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Bayernfonds Australien I - LEISTUNGSBILANZPORTAL

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<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> I<br />

Faszination und Wirtschaftskraft –<br />

jetzt erstmalig verfügbar


München, im Oktober 2005<br />

Sehr geehrte Anlegerin, sehr geehrter Anleger,<br />

Sie halten ein innovatives Beteiligungsangebot aus dem Hause der Real I.S., den „<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> I“<br />

in Ihren Händen. Das Angebot bietet Ihnen ein interessantes Investment in ein neues Premium-Bürogebäude<br />

in Melbourne. Der Ballungsraum Melbourne ist mit ca. 3,6 Mio. Einwohnern die zweitgrößte Großstadt in<br />

<strong>Australien</strong> und eines der wichtigsten Zentren im asiatisch-pazifischen Raum. Der gewerbliche Immobilienmarkt<br />

in Melbourne steht gemäß der „Immobilienuhr“ der Experten von DTZ Australia – einem weltweit führenden<br />

Immobilien-Beratungsunternehmen – vor einem langjährigen und nachhaltigen Wachstum der Marktmieten.<br />

Dies bedeutet, dass der Anleger im Rahmen dieses geschlossenen Immobilienfonds zu einem bezüglich der<br />

Investmentstrategie äußerst günstigen Zeitpunkt die vorgesehene Investition tätigen kann. Das Ihnen vorliegende<br />

Beteiligungsangebot bietet Ihnen als Anleger darüber hinaus attraktive Chancen zur individuellen<br />

Anlagediversifikation.<br />

Ein professionell durch die Real I.S. als einen erfahrenen Assetmanager betreutes Investment und mit dem<br />

„Commonwealth of Australia“ (Regierungsbehörde) und „Mercer Human Resource Consulting“ (weltweiter<br />

Unternehmensberater) solvente Hauptmieter, die für ein hohes Maß an Einnahmesicherheit stehen, zeichnen<br />

das vorliegende Angebot der Real I.S. aus.<br />

Der „<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> I“ bietet Ihnen, basierend auf marktgerechten Prämissen, eine prognostizierte<br />

Ausschüttung von 6,25 % p.a. nach australischen Steuern. Die auf den Anleger entfallenden Einkünfte unterliegen<br />

in Deutschland dem Progressionsvorbehalt. Neben diesem attraktiven, kontinuierlichen Ertrag bietet<br />

die erstklassige Lage an einem Top-Standort in Melbourne die Grundlage für zusätzliche Wertzuwachsperspektiven.<br />

Bisher haben sich bereits ca. 30.000 private und institutionelle Anleger für ein Produkt aus dem Hause der<br />

Real I.S. entschieden. Die Real I.S. ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Bayerischen Landesbank, München,<br />

mit der Erfahrung aus einem Emissionsvolumen von ca. EUR 3,1 Mrd. Wir laden auch Sie ein, sich an dem<br />

Beteiligungsangebot „<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> I“ zu beteiligen.<br />

Wir wünschen Ihnen viel Freude mit Ihrer Beteiligung.<br />

REAL I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement<br />

Josef Brandhuber<br />

Vorstandsvorsitzender<br />

Jochen Schenk<br />

Vorstand<br />

3


Inhaltsverzeichnis<br />

1. Der Initiator 7<br />

2. Das Angebot im Überblick 9<br />

3. Die Risiken der Beteiligung 17<br />

4. Die Chancen der Beteiligung 43<br />

5. Der Investitionsstandort <strong>Australien</strong> 47<br />

6. Das Fondsobjekt 51<br />

7. Der Investitions- und Finanzierungsplan 65<br />

8. Die Prognoserechnung 70<br />

9. Der prognostizierte Beteiligungserfolg und<br />

Sensitivitätsanalysen 83<br />

10. Eröffnungsbilanz, Zwischenübersicht, Planbilanzen und<br />

Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen 91<br />

11. Die rechtlichen Grundlagen 94<br />

12. Die steuerlichen Grundlagen 125<br />

13. Die Vertragspartner und wesentliche Verflechtungen 139<br />

14. Der Gesellschaftsvertrag 148<br />

15. Der Treuhandvertrag 164<br />

16. Der Vertrag über die Errichtung einer atypisch<br />

stillen Gesellschaft 170<br />

17. Die Abwicklungshinweise 175<br />

18. Die Ausfüllhinweise 177<br />

19. Die Verbraucherinformationen für den Fernabsatz 178<br />

20. Das Glossar 182<br />

21. Die Prospektverantwortung und Vollständigkeit 187<br />

Die Anlagen<br />

– Beitrittsvereinbarung –<br />

4


Der vorliegende Prospekt unterliegt der Prüfung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.<br />

Die inhaltliche Richtigkeit der im Prospekt gemachten Angaben ist nicht Gegenstand der Prüfung<br />

des Prospektes durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.<br />

5


1. Der Initiator<br />

1.1 Der Initiator Real I.S.<br />

Die Real I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement<br />

1) , eine 100%ige Tochtergesellschaft der<br />

Bayerischen Landesbank mit Sitz in München 2) , zählt<br />

zu den großen bankgebundenen Initiatoren auf dem<br />

deutschen Kapitalanlagemarkt. Mit attraktiven Angeboten<br />

wendet sie sich sowohl an Privatanleger als<br />

auch an institutionelle Anleger.<br />

Seit 1991 wurden von ihrer Vorgängergesellschaft,<br />

der <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft mbH 3) mit<br />

Sitz in München, sowie ab dem Jahr 2001 von der<br />

Real I.S selbst, über 70 Fondsmodelle (Immobilien-,<br />

Großmobilien-, Medien- sowie Schiffsfonds) sowie<br />

Immobilienaktienportfolien mit einem Investitionsvolumen<br />

von insgesamt rd. EUR 3,1 Mrd. platziert.<br />

Real I.S. begleitet die bisher mehr als 31.000 privaten<br />

und institutionellen Anleger von der Zeichnung der<br />

Fondsanteile über die Verwaltung bis hin zur späteren<br />

Liquidation des Fonds. Für die seit dem Emissionsjahr<br />

1991 aufgelegten Immobilienfonds wurde<br />

eine Leistungsbilanz zum 31.12.2004 gemäß Definition<br />

VGF Arbeitskreis erstellt und von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

geprüft.<br />

und wählt bewusst nur Vertriebspartner mit hoher<br />

Fachkompetenz und Kundenverantwortung aus, um<br />

eine stetige Kundenzufriedenheit zu erreichen. Das<br />

Unternehmen ist mit einem ganzheitlichen Qualitätsmanagementsystem<br />

nach DIN EN ISO 9001:2000<br />

vom TÜV Süddeutschland zertifiziert.<br />

1.3 Das Leistungsangebot<br />

Die Anleger können bei Real I.S. auf das professionelle<br />

Management ihrer Investitionen bauen. Die<br />

Real I.S. verfügt über die Kompetenz für alle hierfür<br />

notwendigen Aufgaben:<br />

• Auswahl geeigneter Investitionsobjekte<br />

• Abwicklung aller vereinbarten Investitionen<br />

(z.B. Baubegleitung)<br />

• Leistungscontrolling (z.B. Eingang Mieteinnahmen,<br />

Garantieleistungen etc.)<br />

• kaufmännisches und technisches Gebäudemanagement<br />

• Asset- und Portfoliomanagement<br />

• Rechts- und Steuerkompetenz (z.B. Bilanzaufstellung,<br />

Steuerservice für die Anleger)<br />

• detaillierte, übersichtliche Informationsaufbereitung<br />

für die Anleger<br />

1.2 Die Qualität als Philosophie<br />

Die Real I.S.-Unternehmensphilosophie orientiert<br />

sich an den Maximen Qualität, Kundenorientierung,<br />

Innovation und Verantwortung. Real I.S. bietet ihren<br />

Kunden ein hochwertiges und umfangreiches Produktportfolio<br />

von Beteiligungsmodellen an. Hierbei<br />

übernimmt die Real I.S. bei den von ihr aufgelegten<br />

Produkten im Sinne ihrer Kunden die wichtige Aufgabe,<br />

die Beteiligungsprodukte unter Ertrags-, Kostenund<br />

Risikogesichtspunkten zu optimieren. Real I.S.<br />

ist eingebunden in die Sparkassen-Finanzgruppe<br />

Wer in ein Beteiligungsmodell der Real I.S. investiert,<br />

vertraut sein Vermögen einem seriösen<br />

und erfahrenen Initiator an. Neben dem attraktiven<br />

Produktangebot steht das professionelle<br />

Management für hohe Qualität.<br />

1) Nachfolgend Real I.S.<br />

2) Nachfolgend BayernLB.<br />

3) Nachfolgend BFI genannt.<br />

7


2. Das Angebot im Überblick<br />

Das nachfolgende „Angebot im Überblick“ stellt<br />

lediglich eine verkürzte Zusammenfassung des<br />

Beteiligungsangebotes dar. Maßgeblich für eine<br />

Anlageentscheidung ist der gesamte Beteiligungsprospekt.<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />

<strong>Australien</strong> I KG<br />

Die wesentlichen Kennzahlen des Beteiligungsangebotes<br />

(Einzelheiten siehe Tz. 6 „Das Fondsobjekt“, Tz. 7 „Der Investitions-<br />

und Finanzierungsplan“ und Tz. 8 „Die Prognoserechnung“)<br />

Gesamtinvestitionskosten AUD 169.636.537<br />

davon Kaufpreis Fondsimmobilie AUD 136.000.000<br />

zzgl. voraussichtliche Ausbaukosten AUD 10.000.000<br />

Gesamtaufwand/Fondsimmobilie AUD 146.000.000<br />

Einkaufsfaktor 1)<br />

rd. das 15-fache der<br />

Jahresnettomiete<br />

Fremdkapital AUD 95.500.000<br />

Beteiligungskapital AUD 74.136.537<br />

(inkl. Agio)<br />

Einzahlung<br />

100 % zzgl. 5 % Agio<br />

Einzahlungstermin 2) ab 20.12.2005<br />

Prognostizierte Ausschüttungen 3) 6,25 % p.a.<br />

(nach australischen<br />

Steuern)<br />

Vermietungsstand 4)<br />

100 % der gesamten<br />

Büro- und Ladenflächen<br />

Laufzeit der Hauptmietverträge 4) 10 bzw. 12 Jahre<br />

1) Die Jahresnettomiete ergibt sich aus den Mieteinnahmen für das Jahr 2006<br />

(AUD 9.156.288) abzgl. der Position „Sonstige und nicht umlagefähige<br />

Bewirtschaftungskosten“ (AUD 126.613).<br />

2) Für Beitritte nach dem 20.12.2005 erfolgt die Einzahlung bzw. der Einzug<br />

zum 20. eines Monats bzw., sofern dies kein Werktag ist, zum nächstfolgenden<br />

Werktag des auf die Zeichnung folgenden Monats.<br />

3) Prognostizierte Ausschüttungen bezogen auf das eingezahlte Beteiligungskapital<br />

ohne Agio, nach australischen Steuern, jedoch unter Nichtberücksichtigung<br />

möglicher Effekte des Progressionsvorbehaltes bzw. der ggf. auf<br />

Anlegerebene individuell zu versteuernden Zinsen aus der Anlage der Liquiditätsreserve.<br />

4) Details zu allen Mietverträgen und den wesentlichen Mietbedingungen siehe<br />

in Tz. 6 „Das Fondsobjekt“ und in Tz. 11 „Die rechtlichen Grundlagen“. Von<br />

den weiterhin vorhandenen 340 Parkplätzen sind zum Zeitpunkt der Prospektlegung<br />

38 Parkplätze noch nicht vermietet. Die geringfügigen Lagerflächen<br />

(unter 1 % der vermietbaren Gesamtflächen der Fondsimmobilie)<br />

sind ebenfalls derzeit noch unvermietet. Die Hauptmietverträge mit dem<br />

Commonwealth of Australia (Regierung von <strong>Australien</strong>) und Mercer Human<br />

Resource Consulting Pty Ltd decken ca. 95 % der Gesamtmietflächen der<br />

Fondsimmobilie ab.<br />

Beteiligungsangebot<br />

Zeichnung von Kommanditanteilen an der <strong>Bayernfonds</strong><br />

Immobilienverwaltung GmbH & Co. <strong>Australien</strong> I<br />

KG mit Sitz in München (nachfolgend „Fondsgesellschaft“<br />

genannt). Die Fondsgesellschaft, ein geschlossener<br />

Immobilienfonds nach deutschem Recht, hat<br />

eine Beteiligung in Form einer atypisch stillen Beteiligung<br />

gewählt. Erworben wird ein Bürogebäude in<br />

der 11–37 Exhibition Street, Melbourne, <strong>Australien</strong><br />

(„Fondsimmobilie“). Der Erwerb der Fondsimmobilie<br />

wird auf Grundlage eines am 30. September 2005<br />

abgeschlossenen Kaufvertrages über die Objektgesellschaft<br />

erfolgen, die eigens und ausschließlich für<br />

diesen Zweck gegründet wurde und die das zivilrechtliche<br />

Eigentum an der Fondsimmobilie erwirbt.<br />

Die Fondsgesellschaft hat bzw. wird in die Objektgesellschaft<br />

in Form einer atypisch stillen Beteiligung<br />

investieren (siehe hierzu nachstehendes Schaubild<br />

auf Seite 14 „Übersicht zum Beteiligungsangebot“).<br />

Beteiligung über die Treuhandkommanditistin<br />

Der Anleger beteiligt sich entweder unmittelbar als<br />

Kommanditist oder mittelbar über die Treuhandkommanditistin<br />

an der Fondsgesellschaft, wobei nach<br />

der Fondskonzeption ein Beitritt über die Treuhandkommanditistin<br />

empfohlen wird. Die im Falle einer<br />

unmittelbaren Beteiligung als Kommanditist entstehenden<br />

Gebühren für die Eintragung des Kommanditisten<br />

ins Handelsregister sind vom Anleger zu<br />

leisten. Der Anleger ist als Treugeber nach dem Gesellschaftsvertrag<br />

einem Kommanditisten wirtschaftlich<br />

gleichgestellt. Die Haftung des Anlegers ist auf<br />

die Höhe seiner Einlage beschränkt. Die im Handelsregister<br />

für die Treuhandkommanditistin einzutragende<br />

Haftsumme entspricht rd. 5 % ihrer Beteiligung<br />

(Details siehe in Tz. 11 „Die rechtlichen Grundlagen“).<br />

Ein Wechsel in die Stellung eines Direktkommanditisten<br />

ist unter Wahrung der im Gesellschaftsvertrag<br />

der Fondsgesellschaft genannter Voraussetzungen<br />

möglich.<br />

9


Zielgruppe und Konzept der Fondsbeteiligung<br />

Das vorliegende Beteiligungsangebot wendet sich<br />

vornehmlich an Anleger,<br />

– die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig<br />

sind,<br />

– die langfristig in eine professionell verwaltete<br />

Immobilie an einem prosperierenden Standort in<br />

<strong>Australien</strong> mit ihren typischen Chancen und Risiken<br />

investieren möchten und<br />

– die im Rahmen einer unternehmerischen Beteiligung,<br />

die, aufgrund deren Größenordnung,<br />

üblicherweise nur institutionellen Investoren vorbehalten<br />

ist, auf Grundlage eines soliden Fondskonzeptes<br />

an den Erträgen und am Wertsteigerungspotential<br />

einer Premium-Sachwertanlage<br />

teilhaben möchten.<br />

Bei der Auswahl der Immobilie wurde daher Wert<br />

auf mittel- bis langfristige Mietverträge mit namhaften<br />

Hauptmietern gelegt. Unter Berücksichtigung<br />

der Marktentwicklung wird angestrebt, die Immobilie<br />

bzw. alternativ die atypisch stille Beteiligung bei<br />

entsprechend positiver Marktlage nach einer Bewirtschaftungsphase<br />

von ca. 10 Jahren mit Gewinn zu<br />

veräußern, um so einen Mehrwert für den Anleger<br />

zu erwirtschaften. Voraussetzung für den Verkauf<br />

der atypisch stillen Beteiligung oder die Zustimmung<br />

zu dem Verkauf des Fondsobjekts ist allerdings ein<br />

entsprechender Beschluss der Gesellschafterversammlung<br />

der Fondsgesellschaft, für die als atypisch<br />

stille Gesellschafterin auch bei einem Verkauf des<br />

Fondsobjekts ein Zustimmungsvorbehalt vorgesehen<br />

ist (siehe hierzu auch Tz. 3 „Die Risiken der Beteiligung“<br />

bzw. Tz. 11 „Die rechtlichen Grundlagen“).<br />

Ausschüttungen nach Steuern gemäß Prognoserechnung<br />

Bezogen auf den einbezahlten Kapitalanteil (ohne<br />

Agio) ist eine Ausschüttung nach australischen Steuern<br />

(jedoch vor Progressionsvorbehalt bzw. ohne<br />

Berücksichtigung der Versteuerung von Zinsen aus<br />

der Anlage der Liquiditätsreserve auf Ebene des<br />

Anlegers zum individuellen Steuersatz) in Höhe von<br />

6,25 % p.a. geplant. Einzelheiten hierzu siehe Tz. 8<br />

„Die Prognoserechnung“. Die Ausschüttung erfolgt<br />

dabei für Beitritte nach dem 20.12.2005 zeitanteilig<br />

ab dem 1. des auf die Einzahlung folgenden Monats.<br />

Die jährliche Ausschüttung ist zum 30.06. des Folgejahres,<br />

erstmals zum 30.06.2007 vorgesehen.<br />

Ausschüttungsverlauf nach australischen Steuern<br />

25,00 %<br />

24,87 %<br />

7,00 %<br />

6,00 %<br />

6,25 %<br />

6,25 %<br />

6,25 %<br />

6,25 %<br />

6,25 %<br />

6,25 %<br />

6,25 %<br />

6,25 %<br />

6,25 %<br />

5,00 %<br />

4,00 %<br />

3,00 %<br />

2,00 %<br />

1,00 %<br />

0,00 %<br />

2006<br />

2007<br />

2008<br />

2009<br />

2010<br />

2011<br />

2012<br />

2013<br />

2014<br />

2015<br />

Prognostizierte Ausschüttungen bezogen auf das eingezahlte Beteiligungskapital ohne Agio, nach australischen Steuern, jedoch unter Nichtberücksichtigung<br />

möglicher Effekte des Progressionsvorbehaltes bzw. der ggf. auf Anlegerebene individuell zu versteuernden Zinsen aus der Anlage der Liquiditätsreserve.<br />

Die Ausschüttung im Jahr 2015 beinhaltet den Veräußerungserlös nach Rückzahlung des Beteiligungskapitals.<br />

10


Mindestzeichnungssumme<br />

Die Mindestzeichnungssumme soll AUD 20.000 betragen.<br />

Höhere Zeichnungsbeträge müssen durch 1.000<br />

ohne Rest teilbar sein. Auf die Zeichnungssumme<br />

wird ein Agio in Höhe von 5 % erhoben.<br />

Beitritt und Einzahlung<br />

Der Beteiligungsbetrag zzgl. 5 % Agio ist frühestens<br />

zum 20. Dezember 2005 vom Anleger zu erbringen.<br />

Für die Anleger, die ggf. erst zu einem späteren Zeitpunkt<br />

beitreten, erfolgt die Einzahlung bzw. der Einzug<br />

zum 20. eines Monats bzw., sofern dies kein<br />

Werktag ist, zum nächstfolgenden Werktag des auf<br />

die Zeichnung folgenden Monats. Die Zahlung der<br />

Beteiligungsbeträge (zzgl. Agio) erfolgt wahlweise<br />

über ein Lastschrifteneinzugsverfahren oder durch<br />

fristgerechte Überweisung des Beteiligungsbetrages<br />

(zzgl. Agio) auf das Konto der Fondsgesellschaft<br />

(siehe hierzu Tz. 17 „Die Abwicklungshinweise“ bzw.<br />

Tz. 18 „Die Ausfüllhinweise“). Der Beitritt erfolgt mit<br />

Annahme der Beitrittserklärung durch die Fondsgesellschaft.<br />

Die im Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />

vorgesehene Schließungsfrist des Angebots<br />

soll grundsätzlich zum 30.12.2006 erfolgen,<br />

sofern nicht die Geschäftsführung einer Verlängerung<br />

des Platzierungszeitraums bis zum 30.12.2007<br />

zustimmt.<br />

Standort<br />

<strong>Australien</strong> ist mit einer Fläche von 7 686 850 km 2 das<br />

fünftgrößte Land der Erde. Mit ca. 20,3 Mio. Einwohnern<br />

(das entspricht 2,7 Einwohner pro km 2 ) weist<br />

das Land eine geringe Bevölkerungsdichte auf. Am<br />

dichtesten sind die Süd- und Ostküste besiedelt, fast<br />

die Hälfte aller Australier wohnt in den Ballungszentren<br />

Sydney und Melbourne, rund 85 % leben in<br />

Städten. Bei dem vorgesehenen Fondsinvestment<br />

kann der Anleger eine Immobilieninvestition auf<br />

Basis der seit Jahren „boomenden“ Wirtschaft <strong>Australien</strong>s<br />

tätigen. <strong>Australien</strong>, mit einem seit Jahren<br />

überdurchschnittlichen Wirtschaftswachstum (3,8 %<br />

im Durchschnitt der letzten 10 Jahre), einer Inflationsrate<br />

von ca. 2,5 % und einer äußerst niedrigen<br />

Arbeitslosigkeit (2004: ca. 5,5 %, damit der niedrigste<br />

Stand seit 27 Jahren), stellt mit einem Wachstum der<br />

Bevölkerung von jährlich über 1,1 % und mit der<br />

Nähe zum wachstumsstarken asiatisch-pazifischen<br />

Raum einen derzeit äußerst interessanten Anlageraum<br />

für grenzüberschreitende Investitionen dar.<br />

Melbourne, nach Sydney mit ca. 3,6 Millionen Einwohnern<br />

im Ballungsraum die zweitgrößte Stadt in<br />

<strong>Australien</strong>, profitiert als Bundeshauptstadt von Victoria<br />

in ganz besonderem Maße von den vorgenannten<br />

volkswirtschaftlich positiven Entwicklungen.<br />

Der gewerbliche Immobilienmarkt in Melbourne ist<br />

im Wesentlichen in drei Teilmärkte untergliedert:<br />

Das eigentliche Geschäftsviertel („Central Business<br />

District“ oder „CBD“), den Bereich St. Kilda und den<br />

South East Suburbs. Die Fondsimmobilie ist dabei im<br />

besten Teilmarkt des Central Business District, dem<br />

östlichen Teil, gelegen. Im Vergleich zu Sydney, dessen<br />

wesentliche Mieter im dortigen CBD aus dem<br />

Bereich Financial Services kommen, profitiert der<br />

CBD von Melbourne von der Tatsache, dass es ein<br />

breites Spektrum an Mietern aus verschiedensten<br />

Branchen und Gebieten gibt (u.a. Dienstleistungen<br />

32 %, Versicherungen 26 %, staatliche Mieter 13 %,<br />

Technologie 10 %).<br />

Übersichtskarte <strong>Australien</strong><br />

Indischer<br />

Ozean<br />

Timorsee<br />

Westaustralien<br />

Perth<br />

Große<br />

Australische<br />

Bucht<br />

Indischer Ozean<br />

Adelaide<br />

Queensland<br />

Carpentariagolf<br />

Nordterritorium<br />

Südaustralien<br />

Neusüdwales<br />

Victoria<br />

Melbourne<br />

Tasmanien<br />

Korallenmeer<br />

Sydney<br />

Canberra<br />

Tasmansee<br />

11


Der gewerbliche Immobilienmarkt in Melbourne<br />

steht seit 2004 vor einem langjährigen und nachhaltigen<br />

Wachstum der Marktmieten. Dies ergibt sich<br />

aus der Standortanalyse von DTZ Australia als Bestandteil<br />

des erstellten Gesamtgutachtens („DTZ<br />

Purchase Report“ vom September 2005), das der<br />

Fondsgesellschaft vorliegt. Die Stabilität des Marktes<br />

drückt sich auch in der Leerstandsrate von ca. 7,7 %<br />

(Stand Juli 2005) aus. Dies bedeutet, dass dieser<br />

Immobilienfonds zu einem günstigen Zeitpunkt die<br />

vorgesehene Investition tätigen kann.<br />

Fondsimmobilie<br />

Das Gebäude befindet sich in Melbourne inmitten<br />

des Geschäftsviertels an der Ecke der Exhibition<br />

Street zur Flinders Lane. Es besteht eine gute Anbindung<br />

an den öffentlichen Nahverkehr. Die Flinders<br />

Street Station sowie der Federation Square sind kurz<br />

und fußläufig erreichbar. Von hier ist der nördlich<br />

gelegene internationale und nationale Flughafen<br />

Melbournes ca. 30 km entfernt. Verschiedene Busund<br />

Straßenbahnverbindungen stehen in unmittelbarer<br />

Umgebung zur Verfügung. Das Gebäude wurde im<br />

Juni 2005 fertig gestellt und umfasst ca. 21.540 m 2<br />

vermietbare Büroflächen, ca. 1.050 m 2 Ladenflächen<br />

sowie ca. 220 m 2 Lagerflächen. Zusätzlich verfügt das<br />

Gebäude über 340 Parkplätze, die teilweise an die<br />

Mieter und teilweise an einen Betreiber größtenteils<br />

langfristig vermietet sind. Das Gebäude präsentiert<br />

sich als modernes A-Grade-Bürohaus mit 18 oberirdischen<br />

und 4 unterirdischen Geschossen. Die unterirdischen<br />

Geschosse sowie das 1. bis 3. Obergeschoss<br />

unterliegen einer Parkplatznutzung. Das Erdgeschoss<br />

und das so genannte untere Erdgeschoss wird als Eingangsbereich<br />

und u.a. als Restaurantbereich genutzt.<br />

Die verbleibenden Obergeschosse (4. bis 16. Stockwerk)<br />

sind als Büroeinheiten konzipiert.<br />

Mieter/Mietverträge<br />

Die Fondsimmobilie wurde im Juni 2005 fertig gestellt<br />

und die abgeschlossenen Mietverträge laufen gemäß<br />

der Planung schrittweise bis Dezember 2005 an. Die<br />

Mietverträge mit den beiden Hauptmietern (Commonwealth<br />

of Australia und Mercer Human Resource<br />

Consulting Pty Ltd), die 100 % der gesamten Büroflächen<br />

der Fondsimmobilie umfassen, wurden für<br />

12 Jahre bzw. 10 Jahre vereinbart und die im Fondsobjekt<br />

vorhandenen Parkplätze sowie die restlichen<br />

Ladenflächen sind ebenfalls bereits weitgehend vermietet.<br />

Der Mietvertrag mit dem Mieter Mercer<br />

Human Resource Consulting Pty Ltd, der die oberen<br />

sieben Stockwerke der Fondsimmobilie gemietet<br />

hat, enthält zwei Mietvertragsverlängerungsoptionen<br />

zu je 5 Jahren. Mercer Human Resource Consulting<br />

Pty Ltd kann das unterste oder oberste angemietete<br />

Stockwerk nach Ablauf von drei Mietjahren vorzeitig<br />

kündigen. Auch der Mietvertrag mit dem Commonwealth<br />

of Australia enthält zwei Mietvertragsverlängerungsoptionen<br />

zu weiteren je 4 Jahren.<br />

Die Regierung von <strong>Australien</strong> (Commonwealth of<br />

Australia) hat im Fondsobjekt Flächen langfristig fest<br />

angemietet, mit der Absicht, dort die Australian<br />

Industrial Relations Commission (AIRC) unterzubringen.<br />

Die AIRC ist die australische Kommission für<br />

alle Fragen und Auseinandersetzungen im Zusammenhang<br />

mit dem australischen Arbeitsrecht. Die<br />

Kommission wird bei ihrer Arbeit durch das AIR (Australian<br />

Industry Registry) vertreten. Das AIR unterhält<br />

Niederlassungen in Melbourne, Sydney, Brisbane,<br />

Adelaide, Canberra, Perth, Darwin und Hobart. Insgesamt<br />

beschäftigte das AIR im abgelaufenen Geschäftsjahr<br />

über 247.000 Personen.<br />

Quelle: www.airc.gov.au<br />

Mercer Human Resource Consulting („Mercer“) ist<br />

eine der weltgrößten Beratungsfirmen im Bereich<br />

Management und Human-Resource-Beratung und<br />

den damit zusammenhängenden Produkten und<br />

Dienstleistungen. Mercer wurde 1937 als Abteilung<br />

von Marsh & McLennan in den USA gegründet und<br />

nach der Übernahme der kanadischen Firma William<br />

Manson Mercer unter dem Namen William M. Mercer<br />

Ltd ausgegliedert. 1975 wurde Mercer eine hundertprozentige<br />

Tochtergesellschaft der Marsh & Mc-<br />

Lennan Companies (MMC) und im Jahr 2002 in Mercer<br />

Human Resource Consulting umbenannt. Mercer<br />

beschäftigt heute weltweit ca. 15.000 Mitarbeiter<br />

mit einem Umsatz von ca. 3,1 Milliarden US-Dollar.<br />

Quelle: www.mercermc.de, www.mercer.com, www.mmc.com<br />

12


In den meisten Mietverträgen wurden feste jährliche<br />

Mietsteigerungen zwischen 3,5 % und 4,25 % vereinbart.<br />

Die Mietverträge sind in Tz. 11 „Die rechtlichen<br />

Grundlagen“ ausführlich beschrieben.<br />

Investitionsvolumen und Finanzierung<br />

Das Investitionsvolumen in Höhe von AUD 169.636.537<br />

wird voraussichtlich zu ca. 56,3 % über Fremdkapital<br />

und zu ca. 43,7 % über Eigenkapital (einschließlich<br />

Agio), das aus der atypisch stillen Beteiligung der<br />

Anleger stammt, finanziert. Weitere Details hierzu<br />

sind Tz. 7 „Der Investitions- und Finanzierungsplan“<br />

zu entnehmen.<br />

Platzierungsfrist bzw. -garantie<br />

Das Beteiligungsangebot soll am 30.12.2006 geschlossen<br />

werden, sofern die Geschäftsführung der<br />

Fondsgesellschaft nicht eine Verlängerung des Platzierungszeitraums<br />

bis längstens 30.12.2007 beschließt.<br />

Zur Sicherstellung der Investition hat die<br />

Real I.S. eine Platzierungsgarantie für das zur Durchführung<br />

der Investition erforderliche Eigenkapital<br />

übernommen. Die Platzierungsfrist beginnt ein<br />

Werktag nach Veröffentlichung dieses Beteiligungsprospektes.<br />

Einzelheiten hierzu siehe unter Tz. 11<br />

„Die rechtlichen Grundlagen“.<br />

Steuerliche Aspekte<br />

Das Fondskonzept berücksichtigt das deutsch-australische<br />

Doppelbesteuerungsabkommen in der derzeit<br />

gültigen Fassung. Danach werden die Einkünfte der<br />

Anleger aus der Vermietung der Fondsimmobilie in<br />

Deutschland nicht besteuert (lediglich die Zinseinkünfte<br />

aus der Anlage liquider Mittel unterliegen<br />

der deutschen Besteuerung). Die australischen Einkünfte<br />

sind allerdings im Rahmen des Progressionsvorbehaltes<br />

zu berücksichtigen. Die aus der Beteiligung<br />

resultierenden steuerlichen Verpflichtungen in<br />

<strong>Australien</strong> (einschließlich der Abgabe der jährlichen<br />

Steuererklärung) werden für alle Anleger zusammen<br />

im Rahmen des Fondskonzeptes von der Objektgesellschaft<br />

erfüllt, da die australischen Steuerbehörden<br />

die vorgeschaltete Objektgesellschaft und nicht<br />

die Anleger bezüglich der laufenden Erträge aus der<br />

Vermietung der Fondsimmobilie als Steuerpflichtigen<br />

anerkennen (siehe dazu Tz. 12 „Die steuerlichen<br />

Grundlagen“). Dadurch ist die Abgabe einer persönlichen<br />

Steuererklärung in <strong>Australien</strong> durch den Anleger<br />

nicht erforderlich. Die Veräußerung der Fondsimmobilie<br />

unterliegt nach der hier vertretenen<br />

Auffassung schon wegen des Doppelbesteuerungsabkommens<br />

nicht der deutschen Besteuerung. Selbst<br />

wenn man dieser Auffassung nicht folgt, wäre eine<br />

Doppelbesteuerung durch die Anrechnung der australischen<br />

Steuern im Falle der Veräußerung bis zur<br />

Höhe der anfallenden deutschen Besteuerung ausgeschlossen.<br />

Zu den detaillierten steuerlichen Aspekten<br />

und Risiken siehe besonders Tz. 12 „Die steuerlichen<br />

Grundlagen“ bzw. Tz. 3 „Die Risiken der Beteiligung“.<br />

Beteiligungsdauer<br />

Eine Beteiligung im Rahmen dieses Fondsangebotes<br />

ist eine langfristige Vermögensanlage. Die tatsächliche<br />

Beteiligungsdauer muss nicht dem Prognosezeitraum<br />

von ca. 10 Jahren entsprechen. Vielmehr<br />

können sich auch bereits vor Ablauf des Prognosezeitraums<br />

attraktive Veräußerungsmöglichkeiten für<br />

die Fondsimmobilie ergeben. Ein möglicher Verkauf<br />

kann sich aber auch erst zu einem Zeitpunkt nach<br />

Ablauf des Prognosezeitraumes ergeben. Voraussetzung<br />

für den Verkauf der atypisch stillen Beteiligung<br />

wäre ein Beschluss der Gesellschafterversammlung<br />

der Fondsgesellschaft. Auch die Veräußerung der<br />

Fondsimmobilie selbst ist nur möglich, wenn die atypisch<br />

stillen Gesellschafter zustimmen. Dies ergibt<br />

sich aus § 4 Abs. 2 d) des „Vertrages über die Errichtung<br />

einer atypisch stillen Gesellschaft“ (siehe Tz. 16).<br />

Eine Kündigung der atypisch stillen Gesellschaft, die<br />

grundsätzlich auf unbestimmte Dauer eingegangen<br />

wird, kann erstmals zum 31.12.2025 erfolgen (das<br />

Recht zur außerordentlichen Kündigung schon vorher<br />

bleibt unberührt). Im Falle der Kündigung müsste<br />

die Objektgesellschaft die Fondsimmobilie veräußern,<br />

um das dem atypisch stillen Gesellschafter zustehende<br />

Auseinandersetzungsguthaben (einschließlich<br />

aller stiller Reserven) auszahlen zu können. Das für<br />

13


die atypisch stillen Gesellschafter vorgesehene Zustimmungserfordernis<br />

sorgt dafür, dass diese eine<br />

Veräußerung entgegen ihren Interessen verhindern<br />

können. Die Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

wird auch auf unbegrenzte Dauer eingegangen, wobei<br />

eine Kündigung spiegelbildlich zur atypisch stillen<br />

Beteiligung erstmals zum 31.12.2025 möglich<br />

ist. Unabhängig hiervon ist ein Anleger berechtigt,<br />

nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages seinen<br />

Anteil mit Wirkung zum 31.12./01.01. eines jeden<br />

Jahres auf einen Erwerber zu übertragen. Einzelheiten<br />

hierzu sind Tz. 11 „Die rechtlichen Grundlagen“<br />

bzw. Tz. 14 „Der Gesellschaftsvertrag“ zu entnehmen.<br />

Gutachten<br />

Für die Fondsimmobilie wurde ein Gutachten zur Ermittlung<br />

des Verkehrswertes in Auftrag gegeben. Die<br />

Angemessenheit des Kaufpreises wurde in dem entsprechenden<br />

Gutachten bestätigt (Details hierzu siehe<br />

in Tz. 6.4). Es wurde weiterhin eine umwelt- und<br />

bautechnische Untersuchung im Auftrag der Real I.S.<br />

durchgeführt, die insbesondere zum Ziel hatte, die<br />

im Zusammenhang mit neuen Gebäuden üblichen<br />

ggf. vorhandenen Gewährleistungsfälle und erforderlichen<br />

technischen Nacharbeiten darzulegen. Das<br />

rechtliche und steuerliche Beteiligungskonzept für<br />

die Investition wurde von namhaften internationalen<br />

Beratern entwickelt, begleitet und geprüft.<br />

Anlegerbetreuung<br />

Die Anlegerbetreuung sowie das Asset- und Fondsmanagement<br />

wird durch die Real I.S. AG übernommen.<br />

Übersicht zum Beteiligungsangebot<br />

Anleger<br />

Deutschland<br />

Niederlande<br />

Finanzcontrol<br />

Treuhandgesellschaft<br />

mbH<br />

(Treuhandkommanditist)<br />

GS<br />

Beteiligungs<br />

GmbH<br />

(Komplementär)<br />

WS<br />

Beteiligungs GmbH<br />

(geschäftsführender<br />

Kommanditist)<br />

99,99 %<br />

0% 0,01 %<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />

<strong>Australien</strong> I KG<br />

(Fondsgesellschaft)<br />

atypisch<br />

stille<br />

Beteiligung<br />

(0,01 %)<br />

atypisch stille<br />

Beteiligung (99,99 %)<br />

<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> I GmbH<br />

(Objektgesellschaft)<br />

100 % Stammkapital<br />

“Wombato“ Stichting<br />

(Stiftung)<br />

100 % Eigentum<br />

<strong>Australien</strong><br />

11 Exhibition Street, Melbourne<br />

14


Risiken und Anlegereignung<br />

Bei dem Beteiligungsangebot handelt es sich um<br />

eine langfristige unternehmerische Beteiligung, die<br />

wie andere unternehmerische Beteiligungen auch,<br />

Risiken birgt, aber auch Chancen einer Vermögensmehrung<br />

bietet. Anleger sollten daher insbesondere<br />

die Darstellung in Tz. 3 „Die Risiken der Beteiligung“<br />

beachten.<br />

Anleger sollten vor einer Anlageentscheidung prüfen,<br />

ob sie bereit und wirtschaftlich in der Lage sind,<br />

bei unerwartet negativem Verlauf der Beteiligung<br />

einen teilweisen oder vollständigen Verlust ihrer<br />

Zeichnungssumme hinnehmen zu können. Sie sollten<br />

die Risikohinweise in Tz. 3 sorgfältig gelesen und<br />

verstanden haben.<br />

Initiatorin des Beteiligungsangebotes und Herausgeberin<br />

des vorliegenden Prospekts ist die<br />

Real I.S. AG Gesellschaft für<br />

Immobilien Assetmanagement<br />

Innere Wiener Straße 17<br />

81667 München<br />

(Alleingesellschafter dieses Unternehmens ist die<br />

Bayerische Landesbank, München)<br />

Melbourne, <strong>Australien</strong><br />

15


3. Die Risiken der Beteiligung<br />

3.1 Allgemeine Hinweise<br />

Investitionen in geschlossene Immobilienfonds und<br />

damit auch in das vorliegende Beteiligungsangebot<br />

sind eine langfristige unternehmerische Beteiligung<br />

und nicht vergleichbar mit Vermögensanlagen in<br />

Instrumente des Kapitalmarktes wie festverzinsliche<br />

Wertpapiere oder Aktienanlagen. Die Beteiligung<br />

eignet sich nur für Anleger, die sich langfristig engagieren<br />

wollen und keine Kapitalanlage mit fester Verzinsung<br />

und einer schon heute feststehenden Rückzahlung<br />

des eingesetzten Kapitals zu einem festen<br />

Zeitpunkt wünschen. Zu beachten sind vor allem<br />

auch die Besonderheiten des Immobilienmarktes:<br />

Beispielsweise gibt es für Immobilienmärkte – anders<br />

als z.B. bei Aktienmärkten – keine Tageskurse für<br />

einzelne Immobilien, geschlossene Fonds oder Marktmieten.<br />

Immobilienexperten können lediglich Bandbreiten<br />

feststellen, innerhalb deren sich einzelne<br />

Marktpreise bewegen und diese Erkenntnisse auf<br />

konkrete Immobilien übertragen. Für die Immobilienmärkte<br />

typisch ist, dass Mieten und Preise für Immobilien<br />

Marktschwankungen aufgrund von zeitweisen<br />

Über- oder Unterkapazitäten unterliegen. Derartige<br />

Marktschwankungen können zu Abweichungen<br />

gegenüber den Prognosen führen und somit die<br />

Wirtschaftlichkeit der Anlage beeinflussen. Der Analyse<br />

der mit dieser Beteiligung verbundenen Risiken<br />

kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. Der<br />

Erfolg der Beteiligung ist von verschiedenen, in der<br />

Zukunft liegenden rechtlichen, steuerlichen und<br />

wirtschaftlichen Parametern abhängig, die sich während<br />

der Beteiligungsdauer verändern können, ohne<br />

dass dies zum Zeitpunkt der Prospekterstellung voraussehbar<br />

war. Die in die Prognoserechnungen eingeflossenen<br />

Prämissen sind aufgrund der heute erwarteten<br />

Entwicklung mit kaufmännischer Vorsicht<br />

getroffen worden. Unvorhergesehene Ereignisse<br />

können zu negativen Abweichungen von der Prognoserechnung<br />

führen. Das Risiko nicht vertragskonformen<br />

Verhaltens von Vertragspartnern kann nicht<br />

grundsätzlich ausgeschlossen werden.<br />

Interessierte Anleger, denen die notwendigen Fachkenntnisse<br />

für eine Beteiligung an einem geschlossenen<br />

Immobilienfonds, speziell auch einem geschlossenen<br />

Auslands-Immobilienfonds, fehlen, sollten<br />

keine Beteiligungsentscheidung treffen, ohne sich<br />

den Rat eines sachkundigen Beraters einzuholen. Im<br />

Zusammenhang mit einer umfassenden Bewertung<br />

der Risiken sollten auch Tz. 7 „Der Investitions- und<br />

Finanzierungsplan“, Tz. 8 „Die Prognoserechnung“<br />

und insbesondere Tz. 11 „Die rechtlichen Grundlagen“<br />

und Tz. 12 „Die steuerlichen Grundlagen“ vom<br />

Anleger beachtet werden.<br />

Unter Bezug auf den IDW-Standard ES 4 n.F. zur<br />

ordnungsgemäßen Beurteilung von Prospekten des<br />

Institutes der Wirtschaftsprüfer (IDW) – derzeit vorliegend<br />

als Entwurf vom 07.07.05 – werden im<br />

Folgenden die mit der Beteiligung verbundenen<br />

wesentlichen Risiken dargestellt und ergänzend in<br />

tabellarischer Form u.a. als prognosegefährdend,<br />

anlagegefährdend bzw. anlegergefährdend aufgegliedert.<br />

Risiken, die dazu führen, dass die Entwicklung der<br />

Beteiligung nicht wie in Tz. 7 („Der Investitions- und<br />

Finanzierungsplan“) bzw. Tz. 8 („Die Prognoserechnung“)<br />

prognostiziert verläuft sind als prognosegefährdende<br />

Risiken einzustufen. Derartige Risiken<br />

führen grundsätzlich dazu, dass die Erträge aus der<br />

Beteiligung niedriger ausfallen als in der Prognose<br />

vorgesehen. Das Eintreten derartiger Risiken würde<br />

dazu führen, dass die prognostizierten Ausschüttungen<br />

in geringerem Umfang als prognostiziert oder<br />

auch gar nicht möglich sein können. Dadurch könnte<br />

sich die Rendite des Anlegers aus diesem Investment<br />

wesentlich gegenüber der prognostizierten Rendite<br />

reduzieren.<br />

Insgesamt können darüber hinaus auch Wertverluste<br />

durch die Verwirklichung solcher Risiken nicht ausgeschlossen<br />

werden, bei denen das Anlageobjekt<br />

oder die gesamte Vermögensanlage gefährdet wird<br />

und die einen teilweisen oder vollständigen Verlust<br />

der Vermögensanlage zur Folge haben (anlagegefährdende<br />

Risiken). Die Beteiligung an einem<br />

Unternehmen beinhaltet das allgemeine Risiko, bei<br />

unerwartetem Eintritt einzelner oder mehrerer Risikofaktoren<br />

geringere Ausschüttungen als prognostiziert<br />

zu erhalten sowie das eingezahlte Kapital teilweise<br />

oder insgesamt zu verlieren (Totalverlustrisiko).<br />

17


Sir John George und Fitzroy River, <strong>Australien</strong><br />

Schließlich existieren Risiken, die dazu führen können,<br />

dass der Anleger nicht nur die investierte Zeichnungssumme<br />

verliert, sondern die auch das übrige<br />

Vermögen des Anlegers gefährden. Hierzu zählt beispielsweise<br />

das bei einer Fremdfinanzierung der<br />

Anlage bestehende Risiko der Rückzahlungspflicht<br />

eines Darlehens bei ausbleibenden Einkünften aus<br />

der Vermögensanlage. Können die Fremdmittel ganz<br />

oder teilweise nicht zurückgeführt werden, besteht<br />

die Gefahr der Verwertung der Anlage und ggf. auch<br />

des übrigen Vermögens des Anlegers durch die<br />

darlehensgewährende Bank (anlegergefährdende<br />

Risiken).<br />

Zum besseren Verständnis wurden die Risiken nach<br />

Themenbereichen geordnet, insbesondere um eine<br />

verständliche und klare bzw. vollständige Darstellung<br />

der Risiken zu ermöglichen. Einzelne Themenbereiche<br />

besitzen dabei auch themenübergreifende<br />

Relevanz und können sich insofern auch auf andere<br />

Risikogruppen auswirken.<br />

Einleitende Übersicht zu der Unterscheidung der<br />

Risiken nach Risikokategorien<br />

Nachfolgende Übersicht versucht, aus Sicht des Prospektherausgebers<br />

eine Einstufung der dargelegten<br />

Risiken bezüglich der entsprechenden Risikokategorie<br />

wie auch betreffend den Grad der Eintrittswahrscheinlichkeit<br />

vorzunehmen. Dabei werden die Risiken, auch<br />

wenn sie in mehrere der angegebenen Bereiche fallen,<br />

aus Gründen der Übersichtlichkeit nur dem Bereich<br />

zugeordnet, in dem die Risiken sich überwiegend<br />

auswirken. Die Darstellung ersetzt nicht das sorgfältige<br />

Studium der gesamten Tz. 3 dieses Beteiligungsprospektes,<br />

für dessen Analyse dem Anleger empfohlen<br />

wird, einen sachkundigen Berater hinzuzuziehen.<br />

Neben den hier genannten Risiken bestehen nach<br />

Auffassung des Initiators keine weiteren wesentlichen<br />

tatsächlichen und rechtlichen Risiken.<br />

" Risiko mit eher niedriger Eintrittswahrscheinlichkeit<br />

"" Risiko mit mittlerer Eintrittswahrscheinlichkeit<br />

""" Risiko mit höherer Eintrittswahrscheinlichkeit<br />

18


3.2 Immobilienspezifische Risiken<br />

Prognose- Anlage- Anlegergefährdend<br />

gefährdend gefährdend<br />

3.2.1 Eigentumserwerb "<br />

3.2.2 Rückabwicklung "<br />

3.2.3 Markt- und Standortentwicklung "<br />

3.2.4 Instandhaltung und Instandsetzung/Revitalisierung "<br />

3.2.5 Versicherungen/zufälliger Untergang/Totalverlust "<br />

3.2.6 Altlasten "<br />

3.2.7 Due Diligence "<br />

3.3 Wirtschaftliche und rechtliche Risiken<br />

3.3.1 Abweichungen vom Investitions- und Finanzierungsplan bzw.<br />

der Prognoserechnung """<br />

3.3.2 Vermietung und Anschlussvermietung """<br />

3.3.3 Zwischenfinanzierung "<br />

3.3.4 Langfrist- und Anschlussfinanzierung "<br />

3.3.5 Außerplanmäßiger Finanzierungsbedarf der Fonds- bzw.<br />

der Objektgesellschaft ""<br />

3.3.6 Kosten der Gesellschaft ""<br />

3.3.7 Ausschüttungen ""<br />

3.3.8 Liquidität ""<br />

3.3.9 Vertragspartner, Bonität der Vertragspartner ""<br />

3.3.10 Veräußerung der Fondsimmobilie/Wertentwicklung/Beteiligungsdauer "<br />

3.3.11 Währungsrisiko "<br />

3.3.12 Quellenangaben "<br />

3.3.13 Eingeschränkte Fungibilität """<br />

3.3.14 Beteiligung an der Fondsgesellschaft/Management/Verwaltung ""<br />

3.3.15 Beschlussfassung in der Fondsgesellschaft/Stimmrechte/Majorisierung "<br />

3.3.16 Indirekte Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter "<br />

3.3.17 Besondere Risiken/Kapitalanlage mit<br />

Auslandsbezug/Anwendbare Rechtsordnung<br />

"<br />

3.4 Steuerliche Risiken<br />

3.4.1 Anerkennungsrisiko/Steueränderungsrisiken ""<br />

3.4.2 Qualifizierung der Einkünfte ""<br />

3.4.3 Risiken im Zusammenhang mit australischer<br />

Stempelsteuer (Stamp Duty) "<br />

3.4.4 Steuerliche Behandlung der Investition in <strong>Australien</strong> "<br />

3.4.5 Laufende Kosten/Steuerliche Behandlung "<br />

3.4.6 Grundsteuer/Immobiliensteuer "<br />

3.5 Anlegergefährdende Risiken<br />

3.5.1 Haftung und Nachhaftung "<br />

3.5.2 Persönliche Anteilsfinanzierung "<br />

19


3.2 Immobilienspezifische Risiken<br />

Zu den immobilienspezifischen Risiken gehören<br />

Standortgegebenheiten, wie z.B. die Umgebung,<br />

Immissionen, die Sozialstruktur, Konjunktureinflüsse,<br />

die regionale und überregionale Wettbewerbssituation,<br />

die Mieter, Veränderungen des Mietniveaus,<br />

Mieterwechsel, technische Innovationen mit der Folge<br />

sich verändernder Nutzungsanforderungen, Insolvenzen<br />

von Vertragsparteien oder Änderungen der<br />

Gesetzgebung, Rechtsprechung bzw. Verwaltungspraxis.<br />

Hierzu zählen auch die Risiken im Zusammenhang<br />

mit dem Erwerb und der Bewirtschaftung der<br />

Fondsimmobilie. Insoweit wird auf die nachfolgenden<br />

Ausführungen verwiesen. Die dort näher beschriebenen<br />

Gegebenheiten beeinflussen unmittelbar das Ergebnis<br />

der Objektgesellschaft, der stillen Gesellschaft<br />

bzw. der Fondsgesellschaft und damit die Rückflüsse<br />

und die Rendite der Anleger.<br />

3.2.1 Eigentumserwerb<br />

Die Objektgesellschaft hat am 30.09.2005 den Kaufvertrag<br />

für die Fondsimmobilie unterzeichnet. Als<br />

Datum für den Übergang von Besitz, Nutzungen, Lasten,<br />

Verkehrssicherungspflichten und die Gefahr des<br />

zufälligen Untergangs (Eigentumsübergang) wurde,<br />

vorbehaltlich der Erfüllung der kaufvertraglichen<br />

Verpflichtungen durch die Parteien, der 31.12.2005<br />

im Kaufvertrag festgelegt (zu den weiteren Details<br />

hierzu siehe Tz. 11 „Die rechtlichen Grundlagen“).<br />

Sollten die vereinbarten Auflagen und Bedingungen<br />

des Kaufvertrages von einer Vertragsseite nicht eingehalten<br />

werden, bestehen vertraglich vereinbarte<br />

Ansprüche gegenüber der vertragsverletzenden Partei<br />

(beispielsweise in Form von Strafzinsen im Falle<br />

des Zahlungsverzuges) und es besteht das Recht,<br />

unter Wahrung von Schadensersatzansprüchen vom<br />

Kaufvertrag zurückzutreten bzw. entsprechende<br />

Rechtsgarantien von der vertragsverletzenden Seite<br />

einzufordern.<br />

Der Eigentumserwerb wurde vorbehaltlich des Bestehens<br />

der geschlossenen Mietverträge vereinbart.<br />

Der Verkäufer ist gemäß Kaufvertrag verpflichtet,<br />

den Käufer von bestimmten Kosten und Auslagen im<br />

Zusammenhang mit den bestehenden Mietverhältnissen<br />

freizustellen. Zu diesen Freistellungsverpflichtungen<br />

gehören beispielsweise alle mietfreien Zeiträume<br />

und alle Kosten im Zusammenhang mit noch<br />

nicht abgeschlossenen Mieterausbauten mit Ausnahme<br />

der Option des Mieters Commonwealth of<br />

Australia (siehe hierzu Tz. 11 „Die rechtlichen Grundlagen“).<br />

Sollten die bestehenden Mietverträge zwischen<br />

dem 30.09.2005 und dem 31.12.2005 gleich<br />

welchen Grundes aufgelöst werden und zum Zeitpunkt<br />

des vereinbarten Eigentumsübergangs insofern<br />

nicht wirksam bestehen, wurden Regelungen getroffen,<br />

um den Käufer entsprechend zu entschädigen<br />

bzw. in bestimmten Fällen eine Rückabwicklung des<br />

Kaufvertrages zu ermöglichen (zu den Details siehe<br />

insbesondere Tz. 11 „Die rechtlichen Grundlagen“).<br />

Die entsprechenden Regelungen stellen jedoch die<br />

ausschließlichen Rechte des Käufers bei Eintritt dieser<br />

Umstände dar. Weiter gehende Schadensersatzansprüche<br />

gegen den Verkäufer bestehen demnach<br />

nicht. Sollten daher Mietverträge zum Zeitpunkt des<br />

Eigentumsübergangs nicht mehr oder zu schlechteren<br />

Konditionen als im Kaufvertrag vereinbart bestehen,<br />

kann dies in den hierfür vereinbarten Fällen<br />

entweder zu einer Rückabwicklung des Kaufvertrages<br />

mit der Folge der Nichtdurchführung des geschlossenen<br />

Immobilienfonds oder zu geringeren Einnahmen<br />

als in der Prognoserechnung geplant oder zu<br />

der Erfordernis von nicht geplanten vorzeitigen Anschlussvermietungen<br />

führen, die zu wesentlichen<br />

Abweichungen betreffend die möglichen Netto-Mieteinnahmen,<br />

zu ungeplanten Kosten für derartige<br />

Ersatzvermietungen (z.B. Maklercourtage, Mieterincentives)<br />

oder zu Änderungen bei den Mietbedingungen<br />

(z.B. Laufzeiten der Mietverträge, Umlage<br />

von Bewirtschaftungskosten, Bonität der Mieter)<br />

führen können.<br />

Gewährleistungsansprüche seitens des Käufers<br />

gegenüber dem Verkäufer auf Grundlage der Regelungen<br />

des Kaufvertrages können weiterhin nur bei<br />

Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen geltend<br />

gemacht werden. So müssen etwaige Ansprüche<br />

schriftlich geltend gemacht werden, geringfügige<br />

Beträge unter AUD 25.000 und kumulierte Ansprüche<br />

über AUD 13,6 Mio. sind ausgenommen, Schäden<br />

durch Rechtsänderungen nach dem Tag des Vertragsabschlusses<br />

fallen nicht unter die Gewährleistungs-<br />

20


ansprüche und Fälle in denen Schäden anderweitig<br />

vom Verkäufer beseitigt werden, oder in denen der<br />

Käufer von Dritten den Schaden ersetzt bekommen<br />

kann (z.B. Versicherungsdeckung) oder bei denen<br />

der Käufer den Eintritt des Schadens zu vertreten<br />

hat, fallen ebenfalls nicht unter die Gewährleistungen<br />

durch den Verkäufer. Unter dem Kaufvertrag wurde<br />

weiterhin geregelt, dass der Verkäufer dem Käufer<br />

im Rahmen der sorgfältigen Prüfung („Due Diligence“)<br />

für den möglichen Ankauf der Fondsimmobilie<br />

bestimmte Unterlagen zur Verfügung stellt (sog. „Property<br />

Information Package“) und dass der Verkäufer<br />

den Käufer nicht von Schäden freistellt, die sich aus<br />

Fällen ergeben, die im Rahmen dieses Property Information<br />

Package dem Käufer vor Ankauf bekannt<br />

waren oder bekannt hätten sein müssen. Der Verkäufer<br />

haftet so nicht für die Vollständigkeit und<br />

Richtigkeit dieser Informationen, es sei denn, die<br />

Informationen und Unterlagen wurden von ihm selbst<br />

erstellt. Diese Regelungen schließen daher den Bereich<br />

von möglichen Umweltschäden und Altlasten<br />

(sofern nicht durch bestimmte Gewährleistungen<br />

anders bestimmt) und den Zustand des Gebäudes<br />

einschließlich der technischen Anlagen mit ein. Insofern<br />

ist nicht auszuschließen, dass im Falle des<br />

Eintritts von Gewährleistungsfällen, die Ansprüche<br />

gegen den Verkäufer nicht oder nicht in vollem Umfang<br />

durchgesetzt werden können.<br />

Die Fondsimmobilie kann weiterhin mit Baumängeln<br />

behaftet sein. Diese Risiken sind auch durch sorgfältige<br />

technische Prüfungen sowie die gezielte Auswahl<br />

der Vertragspartner nicht vollständig auszuschließen.<br />

Sollten entsprechende Baumängel auftreten, im Rahmen<br />

der technischen Prüfungen vor Ankauf nicht<br />

erkannt bzw. vertraglich nicht ausreichend geregelt<br />

worden sein bzw. vorhandene Baumängel nicht<br />

innerhalb der Gewährleistungsregelungen und kaufvertraglichen<br />

Regelungen aufwandsneutral für die<br />

Objektgesellschaft zu beheben sein, können sich<br />

erhebliche negative Auswirkungen auf prognostizierte<br />

Ausschüttungen und damit auf die Rendite der<br />

Anleger ergeben. Es kann nicht ausgeschlossen werden,<br />

dass trotz sorgfältiger Prüfung (sog. „Due Diligence“),<br />

die in technischer, rechtlicher, steuerlicher<br />

und wirtschaftlicher Hinsicht auch unter Hinzuziehung<br />

von externen Fachexperten durchgeführt wurde, unvorhergesehene<br />

Risiken auftreten bzw. zusätzliche<br />

Aufwendungen oder Wertminderungen entstehen.<br />

3.2.2 Rückabwicklung<br />

Das Eigentum an der Fondsimmobilie liegt bis zum<br />

tatsächlichen Eigentumsübergang noch beim Verkäufer<br />

und eine tatsächliche Durchführung des abgeschlossenen<br />

Kaufvertrages findet nur statt, wenn die<br />

im Kaufvertrag vereinbarten Auflagen und Bedingungen<br />

durch die Vertragsparteien fristgerecht erfüllt<br />

werden. Es besteht insofern noch das Restrisiko,<br />

dass der Kaufvertrag nicht wie vorgesehen durchgeführt<br />

werden kann und dass es insoweit zu einer<br />

Rückabwicklung des Kaufvertrages und damit zu<br />

einer Nichtdurchführung des geplanten geschlossenen<br />

Immobilienfonds kommt. Wenn bei Eintritt eines<br />

solchen Falles die Fondsgesellschaft rückabgewickelt<br />

wird, besteht das Risiko, dass der Anleger seine Einlage,<br />

soweit die Fondsgesellschaft Kosten tragen<br />

muss, ohne dass diese erstattet werden, verliert.<br />

3.2.3 Markt- und Standortentwicklung<br />

Wie alle anderen Wirtschaftsgüter werden auch Investitionen<br />

in Sachwerte, wie Immobilieninvestitionen,<br />

insbesondere von der wirtschaftlichen Entwicklung<br />

beeinflusst. Solche Entwicklungen können sich<br />

negativ auf die Werthaltigkeit der Fondsimmobilie<br />

auswirken. Ob die in der Prognoserechnung unterstellten<br />

Entwicklungen eintreten, wird u.a. wesentlich<br />

davon beeinflusst werden, wie sich in Melbourne<br />

die Nachfrage nach Büroflächen am Standort der<br />

Fondsimmobilie entwickelt. Trotz sorgfältiger Auswahl<br />

des Fondsobjekts hinsichtlich Standort, Lage<br />

und Mieterqualität ist daher die Wertentwicklung<br />

und damit die nachhaltige Ertragskraft der Immobilie<br />

nicht vorhersehbar. Ferner ist derzeit nicht vorhersehbar,<br />

ob und in welchem Umfang weitere Objekte<br />

im entsprechenden Umfeld der Fondsimmobilie errichtet<br />

werden und ob und in welchem Umfang durch<br />

Renovierungsmaßnahmen gleichwertige oder höherwertige<br />

Mietflächen geschaffen werden. Die Wertentwicklung<br />

ist damit von den Veränderungen des<br />

Marktumfeldes und auch den Branchengewohnheiten<br />

und Arbeitsbedingungen sowie der Veränderung<br />

der Konkurrenzsituation abhängig. Aufgrund von<br />

Markt- und Umfeldveränderungen können Risiken<br />

21


ezüglich der langfristigen Vermietung, der Wertentwicklung<br />

sowie der Veräußerbarkeit entstehen.<br />

Veränderungen der Arbeitsbedingungen und technische<br />

Neuerungen, wie z.B. e-commerce, Internet<br />

usw. beeinflussen Bedarfs- und Nachfragestrukturen<br />

und werden sich damit langfristig auch nachhaltig<br />

auf den Markt von Gewerbe- und Büroimmobilien<br />

auswirken.<br />

3.2.4 Instandhaltung und Instandsetzung/<br />

Revitalisierung<br />

Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der Fondsimmobilie<br />

um eine neue Immobilie handelt (Erstbezug<br />

ab Juni 2005) und dass generell entsprechende Gewährleistungen<br />

bestehen, wurden im Rahmen der<br />

Prognoserechnung auf Grundlage der Bestimmungen<br />

der Mietverträge, unter der Annahme der Durchsetzungsfähigkeit<br />

entsprechender Gewährleistungsansprüche<br />

und auf Basis technischer Bewertungen von<br />

Sachverständigen von DTZ Australia, Melbourne/<br />

Sydney, Ansätze betreffend die Instandhaltungs- und<br />

Revitalisierungskosten angesetzt, die der Fondsgesellschaft<br />

von lokalen Experten zur Verfügung gestellt<br />

wurden. Details hierzu sind Tz. 8 „Die Prognoserechnung“<br />

sowie der Beschreibung der Mietverträge in<br />

Tz. 11 „Die rechtlichen Grundlagen“ zu entnehmen.<br />

Sollten die Umlagen entsprechender Instandhaltungskosten<br />

unter den Mietverträgen mit den Hauptmietern<br />

nicht prognosegemäß möglich sein (was aufgrund<br />

der Tatsache, dass noch keine Nebenkostenabrechnungen<br />

tatsächlich erfolgt sind, nicht auszuschließen<br />

ist), sollten Mieter entsprechende Umlagen nicht<br />

bezahlen (Bonitätsrisiko betreffend die Mieter), sollten<br />

die von den unabhängigen australischen Experten<br />

angesetzten sorgfältigen Schätzungen für die zu<br />

berücksichtigenden Kostenansätze im Rahmen der<br />

Prognoserechnung nicht ausreichen oder sollten<br />

Mieter ausfallen und es könnten im Rahmen von<br />

Anschlussvermietungen keine gleichartigen Konditionen<br />

betreffend die Umlage von Mietnebenkosten<br />

von der Objektgesellschaft vereinbart werden, würde<br />

sich dies auf die prognostizierte Liquidität der Objektgesellschaft<br />

negativ auswirken und eine Reduzierung<br />

der Ausschüttungen gegenüber der Prognoserechnung<br />

oder gar eine Aussetzung der Ausschüttungen<br />

wäre in der Folge nicht auszuschließen.<br />

Bei Ablauf der Mietverträge bzw. bei Ausfall eines<br />

Mieters können außer für die Instandhaltung und<br />

Instandsetzung auch Kosten für Umstrukturierungsund<br />

Renovierungsaufwendungen erforderlich werden,<br />

um die Wettbewerbsfähigkeit (Verkauf/Anschlussvermietung)<br />

der Fondsimmobilie zu erhalten oder zu<br />

verbessern. In der Prognoserechnung wurden diesbezüglich<br />

Annahmen berücksichtigt, die aus heutiger<br />

Sicht und auf Grundlage der Beratung von DTZ<br />

Australia als lokalem Experten nach dem Gebot der<br />

kaufmännischen Vorsicht sinnvoll und angemessen<br />

erscheinen. So wurden entsprechende Anschlussoder<br />

Weitervermietungskosten berücksichtigt und<br />

auch Ansätze für die Revitalisierung des Gebäudes in<br />

marktüblichem Umfang getroffen (siehe hierzu die<br />

Ausführungen in Tz. 8 „Die Prognoserechnung“). Es<br />

ist jedoch nicht auszuschließen, dass die im Rahmen<br />

der Prognoserechnung angesetzten diesbezüglichen<br />

Kosten tatsächlich nicht ausreichen, was in diesem<br />

Fall zu Lasten der freien Liquidität der Fonds- bzw.<br />

Objektgesellschaft gehen würde.<br />

Im Rahmen der Prognoserechnung ist geplant, die<br />

Fondsimmobilie nach Ablauf von ca. 10 Jahren zu<br />

veräußern. In diesem Zusammenhang wurden neben<br />

den entsprechenden Ansätzen für Wieder- bzw. Weitervermietungskosten<br />

auch Kosten für die Revitalisierung<br />

der Fondsimmobilie berücksichtigt. Sollten die<br />

hierfür gebildeten Ansätze, die auch bei der Prognose<br />

der Veräußerungserlöse berücksichtigt wurden,<br />

nicht ausreichen, würde dies auch zu geringeren<br />

Veräußerungserlösen und damit zu einer geringeren<br />

Rendite als prognostiziert für die Anleger führen.<br />

3.2.5 Versicherungen/zufälliger Untergang/<br />

Totalverlust<br />

Die Fondsimmobilie ist umfangreich und marktüblich<br />

versichert. Es wurden bzw. werden marktübliche<br />

Versicherungen (u.a. Gebäude-, Feuer-, Sturm-, Leitungswasser-,<br />

Glasbruch- und Haftpflichtversicherung)<br />

für die Fondsimmobilie abgeschlossen. Unter<br />

den Netto-Mietverträgen mit den Hauptmietern werden<br />

die Mieter die wesentlichen Kosten für den Versicherungsschutz<br />

der Fondsimmobilie anteilig übernehmen.<br />

Unter den Brutto-Mietvertragen für die<br />

Ladenflächen, die einen Anteil von weit unter 10 %<br />

22


an den vermietbaren Flächen (ohne Parkflächen) am<br />

Fondsobjekt ausmachen, ist wie dargestellt keine<br />

Umlage dieser Kosten möglich. Entsprechende Schätzkosten<br />

für diese nicht umlegbaren Kosten sind in der<br />

Prognoserechnung berücksichtigt. Sollte ein Hauptmieter<br />

ausfallen oder im Rahmen der Anschlussvermietung<br />

keine Kostenübernahme für Versicherungskosten<br />

mit den Nachmietern erreicht werden können,<br />

sind diese Kosten von der Objektgesellschaft als<br />

Eigentümer zu tragen, was zu nachteiligen Abweichungen<br />

gegenüber der Prognoserechnung führen<br />

kann. Auch steigende Versicherungskosten, die über<br />

den in der Prognoserechnung angesetzten Steigerungsraten<br />

liegen, führen grundsätzlich zu diesem<br />

Ergebnis, da in diesem Fall der Anteil der nicht umlegbaren<br />

Versicherungskosten unter den Brutto-<br />

Mietverträgen steigen würde. Sollten im Schadensfall<br />

die Versicherungsleistungen nicht ausreichen,<br />

hat die Objektgesellschaft und somit die Fondsgesellschaft<br />

ggf. die Differenz zu tragen, was zu erheblichen<br />

Nachteilen gegenüber der Prognoserechnung<br />

führen oder gar erhebliche Vermögenseinbußen für<br />

die Anleger, bis hin zum Totalverlust der Einlage,<br />

bedeuten kann. Auch ggf. anfallende und nicht auf<br />

die Mieter umlegbare Selbstbehalte unter den Versicherungsverträgen<br />

müssten aus der Liquidität der<br />

Objektgesellschaft bestritten werden.<br />

Das nicht versicherbare Risiko des zufälligen Untergangs<br />

(z.B. Kriegseinwirkung) trägt die Fonds- bzw.<br />

die Objektgesellschaft. Weiterhin trägt die Fondsbzw.<br />

die Objektgesellschaft, wie bereits oben dargestellt,<br />

das immobilientypische Risiko von Baumängeln,<br />

der Mangelhaftigkeit und der Unbenutzbarkeit.<br />

Die Fonds- bzw. die Objektgesellschaft trägt auch<br />

das Risiko der ganzen oder teilweisen Zerstörung und<br />

des langfristigen Nutzungsausschlusses der Fondsimmobilie.<br />

In diesem Fall ist der Totalverlust der gesamten<br />

Einlage des Anlegers nicht auszuschließen.<br />

3.2.6 Altlasten<br />

Durch den Erwerb der Fondsimmobilie können sich,<br />

trotz der teilweisen Zusicherungen des Verkäufers<br />

und der weiteren entsprechenden Maßnahmen (u.a.<br />

umwelttechnische Untersuchung im Auftrag der Objektgesellschaft<br />

durch einen lokalen Experten), u.U.<br />

Risiken aus Altlasten ergeben, wie etwa Bodenverunreinigungen.<br />

Bestimmte aus Sicht des Experten bzw.<br />

des Fondsinitiators im akzeptablen Bereich liegende<br />

geringfügige Themenstellungen in diesem Bereich<br />

wurden im Rahmen dieser Untersuchungen auch<br />

ermittelt. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um<br />

den Öltank des Gebäudes und die Ableitung der Entrostungsflüssigkeiten<br />

für die Klima- und Heizungsanlage,<br />

wobei der technische Gutachter, OTEK Australia<br />

Pty Ltd, Melbourne, zu der Gesamtbewertung gelangt,<br />

dass die festgestellten Verunreinigungen im<br />

hinnehmbaren Bereich liegen und die Kosten für die<br />

mögliche Verminderung von Umweltrisiken bis zu<br />

AUD 50.000 betragen können. Dieser Kostenansatz<br />

wurde bei der Bemessung der Liquiditätsreserve aus<br />

Gründen der kaufmännischen Vorsicht berücksichtigt<br />

und insoweit zurückgestellt. Es können in Zukunft<br />

auch Latenzschäden aufgrund von derzeit nicht bekannten<br />

Altlasten auftreten. Dies kann in Bezug auf<br />

die Grundstücke zu einer Inanspruchnahme der<br />

Objektgesellschaft zur Altlastenentsorgung führen.<br />

Die Fondsimmobilie wurde im Jahr 2005 erstellt. Es<br />

liegen keine Erkenntnisse vor, wonach in den Baumaterialien<br />

des Rohbaus in <strong>Australien</strong> unerlaubte<br />

umweltgefährdende Substanzen enthalten sind. Die<br />

Existenz solcher Substanzen kann jedoch nicht vollständig<br />

ausgeschlossen werden. In so einem Fall<br />

hätte die Objektgesellschaft u.U. sogar erhebliche<br />

Kosten zur Beseitigung der gesundheits-/umweltgefährdenden<br />

Substanzen zu tragen. Es kann auch<br />

nicht ausgeschlossen werden, dass eine Beseitigung<br />

solcher Substanzen technisch und/oder wirtschaftlich<br />

nicht möglich ist, mit der Folge, dass die Nutzbarkeit<br />

des Objektes eingeschränkt wird oder entfällt oder<br />

das Objekt an Wert verliert. Eine Inanspruchnahme<br />

der Objektgesellschaft könnte negative Auswirkungen<br />

auf die wirtschaftliche Situation der Fondsgesellschaft<br />

haben, u.U. kann es aufgrund der mit der<br />

Beseitigung von Altlasten verbundenen Kosten auch<br />

zu Ausschüttungsreduzierungen (oder -einbehalten)<br />

kommen, sofern der zur Gewährleistung verpflichtete<br />

Vertragspartner seinen Verpflichtungen nicht<br />

nachkommt oder falls derartige Gewährleistungsansprüche<br />

nicht (mehr) bestehen. Entstehende Kosten<br />

können von den gebildeten Rücklagen (Liquiditätsreserve)<br />

eventuell nicht gedeckt werden und es kann<br />

23


die Aufnahme zusätzlicher Fremdmittel erforderlich<br />

werden. In diesem Fall wären auch Kürzungen oder<br />

gar ein (ggf. zeitweiliger) völliger Ausfall von Ausschüttungen<br />

gegenüber den Annahmen der Prognoserechnung<br />

nicht auszuschließen. Sollte die Nutzbarkeit<br />

des Fondsobjektes nicht mehr möglich sein,<br />

wäre auch ein Totalverlust der Einlage der Anleger<br />

möglich.<br />

3.2.7 Due Diligence<br />

Es kann im Hinblick auf die durchgeführte rechtliche,<br />

steuerliche und technische Due Diligence (d.h. die<br />

Prüfung des Kaufgegenstandes, des Kaufvertrages<br />

und aller weiteren im Zusammenhang mit der Fondsimmobilie<br />

und der Investition im Zusammenhang<br />

stehenden Vereinbarungen und Unterlagen) nicht<br />

ausgeschlossen werden, dass hierbei Umstände (z.B.<br />

Altlasten, Nichtigkeit oder steuerliche Nichtanerkennung<br />

einzelner Verträge und Vereinbarungen, Restitutionsansprüche)<br />

unentdeckt geblieben sind,<br />

deren Beseitigung zusätzliche, der Höhe nach nicht<br />

abschätzbare Wertminderungen und Kosten zur Folge<br />

haben. Die Bemessung des Kaufpreises erfolgte u.a.<br />

auf Grundlage eines Aufmaßberichts eines australischen<br />

Experten (sog. „Survey“) betreffend die quantitative<br />

Bestimmung der vermietbaren Flächen des<br />

Fondsobjekts und auf Basis behördlicher Genehmigungen<br />

für die Fondsimmobilie. Die Mieten unter<br />

den Mietverträgen werden auf Grundlage der vermietbaren<br />

Flächen (sog. „Net Lettable Area“) kalkuliert<br />

und bezahlt. Sollte sich später herausstellen,<br />

dass die Ergebnisse des Aufmaßberichts unzutreffend<br />

sind und daher eine geringere vermietbare<br />

Fläche als angenommen im Fondsobjekt vorhanden<br />

ist, würden die Mieteinnahmen geringer ausfallen<br />

können als im Rahmen der Prognoserechnung angenommen.<br />

3.3 Wirtschaftliche und rechtliche Risiken<br />

3.3.1 Abweichungen vom Investitions- und Finanzierungsplan<br />

bzw. der Prognoserechnung<br />

In die Berechnung der finanzmathematischen und<br />

der durchschnittlichen Renditeangaben fließen verschiedene<br />

Variablen ein, wie z.B. Inflationsrate, Ansätze<br />

zur Mietpreisentwicklung, Vermietungssituation<br />

und erzielbare Mieterträge und der angenommene<br />

Verkaufspreis der Fondsimmobilie. Die in den Berechnungen<br />

zugrunde gelegten absoluten Größen dieser<br />

Variablen basieren auf durchschnittlichen historischen<br />

Werten der wirtschaftlichen Gegebenheiten<br />

und der weiteren zu erwartenden Entwicklung bzw.<br />

auf Erfahrungswerten der involvierten externen<br />

Experten (z.B. Gutachter, Steuerberater) und des<br />

Initiators im Allgemeinen. Es wird davon ausgegangen,<br />

dass diese Werte im Rahmen einer Langzeitbetrachtung<br />

auch zukünftig als Indikator herangezogen<br />

werden können. Jedoch sind nachhaltige negative<br />

Abweichungen von der Prognoserechnung möglich,<br />

da jede Veränderung einer Variablen das Gesamtergebnis<br />

beeinflusst. Darüber hinaus ist vom Anleger<br />

zu berücksichtigen, dass Abweichungen von getroffenen<br />

Annahmen sich gegenseitig kompensieren<br />

oder auch kumuliert zu nachhaltigen Abweichungen<br />

von prognostizierten Auszahlungen, steuerlichen<br />

Ergebnissen und Renditen nach Steuern führen können.<br />

Die finanzmathematisch errechnete Rendite<br />

stellt daher einen Orientierungswert dar und kann<br />

nur bedingt mit der Rendite von Kapitalanlagen (z.B.<br />

von Pfandbriefen) verglichen werden. Unter anderem<br />

sind der unternehmerische Charakter einer Immobilieninvestition<br />

und die Tatsache zu berücksichtigen,<br />

dass nur das jeweils noch gebundene Kapital in Höhe<br />

der finanzmathematischen Rendite verzinst wird.<br />

Der in diesem Prospekt enthaltene prognostizierte<br />

Investitions- und Finanzierungsplan für die Fondsbzw.<br />

die Objektgesellschaft (kumuliert) stellt eine<br />

Kalkulation der voraussichtlich anfallenden Kosten<br />

der Gesamtinvestitionsmaßnahme dar. Die angebotenen<br />

Dienstleistungen (z.B. für Rechtsberatung,<br />

Makler und Berater) werden zu Festpreisen erbracht<br />

oder sind auf Grundlage sorgfältiger Schätzungen<br />

angesetzt. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass<br />

der beauftragte Leistungsumfang nicht ausreicht,<br />

Leistungen nicht in erforderlichem Umfang erbracht<br />

werden oder Vertragspartner ausfallen und die beauftragten<br />

Leistungen nur zu höheren Honoraren/<br />

Kosten/Gebühren durch einen neuen Leistungspartner<br />

erbracht werden können. Insofern besteht auch<br />

bei vertraglich vereinbarten Leistungen ein Kosten-<br />

24


überschreitungsrisiko. Der Anteil der ggf. nicht<br />

abzugsfähigen Umsatzsteuer auf in Deutschland<br />

erbrachte Leistungen wurde sorgfältig geschätzt und<br />

kann abweichen. Auch bei diesen Positionen besteht<br />

das Risiko einer Kostenüberschreitung. Eine bei Kostenüberschreitungen<br />

entstehende Finanzierungslücke<br />

ist durch Aufnahme zusätzlichen Fremdkapitals,<br />

durch eine Reduzierung der Liquiditätsreserve oder<br />

durch eine Ausschüttungsreduzierung zu schließen.<br />

Durch Ausfall von Vertragspartnern, verzögerte Eigenkapitalplatzierung,<br />

höhere Steuern, unvorhergesehene<br />

Kosten etc. kann sich das Investitionsvolumen<br />

erhöhen. Änderungen des Investitionsvolumens<br />

wirken sich auf den im Beteiligungsprospekt abgedruckten<br />

Investitions- und Finanzierungsplan und<br />

damit auf die prognostizierte Rendite und die prognostizierten<br />

Ausschüttungen nachteilig aus. Eventuell<br />

zusätzlich notwendig werdende Investitionen<br />

müssen über die Liquiditätsreserve finanziert und<br />

– sofern diese nicht ausreichen sollte – durch Aufnahme<br />

von Fremdmitteln, gegebenenfalls zu ungünstigen<br />

Konditionen, gedeckt werden.<br />

3.3.2 Vermietung und Anschlussvermietung<br />

Für die Prognoserechnung wurden für die Flächen<br />

und Parkplätze, für die Mietverträge bestehen, die<br />

Einnahmen unter Berücksichtigung der Regelungen<br />

in den einzelnen Mietverträgen angesetzt. Für die<br />

derzeit noch nicht vermieteten geringfügigen Flächen<br />

bzw. Parkplätze wurde, mit Ausnahme der Lagerflächen,<br />

unterstellt, dass diese gemäß einer Prognose<br />

eines unabhängigen, renommierten lokalen Immobilienexperten<br />

zum 01.01.2006 vermietet werden<br />

können (siehe hierzu insbesondere auch Tz. 8 „Die<br />

Prognoserechnung“). Es wurden ferner die möglichen<br />

Sondereinnahmen, resultierend aus den Zusatzmieten<br />

von den Mietern The Italian Restaurant and Bar<br />

Pty Ltd und Commonwealth of Australia angesetzt<br />

(siehe hierzu neben Tz. 8 insbesondere Tz. 11 „Die<br />

rechtlichen Grundlagen“). Zum Ablauf der bestehenden<br />

Mietverträge bzw. betreffend die Erstvermietung<br />

der geringfügigen derzeit noch nicht vermieteten<br />

Flächen und Parkplätze berücksichtigt die<br />

Prognoserechnung Vermietungsannahmen, insbesondere<br />

betreffend die Marktmietansätze, welche<br />

von unabhängigen, renommierten lokalen Immobilienexperten<br />

prognostiziert wurden. Betreffend die<br />

Wahrscheinlichkeit der Weitervermietung an die bisherigen<br />

Mieter wurde vorsorglich nur eine Wahrscheinlichkeit<br />

von 50 % unterstellt. In jedem Fall der<br />

Anschlussvermietung, die stets für eine Laufzeit von<br />

5 Jahren angenommen wurde, wurden darüber hinaus<br />

die in Tz. 8 aufgeführten Kosten (u.a. Maklergebühren,<br />

Annahmen über Mietausfall wegen Leerstand,<br />

Vermieterincentives) berücksichtigt. Sollten diese<br />

wesentlichen Annahmen nicht zutreffen, könnte dies<br />

erhebliche Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung<br />

der Objekt- und damit der Fondsgesellschaft,<br />

insbesondere auf die möglichen Ausschüttungen<br />

und die Rendite der Anleger, haben. Maßgeblich<br />

für die Einnahmen aus dem Fondsobjekt ist u.a. die<br />

Erfüllung der Verpflichtungen aus den Mietverträgen<br />

durch den jeweiligen Mieter. Weiterhin ist die Ertragsfähigkeit<br />

des Fondsobjekts und damit die wirtschaftliche<br />

Entwicklung der Fonds- und Objektgesellschaft<br />

u.a. davon abhängig, in welchem Umfang<br />

es gelingt, mit den Mietern die Umlage der mit dem<br />

Fondsobjekt verbundenen Betriebs- und Nebenkosten,<br />

einschließlich der Kosten für die Objektverwaltung<br />

wie im Rahmen der Prognoserechnung angenommen<br />

zu vereinbaren bzw. durchzuführen.<br />

Ferner kommt der Bonität der Mieter eine besondere<br />

Bedeutung zu. Die Anleger tragen im Rahmen der<br />

Fondsbeteiligung das Bonitätsrisiko der Mieter. Die<br />

Prognoserechnung basiert bezüglich der Mieterträge<br />

und der Erstattung der Mietnebenkosten auf der<br />

Annahme, dass die Mieter während der gesamten<br />

Mietzeit ihre mietvertraglichen Verpflichtungen erfüllen.<br />

Sollte sich die wirtschaftliche Situation der<br />

Mieter verschlechtern, kann es im Vergleich zur Prognoserechnung<br />

zu erheblich niedrigeren Mieterträgen<br />

oder im Extremfall zu einem Gesamtausfall der<br />

Mieten kommen. Ausbleibende oder reduzierte Zahlungen<br />

der Mieter bzw. Leerstandszeiten nach Beendigung<br />

der Mietverhältnisse können u.U. auch drastische<br />

Auswirkungen auf das Ergebnis der Fondsbzw.<br />

der Objektgesellschaft haben und dazu führen,<br />

dass Ausschüttungen an die Anleger reduziert oder<br />

ausgesetzt werden müssen. Bei reduzierten oder ausbleibenden<br />

Zahlungen der Mieter oder Leerstands-<br />

25


zeiten kann nicht ausgeschlossen werden, dass die<br />

verbleibenden Einnahmen sowie die Liquiditätsreserven<br />

der Fonds- bzw. der Objektgesellschaft nicht<br />

ausreichen, um den laufenden Zahlungsverpflichtungen<br />

(beispielsweise aus aufgenommenen Krediten)<br />

vollständig nachkommen zu können. Kann die Objektgesellschaft<br />

ihren Schuldendienst für die Fremdfinanzierung<br />

– z. B. aufgrund des Ausfalls von Mieteinnahmen<br />

– nicht mehr leisten, könnte insbesondere<br />

der Kreditgeber die Zwangsversteigerung betreiben.<br />

In letzter Konsequenz kann die Insolvenz der Fondsbzw.<br />

der Objektgesellschaft unter derartigen Umständen<br />

nicht ausgeschlossen werden. Dies kann zu einem<br />

Totalverlust des vom Anleger eingesetzten Kapitals<br />

führen.<br />

Das Fondsobjekt ist betreffend die Büroflächen zu<br />

100 % an das Commonwealth of Australia und an<br />

Mercer Human Resource Consulting Pty Ltd vermietet.<br />

Hieraus resultiert einerseits Vermietungssicherheit,<br />

andererseits besteht aber auch eine größere Abhängigkeit,<br />

was sich speziell bei Auslaufen des entsprechenden<br />

Mietvertrages negativ auswirken kann. Der<br />

Ausfall eines dieser beiden Hauptmieter würde sich<br />

stark auf die Liquiditätslage der Fonds- bzw. Objektgesellschaft<br />

auswirken. Darüber hinaus besteht mit<br />

der finanzierenden Bank eine Sonderregelung für<br />

den Fall, dass der Mietvertrag mit dem Hauptmieter<br />

Mercer zum Ablauf der Grundmietzeit von 10 Jahren<br />

nicht innerhalb der vorgesehenen Frist (mindestens<br />

12 Monate vor Ablauf der Grundmietzeit) verlängert<br />

wird bzw. dass in diesem Fall nahezu zeitgleich kein<br />

für die Bank akzeptables Anschlussmietverhältnis<br />

seitens der Objektgesellschaft arrangiert werden<br />

kann. In einem solchen Fall muss der Kreditnehmer,<br />

die Objektgesellschaft, die Netto-Mieteinnahmen in<br />

einem bestimmten Umfang an die Bank sicherungshalber<br />

abtreten, damit hieraus ein Betrag angespart<br />

werden kann, der u.a. zur Abdeckung von (weiteren)<br />

Wiedervermietungskosten oder auch zur Einhaltung<br />

der Verpflichtungen gegenüber der finanzierenden<br />

Bank dienen kann. Sollte dieser Fall eintreten, wäre<br />

die Auszahlung der für diesen Zeitraum im Rahmen<br />

der Prognoserechnung angesetzten Ausschüttungen<br />

an die Anleger aus heutiger Sicht nicht darstellbar<br />

(zu den Annahmen der Anschluss- bzw. Weitervermietung<br />

dieser Mietfläche siehe oben). Eine weitere<br />

Sonderregelung betreffend die Mieteinnahmen unter<br />

dem Mietvertrag mit Mercer besteht für den Fall,<br />

dass der Mieter von seinem Sonderkündigungsrecht<br />

für ein Stockwerk nach Ablauf des dritten Mietjahres<br />

Gebrauch macht (siehe hierzu unter Tz. 11 „Die rechtlichen<br />

Grundlagen“ die Beschreibung der entsprechenden<br />

mietvertraglichen Regelungen unter dem<br />

Mietvertrag mit Mercer).<br />

Die Geschäftsführung der Objektgesellschaft kann<br />

ferner unter Umständen wirtschaftlich und tatsächlich<br />

gezwungen sein, einer Änderung eines Mietvertrages<br />

zu Gunsten eines Mieters zuzustimmen sowie<br />

eine Verlängerung eines Mietvertrages zu ungünstigeren<br />

Bedingungen als kalkuliert zu akzeptieren. Die<br />

vorgenannten Fälle könnten zu einer Verminderung<br />

der Liquidität der Fonds- und Objektgesellschaft sowie<br />

gegebenenfalls der möglichen Ausschüttungen<br />

und der Rentierlichkeit der Beteiligung für den Anleger<br />

führen.<br />

Auch im Rahmen der Vermietung besteht das generelle<br />

Risiko, dass einzelne mietvertragliche Regelungen<br />

nicht wirksam sind oder anderweitig einzelne<br />

Ansprüche nicht durchsetzbar sind. Es besteht hierbei<br />

insbesondere die Möglichkeit, dass etwaige Mietanpassungen<br />

aufgrund vereinbarter Wertsicherungsklauseln<br />

bzw. Staffelmieten oder die Umlage von<br />

Nebenkosten rechtlich oder wirtschaftlich nicht<br />

durchgesetzt werden können. Auch kann im Zeitablauf<br />

nicht ausgeschlossen werden, dass auf Seiten<br />

des Mieters eine unterschiedliche Rechtsauffassung<br />

zu den Ansprüchen und Pflichten aus dem Mietverhältnis<br />

mit dem Risiko etwaiger Mietstreitigkeiten,<br />

Mietminderungen bis hin zur Kündigung besteht.<br />

Bei dem Mietvertrag mit dem Commonwealth of<br />

Australia wurden strenge Regelungen, die dem Mieter<br />

eine Vielzahl von Rechten einräumen und die dem<br />

Vermieter eine Vielzahl von weitgehenden Verpflichtungen<br />

auferlegen, vereinbart, bei deren Verletzung<br />

Schadensersatzansprüche und außerordentliche Kündigung<br />

drohen (siehe hierzu Tz. 11 „Die rechtlichen<br />

Grundlagen“).<br />

26


3.3.3 Zwischenfinanzierung<br />

Sollte eine Zwischenfinanzierung des zur Abdeckung<br />

der Gesamtfinanzierung einkalkulierten Anlegerkapitals<br />

erforderlich werden (siehe hierzu auch Tz. 7<br />

„Der Investitions- und Finanzierungsplan“), wird die<br />

Objektgesellschaft die fehlenden Mittel kurzfristig<br />

durch eine Zwischenfinanzierung über die BayernLB,<br />

München, abdecken. Über diese ggf. erforderliche<br />

Zwischenfinanzierung liegt der Objektgesellschaft<br />

bereits eine Finanzierungszusage der BayernLB vor.<br />

Die Zwischenfinanzierung wird variabel auf Basis<br />

AUD BBSW (1, 3, 6-Monate) verzinst und wurde bis<br />

zum 31.12.2006 mit einer Verlängerungsoption zugunsten<br />

der Objektgesellschaft bis zum 31.12.2007<br />

zugesagt. Sofern die Kosten einer derartigen Zwischenfinanzierung,<br />

beispielsweise im Falle steigender<br />

Zinsen, höher liegen als die prognostizierte Ausschüttung,<br />

gehen etwaige höhere Aufwendungen zu<br />

Lasten der Liquiditätsreserve, auch Kürzungen der<br />

prognostizierten Ausschüttung an die Anleger wären<br />

in einem solchen Fall nicht auszuschließen. Im Investitions-<br />

und Finanzierungsplan wurde aus Gründen<br />

der kaufmännischen Vorsicht eine diesbezügliche<br />

Rückstellung in Höhe von AUD 370.645 gebildet, die<br />

beispielsweise im Falle einer kompletten Eigenkapitalzwischenfinanzierung<br />

für 6 Monate eine Zinsbelastung<br />

von 7,25% p.a. ermöglichen würde, ohne dass<br />

die Liquiditätsreserve außerplanmäßig in Anspruch<br />

genommen werden müsste.<br />

Der Anspruch der Fondsgesellschaft auf Einzahlung<br />

des Eigenkapitals entsteht erst mit dem rechtlich wirksamen<br />

Beitritt der Anleger zur Fondsgesellschaft. Der<br />

Beitritt erfolgt nach Erklärung der Annahme gemäß<br />

Gesellschaftsvertrag. Platzierungsverzögerungen oder<br />

ein Anstieg der Zinskonditionen für die Zwischenfinanzierung<br />

des Eigenkapitals über die Ansätze im Rahmen<br />

des Investitions- und Finanzierungsplans bzw.<br />

der Prognoserechnung hinaus können zu erhöhten<br />

Finanzierungs- und Nebenaufwendungen führen.<br />

Insoweit wie durch eine verzögerte Platzierung des<br />

Eigenkapitals oder durch höhere Zinssätze als in der<br />

Prognoserechnung berücksichtigt ein höherer Zwischenfinanzierungsaufwand<br />

entstehen kann, reduzieren<br />

sich kalkulierte Ausschüttungsansprüche von<br />

Gesellschaftern. Insoweit kann es zu einer Reduzierung<br />

der Ausschüttungshöhe in der Platzierungsphase<br />

kommen. Die Beteiligungssumme ist von den<br />

Anlegern auf das in der Beitrittserklärung angegebene<br />

Konto einzuzahlen. Werden einzelne Gesellschafter<br />

vor vollständiger Einzahlung ihrer Beteiligungssumme<br />

zahlungsunfähig, so besteht dadurch<br />

das Risiko einer nicht vollständigen Finanzierung des<br />

Investitionsvorhabens. Eine hierdurch entstehende<br />

Finanzierungslücke ist durch Aufnahme weiteren<br />

Kommanditkapitals oder weiterer Fremdmittel oder<br />

Rückgriff auf die Liquiditätsreserve zu schließen. Es<br />

kann für diesen Fall nicht ausgeschlossen werden,<br />

dass somit ein nicht kalkulierter Zinsaufwand entsteht.<br />

Ein erhöhter Zinsaufwand kann zu einer Verringerung<br />

der Liquiditätsüberschüsse und zu verminderten<br />

Ausschüttungen führen. Falls ein Gesellschafter zahlungsunfähig<br />

wird, kann die Gesellschaft den Gesellschafter<br />

gemäß Gesellschaftsvertrag ausschließen.<br />

Die gesamte Finanzierung ist mithin nur sichergestellt,<br />

wenn das Fondskapital vollständig gezeichnet<br />

ist und alle Anleger ihren Einzahlungsverpflichtungen<br />

pünktlich nachkommen. Die Real I.S. AG hat eine<br />

Platzierungsgarantie abgegeben, die eine vollständige<br />

Übernahme der Finanzierung durch die atypisch<br />

stille Beteiligung auf Ebene der Objektgesellschaft<br />

sicherstellt, selbst wenn die Beteiligungssumme der<br />

Anleger an der Fondsgesellschaft nicht ausreicht,<br />

um die atypisch stille Beteiligung zu finanzieren.<br />

3.3.4 Langfrist- und Anschlussfinanzierung<br />

Die Objektgesellschaft nimmt einen langfristigen<br />

Kredit in Höhe von AUD 85.500.000 bei der BayernLB,<br />

München, auf, welcher zum Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung<br />

