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Bayernfonds Australien I - LEISTUNGSBILANZPORTAL

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3.2 Immobilienspezifische Risiken<br />

Zu den immobilienspezifischen Risiken gehören<br />

Standortgegebenheiten, wie z.B. die Umgebung,<br />

Immissionen, die Sozialstruktur, Konjunktureinflüsse,<br />

die regionale und überregionale Wettbewerbssituation,<br />

die Mieter, Veränderungen des Mietniveaus,<br />

Mieterwechsel, technische Innovationen mit der Folge<br />

sich verändernder Nutzungsanforderungen, Insolvenzen<br />

von Vertragsparteien oder Änderungen der<br />

Gesetzgebung, Rechtsprechung bzw. Verwaltungspraxis.<br />

Hierzu zählen auch die Risiken im Zusammenhang<br />

mit dem Erwerb und der Bewirtschaftung der<br />

Fondsimmobilie. Insoweit wird auf die nachfolgenden<br />

Ausführungen verwiesen. Die dort näher beschriebenen<br />

Gegebenheiten beeinflussen unmittelbar das Ergebnis<br />

der Objektgesellschaft, der stillen Gesellschaft<br />

bzw. der Fondsgesellschaft und damit die Rückflüsse<br />

und die Rendite der Anleger.<br />

3.2.1 Eigentumserwerb<br />

Die Objektgesellschaft hat am 30.09.2005 den Kaufvertrag<br />

für die Fondsimmobilie unterzeichnet. Als<br />

Datum für den Übergang von Besitz, Nutzungen, Lasten,<br />

Verkehrssicherungspflichten und die Gefahr des<br />

zufälligen Untergangs (Eigentumsübergang) wurde,<br />

vorbehaltlich der Erfüllung der kaufvertraglichen<br />

Verpflichtungen durch die Parteien, der 31.12.2005<br />

im Kaufvertrag festgelegt (zu den weiteren Details<br />

hierzu siehe Tz. 11 „Die rechtlichen Grundlagen“).<br />

Sollten die vereinbarten Auflagen und Bedingungen<br />

des Kaufvertrages von einer Vertragsseite nicht eingehalten<br />

werden, bestehen vertraglich vereinbarte<br />

Ansprüche gegenüber der vertragsverletzenden Partei<br />

(beispielsweise in Form von Strafzinsen im Falle<br />

des Zahlungsverzuges) und es besteht das Recht,<br />

unter Wahrung von Schadensersatzansprüchen vom<br />

Kaufvertrag zurückzutreten bzw. entsprechende<br />

Rechtsgarantien von der vertragsverletzenden Seite<br />

einzufordern.<br />

Der Eigentumserwerb wurde vorbehaltlich des Bestehens<br />

der geschlossenen Mietverträge vereinbart.<br />

Der Verkäufer ist gemäß Kaufvertrag verpflichtet,<br />

den Käufer von bestimmten Kosten und Auslagen im<br />

Zusammenhang mit den bestehenden Mietverhältnissen<br />

freizustellen. Zu diesen Freistellungsverpflichtungen<br />

gehören beispielsweise alle mietfreien Zeiträume<br />

und alle Kosten im Zusammenhang mit noch<br />

nicht abgeschlossenen Mieterausbauten mit Ausnahme<br />

der Option des Mieters Commonwealth of<br />

Australia (siehe hierzu Tz. 11 „Die rechtlichen Grundlagen“).<br />

Sollten die bestehenden Mietverträge zwischen<br />

dem 30.09.2005 und dem 31.12.2005 gleich<br />

welchen Grundes aufgelöst werden und zum Zeitpunkt<br />

des vereinbarten Eigentumsübergangs insofern<br />

nicht wirksam bestehen, wurden Regelungen getroffen,<br />

um den Käufer entsprechend zu entschädigen<br />

bzw. in bestimmten Fällen eine Rückabwicklung des<br />

Kaufvertrages zu ermöglichen (zu den Details siehe<br />

insbesondere Tz. 11 „Die rechtlichen Grundlagen“).<br />

Die entsprechenden Regelungen stellen jedoch die<br />

ausschließlichen Rechte des Käufers bei Eintritt dieser<br />

Umstände dar. Weiter gehende Schadensersatzansprüche<br />

gegen den Verkäufer bestehen demnach<br />

nicht. Sollten daher Mietverträge zum Zeitpunkt des<br />

Eigentumsübergangs nicht mehr oder zu schlechteren<br />

Konditionen als im Kaufvertrag vereinbart bestehen,<br />

kann dies in den hierfür vereinbarten Fällen<br />

entweder zu einer Rückabwicklung des Kaufvertrages<br />

mit der Folge der Nichtdurchführung des geschlossenen<br />

Immobilienfonds oder zu geringeren Einnahmen<br />

als in der Prognoserechnung geplant oder zu<br />

der Erfordernis von nicht geplanten vorzeitigen Anschlussvermietungen<br />

führen, die zu wesentlichen<br />

Abweichungen betreffend die möglichen Netto-Mieteinnahmen,<br />

zu ungeplanten Kosten für derartige<br />

Ersatzvermietungen (z.B. Maklercourtage, Mieterincentives)<br />

oder zu Änderungen bei den Mietbedingungen<br />

(z.B. Laufzeiten der Mietverträge, Umlage<br />

von Bewirtschaftungskosten, Bonität der Mieter)<br />

führen können.<br />

Gewährleistungsansprüche seitens des Käufers<br />

gegenüber dem Verkäufer auf Grundlage der Regelungen<br />

des Kaufvertrages können weiterhin nur bei<br />

Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen geltend<br />

gemacht werden. So müssen etwaige Ansprüche<br />

schriftlich geltend gemacht werden, geringfügige<br />

Beträge unter AUD 25.000 und kumulierte Ansprüche<br />

über AUD 13,6 Mio. sind ausgenommen, Schäden<br />

durch Rechtsänderungen nach dem Tag des Vertragsabschlusses<br />

fallen nicht unter die Gewährleistungs-<br />

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