Bayernfonds Australien I - LEISTUNGSBILANZPORTAL
Bayernfonds Australien I - LEISTUNGSBILANZPORTAL
Bayernfonds Australien I - LEISTUNGSBILANZPORTAL
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
f) vollständige oder teilweise Einstellung der<br />
Tätigkeit;<br />
g) Errichtung von Zweigniederlassungen;<br />
h) Abschluss, Änderung oder Aufhebung von<br />
Gewinn- und Verlustübernahmeverträgen;<br />
i) Abschluss von Rechtsgeschäften, durch die<br />
die Gesellschaft im Einzelfall oder jährlich mit<br />
mehr als AUD 1.000.000 belastet wird;<br />
j) Erwerb, Veräußerung und Belastung von<br />
Grundstücken und grundstücksgleichen<br />
Rechten;<br />
k) Rechtsgeschäfte, die bei Dauerschuldverhältnissen<br />
über einen Betrag von AUD 500.000 p.a.<br />
hinausgehen;<br />
l) Bestellung des Bewerters nach § 14 Abs. 4 a)<br />
dieses Vertrages sowie die Bestellung des<br />
Abschlussprüfers.<br />
§ 5<br />
Informations- und Kontrollrechte, Geheimhaltungspflicht<br />
1. Neben den gesetzlichen Informations- und Kontrollrechten<br />
gemäß § 233 HGB stehen den stillen<br />
Gesellschafterinnen auch die Rechte aus den<br />
§§ 716 BGB und 118 HGB zu. Sie beziehen sich<br />
auf alle Bücher und Unterlagen, die der Ermittlung<br />
der Besteuerungsgrundlage dienen, also insbesondere<br />
auch die Steuerbilanz und die Betriebsprüfungsberichte.<br />
Dies gilt auch nach Beendigung<br />
der Gesellschaft in dem zur Überprüfung des<br />
Auseinandersetzungsguthabens erforderlichen<br />
Umfang.<br />
2. Diese Informations- und Kontrollrechte können<br />
die stillen Gesellschafterinnen durch einen Rechtsanwalt,<br />
Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer<br />
wahrnehmen lassen.<br />
3. Die stillen Gesellschafterinnen haben über alle<br />
ihnen bekannt gewordenen Angelegenheiten der<br />
stillen Gesellschaft Stillschweigen zu bewahren.<br />
Diese Verpflichtung gilt auch für die Dauer von<br />
einem Jahr nach Beendigung der stillen Gesellschaft,<br />
es sei denn, das Interesse der Inhaberin<br />
erfordert die Geheimhaltung nicht.<br />
§ 6<br />
Konten des stillen Gesellschafters<br />
1. Die Einlage des stillen Gesellschafters wird auf<br />
einem Einlagenkonto (Kapitalkonto I) verbucht.<br />
2. Ausschüttungen und sonstige Entnahmen oder<br />
Einlagen werden auf dem Kapitalkonto II verbucht.<br />
3. Gewinne und Verluste werden auf dem Kapitalkonto<br />
III verbucht.<br />
4. Die Salden auf den Kapitalkonten sind unverzinslich.<br />
§ 7<br />
Jahresabschluss<br />
1. Die Inhaberin hat innerhalb von 6 Monaten nach<br />
Ablauf eines jeden Geschäftsjahres den Jahresabschluss<br />
(Handelsbilanz, Gewinn- und Verlustrechnung)<br />
zu erstellen und diesen den stillen<br />
Gesellschafterinnen unverzüglich zuzusenden.<br />
Einwendungen gegen den Jahresbeschluss haben<br />
die stillen Gesellschafterinnen innerhalb von<br />
4 Wochen nach Zugang des Jahresabschlusses<br />
schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf dieser<br />
Frist gilt der Jahresabschluss als genehmigt.<br />
2. Der Jahresabschluss hat den einkommensteuerrechtlichen<br />
Gewinnermittlungsvorschriften zu<br />
entsprechen. Er ist auch im Interesse des stillen<br />
Gesellschafters aufzustellen.<br />
3. Die Inhaberin wird die Gewinnbeteiligung der<br />
stillen Gesellschafter auch in Form einer Einnahmen-Überschussrechnung<br />
für deutsche steuerliche<br />
Zwecke ermitteln, jeweils auf den 31.12.<br />
eines jeden Kalenderjahres und die Einnahmen-<br />
Überschussrechnung den stillen Gesellschaftern<br />
zur Verfügung stellen.<br />
171