voraussichtlich am 22.12.2005 ausbezahlt<br />

werden wird. Das Darlehen, das von der Bank für<br />

eine Laufzeit von zunächst 10 Jahren zugesagt wurde,<br />

wird mit variabler Verzinsung (6-Monats AUD BBSW)<br />

aufgenommen und das Zinsänderungsrisiko wird<br />

fristenkongruent über ein Zinssicherungsgeschäft<br />

(Zinssatzswap) seitens der Objektgesellschaft abgesichert.<br />

Der Investitions- und Finanzierungsplan<br />

sowie die darauf basierende Prognoserechnung geht<br />

davon aus, dass die Objektgesellschaft die optional<br />

27


anfallenden Ausbaukosten unter dem Mietvertrag<br />

mit dem Commonwealth of Australia bis spätestens<br />

30. Juni 2006 ebenfalls zu finanzieren haben wird.<br />

Die Objektgesellschaft wird im Falle der Ausübung<br />

der entsprechenden Option des Mieters ein weiteres<br />

ebenfalls variabel verzinstes Darlehen in Höhe von<br />

bis zu AUD 10.000.000 bei der BayernLB, München,<br />

aufnehmen. Das zusätzliche Darlehen wird im Fall<br />

der Inanspruchnahme zum 31.12.2015 auslaufen.<br />

Zur Absicherung des entsprechenden Zinsänderungsrisikos<br />

wurde seitens der Objektgesellschaft ein<br />

optionales und ebenfalls fristenkongruentes Zinssicherungsgeschäft<br />

(sog. Zinssatzswapoption) mit der<br />

BayernLB abgeschlossen (Details hierzu siehe Tz. 11).<br />

Sollten die zugesagten Fremdmittel nicht fristgerecht<br />

abgerufen werden, sind Bereitstellungsgebühren an<br />

die Bank zu bezahlen, welche im Rahmen der Prognoserechnung<br />

nicht berücksichtigt sind und im Falle<br />

des Anfalls die Liquidität der Objektgesellschaft reduzieren<br />

würden. Eine Reduktion der prognostizierten<br />

Ausschüttung wäre in einem solchen Fall nicht auszuschließen.<br />

Sollten der bzw. die Kredite/Zinsswaps<br />

vor Ablauf vorzeitig aufgelöst werden (z.B. bei einem<br />

vorzeitigen Verkauf der Fondsimmobilie), könnten je<br />

nach Zinsentwicklung am Kapitalmarkt hohe Vorfälligkeitsentschädigungen<br />

und Kosten zu Lasten der<br />

Objektgesellschaft entstehen, die den Veräußerungserlös<br />

für die Fondsimmobilie reduzieren könnten.<br />

Sollte die Fondsimmobilie zum Ablauf des Prognosezeitraums<br />

nicht veräußerst werden, müssen die<br />

Konditionen für den bzw. die Kredite neu verhandelt<br />

werden. Sollten die Konditionen für die dann erforderlichen<br />

Anschlussfinanzierungen, unter der Annahme<br />

ansonsten weiterhin gleich hoher Einnahmen und<br />

Kosten, über den fest vereinbarten Konditionen für<br />

den Prognosezeitraum liegen, könnte sich dies, abhängig<br />

von einer Vielzahl heute nicht vorhersehbarer<br />

Parameter (z.B. weitere Vermietungssituation des<br />

Gebäudes), nachteilig auf die Liquidität der Objektund<br />

damit der Fondsgesellschaft auswirken, was zu<br />

Kürzungen oder gar zu Aussetzungen von möglichen<br />

Ausschüttungen an die Anleger führen könnte. Die<br />

Höhe des Zinssatzes für eine etwaige Anschlussfinanzierung<br />

wird sich neben den Kapitalmarktbedingungen<br />

zu diesem Zeitpunkt u.a. nach der Bonität der<br />

Objektgesellschaft, den Marktbedingungen für Gewerbeimmobilien<br />

im entsprechenden Marktsegment<br />

oder auch nach dann geltenden bankaufsichtsrechtlichen<br />

Anforderungen richten. Bei geringeren Netto-<br />

Einnahmen (z.B. durch geringere Mieteinnahmen<br />

nach Ablauf des Prognosezeitraums oder aufgrund<br />

höherer Kosten bzw. höherer Steuern aufgrund beispielsweise<br />

der dann aufgebrauchten Verlustvorträge)<br />

könnten auch günstigere Konditionen für eine<br />

Anschlussfinanzierung dazu führen, dass die Ausschüttungen<br />

und die Rendite der Anleger sich in diesem<br />

Fall des längeren Haltens der Fondsimmobilie<br />

reduzieren. Ist die Fonds- bzw. die Objektgesellschaft<br />

in einer solchen Situation gar gezwungen, die Fondsimmobilie<br />

in einem schwachen Marktumfeld zu veräußern<br />

(beispielsweise weil keine Anschlussfinanzierung<br />

möglich ist), könnte dies den Totalverlust der<br />

Einlage der Anleger nach sich ziehen bzw. könnten<br />

sich Reduzierungen gegenüber der prognostizierten<br />

Rendite für die Anleger ergeben.<br />

Die Objektgesellschaft gewährt der finanzierenden<br />

Bank im Rahmen der Kreditvereinbarung(en) neben<br />

den üblichen sonstigen Sicherheiten (z.B. Sicherheiten<br />

aus den Mietverträgen, Abtretung oder Verpfändung<br />

der Konten der Fonds- bzw. der Objektgesellschaft,<br />

Abtretung der Ansprüche aus der Objektversicherung)<br />

erstrangige dingliche Sicherungsrechte<br />

an der Fondsimmobilie. Die Objektgesellschaft wird<br />

sich im Rahmen der Kreditvereinbarung(en) weiterhin<br />

verpflichten, während der Laufzeit des Kreditvertrages<br />

ein bestimmtes Verhältnis („Ratio“) betreffend<br />

den in regelmäßigen Abständen auf Kosten der Objektgesellschaft<br />

durch unabhängige Dritte zu ermittelnden<br />

Marktwert der Fondsimmobilie zum Grad<br />

der Fremdfinanzierung einzuhalten (sog. „Loan to<br />

Value“- oder „LTV“-Ratio). Dies gilt auch im Hinblick<br />

auf das Verhältnis des zu leistenden Kapitaldienstes<br />

zu den definierten Netto-Mieteinnahmen aus der<br />

Immobilie (sog. „Debt Service Coverage Ratio“ oder<br />

kurz „DSCR“). Für den Fall, dass die vorgenannten<br />

Verhältnisse bzw. Anforderungen nicht eingehalten<br />

werden, kann der Kreditgeber die Stellung zusätzlicher<br />

Sicherheiten verlangen. Sofern es der Fonds- bzw.<br />

der Objektgesellschaft nicht möglich ist, geforderte<br />

zusätzliche Sicherheiten zu bestellen oder bestehende<br />

28


Sicherheiten zu verstärken, steht dem Kreditgeber<br />

ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Kreditvertrag<br />

zu. Ist es in einem solchen Fall, also nach<br />

einer Kündigung durch den Kreditgeber, dem Kreditnehmer<br />

nicht möglich, die für die Ablösung der gekündigten<br />

Kredite erforderlichen Fremdmittel bei<br />

einem anderen Kreditgeber einzudecken, kann es zu<br />

einer Zwangsverwertung des als Sicherheit dienenden<br />

Objektes (Fondsimmobilie) der Objektgesellschaft<br />

durch den finanzierenden Kreditgeber kommen. Bei<br />

der Zwangsverwertung kann, z.B. da zu diesem Zeitpunkt<br />

ein schwaches Marktumfeld besteht, nicht<br />

ausgeschlossen werden, dass der Erlös der Zwangsverwertung<br />

nicht ausreicht, um die bei dem finanzierenden<br />

Kreditgeber aufgenommenen Fremdmittel<br />

zurückzuzahlen. Für die Objektgesellschaft ist insoweit<br />

auch eine nachfolgende Zwangsliquidation mit<br />

Verwertung sämtlicher Aktiva nicht auszuschließen;<br />

für den Anleger könnte der Eintritt eines solchen<br />

Falles letztlich den Totalverlust seiner Beteiligung<br />

bedeuten. Soweit laufende Erträge für Ausschüttungen<br />

an die Anleger und nicht für die Rückführung<br />

der Fremdmittel verwendet werden, vermindert sich<br />

das Risiko aus einer Fremdfinanzierung nicht (Details<br />

zur vorgesehenen Tilgung des Fremdkapitals sind<br />

der Tz. 8 „Die Prognoserechnung“ zu entnehmen).<br />

Auf die Sonderregelung für den Fall, dass der Mietvertrag<br />

mit dem Hauptmieter Mercer zum Ablauf der<br />

Grundmietzeit von 10 Jahren nicht innerhalb der vorgesehenen<br />

Frist verlängert wird bzw. dass in diesem<br />

Fall nahezu zeitgleich kein für die Bank akzeptables<br />

Anschlussmietverhältnis seitens der Objektgesellschaft<br />

arrangiert werden kann, wurde oben bereits<br />

im Abschnitt „Vermietung und Anschlussvermietung“<br />

als auch in Tz. 11 „Die rechtlichen Grundlagen“ ausführlich<br />

hingewiesen.<br />

3.3.5 Außerplanmäßiger Finanzierungsbedarf der<br />

Fonds- bzw. der Objektgesellschaft<br />

Sollte bei der Fonds- bzw. der Objektgesellschaft auf<br />

Grund der in diesem Prospekt genannten Risiken weiterer<br />

Finanzierungsbedarf entstehen und kann dieser<br />

Finanzierungsbedarf nicht aus einer Kapitalerhöhung<br />

gedeckt werden, zu der die Kommanditisten nach<br />

dem Gesellschaftsvertrag nicht verpflichtet sind, so<br />

müsste die Fonds- bzw. die Objektgesellschaft wei-<br />

West Macdonnell Range, <strong>Australien</strong><br />

29


können durch die bereits im Einzelnen ausgeführten<br />

Risiken, soweit sie sich verwirklichen, beeinträchtigt<br />

werden. Dies sind insbesondere geringere Mieteinnahmen,<br />

höhere nicht umlegbare Instandhaltungsund<br />

Instandsetzungskosten bzw. Bewirtschaftungskosten,<br />

Änderungen der steuerlichen Rahmendaten<br />

oder eine andere Beurteilung durch die deutschen<br />

oder australischen Behörden, ein höherer Aufwand<br />

für die Fremdfinanzierung der Objekt- oder die Fondsgesellschaft,<br />

höhere Investitionskosten als prognostiziert<br />

bzw. geplant, Mietausfall aufgrund zeitweisen<br />

Leerstandes bzw. aufgrund der Zahlungsunfähigkeit<br />

von Mietern oder ein geringerer Mietzins bei Neuvermietung<br />

oder erforderliche Umstrukturierungsoder<br />

Renovierungsmaßnahmen. Eine Auszahlung an<br />

die Anleger ist nur möglich, wenn die Fonds- bzw.<br />

die Objektgesellschaft über genügend liquide Geldmittel<br />

verfügt.<br />

3.3.8 Liquidität<br />

Die Liquiditätsberechnungen berücksichtigen nicht,<br />

dass die Einkünfte aus der Vermietung der Fondsimmobilie<br />

sowie der ausgewiesene Liquiditätsüberschuss<br />

den Anlegern ggf. erst zeitverzögert zugerechnet<br />

werden bzw. zeitverzögert zufließen können.<br />

Es ist vorgesehen, dass für die unvorhergesehenen<br />

Ausgaben oder für Mindereinnahmen eine Liquiditätsreserve<br />

(sowohl auf Ebene der Fonds- als auch der<br />

Objektgesellschaft) gebildet wird. Die gesamte Liquiditätsreserve<br />

der Fonds- bzw. der Objektgesellschaft<br />

besteht aus einem im Investitions- und Finanzierungsplan<br />

eingestellten Betrag sowie aus laufenden<br />

Liquiditätsüberschüssen der Gesellschaften. Durch<br />

die tatsächliche Entwicklung kann die Liquiditätsreserve<br />

höher oder geringer sein als in der Kalkulation<br />

dargestellt. Sofern die Liquiditätsreserve nicht, wie<br />

in den Berechnungen unterstellt, jeweils das gesamte<br />

Jahr zur Verfügung steht oder sich der angenommene<br />

Zinssatz von 5,25% p.a. für die Anlage der Liquiditätsreserve<br />

ändert, können sich auch die prognostizierten<br />

Zinserträge nach unten verändern und die vorgesehenen<br />

Ausschüttungen beeinflussen. Bei positiverem<br />

Geschäftsverlauf kann die Gesellschafterversammtere<br />

Fremdmittel aufnehmen. Dies würde sich auf<br />

die Liquidität der Fonds- und der Objektgesellschaft<br />

erheblich nachteilig auswirken und zu einer Verminderung<br />

der prognostizierten Ausschüttungen führen.<br />

Entsprechendes gilt, wenn z.B. durch Kündigung ein<br />

nicht unerheblicher Teil der Gesellschafter ausscheiden<br />

und die Fondsgesellschaft mit erheblichen Abfindungszahlungen<br />

belastet wird. Dies kann schon<br />

frühzeitig zu Liquiditätsbelastungen führen. Es kann<br />

auch nicht ausgeschlossen werden, dass im Zeitpunkt<br />

der erforderlichen weiteren Fremdkapitalaufnahme<br />

eine Finanzierung nur zu für die Fonds- bzw. Objektgesellschaft<br />

ungünstigen Bedingungen möglich sein<br />

wird oder dass eine solche zusätzliche Finanzierung<br />

nicht erhalten werden kann. Im letzteren Fall besteht<br />

das Risiko, dass es zu einer Insolvenz der Fondsund/oder<br />

der Objektgesellschaft kommen könnte<br />

und die Anleger ihre Einlage vollständig verlieren.<br />

3.3.6 Kosten der Gesellschaften<br />

Die Kosten der Fonds- bzw. der Objektgesellschaft<br />

sind zum großen Teil vertraglich vereinbart oder beruhen<br />

auf Erfahrungswerten bzw. sorgfältigen Schätzungen.<br />

Sie beinhalten die Kosten der laufenden<br />

Geschäftsführung und Steuerberatung in Deutschland<br />

und in <strong>Australien</strong>, die Kosten der laufenden<br />

Haftungsvergütung für den Komplementär sowie die<br />

sonstigen Kosten. Die Kosten der Gesellschaften können<br />

u.U. auch höher ausfallen und damit die Liquidität<br />

der Gesellschaften negativ beeinflussen. Es ist<br />

auch nicht auszuschließen, dass im Rahmen der Due<br />

Diligence Kosten übersehen wurden, die die Liquidität<br />

der Fonds- bzw. der Objektgesellschaft belasten<br />

können.<br />

3.3.7 Ausschüttungen<br />

Die in die Prognoserechnung einfließenden Größen<br />

und Variablen basieren auf derzeit geltendem Recht,<br />

der Beratung durch namhafte steuerliche, rechtliche<br />

und wirtschaftliche Berater, der Beratung und Analyse<br />

technischer Experten, auf abgeschlossenen Verträgen<br />

sowie auf zeitlichen und quantitativen Annahmen<br />

und Schätzungen des Initiators. Die Ausschüttungen<br />

30


The Pinnacles in Nambung National Park, <strong>Australien</strong><br />

31


3.3.10 Veräußerung der Fondsimmobilien/<br />

Wertentwicklung/Beteiligungsdauer/<br />

Prognosezeitraum<br />

Da bei der Veräußerung der Fondsimmobilie der Kaufpreis<br />

unter anderem von der Ertragskraft der Immobilie<br />

selbst und damit in erster Linie von der jeweils<br />

aktuellen Vermietungssituation des Objektes (z.B.<br />

Mietvertragsrestlaufzeiten, Mieterbonität, Leerstände<br />

etc.) bzw. der zum Zeitpunkt der Veräußerung am<br />

Markt bestehenden Nachfrage von Investoren abhängig<br />

sein wird, ist nicht vorhersehbar, ob eine Veräußerung<br />

des Fondsobjekts zu für den Anleger günstigen<br />

Konditionen möglich sein wird. Der Erlös aus<br />

der Veräußerung des Fondsobjekts wird dazu verwendet,<br />

zunächst die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft<br />

gegenüber Drittgläubigern und danach<br />

solche gegenüber Gesellschaftern zu bedienen. Ein<br />

verbleibender Verwertungserlös wird im Verhältnis<br />

der festen Kapitaleinlage an die Gesellschafter ausgezahlt.<br />

Liegt der erzielte Veräußerungserlös unter<br />

dem ursprünglich gezahlten Kaufpreis, so kann der<br />

dem Anleger zustehende Anteil am Veräußerungserlös<br />

unter die ursprünglich geleistete Kommanditeinlage<br />

absinken. Es ist auch nicht auszuschließen, dass<br />

im Extremfall der Veräußerungserlös nach Bedienung<br />

der Verbindlichkeiten aufgezehrt ist; dies würde für<br />

den Kapitalanleger wirtschaftlich zu einem Verlust<br />

seiner geleisteten Kommanditeinlage führen. Auch<br />

ist im Hinblick auf eine künftige Wertentwicklung zu<br />

beachten, dass die im Rahmen des Beteiligungsangebotes<br />

anfallenden Dienstleistungsvergütungen<br />

keine wertbildenden Aufwendungen der Investition<br />

für einen späteren Erwerber darstellen, mit der Folge,<br />

dass diese erst durch Wertzuwächse bei der Immobilie<br />

kompensiert werden müssen.<br />

Die Veräußerung der Fondsimmobilie ist durch keinerlei<br />

Vereinbarungen gesichert. Insofern besteht zu<br />

jedem Zeitpunkt das Risiko, dass die Fondsimmobilie<br />

nicht veräußert werden kann und daher der im Rahmen<br />

der Prognoserechnung kalkulierte Verkaufserlös<br />

nicht erzielt werden kann. Aufgrund der Größe des<br />

Fondsobjekts und der somit erforderlichen Finanzkraft<br />

späterer Käufer ist die Anzahl potenzieller Käufer einlung<br />

auf Vorschlag der Geschäftsführung auch eine<br />

andere Verwendung (z.B. Sonderausschüttungen)<br />

beschließen. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass<br />

die kalkulierten oder tatsächlich vorhandenen Liquiditätsreserven<br />

nicht ausreichen, um die vorgenannten<br />

Risiken vollständig absichern zu können und<br />

andere Kapitalbeschaffungsmaßnahmen (z.B. Fremdkapitalaufnahme)<br />

erforderlich werden.<br />

3.3.9 Vertragspartner, Bonität der Vertragspartner<br />

Diesem Beteiligungsangebot liegt eine Vielzahl von<br />

Verträgen zu Grunde. Die ordnungsgemäße Durchführung<br />

dieser Verträge ist unter anderem von der<br />

wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Vertragspartner,<br />

der Wirksamkeit der einzelnen vertraglichen<br />

Regelungen und zum Teil von der Auslegung der<br />

vertraglichen Bestimmungen abhängig. Sollte es im<br />

Zeitablauf zu einem Ausfall des einen oder anderen<br />

Vertragspartners kommen, kann dies negative Auswirkungen<br />

auf die Entwicklung der Beteiligung haben.<br />

Es bestehen daher im Zusammenhang mit der Beteiligung<br />

insbesondere auch entsprechende Bonitätsrisiken.<br />

Es kann nicht grundsätzlich ausgeschlossen<br />

werden, dass Vertragspartner – insbesondere der<br />

Platzierungsgarant, die Mieter, Versicherungsgesellschaften<br />

oder diverse Gewährleistungsverpflichtete –<br />

ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber der<br />

Fonds- bzw. der Objektgesellschaft oder gegenüber<br />

dem einzelnen Gesellschafter wegen Zahlungsschwierigkeiten<br />

oder aus anderen Gründen nicht bzw. nicht<br />

in voller Höhe nachkommen können und sich hierdurch<br />

negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche<br />

Entwicklung der Fonds- bzw. der Objektgesellschaft<br />

und somit auf die Beteiligung ergeben. Der Verkäufer<br />

der Fondsimmobilie hat im Kaufvertrag zahlreiche<br />

Verpflichtungen und Gewährleistungen übernommen.<br />

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Verkäufer<br />

seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag<br />

gegenüber der Objektgesellschaft nicht bzw. nicht in<br />

voller Höhe nachkommt bzw. nachkommen kann und<br />

sich hierdurch negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche<br />

Entwicklung der Fonds- bzw. der Objektgesellschaft<br />

ergeben.<br />

32


geschränkt. Dadurch kann auch die Veräußerbarkeit<br />

eingeschränkt sein und/oder die Kaufpreisfindung<br />

verzerrt werden. Es kann auch nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass eine Veräußerung der Immobilien nicht<br />

möglich ist, weil kein erforderlicher Zustimmungsbeschluss<br />

in der Gesellschafterversammlung der<br />

Fondsgesellschaft gefasst wird. Ein Recht der Fondsgesellschaft<br />

als atypisch still Beteiligter die Objektgesellschaft<br />

zum Verkauf der Fondsimmobilie zu<br />

zwingen besteht nicht. Allerdings kann die Objektgesellschaft<br />

auch nicht ohne Zustimmung der Fondsgesellschaft<br />

verkaufen. Die Entscheidung muss daher<br />

einvernehmlich erfolgen. Es besteht aus Sicht<br />

des Initiators keinerlei wirtschaftliches Interesse der<br />

Objektgesellschaft oder des Gesellschafters der Objektgesellschaft,<br />

sich einer wirtschaftlich sinnvollen<br />

Entscheidung der atypisch stillen Gesellschafter entgegenzustellen.<br />

Die Kündigung der atypisch stillen<br />

Gesellschaft führt allerdings faktisch dazu, dass die<br />

Fondsimmobilie von der Objektgesellschaft veräußert<br />

werden muss, um das Auseinandersetzungsguthaben<br />

der Fondsgesellschaft zu bedienen.<br />

Trotz sehr sorgfältiger Auswahl der Fondsimmobilie<br />

kann über ihre zukünftige Wertentwicklung keine<br />

verbindliche Aussage gemacht werden, auch wenn<br />

das vorliegende Wertgutachten die Angemessenheit<br />

des Kaufpreises für die Fondsimmobilie untermauert.<br />

Die Wertentwicklung der Fondsimmobilie hängt<br />

weitgehend von der nachhaltigen Ertragskraft der<br />

Immobilie und somit im Wesentlichen von Standort<br />

und Qualität, der Vermietung an bonitätsstarke Mieter<br />

und den erzielbaren Mieteinnahmen ab. Die Wertentwicklung<br />

der Fondsimmobilie und der erzielbare<br />

Wiederverkaufspreis sind daher von heute nicht vorhersehbaren<br />

markt- und objektspezifischen Entwicklungen<br />

sowie von verschiedenen gesamtwirtschaftlichen<br />

oder branchenspezifischen Faktoren abhängig.<br />

Sollte der Verkauf trotz ungünstiger Rahmenbedingungen<br />

stattfinden, kann sich ein niedrigerer Verkaufspreis<br />

erheblich auf die Rendite auswirken. Zum<br />

Ablauf des Prognosezeitraums per 31.12.2015 werden<br />

in Tz. 9 „Der prognostizierte Beteiligungserfolg<br />

und Sensitivitätsanalysen“ verschiedene Szenarien<br />

dargestellt.<br />

Im Rahmen des Fondskonzepts ist ein Verkauf der<br />

Fondsimmobilie im Anschluss an eine rd. 10-jährige<br />

Bewirtschaftungsphase geplant. In der Prognoserechnung<br />

wurde daher nach der vorgesehen Phase<br />

von ca. 10 Jahren ein Verkauf der Fondsimmobilien<br />

zum Jahresende 2015 angenommen. Sollte ein Verkauf<br />

der Fondsimmobilie aufgrund der Marktlage<br />

oder Mietsituation zu diesem Zeitpunkt wirtschaftlich<br />

nicht sinnvoll sein, so kann sich die Beteiligungsdauer<br />

des Anlegers deutlich verlängern. Im Falle<br />

einer nachteiligen Entwicklung kann es u.U. zu einer<br />

erheblich längeren Beteiligungsdauer kommen, z.B.<br />

weil die Objekte nicht zu einem angemessenen Kaufpreis<br />

veräußerbar sind und daher der Verkauf zeitlich<br />

hinausgeschoben wird. Ist die Fondsgesellschaft<br />

bzw. die Objektgesellschaft durch externe Einflüsse<br />

gezwungen, die Fondsimmobilie unter Druck in einem<br />

schwachen Marktumfeld zu verkaufen, können die<br />

Anleger nachhaltige Vermögensverluste erleiden. In<br />

diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass<br />

der Mietvertrag mit einem der Hauptmieter (Mercer)<br />

im Jahr 2015 ausläuft. Eine fehlende oder nicht mindestens<br />

gleichwertige Anschlussvermietung sowie<br />

die kürzere Restlaufzeit der weiteren Mietverträge<br />

könnten negative Auswirkungen auf die Liquiditätssituation/Rendite<br />

des Fonds in der Folgezeit oder im<br />

Fall des Verkaufs auf den Verkaufserlös haben. Darüber<br />

hinaus sind nach der Prognoserechnung die Verlustvorträge<br />

in <strong>Australien</strong> nach Ablauf von ca. 8 Jahren<br />

aufgebraucht, so dass anschließend die ausschüttbare<br />

Liquidität durch das anfallen australischer Steuer<br />

vermindert wird.<br />

3.3.11 Währungsrisiko<br />

Die Investition erfolgt bis auf einige Nebenkosten in<br />

australischen Dollar. Der Mittelrückfluss (Ausschüttungen<br />

und Veräußerungserlös) erfolgen in australischen<br />

Dollar (AUD), so dass innerhalb der Fonds- bzw.<br />

Objektgesellschaft kein materielles Wechselkursrisiko<br />

besteht. Sofern Anleger jedoch ihre Kapitaleinlage<br />

durch einen Umtausch von EUR in AUD leisten bzw.<br />

ihren AUD-Mittelrückfluss (Ausschüttungen und anteiligen<br />

Veräußerungserlös) in EUR transferieren,<br />

besteht für den Anleger ein Wechselkursrisiko. Da<br />

33


die Objektgesellschaft ihre Einnahmen aus der Vermietung<br />

des Objektes 11–37 Exhibition Street, Melbourne,<br />

in AUD erzielt, einige Ausgaben wie die<br />

Kosten der Fondsverwaltung oder des deutschen<br />

Steuerberaters zum Teil aber in EUR zu leisten sind,<br />

ist sie zu jedem Zeitpunkt des Umtausches von AUD<br />

in EUR einem Wechselkursrisiko ausgesetzt. Sofern<br />

es zu einer Abschwächung des AUD gegenüber dem<br />

EUR kommt, verschlechtert sich entsprechend die<br />

Liquidität der Fondsgesellschaft mit der Folge, dass<br />

sich u.U. die ausschüttungsfähige Liquidität der Fondsgesellschaft<br />

reduziert.<br />

3.3.12 Quellenangaben<br />

Im vorliegenden Prospekt wurden teilweise Angaben<br />

von Dritten, so genannten fremden Quellen, übernommen.<br />

Der Inhalt und die Richtigkeit dieser Angaben<br />

wurden weder von der Fonds- bzw. Objektgesellschaft,<br />

noch vom Herausgeber/Anbieter des vorliegenden<br />

Beteiligungsangebotes überprüft. Es ist<br />

nicht auszuschließen, dass die von Dritten übernommenen<br />

Aussagen unrichtig, unvollständig und/oder<br />

aus dem Sachzusammenhang herausgelöst, missverständlich<br />

oder sogar irreführend sind. Es kann ebenfalls<br />

nicht ausgeschlossen werden, dass die Unrichtigkeit<br />

und/oder Unvollständigkeit dieser Aussagen<br />

zu negativen Abweichungen vom prognostizierten<br />

Verlauf der Beteiligung führen. Eine Haftung der Dritten,<br />

deren Aussagen übernommen wurden, ist in der<br />

Regel ausgeschlossen. Weiterhin lagen der Fondsund<br />

Objektgesellschaft hinsichtlich der Mietvereinbarungen<br />

bzw. Mietverträge zum Zeitpunkt der Prospekterstellung<br />

nur Kopien vor.<br />

3.3.13 Eingeschränkte Fungibilität<br />

Für den Handel mit Anteilen an einer Kommanditgesellschaft<br />

gibt es keinen öffentlichen Markt; die<br />

Fungibilität ist somit eingeschränkt. Ein kurzfristiger<br />

Verkauf der Kommanditanteile ist nicht gewährleistet.<br />

Ferner ist die Fungibilität auch durch die steuerliche<br />

Situation, insbesondere durch die 10-jährige<br />

Spekulationsfrist, beschränkt (siehe hierzu auch<br />

TZ. 3.4.2). Ebenso ist nicht ausgeschlossen, dass eine<br />

Veräußerung der Beteiligung auf Ebene des Anlegers<br />

unter Umständen zu einem gewerblichen Grundstückshandel<br />

führen kann. Des Weiteren sind bei<br />

einer Veräußerung der Beteiligung die Vorschriften<br />

des Gesellschaftsvertrages zu beachten. So ist jeder<br />

Kommanditist verpflichtet, eine beabsichtigte Verfügung<br />

über den Gesellschaftsanteil der Geschäftsführung<br />

schriftlich anzuzeigen. Zudem sind der <strong>Bayernfonds</strong><br />

Immobilienverwaltungsgesellschaft mbH eine<br />

beabsichtigte Veräußerung und deren Bedingungen<br />

anzuzeigen und ist dieser der Ankauf der Beteiligung<br />

zu den Bedingungen der beabsichtigten Veräußerung<br />

anzubieten. Die <strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltungsgesellschaft<br />

mbH ist bereit, bei einer Veräußerung<br />

beratend und vermittelnd tätig zu werden. Es ist jedoch<br />

nicht auszuschließen, dass die Erzielung eines<br />

angemessenen, insbesondere über dem Einstandspreis<br />

(Nominalwert) liegenden Kaufpreises nicht<br />

möglich ist. Auch ist im Hinblick auf die Veräußerbarkeit<br />

zu beachten, dass die im Rahmen des Beteiligungsangebotes<br />

anfallenden Dienstleistungsvergütungen<br />

für einen späteren Zweiterwerber keine<br />

wertbildenden Aufwendungen darstellen, so dass<br />

diese erst durch zukünftige Wertzuwächse der Immobilie<br />

ausgeglichen werden müssen. Über die vorgenannten<br />

Einschränkungen hinaus bestehen hinsichtlich<br />

der freien Handelbarkeit keine weiteren<br />

Beschränkungen.<br />

3.3.14 Beteiligung an der Fondsgesellschaft/<br />

Management/Verwaltung<br />

Der Anleger beteiligt sich entweder unmittelbar als<br />

Kommanditist oder mittelbar über die Treuhandkommanditistin<br />

an der Fondsgesellschaft. Der Anleger ist<br />

als Treugeber nach dem Gesellschaftsvertrag einem<br />

Kommanditisten wirtschaftlich gleichgestellt. Die Geschäftsführung<br />

dieser Kommanditgesellschaft obliegt<br />

allein der geschäftsführenden Kommanditistin. Jeweils<br />

einzelvertretungsberechtigt sind die Komplementärin<br />

und die geschäftsführende Kommanditistin. Die Anleger<br />

haben im Rahmen von Gesellschafterbeschlüssen<br />

Einfluss auf die wesentlichen Entscheidungen<br />

der Fondsgesellschaft sowie entsprechende Kontrollrechte.<br />

Für die Anleger, die sich über die Treuhandkommanditistin<br />

an der Fondsgesellschaft beteiligen,<br />

ergibt sich die Einflussnahmemöglichkeit daraus, dass<br />

die Treuhandkommanditistin ihre Gesellschafterrechte<br />

auf die Treugeber übertragen hat und die Gesell-<br />

34


schafter dieser Übertragung ausdrücklich zugestimmt<br />

haben. Verletzt die zur Geschäftsführung befugte<br />

Gesellschafterin dennoch ihre Verpflichtung zur ordnungsgemäßen<br />

Geschäftsführung unter Beachtung<br />

der Vorschriften des Gesellschaftsvertrages und/oder<br />

missbrauchen die vertretungsberechtigten Gesellschafter<br />

ihre Vertretungsmacht, kann dies die Ertragslage<br />

der Fondsgesellschaft negativ beeinflussen.<br />

Der Gesellschaftsvertrag sieht die Möglichkeit weiterer<br />

Kapitalerhöhungen, auch durch Aufnahme zusätzlicher<br />

Gesellschafter, vor. Macht die Geschäftsführung<br />

von diesem Recht Gebrauch, erhöht sich das Kommanditkapital<br />

entsprechend mit der Folge, dass sich<br />

die Rechte eines einzelnen Gesellschafters, Stimm-,<br />

Entnahme-, Ergebnis- und Vermögensbeteiligungen,<br />

zur Summe der Rechte aller Gesellschafter verringern.<br />

Das Ausscheiden aus der Fondsgesellschaft durch<br />

Kündigung ist erstmals zum 31.12.2025 möglich. Der<br />

ausscheidende Gesellschafter erhält hierbei grundsätzlich<br />

seitens der Fondsgesellschaft eine Abfindung<br />

in Höhe des Verkehrswertes seiner Beteiligung. Die<br />

Fondsgesellschaft müsste die Zahlung der Abfindung<br />

aus der laufenden Liquidität, der Liquiditätsreserve<br />

und unter Umständen durch die Aufnahme zusätzlicher<br />

Fremdmittel finanzieren. Dies könnte für die<br />

verbleibenden Gesellschafter zu negativen Auswirkungen<br />

auf Ertragslage und Rentierlichkeit der Beteiligung,<br />

insbesondere auf mögliche Ausschüttungen<br />

führen.<br />

Ein Missbrauch der Vertretungsmacht, Fehlentscheidungen<br />

bzw. Unterlassung notwendiger Handlungen<br />

der Geschäftsführungen sowie die Verfolgung von<br />

Eigeninteressen zum Nachteil der Anleger können die<br />

Entwicklung der Fonds- bzw. der Objektgesellschaft<br />

negativ beeinflussen. Bei Ausscheiden von Mitarbeitern<br />

in verantwortlichen Positionen müssen geeignete<br />

Nachfolger gefunden werden. Weiterhin ist aufgrund<br />

der größeren Anzahl der verantwortlich Beteiligten<br />

das Risiko eines Missmanagements höher. Den<br />

Gesellschaftern dieses Beteiligungsangebotes wurden<br />

daher verschiedene Informations-, Kontroll- und<br />

Mitspracherechte eingeräumt.<br />

3.3.15 Beschlussfassung in der Fondsgesellschaft/<br />

Stimmrechte/Majorisierung<br />

Es besteht grundsätzlich die Gefahr, dass Kommanditisten/Treugeber<br />

aufgrund einer Minderheitenstellung<br />

ihre gesellschaftsrechtlichen Interessen nicht<br />

durchsetzen können. Insbesondere besteht diese Gefahr<br />

bei Nichtwahrnehmung von Stimmrechten, z.B.<br />

durch Nichtteilnahme an der Gesellschafterversammlung<br />

oder am schriftlichen Abstimmungsverfahren.<br />

Solche Beschlüsse der Gesellschafter sind auch für<br />

die nicht am Beschlussverfahren teilnehmenden Kommanditisten/Treugeber<br />

bzw. Gesellschafter bindend<br />

und von diesen entsprechend mit zu tragen. Eine<br />

Majorisierung könnte insbesondere durch den Eintritt<br />

des Platzierungsgaranten herbeigeführt werden.<br />

Hinzuweisen ist darauf, dass der Treuhandkommanditist<br />

bei fehlender Weisung durch den Treugeber im<br />

Sinne der Beschlussvorlage der Geschäftsführung<br />

abstimmt (vgl. § 5 Abs. 7 des in Tz. 15 abgedruckten<br />

Treuhandvertrages).<br />

3.3.16 Indirekte Beteiligung als atypisch stiller<br />

Gesellschafter<br />

Die Anleger sind hier über die Fondsgesellschaft nicht<br />

unmittelbar an der Fondsimmobilie beteiligt. Die Beteiligung<br />

erfolgt vielmehr dadurch, dass die Fondsgesellschaft<br />

sich ihrerseits atypisch still an der Objektgesellschaft<br />

beteiligt. Das Engagement des atypisch<br />

still Beteiligten ist weitgehend mit dem eines Kommanditisten<br />

vergleichbar. Anstelle der für Kommanditisten<br />

typischen Mitwirkungsrechte in der Gesellschafterversammlung<br />

ist hier ein umfangreicher<br />

Zustimmungskatalog für den atypisch stillen Gesellschafter<br />

vorgesehen und ein atypisch stiller Gesellschafter<br />

ist auch mit zur Geschäftsführung berufen.<br />

Man kann nun das Gebilde der stillen Beteiligung als<br />

ungünstig einstufen, da die stille Beteiligung das<br />

volle unternehmerische Risiko mit sich bringt und<br />

daher das eingesetzte Beteiligungskapital verloren<br />

gehen könnte. Dem steht allerdings gegenüber, dass<br />

im Erfolgsfalle der atypisch stille Beteiligte auch entsprechend<br />

partizipiert. Das Engagement des atypisch<br />

stillen Beteiligten ist hinsichtlich der Beteiligung an<br />

Chancen und Risiko eher dem eines Kommanditisten<br />

vergleichbar. Auf der anderen Seite ist der stille Beteiligte,<br />

da er keine wirklichen Mitwirkungsrechte<br />

35


hat, nicht vollständig mit einem üblichen Gesellschafter<br />

zu vergleichen, dem umfangreiche Mitwirkungsrechte<br />

zugestanden werden. Im vorliegenden Falle<br />

wird dem jedoch dadurch entgegengewirkt, dass<br />

dem atypisch stillen Beteiligten bei einer Reihe von<br />

Geschäften der Objektgesellschaft ein Vetorecht zusteht,<br />

das die Objektgesellschaft zumindest im Innenverhältnis<br />

bindet. Zu berücksichtigen ist, dass der<br />

Anspruch des atypisch stillen Beteiligten nicht gesichert<br />

wird. Im Rahmen der atypisch stillen Beteiligung<br />

entsteht auch juristisch kein Gesamthandvermögen,<br />

an dem der atypisch stille Gesellschafter beteiligt<br />

wäre. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich hierbei<br />

um eine langfristige Vertragsbindung handelt.<br />

3.3.17 Besondere Risiken/Kapitalanlage mit<br />

Auslandsbezug/Anwendbare Rechtsordnung<br />

Die Investition in <strong>Australien</strong> birgt für den Anleger<br />

insbesondere folgende Risiken:<br />

• Rechtliche oder politische Risiken, die Anleger bei<br />

solchen Investitionen zu vergegenwärtigen haben<br />

• Steuerliche Besonderheiten, die sich aus dem<br />

deutschen bzw. dem ausländischen Steuerrecht<br />

und/oder aus dem Doppelbesteuerungsabkommen<br />

ergeben<br />

• Besonderheiten des ausländischen Rechtssystems,<br />

die vom deutschen Rechtsverständnis abweichen<br />

und deshalb besonders erläuterungsbedürftig sind<br />

• Risiken aus im Ausland abweichenden Usancen<br />

• Kostenrisiken<br />

Die aus heutiger Sicht erkennbaren rechtlichen und<br />

steuerlichen Risiken sind in diesem Kapitel und ergänzend<br />

in den Tz. 11 „Die rechtlichen Grundlagen“ und<br />

12 „Die steuerlichen Grundlagen“ dargestellt. Die<br />

steuerlichen Ausführungen wurden auf Basis der derzeit<br />

bekannten Rechtslage von unabhängigen Steuerberatern<br />

entwickelt und geprüft.<br />

Der Kaufvertrag, die Mietverträge, bestimmte Dienstleistungsverträge<br />

(z.B. der noch abzuschließende<br />

Property Management Vertrag) und die Sicherheitendokumentation<br />

betreffend das aufgenommene Fremdkapital<br />

werden nach australischem Recht abgeschlossen<br />

werden. Damit unterliegen wesentliche Verträge<br />

im Zusammenhang mit dieser Beteiligung ausländi-<br />

schem Recht. Aus diesem Grund sind gerichtliche<br />

Auseinandersetzungen ggf. in <strong>Australien</strong> nach den<br />

dort geltenden Rechtsgrundsätzen zu führen. Dies<br />

kann aus Sicht der deutschen Objektgesellschaft die<br />

Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche erschweren und<br />

mit höheren Aufwendungen verbunden sein als in<br />

Deutschland. Es ist daher nicht auszuschließen, dass<br />

sich unvorhergesehene Belastungen hieraus ergeben,<br />

die die wirtschaftlichen Parameter der Prognoserechnung<br />

betreffen und die dadurch zu einer Reduzierung<br />

der prognostizierten Ausschüttung und der<br />

Rendite aus Sicht der Anleger führen.<br />

3.4 Steuerliche Risiken<br />

3.4.1 Anerkennungsrisiko/Steueränderungsrisiken<br />

Die steuerlichen Erläuterungen des Beteiligungsangebotes<br />

sind nach bestem Wissen zusammengestellt.<br />

Die Ausführungen basieren auf den derzeit<br />

gültigen nationalen deutschen und australischen<br />

gesetzlichen Regelungen, veröffentlichten Verwaltungsanweisungen<br />

sowie der aktuellen Rechtsprechung<br />

der Finanzgerichte. Dem Anleger wird empfohlen,<br />

im Rahmen seiner Anlageentscheidung einen<br />

auf diesem Gebiet erfahrenen steuerlichen Berater<br />

hinzuzuziehen. Die Konzeption wurde von international<br />

tätigen und erfahrenen Steuerberatern begleitet.<br />

Die Renditeberechnungen wurden auf Grundlage<br />

der geltenden Steuergesetze durchgeführt. Es<br />

gibt jedoch keine Sicherheit dafür, dass die derzeit<br />

geltenden Steuergesetze und Richtlinien, Verwaltungserlasse<br />

und Finanzrechtsprechung unverändert<br />

über die Beteiligungsdauer fortbestehen. Dies trifft<br />

insbesondere auch auf mögliche nachteilige Änderungen<br />

bezüglich des Doppelbesteuerungsabkommens<br />

(DBA D/A) Deutschland/<strong>Australien</strong> und die<br />

einschlägigen Regelungen des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts<br />

in Deutschland und <strong>Australien</strong><br />

zu. Es ist auch nicht auszuschließen, dass die deutsche<br />

und/oder australische Finanzverwaltung zu der<br />

dem Beteiligungsprospekt zu Grunde liegenden Konzeption<br />

eine andere Auffassung vertritt. Nachteilige<br />

Effekte bei Steuerrechtsänderungen oder im Fall der<br />

unterschiedlichen Beurteilung durch die deutschen<br />

oder australischen Finanzbehörden könnten dazu<br />

36


führen, dass die steuerliche Belastung der Einnahmen<br />

der Fonds- bzw. der Objektgesellschaft und damit<br />

der Anleger deutlich höher ausfallen als im Rahmen<br />

der Prognoserechnung berücksichtigt. Dies würde<br />

zu einer Einschränkung der verfügbaren Liquidität<br />

führen. Ist die Fondsgesellschaft bzw. die Objektgesellschaft<br />

durch externe Einflüsse (z.B. da sie aus<br />

den vorgenannten Gründen ihre Verpflichtungen<br />

unter den Kreditverträgen mit der finanzierenden<br />

Bank nicht erfüllen kann) gezwungen, die Fondsimmobilie<br />

unter Druck in einem schwachen Marktumfeld<br />

zu verkaufen, können die Anleger nachhaltige<br />

Vermögensverluste bis hin zum Verlust der gesamten<br />

Einlage erleiden.<br />

Die kalkulierten Ergebnisse können nicht garantiert<br />

werden. Das Risiko der steuerlichen Konzeption und<br />

von Steuerrechtsänderungen trägt somit vollständig<br />

und allein der Anleger. Im Hinblick auf die steuerlichen<br />

Risiken wird im Übrigen insbesondere auf Tz. 12<br />

„Die steuerlichen Grundlagen“ in diesem Prospekt<br />

verwiesen.<br />

3.4.2 Qualifizierung der Einkünfte<br />

Die stille Gesellschaft ist so strukturiert, dass sie aus<br />

steuerrechtlicher Sicht nicht als gewerblich geprägte<br />

Personengesellschaft, sondern als vermögensverwaltend<br />

tätige Gesellschaft gilt. Der Bundesfinanzhof<br />

hat entschieden, dass die Einkunftsqualifikation der<br />

atypisch stillen Beteiligung gesondert erfolgt. Aus<br />

unserer Sicht kann daher die atypisch stille Beteiligung<br />

an einer tatsächlich nicht gewerblich tätigen<br />

GmbH als vermögensverwaltende Tätigkeit eingestuft<br />

werden. Diese Auffassung wird auch überwiegend<br />

in der Literatur vertreten. Die Finanzverwaltung<br />

hat sich dieser Meinung nicht angeschlossen. Wenn<br />

man von einer gewerblichen Prägung der stillen<br />

Beteiligung und damit auch der Fondsgesellschaft<br />

ausginge, so hätte dies betreffend die laufenden<br />

Erträge aus der Beteiligung keine Auswirkungen, jedoch<br />

im Falle der Veräußerung der Fondsimmobilie<br />

folgende mögliche Konsequenzen: Qualifiziert man<br />

die Tätigkeit der stillen Gesellschaft als gewerblich,<br />

so wäre die Veräußerung eigentlich nach nationaler<br />

deutscher Regelung in Deutschland steuerpflichtig.<br />

Allerdings wurde nach Art. 7 Abs. 4 i.V.m. Art. 6 DBA<br />

allein <strong>Australien</strong> das Besteuerungsrecht für derartige<br />

Gewinne zugewiesen. Deutschland hat dann gemäß<br />

Art. 22 Abs. 2 lit. a DBA D/A diese australischen Veräußerungseinkünfte<br />

unter Progressionsvorbehalt<br />

von der deutschen Besteuerung freizustellen. Diese<br />

Freistellung ist allerdings nicht unumstritten, und es<br />

ist daher nicht völlig auszuschließen, dass bei einer<br />

Veräußerung im Falle gewerblicher Einkünfte die Veräußerung<br />

der Fondsimmobilie der deutschen Besteuerung<br />

unterliegen könnte. In diesem unwahrscheinlichen<br />

Fall käme allerdings § 34c Abs. 1 und Abs. 6<br />

Satz 4 EStG zur Anwendung, der eine Anrechnung<br />

der in <strong>Australien</strong> gezahlten Steuer auf die deutsche<br />

Einkommensteuer vorsieht. Eine Doppelbesteuerung<br />

wäre damit im Sinne des Anlegers ausgeschlossen.<br />

Die vermögensverwaltende Fondsgesellschaft und<br />

die atypisch stille Gesellschaft sind Personengesellschaften.<br />

Nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO werden sie für<br />

steuerrechtliche Zwecke wie Bruchteilsgemeinschaften<br />

behandelt, d.h., den Gesellschaftern werden<br />

anteilig die Wirtschaftsgüter der stillen Gesellschaft<br />

und der Fondsgesellschaft zugeordnet. Eine Beendigung<br />

durch Verkauf der stillen Beteiligung an der<br />

Objektgesellschaft oder des Anteils an der Fondsgesellschaft<br />

hat daher steuerrechtlich dieselben Folgen<br />

wie der Verkauf der Fondsimmobilie selbst. Es besteht<br />

insoweit in einem solchen Verkaufsszenario ein theoretisches<br />

Restrisiko, dass entgegen der Prognoserechnung<br />

zusätzliche Steuern in Deutschland auf den<br />

Veräußerungserlös anfallen, was zu einer geringeren<br />

Rendite des Anlegers als prognostiziert führen würde.<br />

Eine völlig steuerfreie Veräußerung der stillen Beteiligung<br />

nach 10 Jahren, wie dies in diesem Verkaufsszenario<br />

gemäß Prognose und nach Auffassung des<br />

steuerlichen Beraters der Fondsgesellschaft auf Grundlage<br />

der aktuellen Rechtslage möglich ist, wäre im<br />

Falle einer durchaus denkbaren Umqualifikation durch<br />

die Finanzverwaltung (siehe oben) nicht möglich.<br />

Qualifiziert die Finanzverwaltung die Einkünfte des<br />

atypisch stillen Gesellschafters nicht als Vermietungseinkünfte<br />

oder gewerbliche Einkünfte, sondern als<br />

Zinseinkünfte oder ähnliche Einkünfte, so kann es zu<br />

einer Doppelbesteuerung kommen. Die Einkünfte<br />

wären dann zumindest in Höhe der Ausschüttungen<br />

37


abzüglich des Tilgungsanteils noch einmal mit dem<br />

persönlichen Steuersatz zu versteuern, ohne dass<br />

eine Anrechnung australischer Steuer in Betracht<br />

kommt. Für eine solche Qualifizierung müsste sich<br />

jedoch die derzeitige Auffassung der Finanzverwaltung<br />

ändern.<br />

3.4.3 Risiken im Zusammenhang mit australischer<br />

Stempelsteuer (Stamp Duty)<br />

Der Erwerb der Fondsimmobilie durch die Objektgesellschaft<br />

ist in <strong>Australien</strong> bzw. im Bundesstaat<br />

Victoria stempelsteuerpflichtig (Details hierzu siehe<br />

unter Tz. 12 „Die steuerlichen Grundlagen“). Werden<br />

an den Verkäufer ggf. Zahlungen für die Ausstattung<br />

der Mieträume eines Mieters geleistet (was bezogen<br />

auf die in Tz. 11 „Die rechtlichen Grundlagen“ dargestellte<br />

Option des Mieters Commonwealth of Australia<br />

nicht auszuschließen ist) und sind diese Zahlungen<br />

nicht Bestandteil des vereinbarten Kaufpreises,<br />

sondern Gegenstand möglicher Nach- oder Zusatzzahlungen<br />

des Käufers an den Verkäufer, besteht das<br />

Risiko, dass diese in steuerlicher Hinsicht dem Kaufpreis<br />

für die Immobilie hinzugerechnet werden und<br />

die Stempelsteuerschuld entsprechend erhöhen könnten.<br />

Sollte ein solcher Fall eintreten und höhere Stempelsteuer<br />

als projiziert anfallen, würde dies über die<br />

Liquiditätsreserve oder ggf. über weitere Fremdmittel<br />

zu finanzieren sein, was das wirtschaftliche Ergebnis<br />

aus Sicht der Anleger aufgrund erhöhter Erwerbsnebenkosten<br />

verschlechtern und zu Ausschüttungskürzungen<br />

gegenüber den prognostizierten Werten<br />

führen könnte.<br />

Nach Ansicht der australischen Steuerberater der<br />

Objektgesellschaft ist der Erwerb oder die Übertragung<br />

einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft nicht<br />

stempelsteuerpflichtig, und zwar unabhängig davon,<br />

ob diese Beteiligung direkt oder durch die Treuhandkommanditistin<br />

gehalten wird. Ebenso wird durch die<br />

Begründung der Beteiligung der atypisch stillen Gesellschaft<br />

an der Objektgesellschaft keine Stempelsteuer<br />

ausgelöst. Stempelsteuerpflichtig wäre dagegen die<br />

Übertragung der Wombato-Anteile auf eine dritte<br />

Person, solange die Objektgesellschaft Eigentümerin<br />

der Fondsimmobilie ist. Ebenfalls nicht auszuschließen<br />

ist, dass aufgrund des Abschnitts 79 Abs. 5 des Duties<br />

Act 2000 (Vic) eine Veräußerung von mehr als 50 %<br />

der Anteile an der WS Beteiligungs GmbH zu einer<br />

Stempelsteuerschuld führen könnte. Die Formulierungen<br />

des Duties Act sind diesbezüglich unklar, und es<br />

gibt zu diesem relativ neuen Instrument bislang keine<br />

Rechtsprechung, Literatur oder Stellungnahmen der<br />

australischen Finanzbehörden. Nach dem Beteiligungsangebot<br />

ist weder eine Übertragung der Wombato-<br />

Anteile noch eine Veräußerung von mehr als 50 % der<br />

Anteile an der WS Beteiligungs GmbH beabsichtigt,<br />

eine Gewähr für die Beibehaltung der gesellschaftsrechtlichen<br />

Verhältnisse kann jedoch aufgrund der<br />

Langfristigkeit nicht übernommen werden. Es ist<br />

daher nicht völlig auszuschließen, dass während des<br />

Prognosezeitraums wider Erwarten Stempelsteuer<br />

anfällt, die dann über die Liquiditätsreserve oder<br />

ggf. über weitere Fremdmittel zu finanzieren sein<br />

würde, was zu Ausschüttungskürzungen gegenüber<br />

den prognostizierten Werten führen könnte.<br />

3.4.4 Steuerliche Behandlung der Investition in<br />

<strong>Australien</strong><br />

Die Einkünfte aus der Vermietung der Fondsimmobilie<br />

werden bei der Objektgesellschaft in <strong>Australien</strong><br />

mit derzeit 30 % besteuert. Bei der Berechnung des<br />

zu versteuernden Einkommens können nach derzeitigem<br />

Steuerrecht die Anschaffungs- und Herstellungskosten<br />

für bestimmte Gebäudebestandteile mit<br />

jährlich 2,5 % linear abgeschrieben werden, die Kosten<br />

für bestimmte Anlagen und Ausrüstungen können<br />

entweder linear oder degressiv abgeschrieben werden<br />

(Details hierzu siehe in Tz. 12 „Die steuerlichen<br />

Grundlagen“). Wie in <strong>Australien</strong> üblich, fertigt ein<br />

Experte für Zwecke der Ermittlung der Abschreibungsgruppen<br />

und -volumen ein entsprechendes Gutachten<br />

an, welches als Grundlage für die Abschreibungsansätze<br />

im Rahmen der steuerlichen Erklärungen<br />

dient. Dieses Gutachten ist auch Grundlage der<br />

steuerlichen Berechnungen im Rahmen der Prognoserechnung<br />

für dieses Beteiligungsangebot, und<br />

abweichende Ansätze durch die australischen Finanzbehörden<br />

könnten zu erheblichen, auch negativen<br />

Änderungen bei den möglichen Ausschüttungen<br />

und bei der Rendite aus Sicht der Anleger führen.<br />

Kreditzinsen bzw. Zahlungen unter den Zinsswapvereinbarungen<br />

sind sofort abziehbare Werbungskosten,<br />

wenn ein Verhältnis zwischen Eigenkapital und<br />

38


Fremdkapital von 1:3 nicht unterschritten wird. Es<br />

wurde gemäß Steuergutachten des australischen<br />

Steuerberaters unterstellt, dass die vereinbarten Stufenzinsen<br />

für steuerliche Zwecke linearisiert über die<br />

Laufzeit des Zinsswaps anzusetzen sind. Über einen<br />

Zeitraum von 5 Jahren sind dagegen die Provisionen,<br />

Kosten, Honorare und Vergütungen für die Vermittlung<br />

des Eigenkapitals bzw. der stillen Beteiligung<br />

und die Kreditvermittlung bzw. die Platzierungsgarantie<br />

abzuschreiben. Dies wurde auch für die<br />

Beratungskosten (z.B. Rechts- und Steuerberatung<br />

im Zusammenhang mit der Finanzierung) in dieser<br />

Form in der australischen Betriebsergebnisrechnung<br />

der Objektgesellschaft angesetzt. Die Kosten für die<br />

Stamp Duty Land Tax, Makler- und Beratergebühren<br />

sowie die Objektaufbereitung und Konzeption zählen<br />

zu den nicht abzugsfähigen Anschaffungskosten, die<br />

jedoch bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage<br />

im Rahmen der Kalkulation eines Veräußerungserlöses<br />

ansetzbar sind. Ein Verlustvortrag durch die<br />

Objektgesellschaft ist möglich, solange sich die Tätigkeit<br />

der Objektgesellschaft auf das bloße Halten und<br />

Vermieten der Fondsimmobilie beschränkt und die<br />

Wombato rechtliche Eigentümerin der Fondsimmobilie<br />

bleibt. Sollte die der Prognoserechnung insoweit<br />

zugrunde liegende steuerliche Behandlung dieser<br />

Positionen von den australischen Finanzbehörden in<br />

dieser Form nicht oder nur in Teilen akzeptiert werden,<br />

kann dies zu einer größeren und frühzeitigeren<br />

steuerlichen Belastung der Erträge der Objektgesellschaft<br />

führen, was zu einer Reduzierung der freien<br />

Liquidität auf Ebene der Objekt- und damit der Fondsgesellschaft<br />

mit der Folge geringerer Ausschüttungen<br />

für die Anleger führen würde. Die Rendite der Beteiligung<br />

könnte in einem solchen Fall geringer ausfallen<br />

als im Rahmen dieses Beteiligungsprospektes<br />

dargestellt.<br />

Betreffend den Mietvertrag mit dem Commonwealth<br />

of Australia, also einem öffentlich-rechtlichen Mieter,<br />

wurde von den australischen Steuernberatern der<br />

Objektgesellschaft untersucht, ob eine Sonderregelung<br />

des australischen Steuerrechts, die sog. „Section<br />

51 AD“ in Verbindung mit den Regelungen der<br />

Division 16D des australischen Einkommensteuerrechts<br />

(Income Tax Assessment Act) zur Anwendung<br />

kommen könnte. Die Anwendung dieser Regelung,<br />

die im Allgemeinen für bestimmte Mietverträge mit<br />

staatlichen Stellen gilt (z.B. für sog. „Finance Leases“,<br />

also Finanzierungsleasingverträge vergleichbar den<br />

entsprechenden Regelungen in Deutschland), würde<br />

u.a. dazu führen, dass die steuerliche Qualifikation<br />

dieses Mietvertrages sich zum Nachteil der Objektgesellschaft<br />

ändern würde. So könnten beispielsweise<br />

Abschreibungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag<br />

nicht geltend gemacht werden, was zu höheren<br />

Steuerbelastungen als prognostiziert führen würde<br />

und eine geringere Ausschüttung für die Anleger<br />

bedeuten könnte. Nach Auskunft des australischen<br />

Beraters der Objektgesellschaft liegen keine Anhaltspunkte<br />

vor, die die Anwendung dieser Regelungen<br />

auf den vorliegenden Mietvertrag mit dem Commonwealth<br />

of Australia rechtfertigen würden.<br />

3.4.5 Laufende Kosten/Steuerliche Behandlung<br />

Die in der Prognoserechnung auf Ebene der Objektgesellschaft<br />

angesetzten Kosten für die Geschäftsbesorgung<br />

und für Gesellschaftskosten (einschließlich<br />

Rechts- und Steuerberatung und Jahresabschlussarbeiten)<br />

sowie sonstige nicht umlagefähige Nebenkosten<br />

sind für australische Steuerzwecke in Höhe<br />

ihres tatsächlichen Abflusses steuerlich als sofort<br />

abzugsfähig angesetzt. Die laufenden Kosten der<br />

Fondsgesellschaft für die Geschäftsbesorgung, die<br />

Vergütung des Komplementärs und des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten, den Jahresabschluss<br />

und sonstige nicht umlagefähige Nebenkosten sind<br />

in Höhe der tatsächlichen Kosten weder in Deutschland<br />

(mit Ausnahme der Beispielsberechnung in Tz. 9)<br />

noch in <strong>Australien</strong> als abzugsfähig berücksichtigt.<br />

Sollten diese Ansätze von den Finanzbehörden nicht<br />

akzeptiert werden und insbesondere ein Abzug der<br />

angesetzten Positionen auf Ebene der Objektgesellschaft<br />

nicht oder nicht wie angesetzt möglich sein,<br />

würde dies ggf. zu höheren steuerlichen Belastungen<br />

in <strong>Australien</strong> als in der Prognose angenommen führen.<br />

In diesem Fall wäre nicht auszuschließen, dass<br />

aufgrund der reduzierten Liquidität Kürzungen gegenüber<br />

den prognostizierten Ausschüttungsansätzen<br />

erforderlich wären.<br />

39


3.4.6 Grundsteuer/Immobiliensteuern<br />

Die in <strong>Australien</strong> auf Bundesebene, Bundesstaatsebene<br />

oder kommunaler Ebene anfallenden Immobiliensteuern<br />

(z.B. „Land Tax“) und Grundsteuern<br />

werden unter den Netto-Mietverträgen mit den<br />

Hauptmietern von diesen anteilig im Rahmen der<br />

Mietnebenkostenregelungen übernommen. Unter<br />

den Brutto-Mietverträgen über die geringfügigen<br />

Flächen im Erdgeschoss des Gebäudes können derartige<br />

Umlagen an die Mieter nicht vorgenommen<br />

werden. Im Falle eines Leerstandes von Flächen sind<br />

derartige Steuern ebenfalls vom Eigentümer, der<br />

Objektgesellschaft, zu tragen. Im Rahmen der Prognoserechnung<br />

wurde unterstellt, dass lediglich die<br />

von lokalen Experten berechneten nicht umlegbaren<br />

Anteile an Grund- und Immobiliensteuern seitens des<br />

Vermieters zu tragen sein werden. Sollten während<br />

des Prognosezeitraums tatsächlich höhere Steuern<br />

anfallen (z.B. durch Steuererhöhungen oder durch<br />

Einführung neuer Steuern), würde dies die Liquidität<br />

der Objektgesellschaft reduzieren.<br />

Wichtiger Hinweis zu den Tz. 3.2 („Immobilienspezifische<br />

Risiken“), Tz. 3.3 („Wirtschaftliche und<br />

rechtliche Risiken“) bzw. Tz. 3.4 („Steuerliche<br />

Risiken“):<br />

Es ist darauf hinzuweisen, dass anlagegefährdende<br />

Risiken auf vielen Gebieten (z.B. im Rahmen der<br />

Annahmen zu den erzielbaren Netto-Mieteinnahmen,<br />

zu den nicht auf die Mieter umlegbaren<br />

Bewirtschaftungskosten, zur Bonität der Mieter, zu<br />

den steuerlichen Ergebnissen der Objektgesellschaft,<br />

zu den Verkaufsbedingungen am Ende der<br />

Prognoserechnung) Resultat aus prognosegefährdenden<br />

Risiken sind und eine Trennung der Darstellung<br />

der Risiken insoweit unmöglich oder zumindest<br />

nicht sinnvoll ist. Aus diesem Grund sind<br />

die vorstehenden Risiken in ihrer Gesamtheit als<br />

prognosegefährdende wie auch als anlagegefährdende<br />

Risiken einzustufen.<br />

3.5 Anlegergefährdende Risiken<br />

3.5.1 Haftung und Nachhaftung<br />

Mit der Eintragung des Kommanditisten in das Handelsregister<br />

ist seine Haftung gegenüber Dritten für<br />

nach diesem Zeitpunkt entstehende Verbindlichkeiten<br />

auf die in das Handelsregister eingetragene Hafteinlage<br />

beschränkt. Grundsätzlich erlischt die Haftung<br />

eines Kommanditisten, wenn und soweit die<br />

Hafteinlage (5 % des Kapitalanteils ohne Agio) geleistet<br />

ist. Für den Fall, dass die Hafteinlage infolge<br />

von Auszahlungen (z.B. Ausschüttungen, sonstigen<br />

Entnahmen, Abfindungen bei Ausscheiden) an einen<br />

Kommanditisten zurückbezahlt wird, lebt die Haftung<br />

des Kommanditisten insoweit wieder auf (§ 174<br />

Abs. 4 HGB). Für Verbindlichkeiten, die nach seinem<br />

Beitritt in die Fondsgesellschaft, aber noch vor seiner<br />

Eintragung als Kommanditist in das Handelsregister<br />

begründet wurden, haftet der Kommanditist dagegen<br />

unbeschränkt mit seinem gesamten Privatvermögen<br />

(§ 176 HGB). Die mittelbar an der Kommanditgesellschaft<br />

beteiligten Anleger haften gegenüber Gläubigern<br />

der Fondsgesellschaft nicht direkt. Sie sind jedoch<br />

der Treuhandkommanditistin gegenüber zum<br />

Ersatz von Aufwendungen und zur Befreiung von<br />

Verbindlichkeiten verpflichtet, die sich aus deren<br />

Haftung gegenüber der Fondsgesellschaft ergeben.<br />

Die eingangs dargestellte Kommanditistenhaftung<br />

gilt daher für mittelbar beteiligte Anleger entsprechend.<br />

Im Falle des Ausscheidens aus der Fondsgesellschaft<br />

haften Kommanditisten gemäß § 161 Abs. 2<br />

HGB i.V.m. § 160 Abs. 1 HGB sowie Treugeber gemäß<br />

den Regelungen des Treuhandvertrags für die bis dahin<br />

begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft<br />

noch bis zu fünf Jahre nach Eintragung ihres Ausscheidens<br />

im Handelsregister gegenüber den Gläubigern<br />

der Gesellschaft.<br />

40


3.5.2 Persönliche Anteilsfinanzierung<br />

Jedem Anleger steht es grundsätzlich frei, seine Beteiligung<br />

an der Fondsgesellschaft aus Eigenmitteln<br />

aufzubringen und/oder ganz oder teilweise durch<br />

Aufnahme eines persönlichen Darlehens zu finanzieren.<br />

Die Aufnahme eines persönlichen Darlehens<br />

wird in erster Linie auf die Bonität des einzelnen Anlegers<br />

abgestellt werden. Vom Prospektherausgeber<br />

wird eine persönliche Anteilsfinanzierung weder<br />

empfohlen, noch wird zugesichert, dass eine aufgenommen<br />

werden kann. Sofern der einzelne Anleger<br />

eine persönliche Anteilsfinanzierung aufnimmt,<br />

muss er in der Lage sein, den regelmäßigen Kapitaldienst<br />

(Zins und Tilgung) unabhängig von etwaigen<br />

Ausschüttungen der Fondsgesellschaft aufbringen<br />

zu können. Die prognostizierten Ausschüttungen sind<br />

nicht garantiert, ihre Höhe hängt von vielen verschiedenen<br />

Faktoren ab, die alle unterschiedlichen Risiken<br />

unterliegen. Insofern kann nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass prognostizierte Ausschüttungen reduziert<br />

werden müssen oder sogar ausbleiben. Unabhängig<br />

davon ist der einzelne Anleger verpflichtet,<br />

den Kapitaldienst für seine persönliche Anteilsfinanzierung<br />

zu leisten. Des Weiteren kann nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass eine aufgenommene persönliche<br />

Anteilsfinanzierung vor vollständiger Tilgung,<br />

z.B. bei Ablauf der vereinbarten Konditionenfestschreibungsdauer<br />

oder vorzeitiger Kündigung des<br />

Darlehens, zurückgeführt werden muss, ohne dass<br />

zum selben Zeitpunkt die Fondsbeteiligung liquidiert<br />

oder veräußert werden kann. Auch der Verlust des<br />

eingesetzten Kapitals kann nicht grundsätzlich ausgeschlossen<br />

werden, so dass der Anleger das Risiko<br />

trägt, im Liquidationsfall keinerlei Rückzahlung des<br />

eingesetzten Kapitals zu erhalten. Insofern muss der<br />

einzelne Anleger in der Lage sein, jederzeit eine etwaige<br />

aufgenommene persönliche Anteilsfinanzierung<br />

unabhängig von der Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

zurückführen zu können.<br />

3.6 Kumulation von Risiken bzw. maximales Risiko<br />

des Anlegers<br />

Die vorstehenden Erläuterungen beschreiben die<br />

wesentlichen einzelnen Risiken, die mit einer Beteiligung<br />

an der Fonds- bzw. Objektgesellschaft verbunden<br />

sind. Die beschriebenen Risikofaktoren können<br />

nicht nur einzeln auftreten, sondern sich vielmehr<br />

auch gemeinsam realisieren. Dadurch können sich<br />

die beschriebenen Auswirkungen auch über die<br />

Summe der einzelnen Auswirkungen hinaus verstärken.<br />

Insbesondere bei einem Zusammentreffen mehrerer<br />

der vorgenannten Risiken, die zu einer negativen<br />

Abweichung von der Prognoserechnung führen,<br />

reicht unter Umständen die gebildete Liquiditätsreserve<br />

nicht zur Abdeckung aller Kosten aus. Dies<br />

kann zu einer Kürzung oder zu einem Ausfall der<br />

Ausschüttung bis hin zu einem Verlust der gesamten<br />

Zeichnungssumme führen. Wenn man davon ausgeht,<br />

dass der Anleger, wie dies im Rahmen des Beteiligungsangebotes<br />

vorgesehen ist, keine Finanzierung<br />

seiner Beteiligung durchführt sondern diese aus<br />

Eigenmitteln erbringt (siehe oben unter Tz. 3.5.2)<br />

und unter der Annahme, dass der Anleger wie vorgesehen<br />

als Treugeber beitritt (oder im alternativen<br />

Fall des direkten Beitritts, dass keine die Einlage übersteigenden<br />

Haftungsfälle nach Beitritt bis zum Eintrag<br />

in das Handelsregister entstehen), stellt der Verlust<br />

der gesamten Einlage für den Anleger somit das<br />

maximale Risiko im Zusammenhang mit dieser Beteiligung<br />

dar.<br />

41


4. Die Chancen der Beteiligung<br />

Die wesentlichen Chancen der Beteiligung werden<br />

nachfolgend kurz dargestellt:<br />

Geschlossener Immobilienfonds als Bestandteil der<br />

Vermögensanlage<br />

Immobilien werden generell als ein wichtiger Bestandteil<br />

einer professionellen Vermögensanlage<br />

betrachtet, da durch sie erfahrungsgemäß eine inflationsgeschützte<br />

Kapitalanlage und ein langfristiger<br />

Wertzuwachs möglich sind. Eine Investition in Immobilien<br />

ist damit langfristig eine attraktive Form der<br />

Vermögensanlage und stellt einen wichtigen Baustein<br />

zur Diversifikation des persönlichen Gesamtvermögens<br />

dar. Besonders Investitionen in attraktive<br />

Gewerbeimmobilien mit bonitätsstarken Mietern<br />

und langfristigen Mietverträgen sind geeignet, diese<br />

Anlagekriterien zu berücksichtigen. Der Markt für<br />

Gewerbeimmobilien ist in der Regel aufgrund der<br />

großen Investitionsvolumina und unterschiedlichen<br />

Eintrittsbarrieren nur für institutionelle Anleger zugänglich.<br />

Mit der Beteiligung an einem geschlossenen<br />

Immobilienfonds kann der Privatanleger, auch<br />

bereits mit relativ geringen Anlagebeträgen, von<br />

einer Investition in ausgewählte Gewerbeimmobilien<br />

profitieren, ohne dabei selbst direkte Verwaltungsaufgaben<br />

übernehmen zu müssen.<br />

Fondskonzept<br />

Im Rahmen des vorliegenden Fondskonzepts wurde<br />

angestrebt, den geschlossenen Immobilienfonds mit<br />

einer ausgewogenen Mischung von Wachstumschancen<br />

und Sicherheitselementen auszustatten.<br />

Der Anleger profitiert im Rahmen dieses <strong>Australien</strong>-<br />

Immobilienfonds zudem von einer Investitionsstruktur,<br />

die auf Grundlage der Annahmen der Prognoserechnung<br />

zu vergleichsweise überdurchschnittlich<br />

hohen Nachsteuerausschüttungen für den Anleger<br />

führt. Dabei berücksichtigt das Fondskonzept das<br />

deutsch-australische Doppelbesteuerungsabkommen.<br />

Danach sind die Einkünfte in Deutschland im Rahmen<br />

dieser Immobilienbeteiligung grundsätzlich steuerbefreit<br />

(lediglich der sog. Progressionsvorbehalt ist<br />

neben den anfallenden Zinseinkünften, wie u.a. in<br />

Tz. 12 „Die steuerlichen Grundlagen“ dargestellt, zu<br />

beachten). Zu den steuerlichen Risiken und der Versteuerung<br />

eines Veräußerungsgewinns siehe Tz. 3.4.<br />

Dabei sieht das Fondskonzept vor, dass der Anleger<br />

keine persönliche Steuererklärung für Zwecke dieser<br />

Beteiligung in <strong>Australien</strong> abzugeben hat. Damit wird<br />

der Aufwand des Anlegers für Zwecke dieser Beteiligung<br />

im Vergleich zu anderen Auslandsimmobilienfonds<br />

erheblich vereinfacht.<br />

Attraktiver Standort<br />

Der Ballungsraum Melbourne ist mit ca. 3,6 Mio.<br />

Einwohnern die zweitgrößte Großstadt in <strong>Australien</strong><br />

und eines der wichtigsten Zentren im asiatisch-pazifischen<br />

Raum. Der gewerbliche Immobilienmarkt in<br />

Melbourne ist im Wesentlichen in drei Teilmärkte<br />

untergliedert: Das eigentliche Geschäftsviertel („Central<br />

Business District“ oder „CBD“), den Bereich St.<br />

Kilda (sog. „CBD Fringe“, bestehend aus der St. Kilda<br />

Road und den Docklands) und den South East Suburbs<br />

(u.a. Greenwood Office Park, Tally Ho Business<br />

Park). Die Fondsimmobilie ist dabei im besten Teilmarkt<br />

des Central Business District, dem östlichen<br />

Teil, gelegen. Die verfügbare (Büro-)Fläche im gesamten<br />

CBD von Melbourne beläuft sich auf ca.<br />

3.300.000 m 2 , wobei der traditionelle CBD als Rechteck<br />

zwischen Spring-, Flinders-, Spencer- und Victoriastreet<br />

definiert ist. Im Vergleich zu Sydney, dessen<br />

wesentliche Mieter im dortigen CBD aus dem Bereich<br />

Financial Services kommen, profitiert der CBD von<br />

Melbourne von der Tatsache das es ein breites Spektrum<br />

an Mietern aus verschiedensten Branchen und<br />

Gebieten gibt (u.a. Dienstleistungen 32 %, Versicherungen<br />

26 %, staatliche Mieter 13 %, Technologie<br />

10 %). Der gewerbliche Immobilienmarkt in Melbourne<br />

steht gemäß der „Immobilienuhr“ der Experten<br />

von DTZ Australia vor einem Wachstum der Netto-<br />

Marktmieten. Die Stabilität des Marktes drückt sich<br />

auch in einer fallenden Leerstandsrate aus, die in den<br />

letzten Jahren stetig zurückgegangen ist. Dies bedeutet,<br />

dass der vorgesehene Immobilienfonds zu einem<br />

bezüglich der Investmentstrategie äußerst günstigen<br />

Zeitpunkt investieren kann und sich damit nachhaltige<br />

Chancen der Vermögensmehrung eröffnen.<br />

43


Mieterträge<br />

Ziel der Fondsbeteiligung ist es, mit der zu einem<br />

marktgerechten Preis erworbenen Fondsimmobilie<br />

über einen längeren Zeitraum hinweg kontinuierlich<br />

Erträge zu erwirtschaften, um die prognostizierten<br />

Ausschüttungen zu erzielen. Diese Zielsetzung erfolgt<br />

u.a. auf Grundlage der langfristigen Hauptmietverträge<br />

mit der Regierung von <strong>Australien</strong> (Commonwealth<br />

of Australia) über zunächst 12 Jahre bzw. mit<br />

Mercer Human Resource Consulting über 10 Jahre.<br />

Auch die Laden- und Parkflächen des Gebäudes konnten<br />

im Marktvergleich attraktiv und langfristig fest<br />

vermietet werden. Von den 340 verfügbaren Parkplätzen<br />

wurden bereits 32 Parkplätze über 12 Jahre,<br />

58 Parkplätze über 10 Jahre und 207 Parkplätze über<br />

6 Jahre langfristig und zu attraktiven Konditionen<br />

(u.a. teilweise zu festen Mietanpassungen von 3,5 %<br />

bis 4 % p.a.) vermietet.<br />

Aufgrund der gegebenen Objekt- und Standorteigenschaften<br />

und auch besonders aufgrund der Marktentwicklung<br />

in Melbourne, besteht die Chance, an<br />

einer Wertsteigerung des Fondsobjekts in den nächsten<br />

Jahren zu partizipieren, da aufgrund der Bestimmungen<br />

der Mietverträge die Miete i.d.R. jährlich<br />

fest zwischen 3,5 % und 4,25 % nach oben angepasst<br />

wird (Wertsicherung). Für den Fall, dass Mietverträge<br />

auslaufen oder Mieter ausfallen, besteht weiterhin<br />

die Chance, dass durch eine zügige Neu- bzw. Anschlussvermietung<br />

die Mietflächen zu besseren als<br />

in der Prognoserechnung angenommenen Konditionen<br />

vermietet werden können. Steigen die laufenden<br />

Mieterträge aus der Fondsimmobilie, sind, bei<br />

sonst gleichen Verhältnissen wie in der Prognose<br />

angenommen, Ausschüttungen über den prognostizierten<br />

Ausschüttungen möglich. Details hierzu sind<br />

u.a. Tz. 8 „Die Prognoserechnung“ und Tz. 11 „Die<br />

rechtlichen Grundlagen“ zu entnehmen.<br />

Zusätzliches Wertsteigerungspotenzial bei<br />

Veräußerung der Fondsimmobilie<br />

Nach dem Fondskonzept soll die Fondsimmobilie bei<br />

entsprechender Marktlage nach Ablauf einer Bewirtschaftungsphase<br />

von ca. 10 Jahren mit Gewinn veräußert<br />

werden (entweder durch Veräußerung des<br />

Fondsobjekts oder durch Veräußerung der atypisch<br />

stillen Beteiligung – zur Entscheidungsfindung siehe<br />

Tz. 3.3.10). Hierdurch besteht für den Anleger die<br />

Möglichkeit, einen, gegenüber den Annahmen in der<br />

Prognoserechnung, höheren Veräußerungserlös zu<br />

erzielen um damit einen Mehrwert zu erwirtschaften.<br />

Fungibilität der Beteiligung<br />

Nach dem Gesellschaftsvertrag kann ein Anleger<br />

seine Beteiligung an der Fondsgesellschaft jederzeit<br />

an eine dritte Person veräußern, wobei bestehende<br />

Vorkaufsrechte zu beachten sind (siehe hierzu Tz. 11<br />

„Die rechtlichen Grundlagen“ bzw. Tz. 14 „Der Gesellschaftsvertrag“).<br />

Die Real I.S. arbeitet mit der<br />

Fondsbörse Deutschland Beteiligungsmakler AG in<br />

Hamburg zusammen und ist dort mit Fonds im Premiumsegment<br />

gelistet.<br />

Haftungsbegrenzung<br />

Durch die Wahl der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft<br />

ist die persönliche Haftung des Anlegers<br />

auf den Betrag der von ihm gezeichneten Kommanditeinlage<br />

begrenzt.<br />

Starker Initiator mit positiver Leistungsbilanz<br />

Eine wichtige Einflussgröße für die Chancen einer<br />

Immobilienbeteiligung in Form eines geschlossenen<br />

Immobilienfonds sind die Erfahrung und die Kompetenz<br />

der Real I.S. als Initiatorin. Als Initiatorin und<br />

Fondsmanagerin der Fondsgesellschaft besteht seitens<br />

der Real I.S. ein sehr hohes Interesse am wirt-<br />

44


schaftlichen Erfolg der Fondsgesellschaft. Die Real I.S<br />

ist darüber hinaus Spezialistin für geschlossene Immobilienfonds<br />

und verfügt über eine langjährige<br />

Erfahrung in diesem Bereich. Mit insgesamt über<br />

70 aufgelegten bzw. platzierten Fondsmodellen zählt<br />

die Real I.S. zu den größten deutschen Fondsanbietern.<br />

Der Erfolg von Real I.S. und vor allem die gute<br />

Performance ihrer Fonds spiegeln sich in ihrer positiven<br />

Leistungsbilanz wider (zu weiteren Details hierzu<br />

siehe Tz. 13 „Die Vertragspartner und wesentliche<br />

Verflechtungen“).<br />

Gute Gründe für eine Beteiligung<br />

• Ertragsorientiertes Investment, das eine attraktive<br />

Rendite (nach Steuern) erwarten lässt<br />

• Mittelbare Investition in eine langfristig vermietete<br />

Premium-Immobilie an einem attraktiven und<br />

wachstumsstarken Standort in <strong>Australien</strong><br />

• Keine Abgabe einer persönlichen Steuererklärung<br />

der Anleger in <strong>Australien</strong> erforderlich und Nutzung<br />

attraktiver steuerlicher Rahmenbedingungen<br />

durch das innovative Fondskonzept<br />

Skyline Melbourne mit Yarra River<br />

45


5. Der Investitionsstandort <strong>Australien</strong><br />

<strong>Australien</strong><br />

<strong>Australien</strong>, entdeckt 1606 durch Willem Jansz, bildet<br />

den größten Teil des fünften Kontinents Ozeanien,<br />

zu dem neben <strong>Australien</strong> noch 13 weitere Länder,<br />

u.a. Neuseeland und Samoa, gehören. <strong>Australien</strong> ist<br />

20-mal größer als die Bundesrepublik Deutschland,<br />

hat jedoch nur ca. 20,3 Mio. Einwohner (April 2005).<br />

Die australische Bevölkerung ist urbanisiert, d.h., rd.<br />

85 % der Australier leben in Städten – fast die Hälfte<br />

davon in den Ballungszentren Sydney (ca. 4,3 Mio.<br />

Einwohner) und Melbourne (ca. 3,6 Mio. Einwohner).<br />

<strong>Australien</strong> zeichnet sich durch eine multikulturelle<br />

Gesellschaft aus, neben Europäern und Amerikanern<br />

bilden Südostasiaten den Hauptanteil der Einwanderer.<br />

Die ca. 350.000 Aborigines bilden eine Minderheit.<br />

Günstiges Wirtschaftsumfeld<br />

Nach 13 Jahren ununterbrochenen Wirtschaftswachstums<br />

festigt sich der Ruf <strong>Australien</strong>s als höchst wettbewerbsfähige<br />

