanditistin und der Treuhandkommanditistin<br />

stehen kein Frühzeichnerbonus auf Einlagen<br />

zu, die sie für eigene Rechnung halten. Der Anspruch<br />

auf diesen Frühzeichnerbonus entfällt (ggf. anteilig) bei<br />

Ausschluss eines Anlegers oder Herabsetzung der Einlage<br />

eines Anlegers gemäß § 7 (6) des Gesellschaftsvertrages<br />

(vgl. Kapitel „Gesellschafts- und Treuhandvertrag“).<br />

Bei Ausscheiden aus oder Auflösung der Gesellschaft erhalten<br />

die Anleger eine Abfindung bzw. einen ihrer Beteiligung<br />

entsprechenden Anteil am Auseinandersetzungsguthaben.<br />

Die einzelnen Rechte und Ansprüche der Anleger sind detailliert<br />

in den Kapiteln „Rechtliche Grundlagen der Beteiligung“<br />

sowie „Gesellschafts- und Treuhandvertrag“ beschrieben.<br />

15


Risikohinweise<br />

Der Anleger geht mit einer Beteiligung an der <strong>WealthCap</strong><br />

<strong>Life</strong> <strong>USA</strong> 4. GmbH & Co. KG („<strong>Life</strong> Vierte“) eine unternehmerische<br />

Beteiligung ein, die signifikante Risiken beinhaltet.<br />

Die vom Anleger aus der Beteiligung erzielbare Rendite<br />

ist von vielen unvorhersehbaren und durch die <strong>Life</strong><br />

Vierte nicht beeinflussbaren zukünftigen Entwicklungen<br />

im wirtschaftlichen, steuerlichen und rechtlichen Bereich<br />

abhängig. Keine der an der Vermögensanlage beteiligten<br />

Parteien kann garantieren, dass die in diesem Verkaufsprospekt<br />

genannten Anlageziele erreicht werden. Bei einer<br />

unternehmerischen Beteiligung können erheblich höhere<br />

Risiken als bei anderen Anlageformen mit festverzinslichen<br />

und garantierten Renditen auftreten. Daher muss jeder<br />

zukünftige Anleger die Fähigkeit besitzen, einen teilweisen<br />

oder vollständigen Verlust seiner geleisteten Pflichtbzw.<br />

Treuhandeinlage tragen zu können. Er sollte unter<br />

Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse daher<br />

nur einen hierfür angemessenen Teil seines Vermögens in<br />

die angebotene Vermögensanlage investieren.<br />

Die nachfolgende Darstellung stellt die Risiken einer Beteiligung<br />

an der <strong>Life</strong> Vierte dar. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass sich aufgrund besonderer individueller<br />

Umstände bei einem Anleger, die von der Wealth-<br />

Cap PEIA Management GmbH als Anbieterin („Anbieterin“)<br />

nicht vorhersehbar sind, weitere individuelle Risiken<br />

bei einem Anleger realisieren können. Solche möglichen<br />

individuellen Risiken sollten Anleger vor dem Eingehen<br />

einer Beteiligung selbst umfassend prüfen und sich hierzu<br />

fachkundiger Beratung bedienen.<br />

Die nachfolgend dargestellten Risiken treffen den Anleger<br />

aufgrund seiner Beteiligung an der <strong>Life</strong> Vierte, die ihr<br />

Kommanditkapital nach Abzug der anfallenden Kosten<br />

mittelbar über einen US-amerikanischen Trust, den HVBFF<br />

<strong>Life</strong> Receivables Eurotrust („US-Trust“), in ein Portfolio aus<br />

US-amerikanischen Lebensversicherungen investiert. Die<br />

Wertentwicklung der Beteiligung hängt im Wesentlichen<br />

von den Anschaffungskosten und dem Auszahlungsverlauf<br />

der im Lebensversicherungsportfolio befindlichen Policen<br />

ab. Potentielle Anleger müssen daher die nachfolgend<br />

jeweils beschriebenen Risiken des US-Trusts sowie<br />

die Risiken aus den im Portfolio befindlichen US-amerikanischen<br />

Lebensversicherungen bei einer Entscheidung<br />

über die Beteiligung an der <strong>Life</strong> Vierte berücksichtigen.<br />

Bei der Darstellung der Risiken wird im Folgenden zwischen<br />

prognosegefährdenden Risiken, anlagegefährdenden<br />

Risiken, anlegergefährdenden Risiken und sonstigen<br />

Risiken unterschieden. Unter prognosegefährdenden Risiken<br />

sind diejenigen Risiken zu verstehen, die zu einer<br />

schwächeren Prognose führen und somit die Ertragsaussichten<br />

der Anlage verschlechtern können. Anlagegefährdende<br />

Risiken sind Risiken, deren Eintritt die Anlageobjekte<br />

oder die gesamte Vermögensanlage gefährden und<br />

somit zu einem teilweisen oder vollständigen Verlust der<br />

Kapitaleinlage des Anlegers führen können. Die Abgrenzung<br />

zwischen prognosegefährdenden und anlagegefährdenden<br />

Risiken ist fließend und der Eintritt mehrerer<br />

prognosegefährdender Risiken kann auch zu einer Anlagegefährdung<br />

führen. Anlegergefährdende Risiken können<br />

im Falle ihrer Verwirklichung das weitere Vermögen<br />

eines Anlegers gefährden, etwa durch Nachschusspflichten,<br />

Steuerzahlungen oder Ähnliches. Im Abschnitt „Sonstige<br />

Risiken“ werden Risiken dargestellt, die sich keiner<br />

der vorgenannten Kategorien zuordnen lassen.<br />

Die Einteilung der Risiken in die vorgenannten Gruppen<br />

dient vor allem einer besseren Einschätzbarkeit der Risikofolgen<br />

durch den Anleger, ohne dass durch die Einteilung<br />

in irgendeiner Weise eine Aussage zur Eintrittswahrscheinlichkeit<br />

der Risiken gemacht werden soll.<br />

Es besteht die Möglichkeit, dass sich die geschilderten Risiken<br />

auch kumuliert realisieren, wodurch sich die Auswirkungen<br />

der einzelnen Risiken gegenseitig verstärken können.<br />

Prognosegefährdende Risiken<br />

Portfoliorisiken<br />

Der wirtschaftliche Erfolg der Beteiligung und die vom<br />

Anleger daraus erzielbare Rendite hängt im Wesentlichen<br />

von den Anschaffungskosten und der Zusammensetzung<br />

des Lebensversicherungsportfolios, welches von der <strong>Life</strong><br />

Vierte mittelbar über den US-Trust gehalten wird, sowie<br />

vom Auszahlungsverlauf der im Lebensversicherungsportfolio<br />

befindlichen Policen ab.<br />

Die endgültige Zusammensetzung des Lebensversicherungsportfolios<br />

steht zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

noch nicht genau fest. Zwar ist zum Zeitpunkt der<br />

Prospektaufstellung bereits ein Teil der Zusammensetzung<br />

des von der <strong>Life</strong> Vierte zu übernehmenden Lebensversicherungsportfolios<br />

bekannt, jedoch wird das Portfolio<br />

während der Platzierungsphase und auch danach weiterhin<br />

ausgebaut werden. Daher beteiligt sich der Anleger<br />

an einem teilweisen Blind-Pool, bei dem die Zusammensetzung<br />

des Anlageobjekts bei Beginn der Beteiligung<br />

noch unbestimmt ist. Zwar hat sich der von der <strong>Life</strong> Vierte<br />

mit dem Erwerb von geeigneten US-amerikanischen Lebensversicherungen<br />

beauftragte Originator Legacy Benefits,<br />

LLC gegenüber der <strong>Life</strong> Vierte vertraglich verpflichtet,<br />

bei der Auswahl geeigneter US-Lebensversicherungspolicen<br />

bestimmte Kaufkriterien einzuhalten. Jedoch besteht<br />

das Risiko, dass der Originator die vertraglichen Auswahlkriterien<br />

nicht ohne ausdrückliche Genehmigung durch<br />

die <strong>Life</strong> Vierte einhält und US-Lebensversicherungen erwirbt,<br />

die die vorgesehenen Investitionskriterien nicht er-<br />

17


18 füllen und der Erwerb daher rückabgewickelt wird. Unter<br />

diesen Voraussetzungen ist es möglich, dass der <strong>Life</strong> Vierte<br />

ein Schaden, z.B. durch entgangene Zinsen entsteht und<br />

sich damit negativ auf die vom Anleger erzielbare Rendite<br />

auswirkt.<br />

Eine mögliche Insolvenz der Legacy Benefits, LLC hätte zur<br />

Folge, dass ein neuer Policeneinkäufer / Originator gefunden<br />

werden müsste, da die Legacy Benefits, LLC der einzige<br />

Policeneinkäufer / Originator für <strong>Life</strong> Vierte ist. Dies<br />

könnte eine Verringerung der Einkaufsgeschwindigkeit<br />

und somit Verlängerung des Investitionsprozesses zur Folge<br />

haben. Dies würde sich negativ auf die Rendite auswirken.<br />

Daneben kann auch nicht sichergestellt werden, dass ausreichend<br />

geeignete, den Investitionskriterien entsprechende<br />

US-amerikanische Lebensversicherungspolicen am<br />

Markt vorhanden sind oder dass Legacy Benefits, LLC als<br />

Originator über einen diesbezüglich hinreichenden Marktzugang<br />

verfügt. Dies kann dazu führen, dass das Kommanditkapital<br />

nicht vollständig oder erst später als prognostiziert<br />

investiert werden kann. Weiterhin besteht die<br />

Möglichkeit, dass mangels ausreichender Auswahl von<br />

geeigneten US-amerikanischen Lebensversicherungen nur<br />

eine geringe Diversifikation des Lebensversicherungsportfolios<br />

erzielt wird, was das Ausfallrisiko erhöhen kann. Die<br />

vorgenannten Risiken können sich negativ auf die vom<br />

Anleger erzielbare Rendite auswirken.<br />

In dem von <strong>Life</strong> Vierte zu übernehmenden Lebensversicherungsportfolio<br />

sind vereinzelt auch mehrere Policen<br />

von demselben Versicherungsnehmer vorhanden. Auch<br />

zukünftig kann es vorkommen, dass mehrere Policen von<br />

einem Versicherungsnehmer von der <strong>Life</strong> Vierte erworben<br />

werden. Dies kann dazu führen, dass sich die Risiken in<br />

Bezug auf die entsprechenden Policen kumulieren, was<br />

das Ausfallrisiko erhöht und sich somit negativ auf die<br />

vom Anleger erzielbare Rendite auswirken kann.<br />

Die Anleger haben keine direkten Einflussnahmemöglichkeiten<br />

auf die Zusammensetzung des Lebensversicherungsportfolios.<br />

Die Anleger müssen daher bereit sein, das<br />

wirtschaftliche Risiko von Investitionen zu tragen, die ohne<br />

deren Einflussnahmemöglichkeiten von Dritten eingegangen<br />

werden. Aber selbst dann, wenn die Zusammensetzung<br />

des Lebensversicherungsportfolios bekannt ist, kann<br />

nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Werte einzelner<br />

oder sämtlicher im Lebensversicherungsportfolio befindlichen<br />

Policen vermindern, was sich negativ auf die<br />

Wertentwicklung des gesamten Portfolios auswirkt.<br />

Es wird keine Garantie dafür übernommen, dass bei sämtlichen<br />

im Lebensversicherungsportfolio befindlichen Policen<br />

der Versicherungsfall eintritt. Tritt bei einer im Portfolio<br />

befindlichen Police der Versicherungsfall während<br />

der Laufzeit der <strong>Life</strong> Vierte nicht ein, wird die entsprechende<br />

Police am Ende der Laufzeit von <strong>Life</strong> Vierte veräußert.<br />

Es besteht das Risiko, dass der dann erzielbare Verkaufspreis<br />

der Police unter den für den Erwerb und die<br />

Zahlung der Versicherungsprämien getätigten Aufwendungen<br />

liegt, was sich negativ auf die vom Anleger erzielbare<br />

Rendite auswirkt. Es besteht generell das Risiko, dass<br />

Versicherungsfälle später eintreten als prognostiziert, was<br />

sich ebenfalls negativ auf die vom Anleger erzielbare Rendite<br />

auswirkt.<br />

Im Rahmen des Einkaufs von US-Lebensversicherungspolicen<br />

haben und können sich auch weiterhin Preisschwankungen<br />

ergeben, d.h. die Marktwerte von US-Lebensversicherungspolicen<br />

und die mit ihnen zu erzielenden Renditen<br />

haben sich aufgrund angepasster Verfahren bei der<br />

Ermittlung der Lebenserwartungen mehrerer anerkannter<br />

Medical Underwriter, die im Durchschnitt zu längeren Lebenserwartungen<br />

geführt haben, verringert. Daher kann<br />

nicht ausgeschlossen werden, dass beim weiteren Einkauf<br />

Preisschwankungen auftreten könnten. Dies kann dazu<br />

führen, dass der Erwerb von US-Lebensversicherungspolicen<br />

teurer wird als geplant, was sich negativ auf die vom<br />

Anleger erzielbare Rendite auswirken kann.<br />

Allgemeine Risiken aus Lebensversicherungen<br />

Der wirtschaftliche Erfolg der Beteiligung und die vom<br />

Anleger daraus erzielbare Rendite hängt im Wesentlichen<br />

davon ab, dass aus den im Lebensversicherungsportfolio<br />

befindlichen Policen Versicherungsleistungen ausgezahlt<br />

werden. Es kann nicht sichergestellt werden, dass tatsächlich<br />

Versicherungsleistungen ausgezahlt werden.<br />

Insbesondere besteht das Risiko, dass die für jede im Lebensversicherungsportfolio<br />

befindliche Police zu erstellenden<br />

medizinischen Gutachten über die verbleibende Lebenserwartung<br />

des Versicherten nicht zutreffend sind, z.B.<br />

weil der Versicherte falsche oder unvollständige Angaben<br />

gemacht hat, oder die medizinischen Gutachter ihre Verfahren<br />

zur Ermittlung der angenommenen Lebenserwartungen<br />

verändern. Weiterhin kann nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass der Versicherte länger als in den medizinischen<br />

Gutachten prognostiziert lebt und daher der Versicherungsfall<br />

während der Laufzeit der Beteiligung später<br />

oder nicht eintritt. Dies kann dazu führen, dass die Versicherungssumme<br />

nicht ausgezahlt wird und daher die Police<br />

am Ende der Laufzeit zu einem geringerem als dem<br />

Einkaufspreis zzgl. seitdem gezahlter Versicherungsprämien<br />

veräußert werden muss, was sich negativ auf die<br />

vom Anleger erzielbare Rendite auswirken kann.<br />

Des Weiteren besteht das Risiko, dass die Versicherungssumme<br />

bei Erreichen des im Versicherungsvertrag festgelegten<br />

Endalters nicht ausgezahlt wird, weil viele Versiche-


ungsgesellschaften bei Erreichen eines bestimmten Alters<br />

des Versicherungsnehmers (meist 100, unter Umständen<br />

auch 95 Jahre) stattdessen nur noch den Policenwert auszahlen,<br />

der sich aus den eingegangenen Prämienzahlungen<br />

abzüglich der Kosten der Versicherung zusammensetzt<br />

und der im Verhältnis zur Versicherungssumme<br />

sehr gering ist, was sich negativ auf die vom Anleger erzielbare<br />

Rendite auswirken kann.<br />

Aufgrund von nicht vorhersehbaren Tatsachen, wie z.B.<br />

das Überschreiten der im medizinischen Gutachten prognostizierten<br />

Lebenserwartung des Versicherungsnehmers,<br />

besteht die Möglichkeit, dass sich während der<br />

Laufzeit der Beteiligung die auf die jeweiligen Policen zu<br />

zahlenden Prämien erhöhen. Höhere Aufwendungen für<br />

Prämien können sich negativ auf die vom Anleger erzielbare<br />

Rendite auswirken.<br />

Es kann nicht garantiert werden, dass die <strong>Life</strong> Vierte jederzeit<br />

ausreichend freie Liquidität zur regelmäßigen Bedienung<br />

der Prämien für alle im Portfolio befindlichen Policen<br />

hat. Um eine regelmäßige Bedienung der Prämien sicher<br />

zu stellen, könnte die <strong>Life</strong> Vierte gezwungen sein, eine anderweitige<br />

Fremdfinanzierung zu ungünstigeren Bedingungen<br />

als den mit Legacy Benefits, LLC vereinbarten Bedingungen<br />

vorzunehmen. Dies kann sich negativ auf die<br />

vom Anleger erzielbare Rendite auswirken. Sofern <strong>Life</strong><br />

Vierte die Prämien für die im Lebensversicherungsportfolio<br />

befindlichen Policen nicht oder nicht vollständig bzw. verspätet<br />

zahlt, besteht das Risiko, dass kein Versicherungsschutz<br />

mehr besteht und die Ansprüche auf Auszahlung<br />

der Versicherungssumme entfallen oder nur in geringerer<br />

Höhe ausgezahlt werden. Zudem kann sich die Notwendigkeit<br />

einer Veräußerung einzelner Policen zu einem Veräußerungspreis,<br />

der unter dem ursprünglichen Kaufpreis<br />

der Policen zzgl. seitdem gezahlter Versicherungsprämien<br />

liegt, ergeben. Dies kann sich negativ auf die vom Anleger<br />

erzielbare Rendite auswirken.<br />

Um die zeitnahe Auszahlung der Versicherungssummen<br />

und den Erhalt der in den Policen verbrieften Gegenwerte<br />

zu gewährleisten, übernimmt Legacy Benefits, LLC nach<br />

Maßgabe des Origination Agreements bestimmte Dienstleistungen<br />

hinsichtlich der Lebensversicherungsverträge.<br />

Sollte Legacy Benefits, LLC, beispielsweise im Falle ihrer<br />

Insolvenz, nicht in der Lage sein, die übernommenen Aufgaben<br />

zu erfüllen, wäre der Abschluss eines Servicing Agreements<br />

mit einem weiteren Anbieter nötig. Dieses<br />

könnte ungünstigere Konditionen als der Vertrag mit der<br />

Legacy Benefits, LLC beinhalten. Dies könnte sich negativ<br />

auf die vom Anleger erzielbare Rendite auswirken.<br />

Finanz- und Wirtschaftskrise<br />

Die vorwiegend aus den <strong>USA</strong> kommende Subprime- bzw.<br />

Finanzkrise wurde durch die Vergabe von Immobilienkrediten<br />

an bonitätsschwache Kreditnehmer in Verbindung<br />

mit fallenden Immobilienpreisen ausgelöst. Sie hat sich zu<br />

einer Wirtschaftskrise ausgeweitet. Im Januar 2009 ging<br />

der internationale Währungsfonds von Verlusten in Höhe<br />

von 1,1 Bil. USD aus. Vor diesem Hintergrund ist es nicht<br />

auszuschließen, dass infolge der Finanz- und Wirtschaftskrise<br />

Lebensversicherungsgesellschaften in den <strong>USA</strong> zahlungsunfähig<br />

werden und damit nicht in der Lage wären,<br />

fällige Versicherungsleistungen zu bedienen. Dies könnte<br />

zu einer Verringerung der Rendite für die den Anleger<br />

führen.<br />

Liquiditätsrisiken<br />

Neben der Zahlung der Kaufpreise für den Erwerb der einzelnen<br />

Policen wird die <strong>Life</strong> Vierte ihre liquiden Mittel<br />

auch für die Zahlung der anfallenden laufenden Kosten<br />

inkl. der Versicherungsprämien verwenden.<br />

Die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH kann nach ihrem<br />

Ermessen der <strong>Life</strong> Vierte ihre Pflichteinlage über 1.000 USD<br />

hinaus erhöhen, wenn dies zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen,<br />

zur Bezahlung laufender Kosten und zur<br />

Rückführung fälliger Darlehen notwendig werden sollte<br />

(„Erhöhte Pflichteinlage“). Hierfür erhält sie eine vom Ergebnis<br />

der <strong>Life</strong> Vierte unabhängige Verzinsung. Die Erhöhte<br />

Pflichteinlage ist zurückzuführen, bevor Ausschüttungen<br />

an die Anleger erfolgen. Die Inanspruchnahme<br />

der Erhöhten Pflichteinlage kann daher zu einer Zinsbelastung<br />

der <strong>Life</strong> Vierte führen, die ihre Liquidität mindert.<br />

<strong>Life</strong> Vierte hat sich gegenüber der Legacy Benefits, LLC<br />

verpflichtet, bis zum 30.09.2009 und bis zum 30.12.2009<br />

Lebensversicherungspolicen zu einem bestimmten Wert<br />

abzunehmen. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt nicht genügend<br />

Kommanditkapital eingeworben sein, würde die<br />

Platzierungsgarantie der Wealth Management Capital Holding<br />

GmbH eingreifen. Im Fall der Insolvenz der Wealth<br />

Management Capital Holding GmbH könnte die <strong>Life</strong> Vierte<br />

die Policen nicht zu den vereinbarten Daten von der Legacy<br />

Benefits, LLC übernehmen. Dies würde den Investitionsprozess<br />

erheblich verzögern und ggf. die Beendigung der<br />

<strong>Life</strong> Vierte nach sich ziehen. Dies hätte negative Auswirkungen<br />

auf die von Anlegern geleistete Einlage in die <strong>Life</strong><br />

Vierte.<br />

Legacy Benefits, LLC ist unter bestimmten Umständen berechtigt,<br />

das der <strong>Life</strong> Vierte gewährte Investitionsdarlehen<br />

an einen Dritten weiterzureichen. Hierdurch kann sich der<br />

von der <strong>Life</strong> Vierte zu zahlende Zins erhöhen. Dies würde<br />

zu höheren Aufwendungen bei der <strong>Life</strong> Vierte führen.<br />

Es besteht daher insgesamt das Risiko, dass die bei der<br />

<strong>Life</strong> Vierte vorhandene Liquidität nicht ausreicht, um die<br />

laufenden Kosten inkl. der Versicherungsprämien für die<br />

Verwaltung des Portfolios oder die vorgenannten Zah-<br />

19


20 lungen an die Legacy Benefits, LLC und / oder die Wealth-<br />

Cap PEIA Management GmbH bedienen zu können. In<br />

diesem Fall ist es möglich, dass die <strong>Life</strong> Vierte zur schnellen<br />

Gewinnung von Liquidität einige oder sämtliche im<br />

Portfolio befindlichen Policen veräußern muss. Dabei besteht<br />

das Risiko, dass bei einer vorzeitigen Veräußerung<br />

der Lebensversicherungspolicen nur geringere Verkaufspreise<br />

als bei einer planmäßigen Veräußerung erzielt werden<br />

können, die möglicherweise sogar unter den aufgewandten<br />

Einkaufspreisen zzgl. gezahlter Versicherungsprämien<br />

liegen. Dies kann sich negativ auf die vom Anleger<br />

erzielbare Rendite auswirken.<br />

Steuerrisiken<br />

Es gibt keine Gewähr dafür, dass die zum Zeitpunkt der<br />

Prospektaufstellung geltenden Steuergesetze und steuerlichen<br />

Verwaltungsanordnungen bis zum Ende der Laufzeit<br />

der <strong>Life</strong> Vierte in unveränderter Form fortbestehen.<br />

Änderungen der steuerlichen Vorschriften oder ihrer Auslegung<br />

durch Gerichte und Verwaltung können zu einer abweichenden,<br />

möglicherweise nachteiligen Besteuerung der<br />

Erträge führen. Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden,<br />

dass die tatsächliche Besteuerung des Anlegers anders<br />

ausfällt als in diesem Verkaufsprospekt beschrieben.<br />

Sollte die Finanzverwaltung die geleisteten Prämien zu<br />

den Lebensversicherungen nicht als Betriebsausgaben,<br />

sondern als nachträgliche Anschaffungskosten der Policen<br />

behandeln, kann dies zu einer höheren Steuerbelastung<br />

führen. Eine solche erhöhte Steuerbelastung kann sich negativ<br />

auf die vom Anleger erzielbare Rendite auswirken.<br />

Wenn die Finanzverwaltung die an die <strong>WealthCap</strong> PEIA<br />

Management GmbH („Geschäftsführende Kommanditistin“)<br />

zu zahlende Konzeptionsvergütung als Sondervergütung<br />

im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 a.E.<br />

EStG qualifiziert, erhöht diese den Gewerbeertrag der <strong>Life</strong><br />

Vierte. Die Behandlung der Konzeptionsvergütung als<br />

Sondervergütung würde dann im Ergebnis dazu führen,<br />

dass die Konzeptionsgebühr in den Gewerbeertrag der<br />

<strong>Life</strong> Vierte einbezogen wird, während sie bei der Geschäftsführenden<br />

Kommanditistin der Gewerbesteuerbesteuerung<br />

entzogen wird. Dies kann zu einer erhöhten<br />

Gewerbesteuerbelastung der <strong>Life</strong> Vierte führen, welche<br />

sich negativ auf die vom Anleger erzielbare Rendite auswirken<br />

dürfte.<br />

Sollte ein Anleger die Beteiligung an der <strong>Life</strong> Vierte fremdfinanzieren,<br />

stellen die Zinsaufwendungen Sonderbetriebsausgaben<br />

dar und sind nach der Ansicht der Finanzverwaltung<br />

in die Berechnung des nichtabzugsfähigen<br />

Zinsaufwandes im Rahmen der Zinsschranke einzubeziehen.<br />

Sollte die Finanzverwaltung den so erhöhten nichtabziehbaren<br />

Zinsaufwand anhand der Gewinnbeteiligungsquote<br />

auf die Anleger verteilen, kann es auch für<br />

die Anleger, die den Anteil nicht fremdfinanziert haben,<br />

zu einer Erhöhung des zugewiesenen steuerlichen Gewinns<br />

kommen. Dies kann sich negativ auf die vom Anleger<br />

erzielbare Rendite auswirken.<br />

Sofern der Anleger oder die <strong>Life</strong> Vierte die zur Freistellung<br />

von US-amerikanischer Quellensteuer erforderlichen Erklärungen<br />

nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht zeitgerecht<br />

abgibt oder der Anleger nicht die notwendige Qualifikation<br />

für eine Freistellung vom US-amerikanischen<br />

Quellensteuerabzug besitzt, besteht das Risiko, dass auf<br />

die Erträge aus den im Lebensversicherungsportfolio befindlichen<br />

Policen eine 30%ige Quellensteuer in den <strong>USA</strong><br />

einbehalten wird. Ein Einbehalt von Quellensteuer in den<br />

<strong>USA</strong> kann sich negativ auf die vom Anleger erzielbare<br />

Rendite auswirken.<br />

Ferner besteht das Risiko, dass die Finanzverwaltung die<br />

Tätigkeit der <strong>Life</strong> Vierte nicht als originär gewerblich einstuft.<br />

Dies würde aufgrund der im Gesellschaftsvertrag der<br />

<strong>Life</strong> Vierte festgelegten Kompetenzen der Geschäftsführenden<br />

Kommanditistin dazu führen, dass die Finanzverwaltung<br />

die <strong>Life</strong> Vierte als vermögensverwaltend tätig einstuft<br />

und die aus den Lebensversicherungspolicen erzielten Versicherungsleistungen<br />

nicht als gewerbliche Einkünfte, sondern<br />

als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20<br />

EStG qualifiziert. Dies hätte für die ab dem 01.01.2009<br />

beginnenden Veranlagungszeiträume zur Folge, dass ein<br />

Anleger die auf ihn entfallenden anteiligen Zinszahlungen<br />

auf das Investitionsdarlehen und eventuelle weitere Fremdfinanzierungen<br />

der <strong>Life</strong> Vierte nach § 20 Abs. 9 Satz 1<br />

EStG in der ab dem 01.01.2009 geltenden Fassung nicht<br />

mehr als Werbungskosten geltend machen kann. Die Nichtabziehbarkeit<br />

von Werbungskosten kann sich negativ auf<br />

die vom Anleger erzielbare Rendite auswirken.<br />

Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Finanzverwaltung<br />

den Gewinn aus der Aufgabe oder Veräußerung<br />

von Anteilen an der <strong>Life</strong> Vierte nicht als begünstigten<br />

Gewinn im Sinne von § 16 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1<br />

EStG behandelt. In diesem Falle würde sich die Besteuerung<br />

eines eventuellen Aufgabe- oder Veräußerungsgewinns<br />

erhöhen und sich hierdurch die Rendite für den<br />

Anleger vermindern.<br />

Sollte die Finanzverwaltung entgegen der Auffassung der<br />

Anbieterin von einer Anwendbarkeit des Investmentsteuergesetzes<br />

(InvStG) ausgehen, besteht das Risiko, dass der<br />

US-Trust den in § 5 InvStG festgelegten Bekanntmachungspflichten<br />

nicht oder nicht zeitgerecht nachkommen<br />

kann. Derzeit ist nicht vorgesehen, dass der Trust diesen<br />

Bekanntmachungspflichten nachkommt. Unterlässt der<br />

US-Trust die geforderten Bekanntmachungen vollständig<br />

oder teilweise, oder erfolgen diese verspätet, sind beim<br />

Anleger die Ausschüttungen in voller Höhe zu versteuern.


Diese Besteuerungskonsequenzen bestünden unabhängig<br />

davon, ob tatsächlich Ausschüttungen erfolgen.<br />

USD-Beträge anfallen. Diese zusätzlichen Kosten wirken<br />

sich negativ auf die vom Anleger erzielbare Rendite aus.<br />

21<br />

Sollte die Finanzverwaltung im Fall einer Vererbung oder<br />

Verschenkung eines Anteils an der <strong>Life</strong> Vierte in der<br />

Veranlagung zur Erbschaftsteuer oder Schenkungssteuer<br />

die Lebensversicherungspolicen entgegen der Auffassung<br />

der Anbieterin als Verwaltungsvermögen qualifizieren,<br />

können die Vergünstigungen für Betriebsvermögen nicht<br />

in Anspruch genommen werden. Dies kann zu einer höheren<br />

Belastung mit Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer<br />

führen.<br />

Es besteht das Risiko, dass die bei einer Erbschaftsteueroder<br />

Schenkungsteuerveranlagung gewährten Vergünstigungen<br />

für Betriebsvermögen rückwirkend ganz oder<br />

teilweise entfallen, da die für die Inanspruchnahme dieser<br />

Vergünstigungen bestehenden Behaltensfristen aufgrund<br />

der beschränkten Laufzeit der <strong>Life</strong> Vierte gegebenenfalls<br />

nicht eingehalten werden können. Dies kann eine nachträgliche<br />

Erhöhung der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer<br />

und damit eine Nachforderung der Finanzverwaltung<br />

gegen den Erben, den Beschenkten oder den<br />

Schenker zur Folge haben<br />

Zudem sollte der Anleger bei Zeichnung der Beteiligung<br />

an der <strong>Life</strong> Vierte beachten, dass gegebenenfalls infolge<br />

der jährlichen Einreichung der persönlichen Steuererklärungen<br />

weitere Kosten für Berater entstehen können.<br />

Wechselkurs- und Währungsrisiko<br />

Die von den Anlegern einzuzahlenden Pflicht- bzw. Treuhandeinlagen,<br />

das zu leistende Agio, die Ausschüttungen<br />

der <strong>Life</strong> Vierte an die Anleger sowie die Auszahlungen<br />

der Versicherungsleistungen erfolgen in USD. Daneben<br />

führt die <strong>Life</strong> Vierte ihre Bücher in USD. Aufgrund von<br />

bestehenden Wechselkursschwankungen zwischen EUR<br />

und USD kann der vom Anleger für den Erwerb einer<br />

Beteiligung aufzuwendende EUR-Betrag innerhalb der<br />

Zeichnungsphase schwanken. Dies kann dazu führen,<br />

dass der Anleger zu bestimmten Zeitpunkten innerhalb<br />

der Zeichnungsphase für den Erwerb einer Beteiligung<br />

höhere EUR-Beträge als zu anderen Zeitpunkten innerhalb<br />

der Zeichnungsphase aufwenden muss. Dies kann<br />

sich negativ auf die vom Anleger erzielbare Rendite auswirken.<br />

Auch der EUR-Gegenwert (ggf. nach anfallenden<br />

Umtauschgebühren) der Ausschüttungen kann, abhängig<br />

vom Zeitpunkt der Ausschüttungen, schwanken, was<br />

ebenfalls zu negativen Auswirkungen auf die Rendite<br />

führen kann. Daneben kann für den Fall, dass der Anleger<br />

nicht ausreichend liquide Mittel für die Einzahlung<br />

der Pflicht- bzw. Treuhandeinlage und des Agios in USD<br />

zur Verfügung hat, nicht ausgeschlossen werden, dass<br />

weitere Kosten für den Umtausch von EUR-Beträgen in<br />

Liquiditätsanlagen<br />

Die <strong>Life</strong> Vierte kann die ihr zugeflossenen Mittel zu Liquiditätszwecken<br />

kurzfristig am Geldmarkt oder als Bankguthaben<br />

anlegen. Bei einer Investition in Liquiditätsanlagen<br />

besteht das Risiko, dass die <strong>Life</strong> Vierte im Vergleich zu einer<br />

Anlage in US-amerikanische Lebensversicherungspolicen<br />

keine oder nur geringere Renditen erzielen kann.<br />

Auch besteht bei der Anlage in nicht festverzinsliche Liquiditätsanlagen<br />

das Risiko, dass überhaupt keine Rendite<br />

erzielt wird. Daneben kann nicht ausgeschlossen werden,<br />

dass Banken oder Finanzdienstleistungsunternehmen, bei<br />

welchen Liquiditätsanlagen getätigt werden, insolvent<br />

werden und damit die gesamten bei der entsprechenden<br />

Bank oder dem entsprechenden Finanzdienstleistungsunternehmen<br />

investierten Liquiditätsanlagen verloren gehen.<br />

Eine geringe Rendite aus den Liquiditätsanlagen oder<br />

deren vollständiger Verlust wirkt sich negativ auf die vom<br />

Anleger erzielbare Rendite aus.<br />

Risiken im Zusammenhang mit Aussagen und<br />

Angaben Dritter<br />

Dieser Prospekt enthält diverse Angaben und Aussagen<br />

Dritter, die unter Umständen auf subjektiven Einschätzungen<br />

und sonstigen subjektiven Aussagen Dritter basieren.<br />

Soweit solche Angaben oder Aussagen aus fremder<br />

Quelle stammen, hat der Prospektherausgeber diese auf<br />

Plausibilität geprüft, es besteht aber dennoch das Risiko,<br />

dass diese nicht richtig oder aber z.B. in sinnentstellender<br />

Weise verkürzt wiedergegeben wurden. Insoweit ist zum<br />

einen zu berücksichtigen, dass es sich dabei um sehr persönliche<br />

Einschätzungen und Wertungen handeln kann.<br />

Zum anderen kann nicht ausgeschlossen werden, dass<br />

solche Aussagen oder Angaben entweder inhaltlich nicht<br />

richtig sind, etwa weil sie von falschen Grundannahmen<br />

ausgehen, objektiv falsche Schlüsse ziehen oder aber<br />

falsch wiedergegeben werden.<br />

Risiken im Zusammenhang mit Fernabsatz<br />

Obgleich diese Beteiligung nicht im Fernabsatz (§§ 312 b<br />

ff BGB) vertrieben werden soll, kann nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass in Einzelfällen Fernabsatzgeschäfte vorliegen,<br />

wobei daraus folgende Rechte und Ansprüche der<br />

betroffenen Anleger im Extremfall Liquiditätsabflüsse oder<br />

die Notwendigkeit der Aufnahme von weiterem Fremdkapital<br />

mit sich bringen könnten, wodurch die Ausschüttungsfähigkeit<br />

der <strong>Life</strong> Vierte beeinträchtigt werden könnte.<br />

Dies kann sich negativ auf die vom Anleger erzielbare<br />

Rendite auswirken.


22 Risiken im Zusammenhang mit dem Vertrieb<br />

außerhalb der Bundesrepublik Deutschland<br />

Es ist vorgesehen, das Beteiligungsangebot auch in der<br />

Republik Österreich zu vertreiben. Dadurch kann es zu<br />

weiteren Risiken für den Anleger kommen. Es besteht die<br />

Möglichkeit, dass insbesondere durch die Nichtbeachtung<br />

von in Österreich einschlägigen Vorschriften bzw. Rechtsnormen<br />

den österreichischen Anlegern Rechte bzw. Ansprüche<br />

zustehen, deren Durchsetzung sich negativ auf<br />

die <strong>Life</strong> Vierte auswirken kann. Diese Rechte und Ansprüche<br />

der betroffenen Anleger können im Extremfall Liquiditätsabflüsse<br />

mit sich bringen, wodurch die Ausschüttungsfähigkeit<br />

der <strong>Life</strong> Vierte beeinträchtigt werden<br />

könnte. Dies kann sich negativ auf die vom Anleger erzielbare<br />

Rendite auswirken.<br />

Anlagegefährdende Risiken<br />

Risiken aus Fremdfinanzierung<br />

Die <strong>Life</strong> Vierte plant für den Aufbau des Portfolios nicht<br />

ausschließlich das von den Anlegern eingezahlte Kommanditkapital<br />

abzüglich der Fondsnebenkosten zu verwenden,<br />

sondern im Rahmen des Investitionsdarlehens zusätzlich<br />

Fremdkapital bei der Legacy Benefits, LLC aufzunehmen.<br />

Danach stellt Legacy Benefits, LLC der <strong>Life</strong> Vierte jeweils<br />

22,5 % des Kaufpreises des anfangs zu übernehmenden<br />

Lebensversicherungsportfolios sowie der später zu erwerbenden<br />

Policen zur Verfügung. Der von der <strong>Life</strong> Vierte zu<br />

zahlende Zinssatz ist an den 3-Monats-USD-LIBOR geknüpft<br />

und damit variabel. Zinserhöhungen sind daher<br />

nicht ausgeschlossen. Eine höhere Zinslast kann sich mittelbar<br />

negativ auf die Liquiditätssituation und den Gewinn<br />

der <strong>Life</strong> Vierte auswirken.<br />

Eine Insolvenz der Legacy Benefits, LLC während der Investitionsphase<br />

von <strong>Life</strong> Vierte würde zudem dazu führen,<br />

dass das Investitionsdarlehen nicht zur Verfügung stehen<br />

würde, so dass die <strong>Life</strong> Vierte einen anderen Darlehensgeber<br />

finden muss. Dies kann sich insbesondere vor dem<br />

Hintergrund der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise<br />

schwierig gestalten. Möglicherweise findet die <strong>Life</strong><br />

Vierte keinen neuen Darlehensgeber. Die vorgenannten<br />

Umstände können die Investitionstätigkeit der <strong>Life</strong> Vierte<br />

beeinträchtigen.<br />

Das Investitionsdarlehen kann von Legacy Benefits, LLC<br />

nach Ablauf der Investitionsphase ohne Zustimmung der<br />

<strong>Life</strong> Vierte an einen Dritten weiter gereicht werden, der<br />

insoweit um bis zu 0,5 % p.a. höhere Zinsen verlangen<br />

kann. Dies kann zu einem erhöhten Zinsaufwand bei der<br />

<strong>Life</strong> Vierte führen.<br />

Die im Zusammenhang mit der Aufnahme des Fremdkapitals<br />

anfallenden Kosten, wie z.B. die für die Rückführung<br />

des Fremdkapitals notwendigen Beträge und die auf das<br />

ausstehende Fremdkapital anfallenden Zinsen, werden<br />

vorab aus den Rückflüssen der gehaltenen Policen bedient,<br />

was sich negativ auf die Liquiditätssituation der <strong>Life</strong><br />

Vierte auswirkt. Da Ausschüttungen an die Anleger nur<br />

dann erfolgen, wenn die <strong>Life</strong> Vierte eine bestimmte Mindest-Liquiditätssituation<br />

erreicht, können diese Vorabzahlungen<br />

Ausschüttungen an die Anleger verzögern.<br />

Zudem besteht das Risiko, dass gegenüber der Planung<br />

erhöhte Zinssätze oder längere Verzinsungsphasen einen<br />

zusätzlichen negativen Effekt haben. Durch die quartalsweise<br />

Verzinsung des Investitionsdarlehens entsteht zusätzlich<br />

ein Zinses-Zins-Effekt.<br />

Sollte die <strong>Life</strong> Vierte das Investitionsdarlehen nicht ordnungsgemäß<br />

bedienen können, ist Legacy zur Verwertung<br />

der Policen berechtigt, die ihr als Sicherheiten von<br />

der <strong>Life</strong> Vierte überlassen worden sind. Insoweit kann es<br />

zu einer Veräußerung einzelner oder aller Policen zu einem<br />

Veräußerungspreis kommen, der unter dem ursprünglichen<br />

Kaufpreis der betreffenden Policen zzgl. seitdem<br />

gezahlter Versicherungsprämien liegt.<br />

Dies kann negative Auswirkungen auf die vom Anleger<br />

erzielbare Rendite und darüber hinaus auch auf die gesamte<br />

Anlage haben.<br />

Insolvenz- und Bonitätsrisiken<br />

Der Anleger trägt das Insolvenzrisiko der Versicherungsgesellschaften,<br />

deren Policen sich im Lebensversicherungsportfolio<br />

befinden. Wenn es bei einzelnen oder sämtlichen der<br />

im Portfolio befindlichen Policen zum vollständigen oder<br />

teilweisen Zahlungsausfall einer oder mehrerer Versicherungsgesellschaften<br />

kommt oder eine oder mehrere Versicherungsgesellschaften<br />

aus sonstigen Gründen die Auszahlung<br />

der Versicherungssumme verweigern, besteht das<br />

Risiko, dass die <strong>Life</strong> Vierte ihren weiteren Verpflichtungen<br />

zur Leistung von laufenden Versicherungsprämien sowie<br />

der anfallenden Kosten für die Verwaltung des Portfolios<br />

und Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung<br />

nicht oder nicht vollständig nachkommen kann<br />

und damit selbst insolvent wird. Eine Insolvenz der <strong>Life</strong><br />

Vierte kann sich negativ auf die vom Anleger erzielbare<br />

Rendite auswirken und im schlimmsten Fall zu einem Totalverlust<br />

der vom Anleger eingezahlten Pflicht- bzw. Treuhandeinlage<br />

zuzüglich des Agios führen. Aber auch dann,<br />

wenn ein teilweiser oder vollständiger Ausfall einer oder<br />

mehrerer Versicherungsgesellschaften nicht zu einer Insolvenz<br />

der <strong>Life</strong> Vierte führt, besteht die Möglichkeit, dass sich<br />

die Höhe der Auszahlungen aus den US-amerikanischen<br />

Lebensversicherungen vermindert, was sich negativ auf die<br />

vom Anleger erzielbare Rendite auswirken kann.


Vertragsabschlussrisiko<br />

Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung sind noch nicht<br />

sämtliche Verträge der <strong>Life</strong> Vierte zur Realisierung der Anlageziele<br />

abgeschlossen, insbesondere das Warehousing<br />

Agreement, Loan Agreement und das SUBI Certificate<br />

Purchase and Sale Agreement. Insoweit haben die Parteien<br />

eine Vorabvereinbarung getroffen, in der sie sich auf<br />

die wesentlichen Regelungen geeinigt haben. Es kann<br />

nicht garantiert werden, dass <strong>Life</strong> Vierte die notwendigen<br />

Verträge zur Realisierung der Anlageziele zu den von der<br />

<strong>Life</strong> Vierte geplanten Bedingungen oder überhaupt abschließen<br />

kann. Kommt es nicht zu einem Abschluss der<br />

entsprechenden Verträge, können die Anlageziele gegebenenfalls<br />

nicht oder nicht in dem geplanten Umfang realisiert<br />

werden. Dies kann im schlimmsten Fall zu einem<br />

Totalverlust der vom Anleger eingezahlten Pflicht- bzw.<br />

Treuhandeinlage zuzüglich des Agios führen. Es besteht<br />

das Risiko, dass die entsprechenden Verträge nur zu ungünstigeren<br />

Bedingungen als prognostiziert, wie z.B. zu<br />

erheblich über dem Markt liegenden Darlehenszinsen, abgeschlossen<br />

werden können.<br />

Rechtliche Risiken<br />

Es besteht das Risiko, dass nicht alle Lebensversicherungspolicen<br />

wirksam in das Portfolio übertragen wurden. Dies<br />

kann dazu führen, dass der tatsächliche Inhaber die Herausgabe<br />

der Policen aus dem Portfolio sowie ggf. Schadenersatz<br />

von der <strong>Life</strong> Vierte verlangen kann. Sofern eine<br />

größere Anzahl von Policen nicht wirksam übertragen<br />

wurde, besteht die Möglichkeit, dass die Investitionsphase<br />

der Fondsgesellschaft verlängert wird, da erneut Policen<br />

erworben werden müssten. Es kann nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass die Versicherungsleistungen aus den im Lebensversicherungsportfolio<br />

befindlichen Policen, z.B. wegen<br />

verspäteter Anspruchstellung der <strong>Life</strong> Vierte oder wegen<br />

fehlerhafter Auszahlung der Versicherungsleistung an<br />

Angehörige des Versicherungsnehmers, von Dritten in<br />

Anspruch genommen werden.<br />

Es besteht das Risiko, dass sich die Vertragspartner der<br />

<strong>Life</strong> Vierte nicht vertragsgemäß verhalten und die Erfüllung<br />

berechtigter Ansprüche in unberechtigter Weise verweigern.<br />

Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass<br />

vertragliche Regelungen von verschiedenen Vertragsparteien<br />

unterschiedlich ausgelegt werden. Daher kann die<br />

<strong>Life</strong> Vierte unter Umständen erst nach Durchführung eines<br />

langwierigen und kostenintensiven gerichtlichen Verfahrens<br />

berechtigte Ansprüche gegenüber ihren Vertragspartnern<br />

geltend machen. Aber auch nach einer obsiegenden<br />

rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts ist<br />

nicht sicher gestellt, dass die <strong>Life</strong> Vierte ihre Ansprüche<br />

tatsächlich durchsetzen kann, da ihre Vertragspartner insolvent<br />

oder sonst vermögenslos geworden sein können.<br />

Die Vertragsdokumentation der <strong>Life</strong> Vierte zu ihren deutschen<br />

Vertragspartnern untersteht deutschem Recht. Die<br />

übrigen rechtlichen Beziehungen der involvierten Vertragsparteien,<br />

insbesondere sämtliche mit dem Aufbau<br />

und der Verwaltung des Lebensversicherungsportfolios<br />

zusammenhängende Verträge, unterstehen US-amerikanischem<br />

Recht. Eventuelle gerichtliche Verfahren unterliegen<br />

daher möglicherweise US-amerikanischem Recht,<br />

welches erheblich vom deutschen Rechtsverständnis abweichen<br />

kann. Dadurch kann sich die Durchsetzung von<br />

Ansprüchen schwieriger gestalten und eventuell mit erheblich<br />

höheren Kosten verbunden sein als in Deutschland.<br />

Kommen die in den <strong>USA</strong> ansässigen Vertragspartner<br />

der <strong>Life</strong> Vierte ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht<br />

oder nicht vollständig nach, muss die <strong>Life</strong> Vierte diese in<br />

der Regel vor den zuständigen US-amerikanischen Gerichten<br />

am Sitz des jeweiligen Vertragspartners verklagen.<br />

Auch nach einer rechtskräftigen gerichtlichen Feststellung<br />

von bestehenden Ansprüchen kann nicht garantiert werden,<br />

dass die Ansprüche auch tatsächlich gegenüber dem<br />

Vertragspartner durchgesetzt werden können. Rechtswirksamkeit<br />

und Durchsetzbarkeit von Verträgen kann die<br />

Anbieterin im Übrigen nur mit Hilfe entsprechender<br />

Rechtsgutachten (legal opinions) US-amerikanischer<br />

Rechtsanwälte beurteilen, eine eigene Einschätzung ist ihr<br />

nicht möglich. Insbesondere kann sie nicht beurteilen, inwieweit<br />

die in solchen Gutachten üblicherweise getroffenen<br />

Annahmen und Vorbehalte korrekt sind bzw. relevant<br />

werden können.<br />

Schließlich besteht unabhängig von der Rechtsordnung,<br />

der Verträge oder Rechtsverhältnisse unterliegen, das Risiko<br />

einer Änderung von Gesetzen, Rechtsprechung oder<br />

Verwaltungspraxis, die zu einer Belastung der <strong>Life</strong> Vierte<br />

führen können.<br />

Die vorgenannten rechtlichen Risiken können negative<br />

Auswirkungen auf die vom Anleger erzielbare Rendite<br />

und darüber hinaus auch auf die gesamte Anlage haben.<br />

Rückabwicklungsrisiko<br />

Es besteht das Risiko, dass der Anleger bei einer Rückabwicklung<br />

der <strong>Life</strong> Vierte nur einen Teil seiner geleisteten<br />

Pflicht- bzw. Treuhandeinlage zurückerstattet erhält. Das<br />

von ihm geleistete Agio erhält er im Falle einer Rückabwicklung<br />

nur dann zurückerstattet, wenn die Vertriebspartner<br />

der <strong>Life</strong> Vierte ihrerseits das erhaltene Agio an die<br />

<strong>Life</strong> Vierte zurückerstatten. Es kann nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass die Vertriebspartner das erhaltene Agio<br />

nicht zurückerstatten werden oder können. Es besteht daher<br />

das Risiko, dass der Anleger seine geleistete Pflichtbzw.<br />

Treuhandeinlage sowie das geleistete Agio teilweise<br />

oder vollständig verliert.<br />

23


24 Risiken im Hinblick auf Rechnungslegung, Prüfung<br />

und Finanzberichtswesen<br />

Die <strong>Life</strong> Vierte wird keine laufenden Angaben zur Wertentwicklung<br />

und Zusammensetzung des Lebensversicherungsportfolios<br />

veröffentlichen, sondern lediglich regelmäßige<br />

Berichte an die Anleger senden. Daher besteht<br />

das Risiko, dass der Anleger keine oder erst verspätet<br />

Kenntnis von Tatsachen erhält, die den Wert seiner Beteiligung<br />

an der <strong>Life</strong> Vierte negativ beeinflussen können. Damit<br />

besteht das Risiko, dass der Anleger in Unkenntnis des<br />

tatsächlichen Wertes seiner Beteiligung an der <strong>Life</strong> Vierte<br />

weitere Vermögensdispositionen trifft, die er bei Kenntnis<br />

des tatsächlichen Wertes seiner Beteiligung an der <strong>Life</strong><br />

Vierte nicht getroffen hätte.<br />

Politische und ökonomische Risiken<br />

Der US-Trust, der das Lebensversicherungsportfolio für die<br />

<strong>Life</strong> Vierte hält, hat seinen Sitz in den <strong>USA</strong>. Daneben wird<br />

das von der <strong>Life</strong> Vierte gehaltene Lebensversicherungsportfolio<br />

ausschließlich aus US-amerikanischen Lebensversicherungen<br />

bestehen, welche auf dem US-amerikanischen<br />

Markt über einen Originator erworben werden. Weiterhin<br />

unterliegt das SUBI, welcher der <strong>Life</strong> Vierte das wirtschaftliche<br />

Eigentum am Lebensversicherungsportfolio vermittelt,<br />

US-amerikanischem Recht. Dadurch ergeben sich verschiedene<br />

potentielle wirtschaftliche, politische und rechtliche<br />

Risiken, die möglicherweise bei einem in der Bundesrepublik<br />

Deutschland gehaltenen Lebensversicherungsportfolio<br />

nicht bestehen würden und den wirtschaftlichen Erfolg der<br />

<strong>Life</strong> Vierte nachteilig beeinflussen können. Folgende Risiken<br />

können sich etwa verwirklichen: Auswirkungen der<br />

Finanzkrise, Wachstumsabschwächungen, Inflation, Deflation,<br />

Währungsanpassungen, Verstaatlichungen, Enteignungen,<br />

konfiskatorische Besteuerung, staatliche Restriktionen,<br />

nachteilige Regulierung, soziale oder politische Instabilität,<br />

negative diplomatische Entwicklungen, militärische<br />

Konflikte und terroristische Angriffe.<br />

Ungewissheit von zukünftigen Resultaten<br />

Der vorliegende Verkaufsprospekt enthält gewisse Prognosen,<br />

Schätzungen und Annahmen hinsichtlich der zukünftigen<br />

Entwicklung der <strong>Life</strong> Vierte und des Zweitmarktes für<br />

US-amerikanische Lebensversicherungen. Diese Informationen<br />

wurden von der Anbieterin basierend auf deren Erfahrung<br />

auf dem Zweitmarkt für US-amerikanische Lebensversicherungen<br />

und aufgrund von Annahmen für zukünftige<br />

Entwicklungen erstellt. Es kann jedoch – insbesondere<br />

vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Finanzkrise – keine<br />

Garantie abgegeben werden, dass diese Erwartungen<br />

und Annahmen allesamt richtig sind, bzw. dass die Erwartungen<br />

und Annahmen in Zukunft eintreffen werden. Zudem<br />

nimmt die Prognosesicherheit mit zunehmender Dauer<br />

des Prognosezeitraumes ab.<br />

Dies kann negative Auswirkungen auf die vom Anleger erzielbare<br />

Rendite und darüber hinaus auch auf die gesamte<br />

Anlage haben.<br />

Illiquidität und beschränkte Handelbarkeit<br />

Die Beteiligung eines Anlegers an der <strong>Life</strong> Vierte ist nur<br />

begrenzt liquide. Die Übertragung der Beteiligung an der<br />

<strong>Life</strong> Vierte bedarf der Zustimmung der Geschäftsführenden<br />

Kommanditistin und ist zudem jeweils nur zum 01.01.<br />

eines Jahres möglich. Die Rückgabe von Anteilen an der<br />

<strong>Life</strong> Vierte durch den Anleger ist im Übrigen ausgeschlossen.<br />

Auch eine Vermittlung von Kommanditbeteiligungen<br />

bzw. Treuhandbeteiligungen an Dritte ist von der Anbieterin<br />

oder der <strong>Life</strong> Vierte nicht vorgesehen. Zudem werden<br />

die Beteiligungen weder an einer Börse noch an einem<br />

vergleichbaren Markt gehandelt. Aufgrund der vorgenannten<br />

Faktoren müssen die Anleger von einer langfristigen<br />

Kapitalbindung ausgehen. Eine Veräußerung ihrer Beteiligung<br />

vor Ende der Laufzeit der <strong>Life</strong> Vierte ist trotz Verkaufsinteresse<br />

eines Anlegers möglicherweise gar nicht<br />

oder nur mit erheblichen Preisabschlägen möglich.<br />

Anlegergefährdende Risiken<br />

Haftung<br />

Anleger, die der <strong>Life</strong> Vierte als Direktkommanditisten beitreten,<br />

haften gegenüber Gläubigern der <strong>Life</strong> Vierte beschränkt<br />

auf die Höhe der im Handelsregister eingetragenen<br />

Haftsumme (1 % des jeweiligen in EUR auf Basis<br />

eines angenommenen Umrechnungskurses von 1,00 EUR<br />

zu 1,00 USD umgerechneten Zeichnungsbetrages). Diese<br />

persönliche Haftung erlischt, wenn ein Kommanditist seine<br />

gezeichnete Pflichteinlage zumindest in Höhe der eingetragenen<br />

Haftsumme leistet. Sie lebt allerdings wieder<br />

auf, sofern der Kommanditist Beträge entnimmt oder erhält,<br />

die sein Kapitalkonto unter den Betrag seiner Haftsumme<br />

sinken lassen. Auch die Ausschüttungen liquider<br />

Mittel, die keinem Gewinn der <strong>Life</strong> Vierte entsprechen,<br />

können zu einem Wiederaufleben der Haftung des Anlegers<br />

führen. Daneben be-steht das Risiko, dass Anleger,<br />

die der <strong>Life</strong> Vierte als Direktkommanditisten beitreten,<br />

auch nach ihrem Ausscheiden aus der <strong>Life</strong> Vierte noch bis<br />

zur Höhe ihrer eingetragenen Haftsumme für die bis dahin<br />

begründeten Verbindlichkeiten der <strong>Life</strong> Vierte haften,<br />

wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Ausscheiden<br />

fällig und daraus Ansprüche gegen sie in einer in<br />

§ 197 Abs. 1 Nr. 3 – 5 BGB bezeichneten Art festgestellt<br />

sind oder eine gerichtlich oder behördliche Vollstreckungshandlung<br />

vorgenommen oder beantragt wird.<br />

Daneben besteht das Risiko, dass die Rechtsprechung<br />

die aufgrund der atypisch stillen Beteiligung bestehende<br />

Haftungsbegrenzung eines als Direktkommanditisten<br />

beitretenden Anlegers im Zeitraum zwischen der Zeich-


nung der Pflichteinlage und der Eintragung als Kommanditist<br />

im Handelsregister nicht anerkennt und der als<br />

Direktkommanditist beitretende Anleger insoweit unbeschränkt<br />

haftet.<br />

Anleger, die sich als Treugeber an der <strong>Life</strong> Vierte beteiligen,<br />

haften nicht unmittelbar gegenüber Gläubigern der<br />

<strong>Life</strong> Vierte. Allerdings muss der Treugeber die <strong>WealthCap</strong><br />

Investorenbetreuung GmbH („Treuhandkommanditistin“)<br />

von einer Haftung aus der Beteiligung, die sie für den<br />

Treugeber hält, freistellen. Wirtschaftlich betrachtet ist daher<br />

der Treugeber dem Kommanditisten bezüglich der<br />

Haftung gleichgestellt.<br />

Fremdfinanzierung der Beteiligung<br />

Dem Anleger wird empfohlen, seine Beteiligung vollständig<br />

aus seinem Eigenkapital zu finanzieren. Sollte der Anleger<br />

dennoch einen Teil oder seine gesamte Beteiligung<br />

fremdfinanzieren, besteht das Risiko, dass die Ausschüttungen<br />

nicht ausreichen, um die anfallenden Zinsen der<br />

Finanzierung des Zeichnungsbetrages zu zahlen bzw. die<br />

Finanzierung zurückzuführen. In einem solchen Fall müsste<br />

der Anleger weitere Mittel zur Rückführung der Fremdfinanzierung<br />

des Zeichnungsbetrages samt Zinsen aufwenden.<br />

Sozialversicherungsrecht<br />

Bei Bezug von Sozialversicherungsrenten und möglicherweise<br />

anderen Versorgungsbezügen vor Vollendung des<br />

sozialversicherungsrechtlichen regelmäßigen Renteneintrittsalters<br />

dürfen bestimmte Hinzuverdienstgrenzen nicht<br />

überschritten werden. Auf diesen Hinzuverdienst wird<br />

auch das steuerpflichtige Einkommen aus einer Beteiligung<br />

an <strong>Life</strong> Vierte angerechnet. Ein Verlustabzug gemäß<br />

§ 10 d EStG mindert diesen Hinzuverdienst nicht. Es kann<br />

somit nicht ausgeschlossen werden, dass im Einzelfall das<br />

steuerpflichtige Einkommen aus <strong>Life</strong> Vierte die Hinzuverdienstgrenzen<br />

eines Anlegers überschreitet und damit zu<br />

einer Kürzung der sozialversicherungsrechtlichen oder anderen<br />

Versorgungszahlungen führt.<br />

Ähnliches gilt allgemein im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme<br />

von Sozialleistungen.<br />

Sonstige Risiken<br />

Fehlende Regulierung<br />

Die <strong>Life</strong> Vierte ist in Deutschland nicht reguliert. Daher<br />

besteht für diese keine besondere öffentliche Aufsicht<br />

oder Kontrolle zum Schutz der Anleger, wie dies z.B. für in<br />

der Bundesrepublik Deutschland beaufsichtigte Investmentvermögen<br />

der Fall ist. Daher besteht das Risiko, dass<br />

die <strong>Life</strong> Vierte Maßnahmen ergreifen oder Handlungen<br />

vornehmen kann, die bei einem regulierten und einer<br />

Aufsicht unterstehendem Vermögen nicht möglich wären.<br />

Dies kann dazu führen, dass das Vermögen der <strong>Life</strong> Vierte<br />

einem höheren Risiko ausgesetzt ist, als dies bei vergleichbaren<br />

regulierten Vermögen der Fall wäre. Eine Realisierung<br />

dieser Risiken kann im schlimmsten Fall zu einer Insolvenz<br />

der <strong>Life</strong> Vierte führen und damit zu einem Totalverlust<br />

der vom Anleger eingezahlten Pflicht- bzw. Treuhandeinlage<br />

zuzüglich des Agios.<br />

Auch kann – insbesondere vor dem Hintergrund der gegenwärtigen<br />

Finanz- und Wirtschaftskrise – nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass Aufsichtbehörden von einer Regulierungspflicht<br />

der <strong>Life</strong> Vierte ausgehen oder eine solche<br />

während der Laufzeit der <strong>Life</strong> Vierte eingeführt wird.<br />

Dann besteht das Risiko, dass die Geschäftstätigkeit der<br />

<strong>Life</strong> Vierte eingeschränkt oder vollständig verboten wird.<br />

Dies kann dazu führen, dass die <strong>Life</strong> Vierte bereits vor<br />

dem Ende der Laufzeit liquidiert werden muss, was erheblichen<br />

negativen Einfluss auf die vom Anleger erzielbare<br />

Rendite haben kann. Im schlimmsten Fall kann der Anleger<br />

bei einer vorzeitigen Liquidation der <strong>Life</strong> Vierte auch<br />

sein komplettes eingesetztes Kapital verlieren.<br />

Keine Beteiligung an der Geschäftsführung der<br />

<strong>Life</strong> Vierte<br />

Die Anleger sind auf Ebene der <strong>Life</strong> Vierte nicht an der<br />

Geschäftsführung beteiligt. Daher besteht das Risiko, dass<br />

die Anleger auch dann die wirtschaftlichen Folgen einer<br />

Entscheidung der Geschäftsführung der <strong>Life</strong> Vierte tragen<br />

müssen, wenn sie mit den entsprechenden Entscheidungen<br />

nicht einverstanden sind. Daneben kann die Geschäftsführende<br />

Kommanditistin auch ohne Zustimmung<br />

der Anleger aus der <strong>Life</strong> Vierte ausscheiden und durch ein<br />

anderes von der Anbieterin bestimmtes Unternehmen aus<br />

dem Konzernkreis der UniCredit Group ersetzt werden.<br />

Damit besteht das Risiko, dass die Geschäftsführende<br />

Kommanditistin durch ein Unternehmen ersetzt wird,<br />

welches weniger qualifiziert ist als die Geschäftsführende<br />

Kommanditistin. Dies kann dazu führen, dass Fehlentscheidungen<br />

getroffen werden, welche negative Auswirkungen<br />

auf den wirtschaftlichen Erfolg der Beteiligung an<br />

der <strong>Life</strong> Vierte haben können.<br />

Ausschluss aus <strong>Life</strong> Vierte und Reduzierung der<br />

Beteiligung<br />

Unter bestimmten, im Gesellschaftsvertrag der <strong>Life</strong> Vierte<br />

festgelegten Umständen, kann ein Anleger aus der <strong>Life</strong><br />

Vierte ausgeschlossen werden. Die im Falle eines Ausschlusses<br />

gemäß Gesellschaftsvertrag zu zahlende Abfindung<br />

kann unter dem realen Wert einer Beteiligung an<br />

der <strong>Life</strong> Vierte liegen. Sofern der Anleger seine gezeichnete<br />

Pflicht- bzw. Treuhandeinlage noch nicht geleistet hat,<br />

kann er nach dem Gesellschaftsvertrag sogar ohne Abfindung<br />

ausgeschlossen werden.<br />

25


26 Bei einem Ausschluss aus der <strong>Life</strong> Vierte erhält ein Direktkommanditist<br />

bereits entstandene Notar- und Gerichtskosten<br />

nicht zurückerstattet.<br />

Majorisierung<br />

Nach dem Gesellschaftsvertrag der <strong>Life</strong> Vierte bedürfen<br />

Beschlüsse grundsätzlich einer einfachen Mehrheit der<br />

abgegebenen Stimmen. Lediglich Beschlüsse über eine Änderung<br />

des Gesellschaftsvertrags oder die Auflösung der<br />

<strong>Life</strong> Vierte bedürfen der Zustimmung von 75 % der abgegebenen<br />

Stimmen und der Zustimmung der Geschäftsführenden<br />

Kommanditistin. Bei der Zeichnung einer sehr<br />

hohen Beteiligung durch einen einzelnen Anleger besteht<br />

insbesondere bei einer geringen Teilnahme von anderen<br />

Anlegern bei einem Gesellschafterbeschluss das Risiko,<br />

dass dieser eine Stimmenmehrheit in der <strong>Life</strong> Vierte erlangt<br />

und damit einen beherrschenden Einfluss ausüben<br />

kann. Dieses Risiko besteht insbesondere dann, wenn der<br />

<strong>Life</strong> Vierte nur wenige Anleger beitreten und die von der<br />

Wealth Management Capital Holding GmbH begebene<br />

Platzierungs- und Einzahlungsgarantie in Anspruch genommen<br />

wird. In diesem Fall wird die Wealth Management<br />

Capital Holding GmbH der <strong>Life</strong> Vierte in Höhe der<br />

Differenz zwischen dem tatsächlich gezeichneten Kommanditkapital<br />

und 25 Mio. USD als Gesellschafter beitreten<br />

und kann in diesem Umfang Gesellschafterrechte geltend<br />

machen. Im Übrigen sind für jeden Gesellschafter die<br />

gemäß Gesellschaftsvertrag gefassten Gesellschafterbeschlüsse<br />

bindend, so dass ein einzelner Anleger unter Umständen<br />

auch die Folgen eines Beschlusses zu tragen hat,<br />

dem er nicht zugestimmt hat. Daneben besteht die Gefahr,<br />

dass ein Anleger aufgrund der vorgenannten Mehrheitserfordernisse<br />

seine Interessen in der <strong>Life</strong> Vierte nicht<br />

durchsetzen kann.<br />

Anderweitige Aufgaben von Geschäftsführern<br />

oder Mitarbeitern der Geschäftsführenden<br />

Kommanditistin<br />

Die Geschäftsführer der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />

werden aufgrund von gegenwärtigen oder zukünftigen<br />

sonstigen Verpflichtungen nur einen eingeschränkten<br />

Teil ihrer Arbeitszeit für die Geschäfte der <strong>Life</strong> Vierte aufbringen<br />

können. Damit besteht das Risiko, dass bestimmte<br />

Entscheidungen der <strong>Life</strong> Vierte spät, gar nicht oder<br />

falsch getroffen werden. Dies kann negative Auswirkungen<br />

auf den wirtschaftlichen Erfolg der Beteiligung an<br />

der <strong>Life</strong> Vierte haben.<br />

Interessenkonflikte<br />

Der von der <strong>Life</strong> Vierte beauftragte Originator Legacy Benefits,<br />

LLC, ist nicht exklusiv für die <strong>Life</strong> Vierte tätig. Es<br />

besteht daher das Risiko, dass die <strong>Life</strong> Vierte bestimmte<br />

auf dem Markt angebotene lukrative Policen nicht erwerben<br />

kann, da diese aufgrund der Vermittlung der Legacy<br />

Benefits, LLC, einem anderen Unternehmen zum Kauf angeboten<br />

werden. Die <strong>Life</strong> Vierte hat auch keine Haftungsansprüche<br />

gegen den Originator, wenn sich die solchen<br />

Interessenskonflikten innewohnenden Risiken realisieren.<br />

Daher besteht das Risiko, dass die <strong>Life</strong> Vierte auch bei Entscheidungen,<br />

die gegen ihre wirtschaftlichen Interessen<br />

getroffen werden, keinerlei Kompensationsmöglichkeiten<br />

gegenüber der Legacy Benefits, LLC hat.<br />

Daneben sind weder die <strong>WealthCap</strong> PEIA Komplementär<br />

GmbH („Komplementärin“) noch die Geschäftsführende<br />

Kommanditistin oder die Treuhandkommanditistin, als<br />

auch die mit ihnen verbundenen Personen exklusiv für die<br />

<strong>Life</strong> Vierte tätig. Dies kann zu Interessenskonflikten führen.<br />

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese jeweils<br />

weitere Anlageprodukte, die eine ähnliche bzw.<br />

identische Struktur und Investitionspolitik wie die <strong>Life</strong><br />

Vierte aufweisen, verwalten und initiieren. Solche Anlage-


dass die Treuhandkommanditistin im Einzelfall nicht ausschließlich<br />

im Interesse der Treugeber, sondern im Interesse<br />

der Komplementärin und der Geschäftsführenden<br />

Kommanditistin oder sonstigen Gesellschaften der Uni-<br />

Credit Group handelt.<br />

27<br />

Die vorgenannten Umstände können negative Auswirkungen<br />

auf die Ertragsaussichten des von der <strong>Life</strong> Vierte<br />

gehaltenen bzw. noch aufzubauenden Lebensversicherungsportfolios<br />

haben. Dies kann sich negativ auf die vom<br />

Anleger erzielbare Rendite auswirken.<br />

Liquiditätsverlauf und -planung<br />

Es kann derzeit nicht vorhergesagt werden, ob und ggf.<br />

zu welchen Zeitpunkten in der <strong>Life</strong> Vierte ausreichend<br />

freie Liquidität vorhanden sein wird, um Ausschüttungen<br />

an die Anleger vorzunehmen. Während der anfänglich<br />

stattfindenden Investitionsphase wird die Ertragslage der<br />

<strong>Life</strong> Vierte insbesondere durch die einmaligen anfänglichen<br />

Kosten und die laufenden Kosten belastet. Sowohl<br />

das Investitionsdarlehen als auch die Erhöhte Pflichteinlage<br />

(sofern diese geleistet wurde) müssen vor einer Ausschüttung<br />

an Anleger zurückgeführt werden. Anleger<br />

müssen sich deshalb darauf einstellen, dass Ausschüttungen<br />

voraussichtlich für einen Zeitraum von mehreren<br />

Jahren nicht möglich sein werden.<br />

produkte können mit der <strong>Life</strong> Vierte konkurrieren und sich<br />

möglicherweise parallel zu der <strong>Life</strong> Vierte an bestimmten<br />

Investitionen beteiligen. Daneben kann nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass Investitionsentscheidungen zu Lasten<br />

der <strong>Life</strong> Vierte und zugunsten eines zur <strong>Life</strong> Vierte konkurrierenden<br />

Unternehmens getroffen werden. Die <strong>Life</strong> Vierte<br />

hat keine Haftungsansprüche gegen die Komplementärin,<br />

die Geschäftsführende Kommanditistin oder die Treuhandkommanditistin<br />

oder die mit ihnen verbundenen Personen,<br />

wenn sich die solchen Interessenskonflikten innewohnenden<br />

Risiken realisieren. Auch bei der Treuhandkommanditistin<br />

kann es zu Interessenkonflikten kommen.<br />

Zwar ist diese gegenüber den Treugebern dazu verpflichtet,<br />

ausschließlich deren Interessen wahrzunehmen, jedoch<br />

kann es aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen<br />

mit der Komplementärin und der Geschäftsführenden<br />

Kommanditistin nicht ausgeschlossen werden,<br />

Maximalrisiko des Anlegers<br />

Sämtliche der vorgenannten Risiken sowie weitere negative<br />

Einflussgrößen können sowohl einzeln als auch kumuliert<br />

auftreten. Das den Anleger möglicherweise maximal<br />

treffende Risiko durch eine Beteiligung an der <strong>Life</strong> Vierte<br />

besteht in der Gefahr eines Totalverlustes seiner geleisteten<br />

Pflicht- bzw. Treuhandeinlage inklusive des geleisteten<br />

Agios sowie der im Zusammenhang mit der Eingehung der<br />

Beteiligung aufgewandten Nebenkosten bzw. einer eventuellen<br />

Haftung als Direktkommanditist (siehe auch Abschnitt<br />

„Haftung“). Sofern ein Anleger seine Beteiligung<br />

teilweise oder vollständig fremdfinanziert hat, würde der<br />

Anleger im Falle eines Totalverlustes nicht nur sein eingesetztes<br />

Kapital verlieren, sondern müsste zusätzlich noch<br />

das zur Finanzierung der Beteiligung aufgenommene Darlehen<br />

tilgen sowie evtl. daraus resultierende laufende Zinszahlungen<br />

bedienen. Eine private Insolvenz des Anlegers<br />

kann in diesem Fall nicht ausgeschlossen werden.<br />

Dieses Beteiligungsangebot ist somit nur für Anleger geeignet,<br />

die bei unerwartet negativer Entwicklung einen<br />

entstehenden Verlust hinnehmen könnten.<br />

Keine weiteren Risiken<br />

Weitere wesentliche tatsächliche und rechtliche Risiken<br />

existieren nach Kenntnis der Anbieterin und der weiteren<br />

Prospektverantwortlichen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

nicht.


