Bayernfonds Australien I - LEISTUNGSBILANZPORTAL
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In den meisten Mietverträgen wurden feste jährliche<br />
Mietsteigerungen zwischen 3,5 % und 4,25 % vereinbart.<br />
Die Mietverträge sind in Tz. 11 „Die rechtlichen<br />
Grundlagen“ ausführlich beschrieben.<br />
Investitionsvolumen und Finanzierung<br />
Das Investitionsvolumen in Höhe von AUD 169.636.537<br />
wird voraussichtlich zu ca. 56,3 % über Fremdkapital<br />
und zu ca. 43,7 % über Eigenkapital (einschließlich<br />
Agio), das aus der atypisch stillen Beteiligung der<br />
Anleger stammt, finanziert. Weitere Details hierzu<br />
sind Tz. 7 „Der Investitions- und Finanzierungsplan“<br />
zu entnehmen.<br />
Platzierungsfrist bzw. -garantie<br />
Das Beteiligungsangebot soll am 30.12.2006 geschlossen<br />
werden, sofern die Geschäftsführung der<br />
Fondsgesellschaft nicht eine Verlängerung des Platzierungszeitraums<br />
bis längstens 30.12.2007 beschließt.<br />
Zur Sicherstellung der Investition hat die<br />
Real I.S. eine Platzierungsgarantie für das zur Durchführung<br />
der Investition erforderliche Eigenkapital<br />
übernommen. Die Platzierungsfrist beginnt ein<br />
Werktag nach Veröffentlichung dieses Beteiligungsprospektes.<br />
Einzelheiten hierzu siehe unter Tz. 11<br />
„Die rechtlichen Grundlagen“.<br />
Steuerliche Aspekte<br />
Das Fondskonzept berücksichtigt das deutsch-australische<br />
Doppelbesteuerungsabkommen in der derzeit<br />
gültigen Fassung. Danach werden die Einkünfte der<br />
Anleger aus der Vermietung der Fondsimmobilie in<br />
Deutschland nicht besteuert (lediglich die Zinseinkünfte<br />
aus der Anlage liquider Mittel unterliegen<br />
der deutschen Besteuerung). Die australischen Einkünfte<br />
sind allerdings im Rahmen des Progressionsvorbehaltes<br />
zu berücksichtigen. Die aus der Beteiligung<br />
resultierenden steuerlichen Verpflichtungen in<br />
<strong>Australien</strong> (einschließlich der Abgabe der jährlichen<br />
Steuererklärung) werden für alle Anleger zusammen<br />
im Rahmen des Fondskonzeptes von der Objektgesellschaft<br />
erfüllt, da die australischen Steuerbehörden<br />
die vorgeschaltete Objektgesellschaft und nicht<br />
die Anleger bezüglich der laufenden Erträge aus der<br />
Vermietung der Fondsimmobilie als Steuerpflichtigen<br />
anerkennen (siehe dazu Tz. 12 „Die steuerlichen<br />
Grundlagen“). Dadurch ist die Abgabe einer persönlichen<br />
Steuererklärung in <strong>Australien</strong> durch den Anleger<br />
nicht erforderlich. Die Veräußerung der Fondsimmobilie<br />
unterliegt nach der hier vertretenen<br />
Auffassung schon wegen des Doppelbesteuerungsabkommens<br />
nicht der deutschen Besteuerung. Selbst<br />
wenn man dieser Auffassung nicht folgt, wäre eine<br />
Doppelbesteuerung durch die Anrechnung der australischen<br />
Steuern im Falle der Veräußerung bis zur<br />
Höhe der anfallenden deutschen Besteuerung ausgeschlossen.<br />
Zu den detaillierten steuerlichen Aspekten<br />
und Risiken siehe besonders Tz. 12 „Die steuerlichen<br />
Grundlagen“ bzw. Tz. 3 „Die Risiken der Beteiligung“.<br />
Beteiligungsdauer<br />
Eine Beteiligung im Rahmen dieses Fondsangebotes<br />
ist eine langfristige Vermögensanlage. Die tatsächliche<br />
Beteiligungsdauer muss nicht dem Prognosezeitraum<br />
von ca. 10 Jahren entsprechen. Vielmehr<br />
können sich auch bereits vor Ablauf des Prognosezeitraums<br />
attraktive Veräußerungsmöglichkeiten für<br />
die Fondsimmobilie ergeben. Ein möglicher Verkauf<br />
kann sich aber auch erst zu einem Zeitpunkt nach<br />
Ablauf des Prognosezeitraumes ergeben. Voraussetzung<br />
für den Verkauf der atypisch stillen Beteiligung<br />
wäre ein Beschluss der Gesellschafterversammlung<br />
der Fondsgesellschaft. Auch die Veräußerung der<br />
Fondsimmobilie selbst ist nur möglich, wenn die atypisch<br />
stillen Gesellschafter zustimmen. Dies ergibt<br />
sich aus § 4 Abs. 2 d) des „Vertrages über die Errichtung<br />
einer atypisch stillen Gesellschaft“ (siehe Tz. 16).<br />
Eine Kündigung der atypisch stillen Gesellschaft, die<br />
grundsätzlich auf unbestimmte Dauer eingegangen<br />
wird, kann erstmals zum 31.12.2025 erfolgen (das<br />
Recht zur außerordentlichen Kündigung schon vorher<br />
bleibt unberührt). Im Falle der Kündigung müsste<br />
die Objektgesellschaft die Fondsimmobilie veräußern,<br />
um das dem atypisch stillen Gesellschafter zustehende<br />
Auseinandersetzungsguthaben (einschließlich<br />
aller stiller Reserven) auszahlen zu können. Das für<br />
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