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Bayernfonds Australien I - LEISTUNGSBILANZPORTAL

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doppelstöckigen Strukturen. Somit werden die Einkünfte<br />

der stillen Gesellschaft zunächst der Fondsgesellschaft<br />

zugerechnet und von dort weiter auf die<br />

Gesellschafter der Fondsgesellschaft verteilt. Die Einkünfte<br />

aus Personengesellschaften werden gemäß<br />

§§ 179 Abs. 2 Satz 2, 180 Abs. 1 Nr. 2a AO einheitlich<br />

und gesondert festgestellt und im Rahmen der einheitlichen<br />

und gesonderten Feststellung auf die an<br />

der Fondsgesellschaft beteiligten Gesellschafter verteilt,<br />

die diese Einkünfte im Rahmen ihrer Steuerveranlagung<br />

zu versteuern haben.<br />

Bei privaten Investoren, die nicht unmittelbar als<br />

Kommanditisten an der Fondsgesellschaft beteiligt<br />

sind, sondern über die Finanzcontrol Treuhandgesellschaft<br />

mbH als Treuhandkommanditistin (nachstehend<br />

auch „Treugeberin“ genannt), gilt nach dem<br />

Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 01.09.1994<br />

zur Zurechnung von Einkünften aus Vermietung und<br />

Verpachtung bei Treuhandverhältnissen (im Folgenden:<br />

„Treuhanderlass“, BMF-Schreiben vom 01.09.1994,<br />

BStBl. 1994 I, Seite 604) folgendes: Eine Zurechnung<br />

der Einkünfte beim Treugeber findet statt, wenn der<br />

Treuhänder weisungsabhängig ist und wirtschaftlich<br />

ausschließlich auf Rechnung und Gefahr der Treugeber<br />

handelt und diese im Innenverhältnis wie unmittelbar<br />

beteiligte Kommanditisten gestellt sind. Der<br />

Treugeber muss also das Marktgeschehen jederzeit<br />

beherrschen können. Der BFH stellt in ständiger<br />

Rechtsprechung darauf ab, dass derjenige Vermieterinitiative<br />

entfaltet und damit Einkünfte aus Vermietung<br />

und Verpachtung erzielt, der über die Macht<br />

verfügt, das Mietobjekt zur Nutzung zu überlassen.<br />

Die Treugeber/Anleger tragen im vorliegenden Beteiligungsangebot<br />

daher auch entsprechend das<br />

Vermieterrisiko. Der im Rahmen dieses Beteiligungsprospekts<br />

abgedruckte Gesellschaftsvertrag der<br />

Fondsgesellschaft und der ebenfalls abgedruckte<br />

Treuhandvertrag beinhalten explizite Mitwirkungsbzw.<br />

Mitbestimmungsrechte der Treugeber. Außerdem<br />

darf die Kündigung des Treuhandverhältnisses<br />

nicht für einen längeren Zeitraum ausgeschlossen<br />

sein, und der Treugeber muss nach Beendigung des<br />

Treuhandverhältnisses uneingeschränkt über seine<br />

Beteiligung verfügen können. Das Treuhandverhältnis<br />

mit der Finanzcontrol Treuhandgesellschaft mbH<br />

wurde vorliegend so ausgestaltet, dass diese Voraussetzungen<br />

gewahrt sind: Die Beteiligung eines Anlegers<br />

an der Gesellschaft als Treugeber erfolgt dergestalt,<br />

dass die Treuhänderin, die an der Gesellschaft<br />

als Kommanditistin beteiligt ist, ihren Kapitalanteil<br />

erhöht und dann im eigenen Namen für Rechnung<br />

und im Interesse des Treugebers einen entsprechenden<br />

Anteil an der Gesellschaft hält. Dem Treugeber<br />

ist bekannt, dass verschiedene Verträge, insbesondere<br />

ein Vertrag über eine stille Beteiligung an der<br />

Objektgesellschaft geschlossen wurden, und der Treugeber<br />

kann die Verträge einsehen. Einkünfte der<br />

Fondsgesellschaft werden mithin dem Anleger zugerechnet.<br />

Nichtanwendung des Investmentsteuergesetzes<br />

(InvStG)<br />

Das InvStG ist auf das vorliegende Beteiligungsangebot<br />

der Fondsgesellschaft nicht anwendbar. Dabei<br />

sind die Regelungen des InvStG zum einen grundsätzlich<br />

nicht anwendbar auf geschlossene Immobilienfonds<br />

in der vorliegenden Form und andererseits<br />

liegt auch kein Investment mit den erforderlichen<br />

Merkmalen einer Risikodiversifikation vor.<br />

Grunderwerbsteuer<br />

Deutsche Grunderwerbsteuer erfasst ausschließlich<br />

Erwerbsvorgänge und erwerbsähnliche Vorgänge,<br />

die im Inland belegene Grundstücke zum Gegenstand<br />

haben. Der Erwerb des in <strong>Australien</strong> belegenen Grundvermögens<br />

fällt daher nicht unter das deutsche Grunderwerbsteuergesetz<br />

und löst somit keine Steuerbelastung<br />

in Deutschland aus.<br />

12.1.2 Nutzungsphase<br />

Besteuerung der laufenden Einkünfte<br />

in Deutschland<br />

Mieteinkünfte<br />

Einkünfte aus Vermietung und nicht aus<br />

Kapitalvermögen<br />

Der Umstand, dass sich die Gesellschafter als Treugeber<br />

über die Finanzcontrol Treuhandgesellschaft<br />

mbH an der Fondsgesellschaft beteiligen können,<br />

führt nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen, § 20<br />

EStG, solange die Vorgaben des Treuhanderlasses,<br />

beachtet werden, d.h., ein Treugeber erzielt Einkünfte<br />

aus Vermietung und Verpachtung, ohne selbst als<br />

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