Bayernfonds Australien I - LEISTUNGSBILANZPORTAL
Bayernfonds Australien I - LEISTUNGSBILANZPORTAL
Bayernfonds Australien I - LEISTUNGSBILANZPORTAL
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Ablauf von 10 Jahren, ist der Veräußerungserlös in<br />
Deutschland aufgrund Art. 7 IV i.V.m. Art. 6 DBA D/A<br />
voraussichtlich nicht steuerbar. Diese Freistellung der<br />
Veräußerung innerhalb bzw. außerhalb des 10-Jahreszeitraumes<br />
ist allerdings nicht unumstritten (vgl. dazu<br />
die Ausführungen unter Beendigungsphase). Selbst<br />
wenn es zu einer deutschen Besteuerung käme, wäre<br />
die australische Ertragsteuer jedoch anzurechnen, so<br />
dass eine Doppelbesteuerung ausscheidet. Die steuerlichen<br />
Rahmenbedingungen erleichtern so die vorgesehenen<br />
Ausschüttungen.<br />
Das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und<br />
<strong>Australien</strong> abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen<br />
ist am 15. Februar 1975 in Kraft getreten.<br />
Gegenwärtig werden zwischen Deutschland und<br />
<strong>Australien</strong> keine Verhandlungen zur Änderung des<br />
bestehenden DBA D/A geführt.<br />
12.1.1 Investitionsphase<br />
Gesellschaftsrechtliche Details zum Beteiligungskonzept<br />
Die Fondsgesellschaft, ein geschlossener Immobilienfonds<br />
nach deutschem Recht, hat eine Beteiligung<br />
in Form einer atypisch stillen Beteiligung gewählt.<br />
Erworben wird das Bürogebäude in der 11–37 Exhibition<br />
Street, Melbourne, <strong>Australien</strong> („Fondsimmobilie“).<br />
Das Gebäude ist an verschiedene Parteien vermietet.<br />
Der Erwerb der Fondsimmobilie wird auf<br />
Grundlage eines am 30. September 2005 abgeschlossenen<br />
Kaufvertrages über die <strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong><br />
I GmbH („Objektgesellschaft“) erfolgen, die eigens<br />
und ausschließlich für diesen Zweck gegründet wurde.<br />
Die Fondsgesellschaft hat bzw. wird in die Objektgesellschaft<br />
nur in Form einer atypisch stillen Beteiligung<br />
investieren. Die Objektgesellschaft finanziert<br />
den am 22. Dezember 2005 zu leistenden Kaufpreis<br />
für die Fondsimmobilie aus drei Quellen: Eigenkapital<br />
(Stammkapital der Objektgesellschaft), Bankdarlehen<br />
sowie das Kapital aus der atypisch stillen Beteiligung<br />
der Fondsgesellschaft. Die kreditgebende Bank für<br />
die vorrangigen Darlehen ist die BayernLB, München,<br />
deren Darlehen u.a. durch ein Grundpfandrecht<br />
gesichert werden.<br />
Die Konzeption des Fonds wird am besten durch die<br />
in Tz. 2 „Das Angebot im Überblick“ dargestellte Abbildung<br />
verdeutlicht. Die in Deutschland ansässigen<br />
Anleger erwerben eine Kommanditbeteiligung von<br />
insgesamt 99,99 % des Kapitals der Fondsgesellschaft.<br />
Die Beteiligung kann von den Anlegern entweder<br />
direkt oder indirekt über die Finanzcontrol Treuhandgesellschaft<br />
mbH als Treuhandkommanditistin gehalten<br />
werden. Die restlichen Anteile der Fondsgesellschaft<br />
hat in Höhe von 0,01 % die geschäftsführende<br />
Kommanditistin, die WS Beteiligungs GmbH („WS<br />
GmbH“). Die GS Beteiligungs GmbH („GS GmbH“) hält<br />
als Komplementärin keine Anteile an der Fondsgesellschaft.<br />
Die Fondsgesellschaft ist ihrerseits mit 99,99 % des<br />
Kapitals als stille Gesellschafterin an der Objektgesellschaft<br />
beteiligt, deren Stammkapital zu 100 %<br />
von einer in den Niederlanden ansässigen Stiftung,<br />
der Wombato („Stiftung“), gehalten wird. Weder die<br />
Fondsgesellschaft noch irgendeiner ihrer Gesellschafter<br />
hat Anteile an der Objektgesellschaft. Die WS<br />
GmbH ist ihrerseits an der atypisch stillen Gesellschaft,<br />
bestehend aus Fondsgesellschaft, Objektgesellschaft<br />
und WS GmbH („atypisch stille Gesellschaft“), mit<br />
0,01 % beteiligt und zur Geschäftsführung der atypisch<br />
stillen Gesellschaft befugt. Die stille Gesellschaft<br />
ist so strukturiert, dass sie aus Sicht des Initiators<br />
aus steuerrechtlicher Sicht nicht als gewerblich<br />
geprägte Personengesellschaft, sondern als lediglich<br />
vermögensverwaltend tätige Gesellschaft gilt. Die<br />
Finanzverwaltung vertritt hier allerdings eine gegenteilige<br />
Auffassung. Der Bundesfinanzhof hat gegen<br />
die Finanzverwaltung entschieden, dass die atypisch<br />
stille Gesellschaft selbst Objekt der Einkunftsqualifikation<br />
ist. Deshalb kann, nach der hier vertretenen<br />
Auffassung, die atypisch stille Beteiligung an einer<br />
tatsächlich nicht gewerblich tätigen GmbH als vermögensverwaltende<br />
Tätigkeit eingestuft werden.<br />
Das Risiko besteht darin, dass im Falle der Veräußerung<br />
der Gewinn in Deutschland der Besteuerung<br />
unterliegt, wobei australische Steuern auf den Veräußerungsgewinn<br />
bis zur Höhe der deutschen Steuern<br />
angerechnet würden, so dass eine Doppelbesteuerung<br />
ausscheidet.<br />
126