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Bayernfonds Australien I - LEISTUNGSBILANZPORTAL

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§ 12<br />

Umwandlung der Geschäftsinhaberin<br />

Das stille Gesellschaftsverhältnis endet nicht durch<br />

Umwandlung der Geschäftsinhaberin. Durch Anpassung<br />

des vorliegenden Vertrages ist jedoch sicherzustellen,<br />

dass dem stillen Gesellschafter in dem<br />

übernehmenden/neuen Rechtsträger vergleichbare<br />

Rechte wie vor der Durchführung der Umwandlung<br />

zustehen.<br />

§ 13 Kündigung<br />

1. Die stille Gesellschaft kann von jedem stillen<br />

Gesellschafter mit einer Frist von 6 Monaten zum<br />

Ablauf eines Geschäftsjahres gekündigt werden,<br />

eine Kündigung durch die Inhaberin kann jedoch<br />

erstmals zum 31.12.2025 erfolgen.<br />

2. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund<br />

bleibt unberührt; als solcher gilt neben den in<br />

§ 234 HGB i.V.m. § 723 BGB genannten Gründen<br />

insbesondere auch:<br />

a) die Auflösung der Inhaberin;<br />

b) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über<br />

das Vermögen des stillen Gesellschafters;<br />

c) die Zwangsvollstreckung in Gesellschaftsrechte<br />

des stillen Gesellschafters, wenn die Vollstreckungsmaßnahmen<br />

nicht innerhalb von<br />

einem Jahr wieder aufgehoben werden;<br />

d) die Vornahme eines nach § 4 Abs. 2 zustimmungsbedürftigen<br />

Geschäftes ohne die erforderliche<br />

Zustimmung.<br />

3. Die Kündigung ist durch eingeschriebene Briefe<br />

mit Rückschein oder gegen schriftliche Empfangsbestätigung<br />

gegenüber dem anderen Vertragspartner<br />

auszusprechen. Für die Fristwahrung ist<br />

der Zugang der Kündigung maßgeblich.<br />

4. Die stille Gesellschaft wird beendet und liquidiert,<br />

wenn die Immobilien der Inhaberin verkauft<br />

werden.<br />

§ 14<br />

Auseinandersetzung<br />

1. Bei Beendigung der stillen Gesellschaft ist der<br />

stille Gesellschafter abzufinden.<br />

2. Das Auseinandersetzungsguthaben errechnet sich<br />

aus:<br />

a) dem Saldo der Kapitalkonten;<br />

b) dem seiner Beteiligungsquote entsprechenden<br />

Anteil des stillen Gesellschafters an den<br />

stillen Reserven einschließlich des Geschäftswertes<br />

der Inhaberin.<br />

3. Soweit die Beendigung der stillen Gesellschaft<br />

nicht mit dem Ende des Geschäftsjahres zusammenfällt,<br />

ist zur Ermittlung der Kontenstände auf<br />

den Tag der Beendigung der stillen Gesellschaft<br />

auf der Grundlage der §§ 7, 8 eine Auseinandersetzungsbilanz<br />

aufzustellen. Die Kosten hierfür<br />

tragen die stillen Gesellschafterinnen. Am Ergebnis<br />

schwebender Geschäfte, die nicht bilanzierungspflichtig<br />

sind, nehmen die stillen Gesellschafterinnen<br />

nicht teil.<br />

4. Zur Ermittlung des Anteils der stillen Gesellschafterinnen<br />

an den stillen Reserven ist auf den Tag<br />

der Beendigung der stillen Gesellschaft eine Auseinandersetzungsbilanz<br />

aufzustellen. Zur Ermittlung<br />

der stillen Reserven sind<br />

a) Grundstücke und Gebäude sind durch einen<br />

Bewerter, der durch die Inhaberin bestellt wird,<br />

schätzen zu lassen;<br />

b) sonstige Wirtschaftsgüter (mit Ausnahme von<br />

Beteiligungsrechten) nach den steuerlichen<br />

Bewertungsvorschriften anzusetzen;<br />

c) steuerfreie Rücklagen, die während der Dauer<br />

der stillen Gesellschaft gebildet wurden, aufzulösen.<br />

5. Der Geschäftswert ist durch einen von allen Vertragsparteien<br />

zu benennenden Wirtschaftsprüfer<br />

zu ermitteln.<br />

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