Bayernfonds Australien I - LEISTUNGSBILANZPORTAL
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abzüglich des Tilgungsanteils noch einmal mit dem<br />
persönlichen Steuersatz zu versteuern, ohne dass<br />
eine Anrechnung australischer Steuer in Betracht<br />
kommt. Für eine solche Qualifizierung müsste sich<br />
jedoch die derzeitige Auffassung der Finanzverwaltung<br />
ändern.<br />
3.4.3 Risiken im Zusammenhang mit australischer<br />
Stempelsteuer (Stamp Duty)<br />
Der Erwerb der Fondsimmobilie durch die Objektgesellschaft<br />
ist in <strong>Australien</strong> bzw. im Bundesstaat<br />
Victoria stempelsteuerpflichtig (Details hierzu siehe<br />
unter Tz. 12 „Die steuerlichen Grundlagen“). Werden<br />
an den Verkäufer ggf. Zahlungen für die Ausstattung<br />
der Mieträume eines Mieters geleistet (was bezogen<br />
auf die in Tz. 11 „Die rechtlichen Grundlagen“ dargestellte<br />
Option des Mieters Commonwealth of Australia<br />
nicht auszuschließen ist) und sind diese Zahlungen<br />
nicht Bestandteil des vereinbarten Kaufpreises,<br />
sondern Gegenstand möglicher Nach- oder Zusatzzahlungen<br />
des Käufers an den Verkäufer, besteht das<br />
Risiko, dass diese in steuerlicher Hinsicht dem Kaufpreis<br />
für die Immobilie hinzugerechnet werden und<br />
die Stempelsteuerschuld entsprechend erhöhen könnten.<br />
Sollte ein solcher Fall eintreten und höhere Stempelsteuer<br />
als projiziert anfallen, würde dies über die<br />
Liquiditätsreserve oder ggf. über weitere Fremdmittel<br />
zu finanzieren sein, was das wirtschaftliche Ergebnis<br />
aus Sicht der Anleger aufgrund erhöhter Erwerbsnebenkosten<br />
verschlechtern und zu Ausschüttungskürzungen<br />
gegenüber den prognostizierten Werten<br />
führen könnte.<br />
Nach Ansicht der australischen Steuerberater der<br />
Objektgesellschaft ist der Erwerb oder die Übertragung<br />
einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft nicht<br />
stempelsteuerpflichtig, und zwar unabhängig davon,<br />
ob diese Beteiligung direkt oder durch die Treuhandkommanditistin<br />
gehalten wird. Ebenso wird durch die<br />
Begründung der Beteiligung der atypisch stillen Gesellschaft<br />
an der Objektgesellschaft keine Stempelsteuer<br />
ausgelöst. Stempelsteuerpflichtig wäre dagegen die<br />
Übertragung der Wombato-Anteile auf eine dritte<br />
Person, solange die Objektgesellschaft Eigentümerin<br />
der Fondsimmobilie ist. Ebenfalls nicht auszuschließen<br />
ist, dass aufgrund des Abschnitts 79 Abs. 5 des Duties<br />
Act 2000 (Vic) eine Veräußerung von mehr als 50 %<br />
der Anteile an der WS Beteiligungs GmbH zu einer<br />
Stempelsteuerschuld führen könnte. Die Formulierungen<br />
des Duties Act sind diesbezüglich unklar, und es<br />
gibt zu diesem relativ neuen Instrument bislang keine<br />
Rechtsprechung, Literatur oder Stellungnahmen der<br />
australischen Finanzbehörden. Nach dem Beteiligungsangebot<br />
ist weder eine Übertragung der Wombato-<br />
Anteile noch eine Veräußerung von mehr als 50 % der<br />
Anteile an der WS Beteiligungs GmbH beabsichtigt,<br />
eine Gewähr für die Beibehaltung der gesellschaftsrechtlichen<br />
Verhältnisse kann jedoch aufgrund der<br />
Langfristigkeit nicht übernommen werden. Es ist<br />
daher nicht völlig auszuschließen, dass während des<br />
Prognosezeitraums wider Erwarten Stempelsteuer<br />
anfällt, die dann über die Liquiditätsreserve oder<br />
ggf. über weitere Fremdmittel zu finanzieren sein<br />
würde, was zu Ausschüttungskürzungen gegenüber<br />
den prognostizierten Werten führen könnte.<br />
3.4.4 Steuerliche Behandlung der Investition in<br />
<strong>Australien</strong><br />
Die Einkünfte aus der Vermietung der Fondsimmobilie<br />
werden bei der Objektgesellschaft in <strong>Australien</strong><br />
mit derzeit 30 % besteuert. Bei der Berechnung des<br />
zu versteuernden Einkommens können nach derzeitigem<br />
Steuerrecht die Anschaffungs- und Herstellungskosten<br />
für bestimmte Gebäudebestandteile mit<br />
jährlich 2,5 % linear abgeschrieben werden, die Kosten<br />
für bestimmte Anlagen und Ausrüstungen können<br />
entweder linear oder degressiv abgeschrieben werden<br />
(Details hierzu siehe in Tz. 12 „Die steuerlichen<br />
Grundlagen“). Wie in <strong>Australien</strong> üblich, fertigt ein<br />
Experte für Zwecke der Ermittlung der Abschreibungsgruppen<br />
und -volumen ein entsprechendes Gutachten<br />
an, welches als Grundlage für die Abschreibungsansätze<br />
im Rahmen der steuerlichen Erklärungen<br />
dient. Dieses Gutachten ist auch Grundlage der<br />
steuerlichen Berechnungen im Rahmen der Prognoserechnung<br />
für dieses Beteiligungsangebot, und<br />
abweichende Ansätze durch die australischen Finanzbehörden<br />
könnten zu erheblichen, auch negativen<br />
Änderungen bei den möglichen Ausschüttungen<br />
und bei der Rendite aus Sicht der Anleger führen.<br />
Kreditzinsen bzw. Zahlungen unter den Zinsswapvereinbarungen<br />
sind sofort abziehbare Werbungskosten,<br />
wenn ein Verhältnis zwischen Eigenkapital und<br />
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