Bayernfonds Australien I - LEISTUNGSBILANZPORTAL
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oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistungen<br />
sieht § 7 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages vor, dass<br />
die Gesellschaft eine Schadenspauschale in Höhe<br />
des Agios verlangen kann.<br />
• § 8 Ausschluss der Nachschusspflicht: In Abweichung<br />
von § 707 BGB sieht § 8 Abs. 2 eine Verpflichtung<br />
der geschäftsführenden Kommanditistin zur<br />
Teilnahme an den Kapitalerhöhungen vor.<br />
• § 9 Geschäftsführung und Vertretung: Die geschäftsführende<br />
Kommanditistin ist in Abweichung von<br />
§ 170 HGB zur Vertretung der Kommanditgesellschaft<br />
berechtigt. Die Geschäftsführungsbefugnis<br />
nebst Vertretungsmacht kann von den Gesellschaftern<br />
nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes<br />
durch Beschluss widerrufen werden. In Abweichung<br />
von § 112 HGB sind die Komplementärin und die<br />
geschäftsführende Kommanditistin vom Wettbewerbsverbot<br />
befreit. Zudem ist die geschäftsführende<br />
Kommanditistin von den Beschränkungen<br />
des § 181 BGB befreit.<br />
• § 10 Kontrollrechte und Geschäftsbericht: Über die<br />
gesetzlichen Rechte hinaus ist der Kommanditist<br />
berechtigt, die Handelsbücher und Papiere der<br />
Gesellschafter durch einen Angehörigen der steuerberatenden<br />
oder wirtschaftsprüfenden Berufe einsehen<br />
zu lassen.<br />
• § 11 Haftung: Die Haftung der Gesellschafter untereinander<br />
sowie im Verhältnis zur Gesellschaft ist<br />
in Abweichung von § 708 BGB, der eine Haftung<br />
für die Sorgfalt in eignen Angelegenheiten vorsieht,<br />
auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.<br />
Zudem statuiert § 11 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages<br />
eine Ausschlussfrist von 6 Monaten für die<br />
Geltendmachung (nur schriftlich).<br />
• § 12 Beirat: § 12 des Gesellschaftsvertrages enthält<br />
eine Regelung über den Beirat. Ein solcher ist<br />
im Regeltypus der Kommanditgesellschaft nicht<br />
vorgesehen.<br />
• § 13 Gesellschafterbeschlüsse: Abweichend von der<br />
gesetzlichen Einstimmigkeitsregel des § 119 HGB<br />
genügt grundsätzlich die einfache Mehrheit der<br />
abgegebenen Stimmen. Zur Ausübung des Stimmrechts<br />
entfällt in Abweichung zu § 119 HGB auf je<br />
AUD 1.000 des auf dem Kapitalkonto 1 gebuchten<br />
Kapitals eine Stimme.<br />
• § 14 Niederschriften der Gesellschafterbeschlüsse:<br />
Über das gesetzlich nicht vorgesehene Formerfordernis<br />
hinaus statuiert § 14 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages<br />
eine Genehmigungsfiktion, wonach der<br />
Inhalt der Niederschrift als von dem einzelnen Gesellschafter<br />
genehmigt gilt, sofern er der Richtigkeit<br />
nicht binnen zwei Wochen seit dem Empfang<br />
gegenüber der Geschäftsführung schriftlich unter<br />
Angabe von Gründen widerspricht.<br />
• § 15 Zuständigkeit der Gesellschafter: Die Geschäftsführer<br />
sind gegenüber der Grundregel des § 116<br />
HGB insoweit darüber hinausgehend eingeschränkt,<br />
als eine Reihe von Geschäftsführungsmaßnahmen<br />
einer Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung<br />
bedarf.<br />
• § 16 Gesellschafterbeschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren:<br />
Abweichend von den gesetzlichen<br />
Regeln ist eine Beschlussfassung im schriftlichen<br />
Umlaufverfahren bereits dann möglich, wenn das<br />
Quorum von 30 % Beteiligung erreicht wird.<br />
• § 17 Gesellschafterversammlung: § 17 des Gesellschaftsvertrages<br />
enthält im Gesetz nicht vorgesehene<br />
Regelungen über die Gesellschafterversammlungen.<br />
• § 18 Geschäftsjahr, Jahresabschluss: Hier ist ungeachtet<br />
der gesetzlichen Größenklassen des §§ 264a,<br />
267, 316 HGB die Prüfungspflichtigkeit vorgesehen.<br />
• § 19 Beteiligung am Ergebnis: Die Beteiligung der<br />
Gesellschafter am Ergebnis der Gesellschaft bestimmt<br />
sich in Abweichung von §§ 168, 121 HGB<br />
grundsätzlich nach dem Verhältnis der erbrachten<br />
Kapitaleinlage, hinsichtlich der in 2005 und 2006<br />
bzw. 2007 bei einer Verlängerung der Platzierungsfrist<br />
beitretenden Gesellschafter einheitlich entsprechend<br />
dem Verhältnis ihrer vertragsgemäß<br />
eingezahlten Kapitalanteile.<br />
• § 20 Entnahmen: In Abweichung von § 169 HGB<br />
können Entnahmen auch dann erfolgen, wenn der<br />
Kapitalanteil durch Verluste gemindert ist.<br />
• § 21 Vergütungen der geschäftsführenden Gesellschafterin,<br />
Vergütungen der Komplementärin/§ 22<br />
Vergütung der Treuhandkommanditistin: Im Gesellschaftsvertrag<br />
ist ausführlich geregelt, welche Leistungen<br />
und Aufwendungen in der Geschäftsführervergütung<br />
des persönlich haftenden Gesellschafters<br />
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