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Bayernfonds Australien I - LEISTUNGSBILANZPORTAL

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Goods and Services Tax (GST)<br />

Für den Erwerb der Fondsimmobilie fällt in <strong>Australien</strong><br />

keine Goods and Services Tax (entspricht der deutschen<br />

Umsatzsteuer) an, da hier gemäß den Regelungen<br />

des Kaufvertrages und auf Grundlage des australischen<br />

Steuerrechts der Verkauf in <strong>Australien</strong> als<br />

eine Übertragung eines arbeitenden Unternehmens<br />

(sog. „Transfer of going concern”) behandelt wird.<br />

12.2.2 Nutzungsphase<br />

Allgemeines<br />

Für das australische Einkommensteuerrecht gilt<br />

lediglich die Objektgesellschaft als (selbstständiges)<br />

Steuersubjekt. Weder die atypisch stille Gesellschaft<br />

noch die Fondsgesellschaft oder ihre Gesellschafter<br />

unterliegen insoweit der Besteuerung in <strong>Australien</strong>.<br />

Mieteinkünfte<br />

Die Einkünfte aus der Vermietung der Fondsimmobilie<br />

werden bei der Objektgesellschaft in <strong>Australien</strong><br />

mit derzeit 30 % besteuert. Die Steuer wird nicht als<br />

Quellensteuer erhoben. Bei der Berechnung des zu<br />

versteuernden Einkommens können die Anschaffungs-<br />

und Herstellungskosten für bestimmte Gebäudebestandteile,<br />

der sog. Abschreibungsgruppe 43,<br />

mit jährlich 2,5 % linear abgeschrieben werden, die<br />

Kosten für bestimmte Anlagen und Ausrüstungen<br />

(z.B. Aufzüge, Heizung, Klimaanlagen), der sog.<br />

Abschreibungsgruppe 40, können entweder linear<br />

(sog. „Prime Cost Method“) oder degressiv (sog.<br />

„Diminishing Value Method“) mit Werten, je nach<br />

gewählter Methode, zwischen 3,0 % und 30 % (je<br />

nach Komponente und entsprechend der degressiven<br />

Abschreibungsmethode jeweils auf den abgeschriebenen<br />

Restwert) abgeschrieben werden. Wie in <strong>Australien</strong><br />

üblich, fertigt ein Experte für Zwecke der Ermittlung<br />

der Abschreibungsgruppen und -volumen<br />

ein entsprechendes Gutachten an, welches als Grundlage<br />

für die Abschreibungsansätze im Rahmen der<br />

steuerlichen Erklärungen dient. So wurde beispielsweise<br />

im Abschreibungsplan für die Abschreibungsgruppe<br />

40 die lineare Abschreibung gewählt, um das<br />

Objekt im Falle des Verkaufs für den Käufer steuerlich<br />

attraktiver zu machen. Dieses Gutachten ist auch<br />

Grundlage der steuerlichen Berechnungen im Rahmen<br />

der Prognoserechnung für dieses Beteiligungsangebot<br />

und abweichende Ansätze durch die australischen<br />

Finanzbehörden könnten zu erheblichen, auch negativen<br />

Änderungen bei den möglichen Ausschüttungen<br />

und bei der Rendite aus Sicht der Anleger führen.<br />

Kreditzinsen bzw. Zahlungen unter den Zinsswapvereinbarungen<br />

sind sofort abziehbare Werbungskosten,<br />

wenn ein Verhältnis zwischen Eigenkapital und<br />

Fremdkapital von 1:3 nicht unterschritten wird. Über<br />

einen Zeitraum von 5 Jahren sind dagegen die Provisionen<br />

und Vergütungen für die Vermittlung des<br />

Eigenkapitals und die Kreditvermittlung bzw. die<br />

Platzierungsgarantie abzuschreiben. Die Kosten für<br />

die Stamp Duty Land Tax (Grunderwerbsteuer),<br />

Maklergebühren sowie die Objektaufbereitung und<br />

Konzeption zählen zu den nicht abzugsfähigen Anschaffungskosten,<br />

die jedoch bei der Ermittlung der<br />

Bemessungsgrundlage im Rahmen der Kalkulation<br />

eines Veräußerungserlöses ansetzbar sind. Ein Verlustvortrag<br />

durch die Objektgesellschaft ist möglich,<br />

solange sich die Tätigkeit der Objektgesellschaft auf<br />

das bloße Halten und Vermieten der Fondsimmobilie<br />

beschränkt und die Wombato rechtliche Eigentümerin<br />

der Fondsimmobilie bleibt.<br />

Zinserträge<br />

Etwaige Zinserträge der Objektgesellschaft (u.a. im<br />

Zusammenhang mit der Anlage der Mittel der Liquiditätsreserve)<br />

sind, sofern diese nicht in <strong>Australien</strong><br />

generiert werden, aufgrund des DBA D/A in Deutschland<br />

zu versteuern. Dies trifft auch auf die Zinserträge<br />

auf Ebene der Fondsgesellschaft zu. Zu den diesbezüglichen<br />

Details siehe unter „Zinserträge“ unter<br />

„Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland“.<br />

Goods and Services Tax (GST)<br />

Die Mieteinnahmen der Objektgesellschaft unterliegen<br />

der Goods and Services Tax i.H.v. 10 %. Die GST<br />

kann aber auf die Mieter umgelegt werden. Entsprechend<br />

ist die Objektgesellschaft als Eigentümerin<br />

und Vermieterin der gegenständlichen Fondsimmobilie<br />

zum Vorsteuerabzug hinsichtlich der von ihr im<br />

Zusammenhang mit dem Erwerb und der Vermietung<br />

erbrachten Lieferung und sonstigen Leistungen<br />

berechtigt. Die Tätigkeit der Fondsgesellschaft beschränkt<br />

sich lediglich auf das Halten der Beteiligung<br />

an der Objektgesellschaft. Sie begründet daher selbst<br />

keine umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft.<br />

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