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Bayernfonds Australien I - LEISTUNGSBILANZPORTAL

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2. Für die Übernahme des Haftungsrisikos erhält<br />

die Komplementärin ab dem Jahr 2005 einen<br />

jährlichen Vorabgewinn in Höhe von AUD 5.000.<br />

Dieser Vorabgewinn ist ab 2006 jährlich um 1,7 %<br />

zu erhöhen.<br />

3. Der Vorabgewinn nach Abs. 1 und Abs. 2 ist – unbeschadet<br />

§ 20 Abs. 3 – spätestens am 30. Dezember<br />

eines jeden Jahres fällig.<br />

4. Sämtliche Vergütungen verstehen sich gegebenenfalls<br />

zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />

5. Notwendige Reisekosten werden gesondert<br />

ersetzt.<br />

§ 22<br />

Vergütung der Treuhandkommanditistin<br />

Gemäß den zwischen der Treuhandkommanditistin<br />

und den einzelnen Treugebern abgeschlossenen<br />

Treuhandverträgen erhält die Treuhandkommanditistin<br />

für sämtliche mit den Treuhandschaften verbundenen<br />

Tätigkeiten für das Jahr 2005 eine Vergütung<br />

in Höhe von insgesamt AUD 25.000 zzgl. Umsatzsteuer,<br />

ab dem Jahr 2006 AUD 15.000 zzgl. Umsatzsteuer.<br />

Die in Abs. 1 genannte Treuhandvergütung<br />

erhöht sich ab dem 01.01.2007 jährlich um 1,7 %.<br />

Die Treuhandvergütung, ebenso wie die Reisekosten<br />

sowie die Kosten, die der Treuhandkommanditistin<br />

für drucktechnische Anfertigungen und den Versand<br />

der für die Treugeber bestimmten Unterlagen im<br />

Zusammenhang mit Gesellschafterversammlungen<br />

und schriftlichen Gesellschafterabstimmungen entstehen,<br />

sind Kosten der Gesellschaft und werden von<br />

dieser an die Treuhandkommanditistin gezahlt. Die<br />

Modalitäten der Zahlung sind in § 9 des Treuhandvertrags<br />

geregelt.<br />

VII. Verfügungen über den Gesellschaftsanteil,<br />

Tod eines Gesellschafters<br />

§ 23<br />

Übertragung, Belastung und Teilung von<br />

Gesellschaftsanteilen<br />

1. Jeder Kommanditist kann seinen Gesellschaftsanteil<br />

übertragen oder in sonstiger Weise darüber<br />

verfügen. Eine Übertragung kann jeweils nur zum<br />

Ablauf des 31.12. eines Jahres bzw. zum Beginn<br />

des 01.01. eines Jahres erfolgen. Jede beabsichtigte<br />

Verfügung ist der Geschäftsführung schriftlich<br />

anzuzeigen.<br />

2. Der <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft mbH<br />

(nachfolgend „BFI“) steht an der Beteiligung<br />

eines jeden Gesellschafters einzeln ein Vorkaufsrecht<br />

gemäß den nachstehenden Bestimmungen<br />

zu. Vor Abtretung der Beteiligung an einen Dritten<br />

ist diese zunächst der BFI unter der Adresse<br />

der Real I.S. AG schriftlich unter Beifügung einer<br />

Kopie des Kaufvertrages mit dem kaufwilligen<br />

Dritten zum Kauf anzubieten, wobei das Vorkaufsrecht<br />

von der BFI oder einem nach ihrem freien<br />

Belieben zu benennenden Dritten ausgeübt werden<br />

kann. Die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechtes<br />

durch die BFI oder den von ihr benannten<br />

Dritten beträgt 30 Kalendertage, gerechnet ab<br />

dem Eingang der im obigen Sinne vollständigen<br />

schriftlichen Aufforderung zur Einlösung bei der<br />

BFI. Im Übrigen gelten hinsichtlich des Vorkaufsrechtes<br />

die gesetzlichen Bestimmungen (§ 463 ff.<br />

BGB). Die mit der Veräußerung und Abtretung<br />

entstehenden Kosten werden von der Geschäftsführung<br />

gesondert in Rechnung gestellt und sind<br />

bei Ausübung des Ankaufsrechts vom verkaufenden<br />

Kommanditisten zu tragen.<br />

Die BFI kann ihre Beteiligung auch über die Treuhänderin<br />

als Treugeber halten.<br />

3. Die Teilung von Gesellschaftsanteilen ist nur mit<br />

Zustimmung der Geschäftsführung zulässig.<br />

4. Bei jedem Übergang der Gesellschafterstellung<br />

auf einen Dritten, ob im Rahmen von Gesamtrechts-<br />

oder Sonderrechtsnachfolge, werden alle<br />

Konten gemäß § 6 unverändert und einheitlich<br />

fortgeführt. Der Übergang einzelner Rechte und<br />

Pflichten hinsichtlich nur einzelner Gesellschafterkonten<br />

ist nicht möglich. Der Übergang ist der<br />

Gesellschaft schriftlich anzuzeigen.<br />

§ 24<br />

Tod eines Gesellschafters<br />

1. Stirbt ein Gesellschafter, der eine natürliche Person<br />

ist, geht die Beteiligung – vorbehaltlich Abs. 3<br />

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