Der Lebensversicherungsmarkt in den <strong>USA</strong><br />

Der Erstmarkt<br />

Lebensversicherungen gelten weltweit als wichtiges Instrument<br />

zur Altersvorsorge und zur Absicherung für die<br />

Angehörigen. Die <strong>USA</strong> stellen mit über 24 % des gesamten<br />

Prämienaufkommens (in 2007 betrug das jährliche<br />

Prämienaufkommen in den <strong>USA</strong> über 578 Mrd. USD) international<br />

den größten Markt für Lebensversicherungen<br />

dar (Quelle: Swiss Re, sigma Nr. 3 / 2008). Die Versicherungssumme<br />

der 2006 in den <strong>USA</strong> aktiven 375 Mio. Policen<br />

betrug ca. 19,1 Bil. USD (Quelle: American Council<br />

of <strong>Life</strong> Insurers, Fact Book 2007), dies entspricht mehr als<br />

einer Vervierfachung der Versicherungssumme seit 1981<br />

(siehe unten stehende Abbildung). Diese Zahlen belegen<br />

die enorme Größe und das Wachstum des US-Marktes<br />

und die damit verbundenen Entwicklungschancen für den<br />

Zweitmarkt.<br />

Die wesentliche Motivation für den Erwerb einer Lebensversicherungspolice<br />

in Deutschland liegt in der Altersvorsorge,<br />

der Absicherung von Hinterbliebenen und dem<br />

steueroptimierten Vermögensaufbau, so dass der deutsche<br />

Versicherungsmarkt vornehmlich von Kapitallebensversicherungen<br />

dominiert wird. In den <strong>USA</strong> hingegen werden<br />

überwiegend den deutschen Risikolebensversicherungen<br />

ähnliche Policen abgeschlossen, da der Fokus auf<br />

der steueroptimierten Hinterbliebenenversorgung, der Absicherung<br />

von persönlichen Risiken (z.B. Besicherung eines<br />

Darlehens) und oft der Finanzierung der Erbschaftsteuer<br />

liegt. Diese Art von Lebensversicherungen zeichnet sich<br />

dadurch aus, dass die Versicherungsleistung grundsätzlich<br />

im Todesfall erbracht wird. Eine Kapitallebensversicherung<br />

leistet zusätzlich auch im sog. Erlebensfall (zum Ende einer<br />

fest vereinbarten Laufzeit) Auszahlungen.<br />

Im Unterschied zu deutschen Risikolebensversicherungen<br />

haben amerikanische Verträge häufig keine fest vereinbarte<br />

Laufzeit (vgl. Abschnitt „Die Lebensversicherungen“),<br />

vielmehr bestehen die Verträge solange weiter, wie<br />

Prämienzahlungen erbracht werden – oft gibt es jedoch<br />

ein Höchstalter, bis zu welchem Versicherungsschutz angeboten<br />

wird (i.d.R. Endalter 95 oder 100). Bei Erreichen<br />

des Endalters wird gewöhnlich der jeweils aktuelle Rückkaufswert<br />

ausbezahlt. Ein weiterer wesentlicher Unterschied<br />

zu deutschen Risikolebensversicherungen ist die<br />

mögliche Bildung eines verzinsten Kapitalstocks bei amerikanischen<br />

Versicherungen. Dieser Kapitalstock (z.B.<br />

durch eine einmalige Einzahlung gebildet) kann durch Kapitalverzehr<br />

während der Laufzeit des Vertrages dazu verwendet<br />

werden, die Prämienbelastung gering zu halten.<br />

Bereits mit Vertragsabschluss werden feststehende Versicherungsleistungen<br />

garantiert, insbesondere die bei Eintreten<br />

des Versicherungsfalles zahlbare Versicherungssumme.<br />

Häufig fallen aber während der Versicherungsdauer<br />

die ursprünglichen Absicherungsbedürfnisse der<br />

Versicherungsnehmer weg, so dass ca. 32 % aller Lebensversicherungspolicen<br />

in den <strong>USA</strong> vor Ablauf der ursprünglichen<br />

Versicherungsdauer bzw. vor Erreichen des Endalters<br />

beendet werden (Quelle: American Council of <strong>Life</strong><br />

Insurers, <strong>Life</strong> Insurers Fact Book 2007).<br />

Mögliche Gründe für eine vorzeitige Kündigung oder den<br />

Verkauf einer Lebensversicherungspolice:<br />

<br />

Eine Privatperson (heute 70 Jahre) hatte eine Immobilie<br />

erworben und diese großteils durch Kredit finanziert.<br />

Zur Risikoabsicherung war hierfür eine Risikolebensversicherung<br />

notwendig. Heute ist der Kredit ab-<br />

29<br />

Gesamtversicherungssummen im US-Lebensversicherungsmarkt (in Billionen USD)<br />

15,5<br />

16,3<br />

16,8<br />

17,5<br />

18,4<br />

19,1<br />

13,4<br />

9,3<br />

9,9<br />

11,1<br />

11,7<br />

6,1<br />

3,5<br />

1980 1985 1990 1991 1993 1995 1997 1999 2001 2003 2004 2005 2006<br />

Quelle: ACLI (American Council of <strong>Life</strong> Insurers, Fact Book 2007)


30<br />

Vorteilhaftigkeit des Verkaufs bzw. Kaufs einer Police auf dem Zweitmarkt<br />

Vorteil<br />

Investor<br />

Kaufpreis<br />

Mehrerlös<br />

bei Verkauf<br />

Vorteil<br />

Verkäufer<br />

zzgl. künftige<br />

Prämienzahlungen<br />

Kaufpreis<br />

Versicherungssumme,<br />

die bei Eintritt des<br />

Versicherungsfalles<br />

gezahlt wird<br />

Rückkaufswert<br />

Verkäufer<br />

Investor<br />

<br />

<br />

gezahlt. Der Versicherungsnehmer benötigt die Police<br />

nicht mehr.<br />

Ein amerikanischer Unternehmer (heute 78 Jahre alt)<br />

hat eine Lebensversicherung abgeschlossen, um seinen<br />

Kindern bei Übergang des Unternehmens die Erbschaftsteuern<br />

zu finanzieren. Das Unternehmen wurde<br />

vor fünf Jahren liquidiert. Der ursprüngliche Grund für<br />

den Abschluss der Lebensversicherung ist weggefallen.<br />

Eine Privatperson im Alter von 79 Jahren hat ihre Altersvorsorge<br />

auf Aktien aufgebaut. Wegen der anhaltenden<br />

Baisse kann sie sich die Prämien für die Lebensversicherung<br />

nicht mehr leisten und möchte diese<br />

auflösen oder verkaufen.<br />

In der Regel ist jedoch eine Kündigung für den Versicherungsnehmer<br />

mit finanziellen Nachteilen verbunden, da<br />

Rückkaufswerte nicht existieren oder einen sehr geringen<br />

Umfang haben (in Abhängigkeit von einem evtl. gebildeten<br />

Kapitalstock). Die sinnvollere Alternative ist dann<br />

der Verkauf der Police über den Zweitmarkt an einen Investor.<br />

Hierbei ändert sich lediglich der Versicherungsnehmer<br />

und der Begünstigte, die versicherte Person bleibt dieselbe.<br />

Der Verkäufer erhält für seine Police einen über dem<br />

Rückkaufswert liegenden Kaufpreis. Ab dem Kaufzeitpunkt<br />

übernimmt der Investor die künftigen Prämienzahlungen<br />

und erhält im Gegenzug bei Eintritt des Versicherungsfalles<br />

die Versicherungsleistung der Police ausgezahlt.<br />

Der Zweitmarkt<br />

Historie<br />

Das Prinzip des Verkaufs von Lebensversicherungen ist bereits<br />

seit vielen Jahren bekannt, so wurde beispielsweise<br />

1844 die erste öffentliche Versteigerung einer britischen<br />

Kapitallebensversicherung durch Foster & Cranfield in<br />

Großbritannien durchgeführt.<br />

Anders als in vielen Publikationen beschrieben, ist der US-<br />

Zweitmarkt nicht erst Ende der 80er Jahre mit den Policenverkäufen<br />

von HIV-Infizierten und anderen Schwerstkranken<br />

entstanden, sondern kann auf eine fast 100jährige<br />

Historie zurückblicken.<br />

Bereits im Jahr 1911 entschied der U.S. Supreme Court im<br />

Verfahren Grigsby gegen Russel, 222 U.S. 149 (1911)<br />

über die Rechtmäßigkeit des Verkaufs von Lebensversicherungen.<br />

Dieses Urteil legte den Grundstein für die Entwicklung des<br />

US-Zweitmarkts. Der Möglichkeit des Verkaufs von Lebensversicherungen<br />

war somit eine rechtliche Basis gegeben,<br />

die bis heute besteht.<br />

Einen regelrechten Boom erlebte der Zweitmarkt für Lebensversicherungen<br />

in dem so genannten „Viatical“-<br />

Markt, der sich in den <strong>USA</strong> Ende der 80er Jahre mit Einsetzen<br />

der HIV-Krise bildete. Policenverkäufer waren zu dieser<br />

Zeit vorwiegend schwerkranke Versicherungsnehmer,<br />

die den Verkaufserlös zur Finanzierung dringend benötigter<br />

Medikamente verwendeten. Durch die Fortschritte in<br />

der medizinischen Forschung kamen Mitte der 90er Jahre


immer wirksamere und günstigere Medikamente auf den<br />

Markt, so dass die Lebensqualität und Lebenserwartung<br />

der Erkrankten stetig zunahm. Das Marktsegment der<br />

„Viaticals“ verlor an Attraktivität und reduzierte sich auf<br />

einen Bruchteil des Gesamtmarktes.<br />

Heute sind vor allem vermögende Senioren ab 65 Jahren<br />

Verkäufer von Lebensversicherungspolicen, man spricht<br />

daher heute allgemein von „Senior <strong>Life</strong> Settlements“.<br />

Marktvolumen<br />

Der US-Zweitmarkt für Lebensversicherungen hat sich gerade<br />

in den letzten 25 Jahren dynamisch entwickelt. Das<br />

Gesamtvolumen der über den Zweitmarkt gehandelten<br />

Versicherungssumme von Risikolebensversicherungen stieg<br />

von 0,2 Mrd. USD im Jahr 1998 auf einen geschätzten Betrag<br />

von ca. 13 Mrd. USD im Jahr 2006 (Quelle: Conning<br />

Research & Consulting, Inc., 2006; Asset Loan Co <strong>Life</strong> Settlements,<br />

2006).<br />

Die renommierte Marktforschungsgesellschaft Conning &<br />

Co. schätzt das durchschnittliche Marktpotential für den<br />

US-Zweitmarkt für die Jahre 2007 – 2016 zwischen 90<br />

und 140 Mrd. USD Gesamtversicherungssumme pro Jahr<br />

(Quelle: Conning Research & Consulting, Inc., <strong>Life</strong> Settlement<br />

Market 2007).<br />

Marktteilnehmer<br />

Broker und Agenten<br />

Der Broker ist eine Person oder ein Unternehmen, der<br />

oder das den Erstverkäufer im Verkaufsprozess vertritt<br />

und in seinem Interesse handelt. Er übernimmt für den<br />

Erstverkäufer mehrere Funktionen:<br />

<br />

<br />

<br />

Unterstützung bei der Zusammenstellung der Verkaufsunterlagen<br />

Führen von Preisverhandlungen mit den möglichen<br />

Käufern der Police<br />

Ansprechpartner für den Verkäufer und Käufer im Verkaufsprozess<br />

Die Broker erhalten die Angebote von Zweitmarktpolicen<br />

in erster Linie von angebundenen Versicherungsagenten,<br />

Vermögensberatern oder vom Versicherten selbst. Der<br />

Broker stellt zunächst fest, ob die angebotene Police den<br />

Handelskriterien für den Zweitmarkt entspricht. Für qualifizierte<br />

Policen trägt der Broker alle für den Verkauf erforderlichen<br />

Unterlagen zusammen und bietet diese Police<br />

auf der Suche nach dem Höchstgebot mehreren potentiellen<br />

Käufern an.<br />

Settlement Companies / Originator<br />

Die Settlement Company (Originator) ist für die technische<br />

Abwicklung des Erstverkaufs der Police verantwortlich<br />

und stellt die Schnittstelle zwischen dem Investor und<br />

dem Verkäufer einer Police dar. Die Settlement Company<br />

ist verpflichtet, im Interesse des Verkäufers den Verkaufsprozess<br />

im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben abzuwickeln.<br />

Die Settlement Companies müssen in den regulierten<br />

Staaten lizenziert sein. Es fallen umfangreiche Verwaltungsaufgaben,<br />

Kontrollmitteilungen und die vollständige<br />

31<br />

Entwicklung der am Zweitmarkt gehandelten Versicherungssummen (in Mrd. USD) inkl. PROGNOSE (2009 – 2016)<br />

90-140<br />

13,0<br />

10,0<br />

5,0<br />

2,5<br />

1,0 1,1 1,3 1,4<br />

0,2<br />

1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006<br />

2007-2016 1<br />

1<br />

Hier nicht gehandeltes Volumen sondern Marktpotential p.a.<br />

Quelle: Conning Research & Consulting, Inc., <strong>Life</strong> Settlement Market


32 Dokumentation des Verkaufsvorgangs in den Aufgabenbereich<br />

der Settlement Companies. Die Settlement Companies<br />

haften für die von ihnen durchgeführten Aufgaben.<br />

Medical Underwriter<br />

Die Medical Underwriter schätzen im Rahmen ihrer Gutachten<br />

die Lebenserwartung der versicherten Person.<br />

Grundlage für die Prognose ist die medizinische Krankenakte<br />

des Versicherten sowie evtl. Rücksprachen mit den<br />

behandelnden Ärzten. Die Medical Underwriter berücksichtigen<br />

dabei den individuellen Gesundheitszustand des<br />

Versicherten und gewichten Krankheiten mit unterschiedlichen<br />

Risikoaufschlägen (sogenannte „debits“) zur allgemeinen<br />

Sterbetafel der <strong>USA</strong>. Darüber hinaus werden aber<br />

auch Risikoabschläge (sogenannte „credits“) z.B. aufgrund<br />

einer überdurchschnittlich gesunden Lebensweise einer<br />

versicherten Person vergeben.<br />

Die Medical Underwriter haben professionelle Modelle<br />

zur Prognose der Lebenserwartung der Versicherten entwickelt.<br />

Diese Modelle verknüpfen die allgemeinen Sterbetafeln<br />

mit statistischen Erkenntnissen zur Lebenserwartung<br />

bei bestimmten Krankheitsbildern. Sie nutzen hierfür<br />

umfangreiche aktuarische Datenbanken der Versicherungsunternehmen<br />

zu spezifischen Risikofaktoren. Auch<br />

die Einbindung der neuesten medizinischen Erkenntnisse<br />

spielt eine wichtige Rolle. Die bekanntesten Medical Underwriter<br />

in den <strong>USA</strong> sind die Unternehmen American<br />

Viatical Services (AVS), 21st Services, Fasano Associates,<br />

EMSI und ISC Services.<br />

Service Provider / Servicer<br />

Da in den <strong>USA</strong> kein Einwohnermeldewesen existiert, sind<br />

die Adressdaten des Versicherten und der Eintritt des Versicherungsfalls<br />

laufend zu überwachen, was üblicherweise<br />

durch Beauftragung eines Unternehmens geschieht.<br />

Dieses sog. Tracking umfasst die turnusmäßige Überprüfung,<br />

ob die versicherte Person noch lebt. Dies geschieht<br />

durch die Abfrage der Sozialversicherungsnummer in der<br />

Federal Data Base of Security Numbers in den <strong>USA</strong> und<br />

durch regelmäßige Adressprüfungen. Außerdem beschafft<br />

der Servicer die Sterbeurkunde und meldet die Ansprüche<br />

auf Auszahlung der Versicherungssumme bei der Versicherungsgesellschaft<br />

an. Darüber hinaus kontrollieren die<br />

Servicer in der Regel die Prämienzahlungen und passen sie<br />

gegebenenfalls über die Laufzeit der Lebensversicherungsverträge<br />

an.<br />

Verwalter<br />

Die Funktion eines Verwalters in den <strong>USA</strong> setzt sich aus<br />

mehreren Aufgaben zusammen:<br />

<br />

er verwaltet ein Sondervermögen für Dritte.<br />

<br />

<br />

er stellt sicher, dass Zahlungen nur gegen Übertragung<br />

von Vermögenswerten erfolgen (Zug-um-Zug-Geschäft).<br />

er übernimmt die Prüfung bestimmter formalrechtlicher<br />

Kriterien (Verification Agent).<br />

Marktregulierung / Transparenz<br />

Mit dem Eintritt professioneller Marktteilnehmer veränderte<br />

sich der anfänglich nicht organisierte Zweitmarkt für<br />

Lebensversicherungen drastisch. Der wachsenden Bedeutung<br />

dieses Marktes wurde auch von staatlicher Seite<br />

Rechnung getragen. Es entstand ein funktionierender<br />

Zweitmarkt, der durch Aufsichtsämter der jeweiligen Bundesstaaten<br />

reguliert wird. Der <strong>Life</strong> Settlement Markt ist<br />

derzeit in 28 Staaten in den <strong>USA</strong> über ihre jeweiligen<br />

„Departments of Insurance“ reguliert (vgl. nebenstehende<br />

Grafik). Das in diesen Staaten geltende Gesetz („<strong>Life</strong> Settlement<br />

Statute“) stellt detaillierte Anforderungen an die<br />

Settlement Companies wie z.B. die Verwendung von genehmigten<br />

Formularen, Widerrufsfristen etc. Damit die<br />

Einhaltung dieser Gesetze sichergestellt werden kann, sind<br />

die jeweiligen Departments of Insurance mit umfassenden<br />

Befugnissen ausgestattet, Prüfungen bei den Settlement<br />

Companies durchzuführen. Darüber hinaus müssen die lizensierten<br />

Settlement Companies jährliche Berichte über<br />

ihre Aktivitäten einreichen. Ferner regelt der NCOIL (National<br />

Conference of Insurance Legislators) <strong>Life</strong> Settlements<br />

Model Act unter anderem die Lizensierung von Agenten<br />

und Brokern und fordert die Hinweispflicht der Versicherungsgesellschaften<br />

auf die Möglichkeiten eines Verkaufes<br />

auf dem Zweitmarkt. Darüber hinaus fordert die NAIC<br />

(National Association of Insurance Commissioners) Viatical<br />

Settlements Model Regulation in den nicht regulierten<br />

Staaten u.a. die Standardisierung bei der Ermittlung einer<br />

angemessenen Vergütung für den Verkäufer von Lebensversicherungen.<br />

Nicht zuletzt wurden erste Vorstöße seitens<br />

der Marktteilnehmer unternommen, bei <strong>Life</strong> Settlement<br />

Transaktionen die diversen anfallenden Gebühren<br />

offenzulegen, um so mehr Transparenz am Zweitmarkt zu<br />

schaffen. Damit wird die Entwicklung des Marktes auf<br />

einer gesicherten rechtlichen Basis gefördert.<br />

Der Verband <strong>Life</strong> Insurance Settlement Association („LISA“)<br />

versucht im Sinne der US-Zweitmarkt-Teilnehmer bei den<br />

Gesetzgebungsverfahren Einfluss zu nehmen. Der Branchenverband<br />

LISA wurde 1995 gegründet und ist mit über<br />

150 Mitgliedsfirmen die älteste und größte Vereinigung<br />

der Branche. Seit der Gründung setzt sich LISA erfolgreich<br />

für eine einheitliche Gesetzgebung und Regulierung des<br />

US-Zweitmarktes ein und wird mittlerweile im US-Gesetzgebungsverfahren<br />

angehört. Darüberhinaus verbesserte<br />

LISA die Öffentlichkeitswahrnehmung und schuf einen höheren<br />

Bekanntheitsgrad. LISA trug so entscheidend dazu<br />

bei, ein wettbewerbsfähiges Marktumfeld zu schaffen. Die


<strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH ist stimmberechtigtes<br />

Mitglied von LISA und hat somit Zugang zu allen<br />

relevanten Informationen des US-Zweitmarktes.<br />

Im Oktober 2005 hat das „Financial Accounting Standards<br />

Board“ zudem geklärt, wie <strong>Life</strong> Settlement Transaktionen<br />

buchhaltungstechnisch zu behandeln sind. In der Vergangenheit<br />

mußten <strong>Life</strong> Settlement Investoren die gekauften<br />

Lebensversicherungen zu ihren Rückkaufswerten bilanzieren.<br />

Da jedoch die Rückkaufswerte in den <strong>USA</strong>, wie oben<br />

bereits beschrieben, sehr gering oder oftmals nicht vorhanden<br />

sind und die Kaufpreise somit immer höher waren,<br />

führte eine <strong>Life</strong> Settlement Transaktion zu sofortigen<br />

Buchverlusten. Die neu eingeführten Bilanzierungsrichtlinien<br />

ermöglichen u.a., die gekauften Policen zu ihren Anschaffungskosten<br />

zu bilanzieren und verhindern so, dass<br />

beim Kauf der Policen Buchverluste entstehen. Damit<br />

wurde der Markt auch für institutionelle Investoren (z.B.<br />

Pensionsfonds und Investmentbanken) geöffnet, die bis<br />

dahin auf Grund von internen Investmentrestriktionen<br />

dem Zweitmarkt fern blieben. (Quelle: Conning Research<br />

& Consulting, Inc., 2006)<br />

Im Frühjahr 2007 schlossen sich einige der weltweit führenden<br />

institutionellen Investoren zur „Institutional <strong>Life</strong><br />

Markets Association“ (ILMA) zusammen. Eines der Hauptanliegen<br />

der ILMA ist es, die Öffentlichkeit, Marktteilnehmer<br />

und politische Entscheidungsträger über Wert und<br />

Nutzen des US-Zweitmarkt-Geschäftes aufzuklären, dabei<br />

vor allem aber auf Kostentransparenz, Offenlegung und<br />

Standards zu achten. Darüberhinaus strebt die ILMA die<br />

Einbindung in das US-Gesetzgebungsverfahren an.<br />

Quelle:<br />

LISA (http://www.lisassociation.org/) vom 01.09.2008<br />

Die Lebensversicherungen<br />

Der Lebensversicherungsmarkt in den <strong>USA</strong> weist im Wesentlichen<br />

drei verschiedene Versicherungstypen auf:<br />

Whole <strong>Life</strong> Insurance, Universal <strong>Life</strong> Insurance und Term<br />

<strong>Life</strong> Insurance. Nachfolgend sind die wesentlichen Unterschiede<br />

dieser drei Versicherungstypen beschrieben.<br />

33<br />

Regulation of Viatical and <strong>Life</strong> Settlements<br />

Washington<br />

Oregon<br />

Kalifornien<br />

Nevada<br />

Idaho<br />

Utah<br />

Arizona<br />

Montana<br />

Wyoming<br />

Colorado<br />

New Mexiko<br />

North Dakota<br />

South Dakota<br />

Nebraska<br />

Kansas<br />

Oklahoma<br />

Minnesota<br />

New Hampshire<br />

Wisconsin<br />

Massachusetts<br />

Michigan<br />

New York<br />

Rhode Island<br />

Connecticut<br />

Iowa<br />

Pennsylvania<br />

Indiana<br />

New Jersey<br />

Ohio<br />

Delaware<br />

Illinois<br />

West<br />

Maryland<br />

Virginia<br />

Missouri<br />

Virginia<br />

Washington D.C.<br />

Kentucky<br />

North<br />

Tennessee<br />

Carolina<br />

Arkansas<br />

South<br />

Carolina<br />

Georgia<br />

Alabama<br />

Vermont<br />

Maine<br />

Alaska<br />

Texas<br />

Louisiana<br />

Mississippi<br />

Florida<br />

Hawaii<br />

Regulation of all Settlements (Viatical & <strong>Life</strong> Settlements)<br />

Regulation of all Settlements with Terminally ill (Viatical only)<br />

No regulation<br />

Quelle: LISA (http://www.lisassociation.org/) vom 01.09.2008


34 Whole <strong>Life</strong> Insurance<br />

Bei der Whole <strong>Life</strong> Insurance handelt es sich um eine kombinierte<br />

Risikolebensversicherung mit Kapitalrückstellungen<br />

und einer unbefristeten Laufzeit, jedoch einer Endfälligkeit<br />

im Todesfall oder im Erlebensfall bei Erreichen eines<br />

Alters von i.d.R. 100 Jahren. Bei Erreichen dieses Alters<br />

entfällt die Versicherungssumme und es wird nur der Kapitalstock<br />

ausgezahlt. Üblicher Weise besteht jedoch die<br />

Möglichkeit, zu erhöhten Prämien die Versicherung über<br />

das einhundertste Lebensjahr hinaus weiterzuführen. Die<br />

Höhe der Prämien ist i.d.R. über eine bestimmte Laufzeit<br />

konstant. Bei vorzeitiger Kündigung dieses Versicherungstyps<br />

erhält der Inhaber lediglich einen geringeren Rückkaufswert<br />

von der Versicherung ausgezahlt.<br />

Diese Policenart dient grundsätzlich der Absicherung der<br />

Familie, von Verpflichtungen aus einer Hypothek oder zur<br />

Finanzierung von Nachlasssteuern.<br />

Die Whole <strong>Life</strong> Insurance kombiniert somit Elemente einer<br />

deutschen Risiko- und Kapitallebensversicherung. Ihre<br />

Laufzeit ist jedoch im Unterschied zu deutschen Lebensversicherungen<br />

wesentlich länger. Ferner können bei diesem<br />

Versicherungstyp auch beide Komponenten (Risikound<br />

Sparanteil) voneinander getrennt werden.<br />

Universal <strong>Life</strong> Insurance<br />

Dieser Versicherungstyp wird über eine feste Laufzeit,<br />

gewöhnlich bis Erreichen eines Alters von 100 Jahren,<br />

abgeschlossen. Sie bietet dem Versicherungsnehmer einen<br />

Todesfallschutz mit meist sehr flexiblen Prämienzahlungen.<br />

Die Prämie, welche für die Aufrechterhaltung<br />

des Todesfallschutzes an die Versicherungsgesellschaft<br />

geleistet werden muss, ist von der jeweiligen Risikosituation<br />

(z.B. Alter und Geschlecht des Versicherten) abhängig.<br />

Demnach würde die Prämie über die Laufzeit stark ansteigen,<br />

da mit zunehmenden Alter der Versicherten<br />

auch das Risiko der Versicherungsgesellschaft zunimmt,<br />

die Versicherungssumme entrichten zu müssen. Daher<br />

ist es üblich, dass die Versicherten in jüngeren Jahren<br />

deutlich mehr einzahlen als zur Aufrechterhaltung des<br />

Todesfallschutzes notwendig wäre. Aus der Anlage der<br />

überschüssigen Beiträge baut sich ein Guthaben auf.<br />

Dieser Kapitalanteil wird im fortgeschrittenen Alter des<br />

Versicherten zur Finanzierung der Risikoprämie genutzt<br />

und reduziert sich dann entsprechend wieder. Bei vorzeitiger<br />

Kündigung erhält der Versicherungsnehmer bzw.<br />

Begünstigte den jeweils aktuellen Kapitalanteil, abzüglich<br />

evtl. anfallender Stornokosten, die jedoch in der Regel<br />

bei langem Versicherungsbestand sehr gering sind.<br />

Innerhalb bestimmter Grenzen ist es dem Versicherten<br />

sogar überlassen, wann und wieviel er an Prämien bezahlt.<br />

Solange sichergestellt ist, dass zu jedem Zeitpunkt<br />

die Risikokosten der Versicherungsgesellschaft – die sogenannten<br />

Cost of Insurance – gedeckt sind, bleibt auch<br />

der Todesfallschutz bestehen.<br />

Beim Kauf einer solchen Versicherung auf dem Zweitmarkt<br />

wird regelmäßig lediglich die Risikoprämie der Police<br />

weitergezahlt. Teilweise kann auch der vorhandene<br />

Kapitalstock ganz oder partiell zur Finanzierung der laufenden<br />

Prämien genutzt werden.<br />

Die Universal <strong>Life</strong> Insurance vereint demnach Elemente einer<br />

deutschen Risiko- und Kapitallebensversicherung. Wie<br />

oben bereits beschrieben, ist es möglich, beide Komponenten<br />

(Risiko- und Sparteil) voneinander zu trennen und<br />

nur den Risikoteil zu erwerben.


35<br />

Term <strong>Life</strong> Insurance<br />

Die Term <strong>Life</strong> Insurance ist eine in der Laufzeit begrenzte<br />

reine Risikolebensversicherung und weist deshalb geringe<br />

Prämien auf. In der Regel wird bei diesem Versicherungstyp<br />

eine automatische Verlängerung vereinbart,<br />

wobei die Höhe der Prämien dann an die jeweils<br />

aktuelle Risikosituation angepasst wird. Die Zahlung der<br />

Versicherungssumme an den Versicherungsnehmer bzw.<br />

Begünstigten erfolgt ausschließlich im Todesfall des Versicherten<br />

während der Vertragslaufzeit. Bei einer vorzeitigen<br />

Kündigung werden keine Prämien rückerstattet.<br />

Die Term <strong>Life</strong> Insurance ist demzufolge am ehesten mit<br />

einer deutschen Risikolebensversicherung vergleichbar.<br />

„Second-to-die“-Policen<br />

Dies sind Versicherungen mit zwei Versicherten, z.B. in der<br />

Weise, dass Ehepartner eine der oben angeführten Versicherungen<br />

abschließen, wobei die Versicherungsleistung<br />

erst mit dem Ableben beider Versicherter ausbezahlt wird.<br />

Diese Unterart wird als „second-to-die“oder „joint-life“-<br />

Police bezeichnet.<br />

Die Fondsgesellschaft wird mittelbar über den US-Trust<br />

Versicherungspolicen erwerben, wobei sie alle vorgenannten<br />

Arten von Policen erwerben kann. Es wird angestrebt<br />

bereits bei Ankauf von Policen, den evtl. vorhandenen Kapitalstock<br />

– soweit wirtschaftlich sinnvoll – entweder zu<br />

entnehmen oder zur Bezahlung zukünftiger bzw. ausstehender<br />

Prämien zu verwenden.


Investitionskriterien und Anfangsportfolio<br />

Investitionskriterien<br />

Nachfolgend werden die wesentlichen Investitionskriterien<br />

dargestellt, die Policen bzw. Portfolios erfüllen müssen,<br />

um für einen Erwerb durch die Fondsgesellschaft in<br />

Frage zu kommen:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

der Versicherte / die Versicherten ist / sind bei Ankauf<br />

der Police mindestens 75 Jahre alt,<br />

es dürfen nicht mehr als zwei Personen pro Police versichert<br />

sein,<br />

die Versicherungssumme beträgt mindestens<br />

100.000 USD, höchstens jedoch 10 Mio. USD pro versicherter<br />

Person bzw. Versichertengemeinschaft,<br />

mindestens drei Lebenserwartungsgutachten der Medical<br />

Underwriter American Viatical Services (AVS), 21st<br />

Services, Fasano Associates oder ISC Services bilden die<br />

Basis für die Berechnung der Lebenserwartung, die der<br />

Prognoserechnung zugrunde liegt. Hierbei wird in jedem<br />

Fall mindestens ein Gutachten von AVS oder Fasano<br />

herangezogen. Beim Bietungsprozess genügen jedoch<br />

zwei Lebenserwartungsgutachten.<br />

die beim Kauf zugrunde gelegten Lebenserwartungen<br />

dürfen drei Jahre nicht unter- und zehn Jahre nicht<br />

überschreiten,<br />

<br />

Versicherungssummen mit einer prognostizierten Lebenserwartung<br />

von weniger als vier Jahren dürfen maximal<br />

40 % des Portfolios ausmachen.<br />

Eine Abweichung von den oben genannten Investitionsund<br />

Konzentrationskriterien ist nach Abstimmung durch<br />

die Anleger mittels Gesellschafterbeschluss möglich. Die<br />

Geschäftsführende Kommanditistin ist jedoch berechtigt,<br />

in Einzelfällen auch Lebensversicherungspolicen zu erwerben,<br />

die diese Kriterien nicht erfüllen, wenn dies nach ihrem<br />

Ermessen im Interesse der Fondsgesellschaft liegt.<br />

Mögliche Gründe für eine Abweichung können insbesondere<br />

eine besonders attraktive Renditeerwartung oder<br />

Portfoliodiversifikation sein.<br />

Ermittlung der Lebenserwartung<br />

Entsprechend der oben aufgeführten Investitionskriterien<br />

müssen für alle Policen mindestens drei Lebenserwartungsgutachten<br />

der zugelassenen Medical Underwriter<br />

vorliegen. Die Ermittlung der Lebenserwartung, die Basis<br />

für die jeweiligen Kaufpreise und somit der Einkaufsrendite<br />

ist, erfolgt durch Bildung der Mittelwerte aus den Lebenserwartungen.<br />

Sollte während des Bietungsprozesses<br />

in der Investitionsphase kein drittes Gutachten vorliegen,<br />

wird angenommen, dass die Lebenserwartung des dritten<br />

noch einzuholenden Gutachtens dem Mittelwert der beiden<br />

vorliegenden Gutachten entspricht.<br />

37<br />

<br />

<br />

das Portfolio muss durchschnittlich mindestens eine<br />

Einkaufsrendite 1 von 12,75 % p.a. 2 aufweisen,<br />

alle Versicherungsgesellschaften müssen von der Ratingagentur<br />

Standard & Poors bzw. Moody‘s mindestens<br />

mit „Investment Grade-Rating 3 “ bewertet sein,<br />

davon müssen mindestens 75 % der eingekauften Gesamtversicherungssumme<br />

auf Policen entfallen, deren<br />

Versicherungsgesellschaften von der Ratingagentur<br />

Standard & Poors mindestens mit „A-“ oder von der<br />

Ratingagentur Moody‘s mindestens mit „A3“ bewertet<br />

wurden.<br />

Anfangsportfolio<br />

Die Fondsgesellschaft plant, im Rahmen einer Vereinbarung<br />

und eines noch zu schließenden „Warehousing<br />

Agreement“ (siehe Kapitel „Beteiligungsstruktur und<br />

wichtige Verträge“) zwischen der <strong>WealthCap</strong> PEIA Management<br />

GmbH und Legacy Benefits, LLC („Legacy“)<br />

das unten näher beschriebene und für sie exklusiv gehaltene<br />

Lebensversicherungsportfolio zu erwerben. Das Portfolio<br />

wurde anhand der oben dargestellten Investitionsund<br />

Konzentrationskriterien zusammengestellt.<br />

Darüber hinaus müssen ab einer erworbenen Gesamtversicherungssumme<br />

von 100 Mio. USD folgende Konzentrationskriterien<br />

eingehalten werden:<br />

<br />

Versicherungssummen mit einer prognostizierten Lebenserwartung<br />

von mehr als acht Jahren dürfen maximal<br />

40 % des Portfolios ausmachen.<br />

Sobald der Fondsgesellschaft ausreichend Liquidität zur<br />

Verfügung steht, spätestens jedoch zum 30.09.2009,<br />

wird das Portfolio auf die Fondsgesellschaft übertragen.<br />

Der Erwerb des Portfolios wird zu 77,5 % durch Eigenkapital<br />

finanziert. Die restlichen 22,5 % werden von Legacy<br />

als Investitionsdarlehen gewährt (siehe Kapitel „Beteiligungsstruktur<br />

und wichtige Verträge“). Die Übertra-<br />

1<br />

IRR Rendite, die sich aus den anfänglichen Kauf- und Kaufnebenkosten, den laufenden Prämienzahlungen bis zur erwarteten Fälligkeit und der dann vereinnahmten Versicherungssumme<br />

ergibt.<br />

2<br />

Berechnet nach der IRR-Methode (vgl. Kapitel „Glossar“).<br />

3<br />

Bezeichnet die besten Ratings bei den Agenturen Standard & Poor’s Corporation (S&P) BBB (untergliedert in: BBB-, BBB, BBB+) und besser, Moody’s Investors Service Baa<br />

(untergliedert in: Baa3, Baa2, Baal) und besser.


38 gung des Anfangsportfolios erfolgt prognosegemäß<br />

zum 15.07.2009.<br />

Bei der Übertragung fallen neben den ursprünglich gezahlten<br />

Kaufpreisen bzw. dem mit Legacy vereinbarten<br />

Kaufpreis die von Legacy zwischenzeitlich gezahlten Prämien<br />

und Zwischenfinanzierungskosten an.<br />

Das Anfangsportfolio weist zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

eine nach Versicherungssumme gewichtete<br />

durchschnittliche Einkaufsrendite von ca. 14,0 % p.a. auf.<br />

Die Berechnung der Einkaufsrendite beruht auf der Annahme,<br />

dass die Lebenserwartung des dritten, noch einzuholenden<br />

Gutachtens dem Mittelwert der vorliegenden zwei<br />

Gutachten entspricht. Durch die Einholung des dritten<br />

Gutachtens kann sich eine Renditeerwartungsveränderung<br />

ergeben. Der mit Legacy vereinbarte Kaufpreis beträgt ca.<br />

6,75 Mio. USD bei einer Gesamtversicherungssumme von<br />

ca. 41,8 Mio. USD. Damit beträgt der durchschnittliche<br />

Kaufpreis ca. 16,1 % der Versicherungssumme.<br />

Insgesamt setzt sich das Portfolio aus 16 Policen mit 15<br />

Versicherten (ein Versicherter stellt zwei Policen) zusammen.<br />

Das Durchschnittsalter der Versicherten beträgt ca.<br />

81,4 Jahre (zum Stichtag 31.03.2009), die durchschnittliche<br />

Lebenserwartung beträgt ca. 8,35 Jahre (jeweils ge-


wichtet nach Versicherungssumme). Acht Versicherte sind<br />

weiblich, sechs männlich, die verbleibende Police ist eine<br />

sog. second-to-die Police. Bei second-to-die Policen handelt<br />

es sich um Versicherungen, bei denen zwei Personen<br />

in einer Police gemeinsam versichert sind und die Versicherungsleistung<br />

erst nach Ableben beider versicherter<br />

Personen fällig wird.<br />

Die Versicherungsgesellschaften von 13 der 16 Policen wurden<br />

von der Ratingagentur Standard & Poors mit „AA-“<br />

oder besser geratet, zwei mit mindestens „A-“ (Standard &<br />

Poors) bzw. „A3“ (Moody´s), eine Versicherungsgesellschaft<br />

ist mit „BBB+“ geratet.<br />

Der Mittelwert für das Erstellungsdatum der Lebenserwartungsgutachten,<br />

die der Ermittlung der Kaufpreise zugrunde<br />

liegen, ist der 23.09.2008.<br />

Die Fondsgesellschaft kann auch zukünftig Portfolios bzw.<br />

einzelne Policen ankaufen, sofern diese den oben genannten<br />

Kaufkriterien entsprechen.<br />

Es wird angenommen, dass alle weiteren Policen so eingekauft<br />

werden, dass eine durchschnittliche Einkaufsrendite<br />

von insgesamt ca. 13,75 % p.a. erzielt werden kann (vgl.<br />

Kapitel „Prognoserechnungen“).<br />

39


Die Anbieterin<br />

Anbieterin des Beteiligungsangebotes ist die <strong>WealthCap</strong><br />

PEIA Management GmbH (vormals HVB FondsFinance<br />

GmbH) , Arabellastraße 14, 81925 München. An der<br />

<strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH ist mit einer Mehrheit<br />

von 94 % die Wealth Management Capital Holding<br />

GmbH („<strong>WealthCap</strong>“) beteiligt. Weiterer Gesellschafter<br />

der <strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH ist die Bayerische<br />

Hypo- und Vereinsbank AG, München mit 6 %.<br />

Die <strong>WealthCap</strong> ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der<br />

Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG und somit Mitglied<br />

der UniCredit Group. Eine ausführliche Beschreibung<br />

der gesellschaftsrechtlichen Struktur ist im Kapitel<br />

„Vertragspartner und personelle Verflechtungen“ abgedruckt.<br />

Die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH hat – Stand<br />

08.01.2009 – bislang Fonds mit einem Gesamtvolumen<br />

in Höhe von rund 1,6 Mrd. EUR realisiert. Dabei haben<br />

sich ca. 37.000 Investoren an 30 Publikumsfonds beteiligt,<br />

darunter<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

zehn Flugzeugfonds<br />

ein Flugzeug-Portfoliofonds<br />

acht Immobilien-Leasingfonds<br />

ein Filmfonds<br />

ein Infrastrukturfonds<br />

ein Immobilienfonds, der insbesondere erbschaft- und<br />

schenkungssteuerliche Aspekte berücksichtigt<br />

drei Windkraftfonds<br />

drei US-Lebensversicherungs-Zweitmarktfonds (<strong>Life</strong><br />

GmbH & Co Erste KG, <strong>Life</strong> GmbH & Co Zweite KG,<br />

<strong>WealthCap</strong> US <strong>Life</strong> Dritte GmbH & Co KG)<br />

zwei UK-Lebensversicherungs-Zweitmarktfonds (HVBFF<br />

<strong>Life</strong> Britannia GmbH & Co Erste KG, <strong>WealthCap</strong> <strong>Life</strong><br />

Britannia 2. GmbH & Co. KG)<br />

Es handelt sich hierbei um 20 Leasing- bzw. leasingähnliche<br />

Fonds und zehn unternehmerische Fonds, wobei<br />

nur letztere mit dem vorliegenden Beteiligungsangebot<br />

vergleichbar sind.<br />

Darüber hinaus wurden diverse Private Placement-Beteiligungen<br />

auf die individuellen Bedürfnisse und Anforderungen<br />

mehrerer Großinvestoren zugeschnitten.<br />

Bei dem vorliegenden Beteiligungsangebot handelt es sich<br />

um den vierten von der <strong>WealthCap</strong> PEIA Management<br />

GmbH konzipierten Fonds, der in ein Portfolio von USamerikanischen<br />

Lebensversicherungen investiert. Wealth-<br />

Cap US <strong>Life</strong> Dritte GmbH & Co KG wurde in den Jahren<br />

2007 und 2008 mit einem Eigenkapitalvolumen von<br />

125 Mio. USD platziert, insgesamt beteiligten sich 6.459<br />

Anleger. Bereits Ende Oktober 2008 konnten ca. 100 %<br />

der gesamten Investitionssumme kriteriengerecht investiert<br />

werden. Obwohl das tatsächlich zur Verfügung stehende<br />

Investitionsvolumen höher war, als im Prospekt<br />

angenommen, konnte die Vollinvestition im geplanten<br />

Zeitraum realisiert werden. Ferner gelang es, etwas günstiger<br />

als in den Prognoserechnungen angenommen, zu<br />

investieren. Ausschüttungen an die Anleger sind erstmalig<br />

im Dezember 2011 geplant.<br />

Die Ausschüttung der <strong>Life</strong> GmbH & Co Erste KG, blieb im<br />

Jahr 2007 hinter den im Prospekt dargestellten Ausschüttungen<br />

zurück. Dies liegt daran, dass zum Zeitpunkt der<br />

Prospektaufstellung von einer Gleichverteilung der fälligen<br />

Lebensversicherungen in den Jahren drei bis zehn<br />

der Fondslaufzeit ausgegangen wurde und das tatsächlich<br />

entsprechend den Investitionskriterien angekaufte<br />

Policenportfolio einen hiervon abweichenden Verlauf<br />

aufweist. Es wurden mehr Policen mit erwarteten Fälligkeiten<br />

zwischen fünf und zehn Jahren gekauft. Diese Abweichungen<br />

führen zu einem gegenüber der Prognose<br />

veränderten Ausschüttungsverlauf mit niedrigeren Ausschüttungen<br />

in früheren Jahren und mit höheren Ausschüttungen<br />

in späteren Jahren. Die Renditeerwartung<br />

von mindestens 9,25 % für das Portfolio musste bei jedem<br />

Policenkauf erfüllt sein. Deshalb sind die Versicherungssummen,<br />

die später erwartet werden, höher. In anderen<br />

Worten: das Geld kommt voraussichtlich planmäßig<br />

später, dafür aber voraussichtlich planmäßig mehr.<br />

Nach der aktualisierten Prognose der erwarteten Fälligkeiten<br />

war die erste Ausschüttung von insgesamt<br />

0,85 Mio. USD für den 01.12.2007 geplant. Durch vorzeitige<br />

Fälligkeiten sowie außerplanmäßige Zinsen konnte<br />

die Ausschüttung mit einem deutlich höheren Betrag<br />

von ca. 28,66 Mio. USD erfolgen. Kumuliert bis einschließlich<br />

2008 geht die aktualisierte Prognose von erwarteten<br />

Ausschüttungen von insgesamt ca. 32 Mio. USD<br />

aus. Die Ausschüttung für das Jahr 2008 betrug ca.<br />

7,29 Mio. USD. Damit liegt der tatsächliche kumulierte<br />

Ausschüttungsbetrag bis einschließlich 2008 bei ca.<br />

35,95 Mio. USD.<br />

Bei der <strong>Life</strong> GmbH & Co Zweite KG konnte die erste Ausschüttung<br />

außerplanmäßig auf das Jahr 2007 vorgezogen<br />

werden. Darüber hinaus wurde die Kreditlinie für<br />

laufende Fondskosten bislang geringer als geplant in Anspruch<br />

genommen.<br />

41


42 An den drei US-Lebensversicherungsfonds haben sich insgesamt<br />

mehr als 25.000 Anleger mit einem Eigenkapital<br />

von mehr als 500 Mio. USD beteiligt.<br />

Das in 2008 aufgelegte Nachfolgeprodukt, <strong>WealthCap</strong><br />

<strong>Life</strong> Britannia 2. GmbH & Co. KG, ist ausplatziert und hat<br />

per 31.12.2008 Eigenkapital von etwa 32,3 Mio. EUR<br />

bei 2.310 Anlegern realisiert. Erste Ausschüttungen sind<br />

im Dezember 2012 geplant.<br />

Die nachfolgende Übersicht zeigt die bis 31.12.2007 von<br />

der <strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH durchgeführten<br />

Vermögensanlagen im Lebensversicherungszweitmarkt.<br />

Hierbei handelt es sich um Auszüge aus der zum Zeitpunkt<br />

der Prospektaufstellung nicht geprüften Leistungsbilanz<br />

der <strong>WealthCap</strong>-Gruppe, zu der die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management<br />

GmbH gehört. Die ausführliche Leistungsbilanz<br />

zum 31.12.2007 kann der Homepage der <strong>WealthCap</strong><br />

unter www.wealthcap.com entnommen werden, sobald<br />

eine geprüfte Version vorliegt.


Leistungsnachweise über vergleichbare, durchgeführte Vermögensanlagen per 31.12.2007 (in TEUR bzw. TUSD)<br />

43<br />

Fonds <strong>Life</strong> GmbH & Co. <strong>Life</strong> GmbH & Co. HVBFF <strong>Life</strong> Britannia<br />

Erste KG Zweite KG GmbH & Co. Erste KG<br />

Fondsobjekte Lebensversicherungen Lebensversicherungen Lebensversicherungen<br />

Vertragspartner US Privatpersonen US Privatpersonen UK Privatpersonen<br />

Emissionsjahr 2003 2005 2006<br />

Gesamtinvestitionsvolumen 261.321 TUSD 166.281 TUSD 154.114 TEUR<br />

Bareinlage 261.321 TUSD 166.281 TUSD 80.000 TEUR<br />

In Anspruch genommene Platzierungsgarantien 0 0 0<br />

Anzahl Anleger 11.236 7.534 4.657<br />

Kosten der Investitionsphase in % der Bareinlage<br />

Soll 12,00 % 12,15 % 12,50 %<br />

Ist 12,00 % 11,65 % 1 12,50 %<br />

Steuerliche Ergebnis-Zuweisungen (Gesellschafter kumuliert) in % auf Bareinlage<br />

Soll 0,68 % 0,00 % 2 n / a<br />

Ist 0,72 % 1,04 % 2 n / a<br />

Differenz (in %) 6,03 % n / a n / a<br />

Ausschüttungen kumuliert<br />

Soll 56.877 TUSD 3 0 TUSD 0 TEUR<br />

Ist 28.664 TUSD 3 18.435 TUSD 0 TEUR<br />

Differenz (in %) - 49,60 % n / a 0,00 %<br />

Fremdkapital<br />

Soll 0 TUSD 23.090 TUSD 20.020 TEUR<br />

Ist 0 TUSD 12.008 TUSD 18.454 TEUR<br />

Differenz (in %) 0,00 % - 47,99 % - 7,82 %<br />

Liquiditätsreserve<br />

Soll 30.621 TUSD 0 TUSD n / a<br />

Ist 27.146 TUSD 1.005 TUSD n / a<br />

Differenz (in %) - 11,35 % n / a n / a<br />

1<br />

Kosten geringer als prognostiziert aufgrund von Gebührenreduktionen.<br />

2<br />

Im Prospekt ist die <strong>Life</strong> <strong>USA</strong> 2 als gewerbliche Kommanditgesellschaft dargestellt. In Übereinstimmung mit unseren steuerlichen Beratern sind wir jedoch nach wie vor davon<br />

überzeugt, dass die Fondsgesellschaft vermögensverwaltend tätig ist und die Erlöse aus den Versicherungsleistungen somit nicht besteuert werden. Es wurden daher lediglich<br />

Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärt, die im Wesentlichen aus den Zinseinnahmen bestehen, die die Fondsgesellschaft erzielte.<br />

3<br />

Soll Ausschüttung gemäß Beteiligungsprospekt beruht auf der Annahme einer Gleichverteilung der Fälligkeiten in den Jahren 3 bis 10 der Fondslaufzeit (Blind-Pool).<br />

Nach Vollinvestition ergab sich entsprechend der aktualisierten Prognose eine zu erwartende Ausschüttung von 850.000 USD, die bei weitem übertroffen wurde (Ist).<br />

Die Angaben beruhen auf den beim Finanzamt eingereichten Zahlen, der amtliche Bescheid lag zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch nicht vor.<br />

Abweichungen sind bedingt durch einzelne Sonderfälle bzw. Ergebnisverschiebungen zwischen den Jahren und lassen keine Rückschlüsse auf den individuellen Beteiligungserfolg zu.


Beteiligungsstruktur und wichtige Verträge<br />

Für den mittelbaren bzw. unmittelbaren Erwerb von USamerikanischen<br />

Lebensversicherungspolicen am Zweitmarkt,<br />

den Handel mit den erworbenen Policen und das<br />

Management des Portfolios haben die Anbieterin und die<br />

Fondsgesellschaft eine Reihe von Verträgen, die teilweise<br />

US-amerikanischem Recht unterliegen, abgeschlossen.<br />

Beteiligungsstruktur<br />

Der Aufbau eines Portfolios an Lebensversicherungen erfolgt<br />

in zwei Schritten:<br />

Zunächst wird von der <strong>WealthCap</strong> PEIA Management<br />

GmbH über einen US-Trust („HVBFF <strong>Life</strong> Receivables Eurotrust“),<br />

ein Portfolio von US-Lebensversicherungen erworben,<br />

das Legacy Benefits, LLC („Legacy“) aufgebaut hat<br />

(siehe Kapitel „Investitionskriterien und Anfangsportfolio“)<br />

und bis zum Erreichen eines Bestandes von US-Lebensversicherungen<br />

mit einem Kaufpreis (d.h. ursprüngliche<br />

Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten inkl.<br />

bis zur Übertragung von Legacy bis dahin übernommener<br />

Prämienzahlungen und Zwischenfinanzierungskosten) in<br />

Höhe von ca. 19,7 Mio. USD weiter aufbauen wird („Anfangsportfolio“).<br />

Dieses Portfolio soll planmäßig zum<br />

15.07.2009 auf die Fondsgesellschaft übertragen werden.<br />

Ein Teilbetrag von mindestens 8,5 Mio. USD hiervon muss<br />

jedoch spätestens zum 30.09.2009 und der verbleibende<br />

Betrag spätestens bis zum Ende der Platzierungsphase am<br />

30.12.2009 von der Fondsgesellschaft abgelöst werden.<br />

Damit erwirbt die Fondsgesellschaft nach Ablösung des<br />

Anfangsportfolios durch die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management<br />

GmbH und Umschreibung auf den HVBFF <strong>Life</strong> Receivables<br />

Eurotrust das wirtschaftliche Eigentum dieser Policen.<br />

Die Berechtigung am HVBFF <strong>Life</strong> Receivables Eurotrust<br />

und damit an diesem Portfolio wird über ein Zertifikat zugunsten<br />

der Fondsgesellschaft verbrieft.<br />

Vor Ablösung des Anfangsportfolios ist Legacy berechtigt,<br />

einzelne Policen aus diesem Portfolio an Dritte zu veräußern,<br />

wenn die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH<br />

dem zustimmt und von Legacy eine Ersatz-Police angeboten<br />

wird, für die die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH<br />

ein Kaufpreisangebot abgibt.<br />

In einem zweiten Schritt sollen weitere US-amerikanische<br />

Lebensversicherungspolicen von der Fondsgesellschaft<br />

über Legacy direkt erworben werden. Auch diese Policen<br />

werden vom HVBFF <strong>Life</strong> Receivables Eurotrust für die<br />

Fondsgesellschaft gehalten.<br />

Nachfolgend werden die für die Umsetzung dieser Beteiligungsstruktur<br />

abzuschließenden oder bereits abgeschlossenen<br />

Verträge dargestellt. Dabei ist zu beachten, dass<br />

zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung die nachfolgend<br />

dargestellten, jeweils mit Legacy zu vereinbarenden Verträge<br />

noch nicht abgeschlossen wurden: das Warehousing<br />

Agreement, das Loan Agreement und das SUBI Certificate<br />

Purchase und Sale Agreement. Allerdings sind Legacy und<br />

die Fondsgesellschaft am 10.03.2009 schriftlich übereingekommen,<br />

diese Verträge zu den im Folgenden beschriebenen<br />

Bedingungen zu schließen.<br />

Origination Agreement<br />

Die Fondsgesellschaft wird die Policen nicht unmittelbar<br />

vom jeweiligen Veräußerer einer Police erwerben, sondern<br />

hierfür bis zum 30.06.2010 ausschließlich Legacy als Originator<br />

einschalten. Der Originator ist ein zum Abschluss<br />

von <strong>Life</strong> Settlement Transaktionen in verschiedenen Staaten<br />

der <strong>USA</strong> staatlich lizenziertes Unternehmen. Dieser<br />

erwirbt am US-Zweitmarkt verfügbare Lebensversicherungspolicen<br />

und veräußert diese nach Maßgabe eines<br />

zwischen ihm und einem anderem Unternehmen, z.B.<br />

einem Trust, abgeschlossenen Erwerbs- und Kaufvertrages<br />

(„Origination Agreement“) weiter.<br />

Nach diesem Vertrag reicht Legacy die für die Kaufentscheidung<br />

relevanten Daten der jeweiligen Police in aufbereiteter<br />

Form an die Fondsgesellschaft weiter. Sind die<br />

festgelegten Investitionskriterien erfüllt, gibt die Fondsgesellschaft<br />

ein entsprechendes Gebot ab. Nach Einwilligung<br />

des Verkäufers, übernimmt der Originator die gesamte<br />

Abwicklung und Dokumentation des Ankaufsprozesses.<br />

Es kann sich dabei jeweils um Policen handeln, die Legacy<br />

bereits erworben hat oder die nach Zusage durch den<br />

HVBFF <strong>Life</strong> Receivables Eurotrust über Legacy erst noch<br />

erworben werden sollen.<br />

Auch insoweit prüft der Verification Agent, die Wells Fargo<br />

Bank Northwest, National Association, („Verification<br />

Agent“), die Vertragsdokumentation in Bezug darauf, ob<br />

die vertraglich festgelegten Mindestkriterien eingehalten<br />

wurden. Ist das der Fall, wird die Police auf den HVBFF <strong>Life</strong><br />

Receivables Eurotrust als neuen rechtlichen und wirtschaftlichen<br />

Eigentümer umgeschrieben. Daraufhin erfolgt die<br />

Bezahlung der Anschaffungs- sowie Anschaffungsnebenkosten<br />

und die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums<br />

an den Policen auf die Fondsgesellschaft. Die Übertragung<br />

erfolgt dabei entsprechend den Regelungen des<br />

SUBI Purchase and Sale Agreement, das in diesem Kapitel<br />

(siehe unten) näher beschrieben ist.<br />

Der HVBFF <strong>Life</strong> Receivables Eurotrust, die <strong>WealthCap</strong> PEIA<br />

Management GmbH und Legacy haben das Origination<br />

Agreement am 23.03.2007 abgeschlossen. Es gilt auch<br />

für die Fondsgesellschaft, obwohl diese nach Vertragsschluss<br />

errichtet worden ist. Der Vertrag unterliegt dem<br />

45


46 Recht des Bundesstaates New York und sieht als Gerichtsstand<br />

New York vor.<br />

Trust Agreement<br />

Durch den Abschluss eines Trust Agreement zwischen<br />

der <strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH (vormals HVB<br />

FondsFinance GmbH) als anfänglich wirtschaftlich Begünstigtem<br />

(„Initial Beneficiary“) und Wells Fargo Bank<br />

Northwest, National Association als Verwalter („Verwalter<br />

Wells Fargo“) wurde ein US-Trust, der HVBFF <strong>Life</strong> Receivables<br />

Eurotrust, gegründet, welcher rechtlich Inhaber<br />

der Policen wird, die über Legacy erworben werden. Begünstigter<br />

des HVBFF <strong>Life</strong> Receivables Eurotrust und damit<br />

wirtschaftlicher Eigentümer der erworbenen Policen<br />

wird zunächst die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH<br />

als Initial Beneficiary.<br />

Die Zwischenschaltung des HVBFF <strong>Life</strong> Receivables Eurotrust<br />

erfolgt u.a. zur Erleichterung der Abwicklung der<br />

Eigentumsübertragung im Rahmen der Ankaufsprozesse<br />

und zur Vereinfachung im Umgang mit den Versicherungsunternehmen,<br />

die Wert darauf legen, dass ihr unmittelbarer<br />

Vertragspartner in den <strong>USA</strong> ansässig ist.<br />

Der Vertrag wurde am 28.06.2006 abgeschlossen und zuletzt<br />

am 18.04.2007 angepasst. Er unterliegt dem Recht<br />

des Bundesstaates Delaware und sieht den Gerichtsstand<br />

Delaware vor.<br />

SUBI Supplement –<br />

Ergänzungsvereinbarung zum<br />

Trust Agreement<br />

Die zum Aufbau des Anfangsportfolios erworbenen und<br />

an den HVBFF <strong>Life</strong> Receivables Eurotrust zu übertragenden<br />

Policen bilden ein sog. SUBI. Ein SUBI ist ein Sondervermögen<br />

(„Special Unit of Beneficial Interest“ oder kurz „SUBI“)<br />

und als solches ein vom Vermögen des Initial Beneficiary<br />

und des HVBFF <strong>Life</strong> Receivables Eurotrusts sowie des Verwalters<br />

Wells Fargo abgesondertes Recht. Andere Gläubiger<br />

des HVBFF <strong>Life</strong> Receivables Eurotrust – auch im Fall von<br />

dessen Insol-venz – haben keinen Zugriff auf das SUBI. Der<br />

Erwerb der Policen durch die Fondsgesellschaft wird durch<br />

ein sog. SUBI Certificate dokumentiert. Der Inhaber des<br />

SUBI Certificate ist insoweit auch der Berechtigte an den<br />

im SUBI enthaltenen Vermögenswerten, den Lebensversicherungspolicen.<br />

Die Berechtigung an den im SUBI enthaltenen<br />

Policen erlangt die Fondsgesellschaft, indem sie der<br />

SUBI Certificateholder („SUBI-Inhaber“) wird (dazu unter<br />

„SUBI Certificate Purchase and Sale Agreement“). Das<br />

sog. SUBI Certificate dokumentiert zusammen mit der zwischen<br />

dem Initial Beneficiary und dem Verwalter Wells<br />

Fargo abgeschlossenen Ergänzungsvereinbarung zum<br />

Trust Agreement („SUBI Supplement“) die Rechte des<br />

SUBI-Inhabers an den ihr zugewiesenen Vermögensgegenständen<br />

des HVBFF <strong>Life</strong> Receivables Eurotrusts.<br />

Die Ergänzungsvereinbarung wurde am 15.12.2008 abgeschlossen<br />

und unterliegt, wie das Trust Agreement,<br />

dem Recht des Bundesstaates Delaware. Die Ergänzungsvereinbarung<br />

sieht den Gerichtsstand Delaware vor.<br />

SUBI Purchase and Sale Agreement<br />

Der SUBI Inhaber erwirbt das durch das SUBI Certificate<br />

verbriefte Recht an den jeweils auf seine Rechnung vom<br />

HVBFF <strong>Life</strong> Receivables Eurotrust erworbenen Portfolios<br />

bzw. Policen nach Maßgabe eines zwischen dem Verwalter<br />

Wells Fargo und dem Initial Beneficiary abgeschlossenen<br />

Anteilsübertragungsvertrages („SUBI Purchase<br />

and Sale Agreement“). Nach erfolgtem Erwerb und Zuordnung<br />

der Police zu dem SUBI erhält der SUBI-Inhaber<br />

vom Verwalter Wells Fargo ein sog. Trust Receipt als Bestätigung.<br />

Demzufolge erlangt der SUBI-Inhaber das<br />

wirtschaftliche Eigentum an allen Policen, die auf das<br />

ihm zugewiesene SUBI übertragen wurden.<br />

Der Vertrag wurde am 15.12.2008 abgeschlossen und<br />

unterliegt dem Recht des Bundesstaates New York und<br />

sieht ausschließlich den Gerichtsstand New York vor.<br />

SUBI Certificate Purchase and<br />

Sale Agreement<br />

Die Fondsgesellschaft beabsichtigt, die im SUBI Certificate<br />

verbrieften Rechte an den betreffenden Policen des Anfangsportfolios<br />

auf Grundlage eines separaten Kaufvertrags<br />

(„SUBI Certificate Purchase and Sale Agreement“)<br />

von der <strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH als Initial<br />

Beneficiary zu erwerben. Durch den Erwerb des betreffenden<br />

SUBI Certificates vom Initial Beneficiary tritt die<br />

Fondsgesellschaft in jeder Hinsicht in die Rechtstellung<br />

des Initial Beneficiary ein.<br />

Die Bezahlung des Kaufpreises für das Anfangsportfolio<br />

erfolgt durch die Fondsgesellschaft. Diese bezahlt den<br />

Kaufpreis an die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH,<br />

die ihrerseits den Kaufpreis an Legacy entrichtet. Im Gegenzug<br />

erhält die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH<br />

das volle Eigentum an den im Anfangsportfolio enthaltenen<br />

Policen. Mittels der oben beschriebenen SUBI-Konstruktion<br />

geht dieses Eigentum sofort auf die Fondsgesellschaft<br />

über, vorbehaltlich der Verwendung dieser Policen<br />

als Sicherheit für den Erwerb weiterer Lebensversicherungspolicen.


Die Finanzierung des Erwerbs des Anfangsportfolios erfolgt<br />

zu 77,5 % des Kaufpreises (siehe Kapitel „Investitions-<br />

und Finanzierungsplan“) mit Eigenkapital und zu<br />

22,5 % aus Fremdkapital (siehe Abschnitt „Loan Agreement“).<br />

Die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH übernimmt keine<br />

Haftung für die wirksame Übertragung des SUBI Certificates.<br />

Der Vertrag ist zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

noch nicht abgeschlossen. Er wird dem Recht des Bundesstaates<br />

New York unterliegen und ausschließlich den Gerichtsstand<br />

New York vorsehen.<br />

Warehousing Agreement<br />

Es ist vorgesehen, dass die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management<br />

GmbH, die Fondsgesellschaft, der von der <strong>WealthCap</strong><br />

PEIA Management GmbH gegründeten HVBFF <strong>Life</strong> Receivabel<br />

Eurotrust und Legacy ein Warehousing Agreement<br />

(„Warehousing Agreement“) für die im Kapitel „Investitionskriterien<br />

und Anfangsportfolio“ beschriebenen Policen<br />

des Anfangsportfolios sowie noch zu erwerbende Policen<br />

abschließen werden.<br />

Die wirtschaftliche Berechtigung an den Policen erwirbt<br />

der HVBFF <strong>Life</strong> Receivables Eurotrust mit der <strong>WealthCap</strong><br />

PEIA Management GmbH als Initial Beneficiary in Abhängigkeit<br />

davon, ob Legacy bereits Eigentum an den betreffenden<br />

Policen erlangt hat. Ist das der Fall, erwirbt der<br />

HVBFF <strong>Life</strong> Receivables Eurotrust diese Berechtigung bereits<br />

mit dieser Bestätigung, andernfalls erst mit Erwerb<br />

der betreffenden Police durch Legacy, jeweils vorbehaltlich<br />

der unten dargestellten Zahlungsmodalitäten.<br />

Bis zur endgültigen Bezahlung wird Legacy die Policen<br />

verwalten. Insoweit erwirbt der HVBFF <strong>Life</strong> Receivables<br />

Eurotrust lediglich die wirtschaftliche Berechtigung an<br />

den Policen, nicht jedoch das volle Eigentum. Allerdings<br />

ist der HVBFF <strong>Life</strong> Receivables Eurotrust als wirtschaftliche<br />

Berechtigter nunmehr verpflichtet, die Prämien für die Policen<br />

an die betreffende Versicherungsgesellschaft zu entrichten.<br />

Insoweit ist jedoch vereinbart, dass bis zur Bezahlung<br />

des Kaufpreises und der Übertragung der Policen die<br />

Prämienzahlungen ebenfalls zunächst von Legacy übernommen<br />

werden. Die Übernahme des Kaufpreises und<br />

der Zahlung der Versicherungsprämien und Zwischenfinanzierungskosten<br />

bis zur Übertragung auf die Fondsgesellschaft<br />

dauert entweder bis zum geplanten Ende der<br />

Platzierungsphase am 30.12.2009 oder bis zu einem<br />

früheren Zeitpunkt, an dem die Fondsgesellschaft zur Ablösung<br />

ausreichendes Kommanditkapital eingeworben<br />

hat und dieses unwiderruflich auf dem Konto der Fondsgesellschaft<br />

eingegangen ist. In Ergänzung hierzu haben<br />

die Parteien vereinbart, dass das bereits bestehende Anfangsportfolio<br />

(siehe Kapitel „Investitionskriterien und<br />

Anfangsportfolio“) spätestens am 30.09.2009 abgelöst<br />

wird.<br />

Die Kaufpreiszahlung wird jeweils über ein Konto bei<br />

Wells Fargo Bank Northwest National Association („Wells<br />

Fargo“) abgewickelt.<br />

Stirbt ein Versicherungsnehmer, bevor der Kaufpreis gezahlt<br />

wurde und somit die Police auf den HVBFF <strong>Life</strong> Receivables<br />

Eurotrust und damit auf die Fondsgesellschaft<br />

übertragen wurde, und erhält Legacy daraufhin die Versicherungssumme<br />

von der Versicherung, wird Legacy die<br />

Versicherungssumme auf das oben genannte Konto bei<br />

Wells Fargo überweisen. Diese Versicherungssumme wird<br />

wie folgt verwendet: Zunächst erhält Legacy den Kaufpreis<br />

der betreffenden Police zzgl. der von Legacy beglichenen<br />

Versicherungsprämien für die Police sowie der<br />

Vergütung für das in Bezug auf diese Police vorgenommene<br />

Warehousing. Der übrige Betrag verbleibt auf dem<br />

Konto bei Wells Fargo und wird zu 50 % für die Rückführung<br />

des unten beschriebenen Investitionsdarlehens von<br />

Legacy an die Fondsgesellschaft verwendet. Dies gilt jedoch<br />

nur für Policen, die außerhalb des Anfangsportfolios<br />

von Legacy zugunsten der Fondsgesellschaft finanziert<br />

worden sind. Dieses Verfahren wird solange angewandt,<br />

bis entweder das Darlehen von Legacy in Höhe von max.<br />

10 Mio. USD (wie sogleich im Abschnitt „Loan Agreement“<br />

näher beschrieben) zurückgeführt oder das Konto<br />

bei Wells Fargo aufgelöst worden ist.<br />

Die Vergütung für das Warehousing („Warehousing Fee“)<br />

ist zusätzlich zur Origination Fee und zur Incentive Fee zu<br />

zahlen. Sie wird wie folgt berechnet: Der vereinbarte<br />

Kaufpreis von ca. 6,75 Mio. USD für das bereits bestehende<br />

Anfangsportfolio wird ab dem Tag des Inkrafttretens<br />

des Warehousing Agreement bis zur Übertragung der Police<br />

an die Fondsgesellschaft (mittels des oben beschriebenen<br />

SUBI Certificates) verzinst. Kaufpreise für alle weiteren<br />

Policen (einschließlich von Ersatz-Policen, die von<br />

Legacy aus dem Anfangsportfolio veräußerte Policen ersetzen),<br />

die noch nicht von Legacy gehalten werden, und<br />

zwischenzeitlich von Legacy gezahlte Prämien werden ab<br />

dem Tag des Geldflusses bis zur Übertragung der Police an<br />

die Fondsgesellschaft (mittels des oben beschriebenen<br />

SUBI Certificates) verzinst. Der Zinssatz soll jeweils 1 %<br />

pro Monat betragen. Dabei wird auf Basis der Zinsberechnungsmethode<br />

„actual / 360“ jeweils die genaue Anzahl<br />

an Tagen zugrunde gelegt, für die in Bezug auf eine Police<br />

das Warehousing stattfindet.<br />

Service-Gebühren, die Legacy für ihre Tätigkeit als Servicer<br />

(siehe unten Abschnitt „Servicing Agreement“) erhält,<br />

47


48<br />

werden nicht auf Policen erhoben, für die Warehousing<br />

stattfindet.<br />

Im Rahmen des Warehousing Agreements werden die<br />

Parteien vereinbaren, dass spätestens bis zum 30.09.2009<br />

die Fondsgesellschaft Policen zu Anschaffungskosten<br />

(inkl. Zwischenfinanzierungskosten und Anschaffungsnebenkosten,<br />

siehe Kapitel „Investitions- und Finanzierungsplan“<br />

im Abschnitt „Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten“)<br />

in Höhe von 8,5 Mio. USD und spätestens bis<br />

zum 30.12.2009 die restlichen Policen von Legacy übernimmt.<br />

Der Vertrag ist zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

noch nicht abgeschlossen. Er wird dem Recht des Bundesstaates<br />

New York unterliegen und ausschließlich den Gerichtsstand<br />

New York vorsehen.<br />

Loan Agreement<br />

Die Fondsgesellschaft plant neben dem für den Policenerwerb<br />

zur Verfügung stehenden Eigenkapital zusätzlich<br />

Fremdkapital aufzunehmen und mit Legacy zu<br />

diesem Zweck ein Loan Agreement („Darlehensvertrag“)<br />

abzuschließen. Nach diesem Vertrag soll Legacy der<br />

Fondsgesellschaft 22,5 % des jeweiligen Kaufpreises einer<br />

Police bzw. des Anfangsportfolios als Investitionsdarlehen<br />

zur Verfügung stellen. Dies erfolgt in zwei Schritten.<br />

Bei Ablösung des Anfangsportfolios ist vorgesehen,<br />

dass die Fondsgesellschaft lediglich 77,5 % des Kaufpreises<br />

(ursprünglicher Kaufpreis zzgl. zwischenzeitlich<br />

geleisteter Prämien und Zwischenfinanzierungszinsen)<br />

auf ein Konto des HVBFF <strong>Life</strong> Receivables Eurotrust bei<br />

Wells Fargo überweist und diesen nach Umschreibung<br />

der Policen auf den HVBFF <strong>Life</strong> Receivables Eurotrust zur<br />

Zahlung an Legacy freigibt. Ab diesem Tag wird der von<br />

Legacy übernommene Fremdkapitalteil in Höhe von<br />

22,5 % als Darlehen mit dem unten beschriebenen Zinssatz<br />

verzinst. Bei Policen, die nach Ablösung des Anfangsportfolios<br />

erworben werden, wird die Fondsgesellschaft<br />

zunächst 100 % der jeweiligen Kaufpreise auf das<br />

Konto bei Wells Fargo überweisen. Wells Fargo wird Legacy<br />

den Eingang des betreffenden Betrages bestätigen,<br />

sodann leitet Legacy die Umschreibung der Police auf<br />

den HVBFF <strong>Life</strong> Receivables Eurotrust in die Wege, was in<br />

der Regel zwei bis drei Wochen dauert. Wird die Umschreibung<br />

der Police auf den HVBFF <strong>Life</strong> Receivables<br />

Eurotrust von der Versicherungsgesellschaft schriftlich<br />

bestätigt, stellt Legacy das entsprechende Investitionsdarlehen<br />

(22,5 % vom Policenkaufpreis, der die Anschaffungs-<br />

und Anschaffungsnebenkosten enthält, siehe<br />

Kapitel „Investitions- und Finanzierungsplan“ im Abschnitt<br />

„zu 1. Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten<br />

Policen“) auf dem Konto bei Wells Fargo zur<br />

Verfügung. Erst nach Bestätigung der Gutschrift durch<br />

Wells Fargo erfolgt die Freigabe der Kaufpreiszahlung.<br />

Der auf dem Konto bei Wells Fargo verbleibende Betrag<br />

wird für den Erwerb weiterer Policen verwendet. Nach<br />

Abschluss der Investitionsphase der Fondsgesellschaft<br />

verbleibende Beträge werden an die Fondsgesellschaft<br />

zurückgezahlt. Stellt Legacy den Betrag von 22,5 % des


49<br />

Kaufpreises nicht zur Verfügung, wird die Police nicht<br />

bezahlt und somit von der Fondsgesellschaft nicht erworben.<br />

Die Höhe des Investitionsdarlehens ist zunächst auf maximal<br />

10 Mio. USD begrenzt, kann jedoch zu einem späteren<br />

Zeitpunkt aufgrund einer weiteren Vereinbarung<br />

evtl. erhöht werden. Das Investitionsdarlehen kann zudem<br />

maximal innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten des<br />

Vertrages von der Fondsgesellschaft abgerufen werden<br />

und soll eine Laufzeit von fünf Jahren haben. Zur Besicherung<br />

des Investitionsdarlehens soll eine erstrangige Verpfändung<br />

des SUBI Certificates an Legacy vereinbart werden.<br />

Alternativ ist eine erstrangige Sicherungsabtretung<br />

aller von der Fondsgesellschaft erworbenen Policen zugunsten<br />

von Legacy möglich.<br />

Als Sicherheiten dienende Policen können nur mit Zustimmung<br />

von Legacy veräußert oder übertragen werden.<br />

Zinssatz soll der größere Wert von 6 % p.a. oder 3-Monats-USD-Libor<br />

zzgl. Kreditmarge von 3,25 % p.a. sein.<br />

Für den Fall, dass Legacy das Investitionsdarlehen an einen<br />

Dritten syndiziert, darf der Zinssatz maximal der größere<br />

Wert von 6 % p.a. oder 3-Monats-USD-Libor zzgl. 3,75 %<br />

p.a. betragen. Eine Syndizierung des Investitionsdarlehens<br />

während der Investitionsphase ist nur mit vorheriger Zustimmung<br />

der Fondsgesellschaft möglich. Die Investitionsphase<br />

dauert entweder bis zum 30.06.2010 oder bis das<br />

von der Fondsgesellschaft eingeworbene Kommanditkapital<br />

aufgebraucht ist, es sei denn, die Parteien des Darlehensvertrages<br />

einigen sich auf eine vorherige Beendigung<br />

der Investitionsphase.<br />

Die Berechnung der Zinsen erfolgt vierteljährlich nachträglich<br />

mit dem am jeweils ersten Banktag des betreffenden<br />

Monats geltenden 3-Monats-USD-Libor, außer bei<br />

Erwerb einer Police. Hier wird der am Tag nach dem Erwerb<br />

geltende Zinssatz zugrunde gelegt. Dabei wird auf<br />

Basis der Zinsberechnungsmethode „actual / 360“ jeweils<br />

die genaue Anzahl an Tagen zugrunde gelegt, für die in<br />

Bezug auf eine Police das Investitionsdarlehen in Anspruch<br />

genommen wird. Damit erhöht sich der Darlehensbetrag<br />

bis zur vollständigen Til-gung um die jeweils aufgelaufenen<br />

Zinsen.<br />

Das Investitionsdarlehen inkl. aufgelaufener Zinsen muss<br />

aus vereinnahmten Versicherungssummen fälliger Policen<br />

bzw. Erlösen aus Policenverkäufen vollständig getilgt werden,<br />

bevor die Fondsgesellschaft Ausschüttungen an die<br />

Anleger vornehmen oder andere Gläubiger befriedigen<br />

darf. Somit stehen der Fondsgesellschaft erst nach kompletter<br />

Rückführung des Investitionsdarlehens (inkl. aufgelaufener<br />

Zinsen) ausbezahlte Versicherungsleistungen<br />

zu.<br />

Das Loan Agreement kann vor Ablauf der vereinbarten<br />

Laufzeit von fünf Jahren im Fall von Vertragsverletzungen<br />

der Fondsgesellschaft beendet werden. In einem solchen<br />

Fall müsste die Fondsgesellschaft ab dieser Beendigung<br />

einen um 2 % p.a. höheren Zinssatz als bei regulärer Weiterführung<br />

zahlen.


50 Der Vertrag ist zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

noch nicht abgeschlossen. Er wird dem Recht des Bundesstaates<br />

New York unterliegen und ausschließlich den Gerichtsstand<br />

New York vorsehen.<br />

Servicing Agreement<br />

Um die zeitnahe Auszahlung der Versicherungssummen<br />

und den Erhalt der in den Policen verbrieften Gegenwerte<br />

zu gewährleisten, übernimmt Legacy nach Maßgabe des<br />

Origination Agreement bestimmte Dienstleistungen hinsichtlich<br />

der Lebensversicherungsverträge. Dies gilt sowohl<br />

für die im Anfangsportfolio enthaltenen als auch für die<br />

später erworbenen Policen. Zu diesen Dienstleistungen<br />

zählt insbesondere die Abwicklung der Prämienzahlungen<br />

während der Zwischenfinanzierung im Rahmen des Warehousing<br />

Agreement und ab Ablösung des Anfangsportfolios<br />

auf Rechnung der Fondsgesellschaft, die Geltendmachung<br />

von Ansprüchen gegenüber den Versicherungsunternehmen<br />

sowie regelmäßige Kontaktaufnahme mit den<br />

Versicherten („Monitoring und Tracking“).<br />

Ein solcher Vertrag wurde zwischen dem HVBFF <strong>Life</strong> Receivables<br />

Eurotrust, der <strong>WealthCap</strong> PEIA Management<br />

GmbH und Legacy am 23.03.2007 abgeschlossen und<br />

unterliegt dem Recht des Bundesstaates New York und<br />

sieht ausschließlich den Gerichtsstand New York vor. Dieser<br />

Vertrag ist auch auf das Portfolio der Fondsgesellschaft<br />

anzuwenden.<br />

Konzeptions- und Strukturierungsvertrag<br />

Mit Datum vom 09. / 10.3.2009 haben die Fondsgesellschaft<br />

und die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH einen<br />

Konzeptions- und Strukturierungsvertrag abgeschlossen.<br />

Darin hat sich die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH gegenüber<br />

der Fondsgesellschaft verpflichtet, das gesamte<br />

mit dem Beteiligungsangebot zusammenhängende Vertragswerk<br />

zu erstellen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen<br />

anzufertigen und einen der VermVerkProspV entsprechenden<br />

Verkaufsprospekt sowie die notwendigen Zeichnungsunterlagen<br />

zu erstellen und zu vervielfältigen. Die Wealth-<br />

Cap PEIA Management GmbH wird darüber hinaus einen<br />

Bericht über die Prüfung des Beteiligungsprospektes einholen<br />

und die Kosten für die Rechts- und Steuerberatung tragen.<br />

Die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH ist nicht<br />

verpflichtet, Aufgaben zu übernehmen, die Dritten gegenüber<br />

einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz oder<br />

dem Steuerberatungsgesetz bedürfen. Die <strong>WealthCap</strong> PEIA<br />

Management GmbH ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer<br />

Aufgaben Dritter zu bedienen und diesen – unter der Befreiung<br />

von den Beschränkungen des § 181 BGB – Untervollmachten<br />

im notwendigen Umfang zu erteilen.<br />

Die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH erhält für die<br />

Konzeption und Strukturierung des Beteiligungsangebotes<br />

eine einmalige Vergütung in Höhe von 3,0 % des<br />

insgesamt eingeworbenen Kommanditkapitals, abzüglich<br />

525.000 USD. Die Vergütung beinhaltet bereits die ggf.<br />

anfallende Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Sobald<br />

hinsichtlich des eingeworbenen Kommanditkapitals der<br />

Zahlungseingang (zzgl. Agio) erfolgt und die bestehende<br />

Widerrufsfrist des betreffenden Anlegers abgelaufen ist,<br />

ist die Vergütung entstanden und zur Zahlung fällig, spätestens<br />

jedoch nach Ablauf von 14 Kalendertagen nach<br />

dem Tag, an dem letztmals Zeichnungen von Anlegern<br />

zum Beitritt zur Fondsgesellschaft angenommen wurden.<br />

Mit der Vergütung sind sämtliche Auslagen und Kosten,<br />

die der <strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH im Zusammenhang<br />

mit der Konzeption und Strukturierung des Beteiligungsangebotes<br />

entstehen, abgegolten. Dies gilt auch<br />

für Auslagen und Kosten im Zusammenhang mit der Beauftragung<br />

von Dritten.<br />

Der Konzeptions- und Strukturierungsvertrag unterliegt<br />

deutschem Recht.<br />

Geschäftsführungsvertrag /<br />

Geschäftsbesorgung<br />

Die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH und die Fondsgesellschaft<br />

haben am 09. / 10.3.2009 im Rahmen eines<br />

Geschäftsführungsvertrages vereinbart, dass die Wealth-<br />

Cap PEIA Management GmbH als Geschäftsführende<br />

Kommanditistin („Geschäftsführende Kommanditistin“)<br />

mit sämtlichen Verwaltungsaufgaben betraut ist, insbesondere<br />

mit der Organisation und Durchführung von Gesellschafterversammlungen,<br />

der Übername der Buchführung<br />

und des Cashmanagements sowie der Erstellung des<br />

Jahresabschlusses. Des Weiteren wurde die Geschäftsführende<br />

Kommanditistin mit dem Management des von der<br />

Fondsgesellschaft gehaltenen Policenportfolios betraut,<br />

somit insbesondere mit dem Cashmanagement innerhalb<br />

des SUBI sowie Kauf bzw. Verkauf von Policen bzw. Policenportfolios<br />

und der laufenden Verwaltung. Auch die<br />

Durchführung der Korrespondenz der Fondsgesellschaft,<br />

die Überwachung der von der Fondsgesellschaft geschlossenen<br />

Verträge sowie die Organisation der Beschlüsse im<br />

schriftlichen Umlaufverfahren gehört zu den Aufgaben<br />

der Geschäftsführenden Kommanditistin.<br />

Verwaltungsaufgaben, die gegenüber einem Dritten nur<br />

mit einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz oder<br />

Steuerberatungsgesetz erbracht werden dürfen, werden<br />

von der <strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH nicht übernommen.<br />

Die Geschäftsführende Kommanditistin (einschließlich<br />

ihrer Organe) ist berechtigt, sich zur Erfüllung


ihres Auftrages Dritter zu bedienen und diesen – unter<br />

Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB – bezüglich<br />

der ihr im Gesellschaftsvertrag eingeräumten Vollmacht<br />

Untervollmachten im notwendigen Umfang zu erteilen.<br />

Die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH erhält für ihre<br />

Tätigkeiten ab dem Jahr 2010 eine jährliche Vergütung in<br />

Höhe von 0,75 % des bis zum Platzierungsschluss insgesamt<br />

eingeworbenen Kommanditkapitals abzgl. eines Betrages<br />

in Höhe der jährlich anfallenden Vergütung der<br />

Treuhandkommanditistin und vorbehaltlich einer späteren<br />

Reduzierung des Kommanditkapitals gemäß § 7 (6) des<br />

Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft. Die Vergütungen<br />

für die Jahre ab 2010 entstehen und werden fällig<br />

zum jeweiligen Jahresende.<br />

Die Vergütungen sind unabhängig vom Ergebnis der<br />

Fondsgesellschaft und verstehen sich inkl. ggf. anfallender<br />

Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Die <strong>WealthCap</strong> PEIA<br />

Management GmbH kann unter Berücksichtigung der Liquiditätssituation<br />

der Fondsgesellschaft Abschlagszahlungen<br />

auf die ihr zustehende Vergütung verlangen.<br />

Mit dieser Vergütung sind alle Ansprüche der <strong>WealthCap</strong><br />

PEIA Management GmbH gegen die Fondsgesellschaft<br />

einschließlich aller ihr bei der Geschäftsführung entstehenden<br />

Aufwendungs- und Auslagenersatzansprüche abgegolten.<br />

Insbesondere hat die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management<br />

GmbH keinen Anspruch auf gesonderte Erstattung<br />

von Kosten der Abschlussprüfung und der Steuerberatung<br />

der Fondsgesellschaft sowie der Eintragung ins Handelsregister.<br />

Der Geschäftsführungsvertrag kann mit einer Frist von<br />

sechs Monaten zum 31.12. eines jeden Kalenderjahres<br />

von jeder der Vertragsparteien gekündigt werden, erstmals<br />

zum 31.12.2020. Im Falle der handelsrechtlichen<br />

Vollbeendigung der Fondsgesellschaft wird der Geschäftsführungsvertrag<br />

mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung<br />

der Vollbeendigung im Handelsregister beendet,<br />

ohne dass es einer Kündigung bedarf. Sollte der Geschäftsführungsvertrag<br />

vor dem 31.12.2020 enden, so erhält die<br />

<strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH jeweils den mit<br />

einem jährlichen Zinssatz von 4 % abgezinsten Barwert<br />

der ihr zustehenden Vergütung für vier Jahre nach Auflösung,<br />

längstens aber bis zum 31.12.2020.<br />

Der Geschäftsführungsvertrag unterliegt deutschem<br />

Recht.<br />

Eigenkapitalvermittlungsvertrag<br />

<strong>WealthCap</strong><br />

Mit Datum vom 10.03.2009 / 12.03.2009 haben die<br />

Fondsgesellschaft und die Wealth Management Capital<br />

Holding GmbH einen Eigenkapitalvermittlungsvertrag abgeschlossen.<br />

Darin hat sich die Wealth Management Capital<br />

Holding GmbH gegenüber der Fondsgesellschaft<br />

verpflichtet, das von der Fondsgesellschaft angestrebte<br />

Eigenkapital zu platzieren. Sie ist berechtigt, sich dazu Untervermittler<br />

zu bedienen. Eine Garantie, das von der<br />

Fondsgesellschaft geplante Eigenkapital tatsächlich vollständig<br />

zu platzieren, hat die Wealth Management Capital<br />

Holding GmbH mit diesem Vertrag nicht übernommen.<br />

Die Wealth Management Capital Holding GmbH erhält<br />

für ihre Leistungen nach dem Eigenkapitalvermittlungsvertrag<br />

eine Vergütung in Höhe von 3,0 % des durch ihre<br />

Vermittlungstätigkeit platzierten Kommanditkapitals zzgl.<br />

des auf das platzierte Kommanditkapital erhobenen Agios<br />

von 5,0 %, jeweils inkl. ggf. anfallender Umsatzsteuer in<br />

gesetzlicher Höhe. Sofern die Wealth Management Capital<br />

Holding GmbH Untervermittler mit der Platzierung von<br />

Eigenkapital beauftragt hat, hat sie deren ggf. anfallende<br />

Gebühren aus der von der Fondsgesellschaft erlangten<br />

Vergütung zu leisten.<br />

Der Anspruch auf die Vergütung für die Eigenkapitalvermittlung<br />

entsteht und wird für jede Zeichnung von Anlegern<br />

einzeln anteilig fällig, wenn die Treuhandkommanditistin<br />

eine Kommanditbeteiligung in der Fondsgesellschaft<br />

treuhänderisch für einen Treugeber, in Höhe des jeweiligen<br />

Beteiligungsbetrages, übernommen hat bzw. bei<br />

einem Direktkommanditisten der Beitritt zur Fondsgesellschaft<br />

bewirkt ist und die Einlage des Anlegers zzgl. Agio<br />

in voller Höhe bei der Treuhandkommanditistin unwiderruflich<br />

eingegangen ist.<br />

Der Eigenkapitalvermittlungsvertrag wird fest bis zum<br />

31.03.2010 abgeschlossen. Er endet automatisch, sobald<br />

der gemäß § 7 (1) des Gesellschaftsvertrages festgelegte<br />

Platzierungsschluss eintritt, d.h. wenn Kommanditkapital<br />

in Höhe von 50 Mio. USD platziert ist. Sofern die Wealth-<br />

Cap PEIA Management GmbH in ihrer Funktion als Geschäftsführende<br />

Kommanditistin dies beschließt, fällt der<br />

Platzierungsschluss auf den Tag, an dem weiteres Kommanditkapital<br />

über den Betrag von 50 Mio. USD hinaus<br />

platziert ist. Dann endet der Eigenkapitalvermittlungsvertrag<br />

an diesem Tag.<br />

51<br />

Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG und<br />

HVB Banque Luxembourg S.A.<br />

Neben der Vereinbarung mit der <strong>WealthCap</strong> Management<br />

Capital Holding GmbH plant die Fondsgesellschaft auch,


52 die Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG, München<br />

(„HVB“) sowie die HVB Banque Luxembourg Societé Anonyme,<br />

Luxemburg („HVL“) direkt mit der Platzierung des<br />

Eigenkapitals zu beauftragen. Die HVB und die HVL erhalten<br />

hierfür eine Vergütung von 8,0 % des platzierten Eigenkapitals.<br />

Die Vergütung entsteht, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen<br />

kumulativ eingetreten sind: Vorlage der rechtsverbindlich<br />

unterzeichneten Beitrittserklärung, in der der<br />

jeweilige Vermittler als Vermittler benannt ist, Annahme<br />

des Beitritts durch die Gesellschaft sowie Ausbleiben eines<br />

Widerrufs gemäß § 355 BGB innerhalb von 18 Tagen nach<br />

rechtsverbindlicher Unterzeichnung der vorgenannten<br />

Unterlagen, falls in den Beteiligungsunterlagen eine entsprechende<br />

Widerrufsbelehrung enthalten ist.<br />

Die Vergütung wird jeweils frühestens zum 30. des auf<br />

den Beitritt folgenden Monats für die im vergangenen<br />

Quartal vermittelten Kommanditbeteiligungen zur Zahlung<br />

fällig, wenn die Kommanditbeteiligung (Nominalbetrag)<br />

bzw. bei in mehreren Tranchen einzuzahlenden<br />

Kommanditbeteiligungen erste Tranche der übernommenen<br />

Kommanditbeteiligungen zzgl. Agio auf dem in<br />

der Beitrittserklärung genannten Konto der Fondsgesellschaft<br />

eingegangen ist.<br />

Dieser Vertrag kann von den Parteien bis zum Platzierungsschluss<br />

nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.<br />

Die Verträge unterliegen deutschem Recht.<br />

Platzierungs- und<br />

Einzahlungsgarantievertrag<br />

Am 09. / 10.3.2009 haben die Fondsgesellschaft und die<br />

Wealth Management Capital Holding GmbH einen Platzierungs-<br />

und Einzahlungsgarantievertrag abgeschlossen.<br />

Darin garantiert die Wealth Management Capital Holding<br />

GmbH gegenüber der Fondsgesellschaft die Platzierung<br />

und Einzahlung eines Kommanditkapitals von 25 Mio. USD<br />

zum 30.12.2009, wobei ein Teilbetrag von 10 Mio. USD<br />

zum 30.09.2009 und der Gesamtbetrag von 25 Mio. USD<br />

zum 30.12.2009 garantiert werden. Wird bis zu den jeweiligen<br />

Stichtagen kein Kommanditkapital in Höhe von<br />

10 Mio. USD bzw. 25 Mio. USD gezeichnet und in die<br />

Fondsgesellschaft eingezahlt, wird die Wealth Management<br />

Capital Holding GmbH den jeweiligen Differenzbetrag<br />

auf erste Anforderung der Fondsgesellschaft oder der<br />

Treuhandkommanditistin übernehmen. Der insoweit zum<br />

betreffenden Stichtag zu zahlende Garantiebetrag ermittelt<br />

sich jeweils (i) aus der Summe des gezeichneten, aber<br />

zu diesem Stichtag von Anlegern noch nicht eingezahlten<br />

Kommanditkapitals und (ii) der Summe des zu diesem<br />

Stichtag noch nicht gezeichneten Kommanditkapitals, soweit<br />

es zu diesem Stichtag von der Wealth Management<br />

Capital Holding GmbH garantiert ist.<br />

Die Wealth Management Capital Holding GmbH kann im<br />

Hinblick auf die von ihr zu leistenden Garantiebeträge die<br />

Platzierungs- und Einzahlungsgarantie jeweils in der Weise<br />

erbringen, dass sie selbst oder eine ihrer Gruppengesellschaften<br />

in Höhe des betreffenden Betrages der Fondsgesellschaft<br />

als Direktkommanditist oder Treugeber beitritt<br />

und, entsprechend der Art und Höhe ihrer Beteiligung,<br />

Pflichteinlagen bzw. Treuhandeinlagen (jeweils<br />

ohne Agio) erbringt.<br />

Darüber hinaus kann die Wealth Management Capital<br />

Holding GmbH im Hinblick auf den Garantiebetrag von<br />

bis zu 10 Mio. USD (je nach Inanspruchnahme der Garantie)<br />

selbst oder durch eine ihrer Gruppengesellschaften<br />

der Fondsgesellschaft die dann zu zahlende Summe für<br />

die Zeit vom 30.09.2009 bis zum 30.12.2009 in Form<br />

eines in Höhe von 6 % p.a. nachschüssig verzinslichen<br />

Darlehens zur Verfügung stellen. Dieses Darlehen kann<br />

während der Laufzeit jeweils zum Monatsersten durch gezeichnetes<br />

und eingezahltes Kommanditkapital der Fondsgesellschaft<br />

zurückgeführt werden. Die am 30.12.2009<br />

noch nicht zurückgeführte Darlehensvaluta ist durch den<br />

in die Fondsgesellschaft einzuzahlenden Garantiebetrag<br />

(höchstens 25 Mio. USD) abzulösen.<br />

Wird der Platzierungszeitraum der Fondsgesellschaft verlängert,<br />

ist die Fondsgesellschaft berechtigt, den dann zu<br />

zahlenden Betrag in Höhe von bis zu 25 Mio. USD (je nach<br />

Inanspruchnahme der Garantie) ganz oder teilweise für<br />

den Verlängerungszeitraum in Form eines verzinslichen<br />

Darlehens abzurufen. Der für dieses Darlehen geschuldete<br />

Zins richtet sich nach der Höhe der im Zeitraum der Darlehensgewährung<br />

den Anlegern von der Fondsgesellschaft<br />

gezahlten Ausschüttungen und ist auf einen Betrag in<br />

Höhe von 6 % p.a. begrenzt. Eine Mindestverzinsung ist<br />

nicht vereinbart. Der Zins ist jeweils mit den Ausschüttungen<br />

an die Anleger zur Zahlung fällig. Soweit dieser<br />

Betrag nach endgültiger Beendigung der Platzierung nicht<br />

durch weitere, bis zu diesem Zeitpunkt gezeichnete und<br />

eingezahlte Kommanditeinlagen abgelöst werden kann,<br />

wandelt sich das Darlehen in eine Beteiligung an der<br />

Fondsgesellschaft um. Die Wealth Management Capital<br />

Holding GmbH oder eine ihrer Gruppengesellschaften ist<br />

insoweit berechtigt, entweder als Direktkommanditist<br />

oder als Treugeber der Fondsgesellschaft beizutreten. Die<br />

Gewinn- und Verlustbeteiligung dieser Beteiligung an der<br />

Fondsgesellschaft richtet sich nach der Stellung der Anleger<br />

der Fondsgesellschaft.


