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Bayernfonds Australien I - LEISTUNGSBILANZPORTAL

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abzüglich des Tilgungsanteils noch einmal mit dem<br />

persönlichen Steuersatz zu versteuern, ohne dass<br />

eine Anrechnung australischer Steuer in Betracht<br />

kommt. Für eine solche Qualifizierung müsste sich<br />

jedoch die derzeitige Auffassung der Finanzverwaltung<br />

ändern.<br />

3.4.3 Risiken im Zusammenhang mit australischer<br />

Stempelsteuer (Stamp Duty)<br />

Der Erwerb der Fondsimmobilie durch die Objektgesellschaft<br />

ist in <strong>Australien</strong> bzw. im Bundesstaat<br />

Victoria stempelsteuerpflichtig (Details hierzu siehe<br />

unter Tz. 12 „Die steuerlichen Grundlagen“). Werden<br />

an den Verkäufer ggf. Zahlungen für die Ausstattung<br />

der Mieträume eines Mieters geleistet (was bezogen<br />

auf die in Tz. 11 „Die rechtlichen Grundlagen“ dargestellte<br />

Option des Mieters Commonwealth of Australia<br />

nicht auszuschließen ist) und sind diese Zahlungen<br />

nicht Bestandteil des vereinbarten Kaufpreises,<br />

sondern Gegenstand möglicher Nach- oder Zusatzzahlungen<br />

des Käufers an den Verkäufer, besteht das<br />

Risiko, dass diese in steuerlicher Hinsicht dem Kaufpreis<br />

für die Immobilie hinzugerechnet werden und<br />

die Stempelsteuerschuld entsprechend erhöhen könnten.<br />

Sollte ein solcher Fall eintreten und höhere Stempelsteuer<br />

als projiziert anfallen, würde dies über die<br />

Liquiditätsreserve oder ggf. über weitere Fremdmittel<br />

zu finanzieren sein, was das wirtschaftliche Ergebnis<br />

aus Sicht der Anleger aufgrund erhöhter Erwerbsnebenkosten<br />

verschlechtern und zu Ausschüttungskürzungen<br />

gegenüber den prognostizierten Werten<br />

führen könnte.<br />

Nach Ansicht der australischen Steuerberater der<br />

Objektgesellschaft ist der Erwerb oder die Übertragung<br />

einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft nicht<br />

stempelsteuerpflichtig, und zwar unabhängig davon,<br />

ob diese Beteiligung direkt oder durch die Treuhandkommanditistin<br />

gehalten wird. Ebenso wird durch die<br />

Begründung der Beteiligung der atypisch stillen Gesellschaft<br />

an der Objektgesellschaft keine Stempelsteuer<br />

ausgelöst. Stempelsteuerpflichtig wäre dagegen die<br />

Übertragung der Wombato-Anteile auf eine dritte<br />

Person, solange die Objektgesellschaft Eigentümerin<br />

der Fondsimmobilie ist. Ebenfalls nicht auszuschließen<br />

ist, dass aufgrund des Abschnitts 79 Abs. 5 des Duties<br />

Act 2000 (Vic) eine Veräußerung von mehr als 50 %<br />

der Anteile an der WS Beteiligungs GmbH zu einer<br />

Stempelsteuerschuld führen könnte. Die Formulierungen<br />

des Duties Act sind diesbezüglich unklar, und es<br />

gibt zu diesem relativ neuen Instrument bislang keine<br />

Rechtsprechung, Literatur oder Stellungnahmen der<br />

australischen Finanzbehörden. Nach dem Beteiligungsangebot<br />

ist weder eine Übertragung der Wombato-<br />

Anteile noch eine Veräußerung von mehr als 50 % der<br />

Anteile an der WS Beteiligungs GmbH beabsichtigt,<br />

eine Gewähr für die Beibehaltung der gesellschaftsrechtlichen<br />

Verhältnisse kann jedoch aufgrund der<br />

Langfristigkeit nicht übernommen werden. Es ist<br />

daher nicht völlig auszuschließen, dass während des<br />

Prognosezeitraums wider Erwarten Stempelsteuer<br />

anfällt, die dann über die Liquiditätsreserve oder<br />

ggf. über weitere Fremdmittel zu finanzieren sein<br />

würde, was zu Ausschüttungskürzungen gegenüber<br />

den prognostizierten Werten führen könnte.<br />

3.4.4 Steuerliche Behandlung der Investition in<br />

<strong>Australien</strong><br />

Die Einkünfte aus der Vermietung der Fondsimmobilie<br />

werden bei der Objektgesellschaft in <strong>Australien</strong><br />

mit derzeit 30 % besteuert. Bei der Berechnung des<br />

zu versteuernden Einkommens können nach derzeitigem<br />

Steuerrecht die Anschaffungs- und Herstellungskosten<br />

für bestimmte Gebäudebestandteile mit<br />

jährlich 2,5 % linear abgeschrieben werden, die Kosten<br />

für bestimmte Anlagen und Ausrüstungen können<br />

entweder linear oder degressiv abgeschrieben werden<br />

(Details hierzu siehe in Tz. 12 „Die steuerlichen<br />

Grundlagen“). Wie in <strong>Australien</strong> üblich, fertigt ein<br />

Experte für Zwecke der Ermittlung der Abschreibungsgruppen<br />

und -volumen ein entsprechendes Gutachten<br />

an, welches als Grundlage für die Abschreibungsansätze<br />

im Rahmen der steuerlichen Erklärungen<br />

dient. Dieses Gutachten ist auch Grundlage der<br />

steuerlichen Berechnungen im Rahmen der Prognoserechnung<br />

für dieses Beteiligungsangebot, und<br />

abweichende Ansätze durch die australischen Finanzbehörden<br />

könnten zu erheblichen, auch negativen<br />

Änderungen bei den möglichen Ausschüttungen<br />

und bei der Rendite aus Sicht der Anleger führen.<br />

Kreditzinsen bzw. Zahlungen unter den Zinsswapvereinbarungen<br />

sind sofort abziehbare Werbungskosten,<br />

wenn ein Verhältnis zwischen Eigenkapital und<br />

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