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Bayernfonds Australien I - LEISTUNGSBILANZPORTAL

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oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistungen<br />

sieht § 7 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages vor, dass<br />

die Gesellschaft eine Schadenspauschale in Höhe<br />

des Agios verlangen kann.<br />

• § 8 Ausschluss der Nachschusspflicht: In Abweichung<br />

von § 707 BGB sieht § 8 Abs. 2 eine Verpflichtung<br />

der geschäftsführenden Kommanditistin zur<br />

Teilnahme an den Kapitalerhöhungen vor.<br />

• § 9 Geschäftsführung und Vertretung: Die geschäftsführende<br />

Kommanditistin ist in Abweichung von<br />

§ 170 HGB zur Vertretung der Kommanditgesellschaft<br />

berechtigt. Die Geschäftsführungsbefugnis<br />

nebst Vertretungsmacht kann von den Gesellschaftern<br />

nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes<br />

durch Beschluss widerrufen werden. In Abweichung<br />

von § 112 HGB sind die Komplementärin und die<br />

geschäftsführende Kommanditistin vom Wettbewerbsverbot<br />

befreit. Zudem ist die geschäftsführende<br />

Kommanditistin von den Beschränkungen<br />

des § 181 BGB befreit.<br />

• § 10 Kontrollrechte und Geschäftsbericht: Über die<br />

gesetzlichen Rechte hinaus ist der Kommanditist<br />

berechtigt, die Handelsbücher und Papiere der<br />

Gesellschafter durch einen Angehörigen der steuerberatenden<br />

oder wirtschaftsprüfenden Berufe einsehen<br />

zu lassen.<br />

• § 11 Haftung: Die Haftung der Gesellschafter untereinander<br />

sowie im Verhältnis zur Gesellschaft ist<br />

in Abweichung von § 708 BGB, der eine Haftung<br />

für die Sorgfalt in eignen Angelegenheiten vorsieht,<br />

auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.<br />

Zudem statuiert § 11 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages<br />

eine Ausschlussfrist von 6 Monaten für die<br />

Geltendmachung (nur schriftlich).<br />

• § 12 Beirat: § 12 des Gesellschaftsvertrages enthält<br />

eine Regelung über den Beirat. Ein solcher ist<br />

im Regeltypus der Kommanditgesellschaft nicht<br />

vorgesehen.<br />

• § 13 Gesellschafterbeschlüsse: Abweichend von der<br />

gesetzlichen Einstimmigkeitsregel des § 119 HGB<br />

genügt grundsätzlich die einfache Mehrheit der<br />

abgegebenen Stimmen. Zur Ausübung des Stimmrechts<br />

entfällt in Abweichung zu § 119 HGB auf je<br />

AUD 1.000 des auf dem Kapitalkonto 1 gebuchten<br />

Kapitals eine Stimme.<br />

• § 14 Niederschriften der Gesellschafterbeschlüsse:<br />

Über das gesetzlich nicht vorgesehene Formerfordernis<br />

hinaus statuiert § 14 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages<br />

eine Genehmigungsfiktion, wonach der<br />

Inhalt der Niederschrift als von dem einzelnen Gesellschafter<br />

genehmigt gilt, sofern er der Richtigkeit<br />

nicht binnen zwei Wochen seit dem Empfang<br />

gegenüber der Geschäftsführung schriftlich unter<br />

Angabe von Gründen widerspricht.<br />

• § 15 Zuständigkeit der Gesellschafter: Die Geschäftsführer<br />

sind gegenüber der Grundregel des § 116<br />

HGB insoweit darüber hinausgehend eingeschränkt,<br />

als eine Reihe von Geschäftsführungsmaßnahmen<br />

einer Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung<br />

bedarf.<br />

• § 16 Gesellschafterbeschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren:<br />

Abweichend von den gesetzlichen<br />

Regeln ist eine Beschlussfassung im schriftlichen<br />

Umlaufverfahren bereits dann möglich, wenn das<br />

Quorum von 30 % Beteiligung erreicht wird.<br />

• § 17 Gesellschafterversammlung: § 17 des Gesellschaftsvertrages<br />

enthält im Gesetz nicht vorgesehene<br />

Regelungen über die Gesellschafterversammlungen.<br />

• § 18 Geschäftsjahr, Jahresabschluss: Hier ist ungeachtet<br />

der gesetzlichen Größenklassen des §§ 264a,<br />

267, 316 HGB die Prüfungspflichtigkeit vorgesehen.<br />

• § 19 Beteiligung am Ergebnis: Die Beteiligung der<br />

Gesellschafter am Ergebnis der Gesellschaft bestimmt<br />

sich in Abweichung von §§ 168, 121 HGB<br />

grundsätzlich nach dem Verhältnis der erbrachten<br />

Kapitaleinlage, hinsichtlich der in 2005 und 2006<br />

bzw. 2007 bei einer Verlängerung der Platzierungsfrist<br />

beitretenden Gesellschafter einheitlich entsprechend<br />

dem Verhältnis ihrer vertragsgemäß<br />

eingezahlten Kapitalanteile.<br />

• § 20 Entnahmen: In Abweichung von § 169 HGB<br />

können Entnahmen auch dann erfolgen, wenn der<br />

Kapitalanteil durch Verluste gemindert ist.<br />

• § 21 Vergütungen der geschäftsführenden Gesellschafterin,<br />

Vergütungen der Komplementärin/§ 22<br />

Vergütung der Treuhandkommanditistin: Im Gesellschaftsvertrag<br />

ist ausführlich geregelt, welche Leistungen<br />

und Aufwendungen in der Geschäftsführervergütung<br />

des persönlich haftenden Gesellschafters<br />

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