Soweit die Zahlung der Garantiebeträge auf fehlenden<br />

Einzahlungen von Kommandit- oder Treuhandeinlagen<br />

durch der Fondsgesellschaft bereits beigetretener Anleger<br />

beruht, wird der entsprechende Betrag von der Fondsgesellschaft<br />

an die Wealth Management Capital Holding<br />

GmbH zurückgezahlt, wenn und soweit nach dem jeweiligen<br />

Stichtag das Kommanditkapital von Anlegern eingezahlt<br />

wird. Das gilt auch für den Fall, dass die Einzahlung<br />

in Form von Verrechnungen mit Ausschüttungen der<br />

Fondsgesellschaft erfolgt. Eine Verzinsung eines insoweit<br />

zunächst gewährten und später zurückgezahlten Garantiebetrages<br />

erhält die Wealth Management Capital Holding<br />

GmbH nicht.<br />

Im Gegenzug verpflichtet sich die Fondsgesellschaft, alle<br />

Ansprüche gegen den bzw. die säumigen Zeichner gemäß<br />

Weisung der Wealth Management Capital Holding GmbH<br />

geltend zu machen; gleiches gilt für die Geltendmachung<br />

von Rechten (z.B. Rücktritts- und Ausschlussrechte). Dabei<br />

anfallende Kosten werden der Fondsgesellschaft von der<br />

Wealth Management Capital Holding GmbH im Rahmen<br />

des vorgenannten Garantiebetrages auf erstes Anfordern<br />

umgehend ersetzt. Ferner verpflichtet sich die Fondsgesellschaft<br />

alle bei der Durchsetzung der vorgenannten Ansprüche<br />

und Rechte erzielten Erlöse umgehend an die<br />

Wealth Management Capital Holding GmbH abzuführen.<br />

Außerdem verpflichtet sich die Fondsgesellschaft auf<br />

Wunsch der Wealth Management Capital Holding GmbH<br />

zur umgehenden sicherungshalben Abtretung der der<br />

Fondsgesellschaft bzw. dem Treuhandkommanditisten<br />

gegen den bzw. die säumigen Zeichner zustehenden Ansprüche<br />

auf Zahlung der Kommanditeinlagen und der<br />

Verzugsansprüche.<br />

Die Wealth Management Capital Holding GmbH erhält<br />

für die Übernahme der Platzierungs- und Einzahlungsgarantie<br />

eine Provision in Höhe von 2,0 % bezogen auf das<br />

garantierte Kommanditkapital in Höhe von 25 Mio. USD,<br />

folglich 500.000 USD inklusive ggf. anfallender Umsatzsteuer<br />

in gesetzlicher Höhe. Der Anspruch auf die Vergütung<br />

ist mit Unterzeichnung des Vertrages entstanden, sie<br />

wird jedoch erst am 30.12.2009 fällig. Der Platzierungsund<br />

Einzahlungsgarantievertrag endet mit Ablauf des<br />

30.12.2009.<br />

Erhöhte Pflichteinlage<br />

Die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH kann ihre in die<br />

Fondsgesellschaft als Geschäftsführende Kommanditistin<br />

geleistete Pflichteinlage über 1.000 USD hinaus erhöhen,<br />

wenn dies zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen,<br />

zur Bezahlung laufender Kosten einschließlich der fälligen<br />

Versicherungsprämien und zur Rückführung fälliger Darlehen<br />

notwendig werden sollte („Erhöhte Pflichteinlage“).<br />

Vor Leistung einer erhöhten Pflichteinlage soll zunächst<br />

geprüft werden, ob eine externe Darlehensaufnahme oder<br />

eine Veräußerung von bereits erworbenen Policen möglich<br />

und vertretbar ist. Hierfür erhält die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management<br />

GmbH eine vom Gewinn der Fondsgesellschaft<br />

unabhängige Verzinsung. Details zu dieser Vereinbarung<br />

sind im Kapitel „Rechtliche Grundlagen der Beteiligung“<br />

im Abschnitt „Die Geschäftsführende Kommanditistin“ zu<br />

finden.<br />

53<br />

Durch die Zahlung der Wealth Management Capital Holding<br />

GmbH im Garantiefall wird die von den Anlegern<br />

übernommene eigene Einzahlung- und Schadensersatzpflicht<br />

nicht berührt.<br />

Der Platzierungs- und Einzahlungsgarantievertrag unterliegt<br />

deutschem Recht.


Rechtliche Grundlagen der<br />

Beteiligung<br />

Die Fondsgesellschaft<br />

Gründung, Firma, Handelsregister,<br />

Geschäftsanschrift, Rechtsordnung<br />

Die Fondsgesellschaft wurde am 26.09.2008 unter der<br />

Firmierung <strong>WealthCap</strong> <strong>Life</strong> <strong>USA</strong> 4. GmbH & Co. KG gegründet.<br />

Die Fondsgesellschaft wurde erstmals am 18.12.2008 im<br />

Handelsregister des Amtgerichts München unter HRA 93 327<br />

eingetragen.<br />

Sitz der Fondsgesellschaft ist Grünwald. Ihre Geschäftsanschrift<br />

lautet Bavariafilmplatz 3, 82031 Grünwald.<br />

Die Fondsgesellschaft ist eine Kommanditgesellschaft, für<br />

welche die deutsche Rechtsordnung maßgeblich ist.<br />

Gegenstand des Unternehmens<br />

Gegenstand der Fondsgesellschaft ist der unmittelbare<br />

oder mittelbare Erwerb, das unmittelbare oder mittelbare<br />

Halten und die Verwaltung von in- und ausländischen,<br />

insbesondere US-amerikanischen Lebensversicherungspolicen,<br />

sowie die Verwertung, einschließlich des Handels<br />

dieser Lebensversicherungspolicen. Die Fondsgesellschaft<br />

kann alle Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck<br />

unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind<br />

oder die Entwicklung der Fondsgesellschaft fördern. Ausgenommen<br />

sind Tätigkeiten gemäß § 34 c GewO, Bankgeschäfte<br />

sowie Finanzdienstleistungen im Sinne des<br />

deutschen Kreditwesengesetzes und Tätigkeiten, die einer<br />

Erlaubnis nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz bedürfen.<br />

Dauer der Fondsgesellschaft<br />

Die Fondsgesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet.<br />

Die Gesellschafter, einschließlich der Treugeber, können<br />

im Rahmen einer Gesellschafterversammlung mit einer<br />

Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen sowie der<br />

Zustimmung der Geschäftsführenden Kommanditistin jederzeit<br />

die Auflösung der Fondsgesellschaft beschließen.<br />

Die Fondsgesellschaft wird automatisch aufgelöst, ohne<br />

dass es eines Gesellschafterbeschlusses bedarf, sobald diese<br />

unmittelbar oder mittelbar keine in- oder ausländischen,<br />

insbesondere US-amerikanischen Lebensversicherungspolicen<br />

mehr hält.<br />

Die Gesellschafter können ihr Gesellschafterverhältnis mit<br />

einer Frist von sechs Monaten, erstmalig jedoch zum<br />

31.12.2020 kündigen. Eine Kündigung aus wichtigem<br />

Grund ist jederzeit möglich.


Abweichung des Gesellschaftsvertrages der<br />

Fondsgesellschaft von gesetzlichen Regelungen<br />

Bei der Fondsgesellschaft handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft<br />

in Form einer sog. Publikumskommanditgesellschaft<br />

mit den für diese Sonderform der Kommanditgesellschaft<br />

herausgebildeten typischen Eigenheiten.<br />

Im Gegensatz zu den aus dem Handelsgesetzbuch<br />

ersichtlichen Regelungen zur Kommanditgesellschaft als<br />

personalistisch geprägter Gesellschaft mit nur wenigen<br />

Gesellschaftern ist die Fondsgesellschaft als Publikumsgesellschaft<br />

darauf ausgerichtet, eine Vielzahl von Gesellschaftern<br />

aufzunehmen, die außer einer kapitalmäßigen<br />

Beteiligung keinen weiteren gemeinsamen Zweck verfolgen.<br />

Da die Regelungen im HGB grundsätzlich von einer<br />

personalistischen Personengesellschaft ausgehen, weichen<br />

zahlreiche gesellschaftsvertragliche Regelungen von<br />

den gesetzlichen Vorgaben zur der Kommanditgesellschaft<br />

ab, um den mit einer Publikumsgesellschaft verbundenen<br />

Anforderungen gerecht zu werden.<br />

Folgende Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag der<br />

Fondsgesellschaft weichen von den gesetzlichen Regelungen<br />

ab: §§ 3 (1), 5 – 7, 9 – 17, 19 – 26<br />

<br />

<br />

Entgegen der gesetzlichen Regelung ist die Kündigung<br />

der Gesellschafterstellung durch den Gesellschaftsvertrag<br />

stark eingeschränkt. So kann eine Kündigung gemäß<br />

§ 3 (1) des Gesellschaftsvertrages erstmals zum<br />

31.12.2020 mit einer Frist von sechs Monaten erfolgen.<br />

Entgegen der gesetzlichen Regelung sieht der Gesellschaftsvertrag<br />

direkte Mitwirkungsrechte von Nicht-<br />

Gesellschaftern vor. So haben nach § 5 (2) des Gesellschaftsvertrages<br />

die Treugeber als Nicht-Gesellschafter<br />

der Fondsgesellschaft wirtschaftlich betrachtet die<br />

gleichen Rechte wie Direktkommanditisten. Spiegelbildlich<br />

dazu sind die Gesellschafterrechte der Treuhandkommanditistin<br />

entgegen der gesetzlichen Regelung<br />

in wesentlichen Punkten, wie z.B. bei der Ausübung<br />

von Stimmrechten, erheblich eingeschränkt.<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

setzen bzw. die Anleger vollständig aus der Fondsgesellschaft<br />

ausschließen kann. Weiterhin ist die Geschäftsführende<br />

Kommanditistin gemäß § 20 (4), (5)<br />

und (6) des Gesellschaftsvertrages berechtigt, Gesellschafter<br />

beim Vorliegen bestimmter Sachverhalte aus<br />

der Fondsgesellschaft auszuschließen.<br />

Die Anzahl und Ausgestaltung von Gesellschafterkonten<br />

ist gesetzlich nicht vorgesehen, so dass die Bestimmungen<br />

über die Gesellschafterkonten in § 9 des Gesellschaftsvertrages<br />

insoweit von der gesetzlichen Regelung<br />

abweichen.<br />

Im Gegensatz zu der gesetzlichen Regelung in § 164<br />

Satz 1 HGB ist nicht die Komplementärin als persönlich<br />

haftende Gesellschafterin sondern die Geschäftsführende<br />

Kommanditistin zur Geschäftsführung der<br />

Fondsgesellschaft berufen. Die Komplementärin ist<br />

nach § 10 (1) des Gesellschaftsvertrages grundsätzlich<br />

von der Geschäftsführung ausgeschlossen.<br />

Entgegen der gesetzlichen Regelung sind die Komplementärin,<br />

die Geschäftsführende Kommanditistin und<br />

die Treuhandkommanditistin gemäß § 10 (5) des<br />

Gesellschaftsvertrages vom Wettbewerbsverbot der<br />

§§ 161 Abs. 2, 112 HGB befreit.<br />

Die in § 11 des Gesellschaftsvertrages vorgesehenen<br />

Mehrheitserfordernisse bei Gesellschafterbeschlüssen,<br />

insbesondere das Sonderrecht der Geschäftsführenden<br />

Kommanditistin, bei bestimmten Beschlüssen zustimmen<br />

zu müssen, sowie die Möglichkeit, gemäß<br />

§ 12 des Gesellschaftsvertrages Beschlussfassungen<br />

im schriftlichen Umlaufverfahren zu fassen, weicht von<br />

den gesetzlichen Regelungen ab.<br />

Die in § 13 des Gesellschaftsvertrages vorgesehenen<br />

Modalitäten für die Feststellung des Jahresabschlusses<br />

sowie die Verpflichtung, angefallene Sonderbetriebsausgaben<br />

bis zu einem bestimmten Datum geltend zu<br />

machen, sind im Gesetz nicht vorgesehen.<br />

55<br />

<br />

<br />

Entgegen der gesetzlichen Regelung sind nach § 6 des<br />

Gesellschaftsvertrages bestimmte Personen von einer<br />

Beteiligung an der Fondsgesellschaft von vorneherein<br />

ausgeschlossen. Solche Personen können auch nicht<br />

ohne Änderung des Gesellschaftsvertrages durch Gesellschafterbeschluss<br />

zur Beteiligung zugelassen werden.<br />

Allerdings kann die Geschäftsführende Kommanditistin<br />

ggf. Ausnahmen zulassen.<br />

Entgegen der gesetzlichen Regelung sieht der Gesellschaftsvertrag<br />

in § 7 (6) vor, dass die Geschäftsführende<br />

Kommanditistin auch ohne Mitwirkung und sogar<br />

gegen den Willen der Anleger deren Einlagen herab-<br />

<br />

Entgegen der gesetzlichen Regelung erhalten die<br />

Komplementärin, die Geschäftsführende Kommanditistin<br />

und die Treuhandkommanditistin nach § 14 des<br />

Gesellschaftsvertrages vom Gewinn der Fondsgesellschaft<br />

unabhängige Sondervergütungen. Darüber hinaus<br />

wird Anlegern, die ihre Einlage frühzeitig erbringen,<br />

nach § 15 (2) des Gesellschaftsvertrages ein Frühzeichnerbonus<br />

gewährt. Dieser Frühzeichnerbonus<br />

entfällt jedoch (ggf. anteilig), wenn die betreffenden<br />

Anleger gemäß § 7 (6) des Gesellschaftsvertrages wieder<br />

aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossen oder<br />

ihre Einlage herabgesetzt wird.


56 Die in § 15 des Gesellschaftsvertrages vorgesehene Ergebnisverteilung<br />

weicht von den gesetzlichen Regelungen<br />

ab, da vorab bestimmten Gesellschaftern Frühzeichnerboni<br />

und Sondervergütungen gewährt werden.<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Entgegen der gesetzlichen Regelung sind die Anleger<br />

nicht berechtigt, jederzeit Entnahmen aus ihren Gesellschafterkonten<br />

zu tätigen. Sie erhalten gemäß § 16<br />

des Gesellschaftsvertrages Ausschüttungen von der<br />

Geschäftsführenden Kommanditistin zugewiesen,<br />

wenn die Fondsgesellschaft dafür über ausreichende<br />

Liquidität verfügt.<br />

Die in § 17 des Gesellschaftsvertrages vorgesehenen<br />

Kontrollrechte der Gesellschafter sind gegenüber der<br />

gesetzlichen Regelung erweitert.<br />

§ 19 des Gesellschaftsvertrages lässt den Übergang<br />

der Beteiligung nach Tod eines Anlegers nur unter bestimmten<br />

Voraussetzungen zu.<br />

Entgegen der gesetzlichen Regelung ist eine Kündigung<br />

der Beteiligung nach § 20 des Gesellschaftsvertrages<br />

nicht jederzeit möglich. Darüber hinaus ist die<br />

Geschäftsführende Kommanditistin entgegen der gesetzlichen<br />

Regelung berechtigt, unter bestimmten<br />

Umständen andere Gesellschafter aus der Fondsgesellschaft<br />

auszuschließen.<br />

Entgegen der gesetzlichen Regelung bestimmt sich<br />

nach § 21 des Gesellschaftsvertrages die Höhe einer<br />

Abfindung beim Ausscheiden aus der Fondsgesellschaft<br />

nach dem Grund des Ausscheidens.<br />

Die Regelungen über die automatische Auflösung von<br />

Gesellschaften (§ 22 (1) (a) und (c) des Gesellschaftsvertrages),<br />

Befreiungen vom Selbstkontrahierungsverbot<br />

(§ 23 des Gesellschaftsvertrages), Beteiligungsregister;<br />

Datenschutz, Datenmitteilung und Kommunikation<br />

auf elektronischem Wege (§ 24 des Gesellschaftsvertrages),<br />

Regelungen über die Behandlung<br />

von Sonderfällen (§ 25 des Gesellschaftsvertrages) sowie<br />

Regelungen zu Schlichtungsvereinbarungen / Ombudsverfahren<br />

(§ 26 des Gesellschaftsvertrages) sind<br />

gesetzlich nicht vorgesehen.<br />

Die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

(Komplementärin)<br />

Firma, Handelsregister, Geschäftsanschrift,<br />

Rechtsordnung<br />

Alleinige persönlich haftende Gesellschafterin der Fondsgesellschaft<br />

(nachfolgend „Komplementärin“ genannt) ist<br />

die <strong>WealthCap</strong> PEIA Komplementär GmbH mit Sitz in<br />

München (zukünftig: Grünwald), eingetragen im Handelsregister<br />

des Amtsgerichts München unter HRB 78 414.<br />

Die Geschäftsanschrift der Komplementärin lautet: Arabellastraße<br />

14, 81925 München.<br />

Es ist geplant, den Sitz der Komplementärin nach Grünwald<br />

zu verlegen. Geschäftsanschrift: Bavariafilmplatz 3,<br />

82031 Grünwald.<br />

Die Komplementärin ist eine Gesellschaft mit beschränkter<br />

Haftung, für welche die deutsche Rechtsordnung maßgeblich<br />

ist.<br />

Gegenstand des Unternehmens<br />

Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung von Vermögenswerten<br />

aller Art; insbesondere zählen dazu die Verwaltung<br />

bebauter und unbebauter Grundstücke und grundstückgleiche<br />

Rechte und die Wahrnehmung der Komplementärfunktion<br />

in Personen- und Fondsgesellschaften der<br />

<strong>WealthCap</strong>-Gruppe. Die Komplementärin kann alle Geschäfte<br />

und Dienstleistungen durchführen, die den Gesellschaftszweck<br />

fördern, ergänzen oder ihm dienen.<br />

Keine Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

Die Komplementärin leistet keine Einlage und ist weder<br />

am Vermögen noch am Ergebnis der Fondsgesellschaft<br />

beteiligt. Die Komplementärin erhält von der Fondsgesellschaft<br />

eine ergebnisunabhängige einmalige Haftungsvergütung<br />

in Höhe von 25.000 USD inkl. ggf. anfallender<br />

Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.<br />

Keine Abweichung der Satzung der<br />

Komplementärin von den gesetzlichen Regelungen<br />

Die Satzung der persönlich haftenden Gesellschafterin der<br />

Fondsgesellschaft weicht nicht von den gesetzlichen Regelungen<br />

für Gesellschaften mit beschränkter Haftung ab.<br />

Keine Geschäftsführung<br />

Abweichend von der gesetzlichen Regelung ist die Komplementärin<br />

nicht zur Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />

berechtigt. Die Komplementärin ist daher verpflichtet,<br />

die ihr gesetzlich zukommende Vertretungsmacht im<br />

Außenverhältnis nicht auszuüben. Unabhängig davon<br />

sind sie und ihre Organe von den Beschränkungen des<br />

§ 181 BGB befreit.<br />

Sollte die Komplementärin ausnahmsweise dennoch tätig<br />

werden, ist sie berechtigt, Dritte teilweise oder vollständig<br />

mit der Übernahme von Geschäftsführungsaufgaben und<br />

darüber hinausgehenden administrativen Aufgaben zu<br />

beauftragen.


Vergütung der Komplementärin<br />

Für die Übernahme des Haftungsrisikos erhält die Komplementärin<br />

eine Vergütung in Höhe von einmalig<br />

25.000 USD inkl. ggf. anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher<br />

Höhe. Die Vergütung ist unabhängig vom Ergebnis<br />

der Gesellschaft am 31.12.2009 zur Zahlung fällig.<br />

Ausscheiden der Komplementärin<br />

Die Komplementärin scheidet ohne Beschlussfassung der<br />

Gesellschafter und ohne Ausschlusserklärung mit Wirkung<br />

zu Beginn des Tages aus der Fondsgesellschaft aus, an dem<br />

für sie oder für eine andere Gesellschaft, in der sie die Stellung<br />

einer persönlich haftenden Gesellschafterin inne hat,<br />

Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird.<br />

Mit Ausscheiden der Komplementärin tritt die <strong>WealthCap</strong><br />

PEIA Sekundär GmbH mit Sitz in München als neue persönlich<br />

haftende Gesellschafterin in die Fondsgesellschaft ein,<br />

und die Fondsgesellschaft wird mit dieser auf Grundlage<br />

des jeweils geltenden Gesellschaftsvertrages fortgesetzt.<br />

Die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH als Anbieterin ist<br />

jedoch berechtigt, eine andere Gesellschaft mit beschränkter<br />

Haftung aus dem Bereich der UniCredit Group zu benennen,<br />

die dann anstelle der <strong>WealthCap</strong> PEIA Sekundär<br />

GmbH die Stellung der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

übernimmt. Scheidet die Komplementärin aus anderen<br />

Gründen aus der Fondsgesellschaft aus, wird die Gesellschaft<br />

mit einer anderen persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

aus dem Konzernkreis der UniCredit Group fortgesetzt,<br />

die von der Geschäftsführenden Kommanditistin bestimmt<br />

wird und die zum Zeitpunkt des Ausscheidens der<br />

Komplementärin in die Fondsgesellschaft eintritt und anstelle<br />

dieser ab dann deren jeweilige Rechte und Pflichten<br />

übernimmt. Die Treuhandkommanditistin ist unwiderruflich<br />

bevollmächtigt, die Zustimmung zum Gesellschafterwechsel<br />

im Namen aller anderen Gesellschafter zu erklären.<br />

Die bei einem Ausscheiden der Komplementärin verursachten<br />

Kosten werden von der <strong>WealthCap</strong> PEIA Management<br />

GmbH getragen.<br />

Haftung der Komplementärin<br />

Die Komplementärin handelt nach dem Gesellschaftsvertrag<br />

mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und<br />

haftet nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung<br />

der ihr obliegenden Verpflichtungen. Schadensersatzansprüche<br />

gegen die Komplementärin verjähren nach<br />

den Vorgaben des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft<br />

jeweils innerhalb von drei Jahren nach Kenntniserlangung<br />

des schadensbegründenden Sachverhalts durch<br />

den Anspruchsteller, spätestens nach dem Ablauf von drei<br />

Jahren nach dem Ende des Geschäftsjahres, in dem der<br />

haftungsbegründende Sachverhalt entstanden ist. Schadensersatzansprüche<br />

sind jeweils innerhalb einer Ausschlussfrist<br />

von sechs Monaten nach Kenntniserlangung<br />

des schadensbegründenden Sachverhalts schriftlich gegen<br />

die Komplementärin geltend zu machen. Soweit der<br />

Schaden in einem vorsätzlichen Handeln der Komplementärin<br />

begründet ist, sind die Beschränkungen bei der Verjährung<br />

sowie die Ausschlussfrist nicht anwendbar.<br />

Kein Wettbewerbsverbot<br />

Die Komplementärin unterliegt nicht dem Wettbewerbsverbot<br />

der § 161 (2) und § 112 HGB. Sie kann sich an anderen<br />

Gesellschaften beteiligen.<br />

Die Geschäftsführende Kommanditistin<br />

Firma, Handelsregister, Geschäftsanschrift,<br />

Rechtsordnung<br />

Geschäftsführende Kommanditistin der Fondsgesell-schaft<br />

ist die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH mit Sitz in<br />

München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts<br />

München unter HRB 68 384.<br />

Die Geschäftsanschrift der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />

lautet: Arabellastraße 14, 81925 München.<br />

Die Geschäftsführende Kommanditistin ist eine Gesellschaft<br />

mit beschränkter Haftung, für welche die deutsche<br />

Rechtsordnung maßgeblich ist.<br />

Gegenstand des Unternehmens<br />

Gegenstand des Unternehmens sind die Entwicklung und<br />

Konzeption von geschlossenen Fonds für Wirtschaftsgüter,<br />

insbesondere in Form von Kommanditgesellschaften; Erwerb,<br />

Errichtung, Veräußerung und Verwaltung von Immobilien,<br />

Sachanlagen, Beteiligungen und sonstigen Wirtschaftsgütern,<br />

Betreuung von eigenen und fremden Vermögenswerten;<br />

Finanzierung einschließlich Leasing von<br />

Wirtschaftsgütern, insbesondere im Rahmen geschlossener<br />

Fondsstrukturen sowie nationales und internationales Leasinggeschäft<br />

für eigene und fremde Rechnung sowie Beteiligung<br />

an Unternehmen, die im Finanzierungs- bzw. Leasinggeschäft<br />

tätig sind; Vertrieb von geschlossenen Fonds,<br />

Vertriebsunterstützung und Schulung von Vertriebsmitarbeitern;<br />

Betreuung bereits platzierter geschlossener Fonds<br />

inklusive Abwicklung von Zweitmarktgeschäften.<br />

Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

Die Geschäftsführende Kommanditistin ist mit einer voll<br />

eingezahlten Pflichteinlage von 1.000 USD an der Fondsgesellschaft<br />

beteiligt und wird mit einer Haftsumme von<br />

100 EUR im Handelsregister eingetragen. Sie ist am Ergebnis<br />

der Fondsgesellschaft nicht beteiligt.<br />

Geschäftsführung und Vertretung der<br />

Fondsgesellschaft<br />

Abweichend von den gesetzlichen Regelungen ist grundsätzlich<br />

allein die Geschäftsführende Kommanditistin zur<br />

57


58 Führung der Geschäfte und Vertretung der Fondsgesellschaft<br />

berechtigt und verpflichtet und hat dazu von der<br />

Fondsgesellschaft eine Generalvollmacht mit dem Recht<br />

zur Einzelvertretung erhalten. Sie und ihre Organe sind im<br />

Rahmen der Generalvollmacht von den Beschränkungen<br />

des § 181 BGB befreit.<br />

Nach dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft ist<br />

die Geschäftsführende Kommanditistin berechtigt, Geschäftsführungsaufgaben,<br />

welche zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb<br />

der Fondsgesellschaft gehören, ohne Zustimmung<br />

der Gesellschafterversammlung vorzunehmen.<br />

Zu diesen gehören:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

der unmittelbare oder mittelbare Erwerb, das unmittelbare<br />

oder mittelbare Halten und die Verwaltung von<br />

in- und ausländischen, insbesondere US-amerikanischen<br />

Lebensversicherungspolicen, sowie die Verwertung,<br />

einschließlich des Handels dieser Lebensversicherungspolicen,<br />

sowie alle damit zusammenhängenden<br />

Tätigkeiten und Maßnahmen,<br />

die Entscheidung über die Erhöhung des Kommanditkapitals<br />

um bis zu 50 Mio. USD sowie ggf. über weitere<br />

Erhöhungen über den Betrag von 50 Mio. USD<br />

hinaus,<br />

die Entscheidung über die Errichtung und die Höhe<br />

einer angemessenen Liquiditätsreserve, sowie über die<br />

Anlage und Auflösung der Liquiditätsreserve,<br />

der Abschluss und die Änderung, einschließlich der<br />

Erhöhung und der Kündigung von Darlehensverträgen<br />

und Kreditlinien sowie sämtlicher damit zusammenhängender<br />

Maßnahmen, insbesondere der Bestellung<br />

von Sicherheiten, der Abruf von noch nicht<br />

in Anspruch genommenen Kreditlinien und die Entscheidung<br />

über den Tilgungsverlauf, einschließlich<br />

der Entscheidung über die Vornahme von Sondertilgungen,<br />

die Gewährung von Krediten an Gesellschaften der<br />

<strong>WealthCap</strong>-Gruppe sowie an platzierte <strong>WealthCap</strong>-<br />

Fondsgesellschaften, sofern von letztgenannten Gesellschaften<br />

entsprechende Sicherheiten gestellt werden,<br />

die Gewährung von Stundungen fälliger Forderungen,<br />

der Abschluss und die Änderung, einschließlich der<br />

Kündigung, sowie die Abwicklung von Verwaltungs-,<br />

Beratungs- und Konzeptionsverträgen sowie Verträgen<br />

im Zusammenhang mit der Policenbeschaffung,<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

einbarungen über Kommandit- und Treuhandbeteiligungen<br />

an der Fondsgesellschaft, Platzierungs- und<br />

Einzahlungsgarantieverträgen sowie Verträgen im Zusammenhang<br />

mit der Policenbeschaffung,<br />

sämtliche mit den vorgenannten Vereinbarungen zusammenhängende<br />

Maßnahmen und Vereinbarungen,<br />

die Verlegung des Platzierungsschlusses,<br />

die gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung<br />

von Ansprüchen der Fondsgesellschaft,<br />

die Feststellung und Berechnung des Ergebnisses der<br />

Fondsgesellschaft,<br />

die Entscheidung über die Vornahme von Ausschüttungen<br />

an die Gesellschafter sowie die Durchführung<br />

aller mit der Ausschüttung verbundener Maßnahmen<br />

nach Maßgabe des § 16 (2) des Gesellschaftsvertrages,<br />

die Aufstellung von Jahresabschlüssen und die Abgabe<br />

von Steuererklärungen der Fondsgesellschaft,<br />

die Entscheidung über den Ausschluss eines Gesellschafters,<br />

auch anteilig, insbesondere wenn das Insolvenzverfahren<br />

über das Vermögen eines Anlegers eröffnet<br />

worden ist sowie im Fall der Herabsetzung von<br />

Einlagen gemäß § 7 (6) des Gesellschaftsvertrages,<br />

die Beauftragung von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern,<br />

Vermögensverwaltern oder anderen Beratern<br />

auf Rechnung der Fondsgesellschaft, sofern die Geschäftsführende<br />

Kommanditistin dies für Angelegenheiten<br />

der Fondsgesellschaft als notwendig oder<br />

zweckmäßig ansieht,<br />

Bestimmung eines Abschlussprüfers für die Geschäftsjahre<br />

2009 und 2010.<br />

Die Geschäftsführende Kommanditistin ist berechtigt,<br />

Dritte teilweise oder vollständig mit der Übernahme von<br />

Geschäftsführungsaufgaben und darüber hinausgehenden<br />

administrativen Aufgaben zu beauftragen.<br />

Die Geschäftsführende Kommanditistin hat mit der Fondsgesellschaft<br />

einen Geschäftsführungsvertrag über die<br />

Übernahme der Verwaltungsaufgaben der Fondsgesellschaft<br />

abgeschlossen. In diesem Geschäftsführungsvertrag<br />

hat sich die Geschäftsführende Kommanditistin gegenüber<br />

der Fondsgesellschaft verpflichtet, insbesondere<br />

folgende Verwaltungsaufgaben zu übernehmen:<br />

<br />

der Abschluss und die Änderung, einschließlich der<br />

Kündigung, sowie die Abwicklung von Vertriebsver-<br />

<br />

Übernahme der Buchführung der Fondsgesellschaft,


Erstellung des Jahresabschlusses der Fondsgesellschaft,<br />

Übernahme des Cashmanagements der Fondsgesellschaft,<br />

insbesondere die Abwicklung des Zahlungsverkehrs<br />

während der Zeichnungs- und Investitionsphase,<br />

sowie die Abwicklung von Ausschüttungen an die Anleger<br />

und der Tilgungs- und Zinszahlungen für von der<br />

Fondsgesellschaft aufgenommene Fremdfinanzierungen,<br />

Management des von der Fondsgesellschaft gehaltenen<br />

Policenportfolios, insbesondere Cashmanagement<br />

des SUBI sowie Kauf bzw. Verkauf von Policen<br />

bzw. Policenportfolios und laufende Verwaltung (z.B.<br />

Prämienmanagement),<br />

schusspflichten unabhängig von dem Quorum der abgegebenen<br />

Stimmen nur mit Zustimmung der Geschäftsführenden<br />

Kommanditistin beschlossen werden.<br />

Sondervergütung im Rahmen des<br />

Geschäftsführungsvertrages –<br />

disproportionale Beteiligung am Ergebnis<br />

Die Geschäftsführende Kommanditistin erhält, unabhängig<br />

vom Ergebnis der Gesellschaft, für die von ihr übernommenen<br />

Geschäftsführungsaufgaben ab dem Jahr<br />

2010 eine jährliche Vergütung in Höhe von 0,75 % des<br />

bis zum Platzierungsschluss gezeichneten Kommanditkapitals<br />

abzgl. eines Betrages in Höhe der jährlich anfallenden<br />

Vergütung der Treuhandkommanditistin. Die Vergütungen<br />

für die Jahre ab 2010 entstehen und werden<br />

fällig zum jeweiligen Jahresende.<br />

59<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Durchführung der Korrespondenz mit den Anlegern<br />

der Fondsgesellschaft, soweit erforderlich unter Einbeziehung<br />

der Eigenkapitalvermittler,<br />

Kaufmännische Überwachung und Abwicklung der<br />

von der Fondsgesellschaft geschlossenen Verträge, sowie<br />

der sich daraus ergebenden Aufgaben,<br />

Erledigung sonstiger Korrespondenz und Aktenführung<br />

der Fondsgesellschaft,<br />

Vorbereitung und Herbeiführung von Beschlüssen der<br />

Gesellschafter der Fondsgesellschaft im schriftlichen<br />

Umlaufverfahren, insbesondere die Übermittlung der<br />

Beschlussvorlagen und die Stimmauszählung,<br />

Vorbereitung, Durchführung sowie Protokollierung<br />

von Gesellschafterversammlungen der Fondsgesellschaft,<br />

Übernahme und Freistellung von sämtlichen anfallenden<br />

Nebenkosten bei der Fondsgesellschaft (einschließlich<br />

Kosten der Handelsregistereintragung,<br />

Bankgebühren, IHK-Beiträge, Prüfung des Jahresabschlusses<br />

usw.).<br />

Zustimmungsvorbehalte der<br />

Geschäftsführenden Kommanditistin<br />

Nach dem Gesellschaftsvertrag bedürfen Gesellschafterbeschlüsse<br />

grundsätzlich der einfachen Mehrheit der abgegebenen<br />

Stimmen, so dass die Geschäftsführende<br />

Kommanditistin von den übrigen Gesellschaftern und den<br />

Treugebern der Fondsgesellschaft bei bestimmten Entscheidungen<br />

überstimmt werden kann. Allerdings können<br />

Änderungen des Gesellschaftsvertrages, die Auflösung<br />

der Fondsgesellschaft, der Ausschluss eines Gesellschafters<br />

wegen Pflichtverletzung nach Maßgabe des § 20 (7)<br />

des Gesellschaftsvertrages sowie Beschlüsse über Nach-<br />

Eine Reduzierung des Kommanditkapitals gemäß § 7 (6)<br />

des Gesellschaftsvertrages wird ggf. entsprechend berücksichtigt.<br />

Die Vergütung versteht sich inklusive ggf.<br />

anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.<br />

Die Geschäftsführende Kommanditistin kann ab dem Jahr<br />

2010 unter Berücksichtigung der Liquiditätssituation der<br />

Fondsgesellschaft anteilige Abschlagszahlungen verlangen.<br />

Mit der vorgenannten Vergütung sind alle Ansprüche der<br />

Geschäftsführenden Kommanditistin gegen die Fondsgesellschaft<br />

einschließlich aller ihr bei der Geschäftsführung<br />

entstehenden Aufwendungs- und Auslagenersatzansprüche<br />

abgegolten. Insbesondere hat die Geschäftsführende<br />

Kommanditistin keinen Anspruch auf gesonderte Erstattung<br />

von Kosten der Abschlussprüfung und der Steuerberatung<br />

der Gesellschaft.<br />

Sollte der Geschäftsführungsvertrag vor dem 31.12.2020<br />

enden, so erhält die Geschäftsführende Kommanditistin<br />

jeweils den mit einem Zinssatz von 4 % p.a. abgezinsten<br />

Barwert dieser Vergütung für vier Jahre nach Auflösung,<br />

längstens aber bis zum 31.12.2020.<br />

Gleichzeitige Funktion als Anbieterin und<br />

Vergütung im Rahmen des Konzeptions- und<br />

Strukturierungsvertrages<br />

Für die Konzeptionierung und Strukturierung der Fondsgesellschaft<br />

erhält die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH<br />

in ihrer Funktion als Anbieterin eine einmalige Vergütung in<br />

Höhe von 3,0 % des insgesamt eingeworbenen Kommanditkapitals,<br />

abzüglich 525.000 USD. Die Vergütung beinhaltet<br />

bereits die ggf. anfallende Umsatzsteuer in gesetzlicher<br />

Höhe. Sobald hinsichtlich des eingeworbenen Kommanditkapitals<br />

zzgl. Agio der Zahlungseingang erfolgt und<br />

die bestehende Widerrufsfrist des betreffenden Anlegers<br />

abgelaufen ist, ist die Vergütung entstanden und zur Zah-


60 lung fällig, spätestens jedoch nach Ablauf von 14 Kalendertagen<br />

nach dem Tag, an dem letztmals Zeichnungen von<br />

Anlegern zum Beitritt zur Fondsgesellschaft angenommen<br />

wurden. Mit der Vergütung sind sämtliche Auslagen und<br />

Kosten, die der <strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH im<br />

Zusammenhang mit der Konzeption und Strukturierung<br />

des Beteiligungsangebotes entstehen, abgegolten. Dies gilt<br />

auch für Auslagen und Kosten im Zusammenhang mit der<br />

Beauftragung von Dritten.<br />

Erhöhte Pflichteinlage der<br />

Geschäftsführenden Kommanditistin<br />

Die Geschäftsführende Kommanditistin kann nach ihrem<br />

Ermessen ihre Pflichteinlage in die Fondsgesellschaft<br />

über 1.000 USD hinaus erhöhen, wenn dies zur Überbrückung<br />

von Liquiditätsengpässen, zur Bezahlung laufender<br />

Kosten einschließlich der fälligen Versicherungsprämien<br />

und zur Rückführung fälliger Darlehen notwendig<br />

werden sollte („Erhöhte Pflichteinlage“). Vor Leistung<br />

einer Erhöhten Pflichteinlage soll zunächst geprüft<br />

werden, ob eine externe Darlehensaufnahme oder eine<br />

Veräußerung von bereits erworbenen Policen möglich<br />

und vertretbar ist. Die Haftsumme der Geschäftsführenden<br />

Kommanditistin bleibt im Fall der Leistung der Erhöhten<br />

Pflichteinlage unberührt. Sicherheiten werden<br />

von der Fondsgesellschaft nicht gestellt. Die Fondsgesellschaft<br />

hat jederzeit das Recht, die Erhöhte Pflichteinlage<br />

ganz oder teilweise an die Geschäftsführende Kommanditistin<br />

zurückzuzahlen. Die erneute Inanspruchnahme<br />

einer Erhöhten Pflichteinlage bleibt auch nach der Rückführung<br />

möglich.<br />

Hierfür erhält die Geschäftsführende Kommanditistin eine<br />

vom Ergebnis der Fondsgesellschaft unabhängige, bis zur<br />

Rückführung der Erhöhten Pflichteinlage taggenau berechnete<br />

Verzinsung, die dem 3-Monats-USD-Libor zzgl.<br />

5 % p.a. entspricht.<br />

Im Falle des Ausscheidens der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />

endet ihre Geschäftsführungsbefugnis. Die<br />

Fondsgesellschaft wird mit einer anderen Geschäftsführenden<br />

Kommanditistin aus dem Konzernkreis der Uni-<br />

Credit Group fortgesetzt, die von der Komplementärin<br />

bestimmt wird und die in die jeweiligen Rechte und Pflichten<br />

der Geschäftsführenden Kommanditistin eintritt. Die<br />

Treuhandkommanditistin ist unwiderruflich bevollmächtigt,<br />

die Zustimmung zum Gesellschafterwechsel im Namen<br />

aller anderen Gesellschafter zu erklären.<br />

Scheidet die Geschäftsführende Kommanditistin aus der<br />

Fondsgesellschaft aus, werden die dadurch verursachten<br />

Kosten von der <strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH als<br />

Anbieterin getragen.<br />

Haftung der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />

Die Geschäftsführende Kommanditistin handelt nach dem<br />

Gesellschaftsvertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen<br />

Kaufmanns und haftet nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher<br />

Verletzung der ihr obliegenden Verpflichtungen.<br />

Schadensersatzansprüche gegen die Geschäftsführende<br />

Kommanditistin verjähren jeweils innerhalb von drei Jahren<br />

nach Kenntniserlangung des schadensbegründenden<br />

Sachverhalts durch den Anspruchsteller, spätestens nach<br />

dem Ablauf von drei Jahren nach dem Ende des Geschäftsjahres,<br />

in dem der haftungsbegründende Sachverhalt<br />

entstanden ist. Schadensersatzansprüche sind jeweils<br />

innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach<br />

Kenntniserlangung des schadensbegründenden Sachverhalts<br />

schriftlich gegen die Geschäftsführende Kommanditistin<br />

geltend zu machen. Soweit der Schaden in einem<br />

vorsätzlichen Handeln der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />

begründet ist, sind die Beschränkungen bei der<br />

Verjährung sowie die Ausschlussfrist nicht anwendbar.<br />

Kein Wettbewerbsverbot<br />

Die Geschäftsführende Kommanditistin unterliegt nicht<br />

dem Wettbewerbsverbot der § 161 (2) und § 112 HGB.<br />

Sie kann sich an anderen Gesellschaften beteiligen.<br />

Der nach Begleichung der fälligen Verbindlichkeiten der<br />

Fondsgesellschaft und der Bildung der Liquiditätsreserve<br />

verbleibende Liquiditätsüberschuss ist zunächst zur Rückführung<br />

der Erhöhten Pflichteinlage (inkl. Zinsen) zu verwenden.<br />

Erst dann erfolgen Ausschüttungen an die Anleger.<br />

Ausscheiden der Geschäftsführenden<br />

Kommanditistin<br />

Die Geschäftsführende Kommanditistin scheidet ohne Beschlussfassung<br />

der Gesellschafter und ohne Ausschlusserklärung<br />

mit Wirkung zu Beginn des Tages aus der Fondsgesellschaft<br />

aus, an dem in Bezug auf ihr Vermögen Antrag<br />

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird.<br />

Die Treuhandkommanditistin<br />

Firma, Handelsregister, Geschäftsanschrift,<br />

Rechtsordnung<br />

Alleinige Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft<br />

ist die <strong>WealthCap</strong> Investorenbetreuung GmbH mit Sitz in<br />

München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts<br />

München unter HRB 100 536.<br />

Am 16.09.2008 wurde die Verschmelzung der BIL Beteiligungstreuhand<br />

GmbH, der HVBFF Beteiligungstreuhand<br />

GmbH und der Blue Capital Treuhand GmbH auf die<br />

<strong>WealthCap</strong> Investorenbetreuung GmbH wirksam.<br />

Die Geschäftsanschrift der Treuhandkommanditistin lautet:<br />

Arabellastraße 14, 81925 München.


Die Treuhandkommanditistin ist eine Gesellschaft mit beschränkter<br />

Haftung, für welche die deutsche Rechtsordnung<br />

maßgeblich ist.<br />

Gegenstand des Unternehmens<br />

Gegenstand des Unternehmens der Treuhandkommanditistin<br />

ist die Betreuung der Beteiligungen von Investoren,<br />

die sich unmittelbar oder mittelbar an Kapital- oder Personengesellschaften<br />

mit Sitz im In- und Ausland beteiligen,<br />

und sämtliche damit verbundenen Verwaltungsaufgaben<br />

sowie die Besorgung der mit dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb<br />

verbundenen laufenden Geschäfte eines Treuhandkommanditisten<br />

von Beteiligungsgesellschaften, insbesondere<br />

die Übernahme der Funktion des Treuhandkommanditisten<br />

bei Fondsgesellschaften, und die Besorgung sämtlicher<br />

in Treuhandverträgen mit Treugebern vereinbarten<br />

Tätigkeiten im eigenen Namen auf Rechnung der Treugeber<br />

sowie schließlich das Halten von Beteiligungen an Kapital-<br />

oder Personengesellschaften mit Sitz im In- und Ausland<br />

im eigenen Namen auf eigene Rechnung.<br />

Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

Die Treuhandkommanditistin ist anfänglich mit einer voll<br />

eingezahlten Pflichteinlage in Höhe von 1.000 USD an der<br />

Fondsgesellschaft beteiligt und mit einer anfänglichen<br />

Haftsumme in Höhe von 100 EUR im Handelsregister eingetragen,<br />

die sie in eigenem Namen und für eigene Rechnung<br />

hält. Die Treuhandkommanditistin wird ihre Pflichteinlage<br />

in der Fondsgesellschaft in dem Maße erhöhen, in<br />

welchem der Fondsgesellschaft Anleger als Treugeber beitreten.<br />

Dazu übernimmt die Treuhandkommanditistin die<br />

von dem jeweiligen Treugeber geleistete Treuhandeinlage<br />

und hält den entsprechenden Anteil ihrer Pflichteinlage<br />

treuhänderisch für den jeweiligen Treugeber. Daneben<br />

wird sie ihre Haftsumme nach Bedarf jeweils auf 1,0 %<br />

der Summe der zum Zeitpunkt der Einreichung der Handelsregisteranmeldung<br />

gezeichneten Treuhandeinlagen<br />

der Treugeber erhöhen. Ausschließlich für Zwecke der Bestimmung<br />

der von der Treuhandkommanditistin übernommenen<br />

Haftsummen werden die gezeichneten Einlagen<br />

im Verhältnis von 1,00 USD zu 1,00 EUR umgerechnet.<br />

Mit ihrer Pflichteinlage ist die Treuhandkommanditistin<br />

nicht am Ergebnis der Fondsgesellschaft beteiligt.<br />

Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der Treuhandkommanditistin<br />

bilden der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft,<br />

die vom Treugeber unterzeichnete Beitrittserklärung<br />

sowie der Treuhandvertrag zwischen dem Treugeber<br />

und der Treuhandkommanditistin. Der Treuhandvertrag<br />

zwischen dem Treugeber und der Treuhandkommanditistin<br />

kommt mit Annahme der Beitrittserklärung des Treugebers<br />

durch die Treuhandkommanditistin zustande, ohne<br />

dass es dazu des Zugangs der Annahme beim Treugeber<br />

bedarf.<br />

Die Treuhandkommanditistin handelt im Innenverhältnis<br />

ausschließlich im Auftrag und für Rechnung des Treugebers.<br />

Daher nimmt sie vermögensrechtliche Ansprüche<br />

des Treugebers aus der Beteiligung an der Fondsgesellschaft,<br />

insbesondere die Ansprüche auf Ausschüttungen<br />

und auf das Auseinandersetzungsguthaben sowie die<br />

Ausübung der mit der Beteiligung verbundenen Stimm-,<br />

Auskunfts- und Kontrollrechte, nicht nach eigenem Ermessen<br />

wahr. Vielmehr wird die Treuhandkommanditistin<br />

diese Rechte nur ausüben, wenn und soweit sie dazu von<br />

den Treugebern angewiesen ist. Fehlen entsprechende<br />

Weisungen oder gehen diese nicht frist- und / oder formgerecht<br />

bei der Treuhandkommanditistin ein, wird diese<br />

sich der Stimme enthalten bzw. die sonstigen Rechte nicht<br />

für den Treugeber ausüben. Eine Verpflichtung zur Überwachung<br />

der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft besteht<br />

nicht.<br />

Die Treuhandkommanditistin ist, sofern sie Stimmrechte für<br />

die Treugeber ausübt, berechtigt, ihr Stimmrecht uneinheitlich<br />

auszuüben. Übt sie ihr Stimmrecht für einen sie anweisenden<br />

Treugeber aus, kann sie diese jeweiligen Stimmrechte<br />

aber nur einheitlich ausüben. Sofern die Treuhandkommanditistin<br />

von Treugebern angewiesen wird, Stimmrechte<br />

für diese auszuüben, wird sie das nur tun, wenn die<br />

Weisung ein eindeutiges Votum des Treugebers zu den einzelnen<br />

Tagesordnungspunkten enthält. Fehlt eine solche<br />

Weisung oder geht sie nicht frist- und /oder formgerecht<br />

bei der Treuhandkommanditistin ein, wird diese sich der<br />

Stimme enthalten, übt also das Stimmrecht nicht aus. Die<br />

Weisung muss bei Gesellschafterbeschlüssen im schriftlichen<br />

Umlaufverfahren oder im Falle einer Gesellschafterversammlung<br />

bis spätestens drei Tage vor dem jeweiligen<br />

Stattfinden durch Übergabeeinschreiben gegenüber der<br />

Treuhandkommanditistin erklärt werden.<br />

61<br />

Aufgaben, Rechte und Pflichten der<br />

Treuhandkommanditistin<br />

Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt und verpflichtet,<br />

die von ihr gehaltenen Treuhandeinlagen treuhänderisch<br />

für die Treugeber zu halten. In diesem Zusammenhang<br />

ist sie verpflichtet, das Treuhandvermögen getrennt<br />

von ihrem sonstigen Vermögen zu verwahren.<br />

Sämtliche Vermögensgegenstände, welche die Treuhandkommanditistin<br />

bei der Ausführung des Treuhandvertrages<br />

erlangt hat und die ihr nicht selbst zustehen, insbesondere<br />

Ausschüttungen und Zuflüsse aus der Fondsgesellschaft,<br />

wird sie umgehend an den Treugeber entsprechend<br />

der geleisteten Beteiligungssummen weiterleiten,<br />

sofern der Treugeber diese nicht direkt von der Fondsgesellschaft<br />

erhalten hat. Die Treuhandkommanditistin ist<br />

berechtigt, die ihr nach der Höhe der treuhänderisch gehaltenen<br />

Beteiligung jeweils anteilig zustehenden vermögensrechtlichen<br />

Ansprüche an den jeweiligen Treugeber


62 abzutreten und alle Ansprüche der Fondsgesellschaft ihr<br />

gegenüber durch Abtretung ihrer Ersatzansprüche gegenüber<br />

dem jeweiligen Treugeber zu erfüllen.<br />

Daneben ist die Treuhandkommanditistin berechtigt und<br />

von den übrigen Gesellschaftern bevollmächtigt, die Beitrittserklärungen<br />

von Anlegern anzunehmen. Die Annahme<br />

der Beitrittserklärung wird sie den Anlegern durch ein<br />

informatorisches Schreiben mitteilen.<br />

Vergütung der Treuhandkommanditistin<br />

Mit ihrem auf eigene Rechnung gehaltenen Kommanditanteil<br />

in Höhe von 1.000 USD partizipiert sie gemäß<br />

§ 15 (4) des Gesellschaftsvertrages nicht am Ergebnis der<br />

Fondsgesellschaft.<br />

Die Treuhandkommanditistin erhält, unabhängig vom Ergebnis<br />

der Gesellschaft, für die Übernahme ihrer Stellung<br />

als Treuhandkommanditistin ab dem Jahr 2010 eine jährliche<br />

Vergütung in Höhe von 0,2 % des bis zum Platzierungsschluss<br />

gezeichneten Kommanditkapitals. Die Vergütungen<br />

für die Jahre ab 2010 werden jeweils zum Jahresende<br />

fällig.<br />

Eine Reduzierung des Kommanditkapitals gemäß § 7 (6)<br />

des Gesellschaftsvertrages wird bei der Berechnung der<br />

Vergütungen ggf. entsprechend berücksichtigt. Die Vergütungen<br />

verstehen sich inklusive ggf. anfallender Umsatzsteuer<br />

in gesetzlicher Höhe.<br />

Die Treuhandkommanditistin ist ab dem Jahr 2010 in jedem<br />

Falle berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen<br />

zu verlangen.<br />

Ausscheiden der Treuhandkommanditistin<br />

Die Treuhandkommanditistin scheidet ohne Beschlussfassung<br />

der Gesellschafter und ohne Ausschlusserklärung<br />

mit Wirkung zu Beginn des Tages aus der Fondsgesellschaft<br />

aus, an dem in Bezug auf ihr Vermögen Antrag auf<br />

Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird. Im Falle<br />

des Ausscheidens der Treuhandkommanditistin wird diese<br />

durch eine andere von der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />

zu bestimmende Treuhandkommanditistin aus<br />

dem Konzernkreis der UniCredit Group ersetzt, soweit die<br />

Treugeber nicht die Übertragung ihrer Beteiligung auf sich<br />

selbst verlangen. Die Geschäftsführende Kommanditistin<br />

ist unwiderruflich bevollmächtigt, die Zustimmung zum<br />

Gesellschafterwechsel im Namen aller anderen Gesellschafter<br />

zu erklären. Kosten, die durch das Ausscheiden<br />

der Treuhandkommanditistin verursacht werden, werden<br />

von der <strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH getragen.<br />

Kündigung der Treuhandverträge<br />

Die Treuhandkommanditistin kann sämtliche Treuhandverträge<br />

mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende<br />

gegenüber sämtlichen Treugebern kündigen, wenn<br />

die Geschäftsführende Kommanditistin zum Kündigungsdatum<br />

eine andere Treuhandkommanditistin aus dem<br />

Konzernkreis der UniCredit Group bestimmt hat und diese<br />

andere Treuhandkommanditistin bereit ist, anstelle der<br />

Treuhandkommanditistin in die einzelnen Treuhandverträge<br />

mit den Treugebern einzutreten.<br />

Daneben können die Treugeber durch einen Beschluss,<br />

der der einfachen Mehrheit der von ihnen gehaltenen<br />

Stimmrechte bedarf, die Treuhandkommanditistin abberufen<br />

und eine Nachfolgetreuhandkommanditistin aus<br />

dem Konzernkreis der UniCredit Group bestellen, die die<br />

Treuhandverträge mit den Treugebern unverändert fortsetzt<br />

oder sie können die Übertragung der Beteiligung auf<br />

sich selbst verlangen. Die dadurch verursachten Vollzugskosten<br />

bei Notar und Gericht trägt die Fondsgesellschaft.<br />

Die Kosten für die Registervollmacht trägt der<br />

Treugeber. Die Treugeber stellen die Fondsgesellschaft<br />

und deren Gesellschafter von allen Nachteilen aus der Abberufung<br />

der Treuhandkommanditistin und der Übertragung<br />

auf die Nachfolgekommanditistin bzw. auf sich<br />

selbst, insbesondere solchen aus Gewerbesteuern, frei.<br />

Haftung der Treuhandkommanditistin<br />

Die Treuhandkommanditistin handelt mit der Sorgfalt<br />

eines ordentlichen Kaufmanns und haftet nur bei grob<br />

fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der ihr obliegenden<br />

Verpflichtungen. Sie haftet insbesondere nicht für<br />

den vom Anleger beabsichtigten steuerlichen oder wirtschaftlichen<br />

Erfolg der Beteiligung und die Sicherstellung<br />

der Finanzierung der Investitionsvorhaben der Fondsgesellschaft<br />

oder die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage<br />

der Fondsgesellschaft.<br />

Schadensersatzansprüche gegen die Treuhandkommanditistin<br />

wegen Verletzung ihrer Verpflichtungen kann der<br />

Anleger nur geltend machen, wenn er nicht anderweitig<br />

Ersatz seines Schadens erhalten kann. Schadensersatzansprüche<br />

gegen die Treuhandkommanditistin verjähren<br />

nach den Vorgaben des Treuhand- und Gesellschaftsvertrages<br />

jeweils innerhalb von drei Jahren nach Kenntniserlangung<br />

des schadensbegründenden Sachverhalts durch<br />

den Anspruchsteller, spätestens nach dem Ablauf von drei<br />

Jahren nach dem Ende des Geschäftsjahres, in dem der<br />

haftungsbegründende Sachverhalt entstanden ist. Schadensersatzansprüche<br />

sind jeweils innerhalb einer Ausschlussfrist<br />

von sechs Monaten nach Kenntniserlangung<br />

des schadensbegründenden Sachverhalts schriftlich gegen<br />

die Treuhandkommanditistin geltend zu machen. Soweit<br />

der Schaden in einem vorsätzlichen Handeln der<br />

Treuhandkommanditistin begründet ist, sind die Beschränkungen<br />

bei der Verjährung sowie die Ausschlussfrist nicht<br />

anwendbar.


Kein Wettbewerbsverbot<br />

Die Treuhandkommanditistin unterliegt nicht dem Wettbewerbsverbot<br />

der § 161 (2) und § 112 HGB. Sie kann<br />

sich an anderen Gesellschaften beteiligen.<br />

Die Anleger<br />

(Direktkommanditisten und Treugeber)<br />

Beitritt des Anlegers<br />

Das Kommanditkapital der Fondsgesellschaft soll durch<br />

den Beitritt von Anlegern erhöht werden. Der prognostizierte<br />

maximale Erhöhungsbetrag des Kommanditkapitals<br />

beträgt 50 Mio. USD, die Geschäftsführende Kommanditistin<br />

kann jedoch nach freiem Ermessen das Kommanditkapital<br />

über den Betrag von 50 Mio. USD hinaus weiter<br />

erhöhen. Der Anleger kann der Fondsgesellschaft entweder<br />

als Direktkommanditist oder über die Treuhandkommanditistin<br />

als Treugeber beitreten.<br />

Die Beteiligung an der Fondsgesellschaft als Anleger ist<br />

gemäß § 7 (1) des Gesellschaftsvertrages grundsätzlich<br />

nur bis zum 30.12.2009 („Platzierungsschluss“) möglich.<br />

Nach § 4 (5) Satz 6 des Gesellschaftsvertrages ist die Geschäftsführende<br />

Kommanditistin nach freiem Ermessen<br />

berechtigt, den Beitrittszeitraum bis zum 31.03.2010 zu<br />

verlängern. Beitrittserklärungen werden an diesem Tag<br />

letztmals angenommen. Abhängig vom Verlauf der Zeichnungsphase<br />

ist die Geschäftsführende Kommanditistin in<br />

freiem Ermessen berechtigt, den Platzierungsschluss auf<br />

einen früheren oder späteren Stichtag zu verschieben.<br />

Möglich bleibt danach der Erwerb von bestehenden Kommanditanteilen<br />

bzw. Treuhandbeteiligungen.<br />

Zum Beitritt zur Fondsgesellschaft sind grundsätzlich nur<br />

einzelne natürliche Personen, die in Deutschland oder<br />

Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind,<br />

zugelassen. Beteiligungen von Gemeinschaften, eingetragenen<br />

Lebenspartnerschaften oder Ehepaaren sowie eine<br />

Beteiligung über andere Treuhänder als die Treuhandkommanditistin<br />

sind ausgeschlossen. Ausgeschlossen von der<br />

Beteiligung an der Fondsgesellschaft sind sämtliche natürliche<br />

Personen, die im Wettbewerb zu der Fondsgesellschaft<br />

stehen, wobei ein Wettbewerb in diesem Sinne<br />

noch nicht dadurch gegeben ist, dass sich die Person an<br />

anderen Gesellschaften mit gleichem oder ähnlichem Gesellschaftszweck<br />

beteiligt. Daneben dürfen sich auch keine<br />

Personen an der Fondsgesellschaft beteiligen, die bereits<br />

aus einer anderen Gesellschaft wegen Insolvenz oder<br />

Zwangsvollstreckung ausgeschieden sind oder aus anderen<br />

Gründen ausgeschlossen wurden. Allerdings ist die<br />

Geschäftsführende Kommanditistin im Einzelfall berechtigt,<br />

Ausnahmen von den vorgenannten Ausschlussgründen<br />

zuzulassen.<br />

Personen, die in den <strong>USA</strong> oder Kanada (jeweils einschließlich<br />

deren Territorien) unbeschränkt steuerpflichtig sind<br />

und / oder Staatsbürger oder Einwohner der <strong>USA</strong> oder Kanada<br />

(jeweils einschließlich deren Territorien) oder Inhaber<br />

dauerhafter US- amerikanischer bzw. kanadischer Aufenthalts-<br />

oder Arbeitserlaubnisse (z.B. „Green Cards“) sind<br />

ausnahmslos von einer Beteiligung ausgeschlossen. Sofern<br />

Anleger während der Laufzeit der Fondsgesellschaft<br />

in den <strong>USA</strong> oder Kanada (jeweils einschließlich deren Territorien)<br />

unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig werden<br />

oder wenn die unbeschränkte Einkommenssteuerpflicht<br />

in Deutschland oder Österreich wegfällt, haben sie dies<br />

der Geschäftsführenden Kommanditistin unverzüglich<br />

schriftlich mitzuteilen und auf Anforderung der Geschäftsführenden<br />

Kommanditistin gesonderte Nachweise darüber<br />

vorzulegen.<br />

Der Beitritt zur Fondsgesellschaft erfolgt durch Unterzeichnung<br />

der diesem Verkaufsprospekt beigefügten Beitrittserklärung<br />

durch den Anleger und die Annahme des Beitritts<br />

durch die Treuhandkommanditistin. Ein Anspruch auf Annahme<br />

der Beitrittserklärung besteht nicht. Der Beitritt<br />

eines Direktkommanditisten ist im Außenverhältnis erst mit<br />

seiner Eintragung im Handelsregister wirksam. Bis dahin<br />

wird er wie ein atypisch stiller Gesellschafter beteiligt, dem<br />

sämtliche Rechte eines Direktkommanditisten zustehen.<br />

Ein Anleger, der sich als Direktkommanditist an der Fondsgesellschaft<br />

beteiligt, hat die Treuhandkommanditistin<br />

oder einen von dieser beauftragten Dritten in einer notariell<br />

beglaubigten Handelsregistervollmacht zu bevollmächtigen,<br />

sämtliche notwendigen Handelsregisteranmeldungen,<br />

insbesondere auch für Kapitalerhöhungen<br />

und -reduzierungen und für die Beendigung der Beteiligung,<br />

im Namen des Direktkommanditisten vorzunehmen.<br />

Diese Handelsregistervollmacht muss eine Berechtigung<br />

zur Untervollmachtserteilung und eine Befreiung<br />

von den Beschränkungen des § 181 BGB beinhalten und<br />

für die Dauer der Beteiligung an der Fondsgesellschaft unwiderruflich<br />

sein sowie über den Tod hinaus gelten. Eine<br />

Annahme der Beitrittserklärung durch die Treuhandkommanditistin<br />

findet grundsätzlich erst dann statt, wenn<br />

eine entsprechende Handelsregistervollmacht vorliegt. Sofern<br />

der Treuhandkommanditistin bis auf die Handelsregistervollmacht<br />

alle sonstigen Beitrittsunterlagen eines<br />

Direktkommanditisten vorliegen, ist sie berechtigt, seine<br />

Beitrittserklärung bereits vor dem Zugang der Handelsregisteranmeldung<br />

anzunehmen. Reicht der Direktkommanditist<br />

in diesem Fall seine Handelsregistervollmacht<br />

nicht innerhalb eines Zeitraumes von acht Wochen nach<br />

Absendung der informatorischen Erklärung über die Annahme<br />

der Beitrittserklärung (Datum des Poststempels)<br />

nach, ist die Geschäftsführende Kommanditistin berechtigt,<br />

den Direktkommanditisten aus der Fondsgesellschaft<br />

auszuschließen. Die für die notarielle Beglaubigung der<br />

63


64 Handelsregisteranmeldung anfallenden Kosten sowie die<br />

vom Handelsregister erhobenen Gebühren für Eintragungen<br />

in Bezug auf den Direktkommanditisten, zzgl.<br />

ggf. anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe, haben<br />

die Direktkommanditisten zu tragen und der Fondsgesellschaft<br />

gegen Nachweis zu erstatten. Sofern sich ein<br />

Anleger mit Wohnsitz außerhalb Deutschlands als Direktkommanditist<br />

an der Fondsgesellschaft beteiligt, hat er<br />

sicherzustellen, dass die Handelsregistervollmacht den in<br />

Deutschland geltenden Anforderungen entspricht. Dafür<br />

können ggf. zusätzliche Kosten anfallen.<br />

Ein Anleger, der sich mittelbar über die Treuhandkommanditistin<br />

als Treugeber an der Fondsgesellschaft beteiligt,<br />

schließt mit der Annahme seiner Beitrittserklärung<br />

durch die Treuhandkommanditistin einen Treuhandvertrag<br />

(vollständig abgedruckt im Kapitel „Gesellschafts- und<br />

Treuhandvertrag“) mit der Treuhandkommanditistin ab.<br />

Der Anleger, der der Fondsgesellschaft als Direktkommanditist<br />

beitritt, erbringt die von ihm gezeichnete Einlage als<br />

Pflichteinlage gegenüber der Fondsgesellschaft, allerdings<br />

zahlbar auf das Konto der Treuhandkommanditistin. Er<br />

wird mit einer Haftsumme in Höhe von 1 % seiner gezeichneten<br />

Pflichteinlage im Handelsregister eingetragen.<br />

Ausschließlich für die Ermittlung der im Handelsregister<br />

einzutragenden Haftsumme wird die Pflichteinlage mit<br />

einem Umrechnungskurs von 1,00 USD zu 1,00 EUR in<br />

EUR umgerechnet.<br />

Der Anleger, der der Fondsgesellschaft als Treugeber beitritt,<br />

erbringt die von ihm gezeichnete Einlage als Treuhandeinlage<br />

gegenüber der Treuhandkommanditistin. Mit der<br />

vom Treugeber erhaltenen Treuhandeinlage erhöht die Treuhandkommanditistin<br />

ihre Pflichteinlage in der Fondsgesellschaft<br />

und hält den der Treuhandeinlage entsprechenden<br />

Teil ihrer Pflichteinlage treuhänderisch für den Treugeber.<br />

Daneben wird sie ihre Haftsumme um jeweils 1 % der von<br />

einem Treugeber gezeichneten Treuhandeinlage erhöhen.<br />

Ausschließlich für die Ermittlung der für die Treuhandkommanditistin<br />

im Handelsregister einzutragenden Haftsumme<br />

wird die Treuhandeinlage mit einem Umrechnungskurs von<br />

1,00 USD zu 1,00 EUR in EUR umgerechnet.<br />

Kürzung und Schließung<br />

Wenn und soweit sich bis zum 30.09.2010 herausstellt,<br />

dass das verfügbare Kommanditkapital nicht vollständig in<br />

den unmittelbaren oder mittelbaren Erwerb von US-amerikanischen<br />

Lebensversicherungspolicen investiert werden<br />

kann, ist die Geschäftsführende Kommanditistin bis zum<br />

31.12.2010 berechtigt, diejenigen Anleger, deren Beitrittserklärungen<br />

zuletzt angenommen wurden, entweder vollständig<br />

auszuschließen oder deren gezeichnete Einlagen so<br />

herabzusetzen, dass das Kommanditkapital auf die erforderliche<br />

Höhe reduziert wird. Sofern Anleger, die einen Anspruch<br />

auf einen Frühzeichnerbonus gemäß § 15 (2) des<br />

Gesellschaftsvertrages haben, von einem solchen Ausschluss<br />

oder einer solchen Herabsetzung betroffen sind,<br />

entfällt der entsprechende Anspruch (ggf. anteilig).<br />

Die Geschäftsführende Kommanditistin kann zu diesem<br />

Zweck alle dazu erforderlichen Erklärungen – auch im Namen<br />

aller anderen hiervon betroffenen Gesellschafter – abgeben<br />

und entgegennehmen. Die betroffenen Anleger<br />

werden schriftlich benachrichtigt und erhalten die von ihnen<br />

bereits geleisteten Einlagen und Agios vollständig bzw.<br />

im Maß der Herabsetzung erstattet. Im Übrigen erhält der<br />

von einem solchen Ausschluss oder einer solchen Herabsetzung<br />

betroffene Anleger von der Fondsgesellschaft die tatsächlichen<br />

für seine Einlage sowie das Agio erzielten Anlagezinsen.<br />

Die Fondsgesellschaft ist jedoch nicht zur Anlage<br />

verpflichtet. Sonstige Kosten, wie z.B. Notar- und Gerichtskosten,<br />

die mit dem Ausschluss oder der Herabsetzung unmittelbar<br />

zusammenhängen, erhalten die betroffenen Anleger<br />

von der Fondsgesellschaft nicht erstattet.<br />

Die Geschäftsführende Kommanditistin ist auch berechtigt,<br />

einen Anleger sowie dessen Erben oder Vermächtnisnehmer<br />

– auch anteilig – aus der Fondsgesellschaft auszuschließen,<br />

wenn und soweit er bestimmte Vertragsverletzungen<br />

begangen hat (vgl. unten aufgeführten Abschnitt<br />

„Ausscheiden von Anlegern“ in diesem Kapitel).<br />

Über die vorgenannten Sachverhalte hinaus besteht keine<br />

Möglichkeit, die Zeichnungsfrist zu verkürzen oder zu verlängern<br />

sowie Zeichnungen, Anteile oder Beteiligungen<br />

zu kürzen.<br />

Weitere Leistungen<br />

Die persönliche Haftung lebt wieder auf, sofern der Anleger<br />

Beträge entnimmt oder erhält, die sein Kapitalkonto<br />

unter den Betrag seiner Haftsumme sinken lassen. Auch<br />

die Ausschüttungen liquider Mittel, die keinem Gewinn<br />

der Fondsgesellschaft entsprechen, können zu einem<br />

Wiederaufleben der Haftung des Anlegers führen. Auch<br />

nach ihrem Ausscheiden aus der Fondsgesellschaft haften<br />

Anleger noch bis zur Höhe ihrer eingetragenen Haftsumme<br />

für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten der<br />

Fondsgesellschaft (weitere Ausführungen hierzu in diesem<br />

Kapitel in den Abschnitten „Haftung der Direktkommanditisten“<br />

und „Haftung der Treugeber“).<br />

Durch einen einstimmigen Gesellschafterbeschluss gemäß<br />

§ 11 (4) des Gesellschaftsvertrages können Zahlungs- und<br />

Nachschusspflichten begründet werden, die derzeit nicht<br />

vorgesehen sind.<br />

Über die vorgenannten Leistungen hinaus hat der Anleger<br />

keine weiteren Leistungen zu erbringen.