Volkswirtschaft. In den vergangenen<br />

Jahren expandierte das reale BIP jahresdurchschnittlich<br />

um 3,8 %. Auch im vergangenen Jahr legte das<br />

reale BIP um beachtliche 3,2 % zu. Wichtigster Wachstumsmotor<br />

war der private Verbrauch. Die Arbeitslosenquote<br />

von 5,5 % in 2004, die ein mehrjähriges<br />

Tief darstellt, dürfte sich im Jahr 2005 nochmals leicht<br />

verringern. Für das laufende Jahr wird ein Wachstum<br />

von rd. 2,5 % erwartet. <strong>Australien</strong> ist mit einem Anteil<br />

der Dienstleistungsbranche an der Wirtschaftstätigkeit<br />

von fast 80 Prozent eine überwiegend dienstleistungsorientierte<br />

Volkswirtschaft. <strong>Australien</strong>s Bildungssystem<br />

gehört zu den besten der Welt.<br />

Das Land exportiert zumeist Rohstoffe, z.B. Kohle,<br />

Erdölprodukte, Erze und Gold, sowie landwirtschaftliche<br />

Produkte wie Fleisch, Fisch, Getreide und Wolle.<br />

Standortvorteil asiatische-pazifische Region<br />

Der einzigartige geografische Standort- und Zeitzonenvorteil<br />

<strong>Australien</strong>s, seine kulturelle Nähe zu<br />

Asien und sein europäisch/amerikanisch geprägtes<br />

Geschäftsumfeld machen <strong>Australien</strong> zu einem idealen<br />

Sprungbrett nach Asien. Aufgrund des geringen<br />

Zeitunterschieds von lediglich zwei bis drei Stunden<br />

sind Unternehmen in der Lage, ihre Aktivitäten in<br />

<strong>Australien</strong> nahtlos mit ihrem Geschäft in der gesamten<br />

asiatischen Region zu integrieren. Die Fähigkeit,<br />

asiatische Kunden „in Echtzeit“ zu betreuen, ist dabei<br />

ein wichtiger Standortvorteil. Etwa 47 % des Welthandels<br />

konzentrieren sich auf die asiatisch-pazifische<br />

Region. Die Popularität <strong>Australien</strong>s als regionales<br />

Zentrum ist daher leicht nachvollziehbar.<br />

Innovationsstärke und ausgezeichnete Infrastruktur<br />

für Forschungs- und Entwicklungsprojekte<br />

<strong>Australien</strong> rangiert dank des intensiven Wissenstransfers<br />

zwischen Unternehmen und Hochschulen<br />

diesbezüglich weltweit auf Platz zwei. Prozentual<br />

gemessen am BIP zählt <strong>Australien</strong> zu den OECD-Ländern,<br />

in denen die höchsten öffentlichen Ausgaben<br />

für Forschung und Entwicklung getätigt werden –<br />

noch vor den USA, Japan, Deutschland und Großbritannien.<br />

Die australische Regierung hat ein umfangreiches<br />

Programm zum Aufbau von Forschungszentren<br />

(„Cooperative Research Centres“ – CRC) ins Leben<br />

gerufen, bei dem öffentliche und private Forschungsinitiativen<br />

in einer Vielzahl von unterschiedlichen<br />

Branchen in über 60 Zentren gebündelt werden.<br />

Vor diesem Hintergrund wird klar, warum viele renommierte<br />

Unternehmen aus der ganzen Welt – wie z.B.<br />

Mitsubishi, Bristol-Myers Squibb, Fujitsu, Toshiba,<br />

Siemens und Kodak – <strong>Australien</strong> als Standort für ihre<br />

F&E-Einrichtungen in der Region wählen.<br />

Hoch entwickelte Telekommunikations- und<br />

Informationstechnologie-Systeme<br />

Das Land verfügt über eine weltweit erstklassige<br />

Infrastruktur bei Informations- und Kommunikationstechnologien.<br />

Über <strong>Australien</strong>s fortschrittlichste<br />

Mobilfunk- und Breitbandnetze werden sogar eine<br />

Reihe von Testumgebungen bereitgestellt, die die<br />

Entwicklung neuer Technologien und Inhalte ermöglichen.<br />

<strong>Australien</strong> ist mit dem Rest der Welt über ein<br />

ausgedehntes Netzwerk von Unterseeglasfaserkabeln<br />

und Satelliten verbunden. In Verbindung mit <strong>Australien</strong>s<br />

hoch qualifiziertem innovativem Ansatz in der<br />

IT-Forschung und Entwicklung sind dies nur einige<br />

Gründe, warum führende multinationale Unternehmen<br />

wie IBM, Alcatel, Canon, Cisco Systems, EDS,<br />

Compaq, Ericsson, Fujitsu, Lucent Technologies, Micro-<br />

47


soft, Siemens, SAP, Oracle, Philips und Sun Microsystems<br />

<strong>Australien</strong> als Hauptsitz für ihre Geschäftsaktivitäten<br />

in der Region gewählt haben.<br />

Wettbewerbsfähiger Standort<br />

Mit durchschnittlichen Betriebskosten, die um etwa<br />

8–9% niedriger liegen als in den USA, rangiert <strong>Australien</strong><br />

an zweiter Stelle der wettbewerbsfähigen<br />

Unternehmensstandorte in den Industrienationen.<br />

Die Mieten für Büroräume in erstklassiger Lage sind<br />

deutlich niedriger als in Standorten wie London, Tokio<br />

oder New York. Das Gehaltsniveau für Führungskräfte<br />

liegt unter den Vergleichswerten für die USA, Großbritannien,<br />

Deutschland, Frankreich, Hongkong und<br />

Singapur. Die Mehrzahl der Auslandsinvestitionen in<br />

<strong>Australien</strong> unterliegt keiner Genehmigungspflicht.<br />

Genehmigungspflichtige Auslandsinvestitionen werden<br />

in nahezu allen Fällen durch das Foreign Investment<br />

Review Board (FIRB) genehmigt.<br />

Dynamisches Finanzdienstleistungszentrum im<br />

asiatisch-pazifischen Raum<br />

Fast 11 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit <strong>Australien</strong>s<br />

entfällt auf die Finanzdienstleistungsbranche.<br />

Mit einem verwalteten Fondsvermögen von über<br />

USD 532 Mrd. rangieren australische Vermögensverwalter<br />

weltweit auf Platz vier. <strong>Australien</strong> baut seine<br />

Position als eines der wichtigsten Kapitalmarktzentren<br />

in der asiatischen Zeitzone immer weiter aus.<br />

Mit 348.000 Beschäftigten arbeiten im australischen<br />

Finanzsektor mehr Menschen als in Singapur und<br />

Hongkong zusammen.<br />

Niedrige Lebenshaltungskosten und hohe Lebensqualität<br />

In <strong>Australien</strong> sind die Lebenshaltungskosten deutlich<br />

niedriger als in vielen andern Ländern, wie z.B. den<br />

USA, Großbritannien, Deutschland, Japan, Hongkong,<br />

Singapur und Kanada. Die Großstädte in <strong>Australien</strong><br />

bieten im Schnitt nach einer Rangliste, die die „Intelligence<br />

Unit“ des britischen Magazins „Economist“<br />

aufgestellt hat, die höchste Lebensqualität: Vier der<br />

sieben Topstädte in dem Städte-Ranking sind australisch<br />

(Bewertungskategorien politische Stabilität,<br />

Gesundheit, Kultur und Umwelt, Ausbildung und<br />

Infrastruktur). Die Stadt Melbourne belegte Platz 2.<br />

Die Kombination aus hoher Wettbewerbsfähigkeit<br />

und ausgezeichneten Arbeitskräften mit niedrigen<br />

Gesamt-Lebenshaltungskosten und hoher Lebensqualität<br />

verdeutlichen die Vorteile <strong>Australien</strong>s als<br />

Wirtschaftsstandort.<br />

Quellen:<br />

BayernLB, Länderanalyse April 2005, www.bayernlb.de<br />

iXPOS, Das Außenwirtschaftsportal, www.ixpos.de<br />

Australian Government, Invest Australia, The Future is here,<br />

www.investaustralia.gov.au<br />

Spiegel Online – 10.10.05, Städte-Ranking<br />

Wirtschaftskennziffern <strong>Australien</strong> (2002-2006)<br />

7,0<br />

Prognose<br />

Prognose<br />

Prognose<br />

Prognose<br />

Prognose<br />

6,0<br />

5,0<br />

6.4 6.1<br />

5.5<br />

5.3 5.6<br />

4.9<br />

5.5<br />

5.5<br />

5.7 5.6<br />

4,0<br />

3.9<br />

3,0<br />

3.0 3.2 2.6<br />

3.1 3.0 2.8<br />

2.3<br />

2.7 2.7<br />

2,0<br />

1.84 1.54 1.28 1.29 1.32<br />

1,0<br />

0<br />

02 03 04 05 06<br />

reales BIP-Wachstum<br />

(% Änderung)<br />

02 03 04 05 06<br />

Inflationsrate<br />

(% Änderung)<br />

02 03 04 05 06<br />

Arbeitslosigkeit<br />

(%)<br />

02 03 04 05 06<br />

Kurzfristige Zinsen<br />

(%)<br />

02 03 04 05 06<br />

Wechselkurs<br />

(gegen USD)<br />

Quelle: Consensus Forecasts<br />

48


Blick auf den Central Business District von Melbourne<br />

49


6. Das Fondsobjekt<br />

6.1 Die Stadt Melbourne<br />

Melbourne, gegründet 1835, ist die Hauptstadt des<br />

Bundesstaates Victoria und verfügt über 3,6 Mio.<br />

Einwohner. Die zweitgrößte Stadt <strong>Australien</strong>s wird<br />

Sporthauptstadt genannt, da sie Austragungsort des<br />

Tennis-Grand-Slam-Turniers der <strong>Australien</strong> Open,<br />

dem australischen Formel-1-Grandprix und des Topp-<br />

Reitsport-Ereignisses „Melbourne-Cup“ ist. Die Stadt<br />

wird belebt von einem bunten Völkergemisch aus<br />

mehr als 140 Nationen, geprägt hauptsächlich von<br />

chinesischen, britischen, griechischen, italienischen,<br />

irischen und vietnamesischen Einwanderern. Mehr<br />

als ein Drittel der jungen Einwohner (bis 34 Jahre)<br />

verfügt über einen Universitätsabschluss oder vergleichbare<br />

Qualifikationen. In Melbourne werden<br />

unter anderem Schiffe und Erdölprodukte aus den<br />

Werften und Raffinerien an der Port Phillip Bay sowie<br />

Chemikalien, Druckerzeugnisse, Metalle, Kraftfahrzeuge,<br />

elektrische und elektronische Geräte,<br />

Maschinen, Textilien, Kleidung, Papier und Nahrungsmittel<br />

hergestellt. Mit dem Stahl- und Bergbaukonzerns<br />

Broken Hill Proprietary Company, Ltd. (BHP)<br />

beherbergt Melbourne das größte Industrieunternehmen<br />

<strong>Australien</strong>s. Melbourne ist eine der führenden<br />

Städte für Forschung und Entwicklung im asiatisch-pazifischen<br />

Raum, z.B. für Biotechnologie, für<br />

den Automobilbereich, aber auch für Finanzdienstleistungen.<br />

Die Firmen Toyota, NEC, Ford, IBM oder<br />

GE Money haben ihre regionalen Hauptniederlassungen<br />

in der Stadt Melbourne. Der Bundesstaat<br />

Victoria verzeichnete ein Wirtschaftswachstum von<br />

4,9 % im Jahr 2004 (<strong>Australien</strong> 3,2 %). Das Beschäftigtenwachstum<br />

in Victoria entwickelte sich solide<br />

mit rd. 3 % im vergangenen Jahr. Die Arbeitslosenrate<br />

lag im März 2005 bei 5,4 %. Melbourne ist außerdem<br />

die Shopping-Hauptstadt <strong>Australien</strong>s. Hier ist<br />

das größte Kaufhaus „Myers“ des Landes zu finden.<br />

Der öffentliche Nahverkehr erfolgt vor allem über<br />

ein Straßenbahnnetz, zwei Flughäfen sowie auch<br />

über Eisenbahn- und Buslinien.<br />

6.2 Der Immobilienmarkt in Melbourne<br />

Der gewerbliche Immobilienmarkt in Melbourne ist<br />

im Wesentlichen in drei Teilmärkte untergliedert:<br />

Das eigentliche Geschäftsviertel („Central Business<br />

District“ oder „CBD“), den Bereich St. Kilda und den<br />

South East Suburbs. Die Fondsimmobilie ist dabei im<br />

besten Teilmarkt des Central Business District, dem<br />

östlichen Teil, gelegen. Im Vergleich zu Sydney, dessen<br />

wesentliche Mieter im dortigen CBD aus dem<br />

Bereich Financial Services kommen, profitiert der<br />

CBD von Melbourne von der Tatsache, dass es ein<br />

breites Spektrum an Mietern aus verschiedensten<br />

Branchen und Gebieten gibt (u.a. Dienstleistungen<br />

32 %, Versicherungen 26 %, staatliche Mieter 13 %,<br />

Technologie 10 %).<br />

In den vergangenen 12 Monaten bis Juli 2005 war<br />

der Central Business District (CBD) in Melbourne, der<br />

sich am besten entwickelnde Büromarkt in <strong>Australien</strong>.<br />

Melbourne verzeichnete in diesem Zeitraum eine<br />

hohe Nettoabsorption und sinkende Leerstände auf<br />

7,7 % im Juli 2005 gegenüber 9,5 % im Dezember<br />

2004.<br />

Übersichtskarte Melbourne und Umgebung<br />

Richtung<br />

Ballarat<br />

M8<br />

Melbourne<br />

FLUGHAFEN<br />

AVALON<br />

Corio Bay<br />

Geelong<br />

B100<br />

Torquay<br />

B110<br />

Richtung M79<br />

Woodend<br />

FLUGHAFEN<br />

MELBOURNE<br />

Werribee<br />

M1<br />

Bellarine<br />

Peninsula<br />

N<br />

W O<br />

S<br />

Altona<br />

Bay<br />

Port Phillip Bay<br />

0 50 100 km<br />

M31<br />

Fondsobjekt<br />

Frankston<br />

Queenscliff<br />

Mornington<br />

Portsea<br />

Mornington<br />

Peninsula<br />

Richtung<br />

Seymour<br />

Yarra<br />

Valley<br />

Western Port<br />

Phillip<br />

Island<br />

Western Port<br />

French<br />

Island<br />

Yarra River<br />

M420<br />

Richtung<br />

Eildon<br />

B360<br />

B380<br />

Richtung<br />

Warburton<br />

Dandenong<br />

Richtung<br />

Warragul<br />

M1<br />

A420<br />

Zentrum<br />

51


Gewerblicher Immobilienmarkt Melbourne<br />

Gesamtflächen 3,49 Mio. m 2<br />

Aktueller Leerstand 9,5 % (Dez. 2004)<br />

Im Bau<br />

7,7 % (Juli 2005)<br />

Ca. 320.000 m 2 A-Grade<br />

Büroflächen<br />

Flächenzuwachs neu<br />

und renoviert 2004–2006 Ca. 419.640 m 2<br />

Zunahme Gesamtvermietungsvolumen<br />

Durchschnitt der<br />

letzten 10 Jahre<br />

31.000 m 2 p.a.<br />

letzte 6 Monate<br />

zum Juli 2005 87.600 m 2<br />

Quellen:<br />

www.de.wikipedia.org/wiki/Melbourne<br />

www.invest.vic.gov.au/news/case+Studies/Research.htm<br />

CBRE Market View Melbourne Office First Quarter 2005/Access economics<br />

Melbourne: Marktmieten (Durchschnitt)<br />

Mietraten für hochwertige<br />

Büroflächen<br />

(Prime Face Net Rents)<br />

Nicht umlegbare<br />

Betriebskosten<br />

Mieten Vorvermietung<br />

bei Neuentwicklungen<br />

Mieterzugeständnisse<br />

(Incentives) 15–20 %<br />

Prognostiziertes<br />

Mietwachstum in den<br />

nächsten 5 Jahren<br />

Marktstimmung<br />

AUD 300–350 pro m 2 p.a.<br />

AUD 95–110 pro m 2 p.a.<br />

AUD 350–370 pro m 2 p.a.<br />

3–5 % p.a.<br />

Zunehmend positiv für<br />

Vermieter in 2005, in 2006<br />

gleich bleibend, in 2007<br />

wieder zunehmend<br />

Der Mietmarkt in Melbourne entwickelt sich weiter<br />

positiv für Vermieter. Für Mieter, die große Flächen<br />

(größer als 5.000 m 2 ) benötigen, zeichnet sich bereits<br />

ein Engpass in 2005 und 2006 ab. Bei kleineren Mietflächen<br />

dagegen gibt es noch ausreichend Angebot.<br />

In diesem Segment ist die Nachfrage schwächer.<br />

Downtown Melbourne<br />

52


Melbourne: CBD Nettomieten und Mieterzugeständnisse<br />

Nettomieten (pro m 2 p.a.)<br />

Mieterzugeständnisse<br />

450 100 %<br />

400<br />

350<br />

Mieterzugeständnisse<br />

Effektive Nettomieten<br />

Mietraten<br />

Prognose<br />

90 %<br />

80 %<br />

300<br />

250<br />

200<br />

150<br />

70 %<br />

60 %<br />

50 %<br />

40 %<br />

30 %<br />

100<br />

20 %<br />

50<br />

10 %<br />

0<br />

12/93<br />

12/94 12/95 12/96 12/97 12/98 12/99 12/00 12/01 12/02 12/03 12/04 12/05 12/06 12/07 12/08 12/09<br />

0%<br />

Marktprognose<br />

Die Marktexperten sehen für die kommenden Jahre<br />

eine weiterhin positive Entwicklung des Mietmarktes<br />

in Melbourne. Insbesondere ist ein Rückgang bei<br />

den Mieterzugeständnissen (Gewährung mietfreier<br />

Zeiten, Mieterausbauten) bei anziehenden Nettomieten<br />

prognostiziert. Die Reduzierung von Mieterzugeständnissen<br />

erhöht die tatsächlichen Einnahmen aus<br />

der Miete (Effective Rent).<br />

Auf dem Investmentmarkt war in den letzten 12 Monaten<br />

eine steigende Nachfrage nach Investitionsobjekten<br />

zu verzeichnen. Die hohe Nachfrage und<br />

das begrenzte Angebot an geeigneten Investmentobjekten<br />

führten zu fallenden Renditen und damit<br />

zu anziehenden Preisen bei Immobilieninvestments.<br />

Quelle:<br />

DTZ Gutachten zu 11 Exhibition Street, Melbourne, September 2005<br />

DTZ Purchase Report, September 2005<br />

Immobilienzyklus<br />

Shanghai<br />

Hongkong<br />

Singapur<br />

Bangkok<br />

Auckland<br />

starke<br />

Nachfrage<br />

steigende<br />

Mieten<br />

Anstieg<br />

sinkendes<br />

Flächenangebot<br />

anziehende<br />

Mieten<br />

Melbourne, Sydney<br />

Jakarta, Kuala Lumpur<br />

Taipei<br />

Überhitzung<br />

Talsohle<br />

Beijing<br />

Rückgang<br />

der Mieten<br />

vom Spitzenniveau<br />

Abkühlung<br />

Flächenüberangebot<br />

fallende<br />

Mieten<br />

Shenzhen<br />

Guangzhou<br />

Quelle:<br />

DTZ Research, Asia Pacific Office Market brief Update, 2nd Quarter 2005<br />

53


Kings Bridge<br />

6.3 Der Standort der Fondsimmobilie<br />

Die Fondsimmobilie befindet sich in Melbourne inmitten<br />

des Geschäftsviertels, dem so genannten CBD,<br />

an der Ecke der Exhibition Street zur Flinders Lane.<br />

Die Fondsimmobilie ist im besten Teilmarkt des Central<br />

Business Districts, dem östlichen Teil, gelegen.<br />

Für den Autoverkehr aus den wohlhabenden östlichen<br />

Vororten (Suburbs) von Melbourne ist die Exhibition<br />

Street der Zugang zum CBD. Es besteht eine<br />

gute Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr. Die<br />

Flinders Street Station, sowie der Federation Square<br />

sind schnell und fußläufig erreichbar. Von hier ist der<br />

internationale und nationale Flughafen Melbournes<br />

ca. 30 km nördlich entfernt. Verschiedene Bus- und<br />

Straßenbahnverbindungen stehen in unmittelbarer<br />

Umgebung zur Verfügung.<br />

In etwa 500 m Entfernung südlich des Gebäudes ist<br />

durch die Errichtung des Federation Square und des<br />

Riverside Parks der Yarra Fluss zugänglich gemacht<br />

worden.<br />

Melbourne Innenstadt, Lage Fondsobjekt<br />

‘Old Royal<br />

Mint’<br />

Rialto<br />

Towers<br />

Law<br />

Courts<br />

William Street<br />

Stock<br />

Exchange<br />

Le<br />

Meridien<br />

Quest<br />

Riverside<br />

Apts.<br />

Franklin Street<br />

A’Beckett Street<br />

Tram/City Circle Tram<br />

Little Londsdale Street<br />

Londsdale Street<br />

Crown<br />

Towers<br />

Crown<br />

Entertainment<br />

Complex<br />

Little Bourke Street<br />

AXA<br />

Centre<br />

Old<br />

Customs<br />

House<br />

Yarra Promenade<br />

Bourke Street<br />

Queen Street<br />

Elisabeth Street<br />

Bunnings<br />

Collins Street<br />

Queens Bridge<br />

Melbourne<br />

Central<br />

Station<br />

Flinders Lane<br />

Melb.<br />

Central<br />

Melb.<br />

Central<br />

Myer<br />

Flinders Street<br />

Southbank Blvd.<br />

Myer<br />

RMIT<br />

University<br />

Block<br />

Arcade<br />

Swanston Street<br />

Centre<br />

point<br />

ANZ<br />

NAB<br />

Foot<br />

Bridge<br />

Southbank Promenade<br />

Library<br />

Little Londsdale Street<br />

Target<br />

Flinders Street<br />

Station<br />

Londsdale Street<br />

The<br />

Town Victoria<br />

Capitol<br />

Hall Hotel<br />

City<br />

Westin<br />

KPMG<br />

Regent<br />

Square<br />

Little Collins Street<br />

Southgate Av.<br />

City Road<br />

Latrobe Street<br />

Southgate<br />

Plaza<br />

Fawkner Street<br />

Mackenzie St.<br />

Little Bourke Street<br />

Hauptbahnhof<br />

Yarra<br />

Bourke Street<br />

St. Pauls<br />

Princes Bridge<br />

Concert<br />

Hall<br />

State &<br />

Playhouse<br />

Theatres<br />

National<br />

Gallery of Vic<br />

Australian Arts<br />

Federation<br />

Square<br />

River<br />

National<br />

Gallery of Vic<br />

International Arts<br />

Stamford<br />

BHP<br />

Plaza<br />

Carlton Gardens South<br />

Victoria Street<br />

City Circle Tram Victoria Parade<br />

Russel Street<br />

Exhibition Street<br />

Collins Street<br />

Grand<br />

Hyatt<br />

Flinders Lane<br />

St. Kilda Road<br />

Flinders Street<br />

Spring Street<br />

Windsor<br />

Melbourne<br />

Nauru Club<br />

House<br />

ANZ Collins<br />

Tower Place<br />

Fondsobjekt<br />

Alexandra<br />

Gardens<br />

Alexandra<br />

Parliament<br />

Station<br />

Birrarung<br />

Marr Park<br />

Queen Victoria<br />

Gardens<br />

Linlithgow<br />

St. Vincents<br />

Hospital<br />

Parliament<br />

House<br />

Avenue<br />

State Government<br />

Offices<br />

Treasury<br />

Museum<br />

Macarthur Street<br />

Treasury<br />

Gardens<br />

Eye & Ear<br />

Hospital<br />

St. Patricks<br />

Cathedral<br />

Cathedral Place<br />

Peter<br />

MacCallum<br />

Hospital<br />

Landsowne Street<br />

Melbourne<br />

Park<br />

Conservatory<br />

National<br />

Tennis Centre<br />

Fitzroy<br />

Gardens<br />

Cook’s<br />

Cottage<br />

Wellington Parade<br />

Wellington Parade South<br />

Jolimont Road<br />

Agnes Street<br />

Jolimont Street<br />

Albert Street<br />

Charles Street<br />

Model<br />

Tudor<br />

Village<br />

Jolimont Tce<br />

Brunton Avenue<br />

N<br />

W O<br />

S<br />

Freemason<br />

Hospital<br />

Mercy<br />

Hospital<br />

Clarendon Street<br />

Australian<br />

Gallery<br />

of Sport<br />

Melbourne<br />

Cricket<br />

Ground<br />

0 200 400 600 800 1.000 m<br />

54


6.4 Die Immobilie Gebäudeausstattung<br />

Das Gebäude präsentiert sich als modernes hochwertiges<br />

Bürohaus mit 18 oberirdischen und 4 unter-<br />

Allgemeine Objektdaten:<br />

Fondsobjekt 11–37 Exhibition Street Melbourne<br />

irdischen Geschossen.<br />

Anschrift<br />

11–37 Exhibition Street,<br />

Melbourne, <strong>Australien</strong><br />

Die unterirdischen Geschosse sowie das 1. bis 3.<br />

Nutzung Untergeschosse Parken Obergeschoss sind Parkgeschosse. Das Erdgeschoss<br />

Erdgeschoss<br />

Restaurants (Ground) und das so genannte untere Erdgeschoss<br />

1.–3. Obergeschoss Parken (Lower Ground) wird als Eingangsbereich für die<br />

4.–16. Obergeschoss Büronutzung beiden Hauptmieter, für Restaurantbetrieb sowie zu<br />

17.–18. Obergeschoss Technik einem geringen Teil als Bürofläche genutzt. Die verbleibenden<br />

Obergeschosse (4. bis 16. Stockwerk)<br />

Zeitpunkt der<br />

Fertigstellung Juni 2005<br />

sind als Büroeinheiten konzipiert.<br />

Stockwerke<br />

4 Untergeschosse<br />

Zwischengeschoss<br />

Erdgeschoss<br />

16 Obergeschosse<br />

Grundstücksfläche ca. 2.350 m 2<br />

2 Dachgeschosse, Technikgeschoss<br />

Mietflächen Lager 221,0 m 2<br />

Retail 1.077,6 m 2<br />

Büronutzung 21.543,8 m 2<br />

Gesamt 22.842 m 2<br />

Stellplätze<br />

133 Mieterstellplätze<br />

im 1. bis 3. Obergeschoss<br />

207 Stellplätze in den<br />

Untergeschossen B1–B4<br />

Vermietungsstand Büro- und Ladenflächen: 100 %<br />

Stellplätze: ca. 88 %<br />

Kaufpreis AUD 136.000.000<br />

(Einkaufsfaktor: rd. das 15-fache der<br />

Jahresnettomiete)<br />

Das Gutachten, das die Angemessen-<br />

heit des Kaufpreises bestätigt,<br />

wurde durch DTZ Australia (VIC)<br />

Pty Ltd, Melbourne, erstellt.<br />

Verkehrswertgutachten<br />

55


Die Fassaden wurden unter Verwendung verschiedener<br />

Materialien abwechslungsreich gestaltet. Die<br />

eingesetzten Materialien markieren nach außen die<br />

dahinterliegende Nutzung:<br />

So ist beispielsweise der Eingang des Mieters Mercer<br />

als markanter Glaswürfel über drei Geschosse gestaltet<br />

worden.<br />

Das Gebäude wurde im Juni 2005 fertig gestellt und<br />

umfasst ca. 21.540 m 2 vermietbare Büroflächen, ca.<br />

1.070 m 2 Ladenflächen sowie ca. 220 m 2 Lagerflächen.<br />

Zusätzlich verfügt das Gebäude über 340 Parkplätze,<br />

die teilweise an die Mieter und teilweise an einen<br />

Betreiber größtenteils langfristig vermietet sind.<br />

Das Gebäude präsentiert sich als modernes A-Grade-<br />

Bürohaus.<br />

Bautechnische Daten<br />

Baukonstruktion/Haupttragkonstruktion<br />

Aus Stahlbetonstützen und austeifendem Versorgungskern<br />

aus Stahlbeton, vorgespannte Stahlbetonträger, darüber<br />

Fertigteilsystemdecken der Firma Bondeck. In den Ebenen<br />

17 und 18 wurde ein Stahlrahmensystem verwendet.<br />

Dach<br />

Hauptdach aus farbig beschichteten Profilstahlpanelen.<br />

Technikaufbauten aus eloxiertem Metall.<br />

Dachentwässerung in gekantete Kastenrinnen aus Aluminium.<br />

Fenster/Fassade<br />

Curtainwall-Fassade aus Glas und pulverbeschichtetem<br />

Aluminium (Doppelverglasung). An der Westfassade Kombination<br />

mit integrierten Aluminiumlamellen und polierten<br />

Betonfertigteilen als Unterzüge. Im 18. OG besteht die<br />

Außenhaut aus beschichteten Fertigteilen und Metallelementen.<br />

Die Erdgeschosse sind mit poliertem Granit verkleidet.<br />

Innenausbau<br />

Der Innenausbau wurde bzw. wird derzeit gemäß Mieterwunsch<br />

ausgeführt.<br />

Wände/Decken<br />

Untergehängte Mineralfaserdecken mit Einbauteilen, wie<br />

Rasterleuchten Lüftungsein- und -auslässen, Rauchmeldern<br />

und Sprinklerköpfen.<br />

Die Wände des massiven Kerns sind verputzt und gestrichen.<br />

Bodenbeläge<br />

In der Eingangslobby Natursteinboden.<br />

In den Aufzugsvorräumen und den Büroflächen hochwertiger<br />

Schlingenteppich.<br />

Brandschutz<br />

Löschleitungen, Sprinkleranlage, Rauchmelder, Brandmeldezentrale<br />

sowie eine Aufschaltung an die Gebäudeleittechnik.<br />

Elektroinstallation<br />

Allgemeine Stromversorgung aus dem Netz.<br />

Notstromgenerator 2 x 750 kVa zur Erhaltung Gebäudesicherheit,<br />

Basiskühlung, Lüftung.<br />

Zusätzlich vorgerichtete Aufstellmöglichkeiten für mietereigene<br />

Notstromversorgungen.<br />

Förderanlagen<br />

6 Personenaufzüge von Erdgeschoss, 2 Parkgeschosse<br />

sowie 4. bis 16. Bürogeschoss.<br />

1 Lastenaufzug Erdgeschoss bis unterste Parkebene.<br />

2 zusätzliche Personenaufzüge mit gezielter Andienung<br />

innerhalb der Ebenen EG 4. OG. bis 8. OG. sowie der<br />

Ebenen B1 bis B3.<br />

Außenanlagen<br />

Wege – Straßenoberflächen sowie Platzflächen mit Plattenbelägen<br />

bzw. asphaltiert.<br />

Erschließungszustand<br />

Das Gebäude ist vollständig erschlossen.<br />

Gebäudezustand<br />

Das Gebäude wurde Ende Juni 2005 fertig gestellt.<br />

Sonstiges<br />

Im für die Objektgesellschaft erstellten Umweltgutachten<br />

(Environmental Risk Report) wurde auf gewisse Verunreinigungen<br />

hingewiesen. Diese wurden jedoch unter<br />

Sicherheitsgesichtspunkten als akzeptierbar eingestuft.<br />

Heizung/Lüftung/Kühlung<br />

Das Gebäude ist vollklimatisiert. Die Klimatisierung ist flexibel<br />

ausgelegt, einzelne Zonen werden separat angedient.<br />

Die Haupttechnikzentralen befinden sich auf den Dachgeschossen<br />

bzw. im Erdgeschoss.<br />

56


Fondsobjekt<br />

57


Gutachten Marktwertermittlung<br />

Der Gutachterbereich (Valuation Services) von DTZ<br />

Australia (VIC) Pty Ltd, Melbourne, ein erfahrener<br />

unabhängiger Wertgutachter, hat im Auftrag der<br />

finanzierenden Bank, der BayernLB, München, ein<br />

Marktwertgutachten per 7. September 2005 angefertigt.<br />

Im Rahmen dieses Gutachtens wurde der Gesamtkaufpreis<br />

für die Fondsimmobilie Fondsimmobilie<br />

in Höhe von AUD 136 Mio. als marktkonform bestätigt.<br />

Darüber hinaus hat sich der Initiator ein entsprechendes<br />

Standort- und Marktwertgutachten von<br />

DTZ Australia (NSW) Pty Ltd, Sydney, erstellen lassen,<br />

welches den Standort Melbourne und die Fondsimmobilie<br />

positiv bewertet und ebenfalls den vereinbarten<br />

Kaufpreis in Höhe von AUD 136 Mio. für die<br />

Fondsimmobilie bestätigt.<br />

6.5 Die Mieter<br />

Die Immobilie wurde im Sommer 2005 fertig gestellt<br />

und die Mietverträge laufen schrittweise bis Dezember<br />

2005 an. Die Büroflächen der Fondsimmobilie<br />

(21.543,8 m 2 ) sind zu 100 % an die beiden Hauptmieter<br />

Mercer Human Resource Consulting Pty Ltd<br />

(nachstehend auch „Mercer“ genannt) für 10 Jahre<br />

und Commonwealth of Australia (nachstehend auch<br />

„Commonwealth“ genannt) für 12 Jahre vermietet.<br />

Die restlichen Flächen, im Wesentlichen im Erdgeschossbereich<br />

der Fondsimmobilie, sind als Retailflächen<br />

ausgebaut (insgesamt 1.077,6 m 2 ) und an<br />

weitere sechs Mieter vermietet (siehe unten). Es befinden<br />

sich weiterhin Lagerflächen für die Mieter im<br />

Gebäude (221 m 2 ), die jedoch zum großen Teil derzeit<br />

nicht vermietet sind. Die Fondsimmobilie verfügt<br />

über insgesamt 340 Parkplätze, von denen 207<br />

Rahmendaten zu den Mietvereinbarungen/Mietverträgen<br />

Mieter erste Jahresmiete in % der Mietfläche<br />

in AUD 1) Gesamtmiete in m 2<br />

Mercer Human Resource 4.395.830 48,6 % 11.748,0<br />

Consulting Pty Ltd 2)<br />

Commonwealth of Australia – Australian<br />

Industrial Registry 3) 2.994.382 33,1 % 9.795,8<br />

The Italian Restaurant and Bar Pty Ltd 113.200 1,3 % 221,8<br />

CLB No. 2 Pty Ltd 4) 95.730 1,1 % 96,5<br />

S&N Enterprise Pty Ltd / Danlec Pty Ltd 65.000 0,7 % 59,7<br />

Sempre Pty Ltd 40.000 0,4 % 66,0<br />

Herschel Asset Management Pty Ltd 5) 166.410 1,8 % 336,2<br />

Epicureo Pty Ltd 141.500 1,6 % 297,4<br />

S&K Car Park Management Pty Ltd 800.000 8,8 %<br />

CHB Financial and Property Advisory Pty Ltd 9.600 0,1 %<br />

Angenommene Jahresmiete 38 Parkplätze<br />

(derzeit nicht vermietet) 6) 173.280 1,9 %<br />

Angenommene Jahresmiete Werbefläche<br />

(derzeit nicht vermietet) 50.000 0,6 %<br />

Angenommene Jahresmiete freie Lagerräume<br />

(derzeit nicht vermietet) 0 0,0 %<br />

Gesamt 9.044.932 100,0 % 22.621<br />

1) In den Mietansätzen sind die größtenteils fest vereinbarten Mietsteigerungen für das Jahr 2006 nicht enthalten.<br />

2) Kumulierte Darstellung für die vereinbarte Miete für die Büroräume, für die angemieteten 58 Parkplätze bzw. die gemieteten Werbeflächen.<br />

Die Angabe zu den Optionen bezieht sich auf die Büromietflächen. Zu den festen Mietanpassungen siehe Beschreibung Mietvertrag.<br />

3) Kumulierte Darstellung für die vereinbarte Miete für die Büroräume/Lobbybereiche und für die angemieteten 32 Parkplätze.<br />

58


an einen Mieter, die S&K Car Park Management Pty<br />

Ltd, einen Parkhausbetreiber, langfristig vermietet<br />

sind. Weitere 58 Stellplätze wurden an den Hauptmieter<br />

Mercer und weitere 32 Parkplätze an das<br />

Commonwealth vermietet. Es bestehen noch weitere<br />

Mietverträge für einige wenige Parkplätze und für<br />

eine Werbefläche (Details siehe unten). Für eine Anzahl<br />

von Parkplätzen (zum Zeitpunkt der Prospekterstellung<br />

38), eine weitere Werbefläche (sog. „Sky<br />

Screen“) wie auch die oben genannten Lagerflächen<br />

bestehen derzeit noch keine verbindlichen Mietverträge,<br />

es liegen jedoch lt. Auskunft des vorgesehenen<br />

Property Managers der Objektgesellschaft entsprechende<br />

Anfragen vor, so dass aus Sicht des Initiators<br />

die Chance besteht, dass diese Mietflächen ab Anfang<br />

2006 ggf. noch vermietet werden können.<br />

Die Mietverträge beinhalten i.d.R. Verlängerungsoptionen,<br />

sodass von einer langfristigen Vermietung<br />

ausgegangen werden kann. Darüber hinaus enthalten<br />

die Mietverträge während der Vertragslaufzeit<br />

mit wenigen Ausnahmen feste, jährliche Mietsteigerungen<br />

zwischen 3,50 % bis 4,25 %. Die Mietverträge<br />

sehen grundsätzlich vor, dass die wesentlichen Nebenkosten<br />

(außer Reparaturen bzw. Investitionen für<br />

Dach und Fach) von den Mietern getragen werden,<br />

wobei in einigen Mietverträgen bestimmte Nebenkostenzahlungen<br />

in ihrer Höhe begrenzt sind. Dies<br />

wird aus heutiger Sicht jedoch zu keiner nennenswerten<br />

finanziellen Belastung der Fondsgesellschaft<br />

führen.<br />

Nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die<br />

zum Zeitpunkt der Prospektierung abgeschlossenen<br />

Mietverträge:<br />

in % der gesamten Laufzeit in Jahren Optionen Mieter- Miet- Sonder-<br />

Mietfläche bis sicherheiten anpassung kündigungsrecht<br />

51,9 % 23.06.2015 10 2X5 Ja 4,25% p.a. Ja, nach 3 Jahren<br />

für 1 Stockwerk<br />

43,3 % 30.11.2017 12 2X4 Nein 4 % p.a. Nein<br />

1,0 % 15.11.2015 10 1X5 Ja 3,5 % p.a. Nein<br />

0,4 % 30.09.2013 8 2X5 Ja 4 % p.a. Nein<br />

0,3 % 30.09.2010 5 2X5 Ja 4 % p.a. Nein<br />

0,3 % 30.09.2013 8 1X5 Ja 4 % p.a. Nein<br />

1,5 % 30.11.2012 7 1X5 Ja 3,5 % p.a. Nein<br />

1,3 % 14.12.2015 10 1X5 Ja 4 % p.a. Nein<br />

30.11.2011 6 1X5 Nein 3,5 % p.a. Nein<br />

100,0 %<br />

4) Kumulierte Darstellung für die vereinbarte Miete für die Retailflächen und für die angemieteten Lagerflächen.<br />

5) Kumulierte Darstellung für die vereinbarte Miete für die Retailflächen und die 3 angemieteten Parkplätze.<br />

6) Es wurde unterstellt, dass eine Vermietung zur angenommenen Marktmiete (AUD 400 je Stellplatz und Monat) ab Januar 2006 möglich ist,<br />

wobei ein Sicherheitsabschlag von 5 % berücksichtigt wurde.<br />

59


Ausgewählte Mieter im Einzelnen<br />

Mercer Human Resource Consulting Pty Ltd<br />

Mercer Human Resource Consulting ist eine der weltgrößten<br />

Beratungsfirmen im Bereich Management<br />

und Human-Resource-Beratung und den damit zusammenhängenden<br />

Produkten und Dienstleistungen.<br />

Mercer wurde 1937 als Abteilung von Marsh &<br />

McLennan in den USA gegründet und nach der Übernahme<br />

der kanadischen Firma William Manson Mercer<br />

unter dem Namen William M. Mercer Ltd. ausgegliedert.<br />

1975 wurde Mercer eine hundertprozentige<br />

Tochtergesellschaft der Marsh & McLennan Companies<br />

(MMC) und im Jahr 2002 in Mercer Human Resource<br />

Consulting umbenannt. Mercer beschäftigt<br />

heute weltweit ca. 15.000 Mitarbeiter mit einem<br />

Umsatz von ca. 3,1 Milliarden US-Dollar.<br />

Zum MMC-Konzern gehören Marsh, das weltweit führende<br />

Unternehmen im Risiko- und Versicherungsmanagement,<br />

Guy Carpenter, ein weltweiter Rückversicherungsmakler,<br />

Kroll, das weltweit führende<br />

Unternehmen für Risikoberatung und Technologie,<br />

Putnam Investments, eine der größten Vermögensverwaltungsgesellschaften<br />

der USA, und Mercer. Mit<br />

etwa 60 000 Mitarbeitern erwirtschaftete MMC weltweit<br />

in 100 Ländern über 12 Milliarden US-Dollar<br />

Jahresumsatz im Jahr 2004. MMC verfügt hinsichtlich<br />

der Bonität über ein „Investment Grade“-Rating von<br />

BBB (Standard & Poors), was gemäß der Definition<br />

von Standard & Poors einer mittleren Bonitätsbeurteilung<br />

entspricht („Medium Quality“). Das Rating<br />

von MMC, der Holding-Muttergesellschaft, ist dabei<br />

nicht auf den Mieter Mercer Human Resource Consulting<br />

direkt übertragbar. Im Zuge der sorgfältigen<br />

Prüfung (sog. „Due Diligence“) wurden vom australischen<br />

Anwalt der Objektgesellschaft die üblichen<br />

Überprüfungen betreffend den Mieter vorgenommen<br />

(sog. „Company Search“), im Rahmen dessen<br />

keine nachteiligen Sachverhalte betreffend dem Mieter<br />

Mercer Human Resource Consulting festgestellt<br />

wurden.<br />

Marsh & McLennan Companies<br />

Umsatz 2004: 12,2 Mrd. US-Dollar · Büros in über 100 Ländern · Rund 60.000 Mitarbeiter<br />

Risiko- und Versicherungs- Management- und Investment-Management<br />

management Human-Resource-Beratung und Vermögensverwaltung<br />

Marsh<br />

Risiko- und Versicherungsmanagement<br />

Guy Carpenter<br />

Rückversicherungsmakler<br />

Kroll<br />

Risikoberatung<br />

Mercer Human Resource Consulting<br />

Human-Resource-Beratung<br />

Mercer-Investment Consulting<br />

Beratung institutioneller Investoren<br />

Mercer Management Consulting<br />

Managementberatung<br />

Mercer Oliver Wymann<br />

Managementberatung für<br />

Finanzdienstleister<br />

Mercer Delta Organizational<br />

Consulting<br />

Organisationsberatung<br />

Lippincott Mercer<br />

Identity- und Markenmanagement-<br />

Beratung<br />

NERA Economic Consulting<br />

Beratung in volkswirtschaftlichen<br />

Fragen<br />

Putnam Investments<br />

Globale Vermögensverwaltung für<br />

institutionelle und private Anleger<br />

60


Eingangsbereich Fondsobjekt<br />

Im Oktober 2004 strengte die New Yorker Staatsanwaltschaft<br />

eine Zivilklage gegen Marsh Developments<br />

u.a. wegen kartellrechtlicher Verstöße und ungerechtfertigter<br />

Bereicherung an. Bereits im Januar 2005<br />

konnte eine Einigung mit der Staatsanwaltschaft<br />

dergestalt erzielt werden, dass mit der Zahlung von<br />

850 Millionen US-Dollar in einen Fonds für die Versicherungsnehmer<br />

von Marsh, die Klage abgewendet<br />

wurde. Damit konnte das wirtschaftliche Risiko für<br />

den MMC-Konzern begrenzt und Schaden von anderen<br />

Tochtergesellschaften fern gehalten werden.<br />

Quelle: www.mercermc.de, www.marsh.com, www.mmc.com<br />

Commonwealth of Australia/Australian Industrial<br />

Relations Commission (AIRC)<br />

Die Regierung von <strong>Australien</strong> hat im Objekt Flächen<br />

angemietet, mit der Absicht, dort die Australian Industrial<br />

Relations Commission (AIRC) unterzubringen.<br />

Das Rating von <strong>Australien</strong> betreffend die Bonitätsbeurteilung<br />

ist mit AAA (Standard & Poors) auf gleicher<br />

Stufe wie beispielsweise das Rating der USA oder der<br />

Bundesrepublik Deutschland. Die Definition der Bonitätsbeurteilung<br />

AAA, der höchsten Qualitätsstufe,<br />

wird von Standard & Poors mit „Highest Quality“<br />

angegeben.<br />

Die AIRC ist die australische Kommission für alle Fragen<br />

und Auseinandersetzungen im Zusammenhang<br />

mit dem australischen Arbeitsrecht. Sie wurde vom<br />

Commonwealth Court of Conciliation (Schlichtungsverfahren)<br />

and Arbitration (Schiedsverfahren) mit<br />

dem so genannten „Conciliation and Arbitration Act“<br />

bereits im Dezember 1904 ins Leben gerufen. Die<br />

Aufgaben der Kommission gehen über die eines reinen<br />

Arbeitsgerichtes weit hinaus. So wird die AIRC<br />

beispielsweise schon beim Abschluss von Arbeitsverträgen<br />

im Hinblick auf Löhne und Arbeitskonditionen<br />

unterstützend tätig. Ebenso werden unter ihrer<br />

Mithilfe Mindestlöhne vereinbart und deren Einhaltung<br />

überwacht sowie auf vergleichbare Bezahlung<br />

bei gleichwertiger Arbeit geachtet.<br />

Ein weiterer Unterschied zu einem reinen Arbeitsgericht<br />

ist die Möglichkeit, arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen<br />

bereits vor einem Verfahren durch<br />

außergerichtliche Schlichtung beizulegen. Ein weiterer<br />

Tätigkeitsbereich der Kommission ist die Unterstützung<br />

von Unternehmen bei ihrer Gründung,<br />

Fusion, Namensänderung, Auflösung usw. Die Kommission<br />

wird von einem Präsidenten und 2 Vizepräsidenten<br />

geleitet. Weiterhin gehören 17 Stellvertreter<br />

und 26 Kommissionsmitglieder dem AIRC an.<br />

Die Kommission wird bei ihrer Arbeit durch das AIR<br />

(Australian Industry Registry) vertreten. Diese Behörde<br />

unterstützt die Kommission bei allen ihren Tätigkeiten.<br />

Sie stellt z.B. das notwendige Personal, verwaltet<br />

den Kommissionsbesitz und führt die Protokolle.<br />

Darüber hinaus wickelt sie die Öffentlichkeitsarbeit<br />

der Kommission ab. Unter anderem veröffentlicht sie<br />

z.B. ihre Entscheidungen oder verleiht ihre Preise.<br />

Das AIR unterhält Niederlassungen in Melbourne,<br />

Sydney, Brisbane, Adelaide, Canberra, Perth, Darwin<br />

und Hobart. Das AIR besteht aus 26 fest angestellten<br />

Mitgliedern. Den Vorsitz führt ein Rechtspfleger (Registrar)<br />

mit 12 stellvertretenden Präsidenten, meist<br />

61


nach dem Vorbild der japanischen „Ramen-Shops“,<br />

die sich dort seit mehr als zweihundert Jahren großer<br />

Beliebtheit erfreuen. Von den weltweit zurzeit über<br />

50 Restaurants befinden sich allein 11 Filialen in<br />

<strong>Australien</strong>, davon 2 in Melbourne, im Heimatland<br />

Großbritannien sind es mittlerweile 36. Während die<br />

britischen Filialen von Wagamana selbst betrieben<br />

werden, vergibt Wagamama in allen anderen Ländern<br />

Franchise-Lizenzen zum Betrieb der Restaurants<br />

unter dem geschützten Markennamen.<br />

Quelle: www.wagamama.com.au<br />

Fassadenansicht Fondsobjekt<br />

den Vorsitzenden der Arbeitsgerichte, der verschiedenen<br />

Bundesstaaten. Die restlichen 13 Mitglieder<br />

bestehen ebenfalls aus Angehörigen der unterschiedlichen<br />

Gerichtshöfe. Die eigentliche Arbeit wird zurzeit<br />

in 7 Ausschüssen geleistet, die jeweils für verschiedene<br />

Branchen zuständig sind. Mindestens je<br />

ein Präsidiumsmitglied und ein Stellvertreter gehören<br />

jeweils einem Ausschuss an.<br />

Im Geschäftsjahr 01.07.2003–30.06.2004 wurden<br />

über 27.000 Beschwerden, Anträge und Klagen aus<br />

den unterschiedlichen Bereichen des Arbeitsrechtes<br />

bei der Kommission eingereicht. Insgesamt wurden<br />

mehr als 20.000 Anhörungen durchgeführt und fast<br />

14.000 Entscheidungen der Kommission veröffentlicht.<br />

Insgesamt beschäftigte das AIR im abgelaufenen<br />

Geschäftsjahr über 247.000 Personen.<br />

Quelle: www.airc.gov.au<br />

CBL No. 2 Pty Ltd („Wagamama”)<br />

„Wagamama“ gehört zu einer britischen Restaurantkette,<br />

die im Jahr 1992 in London gegründet wurde.<br />

Unter dem Slogan „positive eating + positive living“<br />

bietet Wagamama frische japanische Nudel-Küche<br />

Herschel Asset Management Limited<br />

Herschel Asset Management Limited (Herschel) ist<br />

ein unabhängiges Investment Beratungs- und Anlageunternehmen,<br />

welches derzeit ausschließlich in australische<br />

Anteilsscheine und Aktien investiert. Zum<br />

Kundenstamm von Herschel gehören sowohl Unternehmen<br />

als auch vermögende Privatpersonen, Stiftungen<br />

oder Fonds. Nach eigenen Angaben verwaltet<br />

Herschel derzeit mit sieben eigenen Anlagespezialisten<br />

sowie einem qualifizierten Backoffice ein Fondsvermögen<br />

von AUD 575 Mio. für 52 Klienten (Stand<br />

30.05.2005).<br />

Quelle: Herrschel Asset Management Limited<br />

S&K Car Park Management Pty Ltd (S&K)<br />

S&K wurde im November 2004 gegründet und entstand<br />

aus einer Fusion von Secure Parking und Kings<br />

Parking. S&K betreibt Parkhäuser und Parkplätze in<br />

ganz <strong>Australien</strong> und in allen Bundesstaaten. S&K ist<br />

der zweitgrößte Parkhausbetreiber im Bundesstaat<br />

Victoria und langjährig in diesem Geschäftssegment<br />

erfolgreich. Wesentliche Wettbewerber von S&K sind<br />

Andrews Parking (APS), die sich im Wesentlichen auf<br />

den Betrieb von Parkhäusern an Flughäfen spezialisiert<br />

haben und Australian National Car Parks (ANCP),<br />

die jedoch ihren Schwerpunkt in New South Wales<br />

haben und nicht in gleichem Maße geographisch<br />

breit aufgestellt sind wie S&K.<br />

Quelle: Counsel Report City of Melbourne, 23.08.2005<br />

Zu allen Mietern und den entsprechenden Mietverträgen<br />

sind die Details in Tz. 11 „Die rechtlichen<br />

Grundlagen“ zu entnehmen.<br />

62


Grundriss EG<br />

Garageneinfahrt<br />

Geräte<br />

Gerätschaften<br />

Mietfläche<br />

Gerätschaften<br />

Lager<br />

W<br />

S<br />

N<br />

O<br />

Mietfläche<br />

Sicherheit<br />

Feuerleitung<br />

Warenaufzug<br />

Aufzüge<br />

Mietfläche<br />

FLINDERS LANE<br />

Mietfläche<br />

Eingangshalle / Lobby<br />

Eingang<br />

EXHIBITION STREET<br />

Grundriss 4.-16. OG (Variable Büroetagen)<br />

WC/H<br />

WC/D<br />

Warenaufzug<br />

WC<br />

Elektrik<br />

Aufzüge<br />

W<br />

S<br />

N<br />

O<br />

FLINDERS LANE<br />

EXHIBITION STREET<br />

63


7. Der Investitions- und Finanzierungsplan<br />

In diesem Kapitel werden Prognosen hinsichtlich der<br />

geplanten Investition und der hierfür vorgesehenen<br />

Finanzierung dargestellt. Diese in die Zukunft gerichteten<br />

Aussagen beruhen auf dem für die Fondsgesellschaft<br />

erstellten Beteiligungskonzept, das nach gegenwärtigen,<br />

nach bestem Wissen vorgenommenen<br />

Planungen und Einschätzungen entwickelt wurde.<br />

Die Positionen im Investitions- und Finanzierungsplan<br />

stellen wirtschaftlich 100 % der <strong>Bayernfonds</strong><br />

<strong>Australien</strong> I GmbH (Objektgesellschaft) und 100 %<br />

der <strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />

<strong>Australien</strong> I KG (Fondsgesellschaft) dar. Rundungsdifferenzen<br />

in dieser konsolidierten Darstellung sind<br />

möglich.<br />

Finanzierungsplan<br />

1) Eigenkapital<br />

Finanzcontrol Treuhandgesellschaft mbH<br />

(Treuhandkommanditistin) 9.999<br />

WS Beteiligungs GmbH (geschäftsführender<br />

Kommanditist und atypisch stille Beteiligte) 14.450<br />

Kommanditkapital Zeichner 70.582.941<br />

Agio 3.529.147<br />

in AUD in AUD Fondsvolumen Eigenkapital<br />

in % inkl. Agio in %<br />

Gesamtes Eigenkapital inkl. Agio 74.136.537 43,70 % 100,00 %<br />

2) Fremdkapital<br />

Darlehen BayernLB (Tranche 1) 85.500.000<br />

Optionales Darlehen BayernLB (Tranche 2) 10.000.000<br />

Gesamtes Fremdkapital 95.500.000 56,30 % 128,82 %<br />

Gesamtfinanzierung 169.636.537 100,00 % 228,82 %<br />

Investitionsplan<br />

in AUD Fondsvolumen Eigenkapital<br />

in % inkl. Agio in %<br />

3) Kaufpreis für die Fondsimmobilie 136.000.000 80,17 % 183,45 %<br />

4) Optionale Ausbaukosten Fondsimmobilie 10.000.000 5,89 % 13,49 %<br />

5) Erwerbsnebenkosten 9.566.000 5,64 % 12,90 %<br />

6) Gesellschaftskosten 75.000 0,04 % 0,10 %<br />

7) Finanzierungskosten 2.140.646 1,26 % 2,89 %<br />

8) Finanzierungsvermittlung 2.180.250 1,29 % 2,94 %<br />

9) Objektaufbereitung und Konzeption 640.000 0,38 % 0,86 %<br />

10) Eigenkapitalbeschaffung 5.646.635 3,33 % 7,62 %<br />

11) Platzierungsgarantie 1) 1.884.450 1,11 % 2,54 %<br />

12) Nicht abzugsfähige Vorsteuer 112.800 0,07 % 0,15 %<br />

13) Rückstellungen für Instandhaltungen 400.000 0,24 % 0,54 %<br />

14) Liquiditätsreserve 990.756 0,58 % 1,34%<br />

Gesamtfinanzierung 169.636.537 100,00 % 228,82 %<br />

Die Vergütung des Initiators Real I.S. von AUD 10.351.335 setzt sich zusammen aus den Positionen 8) bis 11) zzgl. Umsatzsteuer<br />

gemäß Position 12). Die Position Eigenkapitalbeschaffung enthält die Vergütung für die Kapitalvermittlung der Real I.S.<br />

sowie ggf. weiterer mit dem Vertrieb beauftragter Unternehmen.<br />

65


Auf den Ausweis eventuell anfallender australischer<br />

Umsatzsteuer (Goods and Services Tax) wurde verzichtet;<br />

die Steuern werden als Vorsteuer geltend<br />

gemacht. Die auf die umsatzsteuerbaren Leistungen<br />

in Deutschland entfallenden Umsatzsteuerbeträge,<br />

die voraussichtlich nicht als Vorsteuer geltend gemacht<br />

werden können, sind insgesamt unter der Position<br />

„Nicht abzugsfähige Vorsteuer“ ausgewiesen.<br />

7.1 Finanzierungsplan<br />

Der Investitionsbedarf der Fonds- bzw. der Objektgesellschaft<br />

soll durch Eigenkapital und Fremdkapital<br />

abgedeckt werden.<br />

1) Eigenkapital<br />

Nach Durchführung der Kapitalerhöhungen wird das<br />

Eigenkapital der Fondsgesellschaft AUD 70.600.000<br />

zzgl. Agio AUD 3.529.147 betragen. Die Einlage der<br />

WS Beteiligungs GmbH (geschäftsführender Kommanditist)<br />

nach Vollplatzierung in Höhe von AUD<br />

7.060 entspricht einem Anteil von 0,01 % am gesamten<br />

Gesellschaftskapital ohne Agio. Die Finanzcontrol<br />

Treuhandgesellschaft mbH (Treuhandkommanditistin)<br />

hält einen Kapitalanteil in Höhe von AUD 9.999.<br />

Die Fondsgesellschaft wird der Objektgesellschaft<br />

über die atypisch stille Beteiligung AUD 73.892.610<br />

zur Verfügung stellen. Die WS Beteiligungs GmbH<br />

wird sich mit AUD 7.390 atypisch still an der Objektgesellschaft<br />

beteiligen. Die gesamte atypisch stille<br />

Beteiligung an der Objektgesellschaft wird AUD<br />

73.900.000 betragen.<br />

Das Beteiligungskonzept sieht vor, dass die Investitionsmaßnahmen<br />

einschließlich der Nebenkosten zum<br />

Zeitpunkt der vorgesehenen Leistung des Kaufpreises<br />

im Wesentlichen durch das zu diesem Zeitpunkt<br />

voll platzierte Eigenkapital der Anleger (zzgl. Agio)<br />

sowie das vorgesehene Fremdkapital finanziert werden<br />

können. Sollte das einzuwerbende Eigenkapital<br />

zu diesem Zeitpunkt aufgrund einer möglicherweise<br />

verzögerten Platzierung nicht vollständig zur Verfügung<br />

stehen, wird die Objektgesellschaft die fehlenden<br />

Mittel kurzfristig durch ein entsprechendes Darlehen<br />

der BayernLB zwischenfinanzieren (siehe hierzu<br />

Tz. 11). Sofern die Kosten einer derartigen Zwischenfinanzierung<br />

beispielsweise im Falle steigender<br />

Zinsen höher liegen als die prognostizierte Ausschüttung,<br />

gehen etwaige höhere Aufwendungen zu<br />

Lasten der Liquiditätsreserve, auch Kürzungen der<br />

prognostizierten Ausschüttung an die Anleger wären<br />

in einem solchen Fall nicht auszuschließen. Im Investitions-<br />

und Finanzierungsplan wurde aus Gründen<br />

der kaufmännischen Vorsicht eine diesbezügliche<br />

Rückstellung in Höhe von AUD 370.645 gebildet, die<br />

beispielsweise im Falle einer kompletten Eigenkapitalzwischenfinanzierung<br />

für 6 Monate eine Zinsbelastung<br />

von 7,25 % p.a. ermöglichen würde, ohne dass<br />

die Liquiditätsreserve außerplanmäßig in Anspruch<br />

genommen werden müsste. Sollte die Zwischenfinanzierung<br />

des Eigenkapitals nicht erforderlich sein und<br />

daher der Rückstellungsbetrag nicht benötigt werden,<br />

erhöht sich die Liquiditätsreserve um diesen Betrag.<br />

Sollten die Zwischenfinanzierungskosten geringer<br />

als die prognostizierte Ausschüttung sein, hätte dies<br />

ebenfalls zur Folge, dass sich die Liquiditätsreserve<br />

erhöht.<br />

Der Beteiligungsbetrag zzgl. 5 % Agio ist frühestens<br />

zum 20. Dezember 2005 vom Anleger zu erbringen.<br />

Für die Anleger, die ggf. erst zu einem späteren Zeitpunkt<br />

beitreten, erfolgt die Einzahlung bzw. der Einzug<br />

zum 20. eines Monats bzw., sofern dies kein<br />

Werktag ist, zum nächstfolgenden Werktag des auf<br />

die Zeichnung folgenden Monats. Die im Gesellschaftsvertrag<br />

der Fondsgesellschaft vorgesehene<br />

Schließungsfrist des Angebots soll grundsätzlich zum<br />

30.12.2006 erfolgen, sofern nicht die Geschäftsführung<br />

einer Verlängerung des Platzierungszeitraums<br />

bis zum 30.12.2007 zustimmt.<br />

2) Fremdkapital<br />

Die Objektgesellschaft nimmt einen langfristigen<br />

Kredit in Höhe von AUD 85.500.000 bei der BayernLB,<br />

München, auf, welcher zum Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung<br />

voraussichtlich am 22.12.2005 ausbezahlt<br />

werden wird. Das Darlehen, das von der Bank für eine<br />

Laufzeit von zunächst 10 Jahren zugesagt wurde,<br />

wird mit variabler Verzinsung (6-Monats-AUD-AUDBA<br />

BBSW) aufgenommen und das Zinsänderungsrisiko<br />

66


wird fristenkongruent über ein Zinssicherungsgeschäft<br />

(Zinssatzswap) seitens der Objektgesellschaft<br />

abgesichert (Details hierzu Tz. 11).<br />

Der Investitions- und Finanzierungsplan sowie die<br />

darauf basierende Prognoserechnung geht davon<br />

aus, dass die Objektgesellschaft die optional anfallenden<br />

Ausbaukosten unter dem Mietvertrag mit<br />

dem Commonwealth of Australia bis spätestens<br />

30. Juni 2006 ebenfalls zu finanzieren haben wird<br />

(siehe hierzu Tz. 11). Die Objektgesellschaft wird im<br />

Falle der Ausübung der entsprechenden Option des<br />

Mieters ein weiteres ebenfalls variabel verzinstes<br />

Darlehen in Höhe von bis zu AUD 10.000.000 bei der<br />

BayernLB, München, aufnehmen. Das zusätzliche<br />

Darlehen wird im Fall der Inanspruchnahme zum<br />

31.12.2015 auslaufen. Zur Absicherung des entsprechenden<br />

Zinsänderungsrisikos wurde seitens der<br />

Objektgesellschaft ein optionales und ebenfalls fristenkongruentes<br />

Zinssicherungsgeschäft (sog. Zinssatzswapoption)<br />

mit der BayernLB abgeschlossen<br />

(Details hierzu siehe Tz. 11).<br />

7.2 Investitionsplan<br />

Auf den Ausweis eventuell anfallender australischer<br />

Mehrwertsteuer (Goods and Services Tax) wurde im<br />

prognostizierten Investitions- und Finanzierungsplan<br />

verzichtet. Diese Steuern werden bei Anfall als Vorsteuern<br />

geltend gemacht. Die gegebenenfalls auf<br />

die umsatzsteuerbaren Leistungen in Deutschland<br />

entfallenden Umsatzsteuerbeträge, die voraussichtlich<br />

nicht als Vorsteuern geltend gemacht werden<br />

können, sind insgesamt unter der Position 12) „Nicht<br />

abzugsfähige Vorsteuer” ausgewiesen. Umsatzsteuer<br />

auf den Kaufpreis fällt voraussichtlich nicht an, da<br />

der Verkauf in <strong>Australien</strong> als eine Übertragung eines<br />

arbeitenden Unternehmens (sog. „Transfer of going<br />

concern”) behandelt wird (Details hierzu siehe Tz 11).<br />

3) Kaufpreis für die Fondsimmobilie<br />

Der Kaufpreis für das Objekt 11 Exhibition Street,<br />

Melbourne, beträgt AUD 136.000.000 und ist voraussichtlich<br />

zum 22.12.2005 zu entrichten.<br />

4) Optionale Ausbaukosten Fondsimmobilie<br />

Der prognostizierte Investitions- und Finanzierungsplan<br />

geht davon aus, dass der Mieter Commonwealth<br />

of Australia von seiner im Mietvertrag verankerten<br />

Option zur Investition seitens des Vermieters in zusätzliche<br />

Ausbaukosten in Höhe von bis zu AUD<br />

10.000.000 am Ende der vorgesehenen Frist in vollem<br />

Umfang Gebrauch macht (sog. „Fitout Contribution“).<br />

Sollte der Mieter von dieser Option keinen<br />

oder nicht in vollem Umfang Gebrauch machen, wird<br />

sich das Investitions- und Finanzierungsvolumen entsprechend<br />

reduzieren (siehe Tz. 11).<br />

5) Erwerbsnebenkosten<br />

Die Erwerbsnebenkosten teilen sich auf in Maklerund<br />

Beratergebühren von AUD 1.336.000 sowie in<br />

Übertragungs- bzw. Grunderwerbsteuer (sog. Stamp<br />

Duty Land Tax) von AUD 7.480.000. Sollte ggf. zusätzliche<br />

Stamp Duty Land Tax anfallen, würde dies<br />

zu Lasten der Liquiditätsreserve gehen (siehe hierzu<br />

Tz. 3.4.3). Weiterhin sind Rechts-, Steuerberatungsund<br />

Registrierungskosten von AUD 750.000 berücksichtigt.<br />

Bei Letzteren handelt es sich um sorgfältige<br />

Schätzungen, die sich in der noch ausstehenden Endabrechnung<br />

noch erhöhen oder reduzieren können.<br />

Etwaige Änderungen gehen zu Lasten oder zu Gunsten<br />

der Liquiditätsreserve.<br />

6) Gesellschaftskosten<br />

Die Gesellschaftskosten wurden mit AUD 75.000 veranschlagt.<br />

Diese setzen sich zusammen aus Schätzungen<br />

für Gründungskosten, Steuerberatungskosten<br />

der Gesellschaften sowie den vereinbarten Vergütungen<br />

für die Treuhandkommanditistin, für den Komplementär<br />

und für den geschäftsführenden Kommanditisten.<br />

7) Finanzierungskosten<br />

Die Finanzierungskosten setzen sich zusammen aus<br />

den Kosten für die Zinssatzswapoption im Zusammenhang<br />

mit dem möglichen zusätzlichen Darlehen<br />

der BayernLB (Tranche 2) in Höhe von AUD 160.000,<br />

einem Disagio im Zusammenhang mit dem Zinssatzswap<br />

für das Darlehen der BayernLB (Tranche 1) von<br />

AUD 1.340.000, den Bearbeitungsgebühren für die<br />

67


Darlehen und den Kosten für einen Letter of Credit<br />

der BayernLB im Zusammenhang mit dem Abschluss<br />

des Kaufvertrages für die Fondsimmobilie in Höhe<br />

von zusammen AUD 170.000, den Zinsen für das Darlehen<br />

(Tranche 1) der BayernLB für den Zeitraum bis<br />

zum 31.12.2005 in Höhe von ca. AUD 100.000 sowie<br />

der Rückstellung für mögliche Kosten im Zusammenhang<br />

mit der Zwischenfinanzierung des Eigenkapitals<br />

in Höhe von AUD 370.645.<br />

8) Finanzierungsvermittlung<br />

Für die Vermittlung des Fremdkapitals der Objektgesellschaft<br />

erhält die Real I.S. AG eine Vergütung von<br />

AUD 2.180.250.<br />

9) Objektaufbereitung und Konzeption<br />

Für die Objektauswahl, -akquisition, -prüfung und<br />

-aufbereitung erhält die Real I.S. AG eine Vergütung<br />

von AUD 640.000.<br />

10) Eigenkapitalbeschaffung<br />

Die Objektgesellschaft zahlt für die Vermittlung des<br />

Kapitals der atypisch stillen Beteiligung eine Vermittlungsprovision<br />

in Höhe von insgesamt AUD 5.646.635<br />

an die Real I.S. AG bzw. gegebenenfalls an weitere<br />

mit dem Vertrieb beauftragte Unternehmen.<br />

11) Platzierungsgarantie<br />

Für die Übernahme der Platzierungsgarantie erhält<br />

die Real I.S. AG eine Vergütung von AUD 1.884.450.<br />

12) Nicht abzugsfähige Vorsteuer<br />

Die Umsatzsteuer, die auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />

auf Leistungen in Deutschland erhoben wird,<br />

ist voraussichtlich nicht erstattungsfähig. Dies trifft<br />

auch auf die Umsatzsteuer zu, die auf bestimmte<br />

Positionen (Objektaufbereitung und Konzeption) auf<br />

Ebene der Objektgesellschaft auf Leistungen in<br />

Deutschland anfällt. Der voraussichtlich nicht abzugsfähige<br />

und damit nicht erstattungsfähige Anteil wird<br />

kumuliert für alle betreffenden Positionen des Investitions-<br />

und Finanzierungsplans ausgewiesen und<br />

erhöht das Gesamtinvestitionsvolumen um AUD<br />

112.800.<br />

13) Rückstellungen für Instandhaltungen<br />

Der Investitions- und Finanzierungsplan berücksichtigt<br />

aus Gründen der kaufmännischen Vorsicht Rückstellungen<br />

für nicht auf die Mieter umlegbare Instandhaltungen,<br />

insbesondere auch für vertragliche<br />

Verpflichtungen unter dem Mietvertrag mit dem<br />

Commonwealth of Australia zur Erneuerung des<br />

Bodenbelages, in Höhe von AUD 400.000.<br />

14) Liquiditätsreserve<br />

Einzelne Ansätze der in der Mittelverwendung angegebenen<br />

Positionen können sich verändern. Änderungen<br />

gegenüber den angenommenen Einnahmen<br />

und Kosten gehen zu Gunsten oder zu Lasten der<br />

Liquiditätsreserve.<br />

Die Kosten gemäß Investitionsplan sind weitgehend<br />

vertraglich fixiert, so dass keine signifikanten Kostenüberschreitungen<br />

zu erwarten sind. Höhere Kosten<br />

als prospektiert gehen zu Lasten der Liquiditätsreserve<br />

und können bei größeren Abweichungen die<br />

Rendite negativ beeinflussen.<br />

68


Melbourne in der Dämmerung<br />

69


8. Die Prognoserechnung<br />

Jahr 2006 2007 2008<br />

1. Einnahmen<br />

Mieteinnahmen 9.156.288 9.519.302 9.896.887<br />

Mietausfallwagnis/Mieterincentive 0 0 0<br />

Sondereinnahmen (Fit-Out Rent) 748.916 1.451.615 1.451.615<br />

Zinseinnahmen 287.406 440.776 463.266<br />

Veräußerungserlös<br />

Summe der Einnahmen 10.192.610 11.411.693 11.811.768<br />

2. Fonds- und Bewirtschaftungskosten<br />

Haftungs- und Geschäftsführungsvergütung –16.797 –16.998 –17.202<br />

Vergütung Treuhandkommanditistin –17.696 –17.997 –18.303<br />

Vergütungen für Geschäftsbesorgung –261.600 –265.524 –269.507<br />

Gesellschaftskosten –113.200 –115.844 –118.552<br />

Rückstellungen für nicht umlegungsfähige Instandhaltungskosten 0 –59.997 –61.497<br />

Rückstellungen für Maklerkosten für Anschlussvermietungen 0 0 0<br />

Sonstige und nicht umlegbare Bewirtschaftungskosten –126.613 –131.483 –134.771<br />

3. Kapitaldienst<br />

Zinsen Bankdarlehen/Swapvereinbarungen –4.811.250 –5.542.630 –5.931.688<br />

Tilgung Bankdarlehen –288.686 –595.991 –634.433<br />

Gesamtkapitaldienst –5.099.936 –6.138.621 –6.566.121<br />

Darlehensstand per 31.12. 95.211.314 94.615.323 93.980.890<br />

Summe der Ausgaben –5.635.842 –6.746.464 –7.185.952<br />

Einnahmenüberschuss vor Steuern in <strong>Australien</strong> 4.556.769 4.665.230 4.625.816<br />

4. Voraussichtliches steuerliches Ergebnis<br />

Steueraufwand in <strong>Australien</strong> 0 0 0<br />

Einnahmenüberschuss nach Steuern in <strong>Australien</strong> 4.556.769 4.665.230 4.625.816<br />

5. Ausschüttung nach Steuern in <strong>Australien</strong><br />

Ausschüttung an WS Beteiligungs GmbH 448 448 448<br />

Ausschüttung an Kommanditisten/Treugeber 4.412.500 4.412.500 4.412.500<br />

Ausschüttung nach Steuern in <strong>Australien</strong> in % 6,25 % 6,25 % 6,25 %<br />

6. Liquiditätsreserve (KG und GmbH) 990.756 1.134.576 1.386.858 1.599.726<br />

Erläuterung zur Prognoserechnung: Auf eine Darstellung<br />

des Jahres 2005 wurde verzichtet, da Eigentumsübergang<br />

für das Fondsobjekt der 31.12.2005<br />

ist und der Anleger Einkünfte aus der Vermietung<br />

der Fondsimmobilie insoweit erst ab dem 01.01.2006<br />

erzielen kann (hinsichtlich der geplanten Finanz-,<br />

Vermögens- und Ertragslage siehe Tz. 10).<br />

70


2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015<br />

10.289.627 10.643.858 11.011.952 11.449.085 11.915.097 12.381.866 12.855.896<br />

0 –39.100 –121.120 –18.034 –233.743 –123.368 –3.228.710<br />

1.451.615 1.451.615 1.451.615 1.451.615 1.451.615 1.451.615 1.451.615<br />

484.023 501.056 514.590 540.255 553.731 568.008 446.853<br />

195.770.505<br />

12.225.265 12.557.429 12.857.037 13.422.921 13.686.700 14.278.121 207.296.159<br />

–17.409 –17.620 –17.835 –18.053 –18.275 –18.500 –18.730<br />

–18.614 –18.930 –19.252 –19.579 –19.912 –20.251 –20.595<br />

–273.549 –277.653 –281.817 –286.045 –290.335 –294.690 –299.111<br />

–121.324 –124.161 –127.067 –130.042 –133.087 –136.206 –139.398<br />

–63.034 –64.610 –66.225 –67.881 –69.578 –71.318 –1.127.882<br />

0 –17.520 –156.209 0 –61.504 0 –964.568<br />

–138.139 –141.593 –145.133 –148.761 –152.480 –156.292 –160.200<br />

–6.318.267 –6.573.957 –6.442.087 –7.014.098 –6.595.517 –6.351.100 –6.370.510<br />

–675.354 –718.914 –1.021.784 –1.155.619 –1.716.215 –2.015.819 –86.677.186<br />

–6.993.621 –7.292.871 –7.463.871 –8.169.716 –8.311.732 –8.366.919 –93.047.696<br />

93.305.536 92.586.622 91.564.838 90.409.219 88.693.004 86.677.186 0<br />

–7.625.690 –7.954.959 –8.277.409 –8.840.077 –9.056.904 –9.064.176 –95.778.180<br />

