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Bayernfonds Australien I - LEISTUNGSBILANZPORTAL

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2. Von der Verpflichtung nach Abs. 1 ist die Treuhänderin<br />

befreit, wenn die Gesellschaft die Treuhandbuchhaltung<br />

in ihre Finanzbuchhaltung<br />

integriert.<br />

3. Die Treuhänderin hat den Treugeber über alle<br />

wesentlichen Geschäftsvorfälle zu unterrichten.<br />

Im Übrigen erhält der Treugeber jährlich den<br />

Geschäftsbericht der Gesellschaft.<br />

§ 7<br />

Treuhandvermögen<br />

1. Die Treuhänderin hält und verwaltet das Treuhandvermögen<br />

getrennt von ihrem sonstigen<br />

Vermögen.<br />

2. Der Treugeber ist entsprechend seinem Beteiligungsbetrag<br />

am Kapitalanteil der Treuhänderin<br />

beteiligt. Die Kapitaleinlage wird auf dem Kapitalkonto<br />

I geführt. Die Kapitaleinlage (Kapitalkonto I)<br />

ist maßgebend ist für die Beteiligung am Vermögen<br />

und am Auseinandersetzungsguthaben der<br />

Gesellschaft, für das Stimm- und Entnahmerecht<br />

sowie – vorbehaltlich des § 19 Abs. 1 und 2 des<br />

Gesellschaftsvertrags – die Ergebnisverteilung.<br />

3. Entnahmen und sonstige Auszahlungen stehen<br />

dem jeweils zum Zeitpunkt der Ausschüttungen<br />

im Treugeberregister eingetragenen Treugeber zu.<br />

§ 5 Abs. 1 bleibt unberührt.<br />

§ 8<br />

Verfügung des Treugebers<br />

1. Seine Stellung als Vertragspartei des Treuhandvertrages<br />

kann der Treugeber nur mit allen Rechten<br />

und Pflichten mit Wirkung zum Ablauf des<br />

31.12. bzw. zum Beginn des 01.01 eines Jahres<br />

auf Dritte übertragen. Teilübertragungen sind<br />

zulässig, wenn die Anforderungen von § 1 Abs. 2<br />

und von § 8 Abs. 2 gewahrt bleiben. Jede Verfügung<br />

ist der Treuhänderin schriftlich anzuzeigen.<br />

2. Bei jeder Übertragung gem. Abs. 1 werden alle<br />

Konten im Sinne von § 6 Abs. 1 unverändert und<br />

einheitlich fortgeführt. Der Übergang einzelner<br />

Rechte und Pflichten hinsichtlich nur einzelner<br />

Treugeberkonten ist nicht möglich.<br />

§ 9<br />

Beendigung des Treuhandvertrages<br />

1. Der Treuhandvertrag wird auf unbestimmte Zeit<br />

geschlossen. Der Treugeber kann ihn ordentlich<br />

erstmals zum 31.12.2025 mit einer Frist von<br />

6 Monaten kündigen, danach mit gleicher Frist<br />

jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres der Gesellschaft.<br />

Eine Kündigung des Treuhandvertrages durch den<br />

Treugeber kann jederzeit für den Fall erfolgen,<br />

dass der Treugeber seine Beteiligung gemäß § 5<br />

Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages in eine Direktbeteiligung<br />

umwandeln will. Im Übrigen kann<br />

der Treuhandvertrag nur aus wichtigem Grund<br />

gekündigt werden. Die Kündigung des Treuhandvertrages<br />

hat schriftlich zu erfolgen.<br />

2. Darüber hinaus endet der Treuhandvertrag, wenn<br />

a) die Treuhänderin von diesem Vertrag zurücktritt<br />

(§ 12);<br />

b) die Treuhänderin ohne einen Nachfolger aus<br />

der Gesellschaft ausscheidet (§ 11);<br />

c) in der Person des Treugebers ein Grund vorliegt,<br />

aufgrund dessen ein Gesellschafter gemäß<br />

§ 26 Abs. 1 lit. b) bis e) des Gesellschaftsvertrages<br />

aus der Gesellschaft ausscheiden<br />

würde.<br />

3. Die Beendigung des Treuhandvertrages löst gemäß<br />

§ 27 des Gesellschaftsvertrages die Herabsetzung<br />

des Kapitalanteils der Treuhänderin entsprechend<br />

dem Beteiligungsbetrag des Treugebers<br />

und somit die Aufgabe der von der Treuhänderin<br />

für ihn gehaltenen Beteiligung an der Gesellschaft<br />

aus. Für Ansprüche des Treugebers gegenüber<br />

der Treuhänderin gilt § 28 des Gesellschaftsvertrages<br />

entsprechend. Statt der Kapitalherabsetzung<br />

kann der Treugeber von der Treuhandkommanditistin<br />

die Übertragung des treuhänderisch<br />

gehaltenen Kapitalanteils auf sich oder eine von<br />

ihm benannte dritte Person verlangen. Auf Verlangen<br />

der Treuhandkommanditistin ist der Treugeber<br />

verpflichtet, den Kapitalanteil zu übernehmen.<br />

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