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Bayernfonds Australien I - LEISTUNGSBILANZPORTAL

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k) Rechtsgeschäfte, die bei Dauerschuldverhältnissen<br />

über einen Betrag von AUD 500.000 p.a. hinausgehen;<br />

l) Bestellung des Bewerters nach § 14 Abs. 4a dieses<br />

Vertrages sowie die Bestellung des Abschlussprüfers.<br />

Kündigung<br />

Die stille Gesellschaft kann von jedem stillen Gesellschafter<br />

mit einer Frist von 6 Monaten zum Ablauf<br />

eines Geschäftsjahres gekündigt werden. Eine Kündigung<br />

durch die Objektgesellschaft kann erstmals<br />

zum 31.12.2025 erfolgen. Das Recht zur Kündigung<br />

aus wichtigem Grund bleibt unberührt.<br />

Die stille Gesellschaft wird beendet und liquidiert,<br />

wenn die Immobilien der Objektgesellschaft verkauft<br />

werden.<br />

Auseinandersetzungsguthaben<br />

Bei Beendigung der stillen Gesellschaft sind die stillen<br />

Gesellschafter mit dem Saldo ihrer Kapitalkonten<br />

entsprechend ihrer Beteiligungsquote abzufinden.<br />

Hierzu ist eine Auseinandersetzungsbilanz zum Tag<br />

der Beendigung aufzustellen. Für die Berücksichtigung<br />

der stillen Reserven sind Grundstücke und<br />

Gebäude durch einen Bewerter zu schätzen, sonstige<br />

Wirtschaftsgüter nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften<br />

anzusetzen und steuerfreie Rücklagen<br />

aufzulösen. Der Geschäftswert ist durch einen von<br />

allen Vertragsparteien zu benennenden Wirtschaftsprüfer<br />

zu ermitteln.<br />

Endet die stille Gesellschaft mit Liquidation der<br />

Objektgesellschaft so ist für die Ermittlung der stillen<br />

Reserven und des Geschäftswertes der Liquidationserlös<br />

maßgebend.<br />

Das Auseinandersetzungsguthaben ist in vier gleichen<br />

Vierteljahresraten auszuzahlen, von denen die ersten<br />

drei Monate nach dem Tag der Auflösung der stillen<br />

Gesellschaft fällig werden und wenn die Auszahlung<br />

in dieser Form im Hinblick auf die Liquiditätslage der<br />

Objektgesellschaft unzumutbar ist, angemessen zu<br />

strecken. Bei Liquidation der Objektgesellschaft oder<br />

der stillen Gesellschaft ist der Auseinandersetzungsanspruch<br />

innerhalb von vier Wochen nach Feststellung<br />

fällig. Ausstehendes Auseinandersetzungsguthaben<br />

ist nicht zu verzinsen.<br />

11.6 Wichtige Verträge der Objektgesellschaft<br />

11.6.1 Grundstückskaufvertrag und Übereignungsverpflichtung<br />

Die Objektgesellschaft hat am 30. September 2005<br />

den Kaufvertrag („Contract for Sale“) für die Fondsimmobilie<br />

unterzeichnet (sog. „Exchange of Contract“).<br />

Verkäuferin ist die Commonwealth Funds<br />

Management Limited mit der Adresse Level 7, 52<br />

Martin Place, Sydney NSW 2000, <strong>Australien</strong>, mit der<br />

Registernummer ABN 27 052 289 442. Als Datum für<br />

den Übergang von Besitz, Nutzungen, Lasten, Verkehrssicherungspflichten<br />

und die Gefahr des zufälligen<br />

Untergangs (Eigentumsübergang) wurde, vorbehaltlich<br />

der Erfüllung der kaufvertraglichen<br />

Verpflichtungen durch die Parteien, der 31.12.2005<br />

(23 Uhr Ortszeit) im Kaufvertrag festgelegt. Das Eigentum<br />

an der Fondsimmobilie liegt demnach bis zu<br />

diesem Zeitpunkt noch beim Verkäufer und eine tatsächliche<br />

Durchführung des abgeschlossenen Kaufvertrages<br />

(sog. „Settlement“) findet nur statt, falls<br />

die im Kaufvertrag vereinbarten, im üblichen Rahmen<br />

liegenden Auflagen und Bedingungen durch die<br />

Vertragsparteien fristgerecht erfüllt werden. Es besteht<br />

insofern noch das Restrisiko, dass der Kaufvertrag<br />

nicht wie vorgesehen durchgeführt werden<br />

kann und dass es insoweit zu einer Rückabwicklung<br />

des Kaufvertrages und damit zu einer Nichtdurchführung<br />

des geplanten geschlossenen Immobilienfonds<br />

kommt. Bei den Auflagen und Bedingungen<br />

handelt es sich beispielsweise um die Regelung, dass<br />

der Verkäufer spätestens am Tag des Settlements<br />

bestimmte übliche Unterlagen, Gegenstände und<br />

Dokumente dem Käufer überlassen muss. Zur Absicherung<br />

der vertraglichen Verpflichtungen seitens<br />

des Käufers hat dieser dem Verkäufer eine standardisierte<br />

Bankgarantie (sog. „Letter of Credit“) in<br />

Höhe von AUD 1 Mio. zur Verfügung gestellt, welche<br />

nach dem Settlement an den Käufer zurückzugeben<br />

ist. Die standardisierte Bankgarantie darf nur in bestimmten,<br />

im Kaufvertrag festgelegten Vertragsverletzungsfällen<br />

seitens des Käufers durch den Verkäufer<br />

eingelöst werden. Bei Eintritt eines solchen Falles<br />

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