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Bayernfonds Australien I - LEISTUNGSBILANZPORTAL

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Grundsteuer/Immobiliensteuern<br />

Die in <strong>Australien</strong> auf Bundesebene, Bundesstaatsebene<br />

oder kommunaler Ebene anfallenden Immobiliensteuern<br />

(z.B. „Land Tax“) und Grundsteuern werden<br />

unter den Netto-Mietverträgen („Net Leases“)<br />

mit den Hauptmietern von diesen anteilig im Rahmen<br />

der Mietnebenkostenregelungen übernommen. Unter<br />

den Brutto-Mietverträgen („Gross Leases“) über die<br />

geringfügigen Flächen im Erdgeschoss des Gebäudes<br />

können derartige Umlagen an die Mieter nicht vorgenommen<br />

werden. Im Falle eines Leerstandes von<br />

Flächen sind derartige Steuern ebenfalls vom Eigentümer,<br />

der Objektgesellschaft, zu tragen. Im Rahmen<br />

der Prognoserechnung wurde unterstellt, dass lediglich<br />

die von lokalen Experten berechneten nicht umlegbaren<br />

Anteile an Grund- und Immobiliensteuern<br />

seitens des Vermieters zu tragen sein werden. Sollten<br />

während des Prognosezeitraums tatsächlich höhere<br />

Steuern anfallen (z.B. durch Steuererhöhungen) oder<br />

Mieter ausfallen und im Rahmen der Nachvermietung<br />

nicht gleichwertige Regelungen zur Umlage von<br />

Grund- und Immobiliensteuern getroffen werden<br />

können, würde dies die Liquidität der Objektgesellschaft<br />

reduzieren und es könnten Kürzungen oder<br />

gar ein (ggf. zeitweiliger) Ausfall der Ausschüttungen<br />

an die Anleger erforderlich werden. Dies hätte nachhaltige<br />

negative Auswirkungen auf die Rendite der<br />

Anleger.<br />

Laufende Kosten/Steuerliche Behandlung<br />

Objektgesellschaft<br />

Die in der Prognoserechnung angesetzten Kosten<br />

für das Asset Management, die Geschäftsbesorgung<br />

und für Gesellschaftskosten (einschließlich Rechtsund<br />

Steuerberatung und Jahresabschlussarbeiten)<br />

sowie sonstige nicht umlagefähige Nebenkosten<br />

sind in Höhe ihres tatsächlichen Abflusses steuerlich<br />

sofort abzugsfähig.<br />

Fondsgesellschaft<br />

Die laufenden Kosten der Fondsgesellschaft für die<br />

Geschäftsbesorgung, die Vergütung des Komplementärs<br />

und des geschäftsführenden Kommanditisten,<br />

den Jahresabschluss und sonstige nicht umlagefähige<br />

Nebenkosten sind in Höhe der tatsächlichen Kosten<br />

weder in Deutschland noch in <strong>Australien</strong> abzugsfähig.<br />

Finanzierung der Beteiligung<br />

Aufwendungen im Zusammenhang mit einer individuellen<br />

Anteilsfinanzierung sind steuerlich weder in<br />

<strong>Australien</strong> noch in Deutschland (hier allenfalls im<br />

Rahmen des Progressionsvorbehaltes) berücksichtigungsfähig.<br />

12.2.3 Beendigungsphase<br />

In der Beendigungsphase sind auch bei der australischen<br />

Besteuerung drei verschiedene Szenarien zu<br />

unterscheiden: Die Veräußerung der Fondsimmobilie,<br />

die Veräußerung des Anteils an der Objektgesellschaft<br />

und die Veräußerung der Beteiligung an der<br />

Fondsgesellschaft.<br />

Beendigung durch Veräußerung der<br />

Fondsimmobilie<br />

Gewinne, die die Objektgesellschaft bei der Veräußerung<br />

der Fondsimmobilie erzielt, sind in <strong>Australien</strong><br />

grundsätzlich einkommensteuerpflichtig und werden<br />

mit 30 % besteuert. Gewinn ist dabei der Betrag,<br />

um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten<br />

die Anschaffungskosten (einschließlich<br />

Erwerbsnebenkosten wie Stempelsteuern aber<br />

abzüglich der bereits vorgenommenen Abschreibungen)<br />

übersteigt. Die Veräußerung der Fondsimmobilie<br />

würde australische Stempelsteuer (Stamp Duty<br />

Land Tax) auslösen. Die Stamp Duty Land Tax wird<br />

aber üblicherweise vom Käufer gezahlt. Australische<br />

Umsatzsteuer (GST) fällt bei einem Verkauf der Fondsimmobilie<br />

nicht an, solange diese mindestens teilweise<br />

weiter vermietet wird. Anderenfalls kann sie<br />

dem Kaufpreis aufgeschlagen werden, weil dem Käufer<br />

die Vorsteuer von den australischen Finanzbehörden<br />

gutgeschrieben wird.<br />

Beendigung durch Anteilsveräußerung<br />

Durch eine Veräußerung des Anteils an der stillen<br />

Gesellschaft bzw. der Objektgesellschaft oder der<br />

Fondsgesellschaft fallen keine Steuern an, da der Verkauf<br />

von Gesellschaftsanteilen in <strong>Australien</strong> nur<br />

steuerpflichtig ist, wenn der notwendige Inlandsbezug<br />

vorhanden ist. Dieser Inlandsbezug fehlt beim<br />

Verkauf von Anteilen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft.<br />

Dasselbe gilt für eine Veräußerung der<br />

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