Bayernfonds Australien I - LEISTUNGSBILANZPORTAL
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haben in Höhe des Verkehrswertes seiner Beteiligung.<br />
Zur Berechnung des Verkehrswertes seiner<br />
Beteiligung ist zunächst der Verkehrswert der Gesellschaft<br />
auf Basis einer vereinfachten Ertragswertbestimmung<br />
zu ermitteln, wobei für die Ermittlung des<br />
Ertragswertes der Immobilie und der sonstigen Werte<br />
ausschließlich auf den Jahresabschluss des Geschäftsjahres,<br />
das dem Ausscheiden unmittelbar vorangeht<br />
oder dessen Ende mit dem Ausscheiden zusammenfällt,<br />
abzustellen ist. Der Anteil des Gesellschafters<br />
am Verkehrswert der Gesellschaft (Verkehrswert der<br />
Beteiligung) bestimmt sich hierbei nach dem Verhältnis<br />
seiner Kapitaleinlage (Kapitalkonto I, § 6 Abs.<br />
1a)) zu der Summe der Kapitaleinlagen.<br />
Scheidet ein Gesellschafter gem. § 26 Abs. 1 b), d)<br />
oder e) aus der Gesellschaft aus, bestimmt sich das<br />
Auseinandersetzungsguthaben nach dem Verkehrswert<br />
seiner Beteiligung gemäß Abs. 1 unter Berücksichtigung<br />
eines Abschlags in Höhe von 20 % (verminderter<br />
Verkehrswert der Beteiligung).<br />
Für die Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens<br />
bleibt ein ideeller Geschäftswert (Firmenwert)<br />
außer Ansatz. Das Auseinandersetzungsguthaben<br />
wird sechs Monate nach seiner Feststellung fällig.<br />
Die Fondsgesellschaft ist allerdings zur Auszahlung<br />
des Auseinandersetzungsguthabens in drei gleichen<br />
Jahresraten berechtigt. In diesem Fall ist der jeweils<br />
ausstehende Rest mit 4 % p.a. zu verzinsen.<br />
Auflösung der Fondsgesellschaft<br />
Durch Beschluss der Gesellschafter mit 75%iger<br />
Mehrheit kann die Fondsgesellschaft zum Ende eines<br />
jeden Geschäftsjahres aufgelöst werden, in dem die<br />
<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> I GmbH aufgelöst wird. Im<br />
Falle einer Auflösung ist die Fondsgesellschaft durch<br />
die geschäftsführenden Gesellschafter abzuwickeln<br />
und das Gesellschaftsvermögen zu verwerten.<br />
Der Erlös aus der Verwertung des Gesellschaftsvermögens<br />
wird dazu verwendet, zunächst die Verbindlichkeiten<br />
der Fondsgesellschaft gegenüber<br />
Drittgläubigern und danach solche gegenüber den<br />
Gesellschaftern der Fondsgesellschaft auszugleichen.<br />
Ein verbleibender Verwertungserlös wird an die<br />
Gesellschafter ausgezahlt.<br />
11.2 Treuhandvertrag<br />
Der vollständige Wortlaut des Treuhandvertrages ist<br />
in diesem Prospekt unter Tz. 15 „Der Treuhandvertrag“<br />
abgedruckt. Treuhänderin ist die FINANZCONTROL<br />
TREUHANDGESELLSCHAFT mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
Steuerberatungsgesellschaft, Karolinenplatz<br />
5, 80333 München. Die wesentlichen Pflichten<br />
des Treuhänders sind dabei wie folgt (Details siehe<br />
§ 4 des in Tz. 15 abgedruckten Treuhandvertrages):<br />
• Der Treugeber übernimmt grundsätzlich alle Rechte<br />
und Pflichten der Treuhänderin aus dem Gesellschaftsvertrag.<br />
• Der Treugeber stellt die Treuhänderin grundsätzlich<br />
von allen Verbindlichkeiten frei, die diese für<br />
ihn ein geht.<br />
• Der Treugeber ist verpflichtet, den von ihm übernommenen<br />
Beteiligungsbetrag zzgl. Agio gemäß<br />
den Bedingungen der Beitrittsvereinbarung auf<br />
das dort genannte Konto zu erbringen.<br />
• Die Treuhänderin ist in Abstimmung mit der<br />
Gesellschaft zum Rücktritt von diesem Vertrag<br />
berechtigt, wenn der Treugeber seiner Verpflichtung<br />
zur Einzahlung des Beteiligungsbetrages<br />
nicht oder nicht vollständig nachkommt. Stattdessen<br />
kann die Treuhänderin in Abstimmung mit<br />
der Gesellschaft den Beteiligungsbetrag auf den<br />
Betrag der geleisteten Zahlung abzüglich Agio<br />
herabsetzen.<br />
Die wesentlichen Rechte des Treuhänders sind dabei<br />
wie folgt (Details siehe in § 5 des in Tz. 15 abgedruckten<br />
Treuhandvertrages):<br />
• Die Treuhänderin tritt ihre Ansprüche aus dem<br />
treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil an den<br />
Treugeber ab.<br />
• Für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens<br />
über ihr Vermögen tritt die Treuhänderin den<br />
treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil an den<br />
Treugeber ab.<br />
• Werden an die Treuhänderin Entnahmen ausbezahlt,<br />
während der handelsrechtliche Buchwert<br />
des Kapitalanteils herabgemindert ist, lebt die<br />
Freistellungspflicht des Treugebers gegenüber der<br />
Treuhänderin wieder auf.<br />
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