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Bayernfonds Australien I - LEISTUNGSBILANZPORTAL

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Maßgabe der Beschlussfassung mit diesem fortzusetzen.<br />

4. Wird kein neuer Treuhandkommanditist bestellt,<br />

so endet der Treuhandvertrag mit der Folge des<br />

§ 27.<br />

§ 27<br />

Beendigung des Treuhandvertrages<br />

1. Die Beendigung des Treuhandvertrages eines Treugebers<br />

im Rahmen der Kommanditbeteiligung<br />

hat, sofern die Treugeberstellung nicht einverständlich<br />

auf einen anderen Treugeber übertragen<br />

wird, eine Herabsetzung des Kapitalanteils und<br />

der Haftsumme der Treuhandkommanditistin entsprechend<br />

dem betroffenen Beteiligungsbetrag<br />

zur Folge.<br />

2. Statt der Kapitalherabsetzung kann der Treugeber<br />

von der Treuhandkommanditistin die Übertragung<br />

des treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteils<br />

auf sich oder eine von ihm benannte dritte<br />

Person verlangen; auf Verlangen der Treuhandkommanditistin<br />

ist der Treugeber zur Übernahme<br />

des Kapitalanteils verpflichtet.<br />

3. Liegt in der Person eines Treugebers ein Grund<br />

vor, nach dem ein Gesellschafter aus der Gesellschaft<br />

gemäß § 26 Abs. 1 lit. b) bis e) ausscheiden<br />

würde, so können in entsprechender Anwendung<br />

der Regelungen dieses Vertrages der Kapitalanteil<br />

und die Haftsumme der Treuhandkommanditistin<br />

in dem Umfange herabgesetzt werden, wie<br />

es dem Beteiligungsbetrag dieses Treugebers<br />

entspricht.<br />

4. Bei einer Kapitalherabsetzung gelten für die Treuhandkommanditistin<br />

die Regelungen des § 28<br />

entsprechend.<br />

IX. Abfindung, Auflösung und Liquidation<br />

§ 28<br />

Auseinandersetzungsguthaben, Abfindung<br />

1. Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft<br />

aus, hat er, außer im Falle des Ausscheidens nach<br />

§ 26 Abs. 1c) Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben<br />

in Höhe des Verkehrswertes seiner<br />

Beteiligung. Zur Berechnung des Verkehrswertes<br />

seiner Beteiligung ist zunächst der Verkehrswert<br />

der Gesellschaft auf Basis einer vereinfachten<br />

Ertragswertbestimmung zu ermitteln, wobei für<br />

die Ermittlung des Ertragswertes der Immobilie<br />

und der sonstigen Werte ausschließlich auf den<br />

Jahresabschluss des Geschäftsjahres, das dem<br />

Ausscheiden unmittelbar vorangeht oder dessen<br />

Ende mit dem Ausscheiden zusammenfällt, abzustellen<br />

ist. Der Anteil des Gesellschafters am Verkehrswert<br />

der Gesellschaft (Verkehrswert der<br />

Beteiligung) bestimmt sich nach dem Verhältnis<br />

seiner Kapitaleinlage (Kapitalkonto I, § 6 Abs. 1a))<br />

zu der Summe der Kapitaleinlagen.<br />

2. Scheidet ein Gesellschafter gem. § 26 Abs. 1b),<br />

d) oder e) aus der Gesellschaft aus, bestimmt sich<br />

das Auseinandersetzungsguthaben nach dem<br />

Verkehrswert seiner Beteiligung gemäß Abs. 1<br />

unter Berücksichtigung eines Abschlags in Höhe<br />

von 20 % (verminderter Verkehrswert der Beteiligung).<br />

3. Ein ideeller Geschäftswert (Firmenwert) bleibt bei<br />

der Wertermittlung in jedem Fall außer Ansatz.<br />

4. Das Auseinandersetzungsguthaben ist von dem<br />

gegebenenfalls gemäß § 18 Abs. 3 bestellten<br />

Abschlussprüfer bzw. anderenfalls von einem<br />

Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder einer<br />

Steuerberatungsgesellschaft bzw. einem Wirtschaftsprüfer<br />

oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />

der bzw. die einvernehmlich von der<br />

Geschäftsführung und dem ausscheidenden<br />

Gesellschafter oder, sofern ein diesbezügliches<br />

Einvernehmen nicht herzustellen ist, von dem Präsidenten<br />

der für den Sitz der Gesellschaft zuständigen<br />

Industrie- und Handelskammer bestimmt<br />

wird, als Schiedsgutachter nach billigem Ermessen<br />

verbindlich festzustellen. Die Kosten des Schiedsgutachtens<br />

trägt der ausscheidende Gesellschafter.<br />

5. Das Auseinandersetzungsguthaben wird 6 Monate<br />

nach seiner verbindlichen Feststellung fällig, der<br />

Anspruch auf eine Abfindung 6 Monate nach<br />

Wirksamwerden der Kündigung. Die Gesellschaft<br />

ist berechtigt, das Auseinandersetzungsguthaben<br />

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