4.599.575 4.602.471 4.579.627 4.582.845 4.629.797 5.213.945 111.517.979<br />

0 0 0 0 0 258.465 26.420.801<br />

4.599.575 4.602.471 4.579.627 4.582.845 4.629.797 4.955.480 85.097.178<br />

448 448 448 448 448 448 8.800<br />

4.412.500 4.412.500 4.412.500 4.412.500 4.412.500 4.412.500 88.160.209<br />

6,25 % 6,25 % 6,25 % 6,25 % 6,25 % 6,25 % 124,87 %<br />

1.786.352 1.975.875 2.142.554 2.312.450 2.529.298 3.071.830 0<br />

71


Anmerkungen<br />

Die Prognoserechnung projiziert die zukünftige Entwicklung<br />

der Einnahmen und Ausgaben und somit<br />

einen aus heutiger Sicht möglichen Ergebnisverlauf<br />

des Immobilieninvestments. Die Prognoserechnung<br />

stellt die Situation dar, wie sie sich auf Grundlage<br />

der zahlreichen vom Initiator aus heutiger Sicht für<br />

realistisch gehaltenen Prämissen ergeben würde. Es<br />

ist jedoch mit Abweichungen von diesen Annahmen<br />

zu rechnen. Diese in die Zukunft gerichteten Aussagen<br />

beruhen auf dem für die Fondsgesellschaft<br />

erstellten Beteiligungskonzept, das nach gegenwärtigen,<br />

nach bestem Wissen vorgenommenen Planungen<br />

und Einschätzungen entwickelt wurde. Durch<br />

Änderungen in den gesetzlichen Bestimmungen und<br />

der Rechtsprechung beider Länder, durch Änderungen<br />

gegenüber den Annahmen zur Entwicklung des<br />

Immobilienmarktes und der entsprechenden Vermietungs-<br />

und Veräußerungsbedingungen betreffend<br />

die Fondsimmobilie oder durch Änderungen bei den<br />

zugrunde liegenden abgeschlossenen und beabsichtigten<br />

vertraglichen Vereinbarungen können sich<br />

erhebliche Veränderungen der wirtschaftlichen und<br />

steuerlichen Eckdaten der Beteiligung ergeben.<br />

Die Einkünfte der Objektgesellschaft sind in <strong>Australien</strong><br />

zu versteuern. Aufgrund von Verlustvorträgen<br />

aus der Investitionsphase sowie den vergleichsweise<br />

hohen Abschreibungsbeträgen erzielt die Objektgesellschaft<br />

voraussichtlich ab dem neunten Geschäftsjahr<br />

positive Erträge, die in <strong>Australien</strong> entsprechend<br />

zu versteuern sind. Da ab dem neunten Jahr voraussichtlich<br />

Steuerzahlungen in <strong>Australien</strong> anfallen und<br />

nachdem ein etwaiger Veräußerungsgewinn nach<br />

einer Haltedauer von 10 Jahren in Deutschland nicht<br />

mehr unter dem Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen<br />

ist, wurde eine voraussichtliche Haltedauer<br />

von 10 Jahren gewählt. Die Prognoserechnung wurde<br />

aufgrund des angenommenen Objektverkaufes<br />

zum Jahresende 2015 bis zum 31.12.2015 abgebildet<br />

und folglich ein Beginn des Fonds zum Jahresende<br />

2005 angenommen. Die Haltedauer des Objektes<br />

muss nicht dem Betrachtungszeitraum entsprechen.<br />

Die Investition und der Mittelrückfluss (Kapitaleinlage,<br />

Ausschüttungen und Veräußerungserlös) erfolgen<br />

grundsätzlich in australischen Dollar (AUD), so<br />

dass innerhalb der Fonds- bzw. Objektgesellschaft<br />

kein materielles Wechselkursrisiko besteht. Sofern<br />

Anleger jedoch ihre Kapitaleinlage durch einen<br />

Umtausch von EUR in AUD leisten bzw. ihren AUD-<br />

Mittelrückfluss (Ausschüttungen und anteiligen Veräußerungserlös)<br />

in EUR transferieren, besteht für<br />

den Anleger ein Wechselkursrisiko, aber auch eine<br />

Wechselkurschance.<br />

Die Positionen in der Prognoserechnung stellen wirtschaftlich<br />

100 % der Objektgesellschaft und 100 %<br />

der Fondsgesellschaft dar. Rundungsdifferenzen in<br />

dieser konsolidierten Darstellung sind möglich.<br />

Auf den Ausweis eventuell anfallender australischer<br />

Umsatzsteuer (Goods and Services Tax) wurde verzichtet;<br />

die Steuern werden als Vorsteuer geltend<br />

gemacht. Die auf die umsatzsteuerbaren Leistungen<br />

in Deutschland entfallenden Umsatzsteuerbeträge,<br />

die voraussichtlich nicht als Vorsteuer geltend gemacht<br />

werden können, sind in den betreffenden<br />

Positionen enthalten.<br />

8.1 Einnahmen<br />

8.1.1 Mieteinnahmen/Mietausfallwagnis und<br />

Mieterincentive/Sondereinnahmen<br />

Für die Prognoserechnung wurden für die Flächen<br />

und Parkplätze, für die Mietverträge bestehen, die<br />

Einnahmen unter Berücksichtigung der Regelungen<br />

in den einzelnen Mietverträgen angesetzt. Für die<br />

derzeit noch nicht vermieteten geringfügigen Flächen<br />

bzw. Parkplätze wurde, mit Ausnahme der Lagerflächen,<br />

unterstellt, dass diese gemäß einer Prognose<br />

eines unabhängigen renommierten lokalen Immobilienexperten<br />

zum 01.01.2006 vermietet werden können.<br />

Eine Übersicht über die Mietverträge (Mieter,<br />

wesentliche Mietbedingungen) als auch über die<br />

derzeit noch nicht vermieteten Flächen und Parkplätze<br />

ist in Tz. 6 abgebildet.<br />

Die Objektgesellschaft erhält gemäß Prognoserechnung<br />

ab dem 01.01.2006 Einnahmen aus der Vermietung<br />

des Objekts 11 Exhibition Street. Die prognostizierten<br />

Mieteinnahmen für das Jahr 2006 belaufen<br />

sich auf AUD 9.156.288 zuzüglich Sondereinnahmen<br />

73


von voraussichtlich AUD 748.916. Diese Sondereinnahmen<br />

resultieren aus der Zusatzmiete, die die<br />

Mieter The Italian Restaurant and Bar Pty Ltd (AUD<br />

46.217 p.a. für 10 Jahre) und Commonwealth of<br />

Australia (AUD 1.405.398 p.a. für 12 Jahre) unter den<br />

nachstehenden Annahmen und Bedingungen und<br />

unter Ansatz eines Anfalls ab 1.7.2006) an die Objektgesellschaft<br />

leisten müssen, da die Objektgesellschaft<br />

diesen Mietern zusätzliche Innenausbauten<br />

zur Verfügung stellt (siehe hierzu Tz. 6 und Tz. 11).<br />

Betreffend den Mieter Commonwealth of Australia<br />

ist die Bereitstellung zusätzlicher Innenausbauten<br />

und damit die Leistung der entsprechenden Zusatzmiete<br />

jedoch optional und der Mieter hat über die<br />

Ausübung und das genaue Volumen zum Zeitpunkt<br />

der Auflage des Beteiligungsprospektes noch nicht<br />

endgültig entschieden (Details hierzu siehe auf Tz. 6<br />

und Tz. 11). Aufgrund der dem Initiator vorliegenden<br />

Informationen ist jedoch die Ausübung der Option<br />

wahrscheinlich, weshalb sowohl im prognostizierten<br />

Investitions- und Finanzierungsplan als auch bei der<br />

Prognoserechnung davon ausgegangen wird, dass<br />

der Mieter die Option, auch aus Vereinfachungsgründen,<br />

zum Ende der Ausübungsfrist, dem 30. Juni 2006,<br />

ausüben wird. Somit sind alle damit verbundenen<br />

Kosten und Einnahmen auf dieser Grundlage berücksichtigt.<br />

Sollte die Option wider Erwarten vom Mieter<br />

doch nicht oder nicht in vollem Umfang ausgeübt<br />

werden, weichen die Kosten und Erträge von den<br />

hier prognostizierten ab (siehe hierzu entsprechende<br />

Sensitivitätsanalysen Tz. 9).<br />

Zum Ablauf der bestehenden Mietverträge bzw. betreffend<br />

die Erstvermietung der geringfügigen derzeit<br />

noch nicht vermieteten Flächen und Parkplätze<br />

berücksichtigt die Prognoserechnung Vermietungsannahmen,<br />

insbesondere betreffend die Marktmietansätze,<br />

welche von unabhängigen renommierten<br />

lokalen Immobilienexperten prognostiziert wurden.<br />

Betreffend die Wahrscheinlichkeit der Weitervermietung<br />

an die bisherigen Mieter wurde grundsätzlich<br />

eine Wahrscheinlichkeit von 50 % unterstellt. In jedem<br />

Fall der Anschlussvermietung, die stets für eine<br />

Laufzeit von 5 Jahren angenommen wurde, wurden<br />

darüber hinaus folgende Kosten berücksichtigt:<br />

• Maklergebühren: 15 % einer Jahresmiete<br />

• Leerstand im Fall des Auszuges des bisherigen<br />

Mieters: 3 Monate (durch die angenommene Wahrscheinlichkeit<br />

des Auszuges der bisherigen Mieter<br />

wurde durch Aufrundung ein tatsächlicher Ansatz<br />

von 2 Monaten im Cash-Flow angesetzt)<br />

• Vermietungsincentive: 15 % der gesamten nicht<br />

indexierten 5-Jahresmiete (entspricht einer mietfreien<br />

Zeit zu Beginn des neuen Mietvertrages von<br />

9 Monatsmieten)<br />

Betreffend die 207 Parkplätze, die an S&K Car Park<br />

Management Pty Ltd vermietet sind (siehe unten),<br />

wurde gemäß der Beratung durch lokale Experten<br />

auf den Ansatz eines Leerstandes bzw. von Vermietungsincentives<br />

verzichtet.<br />

Die Objektgesellschaft hat für 207 speziell abgegrenzte<br />

Parkplätze im Parkhausbereich der Fondsimmobilie<br />

einen Mietvertrag mit der S&K Car Park<br />

Management Pty Ltd abgeschlossen, der neben<br />

einer Basismiete, die in der Prognoserechnung entsprechend<br />

berücksichtigt wurde, die Zahlung einer<br />

umsatzabhängigen Zusatzmiete unter bestimmten<br />

Umständen vorsieht (siehe hierzu Tz. 6 und Tz. 11).<br />

Aus Gründen der kaufmännischen Vorsicht wurde in<br />

der Prognoserechnung vom Ansatz dieser möglichen<br />

Zusatzeinnahmen abgesehen.<br />

Für die zum Zeitpunkt der Prospekterstellung noch<br />

nicht abschließend vermietete Werbefläche auf dem<br />

Dach der Fondsimmobilie (sog. „Sky Screen“) liegen<br />

nach Auskunft des Property Managers der Objektgesellschaft<br />

diverse Mietanfragen vor. Für Zwecke der<br />

Prognoserechnung wurde angenommen, dass diese<br />

Fläche zum 01.01.2006 zu einer Jahresmiete von<br />

AUD 50.000 vermietet werden wird, wobei die prognostizierten<br />

Mieteinnahmen anhand der von Experten<br />

erwarteten Inflationsentwicklung über den Prognosezeitraum<br />

mit jährlich 2,5 % gesteigert wurden.<br />

Gemäß unabhängigen renommierten lokalen Immobilienexperten<br />

ist die Werbefläche zu Mietansätzen<br />

oberhalb des Ansatzes in der Prognoserechnung vermietbar.<br />

Eine Vermietung ist jedoch nicht gewährleistet,<br />

was zu geringeren Einnahmen als prognostiziert<br />

führen kann.<br />

74


Bezüglich der 38 zum Zeitpunkt der Erstellung des<br />

Beteiligungsprospektes noch nicht vermieteten Mieterstellplätze<br />

wurde davon ausgegangen, dass diese<br />

zum 01.01.2006 zur Marktmiete vermietet werden<br />

können, was der Prognose der Marktexperten und<br />

des vorliegenden Objektgutachtens entspricht. Zur<br />

Abdeckung möglicher Leerstände, von Vermietungskosten<br />

oder von Mietausfällen wurde ein Abschlag<br />

zur Marktmiete von 5 % für den gesamten Zeitraum<br />

der Prognose vorgenommen.<br />

Bezüglich der noch nicht vermieteten Lagerflächen<br />

wurde aus Gründen der kaufmännischen Vorsicht<br />

von einem Ansatz von Einnahmen über den gesamten<br />

Prognosezeitraum abgesehen. Der Property Manager<br />

der Objektgesellschaft geht davon aus, dass<br />

auch diese Flächen im Zeitraum der Prognoserechnung<br />

vermietet werden können, so dass hier die<br />

Chance besteht, weitere, bisher in der Prognoserechnung<br />

noch nicht berücksichtigte Einnahmen zu erzielen,<br />

was zu einer Erhöhung der Liquiditätsreserve<br />

und ggf. zu höheren Ausschüttungen als prognostiziert<br />

führen kann.<br />

8.1.2 Annahmen zur jährlichen Anpassung der<br />

Mietraten (sog. „Rent Review“)<br />

Betreffend die abgeschlossenen Mietverträge wurden<br />

die vertraglichen Regelungen zur jährlichen Mietanpassung<br />

berücksichtigt. So besteht für die beiden<br />

Hauptmieter, Commonwealth of Australia und Mercer<br />

Human Resource Consulting Pty Ltd eine jährlich<br />

fest vereinbarte Mietsteigerung von 4 % bzw. 4,25 %,<br />

wobei der Mietvertrag mit Mercer Human Resource<br />

Consulting Pty Ltd (Mercer) vorsieht, dass zum sechsten<br />

Mietjahr eine Anpassung zur Marktmiete erfolgt<br />

(sog. „Market Rent Review“) und dass die Miete dann<br />

anschließend erneut jährlich um 4,25 % fest nach<br />

oben für die Restlaufzeit des Mietvertrages angepasst<br />

wird. Für die geringfügigen derzeit noch nicht abschließend<br />

vermieteten Flächen wurden entweder<br />

unten stehende Ansätze unterstellt bzw. im Fall spezieller<br />

Flächen (u.a. für das „Sky Screen“) eine unterstellte<br />

Anpassung gemäß einer angenommenen Inflationsrate<br />

von 2,5 % p.a. angesetzt.<br />

Für die Berechnung der jährlichen Mietanpassungen<br />

der entsprechenden Flächen im Falle einer Anschlussvermietung<br />

wurde ebenfalls auf unten stehende Ansätze<br />

zurückgegriffen, die von lokalen Immobilienexperten<br />

für den entsprechenden Prognosezeitraum<br />

ermittelt wurden.<br />

Die Höhe der tatsächlichen Wachstumsraten wirkt<br />

sich u.a. über die Entwicklung der Marktmieten und<br />

damit der möglichen Mieten für die Anschlussvermietung<br />

auf die Liquidität bzw. die Rentabilität der<br />

Fondsgesellschaft aus.<br />

8.1.3 Zinserträge<br />

In dieser Position sind die AUD-Zinserträge aus der<br />

Anlage der konsolidierten Liquiditätsreserve zusammengefasst.<br />

In der Prognoserechnung wird davon<br />

ausgegangen, dass die Liquiditätsreserve ab dem<br />

Jahr 2006 mit einem Zinssatz von 5,25 % p.a. verzinst<br />

werden kann. Hierbei wird davon ausgegangen, dass<br />

ein bestimmter Bestandteil und die laufenden Überschüsse<br />

kurzfristig, der andere Teil jedoch mittel- bis<br />

langfristig angelegt werden.<br />

Berechnungsbasis für die Zinserträge eines Jahres der<br />

Objektgesellschaft ist die Differenz aus den durchschnittlichen<br />

monatlichen Mieterträgen und Ausgaben<br />

zuzüglich der Liquiditätsreserve des Vormonats<br />

reduziert um die Ausschüttung zur Mitte eines jeden<br />

Jahres.<br />

Die Zinserträge sind gemäß der einschlägigen steuerlichen<br />

Regelungen nicht in <strong>Australien</strong> zu versteuern.<br />

Prognose der Entwicklung der Marktmieten<br />

2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015<br />

Büroflächen 3,5 % 3,5 % 4,0 % 4,0 % 4,0 % 4,0 % 4,0 % 4,0 % 4,0 % 4,0 %<br />

Ladenflächen 3,5 % 3,5 % 3,5 % 3,5 % 3,5 % 3,5 % 3,5 % 3,5 % 3,5 % 3,5 %<br />

Parkplätze 3,5 % 3,5 % 3,5 % 3,5 % 3,5 % 3,5 % 3,5 % 3,5 % 3,5 % 3,5 %<br />

Sonstige Flächen/Annahmen zur Inflation 2,5 % 2,5 % 2,5 % 2,5 % 2,5 % 2,5 % 2,5 % 2,5 % 2,5 % 2,5 %<br />

Quelle: DTZ Australia, Melbourne<br />

75


Die erwirtschafteten Guthabenzinsen unterliegen<br />

jedoch gegebenenfalls der Zinsabschlagsteuer in<br />

Deutschland. In der Prognoserechnung wurde aus<br />

Vereinfachungsgründen und weil eine zinsabschlagsfreie<br />

Anlage in Luxemburg geplant ist eine mögliche<br />

Zinsabschlagsteuer nicht berücksichtigt. Die Zinserträge<br />

sind jedoch von den Anlegern anteilig in<br />

Deutschland der individuellen Besteuerung zu unterwerfen.<br />

Die im Prognosezeitraum tatsächlich erwirtschafteten<br />

Zinserträge können je nach Höhe des Anlagebetrages<br />

und der Entwicklung des Zinsniveaus nach oben<br />

oder unten abweichen, was im Falle geringerer Einnahmen<br />

aus Zinserträgen gegenüber der Prognoserechnung<br />

zu einer Verringerung der freien Liquidität<br />

der Fonds- bzw. der Objektgesellschaft und damit<br />

ggf. zu Reduzierungen bei den geplanten Ausschüttungen<br />

an die Anleger führen kann. Im Falle höherer<br />

Einnahmen aus Zinserträgen würde die verfügbare<br />

Liquidität der Fonds- bzw. der Objektgesellschaft ansteigen,<br />

was zu höheren Ausschüttungen als in der<br />

Prognoserechnung dargestellt führen könnte.<br />

8.1.4 Veräußerungserlös<br />

Die Prognoserechnung geht davon aus, dass die<br />

Fondsimmobilie zum Ende des Jahres 2015 veräußert<br />

werden wird. Tatsächlich kann sich eine kürzere oder<br />

auch längere Haltedauer für die Fondsimmobilie,<br />

z.B. aufgrund der tatsächlichen Situation am Immobilienmarkt<br />

oder aus anderen Gründen, ergeben.<br />

Als Veräußerungserlös wurde dabei ein Wert von<br />

AUD 195.770.505 berücksichtigt, der sich wie folgt<br />

berechnet: Die prognostizierten Mieteinnahmen für<br />

das Jahr 2016 wurden mit einem Faktor von ca. 15,1<br />

und damit mit dem gleichen Wert wie zum Zeitpunkt<br />

des Einkaufs der Fondsimmobilie kalkuliert und es<br />

wurden kalkulatorische Verkaufskosten von 1 %<br />

(AUD 1.979.308) berücksichtigt. Der sich hiermit<br />

ergebende Verkaufserlös wurde um die zu diesem<br />

Zeitpunkt noch zu berücksichtigenden Vermieterincentives<br />

(AUD 3.154.095) und in Form von Maklergebühren<br />

(AUD 256.101) bzgl. des Mieters Mercer<br />

reduziert und um den abgezinsten Barwert der noch<br />

ausstehenden Sondereinnahmen aus der Zusatzmiete<br />

des Mieters Commonwealth (AUD 3.229.179) erhöht.<br />

Der somit ermittelte Netto-Verkaufserlös (vor<br />

Steuern) wurde im Rahmen der Prognoserechnung<br />

berücksichtigt. Das Mietverhältnis mit einem der<br />

Hauptmieter, Mercer, endet im Laufe des Jahres 2015.<br />

Die Prognoserechnung berücksichtigt im laufenden<br />

Jahr 2015 unter der Annahme einer 50%igen Wahrscheinlichkeit<br />

der Verlängerung des Mietvertrages<br />

Mindereinnahmen von AUD 3.228.710 für Mietausfall<br />

und Mieterincentives sowie AUD 964.568 für Maklergebühren<br />

und AUD 1.127.882 für Mieterausbauten.<br />

Insgesamt wurden zusammen mit den beim Verkaufspreis<br />

berücksichtigten Kosten AUD 8.731.356<br />

für den Ablauf des Mietvertrages mit Mercer angesetzt.<br />

8.2 Fonds- und Bewirtschaftungskosten<br />

8.2.1 Haftungs- und Geschäftsführungsvergütung<br />

Für die Vergütung des Geschäftsführers der Objektgesellschaft<br />

wurden AUD 5.000 p.a. im Rahmen der<br />

Prognoserechnung kalkulatorisch berücksichtigt. Die<br />

Vergütung des Komplementärs und des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten der Fondsgesellschaft<br />

wurde mit zusammen AUD 11.797 inkl. deutscher<br />

Umsatzsteuer im ersten Jahr angesetzt, wobei diese<br />

Vergütung um jährlich 1,7 % steigt.<br />

8.2.2 Vergütung Treuhandkommanditistin<br />

Die Vergütung für den Treuhandkommanditisten<br />

wurde mit AUD 17.696 inkl. deutscher Umsatzsteuer<br />

im ersten Jahr berücksichtigt, wobei diese Vergütung<br />

jährlich um 1,7 % steigend vereinbart ist. Der entsprechende<br />

Aufwand wurde im Rahmen der Prognoserechnung<br />

berücksichtigt.<br />

8.2.3 Vergütungen für Geschäftsbesorgung<br />

Gemäß dem Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen<br />

der Objektgesellschaft und der Real I.S. AG fällt, als<br />

Teilbetrag der für die Geschäftsbesorgung vereinbarten<br />

Gesamtgebühr, eine Vergütung für die Real I.S.<br />

AG für das Jahr 2006 in Höhe von AUD 250.000 an,<br />

die sich jährlich um 1,5 % steigert. Unter dem Geschäftsbesorgungsvertrag<br />

zwischen der Fondsgesellschaft<br />

und der Real I.S. AG wurde eine anfängliche<br />

Vergütung von AUD 11.600 inkl. deutscher Umsatzsteuer<br />

vereinbart, wobei auch diese Vergütung jährlich,<br />

erstmals für das Jahr 2007, um 1,5 % steigend<br />

vereinbart wurde.<br />

76


8.2.4 Gesellschaftskosten<br />

Die Position Gesellschaftskosten sammelt Kosten für<br />

laufende Buchhaltung, den jährlichen Abschluss, die<br />

Erstellung der Steuererklärung und die steuerliche<br />

Betreuung, sowie für Büro-, Marketing-, Beirats-, Wirtschaftsprüfer-,<br />

Gesellschafts- und Sachverständigentätigkeiten.<br />

Für das Jahr 2006 sind für Gesellschaftskosten auf<br />

Ebene der Objektgesellschaft AUD 90.000 angesetzt,<br />

wobei diese Kosten jährlich, erstmals für das Jahr<br />

2007, um 2,5 % erhöht angenommen wurden. Für das<br />

Jahr 2006 wurden auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />

Gesellschaftskosten in Höhe von brutto AUD 23.200<br />

inkl. deutscher Umsatzsteuer angesetzt, die sich jährlich,<br />

ebenfalls erstmals für das Jahr 2007, um 1,7 %<br />

erhöhen. Da es sich bei diesen Positionen um Schätzungen<br />

für einen zukünftigen Aufwand handelt, ist<br />

nicht auszuschließen, dass die angesetzten Beträge<br />

nicht ausreichen, um den Aufwand für die Kosten der<br />

Gesellschaften tatsächlich abzudecken. Es ist auch<br />

nicht auszuschließen, dass einzelne Kosten nicht in<br />

AUD sondern in Euro an die entsprechenden Dienstleister<br />

zu zahlen sein werden. Hieraus können auch<br />

Vor- und Nachteile aus der Entwicklung der Wechselkurse<br />

resultieren. Für den Fall, dass die angesetzten<br />

Schätzwerte für die Abdeckung der Gesellschaftskosten<br />

nicht ausreichen, ist nicht auszuschließen, dass<br />

sich die Liquidität der Fonds- bzw. der Objektgesellschaft<br />

hierdurch reduziert und ggf. auch Kürzungen<br />

bei den prognostizierten Ausschüttungen unter diesen<br />

Umständen in Kauf genommen werden müssten.<br />

Sollten die tatsächlichen Kosten geringer als der<br />

entsprechende Ansatz der Prognoserechnung sein,<br />

würde dies zu einer Erhöhung der Liquidität führen,<br />

was die Rendite der Anleger positiv verändern könnte.<br />

8.2.5 Rückstellungen für nicht umlegungsfähige<br />

Instandhaltungskosten<br />

Die Mietverträge mit den Hauptmietern sehen vor,<br />

dass grundsätzlich sämtliche Instandhaltungskosten,<br />

mit Ausnahme struktureller Reparaturen, von den<br />

Mietern als Bestandteil der umlegungsfähigen Mietnebenkosten<br />

(sog. „Building Outgoings“) zu tragen<br />

sind (sog. „Net Leases“). Die Mietverträge über die<br />

im Verhältnis geringen Flächen im Erdgeschoss mit<br />

den „Retail-Mietern“ sehen keine Umlagen von Instandhaltungskosten<br />

bzw. Mietnebenkosten vor (sog.<br />

„Gross Leases“).<br />

Grundsätzlich handelt es sich bei der Fondsimmobilie<br />

um eine zum Juni 2005 neu errichtete Premium-<br />

Büroimmobilie mit entsprechenden Gewährleistungen<br />

der am Bau der Fondsimmobilie Beteiligten, die<br />

im Falle von Mängeln und Schäden während der<br />

Laufzeit der Gewährleistungsfristen eine Instandhaltung<br />

ohne Belastung für die Objektgesellschaft ermöglichen.<br />

Aus diesem Grund wurde auch von einem<br />

Kostenansatz für strukturelle Reparaturen oder nicht<br />

umlegbare Instandsetzungsaufwendungen im Rahmen<br />

der Prognoserechnung zumindest für das Jahr<br />

2006 abgesehen.<br />

Für die nicht umlegungsfähigen Kosten für Instandhaltung<br />

und Reparaturen wurde eine gutachterliche<br />

Stellungnahme eines lokalen Experten eingeholt<br />

und dessen Ansätze wurden im Rahmen der Prognoserechnung<br />

berücksichtigt. Darüber hinaus wurden<br />

im Rahmen des Investitions- und Finanzierungsplans<br />

entsprechende Ansätze bzw. Rückstellungen vorgesehen,<br />

die zu Kosten auf Ebene der Objektgesellschaft<br />

führen könnten (siehe hierzu Tz. 7).<br />

Grundsätzlich müssen Mieter am Ende eines Mietvertrages<br />

die Mieträume umfassend renovieren (sog.<br />

„Make Good“-Klausel), so dass eine ggf. erforderliche<br />

Anschlussvermietung ohne wesentliche entsprechende<br />

Aufwendungen möglich ist. Insoweit wurde<br />

auf den Ansatz entsprechender Kosten im Rahmen<br />

der Prognoserechnung verzichtet. Abweichend davon<br />

besteht bei dem Mietvertrag mit Mercer Human<br />

Resource Consulting Pty Ltd die Besonderheit, dass<br />

eine derartige „Make Good“-Klausel nicht vereinbart<br />

werden konnte. Aus diesem Grund wurde gemäß<br />

dem Vorschlag eines lokalen Experten ein Betrag von<br />

AUD 75 pro m 2 , indexiert mit 2,5 %, bis zum Ende des<br />

Mietvertrages für diese Mietflächen angesetzt (Betrag<br />

im Jahr 2015: AUD 1.127.882), mit dem Vorsorge für<br />

etwaige Verpflichtungen und Kosten der Objektgesellschaft<br />

im Rahmen der Weiter- bzw. Anschlussvermietung<br />

betreffend diese Mietflächen getroffen<br />

wurde.<br />

77


Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass die im Rahmen<br />

der Prognoserechnung gewählten Ansätze für<br />

etwaige Aufwendungen für nicht umlegungsfähige<br />

Instandhaltungskosten oder Reparaturen nicht ausreichend<br />

sind, die tatsächlich entstehenden Kosten<br />

und Aufwendungen abzudecken. Sollte dieser Fall<br />

eintreten, könnten erhebliche Reduzierungen bei den<br />

möglichen Ausschüttungen und betreffend die Rendite<br />

der Anleger gegenüber der Prognose eintreten.<br />

8.2.6 Rückstellungen für Maklerkosten für<br />

Anschlussvermietungen<br />

Bei Weiter- bzw. Anschlussvermietungen wurde im<br />

Rahmen der Prognoserechnung aus kaufmännischer<br />

Vorsicht in jedem Fall unterstellt, dass eine Maklercourtage<br />

in Höhe von 15 % der ersten Jahresmiete<br />

anfällt. Sollten die Maklerkosten in diesen Fällen höher<br />

oder geringer sein (oder ggf. gar nicht anfallen),<br />

würde sich dies negativ oder positiv auf die Liquidität<br />

der Objektgesellschaft und damit der Fondsgesellschaft<br />

auswirken.<br />

8.2.7 Sonstige und nicht umlegbare<br />

Bewirtschaftungskosten<br />

Wie in Abschnitt 8.2.5 dargestellt sehen die Mietverträge<br />

mit den „Retail-Mietern“ keine Umlagen von<br />

Instandhaltungskosten bzw. Mietnebenkosten vor<br />

(sog. „Gross Leases“). Unter diesen Mietverträgen<br />

können keinerlei Kosten z.B. für Versicherungen,<br />

Steuern und Abgaben oder Instandhaltung an die<br />

Mieter umgelegt werden (sog. „Building Outgoings<br />

und Statutory Outgoings“). Die Ansätze in der Prognoserechnung<br />

betreffend die sonstigen und nicht<br />

umlegbaren Bewirtschaftungskosten („Non-recoverable<br />

Outgoings“) wurden von lokalen Experten in<br />

Melbourne im Auftrag der Objektgesellschaft ermittelt<br />

und belaufen sich für das Jahr 2006 auf AUD<br />

126.613, für das Jahr 2007 auf AUD 131.483 und steigen<br />

dann anhand der projizierten Inflationsentwicklung<br />

von 2,5 % um jährlich 2,5 % an. Wie im gleichen<br />

Abschnitt dargelegt, können unter den Mietverträgen<br />

mit den Hauptmietern (Mercer Human Resource<br />

Consulting Pty Ltd und Commonwealth of Australia)<br />

die entsprechenden Mietnebenkosten grundsätzlich<br />

auf die Mieter umgelegt werden. Es ist jedoch nicht<br />

auszuschließen, dass durch die eingeschränkte Due<br />

Diligence und aufgrund der Tatsache, dass für das<br />

neue Gebäude noch keine Nebenkostenabrechnungen<br />

in der Praxis durchgeführt wurden und auch<br />

keine entsprechenden faktisch belegten Budgets bestehen,<br />

die Ansätze in der Prognoserechnung nicht<br />

ausreichend sind. Dies könnte insbesondere der Fall<br />

sein, falls unter den „Net Leases“ mit den Hauptmietern<br />

nicht alle entsprechenden Mietnebenkosten<br />

umgelegt werden könnten oder wenn Mieter die<br />

entsprechenden Umlagen nicht oder nicht vollständig<br />

an die Objektgesellschaft leisten. Auch Kostensteigerungen<br />

in der Zukunft über die gewählten Ansätze<br />

hinaus (z.B. höhere Versicherungsprämien,<br />

höhere Steuern und Abgaben) würden dazu führen,<br />

dass die in der Prognoserechnung angesetzten Beträge<br />

nicht ausreichend sind und dadurch die Liquidität<br />

der Objektgesellschaft abnimmt. Sollten die<br />

angesetzten Beträge nicht ausreichend sein, könnten<br />

auch Kürzungen bei der Ausschüttung oder im<br />

schlimmsten Fall eine Einstellung der Ausschüttungen<br />

erforderlich werden.<br />

8.3 Kapitaldienst<br />

Unter dieser Position sind sämtliche Zins- und Tilgungszahlungen<br />

aufgeführt, die die Gesellschaft für<br />

die Bankdarlehen zahlen muss.<br />

8.3.1 Zinsen Bankdarlehen/Swapvereinbarungen<br />

Die Objektgesellschaft nimmt einen langfristigen<br />

Kredit in Höhe von AUD 85.500.000 bei der BayernLB,<br />

München, auf, welcher zum Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung,<br />

voraussichtlich am 22.12.2005, ausbezahlt<br />

werden wird (sog. „Tranche 1“ des Fremdkapitals der<br />

Objektgesellschaft). Das Darlehen, das von der Bank<br />

für eine Laufzeit von zunächst 10 Jahren zugesagt<br />

wurde, wird mit variabler Verzinsung (6-Monats-<br />

AUD-AUDBA-BBSW) aufgenommen und das Zinsänderungsrisiko<br />

wird fristenkongruent über ein Zinssicherungsgeschäft<br />

(Zinssatzswap) seitens der Objektgesellschaft<br />

abgesichert. Unter dem Zinsswap, der<br />

ebenfalls mit der BayernLB, München, abgeschlossen<br />

wurde, zahlt die Objektgesellschaft fest vereinbarte<br />

Zinssätze an die Bank und erhält im Gegenzug die<br />

Mittel, die erforderlich sind, die variablen Zinszahlungen<br />

unter der Kreditvereinbarung mit der Bank<br />

78


zu erfüllen. Somit hat die Objektgesellschaft faktisch<br />

einen festen Zinssatz bis zum Dezember 2015, dem<br />

Ende des Prognosezeitraums, gesichert. Die festen<br />

Zinssätze unter dem Zinsswap wurden in Form von<br />

Stufenzinsen vereinbart, die ab dem Auszahlungszeitpunkt<br />

bis zum 30.12.2006 mit einem Zinssatz<br />

von 5,25 % beginnen und wie folgt ansteigen:<br />

Jahr<br />

Festzinssatz in % p.a.<br />

2006 5,25<br />

2007 5,75<br />

2008 6,25<br />

2009 6,75<br />

2010 7,10<br />

2011 7,00<br />

2012 7,75<br />

2013 7,35<br />

2014 7,20<br />

2015 7,39<br />

Als Zahlungsweise wurden unter dem Kreditvertrag<br />

halbjährlich nachschüssige Zahlungen vereinbart<br />

und unter dem Zinsswap wurde eine jährlich nachschüssige<br />

Zahlungsweise festgelegt. Die Zinsen zwischen<br />

dem Aus-zahlungszeitpunkt am 22.12.2005<br />

und dem Beginn der Prognoserechnung am<br />

01.01.2006 wurden im Investitions- und Finanzierungsplan<br />

berücksichtigt.<br />

Der Investitions- und Finanzierungsplan sowie die<br />

darauf basierende Prognoserechnung geht davon aus,<br />

dass die Objektgesellschaft die optional anfallenden<br />

Ausbaukosten unter dem Mietvertrag mit dem Commonwealth<br />

of Australia bis spätestens 30. Juni 2006<br />

ebenfalls zu finanzieren haben wird. Die Objektgesellschaft<br />

wird im Falle der Ausübung der entsprechenden<br />

Option des Mieters ein weiteres, ebenfalls<br />

variabel verzinstes Darlehen in Höhe von bis zu<br />

AUD 10.000.000 bei der BayernLB, München, aufnehmen<br />

(sog. „Tranche 2“ des Fremdkapitals der Objektgesellschaft).<br />

Das zusätzliche Darlehen, welches eine<br />

annuitäre Tilgungsstruktur unter der Annahme der<br />

vollständigen Tilgung über 12 Jahre hat, wird im Fall<br />

der Inanspruchnahme zum 31.12.2015, d.h. zum<br />

Ende des Prognosezeitraums und dem angenommenen<br />

Verkaufszeitpunkt der Fondsimmobilie, auslaufen.<br />

Aus Vereinfachungsgründen wurde eine vollständige<br />

Inanspruchnahme und damit eine Auszahlung des<br />

zusätzlichen Kredits zum 30. Juni 2006 angenommen.<br />

Zur Sicherung der Darlehensgewährung und des<br />

entsprechenden Zinsänderungsrisikos wurde seitens<br />

der Objektgesellschaft ein optionales und ebenfalls<br />

fristenkongruentes Zinssicherungsgeschäft (sog.<br />

Zinssatzswapoption) mit der BayernLB abgeschlossen.<br />

Analog dem Zinsswap für die Tranche 1 des Fremdkapitals<br />

der Objektgesellschaft wird die Objektgesellschaft<br />

für den gesamten Prognosezeitraum einen<br />

festen Zinssatz, im Fall der Tranche 2 jedoch ohne<br />

Stufenzinsstruktur, an die Bank unter dem Zinsswap<br />

leisten und im Gegenzug die variablen Mittel erhalten,<br />

die erforderlich sind, um die Verpflichtungen<br />

unter der variablen Kreditvereinbarung mit der Bank<br />

vollständig abzudecken. Als Festzinssatz wurde ein<br />

Zinssatz in Höhe von 6,45 % für die gesamte Laufzeit<br />

des Kredits/des Zinsswaps vereinbart. Da der Mieter<br />

Commonwealth of Australia im Fall der Inanspruchnahme<br />

seiner Option zum weiteren Ausbau der Mieträume<br />

eine fest vereinbarte Zusatzmiete über einen<br />

Zeitraum von 12 Jahren bzw. die Laufzeit des Mietvertrages<br />

(12 Jahre) leisten muss, kann die Objektgesellschaft<br />

das zusätzliche Darlehen aus dieser Zusatzmiete<br />

bedienen.<br />

Sollte das Darlehen bzw. die Zinsswaps vor Ablauf<br />

vorzeitig aufgelöst werden (z.B. bei einem vorzeitigen<br />

Verkauf der Fondsimmobilie), könnten je nach<br />

Zinsentwicklung am Kapitalmarkt hohe Vorfälligkeitsentschädigungen<br />

und Kosten (sog. „Breakage<br />

Cost“) zu Lasten der Objektgesellschaft entstehen,<br />

die den Veräußerungserlös für die Fondsimmobilie<br />

nachhaltig reduzieren könnten. Sollte die Fondsimmobilie<br />

zum Ablauf des Prognosezeitraums (Ende<br />

2015) nicht veräußerst werden, müssen die Kondition<br />

für das bzw. die Darlehen neu verhandelt werden.<br />

Sollten die Konditionen für die dann erforderlichen<br />

Anschlussfinanzierungen, unter der Annahme<br />

ansonsten weiterhin gleich hoher Einnahmen und<br />

Kosten, über den fest vereinbarten Konditionen für<br />

den Prognosezeitraum liegen, könnte sich dies,<br />

79


abhängig von einer Vielzahl heute nicht vorhersehbarer<br />

Parameter (z.B. weitere Vermietungssituation<br />

des Gebäudes), nachteilig auf die Liquidität der Objekt-<br />

und damit der Fondsgesellschaft auswirken,<br />

was zu Kürzungen oder gar zu Aussetzungen von<br />

möglichen Ausschüttungen an die Anleger führen<br />

könnte. Bei geringeren Netto-Einnahmen (z.B. durch<br />

geringere Mieteinnahmen nach Ablauf des Prognosezeitraums<br />

oder aufgrund höherer Kosten bzw.<br />

höherer Steuern aufgrund beispielsweise der dann<br />

aufgebrauchten Verlustvorträge) könnten auch günstigere<br />

Konditionen für eine Anschlussfinanzierung<br />

dazu führen, dass die Ausschüttungen und die Rendite<br />

der Anleger sich in diesem Fall des längeren Haltens<br />

der Fondsimmobilie reduzieren. Ist die Fondsbzw.<br />

die Objektgesellschaft in einer solchen Situation<br />

gar gezwungen, die Fondsimmobilie in einem schwachen<br />

Marktumfeld zu veräußern (beispielsweise weil<br />

keine Anschlussfinanzierung möglich ist), könnte<br />

dies den Totalverlust der Einlage der Anleger nach<br />

sich ziehen bzw. Reduzierungen gegenüber der prognostizierten<br />

Rendite für die Anleger ergeben.<br />

8.3.2 Tilgung Bankdarlehen<br />

Für Tranche 1 des Fremdkapitals der Objektgesellschaft<br />

wurde mit der BayernLB eine Tilgungsstruktur<br />

vereinbart, die vorsieht, dass anfänglich keine Tilgungen<br />

zu leisten sind, jedoch ab dem Jahr 2011 Tilgungen<br />

von anfänglich 0,3 % ansteigend auf 1,5 %<br />

im Jahr 2015 bezogen auf die jeweilige Restvaluta<br />

des Darlehens zu leisten sind. Tilgungen sind jeweils<br />

jährlich nachschüssig zu leisten. Die Restschuld am<br />

Ende des Prognosezeitraums beläuft sich dann auf<br />

AUD 81.716.393 (ca. 95 % des ursprünglichen Darlehensbetrages).<br />

Für die ggf. erforderliche Tranche 2 des Fremdkapitals<br />

der Objektgesellschaft wurde mit der Bank eine<br />

annuitätische Tilgung über die Laufzeit von 12 Jahren<br />

bzw. des Mietvertrages des Mieters Commonwealth<br />

of Australia vereinbart. Tilgungsleistungen sind jeweils<br />

jährlich nachschüssig vereinbart. Die Restschuld<br />

am Ende des Prognosezeitraums beläuft sich für diese<br />

Tranche auf AUD 2.733.716 (ca. 27 % des ursprünglichen<br />

Darlehensbetrages).<br />

Die Prognoserechnung geht von einer Vollplatzierung<br />

des Eigenkapitals zum 20.12.2005 aus. Sofern<br />

das Eigenkapital zu diesem Zeitpunkt nicht voll platziert<br />

ist, ist das Eigenkapital zwischenzufinanzieren.<br />

Eine Finanzierungszusage der BayernLB liegt vor. Der<br />

Zinsaufwand für Eigenkapitalzwischenfinanzierung<br />

wird aus der ersparten Ausschüttung aus diesem<br />

Eigenkapitalanteil finanziert. Zusätzlich wurde im<br />

Investitions- und Finanzierungsplan eine Rückstellung<br />

in Höhe von AUD 370.645 gebildet, die beispielsweise<br />

im Falle einer kompletten Eigenkapitalzwischenfinanzierung<br />

für 6 Monate eine Zinsbelastung<br />

von 7,25 % p.a. ermöglichen würde. Höherer Zinsaufwand<br />

als prospektiert geht zu Lasten der Liquiditätsreserve.<br />

Bezüglich der weiteren Details aus den Kreditvereinbarungen,<br />

Zinsswapvereinbarungen, Sicherheitenvereinbarungen<br />

im Zusammenhang mit den<br />

Kreditverträgen, Zinsswapvereinbarungen oder der<br />

möglichen Zwischenfinanzierung für das Eigenkapital<br />

der Anleger wird auf Tz. 11 verwiesen.<br />

8.4 Voraussichtliches steuerliches Ergebnis<br />

Die Einkünfte aus der Vermietung der Fondsimmobilie<br />

werden lediglich in <strong>Australien</strong> besteuert. In<br />

Deutschland sind diese Einkünfte aufgrund des zwischen<br />

<strong>Australien</strong> und Deutschland bestehenden<br />

Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) von einer<br />

weiteren Besteuerung unter Progressionsvorbehalt<br />

freigestellt (siehe hierzu weitere Details in Tz. 12<br />

„Die steuerlichen Grundlagen“). Bezüglich der Einkünfte<br />

ist jedoch ausschließlich die Objektgesellschaft<br />

in <strong>Australien</strong> beschränkt steuerpflichtig und unterliegt<br />

den einschlägigen steuerlichen Regelungen.<br />

Der anwendbare Steuersatz beträgt derzeit 30 %. Auf<br />

dieser Grundlage berücksichtigt die Prognoserechnung<br />

die entsprechenden australischen Vorschriften<br />

zur Ermittlung des steuerlichen Ergebnisses, welches,<br />

vereinfacht ausgedrückt, aus dem Einnahmenüberschuss<br />

und den Ausgaben (z.B. Vergütungen für<br />

Geschäftsbesorgung, Kosten des Jahresabschlusses<br />

und für Steuerberatung etc.) bzw. den zulässigen Abschreibungen<br />

ermittelt wird. Die Prognoserechnung<br />

basiert dabei bezüglich der steuerlichen Berechnun-<br />

80


gen auf einem Gutachten der steuerlichen Berater<br />

der Fonds- bzw. der Objektgesellschaft, auf einer<br />

Stellungnahme eines lokalen Experten bezüglich der<br />

zulässigen Abschreibungen (sog. „Division 40/Division<br />

43 capital allowances and depreciation schedules“)<br />

und weiterhin auf Grundlage der zum Zeitpunkt<br />

der Prospekterstellung gültigen Regelungen, Gesetzeslage<br />

und Rechtsprechung. Es wurde daher angenommen,<br />

dass der Aufwand für die Beschaffung des<br />

Kapitals (u.a. Finanzierungsvermittlung, Eigenkapitalbeschaffung,<br />

Platzierungsgarantie) innerhalb der<br />

ersten fünf Jahre nach Erwerb der Fondsimmobilie<br />

linear steuerlich abgeschrieben werden kann, dass<br />

die vorläufigen Abschreibungsübersichten tatsächlich<br />

von den Finanzbehörden in <strong>Australien</strong> akzeptiert<br />

werden und dass der sich somit auf dieser Grundlage<br />

ergebende Verlustvortrag zeitlich unbegrenzt auch in<br />

Zukunft vorgetragen werden kann. Auf dieser Grundlage<br />

ergibt sich im Rahmen der Prognoserechnung<br />

lediglich für das Jahr 2014 ein positives steuerliches<br />

Ergebnis in <strong>Australien</strong>, welches dem vorgenannten<br />

Steuersatz im Rahmen der Prognoserechnung unterworfen<br />

wurde. Sollte die Fondsimmobilie über das<br />

Jahr 2015 hinaus gehalten werden, sind größere<br />

steuerliche Belastungen als während des Prognosezeitraums<br />

wahrscheinlich, da sich die Verlustvorträge<br />

aus heutiger Sicht spätestens in diesem Zeitraum abbauen<br />

werden. Die möglichen Ausschüttungen nach<br />

Steuern und die Rendite der Anleger werden sich<br />

also in einem solchen Fall aus heutiger Sicht nach<br />

Ablauf des Prognosezeitraums, bei sonst gleichen<br />

Annahmen (z.B. Netto-Mieteinnahmen und Kosten),<br />

reduzieren. Insofern ist aus heutiger Sicht eine Veräußerung<br />

der Fondsimmobilie gemäß dem Prognoseszenario<br />

sinnvoll.<br />

Die Freistellung unter dem DBA <strong>Australien</strong>/Deutschland<br />

erstreckt sich nicht nur auf die laufenden Einkünfte<br />

sondern auch auf die Besteuerung eines<br />

möglichen Veräußerungsgewinns. Analog zur laufenden<br />

Besteuerung ist dieser seitens der Objektgesellschaft<br />

zum gleichen Steuersatz in <strong>Australien</strong> zu<br />

versteuern. Gemäß den derzeit anwendbaren Vorschriften<br />

und unter Ansatz der im Rahmen der Prognoserechnung<br />

unterstellten Parameter bei der Ermittlung<br />

und beim Ansatz des Veräußerungserlöses<br />

wurde eine Versteuerung zum prognostizierten Verkaufszeitpunkt<br />

berücksichtigt. Die dabei anfallenden<br />

Steuern in Höhe von ca. AUD 26,5 Mio. wurden in<br />

der Spalte „Steueraufwand in <strong>Australien</strong>“ für das geplante<br />

Jahr der Beendigung der Beteiligung (2015)<br />

entsprechend angesetzt. Sollten sich die zugrunde<br />

gelegten Berechnungsannahmen und Parameter verändern<br />

(u.a. durch steuerliche Änderungen, durch<br />

Abweichungen beim tatsächlich erzielten Veräußerungserlös),<br />

können sich hieraus Änderungen gegenüber<br />

dem prognostizierten Veräußerungserlös nach<br />

Steuern und damit Änderungen gegenüber der prognostizierten<br />

Rendite für die Anleger ergeben. Mit Abweichungen<br />

gegenüber der Prognose ist in der Praxis<br />

zu rechnen und auch nennenswerte negative Abweichungen<br />

sind aus heutiger Sicht nicht auszuschließen.<br />

8.5 Ausschüttung nach Steuern in <strong>Australien</strong><br />

Die prognostizierte Ausschüttung bezieht sich auf<br />

den jeweils geleisteten Kapitalanteil (ohne Agio)<br />

bereits unter Berücksichtigung der in <strong>Australien</strong> seitens<br />

der Objektgesellschaft geleisteten Steuern.<br />

Ausgeschüttet werden Miet- und Zinsüberschüsse<br />

nach allen Kosten und Aufwendungen (einschließlich<br />

der Zins- und Tilgungszahlungen), soweit diese<br />

nicht der Liquiditätsreserve zugeführt werden. Die<br />

Ausschüttung ist jeweils zum 30.06. eines jeden<br />

Folgejahres vorgesehen. Zum Ende des Jahres 2015<br />

ist in der Spalte „Ausschüttung an Kommanditisten/<br />

Treugeber“ auch der prognostizierte Veräußerungserlös<br />

nach Steuern berücksichtigt.<br />

8.6 Liquiditätsreserve<br />

Änderungen der einzelnen Posten gegenüber den<br />

Ansätzen der Prognoserechnung gehen zu Gunsten<br />

oder zu Lasten der Liquiditätsreserve. Bei der hier<br />

dargestellten Liquiditätsreserve handelt es sich um<br />

eine konsolidierte Darstellung der prognostizierten<br />

Liquiditätsreserve der Fondsgesellschaft und der prognostizierten<br />

Liquiditätsreserve der Objektgesellschaft.<br />

Ein Liquiditätsüberschuss wird der Liquiditätsreserve<br />

zugeführt und verzinslich angelegt. Eine<br />

Liquiditätsunterdeckung geht zu Lasten der Liquiditätsreserve.<br />

81


9. Der prognostizierte Beteiligungserfolg und<br />

Sensitivitätsanalysen<br />

9.1 Darstellung des prognostizierten Beteiligungserfolges<br />

über den Prognosezeitraum 2006–2015<br />

Für Mieteinkünfte aus in <strong>Australien</strong> belegenen Immobilien<br />

steht <strong>Australien</strong> gemäß Doppelbesteuerungsabkommen<br />

Deutschland/<strong>Australien</strong> das Besteuerungsrecht<br />

zu. In Deutschland sind Mieteinkünfte aus<br />

australischem Grundbesitz grundsätzlich unter Progressionsvorbehalt<br />

von der Besteuerung freigestellt.<br />

Dies trifft nicht auf ggf. anfallende Guthabenzinsen<br />

(z.B. aus der Anlage von liquiden Mitteln) zu.<br />

Für das australische Einkommensteuerrecht gilt<br />

lediglich die Objektgesellschaft als (selbstständiges)<br />

Steuersubjekt. Weder die atypisch stille Gesellschaft<br />

noch die Fondsgesellschaft oder ihre Gesellschafter<br />

unterliegen insoweit der Besteuerung in <strong>Australien</strong>.<br />

Aus deutscher Sicht werden die australischen Einkünfte<br />

aus Vermietung und Verpachtung bei den<br />

Anlegern lediglich im Rahmen des Progressionsvorbehaltes<br />

berücksichtigt. Für Zinsen wird nach Art. 11<br />

DBA das Besteuerungsrecht allein dem Wohnsitzstaat<br />

des Investors, also Deutschland, zugewiesen.<br />

Die nachfolgende Tabelle zeigt den prognostizierten<br />

jährlichen Ertrag nach australischen Steuern, ermittelt<br />

nach der internen Zinsfußmethode.<br />

Ertragsberechnung für eine Beteiligung von nominal AUD<br />

50.000 (zzgl. Agio) nach Steuern bis zum Jahr 2015 1)<br />

Betrachtungszeitraum 2006–2015<br />

AUD<br />

Beteiligung 50.000<br />

zzgl. 5 % Agio 2.500<br />

Einzahlung insgesamt 52.500<br />

Summe der prognostizierten Erträge vor<br />

australischen Steuern inkl. Liquiditätsreserve 109.456<br />

kumulierte Steuern in <strong>Australien</strong> –18.895<br />

Kapitaleinlage inkl. Agio –52.500<br />

Gesamtertrag nach Steuern in <strong>Australien</strong> 38.061<br />

Zusammengefasst ergibt sich eine<br />

Prognoserendite nach australischer Steuer<br />

– ermittelt nach interner Zinsfußmethode –<br />

von jährlich 6,70 %<br />

1) Die Werte wurden aus der Prognoserechnung der Objekt- und Fondsgesellschaft<br />

abgeleitet. Die Ergebnisse beruhen auf einer Reihe von Annahmen.<br />

Rundungsdifferenzen sind möglich.<br />

Bei Berechnung der dargestellten Prognoserendite<br />

wurde angenommen, dass das Eigenkapital inklusive<br />

Agio am 20.12.2005 vollständig erbracht und die<br />

erste Barausschüttung zum 30.06.2007 durchgeführt<br />

wird.<br />

Weiterhin gilt Folgendes:<br />

1) Unterstellt wurden die bei Prospektlegung geltenden<br />

steuerrechtlichen Vorschriften.<br />

2) Die Beteiligung wird im Privatvermögen gehalten.<br />

3) Die Ausschüttungen wurden jeweils zum 30.06.<br />

des Folgejahres kalkuliert.<br />

4) Die Steuerzahlungen in <strong>Australien</strong> wurden aus<br />

Vereinfachungsgründen auf das Ergebnis eines<br />

Kalenderjahres berechnet und jeweils zum 01.01.<br />

des betreffenden Jahres als Ausgabe berücksichtigt.<br />

Abweichend davon endet das australische<br />

Steuerjahr zum 30.06. eines Jahres.<br />

Es wurde angenommen, dass laufende Gewinne<br />

und der Veräußerungsgewinn in <strong>Australien</strong> zu<br />

besteuern sind und in Deutschland nur dem Pro-<br />

83


gressionsvorbehalt unterliegen. Nach derzeitiger<br />

Rechtslage unterliegt der Veräußerungsgewinn<br />

bei einem Verkauf der Fondsimmobilie nach Ablauf<br />

von 10 Jahren nach Beitritt des Anlegers zur Fondsgesellschaft<br />

nicht dem Progressionsvorbehalt<br />

(siehe hierzu Tz. 12 „Die steuerlichen Grundlagen“).<br />

Eine Minderung der Nachsteuerrendite durch den<br />

Progressionsvorbehalt in Deutschland sowie durch<br />

deutsche Steuern auf Zinseinkünfte bleibt aus Vereinfachungsgründen<br />

unberücksichtigt.<br />

5) Für Zwecke der Renditeermittlung wurde ein fiktiver<br />

Verkaufspreis für die Fondsimmobilie in Höhe<br />

einer Kapitalisierungsrate von 6,64 % (= Faktor<br />

15,06) bezogen auf die prognostizierten Mieteinnahmen<br />

im Jahre 2016, abzüglich kalkulatorischer<br />

Verkaufskosten von 1 % des Veräußerungserlöses<br />

sowie Kosten einer Revitalisierung oder möglicher<br />

sonstiger Kosten in Höhe von insgesamt AUD<br />

3.410.196 angenommen. Der Gegenwert des verbleibenden<br />

Anspruchs auf Zusatzmiete für 2,5 Jahre<br />

aus dem Mietvertrag mit AIRC wurde bei der<br />

Veräußerung mit einem Barwert von 6,64% angesetzt<br />

und dem Veräußerungserlös zugeschlagen.<br />

Der fiktive Verkaufspreis ist in Abhängigkeit von<br />

der im Jahr 2016 tatsächlichen Immobilienmarktsituation<br />

zu sehen. Zum Objektverkauf siehe<br />

Tz. 11 „Die rechtlichen Grundlagen“ bzw. Tz. 14<br />

„Der Gesellschaftsvertrag“.<br />

6) In der Prognoserechnung wurde ein Verkauf der<br />

Fondsimmobilie zum 31.12.2015 angenommen.<br />

Ob und wann die Fondsimmobilie tatsächlich verkauft<br />

wird, obliegt einem Beschluss der Gesellschafterversammlung.<br />

7) Die dargestellte Prognoserendite beruht auf der<br />

internen Zinsfußmethode. Diese berücksichtigt<br />

neben der reinen Höhe auch den Zeitpunkt der<br />

Zahlungsein- und -ausgänge. Es wird ein Abzinsungssatz<br />

(interner Zinsfuß-IRR) ermittelt, bei dem<br />

die Summe der Barwerte der Ein- und Auszahlungen<br />

gleich groß ist und damit zu einem Kapitalwert<br />

von null führt. Der interne Zinsfuß gibt die<br />

Verzinsung des jeweils (kalkulatorisch) gebundenen<br />

Kapitals an und ist nicht vergleichbar z.B. mit<br />

der Rendite von festverzinslichen Wertpapieren,<br />

bei der keine Änderung des durchschnittlich gebundenen<br />

Kapitals eintritt.<br />

Wenn sämtliche Annahmen der Prognoserechnung<br />

eintreten, ergibt sich unter den oben dargestellten<br />

Prämissen eine Rendite für den Anleger<br />

gemäß der IRR-Methode in Höhe von ca. 6,7 %<br />

jährlich nach Steuern in <strong>Australien</strong> und vor Progressionsvorbehalt<br />

und deutschen Steuern auf<br />

Zinseinnahmen und eine durchschnittliche Kapitalbindung<br />

von ca. 108,2 % bezogen auf das von<br />

ihm eingezahlte Kapital.<br />

Der Vorteilhaftigkeitsvergleich zwischen verschiedenen<br />

Kapitalanlagen ist anhand des internen<br />

Zinsfusses nicht ohne weiteres möglich. Die prognostizierte<br />

Rendite ist vielmehr die Rendite einer<br />

Investition eines Anlegers, wenn diese genau den<br />

der Berechnung zugrunde gelegten Verlauf<br />

nimmt und sämtliche Annahmen eintreten. Das<br />

prognostizierte durchschnittlich gebundene Kapital<br />

veranschaulicht den Unterschied zu beispielsweise<br />

einem Wertpapier. Ein zum Nominalwert<br />

von 100 gekauftes festverzinsliches Wertpapier<br />

weist eine durchschnittliche Kapitalbindung von<br />

100 % auf. Der Gesamtertrag (Überschuss aus der<br />

Beteiligung) lässt sich als Verzinsung des durchschnittlichen<br />

gebundenen Kapitals mit der ausgewiesenen<br />

Rendite nach Steuern (hier nach australischen<br />

Steuern) über die Anlagedauer darstellen.<br />

Gesamtertrag berechnet sich wie folgt:<br />

Gesamtertrag in AUD = durchschnittlich gebundenes<br />

Kapital x IRR-Rendite nach australischen<br />

Steuern x Prognosedauer in Jahren<br />

38.061 = 56.808 x 6,70 % x 10<br />

Abweichende Entwicklungen können die Rendite des<br />

Anlegers nachhaltig beeinflussen.<br />

84


9.2 Prognostizierte Kapitalflussrechnung und<br />

nominale Kapitalbindung<br />

Nachfolgende Tabelle zeigt den prognostizierten<br />

Kapitalfluss, wenn die Annahmen der Prognoserechnung<br />

eintreten.<br />

Darüber hinaus enthält diese Darstellung beispielhaft<br />

die deutsche Besteuerung für einen Anleger<br />

bei einer Beteiligungssumme von AUD 50.000 zzgl.<br />

Agio mit einem zu versteuernden Einkommen von<br />

EUR 100.000 p.a. bei Einzelveranlagung bei einem<br />

Währungsumrechnungskurs von 1 AUD/EUR von 0,63.<br />

Weiter wird angenommen, der Anleger hat seinen<br />

Sparerfreibetrag bereits ausgeschöpft, so dass die<br />

anteiligen Zinseinnahmen voll versteuert werden.<br />

Abweichend zur Planbilanz erfolgt hier für die Darstellungsanforderungen<br />

gemäß IDW-Standard ES 4 n.F.<br />

die Aufspaltung des anteiligen Jahresergebnisses in<br />

Eigenkapitalrückzahlung und Gewinnausschüttung.<br />

Das nominal gebundene Kapital ergibt sich hier aus<br />

dem eingesetzten Kapital abzüglich der Ausschüttungen<br />

an den Anleger nach Steuern in <strong>Australien</strong><br />

und abzgl. deutscher Steuern eines Anlegers mit<br />

einer Einkommenssituation wie oben definiert. Bei<br />

der Betrachtung der nominalen Kapitalbindung<br />

bleibt die Verzinsung des Kapitals unberücksichtigt.<br />

Zwar sind die jeweiligen Personengesellschaften<br />

(atypisch stille Gesellschaft und Fondsgesellschaft)<br />

an sich Steuersubjekt, allerdings werden die im Rahmen<br />

der Personengesellschaft erwirtschafteten<br />

Einkünfte für Besteuerungszwecke den hinter der<br />

Personengesellschaft stehenden Gesellschaftern zugerechnet.<br />

Die steuerlichen Wirkungen in Deutschland<br />

für den einzelnen Anleger sind daher von dessen<br />

individueller steuerlicher Einkommenssituation<br />

abhängig.<br />

Kapitalflussrechnung Jahr 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Gesamt<br />

1. Nominal gebundenes Kapital 52.500 49.436 46.481 43.554 40.654 37.778 34.921 32.104 29.306 26.548 0<br />

2.1 Gewinnausschüttung<br />

nach Steuer in <strong>Australien</strong> 251 1.273 1.574 1.887 2.143 2.378 2.816 3.046 3.125 19.568 38.061<br />

2.2 Steuerzahlungen in<br />

Deutschland 1) –61 –170 –197 –225 –248 –269 –307 –327 –367 –204 –2.377<br />

2.3 Eigenkapitalrückzahlung 2.874 1.852 1.551 1.238 982 747 309 79 0 42.868 52.500<br />

2.4 Summe des Rückflusses 3.064 2.955 2.928 2.900 2.877 2.856 2.818 2.798 2.758 62.232 88.184<br />

3. Haftungsvolumen 2) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2.500 0<br />

Prospektiertes Datum<br />

Rückfluss 30.06.07 30.06.08 30.06.09 30.06.10 30.06.11 30.06.12 30.06.13 30.06.14 30.06.15 30.12.15<br />

1) Steuern auf Zinsertrag sowie Steuerwirkungen aus dem Progressionsvorbehalt bei einem beispielhaften Anleger wie oben dargestellt. Die Auswirkungen des<br />

Solidaritätszuschlags sind hier nicht berücksichtigt. Sollte die Finanzverwaltung zu der Auffassung kommen, dass eine Gewerblichkeit der Einkünfte der Fondsgesellschaft<br />

vorliegt, ist auch der Veräußerungsgewinn unter dem Progressionsvorbehalt zu besteuern; siehe hierzu Tz 12 „Die steuerlichen Grundlagen“.<br />

2) Nach Rückfluss der Kapitaleinlage, im obigen Beispiel nach Ausschüttung des Veräußerungsgewinns der Immobilie, haften die Gesellschafter bzw. Treugeber<br />

noch fünf Jahre in Höhe ihrer Hafteinlage (5 % der Kapitaleinlage) für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Zum Punkt „Wiederaufleben der Haftung“ siehe<br />

Tz. 3 „Die Risiken der Beteiligung“.<br />

85


9.3 Darstellung der Höhe des prozentualen<br />

Mietausfalls, damit der Kapitaldienst<br />

(Bankfinanzierung) erfüllt werden kann<br />

Die nebenstehende Darstellung zeigt die notwendigen<br />

Nettomieteinnahmen (Mieteinnahmen abzgl.<br />

laufender Betriebskosten) der Fondsgesellschaft, um<br />

den gesamten Kapitaldienst zu bedienen.<br />

120,0 %<br />

100,0 %<br />

80,0 %<br />

60,0 %<br />

40,0 %<br />

20,0 %<br />

0,0 %<br />

Nettomiete %<br />

Kapitaldienst + Fondskosten %<br />

2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015<br />

9.4 Sensitivitäten:<br />

Abweichungen vom prognostizierten Beteiligungserfolg<br />

nach australischen Steuern<br />

(interne Zinsfußmethode) bei Veränderung<br />

verschiedener zugrunde gelegter Parameter<br />

Die nachfolgenden Renditeberechnungen sind nach<br />

der internen Zinsfußmethode über den gesamten<br />

Prognosezeitraum nach Steuern in <strong>Australien</strong> und<br />

vor Progressionsvorbehalt und deutscher Steuer auf<br />

die Zinseinnahmen der Gesellschaften berechnet.<br />

Zu den Annahmen und zur Berechnungsmethode<br />

vergleiche die Ausführungen unter Tz. 7 „Der Investitions-<br />

und Finanzierungsplan“, Tz. 8 „Die Prognoserechnung“<br />

und Tz. 12 „Die steuerlichen Grundlagen“.<br />

9.4.1 Abweichung vom prognostizierten Beteiligungserfolg<br />

nach australischen Steuern bei<br />

Nichtausübung der Option des Mieters<br />

Commonwealth of Australia<br />

Die Prognoserechnung geht davon aus, dass der<br />

Mieter Commonwealth of Australia seinen Anspruch<br />

auf Übernahme der Ausbaukosten durch den Vermieter<br />

einfordert und eine entsprechende Zusatzmiete<br />

(sog. „Fitout Rent“) für den Ausbau leistet. Sofern<br />

der Commonwealth of Australia diese Option nicht<br />

ausübt, nimmt die Objektgesellschaft das optionale<br />

Darlehen nicht in Anspruch. Trotz unterschiedlichen<br />

Liquiditätsverlaufs kommen beide Varianten im<br />

Betrachtungszeitraum zu einem ähnlichen Ergebnis.<br />

8,00 %<br />

6,00 %<br />

4,00 %<br />

2,00 %<br />

0,00 %<br />

6,76 %<br />

ohne Mieterausbau<br />

6,70 %<br />

Prognose<br />

86


9.4.2 Abweichung vom prognostizierten Beteiligungserfolg<br />

nach australischen Steuern bei<br />

Veränderung der Verkaufsfaktoren<br />

Ermittlung des Veräußerungserlöses wie unter Tz. 8<br />

„Die Prognoserechnung“ beschrieben, mit Erhöhung<br />

bzw. Verminderung des in der Prognoserechnung<br />

angenommenen Verkaufsfaktors von 15,06 um jeweils<br />

1,25.<br />

8,00 %<br />

6,00 %<br />

4,00 %<br />

2,00 %<br />

0,00 %<br />

5,36 %<br />

Prognose –1,25<br />

6,70 %<br />

Prognose<br />

7,31 %<br />

Prognose +1,25<br />

9.4.3 Abweichungen vom prognostizierten Beteiligungserfolg<br />

nach australischen Steuern bei<br />

Veränderung der Mieteinnahmen um +/– 5 %<br />

Die Mieteinnahmenprognose der Prognoserechnung<br />

basiert auf den abgeschlossenen Mietverträgen,<br />

Annahmen zur Vermietung noch nicht vermieteter<br />

(Rest-)Flächen und Annahmen zur Nachvermietung.<br />

Die nebenstehende Darstellung zeigt die Abweichung<br />

gegenüber dem Prognoseergebnis bei Annahme von<br />

5 % niedrigeren oder höheren Mieteinnahmen, bei<br />

ansonsten unveränderten Annahmen zu Mietausfall<br />

und mietfreien Zeiten bei Nachvermietung.<br />

8,00 %<br />

6,00 %<br />

4,00 %<br />

2,00 %<br />

0,00 %<br />

6,19 %<br />

5% Mindereinnahmen<br />

6,70 %<br />

Prognose<br />

7,17 %<br />

5% Mehreinnahmen<br />

9.4.4 Abweichungen vom prognostizierten Beteiligungserfolg<br />

nach australischen Steuern bei<br />

Veränderung der Position Kostenumlage um<br />

+/–5 %<br />

Die Kostenumlage in der Prognoserechnung ist auf<br />

Basis der Mietverträge angesetzt. Abweichend von<br />

der Prognoserechnung wird in dieser Darstellung<br />

diese Position um 5 % erhöht bzw. reduziert.<br />

8,00 %<br />

6,00 %<br />

4,00 %<br />

2,00 %<br />

0,00 %<br />

6,61 %<br />

nicht umlagefähige<br />

Kosten –5 %<br />

6,70 %<br />

Prognose<br />

6,79 %<br />

nicht umlagefähige<br />

Kosten +5 %<br />

87


9.4.5 Abweichungen vom prognostizierten Beteiligungserfolg<br />

nach Steuern bei Veränderung der<br />

Kostenposition Instandhaltung um +/–30 %<br />

Abweichend von in der Prognoserechnung angenommenen<br />

Kosten für nicht umlegungsfähige Instandhaltung<br />

wird hier eine Veränderung dieser Position<br />

um +/–30 % angesetzt.<br />

8,00 %<br />

6,00 %<br />

4,00 %<br />

2,00 %<br />

6,69 %<br />

6,70 %<br />

6,71 %<br />

0,00 %<br />

Instandhaltung<br />

+30 %<br />

Prognose<br />

Instandhaltung<br />

–30 %<br />

9.4.6 Abweichungen vom prognostizierten Beteiligungserfolg<br />

nach Steuern bei Zusammentreffen<br />

von drei wesentlichen Parametern:<br />

Veräußerungsfaktor, Mieteinnahmen und<br />

Instandhaltung<br />

Die Grafik veranschaulicht das Zusammentreffen von<br />

drei sich jeweils negativ bzw. positiv auf das Ergebnis<br />

auswirkenden Parametern: Veräußerungsfaktor,<br />

Mieteinnahmen, Instandhaltung wie sie vorhergehend<br />

einzeln dargestellt wurden.<br />

10,00 %<br />

8,00 %<br />

6,00 %<br />

4,00 %<br />

2,00 %<br />

0,00 %<br />

4,08 %<br />

Verkauf –1,25;<br />

Miete –5 %;<br />

Instandhaltung +30 %<br />

6,70 %<br />

Prognose<br />

8,36 %<br />

Verkauf +1,25;<br />

Miete +5 %;<br />

Instandhaltung –30 %<br />

88


Melbourne, <strong>Australien</strong><br />

89


10. Eröffnungsbilanz, Zwischenübersicht, Planbilanzen<br />

und Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen<br />

Die nachfolgend dargestellten Planzahlen, Eröffnungsund<br />

Planbilanzen, Zwischenübersicht und die Plan-<br />

Gewinn- und Verlustrechnungen wurden in EUR bzw.<br />

in AUD unter Berücksichtigung der Rechnungslegungsvorschriften<br />

des Handelsgesetzbuches (HGB)<br />

erstellt. Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1<br />

des Verkaufsprospektgesetztes sind vom Emittenten<br />

bisher nicht ausgegeben worden.<br />

10.2 Zwischenübersicht der Fondsgesellschaft zum<br />

30. September 2005<br />

Die Zwischenbilanz der Fondsgesellschaft zum<br />

30. September 2005 wird nachfolgend dargestellt.<br />

Die Altgesellschafter haben zu diesem Stichtag ihre<br />

Kapitalanteile verändert und ein weiterer Kommanditist<br />

ist der Gesellschaft beigetreten.<br />

10.1 Eröffnungsbilanz der Fondsgesellschaft<br />

zum 13. Juli 2005<br />

Die <strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />

<strong>Australien</strong> I KG wurde am 13. Juli gegründet. Die<br />

Eröffnungsbilanz stellt sich wie folgt dar:<br />

EUR<br />

AUD<br />

Aktiva<br />

A. Ausstehende Einlage 10.000,00<br />

Summe Aktiva 10.000,00<br />

Passiva<br />

A. Eigenkapital 10.000,00<br />

Summe Passiva 10.000,00<br />

Aktiva<br />

A. Ausstehende Einlage 500,00<br />

Summe Aktiva 500,00<br />

Passiva<br />

A. Eigenkapital 500,00<br />

Summe Passiva 500,00<br />

Melbourne, <strong>Australien</strong><br />

91


10.3 Planbilanzen zum 31.12.2005, 31.12.2006,<br />

31.12.2007 und 31.12.2008<br />

Die Planbilanzen setzen auf den in der Prognoserechnung<br />

verwendeten Zahlen auf.<br />

in AUD 2005 2006 2007 2008<br />

Aktiva<br />

A. Anlagevermögen<br />

I. Finanzanlagen 73.892.610 73.892.610 73.892.610 73.892.610<br />

B. Anlagevermögen<br />

I. Kassenbestand, Guthaben 161.137 172.080 182.472 192.264<br />

bei Kreditinstituten<br />

C.Rechnungsabgrenzungsposten 0 0 0 0<br />

Summe Aktiva 74.053.747 74.064.690 74.075.082 74.084.874<br />

Passiva<br />

A. Eigenkapital<br />

I. Komplementärkapital 0 0 0 0<br />

II.Kommanditkapital<br />

1.Stand Festkapitalanteil 70.600.000 70.600.000 70.600.000 70.600.000<br />

2.Kapitalrücklage 3.529.147 3.529.147 3.529.147 3.529.147<br />

3.Entnahmen/Einlagen 0 –4.412.500 –8.825.000 –13.237.500<br />

4.Bilanzgewinn/verlust –75.400 4.348.043 8.770.935 13.193.227<br />

B. Verbindlichkeiten<br />

1.Verbindlichkeiten<br />

gegenüber Kreditinstituten 0 0 0 0<br />

Summe Passiva 74.053.747 74.064.690 74.075.082 74.084.874<br />

Die Fondsgesellschaft plant ausschließlich eine<br />

atypisch stille Beteiligung an der Objektgesellschaft<br />

einzugehen. Mit Vertrag vom 25.09.2005 hat sie sich<br />

atypisch still in Höhe von AUD 9.999 an der Objektgesellschaft<br />

beteiligt. Die atypisch stille Beteiligung<br />

soll voraussichtlich auf AUD 73.892.610 erhöht werden.<br />

Weitere Investitionen bzw. Beteiligungen sind<br />

nicht geplant. Zusätzlich ist eine Liquiditätsreserve<br />

auf Ebene der Fondsgesellschaft in Höhe von AUD<br />

161.137 geplant.<br />

Durch die geplante Kapitalerhöhung beläuft sich das<br />

Festkapital der Fondsgesellschaft auf AUD 70.600.000.<br />

Das Agio in Höhe von AUD 3.529.147 wird in die Kapitalrücklage<br />

eingestellt. Ab dem Geschäftsjahr 2006<br />

sind Entnahmen für Ausschüttungen in Höhe von<br />

AUD 4.412.500 geplant. Die oben dargestellten Entnahmen<br />

für die Folgejahre werden gemäß der Vorschriften<br />

des HGB kumuliert dargestellt. Die Objektgesellschaft<br />

hat am 30.09.2005 für eine Büroimmobilie<br />

in Melbourne, <strong>Australien</strong>, einen Kaufvertrag<br />

unterschrieben und wird diese nach erfolgter Eigentumsübertragung<br />

vermieten. Die Erhöhung der atypisch<br />

stillen Beteiligung ist zum Jahresende 2005<br />

und der Übergang von Besitz-, Nutzen- und Lasten<br />

bezüglich der Fondsimmobilie zum 31.12.05 geplant.<br />

Aufgrund der Gesellschaftskosten der Fondsgesellschaft<br />

ergibt sich im Jahr 2005 ein Verlust in Höhe<br />

von AUD 75.400, der auf das Geschäftsjahr 2006 vorgetragen<br />

wird. Ab dem Jahr 2006 ergibt sich aufgrund<br />

des im nachfolgend in Tz. 10.4 dargestellten Ergebnisses<br />

ein Bilanzgewinn in Höhe von AUD 4.348.043,<br />

der im Jahr 2007 auf AUD 8.770.935 (kumuliert)<br />

und im Jahr 2008 auf AUD 13.193.227 (kumuliert)<br />

anwächst.<br />

92


10.4 Plan-Gewinn- und Verlustrechnung für die<br />

Geschäftsjahre 2005, 2006, 2007 und 2008<br />

in AUD 2005 2006 2007 2008<br />

1. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge<br />

Erträge aus stiller Beteiligung 0 4.482.652 4.482.652 4.482.652<br />

Zinsen 0 5.084 5.603 6.091<br />

2. Abschreibungen auf Finanzanlagen 0 0 0 0<br />

3. Sonstige betriebliche<br />

Aufwendungen –75.400 –64.293 –65.363 –66.450<br />

4. Zinsen und ähnliche<br />

Aufwendungen 0 0 0 0<br />

5. Sonstige Steuern 0 0 0 0<br />

6. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag –75.400 4.423.443 4.422.892 4.422.292<br />

Das jährliche Ergebnis (Gewinn/Verlust) der Fondsgesellschaft<br />

ermittelt sich neben den Einnahmen aus<br />

der stillen Beteiligung aus den jährlichen sonstigen<br />

Zinsen und ähnlichen Erträgen und abzüglich der<br />

laufenden betrieblichen Aufwendungen. Im Geschäftsjahr<br />

2005 plant die Fondsgesellschaft keine Beteiligungsumsätze.<br />

Im Geschäftsjahr 2006 sind Beteiligungsumsätze<br />

(einschließlich Zinseinnahmen) in Höhe<br />

von AUD 4.487.736 geplant. Im Geschäftsjahr 2007<br />

rechnet die Fondsgesellschaft mit Beteiligungsumsätzen<br />

in Höhe von AUD 4.488.254 und im Jahr 2008<br />

mit AUD 4.488.743. Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen<br />

(z.B. Kosten des Jahresabschlusses, Geschäftsbesorgungsvergütung<br />

der Fondsverwaltung)<br />

sind im Jahr 2005 mit AUD 75.400 angesetzt. Im<br />

Jahr 2006 sind diese Aufwendungen mit AUD 64.293,<br />

im Jahr 2007 mit AUD 65.363 und im Jahr 2008 mit<br />

AUD 66.450 veranschlagt. Für das Jahr 2005 ist ein<br />

negatives Ergebnis von AUD –75.400 prognostiziert.<br />

Das geplante Ergebnis für das Jahr 2006 beträgt<br />

ca. AUD 4.423.443, für das Jahr 2007 AUD 4.422.982<br />

und für das Jahr 2008 AUD 4.422.292.<br />

93


11. Die rechtlichen Grundlagen<br />

11.1 Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />

Der Anleger beteiligt sich entweder unmittelbar als<br />

Kommanditist oder mittelbar über die Treuhandkommanditistin<br />

an der Fondsgesellschaft, wobei nach<br />

der Fondskonzeption nur der Beitritt über den Treuhandkommanditisten<br />

(mittelbare Beteiligung, Treugeber)<br />

vorgesehen ist. Der Anleger ist als Treugeber<br />

nach dem Gesellschaftsvertrag einem Kommanditisten<br />

wirtschaftlich gleichgestellt. Im Folgenden wird<br />

deshalb einheitlich von Gesellschafter und Gesellschafterrechten<br />

gesprochen.<br />

Die Beteiligung des Anlegers an der Fondsgesellschaft<br />

ist verbunden mit den im Gesellschaftsvertrag<br />

festgelegten Rechten. Dies sind der Ausschüttungsanspruch,<br />

der Anspruch auf Ergebnisverteilung und<br />

der Anspruch auf Beteiligung am Vermögen sowie<br />

der Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben<br />

der Fondsgesellschaft. Außerdem stehen dem Anleger<br />

ein Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung<br />

sowie die weiteren im Gesellschaftsvertrag festgelegten<br />

Rechte zu. Weitere Rechte stehen dem Anleger<br />

im Zusammenhang mit dieser Beteiligung nicht zu.<br />

Die Einzelheiten regelt der Gesellschaftsvertrag der<br />

Fondsgesellschaft (Tz. 14 „Der Gesellschaftsvertrag“)<br />

sowie der Treuhandvertrag (Tz. 15 „Der Treuhandvertrag“).<br />

Die Fondsgesellschaft wurde am 13.07.2005 gegründet<br />

und am 02.08.2005 als <strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung<br />

GmbH & Co. <strong>Australien</strong> I KG unter der<br />

Nummer HRA 86382 beim Amtsgericht München eingetragen.<br />

Persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär)<br />

ist die GS Beteiligungs GmbH ohne Kapitalanteil.<br />

Geschäftsführende Kommanditistin ist die<br />

WS Beteiligungs GmbH mit einer Kapitaleinlage<br />

in Höhe von AUD 1 und mit einer Haftsumme von<br />

EUR 0,65. Treuhandkommanditistin ist die FINANZ-<br />

CONTROL TREUHANDGESELLSCHAFT mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Steuerberatungsgesellschaft,<br />

München, mit einem Kapitalanteil von AUD 9.999<br />

und mit einer Haftsumme von EUR 6.499,35. Die Einlagen<br />

von AUD 10.000 stehen zum Zeitpunkt der Prospektlegung<br />

noch aus und werden bis zum 31.12.2005<br />

eingezahlt werden.<br />

Der Sitz der Fondsgesellschaft befindet sich in München.<br />

Abweichungen des Gesellschaftsvertrages von<br />

gesetzlichen Regelungen<br />

Um sicherzustellen, dass die Fondsgesellschaft (als<br />

Publikumspersonengesellschaft) einem sachgerechten<br />

und praktikablen rechtlichen Regelwerk unterliegt,<br />

sind bei folgenden Paragraphen des Gesellschaftsvertrages<br />

der Fondsgesellschaft Abweichungen<br />

von den gesetzlichen Regelungen wie sie im<br />

HGB und BGB enthalten sind vorgenommen worden.<br />

Die wesentlichen Abweichungen darin sind die folgenden:<br />

• § 3 Gesellschafter und Kapital: § 3 Abs. 2 des<br />

Gesellschaftsvertrages sieht vor, dass die Kommanditistin<br />

WS Beteiligungs GmbH zur Geschäftsführung<br />

berechtigt ist. Dies weicht von der Regelung<br />

des § 164 HGB ab, wonach der Kommanditist von<br />

der Geschäftsführung ausgeschlossen ist. Weiterhin<br />

sieht § 3 Abs. 3 und 4 des Gesellschaftsvertrages<br />

die Beteiligung einer Treuhandkommanditistin<br />

vor. Dies bedeutet in Abweichung zu § 162 HGB,<br />

dass ein Anleger, der die Beteiligung über die Treuhandkommanditistin<br />

wählt, nicht in das Handelsregister<br />

eingetragen wird.<br />

• § 4 Kapitalerhöhungen: Entgegen dem Grundsatz,<br />

dass Kapitalerhöhungen als Grundlagenbeschluss<br />

der Zustimmung aller Gesellschafter bedürfen, sieht<br />

§ 4 Abs. 3 vor, dass die geschäftsführende Kommanditistin<br />

bereits im Rahmen des Gesellschaftsvertrages<br />

zur Kapitalerhöhung zugelassen wird.<br />

• § 5 Rechtsstellung der Treugeber: Die Vorschrift<br />

enthält genauere Bestimmungen über die Rechtsstellung<br />

der Treugeber. Eine solche ist im gesetzlichen<br />

Normalfall der Kommanditgesellschaft nicht<br />

vorgesehen, vgl. die Ausführungen zu § 3 oben.<br />

• § 6 Gesellschafterkonten: Gewinne und Verluste<br />

werden nicht dem Kapitalanteil zu- bzw. abgeschrieben,<br />

sondern auf Kapitalkonto IV gebucht.<br />

Darin liegt eine Abweichung zu §§ 167, 120 HGB.<br />

Zudem ist in Abweichung von § 121 HGB vorgesehen,<br />

dass die Kapitalkonten nicht mit dem sonst gesetzlich<br />

vorgesehenen Satz von 4 % erzinst werden.<br />

• § 7 Erbringung der Kommanditeinlagen: Abweichend<br />

von § 323 BGB zum Rücktritt wegen nicht<br />

94


oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistungen<br />

sieht § 7 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages vor, dass<br />

die Gesellschaft eine Schadenspauschale in Höhe<br />

des Agios verlangen kann.<br />

• § 8 Ausschluss der Nachschusspflicht: In Abweichung<br />

von § 707 BGB sieht § 8 Abs. 2 eine Verpflichtung<br />

der geschäftsführenden Kommanditistin zur<br />

Teilnahme an den Kapitalerhöhungen vor.<br />

• § 9 Geschäftsführung und Vertretung: Die geschäftsführende<br />

Kommanditistin ist in Abweichung von<br />

§ 170 HGB zur Vertretung der Kommanditgesellschaft<br />

berechtigt. Die Geschäftsführungsbefugnis<br />

nebst Vertretungsmacht kann von den Gesellschaftern<br />

nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes<br />

durch Beschluss widerrufen werden. In Abweichung<br />

von § 112 HGB sind die Komplementärin und die<br />

geschäftsführende Kommanditistin vom Wettbewerbsverbot<br />

befreit. Zudem ist die geschäftsführende<br />

Kommanditistin von den Beschränkungen<br />

des § 181 BGB befreit.<br />

• § 10 Kontrollrechte und Geschäftsbericht: Über die<br />

gesetzlichen Rechte hinaus ist der Kommanditist<br />

berechtigt, die Handelsbücher und Papiere der<br />

Gesellschafter durch einen Angehörigen der steuerberatenden<br />

oder wirtschaftsprüfenden Berufe einsehen<br />

zu lassen.<br />

• § 11 Haftung: Die Haftung der Gesellschafter untereinander<br />

sowie im Verhältnis zur Gesellschaft ist<br />

in Abweichung von § 708 BGB, der eine Haftung<br />

für die Sorgfalt in eignen Angelegenheiten vorsieht,<br />

auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.<br />

Zudem statuiert § 11 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages<br />

eine Ausschlussfrist von 6 Monaten für die<br />

Geltendmachung (nur schriftlich).<br />

• § 12 Beirat: § 12 des Gesellschaftsvertrages enthält<br />

eine Regelung über den Beirat. Ein solcher ist<br />

im Regeltypus der Kommanditgesellschaft nicht<br />

vorgesehen.<br />

• § 13 Gesellschafterbeschlüsse: Abweichend von der<br />

gesetzlichen Einstimmigkeitsregel des § 119 HGB<br />

genügt grundsätzlich die einfache Mehrheit der<br />

abgegebenen Stimmen. Zur Ausübung des Stimmrechts<br />

entfällt in Abweichung zu § 119 HGB auf je<br />

AUD 1.000 des auf dem Kapitalkonto 1 gebuchten<br />

Kapitals eine Stimme.<br />

• § 14 Niederschriften der Gesellschafterbeschlüsse:<br />

Über das gesetzlich nicht vorgesehene Formerfordernis<br />

hinaus statuiert § 14 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages<br />

eine Genehmigungsfiktion, wonach der<br />

Inhalt der Niederschrift als von dem einzelnen Gesellschafter<br />

genehmigt gilt, sofern er der Richtigkeit<br />

nicht binnen zwei Wochen seit dem Empfang<br />

gegenüber der Geschäftsführung schriftlich unter<br />

Angabe von Gründen widerspricht.<br />

• § 15 Zuständigkeit der Gesellschafter: Die Geschäftsführer<br />

sind gegenüber der Grundregel des § 116<br />

HGB insoweit darüber hinausgehend eingeschränkt,<br />

als eine Reihe von Geschäftsführungsmaßnahmen<br />

einer Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung<br />

bedarf.<br />

• § 16 Gesellschafterbeschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren:<br />

