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Bayernfonds Australien I - LEISTUNGSBILANZPORTAL

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f) vollständige oder teilweise Einstellung der<br />

Tätigkeit;<br />

g) Errichtung von Zweigniederlassungen;<br />

h) Abschluss, Änderung oder Aufhebung von<br />

Gewinn- und Verlustübernahmeverträgen;<br />

i) Abschluss von Rechtsgeschäften, durch die<br />

die Gesellschaft im Einzelfall oder jährlich mit<br />

mehr als AUD 1.000.000 belastet wird;<br />

j) Erwerb, Veräußerung und Belastung von<br />

Grundstücken und grundstücksgleichen<br />

Rechten;<br />

k) Rechtsgeschäfte, die bei Dauerschuldverhältnissen<br />

über einen Betrag von AUD 500.000 p.a.<br />

hinausgehen;<br />

l) Bestellung des Bewerters nach § 14 Abs. 4 a)<br />

dieses Vertrages sowie die Bestellung des<br />

Abschlussprüfers.<br />

§ 5<br />

Informations- und Kontrollrechte, Geheimhaltungspflicht<br />

1. Neben den gesetzlichen Informations- und Kontrollrechten<br />

gemäß § 233 HGB stehen den stillen<br />

Gesellschafterinnen auch die Rechte aus den<br />

§§ 716 BGB und 118 HGB zu. Sie beziehen sich<br />

auf alle Bücher und Unterlagen, die der Ermittlung<br />

der Besteuerungsgrundlage dienen, also insbesondere<br />

auch die Steuerbilanz und die Betriebsprüfungsberichte.<br />

Dies gilt auch nach Beendigung<br />

der Gesellschaft in dem zur Überprüfung des<br />

Auseinandersetzungsguthabens erforderlichen<br />

Umfang.<br />

2. Diese Informations- und Kontrollrechte können<br />

die stillen Gesellschafterinnen durch einen Rechtsanwalt,<br />

Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer<br />

wahrnehmen lassen.<br />

3. Die stillen Gesellschafterinnen haben über alle<br />

ihnen bekannt gewordenen Angelegenheiten der<br />

stillen Gesellschaft Stillschweigen zu bewahren.<br />

Diese Verpflichtung gilt auch für die Dauer von<br />

einem Jahr nach Beendigung der stillen Gesellschaft,<br />

es sei denn, das Interesse der Inhaberin<br />

erfordert die Geheimhaltung nicht.<br />

§ 6<br />

Konten des stillen Gesellschafters<br />

1. Die Einlage des stillen Gesellschafters wird auf<br />

einem Einlagenkonto (Kapitalkonto I) verbucht.<br />

2. Ausschüttungen und sonstige Entnahmen oder<br />

Einlagen werden auf dem Kapitalkonto II verbucht.<br />

3. Gewinne und Verluste werden auf dem Kapitalkonto<br />

III verbucht.<br />

4. Die Salden auf den Kapitalkonten sind unverzinslich.<br />

§ 7<br />

Jahresabschluss<br />

1. Die Inhaberin hat innerhalb von 6 Monaten nach<br />

Ablauf eines jeden Geschäftsjahres den Jahresabschluss<br />

(Handelsbilanz, Gewinn- und Verlustrechnung)<br />

zu erstellen und diesen den stillen<br />

Gesellschafterinnen unverzüglich zuzusenden.<br />

Einwendungen gegen den Jahresbeschluss haben<br />

die stillen Gesellschafterinnen innerhalb von<br />

4 Wochen nach Zugang des Jahresabschlusses<br />

schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf dieser<br />

Frist gilt der Jahresabschluss als genehmigt.<br />

2. Der Jahresabschluss hat den einkommensteuerrechtlichen<br />

Gewinnermittlungsvorschriften zu<br />

entsprechen. Er ist auch im Interesse des stillen<br />

Gesellschafters aufzustellen.<br />

3. Die Inhaberin wird die Gewinnbeteiligung der<br />

stillen Gesellschafter auch in Form einer Einnahmen-Überschussrechnung<br />

für deutsche steuerliche<br />

Zwecke ermitteln, jeweils auf den 31.12.<br />

eines jeden Kalenderjahres und die Einnahmen-<br />

Überschussrechnung den stillen Gesellschaftern<br />

zur Verfügung stellen.<br />

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