Bayernfonds Australien I - LEISTUNGSBILANZPORTAL
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§ 12<br />
Umwandlung der Geschäftsinhaberin<br />
Das stille Gesellschaftsverhältnis endet nicht durch<br />
Umwandlung der Geschäftsinhaberin. Durch Anpassung<br />
des vorliegenden Vertrages ist jedoch sicherzustellen,<br />
dass dem stillen Gesellschafter in dem<br />
übernehmenden/neuen Rechtsträger vergleichbare<br />
Rechte wie vor der Durchführung der Umwandlung<br />
zustehen.<br />
§ 13 Kündigung<br />
1. Die stille Gesellschaft kann von jedem stillen<br />
Gesellschafter mit einer Frist von 6 Monaten zum<br />
Ablauf eines Geschäftsjahres gekündigt werden,<br />
eine Kündigung durch die Inhaberin kann jedoch<br />
erstmals zum 31.12.2025 erfolgen.<br />
2. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund<br />
bleibt unberührt; als solcher gilt neben den in<br />
§ 234 HGB i.V.m. § 723 BGB genannten Gründen<br />
insbesondere auch:<br />
a) die Auflösung der Inhaberin;<br />
b) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über<br />
das Vermögen des stillen Gesellschafters;<br />
c) die Zwangsvollstreckung in Gesellschaftsrechte<br />
des stillen Gesellschafters, wenn die Vollstreckungsmaßnahmen<br />
nicht innerhalb von<br />
einem Jahr wieder aufgehoben werden;<br />
d) die Vornahme eines nach § 4 Abs. 2 zustimmungsbedürftigen<br />
Geschäftes ohne die erforderliche<br />
Zustimmung.<br />
3. Die Kündigung ist durch eingeschriebene Briefe<br />
mit Rückschein oder gegen schriftliche Empfangsbestätigung<br />
gegenüber dem anderen Vertragspartner<br />
auszusprechen. Für die Fristwahrung ist<br />
der Zugang der Kündigung maßgeblich.<br />
4. Die stille Gesellschaft wird beendet und liquidiert,<br />
wenn die Immobilien der Inhaberin verkauft<br />
werden.<br />
§ 14<br />
Auseinandersetzung<br />
1. Bei Beendigung der stillen Gesellschaft ist der<br />
stille Gesellschafter abzufinden.<br />
2. Das Auseinandersetzungsguthaben errechnet sich<br />
aus:<br />
a) dem Saldo der Kapitalkonten;<br />
b) dem seiner Beteiligungsquote entsprechenden<br />
Anteil des stillen Gesellschafters an den<br />
stillen Reserven einschließlich des Geschäftswertes<br />
der Inhaberin.<br />
3. Soweit die Beendigung der stillen Gesellschaft<br />
nicht mit dem Ende des Geschäftsjahres zusammenfällt,<br />
ist zur Ermittlung der Kontenstände auf<br />
den Tag der Beendigung der stillen Gesellschaft<br />
auf der Grundlage der §§ 7, 8 eine Auseinandersetzungsbilanz<br />
aufzustellen. Die Kosten hierfür<br />
tragen die stillen Gesellschafterinnen. Am Ergebnis<br />
schwebender Geschäfte, die nicht bilanzierungspflichtig<br />
sind, nehmen die stillen Gesellschafterinnen<br />
nicht teil.<br />
4. Zur Ermittlung des Anteils der stillen Gesellschafterinnen<br />
an den stillen Reserven ist auf den Tag<br />
der Beendigung der stillen Gesellschaft eine Auseinandersetzungsbilanz<br />
aufzustellen. Zur Ermittlung<br />
der stillen Reserven sind<br />
a) Grundstücke und Gebäude sind durch einen<br />
Bewerter, der durch die Inhaberin bestellt wird,<br />
schätzen zu lassen;<br />
b) sonstige Wirtschaftsgüter (mit Ausnahme von<br />
Beteiligungsrechten) nach den steuerlichen<br />
Bewertungsvorschriften anzusetzen;<br />
c) steuerfreie Rücklagen, die während der Dauer<br />
der stillen Gesellschaft gebildet wurden, aufzulösen.<br />
5. Der Geschäftswert ist durch einen von allen Vertragsparteien<br />
zu benennenden Wirtschaftsprüfer<br />
zu ermitteln.<br />
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