Abweichend von den gesetzlichen<br />

Regeln ist eine Beschlussfassung im schriftlichen<br />

Umlaufverfahren bereits dann möglich, wenn das<br />

Quorum von 30 % Beteiligung erreicht wird.<br />

• § 17 Gesellschafterversammlung: § 17 des Gesellschaftsvertrages<br />

enthält im Gesetz nicht vorgesehene<br />

Regelungen über die Gesellschafterversammlungen.<br />

• § 18 Geschäftsjahr, Jahresabschluss: Hier ist ungeachtet<br />

der gesetzlichen Größenklassen des §§ 264a,<br />

267, 316 HGB die Prüfungspflichtigkeit vorgesehen.<br />

• § 19 Beteiligung am Ergebnis: Die Beteiligung der<br />

Gesellschafter am Ergebnis der Gesellschaft bestimmt<br />

sich in Abweichung von §§ 168, 121 HGB<br />

grundsätzlich nach dem Verhältnis der erbrachten<br />

Kapitaleinlage, hinsichtlich der in 2005 und 2006<br />

bzw. 2007 bei einer Verlängerung der Platzierungsfrist<br />

beitretenden Gesellschafter einheitlich entsprechend<br />

dem Verhältnis ihrer vertragsgemäß<br />

eingezahlten Kapitalanteile.<br />

• § 20 Entnahmen: In Abweichung von § 169 HGB<br />

können Entnahmen auch dann erfolgen, wenn der<br />

Kapitalanteil durch Verluste gemindert ist.<br />

• § 21 Vergütungen der geschäftsführenden Gesellschafterin,<br />

Vergütungen der Komplementärin/§ 22<br />

Vergütung der Treuhandkommanditistin: Im Gesellschaftsvertrag<br />

ist ausführlich geregelt, welche Leistungen<br />

und Aufwendungen in der Geschäftsführervergütung<br />

des persönlich haftenden Gesellschafters<br />

95


zw. der geschäftsführenden Kommanditistin enthalten<br />

sind. Diese können abweichend von § 110<br />

HGB keinen darüber hinausgehenden Aufwendungsersatz<br />

verlangt werden.<br />

• § 23 Übertragung, Belastung und Teilung von Gesellschaftsanteilen:<br />

In Abweichung zu § 717 BGB<br />

kann jeder Gesellschafter seinen Geschäftsanteil<br />

übertragen oder in sonstiger Weise darüber verfügen.<br />

Eine Übertragung kann jeweils nur zum<br />

Ablauf des 31.12. eines Jahres bzw. zum Beginn<br />

des 01.01. eines Jahres erfolgen. Jede beabsichtigte<br />

Verfügung ist der Geschäftsführung schriftlich<br />

anzuzeigen. Der <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft<br />

mbH steht an der Beteiligung eines jeden<br />

Gesellschafters einzeln ein Vorkaufsrecht gemäß<br />

den näheren Bestimmungen des § 23 Abs. 2 des<br />

Gesellschaftsvertrages zu. Die Teilung von Gesellschaftsanteilen<br />

kann mit Zustimmung der Geschäftsführung<br />

vorgenommen werden.<br />

• § 24 Tod eines Gesellschafters: Im Gegensatz zu<br />

§ 177 HGB sind mehrere Erben verpflichtet, zur<br />

Ausübung ihrer Gesellschafterrechte einen gemeinsamen<br />

Vertreter zu bestimmen. Unter Umständen<br />

ruhen die Stimmentnahmerechte. Ferner wird entgegen<br />

§ 131 HGB beim Ableben eines Gesellschafters<br />

die Gesellschaft mit dessen Erben fortgesetzt.<br />

• § 25 Dauer der Gesellschaft, Kündigung: Die ordentliche<br />

Kündigung der Gesellschafter kann erstmals<br />

mit einer Frist von sechs Monaten zum 31.12.2025<br />

erfolgen. Die Treuhandkommanditistin kann nur<br />

mit Einwilligung oder auf Weisung sämtlicher Treuhandgeber<br />

kündigen. In Abweichung zu § 132 HGB<br />

bedarf die Kündigung der Schriftform.<br />

• § 26 Ausscheiden von Gesellschaftern: Aus wichtigem<br />

Grund der Gesellschafter durch Gesellschafterbeschluss<br />

aus der Gesellschaft ausgeschlossen<br />

werden, worin eine Abweichung von § 140 HGB<br />

vorliegt.<br />

• § 27 Beendigung des Treuhandvertrages: Die Regelungen<br />

zur Beendigung des Treuhandvertrages<br />

sind abweichend vom Regeltypus der Kommanditgesellschaft,<br />

wo ein solcher Treuhandvertrag eben<br />

gerade nicht vorgesehen ist.<br />

• § 28 Auseinandersetzungsguthaben, Abfindung:<br />

In Abweichung zu § 738 BGB bestimmt sich die<br />

Abfindung des Gesellschafters nach dem Verkehrswert<br />

im Verhältnis des von ihm eingezahlten Kapitals<br />

zum Gesamtkapital. Für die Ermittlung des<br />

Wertes des Gesellschaftsvermögens enthält der<br />

Gesellschaftsvertrag detaillierte Vorschriften, einschließlich<br />

ggf. der Einholung von Gutachten bzw.<br />

verbindlichen Festsetzung durch ein Schiedsgutachten.<br />

Ferner sieht § 28 Abs. 2 vor, dass ein Gesellschafter,<br />

der aus wichtigem Grund durch Kündigung<br />

oder Ausschluss oder wegen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens<br />

aus der Gesellschaft ausscheidet,<br />

nur einen um 20 % Abschlag verminderten Anteil<br />

erhält. Das Auseinandersetzungsguthaben ist<br />

frühestens 6 Monate nach Ausscheiden aus der<br />

Gesellschaft fällig. Die Gesellschaft ist berechtigt,<br />

das Auseinandersetzungsguthaben oder die Abfindung<br />

in drei gleichen Raten auszuzahlen. In diesem<br />

Fall ist der jeweils rückständige Rest mit 4 % p.a.<br />

zu verzinsen.<br />

• § 29 Auflösung der Gesellschaft: In Abweichung<br />

von § 131 HGB wird ein weiterer Auflösungsgrund<br />

vorgesehen: Die Gesellschaft kann zum Ende eines<br />

jeden Geschäftsjahres aufgelöst werden, indem die<br />

<strong>Australien</strong> GmbH aufgelöst wird. In Abweichung<br />

zu § 146 HGB werden keine Liquidatoren bestellt,<br />

sondern die Gesellschaft ist durch die geschäftsführenden<br />

Gesellschafter abzuwickeln.<br />

• § 30 Handelsregistervollmacht und -kosten: In<br />

Abweichung zu §§ 175, 108 HGB sind Direktkommanditisten<br />

verpflichtet, der Fondsgesellschaft<br />

Vollmachten zur Anmeldung zum Handelsregister<br />

zu erteilen.<br />

• § 31 Schriftform: Entgegen der gesetzlichen Formfreiheit<br />

für den KG-Vertrag schreibt § 31 des Gesellschaftsvertrages<br />

für den Gesellschaftsvertrag und<br />

für Nebenabreden vor.<br />

• § 32 Salvatorische Klausel, Erfüllungsort, Gerichtsstand:<br />

In Abweichung zur gesetzlichen Grundregel<br />

sieht der Gesellschaftsvertrag vor, dass Gerichtsstand<br />

und Erfüllungsort für die Verpflichtungen<br />

aus dem Gesellschaftsvertrag der Sitz der Gesellschaft<br />

ist. Zudem darf die Gesellschaft Streitigkeiten<br />

im Zusammenhang mit Beitritt, Ausscheiden,<br />

Rechten und Pflichten von Gesellschaftern und<br />

Gesellschafterbeschlüssen als Aktiv- oder Passivprozess<br />

selbst führen. Dies weicht insbesondere<br />

von der Regel ab, dass der Streit um die Wirksam-<br />

96


keit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung<br />

in der Personengesellschaft grundsätzlich<br />

nur unter den streitenden Mitgesellschaftern auszutragen<br />

ist.<br />

Gesellschaftszweck<br />

Der Zweck der Fondsgesellschaft ist die Verwaltung<br />

von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten<br />

insbesondere die Beteiligung als atypisch stille Gesellschafterin<br />

an der Objektgesellschaft.<br />

Kapital<br />

Das Gesellschaftskapital soll bis 30.12.2006 von<br />

AUD 10.000 (derzeit vorhandenes Kapital) um<br />

AUD 70.590.000 zzgl. Agio auf AUD 70.600.000 erhöht<br />

werden. Es besteht eine Platzierungsgarantie<br />

(siehe Tz. 11) der Real I.S. gegenüber der <strong>Bayernfonds</strong><br />

<strong>Australien</strong> I GmbH (Objektgesellschaft), dass die Verpflichtung<br />

zur Erbringung der erforderlichen Mittel<br />

zur Aufstockung der atypisch stillen Beteiligung der<br />

Fondsgesellschaft an der Objektgesellschaft auf insgesamt<br />

AUD 73.900.000 bis spätestens zum 30.12.2006<br />

erfüllt wird. Die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />

ist berechtigt, die Frist für die Platzierung des<br />

Gesellschaftskapitals bis zum 30.12.2007 zu verlängern.<br />

In diesem Fall verschiebt sich das Eingreifen der<br />

Platzierungsgarantie entsprechend. Die Geschäftsführung<br />

der Objektgesellschaft ist berechtigt, entsprechend<br />

dem Umfang der geplanten Investition<br />

eine Anpassung des vorgesehenen stillen Beteiligungskapitals<br />

in Abhängigkeit vom Investitionsvolumen<br />

der Höhe nach um bis zu maximal 10 % nach<br />

oben oder unten vorzunehmen. Macht die Objektgesellschaft<br />

von ihrem Recht Gebrauch, ändert sich<br />

die Verpflichtung der Real I.S. im Rahmen der Platzierungsgarantie<br />

entsprechend. Die geschäftsführende<br />

Kommanditistin nimmt an den weiteren Kapitalerhöhungen<br />

mit der Maßgabe teil, dass ihre Beteiligungsquote<br />

am Gesellschaftsvermögen der Fondsgesellschaft<br />

ab der ersten Kapitalerhöhung stets 0,01 %<br />

beträgt. Zum Ende der Platzierungsfrist hält die geschäftsführende<br />

Kommanditistin somit voraussichtlich<br />

eine Kapitaleinlage von AUD 7.060.<br />

Beteiligung<br />

Dem Anleger wird im Rahmen der vorzunehmenden<br />

Kapitalerhöhung angeboten, sich mittelbar über eine<br />

Treuhandkommanditistin als Treugeber an der Fondsgesellschaft<br />

zu beteiligen. Die Umwandlung einer<br />

Treuhandbeteiligung in eine Direktbeteiligung als<br />

Kommanditist ist unter Einhaltung der in § 5 Abs. 4<br />

des Gesellschaftsvertrags genannten Voraussetzungen<br />

möglich. Die Platzierungsfrist beginnt ein Werktag<br />

nach Veröffentlichung dieses Beteiligungsprospektes.<br />

Das Beteiligungsangebot soll am 30.12.2006<br />

geschlossen werden, sofern die Geschäftsführung<br />

der Fondsgesellschaft nicht eine Verlängerung des<br />

Platzierungszeitraums bis längstens 30.12.2007<br />

beschließt.<br />

Da der Anleger die Höhe seiner Beteiligung an der<br />

Fondsgesellschaft (ab einem bestimmten Mindestbetrag)<br />

frei wählen kann, ist die Angabe einer<br />

genauen Zahl angebotener Kapitalanteile nicht<br />

möglich. Es muss mindestens ein Kapitalanteil ausgegeben<br />

werden, die konkrete Anzahl der Kapitalanteile<br />

ist jedoch unbestimmt und erst bei vollständiger<br />

Platzierung des Gesellschaftskapitals<br />

festgelegt.<br />

Der Kapitalanteil eines beitretenden Kommanditisten<br />

soll mindestens AUD 20.000 zuzüglich Agio<br />

betragen; Beteiligungen müssen (ohne Berücksichtigung<br />

des Agios) jeweils durch 1.000 ohne Rest<br />

teilbar sein. Zusätzlich hat der Anleger ein Agio in<br />

Höhe von 5 % der Nominalbeteiligung (Kapitalanteil)<br />

zu leisten. Weitere Kosten der Beteiligung, mit<br />

Ausnahme ggf. anfallender Gebühren im Falle der<br />

Übertragung der Beteiligung (siehe hierzu nachstehenden<br />

Absatz „Übertragung/Teilung von Gesellschaftsanteilen“),<br />

fallen nicht an.<br />

Gesellschafterkonten<br />

Der Kapitalanteil (gem. Kapitalkonto I, § 6, Abs. 1 lit.<br />

A des Gesellschaftsvertrages) ist maßgebend für das<br />

Stimm- und Entnahmerecht (Ausschüttungsanspruch)<br />

– vorbehaltlich des § 19 Abs. 1 und 2 des Gesellschaftsvertrags<br />

– für die Ergebnisverteilung sowie<br />

für die Beteiligung am Vermögen und am Auseinandersetzungsguthaben.<br />

Gemäß Treuhandvertrag werden die Treugeber im<br />

Ergebnis wie Direktkommanditisten behandelt (siehe<br />

hierzu Tz. 15 „Der Treuhandvertrag“).<br />

97


Die Einlage ist entsprechend den Bedingungen der<br />

Beitrittsvereinbarung in bar zu erbringen. Bei nicht<br />

fristgerechter Einzahlung können unter anderem<br />

Verzugszinsen berechnet werden. Weiterhin ist der<br />

Rücktritt von der Beitrittsvereinbarung oder eine<br />

Herabsetzung der gezeichneten Einlage möglich. Im<br />

Fall des Rücktritts besteht kein Anspruch auf Ergebnis-<br />

und Ausschüttungsbeteiligung. Zu den weitergehenden<br />

Folgen im Falle der Nichtleistung bzw. der<br />

nicht rechtzeitigen Einlagenleistung durch den Anleger<br />

wird auf § 7 Abs. 4 bis 7 des Gesellschaftsvertrages<br />

verwiesen.<br />

Nach fristgerechter Einzahlung seiner Kapitaleinlage<br />

ist der Anleger zur Erbringung weiterer Leistungen,<br />

insbesondere zur Leistung weiterer Zahlungen, nicht<br />

verpflichtet. Auch im Zusammenhang mit der Verwaltung<br />

der Beteiligung fallen für den Anleger keine<br />

weiteren Kosten an, insbesondere hat er keine weiteren<br />

Zahlungen zu leisten. Eigene Kosten für Telefon,<br />

Internet, Porti, Reisekosten, die persönliche Steuererklärung<br />

usw. hat der Anleger allerdings selbst zu<br />

tragen.<br />

Gewinn- und Verlustverteilung<br />

Berechnungsgrundlage für die Verteilung von Gewinn<br />

und Verlust und für die Ausschüttungen ist – nach<br />

Abzug des Vorabgewinns für die Komplementärin<br />

und die geschäftsführende Kommanditistin – das<br />

Verhältnis der zum jeweiligen Bilanzstichtag eingezahlten<br />

Kapitaleinlagen ohne Agio. Verlustanteile<br />

werden zunächst den Gesellschaftern der Fondsgesellschaft<br />

bis zur Höhe ihrer Kapitalanteile zugerechnet,<br />

sodann weitere Verluste wiederum den Gesellschaftern<br />

der Fondsgesellschaft, auch wenn sie die<br />

Höhe ihrer Kapitalanteile übersteigen.<br />

Die Gewinne und Verluste für die Geschäftsjahre<br />

2005 bis 2006, bzw. 2007 im Falle der Verlängerung<br />

der Platzierungsfrist, werden so auf die Gesellschafter<br />

verteilt, dass in diesem Zeitraum beitretende<br />

Gesellschafter, soweit steuerlich möglich, unabhängig<br />

von ihrem Beitrittszeitpunkt in gleicher anteiliger<br />

Höhe an Gewinn und Verlust beteiligt sind. An den<br />

für das Jahr 2006 und 2007 vorgesehenen Ausschüttungen<br />

nehmen die Gesellschafter nur zeitanteilig teil,<br />

indem ihnen ein zeitanteiliger Ausschüttungsanspruch<br />

für den Zeitraum, beginnend mit dem Monatsersten,<br />

der der vertragsgemäßen Einlagenleistung folgt, zusteht.<br />

Die Ausschüttung erfolgt durch die Fondsgesellschaft<br />

als Zahlstelle.<br />

Geschäftsführung/Vertretung<br />

Die Geschäftsführung obliegt ausschließlich der<br />

geschäftsführenden Kommanditistin. Die Befugnis<br />

zur Geschäftsführung umfasst alle Rechtsgeschäfte<br />

und Maßnahmen, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb<br />

der Fondsgesellschaft gehören und nicht kraft<br />

Bestimmung im Gesellschaftsvertrag der Zustimmung<br />

der Gesellschafterversammlung vorbehalten sind.<br />

Die Geschäftsführung ist insbesondere berechtigt,<br />

zur Finanzierung der von der Fondsgesellschaft vorzunehmenden<br />

Investitionen, nach eigenem Ermessen<br />

Fremdmittel auch in fremder Währung aufzunehmen.<br />

Sie ist weiterhin berechtigt, nach eigenem<br />

Ermessen Währungs- bzw. Zinssicherungsgeschäfte<br />

abzuschließen.<br />

Die Vertretung der Fondsgesellschaft nehmen die<br />

Komplementärin und die geschäftsführende Kommanditistin,<br />

jeweils einzelvertretungsbefugt, wahr.<br />

Beirat<br />

Nach § 12 des Gesellschaftsvertrages haben die Gesellschafter<br />

die Möglichkeit einen Beirat, bestehend aus<br />

3 Mitgliedern, zu wählen. Diese sind bis zum Ablauf<br />

des dritten Jahres, das auf ihre Wahl folgt, bestellt.<br />

Die Aufgabe des Beirats ist die Beratung, Unterstützung<br />

und Überwachung der Geschäftsführung. Jedes<br />

Beiratsmitglied erhält neben der Erstattung seiner<br />

Auslagen eine jährliche Vergütung in Höhe von EUR<br />

500 zzgl. Umsatzsteuer.<br />

Vorabgewinn der geschäftsführenden<br />

Kommanditistin und der Komplementärin<br />

Die geschäftsführende Kommanditistin erhält für die<br />

Übernahme der Geschäftsführung, die Komplementärin<br />

für die Übernahme des Haftungsrisikos ab dem<br />

Beginn des auf den Abschluss des Gesellschaftsvertrages<br />

folgenden Monats jeweils einen jährlichen Vorabgewinn<br />

in Höhe von AUD 5.000. Dieser Vorabgewinn<br />

sowohl der geschäftsführenden Kommanditistin<br />

als auch der Komplementärin ist ab dem Geschäftsjahr<br />

2007 jährlich um jeweils 1,7 % zu erhöhen.<br />

98


Der Vorabgewinn der geschäftsführenden Kommanditistin<br />

und der Komplementärin ist – vorbehaltlich<br />

der Regelung des § 20 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags<br />

– spätestens am 30.12. eines jeden Jahres zur<br />

Zahlung fällig.<br />

Sämtliche Vergütungen verstehen sich gegebenenfalls<br />

zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />

Außerhalb des Gesellschaftsvertrags stehen weder<br />

der Komplementärin noch der geschäftsführenden<br />

Kommanditistin noch den sonstigen Gründungsgesellschaftern<br />

Bezüge, insbesondere Gehälter, Gewinnbeteiligungen,<br />

Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte,<br />

Provisionen oder Nebenleistungen<br />

jeder Art zu.<br />

Haftung<br />

Die Haftung eines jeden Kommanditisten gegenüber<br />

Dritten ist vom Zeitpunkt seiner Eintragung in das<br />

Handelsregister an für nach diesem Zeitpunkt entstehende<br />

Verbindlichkeiten auf die Höhe der vereinbarten<br />

und als Haftsumme in das Handelsregister<br />

eingetragenen Hafteinlage beschränkt. Die im Handelsregister<br />

einzutragende Hafteinlage der Kommanditisten<br />

entspricht 5 % des Kapitalanteils des einzelnen<br />

Kommanditisten (ohne Agio). Für die Zwecke<br />

der Eintragung in das Handelsregister gilt 1 AUD =<br />

0,65 EUR. Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft<br />

erlischt die Haftung eines Kommanditisten,<br />

wenn und soweit die Hafteinlage geleistet ist. Soweit<br />

die Hafteinlage an den Kommanditisten zurückgezahlt<br />

wird – z.B. infolge von Ausschüttungen, sonstigen<br />

Entnahmen, Abfindungen oder sonstigen<br />

Zahlungen – lebt die Haftung des Kommanditisten<br />

gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft wieder<br />

auf. Die lediglich mittelbar an der Fondsgesellschaft<br />

beteiligten Treugeber sind aufgrund des Treuhandvertrages<br />

verpflichtet, die Treuhandkommanditistin<br />

im Falle einer solchen Haftungswiederauflebung bis<br />

zur Höhe des für sie treuhänderisch gehaltenen Teils<br />

der Hafteinlage freizustellen.<br />

Eine Nachschusspflicht auf Einzahlung weiterer Einlagen<br />

besteht nicht. Zum Wiederaufleben der Haftung<br />

siehe Tz. 4 „Die Risiken der Beteiligung“.<br />

Im Falle ihres Ausscheidens aus der Fondsgesellschaft<br />

haften die Kommanditisten für die bis dahin begründeten<br />

Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch bis<br />

zu fünf Jahre nach ihrem Ausscheiden gegenüber<br />

den Gläubigern der Gesellschaft, §§ 161 Abs. 2 i.V.m.<br />

160 HGB.<br />

Gesellschafterbeschlüsse, Gesellschafterversammlung<br />

Beschlüsse der Gesellschafter werden grundsätzlich<br />

im Wege des schriftlichen Umlaufverfahrens gefasst.<br />

Eine Beschlussfassung in einer Gesellschafterversammlung<br />

ist möglich.<br />

Gesellschafterbeschlüsse bedürfen regelmäßig der<br />

einfachen Mehrheit, so z.B. über die Feststellung<br />

des Jahresabschlusses, über Entnahmen (Ausschüttungen),<br />

die Wahl des Abschlussprüfers, die Entlastung<br />

der geschäftsführenden Gesellschafter, die<br />

Wahl, Entlastung und Vergütung des Beirates, den<br />

Ausschluss von Gesellschaftern, die Bestellung einer<br />

neuen Treuhandkommanditistin und den Widerruf<br />

der Geschäftsführungsbefugnis nebst der Generalvollmacht<br />

von geschäftsführenden Kommanditisten.<br />

Folgende Beschlüsse bedürfen der Mehrheit von 75 %<br />

der abgegebenen Stimmen:<br />

• Änderung des Gesellschaftsvertrages,<br />

• Veräußerung wesentlicher Teile des Vermögens<br />

der Fondsgesellschaft oder Kündigung der atypisch<br />

stillen Beteiligung an der <strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong><br />

I GmbH,<br />

• Auflösung der Fondsgesellschaft,<br />

• Umwandlung der Stellung eines Komplementärs<br />

in die Stellung eines Kommanditisten,<br />

• Eingehen weiterer Beteiligungen oder Erwerb<br />

weiterer Grundstücke oder grundstücksgleicher<br />

Rechte, die Durchführung von bis zum heutigen<br />

Tage nicht bekannten Neubauvorhaben auf bereits<br />

erworbenen oder noch zu erwerbenden Grundstücken<br />

durch die Fondsgesellschaft, sofern die mit<br />

den einzelnen Maßnahmen verbundenen Kosten<br />

10 % des Gesellschaftsvermögens übersteigen<br />

und<br />

• Abschluss von Rechtsgeschäften oder Zustimmung<br />

zu Rechtsgeschäften der <strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> I<br />

GmbH im Wert von mehr als AUD 1.000.000.<br />

99


Im Wege der schriftlichen Abstimmung kommt ein<br />

Beschluss nur zustande, wenn mindestens 30 % der<br />

Stimmen aller Gesellschafter an der Abstimmung<br />

teilnehmen. Wird im Rahmen der schriftlichen Abstimmung<br />

diese Quote nicht erreicht, kann eine weitere<br />

schriftliche Abstimmung mit der gleichen Tagesordnung<br />

durchgeführt werden, wobei im Rahmen der<br />

zweiten schriftlichen Abstimmung Beschlüsse unabhängig<br />

von der Anzahl der teilnehmenden Stimmen<br />

gefasst werden können.<br />

Die Geschäftsführung hat den Abstimmungsgegenstand<br />

mit einer begründeten Stellungnahme bekannt<br />

zu geben. Die Stimmabgabe der Gesellschafter muss<br />

sodann innerhalb von vier Wochen nach Absendung<br />

der Abstimmungsaufforderung bei der Gesellschaft<br />

eingehen. Über das Ergebnis der Abstimmung sind<br />

die Gesellschafter durch die Zusendung einer Niederschrift<br />

zu unterrichten.<br />

Gesellschafterversammlungen finden statt auf Antrag<br />

eines geschäftsführenden Gesellschafters, eines<br />

Komplementärs, der Treuhandkommanditistin, des<br />

Beirats oder auf Antrag von Gesellschaftern bzw. Treugebern,<br />

die zusammen mindestens 30 % des Kapitals<br />

vertreten.<br />

Dauer der Gesellschaft<br />

Die Fondsgesellschaft wird für unbestimmte Zeit eingegangen.<br />

Ein Gesellschafter kann die Fondsgesellschaft<br />

unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von<br />

6 Monaten erstmals zum 31.12.2025 kündigen. Danach<br />

ist sie mit gleicher Frist jeweils zum Ende eines<br />

Geschäftsjahres kündbar.<br />

Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit der vorzeitigen<br />

Kündigung aus wichtigem Grund. Die Kündigung<br />

hat nicht die Auflösung der Gesellschaft,<br />

sondern nur das Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters<br />

zur Folge.<br />

Übertragung/Teilung von Gesellschaftsanteilen<br />

Gesellschaftsanteile können jeweils mit Wirkung<br />

zum Ablauf des 31.12. oder zu Beginn des 01.01.<br />

eines Jahres übertragen werden. Jede beabsichtigte<br />

Verfügung über Gesellschaftsanteile ist der Geschäftsführung<br />

schriftlich anzuzeigen. Der <strong>Bayernfonds</strong><br />

Immobiliengesellschaft mbH ist für den Fall der beabsichtigten<br />

Veräußerung eines Kapitalanteils ein<br />

gesellschaftsvertragliches Vorkaufsrecht eingeräumt.<br />

Im Todesfall geht die Beteiligung eines Gesellschafters<br />

auf seine Erben über.<br />

Die Teilung von Gesellschaftsanteilen ist nur mit<br />

Zustimmung der Geschäftsführung möglich.<br />

Die im Zusammenhang mit der Übertragung oder<br />

Teilung von Gesellschaftsanteilen entstehenden<br />

Kosten trägt der jeweilige Gesellschafter. Für das<br />

Jahr 2005 beträgt die Gebühr gemäß dem zwischen<br />

der Fondsgesellschaft und der Real I.S. abgeschlossenen<br />

Geschäftsbesorgungsvertrags laut aktuellem<br />

Preisverzeichnis EUR 150 zzgl. Umsatzsteuer für jeden<br />

Teilungs- und Übertragungsvorgang.<br />

Ausscheiden von Gesellschaftern<br />

Aus der Fondsgesellschaft scheidet ein Gesellschafter<br />

aus, wenn<br />

• er das Gesellschaftsverhältnis wirksam gekündigt<br />

hat, mit Wirksamwerden der Kündigung;<br />

• ihm das Gesellschaftsverhältnis aus wichtigem<br />

Grund gekündigt worden ist, mit Wirksamwerden<br />

der Kündigung;<br />

• ihm gegenüber der Rücktritt von der Beitrittserklärung<br />

erklärt worden ist, weil er den von ihm gezeichneten<br />

Kapitalanteil nicht oder nicht in voller<br />

Höhe erbracht hat, mit Zugang der Rücktrittserklärung;<br />

• er durch Gesellschafterbeschluss aus wichtigem<br />

Grund aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossen<br />

worden ist, mit Zugang der Ausschlusserklärung;<br />

• über sein Vermögen oder seinen Nachlass ein<br />

Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung<br />

mangels Masse abgelehnt worden ist, oder der<br />

Gesellschafter eine außergerichtliche Einigung mit<br />

seinen Gläubigern über die Schuldenbereinigung<br />

nach § 305 Abs.1 Nr. 1 InsO versucht, oder sein<br />

Kapitalanteil von einem Gläubiger gepfändet und<br />

die Vollstreckungsmaßnahme nicht innerhalb von<br />

6 Monaten aufgehoben wird.<br />

Auseinandersetzungsguthaben<br />

Ein aus der Gesellschaft ausscheidender Gesellschafter<br />

hat, außer im Falle des Ausscheidens nach § 26<br />

Abs. 1c), Anspruch auf ein Auseinandersetzungsgut-<br />

100


haben in Höhe des Verkehrswertes seiner Beteiligung.<br />

Zur Berechnung des Verkehrswertes seiner<br />

Beteiligung ist zunächst der Verkehrswert der Gesellschaft<br />

auf Basis einer vereinfachten Ertragswertbestimmung<br />

zu ermitteln, wobei für die Ermittlung des<br />

Ertragswertes der Immobilie und der sonstigen Werte<br />

ausschließlich auf den Jahresabschluss des Geschäftsjahres,<br />

das dem Ausscheiden unmittelbar vorangeht<br />

oder dessen Ende mit dem Ausscheiden zusammenfällt,<br />

abzustellen ist. Der Anteil des Gesellschafters<br />

am Verkehrswert der Gesellschaft (Verkehrswert der<br />

Beteiligung) bestimmt sich hierbei nach dem Verhältnis<br />

seiner Kapitaleinlage (Kapitalkonto I, § 6 Abs.<br />

1a)) zu der Summe der Kapitaleinlagen.<br />

Scheidet ein Gesellschafter gem. § 26 Abs. 1 b), d)<br />

oder e) aus der Gesellschaft aus, bestimmt sich das<br />

Auseinandersetzungsguthaben nach dem Verkehrswert<br />

seiner Beteiligung gemäß Abs. 1 unter Berücksichtigung<br />

eines Abschlags in Höhe von 20 % (verminderter<br />

Verkehrswert der Beteiligung).<br />

Für die Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens<br />

bleibt ein ideeller Geschäftswert (Firmenwert)<br />

außer Ansatz. Das Auseinandersetzungsguthaben<br />

wird sechs Monate nach seiner Feststellung fällig.<br />

Die Fondsgesellschaft ist allerdings zur Auszahlung<br />

des Auseinandersetzungsguthabens in drei gleichen<br />

Jahresraten berechtigt. In diesem Fall ist der jeweils<br />

ausstehende Rest mit 4 % p.a. zu verzinsen.<br />

Auflösung der Fondsgesellschaft<br />

Durch Beschluss der Gesellschafter mit 75%iger<br />

Mehrheit kann die Fondsgesellschaft zum Ende eines<br />

jeden Geschäftsjahres aufgelöst werden, in dem die<br />

<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> I GmbH aufgelöst wird. Im<br />

Falle einer Auflösung ist die Fondsgesellschaft durch<br />

die geschäftsführenden Gesellschafter abzuwickeln<br />

und das Gesellschaftsvermögen zu verwerten.<br />

Der Erlös aus der Verwertung des Gesellschaftsvermögens<br />

wird dazu verwendet, zunächst die Verbindlichkeiten<br />

der Fondsgesellschaft gegenüber<br />

Drittgläubigern und danach solche gegenüber den<br />

Gesellschaftern der Fondsgesellschaft auszugleichen.<br />

Ein verbleibender Verwertungserlös wird an die<br />

Gesellschafter ausgezahlt.<br />

11.2 Treuhandvertrag<br />

Der vollständige Wortlaut des Treuhandvertrages ist<br />

in diesem Prospekt unter Tz. 15 „Der Treuhandvertrag“<br />

abgedruckt. Treuhänderin ist die FINANZCONTROL<br />

TREUHANDGESELLSCHAFT mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Steuerberatungsgesellschaft, Karolinenplatz<br />

5, 80333 München. Die wesentlichen Pflichten<br />

des Treuhänders sind dabei wie folgt (Details siehe<br />

§ 4 des in Tz. 15 abgedruckten Treuhandvertrages):<br />

• Der Treugeber übernimmt grundsätzlich alle Rechte<br />

und Pflichten der Treuhänderin aus dem Gesellschaftsvertrag.<br />

• Der Treugeber stellt die Treuhänderin grundsätzlich<br />

von allen Verbindlichkeiten frei, die diese für<br />

ihn ein geht.<br />

• Der Treugeber ist verpflichtet, den von ihm übernommenen<br />

Beteiligungsbetrag zzgl. Agio gemäß<br />

den Bedingungen der Beitrittsvereinbarung auf<br />

das dort genannte Konto zu erbringen.<br />

• Die Treuhänderin ist in Abstimmung mit der<br />

Gesellschaft zum Rücktritt von diesem Vertrag<br />

berechtigt, wenn der Treugeber seiner Verpflichtung<br />

zur Einzahlung des Beteiligungsbetrages<br />

nicht oder nicht vollständig nachkommt. Stattdessen<br />

kann die Treuhänderin in Abstimmung mit<br />

der Gesellschaft den Beteiligungsbetrag auf den<br />

Betrag der geleisteten Zahlung abzüglich Agio<br />

herabsetzen.<br />

Die wesentlichen Rechte des Treuhänders sind dabei<br />

wie folgt (Details siehe in § 5 des in Tz. 15 abgedruckten<br />

Treuhandvertrages):<br />

• Die Treuhänderin tritt ihre Ansprüche aus dem<br />

treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil an den<br />

Treugeber ab.<br />

• Für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens<br />

über ihr Vermögen tritt die Treuhänderin den<br />

treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil an den<br />

Treugeber ab.<br />

• Werden an die Treuhänderin Entnahmen ausbezahlt,<br />

während der handelsrechtliche Buchwert<br />

des Kapitalanteils herabgemindert ist, lebt die<br />

Freistellungspflicht des Treugebers gegenüber der<br />

Treuhänderin wieder auf.<br />

101


• Die Treuhänderin nimmt die Gesellschaftsrechte<br />

und Pflichten im Interesse des Treugebers und<br />

unter Beachtung ihrer Treuepflicht gegenüber den<br />

übrigen Gesellschaftern und Treugebern wahr.<br />

• Der Treugeber ist berechtigt, an den Gesellschafterversammlungen<br />

und an sonstigen Abstimmungen<br />

teilzunehmen.<br />

• Die Treuhänderin erteilt hiermit dem Treugeber<br />

Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts aus dem<br />

für ihn treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil.<br />

• Für den Fall, dass der Treugeber sein Stimmrecht<br />

nicht selbst oder durch einen Dritten wahrnimmt,<br />

weist er die Treuhänderin hiermit an, das auf<br />

ihn entfallende Stimmrecht entsprechend den Beschlussvorschlägen<br />

der Geschäftsführung der<br />

Gesellschaft auszuüben.<br />

Anleger, die sich über die Treuhandkommanditistin<br />

als Treugeber an der Fondsgesellschaft beteiligen,<br />

nehmen wirtschaftlich die gleiche Stellung wie Direktkommanditisten<br />

ein. Sie sind berechtigt, selbst an<br />

den Gesellschafterversammlungen der Fondsgesellschaft<br />

teilzunehmen und erhalten alle Informationen<br />

und Unterlagen wie ein Direktkommanditist. Ein solcher<br />

Anleger ist insbesondere auch berechtigt, das<br />

Stimmrecht im Rahmen von Gesellschafterbeschlüssen<br />

auszuüben und die ihm zustehenden Kontrollund<br />

Widerspruchsrechte wie ein Direktkommanditist<br />

auszuüben. Für den Fall, dass der Treugeber sein<br />

Stimmrecht weder selbst ausübt noch durch einen<br />

Dritten ausüben lässt, weist der Treugeber bereits<br />

durch den Abschluss des Treuhandvertrages die Treuhandkommanditistin<br />

an, entsprechend den Beschlussvorschlägen<br />

der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />

abzustimmen. Dies gilt jedoch nicht, wenn<br />

der Treugeber der Treuhandkommanditistin für den<br />

Einzelfall vorher eine andere Weisung erteilt.<br />

Die Treuhandbeteiligungen sind übertragbar und können<br />

in eine Direktbeteiligung umgewandelt werden.<br />

Die Treuhandkommanditistin erhält für sämtliche<br />

mit den Treuhandschaften verbundenen Tätigkeiten<br />

für das Jahr 2005 einen Betrag von AUD 25.000 zzgl.<br />

Umsatzsteuer und ab dem Jahr 2006 eine jährliche<br />

Vergütung in Höhe von insgesamt AUD 15.000 zzgl.<br />

gesetzlicher Umsatzsteuer. Diese Vergütung erhöht<br />

sich ab dem Jahr 2007 jährlich um 1,7 %. Die Vergütung<br />

ist jeweils am 30.12. eines jeden Jahres zur Zahlung<br />

fällig. Die Treuhandvergütung, ebenso wie die<br />

Reisekosten sowie die Kosten, die die Treuhandkommanditistin<br />

für drucktechnische Anfertigungen und<br />

den Versand der für die Treugeber bestimmten Unterlagen<br />

im Zusammenhang mit Gesellschafterversammlungen<br />

und schriftlichen Gesellschafterabstimmungen<br />

entstehen, sind Kosten der Gesellschaft und werden<br />

von dieser an die Treuhandkommanditistin gezahlt.<br />

11.3 Gesellschaftsvertrag der Objektgesellschaft<br />

Die Objektgesellschaft wurde am 16.09.2004 als<br />

REAL I.S. Immobilien Verwaltungsgesellschaft mbH<br />

Nr. 6 im Handelsregister unter der Nummer HRB<br />

153920 beim Amtsgericht München eingetragen und<br />

am 19.09.2005 umfirmiert zu <strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong><br />

I GmbH.<br />

Gesellschaftszweck<br />

Gesellschaftszweck ist der Ankauf, die Verwaltung,<br />

Vermietung und Verpachtung von Immobilien sowie<br />

die Entwicklung und Durchführung von Immobilienprojekten.<br />

Die Gesellschaft ist insbesondere berechtigt<br />

atypisch stille Gesellschaften einzugehen.<br />

Die Objektgesellschaft beabsichtigt das Eigentum an<br />

der Immobilie 11 Exhibition Street in Melbourne zu<br />

erwerben und hat dazu am 30. September 2005<br />

einen Kaufvertrag („Contract of Sale“) unterzeichnet<br />

(siehe hierzu Tz. 11).<br />

Kapital<br />

Das Stammkapital der Objektgesellschaft beträgt<br />

EUR 25.000. Alleinige Gesellschafterin der Objektgesellschaft<br />

ist die Stichting Wombato.<br />

Geschäftsführung und Vertretung<br />

Die Wombato hat Herrn Michael Doranth als alleinigen<br />

und alleine vertretungsbefugten Geschäftsführer<br />

bestellt.<br />

Geschäftsjahr/Jahresabschluss<br />

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Bilanz der<br />

Objektgesellschaft sowie die Gewinn- und Verlustrechnung<br />

ist von der Geschäftsführung aufzustellen<br />

und der Stichting Wombato vorzulegen.<br />

102


11.4 Satzung der Wombato<br />

Die Wombato ist eine Stiftung nach holländischem<br />

Recht und wurde am 9. August 2005 in das Handelsregister<br />

Kamer van Koophandel, Amsterdam zur<br />

Registernummer 34231243 eingetragen. Die Stiftung<br />

hat ihren Sitz in Amsterdam.<br />

Stiftungszweck<br />

Zweck der Stiftung ist das Halten von Anteilen, Einlagen,<br />

gewinnabhängigen Anleihen oder das Halten<br />

von Gesellschaften, die Immobilien im In- oder Ausland<br />

halten, sowie damit zusammenhängende Aktivitäten.<br />

Die Stiftung hat keine Gewinnerzielungsabsicht.<br />

Geschäftsführung/Vertretung<br />

Die Geschäftsführung besteht aus mindestens einer<br />

Person. Die Geschäftsführung wird bestellt durch<br />

Herrn Walter Saar. Im Falle seines Ablebens bestellt<br />

die Real I.S. diejenige Person, die für die Bestellung<br />

der Vorstände zuständig ist.<br />

11.5 Wichtige Verträge der Fondsgesellschaft und<br />

der Objektgesellschaft<br />

11.5.1 Vertrag über die Errichtung einer atypisch<br />

stillen Beteiligung<br />

Die Fondsgesellschaft und die WS Beteiligungs GmbH<br />

(WS GmbH) haben am 25.09.2005 mit der Objektgesellschaft<br />

einen Vertrag über die Errichtung einer<br />

atypisch stillen Beteiligung auf unbestimmte Dauer<br />

geschlossen. Der vollständige Wortlaut dieses Vertrages<br />

ist unter Tz. 16 „Vertrag über die Errichtung<br />

einer atypisch stillen Beteiligung“ abgedruckt.<br />

Beteiligung<br />

Die Fondsgesellschaft erbrachte eine Bareinlage von<br />

AUD 9.999, die WS GmbH eine Bareinlage von AUD 1.<br />

Im Zuge der Kapitalerhöhung der Fondsgesellschaft<br />

wird die stille Beteiligung auf voraussichtlich AUD<br />

73.892.610 erhöht. Die WS GmbH erhöht ihre stille<br />

Beteiligung voraussichtlich auf AUD 7.390.<br />

Gewinn- und Verlustbeteiligung<br />

Nach einem Vorabgewinn der Objektgesellschaft in<br />

Höhe von EUR 3.000 p.a. ist die Fondsgesellschaft mit<br />

99,99 % und die WS Beteiligungs GmbH zu 0,01 %<br />

an dem gemäß § 8 des Vertrages über die Errichtung<br />

einer atypisch stillen Beteiligung ermittelten Gewinn<br />

und Verlust der Objektgesellschaft beteiligt (siehe<br />

hierzu Tz. 16). Ausgeschüttet werden nicht nur Gewinne,<br />

sondern es werden auch Einlagen zurückbezahlt.<br />

Entnahmen<br />

Die Fondsgesellschaft und die WS GmbH sind berechtigt<br />

Entnahmen auch im laufenden Jahr zu Lasten<br />

des Guthabens auf ihren Kapitalkonten zu tätigen.<br />

Geschäftsführung<br />

Die WS GmbH als stiller Gesellschafter ist gemeinsam<br />

mit der Objektgesellschaft zur Geschäftsführung<br />

befugt. Im Falle von Uneinigkeit ist die Entscheidung<br />

der Objektgesellschaft maßgeblich.<br />

Folgende Rechtsgeschäfte und Handlungen darf die<br />

Objektgesellschaft jedoch nur mit Zustimmung der<br />

Fondsgesellschaft und der WS GmbH vornehmen:<br />

a) Änderungen des Gegenstandes des Unternehmens;<br />

b) Formwechsel, Verschmelzung oder Spaltung des<br />

Unternehmens;<br />

c) Erwerb von oder Beteiligung an anderen Unternehmen<br />

sowie deren Veräußerung;<br />

d) Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens<br />

oder eines Teils des Unternehmens, insbesondere<br />

die Veräußerung der vom Unternehmen<br />

in <strong>Australien</strong> erworbenen Immobilien;<br />

e) Aufnahme weiterer stiller Gesellschafter;<br />

f) vollständige oder teilweise Einstellung der Tätigkeit;<br />

g) Errichtung von Zweigniederlassungen;<br />

h) Abschluss, Änderung oder Aufhebung von Gewinnund<br />

Verlustübernahmeverträgen;<br />

i) Abschluss von Rechtsgeschäften, durch die die<br />

Gesellschaft im Einzelfall oder jährlich mit mehr<br />

als AUD 1.000.000 belastet wird;<br />

j) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken<br />

und grundstücksgleichen Rechten;<br />

103


k) Rechtsgeschäfte, die bei Dauerschuldverhältnissen<br />

über einen Betrag von AUD 500.000 p.a. hinausgehen;<br />

l) Bestellung des Bewerters nach § 14 Abs. 4a dieses<br />

Vertrages sowie die Bestellung des Abschlussprüfers.<br />

Kündigung<br />

Die stille Gesellschaft kann von jedem stillen Gesellschafter<br />

mit einer Frist von 6 Monaten zum Ablauf<br />

eines Geschäftsjahres gekündigt werden. Eine Kündigung<br />

durch die Objektgesellschaft kann erstmals<br />

zum 31.12.2025 erfolgen. Das Recht zur Kündigung<br />

aus wichtigem Grund bleibt unberührt.<br />

Die stille Gesellschaft wird beendet und liquidiert,<br />

wenn die Immobilien der Objektgesellschaft verkauft<br />

werden.<br />

Auseinandersetzungsguthaben<br />

Bei Beendigung der stillen Gesellschaft sind die stillen<br />

Gesellschafter mit dem Saldo ihrer Kapitalkonten<br />

entsprechend ihrer Beteiligungsquote abzufinden.<br />

Hierzu ist eine Auseinandersetzungsbilanz zum Tag<br />

der Beendigung aufzustellen. Für die Berücksichtigung<br />

der stillen Reserven sind Grundstücke und<br />

Gebäude durch einen Bewerter zu schätzen, sonstige<br />

Wirtschaftsgüter nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften<br />

