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Bayernfonds Australien I - LEISTUNGSBILANZPORTAL

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§ 19<br />

Beteiligung am Ergebnis<br />

1. Die Beteiligung der Gesellschafter am Ergebnis<br />

der Gesellschaft, wie es sich nach Berücksichtigung<br />

des Vorabgewinns der geschäftsführenden<br />

Gesellschafterin und des persönlich haftenden<br />

Gesellschafters gemäß § 21 ergibt, bestimmt sich<br />

nach dem Verhältnis der zum jeweiligen Bilanzstichtag<br />

geleisteten Kapitalanteile (Kapitalkonto I).<br />

2. Abweichend von Abs. 1 werden nach Möglichkeit<br />

die Ergebnisse des Geschäftsjahres 2005 und<br />

2006, bzw. 2007 im Falle der Verlängerung der<br />

Platzierungsfrist, so verteilt, dass sämtliche Gesellschafter<br />

unabhängig vom Beitrittszeitpunkt<br />

entsprechend dem Verhältnis ihrer vertragsgemäß<br />

eingezahlten Kapitalanteile gleich behandelt<br />

werden. Hierzu werden die später beitretenden<br />

Gesellschafter von den nach ihrem Beitritt anfallenden<br />

Gewinnen bzw. Verlusten Vorabanteile<br />

erhalten, bis sämtlichen Gesellschaftern Gewinne<br />

oder Verluste in gleicher anteiliger Höhe zugerechnet<br />

sind.<br />

3. Etwaige Umsatzsteuerrückerstattungen sind den<br />

Gesellschaftern zuzurechnen, denen eine Umsatzsteuerrückerstattung<br />

zugrunde liegende Umsatzsteuerzahlung<br />

einkommensteuerrechtlich als<br />

Werbungskosten zuzurechnen waren. Die Umsatzsteuerzahlungen<br />

gelten im Rahmen der Ergebnisverteilung<br />

dementsprechend als Aufwand<br />

dieser Gesellschafter.<br />

4. Allen Gesellschaftern werden Verlustanteile auch<br />

dann zugerechnet, wenn sie die Höhe ihrer Kapitalanteile<br />

übersteigen; eine Ausgleichspflicht ergibt<br />

sich hierdurch nicht.<br />

5. Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, Sonderwerbungskosten<br />

bzw. Sonderbetriebsausgaben und<br />

-vermögen der Gesellschafter bei der einheitlichen<br />

und gesonderten Gewinnfeststellung zu berücksichtigen,<br />

es sei denn, es werden diese ohne gesonderte<br />

Aufforderung von den Gesellschaftern<br />

mitgeteilt und die entsprechenden Belege zur Verfügung<br />

gestellt.<br />

§ 20<br />

Entnahmen<br />

1. Die Gesellschafter entscheiden über die Verwendung<br />

von Gewinnen und Liquiditätsüberschüssen<br />

(Entnahmen), soweit sie nicht nach Auffassung<br />

der Geschäftsführung als angemessene Liquiditätsreserve<br />

zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen<br />

Fortführung der Geschäfte der Gesellschaft<br />

benötigt werden. Die Geschäftsführung, die Treuhandkommanditistin<br />

und gegebenenfalls der Beirat<br />

unterbreiten gemeinsam den Gesellschaftern<br />

einen Vorschlag über die Höhe der für das vorangegangene<br />

Geschäftsjahr zu beschließenden Entnahmen.<br />

2. An den für die Jahre 2006 bis 2007 vorgesehenen<br />

Ausschüttungen nehmen die Gesellschafter zeitanteilig<br />

dergestalt teil, dass ihnen ein zeitanteiliger<br />

Ausschüttungsanspruch für den Zeitraum<br />

beginnend ab dem Monatsersten, der der vertragsgemäßen<br />

Einlagenleistung folgt, zusteht.<br />

3. Die Geschäftsführung ist berechtigt, Entnahmen<br />

für das vergangene Geschäftsjahr auch vor einem<br />

Beschluss der Gesellschafter zu veranlassen (vorläufige<br />

Ausschüttungen), nicht jedoch vor dem<br />

30.06. des Folgejahres.<br />

4. Soweit der persönlich haftende Gesellschafter<br />

und die geschäftsführende Kommanditistin gemäß<br />

§ 21 Abs. 1 und 2 Anspruch auf einen Vorabgewinn<br />

haben, sind sie berechtigt, diesen<br />

während des laufenden Geschäftsjahres zu entnehmen.<br />

Abs. 1 und 2 kommen insoweit nicht zur<br />

Anwendung.<br />

5. Entnahmen können auch dann erfolgen, wenn<br />

der Kapitalanteil durch Verluste gemindert ist.<br />

§ 21<br />

Vergütung der geschäftsführenden Gesellschafterin,<br />

Vergütung der Komplementärin<br />

1. Für die Übernahme der Geschäftsführung erhält<br />

die geschäftsführende Gesellschafterin ab dem<br />

Jahr 2005 einen jährlichen Vorabgewinn in Höhe<br />

von AUD 5.000. Dieser Vorabgewinn ist ab 2006<br />

jährlich um 1,7 % zu erhöhen.<br />

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