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Bayernfonds Australien I - LEISTUNGSBILANZPORTAL

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6. Endet die stille Gesellschaft mit Liquidation der<br />

Inhaberin, so ist für die Ermittlung der stillen<br />

Reserven und des Geschäftswertes der Liquidationserlös<br />

maßgebend.<br />

7. § 8 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.<br />

8. Das Auseinandersetzungsguthaben ist – außer im<br />

Falle der Liquidation der Inhaberin – in 4 gleichen<br />

Vierteljahresraten auszuzahlen, von denen die<br />

ersten drei Monate nach dem Tag der Auflösung<br />

der stillen Gesellschaft fällig wird. Die Auszahlung<br />

des Auseinandersetzungsguthabens ist angemessen<br />

zu strecken, wenn die Zahlung nach Satz 1<br />

der Inhaberin im Hinblick auf ihre Liquiditätslage<br />

unzumutbar ist. Wird die stille Gesellschaft durch<br />

Liquidation der Inhaberin oder durch Liquidation<br />

der stillen Gesellschaft beendet, so ist der Auseinandersetzungsanspruch<br />

innerhalb von 4 Wochen<br />

nach seiner Feststellung fällig.<br />

9. Der noch ausstehende Teil des Auseinandersetzungsguthabens<br />

ist nicht zu verzinsen.<br />

§ 15<br />

Schriftform, salvatorische Klausel<br />

1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages<br />

können nur schriftlich wirksam vorgenommen<br />

werden. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.<br />

2. Durch die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen<br />

des Gesellschaftsvertrags wird die Gültigkeit des<br />

Vertrages im Übrigen nicht berührt. In einem solchen<br />

Fall oder zur Ausfüllung einer ergänzungsbedürftigen<br />

Lücke sind die Gesellschafter verpflichtet,<br />

durch Beschluss eine angemessene Regelung<br />

zu vereinbaren, die dem am nächsten kommt,<br />

was jene gewollt haben oder nach dem Sinn und<br />

Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern<br />

sie die Ungültigkeit der Bestimmung oder<br />

die Lücke bedacht hätten.<br />

§ 16<br />

Gerichtsstand<br />

Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten<br />

aus diesem Vertrag ist München, soweit dies<br />

zulässig vereinbart werden kann.<br />

§ 17<br />

Vertragsausfertigung, Vertragskosten<br />

1. Jede der vertragsschließenden Parteien erhält<br />

eine Ausfertigung des Vertrages.<br />

2. Die Kosten des Vertragsabschlusses trägt die<br />

Inhaberin. Rechtsberatungskosten trägt jede Vertragspartei<br />

selbst.<br />

München, den 25.10.2005<br />

<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> I GmbH<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung<br />

GmbH & Co. <strong>Australien</strong> I KG<br />

WS Beteiligungs GmbH<br />

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