anzusetzen und steuerfreie Rücklagen<br />

aufzulösen. Der Geschäftswert ist durch einen von<br />

allen Vertragsparteien zu benennenden Wirtschaftsprüfer<br />

zu ermitteln.<br />

Endet die stille Gesellschaft mit Liquidation der<br />

Objektgesellschaft so ist für die Ermittlung der stillen<br />

Reserven und des Geschäftswertes der Liquidationserlös<br />

maßgebend.<br />

Das Auseinandersetzungsguthaben ist in vier gleichen<br />

Vierteljahresraten auszuzahlen, von denen die ersten<br />

drei Monate nach dem Tag der Auflösung der stillen<br />

Gesellschaft fällig werden und wenn die Auszahlung<br />

in dieser Form im Hinblick auf die Liquiditätslage der<br />

Objektgesellschaft unzumutbar ist, angemessen zu<br />

strecken. Bei Liquidation der Objektgesellschaft oder<br />

der stillen Gesellschaft ist der Auseinandersetzungsanspruch<br />

innerhalb von vier Wochen nach Feststellung<br />

fällig. Ausstehendes Auseinandersetzungsguthaben<br />

ist nicht zu verzinsen.<br />

11.6 Wichtige Verträge der Objektgesellschaft<br />

11.6.1 Grundstückskaufvertrag und Übereignungsverpflichtung<br />

Die Objektgesellschaft hat am 30. September 2005<br />

den Kaufvertrag („Contract for Sale“) für die Fondsimmobilie<br />

unterzeichnet (sog. „Exchange of Contract“).<br />

Verkäuferin ist die Commonwealth Funds<br />

Management Limited mit der Adresse Level 7, 52<br />

Martin Place, Sydney NSW 2000, <strong>Australien</strong>, mit der<br />

Registernummer ABN 27 052 289 442. Als Datum für<br />

den Übergang von Besitz, Nutzungen, Lasten, Verkehrssicherungspflichten<br />

und die Gefahr des zufälligen<br />

Untergangs (Eigentumsübergang) wurde, vorbehaltlich<br />

der Erfüllung der kaufvertraglichen<br />

Verpflichtungen durch die Parteien, der 31.12.2005<br />

(23 Uhr Ortszeit) im Kaufvertrag festgelegt. Das Eigentum<br />

an der Fondsimmobilie liegt demnach bis zu<br />

diesem Zeitpunkt noch beim Verkäufer und eine tatsächliche<br />

Durchführung des abgeschlossenen Kaufvertrages<br />

(sog. „Settlement“) findet nur statt, falls<br />

die im Kaufvertrag vereinbarten, im üblichen Rahmen<br />

liegenden Auflagen und Bedingungen durch die<br />

Vertragsparteien fristgerecht erfüllt werden. Es besteht<br />

insofern noch das Restrisiko, dass der Kaufvertrag<br />

nicht wie vorgesehen durchgeführt werden<br />

kann und dass es insoweit zu einer Rückabwicklung<br />

des Kaufvertrages und damit zu einer Nichtdurchführung<br />

des geplanten geschlossenen Immobilienfonds<br />

kommt. Bei den Auflagen und Bedingungen<br />

handelt es sich beispielsweise um die Regelung, dass<br />

der Verkäufer spätestens am Tag des Settlements<br />

bestimmte übliche Unterlagen, Gegenstände und<br />

Dokumente dem Käufer überlassen muss. Zur Absicherung<br />

der vertraglichen Verpflichtungen seitens<br />

des Käufers hat dieser dem Verkäufer eine standardisierte<br />

Bankgarantie (sog. „Letter of Credit“) in<br />

Höhe von AUD 1 Mio. zur Verfügung gestellt, welche<br />

nach dem Settlement an den Käufer zurückzugeben<br />

ist. Die standardisierte Bankgarantie darf nur in bestimmten,<br />

im Kaufvertrag festgelegten Vertragsverletzungsfällen<br />

seitens des Käufers durch den Verkäufer<br />

eingelöst werden. Bei Eintritt eines solchen Falles<br />

104


ist die Objektgesellschaft gegenüber der garantierenden<br />

Bank erstattungspflichtig.<br />

Sollten die vereinbarten Auflagen und Bedingungen<br />

des Kaufvertrages von einer Vertragsseite nicht eingehalten<br />

werden, bestehen vertraglich vereinbarte<br />

Ansprüche gegenüber der vertragsverletzenden Partei<br />

(beispielsweise in Form von Strafzinsen im Falle<br />

des Zahlungsverzuges) und es besteht das Recht,<br />

unter Wahrung von Schadensersatzansprüchen vom<br />

Kaufvertrag zurückzutreten bzw. entsprechende<br />

Rechtsgarantien von der vertragsverletzenden Seite<br />

einzufordern. Es liegen alle erforderlichen behördlichen<br />

Genehmigungen zum Erwerb der Fondsimmobilie<br />

vor.<br />

Der Eigentumserwerb wurde vorbehaltlich des Bestehens<br />

der geschlossenen Mietverträge vereinbart.<br />

Dabei hat der Käufer auch grundsätzlich alle Verpflichtungen<br />

aus den abgeschlossenen Mietverträgen<br />

ab dem Zeitpunkt der Eigentumserlangung vom<br />

Verkäufer zu übernehmen. Allerdings hat sich der<br />

Verkäufer verpflichtet, den Käufer von bestimmten<br />

Kosten und Auslagen im Zusammenhang mit den bestehenden<br />

Mietverhältnissen freizustellen, die auch<br />

nach Eigentumsübergang noch weiterhin vom Verkäufer<br />

zu erfüllen sind (sog. „Tenancy Incentives“).<br />

Zu diesen Freistellungsverpflichtungen gehören beispielsweise<br />

alle mietfreien Zeiträume (die Mieten<br />

müssen in diesem Fall vom Verkäufer an den Käufer<br />

entrichtet werden) und alle Kosten im Zusammenhang<br />

mit noch nicht abgeschlossenen Mieterausbauten<br />

(sog. „Fitout Contributions“, mit Ausnahme<br />

der Option des Mieters Commonwealth of Australia,<br />

siehe hierzu nachstehend unter „Mietverträge“).<br />

Sollten die, u.a. auch bei der Kaufpreisbemessung<br />

zugrunde gelegten Mietverträge zwischen dem<br />

30. September 2005 und dem 31.12.2005 gleich welchen<br />

Grundes aufgelöst werden und zum Settlement<br />

nicht bestehen, wurden bestimmte Regelungen getroffen,<br />

um den Käufer entsprechend zu entschädigen<br />

bzw. um in bestimmten Fällen eine Rückabwicklung<br />

des Kaufvertrages zu ermöglichen. Die entsprechenden<br />

Regelungen stellen jedoch die ausschließlichen<br />

Rechte des Käufers bei Eintritt dieser Umstände dar<br />

und weitergehende Schadensersatzansprüche gegen<br />

den Verkäufer bestehen demnach nicht. So wurden<br />

beispielsweise für diese Fälle folgende wesentliche<br />

Regelungen vereinbart:<br />

a) Wenn der Mietvertrag mit dem Commonwealth of<br />

Australia oder mit Mercer Human Resource Consulting<br />

Pty Ltd (die „Büromieter“ bzw. die „Hauptmieter“)<br />

nicht mehr besteht, steht dem Käufer ein<br />

Rücktrittsrecht von dem Kaufvertrag zu. In diesem<br />

Fall müsste der Verkäufer den Käufer umfassend<br />

von allen Schäden und Kosten im Zusammenhang<br />

mit der Transaktion freistellen (einschließlich möglicher<br />

Vorfälligkeitsentschädigungen für die Bankdarlehen<br />

und Zinsswapvereinbarungen). Auch der<br />

Letter of Credit müsste in diesem Fall umgehend<br />

an den Käufer zurücküberlassen werden.<br />

b) Für alle anderen Mietverträge (mit Ausnahme des<br />

Mietvertrages über 207 Parkplätze) müsste der<br />

Verkäufer im Falle eines Nichtbestehens eines Mietvertrages<br />

zum Settlement eine gesamte Jahresmiete<br />

an Schadensersatz an den Käufer bezahlen.<br />

Darüber hinaus verpflichtet sich der Verkäufer<br />

nach besten Bemühungen die entsprechenden<br />

Flächen in einem solchen Fall gleichwertig nachzuvermieten<br />

und alle Kosten in diesem Zusammenhang<br />

zu tragen (z.B. Mieterincentives, Rechtsberatungskosten,<br />

Maklercourtage).<br />

c) Betreffend den Mietvertrag mit der S&K Car Park<br />

Management Pty Ltd wurde für den Fall des Nichtbestehens<br />

zum Settlement vereinbart, dass der<br />

Verkäufer an den Käufer eine volle Jahresmiete<br />

bezahlt und dass er ebenfalls die Verpflichtung<br />

übernimmt, nach bestem Bemühen die 207 Parkplätze<br />

mindestens vergleichbar nachzuvermieten.<br />

Sollte ein Jahr nach dem Settlement die Vermietung<br />

in einem solchen Fall nicht mindestens u.a.<br />

in vergleichbarer Miethöhe bestehen, muss der<br />

Verkäufer an den Käufer den anteiligen vollen<br />

Kaufpreis (berechnet zum vereinbarten Kapitalisie-rungsfaktor)<br />

zurückerstatten. Sollten die Parkplätze<br />

in einem solchen Fall zu einem geringeren<br />

Mietansatz nachvermietet worden sein, wird der<br />

Differenzbetrag kapitalisiert und ebenfalls vom<br />

Verkäufer als Kaufpreisrückerstattung an den Käufer<br />

ausgekehrt.<br />

105


Sollten die Mietverträge bestehen, es sich jedoch<br />

herausstellen, dass die Mietansätze gemäß Kaufvertrag<br />

gleich welchen Grundes nicht vereinnahmt<br />

werden können, erhält der Käufer vom Verkäufer für<br />

max. 18 Monate den Differenzbetrag vergütet. Es<br />

bestehen weitere Sonderregelungen dieser Art, wobei<br />

festzuhalten ist, dass der Kaufvertrag ausdrücklich<br />

regelt, dass weitergehende Ansprüche gegenüber<br />

dem Verkäufer nicht bestehen.<br />

Der Vertrag regelt weiterhin die am Immobilienmarkt<br />

im Bundesstaat Victoria bzw. in Melbourne üblichen<br />

Fälle wie die Übergabe der Mietersicherheiten, die<br />

Abstimmung zwischen Käufer und Verkäufer im Falle<br />

von Mietvertragsanpassungen oder die Neuvermietungen<br />

zwischen dem Tag des Vertragsabschlusses<br />

und dem Tag des Eigentumsübergangs, die technisch<br />

und rechtlich erforderlichen Regelungen im Zusammenhang<br />

mit dem Eigentumsübergang (z.B. Zwischenabrechnung<br />

der Nebenkosten und Abgrenzung<br />

von Zahlungen wie Steuern, Versicherungen etc.<br />

zum Settlement) sowie die Abtretung der bestehenden<br />

Wartungs- und Serviceverträge (sog. „Service<br />

Contracts“) und der bestehenden Gewährleistungsansprüche<br />

betreffend die Fondsimmobilie (sog. „Construction<br />

Warranties“ und „Building Work Agreements“).<br />

Weiterhin werden die üblichen Rechte<br />

übertragen (z.B. geschützte Namensrechte betreffend<br />

die Fondsimmobilie, registrierte Geschäftsnamen)<br />

sowie Vertraulichkeits- und Haftungsbegrenzungsvereinbarungen<br />

und steuerliche Freistellungsvereinbarungen<br />

getroffen.<br />

Kaufgegenstand<br />

Es handelt sich um die Liegenschaft 11–37 Exhibition<br />

Street, Melbourne, <strong>Australien</strong>, einschließlich Grund<br />

und Boden („Freehold Property“). Die Liegenschaft<br />

ist eingetragen im Grundbuch („Land Register“) des<br />

Bundesstaates Victoria unter den folgenden Nummern:<br />

a) Certificate of Title Volume 10891 Folio 582<br />

b) Certificate of Title Volume 10891 Folio 583<br />

c) Certificate of Title Volume 10891 Folio 584<br />

d) Certificate of Title Volume 10891 Folio 585<br />

e) Certificate of Title Volume 10891 Folio 586<br />

Die Liegenschaft liegt an der Ecke der Flinders Lane<br />

zur Exhibition Street im östlichen Teil des Central<br />

Business District (CBD) von Melbourne. Für den örtlichen<br />

Energieversorger, CitiPower Pty, wurde betreffend<br />

die Liegenschaft ein Recht eingeräumt, eine<br />

Energieversorgungsstation zu stationieren bzw. zu<br />

betreiben. Das Recht wurde gemäß einer Vereinbarung<br />

vom 25. September 2003 für eine Laufzeit von<br />

30 Jahren mit einer Verlängerungsoption für weitere<br />

30 Jahre eingeräumt und betrifft eine Fläche von<br />

92,3 m 2 im Untergeschoss des Gebäudes. Der Beginn<br />

der Vereinbarung wurde auf den 1. September 2003<br />

festgelegt. Als Vergütung zur Gewährung dieses<br />

Rechts erhält der Eigentümer der Liegenschaft jeweils<br />

jährlich 0,10 AUD in Form einer nominellen Zahlung.<br />

Zugunsten der Liegenschaft bestehen zwei Wegerechte<br />

(sog. „Carriageway Easements“) betreffend<br />

den Zugang zum Gebäude über die Malthouse Lane<br />

bzw. den Zugang zum Gebäude über die Flinders Lane.<br />

Die Liegenschaft liegt in der sog. „Capital City Zone<br />

1“ des Bebauungsplans für die Stadt Melbourne<br />

(sog. „Melbourne Planning Scheme“). Die Baugenehmigungen<br />

für die Fondsimmobilie sind gewährt und<br />

der Verkäufer hat im Rahmen des Kaufvertrages entsprechende<br />

Gewährleistungen abgegeben.<br />

Bebauung<br />

Die Fondsimmobilie wurde jeweils auf einem Teil der<br />

oben genannten Flurstücke errichtet. Bei der Fondsimmobilie<br />

handelt es sich um eine 22-geschossige<br />

Landmark-Büroimmobilie (A-grade Commercial Office<br />

Tower), welche überwiegend als Bürogebäude genutzt<br />

wird. Die Fondsimmobilie wurde durch den<br />

Verkäufer unter einem Generalunternehmervertrag<br />

durch die Firma Grocon Constructors Pty Limited<br />

(Registernummer ABN 14 006 703 091) errichtet. Die<br />

Fondsimmobilie wurde im Juni 2005 fertig gestellt<br />

und umfasst ca. 21.540 m 2 vermietbare Büroflächen,<br />

ca. 1.050 m 2 Retailflächen sowie ca. 220 m 2 Lagerflächen.<br />

Zusätzlich verfügt das Gebäude über 340<br />

Parkplätze, die teilweise an die Mieter und teilweise<br />

an einen Betreiber größtenteils langfristig vermietet<br />

sind.<br />

Kaufpreis und Kaufpreisfälligkeit<br />

Der Kaufpreis für die Fondsimmobilie beträgt AUD<br />

136 Mio. und ist am 22. Dezember 2005 bei Vorlie-<br />

106


gen der kaufvertraglichen Voraussetzungen auf ein<br />

Treuhandkonto zur Abwicklung der Kaufpreiszahlung<br />

am 31. Dezember 2005 seitens des Käufers einzuzahlen.<br />

Ein Wertgutachten eines unabhängigen Sachverständigen,<br />

DTZ Australia, vom September 2005<br />

bestätigt, dass der vereinbarte Kaufpreis dem Marktwert<br />

der Fondsimmobilie mindestens entspricht und<br />

bestätigt damit die Angemessenheit des Kaufpreises.<br />

Für den Erwerb der Fondsimmobilie fällt in <strong>Australien</strong><br />

keine Goods and Services Tax (entspricht der<br />

deutschen Umsatzsteuer) an, da hier gemäß den Regelungen<br />

des Kaufvertrages und auf Grundlage des<br />

australischen Steuerrechts der Verkauf in <strong>Australien</strong><br />

als eine Übertragung eines arbeitenden Unternehmens<br />

(sog. „Transfer of going concern”) behandelt<br />

wird.<br />

Gewährleistungen<br />

Der Verkäufer hat gegenüber dem Käufer bestimmte<br />

Gewährleistungen und Zusicherungen (sog. „Vendor<br />

Warranties“) abgegeben. Diese werden zum Zeitpunkt<br />

des Settlements seitens des Verkäufers zugunsten<br />

des Käufers bestätigt werden. Die vom Verkäufer<br />

abgegebenen Gewährleistungen und Zusicherungen<br />

umfassen verkürzt und übersetzt wiedergegeben im<br />

Wesentlichen folgende Bereiche:<br />

1) Der Verkäufer hat nicht wissentlich oder absichtlich<br />

Informationen zurückgehalten bzw. nicht<br />

übermittelt, die für die Bewertung der Fondsimmobilie<br />

aus Sicht des Verkäufers relevant sein<br />

könnten;<br />

2) Der Verkäufer hat alle erforderlichen Baugenehmigungen<br />

und Erlaubnisse zum Bau und zur Nutzung<br />

der Fondsimmobilie erhalten und ist sich<br />

keiner Umstände bewusst bzw. hat keine Benachrichtigung<br />

erhalten, dass die anwendbaren<br />

Gesetze und Bestimmungen nicht eingehalten<br />

sind;<br />

3) Alle Antworten des Verkäufers auf Anfragen des<br />

Käufers sind akkurat und nicht missverständlich;<br />

4) Die Fondsimmobilie ist weder direkt noch indirekt<br />

betroffen von gefährlichen Materialien die<br />

eine Haftung unter jeglichem Umweltgesetz auslösen<br />

könnten;<br />

5) Es bestehen keine Informationen und Hinweise,<br />

dass irgendeine Verletzung irgendwelcher Umweltgesetzte<br />

oder Umweltbestimmungen im Zusammenhang<br />

mit der Fondsimmobilie vorliegen;<br />

6) Der Verkäufer ist der Eigentümer der Fondsimmobilie,<br />

frei von Belastungen oder Ansprüchen<br />

Dritter (es sei denn, diese sind im Kaufvertrag<br />

geregelt);<br />

7) Der Verkäufer hat keine Hinweise oder Benachrichtigung<br />

von jedweder Partei, dass eine Vereinbarung<br />

oder ein Vertrag in Bezug auf die Fondsimmobilie<br />

verletzt ist oder wurde, auch nicht in<br />

einer Form, die sich auf den Käufer nach Erwerb<br />

der Fondsimmobilie negativ auswirken könnte;<br />

8) Es bestehen bezüglich der Fondsimmobilie keine<br />

beeinträchtigenden oder nachteiligen Benachrichtigungen<br />

behördlicher Stellen die sich negativ<br />

auf die Immobilie oder den Käufer auswirken<br />

könnten;<br />

9) Alle technischen Vorrichtungen und Systeme, die<br />

im Gebäude installiert sind, arbeiten unabhängig<br />

vom Gebäude 101 Collins Street, Melbourne, das<br />

dem Verkäufer gehört;<br />

10) Mit Ausnahme der nicht unterzeichneten Retail-<br />

Mietverträge sind alle im Kaufvertrag spezifizierten<br />

Mietverträge gültig, rechtswirksam und<br />

bindend und der Verkäufer hat keine anderen<br />

Untermietverträge, Lizenzen oder andere Nutzungsrechte<br />

abgeschlossen als die, die im Rahmen<br />

des Kaufvertrages offen gelegt wurden;<br />

11) Wenn die noch nicht unterzeichneten Retail-<br />

Mietverträge ausgefertigt sind, sind diese gültig,<br />

rechtswirksam und bindend;<br />

12) Der Verkäufer ist im Besitz der Mietersicherheiten;<br />

13) Die offen gelegten Mietverträge beinhalten alle<br />

Details von allen Mietverträgen die die Fondsimmobilie<br />

betreffen und zu denen der Verkäufer<br />

Partei ist;<br />

14) Die spezifizierten Mietverträge sind echte, komplette<br />

und akkurate Kopien der entsprechenden<br />

Dokumente;<br />

107


15) Der Verkäufer ist nicht im Zustand der Vertragsverletzung<br />

unter den Mietverträgen;<br />

16) Der Verkäufer hat nicht zu Abtretungen, Rückabwicklungen<br />

oder Kündigungen unter den<br />

Mietverträgen zugestimmt;<br />

17) Es bestehen keine Untermietverträge;<br />

18) Es bestehen keine ungeheilten Vertragsverletzungen<br />

seitens der Mieter unter den Mietverträgen;<br />

19) Es bestehen keine Gerichtsverfahren unter denen<br />

ein Mieter den Verkäufer anklagt;<br />

20) Es bestehen keine Mieterincentives nach dem<br />

Eigentumsübergang auf den Käufer, die nicht<br />

vom Verkäufer offen gelegt und übernommen<br />

werden oder die nicht vertragsgemäß vom Käufer<br />

akzeptiert wurden.<br />

Außer den vorgenannten Zusicherungen und Gewährleistungen<br />

werden zugunsten des Käufers noch<br />

weitere spezielle Zusicherungen zum Stand der Ausbauarbeiten<br />

unter den Mietverträgen, zur Erstattungsfähigkeit<br />

bestimmter Bewirtschaftungskosten<br />

(z.B. Abgaben und Steuern, Kosten für Energie zum<br />

Betrieb der Klimaanlagen) geregelt.<br />

Allerdings können Gewährleistungsansprüche seitens<br />

des Käufers gegenüber dem Verkäufer auf Grundlage<br />

der Regelungen des Kaufvertrages grundsätzlich<br />

nur bei Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen<br />

geltend gemacht werden. So müssen etwaige Ansprüche<br />

schriftlich geltend gemacht werden, geringfügige<br />

Beträge unter AUD 25.000 und kumulierte Ansprüche<br />

über AUD 13,6 Mio. sind ausgenommen,<br />

Schäden durch Rechtsänderungen nach dem Tag des<br />

Vertragsabschlusses fallen nicht unter die Gewährleistungsansprüche<br />

und Fälle, in denen Schäden<br />

anderweitig vom Verkäufer beseitigt werden oder in<br />

denen der Käufer von Dritten den Schaden ersetzt<br />

bekommen kann (z.B. Versicherungsdeckung) oder<br />

bei denen der Käufer den Eintritt des Schadens zu<br />

vertreten hat, fallen ebenfalls nicht unter die Gewährleistungen<br />

durch den Verkäufer.<br />

Unter dem Kaufvertrag wurde geregelt, dass der Verkäufer<br />

dem Käufer im Rahmen der sorgfältigen Prüfung<br />

(„Due Diligence“) für den möglichen Ankauf<br />

der Fondsimmobilie bestimmte Unterlagen zur Verfügung<br />

stellt (sog. „Property Information Package“)<br />

und dass der Verkäufer den Käufer nicht von Schäden<br />

freistellt, die sich aus Fällen ergeben, die im Rahmen<br />

dieses Property Information Package dem Käufer vor<br />

Ankauf bekannt waren oder bekannt hätten sein müssen.<br />

Der Verkäufer haftet so nicht für die Vollständigkeit<br />

und Richtigkeit dieser Informationen, es sei<br />

denn, die Informationen und Unterlagen wurden<br />

von ihm selbst erstellt. Diese Regelungen schließen<br />

daher den Bereich von möglichen Umweltschäden<br />

und Altlasten (sofern nicht durch bestimmte Gewährleistungen<br />

anders bestimmt) und den Zustand des<br />

Gebäudes einschließlich der technischen Anlagen<br />

mit ein.<br />

Weitere Besonderheiten<br />

Die Objektgesellschaft hat im Zuge der sorgfältigen<br />

Prüfung (Due Diligence) vor Abschluss des Kaufvertrages<br />

durch ihren australischen Rechtsberater ein<br />

ausführliches Rechtsgutachten erstellen lassen, unter<br />

dem die wesentlichen rechtlichen Aspekte untersucht<br />

wurden. Neben der Klärung der üblichen Fragestellungen<br />

(z.B. Eigentums- und Genehmigungssituation),<br />

hat der Rechtsberater der Objektgesellschaft auch<br />

alle weiteren Aspekte eines derartigen Gebäudeankaufs<br />

untersucht. So wurde Folgendes festgestellt:<br />

a) Es bestehen keine Ankündigungen, dass die<br />

Liegenschaft von verkehrsplanerischen Gründen<br />

betroffen sein könnte (sog. „VicRoad Search“).<br />

b) Die Liegenschaft ist nicht im Denkmalschutzregister<br />

geführt (sog. „Heritage Victoria Register“).<br />

c) Die Liegenschaft ist nicht im Altlastenkataster geführt<br />

(sog. „Priority Sites Register“) und es besteht<br />

kein Verdacht auf Kontamination der Liegenschaft.<br />

d) Die Finanzverwaltung des Bundesstaates Victoria<br />

hat als Grundsteuer („Land Tax“) für das Jahr 2005<br />

einen Betrag von AUD 238.582,12 festgelegt, der<br />

gemäß Kaufvertrag vom Verkäufer zu tragen ist<br />

(wobei diese Steuer unter den Net Leases mit den<br />

Hauptmietern anteilig an die Mieter umgelegt<br />

werden kann).<br />

108


e) Bezüglich der Wasser-/Abwasserversorgung ist für<br />

den Zeitraum 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 eine<br />

Abwassergebühr von AUD 4.745,81 und eine weitere<br />

Abgabe (sog. „Parks Rate“) in Höhe von AUD<br />

1.997,69 vom Eigentümer zu bezahlen (bezüglich<br />

der Umlegungsfähigkeit auf die Mieter siehe<br />

unter d)).<br />

f) Es wird weiterhin eine Kommunalabgabe (sog. „City<br />

of Melbourne Rate“) in Höhe von AUD 41.400 für<br />

den Zeitraum 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 fällig,<br />

die anteilig vom Käufer zu tragen sein wird (bezüglich<br />

der Umlegungsfähigkeit auf die Mieter<br />

siehe unter d)).<br />

Sollten diese Gebühren, Abgaben und Steuern sich<br />

zukünftig erhöhen, können diese Kostenerhöhungen<br />

vom Eigentümer nur unter den Netto-Mietverträgen<br />

(Net Leases) mit den Hauptmietern an die Mieter<br />

weitergegeben werden. Die Prognoserechnung dieses<br />

Beteiligungsangebotes hat insgesamt Kostensteigerungen<br />

in Höhe von 2,5 % p.a. bezüglich der nicht<br />

umlegbaren Bewirtschaftungskosten berücksichtigt.<br />

Sollten die Kostensteigerungen jedoch höher sein<br />

oder sollten Bewirtschaftungskosten, die als umlegungsfähig<br />

eingestuft wurden doch nicht auf die<br />

Mieter umlegbar sein oder sollten die prognostizierten<br />

nicht umlegbaren Bewirtschaftungskosten tatsächlich<br />

höher sein, würde sich dies auf die Liquidität<br />

der Objektgesellschaft und damit der Fondsgesellschaft<br />

nachteilig auswirken. Dasselbe trifft zu für den<br />

Fall, dass die Mietflächen nicht vollständig vermietet<br />

sind und daher der Eigentümer die entsprechenden<br />

Kosten vollständig zu tragen hätte. Der Eintritt dieser<br />

Fälle kann zu erheblichen Reduzierungen der<br />

Ausschüttungen an die Anleger gegenüber der Prognose<br />

und damit zu einer Verschlechterung der Rendite<br />

der Anleger führen.<br />

Versicherungen<br />

Die Objektgesellschaft wird sicherstellen, dass der<br />

Kaufgegenstand unter Berücksichtigung der Regelungen<br />

der Mietverträge ab erfolgter Übergabe umfassend<br />

und marktüblich bzw. in Übereinstimmung<br />

mit den Darlehensverträgen versichert ist. Der Verkäufer<br />

hat der Objektgesellschaft die erforderlichen<br />

Unterlagen übergeben und entsprechende Auskünfte<br />

erteilt.<br />

11.6.2 Mietverträge<br />

Vorbemerkung<br />

Die beiden Hauptmieter, Mercer Human Resource<br />

Consulting Pty Ltd (nachstehend auch „Mercer“ genannt)<br />

und Commonwealth of Australia (nachstehend<br />

auch „Commonwealth“ genannt), haben 100 %<br />

der Büroflächen der Fondsimmobilie (21.543,8 m 2 )<br />

langfristig gemietet. Die Ladenflächen (1.077,6 m 2 )<br />

sind an weitere sechs Mieter vermietet. Es befinden<br />

sich weiterhin Lagerflächen für die Mieter im Gebäude<br />

(221 m 2 ). Die Fondsimmobilie verfügt über insgesamt<br />

340 Parkplätze, von denen 207 an einen Mieter,<br />

die S&K Car Park Management Pty Ltd, einen Parkhausbetreiber<br />

langfristig vermietet sind. Weitere 58<br />

Stellplätze wurden an den Hauptmieter Mercer und<br />

weitere 32 Parkplätze an das Commonwealth vermietet.<br />

Es bestehen noch weitere Mietverträge für<br />

einige wenige Parkplätze und mit dem Hauptmieter<br />

Mercer für bestimmte Werbeflächen. Die Mietvereinbarungen<br />

(sog. „Agreement for Lease“) und/oder die<br />

unter den Agreements for Lease separat auszufertigenden<br />

Mietverträge (sog. „The Lease“) einschließlich<br />

etwaiger Nachträge (sog. „Deed of Variation“)<br />

bzw. Zusatzverträge sind entweder bereits unterschrieben<br />

oder werden, falls dies aus technischen<br />

Gründen bisher nicht der Fall war, sobald als möglich<br />

ausgefertigt. Zur diesbezüglichen Rechtssituation<br />

und den vereinbarten Anforderungen an die Mietverträge<br />

unter dem Kaufvertrag siehe auch insbesondere<br />

unter Tz. 11 „Die rechtlichen Grundlagen“<br />

den Abschnitt „Grundstückskaufvertrag und Übereignungsverpflichtung“.<br />

Für eine Anzahl von Parkplätzen<br />

(zum Zeitpunkt der Prospekterstellung 38), eine<br />

weitere Werbefläche (sog. „Sky Screen“) als auch die<br />

oben genannten Lagerflächen bestehen derzeit noch<br />

keine verbindlichen Mietverträge, es liegen jedoch<br />

lt. Auskunft des vorgesehenen Property Managers<br />

der Objektgesellschaft entsprechende Anfragen vor,<br />

so dass aus Sicht des Initiators die Chance besteht,<br />

dass diese Mietflächen bis Anfang 2006 ggf. noch<br />

vermietet werden können. Gemäß den mietvertraglichen<br />

Regelungen muss jedoch betreffend den Sky<br />

Screen zuerst ein entsprechendes Vermietangebot<br />

an den Mieter Mercer erfolgen. Die Angaben zu den<br />

Mietverträgen und den Mietern basieren entweder<br />

auf den vorliegenden Kopien der Mietvereinbarun-<br />

109


gen bzw. Mietverträge (einschließlich Nachträgen<br />

und Zusatzvereinbarungen), auf Angaben im Rechtsgutachten<br />

des Anwalts der Objektgesellschaft (sog.<br />

„Legal Due Diligence Report“), auf Angaben von DTZ<br />

Australia im Rahmen des Gutachtens oder auf allgemein<br />

zugänglichen Quellen (z.B. Internetangaben).<br />

Der Initiator kann insoweit keine Gewähr für die<br />

Richtigkeit der Angaben machen und stellt insoweit<br />

auf die im Rahmen der sorgfältigen Prüfung („Due<br />

Diligence“) erarbeiteten Erkenntnisse ab. Eine tabellarische<br />

Übersicht über alle Mietflächen und Mietverträge<br />

und weitere Informationen zu den Mietern<br />

sind Tz. 6 „Das Fondsobjekt“ zu entnehmen.<br />

Nachstehend werden die Details der Hauptmietverträge<br />

und anschließend die weiteren Mietvereinbarungen/Mietverträge<br />

in den wesentlichen Punkten<br />

dargestellt:<br />

Mietvertrag mit Mercer Human Resource Consulting<br />

Pty Ltd („Mercer”)<br />

Die Laufzeit des Mietvertrags mit Mercer (ABN 32 005<br />

315 917) begann am 24. Juni 2005 und dauert bis<br />

zum 23. Juni 2015. Grundlage des Mietvertrages ist<br />

eine Mietvereinbarung (sog. „Agreement for Lease“)<br />

vom 7. Februar 2002, die mit mehreren Nachträgen<br />

(vom 16. Januar 2004 bzw. vom 29. September 2005)<br />

ergänzt wurde bzw. wird und die die wesentlichen<br />

Regelungen des Mietverhältnisses zwischen Vermieter<br />

und Mieter regelt. Mercer hat die Stockwerke<br />

10 bis 16 der Fondsimmobilie angemietet (insgesamt<br />

11.748 m 2 ) und bezahlt eine anfängliche jährliche<br />

Miete von AUD 4.082.430 (zzgl. Umsatzsteuer), was<br />

einer Durchschnittsmiete von AUD 347,50 pro m 2<br />

und Jahr entspricht. Mercer hat zwei Mietvertragsverlängerungsoptionen,<br />

jeweils für 5 Jahre. Die Miete<br />

wird jährlich, jeweils zum Juni eines jeden Jahres,<br />

um 4,25 % fest erhöht, wobei im sechsten Mietjahr<br />

eine Anpassung zur Marktmiete erfolgt. Durch diese<br />

Anpassung darf die Miete jedoch nicht unter das<br />

Niveau des vierten Mietjahres sinken und die Miete<br />

darf auch nicht mehr als 15 % über das Mietenniveau<br />

des fünften Mietjahres steigen. Zum siebten Mietjahr<br />

findet dann für die Restlaufzeit des Mietvertrages bis<br />

zum Jahr 2015 jährlich erneut eine feste Mieterhöhung<br />

um 4,25 % statt.<br />

Auf Grundlage der Analyse der Mietvereinbarung<br />

durch den rechtlichen Berater der Objektgesellschaft<br />

kann davon ausgegangen werden, dass das Mietverhältnis<br />

ein am Markt in Melbourne übliches „Netto-<br />

Mietverhältnis“ ist, d.h. der Mieter übernimmt anteilig<br />

für die von ihm gemieteten Flächen (sog. „Net<br />

Lettable Area“) sämtliche Neben- und Bewirtschaftungskosten.<br />

Diese Kosten setzen sich u.a. zusammen<br />

aus den Betriebs- bzw. Bewirtschaftungskosten (sog.<br />

„Building Outgoings“ und „Statutory Outgoings“),<br />

die wie folgt definiert sind:<br />

a) Alle Kosten des Vermieters im Zusammenhang mit<br />

dem Grundstück und der Mietimmobilie, einschließlich<br />

der Kosten für das Management, die<br />

Sicherheit und die Überwachung der Immobilie;<br />

b) Alle Steuern und Abgaben, die von Behörden,<br />

staatlichen Stellen oder kommunalen Stellen erhoben<br />

werden (mit Ausnahme der Ertragsteuer<br />

und Gewinnsteuer des Vermieters);<br />

c) Alle Kosten für die Versorgung des Gebäudes (Verbrauchskosten),<br />

einschließlich mit Elektrizität, Gas,<br />

Wasser, Abwasser, Öl, Property Management, Telefon,<br />

Sicherheitsdienst, Feuerschutz, Abwasser und<br />

Abfall und Reinigung (einschließlich Fenstergläser,<br />

Gemeinflächen und Außenbereich);<br />

d) Alle Kosten im Zusammenhang mit der Klimaanlage<br />

und den Aufzügen (außer strukturelle Reparaturen);<br />

e) Alle Versicherungsprämien (einschließlich Maschinenschaden,<br />

Mietausfallversicherung);<br />

f) Alle Instandhaltungskosten (einschließlich Malerarbeiten<br />

und Reparaturen der Gemeinflächen, jedoch<br />

mit Ausnahme struktureller Reparaturen).<br />

Es bestehen weiterhin die üblichen Regelungen zu<br />

außerordentlichen Kündigungsrechten (z.B. bei einem<br />

Zahlungsverzug des Mieters, Konkurs des Mieters,<br />

Verletzung der vertraglichen Zusicherungen, Zerstörung<br />

der Immobilie).<br />

Wenn das Gebäude in einem bestimmten Umfang<br />

beschädigt oder gar zerstört ist und der Mieter die<br />

gemieteten Flächen nicht oder nur anteilig nutzen<br />

kann, hat der Mieter das Recht zur Mietminderung<br />

110


(sog. „Rent Abatement“). Ein solches Recht für den<br />

Mieter besteht nicht, falls die Beschädigung bzw. der<br />

Zustand vom Mieter zu vertreten ist. Der Mieter ist<br />

weiterhin verpflichtet, im bestimmten Umfang (AUD<br />

20 Mio. für den Einzelfall) und zu bestimmten Regelungen<br />

eine Haftpflichtversicherung (sog. „Public<br />

Liability Insurance“) abzuschließen. Die erlaubte Nutzung<br />

der Flächen ist die Nutzung als Büroflächen<br />

(Stockwerke 10–16), Lagerräume (für ggf. gemietete<br />

Lagerflächen), einen Generatorenraum (Sonderregelung<br />

über eine mietfreie Untergeschossfläche über<br />

24 m 2 ) und einen UPS-Raum (Sondereglung über eine<br />

mietfreie Untergeschossfläche über 12 m 2 ). Der Mieter<br />

kann weiterhin den Mietvertrag unter den vereinbarten<br />

Bedingungen abtreten bzw. untervermieten,<br />

wobei dies grundsätzlich nur möglich ist, wenn der<br />

Vermieter dem zustimmt. Die Zustimmung des Vermieters<br />

darf jedoch nicht ohne gewichtigen Grund<br />

verweigert werden. Der Mieter hat weiterhin die Verpflichtung<br />

übernommen, die Mieträume umfassend<br />

frisch renoviert und damit vermietfähig im Falle<br />

eines Auszugs aus den Mieträumen zu hinterlassen<br />

(sog. „Make Good Clause“). Ein Sonderkündigungsrecht<br />

steht dem Mieter nach Ablauf von drei Mietjahren<br />

für ein Stockwerk zu, wobei dies entweder das<br />

höchste oder das niederste sein muss (sog. „Lease<br />

Contraction“). Dieses Recht muss mit einer 12-monatigen<br />

Ankündigungsfrist dem Vermieter gegenüber<br />

geltend gemacht werden. Das Recht erlischt nach<br />

Ablauf der Grundmietzeit, d.h. es steht unter den<br />

Mietverlängerungsoptionen dem Mieter nicht länger<br />

zur Verfügung. Weiterhin hat der Mieter ein Vorrecht,<br />

wenn ein Stockwerk im Gebäude verfügbar wird:<br />

In diesem Fall muss der Vermieter es zuerst Mercer<br />

für eine Mietzeit länger als 5 Jahre oder der Laufzeit<br />

des Mietvertrages, der bezüglich des freiwerdenden<br />

Stockwerks vereinbart war, anbieten (sog. „Right of<br />

First Refusal“). Es wurden dem Mieter weitere Rechte<br />

eingeräumt, wie die Mitwirkung bei der Gestaltung<br />

des Foyers, die Zustimmungspflicht, falls der Vermieter<br />

Räume im Mietobjekt an Wettbewerber des Mieters<br />

vermieten möchte oder bestimmte Rechte an<br />

den Werbeflächen der Fondsimmobilie. Der Mietvertrag<br />

regelt auch in einer Sondervereinbarung die<br />

Anmietung der zunächst 58 Parkplätze (sog. „Car<br />

Parking Licence“). Unter dieser Sondervereinbarung<br />

ist die fristenkongruente Anmietung der Stellplätze<br />

(10 Jahre) zu einer anfänglichen Jahresmiete von<br />

AUD 278.400 (zzgl. Umsatzsteuer) vereinbart, was<br />

einer Miete je Stellplatz von AUD 400 je Monat entspricht.<br />

Die Anpassung der Miete betreffend die<br />

Stellplätze erfolgt nicht öfter als alle 12 Monate zur<br />

Marktmiete (erstmals nach Ablauf von zwei Mietjahren),<br />

falls der Vermieter eine Überprüfung zur Marktmiete<br />

durchführt und den Mieter entsprechend<br />

informiert (sog. „Market Review“). In einer weiteren<br />

Sonderregelung mietet der Mieter Mercer auch eine<br />

Werbefläche (sog. „Signage“) für eine anfängliche<br />

jährliche Miete in Höhe von AUD 35.000 (zzgl. Umsatzsteuer)<br />

für zunächst 5 Jahre an, wobei die Miete<br />

jährlich gemäß dem australischen Verbraucherpreisindex<br />

angepasst wird. Mercer hat drei Mietverlängerungsoptionen<br />

für diese Werbefläche von jeweils<br />

5 Jahren. Die unter dem Agreement for Lease bzw.<br />

den Nachträgen geregelten Mieterincentives (sog.<br />

„Tenancy Incentives“, wie beispielsweise Ausbauzuschüsse,<br />

mietfreie Zeiten, Ausgleichszahlungen) zugunsten<br />

des Mieters wurden entweder zwischenzeitlich<br />

vom Verkäufer an den Mieter geleistet bzw. der<br />

Verkäufer hat den Käufer, die Objektgesellschaft, im<br />

Rahmen des abgeschlossenen Kaufvertrages umfassend<br />

von derartigen Verpflichtungen gegenüber dem<br />

Mieter aus dem Mietverhältnis freigestellt.<br />

Mietvertrag mit dem Commonwealth of Australia<br />

(„Commonwealth“)<br />

Die Laufzeit des Mietvertrags mit dem Commonwealth<br />

of Australia, der die Räume für die Behörde<br />

„Australian Industrial Registry (AIR)“ bzw. „Australian<br />

Industrial Relations Commission (AIRC)“ anmietet,<br />

beginnt plangemäß am 1. Dezember 2005 und hat<br />

eine Laufzeit von 12 Jahren. Grundlage des Mietvertrages<br />

ist eine Mietvereinbarung (sog. „Agreement<br />

for Lease“) vom 15. September 2003, die mit einem<br />

Nachtrag vom 30. Juni 2005 ergänzt wurde und die<br />

die wesentlichen Regelungen des Mietverhältnisses<br />

zwischen Vermieter und Mieter regelt. Plangemäßer<br />

Mietbeginn ist am 1. Dezember 2005. Wie oben unter<br />

der Darstellung der Regelungen zum Kaufvertrag<br />

dargestellt, ist das Bestehen des Mietverhältnisses<br />

mit dem Commonwealth eine Voraussetzung zur tatsächlichen<br />

Durchführung des Kaufvertrages. Etwaige<br />

111


Restrisiken in diesem Zusammenhang für die Fondsbzw.<br />

die Objektgesellschaft sind jedoch nicht gänzlich<br />

auszuschließen, so besteht zwar im Falle einer<br />

Rückabwicklung aus den vorgenannten Gründen ein<br />

Freistellungsanspruch gegen alle Schäden und Kosten<br />

gegen den Verkäufer, das entsprechende Bonitätsrisiko<br />

betreffend den freistellenden Verkäufer ist jedoch<br />

grundsätzlich nicht gänzlich auszuschließen<br />

(siehe hierzu auch unter Tz. 3 „Die Risiken der Beteiligung“).<br />

Das Commonwealth hat die Stockwerke 4<br />

bis 9 zzgl. einen Lobbybereich im Erdgeschoss der<br />

Fondsimmobilie angemietet (insgesamt 9.795,8 m 2 )<br />

und bezahlt eine anfängliche jährliche Miete von<br />

AUD 2.840.782 (zzgl. Umsatzsteuer), was einer Durchschnittsmiete<br />

von AUD 290 pro m 2 und Jahr entspricht.<br />

Das Commonwealth hat zwei Mietvertragsverlängerungsoptionen,<br />

jeweils für 4 Jahre. Die Miete<br />

wird während der Grundmietzeit von 12 Jahren jährlich<br />

um 4 % fest erhöht. Der Mieter hat keine Mietsicherheiten<br />

unter dem Mietvertrag zugunsten des<br />

Vermieters gestellt.<br />

Der Mieter hat das Recht, bis zum 30. Juni 2006 vom<br />

Vermieter zu verlangen, dass dieser bestimmte Ausbaukosten<br />

in Höhe von bis zu AUD 10 Mio. übernimmt<br />

(sog. „Fitout Contribution“). Die Ausbauten,<br />

die bei Ausübung dieses Rechts des Mieters in das<br />

Gebäude eingebaut werden, gehen nach den Regelungen<br />

des Mietvertrages in das Eigentum des Vermieters<br />

über und können von diesem entsprechend<br />

abgeschrieben werden. Sollte der Mieter von dieser<br />

Option Gebrauch machen, ist der Vermieter berechtigt,<br />

vom Mieter eine Zusatzmiete zu verlangen. Die<br />

Zusatzmiete wird unter Ansatz eines Zinsfaktors von<br />

9,75 % und unter Ansatz einer annuitätischen Tilgung<br />

über 12 Jahre kalkuliert. Sollte der Mieter also<br />

die vollen AUD 10 Mio. abrufen, beläuft sich die Zusatzmiete<br />

auf AUD 1.405.398 p.a. Die Objektgesellschaft<br />

hat eine optionale Fremdfinanzierung ihrer<br />

diesbezüglichen Verpflichtungen unter dem Mietvertrag<br />

mit dem Commonwealth bei der BayernLB, München,<br />

arrangiert und entsprechende Vorsorge getroffen<br />

(u.a. optionales Zinssicherungsgeschäft). Sollte<br />

der Mieter die Option ganz oder teilweise noch vor<br />

Ablauf des Jahres 2005 ziehen, regelt der Kaufvertrag,<br />

dass der Käufer diesen Betrag an den Verkäufer<br />

zum Settlement zusammen mit der Kaufpreiszahlung<br />

für die Fondsimmobilie erstatten muss, die Zusatzmiete<br />

jedoch dann ab Januar 2006 dem neuen Eigentümer<br />

entsprechend zusteht. Sollten im Zusammenhang<br />

mit der Ausübung der Option des Mieters<br />

ungeplante Kosten entstehen (z.B. Stempelsteuer),<br />

fallen diese dem Käufer zur Last. Nach einer Analyse<br />

des australischen Steuerberaters der Objektgesellschaft<br />

dürften derartige Kosten, zumindest im Falle<br />

einer Ausübung der Option nach Eigentumsübertragung<br />

der Immobilie, nicht entstehen, weshalb derartige<br />

Kosten im Rahmen der Prognoserechnung<br />

auch nicht berücksichtigt wurden. Es besteht jedoch<br />

ein Restrisiko, dass ggf. solche Kosten anfallen, was<br />

nach derzeitiger Rechtslage z.B. einen Stempelsteuerbetrag<br />

von bis zu AUD 550.000 ausmachen würde.<br />

Sollte ein solcher Fall eintreten, würde dies aus der<br />

Liquiditätsreserve der Objektgesellschaft oder durch<br />

Aufnahme zusätzlicher Fremdmittel zu finanzieren<br />

sein, was sich nachteilig auf die möglichen Ausschüttungen<br />

an die Anleger und die Rendite aus der<br />

Beteiligung auswirken würde. Nach Informationen<br />

des Initiators zum Zeitpunkt der Drucklegung des<br />

Beteiligungsprospektes ist es wahrscheinlich, dass<br />

der Mieter die Option ziehen wird, weshalb dieses<br />

sowohl im Investitions- und Finanzierungsplan als<br />

auch in der Prognoserechnung entsprechend berücksichtigt<br />

wurde. Es ist jedoch nach bestem Wissen des<br />

Initiators noch keine formale Entscheidung über die<br />

Ausübung der Option seitens des Mieters getroffen<br />

worden.<br />

Auf Grundlage der Analyse der Mietvereinbarung<br />

durch den rechtlichen Berater der Objektgesellschaft<br />

kann davon ausgegangen werden, dass das Mietverhältnis<br />

ein am Markt in Melbourne übliches „Netto-<br />

Mietverhältnis“ ist, d.h. der Mieter übernimmt anteilig<br />

für die von ihm gemieteten Flächen (sog. „Net<br />

Lettable Area“) sämtliche Neben- und Bewirtschaftungskosten.<br />

Im Mietverhältnis mit dem Commonwealth<br />

sind bestimmte Flächen von der Nebenkostenumlage<br />

ausgenommen. Dabei handelt es sich um<br />

eine Fläche von 60 m 2 im Lobbybereich bzw. 220 m 2<br />

im Erdgeschoss und um 250 m 2 in den Büromieträumen.<br />

Es ist auch keine Umlage für die Reingungskosten,<br />

für Blumenschmuck oder für Kunstgegenstände<br />

112


im Zusammenhang mit dem Foyer im Erdgeschoss<br />

möglich. Die umlegbaren Bewirtschaftungskosten,<br />

die als weitere Sonderregelung mit dem Commonwealth<br />

jedoch eine Obergrenze von AUD 95 je m 2<br />

für das erste Mietjahr nicht übersteigen dürfen (sog.<br />

„Maximum Outgoings“), setzen sich u.a. zusammen<br />

aus den Betriebs- bzw. Bewirtschaftungskosten (sog.<br />

„Building Outgoings“ und „Statutory Outgoings“),<br />

die im Mietvertrag wie folgt definiert sind:<br />

a) Alle Kosten des Vermieters im Zusammenhang<br />

mit dem Grundstück und der Mietimmobilie, einschließlich<br />

der Kosten für das Management, die<br />

Sicherheit und die Überwachung der Immobilie;<br />

b) Alle Steuern und Abgaben, die von Behörden,<br />

staatlichen Stellen oder kommunalen Stellen erhoben<br />

werden (mit Ausnahme der Ertragsteuer und<br />

Gewinnsteuer des Vermieters);<br />

c) Alle Kosten für die Versorgung des Gebäudes (Verbrauchskosten),<br />

einschließlich mit Elektrizität, Gas,<br />

Wasser, Abwasser, Öl, Property Management, Telefon,<br />

Sicherheitsdienst, Feuerschutz, Abwasser,<br />

Abfall und Reinigung (einschließlich Fenstergläser,<br />

Gemeinflächen und Außenbereich);<br />

d) Alle Kosten im Zusammenhang mit der Klimaanlage<br />

und den Aufzügen (außer strukturelle Reparaturen);<br />

e) Alle Versicherungsprämien (einschließlich Maschinenschaden,<br />

Mietausfallversicherung);<br />

f) Alle Instandhaltungskosten (einschließlich Malerarbeiten<br />

und Reparaturen der Gemeinflächen,<br />

jedoch mit Ausnahme struktureller Reparaturen).<br />

Die Obergrenze für die umlegbaren Bewirtschaftungskosten<br />

steigt dabei jährlich grundsätzlich um 5 % an.<br />

Wie bei Mietverträgen mit Regierungsmietern in<br />

<strong>Australien</strong> üblich, bestehen außerordentlich strenge<br />

Regelungen, die dem Mieter eine Vielzahl von Rechten<br />

einräumen und die dem Vermieter eine Vielzahl<br />

von weitgehenden Verpflichtungen auferlegen, wie<br />

sie unter normalen kommerziellen Mietverträgen<br />

mit z.B. Unternehmen ansonsten nicht bestehen. Dies<br />

betrifft beispielsweise die Einhaltung bestimmter<br />

Standards zur Nutzung der Räume (z.B. Raumtemperaturen<br />

und Luftfeuchtigkeit, Verfügbarkeit der Aufzüge)<br />

oder den Fall, dass gefährliche Materialien<br />

(sog. „Hazardous Materials“) vorhanden sind, die die<br />

Gesundheit und Sicherheit der Menschen in den<br />

Mieträumen gefährden. In bestimmten Fällen kann<br />

der Mieter unter diesen Umständen beispielsweise<br />

die Zahlung der Grundmiete einstellen, die Mängel<br />

selbst beheben lassen und den Vermieter hierfür<br />

schadensersatzpflichtig machen oder – falls nach<br />

Meinung von drei unabhängigen Experten der Mangel<br />

nicht innerhalb von 3 Monaten und 21 Tagen<br />

behoben werden kann – gar den Mietvertrag außerordentlich<br />

kündigen. Es bestehen weiterhin die üblichen<br />

Regelungen zu außerordentlichen Kündigungsrechten<br />

(z.B. bei einem Zahlungsverzug des Mieters,<br />

Verletzung der vertraglichen Zusicherungen, Konkurs<br />

des Mieters, Zerstörung der Immobilie). Die erlaubte<br />

Nutzung der Flächen ist die Nutzung als Büroflächen<br />

bzw. für die Zwecke der Australian Industrial<br />

Registry (AIR) bzw. Australian Industrial Relations<br />

Commission (AIRC). Der Mieter kann weiterhin den<br />

Mietvertrag unter den vereinbarten Bedingungen<br />

abtreten, wobei dies grundsätzlich nur möglich ist,<br />

wenn der Vermieter dem zustimmt. Die Zustimmung<br />

des Vermieters darf jedoch nicht ohne gewichtigen<br />

Grund verweigert werden. Der Mieter hat weiterhin<br />

die Verpflichtung übernommen, die Mieträume im<br />

Falle der Beschädigung durch den Mieter instand zu<br />

setzen und zu reparieren, jedoch beinhaltet der Mietvertrag<br />

keine „Make Good Clause“, unter der der<br />

Mieter verpflichtet wäre, im Falle des Auszuges die<br />

Mieträume umfassend frisch renoviert und damit vermietfähig<br />

zu hinterlassen. Der Vermieter muss dem<br />

Mieter ferner während der Laufzeit des Mietvertrages<br />

zu bestimmten Bedingungen den Ersatz des Teppichbodens<br />

bis zu einer Größenordnung von AUD 400.000<br />

(indexiert vom Tag des Mietbeginns zum australischen<br />

Lebenshaltungskostenindex) bezahlen (sog. „Recarpeting<br />

Contribution“). Dieser Betrag wurde im Rahmen<br />

des Investitions- und Finanzierungsplans der<br />

Fonds- bzw. Objektgesellschaft in eine Rücklage eingestellt.<br />

Ein Sonderkündigungsrecht steht dem Mieter<br />

nicht zu. Für den Fall der Ausübung der Mietverlängerungsoption<br />

nach Ablauf der Grundmietzeit<br />

von 12 Jahren kann der Mieter die Option dergestalt<br />

ausüben, dass der 9. Stock von der Ausübung der<br />

Verlängerungsoption ausgenommen wird. Es wurde<br />

113


dem Mieter darüber hinaus ein Vetorecht bezüglich<br />

bestimmter möglicher Mieter u.a. über die auf der<br />

südlichen Seite gelegenen Mieträume im Erdgeschossbereich<br />

eingeräumt. Der Mietvertrag regelt auch in<br />

einer Sondervereinbarung die Anmietung von 32 Parkplätzen.<br />

Unter dieser Sondervereinbarung ist die<br />

fristenkongruente Anmietung der Stellplätze (12 Jahre)<br />

zu einer anfänglichen Miete von AUD 153.600<br />

(zzgl. Umsatzsteuer) vereinbart, was einer Miete je<br />

Stellplatz von AUD 400 je Monat entspricht. Die Anpassung<br />

der Miete betreffend die Stellplätze erfolgt<br />

analog der Regelungen zu den Büroflächen mit einer<br />

festen Erhöhung pro Jahr von jeweils 4 %. Die unter<br />

dem Agreement for Lease bzw. den Nachträgen geregelten<br />

Mieterincentives (sog. „Tenancy Incentives“,<br />

wie beispielsweise Ausbauzuschüsse, mietfreie Zeiten,<br />

Ausgleichszahlungen) zugunsten des Mieters wurden<br />

(mit Ausnahme der sog. „Part C Fitout Contribution“<br />

in Höhe von AUD 10 Mio. – siehe oben) entweder<br />

zwischenzeitlich vom Verkäufer an den Mieter geleistet<br />

bzw. der Verkäufer hat den Käufer im Rahmen<br />

des abgeschlossenen Kaufvertrages umfassend von<br />

derartigen Verpflichtungen gegenüber dem Mieter<br />

aus dem Mietverhältnis freigestellt.<br />

Mietvertrag mit The Italian Restaurant and<br />

Bar Pty Ltd („The Italian Restaurant“)<br />

Die Laufzeit des Mietvertrags mit The Italian Restaurant<br />

(Registernummer ACN 112 608 796) beginnt am<br />

16. November 2005 und dauert bis zum 15. November<br />

2015. Grundlage des Mietvertrages ist eine Mietvereinbarung<br />

(sog. „Agreement for Lease“) vom<br />

24. Juni 2005. Der Mieter The Italian Restaurant hat<br />

die Retailfläche G01 im Erdgeschoss der Fondsimmobilie<br />

angemietet (insgesamt 221,8 m 2 ) und bezahlt<br />

eine anfängliche Miete von jährlich AUD 113.200<br />

(zzgl. Umsatzsteuer), was einer Durchschnittsmiete<br />

von AUD 510,37 pro m 2 und Jahr entspricht. Der Mieter<br />

hat in den ersten drei Monaten keine Miete zu<br />

bezahlen, was jedoch aus Sicht der Objektgesellschaft<br />

nicht relevant ist, da der Verkäufer der Fondsimmobilie<br />

dem Käufer einen diesbezüglichen Ausgleich in<br />

vollem Umfang im Rahmen des Kaufvertrages zugesichert<br />

hat. Der Mieter stellt marktübliche Mietersicherheiten<br />

(u.a. Bankgarantie über 3 Monatsmieten<br />

einschließlich Umsatzsteuer). Bei dem Mietverhältnis<br />

handelt es sich um ein sog. Brutto-Mietverhältnis<br />

(sog. „Gross Leases“), d.h. der Mieter zahlt zwar<br />

grundsätzlich die Kosten für die von ihm verbrauchte<br />

Elektrizität, Wasser, Telefon, Reinigung der Mieträume,<br />

bestimmte Versicherungen, jedoch sind ein<br />

Großteil der Bewirtschaftungskosten wie Steuern<br />

und Abgaben, Objektversicherungsprämien, Instandhaltung<br />

des Gebäudes etc. vom Vermieter nicht auf<br />

den Mieter umlegbar. Der Mieter hat eine Mietvertragsverlängerungsoption<br />

für weitere 5 Jahre. Alle<br />

5 Jahre (und falls die Mietvertragsverlängerungsoption<br />

nicht ausgeübt wird im letzten Mietjahr) hat der<br />

Mieter die Verpflichtung, die Mieträume umfassend<br />

zu renovieren (sog. „Make Good Obligation“). Die<br />

Miete wird während der Grundmietzeit von 10 Jahren<br />

jährlich um 3,5 % fest erhöht. Zusätzlich zur oben<br />

genannten Miete besteht die Verpflichtung des Mieters<br />

an den Vermieter eine Zusatzmiete in Höhe von<br />

jährlich AUD 46.217, aufgrund der Kostenübernahme<br />

durch den Vermieter für bestimmte Ausbauten, in<br />

Höhe eines Betrages von AUD 300.000, zu bezahlen<br />

(sog. „Fitout Contribution“).<br />

Es bestehen weiterhin die üblichen Regelungen zu<br />

außerordentlichen Kündigungsrechten (z.B. bei einem<br />

Zahlungsverzug des Mieters, Konkurs des Mieters,<br />

Verletzung der vertraglichen Zusicherungen, Zerstörung<br />

der Immobilie). Wenn das Gebäude in einem<br />

bestimmten Umfang beschädigt oder gar zerstört ist<br />

und der Mieter die gemieteten Flächen nicht oder<br />

nur anteilig nutzen kann, hat der Mieter das Recht<br />

zur Mietminderung (sog. „Rent Abatement“). Der<br />

Mieter ist weiterhin verpflichtet, im bestimmten Umfang<br />

(AUD 20 Mio. für den Einzelfall) und zu bestimmten<br />

Regelungen eine Haftpflichtversicherung (sog.<br />

„Public Liability Insurance“) abzuschließen. Die erlaubte<br />

Nutzung der Flächen ist die Nutzung als Restaurant,<br />

Café und Bar. Der Mieter kann weiterhin den<br />

Mietvertrag unter den vereinbarten Bedingungen abtreten<br />

oder untervermieten, wobei dies grundsätzlich<br />

nur möglich ist, wenn der Vermieter dem zustimmt.<br />

Die unter dem Agreement for Lease bzw.<br />

den Nachträgen geregelten Mieterincentives (sog.<br />

„Tenancy Incentives“, wie beispielsweise Ausbauzuschüsse,<br />

mietfreie Zeiten, Ausgleichszahlungen)<br />

zugunsten des Mieters wurden entweder zwischen-<br />

114


zeitlich vom Verkäufer an den Mieter geleistet bzw.<br />

der Verkäufer hat den Käufer im Rahmen des abgeschlossenen<br />

Kaufvertrages umfassend von derartigen<br />

Verpflichtungen gegenüber dem Mieter aus dem<br />

Mietverhältnis freigestellt.<br />

Mietvertrag mit CLB No. 2 Pty Ltd („CLB“)<br />

Die Laufzeit des Mietvertrags mit CLB (Registernummer<br />

ACN 109 945 173) auf Grundlage des Agreements<br />

for Lease vom 29. September 2005 beginnt am 1. Oktober<br />

2005 und dauert bis zum 30. September 2013.<br />

Der Mieter CLB hat die Retailfläche G02 im Erdgeschoss<br />

der Fondsimmobilie angemietet (insgesamt<br />

96,5 m 2 ) und bezahlt eine anfängliche Miete von<br />

jährlich AUD 93.000 (zzgl. Umsatzsteuer), was einer<br />

Durchschnittsmiete von AUD 963,73 pro m 2 und Jahr<br />

entspricht. Zusätzlich hat der Mieter einen Lagerraum<br />

über 18,2 m 2 angemietet, für dessen Nutzung der eine<br />

anfängliche jährliche Miete von AUD 2.730 (zzgl.<br />

Umsatzsteuern) bezahlt. Der Mieter hat in den ersten<br />

zwei Monaten der Laufzeit des Mietvertrages keine<br />

Miete zu bezahlen (sog. „Rent Free“). Der Mieter stellt<br />

marktübliche Mietersicherheiten (Bankgarantie über<br />

AUD 30.000) unter dem Mietvertrag zur Verfügung.<br />

Bei dem Mietverhältnis handelt es sich um ein sog.<br />

Brutto-Mietverhältnis (sog. „Gross Leases“), d.h., der<br />

Mieter zahlt zwar grundsätzlich die Kosten für die<br />

von ihm verbrauchte Elektrizität, Wasser, Telefon,<br />

Reinigung der Mieträume, bestimmte Versicherungen,<br />

jedoch ist ein Großteil der Bewirtschaftungskosten<br />

wie Steuern und Abgaben, Objektversicherungsprämien,<br />

Instandhaltung des Gebäudes etc. vom Vermieter<br />

nicht auf den Mieter umlegbar. Der Mieter hat<br />

zwei Mietvertragsverlängerungsoptionen für jeweils<br />

weitere 5 Jahre. Alle 5 Jahre (und falls die Mietvertragsverlängerungsoption<br />

nicht ausgeübt wird im<br />

letzten Mietjahr) hat der Mieter die Verpflichtung,<br />

die Mieträume umfassend zu renovieren (sog. „Make<br />

Good Obligation“). Die Miete wird während der<br />

Grundmietzeit von 8 Jahren jährlich um 4 % fest erhöht.<br />

Es bestehen weiterhin die üblichen Regelungen zu<br />

außerordentlichen Kündigungsrechten (z.B. bei<br />

einem Zahlungsverzug des Mieters, Konkurs des<br />

Mieters, Verletzung der vertraglichen Zusicherungen,<br />

Zerstörung der Immobilie). Wenn das Gebäude in<br />

einem bestimmten Umfang beschädigt oder gar zerstört<br />

ist und der Mieter die gemieteten Flächen nicht<br />

oder nur anteilig nutzen kann, hat der Mieter das<br />

Recht zur Mietminderung (sog. „Rent Abatement“).<br />

Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, im bestimmten<br />

Umfang (AUD 20 Mio. für den Einzelfall) und zu bestimmten<br />

Regelungen eine Haftpflichtversicherung<br />

(sog. „Public Liability Insurance“) abzuschließen. Die<br />

erlaubte Nutzung der Flächen ist die Nutzung als<br />

Restaurant („Japanese Restaurant“). Der Mieter kann<br />

weiterhin den Mietvertrag unter den vereinbarten<br />

Bedingungen abtreten oder untervermieten, wobei<br />

dies grundsätzlich nur möglich ist, wenn der Vermieter<br />

dem zustimmt. Die unter dem Agreement for<br />

Lease bzw. den Nachträgen geregelten Mieterincentives<br />

(sog. „Tenancy Incentives“, wie beispielsweise<br />

Ausbauzuschüsse, mietfreie Zeiten, Ausgleichszahlungen)<br />

zugunsten des Mieters wurden entweder<br />

zwischenzeitlich vom Verkäufer an den Mieter geleistet<br />

bzw. der Verkäufer hat den Käufer im Rahmen<br />

des abgeschlossenen Kaufvertrages umfassend von<br />

derartigen Verpflichtungen gegenüber dem Mieter<br />

aus dem Mietverhältnis freigestellt.<br />

Mietvertrag mit S&N Enterprise Pty Ltd/Danlec Pty<br />

Ltd („S&N“)<br />

Die Laufzeit des Mietvertrags vom 29. September<br />

2005 mit S&N (Registernummer ACN 101 889 534<br />

bzw. ACN 067 199 704) beginnt am 1. Oktober 2005<br />

und dauert bis zum 30. September 2010. Grundlage<br />

des Mietverhältnisses ist weiterhin das Agreement<br />

for Lease vom 25. Juli 2005. Der Mieter S&N hat die<br />

Retailfläche G03 im Erdgeschoss der Fondsimmobilie<br />

angemietet (insgesamt 59,7 m 2 ) und bezahlt eine<br />

anfängliche Miete von jährlich AUD 65.000 (zzgl. Umsatzsteuer),<br />

was einer Durchschnittsmiete von AUD<br />

1.088,78 pro m 2 und Jahr entspricht. Der Mieter hat<br />

in den ersten drei Monaten der Laufzeit des Mietvertrages<br />

keine Miete zu bezahlen (sog. „Rent Free“).<br />

Der Mieter stellt marktübliche Mietersicherheiten<br />

(u.a. Bankgarantie über drei Monatsmieten, Sicherheitsdeposit)<br />

unter dem Mietvertrag zur Verfügung.<br />

Bei dem Mietverhältnis handelt es sich um ein sog.<br />

Brutto-Mietverhältnis (sog. „Gross Leases“), d.h., der<br />

Mieter zahlt zwar grundsätzlich die Kosten für die<br />

von ihm verbrauchte Elektrizität, Wasser, Telefon,<br />

115


Reinigung der Mieträume, bestimmte Versicherungen,<br />

jedoch ist ein Großteil der Bewirtschaftungskosten<br />

wie Steuern und Abgaben, Objektversicherungsprämien,<br />

Instandhaltung des Gebäudes etc. vom<br />

Vermieter nicht auf den Mieter umlegbar. Der Mieter<br />

hat zwei Mietvertragsverlängerungsoptionen für jeweils<br />

weitere 5 Jahre. Alle 5 Jahre (und falls die Mietvertragsverlängerungsoption<br />

nicht ausgeübt wird im<br />

letzten Mietjahr) hat der Mieter die Verpflichtung,<br />

die Mieträume umfassend zu renovieren (sog. „Make<br />

Good Obligation“). Die Miete wird während der<br />

Grundmietzeit von 5 Jahren jährlich um 4 % fest<br />

erhöht.<br />

Es bestehen weiterhin die üblichen Regelungen zu<br />

außerordentlichen Kündigungsrechten (z.B. bei<br />

einem Zahlungsverzug des Mieters, Konkurs des Mieters,<br />

Verletzung der vertraglichen Zusicherungen,<br />

Zerstörung der Immobilie). Wenn das Gebäude in<br />

einem bestimmten Umfang beschädigt oder gar zerstört<br />

ist und der Mieter die gemieteten Flächen nicht<br />

oder nur anteilig nutzen kann, hat der Mieter das<br />

Recht zur Mietminderung (sog. „Rent Abatement“).<br />

Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, im bestimmten<br />

Umfang (AUD 20 Mio. für den Einzelfall) und zu bestimmten<br />

Regelungen eine Haftpflichtversicherung<br />

(sog. „Public Liability Insurance“) abzuschließen. Die<br />

erlaubte Nutzung der Flächen ist die Nutzung als<br />

Restaurant („Pizza and Pasta Espresso Bar“). Der Mieter<br />

kann weiterhin den Mietvertrag unter den vereinbarten<br />

Bedingungen abtreten oder untervermieten,<br />

wobei dies grundsätzlich nur möglich ist, wenn der<br />

Vermieter dem zustimmt. Die unter dem Agreement<br />

for Lease bzw. den Nachträgen geregelten Mieterincentives<br />

(sog. „Tenancy Incentives“, wie beispielsweise<br />

Ausbauzuschüsse, mietfreie Zeiten, Ausgleichszahlungen)<br />

zugunsten des Mieters wurden entweder<br />

zwischenzeitlich vom Verkäufer an den Mieter geleistet<br />

bzw. der Verkäufer hat den Käufer im Rahmen<br />

des abgeschlossenen Kaufvertrages umfassend von<br />

derartigen Verpflichtungen gegenüber dem Mieter<br />

aus dem Mietverhältnis freigestellt.<br />

Mietvertrag mit Sempre Pty Ltd („Sempre“)<br />

Die Laufzeit des Mietvertrags mit Sempre (Registernummer<br />

ACN 112 912 722) auf Grundlage des Agreements<br />

for Lease vom 25. Juli 2005 beginnt am 1. Oktober<br />

2005 und dauert bis zum 30. September 2013.<br />

Der Mieter Sempre hat die Retailfläche G04 im Erdgeschoss<br />

der Fondsimmobilie angemietet (insgesamt<br />

66 m 2 ) und bezahlt eine anfängliche Miete von<br />

jährlich AUD 40.000 (zzgl. Umsatzsteuer), was einer<br />

Durchschnittsmiete von ca. AUD 606,06 pro m 2 und<br />

Jahr entspricht. Der Mieter hat in den ersten zwei<br />

Monaten der Laufzeit des Mietvertrages keine Miete<br />

zu bezahlen (sog. „Rent Free“). Der Mieter stellt<br />

marktübliche Mietersicherheiten (u.a. Bankgarantie<br />

über drei Monatsmieten, Sicherheitsdeposit) unter<br />

dem Mietvertrag zur Verfügung. Bei dem Mietverhältnis<br />

handelt es sich um ein sog. Brutto-Mietverhältnis<br />

(sog. „Gross Leases“), d.h., der Mieter zahlt zwar<br />

grundsätzlich die Kosten für die von ihm verbrauchte<br />

Elektrizität, Wasser, Telefon, Reinigung der Mieträume,<br />

bestimmte Versicherungen, jedoch ist ein Großteil<br />

der Bewirtschaftungskosten wie Steuern und Abgaben,<br />

Objektversicherungsprämien, Instandhaltung<br />

des Gebäudes etc. vom Vermieter nicht auf den Mieter<br />

umlegbar. Der Mieter hat eine Mietvertragsverlängerungsoption<br />

für weitere 5 Jahre. Alle 5 Jahre<br />

(und falls die Mietvertragsverlängerungsoption nicht<br />

ausgeübt wird im letzten Mietjahr) hat der Mieter<br />

die Verpflichtung, die Mieträume umfassend zu renovieren<br />

(sog. „Make Good Obligation“). Die Miete<br />

wird während der Grundmietzeit von 8 Jahren jährlich<br />

um 4 % fest erhöht.<br />

Es bestehen weiterhin die üblichen Regelungen zu<br />

außerordentlichen Kündigungsrechten (z.B. bei einem<br />

Zahlungsverzug des Mieters, Konkurs des Mieters,<br />

Verletzung der vertraglichen Zusicherungen, Zerstörung<br />

der Immobilie). Wenn das Gebäude in einem<br />

bestimmten Umfang beschädigt oder gar zerstört ist<br />

und der Mieter die gemieteten Flächen nicht oder<br />

nur anteilig nutzen kann, hat der Mieter das Recht<br />

zur Mietminderung (sog. „Rent Abatement“). Der<br />

Mieter ist weiterhin verpflichtet, im bestimmten Umfang<br />

(AUD 20 Mio. für den Einzelfall) und zu bestimmten<br />

Regelungen eine Haftpflichtversicherung (sog.<br />

„Public Liability Insurance“) abzuschließen. Die erlaubte<br />

Nutzung der Flächen ist die Nutzung als Café<br />

und Bar („Coffee Bar“). Der Mieter kann weiterhin<br />

116


den Mietvertrag unter den vereinbarten Bedingungen<br />

abtreten oder untervermieten, wobei dies grundsätzlich<br />

nur möglich ist, wenn der Vermieter dem<br />

zustimmt. Die unter dem Agreement for Lease bzw.<br />

den Nachträgen geregelten Mieterincentives (sog.<br />

„Tenancy Incentives“, wie beispielsweise Ausbauzuschüsse,<br />

mietfreie Zeiten, Ausgleichszahlungen) zugunsten<br />

des Mieters wurden entweder zwischenzeitlich<br />

vom Verkäufer an den Mieter geleistet bzw. der<br />

Verkäufer hat den Käufer im Rahmen des abgeschlossenen<br />

Kaufvertrages umfassend von derartigen Verpflichtungen<br />

gegenüber dem Mieter aus dem Mietverhältnis<br />

freigestellt.<br />

Mietvertrag mit Herschel Asset Management<br />

Pty Ltd („Herschel“)<br />

Die Laufzeit des Mietvertrags mit Herschel (Registernummer<br />

ABN 70 006 968 574) auf Grundlage des<br />

Agreements for Lease vom 30. September 2005 beginnt<br />

am 1. Dezember 2005 und dauert bis zum 30. November<br />

2012. Der Mieter Herschel hat die Fläche G05 im<br />

Erdgeschoss der Fondsimmobilie angemietet (insgesamt<br />

336,2 m 2 ) und bezahlt eine anfängliche Miete<br />

von jährlich AUD 151.290 (zzgl. Umsatzsteuer), was<br />

einer Durchschnittsmiete von AUD 450 pro m 2 und<br />

Jahr entspricht. Der Mieter hat zusätzlich drei Stellplätze<br />

im Parkhaus des Gebäudes für eine anfängliche<br />

jährliche Miete von ca. AUD 15.000 angemietet,<br />

wobei diese Stellplätze jährlich vom Mieter gekündigt<br />

werden können. Der Mieter stellt marktübliche<br />

Mietersicherheiten (u.a. Bankgarantie über sechs<br />

Monatsmieten zzgl. Umsatzsteuern) unter dem Mietvertrag<br />

zur Verfügung. Bei dem Mietverhältnis handelt<br />

es sich um ein sog. Brutto-Mietverhältnis (sog.<br />

„Gross Leases“), d.h., der Mieter zahlt zwar grundsätzlich<br />

die Kosten für die von ihm verbrauchte Elektrizität,<br />

Wasser, Telefon, Reinigung der Mieträume,<br />

bestimmte Versicherungen, jedoch ist ein Großteil<br />

der Bewirtschaftungskosten wie Steuern und Abgaben,<br />

Objektversicherungsprämien, Instandhaltung<br />

des Gebäudes etc. vom Vermieter nicht auf den Mieter<br />

umlegbar. Der Mieter hat eine Mietvertragsverlängerungsoption<br />

für weitere 5 Jahre. Alle 5 Jahre<br />

(und falls die Mietvertragsverlängerungsoption nicht<br />

ausgeübt wird im letzten Mietjahr) hat der Mieter<br />

die Verpflichtung, die Mieträume umfassend zu renovieren<br />

(sog. „Make Good Obligation“). Die Miete<br />

wird während der Grundmietzeit von 7 Jahren jährlich<br />

um 3,5 % fest erhöht.<br />

Es bestehen weiterhin die üblichen Regelungen zu<br />

außerordentlichen Kündigungsrechten (z.B. bei<br />

einem Zahlungsverzug des Mieters, Konkurs des<br />

Mieters, Verletzung der vertraglichen Zusicherungen,<br />

Zerstörung der Immobilie). Wenn das Gebäude in<br />

einem bestimmten Umfang beschädigt oder gar zerstört<br />

ist und der Mieter die gemieteten Flächen nicht<br />

oder nur anteilig nutzen kann, hat der Mieter das<br />

Recht zur Mietminderung (sog. „Rent Abatement“).<br />

Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, im bestimmten<br />

Umfang (AUD 20 Mio. für den Einzelfall) und zu bestimmten<br />

Regelungen eine Haftpflichtversicherung<br />

(sog. „Public Liability Insurance“) abzuschließen. Die<br />

erlaubte Nutzung der Flächen ist die Nutzung als<br />

Büroflächen („Commercial Offices“). Der Mieter kann<br />

weiterhin den Mietvertrag unter den vereinbarten<br />

Bedingungen abtreten oder untervermieten, wobei<br />

dies grundsätzlich nur möglich ist, wenn der Vermieter<br />

dem zustimmt. Die unter dem Agreement for<br />

Lease bzw. den Nachträgen geregelten Mieterincentives<br />

(sog. „Tenancy Incentives“, wie beispielsweise<br />

Ausbauzuschüsse, mietfreie Zeiten, Ausgleichszahlungen)<br />

zugunsten des Mieters wurden entweder<br />

zwischenzeitlich vom Verkäufer an den Mieter geleistet<br />

bzw. der Verkäufer hat den Käufer im Rahmen<br />

des abgeschlossenen Kaufvertrages umfassend von<br />

derartigen Verpflichtungen gegenüber dem Mieter<br />

aus dem Mietverhältnis freigestellt.<br />

Mietvertrag mit Epicureo Pty Ltd („Epicureo“)<br />

Die Laufzeit des Mietvertrags vom 8. September 2005<br />

mit Epicureo (Registernummer ABN 40 102 789 819)<br />

beginnt am 15. Dezember 2005 und dauert bis zum<br />

14. Dezember 2015. Grundlage des Mietverhältnisses<br />

ist ferner das Agreement for Lease vom 8. September<br />

2005. Der Mieter Epicureo hat die Retailfläche<br />

LG04 im Untergeschoss der Fondsimmobilie angemietet<br />

(insgesamt 297,4 m 2 ) und bezahlt eine anfängliche<br />

Miete von jährlich AUD 141.500 (zzgl. Umsatzsteuer),<br />

was einer Durchschnittsmiete von AUD 475,79<br />

pro m 2 und Jahr entspricht. Der Mieter hat in den<br />

ersten sechs Monaten der Laufzeit des Mietvertrages<br />

keine Miete zu bezahlen (sog. „Rent Free“). Der Mie-<br />

117


ter stellt marktübliche Mietersicherheiten (u.a. Bankgarantie<br />

über drei Monatsmieten) unter dem Mietvertrag<br />

zur Verfügung. Bei dem Mietverhältnis handelt<br />

es sich um ein sog. Brutto-Mietverhältnis (sog. „Gross<br />

Leases“), d.h., der Mieter zahlt zwar grundsätzlich<br />

die Kosten für die von ihm verbrauchte Elektrizität,<br />

Wasser, Telefon, Reinigung der Mieträume, bestimmte<br />

Versicherungen, jedoch ist ein Großteil der Bewirtschaftungskosten<br />

wie Steuern und Abgaben, Objektversicherungsprämien,<br />

Instandhaltung des Gebäudes<br />

etc. vom Vermieter nicht auf den Mieter umlegbar.<br />

Der Mieter hat eine Mietvertragsverlängerungsoption<br />

für weitere 5 Jahre. Alle 5 Jahre (und falls die Mietvertragsverlängerungsoption<br />

nicht ausgeübt wird im<br />

letzten Mietjahr) hat der Mieter die Verpflichtung,<br />

die Mieträume umfassend zu renovieren (sog. „Make<br />

Good Obligation“). Die Miete wird während der<br />

Grundmietzeit von 10 Jahren jährlich um 4 % fest<br />

erhöht.<br />

Es bestehen weiterhin die üblichen Regelungen zu<br />

außerordentlichen Kündigungsrechten (z.B. bei einem<br />

Zahlungsverzug des Mieters, Konkurs des Mieters,<br />

Verletzung der vertraglichen Zusicherungen, Zerstörung<br />

der Immobilie). Wenn das Gebäude in einem<br />

bestimmten Umfang beschädigt oder gar zerstört ist<br />

und der Mieter die gemieteten Flächen nicht oder<br />

nur anteilig nutzen kann, hat der Mieter das Recht<br />

zur Mietminderung (sog. „Rent Abatement“). Der<br />

Mieter ist weiterhin verpflichtet, im bestimmten Umfang<br />

(AUD 20 Mio. für den Einzelfall) und zu bestimmten<br />

Regelungen eine Haftpflichtversicherung (sog.<br />

„Public Liability Insurance“) abzuschließen. Die grundsätzlich<br />

erlaubte Nutzung der Flächen ist die Nutzung<br />

als lizenziertes Restaurant und Café („Licensed<br />

Restaurant, Café and Takeaway“). Der Mieter kann<br />

weiterhin den Mietvertrag unter den vereinbarten<br />

Bedingungen abtreten oder untervermieten, wobei<br />

dies grundsätzlich nur möglich ist, wenn der Vermieter<br />

dem zustimmt. Die unter dem Agreement for<br />

Lease bzw. den Nachträgen geregelten Mieterincentives<br />

(sog. „Tenancy Incentives“, wie beispielsweise<br />

Ausbauzuschüsse, mietfreie Zeiten, Ausgleichszahlungen)<br />

zugunsten des Mieters wurden entweder<br />

zwischenzeitlich vom Verkäufer an den Mieter geleistet<br />

bzw. der Verkäufer hat den Käufer im Rahmen<br />

des abgeschlossenen Kaufvertrages umfassend von<br />

derartigen Verpflichtungen gegenüber dem Mieter<br />

aus dem Mietverhältnis freigestellt.<br />

Mietvertrag (sog. „Car Park Licence“) mit S&K Car<br />

Park Management Pty Ltd („S&K“)<br />

Die Laufzeit des Mietvertrags vom 29. September<br />

2005 mit S&K (Registernummer ABN 94 108 043 689)<br />

beginnt am 1. Dezember 2005 und dauert bis zum<br />

30. November 2011. Der Mieter S&K (Parkhausbetreiber)<br />

hat 207 Parkplätze im Parkhaus der Fondsimmobilie<br />

langfristig angemietet und bezahlt eine<br />

anfängliche Basismiete von jährlich AUD 800.000<br />

(zzgl. Umsatzsteuer), was einer Durchschnittsmiete<br />

je Stellplatz und Monat von ca. AUD 322,06 entspricht.<br />

Die Basismiete steigt während der Grundmietzeit<br />

jährlich um fest 3,5 % an. Der Mieter stellt keine<br />

Mietersicherheiten zur Verfügung. Zusätzlich zur<br />

Basismiete muss der Mieter grundsätzlich eine umsatzabhängige<br />

Miete an den Vermieter bezahlen.<br />

Diese Miete fällt jedoch nicht an, wenn der Umsatz<br />

bestimmte Mindestschwellenwerte nicht überschreitet<br />

(im ersten Jahr AUD 1.024.999,99). Aus Gründen<br />

der kaufmännischen Vorsicht wurden derartige Zusatzmieten<br />

im Rahmen der Prognoserechnung jedoch<br />

nicht berücksichtigt.<br />

Bei dem Mietverhältnis handelt es sich grundsätzlich<br />

um ein sog. Brutto-Mietverhältnis (sog. „Gross Lease“),<br />

d.h., der Mieter zahlt zwar grundsätzlich die<br />

Kosten für die von ihm verbrauchte Elektrizität, Wasser,<br />

Telefon, Reinigung der Mietflächen, jedoch ist<br />

ein Großteil der Bewirtschaftungskosten wie Objektversicherungsprämien,<br />

Instandhaltung des Gebäudes<br />

etc. vom Vermieter nicht auf den Mieter umlegbar.<br />

Eine wesentliche Ausnahme hiervon bilden Steuern<br />

und Abgaben im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung<br />

der Parkplätze (sog. „Car Parking Levy“),<br />

die unter dem Mietvertrag direkt vom Mieter an die<br />

Behörden bezahlt werden müssen. Der Mieter hat<br />

eine Mietvertragsverlängerungsoption für weitere<br />

5 Jahre. Der Mieter hat weiterhin die Verpflichtung,<br />

die gemieteten Flächen am Ende des Mietvertrages<br />

umfassend zu renovieren und gereinigt zu hinterlassen<br />

(sog. „Reinstatement/Make Good Obligation“).<br />

118


Es bestehen weiterhin die üblichen Regelungen zu<br />

außerordentlichen Kündigungsrechten (z.B. bei einem<br />

Zahlungsverzug des Mieters, Konkurs des Mieters,<br />

Verletzung der vertraglichen Zusicherungen, Zerstörung<br />

der Immobilie). Wenn das Gebäude in einem<br />

bestimmten Umfang beschädigt oder gar zerstört ist<br />

und der Mieter die gemieteten Flächen nicht oder<br />

nur anteilig nutzen kann, hat der Mieter das Recht<br />

zur Mietminderung (sog. „Rent Abatement“). Der Mieter<br />

ist weiterhin verpflichtet, im bestimmten Umfang<br />

(AUD 20 Mio. für den Einzelfall) und zu bestimmten<br />

Regelungen eine Haftpflichtversicherung (sog. „Public<br />

Liability Insurance“) abzuschließen. Die grundsätzlich<br />

erlaubte Nutzung der Flächen, eingeschränkt auf<br />

bestimmte Nutzungs- bzw. Öffnungszeiten, ist die<br />

Nutzung als öffentliches Parkhaus („Public Car Park“).<br />

Der Mieter kann weiterhin den Mietvertrag unter<br />

den vereinbarten Bedingungen abtreten oder untervermieten,<br />

wobei dies grundsätzlich nur möglich ist,<br />

wenn der Vermieter dem zustimmt. Die unter dem<br />

Agreement for Lease bzw. den Nachträgen geregelten<br />

Mieterincentives (sog. „Tenancy Incentives“, wie<br />

beispielsweise Ausbauzuschüsse, mietfreie Zeiten,<br />

Ausgleichszahlungen) zugunsten des Mieters wurden<br />

entweder zwischenzeitlich vom Verkäufer an den<br />

Mieter geleistet bzw. der Verkäufer hat den Käufer im<br />

Rahmen des abgeschlossenen Kaufvertrages umfassend<br />

von derartigen Verpflichtungen gegenüber dem<br />

Mieter aus dem Mietverhältnis freigestellt.<br />

11.6.3 Finanzierungsverträge<br />

Langfristfinanzierung Objektgesellschaft<br />

Tranche 1<br />

Die Objektgesellschaft nimmt einen langfristigen<br />

Kredit in Höhe von AUD 85.500.000 bei der BayernLB,<br />

München, auf, welcher zum Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung<br />

voraussichtlich am 22.12.2005 ausbezahlt<br />

werden wird (sog. „Tranche 1“ des Fremdkapitals der<br />

Objektgesellschaft). Der Kredit, der von der Bank<br />

gemäß der vorliegenden Finanzierungsbestätigung<br />

für eine Laufzeit von zunächst 10 Jahren zugesagt<br />

wurde, wird mit variabler Verzinsung (6-Monats-<br />

AUD-AUDBA-BBSW) aufgenommen und das Zinsänderungsrisiko<br />

fristenkongruent über ein Zinssicherungsgeschäft<br />

(Zinssatzswap) seitens der Objektgesellschaft<br />

abgesichert. Unter dem Zinsswap, der<br />

ebenfalls mit der BayernLB, München, auf Grundlage<br />

einer separaten Rahmenvereinbarung abgeschlossen<br />

wurde, zahlt die Objektgesellschaft fest vereinbarte<br />

Zinssätze an die Bank und erhält im Gegenzug die<br />

Mittel, die erforderlich sind, die variablen Zinszahlungen<br />

unter der Kreditvereinbarung mit der Bank<br />

zu erfüllen. Somit hat sich die Objektgesellschaft<br />

einen festen Zinssatz bis zum Dezember 2015, dem<br />

Ende des Prognosezeitraums, gesichert. Die festen<br />

Zinssätze unter dem Zinsswap wurden in Form von<br />

Stufenzinsen vereinbart, die ab dem Auszahlungszeitpunkt<br />

bis zum 30.12.2006 mit einem Zinssatz<br />

von 5,25 % p.a. beginnen und im letzten Jahr (2015)<br />

auf einen Zinssatz von 7,39 % p.a. ansteigen, wobei<br />

diese Zinssätze unter Berücksichtigung einer Zinsvorauszahlung<br />

in Höhe von AUD 1.340.000 vereinbart<br />

wurden, welche am 22.12.2005 zur Zahlung fällig<br />

ist. Als Zahlungsweise wurden für die variablen Beträge<br />

unter der Kreditvereinbarung halbjährlich<br />

nachschüssige Zahlungen und für die Festbeträge<br />

unter dem Zinsswap jährlich nachschüssige Zahlungen<br />

vereinbart. Die Zinsen zwischen dem Auszahlungszeitpunkt<br />

am 22.12.2005 und dem Beginn der<br />

Prognoserechnung am 01.01.2006 wurden im Investitions-<br />

und Finanzierungsplan berücksichtigt.<br />

Für Tranche 1 des Fremdkapitals der Objektgesellschaft<br />

wurde mit der BayernLB eine Tilgungsstruktur<br />

vereinbart, die vorsieht, dass anfänglich keine Tilgungen<br />

zu leisten sind, jedoch in späteren Jahren<br />

die Tilgung bis auf 1,5 % p.a. bezogen auf die jeweilige<br />

Restvaluta des Darlehens zu leisten sind. Tilgungsleistungen<br />

sind jeweils jährlich nachschüssig vereinbart.<br />

Die Restschuld am Ende des Prognosezeitraums<br />

beläuft sich gemäß der Prognoserechnung dann auf<br />

AUD 81.716.393 (ca. 95 % des ursprünglichen Darlehensbetrages).<br />

Tranche 2<br />

Der Investitions- und Finanzierungsplan sowie die<br />

darauf basierende Prognoserechnung geht davon aus,<br />

dass die Objektgesellschaft die optional anfallenden<br />

Ausbaukosten unter dem Mietvertrag mit dem Commonwealth<br />

of Australia bis spätestens 30. Juni 2006<br />

ebenfalls zu finanzieren haben wird. Die Objektgesellschaft<br />

wird im Falle der Ausübung der entsprechenden<br />

Option des Mieters einen weiteren, eben-<br />

119


falls variabel verzinsten Kredit in Höhe von bis zu<br />

AUD 10.000.000 bei der BayernLB aufnehmen (sog.<br />

„Tranche 2“ des Fremdkapitals der Objektgesellschaft).<br />

Der zusätzliche Kredit, der eine annuitätische Tilgungsstruktur<br />

unter der Annahme der vollständigen<br />

Tilgung über 12 Jahre hätte, wird im Fall der Inanspruchnahme<br />

zum 31.12.2015, d.h. zum Ende des<br />

Prognosezeitraums und dem angenommenen Verkaufszeitpunkt<br />

der Fondsimmobilie, auslaufen. Tilgungsleistungen<br />

sind jeweils jährlich nachschüssig<br />

angesetzt. Die Restschuld am Ende des Prognosezeitraums<br />

beläuft sich für diese Tranche gemäß der<br />

Vereinbarung mit der Bank dann auf AUD 2.733.716<br />

(ca. 27 % des ursprünglichen Darlehensbetrages).<br />

Aus Vereinfachungsgründen wurde eine vollständige<br />

Inanspruchnahme und damit eine Auszahlung des<br />

zusätzlichen Kredits zum 30. Juni 2006 angenommen.<br />

Zur Sicherung der Kreditgewährung und des<br />

entsprechenden Zinsänderungsrisikos wurde seitens<br />

der Objektgesellschaft ein optionales und ebenfalls<br />

fristenkongruentes Zinssicherungsgeschäft (sog.<br />

Zinssatzswapoption) mit der BayernLB abgeschlossen.<br />

Für den Abschluss der Zinssatzswapoption muss<br />

die Objektgesellschaft am 22.12.2005 eine Gebühr<br />

in Höhe von AUD 160.000 an die BayernLB leisten.<br />

Analog dem Zinsswap für die Tranche 1 des Fremdkapitals<br />

der Objektgesellschaft wird die Objektgesellschaft<br />

für den gesamten Prognosezeitraum einen<br />

festen Zinssatz, im Fall der Tranche 2 jedoch ohne<br />

Stufenzinsstruktur, an die Bank unter dem Zinsswap<br />

leisten und im Gegenzug die variablen Mittel erhalten,<br />

die erforderlich sind, um die Verpflichtungen<br />

unter der variablen Kreditvereinbarung mit der Bank<br />

vollständig abzudecken. Als Festzinssatz wurde ein<br />

Zinssatz in Höhe von 6,45 % p.a. für die gesamte<br />

Laufzeit des Kredits/des Zinsswaps vereinbart. Da<br />

der Mieter Commonwealth of Australia im Fall der<br />

Inanspruchnahme seiner Option zum weiteren Ausbau<br />

der Mieträume eine fest vereinbarte Zusatzmiete<br />

mit monatlich vorschüssiger Zahlungsweise über<br />

einen Zeitraum von 12 Jahren bzw. der Laufzeit des<br />

Mietvertrages (12 Jahre) leisten muss, kann die<br />

Objektgesellschaft den zusätzlichen Kredit aus dieser<br />

Zusatzmiete bedienen. Sollte es zu einer vorzeitigen<br />

Beendigung des Mietvertrages mit dem Commonwealth<br />

of Australia kommen, ist gemäß der<br />

mietvertraglichen Regelungen der Barwert der vereinbarten<br />

noch ausstehenden Zusatzmieten (diskontiert<br />

mit einem Satz von 9,75 %) in jedem Fall noch<br />

an den Vermieter zu leisten, so dass aus heutiger<br />

Sicht und unter normalen Umständen eine entsprechende<br />

Rückführung dieses zusätzlichen Fremdkapitals<br />

unter Berücksichtigung ggf. anfallender Vorfälligkeitsentschädigungen<br />

bzw. Kosten aus diesen<br />

Mitteln weitgehend oder vollständig gesichert werden<br />

kann.<br />

Wichtige weitere Bestimmungen und Grundlagen<br />

der Fremdfinanzierung der Objektgesellschaft<br />

Für die Bearbeitung der Fremdfinanzierung zahlt die<br />

Objektgesellschaft an die BayernLB, München, eine<br />

Bearbeitungsgebühr in Höhe von AUD 160.000 und<br />

die Objektgesellschaft hat sämtliche Kosten der Bank<br />

im Zusammenhang mit der Begebung der Fremdmittel<br />

zu tragen (u.a. Rechtsberatungs-, Registrierungsund<br />

Gutachtenkosten der Bank). Entsprechend sorgfältig<br />

geschätzte Kosten hierfür sind in der Prognoserechnung<br />

berücksichtigt worden. Sollten die zugesagten<br />

Fremdmittel nicht fristgerecht abgerufen<br />

werden, sind Bereitstellungsgebühren an die Bank<br />

zu bezahlen, welche im Rahmen der Prognoserechnung<br />

nicht berücksichtigt sind und im Falle des<br />

Anfalls die Liquidität der Objektgesellschaft reduzieren<br />

würden. Eine Reduktion der prognostizierten<br />

Ausschüttung wäre in einem solchen Fall nicht auszuschließen.<br />

Sollten der bzw. die Kredite/Zinsswaps vor Ablauf<br />

vorzeitig aufgelöst werden (z.B. bei einem vorzeitigen<br />

Verkauf der Fondsimmobilie), könnten je nach<br />

Zinsentwicklung am Kapitalmarkt hohe Vorfälligkeitsentschädigungen<br />

und Kosten (sog. „Breakage Cost“)<br />

zu Lasten der Objektgesellschaft entstehen, die den<br />

Veräußerungserlös für die Fondsimmobilie nachhaltig<br />

reduzieren könnten. Sollte die Fondsimmobilie<br />

zum Ablauf des Prognosezeitraums (Ende 2015) nicht<br />

veräußerst werden, müssen die Kondition für den<br />

bzw. die Kredite neu verhandelt werden. Sollten die<br />

Konditionen für die dann erforderlichen Anschlussfinanzierungen,<br />

unter der Annahme ansonsten weiterhin<br />

gleich hoher Einnahmen und Kosten, über<br />

den fest vereinbarten Konditionen für den Prognosezeitraum<br />

liegen, könnte sich dies, abhängig von<br />

120


einer Vielzahl heute nicht vorhersehbarer Parameter<br />

(z.B. weitere Vermietungssituation des Gebäudes),<br />

nachteilig auf die Liquidität der Objekt- und damit<br />

der Fondsgesellschaft auswirken, was zu Kürzungen<br />

oder gar zu Aussetzungen von möglichen Ausschüttungen<br />

an die Anleger führen könnte. Die Höhe des<br />

Zinssatzes für eine etwaige Anschlussfinanzierung<br />

wird sich neben den Kapitalmarktbedingungen zu<br />

diesem Zeitpunkt u. a. nach der Bonität der Objektgesellschaft,<br />

den Marktbedingungen für Gewerbeimmobilien<br />

im entsprechenden Marktsegment oder<br />

auch nach dann geltenden bankaufsichtsrechtlichen<br />

Anforderungen richten. Bei geringeren Netto-Einnahmen<br />

(z.B. durch geringere Mieteinnahmen nach<br />

Ablauf des Prognosezeitraums oder aufgrund höherer<br />

Kosten bzw. höherer Steuern aufgrund beispielsweise<br />

der dann aufgebrauchten Verlustvorträge)<br />

könnten auch günstigere Konditionen für eine Anschlussfinanzierung<br />

dazu führen, dass die Ausschüttungen<br />

und die Rendite der Anleger sich in diesem<br />

Fall des längeren Haltens der Fondsimmobilie reduzieren.<br />

Ist die Fonds- bzw. die Objektgesellschaft in<br />

einer solchen Situation gar gezwungen, die Fondsimmobilie<br />

in einem schwachen Marktumfeld zu veräußern<br />

(beispielsweise weil keine Anschlussfinanzierung<br />

möglich ist), könnte dies den Totalverlust der<br />

Einlage der Anleger nach sich ziehen bzw. Reduzierungen<br />

gegenüber der prognostizierten Rendite für<br />

die Anleger ergeben.<br />

Die Objektgesellschaft gewährt der finanzierenden<br />

Bank im Rahmen der Kreditvereinbarung(en) neben<br />

den üblichen sonstigen Sicherheiten (z.B. Sicherheiten<br />

aus den Mietverträgen, Abtretung oder<br />

Verpfändung der Konten der Fonds- bzw. der Objektgesellschaft,<br />

Abtretung der Ansprüche aus der<br />

Objektversicherung) erstrangige dingliche Sicherungsrechte<br />

an der Fondsimmobilie (einschließlich Grund<br />

und Boden). Die Objektgesellschaft wird sich im<br />

Rahmen der Kreditvereinbarung(en) weiterhin verpflichten,<br />

während der Laufzeit des Kreditvertrages<br />

ein bestimmtes Verhältnis („Ratio“) betreffend den<br />

in regelmäßigen Abständen auf Kosten der Objektgesellschaft<br />

durch unabhängige Dritte zu ermittelnden<br />

Marktwert der Fondsimmobilie zum Grad der<br />

Fremdfinanzierung einzuhalten (sog. „Loan to Value“-<br />

oder „LTV“-Ratio). Dies gilt auch im Hinblick auf das<br />

Verhältnis des zu leistenden Kapitaldienstes zu den<br />

definierten Netto-Mieteinnahmen aus der Immobilie<br />

(sog. „Debt Service Coverage Ratio“ oder kurz „DSCR“).<br />

Es bestehen weitere Sonderregelungen und umfangreiche<br />

Verpflichtungen, die seitens der Objektgesellschaft<br />

als Kreditnehmer während der Laufzeit der<br />

Kreditverträge einzuhalten sind. Für den Fall, dass<br />

die vorgenannten Verhältnisse bzw. Anforderungen<br />

nicht eingehalten werden, kann der Kreditgeber die<br />

Stellung zusätzlicher Sicherheiten verlangen. Sofern<br />

es der Fondsgesellschaft nicht möglich ist, geforderte<br />

zusätzliche Sicherheiten zu bestellen oder bestehende<br />

Sicherheiten zu verstärken, steht dem Kreditgeber<br />

ein außerordentliches Kündigungsrecht für<br />

den Kreditvertrag zu. Eine Sonderregelung besteht<br />

für den Fall, dass der Mietvertrag mit dem Hauptmieter<br />

Mercer zum Ablauf der Grundmietzeit von<br />

10 Jahren nicht innerhalb der vorgesehenen Frist<br />

(mindestens 12 Monate vor Ablauf der Grundmietzeit)<br />

verlängert wird bzw. dass in diesem Fall nahezu<br />

zeitgleich kein für die Bank akzeptables Anschlussmietverhältnis<br />

seitens der Objektgesellschaft arrangiert<br />

werden kann. In einem solchen Fall muss der<br />

Kreditnehmer die Netto-Mieteinnahmen (sog. „Objekt-Cash-Flow“)<br />

in einem bestimmten Umfang an die<br />

Bank sicherungshalber abtreten, damit hieraus ein<br />

Betrag angespart werden kann, der u.a. zur Abdeckung<br />

von (weiteren) Wiedervermietungskosten oder<br />

auch zur Einhaltung der Verpflichtungen gegenüber<br />

der finanzierenden Bank dienen kann (sog. „Cash<br />

lock-up Agreement“). Sollte dieser Fall eintreten, wäre<br />

die Auszahlung der für diesen Zeitraum im Rahmen<br />

der Prognoserechnung angesetzten Ausschüttungen<br />

an die Anleger nicht machbar (zu den weiteren Risiken<br />

in einem solchen Fall siehe hierzu auch Tz. 3 „Die<br />

Risiken der Beteiligung“).<br />

Sofern der Kreditnehmer die Bedingungen der Kreditverträge<br />

gleich welchen Grundes nicht erfüllt, kann<br />

es zur Kündigung der Kreditverträge kommen. Ist<br />

es in einem solchen Fall dem Kreditnehmer nicht<br />

möglich, die für die Ablösung der gekündigten Kredite<br />

erforderlichen Fremdmittel bei einem anderen<br />

Kreditgeber einzudecken, kann es zu einer Zwangsverwertung<br />

des als Sicherheit dienenden Objektes<br />

121


(Fondsimmobilie) der Objektgesellschaft durch den<br />

finanzierenden Kreditgeber kommen. Bei der Zwangsverwertung<br />

kann nicht ausgeschlossen werden, dass<br />

der Erlös nicht ausreicht, um die bei dem finanzierenden<br />

Kreditgeber aufgenommenen Fremdmittel<br />

zurückzuzahlen. Für die Objektgesellschaft ist insoweit<br />

auch eine nachfolgende Zwangsliquidation mit<br />

Verwertung sämtlicher Aktiva nicht auszuschließen;<br />

für den Anleger kann dies letztlich den Totalverlust<br />

seiner Beteiligung bedeuten.<br />

Optionale Zwischenfinanzierung des<br />

Anlegerkapitals<br />

Der prognostizierte Investitions- und Finanzierungsplan<br />

bzw. die Prognoserechnung basieren auf der<br />

Annahme, dass das erforderliche Kapital der Anleger<br />

(zzgl. Agio) zum 20. Dezember 2005 komplett platziert<br />

ist und der Fondsgesellschaft zur Verfügung<br />

steht. Unter dieser Annahme wäre keine Zwischenfinanzierung<br />

des Anlegerkapitals erforderlich und<br />

die Fonds- bzw. die Objektgesellschaft könnte ihren<br />

Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag und den sonstigen<br />

Vereinbarungen gemäß der Darstellung des<br />

Investitions- und Finanzierungsplans plangemäß nachkommen.<br />

Sollte das einzuwerbende Eigenkapital zu<br />

diesem Zeitpunkt nicht vollständig zur Verfügung<br />

stehen, wird die Objektgesellschaft die fehlenden<br />

Mittel kurzfristig durch eine entsprechende Zwischenfinanzierung<br />

abdecken, für die bereits eine Finanzierungszusage<br />

der BayernLB vorliegt. Die Zwischenfinanzierung<br />

wird, im Bedarfsfall, variabel auf Basis<br />

AUD BBSW (1, 3, 6-Monate) verzinst und wurde bis<br />

zum 31.12.2006 mit einer Verlängerungsoption zugunsten<br />

der Objektgesellschaft bis zum 31.12.2007<br />

zugesagt.<br />

Sofern die Kosten einer derartigen Zwischenfinanzierung<br />

beispielsweise im Falle steigender Zinsen höher<br />

liegen als die prognostizierte Ausschüttung, gehen<br />

etwaige höhere Aufwendungen zu Lasten der Liquiditätsreserve,<br />

auch Kürzungen der prognostizierten<br />

Ausschüttung an die Anleger wären in einem solchen<br />

Fall nicht auszuschließen. Im Investitions- und<br />

Finanzierungsplan wurde aus Gründen der kaufmännischen<br />

Vorsicht eine diesbezügliche Rückstellung in<br />

Höhe von AUD 370.645 gebildet, die beispielsweise<br />

im Falle einer kompletten Eigenkapitalzwischenfinanzierung<br />

für 6 Monate eine Zinsbelastung von 7,25 %<br />

p.a. ermöglichen würde, ohne dass die Liquiditätsreserve<br />

außerplanmäßig in Anspruch genommen<br />

werden müsste. Sollte die Zwischenfinanzierung des<br />

Eigenkapitals nicht erforderlich sein und daher der<br />

Rückstellungsbetrag nicht benötigt werden, erhöht<br />

sich die Liquiditätsreserve um diesen Betrag. Gleiches<br />

gilt für den Fall, dass die Zwischenfinanzierungskosten<br />

geringer sind als die prognostizierte Ausschüttung.<br />

Standardisierte Bankgarantie („Letter of Credit“)<br />

Zur Absicherung der vertraglichen Verpflichtungen<br />

unter dem Kaufvertrag hat die Objektgesellschaft zugunsten<br />

des Verkäufers eine standardisierte Bankgarantie<br />

(sog. „Letter of Credit“) in Höhe von AUD 1 Mio.<br />

zur Verfügung gestellt, welche nach der tatsächlichen<br />

Durchführung des abgeschlossenen Kaufvertrages<br />

(nachfolgend auch „Settlement“ genannt) an die<br />

Objektgesellschaft zur Entwertung zurückzugeben<br />

ist. Die standardisierte Bankgarantie wurde von der<br />

BayernLB, München, ausgestellt. Die hierfür fällige<br />

Gebühr in Höhe von AUD 10.000 wird von der Objektgesellschaft<br />

entrichtet. Die standardisierte Bankgarantie<br />

darf nur in bestimmten, im Kaufvertrag festgelegten<br />

Vertragsverletzungsfällen seitens des Käufers<br />

durch den Verkäufer eingelöst werden. Bei Eintritt<br />

eines solchen Falles ist die Objektgesellschaft gegenüber<br />

der garantierenden Bank erstattungspflichtig.<br />

11.6.4 Vertrag über Objektaufbereitung und<br />

Konzeption<br />

Die Objektgesellschaft hat mit der Real I.S. einen<br />

Vertrag über die Objektaufbereitung und Konzeption<br />

geschlossen. Hiernach ist die Real I.S. insbesondere<br />

für die Auswahl der geeigneten Immobilie, die Durchführung<br />

von Vorverhandlungen mit Maklern und<br />

Verkäufern sowie für die Durchführung der Vertragsverhandlungen<br />

bis zur Abschlussreife zuständig.<br />

Die Real I.S. erbringt die im Zusammenhang mit der<br />

Konzeption stehenden Leistungen, insbesondere eine<br />

Rentabilitätsberechnung, die Erstellung eines Finanzplans<br />

sowie die Erstellung der Emissionsunterlagen<br />

für die atypisch stille Beteiligung. Weiterhin wird die<br />

Real I.S. sämtliche Vertragsunterlagen abstimmen<br />

und die Emissionsunterlagen erstellen und gestalten.<br />

122


Für die erbrachten Leistungen erhält die Real I.S. insgesamt<br />

eine Vergütung in Höhe von AUD 640.000<br />

zuzüglich Umsatzsteuer. Die Vergütung ist, frühestens<br />

am 30.12.2005 und spätestens mit Schließung<br />

der Gesellschaft fällig.<br />

Im Rahmen des Vertrags über Objektaufbereitung<br />

und Konzeption ist die Haftung der Real I.S. eingeschränkt.<br />

Unter anderem ist die Haftung auf Vorsatz<br />

und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Weiterhin haftet<br />

sie nicht, soweit sie Aufgaben im Rahmen des<br />

Vertrages über Objektaufbereitung an qualifizierte<br />

Berufsträger überträgt; insoweit hat sie nur das ihr<br />

bei der Auswahl zur Last fallende Verschulden zu<br />

vertreten.<br />

11.6.5 Kapitalbeschaffungsvertrag<br />

Mit der Beschaffung des Kapitals aus der atypisch<br />

stillen Gesellschaft der Objektgesellschaft zur Finanzierung<br />

der Investition sind die Real I.S. sowie ggf.<br />

weitere Vertriebspartner beauftragt. Hierbei dürfen<br />

für den Vertrieb auch weitere Aufträge namens und<br />

für Rechnung der Objektgesellschaft erteilt werden.<br />

Für die Beschaffung des Kapitals zur Finanzierung<br />

der stillen Beteiligung ist eine Vergütung in Höhe von<br />

maximal AUD 5.646.635 ggf. zzgl. Umsatzsteuer vereinbart.<br />

Die Vergütung ist frühestens zum 30.12.2005<br />

anteilig nach Zeichnung der Aufstockung des Kapitals<br />

aus der atypisch stillen Beteiligung fällig, spätestens<br />

mit Ablauf der Frist für die Zeichnung des vollen Gesellschaftskapitals<br />

der Fondsgesellschaft. Durch die<br />

Vergütung sind alle mit dem Vertrieb zusammenhängenden<br />

Kosten der Real I.S. und der anderen Vertriebspartner<br />

abgegolten.<br />

Die Haftung der Real I.S. und der anderen Vertriebspartner<br />

im Rahmen des Kapitalbeschaffungsvertrages<br />

beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.<br />

Die Fondsgesellschaft wird Vereinbarungen über die<br />

Erhöhung des von ihr gezeichneten Kapitals als atypisch<br />

stille Gesellschafterin der Objektgesellschaft<br />

nur insoweit zeichnen als zusätzliches Kommanditkapital<br />

zuzüglich Agio eingeworben wird.<br />

11.6.6 Platzierungsgarantie<br />

Die Real I.S. hat sich gegenüber der Objektgesellschaft<br />

verpflichtet dafür einzutreten, dass das für die<br />

Durchführung der geplanten Investition der Objektgesellschaft<br />

erforderliche Kapital in Höhe von voraussichtlich<br />

AUD 73.900.000 durch Aufstockung der<br />

atypisch stillen Beteiligung der Fondsgesellschaft an<br />

der Objektgesellschaft bis spätestens zum 30. Dezember<br />

2006 (bzw. zum 30. Dezember 2007, sofern die<br />

Platzierungsfrist verlängert wird) voll durch die Fondsgesellschaft<br />

übernommen wird. Die Real I.S verpflichtet<br />

sich daher, so viele Tranchen der atypisch stillen<br />

Beteiligung an der Objektgesellschaft jeweils selbst<br />

zu zeichnen oder durch Dritte zeichnen zu lassen,<br />

als dies erforderlich ist, insgesamt die Verpflichtung<br />

zur Aufstockung der atypisch stillen Beteiligung auf<br />

AUD 73.900.000 zu begründen. Macht die Objektgesellschaft<br />

von ihrem Recht Gebrauch, das endgültige<br />

stille Beteiligungskapital in Abhängigkeit vom Investitionsvolumen<br />

der Höhe nach anzupassen, so ändert<br />

sich die Verpflichtung der Real I.S. im Rahmen der<br />

Platzierungsgarantie entsprechend.<br />

Als Vergütung für die Übernahme der Platzierungsgarantie<br />

erhält sie AUD 1.884.450 gegebenenfalls<br />

zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Vergütung<br />

ist am 30.12.2005 zur Zahlung fällig, nicht jedoch<br />

vor vollständiger Platzierung des atypisch stillen Beteiligungskapitals.<br />

11.6.7 Fremdkapitalbeschaffungsvertrag<br />

Die Real I.S. ist von der Objektgesellschaft mit der<br />

Beschaffung des Fremdkapitals beauftragt worden.<br />

Sie erhält hierfür eine Vergütung von AUD 2.180.250<br />

(2,55 % des Darlehensbetrages (Tranche 1) von<br />

AUD 85.500.000). Die Vergütung ist frühestens am<br />

30.12.2005, nicht jedoch vor vollständiger Platzierung<br />

des atypisch stillen Beteiligungskapitals fällig.<br />

Die Haftung der Real I.S. im Rahmen des Fremdkapitalbeschaffungsvertrages<br />

beschränkt sich auf Vorsatz<br />

und grobe Fahrlässigkeit.<br />

11.6.8 Geschäftsbesorgung<br />

Als Vergütung für die von der Real I.S. zu erbringenden<br />

Leistungen im Zusammenhang mit der Übernahme<br />

der Geschäftsbesorgung erhält die Real I.S. ab<br />

dem Jahr 2006 eine Vergütung von AUD 250.000 p.a.<br />

zzgl. Umsatzsteuer, die jeweils zum 30.12. eines jeden<br />

Jahres fällig ist. Ab dem Jahr 2007 erhöht sich die<br />

Vergütung um jährlich 1,5 %.<br />

123


11.6.9 Steuerberatung<br />

Die laufende Steuerberatung der Objektgesellschaft<br />

in Deutschland und in <strong>Australien</strong> wird von namentlich<br />

noch nicht bekannten Steuerberatungsgesellschaften<br />

durchgeführt werden. Die entsprechenden<br />

Steuerberatungsverträge sind noch nicht abschließend<br />

verhandelt. Die geschätzten Kosten sind in der<br />

Prognoserechnung entsprechend berücksichtigt<br />

(siehe Tz. 8.2.4).<br />

11.6.10 Vermittlungs- und Beratungsverträge und<br />

sonstige wesentliche Vereinbarungen<br />

Für die Vermittlung der Transaktion und die wirtschaftliche<br />

Beratung der Objektgesellschaft im Zusammenhang<br />

mit dem Ankauf der Fondsimmobilie<br />

erhält die Firma DTZ Australia (NSW) Pty Ltd bzw. die<br />

Firma Heuvelmerk B.V. ein Honorar in Höhe von zusammen<br />

AUD 1.336.000 zzgl. etwaiger Auslagen und<br />

ggf. zzgl. Umsatzsteuer. Der entsprechende Kostenansatz<br />

wurde im prognostizierten Investitions- und<br />

Finanzierungsplan berücksichtigt. Auslagen wurden<br />

aufgrund des zu erwartenden geringen Umfangs<br />

nicht separat berücksichtigt. Die Objektgesellschaft<br />

hat weiterhin Rechts- und Steuerberater beauftragt,<br />

deren Kosten, zusammen mit den Kosten für die Anwälte<br />

der finanzierenden Bank, im Rahmen des prognostizierten<br />

Investitions- und Finanzierungsplans,<br />

teilweise auf Grundlage sorgfältiger Schätzungen,<br />

angesetzt wurden. Sollten die angesetzten Kosten<br />

tatsächlich höher oder geringer ausfallen, würde<br />

dies die Liquiditätsreserve entsprechend vermindern<br />

oder erhöhen.<br />

11.7.2 Steuerberatung<br />

Die laufende Steuerberatung der Fondsgesellschaft<br />

in Deutschland wird von einer namentlich noch nicht<br />

bekannten Steuerberatungsgesellschaft durchgeführt.<br />

Der entsprechende Steuerberatungsvertrag ist<br />

noch nicht abschließend verhandelt. Die geschätzten<br />

Kosten sind in der Prognoserechnung entsprechend<br />

berücksichtigt (siehe Tz. 8.2.4).<br />

11.8 Anwendbares Recht<br />

Der Kaufvertrag, die Mietverträge, die dinglichen<br />

Sicherungsrechte unter den Kreditvereinbarungen<br />

mit der finanzierenden Bank, die Mandate für die<br />

australischen Rechtsanwälte und Steuerberater bzw.<br />

sonstigen australischen Berater und der Letter of<br />

Credit unterliegen dem australischen Recht. Die restlichen<br />

in diesem Prospekt genannten Verträge unterliegen<br />

dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.<br />

11.7 Wichtige Verträge der Fondsgesellschaft<br />

11.7.1 Geschäftsbesorgungs-/Fondsverwaltungsvertrag<br />

Als Vergütung für die von der Real I.S. zu erbringenden<br />

Leistungen im Zusammenhang mit der Übernahme<br />

der Geschäftsbesorgung/Fondsverwaltung<br />

erhält die Real I.S. ab dem Jahr 2006 eine Vergütung<br />

von AUD 10.000 zzgl. Umsatzsteuer und diese ist<br />

jeweils zum 30.12. eines jeden Jahres fällig. Ab dem<br />

Jahr 2007 ist eine Steigerung der Vergütung von<br />

jährlich 1,5 % vereinbart.<br />

124


12. Die steuerlichen Grundlagen<br />

Vorbemerkungen<br />

Im Folgenden wird ein Überblick über die wesentlichen<br />

steuerlichen Grundlagen und Folgen einer Beteiligung<br />

einer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen<br />

natürlichen Person an der <strong>Bayernfonds</strong><br />

Immobilienverwaltung GmbH & Co. <strong>Australien</strong> I KG<br />

(„Fondsgesellschaft“) gegeben. Dabei wird davon<br />

ausgegangen, dass der Anleger seine Beteiligung im<br />

Privatvermögen hält.<br />

Die Ausführungen basieren auf den derzeit gültigen<br />

nationalen deutschen und australischen gesetzlichen<br />

Regelungen, veröffentlichten Verwaltungsanweisungen<br />

sowie der aktuellen Rechtsprechung der Finanzgerichte.<br />

Eine Gewähr für das zukünftige Fortbestehen<br />

der derzeitigen steuerrechtlichen Rechtslage<br />

kann nicht übernommen werden. Auch können die<br />

Informationen nicht alle Details berücksichtigen, die<br />

für einen an der Fondsgesellschaft beteiligten Anleger<br />

nach seiner besonderen steuerrechtlichen Situation<br />

von Bedeutung sein können. Dem Anleger wird<br />

daher empfohlen, einen auf diesem Gebiet erfahrenen<br />

steuerlichen Berater hinzuzuziehen.<br />

Unter Bezug auf den IDW-Standard ES 4 n.F. zur<br />

ordnungsgemäßen Beurteilung von Prospekten des<br />

Institutes der Wirtschaftsprüfer (IDW) werden im Folgenden<br />

die steuerlichen Auswirkungen in der Investitions-,<br />

der Nutzungsphase und bei Beendigung der<br />

Kapitalanlage getrennt dargestellt.<br />

12.1 Besteuerung in der Bundesrepublik<br />

Deutschland<br />

Steuerliche Grundlagen der Fondskonzeption<br />

Einführung<br />

Alle Einkünfte eines in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen<br />

unterliegen grundsätzlich der deutschen<br />

Einkommensteuer. Dazu zählen auch Einkünfte aus<br />

ausländischen Einkunftsquellen (Welteinkommensprinzip).<br />

Durch die so genannten Abkommen zur<br />

Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) zwischen<br />

den verschiedenen Staaten wird teilweise das Besteuerungsrecht<br />

des Wohnsitzstaates eingeschränkt und<br />

dem Quellenstaat der Einkünfte zugeordnet.<br />

Für Mieteinkünfte aus in <strong>Australien</strong> belegenen Immobilien<br />

steht <strong>Australien</strong> gemäß Art. 6 des Doppelbesteuerungsabkommens<br />

Deutschland/<strong>Australien</strong> (im<br />

Folgenden DBA D/A) das Besteuerungsrecht zu. In<br />

Deutschland sind Mieteinkünfte aus australischem<br />

Grundbesitz grundsätzlich unter Progressionsvorbehalt<br />

von der Besteuerung freigestellt (Art. 22 § 2 lit. a<br />

DBA D/A). Die Freistellung der laufenden Einkünfte<br />

aus der Vermietung von der deutschen Besteuerung<br />

gilt unabhängig davon, ob die Einkünfte als gewerblich<br />

oder als Vermietungs- und Verpachtungseinkünfte<br />

qualifiziert werden. Anfallende Guthabenzinsen aus<br />

der Anlage der Liquiditätsreserve fallen dagegen<br />

nicht unter die vorgenannte Freistellung und müssen<br />

in Deutschland auf Ebene des Anlegers steuerlich<br />

berücksichtigt werden.<br />

Das vorliegende Beteiligungsangebot ist dabei so<br />

konzipiert, dass basierend auf dem derzeit geltenden<br />

Recht in <strong>Australien</strong> und Deutschland die laufenden<br />

Einkünfte aus der Vermietung in <strong>Australien</strong> grundsätzlich<br />

von der Objektgesellschaft und nicht individuell<br />

vom Anleger zu versteuern sind. Die Objektgesellschaft<br />

wird dazu in <strong>Australien</strong> u.a. zur Körperschaftsteuer<br />

und Umsatzsteuer veranlagt werden und entsprechende<br />

Steuererklärungen abgeben. Sie kann<br />

dabei Aufwandskosten wie z.B Abschreibung der<br />

Immobilie, Geltendmachung der Fremdfinanzierungszinsen<br />

sowie bestimmte andere mit der Investition<br />

im Zusammenhang stehende Aufwendungen geltend<br />

machen.<br />

Bei einem Verkauf der Fondsimmobilie bzw. einer<br />

Auflösung der Beteiligung gemäß der Annahmen<br />

der Prognoserechnung wird der Veräußerungserlös<br />

nach den in <strong>Australien</strong> geltenden Regeln von der<br />

Objektgesellschaft zu versteuern sein. Eine Besteuerung<br />

des Veräußerungserlöses in Deutschland erfolgt<br />

aus den folgenden Gründen nicht: Wenn die Fondsgesellschaft<br />

ausschließlich vermögensverwaltend tätig<br />

ist, ist die Erzielung eines Veräußerungsgewinns<br />

nach Ablauf von 10 Jahren nach den derzeit geltenden<br />

steuerlichen Regelungen nach Angaben des Steuerberaters<br />

der Fondsgesellschaft in Deutschland steuerfrei.<br />

Selbst bei einer Veräußerung der Fondsimmobilie<br />

und der Erzielung eines Veräußerungserlöses vor<br />

125


Ablauf von 10 Jahren, ist der Veräußerungserlös in<br />

Deutschland aufgrund Art. 7 IV i.V.m. Art. 6 DBA D/A<br />

voraussichtlich nicht steuerbar. Diese Freistellung der<br />

Veräußerung innerhalb bzw. außerhalb des 10-Jahreszeitraumes<br />

ist allerdings nicht unumstritten (vgl. dazu<br />

die Ausführungen unter Beendigungsphase). Selbst<br />

wenn es zu einer deutschen Besteuerung käme, wäre<br />

die australische Ertragsteuer jedoch anzurechnen, so<br />

dass eine Doppelbesteuerung ausscheidet. Die steuerlichen<br />

Rahmenbedingungen erleichtern so die vorgesehenen<br />

Ausschüttungen.<br />

Das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und<br />

<strong>Australien</strong> abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen<br />

ist am 15. Februar 1975 in Kraft getreten.<br />

Gegenwärtig werden zwischen Deutschland und<br />

<strong>Australien</strong> keine Verhandlungen zur Änderung des<br />

bestehenden DBA D/A geführt.<br />

12.1.1 Investitionsphase<br />

Gesellschaftsrechtliche Details zum Beteiligungskonzept<br />

Die Fondsgesellschaft, ein geschlossener Immobilienfonds<br />

nach deutschem Recht, hat eine Beteiligung<br />

in Form einer atypisch stillen Beteiligung gewählt.<br />

Erworben wird das Bürogebäude in der 11–37 Exhibition<br />

Street, Melbourne, <strong>Australien</strong> („Fondsimmobilie“).<br />

Das Gebäude ist an verschiedene Parteien vermietet.<br />

Der Erwerb der Fondsimmobilie wird auf<br />

Grundlage eines am 30. September 2005 abgeschlossenen<br />

Kaufvertrages über die <strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong><br />

