Bayernfonds Australien I - LEISTUNGSBILANZPORTAL
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zeiten kann nicht ausgeschlossen werden, dass die<br />
verbleibenden Einnahmen sowie die Liquiditätsreserven<br />
der Fonds- bzw. der Objektgesellschaft nicht<br />
ausreichen, um den laufenden Zahlungsverpflichtungen<br />
(beispielsweise aus aufgenommenen Krediten)<br />
vollständig nachkommen zu können. Kann die Objektgesellschaft<br />
ihren Schuldendienst für die Fremdfinanzierung<br />
– z. B. aufgrund des Ausfalls von Mieteinnahmen<br />
– nicht mehr leisten, könnte insbesondere<br />
der Kreditgeber die Zwangsversteigerung betreiben.<br />
In letzter Konsequenz kann die Insolvenz der Fondsbzw.<br />
der Objektgesellschaft unter derartigen Umständen<br />
nicht ausgeschlossen werden. Dies kann zu einem<br />
Totalverlust des vom Anleger eingesetzten Kapitals<br />
führen.<br />
Das Fondsobjekt ist betreffend die Büroflächen zu<br />
100 % an das Commonwealth of Australia und an<br />
Mercer Human Resource Consulting Pty Ltd vermietet.<br />
Hieraus resultiert einerseits Vermietungssicherheit,<br />
andererseits besteht aber auch eine größere Abhängigkeit,<br />
was sich speziell bei Auslaufen des entsprechenden<br />
Mietvertrages negativ auswirken kann. Der<br />
Ausfall eines dieser beiden Hauptmieter würde sich<br />
stark auf die Liquiditätslage der Fonds- bzw. Objektgesellschaft<br />
auswirken. Darüber hinaus besteht mit<br />
der finanzierenden Bank eine Sonderregelung für<br />
den Fall, dass der Mietvertrag mit dem Hauptmieter<br />
Mercer zum Ablauf der Grundmietzeit von 10 Jahren<br />
nicht innerhalb der vorgesehenen Frist (mindestens<br />
12 Monate vor Ablauf der Grundmietzeit) verlängert<br />
wird bzw. dass in diesem Fall nahezu zeitgleich kein<br />
für die Bank akzeptables Anschlussmietverhältnis<br />
seitens der Objektgesellschaft arrangiert werden<br />
kann. In einem solchen Fall muss der Kreditnehmer,<br />
die Objektgesellschaft, die Netto-Mieteinnahmen in<br />
einem bestimmten Umfang an die Bank sicherungshalber<br />
abtreten, damit hieraus ein Betrag angespart<br />
werden kann, der u.a. zur Abdeckung von (weiteren)<br />
Wiedervermietungskosten oder auch zur Einhaltung<br />
der Verpflichtungen gegenüber der finanzierenden<br />
Bank dienen kann. Sollte dieser Fall eintreten, wäre<br />
die Auszahlung der für diesen Zeitraum im Rahmen<br />
der Prognoserechnung angesetzten Ausschüttungen<br />
an die Anleger aus heutiger Sicht nicht darstellbar<br />
(zu den Annahmen der Anschluss- bzw. Weitervermietung<br />
dieser Mietfläche siehe oben). Eine weitere<br />
Sonderregelung betreffend die Mieteinnahmen unter<br />
dem Mietvertrag mit Mercer besteht für den Fall,<br />
dass der Mieter von seinem Sonderkündigungsrecht<br />
für ein Stockwerk nach Ablauf des dritten Mietjahres<br />
Gebrauch macht (siehe hierzu unter Tz. 11 „Die rechtlichen<br />
Grundlagen“ die Beschreibung der entsprechenden<br />
mietvertraglichen Regelungen unter dem<br />
Mietvertrag mit Mercer).<br />
Die Geschäftsführung der Objektgesellschaft kann<br />
ferner unter Umständen wirtschaftlich und tatsächlich<br />
gezwungen sein, einer Änderung eines Mietvertrages<br />
zu Gunsten eines Mieters zuzustimmen sowie<br />
eine Verlängerung eines Mietvertrages zu ungünstigeren<br />
Bedingungen als kalkuliert zu akzeptieren. Die<br />
vorgenannten Fälle könnten zu einer Verminderung<br />
der Liquidität der Fonds- und Objektgesellschaft sowie<br />
gegebenenfalls der möglichen Ausschüttungen<br />
und der Rentierlichkeit der Beteiligung für den Anleger<br />
führen.<br />
Auch im Rahmen der Vermietung besteht das generelle<br />
Risiko, dass einzelne mietvertragliche Regelungen<br />
nicht wirksam sind oder anderweitig einzelne<br />
Ansprüche nicht durchsetzbar sind. Es besteht hierbei<br />
insbesondere die Möglichkeit, dass etwaige Mietanpassungen<br />
aufgrund vereinbarter Wertsicherungsklauseln<br />
bzw. Staffelmieten oder die Umlage von<br />
Nebenkosten rechtlich oder wirtschaftlich nicht<br />
durchgesetzt werden können. Auch kann im Zeitablauf<br />
nicht ausgeschlossen werden, dass auf Seiten<br />
des Mieters eine unterschiedliche Rechtsauffassung<br />
zu den Ansprüchen und Pflichten aus dem Mietverhältnis<br />
mit dem Risiko etwaiger Mietstreitigkeiten,<br />
Mietminderungen bis hin zur Kündigung besteht.<br />
Bei dem Mietvertrag mit dem Commonwealth of<br />
Australia wurden strenge Regelungen, die dem Mieter<br />
eine Vielzahl von Rechten einräumen und die dem<br />
Vermieter eine Vielzahl von weitgehenden Verpflichtungen<br />
auferlegen, vereinbart, bei deren Verletzung<br />
Schadensersatzansprüche und außerordentliche Kündigung<br />
drohen (siehe hierzu Tz. 11 „Die rechtlichen<br />
Grundlagen“).<br />
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