Bayernfonds Australien I - LEISTUNGSBILANZPORTAL
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Treuhandkommanditistin und gegebenenfalls der<br />
Beirat haben das Recht, die Auszählung zu überprüfen.<br />
Über das Ergebnis der Abstimmung sind<br />
die Gesellschafter durch die Zusendung einer Niederschrift<br />
gemäß § 14 dieses Vertrages zu unterrichten.<br />
§ 17<br />
Gesellschafterversammlung<br />
1. Gesellschafterversammlungen finden statt auf<br />
Antrag eines geschäftsführenden Gesellschafters,<br />
eines Komplementärs, der Treuhandkommanditistin,<br />
des Beirats oder auf Antrag von Gesellschaftern<br />
bzw. Treugebern, die zusammen mindestens<br />
30 % des Gesellschaftskapitals vertreten.<br />
2. Die Gesellschafterversammlung wird durch die<br />
geschäftsführende Gesellschafterin einberufen.<br />
Die Einberufung erfolgt schriftlich an die der<br />
Gesellschaft zuletzt benannte Anschrift des jeweiligen<br />
Gesellschafters. Sie muss den Zeitpunkt,<br />
den Ort und die Tagesordnung angeben. Zwischen<br />
der Absendung einerseits sowie dem Tag der Versammlung<br />
andererseits muss eine Frist von mindestens<br />
vier Wochen liegen. Bei eilbedürftigen<br />
Fällen kann die Frist auf zehn Tage verkürzt werden.<br />
Bei der Berechnung der Fristen werden der<br />
Tag der Absendung und der Tag der Versammlung<br />
mitgezählt.<br />
3. Die Gesellschafterversammlung findet grundsätzlich<br />
am Sitz der Gesellschaft statt, sofern die<br />
Gesellschafter nicht etwas anderes beschließen.<br />
4. Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung<br />
führt die geschäftsführende Gesellschafterin.<br />
5. Wird eine Gesellschafterversammlung auf Antrag<br />
eines Komplementärs, der Treuhandkommanditistin,<br />
des Beirats oder der Gesellschafter bzw.<br />
Treugeber, die mindestens 30 % des Gesellschaftskapitals<br />
vertreten, nicht innerhalb von 14 Tagen,<br />
nachdem der entsprechende Antrag nach Abs. 1<br />
einem geschäftsführenden Gesellschafter zuging,<br />
einberufen, ist der Antragsteller oder die Treuhandkommanditistin<br />
berechtigt, die Versammlung<br />
einzuberufen.<br />
6. Eine ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung<br />
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der<br />
anwesenden oder vertretenen Gesellschafter beschlussfähig,<br />
sofern die geschäftsführende Gesellschafterin<br />
sowie die Treuhandkommanditistin<br />
anwesend oder vertreten sind.<br />
VI. Geschäftsjahr, Jahresabschluss, Ergebnisbeteiligung,<br />
Entnahmen, Vergütung<br />
§ 18<br />
Geschäftsjahr, Jahresabschluss<br />
1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />
2. Die Geschäftsführung hat in den ersten sechs<br />
Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene<br />
Geschäftsjahr unter Beachtung der<br />
Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und<br />
Bilanzierung sowie der gesetzlichen Vorschriften<br />
die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung<br />
der Gesellschaft sowie die für die Zwecke der Besteuerung<br />
maßgebliche Einnahmen-Überschussrechnung<br />
aufzustellen und zu unterzeichnen.<br />
3. Der Jahresabschluss (Bilanz und die Gewinn- und<br />
Verlustrechnung) sowie die Einnahmen-Überschussrechnung<br />
werden, jedoch erstmals für das<br />
Geschäftsjahr, in dem neue Gesellschafter gemäß<br />
§ 4 der Gesellschaft beitreten (Beitrittsjahr), jährlich<br />
von einem vereidigten Buchprüfer bzw. Wirtschaftsprüfer<br />
oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
auf Kosten der Gesellschaft geprüft. Für<br />
sämtliche Geschäftsjahre bis einschließlich des<br />
Geschäftsjahres, in dem das Gesellschaftskapital<br />
gemäß § 4 vollständig platziert wird (sämtliche<br />
Beitrittsjahre), bestimmt die Geschäftsführung<br />
den Abschlussprüfer.<br />
4. Der geprüfte Jahresabschluss sowie die Einnahmen-Überschussrechnung<br />
sind allen Gesellschaftern<br />
bekannt zu geben bzw. mit der Einladung<br />
zur Gesellschafterversammlung gem. § 17 dieses<br />
Vertrages zuzusenden. Die Gesellschaft hat den<br />
Prüfungsbericht der Treuhandkommanditistin<br />
und gegebenenfalls dem Beirat auszuhändigen.<br />
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