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Bayernfonds Australien I - LEISTUNGSBILANZPORTAL

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12.1.3 Beendigungsphase<br />

In der Beendigungsphase sind drei verschiedene<br />

Szenarien zu unterscheiden: Die Veräußerung der<br />

Fondsimmobilie, die Veräußerung des Anteils an der<br />

stillen Gesellschaft und die Veräußerung der Beteiligung<br />

an der Fondsgesellschaft. Im Folgenden wird<br />

davon ausgegangen, dass die Veräußerung frühestens<br />

10 Jahre nach Erwerb der Immobilie und der Beteiligung<br />

an der Fondsgesellschaft erfolgt. Das vorliegende<br />

Beteiligungsangebot ist so gestaltet, dass mit<br />

großer Wahrscheinlichkeit nach derzeitiger Rechtslage<br />

in allen drei Fallgestaltungen keine Steuern in<br />

Deutschland anfallen werden.<br />

Beendigung durch Veräußerung der<br />

Fondsimmobilie<br />

Aus deutscher Sicht wird die Veräußerung der Fondsimmobilie<br />

durch die stille Gesellschaft wegen der<br />

Bruchteilsbetrachtung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO als<br />

anteilige Veräußerung der Immobilie durch die Gesellschafter<br />

der Fondsgesellschaft betrachtet. Veräußern<br />

Privatpersonen oder vermögensverwaltende<br />

Personengesellschaften Grundstücke oder veräußern<br />

Privatpersonen Anteile an Grundstücksgesellschaften<br />

kann gewerblicher Grundstückshandel oder ein privates<br />

Veräußerungsgeschäft nach 23 Abs. 1 Satz 1<br />

Nr. 1 EStG vorliegen, wobei wesentlich auf die Dauer<br />

der Nutzung vor der Veräußerung und auf die Zahl<br />

der veräußerten Objekte abzustellen ist. Darüber<br />

hinaus ist gewerblicher Grundstückshandel auch bei<br />

einer gewerblichen Prägung der Personengesellschaft<br />

denkbar. Nach BFH und Finanzverwaltung ist<br />

Indiz für das Vorliegen gewerblichen Grundstückshandels<br />

das Überschreiten der sog. „Drei-Objekt-<br />

Grenze“ (vgl. BFH-Beschluss vom 10.12.2001 – BStBl.<br />

2002 II, S. 291 und BMF-Schreiben vom 26.03.2004,<br />

BStBl. 2004 I, 434): Die Veräußerung von mehr als<br />

drei Objekten innerhalb eines Fünfjahreszeitraums<br />

ist grundsätzlich gewerblich. Die Veräußerung einer<br />

Immobilie durch die Fondsgesellschaft ist einem Investor<br />

allerdings nur zuzurechnen, wenn der Gesellschafter<br />

mehr als 10 % der Fondsanteile hält oder der<br />

Marktwert seiner Beteiligung mehr als EUR 250.000,–<br />

beträgt. Die zeitliche Grenze von fünf Jahren hat<br />

keine starre Bedeutung, insbesondere kann gewerblicher<br />

Grundstückshandel auch bei einer höheren<br />

Zahl von Veräußerungen nach Ablauf dieses Zeitraums<br />

oder bei hauptberuflicher Tätigkeit im Baubereich<br />

vorliegen. Aber selbst wenn gewerblicher<br />

Grundstückshandel ausscheidet, kann die Veräußerung<br />

einer Immobilie als privates Veräußerungsgeschäft<br />

nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbar<br />

sein, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und<br />

Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.<br />

Das vorliegende Angebot ist so gestaltet, dass weder<br />

stille Gesellschaft noch Fondsgesellschaft gewerblich<br />

mit Grundstücken handeln (Umschichtung), sondern<br />

lediglich vermögensverwaltend tätig werden, da sie<br />

Grundbesitz über einen längeren Zeitraum an dritte<br />

Parteien vermieten. Auch ein privates Veräußerungsgeschäft<br />

ist nicht gegeben, da eine Veräußerung des<br />

Objektes erst nach Ablauf von 10 Jahren vorgesehen<br />

ist. Qualifiziert man die Tätigkeit der stillen Gesellschaft<br />

als gewerblichen Grundstückshandel oder erfolgt<br />

der Verkauf innerhalb von 10 Jahren, so wäre<br />

die Veräußerung eigentlich nach nationaler deutscher<br />

Regelung in Deutschland steuerpflichtig. Allerdings<br />

wurde nach Art. 7 Abs. 4 i.V.m. Art. 6 DBA allein<br />

<strong>Australien</strong> das Besteuerungsrecht für derartige Gewinne<br />

zugewiesen. Deutschland hat dann gemäß<br />

Art. 22 Abs. 2 lit. a DBA D/A diese australischen Veräußerungseinkünfte<br />

unter Progressionsvorbehalt<br />

von der deutschen Besteuerung freizustellen. Diese<br />

Freistellung ist allerdings nicht unumstritten, und es<br />

ist daher nicht völlig auszuschließen, dass bei einer<br />

Veräußerung innerhalb von zehn Jahren oder bei<br />

gewerblichen Einkünften die Veräußerung der Fondsimmobilie<br />

der deutschen Besteuerung unterliegen<br />

könnte. In diesem unwahrscheinlichen Fall käme<br />

allerdings § 34c Abs. 1 und Abs. 6 Satz 4 EStG zur Anwendung,<br />

der eine Anrechnung der in <strong>Australien</strong> gezahlten<br />

Steuer auf die deutsche Einkommensteuer,<br />

vorsieht. Eine Doppelbesteuerung ist somit ausgeschlossen.<br />

Beendigung durch Veräußerung des Anteils an der<br />

stillen Gesellschaft oder Fondsgesellschaft<br />

Die vermögensverwaltende Fondsgesellschaft und<br />

die stille Gesellschaft sind Personengesellschaften.<br />

Nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO werden sie für steuerrechtliche<br />

Zwecke wie Bruchteilsgemeinschaften behandelt,<br />

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