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Bayernfonds Australien I - LEISTUNGSBILANZPORTAL

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Wird die Einlage ganz oder teilweise nicht oder nicht<br />

fristgerecht gezahlt, so können dem betreffenden Anleger<br />

unter anderem Verzugszinsen berechnet werden.<br />

Weiterhin ist der Rücktritt von der Beitrittsvereinbarung<br />

oder eine Herabsetzung der gezeichneten<br />

Einlage möglich. Zu den weiter gehenden Folgen im<br />

Falle der Nichtleistung bzw. der nicht rechtzeitigen<br />

Leistung der Einlage durch den Anleger wird auf § 7<br />

des Gesellschaftsvertrages (abgedruckt in Tz. 14 „Der<br />

Gesellschaftsvertrag“) verwiesen.<br />

g) Ausschüttung<br />

Vorgesehen ist, dass der Anleger eine Ausschüttung<br />

erhält. Die an den Anleger zu leistende geplante<br />

Ausschüttung erfolgt in Höhe des Liquiditätsüberschusses,<br />

soweit dieser nicht der Liquiditätsreserve<br />

zugeführt wird. Es erfolgt grundsätzlich eine anteilige<br />

Ausschüttungsbeteiligung bezogen auf den vertragsgemäß<br />

zu leistenden Kapitalanteil (ohne Agio)<br />

ab dem Ersten des auf die Einzahlung folgenden<br />

Monats. Die Barausschüttungen erfolgen jeweils zum<br />

30.06. des jeweiligen Folgejahres. Die Ausschüttung<br />

erfolgt durch die Fondsgesellschaft als Zahlstelle.<br />

Andere Stellen, die bestimmungsgemäß Zahlungen<br />

an den Anleger ausführen, existieren nicht.<br />

h) Beitrittsgrundlage<br />

Die den Anlegern zur Verfügung gestellten Informationen,<br />

insbesondere der vorliegende Prospekt<br />

<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> I, befinden sich auf dem<br />

Stand vom 25.10.2005 und gelten bis zur Mitteilung<br />

von Änderungen.<br />

19.3 Angaben zum Fernabsatzvertrag selbst<br />

a) Anwendbares Recht<br />

Das Vertragsverhältnis zwischen der Fondsgesellschaft<br />

und dem einzelnen Anleger unterliegt dem<br />

Recht der Bundesrepublik Deutschland.<br />

b) Sprache<br />

Die Kommunikation zwischen der Fondsgesellschaft,<br />

ihren Gesellschaftern und den Anlegern erfolgt ausschließlich<br />

in deutscher Sprache.<br />

c) Widerrufsrecht<br />

Dem Anleger steht das Recht zu, binnen einer Frist<br />

von zwei Wochen seine im Rahmen der Beitrittsvereinbarung<br />

abgegebene Willenserklärung zum Erwerb<br />

einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft ohne<br />

Angabe von Gründen zu widerrufen. Der Widerruf<br />

ist in Textform (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) gegenüber<br />

der Real I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement,<br />

Innere Wiener Straße 17, 81667 München,<br />

zu erklären und hat unter anderem zur Folge,<br />

dass die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren<br />

und gegebenenfalls gezogene Nutzungen<br />

(z.B. Zinsen) herauszugeben sind. Einzelheiten<br />

finden sich in der vom Anleger zu unterzeichnenden<br />

Widerrufsbelehrung am Ende des Dokuments „Beitrittsvereinbarung“.<br />

19.4 Informationen zu etwaigen außergerichtlichen<br />

Rechtsbehelfen und zum Bestehen von<br />

Garantiefonds<br />

a) Außergerichtlicher Rechtsbehelf<br />

Beschwerden im Zusammenhang mit der Finanzdienstleistung<br />

kann der Anleger, unbeschadet seines<br />

Rechts, die Gerichte anzurufen, an die Deutsche<br />

Bundesbank, Schlichtungsstelle, Postfach 11 12 32,<br />

60047 Frankfurt am Main, richten. Hierzu hat der Anleger<br />

der Schlichtungsstelle den Sachverhalt kurz<br />

schriftlich zu schildern und sämtliche zum Verständnis<br />

der Beschwerde erforderlichen Unterlagen beizufügen.<br />

Zudem hat der Anleger der Schlichtungsstelle<br />

zu versichern, dass er in der Streitigkeit noch<br />

kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle und keine<br />

Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, angerufen<br />

auch keinen außergerichtlichen Vergleich mit dem<br />

Beschwerdegegner abgeschlossen hat. Der Anleger<br />

kann sich im Verfahren vertreten lassen. Ein Merkblatt<br />

zum Beschwerdeverfahren sowie die Schlichtungsstellenverfahrensverordnung<br />

sind bei der Deutschen<br />

Bundesbank erhältlich.<br />

b) Garantiefonds<br />

Garantiefonds oder andere Entschädigungsregelungen,<br />

die nicht unter die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen<br />

Parlaments und des Rates vom 30.05.1994<br />

über Einlagensicherungssysteme (ABl. EG Nr. L 135<br />

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