I GmbH („Objektgesellschaft“) erfolgen, die eigens<br />

und ausschließlich für diesen Zweck gegründet wurde.<br />

Die Fondsgesellschaft hat bzw. wird in die Objektgesellschaft<br />

nur in Form einer atypisch stillen Beteiligung<br />

investieren. Die Objektgesellschaft finanziert<br />

den am 22. Dezember 2005 zu leistenden Kaufpreis<br />

für die Fondsimmobilie aus drei Quellen: Eigenkapital<br />

(Stammkapital der Objektgesellschaft), Bankdarlehen<br />

sowie das Kapital aus der atypisch stillen Beteiligung<br />

der Fondsgesellschaft. Die kreditgebende Bank für<br />

die vorrangigen Darlehen ist die BayernLB, München,<br />

deren Darlehen u.a. durch ein Grundpfandrecht<br />

gesichert werden.<br />

Die Konzeption des Fonds wird am besten durch die<br />

in Tz. 2 „Das Angebot im Überblick“ dargestellte Abbildung<br />

verdeutlicht. Die in Deutschland ansässigen<br />

Anleger erwerben eine Kommanditbeteiligung von<br />

insgesamt 99,99 % des Kapitals der Fondsgesellschaft.<br />

Die Beteiligung kann von den Anlegern entweder<br />

direkt oder indirekt über die Finanzcontrol Treuhandgesellschaft<br />

mbH als Treuhandkommanditistin gehalten<br />

werden. Die restlichen Anteile der Fondsgesellschaft<br />

hat in Höhe von 0,01 % die geschäftsführende<br />

Kommanditistin, die WS Beteiligungs GmbH („WS<br />

GmbH“). Die GS Beteiligungs GmbH („GS GmbH“) hält<br />

als Komplementärin keine Anteile an der Fondsgesellschaft.<br />

Die Fondsgesellschaft ist ihrerseits mit 99,99 % des<br />

Kapitals als stille Gesellschafterin an der Objektgesellschaft<br />

beteiligt, deren Stammkapital zu 100 %<br />

von einer in den Niederlanden ansässigen Stiftung,<br />

der Wombato („Stiftung“), gehalten wird. Weder die<br />

Fondsgesellschaft noch irgendeiner ihrer Gesellschafter<br />

hat Anteile an der Objektgesellschaft. Die WS<br />

GmbH ist ihrerseits an der atypisch stillen Gesellschaft,<br />

bestehend aus Fondsgesellschaft, Objektgesellschaft<br />

und WS GmbH („atypisch stille Gesellschaft“), mit<br />

0,01 % beteiligt und zur Geschäftsführung der atypisch<br />

stillen Gesellschaft befugt. Die stille Gesellschaft<br />

ist so strukturiert, dass sie aus Sicht des Initiators<br />

aus steuerrechtlicher Sicht nicht als gewerblich<br />

geprägte Personengesellschaft, sondern als lediglich<br />

vermögensverwaltend tätige Gesellschaft gilt. Die<br />

Finanzverwaltung vertritt hier allerdings eine gegenteilige<br />

Auffassung. Der Bundesfinanzhof hat gegen<br />

die Finanzverwaltung entschieden, dass die atypisch<br />

stille Gesellschaft selbst Objekt der Einkunftsqualifikation<br />

ist. Deshalb kann, nach der hier vertretenen<br />

Auffassung, die atypisch stille Beteiligung an einer<br />

tatsächlich nicht gewerblich tätigen GmbH als vermögensverwaltende<br />

Tätigkeit eingestuft werden.<br />

Das Risiko besteht darin, dass im Falle der Veräußerung<br />

der Gewinn in Deutschland der Besteuerung<br />

unterliegt, wobei australische Steuern auf den Veräußerungsgewinn<br />

bis zur Höhe der deutschen Steuern<br />

angerechnet würden, so dass eine Doppelbesteuerung<br />

ausscheidet.<br />

126


Einkünftequalifikation bei Personengesellschaften<br />

und weitere ausgewählte Sonderaspekte<br />

Art der Tätigkeit<br />

Eine Personengesellschaft, die ausschließlich eigenes<br />

Immobilienvermögen nutzt oder eigenes Kapitalvermögen<br />

verwaltet, erzielt Einkünfte aus Vermietung<br />

und Verpachtung gemäß § 21 EStG oder Einkünfte<br />

aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG. Dem Merkmal<br />

der Vermögensverwaltung kommt dabei eine<br />

Abgrenzungsfunktion gegenüber dem Tatbestandmerkmal<br />

„Gewerbebetrieb“ in § 15 Abs. 2 EStG zu.<br />

Sowohl Fondsgesellschaft als auch die atypisch stille<br />

Gesellschaft gelten steuerlich als „Personengesellschaft“.<br />

Beide werden lediglich vermögensverwaltend<br />

tätig: Zweck der Fondsgesellschaft ist die Vermietung<br />

und Verpachtung von Immobilien bzw. das<br />

Halten der dafür erforderlichen Beteiligungen an<br />

anderen Gesellschaften. Die atypisch stillen Gesellschafter<br />

partizipieren auf vertraglicher Grundlage<br />

am Ergebnis, den Vermögensgegenständen und den<br />

stillen Reserven der Objektgesellschaft. Die stillen<br />

Gesellschafter halten jedoch keine Anteile an der<br />

Objektgesellschaft oder an den Vermögensgegenständen<br />

der Objektgesellschaft.<br />

Des Weiteren hat die Fondsgesellschaft nach dem<br />

Gesellschaftsvertrag der atypisch stillen Gesellschaft<br />

ähnliche Kontrollrechte wie sie dem Kommanditisten<br />

einer KG nach § 166 HGB zustehen. Nach dem Treuhandbeschluss<br />

des Bundesfinanzministeriums sind<br />

unter anderem diese Kontrollrechte entscheidend<br />

dafür, dass die Fondsgesellschaft Einkünfte aus Vermietung<br />

und Verpachtung erzielt (siehe dazu unter<br />

Investitionsphase).<br />

Keine Abfärbung<br />

Bei der Einkünftequalifikation einer Personengesellschaft<br />

ist darüber hinaus § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG zu<br />

beachten, wonach eine Personengesellschaft in vollem<br />

Umfang als Gewerbebetrieb gilt, wenn die Personengesellschaft<br />

auch nur in geringem und nicht<br />

völlig zu vernachlässigendem Umfang gewerblich<br />

tätig wird. Auch das bloße Halten eines Anteils an<br />

einer gewerblich tätigen oder gewerblich geprägten<br />

anderen Personengesellschaft kann zu einer gewerblichen<br />

Tätigkeit führen. Fondsgesellschaft und atypisch<br />

stille Gesellschaft sind aber nach der hier vertretenen<br />

Auffassung weder gewerblich tätig, noch halten sie<br />

Anteile an einer gewerblich tätigen anderen Personengesellschaft.<br />

Keine gewerbliche Prägung<br />

Darüber hinaus darf eine lediglich vermögensverwaltend<br />

tätige Personengesellschaft zur Vermeidung der<br />

Gewerblichkeit nicht als gewerblich geprägte Personengesellschaft<br />

i.S.v. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG qualifiziert<br />

werden. Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft<br />

liegt vor, wenn an der Personengesellschaft<br />

ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften<br />

als persönlich haftende Gesellschafter beteiligt<br />

sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter<br />

sind, zur Geschäftsführung befugt sind. Zur<br />

Vermeidung der gewerblichen Prägung einer GmbH<br />

& Co. KG kann z.B. ein Kommanditist (auch wenn es<br />

sich bei diesem um eine Kapitalgesellschaft handelt)<br />

zur Geschäftsführung bestimmt werden. Sowohl die<br />

atypisch stille Gesellschaft als auch die Fondsgesellschaft<br />

wurden unter Beachtung von § 15 Abs. 3 Nr. 1<br />

u. 2 EStG als vermögensverwaltende Personengesellschaft<br />

strukturiert. In diesem Sinn ist die WS Beteiligungs<br />

GmbH als Kommanditistin mit zur Geschäftsführung<br />

bei der Fondsgesellschaft und als stille<br />

Gesellschafterin bestellt worden.<br />

Die Finanzverwaltung ist der Ansicht, dass die atypisch<br />

stille Beteiligung zwingend gewerblich geprägt ist.<br />

Der Bundesfinanzhof hat aber gegen die Finanzverwaltung<br />

entschieden, dass die atypisch stille Beteiligung<br />

selbst Subjekt der Einkünftequalifikation ist.<br />

Demnach muss die atypisch stille Beteiligung an einer<br />

tatsächlich nicht gewerblich tätigen GmbH, wie dies<br />

vorliegend bei der Objektgesellschaft der Fall ist, als<br />

vermögensverwaltende Tätigkeit eingestuft werden<br />

können. Diese Ansicht wird von der Mehrheit der<br />

Kommentatoren in der wissenschaftlichen Literatur<br />

geteilt. Es bestehen daher gute Aussichten, dass der<br />

Bundesfinanzhof auch den vorliegenden Fall im<br />

Sinne seiner bisherigen Rechtsprechung beurteilen<br />

würde. Selbst wenn man von einer gewerblichen<br />

Prägung der stillen Beteiligung und damit auch der<br />

Fondsgesellschaft ausginge, so hätte dies allenfalls<br />

im Falle der Veräußerung negative Auswirkungen<br />

(siehe unter Tz. 12.1.3).<br />

127


Qualifikation der durch die atypisch stille Beteiligung<br />

vermittelten Einkünfte<br />

Die atypisch stille Beteiligung wird behandelt wie<br />

andere Personengesellschaften auch, das heißt,<br />

soweit die atypisch stille Beteiligung nicht gewerblich<br />

geprägt ist und keine gewerblichen Einkünfte<br />

vermittelt, haben die Anteilseigner aus der atypisch<br />

stillen Beteiligung die Einkünfte, die durch den Geschäftsherrn<br />

im Außenverhältnis erzielt werden.<br />

Daran ändert auch die Rechtsprechung zu Unterbeteiligungen<br />

an Anteilen an vermögensverwaltenden<br />

Gesellschaften nichts. Nach der oben dargelegten<br />

Auffassung der Finanzverwaltung, wonach die atypisch<br />

stille Beteiligung an einer GmbH zu gewerblichen<br />

Einkünften führt, kommt es darauf überhaupt<br />

nicht an. Für den Fall der Gewerblichkeit, den die<br />

Finanzverwaltung unterstellt (BStB1 I987 I, 765), erzielen<br />

die atypisch stillen Gesellschafter gewerbliche<br />

Einkünfte, so dass das DBA Schutz vor einer Doppelbelastung<br />

bietet. Zu Unterbeteiligungen an vermögensverwaltenden<br />

Gesellschaften vertritt hingegen<br />

die Rechtsprechung, dass die Unterbeteiligungen,<br />

soweit der Unterbeteiligte nicht selbst Vertragspartei<br />

des Mietvertrages wird, lediglich Einkünfte aus<br />

Kapitalvermögen vermitteln können (dann käme es<br />

zu einer Doppelbelastung). Der BFH führt in seiner<br />

Entscheidung vom 03.12.1991 (BStBl. 1992 II, Seite 461)<br />

aus, dass die Vermittlung von Einkünften aus Vermietung<br />

und Verpachtung voraussetzt, dass eine Beteiligung<br />

unmittelbar an der Quelle, also hier an der<br />

vermieteten Immobilie, erfolgt. Die Entscheidungen<br />

betrafen jeweils Fälle, in denen eine Unterbeteiligung,<br />

also eine Beteiligung an dem Gesellschaftsanteil eines<br />

anderen erfolgte. Die Fälle liegen damit anders als<br />

die hier vorgesehene atypisch stille Beteiligung unmittelbar<br />

am „Hauptgeschäft“, also an der Vermietung<br />

der Fondsimmobilie in Melbourne. Eine eindeutige<br />

Entscheidung für Vermietungseinkünfte atypisch stiller<br />

„Gesellschafter“ liegt nicht vor. Der BFH hat allerdings<br />

entschieden, dass die atypische Gesellschaft<br />

selbst Objekt der Einkunftsqualifikation ist (BFH/NV<br />

1999, 169). Auch setzt sich der BFH in einer Entscheidung<br />

vom 26.03.1971 (BStBl. 1971 II, Seite 478) ausführlich<br />

für den Fall der Innengesellschaft mit der<br />

Frage auseinander, ob die Immobilie wirtschaftlich<br />

auf die „Gesellschaft“ übergegangen ist oder nicht.<br />

Die dort angesprochenen Kriterien sind aus Sicht<br />

des Steuerberaters der Fonds- und Objektgesellschaft<br />

für die atypisch stille Gesellschaft erfüllt, da die atypisch<br />

stillen Beteiligten das volle Unternehmerrisiko<br />

tragen und entsprechend auch vollumfänglich an<br />

den Chancen des Investments partizipieren, eine<br />

Verfügung über die Fondsimmobilie nur mit der Zustimmung<br />

der atypisch stillen Beteiligten möglich ist<br />

und ein atypisch stiller Beteiligter mit zur Geschäftsführung<br />

berufen wurde. Der atypisch stille Beteiligte<br />

wird zwar nicht unmittelbar verfügungsberechtigt,<br />

allerdings trägt er das volle Vermieterrisiko und<br />

Verfügungen sind auch nur mit seiner Zustimmung<br />

möglich. Dafür, dass die atypisch still Beteiligten<br />

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen,<br />

spricht ferner, dass die atypisch stillen Beteiligten<br />

am laufenden Gewinn und Verlust ebenso wie<br />

am Liquidationserlös beteiligt sind. Sie sind damit<br />

unmittelbar an der Immobilie als Quelle der Einkünfte<br />

wirtschaftlich beteiligt. Zudem tritt die atypisch<br />

stille Gesellschaft auch dadurch nach außen in<br />

Erscheinung, dass die atypisch stille Beteiligung im<br />

Handelsregister eingetragen worden ist.<br />

Kein gewerblicher Grundstückshandel<br />

Es liegt auch grundsätzlich kein gewerblicher Grundstückshandel<br />

vor (siehe unter 12.1.3 Beendigungsphase).<br />

Zurechnung der Einkünfte an die Gesellschafter<br />

Zwar sind die jeweiligen Personengesellschaften (atypisch<br />

stille Gesellschaft und Fondsgesellschaft) an<br />

sich Steuersubjekt, allerdings werden die im Rahmen<br />

der Personengesellschaft erwirtschafteten Einkünfte<br />

für Besteuerungszwecke den hinter der Personengesellschaft<br />

stehenden Gesellschaftern zugerechnet.<br />

Die Zurechnung erfolgt nach dem im Gesellschaftsvertrag<br />

festgelegten Gewinnverteilungsschlüssel.<br />

Personengesellschaften sind darüber hinaus gemäß<br />

§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO wie Bruchteilsgemeinschaften<br />

zu behandeln, d.h., die Personengesellschaft wird<br />

für steuerrechtliche Zwecke als transparent behandelt,<br />

so dass den Gesellschaftern die von der vermögensverwaltenden<br />

Personengesellschaft gehaltenen<br />

Wirtschaftsgüter anteilig zugerechnet werden. Die<br />

Transparenz der Personengesellschaft gilt auch in<br />

128


doppelstöckigen Strukturen. Somit werden die Einkünfte<br />

der stillen Gesellschaft zunächst der Fondsgesellschaft<br />

zugerechnet und von dort weiter auf die<br />

Gesellschafter der Fondsgesellschaft verteilt. Die Einkünfte<br />

aus Personengesellschaften werden gemäß<br />

§§ 179 Abs. 2 Satz 2, 180 Abs. 1 Nr. 2a AO einheitlich<br />

und gesondert festgestellt und im Rahmen der einheitlichen<br />

und gesonderten Feststellung auf die an<br />

der Fondsgesellschaft beteiligten Gesellschafter verteilt,<br />

die diese Einkünfte im Rahmen ihrer Steuerveranlagung<br />

zu versteuern haben.<br />

Bei privaten Investoren, die nicht unmittelbar als<br />

Kommanditisten an der Fondsgesellschaft beteiligt<br />

sind, sondern über die Finanzcontrol Treuhandgesellschaft<br />

mbH als Treuhandkommanditistin (nachstehend<br />

auch „Treugeberin“ genannt), gilt nach dem<br />

Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 01.09.1994<br />

zur Zurechnung von Einkünften aus Vermietung und<br />

Verpachtung bei Treuhandverhältnissen (im Folgenden:<br />

„Treuhanderlass“, BMF-Schreiben vom 01.09.1994,<br />

BStBl. 1994 I, Seite 604) folgendes: Eine Zurechnung<br />

der Einkünfte beim Treugeber findet statt, wenn der<br />

Treuhänder weisungsabhängig ist und wirtschaftlich<br />

ausschließlich auf Rechnung und Gefahr der Treugeber<br />

handelt und diese im Innenverhältnis wie unmittelbar<br />

beteiligte Kommanditisten gestellt sind. Der<br />

Treugeber muss also das Marktgeschehen jederzeit<br />

beherrschen können. Der BFH stellt in ständiger<br />

Rechtsprechung darauf ab, dass derjenige Vermieterinitiative<br />

entfaltet und damit Einkünfte aus Vermietung<br />

und Verpachtung erzielt, der über die Macht<br />

verfügt, das Mietobjekt zur Nutzung zu überlassen.<br />

Die Treugeber/Anleger tragen im vorliegenden Beteiligungsangebot<br />

daher auch entsprechend das<br />

Vermieterrisiko. Der im Rahmen dieses Beteiligungsprospekts<br />

abgedruckte Gesellschaftsvertrag der<br />

Fondsgesellschaft und der ebenfalls abgedruckte<br />

Treuhandvertrag beinhalten explizite Mitwirkungsbzw.<br />

Mitbestimmungsrechte der Treugeber. Außerdem<br />

darf die Kündigung des Treuhandverhältnisses<br />

nicht für einen längeren Zeitraum ausgeschlossen<br />

sein, und der Treugeber muss nach Beendigung des<br />

Treuhandverhältnisses uneingeschränkt über seine<br />

Beteiligung verfügen können. Das Treuhandverhältnis<br />

mit der Finanzcontrol Treuhandgesellschaft mbH<br />

wurde vorliegend so ausgestaltet, dass diese Voraussetzungen<br />

gewahrt sind: Die Beteiligung eines Anlegers<br />

an der Gesellschaft als Treugeber erfolgt dergestalt,<br />

dass die Treuhänderin, die an der Gesellschaft<br />

als Kommanditistin beteiligt ist, ihren Kapitalanteil<br />

erhöht und dann im eigenen Namen für Rechnung<br />

und im Interesse des Treugebers einen entsprechenden<br />

Anteil an der Gesellschaft hält. Dem Treugeber<br />

ist bekannt, dass verschiedene Verträge, insbesondere<br />

ein Vertrag über eine stille Beteiligung an der<br />

Objektgesellschaft geschlossen wurden, und der Treugeber<br />

kann die Verträge einsehen. Einkünfte der<br />

Fondsgesellschaft werden mithin dem Anleger zugerechnet.<br />

Nichtanwendung des Investmentsteuergesetzes<br />

(InvStG)<br />

Das InvStG ist auf das vorliegende Beteiligungsangebot<br />

der Fondsgesellschaft nicht anwendbar. Dabei<br />

sind die Regelungen des InvStG zum einen grundsätzlich<br />

nicht anwendbar auf geschlossene Immobilienfonds<br />

in der vorliegenden Form und andererseits<br />

liegt auch kein Investment mit den erforderlichen<br />

Merkmalen einer Risikodiversifikation vor.<br />

Grunderwerbsteuer<br />

Deutsche Grunderwerbsteuer erfasst ausschließlich<br />

Erwerbsvorgänge und erwerbsähnliche Vorgänge,<br />

die im Inland belegene Grundstücke zum Gegenstand<br />

haben. Der Erwerb des in <strong>Australien</strong> belegenen Grundvermögens<br />

fällt daher nicht unter das deutsche Grunderwerbsteuergesetz<br />

und löst somit keine Steuerbelastung<br />

in Deutschland aus.<br />

12.1.2 Nutzungsphase<br />

Besteuerung der laufenden Einkünfte<br />

in Deutschland<br />

Mieteinkünfte<br />

Einkünfte aus Vermietung und nicht aus<br />

Kapitalvermögen<br />

Der Umstand, dass sich die Gesellschafter als Treugeber<br />

über die Finanzcontrol Treuhandgesellschaft<br />

mbH an der Fondsgesellschaft beteiligen können,<br />

führt nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen, § 20<br />

EStG, solange die Vorgaben des Treuhanderlasses,<br />

beachtet werden, d.h., ein Treugeber erzielt Einkünfte<br />

aus Vermietung und Verpachtung, ohne selbst als<br />

129


Vermieter nach außen aufzutreten, wenn der Treuhänder<br />

im eigenen Namen, aber auf Rechnung und<br />

Gefahr des Treugebers tätig ist. Auch die Tatsache,<br />

dass die Anleger im Rahmen einer doppelstöckigen<br />

Struktur (Gesellschafter der Fondsgesellschaft auf<br />

der ersten Stufe – die Fondsgesellschaft ihrerseits als<br />

atypisch stiller Gesellschafter von <strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong><br />

I GmbH auf der zweiten Stufe) beteiligt sind,<br />

führt nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen, weil<br />

Vermieterrisiko und Vermieterinitiative wirtschaftlich<br />

direkt dem Anleger zugerechnet werden können<br />

(zur Problematik siehe im Übrigen oben unter „Einkünftequalifikation<br />

bei Personengesellschaften und<br />

weitere ausgewählte Sonderaspekte“).<br />

Freistellung der Einkünfte aus Vermietung von der<br />

deutschen Besteuerung<br />

Gesellschafter der Fondsgesellschaft, die als natürliche<br />

Personen ihren Wohnsitz in Deutschland haben,<br />

sind gemäß § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig<br />

und unterliegen somit grundsätzlich<br />

mit ihrem gesamten Welteinkommen der deutschen<br />

Besteuerung, sofern sich nicht etwas anderes<br />

aus einem Doppelbesteuerungsabkommen ergibt.<br />

Für die laufenden Einkünfte aus Vermietung von<br />

Immobilien weist jedoch Art. 6 des Doppelbesteuerungsabkommens<br />

zwischen der Bundesrepublik<br />

Deutschland und dem Australischen Bund (DBA) das<br />

Besteuerungsrecht ausschließlich <strong>Australien</strong> zu.<br />

Deutschland hat gemäß Art. 22 Abs. 2 lit. a DBA diese<br />

australischen Vermietungseinkünfte unter Progressionsvorbehalt<br />

von der deutschen Besteuerung freizustellen.<br />

Somit werden aus deutscher steuerrechtlicher<br />

Sicht die Einkünfte der stillen Gesellschaft der<br />

Fondsgesellschaft bzw. deren Gesellschaftern nach<br />

dem DBA nur für die Berücksichtigung des Progressionsvorbehaltes<br />

zugerechnet. Art. 6 DBA findet unabhängig<br />

davon Anwendung, ob es sich bei den Mieteinkünften<br />

um Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach<br />

§ 15 EStG oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />

nach § 21 EStG handelt. Wegen Art. 2 Abs.<br />

1 lit. b DBA gilt dies auch für die von den Gemeinden<br />

erhobene Gewerbesteuer. Nach Art. 22 Abs. 2 lit. a<br />

DBA hat Deutschland damit die laufenden Mieteinkünfte<br />

unter Progressionsvorbehalt von der deutschen<br />

Besteuerung freizustellen.<br />

Besteuerung im Rahmen des Progressionsvorbehaltes<br />

Nach der Fondskonzeption werden, nach Auffassung<br />

des Initiators bzw. des Steuerberaters der Fonds- und<br />

Objektgesellschaft, die australischen Einkünfte aus<br />

Vermietung und Verpachtung bei den Anlegern für<br />

deutsche Steuerzwecke lediglich im Rahmen des Progressionsvorbehaltes<br />

berücksichtigt. Für Zwecke des<br />

Progressionsvorbehaltes ist die Höhe der Einkünfte<br />

aus der stillen Gesellschaft fiktiv nach deutschen<br />

steuerrechtlichen Vorschriften zu ermitteln. Für die<br />

fiktive Berechnung der Einkünfte gemäß § 21 EStG<br />

sind die Grundsätze der Einnahmen-Überschuss-Ermittlung<br />

unter Beachtung der deutschen steuerlichen<br />

Vorschriften über die Ermittlung der Anschaffungskosten<br />

der Fondsimmobilie, der Abschreibungsmethoden<br />

und der Nutzungsdauer anzuwenden. Ferner<br />

ist hinsichtlich der sofort abziehbaren Werbungskosten<br />

und der aktivierungspflichtigen Anschaffungsund<br />

Herstellungskosten der sog. 5. Bauherrenerlass<br />

des Bundesfinanzministeriums vom 20.10.2003 zu<br />

beachten: Danach gehören zu den Anschaffungskosten<br />

grundsätzlich alle aufgrund des vorformulierten<br />

Vertragswerks an die Anbieterseite geleisteten Aufwendungen,<br />

die auf den Erwerb des Grundstücks<br />

mit dem bezugsfertigen Gebäude gerichtet sind, insbesondere<br />

die Baukosten für die Errichtung oder<br />

Modernisierung des Gebäudes, die Baubetreuungsgebühren,<br />

Treuhandgebühren, Finanzierungsvermittlungsgebühren,<br />

Zinsfreistellungsgebühren, Gebühren<br />

für die Vermittlung des Objekts oder Eigenkapitals<br />

und des Treuhandauftrags, Abschlussgebühren, Courtage,<br />

Agio, Beratungs- und Bearbeitungsgebühren,<br />

Platzierungsgarantiegebühren, Kosten für die Ausarbeitung<br />

der technischen, wirtschaftlichen und<br />

steuerlichen Grundkonzeption, für die Werbung der<br />

Bauinteressenten, für die Prospektprüfung und sonstige<br />

Vorbereitungskosten sowie Gebühren für die<br />

Übernahme von Garantien und Bürgschaften (vgl. BFH-<br />

Urt. v. 14.11.1989-II R 197/84, BStBl. 1990 II, S. 299).<br />

Eine Aufspaltung dieser Aufwendungen in sofort<br />

abziehbare Werbungskosten und Anschaffungskosten<br />

danach, ob sie auf die Finanzierung, die steuerliche<br />

Beratung oder die Errichtung des Gebäudes<br />

130


entfallen, kommt nicht in Betracht (vgl. BFH-Urt. v.<br />

14.11.1989-II R 197/84, BStBl. 1990 II, S. 299). Zu den<br />

sofort abziehbaren Werbungskosten gehören dagegen<br />

die Aufwendungen, die nicht auf den Erwerb<br />

des Grundstücks mit dem bezugsfertigen Gebäude<br />

gerichtet sind und die auch der Erwerber eines bebauten<br />

Grundstücks außerhalb eines Gesamtobjekts<br />

als Werbungskosten abziehen könnte, wie z.B. Zinsen<br />

der Zwischen- und Endfinanzierung, Disagio, Gebühren<br />

im Zusammenhang mit der Vermietung etc.<br />

Verluste, die den deutschen Investoren aus der stillen<br />

Gesellschaft zugewiesen werden, unterliegen als<br />

negative ausländische Einkünfte der Verlustausgleichsbeschränkung<br />

nach § 2a EStG. Diese Verluste<br />

können nicht mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen<br />

werden, sie dürfen auch nicht nach § 10d<br />

EStG abgezogen werden. § 2a EStG verhindert auch,<br />

dass die ausländischen Verluste bei der Berechnung<br />

des zu versteuernden Einkommens zum Zwecke der<br />

Ermittlung des besonderen Steuersatzes berücksichtigt<br />

werden (sog. negativer Progressionsvorbehalt).<br />

Ein Verlustausgleich ist nur mit künftigen positiven<br />

Einkünften aus dieser Beteiligung möglich. Die Verluste<br />

sind daher für Zwecke des Progressionsvorbehaltes<br />

vorzutragen und können mit künftigen positiven<br />

Einkünften aus dieser Beteiligung verrechnet<br />

werden. Die steuerlichen Auswirkungen des Progressionsvorbehaltes<br />

hängen von dem nach deutschen<br />

steuerlichen Vorschriften ermittelten Ergebnis aus<br />

der Beteiligung und der Höhe des in Deutschland zu<br />

versteuernden Einkommens des jeweiligen Anlegers<br />

ab. Daher wird auf eine Berechnung des Progressionsvorbehaltes<br />

verzichtet.<br />

Hinweis:<br />

Aus verwaltungstechnischen Gründen ist vorgesehen,<br />

die Anleger nicht zur Mitteilung der Sonderwerbungskosten<br />

aufzufordern, da sich diese ohnehin nur im<br />

Progressionsvorbehalt auswirken.<br />

Zinserträge<br />

Für Zinsen wird nach Art. 11 DBA, anders als bei Einkünften<br />

aus Vermietung und Verpachtung, das Besteuerungsrecht<br />

allein dem Wohnsitzstaat des Investors,<br />

also Deutschland, zugewiesen. Ob dies auch<br />

für Zinserträge gilt, die die stille Gesellschaft im<br />

ursächlichen Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit<br />

aus der Anlage der freien Liquidität erwirtschaftet,<br />

ist noch nicht endgültig geklärt. Nach der<br />

derzeitigen Auffassung der deutschen Finanzverwaltung<br />

sind diese Zinserträge in Deutschland zu versteuern<br />

(vgl. R 161 Abs. 2 EStR). Etwaige in Deutschland<br />

erwirtschaftete Guthabenzinsen unterliegen<br />

weiterhin grundsätzlich der Zinsabschlagsteuer und<br />

dem Solidaritätszuschlag. Die ggf. einbehaltenen<br />

Steuerbeträge bzw. die Zinserträge werden bescheinigt<br />

und auf die persönliche Einkommensteuer<br />

angerechnet bzw. in diesem Zusammenhang berücksichtigt.<br />

In der Prognoserechnung wurde aus Vereinfachungsgründen<br />

keine Zinsabschlagsteuer bzw.<br />

Zinsbesteuerung berücksichtigt.<br />

Umsatzsteuer<br />

Die Fondsgesellschaft ist nicht Unternehmerin im<br />

Sinne des § 2 Abs. 1 UStG, da ihr alleiniger Gesellschaftszweck<br />

im Halten einer Beteiligung an der stillen<br />

Gesellschaft besteht und das bloße Erwerben und<br />

Halten von Beteiligungen nach Auffassung der Finanzverwaltung<br />

keine nachhaltige gewerbliche oder berufliche<br />

Tätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG darstellt.<br />

Grundsteuer<br />

Der deutschen Grundsteuer unterliegt ausschließlich<br />

der in Deutschland belegene Grundbesitz. Da der<br />

Grundbesitz in <strong>Australien</strong> belegen ist, fällt keine<br />

deutsche Grundsteuer an.<br />

Gewerbesteuer<br />

Die Fonds- und die stille Gesellschaft/Objektgesellschaft<br />

betreiben kein Gewerbe im Sinn des Gewerbesteuergesetzes<br />

und unterliegen daher nicht der Gewerbesteuer.<br />

Falls ein Anleger die Beteiligung im<br />

Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels hält,<br />

können sich für ihn negative gewerbesteuerliche Auswirkungen<br />

ergeben.<br />

Finanzierung der Beteiligung<br />

Aufwendungen im Zusammenhang mit einer individuellen<br />

Anteilsfinanzierung sind steuerlich in Deutschland<br />

nur im Rahmen des Progressionsvorbehaltes<br />

berücksichtigungsfähig.<br />

131


12.1.3 Beendigungsphase<br />

In der Beendigungsphase sind drei verschiedene<br />

Szenarien zu unterscheiden: Die Veräußerung der<br />

Fondsimmobilie, die Veräußerung des Anteils an der<br />

stillen Gesellschaft und die Veräußerung der Beteiligung<br />

an der Fondsgesellschaft. Im Folgenden wird<br />

davon ausgegangen, dass die Veräußerung frühestens<br />

10 Jahre nach Erwerb der Immobilie und der Beteiligung<br />

an der Fondsgesellschaft erfolgt. Das vorliegende<br />

Beteiligungsangebot ist so gestaltet, dass mit<br />

großer Wahrscheinlichkeit nach derzeitiger Rechtslage<br />

in allen drei Fallgestaltungen keine Steuern in<br />

Deutschland anfallen werden.<br />

Beendigung durch Veräußerung der<br />

Fondsimmobilie<br />

Aus deutscher Sicht wird die Veräußerung der Fondsimmobilie<br />

durch die stille Gesellschaft wegen der<br />

Bruchteilsbetrachtung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO als<br />

anteilige Veräußerung der Immobilie durch die Gesellschafter<br />

der Fondsgesellschaft betrachtet. Veräußern<br />

Privatpersonen oder vermögensverwaltende<br />

Personengesellschaften Grundstücke oder veräußern<br />

Privatpersonen Anteile an Grundstücksgesellschaften<br />

kann gewerblicher Grundstückshandel oder ein privates<br />

Veräußerungsgeschäft nach 23 Abs. 1 Satz 1<br />

Nr. 1 EStG vorliegen, wobei wesentlich auf die Dauer<br />

der Nutzung vor der Veräußerung und auf die Zahl<br />

der veräußerten Objekte abzustellen ist. Darüber<br />

hinaus ist gewerblicher Grundstückshandel auch bei<br />

einer gewerblichen Prägung der Personengesellschaft<br />

denkbar. Nach BFH und Finanzverwaltung ist<br />

Indiz für das Vorliegen gewerblichen Grundstückshandels<br />

das Überschreiten der sog. „Drei-Objekt-<br />

Grenze“ (vgl. BFH-Beschluss vom 10.12.2001 – BStBl.<br />

2002 II, S. 291 und BMF-Schreiben vom 26.03.2004,<br />

BStBl. 2004 I, 434): Die Veräußerung von mehr als<br />

drei Objekten innerhalb eines Fünfjahreszeitraums<br />

ist grundsätzlich gewerblich. Die Veräußerung einer<br />

Immobilie durch die Fondsgesellschaft ist einem Investor<br />

allerdings nur zuzurechnen, wenn der Gesellschafter<br />

mehr als 10 % der Fondsanteile hält oder der<br />

Marktwert seiner Beteiligung mehr als EUR 250.000,–<br />

beträgt. Die zeitliche Grenze von fünf Jahren hat<br />

keine starre Bedeutung, insbesondere kann gewerblicher<br />

Grundstückshandel auch bei einer höheren<br />

Zahl von Veräußerungen nach Ablauf dieses Zeitraums<br />

oder bei hauptberuflicher Tätigkeit im Baubereich<br />

vorliegen. Aber selbst wenn gewerblicher<br />

Grundstückshandel ausscheidet, kann die Veräußerung<br />

einer Immobilie als privates Veräußerungsgeschäft<br />

nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbar<br />

sein, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und<br />

Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.<br />

Das vorliegende Angebot ist so gestaltet, dass weder<br />

stille Gesellschaft noch Fondsgesellschaft gewerblich<br />

mit Grundstücken handeln (Umschichtung), sondern<br />

lediglich vermögensverwaltend tätig werden, da sie<br />

Grundbesitz über einen längeren Zeitraum an dritte<br />

Parteien vermieten. Auch ein privates Veräußerungsgeschäft<br />

ist nicht gegeben, da eine Veräußerung des<br />

Objektes erst nach Ablauf von 10 Jahren vorgesehen<br />

ist. Qualifiziert man die Tätigkeit der stillen Gesellschaft<br />

als gewerblichen Grundstückshandel oder erfolgt<br />

der Verkauf innerhalb von 10 Jahren, so wäre<br />

die Veräußerung eigentlich nach nationaler deutscher<br />

Regelung in Deutschland steuerpflichtig. Allerdings<br />

wurde nach Art. 7 Abs. 4 i.V.m. Art. 6 DBA allein<br />

<strong>Australien</strong> das Besteuerungsrecht für derartige Gewinne<br />

zugewiesen. Deutschland hat dann gemäß<br />

Art. 22 Abs. 2 lit. a DBA D/A diese australischen Veräußerungseinkünfte<br />

unter Progressionsvorbehalt<br />

von der deutschen Besteuerung freizustellen. Diese<br />

Freistellung ist allerdings nicht unumstritten, und es<br />

ist daher nicht völlig auszuschließen, dass bei einer<br />

Veräußerung innerhalb von zehn Jahren oder bei<br />

gewerblichen Einkünften die Veräußerung der Fondsimmobilie<br />

der deutschen Besteuerung unterliegen<br />

könnte. In diesem unwahrscheinlichen Fall käme<br />

allerdings § 34c Abs. 1 und Abs. 6 Satz 4 EStG zur Anwendung,<br />

der eine Anrechnung der in <strong>Australien</strong> gezahlten<br />

Steuer auf die deutsche Einkommensteuer,<br />

vorsieht. Eine Doppelbesteuerung ist somit ausgeschlossen.<br />

Beendigung durch Veräußerung des Anteils an der<br />

stillen Gesellschaft oder Fondsgesellschaft<br />

Die vermögensverwaltende Fondsgesellschaft und<br />

die stille Gesellschaft sind Personengesellschaften.<br />

Nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO werden sie für steuerrechtliche<br />

Zwecke wie Bruchteilsgemeinschaften behandelt,<br />

132


d.h., den Gesellschaftern werden anteilig die Wirtschaftsgüter<br />

der stillen Gesellschaft und der Fondsgesellschaft<br />

zugeordnet. Eine Beendigung durch<br />

Verkauf der stillen Beteiligung an der Objektgesellschaft<br />

oder des Anteils an der Fondsgesellschaft hat<br />

daher steuerrechtlich dieselben Folgen wie der Verkauf<br />

der Fondsimmobilie selbst. Wird die 10-Jahresfrist<br />

unterschritten oder die stille Gesellschaft als<br />

gewerblich geprägt eingestuft, besteht daher wegen<br />

Art. 6 DBA nach wie vor eine gute Aussicht, dass die<br />

Gewinne nicht in Deutschland zu versteuern sind.<br />

Sollte es sich entgegen der hier vertretenen Auffassung<br />

um gewerbliche Einkünfte handeln und kein<br />

Freistellungsverfahren im Rahmen des DBA greifen,<br />

so wäre die Veräußerung in Deutschland der Besteuerung<br />

zu unterwerfen, wobei die Doppelbesteuerung<br />

durch Anrechnung australischer Steuern vermieden<br />

wird.<br />

Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />

Stirbt ein deutscher Anleger, ist seine Beteiligung an<br />

der Fondsgesellschaft bei der Erbschaftsteuerfestsetzung<br />

zu berücksichtigen. Für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke<br />

besteht zwischen Deutschland<br />

und <strong>Australien</strong> kein Doppelbesteuerungsabkommen,<br />

so dass sich die Besteuerung ausschließlich nach den<br />

jeweiligen nationalen Vorschriften richtet. Der Erwerb<br />

von Todes wegen wie auch die Schenkung der Anteile<br />

an der Fondsgesellschaft unterliegen gemäß §§ 1<br />

Abs. 1 i.V.m. 3 Abs. 1 bzw. 7 ErbStG der Erbschaftbzw.<br />

Schenkungsteuer. Sowohl bei der stillen Gesellschaft<br />

als auch bei der Fondsgesellschaft handelt es<br />

sich nach der hier vertretenen Auffassung um vermögensverwaltende<br />

Gesellschaften. Daher unterliegt<br />

der Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht der Gesellschaftsanteil<br />

an der Fondsgesellschaft, sondern die<br />

Summe der ideellen Anteile an den der Objektgesellschaft<br />

gehörenden einzelnen Wirtschaftsgütern. Insbesondere<br />

hinsichtlich der Problematik „gemischte<br />

Schenkung“ sollte der Anleger ggf. seinen steuerlichen<br />

Berater konsultieren.<br />

Die Bewertung richtet sich, da es sich um ausländischen<br />

Grundbesitz handelt, nach § 12 Abs. 6 ErbStG<br />

i.V.m. §§ 9, 31 BewG, wonach die Bewertung mit den<br />

Verkehrswerten erfolgt. Das spezielle Regime für<br />

den vom gemeinen Wert abweichenden Ansatz von<br />

Betriebsvermögen nach §§ 13a, 19a ErbStG findet<br />

keine Anwendung. Aus diesem Grunde hat auch der<br />

Erlass des Finanzministeriums Baden-Württemberg<br />

vom 27.06.2005 über die Übertragung treuhänderisch<br />

gehaltener Kommanditbeteiligungen auf das<br />

vorliegende Anlagemodell keine Auswirkungen. Dem<br />

Erlass zufolge können bei der Übertragung von Ansprüchen<br />

aus einem Treuhandverhältnis, bei dem als<br />

Treugut in §§ 13a, 19a ErbStG aufgeführtes Vermögen<br />

gehalten wird, die Steuerentlastungen dieser Vorschrift<br />

nicht mehr gewährt werden.<br />

Geht der Gesellschaftsanteil an der Fondsgesellschaft<br />

im Rahmen des Erbfalls über, können die anteiligen<br />

Verbindlichkeiten der Gesellschaft (passive Wirtschaftsgüter)<br />

bei der Ermittlung des steuerpflichtigen<br />

Erwerbs gemäß § 10 Abs. 6 ErbStG abgezogen<br />

werden.<br />

Wird der Gesellschaftsanteil an der Fondsgesellschaft<br />

im Wege der Schenkung übertragen, liegt durch den<br />

anteiligen Übergang der Verbindlichkeiten eine sog.<br />

gemischte Schenkung vor (vgl. R 17 Erbschaftsteuerrichtlinien).<br />

Als steuerpflichtiger Erwerb gilt bei der<br />

gemischten Schenkung die Bereicherung des Beschenkten,<br />

die sich nach den anteiligen Verkehrswerten<br />

der Wirtschaftsgüter abzüglich der anteiligen<br />

Verbindlichkeiten ergibt. Da hinsichtlich der anteiligen<br />

Übernahme von Verbindlichkeiten ein entgeltlicher<br />

Veräußerungsvorgang vorliegt, kann die schenkungsweise<br />

Übertragung der Beteiligung an der<br />

Fondsgesellschaft zu einem privaten Veräußerungsgeschäft<br />

nach § 23 EStG führen, wenn die schenkungsweise<br />

Übertragung innerhalb von zehn Jahren seit<br />

Erwerb der Beteiligung erfolgt. Als Veräußerungsgewinn<br />

gilt die Differenz zwischen Entgelt (anteilig<br />

übernommene Verbindlichkeiten) und anteiligem<br />

Buchwert des Gebäudes (Anschaffungskosten abzgl.<br />

laufender Abschreibung). Dieser Veräußerungsgewinn<br />

dürfte jedoch aufgrund des DBA unter Progressionsvorbehalt<br />

von der deutschen Einkommensteuer<br />

befreit sein.<br />

Für die Berechnung der deutschen Erbschaft- und<br />

Schenkungsteuer sind die derzeitigen progressiven<br />

Steuersätze gemäß § 19 ErbStG zu beachten, die sich<br />

133


nach Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs und der<br />

jeweiligen Steuerklasse ergeben. Die derzeitigen<br />

Steuersätze liegen zwischen 7 % (bei Steuerklasse I<br />

und bis zu einem steuerpflichtigen Erwerb von EUR<br />

52.000,–) und 50 % (bei Steuerklasse III und einem<br />

steuerpflichtigen Erwerb von über EUR 25.565.000,–).<br />

Ferner sind bei der Ermittlung der Erbschaft- bzw.<br />

Schenkungsteuer die derzeit geltenden Freibeträge<br />

nach §§ 16 und 17 ErbStG zu berücksichtigen.<br />

12.2 Besteuerung im Australischen Bund<br />

Bei den Ausführungen zur Besteuerung im Australischen<br />

Bund wird zwischen der Investitionsphase<br />

(Immobilieninvestition), der Nutzungsphase und der<br />

Beendigungsphase unterschieden.<br />

12.2.1 Investitionsphase<br />

Stempelsteuer (Stamp Duty)<br />

Der Erwerb der Fondsimmobilie durch die Objektgesellschaft<br />

ist in <strong>Australien</strong> bzw. im Bundesstaat Victoria<br />

stempelsteuerpflichtig. Die der deutschen Grunderwerbsteuer<br />

vergleichbare Stempelsteuer in Höhe<br />

von 5,5 % wird auf den lastenfreien Marktwert des<br />

Grundstückes oder, soweit dieser Betrag höher ist, den<br />

dafür gezahlten Kaufpreis erhoben. Umsatzsteuer ist<br />

bei der Berechnung grundsätzlich mit einzubeziehen.<br />

Bei einem Immobilienwert von ca. AUD 136.000.000<br />

beläuft sich die Stempelsteuer damit auf AUD<br />

7.480.000. Werden an den Verkäufer ggf. Zahlungen<br />

für die Ausstattung der Mieträume eines Mieters<br />

geleistet und sind diese Zahlungen nicht Bestandteil<br />

des vereinbarten Kaufpreises sondern Gegenstand<br />

möglicher Nach- oder Zusatzzahlungen des Käufers<br />

an den Verkäufer, besteht das Risiko, dass diese in<br />

steuerlicher Hinsicht dem Kaufpreis für die Immobilie<br />

hinzugerechnet werden und die Stempelsteuerschuld<br />

entsprechend erhöhen könnten. Dies könnte<br />

im Zusammenhang mit den optionalen Ausbaukosten<br />

des Mieters Commonwealth of Australia der Fall sein,<br />

falls der Mieter von seiner Option vor dem Eigentumsübergang<br />

auf die Objektgesellschaft Gebrauch<br />

macht, was jedoch aus heutiger Sicht unwahrscheinlich<br />

ist. Entsprechende Ansätze im Rahmen des Investitions-<br />

und Finanzierungsplans und damit im Zusammenhang<br />

mit der Prognoserechnung wurden<br />

deshalb nicht berücksichtigt. Sollte ein solcher Fall<br />

dennoch eintreten und höhere Stempelsteuer als<br />

projiziert anfallen, würde dies über die Liquiditätsreserve<br />

oder ggf. über weitere Fremdmittel zu finanzieren<br />

sein, was das wirtschaftliche Ergebnis aus<br />

Sicht der Anleger aufgrund erhöhter Erwerbsnebenkosten<br />

verschlechtern und zu Ausschüttungskürzungen<br />

gegenüber den prognostizierten Werten führen<br />

könnte.<br />

Sehr komplex, aber im Ergebnis nach Ansicht der<br />

australischen Steuerberater der Fonds- bzw. Objektgesellschaft<br />

nicht stempelsteuerpflichtig, ist der Erwerb<br />

oder die Übertragung einer Beteiligung an der<br />

Fondsgesellschaft und zwar unabhängig davon, ob<br />

diese Beteiligung direkt oder durch die Finanzcontrol<br />

Treuhandgesellschaft mbH gehalten wird. Ebenso<br />

wird durch die Begründung der Beteiligung der<br />

atypisch stillen Gesellschaft an der Objektgesellschaft<br />

keine Stempelsteuer ausgelöst. Dies liegt daran, dass<br />

das australische Recht die stille Beteiligung der Fondsgesellschaft<br />

an der Objektgesellschaft nicht als sog.<br />

„Partnership“, sondern als ein bloßes schuldrechtliches<br />

Verhältnis ansieht und damit der Erwerb einer<br />

atypisch stillen Beteiligung an der Objektgesellschaft<br />

nicht als eine in <strong>Australien</strong> steuerpflichtige Beteiligung<br />

an einer Grundstücksgesellschaft klassifiziert<br />

werden kann.<br />

Stempelsteuerpflichtig wäre dagegen die Übertragung<br />

der Wombato-Anteile auf eine dritte Person,<br />

solange die Objektgesellschaft Eigentümerin der<br />

Fondsimmobilie ist. Ebenfalls nicht auszuschließen ist,<br />

dass aufgrund des Abschnitts 79 Abs. 5 des Duties Act<br />

2000 (Vic) eine Veräußerung von mehr als 50 % der<br />

Anteile an der WS GmbH zu einer Stempelsteuerschuld<br />

führen könnte. Die Formulierungen des Duties Act<br />

sind diesbezüglich unklar, und es gibt zu diesem relativ<br />

neuen Instrument bislang keine Rechtsprechung,<br />

Literatur oder Stellungnahmen der australischen<br />

Finanzbehörden. Da nach dem Beteiligungsangebot<br />

weder eine Übertragung der Wombato-Anteile noch<br />

eine Veräußerung von mehr als 50 % der Anteile an<br />

der WS GmbH beabsichtigt wird, ist auf beides nicht<br />

näher einzugehen.<br />

134


Goods and Services Tax (GST)<br />

Für den Erwerb der Fondsimmobilie fällt in <strong>Australien</strong><br />

keine Goods and Services Tax (entspricht der deutschen<br />

Umsatzsteuer) an, da hier gemäß den Regelungen<br />

des Kaufvertrages und auf Grundlage des australischen<br />

Steuerrechts der Verkauf in <strong>Australien</strong> als<br />

eine Übertragung eines arbeitenden Unternehmens<br />

(sog. „Transfer of going concern”) behandelt wird.<br />

12.2.2 Nutzungsphase<br />

Allgemeines<br />

Für das australische Einkommensteuerrecht gilt<br />

lediglich die Objektgesellschaft als (selbstständiges)<br />

Steuersubjekt. Weder die atypisch stille Gesellschaft<br />

noch die Fondsgesellschaft oder ihre Gesellschafter<br />

unterliegen insoweit der Besteuerung in <strong>Australien</strong>.<br />

Mieteinkünfte<br />

Die Einkünfte aus der Vermietung der Fondsimmobilie<br />

werden bei der Objektgesellschaft in <strong>Australien</strong><br />

mit derzeit 30 % besteuert. Die Steuer wird nicht als<br />

Quellensteuer erhoben. Bei der Berechnung des zu<br />

versteuernden Einkommens können die Anschaffungs-<br />

und Herstellungskosten für bestimmte Gebäudebestandteile,<br />

der sog. Abschreibungsgruppe 43,<br />

mit jährlich 2,5 % linear abgeschrieben werden, die<br />

Kosten für bestimmte Anlagen und Ausrüstungen<br />

(z.B. Aufzüge, Heizung, Klimaanlagen), der sog.<br />

Abschreibungsgruppe 40, können entweder linear<br />

(sog. „Prime Cost Method“) oder degressiv (sog.<br />

„Diminishing Value Method“) mit Werten, je nach<br />

gewählter Methode, zwischen 3,0 % und 30 % (je<br />

nach Komponente und entsprechend der degressiven<br />

Abschreibungsmethode jeweils auf den abgeschriebenen<br />

Restwert) abgeschrieben werden. Wie in <strong>Australien</strong><br />

üblich, fertigt ein Experte für Zwecke der Ermittlung<br />

der Abschreibungsgruppen und -volumen<br />

ein entsprechendes Gutachten an, welches als Grundlage<br />

für die Abschreibungsansätze im Rahmen der<br />

steuerlichen Erklärungen dient. So wurde beispielsweise<br />

im Abschreibungsplan für die Abschreibungsgruppe<br />

40 die lineare Abschreibung gewählt, um das<br />

Objekt im Falle des Verkaufs für den Käufer steuerlich<br />

attraktiver zu machen. Dieses Gutachten ist auch<br />

Grundlage der steuerlichen Berechnungen im Rahmen<br />

der Prognoserechnung für dieses Beteiligungsangebot<br />

und abweichende Ansätze durch die australischen<br />

Finanzbehörden könnten zu erheblichen, auch negativen<br />

Änderungen bei den möglichen Ausschüttungen<br />

und bei der Rendite aus Sicht der Anleger führen.<br />

Kreditzinsen bzw. Zahlungen unter den Zinsswapvereinbarungen<br />

sind sofort abziehbare Werbungskosten,<br />

wenn ein Verhältnis zwischen Eigenkapital und<br />

Fremdkapital von 1:3 nicht unterschritten wird. Über<br />

einen Zeitraum von 5 Jahren sind dagegen die Provisionen<br />

und Vergütungen für die Vermittlung des<br />

Eigenkapitals und die Kreditvermittlung bzw. die<br />

Platzierungsgarantie abzuschreiben. Die Kosten für<br />

die Stamp Duty Land Tax (Grunderwerbsteuer),<br />

Maklergebühren sowie die Objektaufbereitung und<br />

Konzeption zählen zu den nicht abzugsfähigen Anschaffungskosten,<br />

die jedoch bei der Ermittlung der<br />

Bemessungsgrundlage im Rahmen der Kalkulation<br />

eines Veräußerungserlöses ansetzbar sind. Ein Verlustvortrag<br />

durch die Objektgesellschaft ist möglich,<br />

solange sich die Tätigkeit der Objektgesellschaft auf<br />

das bloße Halten und Vermieten der Fondsimmobilie<br />

beschränkt und die Wombato rechtliche Eigentümerin<br />

der Fondsimmobilie bleibt.<br />

Zinserträge<br />

Etwaige Zinserträge der Objektgesellschaft (u.a. im<br />

Zusammenhang mit der Anlage der Mittel der Liquiditätsreserve)<br />

sind, sofern diese nicht in <strong>Australien</strong><br />

generiert werden, aufgrund des DBA D/A in Deutschland<br />

zu versteuern. Dies trifft auch auf die Zinserträge<br />

auf Ebene der Fondsgesellschaft zu. Zu den diesbezüglichen<br />

Details siehe unter „Zinserträge“ unter<br />

„Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland“.<br />

Goods and Services Tax (GST)<br />

Die Mieteinnahmen der Objektgesellschaft unterliegen<br />

der Goods and Services Tax i.H.v. 10 %. Die GST<br />

kann aber auf die Mieter umgelegt werden. Entsprechend<br />

ist die Objektgesellschaft als Eigentümerin<br />

und Vermieterin der gegenständlichen Fondsimmobilie<br />

zum Vorsteuerabzug hinsichtlich der von ihr im<br />

Zusammenhang mit dem Erwerb und der Vermietung<br />

erbrachten Lieferung und sonstigen Leistungen<br />

berechtigt. Die Tätigkeit der Fondsgesellschaft beschränkt<br />

sich lediglich auf das Halten der Beteiligung<br />

an der Objektgesellschaft. Sie begründet daher selbst<br />

keine umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft.<br />

135


Grundsteuer/Immobiliensteuern<br />

Die in <strong>Australien</strong> auf Bundesebene, Bundesstaatsebene<br />

oder kommunaler Ebene anfallenden Immobiliensteuern<br />

(z.B. „Land Tax“) und Grundsteuern werden<br />

unter den Netto-Mietverträgen („Net Leases“)<br />

mit den Hauptmietern von diesen anteilig im Rahmen<br />

der Mietnebenkostenregelungen übernommen. Unter<br />

den Brutto-Mietverträgen („Gross Leases“) über die<br />

geringfügigen Flächen im Erdgeschoss des Gebäudes<br />

können derartige Umlagen an die Mieter nicht vorgenommen<br />

werden. Im Falle eines Leerstandes von<br />

Flächen sind derartige Steuern ebenfalls vom Eigentümer,<br />

der Objektgesellschaft, zu tragen. Im Rahmen<br />

der Prognoserechnung wurde unterstellt, dass lediglich<br />

die von lokalen Experten berechneten nicht umlegbaren<br />

Anteile an Grund- und Immobiliensteuern<br />

seitens des Vermieters zu tragen sein werden. Sollten<br />

während des Prognosezeitraums tatsächlich höhere<br />

Steuern anfallen (z.B. durch Steuererhöhungen) oder<br />

Mieter ausfallen und im Rahmen der Nachvermietung<br />

nicht gleichwertige Regelungen zur Umlage von<br />

Grund- und Immobiliensteuern getroffen werden<br />

können, würde dies die Liquidität der Objektgesellschaft<br />

reduzieren und es könnten Kürzungen oder<br />

gar ein (ggf. zeitweiliger) Ausfall der Ausschüttungen<br />

an die Anleger erforderlich werden. Dies hätte nachhaltige<br />

negative Auswirkungen auf die Rendite der<br />

Anleger.<br />

Laufende Kosten/Steuerliche Behandlung<br />

Objektgesellschaft<br />

Die in der Prognoserechnung angesetzten Kosten<br />

für das Asset Management, die Geschäftsbesorgung<br />

und für Gesellschaftskosten (einschließlich Rechtsund<br />

Steuerberatung und Jahresabschlussarbeiten)<br />

sowie sonstige nicht umlagefähige Nebenkosten<br />

sind in Höhe ihres tatsächlichen Abflusses steuerlich<br />

sofort abzugsfähig.<br />

Fondsgesellschaft<br />

Die laufenden Kosten der Fondsgesellschaft für die<br />

Geschäftsbesorgung, die Vergütung des Komplementärs<br />

und des geschäftsführenden Kommanditisten,<br />

den Jahresabschluss und sonstige nicht umlagefähige<br />

Nebenkosten sind in Höhe der tatsächlichen Kosten<br />

weder in Deutschland noch in <strong>Australien</strong> abzugsfähig.<br />

Finanzierung der Beteiligung<br />

Aufwendungen im Zusammenhang mit einer individuellen<br />

Anteilsfinanzierung sind steuerlich weder in<br />

<strong>Australien</strong> noch in Deutschland (hier allenfalls im<br />

Rahmen des Progressionsvorbehaltes) berücksichtigungsfähig.<br />

12.2.3 Beendigungsphase<br />

In der Beendigungsphase sind auch bei der australischen<br />

Besteuerung drei verschiedene Szenarien zu<br />

unterscheiden: Die Veräußerung der Fondsimmobilie,<br />

die Veräußerung des Anteils an der Objektgesellschaft<br />

und die Veräußerung der Beteiligung an der<br />

Fondsgesellschaft.<br />

Beendigung durch Veräußerung der<br />

Fondsimmobilie<br />

Gewinne, die die Objektgesellschaft bei der Veräußerung<br />

der Fondsimmobilie erzielt, sind in <strong>Australien</strong><br />

grundsätzlich einkommensteuerpflichtig und werden<br />

mit 30 % besteuert. Gewinn ist dabei der Betrag,<br />

um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten<br />

die Anschaffungskosten (einschließlich<br />

Erwerbsnebenkosten wie Stempelsteuern aber<br />

abzüglich der bereits vorgenommenen Abschreibungen)<br />

übersteigt. Die Veräußerung der Fondsimmobilie<br />

würde australische Stempelsteuer (Stamp Duty<br />

Land Tax) auslösen. Die Stamp Duty Land Tax wird<br />

aber üblicherweise vom Käufer gezahlt. Australische<br />

Umsatzsteuer (GST) fällt bei einem Verkauf der Fondsimmobilie<br />

nicht an, solange diese mindestens teilweise<br />

weiter vermietet wird. Anderenfalls kann sie<br />

dem Kaufpreis aufgeschlagen werden, weil dem Käufer<br />

die Vorsteuer von den australischen Finanzbehörden<br />

gutgeschrieben wird.<br />

Beendigung durch Anteilsveräußerung<br />

Durch eine Veräußerung des Anteils an der stillen<br />

Gesellschaft bzw. der Objektgesellschaft oder der<br />

Fondsgesellschaft fallen keine Steuern an, da der Verkauf<br />

von Gesellschaftsanteilen in <strong>Australien</strong> nur<br />

steuerpflichtig ist, wenn der notwendige Inlandsbezug<br />

vorhanden ist. Dieser Inlandsbezug fehlt beim<br />

Verkauf von Anteilen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft.<br />

Dasselbe gilt für eine Veräußerung der<br />

136


stillen Beteiligung an der Objektgesellschaft oder<br />

des Anteils an der Fondsgesellschaft. Allerdings wird<br />

in <strong>Australien</strong> derzeit geplant, Gewinne aus der Veräußerung<br />

einer Beteiligung an einer ausländischen<br />

Gesellschaft, deren Gesellschaftszweck im Halten<br />

australischen Grundbesitzes besteht, künftig als Einkünfte<br />

aus Kapitalvermögen zu besteuern. Eine derartige<br />

Besteuerung würde aber nur die Wombato<br />

und nicht die atypisch stillen Gesellschafter betreffen.<br />

Sie kann daher im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen<br />

Auswirkungen vernachlässigt werden. Eine direkte<br />

oder indirekte Änderung der Anteilseigner der Objektgesellschaft<br />

kann den Anfall australischer Stempelsteuer<br />

(Stamp Duty Tax) auslösen. Das wäre der Fall,<br />

wenn die Wombato ihre Anteile an der <strong>Bayernfonds</strong><br />

<strong>Australien</strong> I GmbH an einen Dritten veräußert, neue<br />

Anteile an einen Dritten ausgibt oder wenn die Wombato<br />

neue Berechtigte aus der Stiftung benennt, während<br />

die Objektgesellschaft Eigentümerin der Fondsimmobilie<br />

ist. Solche Maßnahmen sind allerdings<br />

nicht geplant.<br />

Schlussbemerkung<br />

Die vorstehende Darstellung der steuerlichen Grundlagen<br />

basiert auf dem gesetzlichen Stand zum<br />

Zeitpunkt der Herausgabe des Prospektes. Die Ausführungen<br />

geben den gegenwärtigen Stand der<br />

Rechtsprechung wieder. Ständige Änderungen und<br />

die zunehmende Komplexität des Steuerrechts bringen<br />

es mit sich, dass diese Darstellung gewisse steuerrechtliche<br />

Kenntnisse des Lesers erfordert. Ferner<br />

kann sie auf individuelle Umstände von Gesellschaftern<br />

nur in sehr begrenztem Umfang eingehen, weshalb<br />

die Hinzuziehung des persönlichen steuerlichen<br />

Beraters jedem Gesellschafter dringend empfohlen<br />

wird. Die dargestellten steuerlichen Folgen stehen<br />

unter dem Vorbehalt der Anerkennung durch die<br />

Finanzverwaltungen in Deutschland und <strong>Australien</strong>.<br />

Daher kann keine Haftung und keine Gewähr für den<br />

Eintritt dieser steuerlichen Folgen übernommen werden.<br />

Außerdem können sich in der Investitions- bzw.<br />

Nutzungsphase als auch zum Zeitpunkt der Beendigung<br />

der Beteiligung die steuerlichen Rahmenbedingungen,<br />

insbesondere die Steuergesetze, so auch<br />

das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA D/A), die<br />

Rechtsprechung, die Beurteilung durch die Finanzverwaltung<br />

und die Steuersätze ändern. Diese Änderungen<br />

können erhebliche positive oder negative<br />

Auswirkungen auf das steuerliche Ergebnis des<br />

Gesellschafters haben.<br />

Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />

<strong>Australien</strong> erhebt weder Erbschaft- noch Schenkungsteuer.<br />

137


Empfangsbereich Fondsobjekt<br />

138


13. Die Vertragspartner und wesentliche Verflechtungen<br />

REAL I.S. AG Gesellschaft für<br />

Immobilien Assetmanagement, München<br />

Bezeichnung:<br />

Funktion:<br />

Gegenstand des Unternehmens:<br />

Registergericht:<br />

Anbieter (Initiator)<br />

Prospektherausgabe, Konzeption, Gesellschaftskapital-<br />

und Fremdkapitalbeschaffung, Platzierungsgarantie,<br />

Objektaufbereitung, Geschäftsbesorgung<br />

Gegenstand des Unternehmens ist die Auflage von<br />

strukturierten Beteiligungsangeboten (z.B. geschlossenen<br />

Immobilienfonds, Immobilien AGs und Mobilienfonds)<br />

Amtsgericht München<br />

Registernummer: HRB 132654<br />

Tag der ersten Eintragung: 16.08.2000<br />

Geschäftsanschrift und Sitz:<br />

Rechtsform:<br />

Grundkapital/geleistete Einlagen:<br />

Vorstand:<br />

Aufsichtsorgane:<br />

Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />

Aktiengesellschaft<br />

EUR 2.500.000 (voll eingezahlt)<br />

Die Gesellschaft ist eine 100%ige Tochtergesellschaft<br />

der Bayerischen Landesbank Girozentrale, München<br />

Josef Brandhuber, Oberhaching<br />

Jochen Schenk, München<br />

Roland Egger, München<br />

Dr. Peter Kahn, Diedorf (Vorsitzender)<br />

Theo Harnischmacher, München<br />

Dr. Rudolf Hanisch, München<br />

139


Leistungsbilanz der geschlossenen Immobilienfonds<br />

des Initiators<br />

Die nachstehende Übersicht ist ein Auszug aus der<br />

geprüften Leistungsbilanz der Real I.S. zum 31.12.2004<br />

und zeigt die Entwicklung der von der <strong>Bayernfonds</strong><br />

Immobilienfonds<br />

Deutschland<br />

Emissionsjahr<br />

Gesamtinvestition<br />

Investitionsart-/<br />

Gegenstand<br />

Vermietungsstand<br />

Ausschüttung in %<br />

seit Emission kumuliert<br />

SOLL<br />

IST<br />

in %<br />

in %<br />

steuerliches Ergebnis<br />

in %<br />

seit Emission kumuliert<br />

SOLL<br />

IST<br />

in %<br />

in %<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Burkardus<br />

Wohnpark Bad Kissingen<br />

1996<br />

TEUR 31.802<br />

Seniorenwohnungen<br />

mit Pflegestation in<br />

Bad Kissingen<br />

100,00 %<br />

12,00 %<br />

12,00 %<br />

-54,43 %<br />

-60,79%<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Berlin Mitte I<br />

1996<br />

TEUR 66.220<br />

Büroimmobilien in Berlin<br />

78,89 %<br />

31,50 %<br />

29,44 %<br />

-24,77 %<br />

-31,47 %<br />

<strong>Bayernfonds</strong> CityInvest<br />

Erfurt Jena<br />

1997<br />

TEUR 62.474<br />

Büro- und Gewerbeimmobilien<br />

in Erfurt und Jena<br />

97,96 %<br />

32,50 %<br />

29,23 %<br />

-25,46 %<br />

-32,20 %<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Berlin<br />

Schönhauser Allee<br />

1998<br />

TEUR 171.857<br />

Einkaufszentrum in Berlin<br />

100,00 %<br />

30,00 %<br />

30,87 %<br />

-31,13 %<br />

-39,60 %<br />

<strong>Bayernfonds</strong> München,<br />

Berlin, Wiesbaden<br />

2000<br />

TEUR 65.603<br />

Büroimmobilien in<br />

München, Berlin und<br />

Wiesbaden<br />

84,83 %<br />

20,00 %<br />

18,56 %<br />

-20,35 %<br />

-22,10 %<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Circoleum<br />

Bad Homburg<br />

2001<br />

TEUR 62.970<br />

Büroimmobilie in<br />

Bad Homburg<br />

80,32 %<br />

18,00 %<br />

18,00 %<br />

-14,38 %<br />

-17,20 %<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Berlin Mitte II<br />

2002<br />

TEUR 65.845<br />

Bankgebäude in Berlin<br />

100,00 %<br />

13,50 %<br />

13,50 %<br />

-13,92 %<br />

-18,63 %<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Düsseldorf<br />

2002<br />

TEUR 51.622<br />

Bürogebäude in<br />

Düsseldorf<br />

100,00 %<br />

18,00 %<br />

20,00 %<br />

-13,77 %<br />

-20,41 %<br />

BF REAL I.S./DB Real Estate<br />

CityInvest<br />

2004<br />

TEUR 180.913<br />

Bürogebäude in Essen<br />

und Düsseldorf, Einkaufszentrum<br />

in Berlin<br />

99,38 %<br />

6,00 %<br />

6,00 %<br />

-7,53 %<br />

-12,10 %<br />

Immobilienfonds<br />

Ausland<br />

in TEUR/TUSD<br />

Emissionsjahr<br />

Gesamtinvestition<br />

Investitionsart-<br />

Gegenstand<br />

Vermietungsstand<br />

Ausschüttung in %<br />

seit Emission kumuliert<br />

SOLL<br />

IST<br />

in %<br />

in %<br />

steuerliches Ergebnis<br />

in %<br />

seit Emission kumuliert<br />

SOLL<br />

IST<br />

in %<br />

in %<br />

BF-US Real Estate US I, L.P<br />

1998<br />

TUSD 102.500<br />

Büroimmobilien in<br />

Chicago und Washington<br />

88,50 %<br />

53,75 %<br />

46,38 %<br />

DBA<br />

DBA<br />

BF-US Real Estate US II, L.P<br />

1999<br />

TUSD 205.800<br />

Büroimmobilie in<br />

San Francisco<br />

100,00 %<br />

42,00 %<br />

33,59 %<br />

DBA<br />

DBA<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Austria<br />

Salzburg und Wien<br />

2001<br />

TEUR 63.421<br />

2 Büroimmobilien<br />

in Wien, eine Büroimmobilie<br />

in Salzburg<br />

100,00 %<br />

24,00 %<br />

24,00 %<br />

DBA<br />

DBA<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Austria<br />

Bischofshofen<br />

2002<br />

TEUR 23.174<br />

Einkaufszentrum in<br />

Bischofshofen<br />

12,00 %<br />

12,00 %<br />

DBA<br />

DBA<br />

140


Immobiliengesellschaft mbH (BFI) bzw. Real I.S. in<br />

der jüngeren Vergangenheit (seit 1996) aufgelegten<br />

geschlossenen Immobilienfonds. Die Real I.S. hat<br />

bisher vier Auslands-Immobilienfonds aufgelegt.<br />

Der <strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> I ist der erste <strong>Australien</strong>-<br />

Immobilienfonds der Real I.S.<br />

Liquiditätsreserve<br />

Valuta Fremdmittel<br />

gebundenes Kapital<br />

Anmerkungen<br />

seit Emission<br />

SOLL<br />

in TEUR<br />

kumuliert<br />

IST<br />

in TEUR<br />

seit Emission<br />

SOLL<br />

in TEUR<br />

kumuliert<br />

IST<br />

in TEUR<br />

seit Emission<br />

SOLL<br />

in %<br />

kumuliert<br />

IST<br />

in %<br />

1.767<br />

1.504<br />

10.134<br />

10.818<br />

61,10 %<br />

59,00 %<br />

Erfreulicher Verlauf; zur Errichtung eines Wintergarten-Cafés<br />

wurde in 2001 ein Darlehen von<br />

DM 1,4 Mio. aufgenommen<br />

1.957<br />

2.119<br />

6.300<br />

6.300<br />

57,50 %<br />

54,20 %<br />

Weitestgehend prognosegemäßer Verlauf; aktive<br />

Nachvermietung in schwierigem Marktumfeld<br />

2.138<br />

5.942<br />

13.211<br />

13.008<br />

56,20 %<br />

53,40 %<br />

Weitestgehend prognosegemäßer Verlauf;<br />

erhöhte Liquiditätsreserve aufgrund vom Verkäufer<br />

vereinnahmter Kaufpreisrückerstattung<br />

5.273<br />

14.778<br />

70.880<br />

70.880<br />

52,60 %<br />

49,50 %<br />

Erfreulicher Verlauf; deutlich erhöhte Liquiditätsreserve<br />

aufgrund vom Verkäufer vereinnahmter<br />

Kaufpreisnachbewertungen<br />

1.128<br />

2.897<br />

29.682<br />

30.347<br />

70,20 %<br />

71,70 %<br />

Weitestgehend prognosegemäßer Verlauf; aktive<br />

Nachvermietung/Maßnahmen zur baulichen<br />

Aufwertung in schwierigem Marktumfeld<br />

1.091<br />

1.786<br />

29.353<br />

29.353<br />

75,50 %<br />

82,40 %<br />

Weitestgehend prognosegemäßer Verlauf; aktive<br />

Nachvermietung in schwierigem Marktumfeld<br />

950<br />

2.926<br />

31.000<br />

31.000<br />

85,80 %<br />

84,30 %<br />

Erfreulicher Verlauf der Beteiligung, erhebliche<br />

Einsparungen in der Investitionsphase<br />

907<br />

1.745<br />

25.760<br />

25.760<br />

80,70 %<br />

79,90 %<br />

Erfreulicher Verlauf der Beteiligung, erhebliche<br />

Einsparungen in der Investitionsphase<br />

2.523<br />

5.490<br />

100.100<br />

100.100<br />

95,80%<br />

93,70 %<br />

Erfreulicher Verlauf der Beteiligung, erhebliche<br />

Einsparungen in der Investitionsphase<br />

Liquiditätsreserve<br />

Valuta Fremdmittel<br />

gebundenes Kapital<br />

Anmerkungen<br />

seit Emission<br />

SOLL<br />

in TEUR/TUSD<br />

kumuliert<br />

IST<br />

in TEUR/TUSD<br />

seit Emission<br />

SOLL<br />

in TEUR/TUSD<br />

kumuliert<br />

IST<br />

in TEUR/TUSD<br />

seit Emission<br />

SOLL<br />

in %<br />

kumuliert<br />

IST<br />

in %<br />

1.264<br />

792<br />

49.440<br />

49.440<br />

52,38 %<br />

60,80 %<br />

Verkauf der Immobilien im Februar bzw.<br />

August 2005. Der Veräußerungsgewinn<br />

beträgt 37 % bzw. 29 % bezogen auf den<br />

Einkaufspreis<br />

4.824<br />

7.611<br />

0<br />

26.200<br />

64,44 %<br />

73,93 %<br />

Verkauf der Immobilien im April 2005.<br />

Der Veräußerungsgewinn beträgt 28 %<br />

bezogen auf den Einkaufspreis<br />

1.884<br />

1.631<br />

23.000<br />

27.391<br />

80,50 %<br />

80,50 %<br />

Erfreulicher Verlauf; Erweiterungsinvestition<br />

für 5,35 Mio. EUR. Finanzierung durch Darlehen<br />

in Höhe von 4,4 Mio. EUR und Eigenmittel<br />

aus der Liquiditätsreserve<br />

481<br />

1.088<br />

9.000<br />

9.000<br />

88,60 %<br />

89,90 %<br />

Erfreulicher Verlauf der Beteiligung, erhebliche<br />

Einsparungen in der Investitionsphase<br />

141


<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />

<strong>Australien</strong> I KG<br />

Bezeichnung:<br />

Funktion:<br />

Gegenstand des Unternehmens:<br />

Emittent/Fondsgesellschaft<br />

Fonds- bzw. Beteiligungsgesellschaft<br />

Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung<br />

von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,<br />

insbesondere die Beteiligung als atypisch stiller<br />

Gesellschafter an der <strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> I GmbH.<br />

Registergericht und -nummer: Amtsgericht München, HRA 86382<br />

Tag der ersten Eintragung: 02.08.2005<br />

Geschäftsanschrift und Sitz:<br />

Rechtsform:<br />

Gründungsgesellschafter:<br />

Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />

GmbH & Co. KG<br />

GS Beteiligungs GmbH<br />

Bezeichnung/Funktion beim Emittenten:<br />

Komplementär<br />

Gegenstand des Unternehmens:<br />

Übernahme von Geschäftsführungen an anderen<br />

Gesellschaften, insbesondere bei der Firma BGV<br />

Holding GmbH & Co. KG<br />

Registergericht, -nummer:<br />

Amtsgericht München, HRB 129314<br />

Tag der ersten Eintragung:<br />

08.10.2001<br />

Geschäftsanschrift und Sitz:<br />

Linienstraße 40, 82041 Oberhaching<br />

Grundkapital/geleistete Einlage:<br />

EUR 25.000<br />

Rechtsform:<br />

Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />

Geschäftsführer:<br />

Gottfried Selmair, Stadtbergen<br />

Kapitalanteil am Emittenten:<br />

Kein Anteil<br />

WS Beteiligungs GmbH<br />

Bezeichnung/Funktion beim Emittenten:<br />

Geschäftsführende Kommanditistin<br />

142


Gegenstand des Unternehmens:<br />

Verwaltung eigenen Vermögens, Übernahme von<br />

Beteiligungen und Geschäftsführungen an anderen<br />

Gesellschaften<br />

Registergericht, -nummer:<br />

Amtsgericht München, HRB 153918<br />

Tag der ersten Eintragung:<br />

16.09.2004<br />

Geschäftsanschrift und Sitz:<br />

Welfenstraße 23, 81541 München<br />

Grundkapital/geleistete Einlage:<br />

EUR 25.000<br />

Rechtsform:<br />

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (die Haftung<br />

für Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern ist beschränkt<br />

auf das Gesellschaftsvermögen der GmbH)<br />

Geschäftsführer:<br />

Walter Saar, München<br />

Kapitalanteil zum 07.09.2005 am Emittenten:<br />

AUD 1 (Einlage noch nicht eingezahlt)<br />

Finanzcontrol Treuhandgesellschaft mbH,<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Steuerberatungsgesellschaft als Treuhandkommanditistin<br />

(Finanzcontrol)<br />

Bezeichnung/Funktion beim Emittenten:<br />

Kommanditist<br />

Weitere Unternehmensdaten siehe weiter unten<br />

Beschreibung Finanzcontrol in Funktion als Treuhandkommanditistin<br />

Kapitalanteil zum 07.09.2005 am Emittenten:<br />

AUD 9.999<br />

Aufsichtsgremien/Beirat:<br />

Nicht vorhanden (kann gewählt werden)<br />

Gesellschaftskapital am 07.09.2005: AUD 10.000<br />

Gesellschafterkapital nach Vollplatzierung: AUD 70.600.000<br />

Maßgebliche Rechtsordnung:<br />

Bundesrepublik Deutschland<br />

143


<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> I GmbH<br />

Bezeichnung:<br />

Objektgesellschaft<br />

Funktion: zukünftige Eigentümerin des Objektes 11–37<br />

Exhibition Street, Melbourne<br />

Gegenstand des Unternehmens:<br />

Ankauf, Verwaltung, Vermietung und Verpachtung<br />

von Immobilien sowie Entwicklung und Durchführung<br />

von Immobilienprojekten. Ausgenommen<br />

sind Geschäfte nach § 34c GewO. Die Gesellschaft ist<br />

insbesondere auch berechtigt, atypisch stille Gesellschaften<br />

einzugehen.<br />

Registergericht, -nummer: Amtsgericht München, HRB 153920<br />

Tag der Ersteintragung: 16.09.2004<br />

Geschäftsanschrift und Sitz:<br />

Rechtsform:<br />

Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />

GmbH<br />

Stammkapital: EUR 25.000<br />

Gesellschafter:<br />

Stichting Wombato<br />

Bezeichnung/Funktion bei der Objektgesellschaft:<br />

Alleiniger Gesellschafter<br />

Gegenstand des Unternehmens:<br />

Das Halten von Beteiligungen, die treuhänderische<br />

Verwaltung von Einnahmen aus Vermögensanlagen<br />

und/oder Genussrechten oder, auf eigene Kosten<br />

mittels in- und ausländischer Rechtspersonen, das<br />

Halten von Immobilienvermögen in- und/oder außerhalb<br />

der Niederlande sowie verbundene Geschäfte,<br />

die zu diesem Ziel führen.<br />

Registergericht, -nummer:<br />

Kamer van Koophandel, Amsterdam, Dossiernummer:<br />

34231243<br />

Tag der ersten Eintragung:<br />

09.08.2005<br />

Geschäftsanschrift und Sitz:<br />

Hemonystraat 11, NL-1074BK Amsterdam<br />

Rechtsform:<br />

Stichting (holländische Stiftung)<br />

144


Finanzcontrol Treuhandgesellschaft mbH,<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Steuerberatungsgesellschaft<br />

