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Bayernfonds Australien I - LEISTUNGSBILANZPORTAL

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einer Vielzahl heute nicht vorhersehbarer Parameter<br />

(z.B. weitere Vermietungssituation des Gebäudes),<br />

nachteilig auf die Liquidität der Objekt- und damit<br />

der Fondsgesellschaft auswirken, was zu Kürzungen<br />

oder gar zu Aussetzungen von möglichen Ausschüttungen<br />

an die Anleger führen könnte. Die Höhe des<br />

Zinssatzes für eine etwaige Anschlussfinanzierung<br />

wird sich neben den Kapitalmarktbedingungen zu<br />

diesem Zeitpunkt u. a. nach der Bonität der Objektgesellschaft,<br />

den Marktbedingungen für Gewerbeimmobilien<br />

im entsprechenden Marktsegment oder<br />

auch nach dann geltenden bankaufsichtsrechtlichen<br />

Anforderungen richten. Bei geringeren Netto-Einnahmen<br />

(z.B. durch geringere Mieteinnahmen nach<br />

Ablauf des Prognosezeitraums oder aufgrund höherer<br />

Kosten bzw. höherer Steuern aufgrund beispielsweise<br />

der dann aufgebrauchten Verlustvorträge)<br />

könnten auch günstigere Konditionen für eine Anschlussfinanzierung<br />

dazu führen, dass die Ausschüttungen<br />

und die Rendite der Anleger sich in diesem<br />

Fall des längeren Haltens der Fondsimmobilie reduzieren.<br />

Ist die Fonds- bzw. die Objektgesellschaft in<br />

einer solchen Situation gar gezwungen, die Fondsimmobilie<br />

in einem schwachen Marktumfeld zu veräußern<br />

(beispielsweise weil keine Anschlussfinanzierung<br />

möglich ist), könnte dies den Totalverlust der<br />

Einlage der Anleger nach sich ziehen bzw. Reduzierungen<br />

gegenüber der prognostizierten Rendite für<br />

die Anleger ergeben.<br />

Die Objektgesellschaft gewährt der finanzierenden<br />

Bank im Rahmen der Kreditvereinbarung(en) neben<br />

den üblichen sonstigen Sicherheiten (z.B. Sicherheiten<br />

aus den Mietverträgen, Abtretung oder<br />

Verpfändung der Konten der Fonds- bzw. der Objektgesellschaft,<br />

Abtretung der Ansprüche aus der<br />

Objektversicherung) erstrangige dingliche Sicherungsrechte<br />

an der Fondsimmobilie (einschließlich Grund<br />

und Boden). Die Objektgesellschaft wird sich im<br />

Rahmen der Kreditvereinbarung(en) weiterhin verpflichten,<br />

während der Laufzeit des Kreditvertrages<br />

ein bestimmtes Verhältnis („Ratio“) betreffend den<br />

in regelmäßigen Abständen auf Kosten der Objektgesellschaft<br />

durch unabhängige Dritte zu ermittelnden<br />

Marktwert der Fondsimmobilie zum Grad der<br />

Fremdfinanzierung einzuhalten (sog. „Loan to Value“-<br />

oder „LTV“-Ratio). Dies gilt auch im Hinblick auf das<br />

Verhältnis des zu leistenden Kapitaldienstes zu den<br />

definierten Netto-Mieteinnahmen aus der Immobilie<br />

(sog. „Debt Service Coverage Ratio“ oder kurz „DSCR“).<br />

Es bestehen weitere Sonderregelungen und umfangreiche<br />

Verpflichtungen, die seitens der Objektgesellschaft<br />

als Kreditnehmer während der Laufzeit der<br />

Kreditverträge einzuhalten sind. Für den Fall, dass<br />

die vorgenannten Verhältnisse bzw. Anforderungen<br />

nicht eingehalten werden, kann der Kreditgeber die<br />

Stellung zusätzlicher Sicherheiten verlangen. Sofern<br />

es der Fondsgesellschaft nicht möglich ist, geforderte<br />

zusätzliche Sicherheiten zu bestellen oder bestehende<br />

Sicherheiten zu verstärken, steht dem Kreditgeber<br />

ein außerordentliches Kündigungsrecht für<br />

den Kreditvertrag zu. Eine Sonderregelung besteht<br />

für den Fall, dass der Mietvertrag mit dem Hauptmieter<br />

Mercer zum Ablauf der Grundmietzeit von<br />

10 Jahren nicht innerhalb der vorgesehenen Frist<br />

(mindestens 12 Monate vor Ablauf der Grundmietzeit)<br />

verlängert wird bzw. dass in diesem Fall nahezu<br />

zeitgleich kein für die Bank akzeptables Anschlussmietverhältnis<br />

seitens der Objektgesellschaft arrangiert<br />

werden kann. In einem solchen Fall muss der<br />

Kreditnehmer die Netto-Mieteinnahmen (sog. „Objekt-Cash-Flow“)<br />

in einem bestimmten Umfang an die<br />

Bank sicherungshalber abtreten, damit hieraus ein<br />

Betrag angespart werden kann, der u.a. zur Abdeckung<br />

von (weiteren) Wiedervermietungskosten oder<br />

auch zur Einhaltung der Verpflichtungen gegenüber<br />

der finanzierenden Bank dienen kann (sog. „Cash<br />

lock-up Agreement“). Sollte dieser Fall eintreten, wäre<br />

die Auszahlung der für diesen Zeitraum im Rahmen<br />

der Prognoserechnung angesetzten Ausschüttungen<br />

an die Anleger nicht machbar (zu den weiteren Risiken<br />

in einem solchen Fall siehe hierzu auch Tz. 3 „Die<br />

Risiken der Beteiligung“).<br />

Sofern der Kreditnehmer die Bedingungen der Kreditverträge<br />

gleich welchen Grundes nicht erfüllt, kann<br />

es zur Kündigung der Kreditverträge kommen. Ist<br />

es in einem solchen Fall dem Kreditnehmer nicht<br />

möglich, die für die Ablösung der gekündigten Kredite<br />

erforderlichen Fremdmittel bei einem anderen<br />

Kreditgeber einzudecken, kann es zu einer Zwangsverwertung<br />

des als Sicherheit dienenden Objektes<br />

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