Mit der Vermögensanlage verbundene Rechte<br />

Mit der Beteiligung an der Fondsgesellschaft sind umfassende<br />

Verwaltungs- und Vermögensrechte verbunden.<br />

Im Innenverhältnis der Fondsgesellschaft sind die Direktkommanditisten<br />

und die Treugeber wirtschaftlich gleichgestellt.<br />

Das bedeutet, dass sie die gleichen Mitwirkungs-,<br />

Informations- und Gewinnbezugsrechte in der Fondsgesellschaft<br />

haben. Treugeber können die ihnen zustehenden<br />

Rechte unmittelbar gegenüber der Fondsgesellschaft<br />

geltend machen.<br />

Stimmrechte<br />

Die Anleger haben, unabhängig davon, ob sie sich als Direktkommanditisten<br />

oder Treugeber an der Fondsgesellschaft<br />

beteiligen, das Recht, über alle Angelegenheiten<br />

der Fondsgesellschaft Beschlüsse zu fassen, sofern es sich<br />

nicht um von der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />

vorzunehmende gewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen<br />

handelt (siehe dazu oben der Abschnitt „Die Geschäftsführende<br />

Kommanditistin“). Insbesondere über<br />

folgende Maßnahmen sind Beschlüsse zu fassen:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

die Genehmigung und Feststellung des von der Geschäftsführenden<br />

Kommanditistin erstellten Jahresabschlusses<br />

die Entlastung der Geschäftsführenden Kommanditistin,<br />

der Komplementärin und der Treuhandkommanditistin,<br />

wobei der jeweils betroffene Gesellschafter nicht<br />

zur Stimmabgabe berechtigt ist<br />

die Wahl eines Abschlussprüfers, erstmals für das Geschäftsjahr<br />

2011<br />

Änderungen des Gesellschaftsvertrages<br />

Auflösung der Fondsgesellschaft<br />

die Vereinbarung von Nachschusspflichten für Anleger<br />

den Ausschluss eines Gesellschafters<br />

alle Angelegenheiten, die die Geschäftsführende Kommanditistin<br />

den Gesellschaftern zur Abstimmung vorlegt<br />

oder für die das Gesetz eine zwingende Zuständigkeit<br />

der Gesellschafterversammlung vorsieht<br />

Mit Ausnahme der Beschlüsse über Änderungen des Gesellschaftsvertrages,<br />

des Ausschlusses eines Gesellschafters<br />

und der Auflösung der Fondsgesellschaft, die einer<br />

Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen sowie der<br />

Zustimmung der Geschäftsführenden Kommanditistin bedürfen,<br />

sowie Beschlüsse über die Vereinbarung von<br />

Nachschusspflichten für die Anleger, die einen einstim-<br />

migen Beschluss aller vorhandenen Stimmen voraussetzen,<br />

können die übrigen Beschlüsse der Fondsgesellschaft<br />

mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen<br />

gefasst werden. Ein als Direktkommanditist beigetretener<br />

Anleger hat, unabhängig von seiner Eintragung im Handelsregister,<br />

je volle 10 EUR seiner übernommenen Haftsumme<br />

eine Stimme. Der Treugeber hat je volle 10 USD<br />

von 1 % seiner gezeichneten Treuhandeinlage eine Stimme.<br />

Die Komplementärin, die Geschäftsführende Kommanditistin<br />

sowie die Treuhandkommanditistin haben jeweils<br />

zehn Stimmen. Stimmenthaltungen, nicht und / oder<br />

verspätet abgegebene sowie sonst ungültige Stimmen<br />

gelten als nicht abgegeben. Bei Stimmengleichheit ist ein<br />

Antrag abgelehnt. Beschlüsse der Fondsgesellschaft werden<br />

grundsätzlich im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst.<br />

Vom schriftlichen Umlaufverfahren wird die Geschäftsführende<br />

Kommanditistin nur absehen, wenn hierfür<br />

ein wichtiger Grund vorliegt. In diesem Fall fassen die<br />

Gesellschafter ihre Beschlüsse in einer Gesellschafterversammlung.<br />

Beschlüsse über die Feststellung des Jahresabschlusses,<br />

die Wahl des Abschlussprüfers ab dem Jahr 2011 und die<br />

Entlastung der Komplementärin, der Geschäftsführenden<br />

Kommanditistin und der Treuhandkommanditistin sind bis<br />

spätestens zum 30.09. des Folgejahres im schriftlichen<br />

Umlaufverfahren zu fassen. Die Bestimmung eines Abschlussprüfers<br />

für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 obliegt<br />

hingegen der Geschäftsführenden Kommanditistin.<br />

Anleger, die einzeln oder gemeinsam mindestens 30 % des<br />

Kommanditkapitals der Fondsgesellschaft halten, können<br />

die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung<br />

schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangen.<br />

Kommt die Geschäftsführende Kommanditistin<br />

dieser Aufforderung nicht innerhalb von 14 Kalendertagen<br />

nach, so ist jeder Anleger, der die Einberufung der außerordentlichen<br />

Gesellschafterversammlung ordnungsgemäß<br />

verlangt hat, berechtigt, diese selbst einzuberufen.<br />

Kontrollrechte<br />

Die Anleger haben, unabhängig davon, ob sie sich als Direktkommanditisten<br />

oder Treugeber an der Fondsgesellschaft<br />

beteiligen, die gesetzlichen Kontrollrechte nach<br />

§ 166 HGB sowie das Recht, die Handelsbücher und Papiere<br />

der Fondsgesellschaft am Sitz der Fondsgesellschaft<br />

zu den üblichen Geschäftszeiten auf eigene Kosten persönlich<br />

einzusehen oder durch einen Angehörigen der<br />

rechts- und steuerberatenden Berufe einsehen zu lassen.<br />

Die dadurch entstehenden Kosten, einschließlich der Kosten<br />

für beauftragte Berater oder Einsichtsbevollmächtigte,<br />

sind von dem veranlassenden Anleger zu tragen. Daneben<br />

ist die Geschäftsführende Kommanditistin oder ein<br />

von ihr beauftragter Dritter verpflichtet, die Anleger mittels<br />

Vorlage eines Geschäftsberichts jährlich über wesent-<br />

65


66 liche geschäftliche Vorgänge und über die wirtschaftliche<br />

Situation der Fondsgesellschaft zu informieren.<br />

Soweit rechtlich zulässig, haben die Anleger die ihnen im<br />

Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

bekannt gewordenen nicht öffentlichen Informationen<br />

über die Fondsgesellschaft, deren Gesellschafter<br />

sowie die von der Fondsgesellschaft getätigten Investitionen<br />

vertraulich zu behandeln.<br />

Gesellschafterkonten<br />

Für jeden Anleger, unabhängig davon, ob sie sich als Direktkommanditisten<br />

oder Treugeber an der Fondsgesellschaft<br />

beteiligen werden unverzinsliche Gesellschafterkonten<br />

geführt. Auf dem Kapitalkonto I werden die geleisteten<br />

Einlagen gebucht. Das Kapitalkonto I ist maßgeblich für die<br />

Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, den Anspruch auf<br />

ein Auseinandersetzungsguthaben und die Ergebnisverteilung.<br />

Auf dem Kapitalkonto II wird das Agio als Kapitalrücklage<br />

gebucht. Das Kapitalkonto III wird als Verrechnungskonto<br />

geführt, auf dem Ausschüttungen und sonstige<br />

Entnahmen sowie sonstige Einlagen gebucht werden.<br />

Auf Kapitalkonto IV werden Gewinne und Verluste gebucht.<br />

Sämtliche Konten werden in USD geführt.<br />

Recht auf Beteiligung am Ergebnis der<br />

Fondsgesellschaft und Ausschüttungen<br />

Jeder Anleger hat, unabhängig davon, ob er sich als Direktkommanditist<br />

oder Treugeber an der Fondsgesellschaft<br />

beteiligt, im Verhältnis seines jeweils auf dem Kapitalkonto<br />

I gebuchten Kapitals, nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages<br />

das Recht auf Ausschüttung der ihm zugewiesenen<br />

Ergebnisbeteiligung. Das Ergebnis der Fondsgesellschaft<br />

wird durch die Geschäftsführende Kommanditistin<br />

zu einem von ihr in freiem Ermessen zu bestimmenden<br />

Zeitpunkt ermittelt, mindestens jedoch zum Ende<br />

eines jeden Geschäftsjahres der Fondsgesellschaft. Bei der<br />

Ermittlung des Ergebnisses sind insbesondere die an die<br />

Geschäftsführende Kommanditistin, die Komplementärin<br />

sowie die Treuhandkommanditistin zu leistenden Sondervergütungen<br />

zu berücksichtigen.<br />

Ergebnisverteilung<br />

Aus dem von der Geschäftsführenden Kommanditistin ermittelten<br />

Ergebnis der Fondsgesellschaft erhalten die Anleger<br />

sämtliche Ergebnisse im Verhältnis ihrer auf den Kapitalkonten<br />

I gebuchten Beträge zugewiesen. Sofern die<br />

Geschäftsführende Kommanditistin den Beitrittszeitraum<br />

gemäß § 4 (5) des Gesellschaftsvertrages verlängert, werden<br />

Anleger, die der Gesellschaft in den Jahren 2009 und<br />

2010 beitreten, ungeachtet eines ihnen ggf. zustehenden<br />

Frühzeichnerbonus gemäß § 15 (2) des Gesellschaftsvertrages,<br />

hinsichtlich ihrer Beteiligung am Ergebnis der Gesellschaft<br />

entsprechend dem Anteil ihrer Einlage an den<br />

Gesamteinlagen zum 31.12.2010 gleichgestellt.<br />

Scheidet ein Anleger während eines Geschäftsjahres aus<br />

der Fondsgesellschaft aus, so nimmt er am Ergebnis dieses<br />

Geschäftsjahres nicht mehr teil. Am Ergebnis der bei seinem<br />

Ausscheiden noch schwebenden Geschäfte nimmt<br />

er ebenfalls nicht mehr teil. Das Gleiche gilt für ausscheidende<br />

Erben oder Vermächtnisnehmer.<br />

Anleger, die ihre Einlage zzgl. Agio bis spätestens zum<br />

Platzierungsschluss vollständig eingezahlt haben, wird ein<br />

Frühzeichnerbonus von einmalig 6,0 % p.a. bezogen auf<br />

ihre Einlage eingeräumt. Der Anspruch auf den Frühzeichnerbonus<br />

entsteht am Tag der vollständigen Zahlung der<br />

Einlage und des Agios und endet am Platzierungsschluss.<br />

Die Berechnung der Verzinsung erfolgt taggenau auf einer<br />

30 / 360 Basis. Bei der ersten Ausschüttung an die Anleger<br />

wird vorrangig der Frühzeichnerbonus berücksichtigt<br />

und der danach verbleibende Liquiditätsüberschuss<br />

quotal an die Anleger im Verhältnis ihrer eingezahlten<br />

und auf dem Kapitalkonto I ausgewiesenen Einlagen ausgeschüttet.<br />

Dieser Frühzeichnerbonus entfällt jedoch (ggf.<br />

anteilig) für einen Anleger, wenn dieser gemäß § 7 (6) des<br />

Gesellschaftsvertrages wieder aus der Fondsgesellschaft<br />

ausgeschlossen oder seine Einlage herabgesetzt wird.<br />

Die Treuhandkommanditistin und die Geschäftsführende<br />

Kommanditistin haben keinen Anspruch auf den Frühzeichnerbonus<br />

für Einlagen, die sie für eigene Rechnung<br />

halten.<br />

Ausschüttungen<br />

Aus dem Liquiditätsüberschuss der Fondsgesellschaft, der<br />

nach Begleichung fälliger Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft<br />

verbleibt, ist nach Ermessen der Geschäftsführenden<br />

Kommanditistin eine angemessene Liquiditätsreserve<br />

zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung<br />

zu bilden und zu halten. Der nach Bildung der Liquiditätsreserve<br />

verbleibende Liquiditätsüberschuss ist zunächst<br />

zur Rückführung einer ggf. geleisteten Erhöhten Pflichteinlage<br />

und eines ggf. gewährten Darlehens (jeweils inkl. Zinsen)<br />

zu verwenden und der verbleibende Betrag sodann an<br />

die Kommanditisten bzw. Treugeber im Verhältnis ihrer jeweiligen<br />

Kapitalkonten I auszuschütten. Eine Ausschüttung<br />

erfolgt jedoch nur, wenn ein Betrag von mindestens 4,0 %<br />

des Kommanditkapitals zur Ausschüttung zur Verfügung<br />

steht. Ein niedrigerer Betrag wird von der Fondsgesellschaft<br />

verzinslich angelegt und erst dann ausgeschüttet, wenn die<br />

zur Ausschüttung zur Verfügung stehenden Mittel insgesamt<br />

4,0 % des Kommanditkapitals erreicht haben. Die<br />

Ausschüttungen erfolgen ggf. jährlich jeweils zum 01.12.,<br />

letztmals vor der handelsrechtlichen Vollbeendigung der<br />

Gesellschaft. Der Frühzeichnerbonus wird bei der ersten<br />

Ausschüttung vorab an die berechtigten Anleger ausgeschüttet<br />

und der danach verbleibende Liquiditätsüberschuss<br />

quotal an die Kommanditisten und Treugeber im<br />

Verhältnis ihrer Kapitalkonten I ausgeschüttet. Der Ge-


schäftsführenden Kommanditistin bleibt unbenommen,<br />

nach eigenem Ermessen eine Ausschüttung zu einem anderen<br />

Zeitpunkt zu beschließen, sofern sie dies als wirtschaftlich<br />

sinnvoll erachtet.<br />

Die Anleger haben auch dann Anspruch auf Ausschüttungen<br />

nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags, wenn<br />

ihre Einlage durch Verluste gemindert ist. Ausschüttungsansprüche<br />

bestehen jedoch nur nach vollständiger Einzahlung<br />

der Einlage. Zahlungen werden grundsätzlich nur<br />

auf ein Konto geleistet, bei dem der Anleger (Mit-)Inhaber<br />

ist. Soweit die Ausschüttungen nach den handelsrechtlichen<br />

Vorschriften als Rückzahlung der Haftsummen anzusehen<br />

sind, entsteht insoweit eine persönliche Haftung<br />

der im Handelsregister eingetragenen Kommanditisten<br />

für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft.<br />

Übertragbarkeit der Beteiligungen von Anlegern<br />

Eine Beteiligung an der Fondsgesellschaft darf, unabhängig<br />

davon, ob der Anleger als Direktkommanditist oder Treugeber<br />

beteiligt ist, nur mit schuldrechtlicher und dinglicher<br />

Wirkung zum 01.01. eines Jahres ganz oder teilweise an<br />

einen Dritten übertragen werden, sofern die Übertragung<br />

nicht aufgrund einer Erbschaft oder zur Erfüllung eines Vermächtnisses<br />

erfolgt. Bei einer Schenkung oder Veräußerung<br />

der Beteiligung erfolgt die Übertragung der Beteiligung<br />

bei einem Direktkommanditisten durch Abtretung<br />

seines Kommanditanteils und bei einem Treugeber durch<br />

Abtretung seines Anspruches gegen die Treuhandkommanditistin<br />

auf Herausgabe des treuhänderisch gehaltenen<br />

Kommanditanteils. Beim Tod eines Direktkommanditisten<br />

geht seine Kommanditbeteiligung auf seine Erben und / oder<br />

Vermächtnisnehmer in Höhe der jeweiligen Erbquote über.<br />

Beim Tode eines Treugebers geht dessen Herausgabeanspruch<br />

gegen die Treuhandkommanditistin im Wege der<br />

Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 Abs. 1 BGB automatisch<br />

auf seine Erben über. Hat der Anleger im Wege<br />

eines Vermächtnisses einem Dritten seine Beteiligung an<br />

der Fondsgesellschaft zugewandt, sind die Erben des Anlegers<br />

verpflichtet, die Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

im Wege der Abtretung auf den oder die Vermächtnisnehmer<br />

zu übertragen. Es dürfen jedoch keine Ausschlussgründe<br />

bei den Erben bzw. Vermächtnisnehmern vorliegen.<br />

der Beteiligung an der Fondsgesellschaft ist ausgeschlossen,<br />

wenn der Erwerber der Fondsgesellschaft nicht die<br />

Vorraussetzungen für einen erstmaligen Beitritt zur Fondsgesellschaft<br />

erfüllt oder durch die Übertragung ein Kommandit-<br />

oder Treuhandbeteiligung entsteht, der 10.000 USD<br />

unterschreitet oder nicht durch 1.000 glatt teilbar ist.<br />

Die Geschäftsführende Kommanditistin wird eine Zustimmung<br />

zur Übertragung der Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

nur erteilen, wenn der Rechtsnachfolger des<br />

Direktkommanditisten bzw. Treugebers in sämtliche Rechte<br />

und Pflichten des ausscheidenden Direktkommanditisten<br />

bzw. Treugebers aus dem Gesellschaftsvertrag und<br />

ggf. aus dem Treuhandvertrag eintritt. Das gilt auch für<br />

den Fall der anteiligen Übertragung. Soll der Rechtsnachfolger<br />

als Direktkommanditist ins Handelsregister eingetragen<br />

werden, ist die Zustimmung der Geschäftsführenden<br />

Kommanditistin zur Übertragung aufschiebend bedingt<br />

durch die Vorlage einer notariell beglaubigten Handelsregistervollmacht,<br />

die inhaltlich der Handelsregistervollmacht<br />

des übertragenden Direktkommanditisten entspricht.<br />

Die Erteilung der Zustimmung durch die Geschäftsführende<br />

Kommanditistin setzt bei der anteiligen<br />

Übertragung einer Treuhandbeteiligung außerdem voraus,<br />

dass der / die Erwerber einen Treuhandvertrag mit der<br />

Treuhandkommanditistin schließt / schließen, der dem<br />

Treuhandvertrag zwischen dem übertragenden Anleger<br />

mit der Treuhandkommanditistin entspricht.<br />

Im Falle einer Übertragung der Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

werden die Gesellschafterkonten unverändert<br />

und einheitlich bzw. bei anteiliger Übertragung wertmäßig<br />

quotal fortgeführt.<br />

Der Rechtsnachfolger eines Anlegers ist verpflichtet, die<br />

Fondsgesellschaft von allen Nachteilen, insbesondere steuerlicher<br />

Art, freizustellen, die der Fondsgesellschaft aufgrund<br />

des Gesellschafterwechsels entstehen, sowie alle durch die<br />

Übertragung der Beteiligung an der Fondsgesellschaft verursachten<br />

Kosten zu tragen. Die Fondsgesellschaft kann<br />

zur Abgeltung des angefallenen Bearbeitungsaufwandes<br />

dem Rechtsnachfolger mindestens 150 EUR, ggf. zzgl. Umsatzsteuer<br />

in gesetzlicher Höhe, in Rechnung stellen.<br />

67<br />

Mit Ausnahme einer Übertragung zur Erfüllung eines Vermächtnisses<br />

bedürfen sämtliche Übertragungsvereinbarungen<br />

unter Lebenden zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen<br />

schriftlichen Zustimmung der Geschäftsführenden<br />

Kommanditistin und sind spätestens zum 15.11. des Vorjahres<br />

schriftlich anzuzeigen. Erfolgt die Ablehnung durch<br />

die Geschäftsführende Kommanditistin nicht innerhalb von<br />

zwei Wochen nach Zugang der Anzeige, gilt die Zu-stimmung<br />

als erteilt. Die Geschäftsführende Kommanditistin ist<br />

unwiderruflich bevollmächtigt, die Zustimmung im Namen<br />

aller anderen Gesellschafter zu erklären. Eine Übertragung<br />

Im Übrigen ist jegliche Belastung der Beteiligung oder der<br />

damit verbundenen Rechte (z.B. Verpfändung oder Nießbrauch,<br />

insbesondere auch bezüglich des Ausschüttungsanspruchs),<br />

ebenso wie die Abtretung oder Sicherungsabtretung<br />

solcher Rechte, unzulässig.<br />

Umwandlung einer Beteiligung als Treugeber in<br />

eine Beteiligung als Direktkommanditist<br />

Der Treugeber kann mit einer Frist von drei Monaten jeweils<br />

zum Ablauf des 31.12. eines Jahres die Umwandlung<br />

seiner Treuhandbeteiligung in eine Beteiligung als


68 Direktkommanditist verlangen. Die durch die Umwandlung<br />

in eine Direktbeteiligung verursachten Kosten, insbesondere<br />

die des Vollzugs bei Notar und Gericht sowie die<br />

Kosten des Bearbeitungsaufwands in Höhe von mindestens<br />

150 EUR, ggf. zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher<br />

Höhe, die der Fondsgesellschaft von einem von ihr beauftragten<br />

Dritten in Rechnung gestellt werden, trägt der eintretende<br />

Direktkommanditist. Daneben ist der eintretende<br />

Direktkommanditist verpflichtet, der Treuhandkommanditistin<br />

eine notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht<br />

auszustellen. Die dafür entstehenden Kosten hat dieser<br />

selbst zu tragen. Der umwandelnde Anleger stellt die<br />

Fondsgesellschaft und die Gesellschafter von allen Nachteilen,<br />

insbesondere steuerlicher Art, frei, die aufgrund der<br />

Umwandlung in eine Direktbeteiligung entstehen. Der Gesellschaftsvertrag<br />

wird durch das Umwandlungsverlangen<br />

nicht berührt und läuft unverändert weiter.<br />

Ausscheiden von Anlegern<br />

Die Anleger können ihr Gesellschaftsverhältnis jederzeit<br />

aus wichtigem Grund durch ein an die Geschäftsführende<br />

Kommanditistin gerichtetes Übergabeeinschreiben kündigen.<br />

Der kündigende Anleger scheidet mit Wirkung zu<br />

dem Zeitpunkt, in dem der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />

das Kündigungsschreiben zugeht, aus der<br />

Fondsgesellschaft aus.<br />

Die Gesellschafter können ihr Gesellschaftsverhältnis mit<br />

einer Frist von sechs Monaten erstmalig zum 31.12.2020<br />

kündigen.<br />

Daneben kann ein Anleger von der Geschäftsführenden<br />

Kommanditistin aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossen<br />

werden, wenn über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren<br />

eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

mangels Masse abgelehnt wird, oder in seine Beteiligung<br />

oder in einzelne Ansprüche hieraus die Zwangsvollstreckung<br />

oder ein vergleichbares Verfahren nach ausländischem<br />

Recht betrieben und nicht innerhalb von drei<br />

Monaten wieder aufgehoben wird oder ein Pfandrecht an<br />

der Beteiligung verwertet wird.<br />

Daneben ist die Geschäftsführende Kommanditistin berechtigt,<br />

einen Anleger sowie deren Erben oder Vermächtnisnehmer<br />

– auch anteilig – aus der Fondsgesellschaft<br />

auszuschließen, wenn und soweit<br />

<br />

<br />

ein Anleger die in der Beitrittserklärung übernommene<br />

Zeichnungssumme und / oder das darauf entfallende<br />

Agio nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig<br />

leistet,<br />

ein Direktkommanditist – auch ein umwandelnder<br />

Treugeber – der Treuhandkommanditistin oder einem<br />

von ihr beauftragten Dritten die notariell beglaubigte<br />

<br />

<br />

Handelsregistervollmacht nicht oder nicht rechtzeitig<br />

oder nicht in der geforderten Form zur Verfügung<br />

stellt,<br />

nicht innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nach<br />

dem Tode eines Treugebers oder nach Ablauf einer<br />

von der Geschäftsführenden Kommanditistin gewährten<br />

Fristverlängerung die Auseinandersetzung der Erben<br />

oder Vermächtnisnehmer in der Weise erfolgt,<br />

dass jeder Erbe oder Vermächtnisnehmer mindestens<br />

Beteiligungen in Höhe von 10.000 USD hält und keine<br />

Beteiligungen entstehen, die nicht durch 1.000 glatt<br />

teilbar sind,<br />

ein Anleger oder dessen Erben oder Vermächtnisnehmer<br />

dauerhaft oder zeitweilig die Voraussetzungen für<br />

einen erstmaligen Beitritt zur Fondsgesellschaft nicht<br />

erfüllen.<br />

Darüber hinaus kann ein Gesellschafter durch Gesellschafterbeschluss<br />

aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossen<br />

werden, wenn er in grober Weise trotz schriftlicher<br />

Abmahnung seine sonstigen Verpflichtungen aus dem<br />

Gesellschaftsverhältnis verletzt und den Gesellschaftern<br />

die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit diesem<br />

Gesellschafter unzumutbar geworden ist. Der entsprechende<br />

Gesellschafter hat bei der Beschlussfassung über<br />

den Ausschluss kein Stimmrecht. Er hat jedoch die Möglichkeit,<br />

dazu Stellung zu nehmen. Ein solcher Ausschluss<br />

erfolgt durch schriftliche Mitteilung des Gesellschafterbeschlusses<br />

durch die Geschäftsführende Kommanditistin<br />

an die der Treuhandkommanditistin vom ausgeschlossenen<br />

Gesellschafter zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse.<br />

Im Fall des Ausschlusses der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />

erfolgt diese Mitteilung durch die Komplementärin.<br />

Mit Datum des Poststempels des Ausschlussschreibens<br />

scheidet der Betroffene aus der Fondsgesellschaft<br />

aus.<br />

Scheidet ein Anleger aus der Fondsgesellschaft aus, so wird<br />

die Fondsgesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern<br />

fortgesetzt. Die Geschäftsführende Kommanditistin<br />

kann gemäß § 20 (10) des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft<br />

nach freiem Ermessen entscheiden, ob sie den<br />

Anteil des Anlegers selbst als dessen Rechtsnachfolger<br />

übernimmt, durch eine andere Gesellschaft aus dem Konzernkreis<br />

der UniCredit Group übernehmen lässt oder auf<br />

dem Zweitmarkt veräußert. Sofern die Geschäftsführende<br />

Kommanditistin von den vorgenannten Rechten keinen<br />

Gebrauch macht, wächst der Anteil des Ausscheidenden<br />

am Gesamthandsvermögen den verbleibenden Kommanditisten<br />

sowie den verbleibenden Treugebern (über die<br />

Treuhandkommanditistin) an. Eine Rechtsnachfolge in die<br />

Beteiligung des ausscheidenden Anlegers findet nicht statt.<br />

Die Gesellschafterkonten werden nicht fortgeführt.


Die durch das Ausscheiden verursachten Kosten, insbesondere<br />

die des Vollzugs bei Notar und Gericht, sowie die<br />

Kosten des Verwaltungsaufwands in Höhe von mindestens<br />

150 EUR zzgl. ggf. anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher<br />

Höhe, die der Fondsgesellschaft von einem von<br />

ihr beauftragten Dritten in Rechnung gestellt werden,<br />

trägt im Verhältnis zur Fondsgesellschaft der ausscheidende<br />

Anleger bzw. tragen die ausscheidenden Erben<br />

oder Vermächtnisnehmer als Gesamtschuldner. Der ausscheidende<br />

Anleger hat die Fondsgesellschaft von allen<br />

Nachteilen, insbesondere steuerlicher Art, freizustellen,<br />

die durch sein Ausscheiden bedingt sind. Im Falle der Veräußerung<br />

des Anteils eines ausscheidenden Anlegers auf<br />

dem Zweitmarkt können auch höhere Kosten entstehen.<br />

Abfindungen bei Ausscheiden aus der<br />

Fondsgesellschaft<br />

Scheidet ein Anleger aufgrund seiner eigenen Kündigung<br />

aus der Fondsgesellschaft aus, erhält er, soweit er seine<br />

Einlage bereits geleistet hat, eine Abfindung, die sich nach<br />

dem Verkehrswert seiner Beteiligung abzgl. der durch das<br />

Ausscheiden bedingten Kosten und Ausgaben richtet. Bereits<br />

an den ausgeschlossenen Anleger geflossene Ausschüttungen<br />

und andere Zahlungen werden bei der Ermittlung<br />

des Abfindungsguthabens zu seinen Lasten berücksichtigt.<br />

Scheidet die Treuhandkommanditistin aus der Fondsgesellschaft<br />

aus, ist für die Bestimmung des Verkehrswertes<br />

nur ihre für eigene Rechnung gehaltene Beteiligung gemäß<br />

§ 4 (3) Satz 1 des Gesellschaftsvertrages relevant.<br />

Scheidet ein Anleger aufgrund eines Ausschlusses durch<br />

die Geschäftsführende Kommanditistin aus der Fondsgesellschaft<br />

aus, weil er seine Einlage zzgl. Agio nicht einbezahlt<br />

hat, erhält er keine Abfindung.<br />

Scheidet ein Anleger aufgrund eines Ausschlusses durch<br />

die Geschäftsführende Kommanditistin aus der Fondsgesellschaft<br />

aus, weil er seine Einlage und / oder das Agio<br />

nicht vollständig oder nicht rechtzeitig geleistet hat oder<br />

ein Direktkommanditist der Treuhandkommanditistin oder<br />

einem von ihr beauftragten Dritten die notariell beglaubigte<br />

Handelsregistervollmacht nicht oder nicht rechtzeitig<br />

oder nicht in der geforderten Form zur Verfügung gestellt<br />

hat, erhält er – ggf. anteilig – eine Abfindung, die sich nach<br />

den Salden der Kapitalkonten I (soweit geleistet), III und IV<br />

richtet.<br />

Scheidet ein Anleger aus sonstigen Gründen aus der Fondsgesellschaft<br />

aus, bemisst sich seine Abfindung nach den<br />

Salden der Kapitalkonten I (soweit geleistet), III und IV abzüglich<br />

eines pauschalierten Aufwendungsersatzes für den<br />

Bearbeitungsaufwand in Höhe von 5,0 % des Nominalbetrags<br />

der Pflichteinlage bzw. Treuhandeinlage. Dem Ausscheidenden<br />

ist der Nachweis gestattet, dass der Fondsgesellschaft<br />

ein geringerer oder überhaupt kein Bearbeitungsaufwand<br />

aufgrund seines Ausscheidens entstanden ist. Erben<br />

oder Vermächtnisnehmer, welche die Beteiligung nicht<br />

fortführen dürfen, erhalten die vorgenannte Abfindung nur<br />

einmal und zwar gemeinsam. Eine Auszahlung erfolgt erst<br />

dann, wenn alle Erben oder Vermächtnisnehmer der Geschäftsführenden<br />

Kommanditistin eine gemeinsame Bankverbindung<br />

schriftlich mitgeteilt haben. Die Geschäftsführende<br />

Kommanditistin bzw. ein von ihr beauftragter Dritter<br />

ist jedoch berechtigt, die Abfindung beim Amtsgericht am<br />

Sitz der Fondsgesellschaft auf Kosten der Erben bzw. Vermächtnisnehmer<br />

zu hinterlegen, sofern eine Einigung auf<br />

ein gemeinsames Konto nicht zeitnah stattfindet.<br />

Sofern die Geschäftsführende Kommanditistin beim Ausscheiden<br />

eines Anlegers von ihrem Recht Gebrauch macht,<br />

den Anteil des Ausscheidenden auf dem Zweitmarkt zu<br />

veräußern, entspricht die Abfindung abweichend zum<br />

Vorgenannten dem auf dem Zweitmarkt erzielten Preis für<br />

den entsprechenden Anteil, abzüglich der bei der Geschäftsführenden<br />

Kommanditistin anfallenden Kosten. Diese<br />

Abfindung wird innerhalb von 14 Kalendertagen nach<br />

Eingang des Kaufpreises für den veräußerten Anteil gezahlt.<br />

Ist der Anleger mit seiner Einlage oder seinem Agio<br />

im Verzug, beläuft sich die Abfindung auf höchstens den<br />

Betrag, der bei fehlender oder nur teilweiser Erbringung<br />

der Einlage zzgl. Agio als Abfindung zu zahlen wäre.<br />

Sofern sich die Beteiligten innerhalb von sechs Monaten<br />

nach dem Ausscheiden nicht über die Höhe der Abfindung<br />

einigen, ist diese nach Maßgabe der vorstehenden<br />

Absätze für sämtliche Beteiligten verbindlich durch einen<br />

Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

zu ermitteln, der bzw. die von der Industrie- und<br />

Handelskammer für München und Oberbayern auf Antrag<br />

eines Beteiligten zu bestimmen ist / sind, sofern sich<br />

die Beteiligten über dessen / deren Person nicht verständigen.<br />

Die Kosten der Ermittlung der Abfindung durch den<br />

Wirtschaftsprüfer / die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

sind von der Fondsgesellschaft und dem ausgeschiedenen<br />

Anleger bzw. Erben oder Vermächtnisnehmer in Ansehung<br />

ihrer letzten vor der Bestellung des Wirtschaftsprüfers<br />

/ der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft schriftlich geäußerten<br />

Wertvorstellungen in entsprechender Anwendung<br />

der Bestimmungen des § 91 ZPO zu tragen.<br />

Die Abfindung ist grundsätzlich in sechs gleichen Halbjahresraten<br />

zu zahlen, deren erste Rate drei Jahre nach<br />

dem Ausscheiden fällig wird. Soweit der Fondsgesellschaft<br />

für eine Auszahlung zu diesen Zeitpunkten zu wenig Liquidität<br />

zur Verfügung steht oder hierdurch die Ausschüttungen<br />

an die verbleibenden Gesellschafter hinter den<br />

prospektierten Ausschüttungen zurückbleiben müssten,<br />

ist die Stundung der Abfindung bis zu dem Zeitpunkt ver-<br />

69


70 einbart, in dem der Fondsgesellschaft eine Zahlung unter<br />

Berücksichtigung dieser Punkte möglich wird. Sobald dies<br />

der Fall ist, werden zur Verfügung stehende Mittel ggf.<br />

anteilig auf Gläubiger solcher Ansprüche verteilt. Das Abfindungsguthaben<br />

ist mit dem jeweiligen Basiszinssatz<br />

(gemäß § 247 BGB) p.a. zu verzinsen; die Zinsen sind zusammen<br />

mit den Hauptsacheraten zu bezahlen. Eine Sicherstellung<br />

der Abfindung sowie die Befreiung von der<br />

etwaigen Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger,<br />

auch durch Stellung von Sicherheiten, kann nicht verlangt<br />

werden. Die Fondsgesellschaft ist berechtigt, das Abfindungsguthaben<br />

unter Abzinsung zum jeweiligen marktüblichen<br />

Diskontierungssatz von Unternehmensbewertungen<br />

vorzeitig auszuzahlen. Wenn die Geschäftsführende<br />

Kommanditistin eine Beteiligung auf dem Zweitmarkt verkauft<br />

hat, wird die Abfindung innerhalb von 14 Kalendertagen<br />

nach Eingang des Kaufpreises ausgezahlt.<br />

Haftung der Direktkommanditisten<br />

Der Anleger, der der Fondsgesellschaft als Direktkommanditist<br />

beitritt, haftet mit seiner im Handelsregister eingetragenen<br />

Haftsumme persönlich, solange er seine Pflichteinlage<br />

in Höhe der Haftsumme noch nicht geleistet hat.<br />

Soweit die Ausschüttungen nach den handelsrechtlichen<br />

Vorschriften als Rückzahlung der Haftsumme anzusehen<br />

sind, entsteht insoweit eine persönliche Haftung der im<br />

Handelsregister eingetragenen Kommanditisten für die<br />

Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft.<br />

Daneben haftet der Direktkommanditist auch noch nach<br />

seinem Ausscheiden aus der Fondsgesellschaft bis zur<br />

Höhe seiner eingetragenen Haftsumme für die bis dahin<br />

begründeten Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft,<br />

wenn die Verbindlichkeiten vor Ablauf von fünf Jahren<br />

nach seinem Ausscheiden fällig werden und daraus Ansprüche<br />

gegen den Direktkommanditisten in einer in<br />

§ 197 Abs. 1 Nr. 3 – 5 BGB bezeichneten Art festgestellt<br />

werden oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung<br />

vorgenommen oder beantragt wird.<br />

Bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass<br />

eines Verwaltungsakts. Des Weiteren haftet der Direktkommanditist<br />

für Ansprüche, die er schriftlich anerkannt<br />

hat. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem<br />

das Ausscheiden in das Handelsregister eingetragen wird.<br />

Wird die Fondsgesellschaft aufgelöst, verjähren die Ansprüche<br />

der Gesellschaftsgläubiger gegen die Kommanditisten<br />

spätestens fünf Jahre nach Eintragung der Auflösung<br />

der Fondsgesellschaft im Handelsregister oder –<br />

wenn die Ansprüche erst nach Eintragung der Auflösung<br />

fällig werden – fünf Jahre nach Fälligkeit der Ansprüche.<br />

Haftung der Treugeber<br />

Der Anleger, der der Fondsgesellschaft als Treugeber beitritt,<br />

haftet nicht unmittelbar für Schulden der Fondsgesellschaft.<br />

An seiner Stelle haftet die Treuhandkommanditistin<br />

im gleichen Maße wie ein Direktkommanditist, sofern<br />

die Treuhandkommanditistin nicht aufgrund eigenen<br />

grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handelns selbst haftet.<br />

Allerdings hat der Treugeber im Falle einer Inanspruchnahme<br />

die Treuhandkommanditistin wegen ihrer Haftung<br />

aus der Beteiligung, die sie für den Treugeber hält, freizustellen.<br />

Der Treugeber haftet nicht für entsprechende Verpflichtungen<br />

der anderen Treugeber gegenüber der Treuhandkommanditistin.<br />

Ombudsverfahren<br />

Die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH (Geschäftsführende<br />

Kommanditistin und Anbieterin), die Fondsgesellschaft<br />

/ Emittentin, die Komplementärin und die Wealth-<br />

Cap Investorenbetreuung GmbH (Treuhandkommanditistin)<br />

haben sich dem Schlichtungsverfahren der Ombudsstelle<br />

Geschlossene Fonds angeschlossen und unterwerfen<br />

sich der gültigen Verfahrensordnung sowie den Schlichtungssprüchen<br />

der Ombudsperson, die im Rahmen dieser<br />

Verfahrensordnung ergehen.<br />

Anleger der Fondsgesellschaft haben die Möglichkeit, im<br />

Falle von Streitigkeiten ihre Beschwerden schriftlich an die<br />

Ombudsstelle Geschlossene Fonds zu richten und damit ein<br />

außergerichtliches Schlichtungsverfahren einzuleiten. Das<br />

Verfahren wird schriftlich geführt. Soweit sich die Parteien<br />

nicht während des Verfahrens einigen, ergeht als Ergebnis<br />

der Prüfung ein Schlichtungsspruch der Ombudsperson.<br />

Nach der Verfahrensordnung der Ombudsstelle Geschlossene<br />

Fonds ist die Beschwerdegegnerin an einen Schlichtungsspruch<br />

der Ombudsperson gebunden, sofern der Beschwerdegegenstand<br />

5.000 EUR nicht übersteigt. Die Berechnung<br />

der Höhe des Beschwerdegegenstandes richtet<br />

sich nach der vom beschwerdeführenden Anleger geltend<br />

gemachten Forderung. Das bedeutet, dass die Beschwerdegegnerin<br />

in einem solchen Fall eine Entscheidung der<br />

Ombudsperson, die die Beschwerdegegnerin verpflichtet,<br />

nachkommen muss und gegen den Schlichtungsspruch<br />

den ordentlichen Rechtsweg nicht beschreiten kann. Bei<br />

Beschwerden mit einem höheren Streitwert gibt die Ombudsperson<br />

eine Empfehlung ab. Dem Anleger steht es<br />

immer frei, den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten.<br />

Für nähere Informationen zur Ombudsperson im Schlichtungsverfahren<br />

kontaktieren Sie bitte<br />

Ombudsstelle Geschlossene Fonds<br />

Postfach 64 02 22, 10048 Berlin<br />

Tel: (030)257 616 90, Fax: (030)257 616 91<br />

E-Mail: info@ombudsstelle-gfonds.de<br />

Die Verfahrensordnung und weitergehende Informationen<br />

finden Sie zudem im Internet unter:<br />

www.ombudsstelle-gfonds.de


Investitions- und Finanzierungsplan<br />

Investitionsplan<br />

Die Darstellungen und Prognosen zum Investitions- und<br />

Finanzierungsplan beziehen sich auf ein eingeworbenes<br />

Kommanditkapital der Fondsgesellschaft in Höhe von<br />

50.000.000 USD. Die von der Treuhandkommanditistin<br />

und der Geschäftsführenden Kommanditistin bereits geleistete<br />

Pflichteinlage von jeweils 1.000 USD ist in den<br />

dargestellten Prognosen nicht berücksichtigt, da diese Beträge<br />

nicht in Policen investiert werden. Diese Pflichteinlagen<br />

werden vielmehr auf dem Konto der Fondsgesellschaft<br />

über die gesamte Laufzeit verbleiben.<br />

zu 1. Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten<br />

Policen<br />

Die Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten für die<br />

Lebensversicherungspolicen sollen 43.200.000 USD betragen.<br />

Die Fondsgesellschaft wird hiervon planmäßig bis<br />

Mitte Juli 2009 ca. 19.700.000 USD im Rahmen eines<br />

Warehousing Agreements (siehe Kapitel „Beteiligungsstruktur<br />

und wichtige Verträge“ unter Abschnitt „Warehousing<br />

Agreement“) zwischen dem von der <strong>WealthCap</strong><br />

PEIA Management GmbH gegründeten HVBFF <strong>Life</strong> Receivables<br />

Eurotrust, <strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH,<br />

der Fondsgesellschaft und Legacy Benefits, LLC, für ein für<br />

sie exklusiv gehaltenes Lebensversicherungsportfolio verwenden.<br />

Die Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten<br />

setzen sich aus dem Kaufpreis, den der Verkäufer für<br />

die Lebensversicherungspolice erhält (im Durchschnitt beträgt<br />

dieser erfahrungsgemäß ca. 77 % der gesamten Anschaffungs-<br />

und Anschaffungsnebenkosten), Gebühren<br />

für den Originator, eventuellen Broker-Gebühren, Gebühren<br />

für vom Verkäufer eingeschaltete Versicherungsmakler,<br />

gegebenenfalls noch zu zahlenden Prämien und abzulösenden<br />

Darlehen auf die Policen zusammen. Bei geplanter<br />

Übertragung des von der <strong>WealthCap</strong> PEIA Management<br />

GmbH für die Fondsgesellschaft abgelösten<br />

Anfangsportfolios werden zusätzlich die von Legacy Benefits,<br />

LLC zwischenzeitlich geleisteten Prämien (ca.<br />

426.000 USD) sowie aufgelaufene Zinsen für die Zwischenfinanzierung<br />

(ca. 574.000 USD) erstattet.<br />

zu 2. Liquiditätsreserve<br />

Die Fondsgesellschaft plant, bei einem eingeworbenen<br />

Kommanditkapital von 50.000.000 USD eine Liquiditätsreserve<br />

in Höhe von 13.500.000 USD zu bilden, die sich<br />

proportional zur Höhe des Kommanditkapitals erhöht<br />

bzw. verringert. Diese soll der Fondsgesellschaft ermöglichen,<br />

die laufenden Ausgaben für Prämienzahlungen,<br />

Servicing Fee, Verwaltungsgebühr Wells Fargo und die<br />

Geschäftsführungsvergütung inkl. Treuhandvergütung in<br />

den ersten drei Jahren zu bedienen. Ferner ist geplant, mit


72 einem Teil der Liquiditätsreserve die anfänglichen und einmaligen<br />

Aufwendungen von 48.750 USD an Wells Fargo<br />

für die Dienste im Rahmen des Anschaffungsprozesses<br />

(350 USD pro Police) und zur Kontoeröffnung (5.000 USD)<br />

zu decken.<br />

zu 3. Eigenkapitalvermittlungsprovision<br />

Die Wealth Management Capital Holding GmbH erhält<br />

für die Eigenkapitalvermittlung eine Provision in Höhe<br />

von 3,0 % des von ihr eingeworbenen Kommanditkapitals<br />

zuzüglich des auf das platzierte Kommanditkapital<br />

erhobenen Agios in Höhe von 5,0 %, insgesamt<br />

4.000.000 USD.<br />

zu 4. Konzeptionsgebühr<br />

Die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH erhält für die<br />

Konzeption und Strukturierung des Beteiligungsangebotes<br />

eine Konzeptionsgebühr in Höhe von 3,0 % des<br />

eingeworbenen Kommanditkapitals sobald hinsichtlich<br />

des eingeworbenen Kommanditkapitals der Zahlungseingang<br />

erfolgt und die Widerrufsfrist abgelaufen ist inkl.<br />

ggf. anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe, insgesamt<br />

1.500.000 USD.<br />

Die Konzeptionsgebühr beinhaltet die Platzierungsgarantieprovision<br />

von 2,0 % auf das garantierte Kommanditkapital<br />

von 25.000.000,00 USD und die einmalige<br />

Haftungsvergütung, insgesamt 525.000,00 USD.<br />

Die Gesamthöhe an Provisionen, insbesondere Vermittlungsprovisionen<br />

oder vergleichbaren Vergütungen, beträgt<br />

mithin 11,0 % des Kommanditkapitals.<br />

Finanzierungsplan<br />

zu 1. Eigenkapital<br />

Die Fondsgesellschaft plant, Kommanditkapital in Höhe<br />

von 50.000.000 USD einzuwerben.<br />

Zusätzlich zu der von den Anlegern gezeichneten Einlage<br />

ist ein Agio in Höhe von 5 % bezogen auf das Kommanditkapital<br />

zu leisten.<br />

Für die Rückzahlung des Eigenkapitals besteht keine Garantie<br />

und keine bereits vereinbarte Fälligkeit.<br />

zu 2. Fremdkapital<br />

Zwischenfinanzierungsmittel<br />

Es ist vorgesehen, dass die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management<br />

GmbH und Legacy ein Warehousing Agreement („Warehousing<br />

Agreement“) für die im Kapitel „Investitionskriterien<br />

und Anfangsportfolio“ beschriebenen Policen des<br />

Anfangsportfolios sowie noch zu erwerbende Policen abschließen<br />

werden.<br />

Die Laufzeit der Zwischenfinanzierung ist max. bis zum<br />

30.12.2009 begrenzt. Die Ablösung des Anfangsportfolios<br />

durch die Fondsgesellschaft ist jedoch bereits zum<br />

15.07.2009 geplant. Legacy wird im Rahmen der Zwischenfinanzierung<br />

die Kaufpreise der Policen sowie die<br />

Zahlung der Versicherungsprämien, die innerhalb dieser<br />

Zeit anfallen, übernehmen. Dabei entstehen für die bereits<br />

im Anfangsportfolio enthaltenen Policen auf den mit<br />

Legacy vereinbarten Kaufpreis von ca. 6,75 Mio. USD<br />

(inkl. Origination Fee von ca. 0,45 Mio. USD) ab dem Gültigkeitstag<br />

des Warehousing Agreements bis zum Tag der<br />

Ablösung Zwischenfinanzierungszinsen von 1 % monatlich<br />

(auf Basis der Zinsberechnungsmethode „actual/<br />

360“). Darüber hinaus fallen für alle künftig noch zu erwerbenden<br />

Policen auf den Kaufpreis Zinsen von 1 %<br />

monatlich („actual / 360“) für die Zeit zwischen Zahlung<br />

durch Legacy und Ablösung durch die Fondsgesellschaft<br />

an. Ferner sind auf alle während der Zwischenfinanzierung<br />

durch Legacy geleistete Prämienzahlungen bis zur<br />

Ablösung Zwischenfinanzierungszinsen ebenfall von 1 %<br />

monatlich („actual / 360“) zu leisten. Details sind im Kapitel<br />

„Beteiligungsstruktur und wichtige Verträge“ unter<br />

dem Punkt „Warehousing Agreement“ erläutert.<br />

Investitionsplan in USD – PROGNOSE<br />

<strong>WealthCap</strong> <strong>Life</strong> <strong>USA</strong> 4. GmbH & Co. KG Betrag Betrag in % vom Betrag in % vom Betrag in % der<br />

Kommanditkapital Eigenkapital inkl. Agio Investitionssumme<br />

1. Anschaffungs- und 43.200.000 86,40 82,29 69,45<br />

Anschaffungsnebenkosten Policen<br />

2. Liquiditätsreserve für laufende 13.500.000 27,00 25,71 21,70<br />

Aufwendungen bis einschließlich 2012<br />

3. Eigenkapitalvermittlungsprovision (inkl. Agio) 4.000.000 8,00 7,62 6,43<br />

4. Konzeptionsgebühr (inkl. Platzierungsgarantie) 1.500.000 3,00 2,86 2,41<br />

Investitionssumme 62.200.000 124,40 118,48 100,00<br />

Eventuelle Differenzen sind EDV- oder rundungsbedingt.


Die geplante Ablösung des Anfangsportfolios zum<br />

15.07.2009 durch die Fondsgesellschaft soll zu 77,5 %<br />

des angenommenen Kaufpreises von 19,7 Mio. USD mit<br />

Eigenkapital und der verbleibende Anteil von 22,5 %<br />

durch Fremdkapital (Endfinanzierungsmittel) finanziert<br />

werden. Dabei beinhaltet der Kaufpreis durch Legacy<br />

während der Zwischenfinanzierung geleistete Prämien<br />

von ca. 426.000 USD und Zinsen für die Zwischenfinanzierung<br />

von ca. 574.000 USD.<br />

Die verbindlich zugesagten Zwischenfinanzierungsmittel<br />

in Höhe von bis zu max. 21,6 Mio. USD werden durch Eigenkapital<br />

und Endfinanzierungsmittel abgelöst und sind<br />

daher in der unten stehenden Tabelle nicht zusätzlich aufgeführt.<br />

Darüber hinaus kann die Wealth Management Capital<br />

Holding GmbH aufgrund des Platzierungs- und Einzahlungsgarantievertrages<br />

im Hinblick auf den Garantiebetrag<br />

von bis zu 10 Mio. USD (je nach Inanspruchnahme<br />

der Garantie) selbst oder durch eine ihrer Gruppengesellschaften<br />

der Fondsgesellschaft die dann zu zahlende<br />

Summe für die Zeit vom 30.09.2009 bis zum 30.12.2009<br />

in Form eines in Höhe von 6 % p.a. nachschüssig verzinslichen<br />

Darlehens zur Verfügung stellen. Dieses Darlehen<br />

kann während der Laufzeit jeweils zum Monatsersten<br />

durch gezeichnetes und eingezahltes Kommanditkapital<br />

der Fondsgesellschaft zurückgeführt werden. Die am<br />

30.12.2009 noch nicht zurückgeführte Darlehensvaluta<br />

ist durch den in die Fondsgesellschaft einzuzahlenden Garantiebetrag<br />

(höchstens 25 Mio. USD) abzulösen. Die Umwandlung<br />

der Platzierungsgarantie in ein Darlehen ist<br />

konzeptgemäß nicht geplant und findet daher keine Berücksichtigung<br />

in der unten stehenden Tabelle.<br />

Endfinanzierungsmittel<br />

Die Fondsgesellschaft wird aufgrund einer verbindlichen<br />

Zusage, bei einem eingeworbenen Kommanditkapital in<br />

Höhe von 50.000.000 USD, zusätzlich ein Investitionsdarlehen<br />

von Legacy Benefits, LLC in Höhe von planmäßig ca.<br />

9.700.000 USD für den Kauf von Lebensversicherungspolicen<br />

aufnehmen. Dieses Investitionsdarlehen entspricht<br />

22,5 % von den gesamten Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten<br />

der Lebensversicherungspolicen in<br />

Höhe von ca. 43.200.000 USD.<br />

Die Höhe des Investitionsdarlehens ist zunächst auf maximal<br />

10 Mio. USD begrenzt, kann jedoch zu einem späteren<br />

Zeitpunkt aufgrund einer weiteren Vereinbarung<br />

evtl. erhöht werden. Details hierzu wurden bisher nicht<br />

vereinbart. Das Investitionsdarlehen kann zudem maximal<br />

innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten des Vertrages<br />

von der Fondsgesellschaft abgerufen werden und soll eine<br />

Laufzeit von fünf Jahren ab Vertragsschluss haben. Der<br />

Zinssatz ist der größere Wert von 6 % p.a. oder 3-Monats-USD-Libor<br />

zzgl. Kreditmarge von 3,25 % p.a. Der<br />

Vertrag ist zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch<br />

nicht abgeschlossen. Details sind im Kapitel „Beteiligungsstruktur<br />

und wichtige Verträge“ erläutert.<br />

Anmerkung<br />

Die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH kann ihre in die<br />

Fondsgesellschaft als Geschäftsführende Kommanditistin<br />

geleistete Pflichteinlage über 1.000 USD hinaus erhöhen,<br />

wenn dies zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen,<br />

zur Bezahlung laufender Kosten einschließlich der fälligen<br />

Versicherungsprämien und zur Rückführung fälliger Darlehen<br />

als Zwischenfinanzierung notwendig werden sollte<br />

(„Erhöhte Pflichteinlage“). Hierfür erhält die <strong>WealthCap</strong><br />

PEIA Management GmbH eine vom Ergebnis der Fondsgesellschaft<br />

unabhängige, bis zur Rückführung der Erhöhten<br />

Pflichteinlage taggenau berechnete Verzinsung, die<br />

dem 3-Monats-USD-Libor zzgl. 5 % p.a. entspricht. Die<br />

Fondsgesellschaft hat jederzeit das Recht, die Erhöhte<br />

Pflichteinlage ganz oder teilweise an die <strong>WealthCap</strong> PEIA<br />

Management GmbH zurückzuzahlen. Weitere Details zu<br />

dieser Vereinbarung sind im Kapitel „Rechtliche Grundlagen<br />

der Beteiligung“ im Abschnitt „Die Geschäftsführende<br />

Kommanditistin“ zu finden. Es ist derzeit nicht geplant,<br />

diese Erhöhte Pflichteinlage zu gewähren. Dementsprechend<br />

findet die Erhöhte Pflichteinlage in dem unten stehenden<br />

Finanzierungsplan auch keine Erwähnung.<br />

73<br />

Finanzierungsplan in USD – PROGNOSE<br />

<strong>WealthCap</strong> <strong>Life</strong> <strong>USA</strong> 4. GmbH & Co. KG Betrag Betrag in % vom Betrag in % vom Betrag in % der<br />

Kommanditkapital Eigenkapital inkl. Agio Investitionssumme<br />

1. Eigenkapital<br />

Kommanditkapital 50.000.000 100,00 95,24 80,39<br />

Agio 2.500.000 5,00 4,76 4,02<br />

2. Fremdkapital<br />

Endfinanzierungsmittel 9.700.000 19,40 18,48 15,59<br />

Finanzierungssumme 62.200.000 124,40 118,48 100,00<br />

Eventuelle Differenzen sind EDV- oder rundungsbedingt.


Prognoserechnungen<br />

74<br />

Prognoserechnung der Fondsgesellschaft in TUSD<br />

Für alle nötigen Umrechnungen wurde ein fester EUR-USD Kurs von 1,40 unterstellt<br />

Laufendes Jahr 30.12.2009 2010 2011 2012<br />

1 Eigenkapital inkl. Agio 52.500<br />

2 Fondsnebenkosten 5.500<br />

3 Investitionsdarlehen 9.700<br />

4 Kaufpreis inkl. aller Anschaffungsnebenkosten 43.200<br />

Einnahmen<br />

5 aus fälligen Policen 0 0 7.165<br />

Summe Einnahmen 0 0 7.165<br />

6 Buchwerte der fälligen Versicherungspolicen 0 0 3.600<br />

Investitionsdarlehen<br />

Darlehen bevor Tilgung 9.700 9.700 10.331 11.002<br />

7 Zinsen 0 631 671 715<br />

8 Tilgung 0 0 0 7.165<br />

Stand nach Zinsen und Tilgung 9.700 10.331 11.002 4.552<br />

Überschuss nach Tilgung 0 0 0<br />

Ausgaben<br />

9 Prämienzahlungen 3.941 3.941 3.941<br />

10 Fondsverwaltung 375 375 375<br />

11 Servicing Fee 100 100 100<br />

12 Verwaltungsgebühr Wells Fargo 25 25 25<br />

Summe Ausgaben 4.441 4.441 4.441<br />

13 Liquiditätsreserve 13.500 9.010 4.569 128<br />

Überschuss nach Ausgaben und Tilgung 0 0 0<br />

14 Steuerliches Ergebnis -5.120 -5.113 -2.050<br />

15 Gewerbesteuer 0 0 0<br />

16 Überschuss nach GewSt / 0 0 0<br />

Ausschüttung in % des Kommanditkapitals p.a. 0,0 % 0,0 % 0,0 %<br />

17 Einkommensteuer 0 0 0<br />

18 Überschuss nach Steuern 0 0 0<br />

Eventuelle Differenzen sind EDV- oder rundungsbedingt.<br />

Erläuterungen<br />

Für die Fondsgesellschaft wurde eine Prognoserechnung<br />

zur Liquidität und zum steuerlichen Ergebnis erstellt. Die<br />

Prognoserechnung basiert auf einem eingeworbenen<br />

Kommanditkapital in Höhe von 50.000.000 USD.<br />

Für alle nötigen Umrechnungen wurde ein fester Wechselkurs<br />

EUR : USD von 1 : 1,40 während der Fondslaufzeit<br />

unterstellt.<br />

Aus Vereinfachungsgründen wurde die von der Treuhandkommanditistin<br />

und der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />

bereits geleistete Pflichteinlage von jeweils 1.000 USD<br />

in der dargestellten Prognose nicht berücksichtigt.<br />

Die einzelnen Positionen der Prognoserechnung sind im<br />

Folgenden erläutert:<br />

zu 1. Eigenkapital inkl. Agio<br />

Das geplante Eigenkapital setzt sich aus 50.000.000 USD<br />

Kommanditkapital zzgl. 2.500.000 USD Agio (5 % des<br />

Kommanditkapitals) zusammen.


75<br />

2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 Gesamt<br />

11.464 14.330 21.496 24.362 27.228 22.929 14.330 143.304<br />

11.464 14.330 21.496 24.362 27.228 22.929 14.330 143.304<br />

5.187 5.767 7.576 7.368 6.874 4.642 2.185 43.200<br />

4.552 0 0 0 0 0 0<br />

296 0 0 0 0 0 0 2.313<br />

4.848 0 0 0 0 0 0 12.013<br />

0 0 0 0 0 0 0<br />

6.617 14.330 21.496 24.362 27.228 22.929 14.330 131.291<br />

3.744 3.429 3.034 2.443 1.773 1.025 394 27.665<br />

375 375 375 375 375 375 375 3.750<br />

95 87 77 62 45 26 10 704<br />

24 22 19 16 11 7 3 176<br />

4.238 3.913 3.506 2.896 2.205 1.432 782 32.295<br />

0 0 0 0 0 0 0<br />

2.506 10.418 17.990 21.466 25.023 21.496 13.549 112.448<br />

1.083 3.916 9.449 13.159 17.274 16.263 11.086<br />

0 0 525 1.015 1.479 1.395 960 5.373<br />

2.506 10.418 17.465 20.451 23.544 20.102 12.589 107.075<br />

5,0 % 20,8 % 34,9 % 40,9 % 47,1 % 40,2 % 25,2 % 214,1 %<br />

0 0 435 4.816 6.175 5.812 3.952 21.190<br />

2.506 10.418 17.030 15.635 17.369 14.290 8.637 85.885<br />

Im Rahmen der Prognoserechnung wurde die Einzahlung<br />

des Eigenkapitals inkl. Agio zum 30.12.2009 unterstellt.<br />

zu 2. Fondsnebenkosten<br />

Beim geplanten Kommanditkapital von 50.000.000 USD<br />

betragen die Fondsnebenkosten 5.500.000 USD inkl.<br />

Agio in Höhe von 2.500.000 USD.<br />

Sie setzen sich aus der Eigenkapitalvermittlungsprovision<br />

zzgl. des Agios sowie den Honoraren für die Konzeption<br />

und Strukturierung des Beteiligungsangebots für die<br />

<strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH inkl. der einmaligen<br />

Platzierungsgarantieprovision für die Wealth Management<br />

Capital Holding GmbH sowie der einmaligen Haftungsvergütung<br />

für die <strong>WealthCap</strong> PEIA Komplementär GmbH zusammen.<br />

zu 3. Investitionsdarlehen<br />

Es ist vorgesehen, für die Investition in Versicherungspolicen<br />

Fremdkapital bei Legacy Benefits, LLC in Höhe von ca.<br />

9.700.000 USD aufzunehmen. Dies entspricht 22,5 %<br />

des geplanten Kaufpreises (d.h. dem Kaufpreis für die betreffende<br />

Police, die Gebühr für den zwischengeschalte-


76 ten Broker, die Origination Fee sowie evtl. weiteren Kaufnebenkosten).<br />

zu 4. Kaufpreis inklusive Anschaffungsnebenkosten<br />

Der Kaufpreis inklusive aller Anschaffungsnebenkosten<br />

wird mit 43.200.000 USD angenommen. Nähere Einzelheiten<br />

zur Zusammensetzung des Kaufpreises können<br />

dem Investitionsplan entnommen werden (vgl. Kapitel<br />

„Investitions- und Finanzierungsplan“).<br />

Die Prognoserechnung geht davon aus, dass ein von der<br />

<strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH aufgebautes Portfolio<br />

mit einem Kaufpreis zuzüglich aufgelaufener Zwischenfinanzierungszinsen<br />

und Prämien bis zum Übertragungszeitpunkt<br />

in Höhe von 19.700.000 USD planmäßig<br />

am 15.07.2009 auf die Fondsgesellschaft übertragen<br />

wird und der verbleibende Investitionsbetrag von<br />

23.500.000 USD durch die Fondsgesellschaft spätestens<br />

am 20.05.2010 investiert wurde. Im Mittel ergibt sich<br />

hieraus als Zeitpunkt der angenommenen Vollinvestition<br />

der 30.12.2009.<br />

zu 5. Einnahmen aus fälligen Policen<br />

Basierend auf den Investitions- und Konzentrationskriterien<br />

unterstellt die Prognoserechnung eine Verteilung der<br />

voraussichtlichen Fälligkeiten der Versicherungssummen<br />

von ca. 143.304.000 USD auf die Jahre 2012 bis 2019.<br />

Die angenommene Verteilung entspricht dabei den nach<br />

dem deterministischen Ansatz erwarteten Fälligkeiten. Sie<br />

dient als Soll-Vorgabe für den aktiven Policeneinkauf<br />

während der Investitionsphase, wobei die tatsächliche Zusammensetzung<br />

des Portfolios nicht exakt dieser geplanten<br />

Verteilung entsprechen wird.<br />

Beim sog. deterministischen Ansatz wird davon ausgegangen,<br />

dass der Versicherungsfall exakt zum von medizinischen<br />

Gutachtern ermittelten Lebenserwartungsdatum<br />

eintritt. Die tatsächlichen Fälligkeiten des Portfolios werden<br />

von dieser Annahme abweichen. In der Realität werden<br />

Versicherungsfälle zu früheren und späteren Zeitpunkten<br />

eintreten.<br />

Die Bezahlung der Versicherungsleistung durch die amerikanischen<br />

Versicherer und damit der Eintritt des Versicherungsfalles<br />

wird während des jeweiligen Prognosezeitraums<br />

für alle Policen angenommen. Aufgrund der einschlägigen<br />

Steuergesetze und des DBA Deutschland – <strong>USA</strong><br />

wird ferner unterstellt, dass die Versicherungsleistungen<br />

ohne Abzug von Quellensteuern ausbezahlt werden. Die<br />

Versicherungssumme oder auch sonstige Mittel (beispielsweise<br />

aus einem Policenverkauf) werden zunächst auf das<br />

Konto bei Wells Fargo als Verwalter ausgezahlt und von<br />

dort erst nach vollständiger Tilgung des Investitionsdarlehens<br />

inkl. aufgelaufener Zinsen an die Fondsgesellschaft<br />

weitergeleitet.<br />

zu 6. Buchwerte der fälligen Versicherungspolicen<br />

Die Buchwerte geben die prognostizierten Kaufpreise zuzüglich<br />

der anteiligen Anschaffungsnebenkosten für die<br />

Policen von insgesamt 43.200.000 USD an, die im jeweiligen<br />

Zeitraum ihre prognosegemäße Fälligkeit haben.<br />

Dabei wurde für Prognosezwecke unterstellt, dass in der<br />

Regel mit jedem Jahr kürzere Lebenserwartung der Policenkaufpreis<br />

größer wird; beginnend bei 15,25 % bezogen<br />

auf Versicherungssummen mit Fälligkeiten im Jahr<br />

2019 und dann jeweils um 5 % höhere Kaufpreise bis<br />

Versicherungen mit erwarteten Fälligkeiten im Jahr 2012.<br />

Der mit der Versicherungssumme gewichtete durchschnittliche<br />

Kaufpreis aller Policen liegt bei 30,15 % der Gesamtversicherungssumme.<br />

Die Prognose unterstellt ferner eine Einkaufsrendite („Rohrendite“<br />

vgl. Kapitel „Investitionskriterien und Anfangsportfolio“)<br />

in Höhe von 13,75 % des Gesamtversicherungsportfolios.<br />

Das bereits für die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management<br />

GmbH exklusiv reservierte Portfolio mit einer Versicherungssumme<br />

von ca. 41,8 Mio. USD weist nach Bewertung zum<br />

Zeitpunkt der Prospektaufstellung eine Einkaufsrendite von<br />

ca. 14,0 % auf (siehe Kapitel „Investitionskriterien und Anfangsportfolio“).<br />

Damit entspricht das bereits bestehende<br />

Anfangsportfolio ca. 29 % der angenommenen Gesamtversicherungssumme<br />

von ca. 143,3 Mio. USD.<br />

zu 7. Zinsen<br />

Es ist vorgesehen, den jeweils ausstehenden Stand des Investitionsdarlehens<br />

inkl. aufgelaufener Zinsen vierteljährlich<br />

nachträglich mit dem zu Beginn einer jeden Zinsperiode<br />

gültigen 3-Monats-USD-LIBOR zuzüglich einer Kreditmarge<br />

zu verzinsen. Dabei wird auf Basis der Zinsberechnungsmethode<br />

„actual / 360“ jeweils die genaue Anzahl<br />

an Tagen einer Abrechnungsperiode zugrunde gelegt.<br />

Aus Vereinfachungsgründen unterstellt die Prognoserechnung<br />

eine jährlich nachträgliche Berechnung jeweils zum<br />

30.12. eines Jahres.<br />

Mit Legacy Benefits, LLC als Darlehensgeber soll als Zinssatz<br />

der größere Wert von 6 % p.a. oder 3-Monats-USD-<br />

LIBOR zzgl. 3,25 % p. a. Kreditmarge vereinbart werden.<br />

Für die Prognoserechnung wurde ein Nominalzinssatz von<br />

6,5 % p.a. angenommen. Dieser Annahme liegt ein 3-<br />

Monats-USD-LIBOR von 3,25 % p.a. zu Grunde.<br />

Diese Zinses-Zinsen erhöhen die Verbindlichkeit der Fondsgesellschaft<br />

gegenüber Legacy Benefits, LLC und werden<br />

mit fälligen Versicherungssummen verrechnet.<br />

zu 8. Tilgung<br />

Das Investitionsdarlehen mit einer maximalen Laufzeit von<br />

fünf Jahren soll inkl. aufgelaufener Zinsen erstrangig vor<br />

Weiterleitung an die Fondsgesellschaft durch fällige Versi-


cherungssummen getilgt werden. Somit werden alle Rückflüsse<br />

aus den Lebensversicherungspolicen zunächst zur<br />

Rückführung des Darlehensstandes verwendet. Erst nach<br />

vollständiger Tilgung fließen der Fondsgesellschaft vereinnahmte<br />

Versicherungsleistungen zu.<br />

Die Prognose unterstellt die komplette Tilgung inkl. aufgelaufener<br />

Zinsen im Jahr 2013.<br />

zu 9. Prämienzahlungen<br />

In der Prognose wird unterstellt, dass die jährlichen Prämien<br />

2,75 % der Versicherungssumme betragen und<br />

jährlich nachträglich bezahlt werden. Es wird dabei unterstellt,<br />

dass das Portfolio ab dem 30.12.2009 zur Gänze<br />

besteht. Dieser Ansatz ergibt sich als Mittelwert aus der<br />

zum 15.07.2009 geplanten Übertragung des bereits exklusiv<br />

reservierten und noch weiter aufzubauenden Anfangsportfolios<br />

und darüber hinaus stattfindenden späteren<br />

Policenkäufen.<br />

zu 10. Fondsverwaltung<br />

Die Geschäftsführende Kommanditistin erhält als Vergütung<br />

für die Geschäftsführung und das Cash-Management<br />

jährlich 0,75 % des Kommanditkapitals inkl. ggf.<br />

anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Die Vergütung<br />

ist ab dem Jahr 2010 jährlich nachträglich fällig.<br />

Diese Vergütung beinhaltet die jährliche Treuhandvergütung<br />

für die <strong>WealthCap</strong> Investorenbetreuung GmbH.<br />

Die Geschäftsführende Kommanditistin kann bei angespannter<br />

Liquidität der Fondsgesellschaft fällige Beträge<br />

unverzinslich stunden.<br />

zu 11. Servicing Fee<br />

Der Servicer Legacy Benefit, LLC erhält nach den Regelungen<br />

des Origination-Vertrages jährlich 0,07 % der zum<br />

jeweiligen Zeitpunkt verwalteten gesamten Versicherungssumme.<br />

Die Servicing Fee ist monatlich nachträglich mit einem<br />

Zwölftel des Jahresbetrages fällig. In der Prognoserechnung<br />

wird zur Vereinfachung von einer jährlich-nachträglichen<br />

Zahlungsweise und einem kompletten Policenbestand<br />

mit einer Versicherungssumme von 143.304.000 USD<br />

zum 30.12.2009 ausgegangen.<br />

Da beginnend am Ende des Jahres 2012 die verwaltete<br />

gesamte Versicherungssumme annahmegemäß aufgrund<br />

des Eintritts der Versicherungsfälle zurückgeht, reduziert<br />

sich die Servicing Fee entsprechend.<br />

zu 12. Verwaltungsgebühr Wells Fargo<br />

Wells Fargo erhält nach der Vereinbarung über die Vergütung<br />

als Verwalter ein jährliches Fixum von 200 USD pro<br />

Police, das in Abhängigkeit von der Anzahl der verwalteten<br />

Policen unterschiedlich ausfällt („Verwaltungsgebühr<br />

Wells Fargo“). Die Gebühr wird mit einem Viertel pro<br />

Quartal nachträglich fällig.<br />

In der Prognoserechnung wird zur Vereinfachung von einer<br />

jährlich-nachträglichen Zahlungsweise und einem kompletten<br />

Policenbestand mit 125 Policen zum 30.12.2009<br />

ausgegangen.<br />

Da beginnend am Ende des Jahres 2012 die Anzahl verwalteter<br />

Policen annahmegemäß aufgrund des Eintritts<br />

der Versicherungsfälle zurückgeht, reduziert sich die Verwaltungsgebühr<br />

Wells Fargo entsprechend.<br />

zu 13. Liquiditätsreserve<br />

Die geplante Liquiditätsreserve beträgt anfänglich<br />

13.500.000 USD (27 % des Kommanditkapitals) und erhöht<br />

bzw. verringert sich proportional zur Höhe des Kommanditkapitals.<br />

Sie dient zur Finanzierung der laufenden<br />

Ausgaben bis zum 30.12.2012. Ab dem Jahr 2013 ist vorgesehen,<br />

diese Ausgaben aus den Rückflüssen des Lebensversicherungsportfolios<br />

zu tragen. Die laufenden<br />

Ausgaben setzen sich aus Prämienzahlungen, der jährlichen<br />

Geschäftsführungsvergütung inkl. der jährlichen<br />

Treuhandvergütung, der Servicing Fee sowie der Verwaltungsgebühr<br />

Wells Fargo zusammen. Im Jahr 2010 enthält<br />

sie darüber hinaus die einmalige Gebühr von<br />

48.750 USD an WellsFargo für die Tätigkeit im Rahmen<br />

des Anschaffungsprozesses (350 USD pro Police) sowie<br />

5.000 USD für die Kontoeröffnung bei Wells Fargo.<br />

In der Prognoserechnung wird jeweils der Stand der Liquiditätsreserve<br />

nach Ausgaben dargestellt. Die Liquiditätsreserve<br />

von 127.713 USD im Jahr 2012 wird mit den Ausgaben<br />

im Jahr 2013 verrechnet und ist ab diesem Jahr vollständig<br />

aufgebraucht.<br />

zu 14. Steuerliches Ergebnis<br />

Das steuerliche Ergebnis setzt sich aus den folgenden<br />

Komponenten zusammen:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Einnahmen aus fälligen Policen und Verkäufen<br />

abzüglich ursprüngliche Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten<br />

der in dieser Periode prognosegemäß<br />

fällig gewordenen oder verkauften Policen<br />

abzüglich Summe der Ausgaben und Zinsen unter<br />

Berücksichtigung der Regelungen zur „Zinsschranke“<br />

(vgl. Kapitel „Wesentliche Grundlagen der steuerlichen<br />

Konzeption“)<br />

abzüglich der in dieser Periode anteilig verrechenbaren<br />

Fondsnebenkosten inkl. Agio<br />

77


78 zu 15. Gewerbesteuer<br />

Die von der Fondsgesellschaft zu entrichtende Gewerbesteuerzahlung<br />

basiert insbesondere auf dem von der<br />

Fondsgesellschaft erzielten einkommenssteuerlichen Ergebnis<br />

unter Berücksichtigung der gewerbesteuerlichen<br />

Mindestbesteuerung. Im Rahmen der Ermittlung der Gewerbesteuerschuld<br />

wurde der derzeit in der Gemeinde<br />

Grünwald erhobene Hebesatz von 240 % berücksichtigt.<br />

Die von der Fondsgesellschaft zu leistende Gewerbesteuer<br />

kann im Regelfall im Rahmen der Einkommensteuererklärung<br />

des Investors angerechnet werden (vgl. Kapitel „Wesentliche<br />

Grundlagen der steuerlichen Konzeption“ sowie<br />

„Risikohinweise“ im Abschnitt „Steuerrisiken“).<br />

Zum Zweck der Ermittlung der Gewerbesteuer wurde unterstellt,<br />

dass in den einzelnen Perioden mit Fälligkeiten<br />

von Policen Veräußerungsgewinne anfallen, die sich aus<br />

der Differenz der fällig gewordenen Versicherungssummen<br />

und den anteiligen Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten<br />

sowie der anteiligen Fondsnebenkosten<br />

inkl. Agio in Bezug auf die fällig gewordenen Policen<br />

ergeben.<br />

Außerdem sind für die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer<br />

dann die steuerlichen Aufwandspositionen abzuziehen.<br />

Ferner wurden bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage<br />

der Gewerbesteuer die Regelungen zur<br />

„Zinsschranke“ berücksichtigt, da jedoch die planmäßigen<br />

Zinsen der Fondsgesellschaft über den Prognosezeitraum<br />

unter der Freigrenze von einer Mio. EUR liegen,<br />

kommen diese Regelungen hier nicht zur Anwendung.<br />

zu 16. Überschuss nach Gewerbesteuer /<br />

Ausschüttung<br />

Der Überschuss nach Tilgung und Gewerbesteuer steht<br />

grundsätzlich für geplante Ausschüttungen an die Anleger<br />

zur Verfügung. Die Prognose unterstellt, dass Ausschüttungen<br />

in den Jahren bis einschließlich 2019 jeweils<br />

zum 30.12. erfolgen und dass sich alle Ausschüttungen<br />

inkl. Frühzeichnerbonus verstehen.<br />

zu 17. Einkommensteuer<br />

Hier wird die zu zahlende Einkommensteuer unter Berücksichtigung<br />

von § 15 b EStG und Anrechnung der Gewerbesteuer<br />

gemäß § 35 Abs. 1 EStG ermittelt. Für die<br />

Prognose wurde ferner der Steuersatz 42 % plus Solidaritätszuschlag<br />

in Höhe von 5,5 % der Einkommensteuer<br />

zugrunde gelegt, ggf. zu zahlende Kirchensteuer ist nicht<br />

berücksichtigt.<br />

zu 18. Überschuss nach Steuern<br />

Diese Zeile zeigt den prognostizierten Überschuss nach<br />

Einkommensteuer zzgl. Solidaritätszuschlag.<br />

Prognoserechnung für eine Beteiligung von 10.000 USD zzgl. Agio<br />

Laufendes Einzahlungen gebundenes Gewinn- Eigenkapital- Summe der<br />

Jahr Kapital ausschüttung rückzahlung Rückflüsse<br />

vor Steuern<br />

30.12.2009 -10.500 -10.500 0 0 0<br />

30.12.2010 -10.500 0 0 0<br />

30.12.2011 -10.500 0 0 0<br />

30.12.2012 -10.500 0 0 0<br />

30.12.2013 -9.999 0 501 501<br />

30.12.2014 -7.915 0 2.084 2.084<br />

30.12.2015 -4.509 0 3.493 3.493<br />

30.12.2016 -1.382 2.408 1.682 4.090<br />

30.12.2017 2.092 3.334 1.375 4.709<br />

30.12.2018 4.950 3.092 928 4.020<br />

30.12.2019 6.677 2.081 437 2.518<br />

Gesamt -10.500 10.915 10.500 21.415<br />

1<br />

Für die Prognoserechnung wurde für die Steuerzahlung jeweils der 30.12. angenommen.<br />

2<br />

Die Darstellung des Haftungsvolumens basiert auf der Annahme, dass die Einlage vollständig eingezahlt wurde. Die persönliche Haftung lebt in dem Moment auf, in dem das Kapitalkonto<br />

des Anlegers durch Kapitalrückzahlungen und Hinzurechnung des handelsrechtlichem Ergebnis unter die Hafteinlage absinkt, im Übrigen besteht eine Nachhaftung für<br />

ausgeschiedene Gesellschafter bis zu fünf Jahren, die im Kapitel „Risikohinweise“ im Abschnitt „Anlegergefährdende Risiken“, Unterabschnitt „Haftung“, ausführlich dargestellt ist.<br />

Alle Angaben in USD.<br />

Evtl. Differenzen sind EDV- oder rundungsbedingt.


Prognoserechnung für eine Beteilung von<br />

10.000 USD zzgl. Agio<br />

Die nachfolgende Darstellung zeigt den prognosegemäßen<br />

Ausschüttungsverlauf unter Berücksichtigung der<br />

für die Prognoserechnung getroffenen Annahmen für<br />

eine Beteiligung von 10.000 USD (zzgl. des Agios von<br />

500 USD). Alle dargestellten Prozentangaben sind kumulierte<br />

Werte und beziehen sich jeweils auf eine Beteiligung<br />

von 10.000 USD zzgl. Agio.<br />

Darüber hinaus zeigt sie die Entwicklung des gebundenen<br />

Kapitals aus Sicht eines Anlegers, welcher sich mit einer<br />

Einlage von 10.000 USD zzgl. Agio an der Fondsgesellschaft<br />

beteiligt und einen Steuersatz von 42 % (zzgl. Soli<br />

und ohne Kirchensteuer) hat. Hinsichtlich der Einzahlung<br />

der Einlage wird unterstellt, dass der Anleger diese zzgl.<br />

Agio zum 30.12.2009 einzahlt. Durch die prognostizierten<br />

Ausschüttungen jeweils zum 30.12. eines Jahres an<br />

den Anleger, die zum einen Gewinnausschüttungen und<br />

zum anderen Eigenkapitalrückzahlungen sind, vermindert<br />

sich das gebundene Kapital ab dem Jahr 2013 erhöht sich<br />

jedoch wieder um die erwarteten Einkommenssteuerzahlungen.<br />

Der hier dargestellte prognostizierte Verlauf zeigt,<br />

dass ab dem Jahr 2017 das gebundene Kapital positiv ist,<br />

was bedeutet, dass der Anleger ab diesem Zeitpunkt mindestens<br />

seine Einlage zzgl. Agio (nach Steuern) zurückerhalten<br />

hat.<br />

Das anteilige Fremdkapital berücksichtigt zum jeweiligen<br />

Stichtag das bis dahin in Anspruch genommene Investitionsdarlehen<br />

bezogen auf eine Beteiligung von 10.000 USD.<br />

Bis zum 30.12.2011 erhöht sich der Stand des Fremdkapitals<br />

aufgrund aufgelaufener Zinses-Zinsen, da in dieser Zeit<br />

keine Rückflüsse aus den Lebensversicherungspolicen angenommen<br />

wurden. Durch die prognostizierte Tilgung des<br />

Investitionsdarlehens ab dem Jahr 2012 nimmt das anteilige<br />

Fremdkapital ab und wird nach den Annahmen der<br />

Prognoserechnung im Jahr 2013 vollständig zurückgeführt.<br />

79<br />

kumulierte Steuer- Summe der Rückflüsse nach Haftungs- Anteiliges<br />

Ausschüttungen zahlungen 1 Rückflüsse Steuern in % volumen 2 Fremdkapital<br />

in % vom nach Steuern vom Eigenkapital<br />

Eigenkapital<br />

0,00 % 0 0 0,00 % 0 1.940<br />

0,00 % 0 0 0,00 % 0 2.066<br />

0,00 % 0 0 0,00 % 0 2.200<br />

0,00 % 0 0 0,00 % 0 910<br />

4,77 % 0 501 4,77 % 0 0<br />

24,62 % 0 2.084 24,62 % 0 0<br />

57,88 % 87 3.406 57,06 % 0 0<br />

96,84 % 963 3.127 86,84 % 0 0<br />

141,68 % 1.235 3.474 119,92 % 0 0<br />

179,97 % 1.162 2.858 147,14 % 0 0<br />

203,95 % 790 1.727 163,59 % 0 0<br />

203,95 % 4.238 17.177 163,59 %


Sensitivitäten (ABWEICHUNGEN VON PROGNOSEN)<br />

Sämtliche im Folgenden aufgeführten (Nachsteuer-)Renditen<br />

wurden nach der IRR-Methode berechnet, diese ist<br />

im Glossar ausführlich erläutert. Dabei wurden alle Zahlungszeitpunkte<br />

entsprechend der Annahmen zur Prognoserechnung<br />

unterstellt.<br />

Die im vorhergehenden Kapitel beschriebene Prognoserechnung<br />

geht unter anderem von folgenden Prämissen<br />

aus:<br />

Im Folgenden werden die Ergebnisse von Sensitivitätsrechnungen<br />

vorgestellt, die es dem Anleger ermöglichen,<br />

sich ein Bild davon zu machen, wie sich das für ihn zu erwartende<br />

Ergebnis ändern kann, wobei für die Berechnungen<br />

jeweils nur ein Parameter geändert wurde.<br />

Dabei wurden verschiedene Annahmen getroffen und ceteris<br />

paribus deren jeweilige Auswirkungen auf die Ergebnisse<br />

der Prognoserechnung untersucht:<br />

81<br />

<br />

<br />

Die Prognoserechnung ist in USD aufgestellt und geht<br />

von einem konstanten Wechselkurs von 1,40 USD / EUR<br />

aus. Wechselkursschwankungen haben daher in der<br />

vorliegenden Prognoserechnung keine Auswirkungen.<br />

Für einen in Euro rechnenden Anleger ergibt sich allerdings<br />

ein verschobenes Bild, sofern sich zwischen dem<br />

Zeitpunkt der Einzahlung seiner Einlage und den Ausschüttungen<br />

Veränderungen des USD-Wechselkurses<br />

ergeben haben.<br />

Die Prognoserechnung geht von einer sog. Einkaufsbzw.<br />

Rohrendite der Versicherungspolicen von<br />

13,75 % p.a. aus, die sich aus den anfänglichen Kaufund<br />

Kaufnebenkosten, den laufenden Prämienzahlungen<br />

bis zur erwarteten Fälligkeit und der dann vereinnahmten<br />

Versicherungssumme ergibt.<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Für die Ausschüttungen über den Prognosezeitraum<br />

wurden sowohl schwächere als auch stärkere Wechselkurs-Annahmen<br />

getroffen.<br />

Die erwartete durchschnittliche Einkaufsrendite auf<br />

Ebene des Gesamtportfolios wurde variiert.<br />

Es wurden unterschiedliche Einkommensteuersätze für<br />

die Ermittlung der Nachsteuerrendite zu Grunde gelegt.<br />

Ferner wurde unterstellt, dass alle Versicherungsfälle<br />

ein / zwei Jahr / e später bzw. ein / zwei Jahr / e früher als<br />

prognostiziert eintreten, wodurch der Fondsgesellschaft<br />

die Versicherungsleistungen später bzw. früher<br />

zufließen.<br />

<br />

Für die Ermittlung der Nachsteuerrendite wurde ein<br />

Steuersatz von 42,0 % (zzgl. Soli, ohne Kirchensteuer),<br />

Einzahlung des Eigenkapitals zum 30.12.2009 und am<br />

30.12. stattfindende Ausschüttungen unterstellt.<br />

<br />

Für die Ermittlung der Policenfälligkeiten wurde der<br />

deterministische Ansatz gewählt, d.h. die Versicherungsleistung<br />

aller Policen wird im Jahr der Fälligkeit<br />

(entsprechend der jeweiligen Lebenserwartung) in voller<br />

Höhe ausbezahlt. Somit wird angenommen, dass<br />

alle Policen während der Fondslaufzeit fällig werden.<br />

Diese Prognoserechnung stellt den sog. „base case“ dar<br />

und führt, unabhängig davon, ob sich ein Anleger als Direktkommanditist<br />

oder als Treugeber an der Fondsgesellschaft<br />

beteiligt und ohne Berücksichtigung des Frühzeichnerbonus<br />

zu einer Nachsteuerrendite von 7,05 % p.a. 1<br />

bzw. einer kumulierten Gesamtausschüttung nach Steuern<br />

von 163,59 % (bezogen auf das Eigenkapital) über<br />

den Prognosezeitraum.<br />

1<br />

Berechnet nach der IRR-Methode (vgl. Kapitel „Glossar“).<br />

2<br />

Nachfolgende Angaben zu kumulierten Ausschüttungen (Gesamtausschüttungen) berücksichtigen Zahlungen von Steuern auf Seiten des Anlegers mit einem Steuersatz von<br />

44,31 % (inkl. Soli) und beziehen sich auf das eingezahlte Kommanditkapital zzgl. Agio; für die Berechnung der jeweiligen IRR-Renditen wurde ebenfalls das gezahlte Agio<br />

berücksichtigt, sofern nicht anders angegeben wurde auf Seiten des Anlegers ein Steuersatz von 44,31 % (inkl. Soli) unterstellt.


