Bayernfonds Australien I - LEISTUNGSBILANZPORTAL
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3.2 Immobilienspezifische Risiken<br />
Zu den immobilienspezifischen Risiken gehören<br />
Standortgegebenheiten, wie z.B. die Umgebung,<br />
Immissionen, die Sozialstruktur, Konjunktureinflüsse,<br />
die regionale und überregionale Wettbewerbssituation,<br />
die Mieter, Veränderungen des Mietniveaus,<br />
Mieterwechsel, technische Innovationen mit der Folge<br />
sich verändernder Nutzungsanforderungen, Insolvenzen<br />
von Vertragsparteien oder Änderungen der<br />
Gesetzgebung, Rechtsprechung bzw. Verwaltungspraxis.<br />
Hierzu zählen auch die Risiken im Zusammenhang<br />
mit dem Erwerb und der Bewirtschaftung der<br />
Fondsimmobilie. Insoweit wird auf die nachfolgenden<br />
Ausführungen verwiesen. Die dort näher beschriebenen<br />
Gegebenheiten beeinflussen unmittelbar das Ergebnis<br />
der Objektgesellschaft, der stillen Gesellschaft<br />
bzw. der Fondsgesellschaft und damit die Rückflüsse<br />
und die Rendite der Anleger.<br />
3.2.1 Eigentumserwerb<br />
Die Objektgesellschaft hat am 30.09.2005 den Kaufvertrag<br />
für die Fondsimmobilie unterzeichnet. Als<br />
Datum für den Übergang von Besitz, Nutzungen, Lasten,<br />
Verkehrssicherungspflichten und die Gefahr des<br />
zufälligen Untergangs (Eigentumsübergang) wurde,<br />
vorbehaltlich der Erfüllung der kaufvertraglichen<br />
Verpflichtungen durch die Parteien, der 31.12.2005<br />
im Kaufvertrag festgelegt (zu den weiteren Details<br />
hierzu siehe Tz. 11 „Die rechtlichen Grundlagen“).<br />
Sollten die vereinbarten Auflagen und Bedingungen<br />
des Kaufvertrages von einer Vertragsseite nicht eingehalten<br />
werden, bestehen vertraglich vereinbarte<br />
Ansprüche gegenüber der vertragsverletzenden Partei<br />
(beispielsweise in Form von Strafzinsen im Falle<br />
des Zahlungsverzuges) und es besteht das Recht,<br />
unter Wahrung von Schadensersatzansprüchen vom<br />
Kaufvertrag zurückzutreten bzw. entsprechende<br />
Rechtsgarantien von der vertragsverletzenden Seite<br />
einzufordern.<br />
Der Eigentumserwerb wurde vorbehaltlich des Bestehens<br />
der geschlossenen Mietverträge vereinbart.<br />
Der Verkäufer ist gemäß Kaufvertrag verpflichtet,<br />
den Käufer von bestimmten Kosten und Auslagen im<br />
Zusammenhang mit den bestehenden Mietverhältnissen<br />
freizustellen. Zu diesen Freistellungsverpflichtungen<br />
gehören beispielsweise alle mietfreien Zeiträume<br />
und alle Kosten im Zusammenhang mit noch<br />
nicht abgeschlossenen Mieterausbauten mit Ausnahme<br />
der Option des Mieters Commonwealth of<br />
Australia (siehe hierzu Tz. 11 „Die rechtlichen Grundlagen“).<br />
Sollten die bestehenden Mietverträge zwischen<br />
dem 30.09.2005 und dem 31.12.2005 gleich<br />
welchen Grundes aufgelöst werden und zum Zeitpunkt<br />
des vereinbarten Eigentumsübergangs insofern<br />
nicht wirksam bestehen, wurden Regelungen getroffen,<br />
um den Käufer entsprechend zu entschädigen<br />
bzw. in bestimmten Fällen eine Rückabwicklung des<br />
Kaufvertrages zu ermöglichen (zu den Details siehe<br />
insbesondere Tz. 11 „Die rechtlichen Grundlagen“).<br />
Die entsprechenden Regelungen stellen jedoch die<br />
ausschließlichen Rechte des Käufers bei Eintritt dieser<br />
Umstände dar. Weiter gehende Schadensersatzansprüche<br />
gegen den Verkäufer bestehen demnach<br />
nicht. Sollten daher Mietverträge zum Zeitpunkt des<br />
Eigentumsübergangs nicht mehr oder zu schlechteren<br />
Konditionen als im Kaufvertrag vereinbart bestehen,<br />
kann dies in den hierfür vereinbarten Fällen<br />
entweder zu einer Rückabwicklung des Kaufvertrages<br />
mit der Folge der Nichtdurchführung des geschlossenen<br />
Immobilienfonds oder zu geringeren Einnahmen<br />
als in der Prognoserechnung geplant oder zu<br />
der Erfordernis von nicht geplanten vorzeitigen Anschlussvermietungen<br />
führen, die zu wesentlichen<br />
Abweichungen betreffend die möglichen Netto-Mieteinnahmen,<br />
zu ungeplanten Kosten für derartige<br />
Ersatzvermietungen (z.B. Maklercourtage, Mieterincentives)<br />
oder zu Änderungen bei den Mietbedingungen<br />
(z.B. Laufzeiten der Mietverträge, Umlage<br />
von Bewirtschaftungskosten, Bonität der Mieter)<br />
führen können.<br />
Gewährleistungsansprüche seitens des Käufers<br />
gegenüber dem Verkäufer auf Grundlage der Regelungen<br />
des Kaufvertrages können weiterhin nur bei<br />
Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen geltend<br />
gemacht werden. So müssen etwaige Ansprüche<br />
schriftlich geltend gemacht werden, geringfügige<br />
Beträge unter AUD 25.000 und kumulierte Ansprüche<br />
über AUD 13,6 Mio. sind ausgenommen, Schäden<br />
durch Rechtsänderungen nach dem Tag des Vertragsabschlusses<br />
fallen nicht unter die Gewährleistungs-<br />
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