27.04.2014 Aufrufe

Bayernfonds Australien I - LEISTUNGSBILANZPORTAL

Bayernfonds Australien I - LEISTUNGSBILANZPORTAL

Bayernfonds Australien I - LEISTUNGSBILANZPORTAL

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

15) Der Verkäufer ist nicht im Zustand der Vertragsverletzung<br />

unter den Mietverträgen;<br />

16) Der Verkäufer hat nicht zu Abtretungen, Rückabwicklungen<br />

oder Kündigungen unter den<br />

Mietverträgen zugestimmt;<br />

17) Es bestehen keine Untermietverträge;<br />

18) Es bestehen keine ungeheilten Vertragsverletzungen<br />

seitens der Mieter unter den Mietverträgen;<br />

19) Es bestehen keine Gerichtsverfahren unter denen<br />

ein Mieter den Verkäufer anklagt;<br />

20) Es bestehen keine Mieterincentives nach dem<br />

Eigentumsübergang auf den Käufer, die nicht<br />

vom Verkäufer offen gelegt und übernommen<br />

werden oder die nicht vertragsgemäß vom Käufer<br />

akzeptiert wurden.<br />

Außer den vorgenannten Zusicherungen und Gewährleistungen<br />

werden zugunsten des Käufers noch<br />

weitere spezielle Zusicherungen zum Stand der Ausbauarbeiten<br />

unter den Mietverträgen, zur Erstattungsfähigkeit<br />

bestimmter Bewirtschaftungskosten<br />

(z.B. Abgaben und Steuern, Kosten für Energie zum<br />

Betrieb der Klimaanlagen) geregelt.<br />

Allerdings können Gewährleistungsansprüche seitens<br />

des Käufers gegenüber dem Verkäufer auf Grundlage<br />

der Regelungen des Kaufvertrages grundsätzlich<br />

nur bei Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen<br />

geltend gemacht werden. So müssen etwaige Ansprüche<br />

schriftlich geltend gemacht werden, geringfügige<br />

Beträge unter AUD 25.000 und kumulierte Ansprüche<br />

über AUD 13,6 Mio. sind ausgenommen,<br />

Schäden durch Rechtsänderungen nach dem Tag des<br />

Vertragsabschlusses fallen nicht unter die Gewährleistungsansprüche<br />

und Fälle, in denen Schäden<br />

anderweitig vom Verkäufer beseitigt werden oder in<br />

denen der Käufer von Dritten den Schaden ersetzt<br />

bekommen kann (z.B. Versicherungsdeckung) oder<br />

bei denen der Käufer den Eintritt des Schadens zu<br />

vertreten hat, fallen ebenfalls nicht unter die Gewährleistungen<br />

durch den Verkäufer.<br />

Unter dem Kaufvertrag wurde geregelt, dass der Verkäufer<br />

dem Käufer im Rahmen der sorgfältigen Prüfung<br />

(„Due Diligence“) für den möglichen Ankauf<br />

der Fondsimmobilie bestimmte Unterlagen zur Verfügung<br />

stellt (sog. „Property Information Package“)<br />

und dass der Verkäufer den Käufer nicht von Schäden<br />

freistellt, die sich aus Fällen ergeben, die im Rahmen<br />

dieses Property Information Package dem Käufer vor<br />

Ankauf bekannt waren oder bekannt hätten sein müssen.<br />

Der Verkäufer haftet so nicht für die Vollständigkeit<br />

und Richtigkeit dieser Informationen, es sei<br />

denn, die Informationen und Unterlagen wurden<br />

von ihm selbst erstellt. Diese Regelungen schließen<br />

daher den Bereich von möglichen Umweltschäden<br />

und Altlasten (sofern nicht durch bestimmte Gewährleistungen<br />

anders bestimmt) und den Zustand des<br />

Gebäudes einschließlich der technischen Anlagen<br />

mit ein.<br />

Weitere Besonderheiten<br />

Die Objektgesellschaft hat im Zuge der sorgfältigen<br />

Prüfung (Due Diligence) vor Abschluss des Kaufvertrages<br />

durch ihren australischen Rechtsberater ein<br />

ausführliches Rechtsgutachten erstellen lassen, unter<br />

dem die wesentlichen rechtlichen Aspekte untersucht<br />

wurden. Neben der Klärung der üblichen Fragestellungen<br />

(z.B. Eigentums- und Genehmigungssituation),<br />

hat der Rechtsberater der Objektgesellschaft auch<br />

alle weiteren Aspekte eines derartigen Gebäudeankaufs<br />

untersucht. So wurde Folgendes festgestellt:<br />

a) Es bestehen keine Ankündigungen, dass die<br />

Liegenschaft von verkehrsplanerischen Gründen<br />

betroffen sein könnte (sog. „VicRoad Search“).<br />

b) Die Liegenschaft ist nicht im Denkmalschutzregister<br />

geführt (sog. „Heritage Victoria Register“).<br />

c) Die Liegenschaft ist nicht im Altlastenkataster geführt<br />

(sog. „Priority Sites Register“) und es besteht<br />

kein Verdacht auf Kontamination der Liegenschaft.<br />

d) Die Finanzverwaltung des Bundesstaates Victoria<br />

hat als Grundsteuer („Land Tax“) für das Jahr 2005<br />

einen Betrag von AUD 238.582,12 festgelegt, der<br />

gemäß Kaufvertrag vom Verkäufer zu tragen ist<br />

(wobei diese Steuer unter den Net Leases mit den<br />

Hauptmietern anteilig an die Mieter umgelegt<br />

werden kann).<br />

108

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!