82 Veränderung des Wechselkurses EUR<br />

gegenüber USD<br />

Es wurde für einen in EUR rechnenden Anleger unterstellt,<br />

dass sich der Wechselkurs EUR zu USD vom Zeitpunkt der<br />

Einzahlung des Kommanditkapitals bis zu den Zeitpunkten<br />

der Ausschüttungen verändert.<br />

Ergebnisse<br />

Der Euro notiert im Zeitpunkt aller Ausschüttungen<br />

um 20 % bzw. 10 % stärker als im Zeitpunkt der Einzahlung<br />

der Einlage:<br />

+ 20 %:<br />

Die Nachsteuerrendite beträgt ca. 4,4 % p.a. 1 , die kumulierten<br />

Ausschüttungen ca. 136,3 %.<br />

+ 10 %:<br />

Die Nachsteuerrendite beträgt ca. 5,6 % p.a. 1 , die kumulierten<br />

Ausschüttungen ca. 148,7 %.<br />

Auswirkungen der Einkaufsrendite<br />

In den Sensitivitätsrechnungen wurde angenommen, dass<br />

die Policen mit einer niedrigeren bzw. einer höheren<br />

durchschnittlichen Einkaufsrendite erworben werden.<br />

Ergebnisse<br />

Beträgt die Einkaufsrendite 12,75 % p.a. 1 , so beläuft<br />

sich die Nachsteuerrendite auf ca. 6,3 % p.a. 1 und die<br />

Gesamtausschüttung auf ca. 155,2 %.<br />

<br />

<br />

Bei einer Einkaufsrendite von 13,25 % p.a. 1 ergibt<br />

sich für den Anleger eine Nachsteuerrendite von ca.<br />

6,7 % p.a. 1 bei kumulierten Ausschüttungen von ca.<br />

159,5 %.<br />

Liegt die Einkaufsrendite hingegen bei 14,25 % p.a. 1 ,<br />

so ergibt sich für den Anleger eine Nachsteuerrendite<br />

von ca. 7,4 % p.a. 1 bei kumulierten Ausschüttungen<br />

von ca. 167,8 %.<br />

<br />

Der Euro notiert im Zeitpunkt aller Ausschüttungen<br />

um 20 % bzw. 10 % schwächer als im Zeitpunkt der<br />

Einzahlung der Einlage:<br />

<br />

Liegt die Einkaufsrendite bei 14,75 % p.a. 1 , so ergeben<br />

sich eine Nachsteuerrendite von ca. 7,8 % p.a. 1<br />

bzw. eine Gesamtausschüttung von ca. 172,0 %.<br />

20 %:<br />

Die Nachsteuerrendite beträgt ca. 10,5 % p.a. 1 , die<br />

kumulierten Ausschüttungen ca. 204,5 %.<br />

10 %:<br />

Die Nachsteuerrendite beträgt ca. 8,6 % p.a. 1 , die kumulierten<br />

Ausschüttungen ca. 181,8 %.<br />

Auswirkungen des<br />

Einkommensteuersatzes<br />

Nachfolgend wurde die Nachsteuerrendite unter Annahme<br />

von verschiedenen Einkommensteuersätzen auf Ebene<br />

des Anlegers berechnet.<br />

Wechselkursänderungen EUR gegenüber USD<br />

ABWEICHUNGEN VON PROGNOSEN<br />

Wechsel- Gesamt- IRR 1<br />

kurs ausschüttung p.a.<br />

+20 % 1,68 136,3 % 4,4 %<br />

+10 % 1,54 148,7 % 5,6 %<br />

Prognose 1,40 163,6 % 7,0 %<br />

-10 % 1,26 181,8 % 8,6 %<br />

-20 % 1,12 204,5 % 10,5 %<br />

1<br />

Berechnet nach der IRR-Methode (vgl. Kapitel „Glossar“)<br />

Auswirkungen der Einkaufsrendite<br />

ABWEICHUNGEN VON PROGNOSEN<br />

Einkaufs- Gesamt- IRR 1<br />

rendite ausschüttung p.a.<br />

12,75 % 155,2 % 6,3 %<br />

13,25 % 159,5 % 6,7 %<br />

Prognose 13,75 % 163,6 % 7,0 %<br />

14,25 % 167,8 % 7,4 %<br />

14,75 % 172,0 % 7,8 %<br />

1<br />

Berechnet nach der IRR-Methode (vgl. Kapitel „Glossar“)


Ergebnisse<br />

Für Anleger, die einem Steuersatz von 35,00 %<br />

(36,93 % inkl. Soli) unterliegen, ergibt sich eine Nachsteuerrendite<br />

von ca. 7,8 % p.a. 1 bei kumulierten Ausschüttungen<br />

von ca. 172,0 %.<br />

<br />

<br />

Anleger, die ihre Einkünfte mit einem Steuersatz von<br />

25,00 % (26,38 % inkl. Soli) versteuern, erzielen prognosegemäß<br />

eine Nachsteuerrendite von ca. 8,7 % p.<br />

a. 1 bei kumulierten Ausschüttungen von ca. 184,1%.<br />

Anleger, deren Einkünfte die aktuellen Steuerfreibeträge<br />

nicht übersteigen und die daher keine Steuerabgaben<br />

zu zahlen haben, erzielen eine Nachsteuerrendite<br />

von ca. 10,1 % p.a. 1 bei kumulierten Ausschüttungen<br />

von ca. 204,0 %.<br />

Eintreten der Versicherungsfälle<br />

Des Weiteren wurden im Rahmen der Sensitivitätsberechnungen<br />

die Auswirkungen berücksichtigt, für den Fall,<br />

dass alle Versicherungsleistungen ein / zwei Jahr / e später<br />

bzw. ein / zwei Jahr / e früher als prognostiziert zur Zahlung<br />

fällig werden.<br />

Ergebnisse<br />

Tritt die Fälligkeit bei allen Policen zwei Jahre später als<br />

erwartet ein, erreicht der Anleger eine Nachsteuerrendite<br />

von ca. 4,4 % p.a. 1 bzw. kumulierte Ausschüttungen<br />

von ca. 150,7 %. Dabei wird unterstellt, dass die ursprünglich<br />

im Jahr 2019 angenommenen Fälligkeiten<br />

<br />

<br />

<br />

erst im Jahr 2021 eintreten und sich somit der Prognosezeitraum<br />

um zwei Jahre verlängert. Ferner wurde angenommen,<br />

dass die Fondsgesellschaft aufgrund des<br />

Aufbrauchs der Liquiditätsreserve nach drei Jahren für<br />

die zusätzlich benötigte Liquidität für die Jahre 2013<br />

und 2014 kurzfristig Fremdkapital mit einem Nominalzinssatz<br />

von 6,5 % p.a. aufnimmt und dieses inkl. Zinsen<br />

im Jahr 2016 wieder vollständig zurückführt.<br />

Sollten alle Policen ein Jahr später als ursprünglich angenommen<br />

fällig werden, so ergibt sich für den Anleger<br />

eine Nachsteuerrendite von ca. 5,5 % p.a. 1 bei<br />

kumulierten Ausschüttungen von ca. 157,1 %. Hier<br />

werden ebenfalls keine Policenverkäufe sondern eine<br />

Verlängerung des Prognosezeitraums um ein Jahr unterstellt.<br />

Ferner wurde angenommen, dass die Fondsgesellschaft<br />

aufgrund des Aufbrauchs der Liquiditätsreserve<br />

nach drei Jahren für die zusätzlich benötigte<br />

Liquidität im Jahr 2013 kurzfristig Fremdkapital mit<br />

einem Nominalzinssatz von 6,5 % p.a. aufnimmt und<br />

dieses inkl. Zinsen im Jahr 2015 wieder vollständig zurückführt.<br />

Tritt die Fälligkeit bei allen Policen hingegen ein Jahr<br />

früher als erwartet ein, erreicht der Anleger eine Nachsteuerrendite<br />

von ca. 9,1 % p.a. 1 bzw. kumulierte<br />

Ausschüttungen von ca. 168,2 %.<br />

Sollten alle Policen zwei Jahre früher als ursprünglich<br />

angenommen fällig werden, so ergibt sich für den Anleger<br />

eine Nachsteuerrendite von ca. 12,1 % p.a. 1 bei<br />

kumulierten Ausschüttungen von ca. 173,1 %.<br />

83<br />

Auswirkungen des Einkommensteuersatzes<br />

ABWEICHUNGEN VON PROGNOSEN<br />

Eintreten der Versicherungsfälle<br />

ABWEICHUNGEN VON PROGNOSEN<br />

Steuersatz Gesamt- IRR 1<br />

zzgl. Soli. ausschüttung p.a.<br />

Prognose 42 % 163,6 % 7,0 %<br />

35 % 172,0 % 7,8 %<br />

25 % 184,1 % 8,7 %<br />

0 % 204,0 % 10,1%<br />

1<br />

Berechnet nach der IRR-Methode (vgl. Kapitel „Glossar“)<br />

Gesamtausschüttung IRR 1 p.a.<br />

alle 2 Jahre später 150,7 % 4,4 %<br />

alle 1 Jahr später 157,1 % 5,5 %<br />

Prognose 163,6 % 7,0 %<br />

alle 1 Jahr früher 168,2 % 9,1 %<br />

alle 2 Jahre früher 173,1 % 12,1 %<br />

1<br />

Berechnet nach der IRR-Methode (vgl. Kapitel „Glossar“)


Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption<br />

Allgemeine Hinweise<br />

Die nachfolgende Darstellung der steuerlichen Konsequenzen<br />

einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft („<strong>Life</strong><br />

Vierte“) bezieht sich auf die zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

geltende Rechtslage, die sich aus den zu diesem<br />

Zeitpunkt gültigen Steuergesetzen, veröffentlichten<br />

Verwaltungsanweisungen und Gerichtsentscheidungen<br />

ergibt. Im Übrigen bleiben diskutierte Änderungen von<br />

Steuergesetzen oder Verwaltungsanweisungen sowie<br />

nicht offiziell veröffentlichte Verwaltungsanweisungen<br />

oder Gerichtsurteile in der nachfolgenden Darstellung unberücksichtigt.<br />

Die nachfolgenden Erläuterungen können nur die wesentlichen<br />

Grundlagen der steuerlichen Konzeption einer<br />

Beteiligung an der <strong>Life</strong> Vierte darstellen und eine konkrete<br />

Rechts- oder Steuerberatung des Anlegers nicht ersetzen.<br />

Sie stellt keine konkrete Rechts- oder Steuerberatung dar.<br />

Jedem Anleger wird daher geraten, sich vor einem Beitritt<br />

zur <strong>Life</strong> Vierte durch einen mit der persönlichen Situation<br />

des Anlegers vertrauten steuerlichen Berater über die individuellen<br />

steuerlichen Auswirkungen einer Beteiligung an<br />

der <strong>Life</strong> Vierte ausführlich beraten zu lassen.<br />

Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf<br />

die Darstellung der steuerlichen Auswirkungen einer Beteiligung<br />

an der <strong>Life</strong> Vierte durch eine in Deutschland unbeschränkt<br />

steuerpflichtige natürliche Person, die ihre<br />

Beteiligung an der <strong>Life</strong> Vierte im Privatvermögen hält. Kirchensteuerliche<br />

Auswirkungen sind in der nachfolgenden<br />

Darstellung nicht berücksichtigt. Weiterhin geht die nachfolgende<br />

Beschreibung davon aus, dass der Anleger seine<br />

Beteiligung in vollem Umfang aus Eigenkapital finanziert.<br />

Es gibt keine Gewähr dafür, dass die zum Zeitpunkt der<br />

Prospektaufstellung geltenden Steuergesetze und steuerlichen<br />

Verwaltungsanordnungen bis zum Ende der Laufzeit<br />

in unveränderter Form fortbestehen oder die Finanzverwaltung<br />

der Rechtsauffassung der Anbieterin in allen<br />

Punkten vollumfänglich folgt. Die damit zusammenhängenden<br />

Risiken sind im Kapitel „Risikohinweise“ im Abschnitt<br />

„Steuerrisiken“ dargestellt.<br />

Ertragsteuerliche Behandlung<br />

in Deutschland<br />

Besteuerung der <strong>Life</strong> Vierte<br />

Einkommensteuer<br />

Als Personengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH &<br />

Co. KG stellt die <strong>Life</strong> Vierte für Zwecke der Einkommensteuer<br />

kein eigenes Steuersubjekt dar. Besteuert werden<br />

vielmehr die Anleger mit ihren von der <strong>Life</strong> Vierte bezogenen<br />

Einkünften. Daher ist für die Ermittlung der Einkünfte<br />

der Anleger zuerst die Einkunftsart der <strong>Life</strong> Vierte zu ermitteln<br />

und der auf Ebene der <strong>Life</strong> Vierte erzielte Gewinn nach<br />

§§ 179, 180 Abs. 1 Nr. 1 lit. a Abgabenordung („AO“)<br />

einheitlich und gesondert für jeden Anleger festzustellen.<br />

Ermittlung der Einkunftsart<br />

Die <strong>Life</strong> Vierte erzielt aus ihrer Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />

gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz<br />

(„EStG“). Eine gewerbliche Tätigkeit ist<br />

eine selbständige nachhaltige Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht,<br />

die sich als Beteiligung am allgemeinen<br />

wirtschaftlichen Verkehr darstellt und den Rahmen privater<br />

Vermögensverwaltung überschreitet. Dabei ist bei der<br />

Beurteilung jeweils auf das Gesamtbild der Verhältnisse<br />

und auf die Verkehrsanschauung abzustellen (BFH, BStBl.<br />

2001 II 809; BFH, BStBl. 2004 II 408). Die Rechtsprechung<br />

orientiert sich für die Qualifizierung einer Tätigkeit als gewerblich<br />

an einer Reihe von Indizien, die dem „Bild des<br />

Gewerbebetriebs“ als dem marktmäßigen Umschlag erheblicher<br />

Sachwerte sowie der gewerblichen Produktion<br />

entlehnt sind. Bei einer Beurteilung des Gesamtbilds der<br />

Verhältnisse unter Berücksichtigung der veröffentlichten<br />

Auffassung der Finanzverwaltung führt die Tätigkeit der<br />

<strong>Life</strong> Vierte nach Ansicht der Anbieterin dazu, dass die <strong>Life</strong><br />

Vierte gewerblich tätig ist.<br />

Die <strong>Life</strong> Vierte plant – über den für steuerliche Zwecke als<br />

transparent anzusehenden HVBFF <strong>Life</strong> Receivables Eurotrust<br />

(„US-Trust“) – für den Aufbau und die Verwaltung<br />

des von ihr gehaltenen Lebensversicherungsportfolios nur<br />

teilweise Eigenkapital einsetzen. Insbesondere für den<br />

Aufbau des Lebensversicherungsportfolios wird die <strong>Life</strong><br />

Vierte ein Investitionsdarlehen in Höhe von jeweils 22,5 %<br />

des Kaufpreises der Lebensversicherungspolicen bei der<br />

Legacy Benefits, LLC aufnehmen. Zudem ist es nicht ausgeschlossen,<br />

dass laufende Prämienzahlungen durch weitere<br />

Kredite finanziert werden. Eine hohe Fremdfinanzierungsquote<br />

alleine führt zwar noch nicht dazu, dass eine<br />

Tätigkeit als gewerblich zu qualifizieren ist. Sie kann allerdings,<br />

neben anderen Merkmalen, ein Indiz für die Gewerblichkeit<br />

bilden, insbesondere wenn sie für Investitionen<br />

verwendet wird. Da die Fondsgesellschaft berechtigt<br />

ist, das Lebensversicherungsportfolio jederzeit durch Anund<br />

Verkauf von Policen umzuschichten, verhält sie sich<br />

wie ein Händler, der regelmäßig sein Lager umschlägt. Berücksichtigt<br />

man daher sowohl die Fremdfinanzierungsquote<br />

der Fondsgesellschaft als auch deren händlermäßiges<br />

Verhalten, ist nach Ansicht der Anbieterin die Tätigkeit<br />

der Fondsgesellschaft als gewerblich anzusehen.<br />

Laufende Gewinnermittlung auf Ebene der <strong>Life</strong> Vierte<br />

Die <strong>Life</strong> Vierte ermittelt ihren laufenden Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich<br />

(§§ 4, 5 EStG). Hierbei wird die<br />

<strong>Life</strong> Vierte die Handels- und Steuerbilanz entsprechend<br />

85


86 der gesetzlichen Vorgaben in Euro aufstellen. Durch Wechselkursänderungen<br />

verursachte Gewinne und Verluste im<br />

Betriebsvermögen der <strong>Life</strong> Vierte gehören daher in vollem<br />

Umfang zu den gewerblichen Einkünften.<br />

Die im Portfolio gehaltenen Lebensversicherungen sind<br />

nach Ansicht der Anbieterin steuerlich dem Betriebsvermögen<br />

der <strong>Life</strong> Vierte zuzuordnen. Denn die Lebensversicherungspolicen<br />

werden im Namen und auf Rechnung<br />

der <strong>Life</strong> Vierte bzw. des steuerlich transparenten US-Trust<br />

erworben. Daher sind die Lebensversicherungen der <strong>Life</strong><br />

Vierte nach § 39 Abgabenordnung zuzurechnen. Auch<br />

die Verpfändung der Versicherungspolicen zur Besicherung<br />

des Investitionsdarlehens ändert diese Zuordnung<br />

nicht, da die Legacy Benefits, LLC als Darlehensgeber die<br />

<strong>Life</strong> Vierte bei ordnungsgemäßer Bedienung des Darlehens<br />

nicht von der tatsächlichen Herrschaft über die Policen<br />

ausschließen kann.<br />

Als Betriebseinnahmen sind die Erlöse aus den Versicherungsleistungen,<br />

aus den gegebenenfalls erfolgenden<br />

Verkäufen von Lebensversicherungspolicen sowie die Zinseinnahmen<br />

aus von der <strong>Life</strong> Vierte getätigten Liquiditätsanlagen<br />

zu erfassen.<br />

Die laufenden Aufwendungen für das Halten und Verwalten<br />

des Lebensversicherungsportfolios, sind als Betriebsausgaben<br />

der <strong>Life</strong> Vierte anzusetzen. Dies gilt nach Ansicht<br />

der Anbieterin insbesondere auch für die Prämienzahlungen,<br />

welche für die im Lebensversicherungsportfolio<br />

gehaltenen Lebensversicherungen geleistet werden.<br />

Sofern die Finanzverwaltung diese Auffassung nicht teilt,<br />

wären die während der Laufzeit gezahlten Versicherungsprämien<br />

als nachträgliche Anschaffungskosten bei den<br />

entsprechenden Policen zu aktivieren.<br />

Daneben stellen für das Investitionsdarlehens aufzuwendende<br />

und aus einer evtl. Überbrückungsfinanzierung<br />

durch ein Bankdarlehen resultierende Zinsen grundsätzlich<br />

Betriebsausgaben der <strong>Life</strong> Vierte dar. Auch die Zinsen,<br />

die aus der Inanspruchnahme eines Darlehens innerhalb<br />

der Platzierungsphase auf Grundlage des Platzierungsund<br />

Einzahlungsgarantievertrags entstehen, sind grundsätzlich<br />

als Betriebsausgabe zu behandeln. Zudem sind<br />

die, von den Gesellschaftern im Zusammenhang mit der<br />

Beteiligung an der <strong>Life</strong> Vierte gezahlten, Zinsen im Grundsatz<br />

als Sonderbetriebsausgaben zu qualifizieren. Allerdings<br />

unterfällt die <strong>Life</strong> Vierte nach der, im Anwendungsschreiben<br />

zur Zinsschranke vom 04.07.2008 (BMF, IV C 7<br />

– S 2742 – a/07/10001, BStBl. 2008 I 718) veröffentlichten,<br />

Auffassung der Finanzverwaltung den Regelungen<br />

des § 4h EStG und damit der so genannten Zinsschranke.<br />

Daher geht die Anbieterin in den in diesem Prospekt niedergelegten<br />

Berechnungen davon aus, dass die aufzuwendenden<br />

Zinsen sowohl innerhalb der Gewinnermittlung<br />

der <strong>Life</strong> Vierte als auch in den Sonderbetriebsvermögen<br />

der einzelnen Gesellschafter der durch § 4h EStG<br />

eingeführten Zinsschranke unterliegen. Danach können<br />

Zinsaufwendungen nur mit Beschränkungen als Betriebsausgaben<br />

abgezogen werden. Voll abzugsfähig sind Zinsaufwendungen<br />

bis zu einer Höhe der erzielten Zinserträge.<br />

Die verbleibenden Zinsaufwendungen sind vollständig<br />

abzugsfähig, wenn sie 1 Mio. EUR nicht überschreiten<br />

(Freigrenze), die <strong>Life</strong> Vierte oder ihre Komplementärin<br />

oder die Geschäftsführende Kommanditistin nicht oder<br />

nur anteilig zu einem Konzern gehört oder die Eigenkapitalquote<br />

der <strong>Life</strong> Vierte die Eigenkapitalquote des Konzern<br />

nicht unterschreitet. Greifen die Ausnahmetatbestände<br />

nicht ein, können die verbleibenden Zinsaufwendungen<br />

den Gewinn lediglich in Höhe von 30 % des steuerlichen<br />

EBITDA mindern. Das EBITDA errechnet sich aus<br />

dem steuerlichen Gewinn vor Anwendung des § 4h EStG<br />

abzüglich der Zinserträge zuzüglich der Zinsaufwendungen<br />

und der Abschreibungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1, 2a<br />

Satz 2 EStG und § 7 EStG. Die danach nichtabzugsfähigen<br />

Zinsaufwendungen werden gesondert festgestellt und erhöhen<br />

die Zinsaufwendungen des Folgejahres.<br />

Weiterhin sind nach der im so genannten Fünften Bauherrenerlass<br />

vom 20.10.2003 (BMF, IV C 3 - S 2253 a - 48/03,<br />

BStBl. 2003 I 546) niedergelegten Auffassung der Finanzverwaltung<br />

die Anlaufkosten der <strong>Life</strong> Vierte wie z.B. die<br />

Vergütung für die Eigenkapitalvermittlung und die Konzeptionsvergütung<br />

nicht als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben<br />

zu bewerten, sondern anteilig auf die im Lebensversicherungsportfolio<br />

befindlichen Policen als Anschaffungskosten<br />

zu aktivieren.<br />

Die Differenz zwischen den Betriebseinnahmen und den<br />

Betriebsausgaben der <strong>Life</strong> Vierte bildet den Gewinn oder<br />

den Verlust der <strong>Life</strong> Vierte. Dieser wird dem Anleger entsprechend<br />

seiner Beteiligungsquote, nach Berücksichtigung<br />

seiner ggf. angefallenen individuellen Sonderbetriebseinnahmen<br />

und -ausgaben, vom Betriebsstättenfinanzamt<br />

der <strong>Life</strong> Vierte zugewiesen.<br />

Die in § 15 (3) des Gesellschaftsvertrages festgelegte<br />

Gleichstellungsklausel bei der Ergebnisverteilung für Anleger,<br />

die der Gesellschaft in den Jahren 2009 und 2010<br />

beitreten, ist nach Ansicht der Anbieterin steuerrechtlich<br />

anzuerkennen. Nach der ständigen Rechtsprechung der<br />

Finanzgerichte (BFH, BStBl. 1984 II 53; BFH, BStBl. 1987 II<br />

558; FG Berlin, EFG 2003, 779) ist eine solche Gewinnverteilungsabrede<br />

anzuerkennen, soweit es sich weder um<br />

eine mit Rückwirkung versehene Gewinnverteilungsabrede<br />

noch um eine Rückbeziehung der Eintrittsvereinbarung<br />

handelt. § 15 (3) des Gesellschaftsvertrages entfaltet ausschließlich<br />

Wirkungen für die in Zukunft beitretenden Anleger.<br />

Mit der Gleichstellungsklausel ist weder eine Rückwirkung<br />

auf einen Zeitpunkt vor dem Beitritt des Anlegers


verbunden, noch wird der Beitritt eines Anlegers auf einen<br />

Zeitpunkt vorverlegt, zu dem er noch nicht stattgefunden<br />

hatte.<br />

Liquidation des Portfolios am Ende der Laufzeit<br />

Die am Ende der Laufzeit aus der Verwertung des Lebensversicherungsportfolios<br />

erzielten Erlöse sind nach § 16<br />

Abs. 1 und Abs. 3 EStG ebenfalls als Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />

zu qualifizieren. Die Verwertung sämtlicher<br />

noch im Lebensversicherungsportfolio befindlichen Policen<br />

am Ende der Laufzeit führt zu einer Betriebsaufgabe<br />

der <strong>Life</strong> Vierte gemäß § 16 Abs. 3 EStG. Eine Betriebsaufgabe<br />

liegt nach der Rechtsprechung des BFH (BFH, BStBl.<br />

1961 III 514; BStBl. 2001 II 798) und nach der in EStH 16<br />

(2) niedergelegten Auffassung der Finanzverwaltung vor,<br />

wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen innerhalb einer<br />

kurzen Zeit und damit in einem einheitlichen Vorgang<br />

veräußert werden und der Betrieb als selbständiger Organismus<br />

des Wirtschaftslebens zu bestehen aufhört. Da die<br />

<strong>Life</strong> Vierte neben dem Aufbau, der Verwaltung und der<br />

Verwertung des mittelbar von ihr gehalten Lebensversicherungsportfolios<br />

keine weiteren Tätigkeiten ausübt, stellen<br />

die im Lebensversicherungsportfolio befindlichen Policen<br />

die wesentlichen Betriebsgrundlagen der <strong>Life</strong> Vierte<br />

dar. Darüber hinaus wird die <strong>Life</strong> Vierte nach dem Gesellschaftsvertrag<br />

automatisch aufgelöst, wenn und sobald<br />

alle im Portfolio befindlichen Policen veräußert sind, so<br />

dass ab diesem Zeitpunkt die <strong>Life</strong> Vierte wirtschaftlich<br />

nicht mehr existiert. Auch dann, wenn nicht alle im Lebensversicherungsportfolio<br />

befindlichen Policen zum selben<br />

Zeitpunkt veräußert werden, liegt noch eine Betriebsaufgabe<br />

vor, wenn die Abwicklung der Verkäufe innerhalb<br />

eines kurzen Zeitraums, der nicht zu eng gefasst werden<br />

darf, erfolgt. So hat der BFH (BFH, BStBl. 1967 III 70) einen<br />

Zeitraum von 14 Monaten noch als angemessen angesehen.<br />

Der Aufgabegewinn ist nach § 16 Abs. 2 EStG der Betrag,<br />

um den die Summe aus dem Veräußerungspreis für die im<br />

Rahmen der Aufgabe veräußerten Wirtschaftsgüter und im<br />

wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Aufgabe angefallenen<br />

sonstigen Erträgen oder Aufwendungen nach Abzug<br />

der Aufgabekosten den Buchwert des Betriebsvermögens<br />

im Zeitpunkt der Aufgabe des Betriebs übersteigt.<br />

Gewerbesteuer<br />

Die <strong>Life</strong> Vierte unterliegt als ein im Inland betriebener stehender<br />

Gewerbebetrieb nach § 2 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz<br />

(„GewStG“) der Gewerbesteuer.<br />

Die Höhe der von der <strong>Life</strong> Vierte zu zahlenden Gewerbesteuer<br />

hängt zum einen von dem von der <strong>Life</strong> Vierte erzielten<br />

Gewerbeertrag, zum anderen vom Hebesatz der<br />

Gemeinde, in welcher die <strong>Life</strong> Vierte eine Betriebsstätte<br />

unterhält, ab.<br />

Der Gewerbeertrag entspricht gemäß § 7 Satz 1 GewStG<br />

dem nach den Vorschriften des EStG ermittelten Gewinn,<br />

vermehrt um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und<br />

vermindert um Kürzungen nach § 9 GewStG.<br />

Dabei gelten nach der Rechtsprechung des BFH (BFH, BSt-<br />

Bl. 2000 II 399) für die zu Gewerbesteuerzwecken durchzuführende<br />

Gewinnermittlung prinzipiell die gleichen<br />

Grundsätze wie bei der einkommensteuerrechtlichen Gewinnermittlung.<br />

Nach der Rechtsprechung des BFH (BFH<br />

(GrS), BStBl. 1993 II 616) erhöhen die an einen Gesellschafter<br />

geleisteten Sondervergütungen im Sinne des<br />

§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 a.E. EStG nach den einkommensteuerrechtlichen<br />

Gewinnermittlungsgrundsätzen<br />

den Gewinn der Gesellschaft und damit deren Gewerbeertrag.<br />

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 a.E. EStG ist,<br />

unter anderem, jede Vergütung, die ein Gesellschafter unabhängig<br />

vom Gewinn von der Gesellschaft für seine Tätigkeit<br />

im Dienste der Gesellschaft oder für die Hingabe<br />

eines Darlehens an die Gesellschaft erhält, eine Sondervergütung.<br />

Damit sind die der Komplementärin von der<br />

<strong>Life</strong> Vierte unabhängig vom Ergebnis zu leistende einmalige<br />

Haftungsvergütung in Höhe von 25.000 USD sowie<br />

die jährliche an die Treuhandkommanditistin und an die<br />

Geschäftsführende Kommanditistin ab dem Jahr 2010 zu<br />

zahlende und auf das Kommanditkapital der <strong>Life</strong> Vierte<br />

bezogene Vergütung als Sondervergütungen gemäß § 15<br />

Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 a.E. EStG anzusehen. Auch<br />

eventuell an die Gründungsgesellschafter gezahlte Zinsen<br />

aus der Inanspruchnahme des Darlehens auf Grundlage<br />

der Platzierungs- und Einzahlungsgarantievertrags stellen<br />

eine solche Sondervergütung dar. Die Regelung hat zur<br />

Folge, dass alle als Sondervergütung zu qualifizierenden<br />

Aufwendungen den Gewerbeertrag der <strong>Life</strong> Vierte entsprechend<br />

erhöhen. Allerdings ist die Haftungsvergütung<br />

der Komplementärin nach Ansicht der Anbieterin jeweils<br />

über die angenommene Laufzeit der <strong>Life</strong> Vierte von zehn<br />

Jahren abzugrenzen, so dass insoweit bei der Ermittlung<br />

des Gewerbeertrags 2.500 USD p.a. als Sondervergütung<br />

zu berücksichtigen sind.<br />

Nach der Ansicht der Anbieterin stellt die an die Geschäftsführende<br />

Kommanditistin zu leistende Konzeptionsvergütung<br />

keine Sondervergütung im Sinne des § 15<br />

Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 a.E. EStG dar. Nach der Rechtsprechung<br />

des Bundesfinanzhofs liegt eine Sondervergütung<br />

nicht vor, wenn bei einer einheitlichen Leistung (Lieferung<br />

und Dienstleistung) des Gesellschafters der Wert der Lieferung<br />

im Vergleich zum Wert der Dienstleistung nicht<br />

nur von untergeordneter Bedeutung ist (BFH, BStBl. 2000<br />

II 339). Zudem setzt die Qualifikation als Sondervergütung<br />

voraus, dass die Leistung während der Zugehörigkeit zur<br />

Gesellschaft erbracht wird (BFH, BStBl. 1994 II 250). Nach<br />

Ansicht der Anbieterin umfasst die Konzeption als Bestandteil<br />

einer einheitlichen Leistung insbesondere auch<br />

87


88 die Verschaffung des Vertragswerks und der Wirtschaftlichkeitsberechnungen<br />

als nicht unerheblichen Leistungsbestandteil.<br />

Zudem werden eventuelle Dienstleistungen<br />

bereits vor Gründung der <strong>Life</strong> Vierte erbracht, so dass sie<br />

als vorgesellschaftliche Leistungen keine Sondervergütung<br />

darstellen. Da Gegenstand der Konzeption unter anderem<br />

die <strong>Life</strong> Vierte selbst ist, ist eine „Tätigkeit im<br />

Dienste der <strong>Life</strong> Vierte“ insoweit nicht denkbar.<br />

Nach § 8 Nr. 1 lit. a) Satz 1 GewStG wird ein Viertel der<br />

Zinsaufwendungen (einschließlich der Zinsaufwendungen<br />

in den Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter) dem<br />

Gewerbeertrag hinzugerechnet, soweit diese einen Betrag<br />

von 100.000 EUR übersteigen.<br />

In einem zweiten Schritt ist aus dem Gewerbeertrag der<br />

Gewerbesteuermessbetrag zu ermitteln. Dazu ist der Gewerbeertrag<br />

zuerst auf volle 100 EUR nach unten abzurunden<br />

und, da es sich bei der <strong>Life</strong> Vierte um eine Personengesellschaft<br />

handelt, nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1<br />

GewStG um ein Freibetrag von 24.500 EUR, höchstens<br />

jedoch um den des abgerundeten Gewerbeertrag, zu kürzen.<br />

Auf den danach verbleibenden Betrag ist nach § 11<br />

Abs. 2 Nr. 1 GewStG die Steuermesszahl anzuwenden.<br />

Diese beträgt nach § 11 Abs. 2 GewStG 3,5 %.<br />

Die tatsächlich von der <strong>Life</strong> Vierte zu leistende Gewerbesteuer<br />

ergibt sich gemäß § 16 Abs. 1 GewStG aus der<br />

Multiplikation des Gewerbesteuer-Messbetrages mit dem<br />

Hebesatz der Gemeinde, in welcher die <strong>Life</strong> Vierte ihre<br />

Betriebsstätte hat. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

hat die <strong>Life</strong> Vierte ihre Betriebsstätte in Grünwald. Dort<br />

beträgt der Gewerbesteuerhebesatz zum Zeitpunkt der<br />

Prospektaufstellung 240 %.<br />

Ergibt sich bei der Ermittlung des Gewerbeertrages ein<br />

Verlust, wird dieser gemäß § 10a Satz 6 GewStG gesondert<br />

festgestellt. § 10a Satz 4 GewStG bestimmt insoweit,<br />

dass der Bezugspunkt der Verlustfeststellung und<br />

auch der Verlustverrechnung jeweils der einzelne Mitunternehmer,<br />

also der einzelne Anleger ist. Daher wird der<br />

vortragsfähige Fehlbetrag der <strong>Life</strong> Vierte entsprechend<br />

des Gewinnverteilungsschlüssels des Verlustentstehungsjahres<br />

unter den Anlegern verteilt. Für den Aufteilungsmaßstab<br />

bleiben Vorabgewinnanteile unberücksichtigt.<br />

Der so festgestellte Fehlbetrag kann nach Maßgabe des<br />

§ 10a Satz 1 und 2 GewStG in den Folgejahren von einem<br />

entstehenden Gewerbeertrag abgezogen werden. Allerdings<br />

ist insoweit zu beachten, dass für die gesamte <strong>Life</strong><br />

Vierte jährlich lediglich ein Betrag von 1 Mio. EUR unbeschränkt<br />

abgezogen werden kann. Der danach verbleibende<br />

Gewerbeertrag kann lediglich bis zu 60 % um vorzutragende<br />

Fehlbeträge verringert werden („Mindestbesteuerung“).<br />

Diese Regelung bewirkt, dass trotz vortragfähiger<br />

Fehlbeträge 40 % des 1 Mio. EUR übersteigenden<br />

Gewerbeertrages der Gewerbesteuer unterworfen werden.<br />

Ein Wechsel oder das Ausscheiden eines Gesellschafters<br />

führt zu einem Verlust des für diesen Gesellschafter gesondert<br />

festgestellten Fehlbetrages. Dies folgt aus der in<br />

§ 10a Satz 4 und 5 GewStG festgeschriebenen gesellschafterbezogenen<br />

Berechnung des Verlustausgleiches<br />

Bei diesem werden jedem Gesellschafter entsprechend<br />

der Gewinnverteilungsabrede ein Anteil am Gewerbeertrag<br />

sowie ein Anteil am ohne Einschränkungen abziehbaren<br />

Betrag von 1 Mio. EUR zugerechnet. Bei einem Ausscheiden<br />

oder Wechsel des Anlegers geht dessen vorgetragener<br />

Fehlbetrag nicht auf einen eventuellen Erwerber<br />

bzw. die verbleibenden Anleger über, so dass hinsichtlich<br />

des neuen Anlegers kein Fehlbetrag zur Kürzung des Gewerbeertrages<br />

zur Verfügung steht. Dies gilt unabhängig<br />

davon, ob eine Übertragung der Gesellschafterstellung<br />

entgeltlich oder unentgeltlich oder von Todes wegen erfolgt.<br />

Damit kann der auf den übertragenen oder ausscheidenden<br />

Anleger entfallene Anteil am maximal ausgleichbaren<br />

Gewerbeertrag in der Regel nicht mehr in<br />

Anspruch genommen werden. Im Fall des Ausscheidens<br />

ist nach § 20 (14) des Gesellschaftsvertrages der ausscheidende<br />

Anleger, im Fall des Todes eines Anlegers sind nach<br />

§ 19 (9) des Gesellschaftsvertrages dessen eintretende Erben<br />

oder Vermächtnisnehmer und im Fall des Gesellschafterwechsels<br />

ist gemäß § 18 (10) des Gesellschaftsvertrages<br />

der eintretende Anleger verpflichtet, diese Nachteile der<br />

<strong>Life</strong> Vierte auszugleichen.<br />

Besteuerung des Anlegers<br />

Besteuerung der laufenden Einkünfte<br />

Der Anleger erzielt, unabhängig davon, ob er sich als Direktkommanditist<br />

oder Treugeber an der <strong>Life</strong> Vierte beteiligt,<br />

gewerbliche Einkünfte als Mitunternehmer im<br />

Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.<br />

Nach Rechtsprechung des BFH (BFH, BStBl. 1993 II 616)<br />

und Auffassung der Finanzverwaltung ist Mitunternehmer,<br />

wer aufgrund eines zivilrechtlichen Gesellschafterverhältnisses<br />

oder wirtschaftlich vergleichbaren Gemeinschaftsverhältnisses<br />

zusammen mit anderen Personen in einer Personengesellschaft<br />

unternehmerische Initiative entfalten<br />

kann und ein unternehmerisches Risiko trägt. Dabei können<br />

die Mitunternehmerinitiative und das Mitunternehmerrisiko<br />

im Einzelfall mehr oder weniger ausgeprägt sein und<br />

eine geringere Mitunternehmerinitiative durch ein höheres<br />

Mitunternehmerrisiko und umgekehrt ausgeglichen werden<br />

(BFH, BStBl. 1998 II 480). Ein an einer Personengesellschaft<br />

wirtschaftlich Beteiligter übt Mitunternehmerinitiative<br />

aus, wenn ihm Teilhaberechte an unternehmerischen<br />

Entscheidungen eingeräumt werden (BFH, BStBl. 1997 II<br />

272). Dies ist nach der Rechtsprechung des BFH bereits


dann der Fall, wenn dem Beteiligten die gesetzlich einem<br />

Kommanditisten eingeräumten Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechte<br />

vollständig oder zumindest annähernd<br />

eingeräumt sind (BFH, BStBl. 1999 II 384). Der an einer Personengesellschaft<br />

wirtschaftlich Beteiligte trägt Mitunternehmerrisiko,<br />

wenn er gesellschaftsrechtlich oder wirtschaftlich<br />

am Erfolg oder Misserfolg eines Gewerbetriebs<br />

teilnimmt. Mitunternehmerrisiko ist in der Regel vorhanden,<br />

wenn der Beteiligte am Gewinn und Verlust sowie an<br />

den stillen Reserven, einschließlich des Geschäftswertes des<br />

Gewerbebetriebs partizipiert (vgl. BFH, BStBl. 1998 II 480;<br />

BStBl. 2000 II 183, EStH 15.8 (1)).<br />

Nach dem Gesellschaftsvertrag und dem Treuhandvertrag<br />

der <strong>Life</strong> Vierte trägt der Anleger, unabhängig davon, ob er<br />

sich als Direktkommanditist oder Treugeber an der <strong>Life</strong><br />

Vierte beteiligt, Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko<br />

und ist daher Mitunternehmer im Sinne des<br />

§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Denn nach dem Gesellschaftsvertrag<br />

haben sowohl Direktkommanditisten als<br />

auch Treugeber Stimmrechte bei Gesellschafterbeschlüssen<br />

sowie die gesetzlich vorgesehenen Kontrollrechte.<br />

Daneben trägt der Anleger auch den wirtschaftlichen Erfolg<br />

oder Misserfolg der <strong>Life</strong> Vierte, da er lediglich im Falle<br />

eines Gewinns der <strong>Life</strong> Vierte Ausschüttungen erhält. Im<br />

Falle der Liquidation der <strong>Life</strong> Vierte nimmt der Anleger in<br />

Höhe seiner Beteiligung am Liquidationserlös teil.<br />

Den für den Anleger, nach Berücksichtigung seiner individuellen<br />

Sonderbetriebsausgaben und -einnahmen, entsprechend<br />

seines Beteiligungsanteils gemäß §§ 179, 180<br />

Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AO einheitlich und gesondert festgestellten<br />

Gewinnanteil hat der Anleger mit seinem individuellen<br />

Steuersatz von maximal 45,0 % zuzüglich 5,5 %<br />

Solidaritätszuschlag darauf zu versteuern. Allerdings führt<br />

die für die <strong>Life</strong> Vierte festgesetzte Gewerbesteuer zu einer<br />

Ermäßigung der vom Anleger zu zahlenden Einkommensteuer.<br />

Die Ermäßigung beträgt nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr.<br />

2 EStG das 3,8 fache des anteilig auf den Anleger entfallenden<br />

Gewerbesteuer-Messbetrags, der für die <strong>Life</strong> Vierte<br />

ermittelt wurde, wobei allerdings der Steuerermäßigungsbetrag<br />

auf die (anteilige) tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer<br />

und auf den Ermäßigungshöchstbetrag nach<br />

§ 35 Abs. 1 Satz 2 EStG beschränkt ist.<br />

Abweichend von der Anwendung des allgemeinen Steuersatzes<br />

sieht § 34a EStG die Möglichkeit der Anwendung<br />

eines ermäßigten Steuersatzes von 28,25 % zuzüglich<br />

5,5 % Solidaritätszuschlag auf nicht ausgeschüttete Gewinne<br />

vor. Die Anwendung dieses Steuersatzes ist von<br />

einem Antrag des einzelnen Anlegers an das für ihn zuständige<br />

Finanzamt abhängig. Ein solcher Antrag ist nach<br />

§ 34a Abs. 1 Satz 3 EStG nur zulässig, wenn der einzelne<br />

Anleger am Gewinn zu mehr als 10 % beteiligt ist oder<br />

wenn sein Gewinnanteil 10.000 EUR übersteigt. Bei einer<br />

späteren Auszahlung der thesaurierten Gewinne sind diese<br />

zusätzlich mit einem Steuersatz von 25 % zuzüglich<br />

5,5 % Solidaritätszuschlag zu versteuern.<br />

Verlustzuweisungsmodell im Sinne von § 15b EStG<br />

Bei der <strong>Life</strong> Vierte handelt es sich nach Auffassung der<br />

Anbieterin um ein Verlustzuweisungsmodell im Sinne von<br />

§ 15b EStG, da nach der Investitionsplanung innerhalb<br />

der Anfangsphase das Verhältnis der Summe der prognostizierten<br />

Verluste zur Höhe des gezeichneten und nach<br />

dem Konzept aufzubringenden Kapitals 10 % übersteigen.<br />

Dies hat zur Folge, dass nach § 15b Abs. 1 Satz 1<br />

EStG die im Zusammenhang mit der Beteiligung an der<br />

<strong>Life</strong> Vierte entstandenen Verluste nicht mit sonstigen Einkünften<br />

des Anlegers aus Gewerbebetrieb oder anderen<br />

Einkunftsarten ausgeglichen oder nach § 10d EStG im<br />

Rahmen des Verlustabzuges abgezogen werden dürfen.<br />

Die nach § 15b Abs. 1 Satz 1 EStG nicht ausgleichsfähigen<br />

Verluste, die im Zusammenhang mit der Beteiligung an<br />

der <strong>Life</strong> Vierte entstanden sind, mindern allerdings gemäß<br />

§ 15b Abs. 1 Satz 2 EStG die Einkünfte, welche der Anleger<br />

in den Folgejahren aus seiner Beteiligung an der <strong>Life</strong><br />

Vierte erzielt. Gemäß § 15b Abs. 3 EStG sind die nicht<br />

ausgleichfähigen Verluste, jeweils ausgehend vom verrechenbaren<br />

Verlust des Vorjahres, jährlich einheitlich und<br />

gesondert durch das für die <strong>Life</strong> Vierte zuständige Finanzamt<br />

festzustellen. Dieser festgestellte verrechenbare Verlust<br />

geht auf den Rechtsnachfolger des Anlegers über,<br />

soweit der Anteil unentgeltlich übertragen wird.<br />

Besteuerung des Betriebsaufgabegewinns<br />

Anleger, die zum Zeitpunkt der Auflösung der <strong>Life</strong> Vierte<br />

das 55. Lebensjahr vollendet haben oder im sozialversicherungsrechtlichen<br />

Sinne dauernd berufsunfähig sind,<br />

können nach § 16 Abs. 4 EStG auf Antrag einen Freibetrag<br />

gelten machen. Macht ein Anleger den Freibetrag<br />

geltend, wird der Aufgabegewinn nur dann herangezogen,<br />

soweit er 45.000 EUR übersteigt. Er ermäßigt sich<br />

allerdings um den Betrag, um den der Aufgabegewinn<br />

136.000 EUR übersteigt. Gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 EStG<br />

kann der Freibetrag von jedem Steuerpflichtigen in seinem<br />

Leben allerdings nur einmal beantragt werden.<br />

Darüber hinaus gehört der Aufgabegewinn nach § 34<br />

Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 EStG zu den außerordentlichen Einkünften,<br />

deren Einkommensteuertarif nach § 34 Abs. 1,<br />

Abs. 3 EStG ermittelt wird.<br />

Die für außerordentliche Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer<br />

beträgt nach § 34 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3<br />

EStG grundsätzlich das Fünffache des Unterschiedsbetrags<br />

zwischen der Einkommensteuer für das um diese<br />

Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (so<br />

genanntes „verbleibendes zu versteuerndes Einkommen“)<br />

des Anlegers und der Einkommensteuer für das verblei-<br />

89


90 bende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels<br />

dieser Einkünfte. Ist das verbleibende zu versteuernde<br />

Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen<br />

positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache<br />

der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens<br />

entfallenden Einkommensteuer.<br />

Allerdings kann ein Anleger, der zum Zeitpunkt der Auflösung<br />

der <strong>Life</strong> Vierte das 55. Lebensjahr vollendet hat oder<br />

im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig<br />

ist, nach § 34 Abs. 3 Satz 1 EStG beantragen, den<br />

auf den Aufgabegewinn anzuwendenden Einkommensteuertarif<br />

nicht nach der vorgenannten Methode, sondern<br />

nach § 34 Abs. 3 EStG zu ermitteln. In diesem Fall ist<br />

auf den Teil des Betriebsaufgabegewinns, der den Betrag<br />

von insgesamt 5 Mio. EUR nicht übersteigt, nach einem<br />

ermäßigten Steuersatz zu bemessen. Der ermäßigte Steuersatz<br />

beträgt 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes,<br />

der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer<br />

nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich<br />

der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden<br />

Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch 15 %.<br />

Auf das um den Betriebsaufgabegewinn verminderte zu<br />

versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes<br />

Einkommen) sind die allgemeinen Tarifvorschriften anzuwenden.<br />

Die vorgenannte Ermäßigung kann ein Anleger<br />

allerdings nur einmal im Leben in Anspruch nehmen. Erzielt<br />

der Anleger in einem Veranlagungszeitraum mehr als<br />

einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn in diesem<br />

Sinne, kann er die Ermäßigung des Tarifs nur für einen<br />

Veräußerungs- oder Aufgabegewinn beantragen.<br />

Besteuerung der Übertragung eines Anteils<br />

Die ertragsteuerlichen Folgen der Übertragung eines Anteils<br />

an der <strong>Life</strong> Vierte richten sich danach, ob diese Übertragung<br />

entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Erfolgt die<br />

Übertragung danach unentgeltlich, erfolgt die steuerliche<br />

Erfassung des Vorgangs beim Übertragenden gemäß § 6<br />

Abs. 3 Satz 1 EStG mit dem Buchwert. Daher entsteht<br />

beim Übertragenden weder ein Gewinn noch ein Verlust<br />

aus diesem Vorgang. Zudem führt der Erwerber gemäß<br />

§ 6 Abs. 3 Satz 3 EStG die Buchwerte des Übertragenden<br />

fort. Von dieser ertragsteuerlichen Betrachtung ist eine<br />

eventuelle Besteuerung nach dem Erbschaftsteuer- und<br />

Schenkungsteuergesetz unabhängig.<br />

Erfolgt die Übertragung entgeltlich, zählen die entstehenden<br />

Gewinne nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz<br />

2 EStG zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb des übertragenden<br />

Anlegers. Soweit der übertragende Anleger<br />

seinen gesamten Anteil an der <strong>Life</strong> Vierte überträgt, handelt<br />

es sich bei dem Gewinn um einen begünstigten Veräußerungsgewinn.<br />

Die vorstehenden Ausführungen zu<br />

der Behandlung des Aufgabegewinns gelten insoweit<br />

entsprechend. Übertragt der Anteilseigner lediglich einen<br />

Teil seines Anteils an der <strong>Life</strong> Vierte, kann er die Vergünstigungen<br />

der §§ 16, 34 EStG nicht in Anspruch nehmen.<br />

Die Versteuerung erfolgt insoweit nach den allgemeinen<br />

Regelungen.<br />

Erbschaft- und schenkungsteuerliche<br />

Behandlung in Deutschland<br />

Erbschaftsteuerreformgesetz<br />

Als Reaktion auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts<br />

wurde Ende des Jahres 2008 das Erbschaftsteuerund<br />

Schenkungsteuergesetz („ErbStG“) und das Bewertungsgesetz<br />

(„BewG“) durch das ab dem 01.01.2009<br />

anwendbare Erbschaftsteuerreformgesetz reformiert. Die<br />

Besteuerung einer Vererbung oder Schenkung der Beteiligung<br />

an der <strong>Life</strong> Vierte richtet sich für in Deutschland unbeschränkt<br />

Steuerpflichtige nach den Vorschriften des<br />

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes und des<br />

Bewertungsgesetzes in der Form des Erbschaftsteuerreformgesetzes.<br />

Übergang von Anteilen einer gewerblichen<br />

Personengesellschaft<br />

Erbschaft- und schenkungsteuerliche Werte werden auf<br />

Basis des vom Betriebsstättenfinanzamt festgestellten Betriebsvermögens<br />

gemäß § 3 BewG ermittelt, nach dem in<br />

§ 97 Abs. 1 a BewG niedergelegten Verteilungsschlüssel<br />

auf die einzelnen Anleger verteilt und gemäß § 151 Abs. 1<br />

Satz 1 Nr. 2 BewG gesondert festgestellt.<br />

Bewertung<br />

Die Bewertung der Wirtschaftsgüter ist gemäß § 12 Abs. 1<br />

ErbStG nach den Vorschriften des ersten Teils des Bewertungsgesetzes<br />

(„BewG“) durchzuführen.<br />

Der Wert der Beteiligung an der <strong>Life</strong> Vierte als Personengesellschaft<br />

ist gemäß § 109 Abs. 2 BewG der gemeine<br />

Wert. Der für Kapitalgesellschaften gültige § 11 Abs. 2<br />

BewG ist hierbei auch auf die Beteiligung an einem Betriebsvermögen<br />

in Form der Personengesellschaft anzuwenden.<br />

Der gemeine Wert nach § 11 Abs. 2 BewG wird<br />

grundsätzlich aus Verkäufen von Anteilen an der Gesellschaft<br />

an fremde Dritte, die innerhalb des letzten Jahres<br />

getätigt worden, ermittelt. Ist dies nicht möglich, wird der<br />

Wert des Anteils durch ein die Ertragsaussichten berücksichtigendes,<br />

allgemein anerkanntes Wertermittlungsverfahren<br />

ermittelt. Der so ermittelte Wert darf aber nicht<br />

unter dem anteiligen Substanzwert der Wirtschaftsgüter<br />

der <strong>Life</strong> Vierte liegen.<br />

85% Option<br />

Grundsätzlich wird auf den Wert des Betriebsvermögens,<br />

soweit dieses nicht aus Verwaltungsvermögen im Sinne<br />

des § 13b Abs. 2 ErbStG besteht, nach §§ 13a Abs. 1 i.V.m.


13b Abs. 4 ErbStG ein Abschlag von 85 % gewährt (Verschonungsabschlag).<br />

Eine Inanspruchnahme des Verschonungsabschlages<br />

ist gänzlich ausgeschlossen, wenn das<br />

Verwaltungsvermögen 50 % des Gesamtvermögens übersteigt.<br />

Die Anbieterin geht davon aus, dass die gehaltenen<br />

Lebensversicherungen kein Verwaltungsvermögen darstellen.<br />

Insbesondere unterfallen diese nicht dem Begriff<br />

der Wertpapiere und vergleichbaren Forderungen des<br />

§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ErbStG, da eine Lebensversicherungspolice<br />

vor dem Eintritt des Versicherungsfalls keine<br />

Forderung darstellt. Auch sind die Lebensversicherungspolicen<br />

gerade der Gegenstand der betrieblichen Unternehmung<br />

der Fondsgesellschaft. Für nicht unter den Verschonungsabschlag<br />

fallendes begünstigtes Betriebsvermögen<br />

(verbleibenden 15 %) gewährt § 13a Abs. 2<br />

ErbStG einen Abzugsbetrag von 150.000 EUR. Allerdings<br />

verringert sich dieser, wenn der Wert des Vermögens<br />

150.000 EUR übersteigt, um 50 % des übersteigenden<br />

Betrages. Überdies kann dieser Abzugsbetrag nur einmal<br />

innerhalb von zehn Jahren vom Erwerber in Anspruch genommen<br />

werden. Handelt es sich bei dem oder den Begünstigten<br />

um natürliche Personen der Erbschaftsteuerklassen<br />

II oder III, kann zusätzlich eine Tarifbegrenzung<br />

gemäß § 19a ErbStG für das nicht unter den Verschonungsabschlag<br />

fallende Betriebsvermögen zu gewähren<br />

sein.<br />

Diese Vergünstigungen entfallen, wenn innerhalb der auf<br />

die Übertragung folgenden sieben Jahre (Behaltensfrist)<br />

eine der in § 13a Abs. 5 Nr. 1 und 3 ErbStG genannten<br />

Realisierungshandlungen vorgenommen wird. Diese<br />

schädlichen Handlungen sind:<br />

<br />

<br />

<br />

Veräußerung des Anteils an der <strong>Life</strong> Vierte<br />

Betriebsaufgabe (Einstellung) der <strong>Life</strong> Vierte<br />

Tätigung von Entnahmen, die die seit der Übertragung<br />

dem Anleger zuzurechnenden Einlagen und die dem<br />

einzelnen Anleger zuzurechnenden Gewinne (ohne Berücksichtung<br />

von Verlusten) um mehr als 150.000 EUR<br />

übersteigen.<br />

Allerdings entfällt die gewährte Vergünstigung lediglich<br />

im Falle der Tätigung von Überentnahmen vollständig. In<br />

den übrigen Fällen der Verletzung der Behaltensfristen<br />

entfällt der Verschonungsabschlag für die bereits verstrichene<br />

Behaltenszeit nicht, so dass beispielsweise nach einer<br />

Veräußerung nach fünf Jahren lediglich zwei Siebentel<br />

des Verschonungsabschlages entfallen. Eine Nachversteuerung<br />

entfällt jedoch vollständig, wenn der Veräußerungserlös<br />

innerhalb von sechs Monaten erneut in einen Gewerbebetrieb,<br />

einen Teil eines Gewerbebetriebes oder in<br />

eine gewerbliche Mitunternehmerschaft investiert wird,<br />

solange kein Verwaltungsvermögen erworben wird.<br />

100 %-Option<br />

Der Erwerber kann, um eine 100-%ige Befreiung des Betriebsvermögens<br />

zu erreichen, bis zur Bestandskraft des<br />

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerbescheides erklären,<br />

zur vollständigen Befreiung zu optieren. Dabei darf<br />

das Verwaltungsvermögen 10 % des Betriebsvermögens<br />

nicht überschreiten. Zudem erhöht sich die Behaltensfrist<br />

auf zehn Jahre.<br />

Übergang vom Treugeber<br />

Ist ein Anleger zum Zeitpunkt der Schenkung oder Erbschaft<br />

lediglich als Treugeber über die Treuhandkommanditistin<br />

beteiligt, ist nach der in einem koordiniertem Ländererlass<br />

vom 27.05.2005 (3 - S - 3806/51, DB 2005,<br />

1493, Fin.Min. Bayern vom 14.06.2005, 34 S - 3811 - 035<br />

25199/05) niedergelegten Auffassung der Finanzverwaltung<br />

nicht das Betriebsvermögen der <strong>Life</strong> Vierte, sondern<br />

der Herausgabeanspruch des Erwerbers gegen den Treuhänder<br />

zu bewerten. Die Bewertung des Herausgabeanspruches<br />

erfolgt gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG in Verbindung<br />

mit § 9 Abs. 1 BewG anhand des gemeinen Wertes des<br />

Herausgabeanspruchs. Dieser wird nach § 9 Abs. 2 BewG<br />

durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr<br />

nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes<br />

bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Der koordinierte<br />

Ländererlass vom 16.02.2007 (Fin. Min. Baden-<br />

Württemberg, 3 - S 3806/51, DStR 2007, 627), nach welchem<br />

nicht der Herausgabeanspruch des Erwerbers gegen<br />

den Treuhänder, sondern unmittelbar die über die Treuhandschaft<br />

vermittelte Gesellschaftsbeteiligung an der<br />

<strong>Life</strong> Vierte zu bewerten ist, ist nach Ansicht der Anbieterin<br />

nicht anzuwenden. Dieser setzt eine Beendigung des<br />

Treuhandvertrages aufgrund der Übertragung vom Treugeber<br />

voraus. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Treuhandvertrages<br />

in Verbindung mit § 19 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages<br />

endet der Treuhandvertrag nicht mit dem Tod des<br />

Treugebers, sondern wird unverändert mit dessen Rechtsnachfolger<br />

weitergeführt. Sofern die Finanzverwaltung<br />

entgegen der Auffassung der Anbieterin nicht den Herausgabeanspruch<br />

gegen die Treuhandkommanditistin,<br />

sondern den anteiligen Wert der vermittelten Gesellschaftsbeteiligung<br />

ermittelt, wäre nach §§ 10 Abs. 1<br />

Satz 2, 12 Abs. 5 ErbStG in Verbindung mit § 11 Abs. 2<br />

BewG der auf den jeweiligen Treugeber entfallende anteilige<br />

gemeine Wert der <strong>Life</strong> Vierte anzusetzen.<br />

Höhe der Steuer<br />

Die Höhe der tatsächlichen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer<br />

ist abhängig vom Verwandtschaftsgrad, vom Volumen<br />

der für das vererbte bzw. geschenkte Vermögen ermittelten<br />

Bemessungsgrundlage sowie von der Ausnutzung<br />

bestehender Freibeträge.<br />

91


92 Umsatzsteuer in Deutschland<br />

Die <strong>Life</strong> Vierte wird nach Ansicht der Anbieterin gemäß<br />

§ 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz („UStG“) nicht als Unternehmerin<br />

tätig. Daher wird die <strong>Life</strong> Vierte in Deutschland<br />

grundsätzlich keine zum Vorsteuerabzug berechtigende<br />

Umsätze im Sinne des § 15 UStG ausführen. Sie wird deshalb<br />

in der Regel keine Vorsteuer geltend machen können.<br />

Leistungen, die von der Wealth Management Capital Holding<br />

GmbH im Rahmen des zwischen der <strong>Life</strong> Vierte und<br />

der Wealth Management Capital Holding GmbH abgeschlossenen<br />

Eigenkapitalvermittlungsvertrags erbracht<br />

werden, sind nach Ansicht der Anbieterin gemäß § 4 Nr.<br />

8 lit. f) UStG umsatzsteuerfrei. Entsprechendes gilt für die<br />

von der Wealth Management Capital Holding GmbH zugunsten<br />

der <strong>Life</strong> Vierte abgegebene Einzahlungs- und<br />

Platzierungsgarantie, die als bürgschaftsähnliche Leistung<br />

gemäß § 4 Nr. 8 lit. g) UStG von der Umsatzsteuer befreit<br />

ist.<br />

Im Gegensatz dazu unterliegen nach Ansicht der Anbieterin<br />

sowohl der zwischen der <strong>Life</strong> Vierte und der Wealth-<br />

Cap PEIA Management GmbH abgeschlossene Konzeptions-<br />

und Strukturierungsvertrag und die an die Geschäftsführende<br />

Kommanditistin zu leistende Geschäftsführungsvergütung<br />

der Umsatzsteuer. Die an die Komplementärin<br />

zu leistende Haftungsvergütung unterliegt nach<br />

Ansicht der Finanzverwaltung nicht der Umsatzsteuer, da<br />

die Komplementärin über die Haftung hinaus keine weiteren<br />

Leistungen an die Fondsgesellschaft erbringt.<br />

Sonstige Steuerliche Aspekte in<br />

Deutschland<br />

Beteiligung als Treugeber<br />

Nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 AO wird die von der<br />

<strong>WealthCap</strong> Investorenbetreuung GmbH für den Treugeber<br />

treuhänderisch gehaltene Kommanditbeteiligung an<br />

der <strong>Life</strong> Vierte dem Treugeber als wirtschaftlich Berechtigtem<br />

zugerechnet. Der zugerechnete Anteil entspricht der<br />

Beteiligungsquote des Treugebers am gesamten Kommanditkapital<br />

der <strong>Life</strong> Vierte. Die von der Finanzverwaltung in<br />

einem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen<br />

vom 01.09.1994 (BMF, IV B 3 - S 2253 a - 15/94, BStBl.<br />

1994 I 604) festgelegten Grundsätze für die vertragliche<br />

Ausgestaltung eines Treuhandvertrages sind in dem in Kapitel<br />

„Gesellschafts- und Treuhandvertrag“ beigefügten<br />

Treuhandvertrag erfüllt.<br />

Keine Anwendbarkeit des Investmentsteuergesetzes<br />

Nach § 1 Abs. 1 Investmentsteuergesetz („InvStG“) ist das<br />

InvStG auf in- und ausländische Investmentvermögen und<br />

Investmentanteile anzuwenden. Nach § 1 Satz 2 Investmentgesetz<br />

(„InvG“) liegt ein Investmentvermögen vor,<br />

wenn ein Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage<br />

in Vermögensgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 4<br />

InvG nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt<br />

ist. Mit dem Investmentänderungsgesetz vom 21.12.2007<br />

wurde in § 2 Abs. 9 InvG festgelegt, dass Anteile an ausländischen<br />

Investmentvermögen, bei denen der Anleger<br />

keine Rückgabe seiner Anteile verlangen kann und die in<br />

ihrem Heimatstaat keiner Aufsicht über Investmentaufsicht<br />

unterstehen, nicht mehr als Investmentanteile im<br />

Sinne des Investmentgesetzes und damit des Investmentsteuergesetzes<br />

gelten.<br />

Kein inländisches Investmentvermögen<br />

Nach § 1 Satz 1 Nr. 1 InvStG ist das InvStG nur auf solche<br />

inländischen Investmentvermögen anzuwenden, die in<br />

der Form von Sondervermögen oder Investmentaktiengesellschaften<br />

gebildet werden. Da die <strong>Life</strong> Vierte nicht unter<br />

die vorgenannten Kategorien fällt, stellen sie kein dem<br />

InvStG unterliegendes inländisches Investmentvermögen<br />

dar.<br />

Kein Anteil an ausländischem Investmentvermögen<br />

Allerdings wäre das InvStG dann anwendbar, wenn der<br />

US-Trust, der das Lebensversicherungsportfolio für die <strong>Life</strong><br />

Vierte hält, als ausländisches Investmentvermögen im<br />

Sinne des § 2 Abs. 8 InvG zu qualifizieren wäre. Dann<br />

müsste der US-Trust nach dem Grundsatz der Risikomischung<br />

in Vermögensgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 4<br />

InvG investiert sein. Nach Ansicht der Anbieterin fehlt es<br />

bereits an einer Investition in die in § 2 Abs. 4 InvG<br />

genannten Vermögensgegenstände, da Lebensversicherungspolicen<br />

weder Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 4<br />

Nr. 1 InvG noch Geldmarktinstrumente oder Derivate im<br />

Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 2 und 3 InvG darstellen. Unabhängig<br />

davon besitzt die <strong>Life</strong> Vierte nicht das Recht, Anteile<br />

an dem US-Trust zurückzugeben. Da der US-Trust in<br />

den <strong>USA</strong> nach Ansicht der Anbieterin keiner Investmentaufsicht<br />

untersteht, kann es sich somit nicht um Anteile<br />

an einem ausländischen Investmentvermögen handeln.<br />

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland – <strong>USA</strong><br />

Die <strong>Life</strong> Vierte unterhält in den <strong>USA</strong> nach Ansicht der Anbieterin<br />

weder eine Betriebsstätte noch einen abhängigen<br />

Vertreter noch übt sie dort eine gewerbliche Tätigkeit aus.<br />

Sie erzielt daher nach Ansicht der Anbieterin keine gewerblichen<br />

Einkünfte im Sinne von Art. 7 Doppelbesteuerungsabkommen<br />

Deutschland – <strong>USA</strong> („DBA“). Nach Ansicht<br />

der Anbieterin handelt es sich bei den Erträgen aus<br />

den Lebensversicherungen um andere Einkünfte im Sinne<br />

des Art. 21 Abs. 1 DBA, für die Deutschland das alleinige<br />

Besteuerungsrecht zusteht.


Art. 9 DBA Erbschaftssteuer <strong>USA</strong>-Deutschland weist der<br />

Bundesrepublik Deutschland als Ansässigkeitsstaat der Investoren<br />

vorbehaltlich von Sonderregelungen das alleinige<br />

Besteuerungsrecht für die Erbschaftsteuer und die Schenkungsteuer<br />

bezüglich der Beteiligung an der <strong>Life</strong> Vierte<br />

zu.<br />

Besteuerung in den <strong>USA</strong><br />

In den <strong>USA</strong> unterliegen die Auszahlungen von Versicherungsleistungen<br />

aus Lebensversicherungen nur dann der<br />

Einkommensteuer, wenn die Lebensversicherungen auf<br />

dem Zweitmarkt erworben wurden. Besteuert werden allerdings<br />

nur die aus den Lebensversicherungen erzielten<br />

Zinserträge sowie ein ggf. entstandener Wertzuwachs.<br />

Der zu versteuernde Wertzuwachs einer Lebensversicherung<br />

berechnet sich aus der Differenz zwischen dem für<br />

den Erwerb der Versicherung aufgewandten Kaufpreis zuzüglich<br />

der während der Laufzeit bis zum Eintritt des Versicherungsfalls<br />

eingezahlten Prämien und der von der Versicherungsgesellschaft<br />

ausgezahlten Versicherungssumme<br />

abzüglich aufgelaufener Zinsen.<br />

Grundsätzlich wird nach US-amerikanischem Steuerrecht<br />

die anfallende Steuer im Wege des Quellensteuerabzugs<br />

bei Auszahlung der Versicherungssumme erhoben. Allerdings<br />

sind die Auszahlungen der Versicherungssummen,<br />

zumindest soweit sie auf den Risikoanteil entfallen, als<br />

sonstige Einkünfte im Sinne des Art. 21 Abs. 1 DBA zu<br />

qualifizieren. Nach Art. 21 Abs. 1 DBA steht das Besteuerungsrecht<br />

für sonstige Einkünfte ausschließlich dem<br />

Wohnsitzstaat zu. Gleiches gilt für den in der Versicherungssumme<br />

enthaltenen Zinsanteil, da dieser Zinsen im<br />

Sinne des Art. 11 Abs. 1 DBA darstellt, für welche ebenfalls<br />

der Wohnsitzstaat das alleinige Besteuerungsrecht<br />

hat. Daher erhebt die <strong>USA</strong> aufgrund des Art. 21 Abs. 1<br />

DBA und des Art. 11 Abs. 1 DBA dann keine Quellensteuer,<br />

wenn der wirtschaftlich Begünstigte (der sog. „Beneficial<br />

Owner“) nachweist, dass er in Deutschland unbeschränkt<br />

einkommensteuerpflichtig ist und in den <strong>USA</strong><br />

keine unbeschränkte Steuerpflicht besteht. Da auch das<br />

US-amerikanische Steuerrecht in der Regel Personengesellschaften<br />

als steuerlich transparent ansieht, gilt der Anleger<br />

als Beneficial Owner der von der <strong>Life</strong> Vierte erzielten<br />

Erlöse. Der US-amerikanische Schuldner der Versicherungsleistung<br />

darf allerdings nur dann auf den Quellensteuerabzug<br />

verzichten, wenn die <strong>Life</strong> Vierte nachweist,<br />

dass die als so genannte „Flow Through Entity“ steuerlich<br />

transparent ist und der Anleger bestätigt, dass er als Beneficial<br />

Owner in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig<br />

ist und nicht der unbeschränkten Steuerpflicht<br />

in den <strong>USA</strong> unterliegt. Der Nachweis der <strong>Life</strong> Vierte<br />

kann ausschließlich durch Abgabe des US-amerikanischen<br />

Steuerformulars W-8 IMY, der Nachweis des Anlegers<br />

ausschließlich durch Abgabe des US-amerikanischen Steuerformulars<br />

W-8 BEN erbracht werden. Da das W-8 BEN<br />

Formular die Angabe einer US- amerikanischen Steuernummer<br />

(so genannte „ITIN“) verlangt, muss der Anleger,<br />

sofern er noch keine ITIN besitzt, diese beantragen. Der<br />

Antrag einer ITIN erfolgt mittels des US-amerikanischen<br />

Steuerformulars W-7. Die <strong>Life</strong> Vierte oder ein von ihr beauftragter<br />

Dritter werden den Anleger bei der Beantragung<br />

der ITIN und dem Ausfüllen des W-8 BEN Formulars<br />

unterstützen. Die dafür entstehenden Kosten in Höhe von<br />

einmalig 50 EUR sind vom Anleger zu tragen. Sofern der<br />

Anleger bereits eine ITIN besitzt, reduzieren sich die Kosten<br />

auf 25 EUR.<br />

Sollten die Nachweise der einzelnen Anleger nicht oder<br />

nicht rechtzeitig erbracht werden, kann bei der Abgabe<br />

einer US-amerikanischen Steuererklärung im darauf folgenden<br />

Jahr eine Erstattung der in den <strong>USA</strong> einbehaltenen<br />

Quellensteuer erfolgen.<br />

93


Vertragspartner und personelle Verflechtungen<br />

Für detaillierte Ausführungen wird auch auf das Kapitel<br />

„Rechtliche Grundlagen der Beteiligung“ verwiesen.<br />

Die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH ist ebenfalls Anbieterin<br />

der Vermögensanlage und Veräußerin eines Teils<br />

des geplanten Anlageobjektes.<br />

95<br />

Fondsgesellschaft / Emittentin<br />

Firma<br />

<strong>WealthCap</strong> <strong>Life</strong> <strong>USA</strong> 4. GmbH & Co. KG<br />

Sitz und Geschäftsanschrift<br />

Bavariafilmplatz 3, 82031 Grünwald<br />

Rechtsform<br />

Kommanditgesellschaft<br />

Rechtsordnung<br />

Für die Emittentin ist die deutsche Rechtsordnung maßgeblich.<br />

Gegenstand des Unternehmens<br />

Gegenstand der Gesellschaft ist der unmittelbare oder<br />

mittelbare Erwerb, das unmittelbare oder mittelbare Halten<br />

und die Verwaltung von in- und ausländischen, insbesondere<br />

US-amerikanischen Lebensversicherungspolicen,<br />

sowie die Verwertung, einschließlich des Handels dieser<br />

Lebensversicherungspolicen. Die Fondsgesellschaft kann<br />

alle Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar<br />

oder mittelbar zu dienen geeignet sind oder die<br />

Entwicklung der Gesellschaft fördern. Ausgenommen<br />

sind Tätigkeiten gemäß § 34 c GewO, Bankgeschäfte sowie<br />

Finanzdienstleistungen im Sinne des deutschen Kreditwesengesetzes<br />

und Tätigkeiten, die einer Erlaubnis<br />

nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz bedürfen.<br />

Handelsregister<br />

Amtsgericht München, HRA 93 327<br />

Der Unternehmensgegenstand stimmt mit den wichtigsten<br />

Tätigkeitsbereichen überein.<br />

Tag der Gründung<br />

26.09.2008, die Eintragung im Handelsregister erfolgte<br />

am 18.12.2008<br />

Die Fondsgesellschaft ist auf unbestimmte Zeit gegründet.<br />

Gezeichnetes Kapital / Kapitaleinlage<br />

2.000 USD; Haftsumme 200 EUR<br />

Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung haben die Gründungsgesellschafter<br />

<strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH<br />

als Geschäftsführende Kommanditistin („Geschäftsführende<br />

Kommanditistin“) und <strong>WealthCap</strong> Investorenbetreuung<br />

GmbH als Treuhandkommanditistin („Treuhandkommanditistin“)<br />

eine Kommanditeinlage von jeweils<br />

1.000 USD gezeichnet. Der Gesamtbetrag des von den<br />

Gründungsgesellschaftern gezeichneten Kapitals beträgt<br />

somit 2.000 USD. Die Einlagen sind voll erbracht, so dass<br />

keine Einlage mehr aussteht.<br />

Komplementärin<br />

<strong>WealthCap</strong> PEIA Komplementär GmbH, München (zukünftig:<br />

Grünwald), („Komplementärin“) vertreten durch<br />

ihre Geschäftsführer Dr. Dirk Steffen Marquardt und Jürgen<br />

Jung.<br />

Geschäftsführung<br />

<strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH, vertreten durch ihre<br />

Geschäftsführer Dr. Dirk Steffen Marquardt, Dr. Rainer<br />

Krütten, Gabriele Volz und Jürgen Jung.<br />

Gründungsgesellschafter<br />

Die Fondsgesellschaft wurde am 26.09.2008 von der<br />

<strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH als Geschäftsführende<br />

