27.04.2014 Aufrufe

Bayernfonds Australien I - LEISTUNGSBILANZPORTAL

Bayernfonds Australien I - LEISTUNGSBILANZPORTAL

Bayernfonds Australien I - LEISTUNGSBILANZPORTAL

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

12. Die steuerlichen Grundlagen<br />

Vorbemerkungen<br />

Im Folgenden wird ein Überblick über die wesentlichen<br />

steuerlichen Grundlagen und Folgen einer Beteiligung<br />

einer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen<br />

natürlichen Person an der <strong>Bayernfonds</strong><br />

Immobilienverwaltung GmbH & Co. <strong>Australien</strong> I KG<br />

(„Fondsgesellschaft“) gegeben. Dabei wird davon<br />

ausgegangen, dass der Anleger seine Beteiligung im<br />

Privatvermögen hält.<br />

Die Ausführungen basieren auf den derzeit gültigen<br />

nationalen deutschen und australischen gesetzlichen<br />

Regelungen, veröffentlichten Verwaltungsanweisungen<br />

sowie der aktuellen Rechtsprechung der Finanzgerichte.<br />

Eine Gewähr für das zukünftige Fortbestehen<br />

der derzeitigen steuerrechtlichen Rechtslage<br />

kann nicht übernommen werden. Auch können die<br />

Informationen nicht alle Details berücksichtigen, die<br />

für einen an der Fondsgesellschaft beteiligten Anleger<br />

nach seiner besonderen steuerrechtlichen Situation<br />

von Bedeutung sein können. Dem Anleger wird<br />

daher empfohlen, einen auf diesem Gebiet erfahrenen<br />

steuerlichen Berater hinzuzuziehen.<br />

Unter Bezug auf den IDW-Standard ES 4 n.F. zur<br />

ordnungsgemäßen Beurteilung von Prospekten des<br />

Institutes der Wirtschaftsprüfer (IDW) werden im Folgenden<br />

die steuerlichen Auswirkungen in der Investitions-,<br />

der Nutzungsphase und bei Beendigung der<br />

Kapitalanlage getrennt dargestellt.<br />

12.1 Besteuerung in der Bundesrepublik<br />

Deutschland<br />

Steuerliche Grundlagen der Fondskonzeption<br />

Einführung<br />

Alle Einkünfte eines in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen<br />

unterliegen grundsätzlich der deutschen<br />

Einkommensteuer. Dazu zählen auch Einkünfte aus<br />

ausländischen Einkunftsquellen (Welteinkommensprinzip).<br />

Durch die so genannten Abkommen zur<br />

Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) zwischen<br />

den verschiedenen Staaten wird teilweise das Besteuerungsrecht<br />

des Wohnsitzstaates eingeschränkt und<br />

dem Quellenstaat der Einkünfte zugeordnet.<br />

Für Mieteinkünfte aus in <strong>Australien</strong> belegenen Immobilien<br />

steht <strong>Australien</strong> gemäß Art. 6 des Doppelbesteuerungsabkommens<br />

Deutschland/<strong>Australien</strong> (im<br />

Folgenden DBA D/A) das Besteuerungsrecht zu. In<br />

Deutschland sind Mieteinkünfte aus australischem<br />

Grundbesitz grundsätzlich unter Progressionsvorbehalt<br />

von der Besteuerung freigestellt (Art. 22 § 2 lit. a<br />

DBA D/A). Die Freistellung der laufenden Einkünfte<br />

aus der Vermietung von der deutschen Besteuerung<br />

gilt unabhängig davon, ob die Einkünfte als gewerblich<br />

oder als Vermietungs- und Verpachtungseinkünfte<br />

qualifiziert werden. Anfallende Guthabenzinsen aus<br />

der Anlage der Liquiditätsreserve fallen dagegen<br />

nicht unter die vorgenannte Freistellung und müssen<br />

in Deutschland auf Ebene des Anlegers steuerlich<br />

berücksichtigt werden.<br />

Das vorliegende Beteiligungsangebot ist dabei so<br />

konzipiert, dass basierend auf dem derzeit geltenden<br />

Recht in <strong>Australien</strong> und Deutschland die laufenden<br />

Einkünfte aus der Vermietung in <strong>Australien</strong> grundsätzlich<br />

von der Objektgesellschaft und nicht individuell<br />

vom Anleger zu versteuern sind. Die Objektgesellschaft<br />

wird dazu in <strong>Australien</strong> u.a. zur Körperschaftsteuer<br />

und Umsatzsteuer veranlagt werden und entsprechende<br />

Steuererklärungen abgeben. Sie kann<br />

dabei Aufwandskosten wie z.B Abschreibung der<br />

Immobilie, Geltendmachung der Fremdfinanzierungszinsen<br />

sowie bestimmte andere mit der Investition<br />

im Zusammenhang stehende Aufwendungen geltend<br />

machen.<br />

Bei einem Verkauf der Fondsimmobilie bzw. einer<br />

Auflösung der Beteiligung gemäß der Annahmen<br />

der Prognoserechnung wird der Veräußerungserlös<br />

nach den in <strong>Australien</strong> geltenden Regeln von der<br />

Objektgesellschaft zu versteuern sein. Eine Besteuerung<br />

des Veräußerungserlöses in Deutschland erfolgt<br />

aus den folgenden Gründen nicht: Wenn die Fondsgesellschaft<br />

ausschließlich vermögensverwaltend tätig<br />

ist, ist die Erzielung eines Veräußerungsgewinns<br />

nach Ablauf von 10 Jahren nach den derzeit geltenden<br />

steuerlichen Regelungen nach Angaben des Steuerberaters<br />

der Fondsgesellschaft in Deutschland steuerfrei.<br />

Selbst bei einer Veräußerung der Fondsimmobilie<br />

und der Erzielung eines Veräußerungserlöses vor<br />

125

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!