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Bayernfonds Australien I - LEISTUNGSBILANZPORTAL

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Treuhandkommanditistin und gegebenenfalls der<br />

Beirat haben das Recht, die Auszählung zu überprüfen.<br />

Über das Ergebnis der Abstimmung sind<br />

die Gesellschafter durch die Zusendung einer Niederschrift<br />

gemäß § 14 dieses Vertrages zu unterrichten.<br />

§ 17<br />

Gesellschafterversammlung<br />

1. Gesellschafterversammlungen finden statt auf<br />

Antrag eines geschäftsführenden Gesellschafters,<br />

eines Komplementärs, der Treuhandkommanditistin,<br />

des Beirats oder auf Antrag von Gesellschaftern<br />

bzw. Treugebern, die zusammen mindestens<br />

30 % des Gesellschaftskapitals vertreten.<br />

2. Die Gesellschafterversammlung wird durch die<br />

geschäftsführende Gesellschafterin einberufen.<br />

Die Einberufung erfolgt schriftlich an die der<br />

Gesellschaft zuletzt benannte Anschrift des jeweiligen<br />

Gesellschafters. Sie muss den Zeitpunkt,<br />

den Ort und die Tagesordnung angeben. Zwischen<br />

der Absendung einerseits sowie dem Tag der Versammlung<br />

andererseits muss eine Frist von mindestens<br />

vier Wochen liegen. Bei eilbedürftigen<br />

Fällen kann die Frist auf zehn Tage verkürzt werden.<br />

Bei der Berechnung der Fristen werden der<br />

Tag der Absendung und der Tag der Versammlung<br />

mitgezählt.<br />

3. Die Gesellschafterversammlung findet grundsätzlich<br />

am Sitz der Gesellschaft statt, sofern die<br />

Gesellschafter nicht etwas anderes beschließen.<br />

4. Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung<br />

führt die geschäftsführende Gesellschafterin.<br />

5. Wird eine Gesellschafterversammlung auf Antrag<br />

eines Komplementärs, der Treuhandkommanditistin,<br />

des Beirats oder der Gesellschafter bzw.<br />

Treugeber, die mindestens 30 % des Gesellschaftskapitals<br />

vertreten, nicht innerhalb von 14 Tagen,<br />

nachdem der entsprechende Antrag nach Abs. 1<br />

einem geschäftsführenden Gesellschafter zuging,<br />

einberufen, ist der Antragsteller oder die Treuhandkommanditistin<br />

berechtigt, die Versammlung<br />

einzuberufen.<br />

6. Eine ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung<br />

ist ohne Rücksicht auf die Zahl der<br />

anwesenden oder vertretenen Gesellschafter beschlussfähig,<br />

sofern die geschäftsführende Gesellschafterin<br />

sowie die Treuhandkommanditistin<br />

anwesend oder vertreten sind.<br />

VI. Geschäftsjahr, Jahresabschluss, Ergebnisbeteiligung,<br />

Entnahmen, Vergütung<br />

§ 18<br />

Geschäftsjahr, Jahresabschluss<br />

1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />

2. Die Geschäftsführung hat in den ersten sechs<br />

Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene<br />

Geschäftsjahr unter Beachtung der<br />

Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und<br />

Bilanzierung sowie der gesetzlichen Vorschriften<br />

die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung<br />

der Gesellschaft sowie die für die Zwecke der Besteuerung<br />

maßgebliche Einnahmen-Überschussrechnung<br />

aufzustellen und zu unterzeichnen.<br />

3. Der Jahresabschluss (Bilanz und die Gewinn- und<br />

Verlustrechnung) sowie die Einnahmen-Überschussrechnung<br />

werden, jedoch erstmals für das<br />

Geschäftsjahr, in dem neue Gesellschafter gemäß<br />

§ 4 der Gesellschaft beitreten (Beitrittsjahr), jährlich<br />

von einem vereidigten Buchprüfer bzw. Wirtschaftsprüfer<br />

oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

auf Kosten der Gesellschaft geprüft. Für<br />

sämtliche Geschäftsjahre bis einschließlich des<br />

Geschäftsjahres, in dem das Gesellschaftskapital<br />

gemäß § 4 vollständig platziert wird (sämtliche<br />

Beitrittsjahre), bestimmt die Geschäftsführung<br />

den Abschlussprüfer.<br />

4. Der geprüfte Jahresabschluss sowie die Einnahmen-Überschussrechnung<br />

sind allen Gesellschaftern<br />

bekannt zu geben bzw. mit der Einladung<br />

zur Gesellschafterversammlung gem. § 17 dieses<br />

Vertrages zuzusenden. Die Gesellschaft hat den<br />

Prüfungsbericht der Treuhandkommanditistin<br />

und gegebenenfalls dem Beirat auszuhändigen.<br />

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