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Bayernfonds Australien I - LEISTUNGSBILANZPORTAL

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Ablauf von 10 Jahren, ist der Veräußerungserlös in<br />

Deutschland aufgrund Art. 7 IV i.V.m. Art. 6 DBA D/A<br />

voraussichtlich nicht steuerbar. Diese Freistellung der<br />

Veräußerung innerhalb bzw. außerhalb des 10-Jahreszeitraumes<br />

ist allerdings nicht unumstritten (vgl. dazu<br />

die Ausführungen unter Beendigungsphase). Selbst<br />

wenn es zu einer deutschen Besteuerung käme, wäre<br />

die australische Ertragsteuer jedoch anzurechnen, so<br />

dass eine Doppelbesteuerung ausscheidet. Die steuerlichen<br />

Rahmenbedingungen erleichtern so die vorgesehenen<br />

Ausschüttungen.<br />

Das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und<br />

<strong>Australien</strong> abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen<br />

ist am 15. Februar 1975 in Kraft getreten.<br />

Gegenwärtig werden zwischen Deutschland und<br />

<strong>Australien</strong> keine Verhandlungen zur Änderung des<br />

bestehenden DBA D/A geführt.<br />

12.1.1 Investitionsphase<br />

Gesellschaftsrechtliche Details zum Beteiligungskonzept<br />

Die Fondsgesellschaft, ein geschlossener Immobilienfonds<br />

nach deutschem Recht, hat eine Beteiligung<br />

in Form einer atypisch stillen Beteiligung gewählt.<br />

Erworben wird das Bürogebäude in der 11–37 Exhibition<br />

Street, Melbourne, <strong>Australien</strong> („Fondsimmobilie“).<br />

Das Gebäude ist an verschiedene Parteien vermietet.<br />

Der Erwerb der Fondsimmobilie wird auf<br />

Grundlage eines am 30. September 2005 abgeschlossenen<br />

Kaufvertrages über die <strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong><br />

I GmbH („Objektgesellschaft“) erfolgen, die eigens<br />

und ausschließlich für diesen Zweck gegründet wurde.<br />

Die Fondsgesellschaft hat bzw. wird in die Objektgesellschaft<br />

nur in Form einer atypisch stillen Beteiligung<br />

investieren. Die Objektgesellschaft finanziert<br />

den am 22. Dezember 2005 zu leistenden Kaufpreis<br />

für die Fondsimmobilie aus drei Quellen: Eigenkapital<br />

(Stammkapital der Objektgesellschaft), Bankdarlehen<br />

sowie das Kapital aus der atypisch stillen Beteiligung<br />

der Fondsgesellschaft. Die kreditgebende Bank für<br />

die vorrangigen Darlehen ist die BayernLB, München,<br />

deren Darlehen u.a. durch ein Grundpfandrecht<br />

gesichert werden.<br />

Die Konzeption des Fonds wird am besten durch die<br />

in Tz. 2 „Das Angebot im Überblick“ dargestellte Abbildung<br />

verdeutlicht. Die in Deutschland ansässigen<br />

Anleger erwerben eine Kommanditbeteiligung von<br />

insgesamt 99,99 % des Kapitals der Fondsgesellschaft.<br />

Die Beteiligung kann von den Anlegern entweder<br />

direkt oder indirekt über die Finanzcontrol Treuhandgesellschaft<br />

mbH als Treuhandkommanditistin gehalten<br />

werden. Die restlichen Anteile der Fondsgesellschaft<br />

hat in Höhe von 0,01 % die geschäftsführende<br />

Kommanditistin, die WS Beteiligungs GmbH („WS<br />

GmbH“). Die GS Beteiligungs GmbH („GS GmbH“) hält<br />

als Komplementärin keine Anteile an der Fondsgesellschaft.<br />

Die Fondsgesellschaft ist ihrerseits mit 99,99 % des<br />

Kapitals als stille Gesellschafterin an der Objektgesellschaft<br />

beteiligt, deren Stammkapital zu 100 %<br />

von einer in den Niederlanden ansässigen Stiftung,<br />

der Wombato („Stiftung“), gehalten wird. Weder die<br />

Fondsgesellschaft noch irgendeiner ihrer Gesellschafter<br />

hat Anteile an der Objektgesellschaft. Die WS<br />

GmbH ist ihrerseits an der atypisch stillen Gesellschaft,<br />

bestehend aus Fondsgesellschaft, Objektgesellschaft<br />

und WS GmbH („atypisch stille Gesellschaft“), mit<br />

0,01 % beteiligt und zur Geschäftsführung der atypisch<br />

stillen Gesellschaft befugt. Die stille Gesellschaft<br />

ist so strukturiert, dass sie aus Sicht des Initiators<br />

aus steuerrechtlicher Sicht nicht als gewerblich<br />

geprägte Personengesellschaft, sondern als lediglich<br />

vermögensverwaltend tätige Gesellschaft gilt. Die<br />

Finanzverwaltung vertritt hier allerdings eine gegenteilige<br />

Auffassung. Der Bundesfinanzhof hat gegen<br />

die Finanzverwaltung entschieden, dass die atypisch<br />

stille Gesellschaft selbst Objekt der Einkunftsqualifikation<br />

ist. Deshalb kann, nach der hier vertretenen<br />

Auffassung, die atypisch stille Beteiligung an einer<br />

tatsächlich nicht gewerblich tätigen GmbH als vermögensverwaltende<br />

Tätigkeit eingestuft werden.<br />

Das Risiko besteht darin, dass im Falle der Veräußerung<br />

der Gewinn in Deutschland der Besteuerung<br />

unterliegt, wobei australische Steuern auf den Veräußerungsgewinn<br />

bis zur Höhe der deutschen Steuern<br />

angerechnet würden, so dass eine Doppelbesteuerung<br />

ausscheidet.<br />

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