Bayernfonds Australien I - LEISTUNGSBILANZPORTAL
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is 6 – auf seine Erben über. Die Gesellschaft wird<br />
nicht aufgelöst, sondern mit diesen fortgesetzt.<br />
Die Erben müssen sich durch Vorlage eines Erbscheines<br />
oder eines Erbnachweises entsprechend<br />
§ 35 GBO legitimieren. Der Erbfall ist unverzüglich<br />
der Geschäftsführung schriftlich anzuzeigen.<br />
2. Die Gesellschaft kann auf die vorstehende Legitimierung<br />
verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung<br />
oder eine beglaubigte Abschrift des Testamentes<br />
des Gesellschafters sowie die Niederschrift über<br />
die Eröffnungsverhandlung des Nachlassgerichtes<br />
vorgelegt wird.<br />
3. Stirbt ein Kommanditist mit direkter Kommanditbeteiligung<br />
im Sinne des § 5 Abs. 4 dieses Gesellschaftsvertrages,<br />
wandelt sich dessen Kommanditbeteiligung<br />
in eine Treuhandbeteiligung im<br />
Sinne von § 4 Abs. 2 und § 5 dieses Vertrages um<br />
(Wechsel von einer direkten Kommanditbeteiligung<br />
in eine Treuhandbeteiligung), es sei denn,<br />
die Erben wünschen die Direktbeteiligung. Gleichzeitig<br />
entsteht mit dem Ableben des Kommanditisten<br />
ein Treuhandvertrag zwischen der Treuhandkommanditistin<br />
und dem bzw. den Erben des<br />
verstorbenen Kommanditisten. Die einzelnen<br />
Bedingungen dieses Treuhandverhältnisses richten<br />
sich nach dem Inhalt dieses Gesellschaftsvertrages<br />
und des Treuhandvertrages im Sinne von<br />
§ 4 Abs. 2 dieses Vertrages in der jeweils geltenden<br />
Fassung. Für die Erben eines Komplementärs<br />
gilt dies – unabhängig von Abs. 3 – entsprechend.<br />
4. Mehrere Erben bestellen zur Ausübung ihrer<br />
Gesellschafterrechte einen gemeinsamen schriftlich<br />
bevollmächtigten Vertreter, der zur Entgegennahme<br />
von Entnahmen zu ermächtigen ist. Solange<br />
ein gemeinsamer Vertreter nicht bestellt<br />
oder die Legitimation des oder der Erben nicht<br />
erfolgt ist, ruhen die Rechte aus der Gesellschaftsbeteiligung,<br />
soweit es sich nicht um Beschlüsse<br />
über die Änderung oder Ergänzung des Gesellschaftsvertrags<br />
handelt. Testamentsvollstreckung<br />
an Gesellschaftsanteilen von Kommanditisten ist<br />
zulässig.<br />
VIII. Dauer der Gesellschaft, Kündigung,<br />
Ausscheiden von Gesellschaftern, Kapitalherabsetzung<br />
§ 25<br />
Dauer der Gesellschaft, Kündigung<br />
1. Die Gesellschaft wird für unbestimmte Zeit eingegangen.<br />
a) Ein Gesellschafter kann die Gesellschaft ordentlich<br />
erstmals mit einer Frist von 6 Monaten<br />
zum 31.12.2025 kündigen, danach mit gleicher<br />
Frist jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres.<br />
b) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund<br />
bleibt unberührt.<br />
Die Treuhandkommanditistin kann nur mit Einwilligung<br />
oder auf Weisung sämtlicher Treugeber<br />
kündigen. § 27 bleibt unberührt.<br />
2. Der Komplementär (sofern er eine natürliche Person<br />
ist) ist berechtigt, auch vor Ablauf der vorgenannten<br />
Frist durch Kündigung gegenüber der<br />
Gesellschaft zum Ende eines Geschäftsjahres aus<br />
der Gesellschaft auszuscheiden, erstmals jedoch<br />
mit Wirkung zum 31.12.2008. Die Kündigungserklärung<br />
muss mit einer Frist von 6 Monaten<br />
erfolgen.<br />
3. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen und ist<br />
an die Gesellschaft, im Fall der Kündigung gemäß<br />
Abs. 2 an die verbleibenden geschäftsführenden<br />
Gesellschafter zu richten. Maßgeblich für die Einhaltung<br />
der Kündigungsfrist ist der Eingang des<br />
Kündigungsschreibens bei der Gesellschaft bzw.<br />
im Fall der Kündigung gemäß Abs. 2 bei einem<br />
der verbleibenden geschäftsführenden Gesellschafter.<br />
4. Die Kündigung hat nicht die Auflösung der Gesellschaft,<br />
sondern nur das Ausscheiden des kündigenden<br />
Gesellschafters zur Folge.<br />
5. Wenn Gesellschafter, deren Kapitalanteile insgesamt<br />
mindestens 75 % des gesamten Kapitals der<br />
Gesellschaft bilden, die Gesellschaft wirksam kün-<br />
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