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Bayernfonds Australien I - LEISTUNGSBILANZPORTAL

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an den vermietbaren Flächen (ohne Parkflächen) am<br />

Fondsobjekt ausmachen, ist wie dargestellt keine<br />

Umlage dieser Kosten möglich. Entsprechende Schätzkosten<br />

für diese nicht umlegbaren Kosten sind in der<br />

Prognoserechnung berücksichtigt. Sollte ein Hauptmieter<br />

ausfallen oder im Rahmen der Anschlussvermietung<br />

keine Kostenübernahme für Versicherungskosten<br />

mit den Nachmietern erreicht werden können,<br />

sind diese Kosten von der Objektgesellschaft als<br />

Eigentümer zu tragen, was zu nachteiligen Abweichungen<br />

gegenüber der Prognoserechnung führen<br />

kann. Auch steigende Versicherungskosten, die über<br />

den in der Prognoserechnung angesetzten Steigerungsraten<br />

liegen, führen grundsätzlich zu diesem<br />

Ergebnis, da in diesem Fall der Anteil der nicht umlegbaren<br />

Versicherungskosten unter den Brutto-<br />

Mietverträgen steigen würde. Sollten im Schadensfall<br />

die Versicherungsleistungen nicht ausreichen,<br />

hat die Objektgesellschaft und somit die Fondsgesellschaft<br />

ggf. die Differenz zu tragen, was zu erheblichen<br />

Nachteilen gegenüber der Prognoserechnung<br />

führen oder gar erhebliche Vermögenseinbußen für<br />

die Anleger, bis hin zum Totalverlust der Einlage,<br />

bedeuten kann. Auch ggf. anfallende und nicht auf<br />

die Mieter umlegbare Selbstbehalte unter den Versicherungsverträgen<br />

müssten aus der Liquidität der<br />

Objektgesellschaft bestritten werden.<br />

Das nicht versicherbare Risiko des zufälligen Untergangs<br />

(z.B. Kriegseinwirkung) trägt die Fonds- bzw.<br />

die Objektgesellschaft. Weiterhin trägt die Fondsbzw.<br />

die Objektgesellschaft, wie bereits oben dargestellt,<br />

das immobilientypische Risiko von Baumängeln,<br />

der Mangelhaftigkeit und der Unbenutzbarkeit.<br />

Die Fonds- bzw. die Objektgesellschaft trägt auch<br />

das Risiko der ganzen oder teilweisen Zerstörung und<br />

des langfristigen Nutzungsausschlusses der Fondsimmobilie.<br />

In diesem Fall ist der Totalverlust der gesamten<br />

Einlage des Anlegers nicht auszuschließen.<br />

3.2.6 Altlasten<br />

Durch den Erwerb der Fondsimmobilie können sich,<br />

trotz der teilweisen Zusicherungen des Verkäufers<br />

und der weiteren entsprechenden Maßnahmen (u.a.<br />

umwelttechnische Untersuchung im Auftrag der Objektgesellschaft<br />

durch einen lokalen Experten), u.U.<br />

Risiken aus Altlasten ergeben, wie etwa Bodenverunreinigungen.<br />

Bestimmte aus Sicht des Experten bzw.<br />

des Fondsinitiators im akzeptablen Bereich liegende<br />

geringfügige Themenstellungen in diesem Bereich<br />

wurden im Rahmen dieser Untersuchungen auch<br />

ermittelt. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um<br />

den Öltank des Gebäudes und die Ableitung der Entrostungsflüssigkeiten<br />

für die Klima- und Heizungsanlage,<br />

wobei der technische Gutachter, OTEK Australia<br />

Pty Ltd, Melbourne, zu der Gesamtbewertung gelangt,<br />

dass die festgestellten Verunreinigungen im<br />

hinnehmbaren Bereich liegen und die Kosten für die<br />

mögliche Verminderung von Umweltrisiken bis zu<br />

AUD 50.000 betragen können. Dieser Kostenansatz<br />

wurde bei der Bemessung der Liquiditätsreserve aus<br />

Gründen der kaufmännischen Vorsicht berücksichtigt<br />

und insoweit zurückgestellt. Es können in Zukunft<br />

auch Latenzschäden aufgrund von derzeit nicht bekannten<br />

Altlasten auftreten. Dies kann in Bezug auf<br />

die Grundstücke zu einer Inanspruchnahme der<br />

Objektgesellschaft zur Altlastenentsorgung führen.<br />

Die Fondsimmobilie wurde im Jahr 2005 erstellt. Es<br />

liegen keine Erkenntnisse vor, wonach in den Baumaterialien<br />

des Rohbaus in <strong>Australien</strong> unerlaubte<br />

umweltgefährdende Substanzen enthalten sind. Die<br />

Existenz solcher Substanzen kann jedoch nicht vollständig<br />

ausgeschlossen werden. In so einem Fall<br />

hätte die Objektgesellschaft u.U. sogar erhebliche<br />

Kosten zur Beseitigung der gesundheits-/umweltgefährdenden<br />

Substanzen zu tragen. Es kann auch<br />

nicht ausgeschlossen werden, dass eine Beseitigung<br />

solcher Substanzen technisch und/oder wirtschaftlich<br />

nicht möglich ist, mit der Folge, dass die Nutzbarkeit<br />

des Objektes eingeschränkt wird oder entfällt oder<br />

das Objekt an Wert verliert. Eine Inanspruchnahme<br />

der Objektgesellschaft könnte negative Auswirkungen<br />

auf die wirtschaftliche Situation der Fondsgesellschaft<br />

haben, u.U. kann es aufgrund der mit der<br />

Beseitigung von Altlasten verbundenen Kosten auch<br />

zu Ausschüttungsreduzierungen (oder -einbehalten)<br />

kommen, sofern der zur Gewährleistung verpflichtete<br />

Vertragspartner seinen Verpflichtungen nicht<br />

nachkommt oder falls derartige Gewährleistungsansprüche<br />

nicht (mehr) bestehen. Entstehende Kosten<br />

können von den gebildeten Rücklagen (Liquiditätsreserve)<br />

eventuell nicht gedeckt werden und es kann<br />

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