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Bayernfonds Australien I - LEISTUNGSBILANZPORTAL

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im Zusammenhang mit dem Foyer im Erdgeschoss<br />

möglich. Die umlegbaren Bewirtschaftungskosten,<br />

die als weitere Sonderregelung mit dem Commonwealth<br />

jedoch eine Obergrenze von AUD 95 je m 2<br />

für das erste Mietjahr nicht übersteigen dürfen (sog.<br />

„Maximum Outgoings“), setzen sich u.a. zusammen<br />

aus den Betriebs- bzw. Bewirtschaftungskosten (sog.<br />

„Building Outgoings“ und „Statutory Outgoings“),<br />

die im Mietvertrag wie folgt definiert sind:<br />

a) Alle Kosten des Vermieters im Zusammenhang<br />

mit dem Grundstück und der Mietimmobilie, einschließlich<br />

der Kosten für das Management, die<br />

Sicherheit und die Überwachung der Immobilie;<br />

b) Alle Steuern und Abgaben, die von Behörden,<br />

staatlichen Stellen oder kommunalen Stellen erhoben<br />

werden (mit Ausnahme der Ertragsteuer und<br />

Gewinnsteuer des Vermieters);<br />

c) Alle Kosten für die Versorgung des Gebäudes (Verbrauchskosten),<br />

einschließlich mit Elektrizität, Gas,<br />

Wasser, Abwasser, Öl, Property Management, Telefon,<br />

Sicherheitsdienst, Feuerschutz, Abwasser,<br />

Abfall und Reinigung (einschließlich Fenstergläser,<br />

Gemeinflächen und Außenbereich);<br />

d) Alle Kosten im Zusammenhang mit der Klimaanlage<br />

und den Aufzügen (außer strukturelle Reparaturen);<br />

e) Alle Versicherungsprämien (einschließlich Maschinenschaden,<br />

Mietausfallversicherung);<br />

f) Alle Instandhaltungskosten (einschließlich Malerarbeiten<br />

und Reparaturen der Gemeinflächen,<br />

jedoch mit Ausnahme struktureller Reparaturen).<br />

Die Obergrenze für die umlegbaren Bewirtschaftungskosten<br />

steigt dabei jährlich grundsätzlich um 5 % an.<br />

Wie bei Mietverträgen mit Regierungsmietern in<br />

<strong>Australien</strong> üblich, bestehen außerordentlich strenge<br />

Regelungen, die dem Mieter eine Vielzahl von Rechten<br />

einräumen und die dem Vermieter eine Vielzahl<br />

von weitgehenden Verpflichtungen auferlegen, wie<br />

sie unter normalen kommerziellen Mietverträgen<br />

mit z.B. Unternehmen ansonsten nicht bestehen. Dies<br />

betrifft beispielsweise die Einhaltung bestimmter<br />

Standards zur Nutzung der Räume (z.B. Raumtemperaturen<br />

und Luftfeuchtigkeit, Verfügbarkeit der Aufzüge)<br />

oder den Fall, dass gefährliche Materialien<br />

(sog. „Hazardous Materials“) vorhanden sind, die die<br />

Gesundheit und Sicherheit der Menschen in den<br />

Mieträumen gefährden. In bestimmten Fällen kann<br />

der Mieter unter diesen Umständen beispielsweise<br />

die Zahlung der Grundmiete einstellen, die Mängel<br />

selbst beheben lassen und den Vermieter hierfür<br />

schadensersatzpflichtig machen oder – falls nach<br />

Meinung von drei unabhängigen Experten der Mangel<br />

nicht innerhalb von 3 Monaten und 21 Tagen<br />

behoben werden kann – gar den Mietvertrag außerordentlich<br />

kündigen. Es bestehen weiterhin die üblichen<br />

Regelungen zu außerordentlichen Kündigungsrechten<br />

(z.B. bei einem Zahlungsverzug des Mieters,<br />

Verletzung der vertraglichen Zusicherungen, Konkurs<br />

des Mieters, Zerstörung der Immobilie). Die erlaubte<br />

Nutzung der Flächen ist die Nutzung als Büroflächen<br />

bzw. für die Zwecke der Australian Industrial<br />

Registry (AIR) bzw. Australian Industrial Relations<br />

Commission (AIRC). Der Mieter kann weiterhin den<br />

Mietvertrag unter den vereinbarten Bedingungen<br />

abtreten, wobei dies grundsätzlich nur möglich ist,<br />

wenn der Vermieter dem zustimmt. Die Zustimmung<br />

des Vermieters darf jedoch nicht ohne gewichtigen<br />

Grund verweigert werden. Der Mieter hat weiterhin<br />

die Verpflichtung übernommen, die Mieträume im<br />

Falle der Beschädigung durch den Mieter instand zu<br />

setzen und zu reparieren, jedoch beinhaltet der Mietvertrag<br />

keine „Make Good Clause“, unter der der<br />

Mieter verpflichtet wäre, im Falle des Auszuges die<br />

Mieträume umfassend frisch renoviert und damit vermietfähig<br />

zu hinterlassen. Der Vermieter muss dem<br />

Mieter ferner während der Laufzeit des Mietvertrages<br />

zu bestimmten Bedingungen den Ersatz des Teppichbodens<br />

bis zu einer Größenordnung von AUD 400.000<br />

(indexiert vom Tag des Mietbeginns zum australischen<br />

Lebenshaltungskostenindex) bezahlen (sog. „Recarpeting<br />

Contribution“). Dieser Betrag wurde im Rahmen<br />

des Investitions- und Finanzierungsplans der<br />

Fonds- bzw. Objektgesellschaft in eine Rücklage eingestellt.<br />

Ein Sonderkündigungsrecht steht dem Mieter<br />

nicht zu. Für den Fall der Ausübung der Mietverlängerungsoption<br />

nach Ablauf der Grundmietzeit<br />

von 12 Jahren kann der Mieter die Option dergestalt<br />

ausüben, dass der 9. Stock von der Ausübung der<br />

Verlängerungsoption ausgenommen wird. Es wurde<br />

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