Bayernfonds Australien I - LEISTUNGSBILANZPORTAL
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doppelstöckigen Strukturen. Somit werden die Einkünfte<br />
der stillen Gesellschaft zunächst der Fondsgesellschaft<br />
zugerechnet und von dort weiter auf die<br />
Gesellschafter der Fondsgesellschaft verteilt. Die Einkünfte<br />
aus Personengesellschaften werden gemäß<br />
§§ 179 Abs. 2 Satz 2, 180 Abs. 1 Nr. 2a AO einheitlich<br />
und gesondert festgestellt und im Rahmen der einheitlichen<br />
und gesonderten Feststellung auf die an<br />
der Fondsgesellschaft beteiligten Gesellschafter verteilt,<br />
die diese Einkünfte im Rahmen ihrer Steuerveranlagung<br />
zu versteuern haben.<br />
Bei privaten Investoren, die nicht unmittelbar als<br />
Kommanditisten an der Fondsgesellschaft beteiligt<br />
sind, sondern über die Finanzcontrol Treuhandgesellschaft<br />
mbH als Treuhandkommanditistin (nachstehend<br />
auch „Treugeberin“ genannt), gilt nach dem<br />
Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 01.09.1994<br />
zur Zurechnung von Einkünften aus Vermietung und<br />
Verpachtung bei Treuhandverhältnissen (im Folgenden:<br />
„Treuhanderlass“, BMF-Schreiben vom 01.09.1994,<br />
BStBl. 1994 I, Seite 604) folgendes: Eine Zurechnung<br />
der Einkünfte beim Treugeber findet statt, wenn der<br />
Treuhänder weisungsabhängig ist und wirtschaftlich<br />
ausschließlich auf Rechnung und Gefahr der Treugeber<br />
handelt und diese im Innenverhältnis wie unmittelbar<br />
beteiligte Kommanditisten gestellt sind. Der<br />
Treugeber muss also das Marktgeschehen jederzeit<br />
beherrschen können. Der BFH stellt in ständiger<br />
Rechtsprechung darauf ab, dass derjenige Vermieterinitiative<br />
entfaltet und damit Einkünfte aus Vermietung<br />
und Verpachtung erzielt, der über die Macht<br />
verfügt, das Mietobjekt zur Nutzung zu überlassen.<br />
Die Treugeber/Anleger tragen im vorliegenden Beteiligungsangebot<br />
daher auch entsprechend das<br />
Vermieterrisiko. Der im Rahmen dieses Beteiligungsprospekts<br />
abgedruckte Gesellschaftsvertrag der<br />
Fondsgesellschaft und der ebenfalls abgedruckte<br />
Treuhandvertrag beinhalten explizite Mitwirkungsbzw.<br />
Mitbestimmungsrechte der Treugeber. Außerdem<br />
darf die Kündigung des Treuhandverhältnisses<br />
nicht für einen längeren Zeitraum ausgeschlossen<br />
sein, und der Treugeber muss nach Beendigung des<br />
Treuhandverhältnisses uneingeschränkt über seine<br />
Beteiligung verfügen können. Das Treuhandverhältnis<br />
mit der Finanzcontrol Treuhandgesellschaft mbH<br />
wurde vorliegend so ausgestaltet, dass diese Voraussetzungen<br />
gewahrt sind: Die Beteiligung eines Anlegers<br />
an der Gesellschaft als Treugeber erfolgt dergestalt,<br />
dass die Treuhänderin, die an der Gesellschaft<br />
als Kommanditistin beteiligt ist, ihren Kapitalanteil<br />
erhöht und dann im eigenen Namen für Rechnung<br />
und im Interesse des Treugebers einen entsprechenden<br />
Anteil an der Gesellschaft hält. Dem Treugeber<br />
ist bekannt, dass verschiedene Verträge, insbesondere<br />
ein Vertrag über eine stille Beteiligung an der<br />
Objektgesellschaft geschlossen wurden, und der Treugeber<br />
kann die Verträge einsehen. Einkünfte der<br />
Fondsgesellschaft werden mithin dem Anleger zugerechnet.<br />
Nichtanwendung des Investmentsteuergesetzes<br />
(InvStG)<br />
Das InvStG ist auf das vorliegende Beteiligungsangebot<br />
der Fondsgesellschaft nicht anwendbar. Dabei<br />
sind die Regelungen des InvStG zum einen grundsätzlich<br />
nicht anwendbar auf geschlossene Immobilienfonds<br />
in der vorliegenden Form und andererseits<br />
liegt auch kein Investment mit den erforderlichen<br />
Merkmalen einer Risikodiversifikation vor.<br />
Grunderwerbsteuer<br />
Deutsche Grunderwerbsteuer erfasst ausschließlich<br />
Erwerbsvorgänge und erwerbsähnliche Vorgänge,<br />
die im Inland belegene Grundstücke zum Gegenstand<br />
haben. Der Erwerb des in <strong>Australien</strong> belegenen Grundvermögens<br />
fällt daher nicht unter das deutsche Grunderwerbsteuergesetz<br />
und löst somit keine Steuerbelastung<br />
in Deutschland aus.<br />
12.1.2 Nutzungsphase<br />
Besteuerung der laufenden Einkünfte<br />
in Deutschland<br />
Mieteinkünfte<br />
Einkünfte aus Vermietung und nicht aus<br />
Kapitalvermögen<br />
Der Umstand, dass sich die Gesellschafter als Treugeber<br />
über die Finanzcontrol Treuhandgesellschaft<br />
mbH an der Fondsgesellschaft beteiligen können,<br />
führt nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen, § 20<br />
EStG, solange die Vorgaben des Treuhanderlasses,<br />
beachtet werden, d.h., ein Treugeber erzielt Einkünfte<br />
aus Vermietung und Verpachtung, ohne selbst als<br />
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