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Bayernfonds Australien I - LEISTUNGSBILANZPORTAL

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is 6 – auf seine Erben über. Die Gesellschaft wird<br />

nicht aufgelöst, sondern mit diesen fortgesetzt.<br />

Die Erben müssen sich durch Vorlage eines Erbscheines<br />

oder eines Erbnachweises entsprechend<br />

§ 35 GBO legitimieren. Der Erbfall ist unverzüglich<br />

der Geschäftsführung schriftlich anzuzeigen.<br />

2. Die Gesellschaft kann auf die vorstehende Legitimierung<br />

verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung<br />

oder eine beglaubigte Abschrift des Testamentes<br />

des Gesellschafters sowie die Niederschrift über<br />

die Eröffnungsverhandlung des Nachlassgerichtes<br />

vorgelegt wird.<br />

3. Stirbt ein Kommanditist mit direkter Kommanditbeteiligung<br />

im Sinne des § 5 Abs. 4 dieses Gesellschaftsvertrages,<br />

wandelt sich dessen Kommanditbeteiligung<br />

in eine Treuhandbeteiligung im<br />

Sinne von § 4 Abs. 2 und § 5 dieses Vertrages um<br />

(Wechsel von einer direkten Kommanditbeteiligung<br />

in eine Treuhandbeteiligung), es sei denn,<br />

die Erben wünschen die Direktbeteiligung. Gleichzeitig<br />

entsteht mit dem Ableben des Kommanditisten<br />

ein Treuhandvertrag zwischen der Treuhandkommanditistin<br />

und dem bzw. den Erben des<br />

verstorbenen Kommanditisten. Die einzelnen<br />

Bedingungen dieses Treuhandverhältnisses richten<br />

sich nach dem Inhalt dieses Gesellschaftsvertrages<br />

und des Treuhandvertrages im Sinne von<br />

§ 4 Abs. 2 dieses Vertrages in der jeweils geltenden<br />

Fassung. Für die Erben eines Komplementärs<br />

gilt dies – unabhängig von Abs. 3 – entsprechend.<br />

4. Mehrere Erben bestellen zur Ausübung ihrer<br />

Gesellschafterrechte einen gemeinsamen schriftlich<br />

bevollmächtigten Vertreter, der zur Entgegennahme<br />

von Entnahmen zu ermächtigen ist. Solange<br />

ein gemeinsamer Vertreter nicht bestellt<br />

oder die Legitimation des oder der Erben nicht<br />

erfolgt ist, ruhen die Rechte aus der Gesellschaftsbeteiligung,<br />

soweit es sich nicht um Beschlüsse<br />

über die Änderung oder Ergänzung des Gesellschaftsvertrags<br />

handelt. Testamentsvollstreckung<br />

an Gesellschaftsanteilen von Kommanditisten ist<br />

zulässig.<br />

VIII. Dauer der Gesellschaft, Kündigung,<br />

Ausscheiden von Gesellschaftern, Kapitalherabsetzung<br />

§ 25<br />

Dauer der Gesellschaft, Kündigung<br />

1. Die Gesellschaft wird für unbestimmte Zeit eingegangen.<br />

a) Ein Gesellschafter kann die Gesellschaft ordentlich<br />

erstmals mit einer Frist von 6 Monaten<br />

zum 31.12.2025 kündigen, danach mit gleicher<br />

Frist jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres.<br />

b) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund<br />

bleibt unberührt.<br />

Die Treuhandkommanditistin kann nur mit Einwilligung<br />

oder auf Weisung sämtlicher Treugeber<br />

kündigen. § 27 bleibt unberührt.<br />

2. Der Komplementär (sofern er eine natürliche Person<br />

ist) ist berechtigt, auch vor Ablauf der vorgenannten<br />

Frist durch Kündigung gegenüber der<br />

Gesellschaft zum Ende eines Geschäftsjahres aus<br />

der Gesellschaft auszuscheiden, erstmals jedoch<br />

mit Wirkung zum 31.12.2008. Die Kündigungserklärung<br />

muss mit einer Frist von 6 Monaten<br />

erfolgen.<br />

3. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen und ist<br />

an die Gesellschaft, im Fall der Kündigung gemäß<br />

Abs. 2 an die verbleibenden geschäftsführenden<br />

Gesellschafter zu richten. Maßgeblich für die Einhaltung<br />

der Kündigungsfrist ist der Eingang des<br />

Kündigungsschreibens bei der Gesellschaft bzw.<br />

im Fall der Kündigung gemäß Abs. 2 bei einem<br />

der verbleibenden geschäftsführenden Gesellschafter.<br />

4. Die Kündigung hat nicht die Auflösung der Gesellschaft,<br />

sondern nur das Ausscheiden des kündigenden<br />

Gesellschafters zur Folge.<br />

5. Wenn Gesellschafter, deren Kapitalanteile insgesamt<br />

mindestens 75 % des gesamten Kapitals der<br />

Gesellschaft bilden, die Gesellschaft wirksam kün-<br />

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