Kommanditistin, der <strong>WealthCap</strong> Investorenbetreuung<br />

GmbH als Treuhandkommanditistin und der Wealth-<br />

Cap PEIA Komplementär GmbH als Komplementärin gegründet<br />

(zusammen „Gründungsgesellschafter“).<br />

Bitte beachten Sie für ausführlichere Angaben zu den<br />

Gründungsgesellschaftern auch die weiteren Ausführungen<br />

in diesem Kapitel sowie im Kapitel „Sonstige Angaben<br />

nach VermVerkProspV“.<br />

Hauptmerkmale der Anteile der<br />

derzeitigen Gesellschafter der Emittentin<br />

Beim derzeitigen Kommanditkapital handelt es sich um<br />

die Kommanditeinlagen der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />

und der Treuhandkommanditistin, jeweils in<br />

Höhe von 1.000 USD, die voll erbracht wurden. Die Komplementärin<br />

leistet keine Einlage und ist weder am Vermögen<br />

noch am Ergebnis der Fondsgesellschaft beteiligt.<br />

Es stehen keine Einlagen der derzeitigen Gesellschafter<br />

aus.<br />

Die Geschäftsführende Kommanditistin und die Treuhandkommanditistin<br />

nehmen nicht mit der von ihnen übernommenen<br />

und für eigene Rechnung gehaltenen Kommanditeinlagen<br />

am Ergebnis der Fondsgesellschaft teil, es<br />

stehen ihnen allerdings – wie der Komplementärin auch –<br />

die vereinbarten Sondervergütungen zu. Die Geschäftsführende<br />

Kommanditistin hat zudem aufgrund ihrer Geschäftsführungstätigkeit<br />

Sonderrechte, die unabhängig<br />

von der Höhe ihrer Kommanditeinlage bestehen (vgl. Kapi-


96 tal „Rechtliche Grundlagen der Beteiligung“ im Abschnitt<br />

„Die Geschäftsführende Kommanditistin“). Die eingetragene<br />

Haftsumme der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />

und Treuhandkommanditistin beträgt je 100 EUR, während<br />

bei den Anlegern die Haftsumme 1 % der Zeichnungssumme<br />

in EUR im Verhältnis 1 USD = 1 EUR beträgt.<br />

Den derzeitigen Gesellschaftern stehen jeweils zehn<br />

Stimmrechte zu, im Falle der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />

und der Treuhandkommanditistin unabhängig<br />

von der Höhe der von ihnen auf eigene Rechnung gehaltenen<br />

Kommanditanteile (vgl. Kapitel „Rechtliche Grundlagen<br />

der Beteiligung“ im Abschnitt „Die Anleger (Direktkommanditisten<br />

und Treugeber)“, Unter-Abschnitt „Stimmrechte“).<br />

Im Gegensatz zu den derzeitigen Gesellschaftern<br />

erhalten Anleger, die ihre Einlagen zzgl. Agio bis spätestens<br />

zum 30.12.2009 vollständig eingezahlt haben, einen<br />

einmaligen Frühzeichnerbonus bezogen auf ihre Einlage<br />

eingeräumt (vgl. § 15 und § 16 des Gesellschaftsvertrages).<br />

Die Geschäftsführende Kommanditistin kann nach ihrem<br />

Ermessen ihre oben erwähnte Pflichteinlage in die Fondsgesellschaft<br />

über 1.000 USD hinaus erhöhen, wenn dies<br />

zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, zur Bezahlung<br />

laufender Kosten einschließlich der fälligen Versicherungsprämien<br />

und zur Rückführung fälliger Darlehen notwendig<br />

werden sollte („Erhöhte Pflichteinlage“). Vor Leistung<br />

einer Erhöhten Pflichteinlage soll zunächst geprüft<br />

werden, ob eine externe Darlehensaufnahme oder eine<br />

Veräußerung von bereits erworbenen Policen möglich und<br />

vertretbar ist. Die Fondsgesellschaft hat jederzeit das<br />

Recht, die Erhöhte Pflichteinlage ganz oder teilweise an<br />

die Geschäftsführende Kommanditistin zurückzuzahlen.<br />

Die erneute Inanspruchnahme einer Erhöhten Pflichteinlage<br />

bleibt auch nach dieser Rückführung möglich. Soweit<br />

die Geschäftsführende Kommanditistin die Erhöhte<br />

Pflichteinlage geleistet hat, erhält sie hierfür eine vom Ergebnis<br />

der Fondsgesellschaft unabhängige, bis zur Rückführung<br />

der Erhöhten Pflichteinlage taggenau berechnete<br />

Verzinsung, die dem 3-Monats-USD-Libor zzgl. 5 % p.a.<br />

entspricht. Nähere Informationen finden Sie hierzu im Kapitel<br />

„Rechtliche Grundlagen der Beteiligung“ im Abschnitt<br />

„Die Geschäftsführende Kommanditistin“.<br />

Im Übrigen stimmen die Rechte der derzeitigen Gesellschafter<br />

und der hinzutretenden Gesellschafter überein.<br />

Der geplante Erhöhungsbetrag des Kommanditkapitals<br />

beträgt 50 Mio. USD, es liegt jedoch im freien Ermessen<br />

der Geschäftsführenden Kommanditistin, das Kommanditkapital<br />

über den Betrag von 50 Mio. USD hinaus zu erhöhen.<br />

Zahlungen an die Gründungsgesellschafter<br />

Die Gründungsgesellschafter nehmen nicht am Ergebnis<br />

der Fondsgesellschaft teil. Neben den in den Abschnitten<br />

„Persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin)“,<br />

„Geschäftsführende Kommanditistin und Anbieterin<br />

“ und „Treuhandkommanditistin“ angegebenen Vergütungen<br />

stehen den Gründungsgesellschaftern innerhalb<br />

und außerhalb des Gesellschaftsvertrages und des<br />

Treuhandvertrages (beide abgedruckt im Kapitel „Gesellschafts-<br />

und Treuhandvertrag“) keine Gewinnbeteiligungen,<br />

Entnahmerechte oder Jahresbeträge der sonstigen<br />

Gesamtbezüge, insbesondere Gehälter, Gewinnbeteiligungen,<br />

Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte,<br />

Provisionen oder sonstige Nebenleistungen jeder<br />

Art zu.<br />

Persönlich haftende Gesellschafterin<br />

(Komplementärin)<br />

Firma<br />

<strong>WealthCap</strong> PEIA Komplementär GmbH<br />

Sitz und Geschäftsanschrift<br />

Arabellastraße 14, 81925 München<br />

Es ist geplant, den Sitz der Komplementärin nach Grünwald<br />

zu verlegen. Geschäftsanschrift: Bavariafilmplatz 3,<br />

82031 Grünwald.<br />

Rechtsform<br />

GmbH<br />

Rechtsordnung<br />

Für die Komplementärin ist die deutsche Rechtsordnung<br />

maßgeblich.<br />

Handelsregister<br />

Amtsgericht München, HRB 78 414<br />

Tag der ersten Eintragung<br />

22.12.1969 in Würzburg, unter der Firmierung BIL – Tofana<br />

Grundstücksgesellschaft mit beschränkter Haftung<br />

Stammkapital<br />

26.000 EUR<br />

Das Stammkapital wurde vollständig einbezahlt.<br />

Geschäftsführung und Vertretung<br />

Dr. Dirk Steffen Marquardt, Jürgen Jung<br />

Herr Dr. Dirk Steffen Marquardt und Herr Jürgen Jung sind<br />

als Geschäftsführer der Komplementärin Mitglieder der<br />

Geschäftsführung der Fondsgesellschaft. Den Mitgliedern


der Geschäftsführung wird kein gesonderter Geschäftsführungsbereich<br />

zugewiesen, so dass die gesamte Geschäftsführung<br />

von allen Mitgliedern der Geschäftsführung<br />

wahrgenommen wird.<br />

Die Komplementärin wird durch zwei Geschäftsführer gemeinsam<br />

oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam<br />

mit einem Prokuristen vertreten. Jeder der Geschäftsführer<br />

ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.<br />

Herr Dr. Dirk Steffen Marquardt ist ebenfalls Geschäftsführer<br />

der Wealth Management Capital Holding GmbH<br />

und – ebenso wie Herr Jürgen Jung – der <strong>WealthCap</strong> PEIA<br />

Management GmbH.<br />

Die Geschäftsanschrift der Geschäftsführer und damit der<br />

Mitglieder der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />

entspricht der Geschäftsanschrift der Komplementärin.<br />

Gesellschafter<br />

Alleiniger Gesellschafter der Komplementärin ist die Wealth-<br />

Cap PEIA Management GmbH mit Sitz in München.<br />

Gegenstand des Unternehmens<br />

Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung von<br />

Vermögenswerten aller Art; insbesondere zählen dazu die<br />

Verwaltung bebauter und unbebauter Grundstücke und<br />

grundstückgleiche Rechte und die Wahrnehmung der<br />

Komplementärfunktion in Personen- und Fondsgesellschaften<br />

der <strong>WealthCap</strong>-Gruppe. Die Gesellschaft kann<br />

alle Geschäfte und Dienstleistungen durchführen, die den<br />

Gesellschaftszweck fördern, ergänzen oder ihm dienen.<br />

Vergütung<br />

Für die Übernahme des Haftungsrisikos erhält die Komplementärin<br />

eine einmalige Vergütung in Höhe von<br />

25.000 USD inkl. ggf. anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher<br />

Höhe. Die Vergütung ist unabhängig vom Ergebnis<br />

der Gesellschaft am 31.12.2009 zur Zahlung fällig.<br />

Herrn Dr. Dirk Steffen Marquardt und Herrn Jürgen Jung<br />

wurden keine Gesamtbezüge, insbesondere Gehälter, Gewinnbeteiligungen,<br />

Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte,<br />

Provisionen und sonstige Nebenleistungen<br />

jeder Art gewährt.<br />

Haftung<br />

Grundsätzlich haftet die Komplementärin einer Kommanditgesellschaft<br />

unbeschränkt. Im vorliegenden Fall ist die<br />

Komplementärin eine Kapitalgesellschaft und diese haftet<br />

daher nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen.<br />

Geschäftsführende Kommanditistin und<br />

Anbieterin<br />

Firma<br />

<strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH<br />

Sitz und Geschäftsanschrift<br />

Arabellastraße 14, 81925 München<br />

Rechtsform<br />

GmbH<br />

Rechtsordnung<br />

Für die Anbieterin ist die deutsche Rechtsordnung maßgeblich.<br />

Handelsregister<br />

Amtsgericht München, HRB 68 384<br />

Tag der ersten Eintragung<br />

26.04.1982<br />

Stammkapital<br />

1.023.000 EUR<br />

Das Stammkapital wurde vollständig eingezahlt.<br />

Geschäftsführung und Vertretung<br />

Dr. Dirk Steffen Marquardt, Dr. Rainer Krütten,<br />

Gabriele Volz, Jürgen Jung<br />

Vorgenannte Dame und vorgenannte Herren sind als Geschäftsführer<br />

der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />

Mitglieder der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft.<br />

Den Mitgliedern der Geschäftsführung wird kein gesonderter<br />

Geschäftsführungsbereich zugewiesen, so dass die<br />

gesamte Geschäftsführung von allen Mitgliedern der Geschäftsführung<br />

wahrgenommen wird.<br />

Die Geschäftsführende Kommanditistin / Anbieterin wird<br />

durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen<br />

Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.<br />

Jeder der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen<br />

des § 181 BGB befreit.<br />

Herr Dr. Dirk Steffen Marquardt, Frau Gabriele Volz und<br />

Herr Dr. Rainer Krütten sind ebenfalls Geschäftsführer der<br />

Wealth Management Capital Holding GmbH. Darüber<br />

hinaus ist Herr Dr. Dirk Steffen Marquardt ebenso wie<br />

Herr Jürgen Jung Geschäftsführer der Komplementärin.<br />

Die Geschäftsanschrift der Geschäftsführer und damit der<br />

Mitglieder der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />

entspricht der Geschäftsanschrift der Geschäftsführenden<br />

Kommanditistin.<br />

97


98 Gesellschafter<br />

Gesellschafter der Anbieterin sind derzeit die Wealth Management<br />

Capital Holding GmbH mit einer Beteiligung<br />

von 94 % am Stammkapital sowie die Bayerische Hypound<br />

Vereinsbank AG mit 6 % am Stammkapital.<br />

Gegenstand des Unternehmens<br />

Gegenstand des Unternehmens der Geschäftsführenden<br />

Kommanditistin und Anbieterin sind die Entwicklung und<br />

Konzeption von geschlossenen Fonds für Wirtschaftsgüter,<br />

insbesondere in Form von Kommanditgesellschaften;<br />

Erwerb, Errichtung, Veräußerung und Verwaltung von<br />

Immobilien, Sachanlagen, Beteiligungen und sonstigen<br />

Wirtschaftsgütern, Betreuung von eigenen und fremden<br />

Vermögenswerten; Finanzierung einschließlich Leasing<br />

von Wirtschaftsgütern, insbesondere im Rahmen geschlossener<br />

Fondsstrukturen sowie nationales und internationales<br />

Leasinggeschäft für eigene und fremde Rechnung<br />

sowie Beteiligung an Unternehmen, die im Finanzierungs-<br />

bzw. Leasinggeschäft tätig sind; Vertrieb von<br />

geschlossenen Fonds, Vertriebsunterstützung und Schulung<br />

von Vertriebsmitarbeitern; Betreuung bereits platzierter<br />

geschlossener Fonds inkl. Abwicklung von Zweitmarktgeschäften.<br />

Vergütung<br />

Die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH erhält in ihrer<br />

Funktion als Geschäftsführende Kommanditistin (vgl. auch<br />

§ 14 des Gesellschaftsvertrages) ab dem Jahr 2010 eine<br />

jährliche Vergütung in Höhe von 0,75 % des bis zum Platzierungsschluss<br />

gezeichneten Kommanditkapitals abzgl.<br />

eines Betrages in Höhe der jährlich anfallenden Vergütung<br />

der Treuhandkommanditistin und vorbehaltlich einer späteren<br />

Reduzierung des Kommanditkapitals nach § 7 (6)<br />

des Gesellschaftsvertrags. Die Vergütungen werden jeweils<br />

am Jahresende fällig.<br />

Barwert dieser Vergütung für vier Jahre nach Auflösung,<br />

längstens aber bis zum 31.12.2020.<br />

Für die Konzeptionierung und Strukturierung der Fondsgesellschaft<br />

erhält die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management<br />

GmbH in ihrer Funktion als Anbieterin eine einmalige Vergütung<br />

in Höhe von 3,0 % des insgesamt eingeworbenen<br />

Kommanditkapitals, abzüglich 525.000 USD. Die Vergütung<br />

beinhaltet bereits die ggf. anfallende Umsatzsteuer<br />

in gesetzlicher Höhe. Sobald hinsichtlich des eingeworbenen<br />

Kommanditkapitals zzgl. Agio der Zahlungseingang<br />

erfolgt und die bestehende Widerrufsfrist des betreffenden<br />

Anlegers abgelaufen ist, ist die Vergütung entstanden<br />

und zur Zahlung fällig, spätestens jedoch nach<br />

Ablauf von 14 Kalendertagen nach dem Tag, an dem<br />

letztmals Zeichnungen von Anlegern zum Beitritt zur<br />

Fondsgesellschaft angenommen wurden. Mit der Vergütung<br />

sind sämtliche Auslagen und Kosten, die der Wealth-<br />

Cap PEIA Management GmbH im Zusammenhang mit der<br />

Konzeption und Strukturierung des Beteiligungsangebotes<br />

entstehen, abgegolten. Dies gilt auch für Auslagen<br />

und Kosten im Zusammenhang mit der Beauftragung von<br />

Dritten.<br />

Sofern die Geschäftsführende Kommanditistin eine Erhöhte<br />

Pflichteinlage leistet, wird diese bis zu ihrer Rück-<br />

Mit diesen Vergütungen sind alle Ansprüche der Wealth-<br />

Cap PEIA Management GmbH gegen die Fondsgesellschaft<br />

einschließlich aller ihr bei der Geschäftsführung<br />

entstehenden Aufwendungs- und Auslagenersatzansprüche<br />

abgegolten. Insbesondere hat die <strong>WealthCap</strong> PEIA<br />

Management GmbH keinen Anspruch auf gesonderte Erstattung<br />

von Kosten der Abschlussprüfung und der Steuerberatung<br />

der Fondsgesellschaft. Sämtliche Geschäftsführungsvergütungen<br />

entstehen unabhängig vom Ergebnis<br />

der Fondsgesellschaft und verstehen sich inkl. ggf.<br />

anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Ungeachtet<br />

dessen, können unterjährig ab dem Jahr 2010 unter<br />

Beachtung der Liquiditätssituation der Gesellschaft anteilige<br />

Abschlagszahlungen verlangt werden.<br />

Sollte der Geschäftsführungsvertrag vor dem 31.12.2020<br />

enden, so erhält die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH<br />

jeweils den mit einem Zinssatz von 4 % p.a. abgezinsten


zahlung verzinst (weitere Details siehe oben im Abschnitt<br />

„Fondsgesellschaft / Emittentin“ unter „Erläuterungen zu<br />

den Gründungsgesellschaftern und Kommanditkapital“<br />

sowie ausführlich im Kapitel „Rechtliche Grundlagen der<br />

Beteiligung“ im Abschnitt „Die Geschäftsführende Kommanditistin“).<br />

Herrn Dr. Dirk Steffen Marquardt, Herrn Dr. Rainer Krütten,<br />

Frau Gabriele Volz und Herrn Jürgen Jung wurden<br />

keine Gesamtbezüge, insbesondere Gehälter, Gewinnbeteiligungen,<br />

Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte,<br />

Provisionen und sonstige Nebenleistungen jeder<br />

Art gewährt.<br />

Treuhandkommanditistin<br />

Firma<br />

<strong>WealthCap</strong> Investorenbetreuung GmbH<br />

Durch Gesellschafterbeschluss vom 05.07.2007 wurde die<br />

Umfirmierung der Treuhandkommanditistin von „B.F.S. Beteiligungs-Treuhand<br />

für Sachwerte GmbH“ in „<strong>WealthCap</strong><br />

Investorenbetreuung GmbH“ beschlossen. Die Umfirmierung<br />

wurde durch Eintragung im Handelsregister vom<br />

19.07.2007 wirksam. Des Weiteren wurde am 16.09.2008<br />

die Verschmelzung der BIL Beteiligungstreuhand GmbH,<br />

der HVBFF Beteiligungstreuhand GmbH und der Blue Capital<br />

Treuhand GmbH auf die <strong>WealthCap</strong> Investorenbetreuung<br />

GmbH wirksam.<br />

Sitz und Geschäftsanschrift<br />

Arabellastraße 14, 81925 München<br />

Rechtsform<br />

GmbH<br />

Rechtsordnung<br />

Für die Treuhandkommanditistin ist die deutsche Rechtsordnung<br />

maßgeblich.<br />

Handelsregister<br />

Amtsgericht München, HRB 100 536<br />

Tag der ersten Eintragung<br />

27.12.1992<br />

Stammkapital<br />

60.000 EUR<br />

Das Stammkapital wurde vollständig einbezahlt.<br />

99


100 Geschäftsführung<br />

Manfred Kollek, Norbert Seidl<br />

Die Treuhandkommanditistin wird durch zwei Geschäftsführer<br />

gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam<br />

mit einem Prokuristen vertreten. Jeder der Geschäftsführer<br />

ist von den Beschränkungen des § 181 BGB<br />

befreit.<br />

Die Geschäftsanschrift der Geschäftsführer entspricht der<br />

Geschäftsanschrift der Treuhandkommanditistin.<br />

Gesellschafter<br />

Alleiniger Gesellschafter der Treuhandkommanditistin ist<br />

die H.F.S. HYPO-Fondsbeteiligungen für Sachwerte GmbH,<br />

mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des<br />

Amtsgerichts München unter HRB 97 201. Diese wiederum<br />

ist eine Tochtergesellschaft der Wealth Management<br />

Capital Holding GmbH und der Bayerischen Hypo- und<br />

Vereinsbank AG.<br />

Gegenstand des Unternehmens<br />

Gegenstand des Unternehmens der Treuhandkommanditistin<br />

ist die Betreuung der Beteiligungen von Investoren,<br />

die sich unmittelbar oder mittelbar an Kapital- oder Personengesellschaften<br />

mit Sitz im In- und Ausland beteiligen,<br />

und sämtliche damit verbundenen Verwaltungsaufgaben;<br />

Besorgung der mit dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb<br />

verbundenen laufenden Geschäfte eines Treuhandkommanditisten<br />

von Beteiligungsgesellschaften, insbesondere<br />

Übernahme der Funktion des Treuhandkommanditisten<br />

bei Fondsgesellschaften, und Besorgung sämtlicher in<br />

Treuhandverträgen mit Treugebern vereinbarten Tätigkeiten<br />

im eigenen Namen auf Rechnung der Treugeber;<br />

Halten von Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften<br />

mit Sitz im In- und Ausland im eigenen Namen<br />

auf eigene Rechnung.<br />

Vergütung<br />

Die Treuhandkommanditistin erhält, unabhängig vom Ergebnis<br />

der Gesellschaft, für die Übernahme ihrer Stellung<br />

als Treuhandkommanditistin ab dem Jahr 2010 eine jährliche<br />

Vergütung in Höhe von 0,2 % des bis zum Platzierungsschluss<br />

insgesamt eingeworbenen Kommanditkapitals,<br />

vorbehaltlich einer späteren Reduzierung des Kommanditkapitals<br />

nach § 7 (6) des Gesellschaftsvertrags. Die<br />

Vergütungen für die Jahre ab 2010 werden zum jeweiligen<br />

Jahresende fällig.<br />

Die Vergütungen verstehen sich jeweils inkl. ggf. anfallender<br />

Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Die Treuhandkommanditistin<br />

ist ab dem Jahr 2010 in jedem Falle berechtigt,<br />

angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.<br />

Vertriebsgesellschaft / Prospektherausgeber<br />

und Platzierungsgarantin<br />

Firma<br />

Wealth Management Capital Holding GmbH<br />

Durch Gesellschafterbeschluss vom 01.03.2007 wurde<br />

die Umfirmierung der Wealth Management Capital Holding<br />

GmbH von HVB Verwa 6 GmbH in Wealth Management<br />

Capital Holding GmbH („Vertriebsgesellschaft“)<br />

beschlossen. Die Umfirmierung wurde durch Eintragung<br />

im Handelsregister vom 26.04.2007 wirksam.<br />

Sitz und Geschäftsanschrift<br />

Arabellastraße 14, 81925 München<br />

Rechtsform<br />

GmbH<br />

Rechtsordnung<br />

Für die Vertriebsgesellschaft ist die deutsche Rechtsordnung<br />

maßgeblich.<br />

Handelsregister<br />

Amtsgericht München, HRB 144 160<br />

Tag der ersten Eintragung<br />

28.08.2002<br />

Stammkapital<br />

25.000 EUR<br />

Das Stammkapital wurde vollständig einbezahlt.<br />

Geschäftsführung<br />

Dr. Rainer Krütten, Gabriele Volz,<br />

Dr. Dirk Steffen Marquardt<br />

Die Vertriebsgesellschaft wird durch zwei Geschäftsführer<br />

gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam<br />

mit einem Prokuristen vertreten. Jeder der Geschäftsführer<br />

ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.<br />

Herr Dr. Rainer Krütten, Frau Gabriele Volz und Dr. Dirk<br />

Steffen Marquardt sind auch Geschäftsführer der Wealth-<br />

Cap PEIA Management GmbH, Herr Dr. Dirk Steffen Marquardt<br />

ist darüber hinaus ebenfalls Geschäftsführer der<br />

Komplementärin.<br />

Die Geschäftsanschrift der Geschäftsführer entspricht der<br />

Geschäftsanschrift der Vertriebsgesellschaft.<br />

Gesellschafter<br />

Alleiniger Gesellschafter der Vertriebsgesellschaft ist die<br />

Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG mit Sitz in Mün-


chen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts<br />

München unter HRB 42 148, mit der ein Beherrschungsund<br />

Gewinnabführungsvertrag besteht.<br />

Gegenstand des Unternehmens<br />

Gegenstand des Unternehmens der Vertriebsgesellschaft<br />

ist das Halten von Beteiligungen an Fondsinitiatoren, Entwicklung<br />

und Konzeption von geschlossenen Fonds für<br />

Wirtschaftsgüter, insbesondere in Form von Kommanditgesellschaften,<br />

Erwerb, Veräußerung und Verwaltung von<br />

Immobilien, Sachanlagen, Beteiligungen und sonstigen<br />

Wirtschaftsgütern, Betreuung von eigenen und fremden<br />

Vermögenswerten, Finanzierung einschließlich Leasing<br />

von Wirtschaftsgütern, insbesondere im Rahmen geschlossener<br />

Fondsstrukturen, sowie das nationale und internationale<br />

Leasinggeschäft für eigene und fremde Rechnung<br />

sowie Beteiligung an Unternehmen, die im Finanzierungs-<br />

bzw. Leasinggeschäft tätig sind, Vertrieb von geschlossenen<br />

Fonds, Vertriebsunterstützung und Schulung<br />

der Vertriebsmitarbeiter, Betreuung bereits platzierter geschlossener<br />

Fonds inkl. Abwicklung von Zweitmarktgeschäften.<br />

Vergütung<br />

Die Wealth Management Capital Holding GmbH erhält in<br />

ihrer Funktion als Vertriebsgesellschaft eine Vergütung in<br />

Höhe von 3,0 % des durch ihre Tätigkeit platzierten Kommanditkapitals<br />

zuzüglich des auf das platzierte Kommanditkapital<br />

erhobenen Agios von 5,0 %, jeweils inkl. ggf.<br />

anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Sofern die<br />

Vertriebsgesellschaft Untervermittler mit der Platzierung<br />

von Eigenkapital beauftragt hat, hat sie deren gegebenenfalls<br />

anfallende Gebühren aus der von der Fondsgesellschaft<br />

erlangten Vergütung zu leisten.<br />

Die Wealth Management Capital Holding GmbH erhält<br />

für die Übernahme der Platzierungs- und Einzahlungsgarantie<br />

eine Provision in Höhe von 2 % bezogen auf das<br />

garantierte Kommanditkapital in Höhe von 25 Mio. USD,<br />

folglich 500.000 USD inkl. ggf. anfallender Umsatzsteuer<br />

in gesetzlicher Höhe. Der Anspruch auf die Vergütung ist<br />

mit Unterzeichnung des Vertrages entstanden, sie wird<br />

jedoch erst am 30.12.2009 fällig. Im Rahmen dieser Platzierungs-<br />

und Einzahlungsgarantie kann es unter Umständen<br />

zu einer verzinslichen Darlehensgewährung der<br />

Wealth Management Capital Holding GmbH an die<br />

Fondsgesellschaft kommen. Details hierzu entnehmen Sie<br />

bitte dem Abschnitt „Platzierungs- und Einzahlungsgarantie“<br />

im Kapitel „Beteiligungsstruktur und wichtige Verträge“.<br />

Beteiligtes Kreditinstitut in den <strong>USA</strong><br />

Firma<br />

Wells Fargo Bank Northwest, National Association<br />

Gründung<br />

1852<br />

Sitz<br />

420 Montgomery, San Francisco, California, <strong>USA</strong><br />

Börsennotierung<br />

New York Stock Exchange<br />

Tätigkeit für die Fondsgesellschaft<br />

Dienstleister im Rahmen des Anschaffungsprozesses<br />

Verwalter<br />

Originator / Servicer / Darlehensgeber<br />

Firma<br />

Legacy Benefits, LLC<br />

Gründung<br />

1991<br />

Sitz<br />

350 Fifth Avenue, Suite 4320,<br />

New York, New York 10118.<br />

Rechtsform<br />

Limited Liability Corporation<br />

Tätigkeit für die Fondsgesellschaft<br />

Ankauf und Servicing von Lebensversicherungspolicen,<br />

sowie teilweise Finanzierung von Kaufpreisen.<br />

Durchschnittlich zum Kauf angebotene<br />

Gesamtversicherungssumme pro Monat<br />

1 Mrd. USD<br />

Anzahl der Lizenzen in den <strong>USA</strong><br />

37<br />

101


Sonstige Angaben nach der VermVerkProspV<br />

Negativtestate<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH („Anbieterin“),<br />

die <strong>WealthCap</strong> <strong>Life</strong> <strong>USA</strong> 4. GmbH & Co. KG<br />

(„Fondsgesellschaft“ oder „Emittentin“) und die<br />

Wealth Management Capital Holding GmbH übernehmen<br />

keine Zahlung von Steuern für den Anleger.<br />

Bei der Emittentin handelt es sich nicht um ein Konzernunternehmen,<br />

da die Anleger die Mehrheit des<br />

Kommanditkapitals übernehmen sollen.<br />

Die Fondsgesellschaft hat zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

weder Wertpapiere noch Vermögensanlagen<br />

im Sinne des § 8f Abs. 1 Verkaufsprospektgesetz<br />

ausgegeben.<br />

Aufgrund der Rechtsform der Fondsgesellschaft stehen<br />

den Gesellschaftern weder Umtausch- noch Bezugsrechte<br />

an Aktien zu. Nähere Angaben nach § 6<br />

Satz 3 VermVerkProspV können entsprechend nicht<br />

gemacht werden.<br />

Die Fondsgesellschaft bzw. deren Geschäftstätigkeit<br />

oder Ertragslage ist zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

nicht von Patenten, Lizenzen oder neuen Herstellungsverfahren<br />

abhängig, im Rahmen ihrer geplanten<br />

Tätigkeit ist auch nicht zu erkennen, dass zukünftig<br />

Patente und Lizenzen oder neue Herstellungsverfahren<br />

benötigt werden. Die Abhängigkeit von folgenden<br />

Verträgen wird in den Kapiteln „Risikohinweise“<br />

(Abschnitte „Portfoliorisiken“, „Allgemeine Risiken<br />

aus Lebensversicherungen“, „Liquiditätsrisiken“, „Risiken<br />

aus Fremdfinanzierung“, „Vertragsabschlussrisiko“,<br />

„Rechtliche Risiken“, „Politische und ökonomische<br />

Risiken“, „Interessenkonflikte“ und „Liquiditätsverlauf<br />

und -planung“) sowie „Beteiligungsstruktur und<br />

wichtige Verträge“ dargestellt: Origination Agreement,<br />

Trust Agreement, SUBI Supplement (Ergänzungsvereinbarung<br />

zum Trust Agreement), SUBI Purchase and<br />

Sale Agreement, SUBI Certificate Purchase and Sale<br />

Agreement, Warehousing Agreement, Loan Agreement,<br />

Servicing Agreement, Konzeptions- und Strukturierungsvertrag,<br />

Geschäftsführungs- und Geschäftsbesorgungsvertrag,<br />

Eigenkapitalvermittlungsverträge<br />

und Platzierungs- und Einzahlungsgarantievertrag.<br />

Darüber hinaus ist die Emittentin von keinen weiteren<br />

Verträgen abhängig, die von wesentlicher Bedeutung<br />

für die Geschäftstätigkeit oder Ertragslage sind.<br />

Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung sind keine Gerichts-<br />

oder Schiedsverfahren anhängig, die einen wesentlichen<br />

Einfluss auf die wirtschaftliche Lage der<br />

Emittentin haben können.<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung ist die Geschäftstätigkeit<br />

der Fondsgesellschaft nicht durch außergewöhnliche<br />

Ereignisse beeinflusst worden.<br />

Die Anbieterin hält zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

mittelbar im Rahmen einer Vereinbarung mit<br />

Legacy Benefits, LLC das wirtschaftliche Eigentum an<br />

den im Kapitel „Investitionskriterien und Anfangsportfolio“<br />

beschriebenen US-amerikanischen Lebensversicherungspolicen.<br />

Das wirtschaftliche Eigentum der in<br />

diesem Lebensversicherungsportfolio befindlichen Policen<br />

soll prognosegemäß am 15.07.2009 spätestens<br />

jedoch zum 30.09.2009 vollständig auf die Fondsgesellschaft<br />

übertragen werden. Nach dieser Übertragung<br />

des Portfolios auf die Fondsgesellschaft wird die<br />

Anbieterin weder wirtschaftliches noch rechtliches Eigentum<br />

noch sonstige dingliche Rechte am rechtlichen<br />

oder wirtschaftlichen Anlageobjekt oder wesentlichen<br />

Teilen davon haben. Im Übrigen standen und stehen<br />

weder den Prospektverantwortlichen noch den Gründungsgesellschaftern,<br />

der Treuhänderin oder den Mitgliedern<br />

der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />

Eigentum am Anlageobjekt oder an wesentlichen Teilen<br />

desselben oder aus sonstigen Gründen eine dingliche<br />

Berechtigung am Anlageobjekt zu (d.h. weder an<br />

dem SUBI Certificate noch an den im Lebensversicherungsportfolio<br />

befindlichen US-amerikanischen Lebensversicherungspolicen).<br />

Behördliche Genehmigungen sind nicht erforderlich.<br />

Bewertungsgutachten wurden weder für das rechtliche<br />

noch für das wirtschaftliche Anlageobjekt erstellt<br />

und sind auch zukünftig nicht vorgesehen.<br />

Die Mitglieder der Geschäftsführung oder des Vorstandes,<br />

Aufsichtsgremien oder Beiräte der Emittentin<br />

sind – mit Ausnahme der Geschäftsführerstellung von<br />

Herrn Dr. Dirk Steffen Marquardt bei dem Vertriebspartner<br />

Wealth Management Capital Holding GmbH,<br />

bei der <strong>WealthCap</strong> PEIA Komplementär GmbH („Komplementärin“)<br />

und bei der Anbieterin, Frau Gabriele<br />

Volz bei dem Vertriebspartner Wealth Management<br />

Capital Holding GmbH und bei der Anbieterin und<br />

Herrn Jürgen Jung bei der Anbieterin und bei der<br />

Komplementärin – weder mittelbar noch unmittelbar<br />

an mit dem Vertrieb der Vermögensanlage beauftragten<br />

Unternehmen oder solchen Unternehmen, die im<br />

Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjekts<br />

bzw. mit dem Kauf / Verkauf bzw. der Verwaltung<br />

der Lebensversicherungspolicen nicht nur geringfügige<br />

Lieferungen oder Leistungen erbringen, beteiligt<br />

bzw. für diese tätig.<br />

103


104 Herr Dr. Dirk Steffen Marquardt, Herr Dr. Rainer Krütten,<br />

Frau Gabriele Volz und Herr Jürgen Jung (alle Mitglieder<br />

der Geschäftsführung der Emittentin) sind als<br />

Geschäftsführer für die Anbieterin tätig, die der Emittentin<br />

im Rahmen der Platzierungs- und Einzahlungsgarantie<br />

Fremdkapital in Form eines verzinslichen Darlehens<br />

gewähren kann. Darüber hinaus sind keine Mitglieder<br />

der Geschäftsführung der Emittentin für Unternehmen<br />

tätig, die der Emittentin Fremdkapital geben.<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH hat als Gründungsgesellschafterin<br />

der Fondsgesellschaft bei der Zusammenstellung<br />

des von der Fondsgesellschaft zu<br />

übernehmenden Lebensversicherungsportfolios mitgewirkt.<br />

Ggf. wird die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management<br />

GmbH der Fondsgesellschaft auch eine sogenannte Erhöhte<br />

Pflichteinlage zur Verfügung stellen (siehe oben<br />

im Kapitel „Rechtliche Grundlagen der Beteiligung“ im<br />

Abschnitt „Die Geschäftsführende Kommanditistin“).<br />

Im Übrigen erbringen weder die Prospektverantwortlichen<br />

noch die Gründungsgesellschafter noch die<br />

Treuhänderin oder Herr Dr. Dirk Steffen Marquardt,<br />

Herr Dr. Rainer Krütten, Frau Gabriele Volz oder Herr<br />

Jürgen Jung als Mitglieder der Geschäftsführung der<br />

Emittentin nicht nur geringfügige Lieferungen oder<br />

Leistungen.<br />

Einen Vorstand, Beirat oder sonstige Aufsichtsgremien<br />

sieht der Gesellschaftsvertrag nicht vor, so dass kein<br />

Beirat oder Aufsichtsgremium gegründet wurde oder<br />

wird.<br />

Die <strong>WealthCap</strong> Investorenbetreuung GmbH („Treuhandkommanditistin“)<br />

ist eine 100%ige Tochtergesellschaft<br />

der H.F.S. HYPO-Fondsbeteiligungen für Sachwerte<br />

GmbH, München. Diese ist wiederum eine Tochtergesellschaft<br />

der Wealth Management Capital Holding<br />

GmbH („<strong>WealthCap</strong>“) und der Bayerische Hypound<br />

Vereinsbank AG. Im Übrigen existieren keine Umstände<br />

oder Beziehungen, die Interessenkonflikte der<br />

Treuhandkommanditistin begründen können.<br />

Personen, die nicht in den Kreis der nach der VermVerk-<br />

ProspV angabepflichtigen Personen fallen und die Herausgabe<br />

oder den Inhalt des Verkaufsprospekts oder die<br />

Abgabe und den Inhalt des Angebotes der Vermögensanlage<br />

wesentlich beeinflusst haben, existieren nicht.<br />

Über die ab Seite 60 des Prospekts beschriebene<br />

Funktion der <strong>WealthCap</strong> Investorenbetreuung<br />

GmbH als Treuhandkommanditistin hinaus existieren<br />

im Zusammenhang mit dieser Vermögensanlage<br />

keine weiteren Treuhänder im Sinne des<br />

§ 12 Absatz 3 VermVerkProspV.<br />

Weitere Angaben zu den<br />

Gründungsgesellschaftern<br />

Die Komplementärin ist eine 100%ige Tochter der Gründungsgesellschafterin<br />

und Anbieterin <strong>WealthCap</strong> PEIA<br />

Management GmbH. Die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management<br />

GmbH selbst ist eine 6%ige Tochter der Bayerischen<br />

Hypo- und Vereinsbank AG und eine 94%ige Tochter der<br />

<strong>WealthCap</strong>. Diese wiederum ist eine 100%ige Tochter der<br />

Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG. Die Treuhandkommanditistin<br />

ist eine 100%ige Tochter der H.F.S. HYPO-<br />

Fondsbeteiligungen für Sachwerte GmbH, München, diese<br />

ist ebenfalls Tochter der <strong>WealthCap</strong> und der Bayerischen<br />

Hypo- und Vereinsbank AG.<br />

Die Anbieterin hält zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

mittelbar im Rahmen einer Vereinbarung mit Legacy Benefits,<br />

LLC das wirtschaftliche Eigentum an den im Kapitel<br />

„Investitionskriterien und Anfangsportfolio“ beschriebenen<br />

US-amerikanischen Lebensversicherungspolicen. Daneben<br />

sind die Gründungsgesellschafter weder mittelbar noch unmittelbar<br />

an Unternehmen beteiligt oder für solche Unternehmen<br />

tätig, die mit dem Vertrieb der Vermögensanlage<br />

beauftragt sind und / oder der Fondsgesellschaft Fremdkapital<br />

zur Verfügung stellen und / oder im Zusammenhang<br />

mit der Herstellung des Anlageobjekts nicht nur geringfügige<br />

Lieferungen oder Leistungen erbringen.<br />

Laufende Investitionen und Anlageobjekt<br />

Rechtlich gesehen ist das Anlageobjekt der Fondsgesellschaft<br />

das zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung von der<br />

<strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH gehaltene SUBI<br />

Certificate. Da das SUBI Certificate jedoch sämtliche Rechte<br />

an den jeweils im HVBFF <strong>Life</strong> Receivables Eurotrust befindlichen<br />

Policen vermittelt, sind wirtschaftlich gesehen<br />

die im HVBFF <strong>Life</strong> Receivables Eurotrust befindlichen Policen<br />

das Anlageobjekt der Fondsgesellschaft. Über das<br />

SUBI Certificate werden zu Anfang noch keine Policen gehalten,<br />

da diese im Rahmen des Warehousing Agreement<br />

bis zur Bezahlung der Kaufpreise für die Policen von Legacy<br />

Benefits, LLC verwaltet und gehalten werden. Im Rahmen<br />

einer Vereinbarung mit Legacy Benefits, LLC und des<br />

noch zu schließenden Warehousing Agreement verfügt<br />

die Fondsgesellschaft jedoch mittelbar über eine wirtschaftliche<br />

Berechtigung an den Policen. Sobald der<br />

Fondsgesellschaft ausreichend Mittel (Eigen- und Fremdkapital)<br />

zur Verfügung stehen, soll das SUBI Certificate<br />

und damit wirtschaftlich gesehen die im HVBFF <strong>Life</strong> Receivables<br />

Eurotrust befindlichen Policen erworben werden,<br />

prognosegemäß zum 15.07.2009, einen Teilbetrag von<br />

min. 8,5 Mio. USD spätestens jedoch zum 30.09.2009<br />

und den restlichen Betrag spätestens bis zum Ende der<br />

Platzierungsphase am 30.12.2009. Sollte darüber hinaus


weiteres Kommanditkapital eingeworben werden, ist geplant,<br />

ggf. auch noch während des Platzierungszeitraums<br />

mit dem Erwerb weiterer Policen zu beginnen. Über die<br />

im Rahmen des Warehousing Agreements hinaus mittelbar<br />

erworbenen Policen finden keine laufenden Investitionen<br />

der Fondsgesellschaft statt.<br />

Die voraussichtlichen Gesamtkosten der Fondsgesellschaft<br />

können derzeit nicht als Gesamtsumme in einer Aufgliederung<br />

angegeben werden, da bei Erstellung des Verkaufsprospekts<br />

noch kein endgültiger Bestand an Lebensversicherungspolicen<br />

feststand.<br />

Die Fondsgesellschaft wird im Rahmen eines Darlehensvertrages<br />

zugunsten Legacy Benefits, LLC Sicherheiten an<br />

den von ihr mittelbar über das SUBI-Certificate gehaltenen<br />

Versicherungspolicen bestellen. Es ist nicht vorgesehen,<br />

Dritten neben Legacy Benefits, LLC dingliche Belastungen<br />

an diesen Policen (und damit dem SUBI Certificate) einzuräumen.<br />

Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung bestehen<br />

keine dinglichen Belastungen am rechtlichen und wirtschaftlichen<br />

Anlageobjekt. Die Belastung der Policen zugunsten<br />

Legacy Benefits, LLC schränkt die Verwendungsmöglichkeiten,<br />

insbesondere die Veräußerbarkeit ein, da<br />

eine Übertragung dieser Policen bis zur Rückführung des<br />

Investitionsdarlehens nur mit Zustimmung durch Legacy<br />

Benefits, LLC erfolgen kann. Das Investitionsdarlehen inkl.<br />

aufgelaufener Zinsen muss aus vereinnahmten Versicherungssummen<br />

fälliger Policen bzw. Erlösen aus Policenverkäufen<br />

zudem vollständig getilgt werden, bevor die<br />

Fondsgesellschaft Ausschüttungen an die Anleger vornehmen<br />

oder andere Gläubiger befriedigen darf. Somit<br />

fließen der Fondsgesellschaft erst nach kompletter Rückführung<br />

des Investitionsdarlehens inkl. aufgelaufener Zinsen<br />

ausbezahlte Versicherungsleistungen zu.<br />

Weitere tatsächliche oder rechtliche Beschränkungen der<br />

Verwendungsmöglichkeiten des rechtlichen oder wirtschaftlichen<br />

Anlageobjekts bestehen zum Zeitpunkt der<br />

Prospektaufstellung nicht.<br />

Mit den von Kommanditisten geleisteten Einlagen und<br />

Agios werden auf Ebene der deutschen Fondsgesellschaft<br />

zunächst die fondsspezifischen Nebenkosten beglichen<br />

und eine Liquiditätsreserve für laufende Verwaltungsausgaben<br />

und Prämienzahlungen innerhalb der ersten drei<br />

Jahre gebildet. Die danach verbleibenden Nettoeinnahmen<br />

aus dem Angebot werden mittelbar in US-amerikanische<br />

Lebensversicherungspolicen investiert. Die Investition<br />

erfolgt entsprechend der Anlagepolitik und den Anlagezielen<br />

(weitere Details unter Kapitel „Investitionskriterien<br />

und Anfangsportfolio“ im Abschnitt „Investitionskriterien“).<br />

Da die Nettoeinnahmen für die Realisierung der Anlageziele<br />

der Fondsgesellschaft nicht ausreichen, wird (gem.<br />

Vereinbarung vom 10.03.2009) die Fondsgesellschaft, mit<br />

Legacy Benefits, LLC einen Darlehensvertrag abschließen.<br />

Auf Grundlage dieses Vertrages übernimmt Legacy Benefits,<br />

LLC die teilweise Finanzierung für den Policenerwerb.<br />

Darüber hinaus kann die Anbieterin der Fondsgesellschaft<br />

im Rahmen der Platzierungs- und Einzahlungsgarantie ein<br />

Darlehen zur Verfügung stellen, damit die Fondsgesellschaft<br />

kurzfristig über Liquidität verfügen kann.<br />

Neben den Kosten für die Anschaffung und Erhaltung des<br />

rechtlichen sowie wirtschaftlichen Anlageobjektes (inkl.<br />

Nebenkosten) werden die Rückflüsse auch als Liquiditätsreserve<br />

gehalten sowie für die Begleichung laufender Kosten,<br />

zur Rückführung einer ggf. von der Geschäftsführenden<br />

Kommanditistin geleisteten Erhöhten Pflichteinlage<br />

und eines ggf. gewährten Darlehens sowie für Ausschüttungen<br />

an Investoren verwendet.<br />

Die Nettoeinnahmen werden nicht für sonstige Zwecke<br />

verwendet.<br />

105<br />

Verwendung der Nettoeinnahmen und<br />

Angaben zum Anlageziel und zur<br />

Anlagepolitik


106 Verringerte Prospektanforderungen nach<br />

§ 15 VermVerkProspV<br />

Da es sich bei der Fondsgesellschaft um eine junge Gesellschaft<br />

handelt, die am 26.09.2008 gegründet wurde,<br />

werden für die Fondsgesellschaft gemäß § 15 VermVerk-<br />

ProspV abweichend von § 10 VermVerkProspV verringerte<br />

Angaben hinsichtlich der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage<br />

gemacht. Da noch kein geprüfter Jahresabschluss<br />

der Fondsgesellschaft vorliegt und keine Geschäfte<br />

getätigt wurden, sind folgende Prospektanforderungen<br />

nach § 15 VermVerkProspV einschlägig.<br />

Im Folgenden wurden alle Planzahlen in EUR und USD abgebildet.<br />

Dabei wurde entsprechend der Annahme zur<br />

Prognoserechnung jeweils ein Wechselkurs EUR : USD von<br />

1,0 : 1,4 angenommen, mit Ausnahme der Eröffnungsund<br />

Zwischenbilanz.<br />

Prognosen<br />

Dieser Verkaufsprospekt enthält bestimmte Annahmen<br />

und in die Zukunft gerichtete Aussagen einschließlich Angaben<br />

unter Verwendung von Begriffen wie „glaubt“,<br />

„könnte“, „sollte“, „müsste“, „erwartet“, „geht davon<br />

aus“ oder Formulierungen ähnlicher Art. Es handelt sich<br />

dabei ausschließlich um die gegenwärtigen Erwartungen,<br />

Schätzungen und Prognosen der Anbieterin der hierin angebotenen<br />

Vermögensanlage im Hinblick auf künftig<br />

mögliche Entwicklungen. Eine Vielzahl von Faktoren kann<br />

dazu führen, dass die tatsächlich eintretenden Entwicklungen<br />

wesentlich von der prognostizierten Lage abweichen.<br />

Dies gilt insbesondere für die Ausführungen zur<br />

wirtschaftlichen Entwicklung der Fondsgesellschaft (vgl.<br />

Kapitel „Risikohinweise“ im Abschnitt „Prognosegefährdende<br />

Risiken“).<br />

Aus diesem Grunde sollten Personen, die auf der Grundlage<br />

dieses Verkaufsprospekts Kommanditbeteiligungen<br />

bzw. Treuhandbeteiligungen der Fondsgesellschaft erwerben,<br />

die mit solchen Prognosen verbundenen Unsicherheiten<br />

berücksichtigen. Die Anbieterin trifft außerhalb<br />

gesetzlicher Vorgaben keinerlei Pflicht, die Prognosen zu<br />

aktualisieren oder zu ergänzen.<br />

Eröffnungsbilanz der Fondsgesellschaft<br />

Bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz wurde der Wechselkurs<br />

EUR : USD von 1,0 : 1,4 verwendet. Die Einlage der<br />

Geschäftsführenden Kommanditistin („Geschäftsführende<br />

Kommanditistin“) und der Treuhandkommanditistin<br />

betragen jeweils 714,29 EUR. Zum Stichtag der Eröffnungsbilanz<br />

betrug das Bankguthaben der Fondsgesellschaft<br />

0,00 EUR. Die Treuhandkommanditistin und die<br />

Geschäftsführende Kommanditistin haben ihre auf eigene<br />

Rechnung gehaltene Einlage in Höhe von jeweils<br />

714,29 EUR somit am 22.01.2009 erbracht, so dass zum<br />

Zeitpunkt der Prospektaufstellung keine Einlagen ausstehen.<br />

Die Einlagen wurden daher vollständig auf das in<br />

USD geführte Konto der Fondsgesellschaft geleistet. Zwischen<br />

dem 26.09.2008 (Tag der Aufstellung der Eröffnungsbilanz)<br />

und dem Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

Eröffnungsbilanz der<br />

<strong>WealthCap</strong> <strong>Life</strong> <strong>USA</strong> 4. GmbH & Co. KG zum 26.09.2008<br />

gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VermVerkProspV<br />

Aktiva 26.09.2008<br />

in EUR in USD<br />

A. Ausstehende Einlagen 1.363,09 2.000,00<br />

auf das Kommanditkapital<br />

(davon eingefordert:<br />

1.363,09 EUR / 2.000,00 USD)<br />

Summe der Aktiva 1.363,09 2.000,00<br />

Zwischenbilanz der<br />

<strong>WealthCap</strong> <strong>Life</strong> <strong>USA</strong> 4. GmbH & Co. KG zum 27.02.2009<br />

gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 VermVerkProspV<br />

Aktiva 27.02.2009<br />

in EUR in USD<br />

A. Ausstehende Einlagen 0,00 0,00<br />

auf das Kommanditkapital<br />

(davon eingefordert:<br />

1.569,37 EUR / 2.000,00 USD)<br />

B. Guthaben bei Kreditinstituten 1.569,37 2.000,00<br />

Summe der Aktiva 1.569,37 2.000,00<br />

Passiva 26.09.2008<br />

in EUR in USD<br />

Eigenkapital<br />

I. Kapitalanteil der Komplementärin 0,00 0,00<br />

– ohne Anteile –<br />

II. Kapitalanteile der Kommanditisten 1.363,09 2.000,00<br />

Festkapital (Kapitalkonto I)<br />

Summe der Passiva 1.363,09 2.000,00<br />

Umrechnungskurs EUR / USD = 1,467<br />

Passiva 27.02.2009<br />

in EUR in USD<br />

Eigenkapital<br />

I. Kapitalanteil der Komplementärin 0,00 0,00<br />

– ohne Anteile –<br />

II. Kapitalanteile der Kommanditisten 1.569,37 2.000,00<br />

Festkapital (Kapitalkonto I)<br />

Summe der Passiva 1.569,37 2.000,00<br />

Umrechnungskurs EUR / USD = 1,274


Planbilanzen der <strong>WealthCap</strong> <strong>Life</strong> <strong>USA</strong> 4. GmbH & Co. KG<br />

PROGNOSE<br />

107<br />

Aktiva 31.12.2009 31.12.2009 31.12.2010 31.12.2010<br />

in TUSD in TEUR in TUSD in TEUR<br />

A. Anlagevermögen<br />

Finanzanlagen 43.200 30.857 43.200 30.857<br />

B. Umlaufvermögen<br />

Kassenbestand, Guthaben bei Banken 13.502 9.644 9.012 6.437<br />

Summe der Aktiva 56.702 40.501 52.212 37.294<br />

Passiva 31.12.2009 31.12.2009 31.12.2010 31.12.2010<br />

in TUSD in TEUR in TUSD in TEUR<br />

A. Eigenkapital<br />

I Kapitalanteile der Komplementärin 0 0 0 0<br />

II Kapitalanteile der Kommanditisten<br />

Kapitalkonto I (Festkapital) 50.002 35.716 50.002 35.716<br />

Kapitalkonto II (Agio) 2.500 1.786 2.500 1.786<br />

Kapitalkonto III (Verrechnungskonto)<br />

Kapitalkonto IV (Gewinne und Verluste) -5.500 -3.929 -10.620 -7.586<br />

B. Verbindlichkeiten<br />

I Investitionsdarlehen 9.700 6.929 10.331 7.379<br />

Summe der Passiva 56.702 40.501 52.212 37.294<br />

Umrechnungskurs EUR / USD = 1,4<br />

Liquiditätsplanung der <strong>WealthCap</strong> <strong>Life</strong> <strong>USA</strong> 4. GmbH & Co. KG<br />

PROGNOSE<br />

Einzahlungen 2009 2009 2010 2010<br />

in TUSD in TEUR in TUSD in TEUR<br />

1. Treuhand- und Geschäftsführende Kommanditistin 2 1 0 0<br />

2. Anleger 50.000 35.714 0 0<br />

3. Agio 2.500 1.786 0 0<br />

4. Investitionsdarlehen 9.700 6.929 0 0<br />

Summe 62.202 44.430 0 0<br />

Ausgaben 2009 2009 2010 2010<br />

in TUSD in TEUR in TUSD in TEUR<br />

1. Provisionen -5.500 -3.929 0 0<br />

2. Investition in Policen -43.200 -30.857 0 0<br />

3. Laufende Nebenkosten 0 0 -4.490 -3.207<br />

Summe -48.700 -34.786 -4.490 -3.207<br />

Stand Vorjahr 0 0 13.502 9.644<br />

Veränderung aktuelles Jahr 13.502 9.644 -4.490 -3.207<br />

Stand Jahresende 13.502 9.644 9.012 6.437<br />

Umrechnungskurs EUR / USD = 1,4


108<br />

haben sich keine erfolgswirksamen Geschäftsvorfälle ergeben.<br />

Daher wird auf eine Zwischen-Übersicht (Gewinnund<br />

Verlustrechnung) verzichtet.<br />

Voraussichtliche Vermögens-, Finanz- und<br />

Ertragslage 2009 und 2010<br />

Nebenstehende Darstellungen gehen davon aus, dass das<br />

Kommanditkapital zum 30.12.2009 vollständig eingezahlt<br />

wird. Die Fondsnebenkosten werden planmäßig im<br />

Jahr 2009 in Abhängigkeit vom eingeworbenen Kommanditkapital<br />

zur Zahlung fällig. Die Geschäftsführungsvergütung<br />

sowie weitere laufende Gebühren werden prognosegemäß<br />

ab dem Jahr 2010 fällig. Die Investition des<br />

gesamten zur Verfügung stehenden Kommandit- und<br />

Fremdkapitals in Lebensversicherungspolicen sowie die<br />

Bildung der Liquiditätsreserve zur Finanzierung laufender<br />

Verwaltungskosten in den ersten drei Jahren soll planmäßig<br />

im Jahr 2009 erfolgen.<br />

Alle Aufwendungen der Jahre 2009 und 2010 resultieren<br />

aus den vertraglich vereinbarten Vergütungen und Provisionen.<br />

Im Einzelnen verweisen wir hierzu auf die Kapitel<br />

„Prognoserechnungen“ sowie „Beteiligungsstruktur und<br />

wichtige Verträge“.<br />

Planzahlen der Emittentin<br />

(§15 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 VermVerkProspV)<br />

Die Fondsgesellschaft plant, ausschließlich in US-amerikanische<br />

Lebensversicherungspolicen zu investieren, so dass<br />

sie daneben keine weiteren Umsätze tätigt, sondern lediglich<br />

Rückflüsse aus den gehaltenen Policen vereinnahmt.<br />

Das zusätzlich eingeworbene Kommanditkapital<br />

abzgl. der Fondsnebenkosten und Liquiditätsreserve soll<br />

planmäßig in voller Höhe bis 30.12.2009 investiert werden.<br />

Weitere Investitionen oder die Aufnahme eines Produktionsbetriebes<br />

sind nicht beabsichtigt. Erste Rückflüsse<br />

aus Policen werden ab dem Jahr 2012 erwartet, diese<br />

werden zur Rückführung des Fremdkapitalanteils verwendet.<br />

Ausschüttungen an die Anleger sollen ab dem Jahr<br />

2013 erfolgen. Im Übrigen verweisen wir auf die im Punkt<br />

„Voraussichtliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage<br />

2009 und 2010“ dargestellten Annahmen sowie die Darstellung<br />

im Kapitel „Prognoserechnungen“. Eine ggf. geleistete<br />

Erhöhte Pflichteinlage ist nicht in den Planzahlen<br />

berücksichtigt, da die Fondsgesellschaft zum Datum der<br />

Prospektaufstellung nicht davon ausgeht, diese Pflichteinlage<br />

abzurufen.<br />

Wirkungszusammenhänge<br />

Die zuvor dargestellten Planzahlen gehen davon aus, dass<br />

das komplette von Anlegern eingezahlte Kommanditkapital<br />

zzgl. Agio nach Abzug der in Deutschland zu zahlenden<br />

Provisionen und Vergütungen (Eigenkapitalvermittlungsprovision<br />

inkl. Agio und Konzeptions- und Strukturierungsgebühr;<br />

insgesamt 5,5 Mio. USD) und Bildung der Liquiditätsreserve<br />

(13,5 Mio. USD) zzgl. des Investitionsdarlehens<br />

(9,7 Mio. USD) im Jahr 2009 in Versicherungspolicen investiert<br />

wird (vgl. Planbilanzen und Liquiditätsplanung). Somit<br />

ergibt sich in 2009 ein Jahresfehlbetrag von 5,5 Mio. USD<br />

(vgl. Plan-Gewinn- und Verlustrechnung).<br />

Plan-Gewinn- und Verlustrechnung der <strong>WealthCap</strong> <strong>Life</strong> <strong>USA</strong> 4. GmbH & Co. KG<br />

PROGNOSE<br />

Plan GuV für die Zeit vom 01.01. – 31.12.2009 01.01. – 31.12.2009 01.01. – 31.12.2010 01.01. – 31.12.2010<br />

in TUSD in TEUR in TUSD in TEUR<br />

1. Umsatzerlöse 0 0 0 0<br />

2. Sonstige betriebliche Aufwendungen -5.500 -3.929 -4.490 -3.207<br />

3. Zinszahlungen für Fremdkapital 0 0 -631 -450<br />

4. Jahresüberschuss /-fehlbetrag -5.500 -3.929 -5.120 -3.657<br />

Umrechnungskurs EUR / USD = 1,4<br />

Planzahlen der <strong>WealthCap</strong> <strong>Life</strong> <strong>USA</strong> 4. GmbH & Co. KG<br />

PROGNOSE<br />

2010 2011 2012<br />

in TUSD in TUSD in TUSD<br />

1. Investition 0 0 0<br />

2. Umsatz 0 0 7.165<br />

3. Produktion 0 0 0<br />

4. Ergebnis (Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag) -5.120 -5.112 -1.591<br />

Umrechnungskurs EUR / USD = 1,4


In den Jahren 2010 und 2011 werden auf Ebene der<br />

Fondsgesellschaft keine Umsätze aus Policenfälligkeiten<br />

oder dem Handel mit Policen erwartet. Vielmehr sind die<br />

laufenden Verwaltungskosten inkl. Prämienzahlungen<br />

und Fremdkapitalzinsen zu berücksichtigen, so dass gemäß<br />

den Planzahlen dies die einzigen Geschäftsvorfälle in<br />

2010 und 2011 sind. In den Jahren 2010 und 2011 ergibt<br />

sich ein Jahresfehlbetrag von ca. 5,12 Mio. USD bzw. von<br />

ca. 5,11 Mio. USD.<br />

109<br />

Im Jahr 2012 werden die ersten Umsätze durch fällige Lebensversicherungspolicen<br />

von ca. 7,17 Mio. USD erwartet.<br />

Ferner sind wie in den Jahren 2009 bis 2011 die in<br />

diesem Jahr anfallenden Verwaltungskosten, Prämienzahlungen<br />

und Fremdkapitalzinsen zu berücksichtigen, so<br />

dass gemäß den Planzahlen dies die einzigen Geschäftsvorfälle<br />

in 2012 sind. Im Jahr 2012 ergibt sich ein Jahresfehlbetrag<br />

von ca. 1,59 Mio. USD.<br />

Darüber hinaus hängt die geplante Vermögens-, Finanzund<br />

Ertragsentwicklung zunächst wesentlich von der<br />

Summe des eingeworbenen Kommanditkapitals ab. Nicht<br />

alle vertraglich vorgesehenen Vergütungen wurden variabel,<br />

in Abhängigkeit von der Höhe des Kommanditkapitals,<br />

vereinbart (z.B. die Vergütung der Komplementärin<br />

für die Übernahme des Haftungsrisikos oder die einmaligen<br />

Gebühren an Wells Fargo Bank Northwest für ihre<br />

Tätigkeit im Rahmen des Anschaffungsprozesses und zur<br />

Kontoeröffnung), so dass es bei einem geringeren als dem<br />

geplanten Kommanditkapital zu Verschiebungen in der<br />

Relation zwischen Kosten und den in Versicherungspolicen<br />

investierten Beträgen kommt.<br />

Abhängig von den tatsächlichen Fälligkeiten der Policen<br />

kann es bei der Fondsgesellschaft zu Verschiebungen der<br />

Liquiditäts- und Ertragslage kommen. Somit hängt der Erfolg<br />

der Fondsgesellschaft maßgeblich von dem prognosegemäßen<br />

Eintritt der Fälligkeiten der Lebensversicherungspolicen<br />

ab.


Gesellschafts- und Treuhandvertrag<br />

110<br />

Gesellschaftsvertrag<br />

§ 1 Firma, Sitz<br />

(1) Die Gesellschaft führt die Firma <strong>WealthCap</strong> <strong>Life</strong> <strong>USA</strong><br />

4. GmbH & Co. KG („Gesellschaft“).<br />

(2) Sitz der Gesellschaft ist Grünwald.<br />

§ 2 Gesellschaftsgegenstand<br />

(1) Gegenstand der Gesellschaft ist der unmittelbare oder<br />

mittelbare Erwerb, das unmittelbare oder mittelbare<br />

Halten und die Verwaltung von in- und ausländischen,<br />

insbesondere US-amerikanischen Lebensversicherungspolicen<br />

sowie die Verwertung, einschließlich des Handelns<br />

dieser Lebensversicherungspolicen.<br />

(2) Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die<br />

dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar<br />

zu dienen geeignet sind oder die Entwicklung der Gesellschaft<br />

fördern. Ausgenommen sind Tätigkeiten gemäß<br />

§ 34 c GewO, Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen<br />

im Sinne des deutschen Kreditwesengesetzes<br />

sowie Tätigkeiten, die einer Erlaubnis nach dem<br />

Versicherungsaufsichtsgesetz bedürfen.<br />

§ 3 Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr<br />

(1) Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet.<br />

Die Gesellschafter können ihr Gesellschaftsverhältnis<br />

mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres,<br />

erstmalig zum 31.12.2020 kündigen.<br />

Eine vorherige Auflösung der Gesellschaft durch Gesellschafterbeschluss<br />

bleibt unberührt.<br />

(2) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Das<br />

Geschäftsjahr 2009 ist ein Rumpfgeschäftsjahr.<br />

§ 4 Gesellschafter, Einlagen<br />

(1) Persönlich haftende Gesellschafterin („Komplementärin“)<br />

ist die <strong>WealthCap</strong> PEIA Komplementär GmbH<br />

mit Sitz in München. Sie leistet keine Einlage und ist<br />

am Vermögen sowie am Ergebnis der Gesellschaft<br />

nicht beteiligt.<br />

(2) Geschäftsführende Kommanditistin ist die <strong>WealthCap</strong><br />

PEIA Management GmbH mit Sitz in München („Geschäftsführende<br />

Kommanditistin“). Sie leistet eine<br />

Pflichteinlage von 1.000 USD und übernimmt eine<br />

Haftsumme von 100 EUR. Sie ist in Höhe dieser Pflichteinlage<br />

am Ergebnis der Gesellschaft nicht beteiligt.<br />

(3) Weitere Kommanditistin ist die <strong>WealthCap</strong> Investorenbetreuung<br />

GmbH mit Sitz in München, die sich als<br />

Treuhandkommanditistin mit einer Pflichteinlage von<br />

anfänglich 1.000 USD beteiligt und eine Haftsumme<br />

von anfänglich 100 EUR übernimmt, die sie in eigenem<br />

Namen und für eigene Rechnung hält.<br />

(4) Soweit im Folgenden nicht anders geregelt, bezeichnet<br />

der Begriff „Kommanditist(en)“ die Geschäftsführende<br />

Kommanditistin, die Treuhandkommanditistin<br />

sowie etwaige der Gesellschaft direkt beitretende<br />

Kommanditisten („Direktkommanditisten“) und der<br />

Begriff „Direktgesellschafter“ die Kommanditisten<br />

und die Komplementärin.<br />

(5) Das Kommanditkapital soll durch die von weiteren beitretenden<br />

Direktkommanditisten zu leistenden Pflichteinlagen<br />

oder durch Erhöhung der Pflichteinlage der<br />

Treuhandkommanditistin erhöht werden. Die Erhöhung<br />

der Pflichteinlage der Treuhandkommanditistin erfolgt<br />

entsprechend der von den Treugebern an die Treuhandkommanditistin<br />

geleisteten Treuhandeinlagen.<br />

Das Kommanditkapital soll um bis zu 50 Mio. USD erhöht<br />

werden. Die Geschäftsführende Kommanditistin<br />

ist nach freiem Ermessen berechtigt, das Kommanditkapital<br />

weiter zu erhöhen. Beitritte von Direktkommanditisten<br />

und Treugebern werden grundsätzlich letztmals<br />

zum 30.12.2009 angenommen. Die Geschäftsführende<br />

Kommanditistin ist nach freiem Ermessen berechtigt,<br />

den Beitrittszeitraum bis zum 31.03.2010 zu verlängern,<br />

§ 7 (1) Satz 3 bleibt unberührt.<br />

(6) Die Direktkommanditisten haben eine Pflichteinlage<br />

und die Treugeber eine Treuhandeinlage (Direktkommanditisten<br />

und Treugeber gemeinsam „Anleger“<br />

und Pflichteinlage und Treuhandeinlage gemeinsam<br />

„Einlage“) von mindestens 10.000 USD zzgl. eines<br />

Agios von 5 % der Einlage zu zeichnen und zu erbringen,<br />

höhere Einlagen müssen ohne Berücksichtigung<br />

des Agios – durch 1.000 glatt teilbar sein. Die Haftsumme<br />

der Direktkommanditisten lautet auf EUR und<br />

beträgt 1 % ihrer jeweils in EUR umgerechneten gezeichneten<br />

Pflichteinlage. Die Treuhandkommanditistin<br />

wird ihre Haftsumme um jeweils 1 % der von<br />

einem Treugeber geleisteten Treuhandeinlage erhöhen.<br />

Ausschließlich für Zwecke der Bestimmung der<br />

von den Direktkommanditisten und der Treuhandkommanditistin<br />

übernommenen Haftsummen werden<br />

die gezeichneten Einlagen im Verhältnis von<br />

1 USD zu 1 EUR umgerechnet. Die geleistete Pflichteinlage<br />

wird auf die Haftsumme angerechnet.<br />

(7) Die Anleger haben spätestens zum Monatsende des<br />

auf die Annahme ihrer Beitrittserklärung folgenden<br />

nächsten Monats (Valuta bei der Treuhandkommanditistin)<br />

jeweils ihre gezeichnete Einlage in voller Höhe<br />

sowie das Agio in Höhe von 5 % bezogen auf die gezeichnete<br />

Einlage auf das Konto der Treuhandkommanditistin<br />

(Kto.Nr.896 633 015, BLZ 700 202 70,<br />

Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG, München,<br />

SWIFT: HYVEDEMM, IBAN: DE33 70020270 0896<br />

6330 15) einzuzahlen. Jeder Anleger hat sicherzustellen,<br />

dass die von ihm gezeichnete Einlage sowie das<br />

entsprechende Agio dem Konto der Treuhandkommanditistin<br />

in USD ohne jegliche Abzüge, insbesondere<br />

von Überweisungs- und anderen Bankgebühren,<br />

gutgeschrieben werden. Teilweise oder vollständig<br />

verspätet geleistete Einlagen sowie Agios sind ab dem<br />

Zeitpunkt des Verzugseintritts mit 5,0 % p.a. über


dem Basiszinssatz (gem. § 247 BGB) zu verzinsen. Die<br />

Gesellschaft ist berechtigt, weitergehende Verzugsschäden<br />

geltend zu machen.<br />

(8) Über die Zahlung der Einlage und des Agios sowie<br />

ggf. der Zahlung von Verzugzinsen und weitergehender<br />

Verzugsschäden gemäß vorstehender Ziffer (7)<br />

sowie ggf. anfallender Kostentragungs- und Freistellungsverpflichtungen<br />

aus diesem Vertrag und ggf. aus<br />

dem Treuhandvertrag hinaus übernehmen die Anleger<br />

– soweit nicht durch einen einstimmigen Gesellschafterbeschluss<br />

gemäß § 11(4) anders vereinbart –<br />

keine weiteren Zahlungs- und Nachschusspflichten.<br />

(9) Die Geschäftsführende Kommanditistin kann nach<br />

ihrem Ermessen ihre Pflichteinlage in die Gesellschaft<br />

über die in Abs. (2) genannte Summe hinaus erhöhen,<br />

wenn dies zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen,<br />

zur Bezahlung laufender Kosten einschließlich<br />

der fälligen Versicherungsprämien und<br />

zur Rückführung fälliger Darlehen notwendig werden<br />

sollte („Erhöhte Pflichteinlage“). Die Haftsumme<br />

der Geschäftsführenden Kommanditistin bleibt hiervon<br />

unberührt. Sicherheiten werden von der Gesellschaft<br />

nicht gestellt. Die Gesellschaft hat jederzeit<br />

das Recht, die Erhöhte Pflichteinlage ganz oder teilweise<br />

an die Geschäftsführende Kommanditistin zurückzuzahlen.<br />

Die erneute Inanspruchnahme einer<br />

Erhöhten Pflichteinlage bleibt auch nach der Rückführung<br />

möglich.<br />

§ 5 Pflichten der Treuhandkommanditistin,<br />

Rechtsstellung der Treugeber<br />

(1) Über die Treuhandkommanditistin können sich Anleger<br />

mittelbar als Treugeber („Treugeber“) beteiligen.<br />

Die Bedingungen, zu denen die treuhänderische Beteiligung<br />

erfolgt, ergeben sich aus der vom Treugeber<br />

unterzeichneten Beitrittserklärung, dem mit Annahme<br />

der Beitrittserklärung durch die Treuhandkommanditistin<br />

abgeschlossenen Treuhandvertrag sowie<br />

aus diesem Gesellschaftsvertrag.<br />

(2) Die Treugeber sind im Außenverhältnis keine Kommanditisten<br />

der Gesellschaft. Im Verhältnis zur Gesellschaft<br />

und den Direktgesellschaftern werden die Treugeber<br />

wirtschaftlich aber wie Direktkommanditisten<br />

behandelt. Die Direktgesellschafter sind dementsprechend<br />

ausdrücklich damit einverstanden, dass die<br />

Treugeber an den Beschlussfassungen der Gesellschaft<br />

teilnehmen und die auf ihre Beteiligung entfallenden<br />

mitgliedschaftlichen Rechte unmittelbar selbst ausüben<br />

können. Soweit die Treugeber nicht selbst handeln,<br />

wird die Treuhandkommanditistin deren mitgliedschaftlichen<br />

Rechte ausschließlich nach deren<br />

ausdrücklichen Weisungen, die durch vorheriges<br />

Übergabeeinschreiben gegenüber der Treuhandkommanditistin<br />

erfolgen müssen, nach Maßgabe des<br />

§ 11 (7) ausüben. Soweit in diesem Vertrag von „Gesellschaftern“<br />

die Rede ist, sind damit auch die Treugeber<br />

gemeint.<br />

(3) Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt, die ihr<br />

nach der Höhe der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung<br />

jeweils anteilig zustehenden vermögensrechtlichen<br />

Ansprüche, insbesondere Ansprüche aus der<br />

treuhänderisch gehaltenen Beteiligung auf festgestellte<br />

Gewinne, beschlossene Ausschüttungen, Auseinandersetzungsguthaben<br />

im Falle ihres Ausscheidens<br />

oder der Beendigung der Gesellschaft, an den<br />

jeweiligen Treugeber abzutreten. Die Treuhandkommanditistin<br />

ist außerdem berechtigt, alle Ansprüche<br />

der Gesellschaft ihr gegenüber durch Abtretung ihrer<br />

Ersatzansprüche gegenüber dem jeweiligen Treugeber<br />

zu erfüllen. Sowohl die Treugeber wie auch die<br />

Gesellschaft verpflichten sich bereits jetzt, die vorgenannten<br />

Abtretungen anzunehmen, falls die Treuhandkommanditistin<br />

von diesen Abtretungsrechten<br />

Gebrauch macht.<br />

§ 6 Gesellschaftereigenschaft<br />

(1) Anleger kann grundsätzlich nur eine einzelne natürliche<br />

Person sein, die eine Einlage nach Maßgabe von<br />

§ 4 (6) übernimmt. Eine Beteiligung von Gemeinschaften,<br />

eingetragenen Lebenspartnerschaften und<br />

Ehepaaren als solchen ist ausgeschlossen. Beteiligungen<br />

über andere Treuhänder als die Treuhandkommanditistin<br />

sind ebenfalls ausgeschlossen.<br />

(2) Ausgeschlossen von der Beteiligung an der Gesellschaft<br />

sind sämtliche natürliche Personen, auf die<br />

mindestens eines der folgenden Kriterien zutrifft:<br />

a) die in den <strong>USA</strong> oder Kanada (jeweils einschließlich<br />

deren Territorien) unbeschränkt einkommensteuerpflichtig<br />

sind und / oder die US-amerikanische und /<br />

oder die kanadische Staatsangehörigkeit haben<br />

und / oder in den <strong>USA</strong> / Kanada (jeweils einschließlich<br />

deren Territorien) einen Wohnsitz haben und /<br />

oder Inhaber einer dauerhaften US-amerikanischen<br />

bzw. kanadischen Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis<br />

(z.B. „Green-Card“) sind,<br />

b) die nicht in Deutschland oder Österreich unbeschränkt<br />

einkommensteuerpflichtig sind,<br />

c) die im Wettbewerb zu der Gesellschaft stehen. Sie<br />

stehen nicht schon dadurch im Wettbewerb, dass<br />

sie als Direktkommanditisten oder Treugeber an<br />

anderen Gesellschaften mit gleichem oder ähnlichem<br />

Gesellschaftszweck beteiligt sind,<br />

d) die bereits aus einer anderen Fondsgesellschaft gemäß<br />

§ 20 (4), (5) oder (7) oder vergleichbarer Regelungen<br />

ausgeschieden sind.<br />

(3) Die Geschäftsführende Kommanditistin kann nach eigenem<br />

Ermessen Ausnahmen von vorstehenden Ziffern<br />

(1) und (2) lit. b) bis d) zulassen.<br />

(4) Ist ein Anleger nach einer der vorgenannten Ziffern<br />

vom Beitritt ausgeschlossen, ist er aber dennoch der<br />

111


112 Gesellschaft beigetreten, ergeben sich die Rechtsfolgen<br />

aus § 20 (5) lit. d), i.V.m. § 20 (6), (10) bis (14)<br />

i.V.m § 21 (4) bis (8).<br />

(5) Die Anleger sind verpflichtet, Änderungen ihrer steuerlichen<br />

Verhältnisse in Bezug auf vorstehende Ziffer<br />

(2) lit. a) und b) unverzüglich der Geschäftsführenden<br />

Kommanditistin in Form des § 24 (4) mitzuteilen. Das<br />

gilt entsprechend auch für solche, deren Beitritt aufgrund<br />

einer Ausnahme gemäß Ziffer (3) zugelassen<br />

wurde.<br />

§ 7 Beitritt<br />

(1) Die Beteiligung an der Gesellschaft als Anleger ist<br />

grundsätzlich nur bis zum 30.12.2009 („Platzierungsschluss“)<br />

möglich, im Fall von § 4 (5) Satz 6 verschiebt<br />

sich der Platzierungsschluss auf den 31.03.2010. Beitrittserklärungen<br />

werden an diesem Tag letztmals angenommen.<br />

Abhängig vom Verlauf der Zeichnungsphase<br />

ist die Geschäftsführende Kommanditistin in<br />

freiem Ermessen berechtigt, den Platzierungsschluss<br />

auf einen früheren Stichtag zu verschieben. Möglich<br />

bleibt danach der Erwerb von bestehenden Kommanditanteilen<br />

bzw. Treuhandbeteiligungen.<br />

(2) Der Beitritt erfolgt durch Unterzeichnung der Beitrittserklärung<br />

durch den Anleger und die Annahme der<br />

Beitrittserklärung durch die Treuhandkommanditistin.<br />

Diese ist berechtigt und von den übrigen Gesellschaftern<br />

bevollmächtigt, die Beitrittserklärungen ohne Zustimmung<br />

der Mitgesellschafter auch für diese anzunehmen.<br />

Mit Annahme der Beitrittserklärung durch<br />

die Treuhandkommanditistin kommt gleichzeitig der<br />

Treuhandvertrag zwischen dem als Treugeber beitretenden<br />

Anleger und der Treuhandkommanditistin zustande.<br />

Die Annahme bedarf zur ihrer Wirksamkeit<br />

keines Zugangs. Ungeachtet dessen wird die Treuhandkommanditistin<br />

den Anlegern eine informatorische<br />

Erklärung über die Annahme der Beitrittserklärung<br />

zusenden. Ein Anspruch auf Aufnahme in die<br />

Gesellschaft besteht nicht.<br />

(3) Die Direktkommanditisten haben der Treuhandkommanditistin<br />

oder einem von ihr beauftragten Dritten<br />

jeweils für die nach den deutschen gesetzlichen Vorschriften<br />

vorzunehmenden Anmeldungen zum zuständigen<br />

Handelsregister in notariell beglaubigter<br />

Form – ggf. in Verbindung mit einer Apostille – eine<br />

Registervollmacht mit der Berechtigung zur Untervollmachtserteilung<br />

und unter der Befreiung der Beschränkungen<br />

des § 181 BGB zu erteilen, die für die<br />

Dauer der Beteiligung an der Gesellschaft besteht, unwiderruflich<br />

ist und über den Tod hinaus gilt. Sie hat<br />

insbesondere auch für Kapitalerhöhungen und -reduzierungen<br />

und für die Beendigung der Beteiligung,<br />

auch für die vorzeitige Beendigung, insbesondere wegen<br />

Insolvenz oder vergleichbarer Verfahren nach<br />

ausländischen Rechtsordungen, zu gelten. Sie ist der<br />

Treuhandkommanditistin oder dem beauftragten Dritten<br />

innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Absendung<br />

der informatorischen Erklärung über die Annahme<br />

der Beitrittserklärung (Datum des Poststempels)<br />

einzureichen. Die Kosten für die Registervollmacht,<br />

also z.B. für die notarielle Beglaubigung und<br />

ggf. für die Einholung einer Apostille, trägt der jeweils<br />

beitretende Direktkommanditist.<br />

(4) Die durch die Handelsregisteranmeldung und -eintragung<br />

eines Direktkommanditisten verursachten Notar-<br />

und Gerichtskosten zzgl. ggf. anfallender gesetzlicher<br />

Umsatzsteuer hat dieser der Gesellschaft oder<br />

einem von ihr benannten Dritten bei Rechnungsstellung<br />

zu erstatten.<br />

(5) Beitrittserklärungen von Direktkommanditisten werden<br />

von der Treuhandkommanditistin grundsätzlich<br />

nur angenommen, wenn eine Registervollmacht gemäß<br />

Ziffer (3) vorliegt. Sie ist jedoch zur Annahme von<br />

Beitrittserklärungen schon dann berechtigt, wenn ihr<br />

bis auf diese Registervollmacht alle anderen Beitrittsunterlagen<br />

ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet<br />

vorliegen. In diesem Fall ist der Treuhandkommanditistin<br />

oder dem von ihr beauftragten Dritten<br />

die Registervollmacht gemäß Ziffer (3) innerhalb<br />

von acht Wochen nach Absendung der informatorischen<br />

Erklärung über die Annahme der Beitrittserklärung<br />

(Datum des Poststempels) nachzureichen.<br />

Eine Verpflichtung zur Annahme besteht dennoch<br />

nicht.<br />

(6) Wenn und soweit sich bis 30.09.2010 herausstellt,<br />

dass das verfügbare Kommanditkapital von der Gesellschaft<br />

nicht vollständig in den unmittelbaren oder<br />

mittelbaren Erwerb von US-amerikanischen Lebensversicherungspolicen<br />

investiert werden kann, so ist<br />

die Geschäftsführende Kommanditistin bis zum<br />

31.12.2010 berechtigt, diejenigen Anleger, deren Beitrittserklärungen<br />

zuletzt angenommen wurden, wieder<br />

aus der Gesellschaft auszuschließen bzw. deren<br />

Einlagen so herabzusetzen, dass das Kommanditkapital<br />

auf die erforderliche Höhe reduziert wird. Die Geschäftsführende<br />

Kommanditistin kann zu diesem<br />

Zweck alle dazu erforderlichen Erklärungen, auch im<br />

Namen der hiervon betroffenen Anleger, abgeben<br />

und entgegennehmen. Die betroffenen Anleger werden<br />

schriftlich benachrichtigt. Bereits geleistete Einlagen<br />

und Agios werden im Falle des Ausschlusses vollständig<br />

bzw. im Maß der Herabsetzung erstattet. Im<br />

Übrigen erhält der von einem solchen Ausschluss oder<br />

einer solchen Herabsetzung betroffene Anleger von<br />

der Gesellschaft die tatsächlichen für seine Einlage sowie<br />

das Agio erzielten Anlagezinsen. Die Gesellschaft<br />

ist jedoch nicht zur Anlage verpflichtet. Sofern Anleger,<br />

die einen Anspruch auf einen Frühzeichnerbonus<br />

nach § 15 (2) hätten, von einem solchen Ausschluss<br />

oder einer solchen Herabsetzung betroffen sind, ent-


fällt der entsprechende Anspruch (ggf. anteilig). Fallen<br />

bei einem Direktkommanditisten als Folge des<br />

vorstehend genannten Ausschlusses aus der Gesellschaft<br />

oder der Herabsetzung seiner Einlage bzw. der<br />

damit verbundenen Reduzierung seiner Haftsumme<br />

Notar- und Gerichtskosten an, werden ihm diese von<br />

der Gesellschaft nicht erstattet.<br />

(7) Die Beteiligung der Direktkommanditisten wird im<br />

Außenverhältnis erst mit der Eintragung im Handelsregister<br />

wirksam. Bis dahin wird diese als atypisch stille<br />

Gesellschaftsbeteiligung behandelt, die sich nach<br />

den Vorschriften dieses Gesellschaftsvertrages richtet.<br />

(8) Die weiteren Bedingungen des Beitritts werden von<br />

der Geschäftsführenden Kommanditistin festgelegt.<br />

§ 8 Haftungsverhältnisse<br />

(1) Die Kommanditisten haften auch vor Eintragung der<br />

Gesellschaft in das Handelsregister nur bis zur Höhe<br />

ihrer Haftsumme unmittelbar. Die Haftung ist ausgeschlossen,<br />

soweit die Haftsumme geleistet ist.<br />

(2) Soweit die Haftsumme der Kommanditisten nicht<br />

bzw. nicht voll eingezahlt oder teilweise bzw. vollständig<br />

zurückgewährt ist, haften die Kommanditisten im<br />

Außenverhältnis in Höhe des nicht eingezahlten bzw.<br />

rückgewährten Betrages.<br />

§ 9 Gesellschafterkonten<br />

(1) Die Einlagen der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />

gemäß § 4 (2), der Treuhandkommanditistin und der<br />

Anleger werden jeweils auf einem Kapitalkonto I geführt.<br />

Die Kapitalkonten I sind insbesondere maßgeblich<br />

für die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen,<br />

den Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben<br />

und die Ergebnisverteilung. Das Kapitalkonto I ist unveränderlich.<br />

(2) Das von den Anlegern geleistete Agio wird als Kapitalrücklage<br />

auf dem jeweiligen Kapitalkonto II des Anlegers<br />

gebucht.<br />

(3) Für die Geschäftsführende Kommanditistin, die Treuhandkommanditistin<br />

und jeden Anleger wird jeweils<br />

ein Kapitalkonto III als Verrechnungskonto geführt,<br />

auf dem Ausschüttungen und sonstige Entnahmen<br />

sowie sonstige Einlagen (einschließlich einer ggf. bestehenden<br />

Erhöhten Pflichteinlage) gebucht werden.<br />

(4) Für die Geschäftsführende Kommanditistin, die Treuhandkommanditistin<br />

und jeden Anleger wird jeweils<br />

ein Kapitalkonto IV geführt, auf dem Gewinne und<br />

Verluste gebucht werden.<br />

(5) Alle geführten Kapitalkonten werden in USD geführt<br />

und sind unverzinslich.<br />

(6) Maßgeblich für die Kapitalkonten der Treuhandkommanditistin<br />

ist ausschließlich ihre Beteiligung, die sie<br />

im eigenen Namen und auf eigene Rechnung hält.<br />

§ 10 Geschäftsführung und Vertretung<br />

(1) Die Komplementärin ist grundsätzlich von der Geschäftsführung<br />

der Gesellschaft ausgeschlossen. Unabhängig<br />

davon sind sie und ihre Organe von den<br />

Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Das gilt auch<br />

für das Handeln im Rahmen der Beitrittserklärung.<br />

(2) Zur Geschäftsführung der Gesellschaft berufen ist allein<br />

die Geschäftsführende Kommanditistin. Im Außenverhältnis<br />

ist sie zur Vertretung der Gesellschaft in<br />

vollem Umfang berechtigt und bevollmächtigt (Generalvollmacht).<br />

Sie ist hierbei einzelvertretungsberechtigt.<br />

Sie und ihre Organe sind von den Beschränkungen<br />

des § 181 BGB befreit. Dies gilt auch für das<br />

Handeln im Rahmen der Beitrittserklärung.<br />

(3) Zu den gewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen,<br />

die die Geschäftsführende Kommanditistin ohne Zustimmung<br />

der Gesellschafterversammlung vornehmen<br />

darf, gehören insbesondere:<br />

a) sämtliche Tätigkeiten und Maßnahmen, die mit<br />

dem unmittelbare oder mittelbare Erwerb, dem unmittelbare<br />

oder mittelbare Halten und der Verwaltung<br />

von in- und ausländischen, insbesondere USamerikanischen<br />

Lebensversicherungspolicen sowie<br />

der Verwertung, einschließlich des Handelns dieser<br />

Lebensversicherungspolicen, zusammenhängen,<br />

b) der Abschluss und die Änderung, einschließlich der<br />

Erhöhung und der Kündigung von Darlehensverträgen<br />

und Kreditlinien sowie sämtlicher damit zusammenhängender<br />

Maßnahmen, insbesondere der Bestellung<br />

von Sicherheiten, der Abruf von noch nicht<br />

in Anspruch genommenen Kreditlinien und die Entscheidung<br />

über den Tilgungsverlauf, einschließlich<br />

der Entscheidung über die Vornahme von Sondertilgungen,<br />

c) die Gewährung von Krediten an Gesellschaften der<br />

<strong>WealthCap</strong>-Gruppe sowie an platzierte Wealth-<br />

Cap-Fondsgesellschaften, sofern von letztgenannten<br />

Gesellschaften entsprechende Sicherheiten gestellt<br />

werden,<br />

d) die Gewährung von Stundungen fälliger Forderungen,<br />

e) der Abschluss und die Änderung, einschließlich der<br />

Kündigung, sowie die Abwicklung von Verwaltungs-,<br />

Beratungs- und Konzeptionsverträgen,<br />

f) der Abschluss und die Änderung, einschließlich der<br />

Kündigung, sowie die Abwicklung von Vertriebsvereinbarungen<br />

über Kommanditbeteiligungen und<br />

Treuhandbeteiligungen an der Gesellschaft sowie<br />

von Platzierungs- und Einzahlungsgarantieverträgen,<br />

g) die Entscheidung über die Errichtung und die Höhe<br />

einer angemessenen Liquiditätsreserve sowie über<br />

die Anlage und Auflösung der Liquiditätsreserve,<br />

113


114 h) sämtliche mit den vorgenannten Vereinbarungen<br />

zusammenhängende Maßnahmen und Vereinbarungen,<br />

i) die Verlegung des Platzierungsschlusses gemäß<br />

§ 7 (1),<br />

j) die Entscheidung über die Erhöhung des Kommanditkapitals<br />

um mehr als 50 Mio. USD gemäß § 4 (5)<br />

Satz 4,<br />

k) die Feststellung und Berechnung des Ergebnisses<br />

der Gesellschaft,<br />

l) die Aufstellung von Jahresabschlüssen und die Abgabe<br />

von Steuererklärungen der Gesellschaft<br />

m) die Entscheidung über die Vornahme von Ausschüttungen<br />

sowie die Durchführung aller mit der<br />

Ausschüttung verbundener Maßnahmen nach<br />

Maßgabe des § 16(2),<br />

n) die Entscheidung über den Ausschluss von Gesellschaftern<br />

nach Maßgabe des § 20 (4) und (5) bzw.<br />

die Herabsetzung von Einlagen nach Maßgabe des<br />

§ 7 (6),<br />

o) die Beauftragung von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern,<br />

