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Bayernfonds Australien I - LEISTUNGSBILANZPORTAL

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zeiten kann nicht ausgeschlossen werden, dass die<br />

verbleibenden Einnahmen sowie die Liquiditätsreserven<br />

der Fonds- bzw. der Objektgesellschaft nicht<br />

ausreichen, um den laufenden Zahlungsverpflichtungen<br />

(beispielsweise aus aufgenommenen Krediten)<br />

vollständig nachkommen zu können. Kann die Objektgesellschaft<br />

ihren Schuldendienst für die Fremdfinanzierung<br />

– z. B. aufgrund des Ausfalls von Mieteinnahmen<br />

– nicht mehr leisten, könnte insbesondere<br />

der Kreditgeber die Zwangsversteigerung betreiben.<br />

In letzter Konsequenz kann die Insolvenz der Fondsbzw.<br />

der Objektgesellschaft unter derartigen Umständen<br />

nicht ausgeschlossen werden. Dies kann zu einem<br />

Totalverlust des vom Anleger eingesetzten Kapitals<br />

führen.<br />

Das Fondsobjekt ist betreffend die Büroflächen zu<br />

100 % an das Commonwealth of Australia und an<br />

Mercer Human Resource Consulting Pty Ltd vermietet.<br />

Hieraus resultiert einerseits Vermietungssicherheit,<br />

andererseits besteht aber auch eine größere Abhängigkeit,<br />

was sich speziell bei Auslaufen des entsprechenden<br />

Mietvertrages negativ auswirken kann. Der<br />

Ausfall eines dieser beiden Hauptmieter würde sich<br />

stark auf die Liquiditätslage der Fonds- bzw. Objektgesellschaft<br />

auswirken. Darüber hinaus besteht mit<br />

der finanzierenden Bank eine Sonderregelung für<br />

den Fall, dass der Mietvertrag mit dem Hauptmieter<br />

Mercer zum Ablauf der Grundmietzeit von 10 Jahren<br />

nicht innerhalb der vorgesehenen Frist (mindestens<br />

12 Monate vor Ablauf der Grundmietzeit) verlängert<br />

wird bzw. dass in diesem Fall nahezu zeitgleich kein<br />

für die Bank akzeptables Anschlussmietverhältnis<br />

seitens der Objektgesellschaft arrangiert werden<br />

kann. In einem solchen Fall muss der Kreditnehmer,<br />

die Objektgesellschaft, die Netto-Mieteinnahmen in<br />

einem bestimmten Umfang an die Bank sicherungshalber<br />

abtreten, damit hieraus ein Betrag angespart<br />

werden kann, der u.a. zur Abdeckung von (weiteren)<br />

Wiedervermietungskosten oder auch zur Einhaltung<br />

der Verpflichtungen gegenüber der finanzierenden<br />

Bank dienen kann. Sollte dieser Fall eintreten, wäre<br />

die Auszahlung der für diesen Zeitraum im Rahmen<br />

der Prognoserechnung angesetzten Ausschüttungen<br />

an die Anleger aus heutiger Sicht nicht darstellbar<br />

(zu den Annahmen der Anschluss- bzw. Weitervermietung<br />

dieser Mietfläche siehe oben). Eine weitere<br />

Sonderregelung betreffend die Mieteinnahmen unter<br />

dem Mietvertrag mit Mercer besteht für den Fall,<br />

dass der Mieter von seinem Sonderkündigungsrecht<br />

für ein Stockwerk nach Ablauf des dritten Mietjahres<br />

Gebrauch macht (siehe hierzu unter Tz. 11 „Die rechtlichen<br />

Grundlagen“ die Beschreibung der entsprechenden<br />

mietvertraglichen Regelungen unter dem<br />

Mietvertrag mit Mercer).<br />

Die Geschäftsführung der Objektgesellschaft kann<br />

ferner unter Umständen wirtschaftlich und tatsächlich<br />

gezwungen sein, einer Änderung eines Mietvertrages<br />

zu Gunsten eines Mieters zuzustimmen sowie<br />

eine Verlängerung eines Mietvertrages zu ungünstigeren<br />

Bedingungen als kalkuliert zu akzeptieren. Die<br />

vorgenannten Fälle könnten zu einer Verminderung<br />

der Liquidität der Fonds- und Objektgesellschaft sowie<br />

gegebenenfalls der möglichen Ausschüttungen<br />

und der Rentierlichkeit der Beteiligung für den Anleger<br />

führen.<br />

Auch im Rahmen der Vermietung besteht das generelle<br />

Risiko, dass einzelne mietvertragliche Regelungen<br />

nicht wirksam sind oder anderweitig einzelne<br />

Ansprüche nicht durchsetzbar sind. Es besteht hierbei<br />

insbesondere die Möglichkeit, dass etwaige Mietanpassungen<br />

aufgrund vereinbarter Wertsicherungsklauseln<br />

bzw. Staffelmieten oder die Umlage von<br />

Nebenkosten rechtlich oder wirtschaftlich nicht<br />

durchgesetzt werden können. Auch kann im Zeitablauf<br />

nicht ausgeschlossen werden, dass auf Seiten<br />

des Mieters eine unterschiedliche Rechtsauffassung<br />

zu den Ansprüchen und Pflichten aus dem Mietverhältnis<br />

mit dem Risiko etwaiger Mietstreitigkeiten,<br />

Mietminderungen bis hin zur Kündigung besteht.<br />

Bei dem Mietvertrag mit dem Commonwealth of<br />

Australia wurden strenge Regelungen, die dem Mieter<br />

eine Vielzahl von Rechten einräumen und die dem<br />

Vermieter eine Vielzahl von weitgehenden Verpflichtungen<br />

auferlegen, vereinbart, bei deren Verletzung<br />

Schadensersatzansprüche und außerordentliche Kündigung<br />

drohen (siehe hierzu Tz. 11 „Die rechtlichen<br />

Grundlagen“).<br />

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