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Bayernfonds Australien I - LEISTUNGSBILANZPORTAL

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haben in Höhe des Verkehrswertes seiner Beteiligung.<br />

Zur Berechnung des Verkehrswertes seiner<br />

Beteiligung ist zunächst der Verkehrswert der Gesellschaft<br />

auf Basis einer vereinfachten Ertragswertbestimmung<br />

zu ermitteln, wobei für die Ermittlung des<br />

Ertragswertes der Immobilie und der sonstigen Werte<br />

ausschließlich auf den Jahresabschluss des Geschäftsjahres,<br />

das dem Ausscheiden unmittelbar vorangeht<br />

oder dessen Ende mit dem Ausscheiden zusammenfällt,<br />

abzustellen ist. Der Anteil des Gesellschafters<br />

am Verkehrswert der Gesellschaft (Verkehrswert der<br />

Beteiligung) bestimmt sich hierbei nach dem Verhältnis<br />

seiner Kapitaleinlage (Kapitalkonto I, § 6 Abs.<br />

1a)) zu der Summe der Kapitaleinlagen.<br />

Scheidet ein Gesellschafter gem. § 26 Abs. 1 b), d)<br />

oder e) aus der Gesellschaft aus, bestimmt sich das<br />

Auseinandersetzungsguthaben nach dem Verkehrswert<br />

seiner Beteiligung gemäß Abs. 1 unter Berücksichtigung<br />

eines Abschlags in Höhe von 20 % (verminderter<br />

Verkehrswert der Beteiligung).<br />

Für die Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens<br />

bleibt ein ideeller Geschäftswert (Firmenwert)<br />

außer Ansatz. Das Auseinandersetzungsguthaben<br />

wird sechs Monate nach seiner Feststellung fällig.<br />

Die Fondsgesellschaft ist allerdings zur Auszahlung<br />

des Auseinandersetzungsguthabens in drei gleichen<br />

Jahresraten berechtigt. In diesem Fall ist der jeweils<br />

ausstehende Rest mit 4 % p.a. zu verzinsen.<br />

Auflösung der Fondsgesellschaft<br />

Durch Beschluss der Gesellschafter mit 75%iger<br />

Mehrheit kann die Fondsgesellschaft zum Ende eines<br />

jeden Geschäftsjahres aufgelöst werden, in dem die<br />

<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> I GmbH aufgelöst wird. Im<br />

Falle einer Auflösung ist die Fondsgesellschaft durch<br />

die geschäftsführenden Gesellschafter abzuwickeln<br />

und das Gesellschaftsvermögen zu verwerten.<br />

Der Erlös aus der Verwertung des Gesellschaftsvermögens<br />

wird dazu verwendet, zunächst die Verbindlichkeiten<br />

der Fondsgesellschaft gegenüber<br />

Drittgläubigern und danach solche gegenüber den<br />

Gesellschaftern der Fondsgesellschaft auszugleichen.<br />

Ein verbleibender Verwertungserlös wird an die<br />

Gesellschafter ausgezahlt.<br />

11.2 Treuhandvertrag<br />

Der vollständige Wortlaut des Treuhandvertrages ist<br />

in diesem Prospekt unter Tz. 15 „Der Treuhandvertrag“<br />

abgedruckt. Treuhänderin ist die FINANZCONTROL<br />

TREUHANDGESELLSCHAFT mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Steuerberatungsgesellschaft, Karolinenplatz<br />

5, 80333 München. Die wesentlichen Pflichten<br />

des Treuhänders sind dabei wie folgt (Details siehe<br />

§ 4 des in Tz. 15 abgedruckten Treuhandvertrages):<br />

• Der Treugeber übernimmt grundsätzlich alle Rechte<br />

und Pflichten der Treuhänderin aus dem Gesellschaftsvertrag.<br />

• Der Treugeber stellt die Treuhänderin grundsätzlich<br />

von allen Verbindlichkeiten frei, die diese für<br />

ihn ein geht.<br />

• Der Treugeber ist verpflichtet, den von ihm übernommenen<br />

Beteiligungsbetrag zzgl. Agio gemäß<br />

den Bedingungen der Beitrittsvereinbarung auf<br />

das dort genannte Konto zu erbringen.<br />

• Die Treuhänderin ist in Abstimmung mit der<br />

Gesellschaft zum Rücktritt von diesem Vertrag<br />

berechtigt, wenn der Treugeber seiner Verpflichtung<br />

zur Einzahlung des Beteiligungsbetrages<br />

nicht oder nicht vollständig nachkommt. Stattdessen<br />

kann die Treuhänderin in Abstimmung mit<br />

der Gesellschaft den Beteiligungsbetrag auf den<br />

Betrag der geleisteten Zahlung abzüglich Agio<br />

herabsetzen.<br />

Die wesentlichen Rechte des Treuhänders sind dabei<br />

wie folgt (Details siehe in § 5 des in Tz. 15 abgedruckten<br />

Treuhandvertrages):<br />

• Die Treuhänderin tritt ihre Ansprüche aus dem<br />

treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil an den<br />

Treugeber ab.<br />

• Für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens<br />

über ihr Vermögen tritt die Treuhänderin den<br />

treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil an den<br />

Treugeber ab.<br />

• Werden an die Treuhänderin Entnahmen ausbezahlt,<br />

während der handelsrechtliche Buchwert<br />

des Kapitalanteils herabgemindert ist, lebt die<br />

Freistellungspflicht des Treugebers gegenüber der<br />

Treuhänderin wieder auf.<br />

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