Bayernfonds Australien I - LEISTUNGSBILANZPORTAL
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an den vermietbaren Flächen (ohne Parkflächen) am<br />
Fondsobjekt ausmachen, ist wie dargestellt keine<br />
Umlage dieser Kosten möglich. Entsprechende Schätzkosten<br />
für diese nicht umlegbaren Kosten sind in der<br />
Prognoserechnung berücksichtigt. Sollte ein Hauptmieter<br />
ausfallen oder im Rahmen der Anschlussvermietung<br />
keine Kostenübernahme für Versicherungskosten<br />
mit den Nachmietern erreicht werden können,<br />
sind diese Kosten von der Objektgesellschaft als<br />
Eigentümer zu tragen, was zu nachteiligen Abweichungen<br />
gegenüber der Prognoserechnung führen<br />
kann. Auch steigende Versicherungskosten, die über<br />
den in der Prognoserechnung angesetzten Steigerungsraten<br />
liegen, führen grundsätzlich zu diesem<br />
Ergebnis, da in diesem Fall der Anteil der nicht umlegbaren<br />
Versicherungskosten unter den Brutto-<br />
Mietverträgen steigen würde. Sollten im Schadensfall<br />
die Versicherungsleistungen nicht ausreichen,<br />
hat die Objektgesellschaft und somit die Fondsgesellschaft<br />
ggf. die Differenz zu tragen, was zu erheblichen<br />
Nachteilen gegenüber der Prognoserechnung<br />
führen oder gar erhebliche Vermögenseinbußen für<br />
die Anleger, bis hin zum Totalverlust der Einlage,<br />
bedeuten kann. Auch ggf. anfallende und nicht auf<br />
die Mieter umlegbare Selbstbehalte unter den Versicherungsverträgen<br />
müssten aus der Liquidität der<br />
Objektgesellschaft bestritten werden.<br />
Das nicht versicherbare Risiko des zufälligen Untergangs<br />
(z.B. Kriegseinwirkung) trägt die Fonds- bzw.<br />
die Objektgesellschaft. Weiterhin trägt die Fondsbzw.<br />
die Objektgesellschaft, wie bereits oben dargestellt,<br />
das immobilientypische Risiko von Baumängeln,<br />
der Mangelhaftigkeit und der Unbenutzbarkeit.<br />
Die Fonds- bzw. die Objektgesellschaft trägt auch<br />
das Risiko der ganzen oder teilweisen Zerstörung und<br />
des langfristigen Nutzungsausschlusses der Fondsimmobilie.<br />
In diesem Fall ist der Totalverlust der gesamten<br />
Einlage des Anlegers nicht auszuschließen.<br />
3.2.6 Altlasten<br />
Durch den Erwerb der Fondsimmobilie können sich,<br />
trotz der teilweisen Zusicherungen des Verkäufers<br />
und der weiteren entsprechenden Maßnahmen (u.a.<br />
umwelttechnische Untersuchung im Auftrag der Objektgesellschaft<br />
durch einen lokalen Experten), u.U.<br />
Risiken aus Altlasten ergeben, wie etwa Bodenverunreinigungen.<br />
Bestimmte aus Sicht des Experten bzw.<br />
des Fondsinitiators im akzeptablen Bereich liegende<br />
geringfügige Themenstellungen in diesem Bereich<br />
wurden im Rahmen dieser Untersuchungen auch<br />
ermittelt. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um<br />
den Öltank des Gebäudes und die Ableitung der Entrostungsflüssigkeiten<br />
für die Klima- und Heizungsanlage,<br />
wobei der technische Gutachter, OTEK Australia<br />
Pty Ltd, Melbourne, zu der Gesamtbewertung gelangt,<br />
dass die festgestellten Verunreinigungen im<br />
hinnehmbaren Bereich liegen und die Kosten für die<br />
mögliche Verminderung von Umweltrisiken bis zu<br />
AUD 50.000 betragen können. Dieser Kostenansatz<br />
wurde bei der Bemessung der Liquiditätsreserve aus<br />
Gründen der kaufmännischen Vorsicht berücksichtigt<br />
und insoweit zurückgestellt. Es können in Zukunft<br />
auch Latenzschäden aufgrund von derzeit nicht bekannten<br />
Altlasten auftreten. Dies kann in Bezug auf<br />
die Grundstücke zu einer Inanspruchnahme der<br />
Objektgesellschaft zur Altlastenentsorgung führen.<br />
Die Fondsimmobilie wurde im Jahr 2005 erstellt. Es<br />
liegen keine Erkenntnisse vor, wonach in den Baumaterialien<br />
des Rohbaus in <strong>Australien</strong> unerlaubte<br />
umweltgefährdende Substanzen enthalten sind. Die<br />
Existenz solcher Substanzen kann jedoch nicht vollständig<br />
ausgeschlossen werden. In so einem Fall<br />
hätte die Objektgesellschaft u.U. sogar erhebliche<br />
Kosten zur Beseitigung der gesundheits-/umweltgefährdenden<br />
Substanzen zu tragen. Es kann auch<br />
nicht ausgeschlossen werden, dass eine Beseitigung<br />
solcher Substanzen technisch und/oder wirtschaftlich<br />
nicht möglich ist, mit der Folge, dass die Nutzbarkeit<br />
des Objektes eingeschränkt wird oder entfällt oder<br />
das Objekt an Wert verliert. Eine Inanspruchnahme<br />
der Objektgesellschaft könnte negative Auswirkungen<br />
auf die wirtschaftliche Situation der Fondsgesellschaft<br />
haben, u.U. kann es aufgrund der mit der<br />
Beseitigung von Altlasten verbundenen Kosten auch<br />
zu Ausschüttungsreduzierungen (oder -einbehalten)<br />
kommen, sofern der zur Gewährleistung verpflichtete<br />
Vertragspartner seinen Verpflichtungen nicht<br />
nachkommt oder falls derartige Gewährleistungsansprüche<br />
nicht (mehr) bestehen. Entstehende Kosten<br />
können von den gebildeten Rücklagen (Liquiditätsreserve)<br />
eventuell nicht gedeckt werden und es kann<br />
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