Vermögensverwaltern oder anderen Beratern<br />

auf Rechnung der Gesellschaft, sofern die Geschäftsführende<br />

Kommanditistin dies für Angelegenheiten<br />

der Gesellschaft als notwendig oder<br />

zweckmäßig ansieht,<br />

p) die gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung<br />

von Ansprüchen der Gesellschaft.<br />

(4) Die Geschäftsführende Kommanditistin kann im Rahmen<br />

des rechtlich Zulässigen Dritte im Namen der Gesellschaft<br />

mit Geschäftsführungsaufgaben und mit<br />

darüber hinausgehenden administrativen Aufgaben<br />

beauftragen. Das gilt entsprechend auch für die Komplementärin,<br />

soweit sie ausnahmsweise tätig wird.<br />

(5) Die Komplementärin, die Geschäftsführende Kommanditistin<br />

und die Treuhandkommanditistin unterliegen<br />

nicht dem Wettbewerbsverbot der §§ 161 Abs. 2,<br />

112 HGB.<br />

(6) Die Komplementärin, die Geschäftsführende Kommanditistin<br />

und die Treuhandkommanditistin handeln<br />

jeweils mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns<br />

und haften jeweils nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher<br />

Verletzung der ihr obliegenden Verpflichtungen.<br />

Schadensersatzansprüche gegen die Komplementärin,<br />

die Geschäftsführende Kommanditistin<br />

oder die Treuhandkommanditistin verjähren innerhalb<br />

von drei Jahren nach Kenntniserlangung des schadensbegründenden<br />

Sachverhalts durch den Anspruchsteller,<br />

spätestens nach dem Ablauf von drei Jahren<br />

nach dem Ende des Geschäftsjahres, in dem der haftungsbegründende<br />

Sachverhalt entstanden ist.<br />

(7) Schadensersatzansprüche sind innerhalb einer Ausschlussfrist<br />

von sechs Monaten nach Kenntniserlangung<br />

des schadensbegründenden Sachverhalts<br />

schriftlich gegen die Komplementärin, die Geschäftsführende<br />

Kommanditistin bzw. die Treuhandkommanditistin<br />

geltend zu machen.<br />

(8) Die vorgenannten Verjährungs- und Ausschlussfristen<br />

gelten nicht, soweit die Haftung in einem vorsätzlichen<br />

Handeln der Komplementärin, der Geschäftsführenden<br />

Kommanditistin oder der Treuhandkommanditistin<br />

begründet ist.<br />

§ 11 Gesellschafterbeschlüsse<br />

(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten<br />

der Gesellschaft zu treffenden Entscheidungen erfolgen<br />

durch Beschlussfassung. Die Beschlüsse werden<br />

grundsätzlich im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst.<br />

Vom schriftlichen Umlaufverfahren wird die Geschäftsführende<br />

Kommanditistin nur absehen, wenn<br />

hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. In diesem Fall fassen<br />

die Gesellschafter ihre Beschlüsse in einer Gesellschafterversammlung.<br />

(2) Vorbehaltlich zwingender gesetzlicher oder gesellschaftsvertraglicher<br />

Bestimmungen fassen die Gesellschafter<br />

ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit<br />

der abgegebenen Stimmen insbesondere über:<br />

a) die Genehmigung und Feststellung des von der<br />

Geschäftsführenden Kommanditistin erstellten Jahresabschlusses,<br />

b) die Entlastung der Komplementärin, der Geschäftsführenden<br />

Kommanditistin und der Treuhandkommanditistin,<br />

wobei der jeweils betroffene Gesellschafter<br />

insoweit nicht zur Stimmabgabe berechtigt<br />

ist,<br />

c) die Wahl eines Abschlussprüfers, mit Ausnahme<br />

der Abschlussprüfer für die Geschäftsjahre 2009<br />

und 2010, die gemäß § 13 (1) Satz 3 von der Geschäftsführenden<br />

Kommanditistin bestimmt werden.<br />

(3) Einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen<br />

sowie der Zustimmung der Geschäftsführende Kommanditistin<br />

bedürfen, vorbehaltlich zwingender gesetzlicher<br />

Bestimmungen, Beschlüsse über:<br />

a) Änderungen des Gesellschaftsvertrages,<br />

b) die Auflösung der Gesellschaft,<br />

c) den Ausschluss eines Gesellschafters gemäß<br />

§ 20 (7).<br />

(4) Eine Entscheidung über Nachschusspflichten der Anleger<br />

kann nur durch einen einstimmigen Beschluss<br />

aller Stimmen aller Gesellschafter getroffen werden.<br />

(5) Die Direktkommanditisten haben je volle 10 EUR ihrer<br />

gemäß § 4 (6) übernommenen Haftsumme eine Stimme.<br />

Treugeber haben je volle 10 USD von 1 % ihrer<br />

Treuhandeinlage eine Stimme. Die Komplementärin,<br />

die Geschäftsführende Kommanditistin sowie die<br />

Treuhandkommanditistin haben je zehn Stimmen.<br />

(6) Die Treuhandkommanditistin ist, sofern sie Stimmrechte<br />

für die Treugeber ausübt, berechtigt, ihr Stimmrecht<br />

uneinheitlich auszuüben. Übt sie ihr Stimmrecht


für einen sie anweisenden Treugeber aus, kann sie diese<br />

jeweiligen Stimmrechte aber nur einheitlich ausüben.<br />

(7) Sofern die Treuhandkommanditistin von Treugebern<br />

angewiesen wird, Stimmrechte für diese auszuüben,<br />

wird sie das nur tun, wenn die Weisung ein eindeutiges<br />

Votum des Treugebers zu den einzelnen Tagesordnungspunkten<br />

enthält. Fehlt eine solche Weisung<br />

oder geht sie nicht frist- und / oder formgerecht bei<br />

der Treuhandkommanditistin ein, wird diese sich der<br />

Stimme enthalten, übt also das Stimmrecht nicht aus.<br />

Die Weisung muss bei Gesellschafterbeschlüssen im<br />

schriftlichen Umlaufverfahren oder im Falle einer Gesellschafterversammlung<br />

bis spätestens drei Tage vor<br />

dem jeweiligen Stattfinden durch Übergabeeinschreiben<br />

gegenüber der Treuhandkommanditistin erklärt<br />

werden.<br />

(8) Stimmenthaltungen, nicht und / oder verspätet abgegebene<br />

sowie sonst ungültige Stimmen gelten als<br />

nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist<br />

ein Antrag abgelehnt.<br />

(9) Jeder Stimmberechtigte kann sich bei der Stimmabgabe<br />

rechtsgeschäftlich durch Dritte vertreten lassen. Im<br />

Einzelfall kann die Geschäftsführende Kommanditistin<br />

nach pflichtgemäßem Ermessen eine solche Vertretung<br />

ablehnen. Die Vollmacht bedarf der Schriftform<br />

und muss der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />

bei einer Gesellschafterversammlung spätestens<br />

bei Stimmabgabe des Vertreters und im schriftlichen<br />

Umlaufverfahren spätestens mit Eingang des Stimmabgabezettels<br />

des Vertreters vorliegen, ansonsten gelten<br />

die Stimmen als nicht abgegeben.<br />

(10) Gesellschafterbeschlüsse sind in einem von der Geschäftsführenden<br />

Kommanditistin zu unterzeichnenden<br />

Protokoll festzuhalten und den Gesellschaftern<br />

durch diese oder durch einen von ihr beauftragten<br />

Dritten zu übersenden. Einsprüche gegen einen Beschluss<br />

sind innerhalb von drei Wochen nach Absendung<br />

des Protokolls schriftlich mit Begründung gegenüber<br />

der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />

geltend zu machen. Über die Einsprüche wird bei der<br />

nächst möglichen Beschlussfassung, unabhängig davon,<br />

ob diese im schriftlichen Umlaufverfahren oder in<br />

einer Gesellschafterversammlung, ordentlich oder<br />

außerordentlich erfolgt, entschieden. Die Geschäftsführende<br />

Kommanditistin hat dem Gesellschafter, der<br />

Einspruch erhebt, die Entscheidung über den Einspruch<br />

gemeinsam mit dem Protokoll des Gesellschafterbeschlusses,<br />

in welchem über den Einspruch entschieden<br />

wurde, per Übergabeeinschreiben fristgerecht<br />

mitzuteilen.<br />

(11) Die Anfechtbarkeit eines Gesellschafterbeschlusses<br />

kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Wochen<br />

nach Absendung des Protokolls des Gesellschafterbeschlusses,<br />

in welchem über den Einspruch gemäß<br />

vorstehender Ziffer (10) entschieden wurde,<br />

durch eine gegen die Gesellschaft zu richtende Klage<br />

geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist gilt<br />

ein etwaiger Mangel als geheilt.<br />

§ 12 Schriftliches Umlaufverfahren,<br />

Gesellschafterversammlung<br />

(1) Ein Beschluss im schriftlichen Umlaufverfahren ist von<br />

der Geschäftsführenden Kommanditistin durch schriftliche<br />

Aufforderung zur Stimmabgabe an die zuletzt<br />

schriftlich mitgeteilte Adresse der jeweiligen Gesellschafter<br />

innerhalb von fünf Wochen ab Absendung<br />

der Aufforderung (Datum des Poststempels) unter<br />

Angabe des Beschlussgegenstands herbeizuführen.<br />

(2) Die Feststellung des Jahresabschlusses, die Wahl eines<br />

Abschlussprüfers und die Entlastung der Komplementärin,<br />

der Geschäftsführenden Kommanditistin und<br />

der Treuhandkommanditistin werden jährlich grundsätzlich<br />

bis zum 30.09. des Folgejahres im schriftlichen<br />

Umlaufverfahren durch die Gesellschafter beschlossen.<br />

Mit den Beschlussvorlagen ist den Gesellschaftern<br />

eine Kurzfassung des Jahresabschlusses in Kopie<br />

zuzusenden.<br />

(3) Gesellschafterversammlungen werden von der Geschäftsführenden<br />

Kommanditistin mit einer Frist von<br />

fünf Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.<br />

Die Frist beginnt mit Absendung des Einberufungsschreibens<br />

(Datum des Poststempels). Tagungsort<br />

ist München. Eine Gesellschafterversammlung ist<br />

beschlussfähig, wenn alle Gesellschafter ordnungsgemäß<br />

geladen sind und die Geschäftsführende Kommanditistin<br />

ordnungsgemäß vertreten ist. Die Ladung<br />

ist ordnungsgemäß, wenn sie an die Adresse gesandt<br />

wurde, die der Gesellschaft zuletzt schriftlich genannt<br />

wurde.<br />

(4) Die Gesellschafterversammlung wird von der Geschäftsführenden<br />

Kommanditistin geleitet. Diese kann<br />

einen Dritten mit der Leitung und Durchführung der<br />

Gesellschafterversammlung beauftragen. Der Versammlungsleiter<br />

ernennt einen Protokollführer, der<br />

das Protokoll über die Beschlüsse anfertigt.<br />

(5) Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung<br />

bzw. ein außerordentlicher Beschluss im schriftlichen<br />

Umlaufverfahren ist von der Geschäftsführenden<br />

Kommanditistin unter Einhaltung einer Frist von mindestens<br />

zwei und maximal fünf Wochen einzuberufen<br />

bzw. herbeizuführen, wenn dies nach ihrer Auffassung<br />

im Interesse der Gesellschaft liegt.<br />

(6) Anleger (der Gesellschaft als Treugeber beigetretene<br />

Anleger über das von der Treuhandkommanditistin<br />

anteilig für sie gehaltene Kommanditkapital), die einzeln<br />

oder gemeinsam mindestens 30 % des Kommanditkapitals<br />

halten, können die Einberufung einer außerordentlichen<br />

Gesellschafterversammlung schriftlich<br />

unter Angabe der Tagesordnung verlangen. Kommt<br />

115


116 die Geschäftsführende Kommanditistin dieser Aufforderung<br />

nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach,<br />

so ist jeder Anleger, der die Einberufung der außerordentlichen<br />

Gesellschafterversammlung ordnungsgemäß<br />

verlangt hat, berechtigt, diese selbst einzuberufen.<br />

§ 13 Jahresabschluss, Sonderbetriebsausgaben<br />

(1) Die Geschäftsführende Kommanditistin hat den Jahresabschluss<br />

innerhalb von sechs Monaten nach Ende<br />

des Geschäftsjahres nach den gesetzlichen Vorschriften<br />

aufzustellen. Der Jahresabschluss ist von einem<br />

durch Gesellschafterbeschluss zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer<br />

bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

zu prüfen. Der Abschlussprüfer für die Geschäftsjahre<br />

2009 und 2010 wird durch die Geschäftsführende<br />

Kommanditistin bestimmt. Steuerliche Wahlrechte<br />

sind bei der Erstellung des Jahresabschlusses so zu berücksichtigen<br />

bzw. auszuüben, dass die Prognoserechnungen<br />

in dem Beteiligungsprospekt nach Möglichkeit<br />

erreicht werden.<br />

(2) Sonderbetriebsausgaben, die den Gesellschaftern im<br />

Zusammenhang mit ihrer Beteiligung entstehen, sind<br />

der Gesellschaft bis zum 31.03. des Folgejahres nachzuweisen.<br />

Später nachgewiesene Sonderbetriebsausgaben<br />

können nur berücksichtigt werden, wenn dies<br />

verfahrensrechtlich noch möglich ist und nur gegen<br />

Erstattung der entstehenden Aufwendungen.<br />

(3) Nimmt die Finanzbehörde am Jahresabschluss oder<br />

der Ergebnisverteilung Änderungen vor, so wirken diese,<br />

spätestens mit Eintritt der Rechtskraft, auch im<br />

Verhältnis der Gesellschafter zueinander.<br />

§ 14 Sondervergütungen<br />

(1) Für die Übernahme des Haftungsrisikos erhält die<br />

Komplementärin, unabhängig vom Ergebnis der Gesellschaft,<br />

eine Vergütung in Höhe von einmalig<br />

25.000 USD inkl. ggf. anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher<br />

Höhe. Die Vergütung entsteht und wird fällig<br />

am 31.12. des Jahres 2009.<br />

(2) Die Geschäftsführende Kommanditistin erhält, unabhängig<br />

vom Ergebnis der Gesellschaft, im Rahmen des<br />

zwischen ihr und der Gesellschaft geschlossenen Geschäftsführungsvertrages<br />

für die von ihr nach § 10 (2)<br />

und (3) übernommenen Geschäftsführungsaufgaben<br />

ab dem Jahr 2010 eine jährliche Vergütung in Höhe<br />

von 0,75 % des bis zum Platzierungsschluss gemäß<br />

§ 7 (1) insgesamt eingeworbenen Kommanditkapitals<br />

abzgl. eines Betrages in Höhe der jährlich anfallen<br />

den Vergütung der Treuhandkommanditistin gemäß<br />

§ 14 (4) Satz 1 und vorbehaltlich einer späteren Reduzierung<br />

des Kommanditkapitals gemäß § 7 (6). Die<br />

Vergütungen für die Jahre ab 2010 werden jeweils<br />

zum Jahresende fällig. Die Vergütungen verstehen<br />

sich jeweils inklusive ggf. anfallender Umsatzsteuer in<br />

gesetzlicher Höhe. Die Geschäftsführende Kommanditistin<br />

kann ab dem Jahr 2010 unter Berücksichtigung<br />

der Liquiditätssituation der Gesellschaft anteilige<br />

Abschlagszahlungen verlangen. Sollte der Geschäftsführungsvertrag<br />

vor dem 31.12.2020 enden,<br />

so erhält die Geschäftsführende Kommanditistin jeweils<br />

den mit einem Zinssatz von 4 % p.a. abgezinsten<br />

Barwert ihrer Vergütung für vier Jahre nach Auflösung,<br />

längstens aber bis zum 31.12.2020.<br />

(3) Mit der in Ziffern (2) genannten Vergütung sind alle<br />

Ansprüche der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />

gegen die Gesellschaft einschließlich aller ihr bei der<br />

Geschäftsführung entstehenden Aufwendungs- und<br />

Auslagenersatzansprüche abgegolten. Insbesondere<br />

hat die Geschäftsführende Kommanditistin keinen<br />

Anspruch auf gesonderte Erstattung von Kosten der<br />

Abschlussprüfung und der Steuerberatung der Gesellschaft.<br />

Dies beinhaltet nicht diejenigen Kosten, die für<br />

den Anleger im Zusammenhang mit vom US-amerikanischen<br />

Steuerrecht geforderten Nachweispflichten<br />

anfallen. Die Höhe dieser Kosten hängt davon ab, ob<br />

ein Anleger bereits Inhaber einer US-amerikanischen<br />

Steuernummer ist oder nicht.<br />

(4) Die Treuhandkommanditistin erhält, unabhängig vom<br />

Ergebnis der Gesellschaft, für die Übernahme ihrer<br />

Stellung als Treuhandkommanditistin ab dem Jahr<br />

2010 eine jährliche Vergütung in Höhe von 0,2 % des<br />

bis zum Platzierungsschluss gemäß § 7 (1) insgesamt<br />

eingeworbenen Kommanditkapitals. Die Vergütungen<br />

für die Jahre ab 2010 werden jeweils zum Jahresende<br />

fällig. Die Vergütungen verstehen sich jeweils inklusive<br />

ggf. anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.<br />

Die Treuhandkommanditistin ist in jedem Falle berechtigt,<br />

ab dem Jahr 2010 angemessene Abschlagszahlungen<br />

zu verlangen.<br />

(5) Soweit die Geschäftsführende Kommanditistin eine<br />

Erhöhte Pflichteinlage geleistet hat, erhält sie hierfür<br />

eine vom Ergebnis der Gesellschaft unabhängige, bis<br />

zur Rückführung der Erhöhten Pflichteinlage taggenau<br />

berechnete Verzinsung, die dem 3-Monats-USD-<br />

Libor zzgl. 5 % p.a. entspricht.<br />

§ 15 Beteiligung am Ergebnis<br />

(1) Das Ergebnis der Gesellschaft wird nach Ermessen der<br />

Geschäftsführenden Kommanditistin, mindestens jedoch<br />

zum Ende eines jeden Geschäftsjahres der Gesellschaft,<br />

nicht aber vor dem Platzierungsschluss,<br />

durch die Gesellschaft festgestellt.<br />

(2) Anlegern, die ihre Einlage zzgl. Agio bis spätestens<br />

zum Platzierungsschluss vollständig eingezahlt haben,<br />

wird ein Frühzeichnerbonus von einmalig 6,0 % p.a.<br />

bezogen auf ihre Einlage eingeräumt. Der Anspruch<br />

auf den Frühzeichnerbonus entsteht am Tag der vollständigen<br />

Zahlung der Einlage und des Agios und endet<br />

am Platzierungsschluss. Die Berechnung der Ver-


zinsung erfolgt taggenau auf einer 30 / 360 Basis. Die<br />

Auszahlung des Frühzeichnerbonus erfolgt vorrangig<br />

vor einer Auszahlung einer Ergebnisbeteiligung im<br />

Rahmen der ersten Ausschüttung gemäß § 16. Der<br />

Geschäftsführenden Kommanditistin und der Treuhandkommanditistin<br />

stehen keine Frühzeichnerboni<br />

auf Einlagen zu, die sie für eigene Rechnung halten.<br />

Der Anspruch auf diesen Frühzeichnerbonus entfällt<br />

(ggf. anteilig) bei Ausschluss eines Anlegers oder Herabsetzung<br />

der Einlage eines Anlegers gemäß § 7 (6).<br />

(3) Die nach Berücksichtigung der Sondervergütungen<br />

nach § 14 (1), (2) und (4) und des Frühzeichnerbonus<br />

gemäß § 15 (2) sowie der Verzinsung einer ggf. geleisteten<br />

Erhöhten Pflichteinlage gemäß § 14 (5) ermittelten<br />

jeweiligen Jahresergebnisse der Gesellschaft<br />

werden unter den Anlegern ab dem Geschäftsjahr<br />

2009 in dem zum 31.12. des jeweiligen Geschäftsjahres<br />

gegebenen Verhältnis ihrer Kapitalkonten I verteilt.<br />

Sofern die Geschäftsführende Kommanditistin<br />

den Beitrittszeitraum gemäß § 4 (5) verlängert, werden<br />

Anleger, die der Gesellschaft in den Jahren 2009<br />

und 2010 beitreten, ungeachtet eines ihnen ggf. zustehenden<br />

Frühzeichnerbonus gemäß § 15 (2), hinsichtlich<br />

ihrer Beteiligung am Ergebnis der Gesellschaft<br />

entsprechend dem Anteil ihrer Einlage an den Gesamteinlagen<br />

zum 31.12.2010 gleichgestellt.<br />

(4) Die Geschäftsführende Kommanditistin bzw. die Treuhandkommanditistin<br />

nehmen mit ihrem jeweiligen<br />

Anteil, den sie in eigenem Namen und auf eigene<br />

Rechnung halten, vorbehaltlich der Regelung des<br />

§ 14 (5), nicht am Ergebnis der Gesellschaft teil.<br />

(5) Scheidet ein Anleger nach § 20 während eines Geschäftsjahres<br />

aus, so nimmt er am Ergebnis dieses Geschäftsjahres<br />

nicht mehr teil. Am Ergebnis der bei seinem<br />

Ausscheiden noch schwebenden Geschäfte<br />

nimmt er ebenfalls nicht mehr teil. Das Gleiche gilt für<br />

ausscheidende Erben oder Vermächtnisnehmer.<br />

§ 16 Verwendung von Liquiditätsüberschüssen und<br />

Ausschüttungen<br />

(1) Aus dem Liquiditätsüberschuss der Gesellschaft, der<br />

nach Begleichung fälliger Verbindlichkeiten der Gesellschaft,<br />

wie z.B. die Sondervergütungen gemäß<br />

§ 14 (1), (2) und (4), der Frühzeichnerbonus gemäß<br />

§ 15 (2), anderer Gebühren und Vergütungen, verbleibt,<br />

ist nach Ermessen der Geschäftsführenden<br />

Kommanditistin eine angemessene Liquiditätsreserve<br />

zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung<br />

zu bilden und zu halten.<br />

(2) Der nach Begleichung der fälligen Verbindlichkeiten<br />

der Gesellschaft und Bildung der Liquiditätsreserve<br />

gemäß Ziffer (1) verbleibende Liquiditätsüberschuss<br />

ist zunächst zur Rückführung einer ggf. geleisteten<br />

Erhöhten Pflichteinlage (inkl. Zinsen) zu verwenden<br />

und der verbleibende Betrag an die Anleger im Verhältnis<br />

ihrer jeweiligen Kapitalkonten I auszuschütten.<br />

Eine Ausschüttung erfolgt jedoch nur, wenn ein Betrag<br />

von mindestens 4,0 % des Kommanditkapitals<br />

zur Ausschüttung zur Verfügung steht. Ein niedrigerer<br />

Betrag wird von der Gesellschaft verzinslich angelegt<br />

und erst dann ausgeschüttet, wenn die zur Ausschüttung<br />

zur Verfügung stehenden Mittel insgesamt<br />

4,0 % des Kommanditkapitals erreicht haben. Die<br />

Ausschüttungen erfolgen ggf. jährlich jeweils zum<br />

01.12., letztmals vor der handelsrechtlichen Vollbeendigung<br />

der Gesellschaft. Bei der ersten Ausschüttung<br />

wird vorrangig der Frühzeichnerbonus gemäß § 15 (2)<br />

berücksichtigt und der danach verbleibende Liquiditätsüberschuss<br />

quotal an die Anleger im Verhältnis<br />

ihrer Kapitalkonten I ausgeschüttet. Der Geschäftsführenden<br />

Kommanditistin bleibt unbenommen, nach<br />

eigenem Ermessen eine Ausschüttung zu einem anderen<br />

Zeitpunkt oder in anderer Höhe zu beschließen,<br />

sofern sie dies als wirtschaftlich sinnvoll erachtet.<br />

(3) Die Anleger haben auch dann Anspruch auf Ausschüttungen<br />

nach Maßgabe der vorstehenden Absätze,<br />

wenn ihre Einlage durch Verluste gemindert ist.<br />

Ausschüttungsansprüche bestehen nur nach vollständiger<br />

Einzahlung der Einlage und des Agios. Zahlungen<br />

werden grundsätzlich nur auf ein Konto geleistet,<br />

bei dem der Anleger (Mit-)Inhaber ist.<br />

(4) Soweit die Ausschüttungen nach den handelsrechtlichen<br />

Vorschriften als Rückzahlung der Haftsummen<br />

anzusehen sind, entsteht insoweit eine persönliche<br />

Haftung der im Handelsregister eingetragenen Kommanditisten<br />

für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.<br />

§ 17 Kontrollrechte, Geschäftsbericht<br />

(1) Die Kommanditisten haben die gesetzlichen Kontrollrechte<br />

nach § 166 HGB. Für Treugeber gilt dies entsprechend.<br />

(2) Jeder Gesellschafter hat nach Maßgabe dieses § 17<br />

das Recht, die Handelsbücher und Papiere der Gesellschaft<br />

am Sitz der Gesellschaft zu den üblichen Geschäftszeiten<br />

der Gesellschaft auf eigene Kosten persönlich<br />

einzusehen oder durch einen Angehörigen der<br />

rechts- und steuerberatenden Berufe einsehen zu lassen.<br />

Die Kosten (inkl. Reisespesen und Auslagen) des<br />

Gesellschafters oder des beauftragten Beraters bzw.<br />

Einsichtsbevollmächtigten sind von dem veranlassenden<br />

Gesellschafter zu tragen.<br />

(3) Die Geschäftsführende Kommanditistin oder ein von<br />

ihr beauftragter Dritter informiert die übrigen Gesellschafter<br />

mittels Vorlage eines Geschäftsberichts jährlich<br />

über wesentliche geschäftliche Vorgänge und<br />

über die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft.<br />

(4) Soweit rechtlich zulässig, haben die Anleger die ihnen<br />

im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Gesellschaft<br />

bekannt gewordenen nicht öffentlichen In-<br />

117


118 formationen über die Gesellschaft, deren Gesellschafter<br />

sowie die von der Gesellschaft getätigten Investitionen<br />

vertraulich zu behandeln.<br />

§ 18 Übertragung, Belastung, Abtretung und<br />

Umwandlung von Beteiligungsrechten<br />

(1) Die Beteiligung an der Gesellschaft eines Direktkommanditisten<br />

oder Treugebers darf nur mit schuldrechtlicher<br />

und dinglicher Wirkung zum 01.01. eines Jahres<br />

– mit Ausnahme der Fälle des § 19 – ganz oder<br />

teilweise an einen Dritten übertragen werden. Die<br />

Übertragungsvereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit<br />

der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Geschäftsführenden<br />

Kommanditistin und ist dieser spätestens<br />

zum 15.11. des Vorjahrs schriftlich anzuzeigen.<br />

Erfolgt die Ablehnung durch die Geschäftsführende<br />

Kommanditistin nicht innerhalb von zwei Wochen<br />

nach Zugang der Anzeige, gilt die Zustimmung<br />

als erteilt. Die Geschäftsführende Kommanditistin ist<br />

unwiderruflich bevollmächtigt, die Zustimmung im<br />

Namen aller anderen Gesellschafter zu erklären.<br />

(2) Eine solche Vereinbarung ist – auch ohne Ablehnung<br />

durch die Geschäftsführende Kommanditistin – unzulässig,<br />

wenn der Erwerber nicht die in § 6 genannten<br />

Voraussetzungen einer Beteiligung an der Gesellschaft<br />

erfüllt oder hierdurch ein Kommandit- oder Treuhandbeteiligung<br />

entstehen sollte, der 10.000 USD unterschreitet<br />

oder nicht durch 1.000 glatt teilbar ist.<br />

(3) Die Geschäftsführende Kommanditistin wird ihre Zustimmung<br />

nur erteilen, wenn der Rechtsnachfolger<br />

eines Anlegers in sämtliche Rechte und Pflichten des<br />

ausscheidenden Anlegers aus dem Gesellschaftsvertrag<br />

und ggf. aus dem Treuhandvertrag eintritt. Das<br />

gilt auch für den Fall der anteiligen Übertragung.<br />

(4) Soll der Rechtsnachfolger als Direktkommanditist ins<br />

Handelsregister eingetragen werden, ist die Zustimmung<br />

der Geschäftsführenden Kommanditistin zur<br />

Übertragung aufschiebend bedingt durch die Vorlage<br />

einer – von ihm und auf seine Kosten einzuholende -<br />

Registervollmacht, die den Anforderungen des § 7 (3)<br />

entspricht, mit der Maßgabe, dass die Achtwochenfrist<br />

mit dem Tag beginnt, an dem der Rechtsnachfolger<br />

durch die Treuhandkommanditistin schriftlich zur<br />

Vorlage dieser Registervollmacht aufgefordert wird.<br />

Sollte die Registervollmacht nicht entsprechend der<br />

vorgenannten Bestimmungen eingereicht werden, besteht<br />

Einvernehmen darüber, dass das Gesellschaftsverhältnis<br />

mit dem übertragenden Direktkommanditisten<br />

unverändert zu den bisherigen Bedingungen<br />

fortgesetzt wird.<br />

(5) Die Erteilung der Zustimmung durch die Geschäftsführende<br />

Kommanditistin setzt im Fall einer anteiligen<br />

Übertragung einer Treugeberbeteiligung außerdem<br />

voraus, dass der / die Erwerber je einen Treuhandvertrag<br />

mit der Treuhandkommanditistin schließen, der<br />

dem Treuhandvertrag zwischen dem Übertragenden<br />

mit der Treuhandkommanditistin entspricht.<br />

(6) Die Kapitalkonten werden unverändert und einheitlich<br />

bzw. bei anteiliger Übertragung wertmäßig quotal<br />

fortgeführt.<br />

(7) Jegliche Belastung der Beteiligung oder der damit verbundenen<br />

Rechte (z.B. Verpfändung oder Nießbrauch,<br />

insbesondere auch bzgl. des Ausschüttungsanspruchs)<br />

ebenso wie die Abtretung oder Sicherungsabtretung<br />

solcher Rechte ist unzulässig.<br />

(8) Die Treugeber können gemäß § 6 (2) des Treuhandvertrages<br />

ihre Treugeberbeteiligung in eine Beteiligung<br />

als Direktkommanditist umwandeln. Die Geschäftsführende<br />

Kommanditistin ist unwiderruflich<br />

bevollmächtigt, die Zustimmung im Namen aller anderen<br />

Gesellschafter zu erklären. In diesem Fall scheidet<br />

die Treuhandkommanditistin aus der Gesellschaft<br />

mit dem für den betreffenden Treugeber gehaltenen<br />

Teil ihrer Einlage aus. Sofern und soweit die Treuhandkommanditistin<br />

ihre bisher für den umwandelnden<br />

Treugeber gehaltene Haftsumme nicht herabsetzt, ist<br />

der umwandelnde Treugeber ab dem Zeitpunkt seiner<br />

Eintragung im Handelsregister nicht mehr zur Freistellung<br />

der Treuhandkommanditistin gemäß § 4 des<br />

Treuhandvertrages verpflichtet, sofern der Anspruch<br />

nicht bereits vor seiner Eintragung als Direktkommanditist<br />

im Handelsregister entstanden ist.<br />

(9) Die durch die Übertragung sowie durch die Umwandlung<br />

in eine Direktbeteiligung verursachten Kosten,<br />

insbesondere die des Vollzugs bei Notar und Gericht<br />

sowie die Kosten des Verwaltungsaufwands in Höhe<br />

von mindestens 150 EUR zzgl. ggf. anfallender gesetzlicher<br />

Umsatzsteuer, die der Gesellschaft von einem<br />

von ihr beauftragten Dritten in Rechnung gestellt<br />

werden, trägt im Verhältnis zur Gesellschaft der – auch<br />

im Falle der Umwandlung – eintretende Direktkommanditist,<br />

sofern er nicht nachweist, dass kein oder<br />

nur ein geringerer Aufwand entstanden ist. Im Falle<br />

der Übertragung einer Treugeberbeteiligung trägt der<br />

eintretende Treugeber die Kosten des vorgenannten<br />

Verwaltungsaufwands. Der jeweils zu entrichtende<br />

Betrag ist mit Rechnungsstellung durch die Gesellschaft<br />

bzw. den von ihr beauftragten Dritten fällig.<br />

(10) Der eintretende bzw. im Falle der Umwandlung der<br />

umwandelnde Anleger stellt die Gesellschaft und die<br />

Gesellschafter von allen Nachteilen aufgrund des Gesellschafterwechsels<br />

oder der Umwandlung in eine<br />

Direktbeteiligung, insbesondere solchen aus Gewerbesteuern,<br />

frei.<br />

§ 19 Tod eines Direktkommanditisten / Treugebers<br />

(1) Verstirbt ein Direktkommanditist, so geht seine Kommanditbeteiligung<br />

mit allen Rechten und Pflichten auf<br />

seine Erben in Höhe der jeweiligen Erbquote und ggf.<br />

dann auf seine Vermächtnisnehmer über, soweit diese


nicht entsprechend § 6 i.V.m. § 20 (5) lit. d) bzw. (6)<br />

dieses § 19 i.V.m. § 20 (5) lit. c) aus der Gesellschaft<br />

ausgeschlossen werden. Der Gesellschaftsvertrag wird<br />

mit den nicht ausgeschlossenen Erben oder Vermächtnisnehmern<br />

fortgesetzt.<br />

(2) Verstirbt ein Treugeber, so gehen seine Rechte und<br />

Pflichten aus dem Treuhandvertrag und Gesellschaftsvertrag<br />

und damit sein Anteil an der von der Treuhandkommanditistin<br />

treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung<br />

auf seine Erben als Ganzes und ggf.<br />

dann auf seine Vermächtnisnehmer über, soweit diese<br />

nicht entsprechend § 6 i.V.m. § 20 (5) lit. d) bzw. (6)<br />

dieses § 19 i.V.m. § 20 (5) lit. c) aus der Gesellschaft<br />

ausgeschlossen werden. Der Treuhandvertrag und der<br />

Gesellschaftsvertrag werden mit den nicht ausgeschlossenen<br />

Erben oder Vermächtnisnehmern fortgesetzt.<br />

(3) Die Erben und Vermächtnisnehmer eines Direktkommanditisten<br />

haben der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />

oder einem von ihr beauftragten Dritten einen<br />

Erbschein oder einen sonst zum Beleg der Rechtsänderung<br />

beim Registergericht hinreichenden Nachweis,<br />

insbesondere gemäß § 12 Abs. 1, S. 3 HGB i.V.m.<br />

§ 35 GBO, im Original, in öffentlich beglaubigter Ausfertigung<br />

oder in öffentlich beglaubigter Abschrift,<br />

die zum Zeitpunkt der Handelsregisteranmeldung<br />

nicht älter als vier Wochen sein darf, sowie die erforderlichen<br />

Registervollmachten vorzulegen.<br />

(4) Die Erben und Vermächtnisnehmer eines Treugebers<br />

haben der Geschäftsführenden Kommanditistin oder<br />

einem von ihr beauftragten Dritten einen Erbschein<br />

oder einen sonst zum Beleg der Rechtsänderung hinreichenden<br />

Nachweis, insbesondere gemäß § 35 GBO,<br />

im Original oder in einer sonstigen von der Geschäftsführenden<br />

Kommanditistin oder dem Dritten geforderten<br />

Form vorzulegen.<br />

(5) Geht eine Beteiligung gemäß Ziffer (1) oder (2) auf<br />

mehrere Personen über, so sind diese im Fall in Ziffer<br />

(1) berechtigt, im Fall von Ziffer (2) verpflichtet, einen<br />

gemeinsamen Bevollmächtigten, der auch Zahlungen<br />

entgegennimmt und leistet, für die Ausübung ihrer<br />

Rechte und Pflichten aus der Beteiligung zu bestellen.<br />

Die Ausübung der Rechte und Pflichten aus der Beteiligung<br />

eines verstorbenen Anlegers durch einen Testamentsvollstrecker<br />

ist zulässig. Bis zum Nachweis der<br />

Bestellung des Bevollmächtigten bzw. Testamentsvollstreckers<br />

ruhen mit Ausnahme der Ergebnisbeteiligung<br />

gemäß § 15 alle Rechte aus der Beteiligung.<br />

Ausschüttungen sind nur an den gemeinsamen Bevollmächtigten<br />

bzw. Testamentsvollstrecker vorzunehmen.<br />

(6) Sofern im Fall von Ziffer (2) durch Zahl und Quote der<br />

Erben oder Vermächtnisnehmer für jeden einzelnen<br />

von ihnen die Mindestbeteiligungssumme von<br />

10.000 USD unterschritten oder die Teilbarkeit durch<br />

1.000 glatt nicht eingehalten wird, so sind diese verpflichtet,<br />

sich derart auseinanderzusetzen, dass die<br />

Maßgabe des § 4 (6) für diejenigen erfüllt ist, die die<br />

Beteiligung ganz oder teilweise übernehmen. Diese<br />

Auseinandersetzung hat bis spätestens ein Jahr nach<br />

Tod des Erblassers – vorbehaltlich einer Fristverlängerung<br />

durch die Geschäftsführende Kommanditistin –<br />

zu erfolgen und ist ihr schriftlich anzuzeigen.<br />

(7) Soweit bei einer Mehrzahl von Erben oder Vermächtnisnehmern<br />

einer oder mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer<br />

gemäß Ziffern (1) oder (2), jeweils i.V.m.<br />

§ 20 (5) lit. d) bzw. Ziffer(6) i. V. m. § 20 (5) lit. c) ausgeschlossen<br />

sind, wächst deren Anteil den verbleibenden<br />

Erben oder Vermächtnisnehmern zu. Soweit<br />

alle Erben / Vermächtnisnehmer gemäß Ziffern (1) oder<br />

(2), jeweils i.V.m. § 20 (5) lit. d) bzw. Ziffer (6) i.V.m.<br />

§ 20 (5) lit. c) ausgeschlossen sind, wird die Gesellschaft<br />

mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt.<br />

Die Regelungen des § 20 (10) und (11) gelten<br />

entsprechend. Eine Abfindung des oder der ausgeschlossenen<br />

Erben oder Vermächtnisnehmer findet<br />

nicht statt, soweit ihr Anteil den verbleibenden Erben<br />

oder Vermächtnisnehmern zugewachsen ist. Im Übrigen<br />

bleibt § 21 unberührt.<br />

(8) Die durch die vorgenannten Sachverhalte verursachten<br />

Kosten, insbesondere die des Vollzugs bei Notar<br />

und Gericht sowie die Kosten des Verwaltungsaufwands<br />

in Höhe von mindestens 150 EUR zzgl. ggf.<br />

anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer, die der Gesellschaft<br />

von einem von ihr beauftragten Dritten in<br />

Rechnung gestellt werden und die für jeden einzelnen<br />

Erben oder Vermächtnisnehmer anfallen, tragen im<br />

Verhältnis zur Gesellschaft die Erben oder Vermächtnisnehmer<br />

des verstorbenen Anlegers als Gesamtschuldner,<br />

sofern sie nicht nachweisen, dass kein oder<br />

nur ein geringerer Aufwand entstanden ist.<br />

(9) Eintretende Erben oder Vermächtnisnehmer stellen die<br />

Gesellschaft und die Gesellschafter von allen Nachteilen<br />

aufgrund des Gesellschafterwechsels aus einem<br />

Erbfall, insbesondere solchen aus Gewerbesteuern,<br />

frei. Entsprechendes gilt im Falle von § 19 (2).<br />

§ 20 Kündigung, Ausschluss, Ausscheiden<br />

(1) Die Anleger können ihr Gesellschaftsverhältnis mit einer<br />

Frist von sechs Monaten erstmals zum 31.12.2020,<br />

danach mit der gleichen Frist zum Ende eines jeden<br />

Geschäftsjahres durch ein an die Geschäftsführende<br />

Kommanditistin gerichtetes Übergabeeinschreiben<br />

kündigen. Die Frist beginnt mit dem Zugang des Kündigungseinschreibens.<br />

Der kündigende Gesellschafter<br />

scheidet mit Wirkung zu dem Zeitpunkt, für den er<br />

fristgerecht gekündigt hat, aus der Gesellschaft aus.<br />

(2) Die Treuhandkommanditistin hat für den Fall, dass sie<br />

als Treuhandkommanditistin den Treuhandvertrag mit<br />

allen Treugebern gemäß § 6 (3) Treuhandvertrag<br />

119


120 schriftlich kündigt, ein Sonderkündigungsrecht mit einer<br />

Frist von drei Monaten zum Quartalsende.<br />

(3) Die Gesellschafter können ihr Gesellschafterverhältnis<br />

jederzeit aus wichtigem Grund mit Übergabeeinschreiben<br />

kündigen. Das Übergabeeinschreiben ist an<br />

die Geschäftsführende Kommanditistin bzw. im Fall<br />

der Kündigung der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />

an die Komplementärin zu richten. Die kündigenden<br />

Gesellschafter scheiden zum Zeitpunkt, an<br />

dem der Geschäftsführenden Kommanditistin bzw.<br />

der Komplementärin das Kündigungseinschreiben zugeht,<br />

aus der Gesellschaft aus.<br />

(4) Die Geschäftsführende Kommanditistin ist berechtigt,<br />

einen Anleger aus der Gesellschaft auszuschließen,<br />

wenn<br />

a) über das Vermögen eines Anlegers das Insolvenzverfahren<br />

oder ein entsprechendes Verfahren nach<br />

ausländischem Recht eröffnet oder die Eröffnung<br />

dieses Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird,<br />

b) in die Beteiligung oder in einzelne Ansprüche hieraus<br />

die Zwangsvollstreckung betrieben wird und<br />

nicht innerhalb von drei Monaten wieder aufgehoben<br />

wird oder ein Pfandrecht verwertet wird.<br />

(5) Ferner ist die Geschäftsführende Kommanditistin berechtigt,<br />

einen Anleger, bei (5) lit. c) und (5) lit. d) Satz<br />

3 die Erben oder Vermächtnisnehmer, aus der Gesellschaft<br />

– auch anteilig – auszuschließen wenn<br />

a) der Anleger seine Einlage zzgl. Agio gemäß § 4 (6)<br />

nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig leistet,<br />

b) ein Direktkommanditist – auch der umwandelnde<br />

Treugeber gemäß § 6 (2) des Treuhandvertrages –<br />

der Treuhandkommanditistin oder einem von ihr<br />

beauftragten Dritten die Registervollmacht nicht<br />

nach Maßgabe von § 7 (3) dieses Gesellschaftsvertrages<br />

bzw. § 6 (2) des Treuhandvertrages (Frist,<br />

Form und Umfang) auf seine Kosten zur Verfügung<br />

stellt,<br />

c) die Auseinandersetzung der Erben oder Vermächtnisnehmer<br />

gemäß § 19 (6) nicht in der dort genannten<br />

Frist bzw. nach Ablauf einer ggf. gewährten<br />

Fristverlängerung erfolgt,<br />

d) er dauerhaft oder zeitweilig die Voraussetzungen<br />

gemäß § 6 nicht oder nicht mehr erfüllt oder er die<br />

Voraussetzungen, aufgrund derer sein Beitritt ausnahmsweise<br />

gemäß § 6 (3) zugelassen wurde,<br />

nicht oder nicht mehr erfüllt. Bis zur Kenntniserlangung<br />

der Gesellschaft darüber, wird eine solche<br />

Beteiligung als wirksam behandelt. Das Gleiche gilt<br />

für Erben oder Vermächtnisnehmer gemäß § 19 (1)<br />

oder (2), jeweils i.V.m. § 6.<br />

(6) Der Ausschluss wegen der in Ziffer (4) und (5) aufgeführten<br />

Gründe erfolgt in schriftlicher Form an die betreffenden<br />

Direktkommanditisten, Treugeber, Erben,<br />

Vermächtnisnehmer oder Testamentsvollstrecker und<br />

zwar an die Adressen, die die Betroffenen der Treuhandkommanditistin<br />

zuletzt schriftlich mitgeteilt haben.<br />

Das Ausscheiden aus der Gesellschaft erfolgt mit<br />

Datum des Poststempels des Ausschlussschreibens.<br />

(7) Ein Gesellschafter kann durch Gesellschafterbeschluss<br />

gemäß § 11 (3) lit. c) aus der Gesellschaft ausgeschlossen<br />

werden, wenn er in grober Weise trotz schriftlicher<br />

Abmahnung seine sonstigen Verpflichtungen<br />

aus dem Gesellschaftsverhältnis verletzt und den Gesellschaftern<br />

die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses<br />

mit diesem Gesellschafter unzumutbar geworden<br />

ist. Bei der Beschlussfassung über den Ausschluss<br />

hat der betroffene Gesellschafter kein Stimmrecht. Er<br />

hat jedoch die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen.<br />

(8) Der Ausschluss gemäß (7) erfolgt durch schriftliche<br />

Mitteilung des Gesellschafterbeschlusses durch die<br />

Geschäftsführende Kommanditistin an die der Treuhandkommanditistin<br />

vom ausgeschlossenen Gesellschafter<br />

zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse. Im Fall<br />

des Ausschlusses der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />

erfolgt diese Mitteilung durch die Komplementärin.<br />

Mit Datum des Poststempels des Ausschlussschreibens<br />

scheidet der Betroffene aus der<br />

Gesellschaft aus.<br />

(9) Die Komplementärin scheidet ohne Beschlussfassung<br />

der Gesellschafter und ohne Ausschlusserklärung mit<br />

Wirkung zu Beginn des Tages aus der Gesellschaft<br />

aus, an dem für sie oder für eine andere Gesellschaft,<br />

in der sie die Stellung einer persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

inne hat, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

gestellt wird. Das Gleiche gilt für<br />

die Geschäftsführende Kommanditistin bzw. die Treuhandkommanditistin,<br />

wenn in Bezug auf das Vermögen<br />

der Geschäftsführenden Kommanditistin bzw.<br />

das der Treuhandkommanditistin Antrag auf Eröffnung<br />

des Insolvenzverfahrens gestellt wird. Mit Ausscheiden<br />

der Komplementärin tritt die <strong>WealthCap</strong><br />

PEIA Sekundär GmbH mit Sitz in München als neue<br />

persönlich haftende Gesellschafterin in die Gesellschaft<br />

ein, und die Gesellschaft wird mit dieser auf<br />

Grundlage des jeweils geltenden Gesellschaftsvertrages<br />

fortgesetzt. Die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management<br />

GmbH als Initiatorin ist jedoch berechtigt, eine andere<br />

Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus dem Bereich<br />

der UniCredit Group zu benennen, die dann anstelle<br />

der <strong>WealthCap</strong> PEIA Sekundär GmbH die Stellung<br />

der persönlich haftenden Gesellschafterin übernimmt.<br />

Scheidet die Komplementärin aus anderen<br />

Gründen bzw. die Geschäftsführende Kommanditistin<br />

aus der Gesellschaft aus, wird die Gesellschaft mit<br />

einer anderen persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

bzw. einer anderen Geschäftsführenden Kommanditistin<br />

aus dem Konzernkreis der UniCredit Group fortgesetzt,<br />

die beim Ausscheiden der Komplementärin


von der Geschäftsführenden Kommanditistin bzw.<br />

beim Ausscheiden von der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />

von der Komplementärin bestimmt wird<br />

und die zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Komplementärin<br />

bzw. der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />

in die Gesellschaft eintritt und anstelle dieser ab<br />

dann deren jeweilige Rechte und Pflichten übernimmt.<br />

Die Geschäftsführungsbefugnis der Geschäftsführenden<br />

Kommanditistin endet mit Ausscheiden dieser<br />

aus der Gesellschaft. Bei Ausscheiden der Treuhandkommanditistin,<br />

es sei denn, die Treugeber verlangen<br />

die Übertragung ihrer Beteiligungen gemäß § 6 (4)<br />

des Treuhandvertrages auf sich selbst, wird die Gesellschaft<br />

mit einer anderen Treuhandkommanditistin aus<br />

dem Konzernkreis der UniCredit Group fortgesetzt,<br />

die durch die Geschäftsführende Kommanditistin bestimmt<br />

wird, und die zum Zeitpunkt des Ausscheidens<br />

der Treuhandkommanditistin in die Gesellschaft eintritt<br />

und anstelle dieser ab dann deren jeweilige Rechte<br />

und Pflichten übernimmt, einschließlich der Eintritte<br />

in die einzelnen Treuhandverträge mit sämtlichen<br />

Treugebern. Bei Ausscheiden der Treuhandkommanditistin<br />

ist die Geschäftsführende Kommanditistin, in<br />

den übrigen Fällen ist die Treuhandkommanditistin<br />

unwiderruflich bevollmächtigt, die Zustimmung zum<br />

Gesellschafterwechsel im Namen aller anderen Gesellschafter<br />

zu erklären.<br />

(10) Scheidet ein Anleger aus der Gesellschaft aus, so wird<br />

die Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern<br />

fortgesetzt. Die Geschäftsführende Kommanditistin<br />

ist in diesem Fall nach freiem Ermessen berechtigt,<br />

a) das Kommanditkapital um die gezeichnete Einlage<br />

(Kapitalkonto I) des ausscheidenden Gesellschafters<br />

zu reduzieren. In diesem Fall wächst der Anteil<br />

des Ausscheidenden am Gesamthandvermögen<br />

den verbleibenden Kommanditisten sowie den verbleibenden<br />

Treugebern (über die Treuhandkommanditistin)<br />

an. Eine Rechtsnachfolge in die Beteiligung<br />

des ausscheidenden Anlegers findet nicht<br />

statt. Die Kapitalkonten gemäß § 9 werden nicht<br />

fortgeführt.<br />

b) die gezeichnete Einlage (Kapitalkonto I) des ausscheidenden<br />

Anlegers selbst zu übernehmen oder<br />

durch eine andere Gesellschaft aus dem Konzernkreis<br />

der UniCredit Group übernehmen zu lassen.<br />

In diesem Fall führt die Geschäftsführende Kommanditistin<br />

bzw. die andere Gesellschaft die Kapitalkonten<br />

des ausscheidenden Gesellschafters gemäß<br />

§ 9 als dessen Rechtsnachfolger fort.<br />

c) die Beteiligung des ausscheidenden Anlegers auf<br />

dem Zweitmarkt zu veräußern.<br />

(11) Die Treuhandkommanditistin ist von allen anderen –<br />

auch den ausscheidenden – Gesellschaftern unwiderruflich<br />

bevollmächtigt, sämtliche in Ziffer (10) genannten<br />

Maßnahmen im Namen der Gesellschaft und aller<br />

anderen Gesellschafter umfassend wahrzunehmen,<br />

insbesondere notwendige Zustimmungen der Gesellschaft<br />

und der übrigen Gesellschafter zu erklären. Sofern<br />

ein Treugeber oder alle Erben oder Vermächtnisnehmer<br />

eines Treugebers aus der Gesellschaft ausscheidet<br />

/ ausscheiden, scheidet die Treuhandkommanditistin<br />

aus der Gesellschaft mit dem für den betreffenden<br />

Treugeber bzw. für die betreffenden Erben<br />

oder Vermächtnisnehmer gehaltenen Teil ihres Kommanditanteils<br />

aus, sofern die Geschäftsführende<br />

Kommanditistin von ihrem Veräußerungsrecht nach<br />

vorstehender Ziffer (10) lit. c) ggf. in Verbindung mit §<br />

19 (7) keinen Gebrauch macht.<br />

(12) Die durch das Ausscheiden verursachten Kosten, insbesondere<br />

die des Vollzugs bei Notar und Gericht sowie<br />

die Kosten des Verwaltungsaufwands in Höhe<br />

von mindestens 150 EUR zzgl. ggf. anfallender gesetzlicher<br />

Umsatzsteuer, die der Gesellschaft von<br />

einem von ihr beauftragten Dritten in Rechnung gestellt<br />

werden, trägt im Verhältnis zur Gesellschaft der<br />

ausscheidende Anleger bzw. die ausscheidenden Erben<br />

oder Vermächtnisnehmer als Gesamtschuldner,<br />

sofern sie nicht nachweisen, dass keine oder nur geringere<br />

Kosten angefallen sind.<br />

(13) Scheidet die Geschäftsführende Kommanditistin, die<br />

Komplementärin oder die Treuhandkommanditistin<br />

aus der Gesellschaft aus, werden die dadurch verursachten<br />

Kosten von der <strong>WealthCap</strong> PEIA Management<br />

GmbH als Initiatorin getragen.<br />

(14) Der ausscheidende Gesellschafter bzw. die ausscheidenden<br />

Erben oder Vermächtnisnehmer stellen die<br />

Gesellschaft und die verbleibenden Gesellschafter von<br />

allen Nachteilen, die durch das Ausscheiden aus der<br />

Gesellschaft entstehen, insbesondere solchen aus Gewerbesteuer,<br />

frei.<br />

§ 21 Abfindung<br />

(1) Scheidet ein Anleger gemäß § 20 (1) aus der Gesellschaft<br />

aus, erhält er, soweit er seine Einlage bereits<br />

geleistet hat, eine Abfindung, die sich nach dem Verkehrswert<br />

seiner Beteiligung richtet, abzüglich der<br />

durch das Ausscheiden bedingten Kosten und Ausgaben.<br />

Scheidet die Treuhandkommanditistin gemäß<br />

§ 20 (2) aus der Gesellschaft aus, gilt die Regelung in<br />

Satz 1 dieses Absatzes mit der Maßgabe, dass für die<br />

Bestimmung des Verkehrswertes nur ihre auf eigene<br />

Rechnung gehaltene Beteiligung gemäß § 4 (3) Satz 1<br />

relevant ist.<br />

(2) Scheidet ein Anleger gemäß § 20 (5) lit. a), Var. 1<br />

i.V.m. § 20 (6) oder ein Gesellschafter aufgrund eines<br />

insolvenzrechtlichen Sachverhaltes gemäß § 20 (9)<br />

aus, so erhält er keine Abfindung.<br />

(3) Scheidet ein Anleger gemäß § 20 (5) lit. a), Var. 2 oder<br />

Var. 3 oder gemäß § 20 (5) lit. b) jeweils i.V.m. § 20 (6)<br />

121


122 aus, so erhält er – ggf. anteilig eine Abfindung, die<br />

sich nach den Salden der Kapitalkonten I (soweit geleistet),<br />

III und IV richtet.<br />

(4) Scheidet ein Gesellschafter gemäß § 20 (3) oder gemäß<br />

§ 20 (4) lit. a), (4) lit. b), (5) lit. c) oder (5) lit. d),<br />

jeweils i.V.m. § 20 (6) oder gemäß § 20 (7) i.V.m<br />

§ 20 (8) aus der Gesellschaft aus, erhält er – ggf. anteilig<br />

– eine Abfindung, die sich nach dem Saldo der<br />

Kapitalkonten I (soweit geleistet), III und IV bemisst,<br />

abzüglich – außer im Fall der Geschäftsführenden<br />

Kommanditistin – eines pauschalierten Aufwendungsersatzes<br />

für den Verwaltungsaufwand in Höhe von<br />

5 % des Nominalbetrags der Beteiligung. Dem Ausscheidenden<br />

ist der Nachweis gestattet, dass der Gesellschaft<br />

keine oder wesentlich geringere Aufwendungen<br />

aufgrund seines Ausscheidens entstanden<br />

sind.<br />

(5) Erben oder Vermächtnisnehmer, die gemäß § 19 (1)<br />

oder (2), jeweils i.V.m. § 20 (5) lit. d) bzw. § 19 (6)<br />

i.V.m. § 20(5) lit. c), jeweils i.V.m. § 20 (6) die Beteiligung<br />

nicht fortführen dürfen, erhalten die vorgenannte<br />

Abfindung unter der Maßgabe des § 19 (7), nur<br />

einmal und zwar gemeinsam. Eine Auszahlung erfolgt<br />

erst dann, wenn alle Erben oder Vermächtnisnehmer<br />

der Geschäftsführenden Kommanditistin eine gemeinsame<br />

Bankverbindung schriftlich mitgeteilt haben. Die<br />

Geschäftsführende Kommanditistin bzw. ein von ihr<br />

beauftragter Dritter ist jedoch berechtigt, die Abfindung<br />

beim Amtsgericht am Sitz der Gesellschaft auf<br />

Kosten der Erben bzw. Vermächtnisnehmer zu hinterlegen,<br />

sofern eine Einigung auf ein gemeinsames<br />

Konto nicht zeitnah stattfindet.<br />

(6) Die Ermittlung des Abfindungsguthabens gemäß Ziffern<br />

(1), (3) und (4) hat so zu erfolgen, dass Auswirkungen<br />

über den handelsrechtlichen Jahresabschluss<br />

auf die verbleibenden Gesellschafter möglichst vermieden<br />

werden. Unabhängig vom jeweiligen Zeitpunkt<br />

des (auch unterjährigen) Ausscheidens wird das<br />

Abfindungsguthaben auf Basis des Jahresabschlusses<br />

des jeweils vorherigen Geschäftsjahres berechnet. Danach<br />

bereits an den ausgeschlossenen Anleger geflossene<br />

Ausschüttungen und andere Zahlungen werden<br />

bei der Ermittlung des Abfindungsguthabens zu seinen<br />

Lasten berücksichtigt.<br />

(7) Sofern sich die Beteiligten innerhalb von sechs Monaten<br />

nach dem Ausscheiden nicht über die Höhe der<br />

Abfindung einigen, ist diese nach Maßgabe der vorstehenden<br />

Absätze für sämtliche Beteiligten verbindlich<br />

durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

zu ermitteln, der bzw. die<br />

von der Industrie- und Handelskammer für München<br />

und Oberbayern auf Antrag eines Beteiligten zu bestimmen<br />

ist, sofern sich die Beteiligten über dessen /<br />

deren Person nicht verständigen. Die Kosten der Ermittlung<br />

der Abfindung durch den Wirtschaftsprüfer /<br />

die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sind von der Gesellschaft<br />

und dem ausgeschiedenen Anleger, Erben<br />

oder Vermächtnisnehmer in Ansehung ihrer letzten<br />

vor der Bestellung des Wirtschaftsprüfers / der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

schriftlich geäußerten<br />

Wertvorstellungen in entsprechender Anwendung der<br />

Bestimmungen des § 91 ZPO zu tragen.<br />

(8) Scheidet ein Anleger bzw. deren Erben oder Vermächtnisnehmer<br />

aus der Gesellschaft aus und macht<br />

die Geschäftsführende Kommanditistin von ihrem<br />

Recht gemäß § 20 (10) lit. c) ggf. in Verbindung mit<br />

§ 19 (7) zur Veräußerung des Anteils auf dem Zweitmarkt<br />

Gebrauch, bemisst sich das Abfindungsguthaben<br />

abweichend von dem Vorgenannten nach dem<br />

auf dem Zweitmarkt erzielten Erlös abzüglich der bei<br />

der Geschäftsführende Kommanditistin anfallenden<br />

Kosten. Ist der Anleger allerdings mit seiner Einlage<br />

oder seinem Agio im Verzug, beläuft sich die Abfindung<br />

auf höchstens den Betrag, der unter den Abfindungsregelungen<br />

der vorstehenden Ziffern (2) bzw.<br />

(3) zu zahlen wäre.<br />

(9) Die Abfindung gemäß Ziffern (1), (3) oder (4) ggf.<br />

i.V.m. Ziffer (5) ist grundsätzlich in sechs gleichen<br />

Halbjahresraten zu zahlen, deren erste Rate drei Jahre<br />

nach dem Ausscheiden fällig wird. Soweit der Gesellschaft<br />

für eine Auszahlung zu diesen Zeitpunkten zu<br />

wenig Liquidität zur Verfügung steht oder hierdurch<br />

die Ausschüttungen an die verbleibenden Gesellschafter<br />

hinter den prospektierten Ausschüttungen zurückbleiben<br />

müssten, wird bereits jetzt die Stundung der<br />

Abfindung bis zu dem Zeitpunkt vereinbart, in dem<br />

der Gesellschaft eine Zahlung unter Berücksichtigung<br />

dieser Punkte möglich wird. Sobald dies der Fall ist,<br />

werden zur Verfügung stehende Mittel ggf. anteilig<br />

auf Gläubiger solcher Ansprüche verteilt. Das Abfindungsguthaben<br />

ist ab Fälligkeit mit dem jeweiligen<br />

Basiszinssatz (gemäß § 247 BGB) p.a. zu verzinsen;<br />

die Zinsen sind zusammen mit den Hauptsacheraten<br />

zu bezahlen. Eine Sicherstellung der Abfindung sowie<br />

die Befreiung von der etwaigen Inanspruchnahme<br />

durch Gesellschaftsgläubiger, auch durch Stellung von<br />

Sicherheiten, kann nicht verlangt werden. Die Gesellschaft<br />

ist berechtigt, das Abfindungsguthaben unter<br />

Abzinsung zum jeweiligen marktüblichen Diskontierungssatz<br />

von Unternehmensbewertungen vorzeitig<br />

auszuzahlen.<br />

(10) Die Abfindung gemäß Ziffer (8) wird innerhalb von 14<br />

Kalendertagen nach Eingang des Kaufpreises für den<br />

veräußerten Anteil gezahlt.<br />

§ 22 Auflösung der Gesellschaft<br />

(1) Die Gesellschaft wird aufgelöst:<br />

a) unter den gesetzlichen Voraussetzungen, soweit in<br />

diesem Vertrag nicht abweichend bestimmt,


) wenn die Gesellschafter die Auflösung beschließen,<br />

c) auch ohne entsprechenden Gesellschafterbeschluss,<br />

wenn die Gesellschaft keine dem Gesellschaftsgegenstand<br />

gemäß § 2 (1) entsprechende Lebensversicherungspolicen<br />

mehr hält.<br />

(2) Bei Auflösung der Gesellschaft erfolgt die Liquidation<br />

durch die Geschäftsführende Kommanditistin. Der<br />

Umfang ihrer Geschäftsführungs- und Vertretungsmacht<br />

wird durch die Eröffnung der Liquidation nicht<br />

verändert.<br />

(3) Ein nach Berücksichtigung der Verbindlichkeiten der<br />

Gesellschaft verbleibender Liquidationserlös wird an<br />

die Anleger nach dem Verhältnis ihrer Kapitalkonten I<br />

zum Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation verteilt.<br />

§ 23 Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot<br />

(§ 181 BGB)<br />

Die Komplementärin, die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management<br />

GmbH als Geschäftsführende Kommanditistin und Initiatorin,<br />

die Treuhandkommanditistin und die <strong>WealthCap</strong><br />

PEIA Sekundär GmbH bzw. deren jeweilige Organe sind<br />

von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Das gilt<br />

auch für das Handeln im Rahmen der Beitrittserklärung.<br />

§ 24 Beteiligungsregister, Datenschutz, Datenmitteilung,<br />

Kommunikation auf elekronischem Weg<br />

(1) Mit Annahme der Beitrittserklärung wird der Anleger<br />

von der Treuhandkommanditistin in ein von dieser geführtes<br />

Register eingetragen. Dieses Register enthält<br />

Namen und Anschrift sowie ggf. Telefonnummer und<br />

E-Mail-Adresse des Anlegers, die Höhe seiner Beteiligung,<br />

seine Steueransässigkeit, das für ihn zuständige<br />

Wohnsitzfinanzamt (ggf. Betriebsstättenfinanzamt)<br />

und seine Steuernummer, Bankverbindung sowie<br />

eventuelle sonstige Angaben im unmittelbaren Zusammenhang<br />

mit der Beteiligung. Bei einer Beteiligung<br />

von Gesellschaften, Stiftungen, Vereinen, Gemeinschaften<br />

oder anderen Rechtsformen enthält das<br />

Register darüberhinaus u.a. den Sitz, die Vertretungsbefugnisse<br />

und eine Angabe über die Grundlagengeschäfte.<br />

(2) Der Anleger hat keinen Anspruch auf Einsicht in das<br />

Register oder auf Auskunft über andere Anleger. Anderen<br />

Personen und Einrichtungen als der Geschäftsführenden<br />

Kommanditistin, der Komplementärin und<br />

ggf. deren Geschäftsbesorgungsbeauftragten, deren<br />

jeweiligen Jahresabschlussprüfer, dem zuständigen Finanzamt<br />

und bankinternen Stellen darf die Treuhandkommanditistin<br />

keine Auskünfte über die Beteiligung<br />

und die Eintragung in das Register erteilen, soweit<br />

nicht der Anleger schriftlich zugestimmt hat.<br />

(3) Der Anleger hat davon Kenntnis und ist damit einverstanden,<br />

dass im Rahmen dieses Vertrages, ggf. des<br />

Treuhandvertrages und der Beitrittserklärung personenbezogene<br />

Daten EDV-mäßig gespeichert werden.<br />

(4) Der Anleger ist verpflichtet, etwaige Änderungen der<br />

in Ziffer (1) genannten Daten der Treuhandkommanditistin<br />

unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Änderungen<br />

sind darüberhinaus durch geeignete (ggf.<br />

nach Vorgabe der Treuhandkommanditistin) und aktuelle<br />

(nicht älter als vier Wochen) Unterlagen (z.B.<br />

Handelsregisterauszug, Bestätigung des Steuerberaters,<br />

bankbestätigte Kopie usw.) unverzüglich nachzuweisen.<br />

(5) Maßgebend für jeglichen Postversand, der sein Gesellschaftsverhältnis<br />

betrifft, und zwar unabhängig<br />

davon, ob dieser von der Gesellschaft, der Geschäftsführenden<br />

Kommanditistin, der Komplementärin, der<br />

Treuhandkommanditistin oder einem Geschäftsbesorgungsbeauftragten<br />

durchgeführt wird, ist immer die<br />

durch ihn zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse. Das<br />

gilt ebenso für Bevollmächtigte, Testamentsvollstrecker,<br />

Erben und Vermächtnisnehmer. Dies erfasst insbesondere<br />

auch den Versand von Geschäftsberichten,<br />

Aufforderungen zur Stimmabgabe im schriftlichen<br />

Umlaufverfahren, Ladungen zur Gesellschafterversammlung,<br />

Mitteilungen von Gesellschafterbeschlüssen,<br />

steuerlichen Ergebnissen sowie Kündigungs- oder<br />

Ausschlussschreiben. Die Korrespondenz kann auch<br />

auf elektronischem Weg erfolgen, außer im Gesellschaftsvertrag<br />

bzw. Treuhandvertrag ist ein Postversand<br />

mit Einschreiben vorgesehen (z.B. meistens im<br />

Falle eines Ausschlusses oder eine Kündigung). Die<br />

Geschäftsführende Kommanditistin entscheidet nach<br />

eigenem Ermessen über die konkrete technische Umsetzung,<br />

z.B. durch E-Mail-Information an die zuletzt<br />

benannte E-Mail-Adresse über die passwortgeschützte<br />

Hinterlegung der jeweiligen Unterlagen im Internet.<br />

Für die Berechnung von Fristen steht der Tag, an dem<br />

die E-Mail-Information über die Hinterlegung von Unterlagen<br />

im Internet versandt wird, dem Tag der Postaufgabe<br />

beim Versand von schriftlichen Unterlagen<br />

gleich. Die Teilnahme an der Korrespondenz auf elektronischem<br />

Weg setzt die vorherige schriftliche und<br />

jederzeit widerrufbare Zustimmung des Teilnahmewilligen<br />

voraus.<br />

§ 25 Sonderfälle<br />

(1) Sämtliche Zahlungen (z.B. Ausschüttungs-, Abfindungs-<br />

oder Schlusszahlungen), die an Anleger oder<br />

sonstige Berechtigte z.B. auf Auslandskonten oder<br />

Fremdwährungskonten geleistet werden, werden unter<br />

Abzug sämtlicher Gebühren zulasten des Betroffenen<br />

geleistet.<br />

(2) Anleger, die nach der Ausnahmeregelung des § 6 (3)<br />

in die Gesellschaft aufgenommen wurden, haben auf<br />

Anforderung der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />

bzw. eines von ihr beauftragten Dritten die Kosten<br />

123


124 zu erstatten, die aufgrund der individuellen Sonderstellung<br />

entstanden sind, z.B. Beratungskosten für<br />

nichtdeutsches Gesellschafts- oder Steuerrecht.<br />

§ 26 Schlichtungsvereinbarung / Ombudsverfahren<br />

(1) Die Anleger sind berechtigt, bei Streitigkeiten aus<br />

oder im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag<br />

und dem damit begründeten Gesellschafterverhältnis<br />

die Ombudsstelle Geschlossene Fonds e.V. anzurufen<br />

und gegen die Gesellschaft, die Treuhandkommanditistin<br />

und / oder die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management<br />

GmbH als Initiatorin ein Schlichtungsverfahren einzuleiten.<br />

(2) Das Schlichtungsverfahren richtet sich nach den geltenden<br />

Regelungen der Verfahrensordnung Ombudsstelle<br />

Geschlossene Fonds e.V.<br />

(3) Geht eine Beteiligung an der Gesellschaft im Wege<br />

der Sonderrechtsnachfolge auf einen neuen Gesellschafter<br />

über, so gelten die Regelungen dieser Schlichtungsvereinbarung<br />

auch für den neuen Gesellschafter.<br />

Ein ausscheidender Gesellschafter soll seinen Rechtsnachfolger<br />

auf das Bestehen dieser Regelung hinweisen.<br />

§ 27 Schlussbestimmungen<br />

(1) Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam<br />

oder undurchführbar sind oder werden, so wird<br />

die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen davon nicht<br />

berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren<br />

Bestimmung soll eine andere Regelung gelten,<br />

die dem angestrebten wirtschaftlichen und rechtlichen<br />

Zweck möglichst nahe kommt. Entsprechendes<br />

gilt bei etwaigen Lücken dieses Vertrages.<br />

(2) Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrags bedürfen<br />

der Schriftform. Die Änderung dieser Klausel des<br />

Schriftformerfordernisses bedarf ebenfalls der schriftlichen<br />

Form. Kein Gesellschafter kann sich auf eine<br />

von diesem Vertrag abweichende tatsächliche Übung<br />

berufen, solange die Abweichung nicht schriftlich<br />

festgelegt ist.<br />

(3) Die Kosten dieses Vertrages und seiner Durchführung<br />

trägt die Gesellschaft.<br />

(4) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag<br />

ist Grünwald. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich<br />

zulässig, München, Landgericht München I. Es gilt das<br />

Recht der Bundesrepublik Deutschland.<br />

München, den 10.03.2009<br />

Dr. Steffen Marquardt Jürgen Jung<br />

Geschäftsführer<br />

Geschäftsführer<br />

<strong>WealthCap</strong> PEIA Komplementär GmbH<br />

als Komplementärin<br />

Norbert Seidl<br />

Manfred Kollek<br />

Geschäftsführer<br />

Geschäftsführer<br />

<strong>WealthCap</strong> Investorenbetreuung GmbH<br />

als Treuhandkommanditistin<br />

Dr. Steffen Marquardt Jürgen Jung<br />

Geschäftsführer<br />

Geschäftsführer<br />

<strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH<br />

als Geschäftsführende Kommanditistin und Initiatorin


Treuhandvertrag<br />

zwischen<br />

der in der Beitrittserklärung der <strong>WealthCap</strong> <strong>Life</strong> <strong>USA</strong><br />

4. GmbH & Co. KG mit Sitz in Grünwald genannten<br />

Person – nachstehend „Treugeber“ genannt –<br />

und der<br />

<strong>WealthCap</strong> Investorenbetreuung GmbH mit Sitz in<br />

München – nachstehend „Treuhandkommanditistin“<br />

genannt.<br />

§ 1 Beginn des Treuhandvertrages<br />

(1) Der Treuhandvertrag kommt mit Annahme der Beitrittserklärung<br />

des Treugebers durch die Treuhandkommanditistin<br />

zustande, ohne dass es dazu des Zugangs<br />

der Annahme beim Treugeber bedarf.<br />

(2) Er wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.<br />

§ 2 Aufgaben der Treuhandkommanditistin<br />

(1) Der Treugeber beauftragt die Treuhandkommanditistin,<br />

sich nach Maßgabe dieses Vertrages, der Beitrittserklärung<br />

und des Gesellschaftsvertrages der Wealth-<br />

Cap <strong>Life</strong> <strong>USA</strong> 4. GmbH & Co. KG (nachstehend<br />

„Fondsgesellschaft“ genannt) an der Fondsgesellschaft<br />

zu beteiligen. Die Treuhandkommanditistin<br />

wird die Beteiligung im Außenverhältnis im eigenen<br />

Namen erwerben und halten. Im Innenverhältnis erwirbt<br />

und hält sie die Beteiligung treuhänderisch für<br />

Rechnung des Treugebers. Die Höhe des Anteils am<br />

Kommanditkapital der Treuhandkommanditistin ergibt<br />

sich aus der in der Beitrittserklärung des Treugebers<br />

genannten Beteiligungssumme. Die vom Treugeber<br />

geleistete Einlage gilt im Außenverhältnis als von<br />

der Treuhandkommanditistin geleistet.<br />

(2) Die Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Ansprüche<br />

des Treugebers aus der Beteiligung in der<br />

Fondsgesellschaft, insbesondere der Ansprüche auf<br />

Ausschüttungen und auf das Auseinandersetzungsguthaben<br />

sowie die Ausübung der mit der Beteiligung<br />

verbundenen Stimm-, Auskunfts- und Kontrollrechte<br />

ist nicht Aufgabe der Treuhandkommanditistin. Im Innenverhältnis<br />

handelt die Treuhandkommanditistin<br />

ausschließlich im Auftrag und für Rechnung des Treugebers.<br />

Nach dem Gesellschaftsvertrag werden die<br />

Treugeber entsprechend ihren Anteilen an der von der<br />

Treuhandkommanditistin gehaltenen Kommanditbeteiligung<br />

unmittelbar berechtigt und verpflichtet und<br />

werden daher im Innenverhältnis der Gesellschaft wie<br />

Kommanditisten behandelt.<br />

(3) Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt, die ihr<br />

von dem Treugeber übertragenen Aufgaben auch für<br />

die anderen Treugeber, die sie mit der Übernahme von<br />

Kommanditanteilen an der Fondsgesellschaft beauftragt<br />

haben oder beauftragen werden, zu übernehmen<br />

sowie Treuhandaufgaben und ähnliche Aufgaben<br />

bei anderen Fondsgesellschaften und für andere<br />

Personen wahrzunehmen.<br />

§ 3 Treuhandverwaltung<br />

Die Treuhandkommanditistin hält und verwaltet das Treuhandvermögen<br />

getrennt von ihrem sonstigen Vermögen.<br />

Sämtliche Vermögensgegenstände, die sie bei der Ausführung<br />

des Treuhandvertrages erlangt hat und die ihr<br />

nicht selbst zustehen, wird sie entsprechend diesem Treuhandvertrag<br />

an den Treugeber herausgeben. Insbesondere<br />

wird sie alle Ausschüttungen und Zuflüsse aus der<br />

Fondsgesellschaft umgehend an den Treugeber entsprechend<br />

seinem treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteil<br />

weiterleiten, soweit der Treugeber solche Zahlungen<br />

nicht direkt von der Fondsgesellschaft erhält.<br />

§ 4 Freistellung<br />

Soweit nach den handelsrechtlichen Vorschriften für die<br />

im Auftrag des Treugebers im Handelsregister eingetragenen<br />

Treuhandkommanditistin eine persönliche Haftung<br />

für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft entsteht,<br />

hat der Treugeber die Treuhandkommanditistin von dieser<br />

Haftung entsprechend seinem Anteil an der für ihn treuhänderisch<br />

gehaltenen Kommanditbeteiligung freizustellen.<br />

Sofern und sobald der Treugeber seine Treuhandbeteiligung<br />

gemäß § 18 (8) des Gesellschaftsvertrages und<br />

§ 6 (2) dieses Vertrages in eine Beteiligung als Direktkommanditist<br />

umgewandelt hat und er im Handelsregister als<br />

Direktkommanditist eingetragen ist, entfällt die vorgenannte<br />

Freistellungsverpflichtung, sofern die Treuhandkommanditistin<br />

ihre bisher für den umwandelnden Treugeber<br />

gehaltene Haftsumme nicht herabsetzt, es sei denn,<br />

der Freistellungsanspruch der Treuhandkommanditistin ist<br />

bereits vor der Eintragung des umwandelnden Treugebers<br />

im Handelsregister entstanden. Der Treugeber haftet<br />

nicht für entsprechende Verpflichtungen der anderen<br />

Treugeber gegenüber der Treuhandkommanditistin.<br />

§ 5 Haftung der Treuhandkommanditistin,<br />

Verjährung<br />

(1) Die Treuhandkommanditistin handelt mit der Sorgfalt<br />

eines ordentlichen Kaufmanns und haftet dem Treugeber<br />

nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung<br />

der ihr obliegenden Verpflichtungen. Sie hat<br />

nicht einzustehen für den vom Treugeber beabsichtigten<br />

steuerlichen oder wirtschaftlichen Erfolg der Beteiligung,<br />

die Sicherstellung der Finanzierung des Investitionsvorhabens<br />

der Fondsgesellschaft oder die<br />

Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage der Fondsgesellschaft.<br />

Ihr obliegt nicht die Überwachung der Geschäftsführung<br />

der Fondsgesellschaft.<br />

125


126 (2) Schadensersatzansprüche gegen die Treuhandkommanditistin<br />

wegen Verletzung ihrer Verpflichtungen<br />

kann der Treugeber nur geltend machen, wenn er<br />

nicht anderweitig Ersatz seines Schadens erhalten<br />

kann.<br />

(3) Schadensersatzansprüche gegen die Treuhandkommanditistin<br />

verjähren innerhalb von drei Jahren nach<br />

Kenntniserlangung des schadensbegründenden Sachverhalts<br />

durch den Treugeber, spätestens nach dem<br />

Ablauf von drei Jahren nach dem Ende des Geschäftsjahres,<br />

in dem der haftungsbegründende Sachverhalt<br />

entstanden ist soweit diese nicht in einem vorsätzlichen<br />

Handeln der Treuhandkommanditistin begründet<br />

sind.<br />

(4) Schadensersatzansprüche hat der Treugeber innerhalb<br />

einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung<br />

des schadensbegründenden Sachverhalts<br />

schriftlich gegen die Treuhandkommanditistin<br />

geltend zu machen, soweit diese nicht in einem vorsätzlichen<br />

Handeln der Treuhandkommanditistin begründet<br />

sind.<br />

§ 6 Ende des Treuhandvertrages, Kündigung,<br />

Umwandlung, Abberufung<br />

(1) Der Treuhandvertrag endet durch Kündigung nach<br />

den folgenden Bestimmungen, durch Abberufung der<br />

Treuhandkommanditistin gemäß Ziffer (4), Satz 1, Var.<br />

2. oder wenn der Treugeber aus der Gesellschaft ausscheidet.<br />

Im Übrigen endet der Treuhandvertrag ohne<br />

weiteres Zutun zu dem Zeitpunkt, zu dem die Vollbeendigung<br />

der Fondsgesellschaft im Handelsregister<br />

eingetragen wird.<br />

(2) Jeder Treugeber ist berechtigt, den Treuhandvertrag<br />

mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ablauf<br />

des 31.12. eines Jahres zu kündigen. Die Kündigung<br />

erfolgt durch Übergabeeinschreiben an die Treuhandkommanditistin.<br />

Die Kündigungsfrist beginnt mit dem<br />

Datum des Poststempels des Kündigungsschreibens.<br />

Für den Fall einer Beendigung des Treuhandvertrages<br />

erklärt die Treuhandkommanditistin bereits hiermit<br />

die Übertragung der treuhänderisch für den kündigenden<br />

Treugeber gehaltenen Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

mit Wirkung zum 01.01. des Folgejahres<br />

unmittelbar auf den Treugeber. Die Übertragung ist<br />

aufschiebend bedingt durch die Beendigung des Treuhandvertrages<br />

und die Vorlage einer Registervollmacht,<br />

die den Anforderungen des § 7 (3) des Gesellschaftsvertrages<br />

entspricht mit der Maßgabe, dass die<br />

Achtwochenfrist mit dem Tag beginnt, an dem der<br />

Treugeber durch die Treuhandkommanditistin schriftlich<br />

zur Vorlage dieser Registervollmacht aufgefordert<br />

wird. Der Treugeber nimmt diese aufschiebend bedingte<br />

Übertragung hiermit an. Der Treugeber wird<br />

mit Eintritt der Bedingung unmittelbar beteiligter<br />

Kommanditist (Direktkommanditist) und demzufolge<br />

persönlich in das Handelsregister eingetragen. Sollte<br />

die Registervollmacht nicht entsprechend der vorgenannten<br />

Bestimmungen eingereicht werden, besteht<br />

Einvernehmen zwischen dem Treugeber und der<br />

Treuhandkommanditistin, dass ihr Treuhandverhältnis<br />

unverändert zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt<br />

wird. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die<br />

<strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH, die Geschäftsführende<br />

Kommanditistin der Fondsgesellschaft, nicht<br />

von ihrem Recht Gebrauch macht, den Treugeber gemäß<br />

§ 20 (5) lit. b) i.V.m. § 20 (6) des Gesellschaftsvertrages<br />

aus der Fondsgesellschaft auszuschließen.<br />

Die Möglichkeit einer Umwandlung der Beteiligung<br />

im Wege einer einvernehmlichen Aufhebung des<br />

Treuhandverhältnisses bleibt unberührt.<br />

(3) Die Treuhandkommanditistin kann den Treuhandvertrag<br />

nur dann mit einer Frist von drei Monaten zum<br />

Quartalsende kündigen, wenn sie zum gleichen Zeitpunkt<br />

den Treuhandvertrag mit ihren anderen Treugebern<br />

schriftlich kündigt und eine andere Treuhandkommanditistin<br />

aus dem Konzernkreis der UniCredit<br />

Group durch die Geschäftsführende Kommanditistin<br />

der Fondsgesellschaft bestimmt wird, die bereit ist,<br />

anstelle der Treuhandkommanditistin in die einzelnen<br />

Treuhandverträge mit sämtlichen Treugebern einzutreten.<br />

(4) Die Treugeber können jederzeit durch einen Beschluss,<br />

der der einfachen Mehrheit der von ihnen gehaltenen<br />

Stimmrechte bedarf und – soweit hier nicht anders<br />

geregelt – entsprechend den Vorschriften des § 11<br />

und § 12 des Gesellschaftsvertrages zu fassen ist, die<br />

Treuhandkommanditistin abberufen und eine Nachfolgetreuhandkommanditistin<br />

aus dem Konzernkreis<br />

der UniCredit Group bestellen, die die Treuhandverträge<br />

fortsetzt (Var. 1), oder die Übertragung der Beteiligung<br />

auf sich selbst verlangen (Var. 2). Im letzten<br />

Fall gilt Ziffer (2) Satz 5 entsprechend. Der Beschluss<br />

gilt für alle Treugeber. Die Treugeber, die an der Abstimmung<br />

nicht teilgenommen oder dagegen gestimmt<br />

haben, sind jedoch im Falle der Bestellung einer<br />

anderen Treuhandkommanditistin berechtigt, den<br />

Treuhandvertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen<br />

und die Übertragung der Beteiligung auf sich zu<br />

verlangen.<br />

Die dadurch verursachten Vollzugskosten bei Notar<br />

und Gericht trägt die Fondsgesellschaft. Die Kosten<br />

für die Registervollmacht trägt der Treugeber.<br />

Die Treugeber stellen die Fondsgesellschaft und deren<br />

Gesellschafter von allen Nachteilen aus der Abberufung<br />

der Treuhandkommanditistin und der Übertragung<br />

auf die Nachfolgekommanditistin bzw. auf sich<br />

selbst, insbesondere solchen aus Gewerbesteuern,<br />

frei.


