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Bayernfonds Australien I - LEISTUNGSBILANZPORTAL

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In den meisten Mietverträgen wurden feste jährliche<br />

Mietsteigerungen zwischen 3,5 % und 4,25 % vereinbart.<br />

Die Mietverträge sind in Tz. 11 „Die rechtlichen<br />

Grundlagen“ ausführlich beschrieben.<br />

Investitionsvolumen und Finanzierung<br />

Das Investitionsvolumen in Höhe von AUD 169.636.537<br />

wird voraussichtlich zu ca. 56,3 % über Fremdkapital<br />

und zu ca. 43,7 % über Eigenkapital (einschließlich<br />

Agio), das aus der atypisch stillen Beteiligung der<br />

Anleger stammt, finanziert. Weitere Details hierzu<br />

sind Tz. 7 „Der Investitions- und Finanzierungsplan“<br />

zu entnehmen.<br />

Platzierungsfrist bzw. -garantie<br />

Das Beteiligungsangebot soll am 30.12.2006 geschlossen<br />

werden, sofern die Geschäftsführung der<br />

Fondsgesellschaft nicht eine Verlängerung des Platzierungszeitraums<br />

bis längstens 30.12.2007 beschließt.<br />

Zur Sicherstellung der Investition hat die<br />

Real I.S. eine Platzierungsgarantie für das zur Durchführung<br />

der Investition erforderliche Eigenkapital<br />

übernommen. Die Platzierungsfrist beginnt ein<br />

Werktag nach Veröffentlichung dieses Beteiligungsprospektes.<br />

Einzelheiten hierzu siehe unter Tz. 11<br />

„Die rechtlichen Grundlagen“.<br />

Steuerliche Aspekte<br />

Das Fondskonzept berücksichtigt das deutsch-australische<br />

Doppelbesteuerungsabkommen in der derzeit<br />

gültigen Fassung. Danach werden die Einkünfte der<br />

Anleger aus der Vermietung der Fondsimmobilie in<br />

Deutschland nicht besteuert (lediglich die Zinseinkünfte<br />

aus der Anlage liquider Mittel unterliegen<br />

der deutschen Besteuerung). Die australischen Einkünfte<br />

sind allerdings im Rahmen des Progressionsvorbehaltes<br />

zu berücksichtigen. Die aus der Beteiligung<br />

resultierenden steuerlichen Verpflichtungen in<br />

<strong>Australien</strong> (einschließlich der Abgabe der jährlichen<br />

Steuererklärung) werden für alle Anleger zusammen<br />

im Rahmen des Fondskonzeptes von der Objektgesellschaft<br />

erfüllt, da die australischen Steuerbehörden<br />

die vorgeschaltete Objektgesellschaft und nicht<br />

die Anleger bezüglich der laufenden Erträge aus der<br />

Vermietung der Fondsimmobilie als Steuerpflichtigen<br />

anerkennen (siehe dazu Tz. 12 „Die steuerlichen<br />

Grundlagen“). Dadurch ist die Abgabe einer persönlichen<br />

Steuererklärung in <strong>Australien</strong> durch den Anleger<br />

nicht erforderlich. Die Veräußerung der Fondsimmobilie<br />

unterliegt nach der hier vertretenen<br />

Auffassung schon wegen des Doppelbesteuerungsabkommens<br />

nicht der deutschen Besteuerung. Selbst<br />

wenn man dieser Auffassung nicht folgt, wäre eine<br />

Doppelbesteuerung durch die Anrechnung der australischen<br />

Steuern im Falle der Veräußerung bis zur<br />

Höhe der anfallenden deutschen Besteuerung ausgeschlossen.<br />

Zu den detaillierten steuerlichen Aspekten<br />

und Risiken siehe besonders Tz. 12 „Die steuerlichen<br />

Grundlagen“ bzw. Tz. 3 „Die Risiken der Beteiligung“.<br />

Beteiligungsdauer<br />

Eine Beteiligung im Rahmen dieses Fondsangebotes<br />

ist eine langfristige Vermögensanlage. Die tatsächliche<br />

Beteiligungsdauer muss nicht dem Prognosezeitraum<br />

von ca. 10 Jahren entsprechen. Vielmehr<br />

können sich auch bereits vor Ablauf des Prognosezeitraums<br />

attraktive Veräußerungsmöglichkeiten für<br />

die Fondsimmobilie ergeben. Ein möglicher Verkauf<br />

kann sich aber auch erst zu einem Zeitpunkt nach<br />

Ablauf des Prognosezeitraumes ergeben. Voraussetzung<br />

für den Verkauf der atypisch stillen Beteiligung<br />

wäre ein Beschluss der Gesellschafterversammlung<br />

der Fondsgesellschaft. Auch die Veräußerung der<br />

Fondsimmobilie selbst ist nur möglich, wenn die atypisch<br />

stillen Gesellschafter zustimmen. Dies ergibt<br />

sich aus § 4 Abs. 2 d) des „Vertrages über die Errichtung<br />

einer atypisch stillen Gesellschaft“ (siehe Tz. 16).<br />

Eine Kündigung der atypisch stillen Gesellschaft, die<br />

grundsätzlich auf unbestimmte Dauer eingegangen<br />

wird, kann erstmals zum 31.12.2025 erfolgen (das<br />

Recht zur außerordentlichen Kündigung schon vorher<br />

bleibt unberührt). Im Falle der Kündigung müsste<br />

die Objektgesellschaft die Fondsimmobilie veräußern,<br />

um das dem atypisch stillen Gesellschafter zustehende<br />

Auseinandersetzungsguthaben (einschließlich<br />

aller stiller Reserven) auszahlen zu können. Das für<br />

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