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Bayernfonds Australien I - LEISTUNGSBILANZPORTAL

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§ 7<br />

Erbringung der Kommanditeinlagen<br />

Für die Leistung der Kapitalanteile durch die gemäß<br />

§ 3 Abs. 3 und 4 beitretenden Kommanditisten gilt<br />

Folgendes:<br />

1. Die Kommanditisten im Sinne des § 3 Abs. 4 sind<br />

zur Barleistung des Kapitalanteils zzgl. Agio gemäß<br />

den Bedingungen der Beitrittsvereinbarung<br />

verpflichtet. Bei einer ratenweisen Einzahlung<br />

des Kapitalanteils werden die Einzahlungen vorrangig<br />

dem Kapitalkonto II, sodann dem Kapitalkonto<br />

I gutgeschrieben.<br />

2. Die Treuhandkommanditistin erhöht ihren Anteil<br />

im Rahmen der jeweiligen Kapitalerhöhung gemäß<br />

§ 4 und erbringt diesen Kapitalanteil zzgl.<br />

Agio durch Abtretung ihrer gegen die jeweiligen<br />

Treugeber bestehenden entsprechenden Ansprüche<br />

an die Gesellschaft. Die Gesellschaft nimmt<br />

die Abtretung hiermit an. Eine weitergehende<br />

Haftung der Treuhandkommanditistin für die Erbringung<br />

der Einlagen ist im Innenverhältnis zur<br />

Gesellschaft ausgeschlossen.<br />

3. Die geschäftsführende Kommanditistin erhöht<br />

ihren Anteil im Rahmen der jeweiligen Kapitalerhöhung<br />

gemäß § 4 und erbringt diesen Kapitalanteil<br />

als Bareinlage.<br />

4. Wird der Kapitalanteil zzgl. Agio zu den vereinbarten<br />

Terminen nicht oder nicht in voller Höhe<br />

erbracht, kann die Gesellschaft von der Beitrittsvereinbarung<br />

mit dem säumigen Gesellschafter<br />

bzw. Treugeber zurücktreten.<br />

5. Der infolge Abs. 3 gemäß § 26 Abs. 1c) ausscheidende<br />

Gesellschafter oder Treugeber trägt die im<br />

Zusammenhang mit seinem Ausscheiden entstehenden<br />

Kosten, mindestens aber eine Schadenspauschale<br />

in Höhe des vereinbarten Agios. Macht<br />

die Gesellschaft diese Schadenspauschale geltend,<br />

bleibt es dem Gesellschafter oder Treugeber<br />

vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.<br />

Die Gesellschaft ist berechtigt, ihre<br />

Schadensersatzansprüche mit etwaigen Rückzahlungs-<br />

oder Abschichtungsverpflichtungen zu<br />

verrechnen.<br />

6. Anstelle des Rücktritts gemäß Abs. 4 kann die<br />

Gesellschaft den Kapitalanteil eines in Verzug<br />

geratenen Gesellschafters bzw. Treugebers unter<br />

Beachtung des § 3 Abs. 5 bzw. § 4 Abs. 1 und 2<br />

auf den Betrag der von ihm geleisteten Zahlung<br />

abzüglich 5 % Agio sowie abzüglich sämtlicher<br />

Schadensersatzansprüche herabsetzen. Im Falle<br />

der Herabsetzung hat der hiervon betroffene<br />

Gesellschafter bzw. Treugeber der Gesellschaft<br />

die diesbezüglichen Kosten, mindestens aber<br />

eine Schadenspauschale in Höhe von AUD 500 zu<br />

ersetzen. Macht die Gesellschaft diese Schadenspauschale<br />

geltend, kann der betroffene Treugeber<br />

einen geringeren Schaden nachweisen.<br />

7. Bei nicht fristgerechter Einzahlung der Gesellschaftereinlagen<br />

gemäß Abs. 1 können dem Zeichner<br />

Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet<br />

werden. Die Geltendmachung von darüber hinausgehenden<br />

Schadensersatzforderungen, z.B.<br />

zusätzlichen Bearbeitungsgebühren, bleibt davon<br />

unberührt.<br />

8. Die Treuhandkommanditistin tritt bereits hiermit<br />

die ihr gegenüber den jeweiligen Treugebern<br />

zustehenden Ansprüche auf Verzugszinsen und<br />

sonstigen Schadensersatz an die diese Abtretung<br />

hiermit annehmende Gesellschaft ab. Die Gesellschaft<br />

ist somit berechtigt, die entsprechenden<br />

Ansprüche unmittelbar gegenüber dem jeweiligen<br />

Treugeber geltend zu machen; ein darüber hinausgehender<br />

Anspruch der Gesellschaft gegenüber<br />

der Treuhandkommanditistin besteht nicht.<br />

§ 8<br />

Ausschluss der Nachschusspflicht<br />

1. Über die Verpflichtung zur Leistung des in der<br />

Beitrittsvereinbarung vereinbarten Kapitalanteils<br />

zzgl. Agio hinaus übernehmen die Kommanditisten<br />

bzw. Treugeber – auch im Falle des § 4 Abs. 1<br />

Satz 2 und 3 – keine weiteren Zahlungs- oder<br />

Nachschusspflichten oder Haftungen. Die gesetzliche<br />

Regelung über die Haftung der Kommanditisten<br />

gegenüber Gesellschaftsgläubigern gemäß<br />

§ 171 ff. HGB bleibt von diesem vertraglichen<br />

Ausschluss unberührt.<br />

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