§ 7 Vergütung<br />

(1) Die Vergütung der Treuhandkommanditistin richtet<br />

sich nach § 14 (4) des Gesellschaftsvertrages und wird<br />

von der Fondsgesellschaft getragen.<br />

(2) Zusätzliche Leistungen der Treuhandkommanditistin<br />

zugunsten eines einzelnen Treugebers werden diesem<br />

Treugeber bzw. ggf. seinen Erben oder Vermächtnisnehmern<br />

gesondert in Rechnung gestellt.<br />

§ 8 Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot<br />

(§ 181 BGB)<br />

(1) Die Treuhandkommanditistin und ihre Organe sind<br />

von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Das<br />

gilt auch für das Handeln im Rahmen der Beitrittserklärung.<br />

(2) Die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH und die<br />

Fondsgesellschaft sowie deren jeweilige Organe sind<br />

ebenfalls von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.<br />

§ 9 Schlichtungsvereinbarung / Ombudsverfahren<br />

(1) Der Treugeber ist berechtigt, bei Streitigkeiten aus<br />

oder im Zusammenhang mit dem Treuhandvertrag<br />

und dem damit begründeten Vertragsverhältnis die<br />

Ombudsstelle Geschlossene Fonds e.V. anzurufen und<br />

gegen die Treuhandkommanditistin, die Fondsgesellschaft<br />

und / oder die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management<br />

GmbH als Initiatorin ein Schlichtungsverfahren einzuleiten.<br />

(2) Das Schlichtungsverfahren richtet sich nach den geltenden<br />

Regelungen der Verfahrensordnung Ombudsstelle<br />

Geschlossene Fonds e.V.<br />

(3) Geht eine treuhändisch gehaltene Kommanditbeteiligung<br />

an der Gesellschaft im Wege der Sonderrechtsnachfolge<br />

auf einen neuen Treugeber über, überträgt<br />

der Verkäufer seine Rechte und Pflichten aus dem<br />

Treuhandvertrag (schuldrechtliche Treugeberposition),<br />

der mit dem Treuhänder besteht, so dass die Regelungen<br />

dieser Schlichtungsvereinbarung auch für den<br />

neuen Treugeber gelten. Ein ausscheidender Treugeber<br />

soll seinen Rechtsnachfolger auf das Bestehen dieser<br />

Regelung hinweisen.<br />

§ 10 Schlussbestimmungen<br />

(1) Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam<br />

oder undurchführbar sind oder werden, so wird<br />

die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen davon nicht<br />

berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren<br />

Bestimmung soll eine andere Regelung gelten,<br />

die dem angestrebten wirtschaftlichen oder rechtlichen<br />

Zweck möglichst nahe kommt. Entsprechendes<br />

gilt bei etwaigen Lücken dieses Vertrages.<br />

(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Treuhandvertrages<br />

bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.<br />

Die Änderung dieser Klausel des Schriftformerfordernisses<br />

bedarf ebenfalls der schriftlichen Form. Der<br />

Treugeber und die Treuhandkommanditistin können<br />

sich nicht auf eine von diesem Vertrag abweichende<br />

tatsächliche Übung berufen, solange die Abweichung<br />

nicht schriftlich festgelegt ist.<br />

(3) Die Kosten dieses Vertrages und seiner Durchführung<br />

trägt die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH als Initiatorin.<br />

(4) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag<br />

ist, soweit gesetzlich zulässig, München. Gerichtsstand<br />

ist, soweit gesetzlich zulässig, München,<br />

Landgericht München I. Es gilt das Recht der Bundesrepublik<br />

Deutschland.<br />

München, den 10.03.2009<br />

Norbert Seidl<br />

Manfred Kollek<br />

Geschäftsführer<br />

Geschäftsführer<br />

<strong>WealthCap</strong> Investorenbetreuung GmbH<br />

für die in der Beitrittserklärung genannte Person<br />

Norbert Seidl<br />

Manfred Kollek<br />

Geschäftsführer<br />

Geschäftsführer<br />

<strong>WealthCap</strong> Investorenbetreuung GmbH<br />

Dr. Steffen Marquardt Jürgen Jung<br />

Geschäftsführer<br />

Geschäftsführer<br />

<strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH<br />

als Geschäftsführende Kommanditistin für die <strong>WealthCap</strong><br />

<strong>Life</strong> <strong>USA</strong> 4. GmbH & Co. KG und als Initiatorin<br />

127<br />

Grünwald, den 09.03.2009<br />

Dr. Steffen Marquardt Jürgen Jung<br />

Geschäftsführer<br />

Geschäftsführer<br />

<strong>WealthCap</strong> <strong>Life</strong> <strong>USA</strong> 4. GmbH & Co. KG


Glossar<br />

3-Monats-USD-LIBOR<br />

siehe LIBOR<br />

Agio<br />

Aufgeld, das zusätzlich zu der Zeichnungssumme zu zahlen<br />

ist<br />

Agreement<br />

Englische Bezeichnung für eine von mehreren Parteien<br />

getroffene Abmachung (gezeichneter Vertrag)<br />

Beneficiary<br />

Wirtschaftlich Begünstigter<br />

Broker<br />

Makler, der im Auftrag des Verkäufers die Policen anbietet<br />

und vermittelt<br />

DBA (Doppelbesteuerungsabkommen)<br />

Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) – korrekte Bezeichnung:<br />

Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung<br />

– ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen<br />

zwei Staaten, in dem geregelt wird, in welchem Umfang<br />

den Vertragsstaaten das Besteuerungsrecht für die in ihrem<br />

Hoheitsgebiet erzielten Einkünfte zusteht. Ein DBA<br />

soll vermeiden, dass natürliche und juristische Personen,<br />

die in beiden Staaten Einkünfte erzielen, in beiden Staaten<br />

– also doppelt – besteuert werden.<br />

Diversifizierung<br />

Reduzierung des Risikos durch Erwerb einer großen Anzahl<br />

von Policen<br />

Face Value<br />

Vertraglich fixierte Versicherungssumme, die im Versicherungsfall<br />

geleistet wird (siehe auch Versicherungsleistung)<br />

Fee<br />

Gebühr oder Entgelt<br />

IRR-Rendite<br />

Die Renditeangabe nach der Internen Zinsfuß-Methode<br />

(IRR-Methode, englisch: Internal Rate of Return) gibt an,<br />

wie hoch die Verzinsung ist, die in jedem Zahlungszeitpunkt<br />

auf das dann noch gebundene Kapital erzielt werden<br />

kann. Nach dieser Methode wird neben der Höhe der<br />

Zu- und Abflüsse auch deren zeitlicher Bezug berücksichtigt.<br />

In der Renditeberechnung ist die Kapitalrückzahlung<br />

enthalten. Bei dem vorliegenden Angebot ist das durchschnittlich<br />

rechnerisch gebundene Kapital auf der Ebene<br />

der Fondsgesellschaft deutlich geringer als die entsprechende<br />

vom Anleger gezeichnete Pflichteinlage oder<br />

Treuhandeinlage. Diese Form der Renditeberechnung ist<br />

mit sonstigen Renditeberechnungen anderer Kapitalanlagen,<br />

bei denen keine Änderung des gebundenen Kapitals<br />

eintritt (z.B. fest verzinsliche Wertpapiere), nicht unmittelbar<br />

vergleichbar. Denn bei herkömmlichen Renditeangaben<br />

bezieht sich die Rendite immer auf das anfänglich<br />

eingesetzte und während der Laufzeit nicht veränderliche<br />

Kapital. Ein Vergleich ist deshalb nur unter Einbeziehung<br />

des jeweilig durchschnittlich gebundenen Kapitals bezogen<br />

auf die Vermögensanlage, des Gesamtertrages und<br />

der Anlagedauer der jeweiligen Investition möglich. Soweit<br />

auf die IRR-Methode verwiesen wird, gilt die vorstehende<br />

Erläuterung.<br />

Kapitalstock / Cash Value<br />

Kapitalstock in einer Lebensversicherung<br />

LIBOR (London Interbank Offered Rate)<br />

Täglich festgelegter Referenzzinssatz im Interbankengeschäft,<br />

der an jedem Arbeitstag um 11.00 Uhr Londoner<br />

Zeit fixiert wird. Es handelt sich um Sätze, welche die<br />

wichtigsten international tätigen Banken der British Bankers‘<br />

Association in London festlegen, zu denen sie am<br />

Markt Gelder von anderen Banken aufnehmen beziehungsweise<br />

angeboten bekommen. Libor-Zinsen sind daher<br />

Angebotszinsen.<br />

<strong>Life</strong> Settlement Markt / Zweitmarkt<br />

Bezeichnung des etablierten, in vielen Bundesstaaten gesetzlich<br />

geregelten US-Zweitmarktes, auf dem Lebensversicherungspolicen<br />

gehandelt werden<br />

Medical Underwriter<br />

Medizinische Gutachter, die auf Basis von ärztlichen Attesten<br />

und Krankenakten, teilweise auch Gesprächen ein<br />

Gutachten über den Gesundheitszustand einer Person erstellen<br />

und unter Hinzuziehung von Sterbetafeln eine Lebenserwartung<br />

prognostizieren<br />

Medical Report<br />

Gutachten eines Medical Underwriters<br />

Monitoring<br />

Monitoring umfasst alle Arten der unmittelbaren systematischen<br />

Erfassung, Beobachtung oder Überwachung eines<br />

Vorgangs oder Prozesses<br />

Origination Agreement<br />

Erwerbs- und Kaufvertrag zwischen einem Originator und<br />

einem anderem Unternehmen, z.B. einem Trust, über eine<br />

US-Lebensversicherung<br />

Originator / <strong>Life</strong> Settlement Company<br />

Einkäufer von Policen<br />

Police<br />

Verbriefung eines Versicherungsvertrages<br />

129


130 Prämie<br />

Laufende Einzahlung in den Versicherungsvertrag zur<br />

Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes<br />

Primärmarkt<br />

Bezeichnet den Erstmarkt für den Abschluss von Lebensversicherungspolicen<br />

Rating<br />

Bonitätseinstufung durch ein Analyseunternehmen, das<br />

u.a. das Ausfallrisiko von Marktteilnehmern bewertet<br />

Risikoanteil<br />

Anteil der Lebensversicherung bzw. der Prämie, welcher<br />

lediglich das Todesfallrisiko abdeckt<br />

Rohrendite / Einkaufsrendite<br />

IRR Rendite, die sich aus den anfänglichen Kauf- und<br />

Kaufnebenkosten, den laufenden Prämienzahlungen bis<br />

zur erwarteten Fälligkeit und der dann vereinnahmten<br />

Versicherungssumme ergibt<br />

Rückkaufswert / Cash Surrender Value<br />

Rückkaufswert, der bei Auflösung einer Lebensversicherung<br />

gezahlt wird<br />

Second-to-die Police<br />

Bezeichnet eine Versicherungsart mit zwei Versicherten,<br />

bei der der Versicherungsfall eintritt, wenn beide Versicherten<br />

verstorben sind (Versicherung auf verbundene<br />

Leben)<br />

Servicer / Service Provider<br />

Ein Unternehmen, das Aufgaben wie Tracking, Prämienzahlung<br />

auf Rechnung der Fondsgesellschaft, Inkasso der<br />

Ablaufleistung auf Rechnung der Fondsgesellschaft übernimmt<br />

und allgemeine Informationen über das von ihm<br />

verwaltete Portfolio beschafft<br />

Servicing<br />

Wahrnehmung der Aufgaben eines Servicers<br />

Sterbetafel<br />

Die Sterbetafel stellt dar, wie sich ein fiktives Kollektiv von<br />

Personen aus einer bestimmten Personengruppe durch<br />

Tod erwartungsgemäß verringert<br />

SUBI<br />

„Special Unit of Beneficial Interest“ oder kurz „SUBI“, ist<br />

ein Sondervermögen, das ein vom Vermögen des Initial<br />

Beneficiary und des US-Trust sowie des Verwalters des US-<br />

Trusts abgesondertes Recht darstellt, auf welches dritte<br />

Gläubiger des US-Trust – auch im Fall von dessen Insolvenz<br />

– keinen Zugriff haben. Dieses Sondervermögen wird<br />

vom Verwalter für Dritte gehalten.<br />

SUBI Certificate<br />

Durch Ausgabe eines sog. „SUBI Certificate“ wird das<br />

wirtschaftliche Eigentum am Sondervermögen des SUBI<br />

Inhabers verbrieft<br />

Term <strong>Life</strong> Insurance<br />

US-amerikanischer Lebensversicherungstyp, der für eine<br />

feste Laufzeit das Todesfallrisiko absichert<br />

Tracking<br />

Kontakt mit dem Versicherten, um den Eintritt des Versicherungsfalls<br />

oder z.B. auch eine Veränderung der Anschrift<br />

zu überprüfen<br />

Universal <strong>Life</strong> Insurance<br />

US-amerikanischer Lebensversicherungstyp, der neben<br />

der Todesfallabsicherung auch einen Kapitalstock aufbaut<br />

Verification Agent<br />

Der Verification Agent prüft, ob alle vertraglich festgelegten<br />

Anforderungen einer Transaktion erfüllt sind<br />

Verification Certificate<br />

Vom Verification Agent ausgestelltes Dokument, das die<br />

Einhaltung aller vertraglich festgelegten Anforderungen<br />

der Transaktion bestätigt<br />

Versicherungsfall<br />

Bezeichnet das Ableben der versicherten Person bzw. bei<br />

second-to-die-Versicherungen das Ableben beider versicherten<br />

Personen<br />

Versicherungsleistung<br />

Die Versicherungsleistung setzt sich aus der Versicherungssumme<br />

und eventuellen Überschussanteilen zusammen.<br />

Mit ihrer Fälligkeit enden die Gefahrtragung und die<br />

Beitragszahlungspflicht.<br />

Warehousing<br />

Vorgang, bei dem nach und nach Anteile an Unternehmen<br />

oder andere Vermögenswerte von einer Person oder<br />

einem Unternehmen in Absicht erworben werden, diese<br />

später zusammen an einen Dritten zu veräußern<br />

Warehousing Agreement<br />

Vertrag zwischen zwei Parteien, in dem sich die eine Partei<br />

verpflichtet, Warehousing für die andere durchzuführen<br />

Whole <strong>Life</strong> Insurance<br />

US-amerikanischer Lebensversicherungstyp, der neben<br />

der Todesfallabsicherung auch einen Kapitalstock aufbaut.<br />

Dieser Kapitalstock kann z.B. zu bestimmten Zeitpunkten<br />

entnommen oder zur Reduzierung von Prämienzahlungen<br />

verbraucht werden.


Zinseszinseffekt<br />

Bedeutet, dass Zinsen auf Zinsen berechnet werden<br />

131<br />

Zinsschranke<br />

Die Zinsschranke ist ein Element der Unternehmensbesteuerung<br />

in Deutschland. Sie regelt die Beschränkung<br />

des Betriebsausgabenabzugs von Zinsaufwendungen bei<br />

gewerblichen Unternehmen.


Die Schritte zu Ihrer Beteiligung<br />

Was ist bei Zeichnung erforderlich?<br />

<br />

<br />

<br />

Bevor Sie sich für eine Beteiligung an der <strong>WealthCap</strong><br />

<strong>Life</strong> <strong>USA</strong> 4. GmbH & Co. KG entscheiden, lesen Sie<br />

bitte den Verkaufsprospekt, insbesondere das Kapitel<br />

„Risikohinweise“, und die Beitrittserklärung, einschließlich<br />

der Widerrufsbelehrungen sowie die Verbraucherinformationen<br />

über den Fernabsatz sorgfältig<br />

durch.<br />

Bitte reichen Sie die vollständig ausgefüllte sowie mit<br />

Ort und Datum unterschriebene Beitrittserklärung an<br />

Ihren Berater weiter.<br />

Darüber hinaus wird von Ihnen die bestätigte Kopie<br />

eines gültigen Ausweisdokumentes benötigt. Bitte beachten<br />

Sie, dass die Kopie folgenden Anforderungen<br />

genügen muss:<br />

gut lesbare Kopie<br />

gültiger Reisepass / Personalausweis<br />

beglaubigt (Stempel, 2 Unterschriften mit Vermerk<br />

„Original hat vorgelegen“) von<br />

- vertreibendem deutschen Kreditinstitut oder<br />

- PostIdent-Verfahen oder<br />

- Notar (zusätzliche Kosten sind vom Anleger zu tragen)<br />

oder<br />

- ausweisausstellende Behörde (zusätzliche Kosten<br />

sind vom Anleger zu tragen).<br />

Einzahlung der Zeichnungssumme<br />

Bei Einzahlungen der zu entrichtenden Zeichnungssumme<br />

und des Agios geben Sie im Verwendungszweck bitte unbedingt<br />

Ihren Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum<br />

an.<br />

Bitte beachten Sie, dass die Einlage sowie das Agio in USD<br />

zu leisten sind.<br />

Die Anleger haben spätestens zum Monatsende des auf<br />

die Annahme ihrer Beitrittserklärung folgenden nächsten<br />

Monats (Valuta bei der Treuhandkommanditistin) jeweils<br />

ihre gezeichnete Einlage in voller Höhe sowie das Agio in<br />

Höhe von 5 % bezogen auf die gezeichnete Einlage auf<br />

das Konto der Treuhandkommanditistin einzuzahlen.<br />

Bitte beachten Sie, dass verspätet geleistete Zahlungen<br />

der von Ihnen gezeichneten Einlage sowie des Agios ab<br />

dem jeweiligen Zeitpunkt des Verzugseintritts mit jährlich<br />

5 % über dem Basiszinssatz (gem. § 247 BGB) verzinst<br />

werden.<br />

Die Bankverbindung lautet:<br />

Kontoinhaber: <strong>WealthCap</strong> Investorenbetreuung GmbH<br />

Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG, München<br />

Konto-Nr.: 896 633 015<br />

BLZ: 700 202 70<br />

Für Zahlungen aus dem europäischen Ausland verwenden<br />

Sie bitte:<br />

IBAN: DE33 70020270 0896 6330 15<br />

SWIFT: HYVEDEMM<br />

Zahlungen an die Anleger<br />

Ausschüttungen erfolgen in USD. Sofern die Auszahlungen<br />

selbst ebenfalls in USD erfolgen sollen, ist unbedingt<br />

die Angabe eines in USD geführten Währungskontos<br />

erforderlich. Geben Sie ein in EUR geführtes Konto an,<br />

so wird der USD-Ausschüttungsbetrag bei Gutschrift von<br />

Ihrer Hausbank automatisch für Sie umgerechnet.<br />

Eine Änderung der von Ihnen angegebenen Kontoverbindung<br />

während der Laufzeit der Fondsgesellschaft ist jederzeit<br />

möglich.<br />

Sollen Zahlungen auf Konten erfolgen, die bei Kreditinstituten<br />

im Ausland (z.B. Österreich) geführt werden, so erfolgen<br />

diese unter Abzug sämtlicher Gebühren zu Lasten<br />

des Zahlungsempfängers (vgl. § 25 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrags).<br />

Zusätzlicher Beratungsaufwand<br />

Sofern Sie aufgrund einer Ausnahmeregelung in die Gesellschaft<br />

aufgenommen wurden, können weitere Kosten<br />

entstehen, z.B. Beratungskosten für nicht-deutsches Gesellschafts-<br />

oder Steuerrecht. (vgl. § 6 Ziffer 3 und § 25<br />

Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages).<br />

Welche Dokumente erhält der Anleger<br />

direkt nach Zeichnung?<br />

Annahmeerklärung<br />

Die Treuhandkommanditistin wird möglichst zeitnah nach<br />

dem Eingang Ihrer Beitrittserklärung, unabhängig von der<br />

Art der Beteiligung, über Ihre Aufnahme in die Fondsgesellschaft<br />

entscheiden. Mit der Gegenzeichnung Ihrer Beitrittserklärung<br />

durch die Treuhandkommanditistin sind<br />

Sie, entsprechend der von Ihnen gewählten Art Ihrer Beteiligung,<br />

als Direktkommanditist oder Treugeber in die<br />

Fondsgesellschaft aufgenommen. Die Treuhandkommanditistin<br />

wird Sie über Ihre Aufnahme in die Fondsgesellschaft<br />

durch Übersendung eines gegengezeichneten<br />

133


134 Exemplars Ihrer Beitrittserklärung und die Mitteilung Ihrer<br />

individuellen Beteiligungsnummer möglichst zeitnah informieren.<br />

Handelsregistervollmacht<br />

Diese wird nur von Anlegern benötigt, die sich als Direktkommanditist<br />

mit Eintragung in das Handelsregister an<br />

der Fondsgesellschaft beteiligen möchten. Dazu hat der<br />

Anleger der Treuhandkommanditistin auf eigene Kosten<br />

eine Registervollmacht in einer Form, die nach deutschem<br />

Recht anerkannt wird (z.B. notarielle Beglaubigung nach<br />

deutschem Recht), einzureichen. Das zu beglaubigende<br />

Formular wird dem Anleger nach Eingang seiner Beitrittserklärung<br />

zugesandt. Gehen Sie bitte mit diesem Formular<br />

zu einem Notar Ihrer Wahl mit Geschäftssitz in Deutschland<br />

und unterzeichen Sie das Formular erst vor dem Notar.<br />

Sofern Sie das Formular nicht vor einem Notar mit<br />

Geschäftssitz in Deutschland unterzeichnen können, informieren<br />

Sie sich bitte zuvor bei einem Notar in Ihrem<br />

Land, welche weiteren Anforderungen zur Anerkennung<br />

einer Handelsregistervollmacht nach deutschem Recht zu<br />

beachten sind.<br />

Die Treuhandkommanditistin oder ein von ihr beauftragter<br />

Dritter wird für Sie alle notwendigen Anmeldungen<br />

zum Handelsregister veranlassen. Die durch die Handelsregisteranmeldungen<br />

und Handelsregistereintragungen<br />

verursachten Notar- und Gerichtskosten zuzüglich gesetzlicher<br />

Umsatzsteuer haben Sie der Fondsgesellschaft oder<br />

einem von ihr benannten Dritten gegen Rechnungsstellung<br />

zu erstatten.<br />

Damit der Antrag gestellt werden kann, muss ein Identifikationsnachweis<br />

des Anlegers erbracht sein (vgl. Abschnitt<br />

„Was ist bei Zeichnung erforderlich?“). Dieser Nachweis<br />

wird zusammen mit der Beitrittserklärung an die Treuhandkommanditistin<br />

gegeben.<br />

Entsprechend der Eintragungen auf der Beitrittserklärung<br />

werden dem Anleger von der Treuhandkommanditistin<br />

bzw. einem von ihr beauftragten Dritten alle notwendigen<br />

Formulare mit separater Post zugesandt.<br />

<br />

<br />

<br />

US-Formular „2848 - Power of Attorney“ (englische<br />

Originalfassung) zur Unterschrift.<br />

Mit diesem Formular erteilt der Kunde die Vollmacht,<br />

das Formular W-8BEN für ihn anzufertigen, zu unterschreiben<br />

und bei der zuständigen Stelle einzureichen.<br />

Ist noch keine US-Steuernummer zugeteilt, so wird mit<br />

diesem Formular ebenfalls die Vollmacht erteilt, diese<br />

für den Kunden zu beantragen.<br />

Deutsche Übersetzung des Formulars 2848<br />

Honorarrechnung (s.u.)<br />

Falls dem Kunden noch keine US-Steuernummer zugeteilt<br />

wurde, erhält er zusätzlich die folgenden Unterlagen:<br />

<br />

US-Formblatt W-7 (englische Originalfassung) zur Unterschrift<br />

Dieses Formular ist der eigentliche Antrag für die US-<br />

Steuernummer. Soweit die persönlichen Daten des<br />

Kunden bekannt sind, sind sie bereits vorgedruckt.<br />

Steuerformalitäten –<br />

Welche Formulare erhält der Anleger?<br />

Die Auszahlungen aus den Lebensversicherungen unterliegen<br />

in den <strong>USA</strong> grundsätzlich einer Quellensteuer von<br />

30 %, wenn an eine Person gezahlt wird, die nicht in den<br />

<strong>USA</strong> lebt.<br />

<br />

<br />

<br />

Deutsche Übersetzung des Formulars W-7<br />

Merkblatt „Informationen zum Antrag auf Erteilung<br />

einer US-Steuernummer“ zur Unterschrift<br />

Infoblatt „Verfahrensablauf – Beantragung der persönlichen<br />

US-Steuernummer (ITIN) durch Formblatt W-7“<br />

Die Quellensteuer wird nicht einbehalten, wenn der Anleger<br />

nachweist, dass er in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig<br />

ist. Gleiches gilt für Anleger, die<br />

z.B. in Österreich oder der Schweiz unbeschränkt einkommensteuerpflichtig<br />

sind.<br />

Der Nachweis wird vom Anleger mit dem US-Formular<br />

W-8BEN geführt. Auf diesem Formular ist wegen der Einkunftsart<br />

der Fondsgesellschaft zwingend eine US-Steuernummer<br />

des Anlegers anzugeben. Wenn dem Anleger<br />

noch keine US-Steuernummer zugeteilt wurde (z.B. wegen<br />

anderer US-Beteiligungen), muss diese mit dem US-<br />

Formular W-7 beantragt werden.<br />

<br />

Checkliste „Beantragung einer US-Steuernummer“<br />

Die folgenden Unterlagen sendet der Anleger zurück:<br />

<br />

<br />

<br />

Das unterschriebene, englischsprachige Original des<br />

Formulars 2848<br />

Das unterschriebene, englischsprachige Original des<br />

Formulars W-7<br />

Das unterschriebene Merkblatt „Informationen zum<br />

Antrag auf Erteilung einer US-Steuernummer“


Wenn die Unterlagen komplett vorliegen, wird für den<br />

Anleger eine ITIN (Individual Taxpayer Identification Number)<br />

beantragt.<br />

135<br />

Sobald diese ITIN von der US-Finanzbehörde zugeteilt<br />

wurde, wird diese dem Kunden mitgeteilt und das Formular<br />

W-8BEN erstellt. Der Kunde erhält eine Kopie des Formulars<br />

W-8BEN.<br />

Für die Beantragung einer ITIN und das Erstellen des Formulars<br />

W-8BEN wird einmalig ein Honorar von 50,00 EUR<br />

inkl. ggf. anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe<br />

berechnet.<br />

Ist nur das Formular W-8BEN zu erstellen, weil bereits eine<br />

ITIN vorliegt, reduziert sich das Honorar auf einmalig<br />

25,00 EUR inkl. ggf. anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher<br />

Höhe.


Verbraucherinformationen über den Fernabsatz<br />

Nach den §§ 312 c BGB i.V.m. 1 BGB-InfoV in der Fassung<br />

des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge<br />

bei Finanzdienstleistungen sind den Anlegern<br />

nachfolgende Informationen zur Verfügung zu stellen:<br />

<br />

Allgemeine Informationen<br />

Geschäftsanschrift<br />

Arabellastraße 14, 81925 München<br />

Tel. +49 (89) 67 82 05-0<br />

Fax +49 (89) 67 82 05-390<br />

E-Mail: info@wealthcap.com<br />

Internet: www.wealthcap.com<br />

137<br />

<br />

<br />

Informationen zu den Vertragsverhältnissen<br />

Informationen über die Besonderheiten des Fernabsatzvertrages<br />

Allgemeine Informationen<br />

Informationen zu der Anbieterin und anderen gegenüber<br />

den Anlegern auftretenden Personen<br />

Es ist geplant, den Sitz der Komplementärin nach Grünwald<br />

zu verlegen. Geschäftsanschrift: Bavariafilmplatz 3,<br />

82031 Grünwald.<br />

Handelsregister<br />

Amtsgericht München, HRB 78 414<br />

USt-Id-Nr. DE 813 721 684<br />

Geschäftsführung<br />

Dr. Dirk Steffen Marquardt, Jürgen Jung<br />

Fondsgesellschaft / Emittentin<br />

<strong>WealthCap</strong> <strong>Life</strong> <strong>USA</strong> 4. GmbH & Co. KG<br />

Geschäftsanschrift<br />

Bavariafilmplatz 3, 82031 Grünwald<br />

Tel. +49 (89) 6 49 13-610<br />

Fax +49 (89) 6 49 13-610<br />

E-Mail: info@wealthcap.com<br />

Internet: www.wealthcap.com<br />

Handelsregister<br />

Amtsgericht München, HRA 93 327<br />

Geschäftsführung<br />

Zur Geschäftsführung der Fondsgesellschaft ist nach<br />

§ 10 (2) des Gesellschaftsvertrages allein die Wealth-<br />

Cap PEIA Management GmbH (vgl. unten „Geschäftsführende<br />

Kommanditistin und Anbieterin“) als Geschäftsführende<br />

Kommanditistin berechtigt und verpflichtet.<br />

Die <strong>WealthCap</strong> PEIA Komplementär GmbH<br />

(vgl. unten „Persönlich haftende Gesellschafterin/<br />

Komplementärin“) ist nach § 10 (1) des Gesellschaftsvertrages<br />

als persönlich haftende Gesellschafterin<br />

grundsätzlich von der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />

ausgeschlossen.<br />

Hauptgeschäftstätigkeit<br />

Der unmittelbare oder mittelbare Erwerb, das unmittelbare<br />

oder mittelbare Halten und die Verwaltung von inund<br />

ausländischen, insbesondere US-amerikanischen Lebensversicherungspolicen<br />

sowie die Verwertung, einschließlich<br />

des Handels dieser Lebensversicherungspolicen.<br />

Persönlich haftende Gesellschafterin /<br />

Komplementärin<br />

<strong>WealthCap</strong> PEIA Komplementär GmbH<br />

Hauptgeschäftstätigkeit<br />

Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung von<br />

Vermögenswerten aller Art; insbesondere zählen dazu<br />

die Verwaltung bebauter und unbebauter Grundstücke<br />

und grundstücksgleiche Rechte und die Wahrnehmung<br />

der Komplementärfunktion in Personen- und Fondsgesellschaften<br />

der <strong>WealthCap</strong>-Gruppe. Die Gesellschaft<br />

kann alle Geschäfte und Dienstleistungen durchführen,<br />

die den Gesellschaftszweck fördern, ergänzen oder ihm<br />

dienen.<br />

Die <strong>WealthCap</strong> PEIA Komplementär GmbH übernimmt<br />

nunmehr auch die Stellung der Komplementärin der<br />

<strong>WealthCap</strong> <strong>Life</strong> <strong>USA</strong> 4. GmbH & Co. KG.<br />

Treuhandkommanditistin<br />

<strong>WealthCap</strong> Investorenbetreuung GmbH<br />

Geschäftsanschrift<br />

Arabellastrasse 14, 81925 München<br />

Tel. +49 (89) 67 82 05-500<br />

Fax +49 (89) 67 82 05-390<br />

E-Mail: wci@wealthcap.com<br />

Internet: www.wealthcap.com<br />

Handelsregister<br />

Amtsgericht München, HRB 100 536<br />

USt-Id-Nr.DE 205 370 947<br />

Geschäftsführung<br />

Manfred Kollek, Norbert Seidl<br />

Hauptgeschäftstätigkeit<br />

Betreuung der Beteiligungen von Investoren, die sich unmittelbar<br />

oder mittelbar an Kapital- oder Personengesellschaften<br />

mit Sitz im In- und Ausland beteiligen und sämtliche<br />

damit verbundenen Verwaltungsaufgaben; Besor-


138 gung der mit dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb verbundenen<br />

laufenden Geschäfte eines Treuhandkommanditisten<br />

von Beteiligungsgesellschaften, insbesondere<br />

Übernahme der Funktion des Treuhandkommanditisten<br />

bei Fondsgesellschaften, und Besorgung sämtlicher in<br />

Treuhandverträgen mit Treugebern vereinbarten Tätigkeiten<br />

im eigenen Namen auf Rechnung der Treugeber; Halten<br />

von Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften<br />

mit Sitz im In- und Ausland im eigenen Namen<br />

und auf eigene Rechnung.<br />

Geschäftsführende Kommanditistin und Anbieterin<br />

<strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH<br />

Geschäftsanschrift<br />

Arabellastraße 14, 81925 München<br />

Tel. +49 (89) 67 82 05-0<br />

Fax +49 (89) 67 82 05-390<br />

E-Mail: info@wealthcap.com<br />

Internet: www.wealthcap.com<br />

Handelsregister<br />

Amtsgericht München, HRB 68 384<br />

USt-Id-Nr. DE 811 223 802<br />

Geschäftsführung<br />

Dr. Dirk Steffen Marquardt, Dr. Rainer Krütten,<br />

Gabriele Volz und Jürgen Jung<br />

Hauptgeschäftstätigkeit<br />

Entwicklung und Konzeption von geschlossenen Fonds<br />

für Wirtschaftsgüter, insbesondere in Form von Kommanditgesellschaften;<br />

Erwerb, Errichtung, Veräußerung und<br />

Verwaltung von Immobilien, Sachanlagen, Beteiligungen<br />

und sonstigen Wirtschaftsgütern, Betreuung von eigenen<br />

und fremden Vermögenswerten; Finanzierung einschließlich<br />

Leasing von Wirtschaftsgütern, insbesondere im Rahmen<br />

geschlossener Fondsstrukturen sowie nationales und<br />

internationales Leasinggeschäft für eigene und fremde<br />

Rechnung sowie Beteiligung an Unternehmen, die im Finanzierungs-<br />

bzw. Leasinggeschäft tätig sind; Vertrieb<br />

von geschlossenen Fonds, Vertriebsunterstützung und<br />

Schulung von Vertriebsmitarbeitern; Betreuung bereits<br />

platzierter geschlossener Fonds inkl. Abwicklung von<br />

Zweitmarktgeschäften.<br />

Aufsichtsbehörde<br />

Nach derzeitiger Rechtslage ist für die vorgenannten Gesellschaften<br />

die Zulassung durch eine Aufsichtsbehörde<br />

nicht vorgesehen.<br />

Name und Anschrift des für die Anbieterin<br />

handelnden Vermittlers<br />

Siehe Eintragungen auf der Beitrittserklärung.<br />

Vertragssprache<br />

Maßgebliche Sprache für das Vertragsverhältnis und die<br />

Kommunikation mit dem Anleger ist Deutsch.<br />

Rechtsordnung / Gerichtsstand<br />

Für Verträge und sonstige Schuldverhältnisse, die für die<br />

Beteiligung des Anlegers maßgeblich sind, gilt das Recht<br />

der Bundesrepublik Deutschland.<br />

Sofern der Anleger Verbraucher im Sinne des § 13 BGB<br />

oder einer entsprechenden österreichischen gesetzlichen<br />

Regelung ist, gelten hinsichtlich des Gerichtsstandes die<br />

gesetzlichen Vorgaben. Ansonsten ist als Erfüllungsort für<br />

den Gesellschaftsvertrag sowie für den Treuhandvertrag<br />

Grünwald und als Gerichtsstand München vereinbart.<br />

Außergerichtliche Streitschlichtung<br />

Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des<br />

Bürgerlichen Gesetzbuches betreffend Fernabsatzverträge<br />

über Finanzdienstleistungen können die Beteiligten, unbeschadet<br />

ihres Rechtes, die Gerichte anzurufen, eine Schlichtungsstelle<br />

anrufen, die bei der Deutschen Bundesbank<br />

eingerichtet ist. Ein Merkblatt sowie die Schlichtungsverfahrensordnung<br />

sind bei der Deutschen Bundesbank,<br />

Schlichtungsstelle, Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt<br />

am Main, Tel.: (069) 23 88-19 07, Fax: (069) 23 88-19 19,<br />

www.bundesbank.de, erhältlich. Der Beschwerdeführer<br />

hat zu versichern, dass er in der Streitigkeit noch kein Gericht,<br />

keine Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle,<br />

die Streitbeilegung betreibt, angerufen und auch keinen<br />

außergerichtlichen Vergleich abgeschlossen hat.<br />

Bei Streitigkeiten, die das Rechtsverhältnis zum Anbieter<br />

des geschlossenen Fonds, zur Fondsgesellschaft<br />

und / oder zur Treuhändergesellschaft sowie<br />

alle mit der Verwaltung ihrer Beteiligung im Zusammenhang<br />

stehenden Sachverhalte betreffen,<br />

können die Anleger, unbeschadet ihres Rechtes, die<br />

Gerichte anzurufen, zudem ein außergerichtliches<br />

Schlichtungsverfahren einleiten, eingerichtet bei<br />

der Ombudsstelle geschlossener Fonds. Die Voraussetzungen<br />

für den Zugang zur Schlichtungsstelle<br />

regelt die Verfahrensordnung der Ombudsstelle<br />

geschlossener Fonds. Ein Merkblatt sowie die Verfahrensordnung<br />

sind bei der Ombudsstelle Geschlossene<br />

Fonds e.V. erhältlich:<br />

Ombudsstelle Geschlossene Fonds e.V.<br />

Postfach 64 02 22, 10048 Berlin,<br />

Tel: (030) 25 76 16 90,<br />

Fax: (030) 25 76 16 91,<br />

www.ombudsstelle-gfonds.de,<br />

E-Mail: info@ombudsstelle-gfonds.de<br />

Die jeweiligen Beschwerden sind schriftlich unter<br />

kurzer Schilderung des Sachverhaltes und Beifügung


von Kopien der zum Verständnis der Beschwerde<br />

notwendigen Unterlagen bei der Ombudsstelle einzureichen.<br />

Die Anleger haben zudem zu versichern,<br />

dass sie in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine<br />

Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle, die<br />

Streitbeilegung betreibt, angerufen und auch keinen<br />

außergerichtlichen Vergleich abgeschlossen haben.<br />

Die Beschwerde kann auch per E-Mail oder per<br />

Fax eingereicht werden; eventuell erforderliche Unterlagen<br />

sind dann per Post nachzureichen. Anleger<br />

können sich im Verfahren vertreten lassen.<br />

Einlagensicherung<br />

Es besteht kein Garantiefonds oder eine vergleichbare Sicherung<br />

der Einlagen der Direktkommanditisten und der<br />

Treugeber.<br />

Informationen zu den<br />

Vertragsverhältnissen<br />

Dieser Verkaufsprospekt zum Beteiligungsangebot<br />

„<strong>WealthCap</strong> <strong>Life</strong> <strong>USA</strong> 4. GmbH & Co. KG“ vom 03.04.2009<br />

– nachfolgend „Prospekt“ genannt – sowie die Beitrittserklärung<br />

enthalten detaillierte Beschreibungen der Vertragsverhältnisse.<br />

Wegen näherer Einzelheiten wird nachfolgend<br />

auf diese Dokumente verwiesen.<br />

Wesentliche Leistungsmerkmale<br />

Der Anleger beteiligt sich entweder mittelbar als Treugeber<br />

über die Treuhandkommanditistin (vgl. Abschnitt „Treuhandkommanditistin“)<br />

oder unmittelbar als Direktkommanditist<br />

an der Fondsgesellschaft. Geschäftsgegenstand<br />

der Fondsgesellschaft ist der unmittelbare oder mittelbare<br />

Erwerb, das unmittelbare oder mittelbare Halten und die<br />

Verwaltung von in- und ausländischen, insbesondere USamerikanischen<br />

Lebensversicherungspolicen sowie die<br />

Verwertung, einschließlich des Handels dieser Lebensversicherungspolicen.<br />

Die Fondsgesellschaft wird mit den von<br />

den Anlegern geleisteten Einlagen, nach Abzug der Fondsnebenkosten,<br />

mittelbar über einen US-amerikanischen<br />

Trust ein Portfolio aus US-amerikanischen Lebensversicherungen<br />

aufbauen, halten, verwalten und verwerten. Die<br />

Fondsgesellschaft ist auch berechtigt, mit den im Lebensversicherungsportfolio<br />

befindlichen Policen zu handeln.<br />

Die Anleger partizipieren indirekt über Gewinnzuweisungen<br />

und Ausschüttungen von der Fondsgesellschaft an<br />

den Erträgen des unmittelbar oder mittelbar von der<br />

Fondsgesellschaft gehaltenen Portfolios. Die Erträge des<br />

Portfolios werden aus Versicherungsleistungen, die bei<br />

Eintritt eines Versicherungsfalls auf die im Portfolio befindlichen<br />

Policen ausgezahlt werden sowie Erlösen aus<br />

der Veräußerung von im Portfolio befindlichen Policen erzielt.<br />

Anlegern, die ihre Einlage zzgl. Agio bis spätestens zum<br />

Platzierungsschluss vollständig eingezahlt haben, wird ein<br />

Frühzeichnerbonus von einmalig 6,0 % p.a. bezogen auf<br />

ihre Einlage eingeräumt. Der Anspruch auf den Frühzeichnerbonus<br />

entsteht am Tag der vollständigen Zahlung der<br />

Einlage und des Agios und endet am Platzierungsschluss.<br />

Die Berechnung der Verzinsung erfolgt taggenau auf<br />

einer 30 / 360 Basis. Die Auszahlung des Frühzeichnerbonus<br />

erfolgt vorrangig vor einer Auszahlung einer Ergebnisbeteiligung<br />

im Rahmen der ersten an die Anleger zu<br />

leistenden Ausschüttung. Der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />

und der Treuhandkommanditistin stehen kein<br />

Frühzeichnerbonus auf Einlagen zu, die sie für eigene<br />

Rechnung halten. Der Anspruch auf diesen Frühzeichnerbonus<br />

entfällt (ggf. anteilig) bei Ausschluss eines Anlegers<br />

oder Herabsetzung der Einlage eines Anlegers gemäß § 7<br />

(6) des Gesellschaftsvertrages. Darin ist Folgendes geregelt:<br />

Wenn und soweit sich bis 30.09.2010 herausstellt,<br />

dass das verfügbare Kommanditkapital von der Gesellschaft<br />

nicht vollständig in den unmittelbaren oder mittelbaren<br />

Erwerb von US-amerikanischen Lebensversicherungspolicen<br />

investiert werden kann, so ist die Geschäftsführende<br />

Kommanditistin bis zum 31.12.2010 berechtigt,<br />

diejenigen Anleger, deren Beitrittserklärungen zuletzt angenommen<br />

wurden, wieder aus der Gesellschaft auszuschließen<br />

bzw. deren Einlagen so herabzusetzen, dass das<br />

Kommanditkapital auf die erforderliche Höhe reduziert<br />

wird. Die Geschäftsführende Kommanditistin kann zu diesem<br />

Zweck alle dazu erforderlichen Erklärungen, auch im<br />

Namen der hiervon betroffenen Anleger, abgeben und<br />

entgegennehmen. Die betroffenen Anleger werden<br />

schriftlich benachrichtigt. Bereits geleistete Einlagen werden<br />

im Falle des Ausschlusses vollständig bzw. im Maß der<br />

Herabsetzung zinslos erstattet.<br />

Weitere Einzelheiten zu den vorgenannten wesentlichen<br />

Leistungsmerkmalen sind im Prospekt zu finden.<br />

Preise<br />

Der Anleger hat die in der Beitrittserklärung gezeichnete<br />

Einlage zzgl. eines Agios in Höhe von 5 %, bezogen auf<br />

die in der Beitrittserklärung gezeichnete Einlage, auf einmal<br />

in voller Höhe zu leisten. Sowohl die gezeichnete Einlage<br />

als auch das Agio sind in US-Dollar zu leisten.<br />

Weitere vom Anleger zu zahlende Steuern und<br />

Kosten, zusätzliche Telekommunikationskosten<br />

Bei einer Beteiligung des Anlegers als Direktkommanditist<br />

in angenommener Höhe einer Beteiligung von 10.000 USD<br />

entstehen Notar- und Registerkosten für die Handelsregistereintragung<br />

sowie die Kosten der notariellen Beglaubigung<br />

seiner Registervollmacht in Höhe von ca. 300 EUR,<br />

die vom Anleger zu tragen sind.<br />

139


140 Im Falle des Ausscheidens des Anlegers oder ggf. eines<br />

sonstigen aus dem Anteil Berechtigten (z.B. des Rechtsnachfolgers)<br />

aus der Fondsgesellschaft, einer Übertragung<br />

des Anteils (auch von Todes wegen) sowie einer Umwandlung<br />

eines treuhänderisch gehaltenen Anteils in eine Direktbeteiligung<br />

entstehen neben den ggf. anfallenden<br />

Notar- und Registerkosten und den Kosten für die Registervollmacht<br />

weitere aufwandsbezogene Kosten für die<br />

Bearbeitung von jeweils mind. 150 EUR zzgl. ggf. anfallender<br />

Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe (vgl. §§ 18 (9),<br />

19 (8), 20 (12) des Gesellschaftsvertrages abgedruckt im<br />

Kapitel „Gesellschafts- und Treuhandvertrag“). In jedem<br />

Fall findet eine Freistellung der verbleibenden Gesellschafter<br />

und der Fondsgesellschaft von sämtlichen Nachteilen,<br />

insbesondere solchen aus Gewerbesteuer, durch den Anleger<br />

oder eines sonstigen aus dem Anteil Berechtigten<br />

(z.B. den Rechtsnachfolger) statt (vgl. §§ 18 (10), 19 (9),<br />

20 (14) des Gesellschaftsvertrages, § 6 (4) des Treuhandvertrages<br />

jeweils abgedruckt im Kapitel „Gesellschaftsund<br />

Treuhandvertrag“).<br />

Daneben fallen für den Anleger weitere Kosten im Zusammenhang<br />

mit den vom US-amerikanischen Steuerrecht<br />

geforderten Nachweispflichten an. Sofern der Anleger bereits<br />

Inhaber einer US-amerikanischen Steuernummer<br />

(ITIN) ist, fällt eine einmalige Bearbeitungsgebühr von maximal<br />

25,00 EUR inkl. ggf. anfallender Umsatzsteuer in<br />

gesetzlicher Höhe für die Bearbeitung und Weiterleitung<br />

des US-Steuerformulars W-8BEN an. Besitzt der Anleger<br />

hingegen noch keine ITIN, beauftragt er die Fondsgesell-


schaft oder einen von dieser beauftragten Dritten mit der<br />

Beantragung einer ITIN. Die einmalig anfallenden Kosten<br />

von 50,00 EUR inkl. ggf. anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher<br />

Höhe für die Abwicklung und Beantragung der<br />

ITIN mittels W-7 Formular sowie die Bearbeitung und Einreichung<br />

des US-Steuerformulars W-8BEN sind vom Anleger<br />

zu tragen.<br />

Für Anleger, die aufgrund einer Ausnahmeregelung in die<br />

Fondsgesellschaft aufgenommen wurden, können weitere<br />

Kosten entstehen, z.B. Beratungskosten für nicht<br />

deutsches Gesellschafts- oder Steuerrecht (vgl. § 6 (3) in<br />

Verbindung mit § 25 (2) des Gesellschaftsvertrages).<br />

Bei nicht fristgerechter Leistung der Zeichnungssumme<br />

sowie des Agios ist die Fondsgesellschaft nach Maßgabe<br />

des Gesellschaftsvertrages berechtigt, ab Fälligkeit Verzugszinsen<br />

in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz<br />

(§ 247 BGB) p.a. zu verlangen und den Anleger<br />

aus der Fondsgesellschaft auszuschließen. Sie kann darüber<br />

hinaus weitergehende Verzugsschäden geltend machen.<br />

Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Beitrittserklärung<br />

sowie aus dem Gesellschaftsvertrag und, im Falle<br />

eines Beitritts als Treugeber, aus dem Treuhandvertrag der<br />

Fondsgesellschaft.<br />

141<br />

Sofern der Anleger kein US-Konto mit ausreichender Liquidität<br />

zur Leistung seiner gezahlten Einlage und des<br />

darauf entfallenden Agios hat, können weitere Kosten im<br />

Zusammenhang mit dem Umtausch von EUR in USD entstehen.<br />

Zahlungen an den Anleger oder sonstige Berechtigte auf<br />

Auslandskonten werden unter Abzug sämtlicher Gebühren<br />

geleistet.<br />

Eigene Kosten für Telefon, Internet, Porto, Überweisungen<br />

etc. hat der Anleger selbst zu tragen.<br />

Zu den steuerlichen Auswirkungen der Beteiligung für<br />

den Anleger wird auf die Ausführungen im Prospekt, insbesondere<br />

auf das Kapitel „Wesentliche Grundlagen der<br />

steuerlichen Konzeption“, verwiesen. Bei Fragen sollte<br />

sich der Anleger an die für ihn zuständige Steuerbehörde<br />

bzw. seinen steuerlichen Berater wenden.<br />

Zahlung und Erfüllung der Verträge, Verzugszinsen,<br />

weitere Vertragsbedingungen<br />

Die Einzahlung der vom Anleger in der Beitrittserklärung<br />

gezeichneten Einlage zzgl. des darauf entfallenden Agios<br />

in Höhe von 5,0 % der gezeichneten Einlage hat spätestens<br />

zum Monatsende des auf die Annahme der Beitrittserklärung<br />

folgenden nächsten Monats (Valuta bei der<br />

Treuhandkommanditistin) ohne jegliche Abzüge auf das<br />

Konto der Treuhandkommanditistin bei der Bayerischen<br />

Hypo- und Vereinsbank AG München, Konto Nr. 896 633<br />

015, BLZ 700 202 70, in voller Höhe zu erfolgen.<br />

Sowohl die gezeichnete Einlage als auch das Agio sind in<br />

US-Dollar zu leisten.<br />

Bei Zahlung aus dem Ausland ist folgende Bankverbindung<br />

anzugeben:<br />

IBAN: DE33 7002 0270 0896 6330 15<br />

SWIFT: HYVEDEMM<br />

Die von der Treuhandkommanditistin zu erbringenden<br />

Leistungen sind im Treuhandvertrag und ggf. im Gesellschaftsvertrag<br />

geregelt. Die Leistungen der Fondsgesellschaft<br />

sind im Gesellschaftsvertrag geregelt.<br />

Leistungsvorbehalte<br />

Grundsätzlich richtet sich dieses Angebot nur an einzelne<br />

natürliche Personen, die in Deutschland oder Österreich<br />

unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Eine Beteiligung<br />

von Gemeinschaften, eingetragenen Lebenspartnerschaften<br />

und Ehepartnern ist ausgeschlossen. Ebenso<br />

sind natürliche Personen, die eine Beteiligung über andere<br />

Treuhänder als die Treuhandkommanditistin halten, die im<br />

Wettbewerb zur Fondsgesellschaft stehen, die bereits aus<br />

einer anderen Fondsgesellschaft aufgrund des Vorliegens<br />

besonderer Sachverhalte ausgeschieden sind oder nicht in<br />

Deutschland oder Österreich unbeschränkt steuerpflichtig<br />

sind, grundsätzlich von einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

ausgeschlossen. Ausnahmen dazu kann die Geschäftsführende<br />

Kommanditistin zulassen (vgl. § 6 (3) des<br />

Gesellschaftsvertrages).<br />

Ausnahmslos von einer Beteiligung ausgeschlossen sind<br />

natürliche Personen, die in den <strong>USA</strong> oder Kanada (jeweils<br />

einschließlich deren Territorien) unbeschränkt steuerpflichtig<br />

sind, z.B. weil sie die US-amerikanische und / oder die<br />

kanadische Staatsangehörigkeit haben oder Inhaber einer<br />

Green-Card sind und / oder in den <strong>USA</strong> oder Kanada (jeweils<br />

einschließlich deren Territorien) einen Wohnsitz haben.<br />

Ein Anspruch des Anlegers auf Aufnahme in die Fondsgesellschaft<br />

besteht nicht.<br />

Wenn und soweit sich bis zum 30.09.2010 herausstellt,<br />

dass das verfügbare Kommanditkapital nicht vollständig<br />

in den unmittelbaren oder mittelbaren Erwerb von USamerikanischen<br />

Lebensversicherungspolicen investiert<br />

werden kann, ist die Geschäftsführende Kommanditistin<br />

bis zum 31.12.2010 berechtigt, diejenigen Anleger,<br />

deren Beitrittserklärungen zuletzt angenommen wur-


142 den, wieder aus der Fondsgesellschaft auszuschließen<br />

bzw. deren Einlagen so herabzusetzen, dass das Kommanditkapital<br />

auf die erforderliche Höhe reduziert wird.<br />

Bereits geleistete Einlagen und Agios werden im Falle<br />

des Ausschlusses vollständig bzw. im Maß der Herabsetzung<br />

erstattet. Im Übrigen erhält der von einem solchen<br />

Ausschluss oder einer solchen Herabsetzung betroffene<br />

Anleger von der Fondsgesellschaft die tatsächlichen für<br />

seine Einlage sowie das Agio erzielten Anlagezinsen. Die<br />

Fondsgesellschaft ist jedoch nicht zur Anlage verpflichtet.<br />

Sofern davon Direktkommanditisten oder Treugeber,<br />

die einen Anspruch auf einen Frühzeichnerbonus<br />

hätten von einem solchen Ausschluss oder einer solchen<br />

Herabsetzung betroffen sind, entfällt der entsprechende<br />

Anspruch (ggf. anteilig). Fallen bei einem Direktkommanditisten<br />

als Folge des vorstehend genannten Ausschlusses<br />

aus der Fondsgesellschaft oder der Herabsetzung<br />

seiner Pflichteinlage bzw. der damit verbundenen<br />

Reduzierung seiner Haftsumme Notar- und Gerichtskosten<br />

an, werden ihm diese von der Fondsgesellschaft<br />

nicht erstattet.<br />

Spezielle Risiken der Beteiligung<br />

Die Beteiligung unterliegt den üblichen Risiken, die mit<br />

einer Investition in geschlossene Fonds verbunden sind.<br />

Eine ausführliche Darstellung der mit der Beteiligung verbundenen<br />

Risiken, inkl. der strukturellen Risiken, befindet<br />

sich im Prospekt im Kapitel “Risikohinweise“.<br />

Informationen über die Besonderheiten des<br />

Fernabsatzvertrages<br />

Informationen zum Zustandekommen des Vertrages<br />

Der Anleger gibt durch Unterzeichnung und Übermittlung<br />

der ausgefüllten Beitrittserklärung an die Treuhandkommanditistin<br />

(vgl. Abschnitt „Treuhandkommanditistin“)<br />

ein für ihn bindendes Angebot entweder auf den Abschluss<br />

des Treuhandvertrages, mit dem Auftrag, für ihn<br />

eine Kommanditbeteiligung an der Fondsgesellschaft zu<br />

begründen, oder auf den Erwerb einer Beteiligung als Direktkommanditist<br />

an der Fondsgesellschaft, ab.<br />

Der Beitritt zur Fondsgesellschaft wird wirksam, wenn die<br />

Treuhandkommanditistin (vgl. Abschnitt „Treuhandkommanditistin“)<br />

dieses Angebot durch Gegenzeichnung der<br />

Beitrittserklärung im eigenen Namen und im Namen<br />

sämtlicher anderer Gesellschafter der Fondsgesellschaft<br />

annimmt. Auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet<br />

der Anleger. Allerdings wird die Treuhandkommanditistin<br />

dem Anleger die Annahme der Beitrittserklärung<br />

schriftlich mitteilen.<br />

Widerrufsrechte<br />

Gibt der Anleger seine Beitrittserklärung ab, so kann<br />

er diese innerhalb der bestehenden Widerrufsfrist<br />

widerrufen. Wegen weiterer Einzelheiten zu den<br />

Widerrufsrechten, insbesondere der Widerrufsfristen,<br />

wird auf die „Widerrufsbelehrungen“ in der<br />

Beitrittserklärung verwiesen.<br />

Mindestlaufzeit der Verträge,<br />

vertragliche Kündigungsregelungen<br />

Die Fondsgesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet<br />

(§ 3 (1) des Gesellschaftsvertrages). Die Gesellschafter<br />

der Fondsgesellschaft, also auch die Anleger,<br />

können ihr Gesellschaftsverhältnis mit einer<br />

Frist von sechs Monaten erstmalig zum 31.12.2020,<br />

danach mit der gleichen Frist zum Ende eines jeden<br />

Geschäftsjahres kündigen. Das Recht zur fristlosen<br />

Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.<br />

Des Weiteren kann ein Anleger aus weiteren Gründen<br />

aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossen werden<br />

(z.B. bei Insolvenz oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,<br />

bei Nichtleistung oder Zuwenigleistung<br />

seiner Einlage und / oder des Agios, Nichterbringung<br />

von notwendigen Unterlagen, Auftreten<br />

von Tatsachen, bei deren Vorliegen ein Anleger nicht<br />

der Fondsgesellschaft hätte beitreten können, oder<br />

wenn der Anleger, trotz schriftlicher Abmahnung,<br />

seine Verpflichtungen in grober Weise verletzt und<br />

eine weitere Fortsetzung des Gesellschafterverhältnisses<br />

unzumutbar geworden ist). Einzelheiten bestimmt<br />

§ 20 des Gesellschaftsvertrages. Bei vorzeitigem<br />

Ausscheiden aus der Fondsgesellschaft bestimmt<br />

sich das Abfindungsguthaben des Anlegers<br />

nach § 21 des Gesellschaftsvertrages. Der Treuhandvertrag,<br />

der zwischen dem mittelbar an der Fondsgesellschaft<br />

beteiligten als Treugeber beitretenden<br />

Anleger und der Treuhandkommanditistin geschlossen<br />

wird, gilt für unbestimmte Zeit (§ 1 (2) des Treuhandvertrages).<br />

Der Anleger kann diesen mit einer<br />

Frist von drei Monaten jeweils zum Ablauf des 31.12.<br />

eines Jahres kündigen mit der Folge, dass die Treuhandkommanditistin<br />

die für den Anleger treuhänderisch<br />

gehaltene Beteiligung an diesen mit Wirkung<br />

zum 01.01. des Folgejahres überträgt und dieser<br />

somit dann unmittelbar an der Fondsgesellschaft<br />

beteiligt wird (vgl. § 6 (2) des Treuhandvertrages).<br />

Im Übrigen endet der Treuhandvertrag gemäß §<br />

6 (1), wenn die Vollbeendigung der Fondsgesellschaft<br />

im Handelsregister eingetragen wird. Unter<br />

bestimmten Umständen kann die Treuhandkommanditistin<br />

den Treuhandvertrag kündigen oder abberufen<br />

werden und gegebenenfalls durch einen<br />

Nachfolgetreuhandkommanditisten ersetzt werden.<br />

Einzelheiten ergeben sich aus § 6 (3) und (4) des<br />

Treuhandvertrages.


Sprache und Gültigkeitsdauer der zur Verfügung<br />

gestellten Informationen<br />

Die hier zur Verfügung gestellten Informationen beruhen<br />

auf dem Stand zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung.<br />

Sie sind während der Dauer des öffentlichen Angebots<br />

wirksam und werden während dieses Zeitraums gegebenenfalls<br />

durch einen Nachtrag zum Verkaufsprospekt aktualisiert.<br />

Sämtliche Informationen stehen nur in deutscher<br />

Sprache zur Verfügung.<br />

Ende der Verbraucherinformation für den Fernabsatz


Ausfüllanleitung Beitrittserklärung<br />

144<br />

Vermittler / Bankberater / Identifizierender<br />

Nachname Vorname Telefon<br />

Arabellastraße 14<br />

81925 München<br />

Straße<br />

PLZ / Ort<br />

Vermittlernummer (extern)<br />

nur HVB: KOST<br />

Ich bestätige, dass der Anleger für die Identifizierung anwesend ist und ich die Angaben anhand des Originals eines<br />

gültigen amtlichen Ausweises überprüft habe. Eine Kopie des Ausweises (Vorder- und Rückseite) ist beigefügt.<br />

Vermittler-Unterschrift<br />

Ort / Datum<br />

Unterschrift<br />

Beitrittserklärung <strong>WealthCap</strong> <strong>Life</strong> <strong>USA</strong> 4. GmbH & Co. KG<br />

Anleger<br />

Mustermann Max 01.01.1950<br />

Nachname Vorname Geburtsdatum / Geburtsort<br />

Musterstr. 1 12345 Musterstadt 0123 -56789<br />

Straße / Hausnummer PLZ / Ort Telefon / Telefax (tagsüber)<br />

987654321 01.01.20xx Gemeinde xyz 01.01.10<br />

Personalausweis / Reisepass mit amtlicher Nummer Ausstellungsdatum / Ausstellungsort Ausstellende Behörde gültig bis<br />

Musterstadt 123456789 deutsch<br />

Wohnsitzfinanzamt Steuernummer / Steuer-ID Staatsangehörigkeit / Land<br />

xyz-Bank 55555555 987654321<br />

Bankverbindung Konto-Nr. BLZ<br />

XX12 3456 1111 2222 3456 XXXXXXXX123<br />

IBAN<br />

SWIFT<br />

Für die Überweisung der Ausschüttungen bitte kein Sparbuch angeben!<br />

Beteiligung<br />

Ich, der / die Unterzeichnende (nachfolgend „Anleger“ genannt) beabsichtige, Beteiligungssumme<br />

_____________________ 10.000 USD<br />

mich an der <strong>WealthCap</strong> <strong>Life</strong> <strong>USA</strong> 4. GmbH & Co. KG mit Sitz in Grünwald (mind. 10.000 USD bzw. durch 1.000 glatt teilbarer höherer Betrag)<br />

(nachfolgend „Fondsgesellschaft“ genannt) in nachfolgender Höhe zu beteiligen.<br />

Die Fondsgesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts München zzgl. 5 % Agio<br />

_____________________ 500 USD<br />

unter der Nummer HRA 93327 eingetragen. Persönlich haftende Gesellschafterin<br />

(nachfolgend „Komplementärin“ genannt) ist die <strong>WealthCap</strong> PEIA Kom-<br />

auf die Beteiligungssumme<br />

plementär GmbH, München (zukünftig: Grünwald), Geschäftsführende Kommanditistin<br />

ist die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH, München.<br />

Gesamtbetrag<br />

_____________________ 10.500 USD<br />

Die Haftsumme entspricht 1 % der Beteiligungssumme in EUR bei einem angenommenen Wechselkurs von 1 EUR zu 1 USD.<br />

1. Ich wähle folgende Form der Beteiligung (bitte ankreuzen; ohne Ankreuzen füllt und von mir zweifach (Beitrittserklärung und Widerrufsbelehrung) unterzeichnet<br />

zur Verfügung gestellt habe. Hiermit verzichte ich auf den Zu-<br />

beteilige ich mich als Treugeber):<br />

gang der Annahmeerklärung. Die Annahme inkl. Annahmedatum wird mir<br />

Treugeber (Treugeberbeteiligung)<br />

jedoch informatorisch mitgeteilt. Ebenso werde ich umgehend in Kenntnis<br />

Ich biete der <strong>WealthCap</strong> Investorenbetreuung GmbH, München, (nachfolgend<br />

„Treuhandkommanditistin“ genannt) den Abschluss des im Beteiligungs-<br />

gesetzt, falls meine Erklärung nicht angenommen wird.<br />

prospekt abgedruckten Treuhandvertrages an, der mit Gegenzeichnung dieser<br />

Beitrittserklärung durch die Treuhandkommanditistin zwischen mir und einkommensteuerpflichtig bin. Ich bestätige ferner jeweils, dass ich<br />

3. Ich bestätige, dass ich in Deutschland oder Österreich unbeschränkt<br />

der Treuhandkommanditistin zustande kommt. Ich beauftrage die Treuhandkommanditistin,<br />

meine Beteiligung an der Fondsgesellschaft treuhänderisch nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig bin, dass ich nicht die<br />

in den <strong>USA</strong> oder Kanada (jeweils einschließlich deren Territorien)<br />

für mich nach den Bestimmungen des Treuhand- und Gesellschaftsvertrages US-amerikanische bzw. kanadische Staatsangehörigkeit besitze,<br />

zu erwerben und zu halten. Sie oder ein von ihr beauftragter Dritter ist unter dass ich keinen Wohnsitz in den <strong>USA</strong> / Kanada (jeweils einschließlich<br />

Befreiung von § 181 BGB bevollmächtigt, in meinem Namen alle Erklärungen deren Territorien) habe und dass ich kein Inhaber einer dauerhaften<br />

abzugeben und Handlungen vorzunehmen, die für meine Beteiligung notwendig<br />

und zweckdienlich sind oder in Zukunft werden.<br />

laubnis (z.B. „Green Card“) bin. Andernfalls kann meine Beitrittser-<br />

US-amerikanischen bzw. kanadischen Aufenthalts- oder Arbeitserklärung<br />

nicht angenommen werden.<br />

Direktkommanditist (Direktbeteiligung)<br />

Ich biete allen Gesellschaftern der Fondsgesellschaft den Erwerb einer Beteiligung<br />

als Direktkommanditist gemäß dem im Beteiligungsprospekt abge-<br />

muss, dass ich in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig bin.<br />

4. Mir ist bekannt, dass ich gegenüber den US-Steuerbehörden nachweisen<br />

druckten Gesellschaftsvertrag an, der mit Gegenzeichnung dieser Beitrittserklärung<br />

durch die Treuhandkommanditistin für sich selbst und in Ver- Steuerformulars (W-8BEN) zu führen. Auf diesem Formular ist unter ande-<br />

Dieser Nachweis ist gegenüber den US-Steuerbehörden mittels eines UStretung<br />

für die übrigen Gesellschafter zustande kommt. Ich verpflichte rem auch eine US-Steuernummer einzutragen.<br />

mich, der Komplementärin oder einem von ihr beauftragten Dritten eine<br />

Ich habe bereits eine US-Steuernummer (ITIN).<br />

notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht (wird nach Eingang des Antrags<br />

zugesandt) – ggf. unter Einholung einer Apostille – gemäß § 7 (3) des<br />

Diese lautet: __________________________________________________<br />

Gesellschaftsvertrages zu erteilen. Die diesbezüglichen Kosten sowie die<br />

Kosten meiner Handelsregisteranmeldung und -eintragung zzgl. gesetzlich Die einmalig anfallenden Kosten für die Bearbeitung und Einreichung des<br />

anfallender Umsatzsteuer werden von mir übernommen.<br />

W-8BEN-Formulars werden in Höhe von 25 EUR inkl. ggf. anfallender<br />

ges. USt. von mir übernommen.<br />

2. Die Annahme meiner Beitrittserklärung setzt voraus, dass ich der Treuhandkommanditistin<br />

die Beitrittserklärung im Original ordnungsgemäß ausge-<br />

Ich habe noch keine US-Steuernummer (ITIN) und beauftrage hiermit die<br />

Treuhandkommanditistin oder einen von ihr beauftragten Dritten, für mich<br />

eine ITIN zu beantragen und das W-8BEN-Formular zu bearbeiten. Die hierfür<br />

einmalig anfallenden Kosten werden in Höhe von 50 EUR inkl. ggf. anfallender<br />

ges. USt. von mir übernommen.<br />

Mir werden zu einem späteren Zeitpunkt eine Vollmacht zur Einreichung des<br />

US-Steuerformulars W-8BEN und – sofern ich keine ITIN habe –- Formulare<br />

zur Beantragung einer ITIN zugesendet.<br />

Alle erforderlichen Unterlagen werde ich der Treuhandkommanditistin oder<br />

ggf. einem von ihr beauftragten Dritten unverzüglich vollständig ausgefüllt<br />

zusenden.<br />

5. Einzahlung der Beteiligungssumme<br />

Ich verpflichte mich, die von mir übernommene Beteiligungssumme sowie<br />

das darauf entfallende Agio in Höhe von 5 % in USD entsprechend den<br />

Regelungen des Gesellschaftsvertrages und ggf. i.V.m. dem Treuhandvertrag<br />

in voller Höhe auf das Konto der Treuhandkommanditistin <strong>WealthCap</strong><br />

Investorenbetreuung GmbH, München, Konto-Nr. 896 6330 15 bei der<br />

HypoVereinsbank München, BLZ 700 202 70, zu überweisen.<br />

Für Zahlungen aus dem europäischen Ausland ist folgende Bankverbindung<br />

zu verwenden:<br />

IBAN: DE33 70020270 0896 6330 15<br />

SWIFT: HYVEDEMM<br />

Die Einzahlung der Beteiligungssumme und des Agios ist spätestens zum<br />

Monatsende des auf die Annahme der Beitrittserklärung durch die Treuhandkommanditistin<br />

folgenden nächsten Monats (Valuta bei der Treuhandkommanditistin)<br />

fällig und ohne jegliche Abzüge (Überweisungs- und sonstige<br />

Bankgebühren sind vom Anleger zu tragen) in USD an die Treuhandkommanditistin<br />

zu leisten.<br />

6. Erfolgt der Geldeingang auf das in Ziffer 5 genannte Konto nicht bis zum<br />

Monats ende des auf die Annahme der Beitrittserklärung folgenden nächsten<br />

Monats, können Verzugszinsen gemäß § 4 (7) des Gesellschaftsvertrages<br />

in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) p.a.<br />

berechnet werden. Darüber hinaus kann ich gemäß § 20 (5 a) des Gesellschaftsvertrags<br />

ggf. i.V.m. dem Treuhandvertrag aus der Fondsgesellschaft<br />

ausgeschlossen werden.<br />

7. Sollte ich von meinem unten aufgeführten Widerrufsrecht Gebrauch machen,<br />

erfolgt die Rückzahlung des bereits geleisteten Einzahlungsbetrages und<br />

Agios. Abfindungsansprüche stehen mir darüber hinaus nicht zu. Im Übrigen<br />

gelten die in der Widerrufsbelehrung dargestellten Widerrufsfolgen.<br />

8. Teilnahme an der Korrespondenz auf elektronischem Weg<br />

Ich nehme an der Korrespondenz auf elektronischem Weg gemäß § 24<br />

des Gesellschaftsvertrages teil.<br />

Meine E-Mail-Adresse lautet:_____________________________________<br />

Ich kann jederzeit die Teilnahme schriftlich widerrufen.<br />

9. Erklärung zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten<br />

Ich bestätige hiermit durch Ankreuzen,<br />

dass ich beim Erwerb der Beteiligung im eigenen Namen und auf eigene<br />

Rechnung handele. Ebenso bin ich der wirtschaftlich Berechtigte.<br />

Widerrufsbelehrung Fernabsatz<br />

Widerrufsrecht<br />

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe<br />

von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist<br />

beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor dem<br />

Zugang der Mitteilung über die Annahme Ihrer Beitrittserklärung und auch<br />

nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2<br />

BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV. Zur Wahrung der<br />

Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.<br />

Der Widerruf ist zu richten an:<br />

<strong>WealthCap</strong> Investorenbetreuung GmbH, Arabellastraße 14,<br />

81925 München, Telefax: (089) 67 82 05-390, E-Mail: wci@wealthcap.com<br />

Widerrufsfolgen<br />

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen<br />

zurück zu gewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B.<br />

Zinsen) heraus zu geben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz<br />

oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren,<br />

müssen Sie uns insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Dies kann dazu<br />

führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum<br />

bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung<br />

von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die<br />

Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns<br />

mit deren Empfang.<br />

Ort, Datum<br />

Unterschrift des Anlegers<br />

Musterstadt,den<br />

Ort, Datum<br />

Max Mustermann<br />

dass ich nicht für mich selbst sondern für den nachfolgenden wirtschaftlichen<br />

Berechtigten handele:<br />

Name und Meldeadresse des wirtschaftlichen Berechtigten 1<br />

1 Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften sind ein aktueller Handelsregisterauszug<br />

und sofern Gesellschafter mit mehr als 25 % und mehr an der juristischen<br />

Person oder Personengesellschaften beteiligt sind, auch eine aktuelle Gesellschafterliste<br />

beizulegen.<br />

10. Ich erkenne ausdrücklich an, dass für meine Beteiligung ausschließlich der<br />

Inhalt dieser Beitrittserklärung einschließlich der Widerrufsbelehrung, der<br />

Inhalt des Beteiligungsprospekts vom 03.04.2009 mit Risikohinweisen und<br />

Verbraucherinformationen über den Fernabsatz sowie dem Gesellschaftsund<br />

zusätzlich im Fall der Treugeberbeteiligung dem Treuhandvertrag maßgebend<br />

und rechtsverbindlich ist. Dies gilt auch im Verhältnis zu den Herausgebern<br />

des Beteiligungsprospekts, zu Vertriebsbeauftragten, Wirtschaftsprüfern,<br />

Steuerberatern, Rechtsanwälten, Anlageberatern und Vermittlern oder<br />

sonstigen Dritten, die an der Erstellung des Beteiligungsprospekts und der<br />

Konzeption des Fonds mitgewirkt haben.<br />

11. Ich bin mit der Verarbeitung und Nutzung meiner in dieser Beitrittserklärung<br />

angegebenen personenbezogenen Daten durch die<br />

<strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH als Anbieterin und Geschäftsführende<br />

Kommanditistin, die Treuhandkommanditistin, die Komplementärin<br />

und die Fondsgesellschaft sowie durch die von diesen<br />

mit der Durchführung und Verwaltung der Beteiligung beauftragten<br />

Stellen (dies sind insbesondere der Herausgeber des Beteiligungsprospekts<br />

sowie dessen Gesellschafter, die Vertriebspartner, Rechtsanwälte,<br />

Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) einverstanden. Die<br />

Daten werden nur im Rahmen der zur Durchführung der Beteiligung<br />

notwendigen Maßnahmen genutzt und verarbeitet.<br />

Ich bestätige, dass ich diese Beitrittserklärung, den Beteiligungsprospekt mit den<br />

Risikohinweisen, den Verbraucherinformationen für den Fernabsatz sowie den<br />

Gesellschaftsvertrag und den Treuhandvertrag vor Abgabe dieses Beitrittsangebots<br />

erhalten habe.<br />

Musterstadt,den<br />

Ort, Datum<br />

Max Mustermann<br />

<br />

Unterschrift des Anlegers<br />

Die Treuhandkommanditistin nimmt das Angebot des Anlegers auf Erwerb der<br />

Beteiligung an der Fondsgesellschaft im eigenen Namen und im Namen sämtlicher<br />

Gesellschafter, wozu sie gemäß § 7 (2) des Gesellschaftsvertrages berechtigt<br />

ist, sowie zusätzlich im Fall der Treugeberbeteiligung das Angebot zum<br />

Abschluss des Treuhandvertrages im eigenen Namen an.<br />

München, den<br />

<strong>WealthCap</strong> Investorenbetreuung GmbH<br />

Widerrufsbelehrung Haustürsituation<br />

Widerrufsrecht<br />

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe<br />

von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist<br />

beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht bevor Ihnen<br />

auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der<br />

Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wurde. Zur Wahrung<br />

der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.<br />

Der Widerruf ist zu richten an:<br />

<strong>WealthCap</strong> Investorenbetreuung GmbH, Arabellastraße 14,<br />

81925 München, Telefax: (089) 67 82 05-390, E-Mail: wci@wealthcap.com<br />

Widerrufsfolgen<br />

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen<br />

zurück zu gewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B.<br />

Zinsen) heraus zu geben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz<br />

oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren,<br />

müssen Sie uns insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Verpflichtungen<br />

zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden.<br />

Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung,<br />

für uns mit deren Empfang.<br />

Unterschrift des Anlegers<br />

Original: <strong>WealthCap</strong> GmbH Rot: Vermittler Gelb: Anleger (zum sofortigen Verbleib)<br />

Bildnachweis<br />

Titelseite: INTERFOTO, München<br />

Inhalt: www.fotolia.de


Wealth Management Capital Holding GmbH<br />

Arabellastraße 14<br />

81925 München<br />

Anbieterin<br />

<strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH<br />

Arabellastraße 14<br />

81925 München SAP 5005 9962

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!