Bayernfonds Australien I - LEISTUNGSBILANZPORTAL
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Grundsteuer/Immobiliensteuern<br />
Die in <strong>Australien</strong> auf Bundesebene, Bundesstaatsebene<br />
oder kommunaler Ebene anfallenden Immobiliensteuern<br />
(z.B. „Land Tax“) und Grundsteuern werden<br />
unter den Netto-Mietverträgen („Net Leases“)<br />
mit den Hauptmietern von diesen anteilig im Rahmen<br />
der Mietnebenkostenregelungen übernommen. Unter<br />
den Brutto-Mietverträgen („Gross Leases“) über die<br />
geringfügigen Flächen im Erdgeschoss des Gebäudes<br />
können derartige Umlagen an die Mieter nicht vorgenommen<br />
werden. Im Falle eines Leerstandes von<br />
Flächen sind derartige Steuern ebenfalls vom Eigentümer,<br />
der Objektgesellschaft, zu tragen. Im Rahmen<br />
der Prognoserechnung wurde unterstellt, dass lediglich<br />
die von lokalen Experten berechneten nicht umlegbaren<br />
Anteile an Grund- und Immobiliensteuern<br />
seitens des Vermieters zu tragen sein werden. Sollten<br />
während des Prognosezeitraums tatsächlich höhere<br />
Steuern anfallen (z.B. durch Steuererhöhungen) oder<br />
Mieter ausfallen und im Rahmen der Nachvermietung<br />
nicht gleichwertige Regelungen zur Umlage von<br />
Grund- und Immobiliensteuern getroffen werden<br />
können, würde dies die Liquidität der Objektgesellschaft<br />
reduzieren und es könnten Kürzungen oder<br />
gar ein (ggf. zeitweiliger) Ausfall der Ausschüttungen<br />
an die Anleger erforderlich werden. Dies hätte nachhaltige<br />
negative Auswirkungen auf die Rendite der<br />
Anleger.<br />
Laufende Kosten/Steuerliche Behandlung<br />
Objektgesellschaft<br />
Die in der Prognoserechnung angesetzten Kosten<br />
für das Asset Management, die Geschäftsbesorgung<br />
und für Gesellschaftskosten (einschließlich Rechtsund<br />
Steuerberatung und Jahresabschlussarbeiten)<br />
sowie sonstige nicht umlagefähige Nebenkosten<br />
sind in Höhe ihres tatsächlichen Abflusses steuerlich<br />
sofort abzugsfähig.<br />
Fondsgesellschaft<br />
Die laufenden Kosten der Fondsgesellschaft für die<br />
Geschäftsbesorgung, die Vergütung des Komplementärs<br />
und des geschäftsführenden Kommanditisten,<br />
den Jahresabschluss und sonstige nicht umlagefähige<br />
Nebenkosten sind in Höhe der tatsächlichen Kosten<br />
weder in Deutschland noch in <strong>Australien</strong> abzugsfähig.<br />
Finanzierung der Beteiligung<br />
Aufwendungen im Zusammenhang mit einer individuellen<br />
Anteilsfinanzierung sind steuerlich weder in<br />
<strong>Australien</strong> noch in Deutschland (hier allenfalls im<br />
Rahmen des Progressionsvorbehaltes) berücksichtigungsfähig.<br />
12.2.3 Beendigungsphase<br />
In der Beendigungsphase sind auch bei der australischen<br />
Besteuerung drei verschiedene Szenarien zu<br />
unterscheiden: Die Veräußerung der Fondsimmobilie,<br />
die Veräußerung des Anteils an der Objektgesellschaft<br />
und die Veräußerung der Beteiligung an der<br />
Fondsgesellschaft.<br />
Beendigung durch Veräußerung der<br />
Fondsimmobilie<br />
Gewinne, die die Objektgesellschaft bei der Veräußerung<br />
der Fondsimmobilie erzielt, sind in <strong>Australien</strong><br />
grundsätzlich einkommensteuerpflichtig und werden<br />
mit 30 % besteuert. Gewinn ist dabei der Betrag,<br />
um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten<br />
die Anschaffungskosten (einschließlich<br />
Erwerbsnebenkosten wie Stempelsteuern aber<br />
abzüglich der bereits vorgenommenen Abschreibungen)<br />
übersteigt. Die Veräußerung der Fondsimmobilie<br />
würde australische Stempelsteuer (Stamp Duty<br />
Land Tax) auslösen. Die Stamp Duty Land Tax wird<br />
aber üblicherweise vom Käufer gezahlt. Australische<br />
Umsatzsteuer (GST) fällt bei einem Verkauf der Fondsimmobilie<br />
nicht an, solange diese mindestens teilweise<br />
weiter vermietet wird. Anderenfalls kann sie<br />
dem Kaufpreis aufgeschlagen werden, weil dem Käufer<br />
die Vorsteuer von den australischen Finanzbehörden<br />
gutgeschrieben wird.<br />
Beendigung durch Anteilsveräußerung<br />
Durch eine Veräußerung des Anteils an der stillen<br />
Gesellschaft bzw. der Objektgesellschaft oder der<br />
Fondsgesellschaft fallen keine Steuern an, da der Verkauf<br />
von Gesellschaftsanteilen in <strong>Australien</strong> nur<br />
steuerpflichtig ist, wenn der notwendige Inlandsbezug<br />
vorhanden ist. Dieser Inlandsbezug fehlt beim<br />
Verkauf von Anteilen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft.<br />
Dasselbe gilt für eine Veräußerung der<br />
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