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Bayernfonds Australien I - LEISTUNGSBILANZPORTAL

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Der Vorabgewinn der geschäftsführenden Kommanditistin<br />

und der Komplementärin ist – vorbehaltlich<br />

der Regelung des § 20 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags<br />

– spätestens am 30.12. eines jeden Jahres zur<br />

Zahlung fällig.<br />

Sämtliche Vergütungen verstehen sich gegebenenfalls<br />

zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />

Außerhalb des Gesellschaftsvertrags stehen weder<br />

der Komplementärin noch der geschäftsführenden<br />

Kommanditistin noch den sonstigen Gründungsgesellschaftern<br />

Bezüge, insbesondere Gehälter, Gewinnbeteiligungen,<br />

Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte,<br />

Provisionen oder Nebenleistungen<br />

jeder Art zu.<br />

Haftung<br />

Die Haftung eines jeden Kommanditisten gegenüber<br />

Dritten ist vom Zeitpunkt seiner Eintragung in das<br />

Handelsregister an für nach diesem Zeitpunkt entstehende<br />

Verbindlichkeiten auf die Höhe der vereinbarten<br />

und als Haftsumme in das Handelsregister<br />

eingetragenen Hafteinlage beschränkt. Die im Handelsregister<br />

einzutragende Hafteinlage der Kommanditisten<br />

entspricht 5 % des Kapitalanteils des einzelnen<br />

Kommanditisten (ohne Agio). Für die Zwecke<br />

der Eintragung in das Handelsregister gilt 1 AUD =<br />

0,65 EUR. Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft<br />

erlischt die Haftung eines Kommanditisten,<br />

wenn und soweit die Hafteinlage geleistet ist. Soweit<br />

die Hafteinlage an den Kommanditisten zurückgezahlt<br />

wird – z.B. infolge von Ausschüttungen, sonstigen<br />

Entnahmen, Abfindungen oder sonstigen<br />

Zahlungen – lebt die Haftung des Kommanditisten<br />

gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft wieder<br />

auf. Die lediglich mittelbar an der Fondsgesellschaft<br />

beteiligten Treugeber sind aufgrund des Treuhandvertrages<br />

verpflichtet, die Treuhandkommanditistin<br />

im Falle einer solchen Haftungswiederauflebung bis<br />

zur Höhe des für sie treuhänderisch gehaltenen Teils<br />

der Hafteinlage freizustellen.<br />

Eine Nachschusspflicht auf Einzahlung weiterer Einlagen<br />

besteht nicht. Zum Wiederaufleben der Haftung<br />

siehe Tz. 4 „Die Risiken der Beteiligung“.<br />

Im Falle ihres Ausscheidens aus der Fondsgesellschaft<br />

haften die Kommanditisten für die bis dahin begründeten<br />

Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch bis<br />

zu fünf Jahre nach ihrem Ausscheiden gegenüber<br />

den Gläubigern der Gesellschaft, §§ 161 Abs. 2 i.V.m.<br />

160 HGB.<br />

Gesellschafterbeschlüsse, Gesellschafterversammlung<br />

Beschlüsse der Gesellschafter werden grundsätzlich<br />

im Wege des schriftlichen Umlaufverfahrens gefasst.<br />

Eine Beschlussfassung in einer Gesellschafterversammlung<br />

ist möglich.<br />

Gesellschafterbeschlüsse bedürfen regelmäßig der<br />

einfachen Mehrheit, so z.B. über die Feststellung<br />

des Jahresabschlusses, über Entnahmen (Ausschüttungen),<br />

die Wahl des Abschlussprüfers, die Entlastung<br />

der geschäftsführenden Gesellschafter, die<br />

Wahl, Entlastung und Vergütung des Beirates, den<br />

Ausschluss von Gesellschaftern, die Bestellung einer<br />

neuen Treuhandkommanditistin und den Widerruf<br />

der Geschäftsführungsbefugnis nebst der Generalvollmacht<br />

von geschäftsführenden Kommanditisten.<br />

Folgende Beschlüsse bedürfen der Mehrheit von 75 %<br />

der abgegebenen Stimmen:<br />

• Änderung des Gesellschaftsvertrages,<br />

• Veräußerung wesentlicher Teile des Vermögens<br />

der Fondsgesellschaft oder Kündigung der atypisch<br />

stillen Beteiligung an der <strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong><br />

I GmbH,<br />

• Auflösung der Fondsgesellschaft,<br />

• Umwandlung der Stellung eines Komplementärs<br />

in die Stellung eines Kommanditisten,<br />

• Eingehen weiterer Beteiligungen oder Erwerb<br />

weiterer Grundstücke oder grundstücksgleicher<br />

Rechte, die Durchführung von bis zum heutigen<br />

Tage nicht bekannten Neubauvorhaben auf bereits<br />

erworbenen oder noch zu erwerbenden Grundstücken<br />

durch die Fondsgesellschaft, sofern die mit<br />

den einzelnen Maßnahmen verbundenen Kosten<br />

10 % des Gesellschaftsvermögens übersteigen<br />

und<br />

• Abschluss von Rechtsgeschäften oder Zustimmung<br />

zu Rechtsgeschäften der <strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> I<br />

GmbH im Wert von mehr als AUD 1.000.000.<br />

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