Bayernfonds Australien I - LEISTUNGSBILANZPORTAL
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k) Rechtsgeschäfte, die bei Dauerschuldverhältnissen<br />
über einen Betrag von AUD 500.000 p.a. hinausgehen;<br />
l) Bestellung des Bewerters nach § 14 Abs. 4a dieses<br />
Vertrages sowie die Bestellung des Abschlussprüfers.<br />
Kündigung<br />
Die stille Gesellschaft kann von jedem stillen Gesellschafter<br />
mit einer Frist von 6 Monaten zum Ablauf<br />
eines Geschäftsjahres gekündigt werden. Eine Kündigung<br />
durch die Objektgesellschaft kann erstmals<br />
zum 31.12.2025 erfolgen. Das Recht zur Kündigung<br />
aus wichtigem Grund bleibt unberührt.<br />
Die stille Gesellschaft wird beendet und liquidiert,<br />
wenn die Immobilien der Objektgesellschaft verkauft<br />
werden.<br />
Auseinandersetzungsguthaben<br />
Bei Beendigung der stillen Gesellschaft sind die stillen<br />
Gesellschafter mit dem Saldo ihrer Kapitalkonten<br />
entsprechend ihrer Beteiligungsquote abzufinden.<br />
Hierzu ist eine Auseinandersetzungsbilanz zum Tag<br />
der Beendigung aufzustellen. Für die Berücksichtigung<br />
der stillen Reserven sind Grundstücke und<br />
Gebäude durch einen Bewerter zu schätzen, sonstige<br />
Wirtschaftsgüter nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften<br />
anzusetzen und steuerfreie Rücklagen<br />
aufzulösen. Der Geschäftswert ist durch einen von<br />
allen Vertragsparteien zu benennenden Wirtschaftsprüfer<br />
zu ermitteln.<br />
Endet die stille Gesellschaft mit Liquidation der<br />
Objektgesellschaft so ist für die Ermittlung der stillen<br />
Reserven und des Geschäftswertes der Liquidationserlös<br />
maßgebend.<br />
Das Auseinandersetzungsguthaben ist in vier gleichen<br />
Vierteljahresraten auszuzahlen, von denen die ersten<br />
drei Monate nach dem Tag der Auflösung der stillen<br />
Gesellschaft fällig werden und wenn die Auszahlung<br />
in dieser Form im Hinblick auf die Liquiditätslage der<br />
Objektgesellschaft unzumutbar ist, angemessen zu<br />
strecken. Bei Liquidation der Objektgesellschaft oder<br />
der stillen Gesellschaft ist der Auseinandersetzungsanspruch<br />
innerhalb von vier Wochen nach Feststellung<br />
fällig. Ausstehendes Auseinandersetzungsguthaben<br />
ist nicht zu verzinsen.<br />
11.6 Wichtige Verträge der Objektgesellschaft<br />
11.6.1 Grundstückskaufvertrag und Übereignungsverpflichtung<br />
Die Objektgesellschaft hat am 30. September 2005<br />
den Kaufvertrag („Contract for Sale“) für die Fondsimmobilie<br />
unterzeichnet (sog. „Exchange of Contract“).<br />
Verkäuferin ist die Commonwealth Funds<br />
Management Limited mit der Adresse Level 7, 52<br />
Martin Place, Sydney NSW 2000, <strong>Australien</strong>, mit der<br />
Registernummer ABN 27 052 289 442. Als Datum für<br />
den Übergang von Besitz, Nutzungen, Lasten, Verkehrssicherungspflichten<br />
und die Gefahr des zufälligen<br />
Untergangs (Eigentumsübergang) wurde, vorbehaltlich<br />
der Erfüllung der kaufvertraglichen<br />
Verpflichtungen durch die Parteien, der 31.12.2005<br />
(23 Uhr Ortszeit) im Kaufvertrag festgelegt. Das Eigentum<br />
an der Fondsimmobilie liegt demnach bis zu<br />
diesem Zeitpunkt noch beim Verkäufer und eine tatsächliche<br />
Durchführung des abgeschlossenen Kaufvertrages<br />
(sog. „Settlement“) findet nur statt, falls<br />
die im Kaufvertrag vereinbarten, im üblichen Rahmen<br />
liegenden Auflagen und Bedingungen durch die<br />
Vertragsparteien fristgerecht erfüllt werden. Es besteht<br />
insofern noch das Restrisiko, dass der Kaufvertrag<br />
nicht wie vorgesehen durchgeführt werden<br />
kann und dass es insoweit zu einer Rückabwicklung<br />
des Kaufvertrages und damit zu einer Nichtdurchführung<br />
des geplanten geschlossenen Immobilienfonds<br />
kommt. Bei den Auflagen und Bedingungen<br />
handelt es sich beispielsweise um die Regelung, dass<br />
der Verkäufer spätestens am Tag des Settlements<br />
bestimmte übliche Unterlagen, Gegenstände und<br />
Dokumente dem Käufer überlassen muss. Zur Absicherung<br />
der vertraglichen Verpflichtungen seitens<br />
des Käufers hat dieser dem Verkäufer eine standardisierte<br />
Bankgarantie (sog. „Letter of Credit“) in<br />
Höhe von AUD 1 Mio. zur Verfügung gestellt, welche<br />
nach dem Settlement an den Käufer zurückzugeben<br />
ist. Die standardisierte Bankgarantie darf nur in bestimmten,<br />
im Kaufvertrag festgelegten Vertragsverletzungsfällen<br />
seitens des Käufers durch den Verkäufer<br />
eingelöst werden. Bei Eintritt eines solchen Falles<br />
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