Bayernfonds Australien I - LEISTUNGSBILANZPORTAL
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Maßgabe der Beschlussfassung mit diesem fortzusetzen.<br />
4. Wird kein neuer Treuhandkommanditist bestellt,<br />
so endet der Treuhandvertrag mit der Folge des<br />
§ 27.<br />
§ 27<br />
Beendigung des Treuhandvertrages<br />
1. Die Beendigung des Treuhandvertrages eines Treugebers<br />
im Rahmen der Kommanditbeteiligung<br />
hat, sofern die Treugeberstellung nicht einverständlich<br />
auf einen anderen Treugeber übertragen<br />
wird, eine Herabsetzung des Kapitalanteils und<br />
der Haftsumme der Treuhandkommanditistin entsprechend<br />
dem betroffenen Beteiligungsbetrag<br />
zur Folge.<br />
2. Statt der Kapitalherabsetzung kann der Treugeber<br />
von der Treuhandkommanditistin die Übertragung<br />
des treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteils<br />
auf sich oder eine von ihm benannte dritte<br />
Person verlangen; auf Verlangen der Treuhandkommanditistin<br />
ist der Treugeber zur Übernahme<br />
des Kapitalanteils verpflichtet.<br />
3. Liegt in der Person eines Treugebers ein Grund<br />
vor, nach dem ein Gesellschafter aus der Gesellschaft<br />
gemäß § 26 Abs. 1 lit. b) bis e) ausscheiden<br />
würde, so können in entsprechender Anwendung<br />
der Regelungen dieses Vertrages der Kapitalanteil<br />
und die Haftsumme der Treuhandkommanditistin<br />
in dem Umfange herabgesetzt werden, wie<br />
es dem Beteiligungsbetrag dieses Treugebers<br />
entspricht.<br />
4. Bei einer Kapitalherabsetzung gelten für die Treuhandkommanditistin<br />
die Regelungen des § 28<br />
entsprechend.<br />
IX. Abfindung, Auflösung und Liquidation<br />
§ 28<br />
Auseinandersetzungsguthaben, Abfindung<br />
1. Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft<br />
aus, hat er, außer im Falle des Ausscheidens nach<br />
§ 26 Abs. 1c) Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben<br />
in Höhe des Verkehrswertes seiner<br />
Beteiligung. Zur Berechnung des Verkehrswertes<br />
seiner Beteiligung ist zunächst der Verkehrswert<br />
der Gesellschaft auf Basis einer vereinfachten<br />
Ertragswertbestimmung zu ermitteln, wobei für<br />
die Ermittlung des Ertragswertes der Immobilie<br />
und der sonstigen Werte ausschließlich auf den<br />
Jahresabschluss des Geschäftsjahres, das dem<br />
Ausscheiden unmittelbar vorangeht oder dessen<br />
Ende mit dem Ausscheiden zusammenfällt, abzustellen<br />
ist. Der Anteil des Gesellschafters am Verkehrswert<br />
der Gesellschaft (Verkehrswert der<br />
Beteiligung) bestimmt sich nach dem Verhältnis<br />
seiner Kapitaleinlage (Kapitalkonto I, § 6 Abs. 1a))<br />
zu der Summe der Kapitaleinlagen.<br />
2. Scheidet ein Gesellschafter gem. § 26 Abs. 1b),<br />
d) oder e) aus der Gesellschaft aus, bestimmt sich<br />
das Auseinandersetzungsguthaben nach dem<br />
Verkehrswert seiner Beteiligung gemäß Abs. 1<br />
unter Berücksichtigung eines Abschlags in Höhe<br />
von 20 % (verminderter Verkehrswert der Beteiligung).<br />
3. Ein ideeller Geschäftswert (Firmenwert) bleibt bei<br />
der Wertermittlung in jedem Fall außer Ansatz.<br />
4. Das Auseinandersetzungsguthaben ist von dem<br />
gegebenenfalls gemäß § 18 Abs. 3 bestellten<br />
Abschlussprüfer bzw. anderenfalls von einem<br />
Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder einer<br />
Steuerberatungsgesellschaft bzw. einem Wirtschaftsprüfer<br />
oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />
der bzw. die einvernehmlich von der<br />
Geschäftsführung und dem ausscheidenden<br />
Gesellschafter oder, sofern ein diesbezügliches<br />
Einvernehmen nicht herzustellen ist, von dem Präsidenten<br />
der für den Sitz der Gesellschaft zuständigen<br />
Industrie- und Handelskammer bestimmt<br />
wird, als Schiedsgutachter nach billigem Ermessen<br />
verbindlich festzustellen. Die Kosten des Schiedsgutachtens<br />
trägt der ausscheidende Gesellschafter.<br />
5. Das Auseinandersetzungsguthaben wird 6 Monate<br />
nach seiner verbindlichen Feststellung fällig, der<br />
Anspruch auf eine Abfindung 6 Monate nach<br />
Wirksamwerden der Kündigung. Die Gesellschaft<br />
ist berechtigt, das Auseinandersetzungsguthaben<br />
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