Bayernfonds Australien I - LEISTUNGSBILANZPORTAL
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12.1.3 Beendigungsphase<br />
In der Beendigungsphase sind drei verschiedene<br />
Szenarien zu unterscheiden: Die Veräußerung der<br />
Fondsimmobilie, die Veräußerung des Anteils an der<br />
stillen Gesellschaft und die Veräußerung der Beteiligung<br />
an der Fondsgesellschaft. Im Folgenden wird<br />
davon ausgegangen, dass die Veräußerung frühestens<br />
10 Jahre nach Erwerb der Immobilie und der Beteiligung<br />
an der Fondsgesellschaft erfolgt. Das vorliegende<br />
Beteiligungsangebot ist so gestaltet, dass mit<br />
großer Wahrscheinlichkeit nach derzeitiger Rechtslage<br />
in allen drei Fallgestaltungen keine Steuern in<br />
Deutschland anfallen werden.<br />
Beendigung durch Veräußerung der<br />
Fondsimmobilie<br />
Aus deutscher Sicht wird die Veräußerung der Fondsimmobilie<br />
durch die stille Gesellschaft wegen der<br />
Bruchteilsbetrachtung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO als<br />
anteilige Veräußerung der Immobilie durch die Gesellschafter<br />
der Fondsgesellschaft betrachtet. Veräußern<br />
Privatpersonen oder vermögensverwaltende<br />
Personengesellschaften Grundstücke oder veräußern<br />
Privatpersonen Anteile an Grundstücksgesellschaften<br />
kann gewerblicher Grundstückshandel oder ein privates<br />
Veräußerungsgeschäft nach 23 Abs. 1 Satz 1<br />
Nr. 1 EStG vorliegen, wobei wesentlich auf die Dauer<br />
der Nutzung vor der Veräußerung und auf die Zahl<br />
der veräußerten Objekte abzustellen ist. Darüber<br />
hinaus ist gewerblicher Grundstückshandel auch bei<br />
einer gewerblichen Prägung der Personengesellschaft<br />
denkbar. Nach BFH und Finanzverwaltung ist<br />
Indiz für das Vorliegen gewerblichen Grundstückshandels<br />
das Überschreiten der sog. „Drei-Objekt-<br />
Grenze“ (vgl. BFH-Beschluss vom 10.12.2001 – BStBl.<br />
2002 II, S. 291 und BMF-Schreiben vom 26.03.2004,<br />
BStBl. 2004 I, 434): Die Veräußerung von mehr als<br />
drei Objekten innerhalb eines Fünfjahreszeitraums<br />
ist grundsätzlich gewerblich. Die Veräußerung einer<br />
Immobilie durch die Fondsgesellschaft ist einem Investor<br />
allerdings nur zuzurechnen, wenn der Gesellschafter<br />
mehr als 10 % der Fondsanteile hält oder der<br />
Marktwert seiner Beteiligung mehr als EUR 250.000,–<br />
beträgt. Die zeitliche Grenze von fünf Jahren hat<br />
keine starre Bedeutung, insbesondere kann gewerblicher<br />
Grundstückshandel auch bei einer höheren<br />
Zahl von Veräußerungen nach Ablauf dieses Zeitraums<br />
oder bei hauptberuflicher Tätigkeit im Baubereich<br />
vorliegen. Aber selbst wenn gewerblicher<br />
Grundstückshandel ausscheidet, kann die Veräußerung<br />
einer Immobilie als privates Veräußerungsgeschäft<br />
nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbar<br />
sein, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und<br />
Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.<br />
Das vorliegende Angebot ist so gestaltet, dass weder<br />
stille Gesellschaft noch Fondsgesellschaft gewerblich<br />
mit Grundstücken handeln (Umschichtung), sondern<br />
lediglich vermögensverwaltend tätig werden, da sie<br />
Grundbesitz über einen längeren Zeitraum an dritte<br />
Parteien vermieten. Auch ein privates Veräußerungsgeschäft<br />
ist nicht gegeben, da eine Veräußerung des<br />
Objektes erst nach Ablauf von 10 Jahren vorgesehen<br />
ist. Qualifiziert man die Tätigkeit der stillen Gesellschaft<br />
als gewerblichen Grundstückshandel oder erfolgt<br />
der Verkauf innerhalb von 10 Jahren, so wäre<br />
die Veräußerung eigentlich nach nationaler deutscher<br />
Regelung in Deutschland steuerpflichtig. Allerdings<br />
wurde nach Art. 7 Abs. 4 i.V.m. Art. 6 DBA allein<br />
<strong>Australien</strong> das Besteuerungsrecht für derartige Gewinne<br />
zugewiesen. Deutschland hat dann gemäß<br />
Art. 22 Abs. 2 lit. a DBA D/A diese australischen Veräußerungseinkünfte<br />
unter Progressionsvorbehalt<br />
von der deutschen Besteuerung freizustellen. Diese<br />
Freistellung ist allerdings nicht unumstritten, und es<br />
ist daher nicht völlig auszuschließen, dass bei einer<br />
Veräußerung innerhalb von zehn Jahren oder bei<br />
gewerblichen Einkünften die Veräußerung der Fondsimmobilie<br />
der deutschen Besteuerung unterliegen<br />
könnte. In diesem unwahrscheinlichen Fall käme<br />
allerdings § 34c Abs. 1 und Abs. 6 Satz 4 EStG zur Anwendung,<br />
der eine Anrechnung der in <strong>Australien</strong> gezahlten<br />
Steuer auf die deutsche Einkommensteuer,<br />
vorsieht. Eine Doppelbesteuerung ist somit ausgeschlossen.<br />
Beendigung durch Veräußerung des Anteils an der<br />
stillen Gesellschaft oder Fondsgesellschaft<br />
Die vermögensverwaltende Fondsgesellschaft und<br />
die stille Gesellschaft sind Personengesellschaften.<br />
Nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO werden sie für steuerrechtliche<br />
Zwecke wie Bruchteilsgemeinschaften behandelt,<br />
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