Funktion:<br />

Gegenstand des Unternehmens:<br />

Treuhandkommanditistin des Emittenten. Aufgabe<br />

der Treuhandkommanditistin ist, eine Beteiligung<br />

am Emittenten für die einzelnen Anleger treuhänderisch<br />

zu halten und zu verwalten.<br />

Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Steuerberatungsgesellschaften<br />

gesetzlich und berufsrechtlich<br />

zugelassene Tätigkeiten gemäß §§ 2 und 43 Abs.<br />

4 WPO und §§ 33 und 57 Abs. 3 StBerG. Handelsund<br />

Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.<br />

Registergericht, -nummer: Amtsgericht München, HRB 83045<br />

Tag der ersten Eintragung: 27.11.1987<br />

Geschäftsanschrift und Sitz:<br />

Karolinenplatz 5, 80333 München<br />

Stammkapital: EUR 25.564 (DM 50.000)<br />

Rechtsform:<br />

Geschäftsführung:<br />

GmbH<br />

Matthäus Paulus, Puchheim<br />

Dr. Rainer Polster, Seefeld-Hechendorf<br />

Vertragspartner der Objektgesellschaft<br />

Commonwealth Funds Management Limited<br />

Funktion:<br />

Gegenstand des Unternehmens:<br />

Verkäufer des Objektes 11–37 Exhibition Street,<br />

Melbourne<br />

Immobilienfonds unter dem Management von<br />

Colonial First State Property, einer Tochter der<br />

Commonwealth Bank of Australia<br />

Australian Business Number: ABN 27 052 289 442<br />

FRLI (Federal Register of Legislative Instruments):<br />

1996B00478<br />

Tag der ersten Eintragung: 27.09.1996<br />

Geschäftsanschrift:<br />

Level 7, 52 Martin Place, Sydney NSW 2000, <strong>Australien</strong><br />

145


Commonwealth of Australia – Regierung<br />

von <strong>Australien</strong><br />

Im Mietverhältnis vertreten durch das AIR<br />

(Australian Industrial Registry)<br />

Funktion:<br />

Mieter einer Teilfläche des Fondsobjektes zur Unterbringung<br />

der Regierungskommission AIRC<br />

Sitz des Vertreters: Level 35<br />

Nauru House, 80 Collins Street, Melbourne<br />

Mercer Human Resource Consulting Pty Ltd<br />

Funktion:<br />

Registergericht:<br />

Mieter einer Teilfläche des Fondsobjektes<br />

A.S.I.C Australian Securities & Investments<br />

Commission<br />

Registernummer: 005 315 917<br />

Tag der ersten Eintragung: 02.05.1977<br />

Geschäftsanschrift und Sitz:<br />

Gesellschafter:<br />

11–37 Exhibition Street, Melbourne<br />

100%ige Tochtergesellschaft von Marsh & McLennan<br />

Companies, Inc.<br />

Bayerische Landesbank Girozentrale<br />

Funktion:<br />

Gegenstand des Unternehmens:<br />

Kapitalgeber für die kurzfristige und langfristige<br />

Fremdfinanzierung der Objektgesellschaft sowie<br />

Swapcounterpart (Vertragspartner) unter dem abgeschlossenen<br />

Zinssatzswap bzw. unter der Zinssatzswapoption<br />

Betrieb der Geschäfte einer Staats- und Kommunalbank<br />

sowie einer Sparkassen-Zentralbank, ferner<br />

Bankgeschäfte aller Art; insbesondere Ausgabe von<br />

Pfandbriefen und sonstigen Schuldverschreibungen,<br />

Begründung von Schuldbuchforderungen, Erwerb<br />

und Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden,<br />

anderen Unternehmungen, Beteiligungen an Verbänden<br />

und Errichtung selbstständiger Einrichtungen<br />

146


Geschäftsanschrift und Sitz:<br />

Brienner Straße 18, 80333 München<br />

Registergericht, -nummer: Amtsgericht München, HRA 76030<br />

Rechtsform:<br />

Vorstand:<br />

Anstalt des öffentlichen Rechts<br />

Werner Schmid (Vorsitzender), München<br />

Dr. Rudolf Hanisch, München<br />

Theo Harnischmacher, München<br />

Dieter Burgmer, München<br />

Stefan W. Ropers, München<br />

Dr. Gerhard Gribkowsky, München<br />

Gesellschaftsrechtliche, personelle und<br />

kapitalmäßige Verflechtungen<br />

Die Real I.S. Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement<br />

(Real I.S.) ist Prospektherausgeberin des<br />

Beteiligungsangebots und zeichnet dafür verantwortlich.<br />

Die REAL I.S, die <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft<br />

mbH sowie die Bayerische Landesbank sind kapitalmäßig<br />

und/oder personell miteinander verbunden.<br />

Die Mitglieder des Aufsichtsrates der Real I.S. sind<br />

oder waren teilweise Vorstände bzw. ehemalige<br />

Führungskräfte der Bayerischen Landesbank. Die<br />

LBImmoWert ist eine fünfzigprozentige Tochter der<br />

Bayerischen Landesbank sowie der Hessischen Landesbank.<br />

Die INTEGRA Treuhandgesellschaft mbH, Steuerberatungsgesellschaft,<br />

steht in laufender Geschäftsbeziehung<br />

zur Real I.S.<br />

Dadurch, dass die Finanzcontrol zum Zeitpunkt der<br />

Prospektherausgabe an dem Emittenten einen Anteil<br />

von mehr als 50 % hält, ist der Emittent ein Konzernunternehmen<br />

der Finanzcontrol. Sofern der Anteil<br />

der Finanzcontrol am Emittenten aufgrund von zukünftigen<br />

Kapitalerhöhungen unter 50 % fällt, ist<br />

der Emittent (Fondsgesellschaft) kein Konzernunternehmen<br />

der Finanzcontrol mehr.<br />

147


14. Der Gesellschaftsvertrag<br />

I. Firma, Sitz, Gesellschaftszweck<br />

§ 1<br />

Firma, Sitz<br />

1. Die Gesellschaft führt die Firma:<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />

<strong>Australien</strong> I KG.<br />

2. Sitz der Gesellschaft ist München.<br />

§ 2<br />

Gesellschaftszweck<br />

1. Zweck der Gesellschaft ist die Verwaltung von<br />

Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,<br />

insbesondere die Beteiligung als atypisch stiller<br />

Gesellschafter an der <strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> I<br />

GmbH, im Folgenden „<strong>Australien</strong> GmbH“ genannt.<br />

2. Die Gesellschaft ist zu allen Rechtsgeschäften und<br />

Rechtshandlungen berechtigt, die geeignet erscheinen,<br />

den Gesellschaftszweck unmittelbar oder<br />

mittelbar zu fördern, insbesondere zum Abschluss<br />

eines Vertrages über die Errichtung einer atypisch<br />

stillen Gesellschaft. Sie kann zur Erreichung des<br />

Gesellschaftszwecks auch Beteiligungen an anderen<br />

Gesellschaften eingehen. Die Gesellschaft kann<br />

die zur Erreichung ihres Zwecks erforderlichen<br />

oder zweckmäßigen Handlungen selbst vornehmen<br />

oder durch Dritte vornehmen lassen.<br />

II. Gesellschafter, Kapital(-erhöhung), Treuhandkommanditistin,<br />

Rechtsstellung der Treugeber<br />

§ 3<br />

Gesellschafter und Kapital<br />

1. Komplementär (persönlich haftender Gesellschafter)<br />

ist die GS Beteiligungs GmbH, mit Sitz in Oberhaching,<br />

ohne Kapitaleinlage.<br />

2. Geschäftsführende Kommanditistin ist die WS<br />

Beteiligungs GmbH (nachfolgend „geschäftsführende<br />

Kommanditistin“), mit Sitz in München,<br />

mit einer Kapitaleinlage von AUD 1. Sie wird ihre<br />

Kapitaleinlage im Rahmen der Kapitalerhöhungen<br />

gem. § 4 auf 0,01 % des Gesamtkapitals der Gesellschaft<br />

(ohne Agio) erhöhen. Für die geschäftsführende<br />

Kommanditistin ist bei Gründung eine<br />

Haftsumme von EUR 0,65 ins Handelsregister eingetragen<br />

worden. Die Anpassung der Hafteinlage<br />

bei Kapitalerhöhungen erfolgt nach § 3 Abs. 8.<br />

3. Treuhandkommanditistin ist die FINANZCONTROL<br />

TREUHANDGESELLSCHAFT mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Steuerberatungsgesellschaft,<br />

Karolinenplatz 5, 80333 München, mit einer Kapitaleinlage<br />

von AUD 9.999. Für sie ist bei Gründung<br />

eine Haftsumme von EUR 6.499,35 im Handelsregister<br />

eingetragen. Die Anpassung der Hafteinlage<br />

bei Kapitalerhöhungen erfolgt nach § 3 Abs.<br />

8 und Abs. 9. Sie wird im Rahmen der Kapitalerhöhungen<br />

gemäß § 4 einen weiteren Kapitalanteil<br />

übernehmen und diesen treuhänderisch auf<br />

Rechnung der Anleger und Treugeber halten.<br />

4. Darüber hinaus kann sich jede natürliche oder<br />

juristische Person im Rahmen der Kapitalerhöhungen<br />

gemäß § 4 Abs. 1 unmittelbar als Kommanditist<br />

an der Gesellschaft oder auch über den<br />

Treuhänder als Treugeber beteiligen. Die beitrittswillige(n)<br />

Person(en) gibt/geben dazu im Rahmen<br />

einer Beitrittsvereinbarung ein Beteiligungsangebot<br />

an die Gesellschaft ab. Der Beitritt erfolgt<br />

durch Annahme dieses Angebotes durch die Gesellschaft,<br />

vertreten durch einen geschäftsführenden<br />

Gesellschafter. Die Beteiligung an der Gesellschaft<br />

als Treugeber erfolgt durch Abgabe eines<br />

Angebots des Treugebers auf Abschluss eines<br />

Treuhandvertrags und Annahme dieses Angebots<br />

durch die Treuhandkommanditistin sowie durch<br />

Zulassung der Treuhandkommanditistin zur Kapitalerhöhung<br />

gemäß § 4 durch die Geschäftsführung.<br />

§ 4 Abs. 4 bleibt unberührt.<br />

5. Der Kapitalanteil eines in § 3 Absatz 3 und 4 benannten<br />

Kommanditisten soll mindestens AUD<br />

20.000 betragen; Beteiligungen müssen jeweils<br />

durch 1000 ohne Rest teilbar sein. Zusätzlich hat<br />

der eintretende Kommanditist ein Agio in Höhe<br />

von 5 % bezogen auf seinen Kapitalanteil entsprechend<br />

der Beitrittsvereinbarung zu leisten.<br />

6. Den beitretenden Gesellschaftern ist bekannt,<br />

dass zwischenzeitlich verschiedene Verträge,<br />

insbesondere ein Vertrag über eine stille Beteili-<br />

148


gung an der <strong>Australien</strong> GmbH, abgeschlossen<br />

worden sind. Die Gesellschafter können diese<br />

Verträge, falls gewünscht, einsehen (§ 10 Abs. 1)<br />

und stimmen ihnen mit ihrem Beitritt zu.<br />

7. Die in § 3 Abs. 2 und 3 genannten Kommanditisten<br />

haben ihre Kapitalanteile geleistet. Die übrigen<br />

Kommanditisten werden ihre Kapitalanteile<br />

nach Maßgabe des § 7 erbringen.<br />

8. Die für jeden Kommanditisten im Handelsregister<br />

einzutragende Haftsumme entspricht 5 % des<br />

jeweils übernommenen Kapitalanteils (Hafteinlage<br />

ohne Agio). Für Zwecke der Eintragung in das<br />

Handelsregister gilt: 1 AUD = 0,65 EUR.<br />

9. Für die Treuhandkommanditistin wird nach Durchführung<br />

der einzelnen Kapitalerhöhungen die<br />

Haftsumme um 5 % des gezeichneten erhöhten<br />

Kapitalanteils (ohne Agio) erhöht und eingetragen.<br />

Die Zahlung der erhöhten Hafteinlage ist<br />

mit Einzahlung auf die Kapitalerhöhung erbracht<br />

und wird nicht zusätzlich geschuldet. Bis zur<br />

Durchführung der einzelnen Kapitalerhöhungen<br />

bleibt es für die Treuhandkommanditistin bei<br />

einer Haftsumme von EUR 6499,35, die ins Handelsregister<br />

eingetragen wurde.<br />

§ 4<br />

Kapitalerhöhungen<br />

1. Die Geschäftsführung ist im Rahmen der Durchführung<br />

des im Beteiligungsprospekt beschriebenen<br />

Investitionsvorhabens berechtigt, das Gesellschaftskapital<br />

durch Zulassung der in § 3 Abs. 2,<br />

3 und 4 genannten Kommanditisten zur Erhöhung<br />

ihrer Kapitalanteile sowie durch Aufnahme weiterer<br />

Gesellschafter bis zum 30.12.2006 in einem<br />

oder mehreren Schritten um bis zu AUD 70.590.000<br />

zzgl. Agio, somit auf insgesamt AUD 70.600.000<br />

(zzgl. Agio) zu erhöhen, um den als Anlage beigefügten<br />

Mittelverwendungsplan für das Investitionsvorhaben<br />

zu finanzieren. Die Geschäftsführung<br />

ist berechtigt, in Abhängigkeit vom Investitionsvolumen<br />

das Gesellschaftskapital abweichend von<br />

diesem Betrag festzulegen. Die Geschäftsführung<br />

kann hierbei das endgültige Gesellschaftskapital<br />

gegenüber dem vorläufigen Gesellschaftskapital<br />

in Höhe von AUD 70.600.000 um 10 % überschreiten<br />

bzw. unterschreiten.<br />

Darüber hinaus kann das Gesellschaftskapital<br />

seitens der Geschäftsführung über den in Satz 1<br />

des vorstehenden Absatzes genannten Betrag<br />

hinaus erhöht werden, sofern und soweit der<br />

Finanzierungsbedarf den im Mittelverwendungsplan<br />

vorgesehenen Bedarf übersteigt. Die Geschäftsführung<br />

ist berechtigt, die Frist für die<br />

Platzierung des Gesellschaftskapitals bis zum<br />

30.12.2007 zu verlängern.<br />

2. Mit der Annahme des Beitrittsangebots des Anlegers<br />

durch die Gesellschaft (= Zulassung der Treuhandkommanditistin<br />

zur Kapitalerhöhung) und<br />

der Annahme des Angebots des Anlegers zum<br />

Abschluss eines Treuhandvertrags durch die Treuhandkommanditistin<br />

erhöht sich der Kapitalanteil<br />

der Treuhandkommanditistin automatisch, also<br />

ohne dass es einer weiteren Maßnahme oder<br />

Erklärung bedarf, um den entsprechenden in der<br />

Beitrittserklärung bezeichneten Betrag. Die Erbringung<br />

der Kommanditeinlage des Treuhandkommanditisten<br />

richtet sich nach § 7.<br />

3. Die geschäftsführende Kommanditistin wird<br />

bereits hiermit zur Kapitalerhöhung entsprechend<br />

den nachfolgenden Regelungen zugelassen. Sie<br />

nimmt an den weiteren Kapitalerhöhungen automatisch<br />

und mit der Maßgabe teil, dass ihre Beteiligungsquote<br />

am Gesellschaftskapital der<br />

Gesellschaft mit Durchführung der ersten Kapitalerhöhung<br />

stets 0,01 % beträgt. Sofern und<br />

soweit sich das Gesellschaftskapital erhöht, erhöht<br />

sich somit automatisch, ohne dass es einer weiteren<br />

Maßnahme oder Erklärung bedarf, der Kapitalanteil<br />

der geschäftsführenden Kommanditistin,<br />

so dass ihr prozentualer Anteil an der Gesellschaft<br />

mit Durchführung der ersten Kapitalerhöhung<br />

unverändert 0,01 % beträgt. Zum Ende des<br />

in Abs. 1 beschriebenen Platzierungszeitraums<br />

wird die geschäftsführende Kommanditistin voraussichtlich<br />

eine Kapitaleinlage von insgesamt<br />

AUD 7.060 halten.<br />

149


Der Nominalwert, um den sich der Kapitalanteil<br />

der geschäftsführenden Kommanditistin infolge<br />

der einzelnen Kapitalerhöhungen erhöht, wird in<br />

einer Summe zum 20.12.2005, der Nominalwert<br />

von nach dem 20.12.2005 vorgenommenen Kapitalerhöhungen<br />

zum 27.12.2006 bzw. zum Zeitpunkt<br />

der Vollplatzierung zur Zahlung fällig.<br />

4. Die Kapitalerhöhungen der Treuhandkommanditistin<br />

und der geschäftsführenden Kommanditistin<br />

erfolgen jeweils mit Wirkung zum Beginn des<br />

Folgemonats der jeweiligen Kapitalerhöhung bzw.<br />

des Beitritts.<br />

§ 5<br />

Rechtsstellung der Treugeber<br />

1. Den Gesellschaftern ist bekannt, dass die Treuhandkommanditistin<br />

an den geplanten Kapitalerhöhungen<br />

gemäß § 4 zwar im eigenen Namen,<br />

jedoch als Treuhänderin für fremde Rechnung<br />

teilnehmen und ihren Kapitalanteil für die Treugeber<br />

halten wird. Dieses Treuhandverhältnis<br />

wird in einem Treuhandvertrag geregelt, den die<br />

Treuhandkommanditistin mit den Treugebern<br />

unmittelbar selbst abschließt.<br />

2. Soweit die Treuhandkommanditistin ihre Rechte<br />

an die Treugeber abgetreten und diesen Vollmacht<br />

zur Ausübung der mitgliedschaftlichen Rechte<br />

erteilt hat, werden die Treugeber im Verhältnis<br />

zur Gesellschaft und den Gesellschaftern wie Kommanditisten<br />

behandelt. Dies gilt insbesondere für<br />

die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, am<br />

Gewinn und Verlust, an einem Auseinandersetzungsguthaben<br />

und einem Liquidationserlös sowie<br />

für die Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte,<br />

insbesondere Stimm- und Entnahmerechte. Die<br />

Gesellschafter sind ausdrücklich damit einverstanden,<br />

dass die Treugeber kraft der ihnen erteilten<br />

Vollmacht die auf ihre Beteiligung entfallenden<br />

mitgliedschaftlichen Rechte unmittelbar<br />

selbst oder durch Bevollmächtigte ausüben, insbesondere<br />

an Beschlussfassungen der Gesellschafter<br />

mitwirken können.<br />

3. Soweit die Treugeber nicht unmittelbar handeln,<br />

wird die Treuhandkommanditistin diese Gesellschafterrechte<br />

nach deren Weisungen, und insbesondere<br />

nach Maßgabe des Treuhandvertrages,<br />

im Interesse der Treugeber ausüben.<br />

4. Jeder Treugeber kann nach Durchführung der<br />

entsprechenden Kapitalerhöhungen gemäß § 4<br />

und nach Vorlage einer Handelsregistervollmacht<br />

gemäß § 30 verlangen, dass seine Treuhandbeteiligung<br />

in eine Direktbeteiligung als Kommanditist<br />

umgewandelt wird.<br />

III. Gesellschafterkonten, Erbringung der Kommanditeinlage,<br />

Ausschluss der Nachschusspflicht<br />

§ 6<br />

Gesellschafterkonten<br />

1. Für jeden Gesellschafter werden folgende Kapitalkonten<br />

geführt:<br />

a) Die Kapitaleinlage des Gesellschafters wird<br />

auf dem Kapitalkonto I geführt. Dieses ist<br />

unveränderlich und maßgebend für die Beteiligung<br />

am Vermögen und am Auseinandersetzungsguthaben.<br />

b) Das Agio wird als Kapitalrücklage auf dem<br />

Kapitalkonto II gebucht.<br />

c) Ausschüttungen und sonstige Entnahmen sowie<br />

Einlagen werden auf dem Kapitalkonto III<br />

gebucht.<br />

d) Gewinne und Verluste werden auf dem Kapitalkonto<br />

IV gebucht (Gewinn-/Verlustvortragskonto).<br />

2. Die Salden auf den Kapitalkonten sind unverzinslich.<br />

3. Für den Leistungsverkehr und die sonstigen Ansprüche<br />

zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern,<br />

wie z.B. fällige Einzahlungspflichten<br />

auf Einlagen und Agio, wird ein gesondertes Verrechnungskonto<br />

geführt. Das Konto hat im Verhältnis<br />

der Gesellschaft zu den Gesellschaftern<br />

Forderungs- und Verbindlichkeitscharakter.<br />

150


§ 7<br />

Erbringung der Kommanditeinlagen<br />

Für die Leistung der Kapitalanteile durch die gemäß<br />

§ 3 Abs. 3 und 4 beitretenden Kommanditisten gilt<br />

Folgendes:<br />

1. Die Kommanditisten im Sinne des § 3 Abs. 4 sind<br />

zur Barleistung des Kapitalanteils zzgl. Agio gemäß<br />

den Bedingungen der Beitrittsvereinbarung<br />

verpflichtet. Bei einer ratenweisen Einzahlung<br />

des Kapitalanteils werden die Einzahlungen vorrangig<br />

dem Kapitalkonto II, sodann dem Kapitalkonto<br />

I gutgeschrieben.<br />

2. Die Treuhandkommanditistin erhöht ihren Anteil<br />

im Rahmen der jeweiligen Kapitalerhöhung gemäß<br />

§ 4 und erbringt diesen Kapitalanteil zzgl.<br />

Agio durch Abtretung ihrer gegen die jeweiligen<br />

Treugeber bestehenden entsprechenden Ansprüche<br />

an die Gesellschaft. Die Gesellschaft nimmt<br />

die Abtretung hiermit an. Eine weitergehende<br />

Haftung der Treuhandkommanditistin für die Erbringung<br />

der Einlagen ist im Innenverhältnis zur<br />

Gesellschaft ausgeschlossen.<br />

3. Die geschäftsführende Kommanditistin erhöht<br />

ihren Anteil im Rahmen der jeweiligen Kapitalerhöhung<br />

gemäß § 4 und erbringt diesen Kapitalanteil<br />

als Bareinlage.<br />

4. Wird der Kapitalanteil zzgl. Agio zu den vereinbarten<br />

Terminen nicht oder nicht in voller Höhe<br />

erbracht, kann die Gesellschaft von der Beitrittsvereinbarung<br />

mit dem säumigen Gesellschafter<br />

bzw. Treugeber zurücktreten.<br />

5. Der infolge Abs. 3 gemäß § 26 Abs. 1c) ausscheidende<br />

Gesellschafter oder Treugeber trägt die im<br />

Zusammenhang mit seinem Ausscheiden entstehenden<br />

Kosten, mindestens aber eine Schadenspauschale<br />

in Höhe des vereinbarten Agios. Macht<br />

die Gesellschaft diese Schadenspauschale geltend,<br />

bleibt es dem Gesellschafter oder Treugeber<br />

vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.<br />

Die Gesellschaft ist berechtigt, ihre<br />

Schadensersatzansprüche mit etwaigen Rückzahlungs-<br />

oder Abschichtungsverpflichtungen zu<br />

verrechnen.<br />

6. Anstelle des Rücktritts gemäß Abs. 4 kann die<br />

Gesellschaft den Kapitalanteil eines in Verzug<br />

geratenen Gesellschafters bzw. Treugebers unter<br />

Beachtung des § 3 Abs. 5 bzw. § 4 Abs. 1 und 2<br />

auf den Betrag der von ihm geleisteten Zahlung<br />

abzüglich 5 % Agio sowie abzüglich sämtlicher<br />

Schadensersatzansprüche herabsetzen. Im Falle<br />

der Herabsetzung hat der hiervon betroffene<br />

Gesellschafter bzw. Treugeber der Gesellschaft<br />

die diesbezüglichen Kosten, mindestens aber<br />

eine Schadenspauschale in Höhe von AUD 500 zu<br />

ersetzen. Macht die Gesellschaft diese Schadenspauschale<br />

geltend, kann der betroffene Treugeber<br />

einen geringeren Schaden nachweisen.<br />

7. Bei nicht fristgerechter Einzahlung der Gesellschaftereinlagen<br />

gemäß Abs. 1 können dem Zeichner<br />

Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet<br />

werden. Die Geltendmachung von darüber hinausgehenden<br />

Schadensersatzforderungen, z.B.<br />

zusätzlichen Bearbeitungsgebühren, bleibt davon<br />

unberührt.<br />

8. Die Treuhandkommanditistin tritt bereits hiermit<br />

die ihr gegenüber den jeweiligen Treugebern<br />

zustehenden Ansprüche auf Verzugszinsen und<br />

sonstigen Schadensersatz an die diese Abtretung<br />

hiermit annehmende Gesellschaft ab. Die Gesellschaft<br />

ist somit berechtigt, die entsprechenden<br />

Ansprüche unmittelbar gegenüber dem jeweiligen<br />

Treugeber geltend zu machen; ein darüber hinausgehender<br />

Anspruch der Gesellschaft gegenüber<br />

der Treuhandkommanditistin besteht nicht.<br />

§ 8<br />

Ausschluss der Nachschusspflicht<br />

1. Über die Verpflichtung zur Leistung des in der<br />

Beitrittsvereinbarung vereinbarten Kapitalanteils<br />

zzgl. Agio hinaus übernehmen die Kommanditisten<br />

bzw. Treugeber – auch im Falle des § 4 Abs. 1<br />

Satz 2 und 3 – keine weiteren Zahlungs- oder<br />

Nachschusspflichten oder Haftungen. Die gesetzliche<br />

Regelung über die Haftung der Kommanditisten<br />

gegenüber Gesellschaftsgläubigern gemäß<br />

§ 171 ff. HGB bleibt von diesem vertraglichen<br />

Ausschluss unberührt.<br />

151


2. Der einzelne Gesellschafter oder Treugeber ist<br />

ohne seine Zustimmung nicht verpflichtet, sich<br />

an einer beschlossenen Kapitalerhöhung zu beteiligen.<br />

Dies gilt nicht für die geschäftsführende<br />

Kommanditistin. Diese ist gemäß der Regelung<br />

des § 4 Abs. 3 verpflichtet, an einer beschlossenen<br />

Kapitalerhöhung teilzunehmen.<br />

IV. Geschäftsführung, zustimmungsbedürftige<br />

Rechtsgeschäfte, Kontrollrechte, Beirat<br />

§ 9<br />

Geschäftsführung und Vertretung<br />

1. Zur Geschäftsführung befugt ist ausschließlich die<br />

geschäftsführende Kommanditistin (geschäftsführende<br />

Gesellschafterin). Der Komplementär ist<br />

von der Geschäftsführung ausgeschlossen.<br />

2. Die geschäftsführende Gesellschafterin ist verpflichtet,<br />

die Geschäfte der Gesellschaft unter<br />

Beachtung der sich aus § 15 ergebenden Zuständigkeiten<br />

der Gesellschafter sowie nach Maßgabe<br />

der von diesen demgemäß gefassten Gesellschafterbeschlüsse<br />

mit der Sorgfalt ordentlicher Kaufleute<br />

zu führen sowie ihre Geschäftserfahrungen<br />

und ihre Verbindungen der Gesellschaft nach<br />

besten Kräften zur Verfügung zu stellen. Die geschäftsführende<br />

Gesellschafterin ist berechtigt,<br />

zur Finanzierung der von der Gesellschaft vorzunehmenden<br />

Investitionen in eigenem Ermessen<br />

Fremdmittel in fremder Währung aufzunehmen.<br />

Sie ist weiterhin berechtigt, nach eigenem Ermessen<br />

Währungs- bzw. Zinssicherungsgeschäfte<br />

abzuschließen.<br />

3. Der Komplementär ist von den Beschränkungen<br />

des § 112 Abs. 1 HGB befreit. Dies gilt sinngemäß<br />

für die geschäftsführende Gesellschafterin.<br />

4. Die geschäftsführende Gesellschafterin ist von<br />

den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.<br />

5. Der Komplementär vertritt die Gesellschaft einzeln.<br />

Die geschäftsführende Gesellschafterin erhält<br />

hiermit, soweit gesetzlich zulässig, Generalvollmacht<br />

zur Vertretung der Gesellschaft. Sie ist im<br />

Rahmen dieser Generalvollmacht ebenfalls einzelvertretungsberechtigt.<br />

6. Die Gesellschafter sind bei Vorliegen eines wichtigen<br />

Grundes ermächtigt, die der geschäftsführenden<br />

Kommanditistin erteilte Geschäftsführungsbefugnis<br />

nebst Generalvollmacht durch Beschluss<br />

zu widerrufen.<br />

7. Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis<br />

erlöschen automatisch mit dem Ausscheiden der<br />

geschäftsführenden Gesellschafterin bzw. des<br />

persönlich haftenden Gesellschafters aus der<br />

Gesellschaft, insbesondere wenn diese von dem<br />

ihnen gemäß § 25 Abs. 1 und 2 eingeräumten<br />

Kündigungsrecht Gebrauch machen.<br />

8. Die geschäftsführende Gesellschafterin ist auch<br />

zur Beauftragung anderer juristischer oder natürlicher<br />

Personen mit der Geschäftsführung oder<br />

mit einzelnen Geschäftsführungsaufgaben<br />

ermächtigt.<br />

§ 10<br />

Kontrollrechte und Geschäftsbericht<br />

1. Die Gesellschafter haben über das Kontrollrecht<br />

des § 166 HGB hinaus das Recht, die Handelsbücher<br />

und Papiere der Gesellschaft durch einen<br />

Angehörigen der steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden<br />

Berufe einsehen zu lassen.<br />

2. Die Geschäftsführung informiert die Gesellschafter<br />

und gegebenenfalls den Beirat über wesentliche<br />

geschäftliche Vorgänge und über die wirtschaftliche<br />

Situation der Gesellschaft.<br />

3. Die Geschäftsführung hat jährlich den Gesellschaftern<br />

schriftlich über den Geschäftsverlauf<br />

und die Lage der Gesellschaft zu berichten.<br />

§ 11<br />

Haftung<br />

1. Die Gesellschafter haben untereinander sowie<br />

im Verhältnis zu der Gesellschaft nur Vorsatz und<br />

grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Die Bestimmungen<br />

des § 9 Absatz 2 bleiben unberührt.<br />

152


2. Schadensersatzansprüche der Gesellschafter untereinander<br />

sowie im Verhältnis zur Gesellschaft<br />

verjähren nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet<br />

ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch<br />

entstanden ist und der Gesellschafter von den<br />

den Anspruch begründenden Umständen und<br />

der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder<br />

ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Unabhängig<br />

von der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen<br />

Unkenntnis verjährt der Anspruch bei vorsätzlichen<br />

Handlungen spätestens nach Ablauf von zehn<br />

Jahren, im Übrigen spätestens nach Ablauf von<br />

fünf Jahren nach der Entstehung des Anspruchs.<br />

3. Derartige Ansprüche sind innerhalb einer Ausschlussfrist<br />

von 6 Monaten nach Kenntniserlangung<br />

vom Schaden gegenüber dem Verpflichteten<br />

schriftlich geltend zu machen. Die Nichteinhaltung<br />

der Ausschlussfrist führt zum Verlust des<br />

Anspruchs.<br />

§ 12<br />

Beirat<br />

1. Die Gesellschafter können einen Beirat wählen,<br />

der aus drei Mitgliedern besteht. Zusätzlich kann<br />

ein Ersatzmitglied gewählt werden.<br />

2. Die Beiratsmitglieder werden für die Zeit bis zum<br />

Ablauf des dritten Jahres bestellt, das auf ihre<br />

Wahl folgt. Auch nach Ablauf dieser Zeit bleibt<br />

ein Beiratsmitglied so lange im Amt, bis ein Nachfolger<br />

bestimmt ist. Eine Wiederwahl ist zulässig.<br />

Scheidet ein Beiratsmitglied während seiner Amtszeit<br />

aus oder verstirbt es, rückt das Ersatzmitglied<br />

an dessen Stelle nach. Wurde seitens der Gesellschafter<br />

kein Ersatzmitglied gewählt, rückt als<br />

nächstes Beiratsmitglied die Person nach, die die<br />

nächstmeisten Stimmen bei der vorangegangenen<br />

Beiratswahl erhalten hatte, wenn diese die<br />

Wahl annimmt. Sofern das nachrückende Mitglied<br />

die Wahl nicht annimmt, bestimmt die geschäftsführende<br />

Gesellschafterin eine Person, die diese<br />

Funktion annimmt. Die Amtszeit des Ersatzmitgliedes<br />

bzw. des nachrückenden Mitgliedes endet<br />

mit der regulären Amtszeit des Beirats.<br />

3. Bis zur Wahl eines ordentlichen Beirats kann die<br />

geschäftsführende Gesellschafterin einen vorläufigen<br />

Beirat bestellen.<br />

4. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher<br />

Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens<br />

zwei seiner Mitglieder anwesend sind.<br />

5. Der Beirat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung<br />

und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.<br />

6. Aufgabe des Beirates ist die Beratung, Unterstützung<br />

und Überwachung der Geschäftsführung.<br />

Der Beirat ist nicht berechtigt, der Geschäftsführung<br />

Weisungen zu erteilen. Er kann jedoch von<br />

der Geschäftsführung Berichterstattung über einzelne<br />

Geschäftsführungsangelegenheiten verlangen<br />

und eines seiner Mitglieder oder einen sachverständigen<br />

Dritten auf Kosten der Gesellschaft<br />

beauftragen, die Geschäftsbücher der Gesellschaft<br />

einzusehen und Bericht zu erstatten.<br />

7. Mindestens ein Beiratsmitglied nimmt an den<br />

Gesellschafterversammlungen gemäß § 17 dieses<br />

Vertrages teil. Auf Verlangen des Beirates nimmt<br />

die geschäftsführende Gesellschafterin oder ein<br />

durch diese zu benennender Vertreter an den<br />

Beiratssitzungen teil; die geschäftsführende Gesellschafterin<br />

ihrerseits ist berechtigt, an den Beiratssitzungen<br />

teilzunehmen.<br />

8. Der Beirat ist kein Organ im Sinne des Aktienrechts.<br />

Seine Mitglieder haften nur für Vorsatz<br />

oder grobe Fahrlässigkeit. Schadensersatzansprüche<br />

der Gesellschafter und der Gesellschaft verjähren<br />

nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab<br />

dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden<br />

ist und der Anspruchsberechtigte von<br />

den den Anspruch begründenden Umständen<br />

und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt<br />

oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.<br />

Unabhängig von der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen<br />

Unkenntnis verjährt der Anspruch bei vorsätzlichem<br />

Handeln spätestens nach Ablauf von<br />

10 Jahren, im Übrigen spätestens nach Ablauf von<br />

fünf Jahren nach der Entstehung des Anspruchs.<br />

153


9. Derartige Ansprüche sind innerhalb einer Ausschlussfrist<br />

von 6 Monaten nach Kenntniserlangung<br />

vom Schaden gegenüber dem Verpflichteten<br />

schriftlich geltend zu machen. Die Nichteinhaltung<br />

der Ausschlussfrist führt zum Verlust des<br />

Anspruchs.<br />

10.Der Beirat erhält neben der Erstattung seiner<br />

Auslagen eine Vergütung in Höhe von AUD 1.000<br />

p.a. zzgl. Umsatzsteuer. Änderungen hierzu sind<br />

durch die Gesellschafter zu beschließen.<br />

V. Gesellschafterbeschlüsse, Umlaufverfahren,<br />

Gesellschafterversammlung<br />

§ 13<br />

Gesellschafterbeschlüsse<br />

1. Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten<br />

der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen<br />

erfolgen durch Beschlussfassung. Die Gesellschafterbeschlüsse<br />

werden grundsätzlich im Wege<br />

des schriftlichen Umlaufverfahrens gefasst. Das<br />

schriftliche Umlaufverfahren ist einmal jährlich<br />

bis spätestens zum 30.11. eines Jahres, erstmals<br />

im Geschäftsjahr 2007, durchzuführen. Eine Beschlussfassung<br />

in einer Gesellschafterversammlung<br />

ist unter den Voraussetzungen des § 17 dieses<br />

Vertrages möglich.<br />

2. Soweit in zwingenden gesetzlichen Bestimmungen<br />

oder diesem Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich<br />

etwas anderes geregelt ist, bedürfen<br />

Gesellschafterbeschlüsse der einfachen Mehrheit<br />

der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen<br />

gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit<br />

gilt ein Antrag als abgelehnt.<br />

3. Das Stimmrecht bemisst sich nach dem Kapitalanteil<br />

(Kapitalkonto I jedes Gesellschafters gemäß<br />

§ 6 Abs. 1a) dieses Vertrages) mit der Maßgabe,<br />

dass auf je AUD 1 Kapitalanteil eine Stimme entfällt.<br />

4. Die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses<br />

kann nur binnen einer Ausschlussfrist von<br />

einem Monat nach Kenntniserlangung durch eine<br />

gegen die Gesellschaft zu richtende Klage, in der<br />

auch die Gründe genannt werden müssen, aus<br />

denen sich die Unwirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses<br />

ergibt, geltend gemacht werden.<br />

Nach Ablauf der Frist gilt ein etwaiger Mangel als<br />

geheilt.<br />

5. Jeder Gesellschafter kann sich im Rahmen der<br />

Ausübung seines Stimmrechts vertreten lassen.<br />

6. Ein Bevollmächtigter, der mehrere Gesellschafter<br />

vertritt, kann entsprechend ihm erteilten Weisungen<br />

voneinander abweichende Stimmen abgeben.<br />

Dies gilt auch für die Treuhandkommanditistin;<br />

diese ist berechtigt, das ihr zustehende Stimmrecht<br />

gespalten auszuüben. Stets kann jedoch für einen<br />

einzelnen Gesellschafter bzw. Treugeber das<br />

Stimmrecht nur einheitlich abgegeben werden.<br />

Im Übrigen kann ein Gesellschafter für seinen<br />

Kapitalanteil nur eine einheitliche Stimme abgeben.<br />

§ 14<br />

Niederschriften der Gesellschafterbeschlüsse<br />

1. Über die Gesellschafterbeschlüsse ist eine Niederschrift<br />

anzufertigen, die von den geschäftsführenden<br />

Gesellschaftern, der Treuhandkommanditistin<br />

und, sofern ein Beirat besteht und zumindest<br />

eines seiner Mitglieder an der Beschlussfassung<br />

mitgewirkt hat, einem Beiratsmitglied zu unterzeichnen<br />

und den Gesellschaftern zu übersenden<br />

ist.<br />

2. Die Niederschrift hat das Abstimmungsergebnis<br />

sowie die getroffenen Gesellschafterbeschlüsse<br />

zu enthalten; im Falle der Beschlussfassung gemäß<br />

§ 17 zusätzlich den Ort und den Tag der Versammlung,<br />

die Anzahl der Teilnehmer, die Gegenstände<br />

der Tagesordnung und alle Anträge, soweit sie<br />

in der Gesellschafterversammlung behandelt<br />

wurden.<br />

3. Der Inhalt der Niederschrift gilt als von dem einzelnen<br />

Gesellschafter genehmigt, sofern er der<br />

Richtigkeit nicht binnen zwei Wochen seit dem<br />

Empfang gegenüber der Geschäftsführung schriftlich<br />

unter Angabe von Gründen widerspricht.<br />

154


§ 15<br />

Zuständigkeit der Gesellschafter<br />

1. Die Gesellschafter sind insbesondere für folgende<br />

Beschlussfassungen zuständig:<br />

a) Feststellung des Jahresabschlusses;<br />

b) Beschluss über Entnahmen gem. § 20 Abs. 1;<br />

c) Wahl des Abschlussprüfers gem. § 18 Abs. 3<br />

Satz 1;<br />

d) Entlastung der geschäftsführenden Gesellschafter;<br />

e) Wahl, Entlastung und Vergütung des Beirats<br />

gem. § 12;<br />

f) Änderung des Gesellschaftsvertrages;<br />

g) Ausschluss von Gesellschaftern, insbesondere<br />

nach § 26d;<br />

h) Bestellung eines neuen Treuhandkommanditisten<br />

gemäß § 26 Abs. 3;<br />

i) Veräußerung wesentlicher Teile des Gesellschaftsvermögens<br />

oder Kündigung der atypisch<br />

stillen Beteiligung an der <strong>Australien</strong> GmbH;<br />

j) Auflösung der Gesellschaft gem. § 29;<br />

k) Widerruf der Geschäftsführungsbefugnis nebst<br />

Generalvollmacht gem. § 9 Abs. 6;<br />

l) Umwandlung der Stellung eines Komplementärs<br />

in die Stellung eines Kommanditisten<br />

gem. § 3 Abs. 10;<br />

m) Eingehen weiterer Beteiligungen oder Erwerb<br />

weiterer Grundstücke oder grundstücksgleicher<br />

Rechte und die Durchführung von bis<br />

zum heutigen Tage nicht bekannten Neubauvorhaben<br />

auf bereits erworbenen oder noch<br />

zu erwerbenden Grundstücken seitens der<br />

Gesellschaft, sofern die mit den einzelnen<br />

Maßnahmen verbundenen Kosten 10 % des<br />

Gesellschaftsvermögens übersteigen;<br />

n) Abschluss von Rechtsgeschäften oder Zustimmung<br />

zu Rechtsgeschäften der <strong>Australien</strong><br />

GmbH im Wert von mehr als AUD 1.000.000.<br />

2. Beschlüsse im Sinne von Abs. 1 f), h), i), j), l), m)<br />

und n) bedürfen einer Mehrheit von 75 % der<br />

abgegebenen Stimmen.<br />

3. Eine etwaige Nachschusspflicht kann nur mit den<br />

Stimmen aller Gesellschafter beschlossen werden.<br />

§ 16<br />

Gesellschafterbeschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren<br />

1. Im Wege der schriftlichen Abstimmung (Umlaufverfahren)<br />

kommt ein Beschluss nur zustande,<br />

wenn mindestens 30 % der Stimmen aller Gesellschafter<br />

an der Abstimmung teilnehmen. Wird<br />

im Rahmen der schriftlichen Abstimmung diese<br />

Quote nicht erreicht, kann die geschäftsführende<br />

Gesellschafterin oder der persönlich haftende<br />

Gesellschafter eine weitere schriftliche Abstimmung<br />

mit gleicher Tagesordnung (Abstimmungsgegenstände)<br />

veranlassen. Im Rahmen dieser<br />

zweiten schriftlichen Abstimmung können Beschlüsse<br />

unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden<br />

Stimmen gefasst werden.<br />

2. Hierauf ist im Rahmen der Bekanntgabe der Abstimmungsgegenstände<br />

gemäß Abs. 3 hinzuweisen.<br />

Alternativ kann auch eine außerordentliche<br />

Gesellschafterversammlung einberufen werden.<br />

3. Bei schriftlichen Abstimmungen hat die geschäftsführende<br />

Gesellschafterin den Abstimmungsgegenstand<br />

mit einer begründeten Stellungnahme<br />

bekannt zu geben. Die Bekanntgabe erfolgt schriftlich<br />

an die der Gesellschaft zuletzt benannte<br />

Anschrift des jeweiligen Gesellschafters. Die Abstimmungsunterlagen<br />

sind zuvor der Treuhandkommanditistin<br />

und, soweit vorhanden, dem Beirat<br />

mit angemessener Frist vorzulegen. Soweit<br />

diese eigene Stellungnahmen abgeben, sind sie<br />

den Abstimmungsunterlagen beizufügen. Die<br />

Stimmabgabe der Gesellschafter muss innerhalb<br />

von vier Wochen nach Absendung der Abstimmungsaufforderung<br />

bei der Gesellschaft eingehen.<br />

Bis dahin nicht eingegangene Stimmen zählen<br />

als Stimmenthaltung. Die Auszählung der<br />

Stimmen erfolgt durch die Gesellschaft bzw. den<br />

Treuhandkommanditisten für die Treugeber. Die<br />

155


Treuhandkommanditistin und gegebenenfalls der<br />

Beirat haben das Recht, die Auszählung zu überprüfen.<br />

Über das Ergebnis der Abstimmung sind<br />

die Gesellschafter durch die Zusendung einer Niederschrift<br />

gemäß § 14 dieses Vertrages zu unterrichten.<br />

§ 17<br />

Gesellschafterversammlung<br />

1. Gesellschafterversammlungen finden statt auf<br />

Antrag eines geschäftsführenden Gesellschafters,<br />

eines Komplementärs, der Treuhandkommanditistin,<br />

des Beirats oder auf Antrag von Gesellschaftern<br />

bzw. Treugebern, die zusammen mindestens<br />

30 % des Gesellschaftskapitals vertreten.<br />

2. Die Gesellschafterversammlung wird durch die<br />

geschäftsführende Gesellschafterin einberufen.<br />

Die Einberufung erfolgt schriftlich an die der<br />

Gesellschaft zuletzt benannte Anschrift des jeweiligen<br />

Gesellschafters. Sie muss den Zeitpunkt,<br />

den Ort und die Tagesordnung angeben. Zwischen<br />

der Absendung einerseits sowie dem Tag der Versammlung<br />

andererseits muss eine Frist von mindestens<br />

vier Wochen liegen. Bei eilbedürftigen<br />

Fällen kann die Frist auf zehn Tage verkürzt werden.<br />

Bei der Berechnung der Fristen werden der<br />

Tag der Absendung und der Tag der Versammlung<br />

mitgezählt.<br />

3. Die Gesellschafterversammlung findet grundsätzlich<br />

am Sitz der Gesellschaft statt, sofern die<br />

Gesellschafter nicht etwas anderes beschließen.<br />

4. Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung<br />

führt die geschäftsführende Gesellschafterin.<br />

5. Wird eine Gesellschafterversammlung auf Antrag<br />

eines Komplementärs, der Treuhandkommanditistin,<br />

des Beirats oder der Gesellschafter bzw.<br />

Treugeber, die mindestens 30 % des Gesellschaftskapitals<br />

vertreten, nicht innerhalb von 14 Tagen,<br />

nachdem der entsprechende Antrag nach Abs. 1<br />

einem geschäftsführenden Gesellschafter zuging,<br />

einberufen, ist der Antragsteller oder die Treuhandkommanditistin<br />

berechtigt, die Versammlung<br />

einzuberufen.<br />

6. Eine ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung<br />

ist ohne Rücksicht auf die Zahl der<br />

anwesenden oder vertretenen Gesellschafter beschlussfähig,<br />

sofern die geschäftsführende Gesellschafterin<br />

sowie die Treuhandkommanditistin<br />

anwesend oder vertreten sind.<br />

VI. Geschäftsjahr, Jahresabschluss, Ergebnisbeteiligung,<br />

Entnahmen, Vergütung<br />

§ 18<br />

Geschäftsjahr, Jahresabschluss<br />

1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />

2. Die Geschäftsführung hat in den ersten sechs<br />

Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene<br />

Geschäftsjahr unter Beachtung der<br />

Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und<br />

Bilanzierung sowie der gesetzlichen Vorschriften<br />

die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung<br />

der Gesellschaft sowie die für die Zwecke der Besteuerung<br />

maßgebliche Einnahmen-Überschussrechnung<br />

aufzustellen und zu unterzeichnen.<br />

3. Der Jahresabschluss (Bilanz und die Gewinn- und<br />

Verlustrechnung) sowie die Einnahmen-Überschussrechnung<br />

werden, jedoch erstmals für das<br />

Geschäftsjahr, in dem neue Gesellschafter gemäß<br />

§ 4 der Gesellschaft beitreten (Beitrittsjahr), jährlich<br />

von einem vereidigten Buchprüfer bzw. Wirtschaftsprüfer<br />

oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

auf Kosten der Gesellschaft geprüft. Für<br />

sämtliche Geschäftsjahre bis einschließlich des<br />

Geschäftsjahres, in dem das Gesellschaftskapital<br />

gemäß § 4 vollständig platziert wird (sämtliche<br />

Beitrittsjahre), bestimmt die Geschäftsführung<br />

den Abschlussprüfer.<br />

4. Der geprüfte Jahresabschluss sowie die Einnahmen-Überschussrechnung<br />

sind allen Gesellschaftern<br />

bekannt zu geben bzw. mit der Einladung<br />

zur Gesellschafterversammlung gem. § 17 dieses<br />

Vertrages zuzusenden. Die Gesellschaft hat den<br />

Prüfungsbericht der Treuhandkommanditistin<br />

und gegebenenfalls dem Beirat auszuhändigen.<br />

156


§ 19<br />

Beteiligung am Ergebnis<br />

1. Die Beteiligung der Gesellschafter am Ergebnis<br />

der Gesellschaft, wie es sich nach Berücksichtigung<br />

des Vorabgewinns der geschäftsführenden<br />

Gesellschafterin und des persönlich haftenden<br />

Gesellschafters gemäß § 21 ergibt, bestimmt sich<br />

nach dem Verhältnis der zum jeweiligen Bilanzstichtag<br />

geleisteten Kapitalanteile (Kapitalkonto I).<br />

2. Abweichend von Abs. 1 werden nach Möglichkeit<br />

die Ergebnisse des Geschäftsjahres 2005 und<br />

2006, bzw. 2007 im Falle der Verlängerung der<br />

Platzierungsfrist, so verteilt, dass sämtliche Gesellschafter<br />

unabhängig vom Beitrittszeitpunkt<br />

entsprechend dem Verhältnis ihrer vertragsgemäß<br />

eingezahlten Kapitalanteile gleich behandelt<br />

werden. Hierzu werden die später beitretenden<br />

Gesellschafter von den nach ihrem Beitritt anfallenden<br />

Gewinnen bzw. Verlusten Vorabanteile<br />

erhalten, bis sämtlichen Gesellschaftern Gewinne<br />

oder Verluste in gleicher anteiliger Höhe zugerechnet<br />

sind.<br />

3. Etwaige Umsatzsteuerrückerstattungen sind den<br />

Gesellschaftern zuzurechnen, denen eine Umsatzsteuerrückerstattung<br />

zugrunde liegende Umsatzsteuerzahlung<br />

einkommensteuerrechtlich als<br />

Werbungskosten zuzurechnen waren. Die Umsatzsteuerzahlungen<br />

gelten im Rahmen der Ergebnisverteilung<br />

dementsprechend als Aufwand<br />

dieser Gesellschafter.<br />

4. Allen Gesellschaftern werden Verlustanteile auch<br />

dann zugerechnet, wenn sie die Höhe ihrer Kapitalanteile<br />

übersteigen; eine Ausgleichspflicht ergibt<br />

sich hierdurch nicht.<br />

5. Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, Sonderwerbungskosten<br />

bzw. Sonderbetriebsausgaben und<br />

-vermögen der Gesellschafter bei der einheitlichen<br />

und gesonderten Gewinnfeststellung zu berücksichtigen,<br />

es sei denn, es werden diese ohne gesonderte<br />

Aufforderung von den Gesellschaftern<br />

mitgeteilt und die entsprechenden Belege zur Verfügung<br />

gestellt.<br />

§ 20<br />

Entnahmen<br />

1. Die Gesellschafter entscheiden über die Verwendung<br />

von Gewinnen und Liquiditätsüberschüssen<br />

(Entnahmen), soweit sie nicht nach Auffassung<br />

der Geschäftsführung als angemessene Liquiditätsreserve<br />

zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen<br />

Fortführung der Geschäfte der Gesellschaft<br />

benötigt werden. Die Geschäftsführung, die Treuhandkommanditistin<br />

und gegebenenfalls der Beirat<br />

unterbreiten gemeinsam den Gesellschaftern<br />

einen Vorschlag über die Höhe der für das vorangegangene<br />

Geschäftsjahr zu beschließenden Entnahmen.<br />

2. An den für die Jahre 2006 bis 2007 vorgesehenen<br />

Ausschüttungen nehmen die Gesellschafter zeitanteilig<br />

dergestalt teil, dass ihnen ein zeitanteiliger<br />

Ausschüttungsanspruch für den Zeitraum<br />

beginnend ab dem Monatsersten, der der vertragsgemäßen<br />

Einlagenleistung folgt, zusteht.<br />

3. Die Geschäftsführung ist berechtigt, Entnahmen<br />

für das vergangene Geschäftsjahr auch vor einem<br />

Beschluss der Gesellschafter zu veranlassen (vorläufige<br />

Ausschüttungen), nicht jedoch vor dem<br />

30.06. des Folgejahres.<br />

4. Soweit der persönlich haftende Gesellschafter<br />

und die geschäftsführende Kommanditistin gemäß<br />

§ 21 Abs. 1 und 2 Anspruch auf einen Vorabgewinn<br />

haben, sind sie berechtigt, diesen<br />

während des laufenden Geschäftsjahres zu entnehmen.<br />

Abs. 1 und 2 kommen insoweit nicht zur<br />

Anwendung.<br />

5. Entnahmen können auch dann erfolgen, wenn<br />

der Kapitalanteil durch Verluste gemindert ist.<br />

§ 21<br />

Vergütung der geschäftsführenden Gesellschafterin,<br />

Vergütung der Komplementärin<br />

1. Für die Übernahme der Geschäftsführung erhält<br />

die geschäftsführende Gesellschafterin ab dem<br />

Jahr 2005 einen jährlichen Vorabgewinn in Höhe<br />

von AUD 5.000. Dieser Vorabgewinn ist ab 2006<br />

jährlich um 1,7 % zu erhöhen.<br />

157


2. Für die Übernahme des Haftungsrisikos erhält<br />

die Komplementärin ab dem Jahr 2005 einen<br />

jährlichen Vorabgewinn in Höhe von AUD 5.000.<br />

Dieser Vorabgewinn ist ab 2006 jährlich um 1,7 %<br />

zu erhöhen.<br />

3. Der Vorabgewinn nach Abs. 1 und Abs. 2 ist – unbeschadet<br />

§ 20 Abs. 3 – spätestens am 30. Dezember<br />

eines jeden Jahres fällig.<br />

4. Sämtliche Vergütungen verstehen sich gegebenenfalls<br />

zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />

5. Notwendige Reisekosten werden gesondert<br />

ersetzt.<br />

§ 22<br />

Vergütung der Treuhandkommanditistin<br />

Gemäß den zwischen der Treuhandkommanditistin<br />

und den einzelnen Treugebern abgeschlossenen<br />

Treuhandverträgen erhält die Treuhandkommanditistin<br />

für sämtliche mit den Treuhandschaften verbundenen<br />

Tätigkeiten für das Jahr 2005 eine Vergütung<br />

in Höhe von insgesamt AUD 25.000 zzgl. Umsatzsteuer,<br />

ab dem Jahr 2006 AUD 15.000 zzgl. Umsatzsteuer.<br />

Die in Abs. 1 genannte Treuhandvergütung<br />

erhöht sich ab dem 01.01.2007 jährlich um 1,7 %.<br />

Die Treuhandvergütung, ebenso wie die Reisekosten<br />

sowie die Kosten, die der Treuhandkommanditistin<br />

für drucktechnische Anfertigungen und den Versand<br />

der für die Treugeber bestimmten Unterlagen im<br />

Zusammenhang mit Gesellschafterversammlungen<br />

und schriftlichen Gesellschafterabstimmungen entstehen,<br />

sind Kosten der Gesellschaft und werden von<br />

dieser an die Treuhandkommanditistin gezahlt. Die<br />

Modalitäten der Zahlung sind in § 9 des Treuhandvertrags<br />

geregelt.<br />

VII. Verfügungen über den Gesellschaftsanteil,<br />

Tod eines Gesellschafters<br />

§ 23<br />

Übertragung, Belastung und Teilung von<br />

Gesellschaftsanteilen<br />

1. Jeder Kommanditist kann seinen Gesellschaftsanteil<br />

übertragen oder in sonstiger Weise darüber<br />

verfügen. Eine Übertragung kann jeweils nur zum<br />

Ablauf des 31.12. eines Jahres bzw. zum Beginn<br />

des 01.01. eines Jahres erfolgen. Jede beabsichtigte<br />

Verfügung ist der Geschäftsführung schriftlich<br />

anzuzeigen.<br />

2. Der <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft mbH<br />

(nachfolgend „BFI“) steht an der Beteiligung<br />

eines jeden Gesellschafters einzeln ein Vorkaufsrecht<br />

gemäß den nachstehenden Bestimmungen<br />

zu. Vor Abtretung der Beteiligung an einen Dritten<br />

ist diese zunächst der BFI unter der Adresse<br />

der Real I.S. AG schriftlich unter Beifügung einer<br />

Kopie des Kaufvertrages mit dem kaufwilligen<br />

Dritten zum Kauf anzubieten, wobei das Vorkaufsrecht<br />

von der BFI oder einem nach ihrem freien<br />

Belieben zu benennenden Dritten ausgeübt werden<br />

kann. Die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechtes<br />

durch die BFI oder den von ihr benannten<br />

Dritten beträgt 30 Kalendertage, gerechnet ab<br />

dem Eingang der im obigen Sinne vollständigen<br />

schriftlichen Aufforderung zur Einlösung bei der<br />

BFI. Im Übrigen gelten hinsichtlich des Vorkaufsrechtes<br />

die gesetzlichen Bestimmungen (§ 463 ff.<br />

BGB). Die mit der Veräußerung und Abtretung<br />

entstehenden Kosten werden von der Geschäftsführung<br />

gesondert in Rechnung gestellt und sind<br />

bei Ausübung des Ankaufsrechts vom verkaufenden<br />

Kommanditisten zu tragen.<br />

Die BFI kann ihre Beteiligung auch über die Treuhänderin<br />

als Treugeber halten.<br />

3. Die Teilung von Gesellschaftsanteilen ist nur mit<br />

Zustimmung der Geschäftsführung zulässig.<br />

4. Bei jedem Übergang der Gesellschafterstellung<br />

auf einen Dritten, ob im Rahmen von Gesamtrechts-<br />

oder Sonderrechtsnachfolge, werden alle<br />

Konten gemäß § 6 unverändert und einheitlich<br />

fortgeführt. Der Übergang einzelner Rechte und<br />

Pflichten hinsichtlich nur einzelner Gesellschafterkonten<br />

ist nicht möglich. Der Übergang ist der<br />

Gesellschaft schriftlich anzuzeigen.<br />

§ 24<br />

Tod eines Gesellschafters<br />

1. Stirbt ein Gesellschafter, der eine natürliche Person<br />

ist, geht die Beteiligung – vorbehaltlich Abs. 3<br />

158


is 6 – auf seine Erben über. Die Gesellschaft wird<br />

nicht aufgelöst, sondern mit diesen fortgesetzt.<br />

Die Erben müssen sich durch Vorlage eines Erbscheines<br />

oder eines Erbnachweises entsprechend<br />

§ 35 GBO legitimieren. Der Erbfall ist unverzüglich<br />

der Geschäftsführung schriftlich anzuzeigen.<br />

2. Die Gesellschaft kann auf die vorstehende Legitimierung<br />

verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung<br />

oder eine beglaubigte Abschrift des Testamentes<br />

des Gesellschafters sowie die Niederschrift über<br />

die Eröffnungsverhandlung des Nachlassgerichtes<br />

vorgelegt wird.<br />

3. Stirbt ein Kommanditist mit direkter Kommanditbeteiligung<br />

im Sinne des § 5 Abs. 4 dieses Gesellschaftsvertrages,<br />

wandelt sich dessen Kommanditbeteiligung<br />

in eine Treuhandbeteiligung im<br />

Sinne von § 4 Abs. 2 und § 5 dieses Vertrages um<br />

(Wechsel von einer direkten Kommanditbeteiligung<br />

in eine Treuhandbeteiligung), es sei denn,<br />

die Erben wünschen die Direktbeteiligung. Gleichzeitig<br />

entsteht mit dem Ableben des Kommanditisten<br />

ein Treuhandvertrag zwischen der Treuhandkommanditistin<br />

und dem bzw. den Erben des<br />

verstorbenen Kommanditisten. Die einzelnen<br />

Bedingungen dieses Treuhandverhältnisses richten<br />

sich nach dem Inhalt dieses Gesellschaftsvertrages<br />

und des Treuhandvertrages im Sinne von<br />

§ 4 Abs. 2 dieses Vertrages in der jeweils geltenden<br />

Fassung. Für die Erben eines Komplementärs<br />

gilt dies – unabhängig von Abs. 3 – entsprechend.<br />

4. Mehrere Erben bestellen zur Ausübung ihrer<br />

Gesellschafterrechte einen gemeinsamen schriftlich<br />

bevollmächtigten Vertreter, der zur Entgegennahme<br />

von Entnahmen zu ermächtigen ist. Solange<br />

ein gemeinsamer Vertreter nicht bestellt<br />

oder die Legitimation des oder der Erben nicht<br />

erfolgt ist, ruhen die Rechte aus der Gesellschaftsbeteiligung,<br />

soweit es sich nicht um Beschlüsse<br />

über die Änderung oder Ergänzung des Gesellschaftsvertrags<br />

handelt. Testamentsvollstreckung<br />

an Gesellschaftsanteilen von Kommanditisten ist<br />

zulässig.<br />

VIII. Dauer der Gesellschaft, Kündigung,<br />

Ausscheiden von Gesellschaftern, Kapitalherabsetzung<br />

§ 25<br />

Dauer der Gesellschaft, Kündigung<br />

1. Die Gesellschaft wird für unbestimmte Zeit eingegangen.<br />

a) Ein Gesellschafter kann die Gesellschaft ordentlich<br />

erstmals mit einer Frist von 6 Monaten<br />

zum 31.12.2025 kündigen, danach mit gleicher<br />

Frist jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres.<br />

b) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund<br />

bleibt unberührt.<br />

Die Treuhandkommanditistin kann nur mit Einwilligung<br />

oder auf Weisung sämtlicher Treugeber<br />

kündigen. § 27 bleibt unberührt.<br />

2. Der Komplementär (sofern er eine natürliche Person<br />

ist) ist berechtigt, auch vor Ablauf der vorgenannten<br />

Frist durch Kündigung gegenüber der<br />

Gesellschaft zum Ende eines Geschäftsjahres aus<br />

der Gesellschaft auszuscheiden, erstmals jedoch<br />

mit Wirkung zum 31.12.2008. Die Kündigungserklärung<br />

muss mit einer Frist von 6 Monaten<br />

erfolgen.<br />

3. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen und ist<br />

an die Gesellschaft, im Fall der Kündigung gemäß<br />

Abs. 2 an die verbleibenden geschäftsführenden<br />

Gesellschafter zu richten. Maßgeblich für die Einhaltung<br />

der Kündigungsfrist ist der Eingang des<br />

Kündigungsschreibens bei der Gesellschaft bzw.<br />

im Fall der Kündigung gemäß Abs. 2 bei einem<br />

der verbleibenden geschäftsführenden Gesellschafter.<br />

4. Die Kündigung hat nicht die Auflösung der Gesellschaft,<br />

sondern nur das Ausscheiden des kündigenden<br />

Gesellschafters zur Folge.<br />

5. Wenn Gesellschafter, deren Kapitalanteile insgesamt<br />

mindestens 75 % des gesamten Kapitals der<br />

Gesellschaft bilden, die Gesellschaft wirksam kün-<br />

159


digen, ist die Gesellschaft aufgelöst, es sei denn,<br />

die verbleibenden Gesellschafter fassen mit 75 %<br />

ihrer Stimmen einen Fortsetzungsbeschluss.<br />

§ 26<br />

Ausscheiden von Gesellschaftern<br />

1. Ein Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft<br />

aus, wenn<br />

a) er das Gesellschaftsverhältnis wirksam gekündigt<br />

hat, mit Wirksamwerden der Kündigung;<br />

b) ihm das Gesellschaftsverhältnis aus wichtigem<br />

Grund gekündigt worden ist, mit Wirksamwerden<br />

der Kündigung;<br />

c) ihm gegenüber gemäß § 7 Abs. 3 der Rücktritt<br />

von der Beitrittsvereinbarung erklärt worden<br />

ist, mit Zugang der Rücktrittserklärung;<br />

d) er durch Gesellschafterbeschluss aus wichtigem<br />

Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen<br />

worden ist, mit Zugang der Ausschlusserklärung;<br />

e) über sein Vermögen oder seinen Nachlass ein<br />

Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung<br />

mangels Masse abgelehnt worden ist,<br />

oder der Gesellschafter eine außergerichtliche<br />

Einigung mit seinen Gläubigern über die<br />

Schuldenbereinigung nach § 305 Abs. 1 Nr.1<br />

Insolvenzordnung versucht, oder sein Kapitalanteil<br />

von einem Gläubiger gepfändet und<br />

die Vollstreckungsmaßnahme nicht innerhalb<br />

von 6 Monaten aufgehoben wird.<br />

2. Durch das Ausscheiden eines Gesellschafters wird<br />

die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern unter<br />

den verbleibenden Gesellschaftern mit der bisherigen<br />

Firma fortgeführt. Scheidet die Treuhandkommanditistin<br />

aus der Gesellschaft aus, so wird<br />

diese gemäß Abs. 3 mit einem neuen Treuhandkommanditisten<br />

oder gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2<br />

mit den betreffenden Treugebern fortgesetzt;<br />

anderenfalls gilt § 27 Abs. 1 Satz 1. Für den Fall<br />

des Ausscheidens des letzten Komplementärs<br />

wandelt sich bis zum Zeitpunkt der Bestellung<br />

oder zum Beitritt eines neuen Komplementärs<br />

die Stellung der geschäftsführenden Kommanditistin<br />

in die Stellung eines Komplementärs um.<br />

Die Umwandlung in die Stellung eines Komplementärs<br />

ist zeitlich begrenzt bis zur Bestellung<br />

oder zum Beitritt eines neuen Komplementärs.<br />

Ab diesem Zeitpunkt fungiert die ehemalige<br />

geschäftsführende Kommanditistin wiederum als<br />

geschäftsführende Kommanditistin. Im Falle des<br />

Ausscheidens der geschäftsführenden Kommanditistin<br />

aus der Gesellschaft oder der Umwandlung<br />

deren Stellung in die Stellung eines Komplementärs<br />

– im letzteren Falle jedoch zeitlich<br />

befristet für den Zeitraum der Stellung als Komplementär<br />

– tritt die <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft<br />

mbH (nachfolgend „BFI“) zeitgleich<br />

der Gesellschaft als Kommanditistin ohne Kapitalanteil<br />

und mit einer in das Handelsregister einzutragenden<br />

Haftsumme von EUR 100 mit sofortiger<br />

Wirkung bei und übernimmt zugleich die<br />

Funktion der geschäftsführenden Kommanditistin.<br />

Für diesen Fall wird der BFI bereits hiermit,<br />

soweit gesetzlich zulässig, Generalvollmacht zur<br />

Vertretung der Gesellschaft erteilt. Die Geschäftsführungsbefugnis<br />

der BFI endet spätestens mit<br />

dem Zeitpunkt der erneuten Übernahme der Geschäftsführung<br />

durch die ehemalige geschäftsführende<br />

Kommanditistin oder mit dem Zeitpunkt<br />

der Bestellung oder des Beitritts einer neuen<br />

geschäftsführenden Kommanditistin. Die Gesellschaft<br />

stellt die BFI von der Inanspruchnahme<br />

sämtlicher vor Beitritt der BFI bereits entstandener<br />

und bis zur Eintragung der BFI in das Handelsregister<br />

noch entstehender Ansprüche frei.<br />

3. Bei Ausscheiden der Treuhandkommanditistin<br />

kann gemäß § 15 Abs. 1 h) ein neuer Treuhandkommanditist<br />

bestellt werden, der unter Ausschluss<br />

der Auseinandersetzung im Wege der<br />

Sonderrechtsnachfolge in alle Rechte und Pflichten<br />

der ausscheidenden Treuhandkommanditistin<br />

eintritt; hierzu ist eine außerordentliche Gesellschafterversammlung<br />

einzuberufen, es sei denn,<br />

die ordentliche Gesellschafterversammlung findet<br />

innerhalb von zwei Monaten nach dem Ausscheiden<br />

des Treuhandkommanditisten statt. Wird ein<br />

neuer Treuhandkommanditist bestellt, haben alle<br />

Treugeber ihr bisheriges Treuhandverhältnis nach<br />

160


Maßgabe der Beschlussfassung mit diesem fortzusetzen.<br />

4. Wird kein neuer Treuhandkommanditist bestellt,<br />

so endet der Treuhandvertrag mit der Folge des<br />

§ 27.<br />

§ 27<br />

Beendigung des Treuhandvertrages<br />

1. Die Beendigung des Treuhandvertrages eines Treugebers<br />

im Rahmen der Kommanditbeteiligung<br />

hat, sofern die Treugeberstellung nicht einverständlich<br />

auf einen anderen Treugeber übertragen<br />

wird, eine Herabsetzung des Kapitalanteils und<br />

der Haftsumme der Treuhandkommanditistin entsprechend<br />

dem betroffenen Beteiligungsbetrag<br />

zur Folge.<br />

2. Statt der Kapitalherabsetzung kann der Treugeber<br />

von der Treuhandkommanditistin die Übertragung<br />

des treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteils<br />

auf sich oder eine von ihm benannte dritte<br />

Person verlangen; auf Verlangen der Treuhandkommanditistin<br />

ist der Treugeber zur Übernahme<br />

des Kapitalanteils verpflichtet.<br />

3. Liegt in der Person eines Treugebers ein Grund<br />

vor, nach dem ein Gesellschafter aus der Gesellschaft<br />

gemäß § 26 Abs. 1 lit. b) bis e) ausscheiden<br />

würde, so können in entsprechender Anwendung<br />

der Regelungen dieses Vertrages der Kapitalanteil<br />

und die Haftsumme der Treuhandkommanditistin<br />

in dem Umfange herabgesetzt werden, wie<br />

es dem Beteiligungsbetrag dieses Treugebers<br />

entspricht.<br />

4. Bei einer Kapitalherabsetzung gelten für die Treuhandkommanditistin<br />

die Regelungen des § 28<br />

entsprechend.<br />

IX. Abfindung, Auflösung und Liquidation<br />

§ 28<br />

Auseinandersetzungsguthaben, Abfindung<br />

1. Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft<br />

aus, hat er, außer im Falle des Ausscheidens nach<br />

§ 26 Abs. 1c) Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben<br />

in Höhe des Verkehrswertes seiner<br />

Beteiligung. Zur Berechnung des Verkehrswertes<br />

seiner Beteiligung ist zunächst der Verkehrswert<br />

der Gesellschaft auf Basis einer vereinfachten<br />

Ertragswertbestimmung zu ermitteln, wobei für<br />

die Ermittlung des Ertragswertes der Immobilie<br />

und der sonstigen Werte ausschließlich auf den<br />

Jahresabschluss des Geschäftsjahres, das dem<br />

Ausscheiden unmittelbar vorangeht oder dessen<br />

Ende mit dem Ausscheiden zusammenfällt, abzustellen<br />

ist. Der Anteil des Gesellschafters am Verkehrswert<br />

der Gesellschaft (Verkehrswert der<br />

Beteiligung) bestimmt sich nach dem Verhältnis<br />

seiner Kapitaleinlage (Kapitalkonto I, § 6 Abs. 1a))<br />

zu der Summe der Kapitaleinlagen.<br />

2. Scheidet ein Gesellschafter gem. § 26 Abs. 1b),<br />

d) oder e) aus der Gesellschaft aus, bestimmt sich<br />

das Auseinandersetzungsguthaben nach dem<br />

Verkehrswert seiner Beteiligung gemäß Abs. 1<br />

unter Berücksichtigung eines Abschlags in Höhe<br />

von 20 % (verminderter Verkehrswert der Beteiligung).<br />

3. Ein ideeller Geschäftswert (Firmenwert) bleibt bei<br />

der Wertermittlung in jedem Fall außer Ansatz.<br />

4. Das Auseinandersetzungsguthaben ist von dem<br />

gegebenenfalls gemäß § 18 Abs. 3 bestellten<br />

Abschlussprüfer bzw. anderenfalls von einem<br />

Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder einer<br />

Steuerberatungsgesellschaft bzw. einem Wirtschaftsprüfer<br />

oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />

der bzw. die einvernehmlich von der<br />

Geschäftsführung und dem ausscheidenden<br />

Gesellschafter oder, sofern ein diesbezügliches<br />

Einvernehmen nicht herzustellen ist, von dem Präsidenten<br />

der für den Sitz der Gesellschaft zuständigen<br />

Industrie- und Handelskammer bestimmt<br />

wird, als Schiedsgutachter nach billigem Ermessen<br />

verbindlich festzustellen. Die Kosten des Schiedsgutachtens<br />

trägt der ausscheidende Gesellschafter.<br />

5. Das Auseinandersetzungsguthaben wird 6 Monate<br />

nach seiner verbindlichen Feststellung fällig, der<br />

Anspruch auf eine Abfindung 6 Monate nach<br />

Wirksamwerden der Kündigung. Die Gesellschaft<br />

ist berechtigt, das Auseinandersetzungsguthaben<br />

161


oder die Abfindung in drei gleichen Jahresraten<br />

auszuzahlen. In diesem Fall ist der jeweils rückständige<br />

Rest mit 4 % p.a. zu verzinsen.<br />

6. Ausscheidende Gesellschafter können keine<br />

Sicherstellung ihres Auseinandersetzungsguthabens<br />

oder der Abfindung verlangen. Eine Haftung<br />

der übrigen Gesellschafter, insbesondere des<br />

Komplementärs für die Erfüllung des Auseinandersetzungsguthabens,<br />

ist ausgeschlossen.<br />

§ 29<br />

Auflösung der Gesellschaft<br />

1. Die Gesellschaft kann zum Ende eines jeden<br />

Geschäftsjahres aufgelöst werden, in dem die<br />

<strong>Australien</strong> GmbH aufgelöst wird.<br />

2. Im Falle einer Auflösung ist die Gesellschaft durch<br />

die geschäftsführenden Gesellschafter abzuwickeln<br />

und das Gesellschaftsvermögen zu verwerten.<br />

§ 265 Abs. 2, 4 und 5 und § 273 Abs. 4 AktG gelten<br />

entsprechend. Vor Auflösung der atypisch<br />

stillen Beteiligung an der <strong>Australien</strong> GmbH oder<br />

der Zustimmung nach § 4d des Vertrages über<br />

die atypisch stille Beteiligung ist gegebenenfalls<br />

der Beirat, wenn dieser eingerichtet wird, darüber<br />

zu hören, ob der der <strong>Australien</strong> GmbH angebotene<br />

Kaufpreis für die Veräußerung ihres Grundbesitzes<br />

angemessen und das Interesse der Gesellschafter<br />

insgesamt gewahrt ist.<br />

3. Der Erlös aus der Verwertung des Gesellschaftsvermögens<br />

wird dazu verwendet, zunächst die<br />

Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Drittgläubigern<br />

und danach solche gegenüber den<br />

Gesellschaftern auszugleichen. Ein verbleibender<br />

Verwertungserlös wird im Verhältnis der festen<br />

Kapitaleinlagen (Kapitalkonto I, § 6 Abs. 1a)) an<br />

die Gesellschafter ausgezahlt. Eine Haftung des<br />

Komplementärs für die Erfüllung der Gesellschafterforderungen<br />

ist in diesem Fall ausgeschlossen.<br />

X. Schlussbestimmungen<br />

§ 30<br />

Handelsregistervollmacht und -kosten<br />

Jeder Kommanditist hat die geschäftsführende<br />

Gesellschafterin jeweils einzeln in der gesetzlichen<br />

Form zu bevollmächtigen, Anmeldungen zum Handelsregister<br />

für ihn vorzunehmen. Er hat die für die<br />

Vollmacht und seine Eintragung ins Handelsregister<br />

entstehenden Kosten zu übernehmen.<br />

§ 31<br />

Schriftform<br />

1. Nebenabreden zu diesem Vertrag sowie Änderungen<br />

und Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich<br />

dieser Bestimmung, bedürfen – vorbehaltlich<br />

Abs. 2 – der Schriftform, soweit nicht<br />

notarielle Form erforderlich ist.<br />

2. Auf eine feste Verbindung dieses Gesellschaftsvertrages<br />

selbst sowie mit anderen Verträgen<br />

und Erklärungen – insbesondere auch mit solchen,<br />

auf die hier Bezug genommen wird – wird<br />

verzichtet. Für die Annahme der Beitrittsvereinbarung<br />

durch die Gesellschaft genügt die Unterzeichnung<br />

durch Faksimile.<br />

§ 32<br />

Salvatorische Klausel, Erfüllungsort, Gerichtsstand<br />

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages<br />

ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar<br />

sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit<br />

der übrigen Bestimmungen nicht berührt.<br />

An die Stelle unwirksamer bzw. undurchführbarer<br />

Bestimmungen treten solche Regelungen, die in<br />

gesetzlich zulässiger Weise dem wirtschaftlichen<br />

Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren<br />

Bestimmungen am nächsten kommen. Entsprechendes<br />

gilt, wenn sich bei der Durchführung des<br />

Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergeben<br />

sollte.<br />

162


2. Erfüllungsort für die Verpflichtungen und Gerichtsstand<br />

für sämtliche Streitigkeiten aus diesem<br />

Vertrag sowie über das Zustandekommen dieses<br />

Vertrages ist der Sitz der Gesellschaft, soweit dies<br />

rechtlich zulässig vereinbart werden kann. Sämtliche<br />

Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit<br />

dem Gesellschaftsverhältnis, wie z.B. Streitigkeiten<br />

im Zusammenhang mit Beitritt, Ausscheiden,<br />

Rechten und Pflichten von Gesellschaftern und<br />

Gesellschafterbeschlüssen, können als Aktiv- oder<br />

Passivprozesse von der Gesellschaft selbst geführt<br />

werden.<br />

§ 33<br />

Anwendbares Recht<br />

Dieser Gesellschaftsvertrag unterliegt dem Recht der<br />

Bundesrepublik Deutschland.<br />

München, den 25.10.2005<br />

GS Beteiligungs GmbH<br />

WS Beteiligungs GmbH<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft mbH<br />

FINANZCONTROL TREUHANDGESELLSCHAFT<br />

163


15. Der Treuhandvertrag<br />

Dieser Treuhandvertrag wird zwischen dem Anleger<br />

und der unten genannten Treuhänderin abgeschlossen<br />

werden. Hierzu bedarf es der Annahme des Beitrittsangebotes<br />

des Anlegers durch die Fondsgesellschaft<br />

und der Annahme des Angebotes des Anlegers<br />

zum Abschluss des Treuhandvertrages durch die Treuhänderin.<br />

Treuhandvertrag<br />

zwischen<br />

der/den in der „Beitrittsvereinbarung Kommanditbeteiligung“<br />

genannten Person(en)<br />

– im Folgenden „Treugeber“ genannt –<br />

und<br />

der FINANZCONTROL TREUHANDGESELLSCHAFT mbH<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,<br />

Karolinenplatz 5, 80333 München<br />

– im Folgenden „Treuhänderin“ genannt –<br />

Präambel<br />

1. Die in der Beitrittsvereinbarung genannte(n) Person(en)<br />

beabsichtigt/beabsichtigen, sich an der<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />

<strong>Australien</strong> I KG<br />

– im Folgenden „Gesellschaft“ genannt –<br />

zu beteiligen.<br />

Die Beteiligung eines Anlegers an der Gesellschaft<br />

als Treugeber erfolgt dergestalt, dass die Treuhänderin,<br />

die an der Gesellschaft als Kommanditistin<br />

beteiligt ist, ihren Kapitalanteil erhöht und dann im<br />

eigenen Namen für Rechnung und im Interesse des<br />

Treugebers einen entsprechenden Anteil an der<br />

Gesellschaft hält. Mit Unterzeichnung der Beitrittsvereinbarung<br />

gibt der Treugeber ein verbindliches<br />

Angebot zum Abschluss des vorliegenden Treuhandvertrages<br />

ab. Dieses Angebot bleibt wirksam, sofern<br />

der Treugeber nicht von dem in der Beitrittsvereinbarung<br />

bezeichneten Widerrufsrecht Gebrauch macht.<br />

Der Treuhandvertrag wird mit dessen Annahme<br />

durch die Treuhänderin und der Annahme der Beitrittsvereinbarung<br />

durch die Gesellschaft wirksam.<br />

Durch die Annahme der Beitrittsvereinbarung durch<br />

die Gesellschaft wird die Beteiligung des Treugebers<br />

begründet. Der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft<br />

(im Folgenden „Gesellschaftsvertrag”) ist Grundlage<br />

und Bestandteil des Treuhandvertrages.<br />

Dem Treugeber ist bekannt, dass zwischenzeitlich<br />

verschiedene Verträge, insbesondere ein Vertrag über<br />

eine atypisch stille Beteiligung an der <strong>Bayernfonds</strong><br />

<strong>Australien</strong> I GmbH abgeschlossen worden sind. Hinsichtlich<br />

der bereits abgeschlossenen Verträge wird<br />

im Übrigen auf § 3 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages<br />

verwiesen. Die Treugeber können entsprechend § 10<br />

Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages sämtliche Verträge<br />

einsehen und stimmen ihnen hiermit ausdrücklich zu.<br />

§ 1<br />

Treuhandauftrag<br />

1. Der Treugeber beauftragt und bevollmächtigt<br />

hiermit die Treuhänderin, für ihn unter Befreiung<br />

von den Beschränkungen des § 181 BGB eine<br />

Kommanditbeteiligung in Höhe desjenigen Beteiligungsbetrages<br />

zu verwalten, der in der Beitrittsvereinbarung<br />

des jeweiligen Anlegers angegeben<br />

ist.<br />

2. Der Beteiligungsbetrag ohne Agio soll mindestens<br />

AUD 20.000 betragen; Beteiligungen müssen<br />

jeweils (ohne Berücksichtigung des Agios) durch<br />

1.000 ohne Rest teilbar sein.<br />

3. Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt<br />

ist, gelten die Regelungen des Gesellschaftsvertrages<br />

entsprechend.<br />

4. Die Treuhandschaft erstreckt sich ausschließlich<br />

auf die Verwaltung der Kommanditanteile. Der<br />

Treugeber erkennt deshalb an, dass die Treuhänderin<br />

nicht verpflichtet ist, die im Beteiligungsprospekt<br />

getroffenen Aussagen auf Übereinstimmung<br />

mit den tatsächlichen Gegebenheiten hin<br />

zu überprüfen. Insoweit wird auf den hiermit verbundenen<br />

Haftungsausschluss gem. § 13 Abs. 3<br />

dieses Vertrages verwiesen.<br />

164


§ 2<br />

Auftragsdurchführung<br />

1. Die Treuhänderin erwirbt und erhöht ihren Kapitalanteil<br />

nach Maßgabe von § 3 Abs. 3 und 4 sowie<br />

§ 4 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages.<br />

2. Die Treuhänderin hält ihre Kommanditbeteiligung<br />

für den Treugeber und die anderen Treugeber im<br />

Sinne des § 5 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages<br />

der Gesellschaft im Außenverhältnis als einheitlichen<br />

Gesellschaftsanteil. Die Treuhänderin ist<br />

unter anderem auch berechtigt, die mit dem treuhänderisch<br />

gehaltenen Gesellschaftsanteil verbundenen<br />

Rechte nach Maßgabe dieses Vertrages<br />

wahrzunehmen. Sie ist berechtigt, Kommanditbeteiligungen<br />

an der Gesellschaft auch gleichzeitig<br />

für mehrere Treugeber treuhänderisch zu verwalten.<br />

Sie tritt nach außen im eigenen Namen auf<br />

und wird als Kommanditistin in das Handelsregister<br />

eingetragen. Die Haftsumme beträgt vorläufig<br />

EUR 6.499,35. Nach Durchführung der Kapitalerhöhung<br />

wird für die Treuhänderin eine Haftsumme<br />

in Höhe von 5 % des von ihr übernommenen<br />

Kapitalanteils gemäß § 3 Abs. 4, 8 und 9 des<br />

Gesellschaftsvertrages ins Handelsregister eingetragen.<br />

Im Innenverhältnis handelt die Treuhänderin<br />

ausschließlich im Auftrag und für Rechnung<br />

des jeweiligen Treugebers, so dass wirtschaftlich<br />

dieser Kommanditist ist.<br />

3. Die Treuhänderin ist berechtigt, die Erhöhung<br />

ihres Kapitalanteils davon anhängig zu machen,<br />

dass der Treugeber seinen Beteiligungsbetrag<br />

zzgl. 5 % Agio auf das in der Beitrittsvereinbarung<br />

genannte Konto erbracht hat.<br />

§ 3<br />

Treugeberregister<br />

1. Die Treuhänderin führt für alle Treugeber ein<br />

Register mit ihren persönlichen und beteiligungsbezogenen<br />

Daten (Treugeberregister).<br />

2. Der Treugeber erhält einen Auszug aus dem Treugeberregister.<br />

Ihm obliegt es, alle Änderungen<br />

seiner eingetragenen Daten der Treuhänderin unverzüglich<br />

bekannt zu geben und auf Verlangen<br />

der Treuhänderin auf eigene Kosten durch Vorlage<br />

entsprechender Urkunden (Erbschein, Übertragungsvertrag<br />

etc.) nachzuweisen.<br />

3. Auskünfte über die Beteiligung und die eingetragenen<br />

Daten darf die Treuhänderin in dem erforderlichen<br />

Umfang nur dem persönlich haftenden<br />

Gesellschafter, der geschäftsführenden Kommanditistin,<br />

dem zuständigen Finanzamt, den Kreditgebern<br />

bei berechtigtem Interesse, gegebenenfalls<br />

dem Beirat und zur Berufsverschwiegenheit<br />

verpflichteten Prüfern und Beratern der Gesellschaft<br />

erteilen. Der Treugeber hat keinen Anspruch<br />

auf Bekanntgabe der Daten anderer Treugeber.<br />

§ 4<br />

Pflichten des Treugebers<br />

1. Der Treugeber übernimmt hiermit alle Rechte<br />

und Pflichten der Treuhänderin aus dem Gesellschaftsvertrag,<br />

mit Ausnahme der dort speziell<br />

im Hinblick auf die Treuhänderin (Treuhandkommanditistin)<br />

vorgesehenen Rechte (z.B. Aufnahme<br />

weiterer Kommanditisten, Kapitalerhöhung).<br />

2. Der Treugeber stellt die Treuhänderin von allen<br />

Verbindlichkeiten frei, die diese für ihn eingeht,<br />

jedoch beschränkt auf seine jeweils noch offenen<br />

Einzahlungspflichten zzgl. Agio. Ausgenommen<br />

sind die Kosten der laufenden Verwaltung, die<br />

mit der Vergütung gemäß § 14 abgegolten sind.<br />

3. Der Treugeber ist verpflichtet, den von ihm übernommenen<br />

Beteiligungsbetrag zzgl. Agio gemäß<br />

den Bedingungen der Beitrittsvereinbarung auf<br />

das dort genannte Konto zu erbringen.<br />

4. Die Treuhänderin ist in Abstimmung mit der Gesellschaft<br />

zum Rücktritt von diesem Vertrag berechtigt,<br />

wenn der Treugeber seiner Verpflichtung zur Einzahlung<br />

des Beteiligungsbetrages gemäß Abs. 3<br />

nicht oder nicht vollständig nachkommt. Stattdessen<br />

kann die Treuhänderin in Abstimmung<br />

mit der Gesellschaft den Beteiligungsbetrag unter<br />

Beachtung von § 1 Abs. 2 auf den Betrag der geleisteten<br />

Zahlung abzüglich 5 % Agio herabsetzen.<br />

165


§ 5<br />

Rechte des Treugebers<br />

1. Die Treuhänderin tritt hiermit ihre Ansprüche aus<br />

dem treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil auf<br />

den festgestellten Gewinn, die beschlossenen<br />

Entnahmen sowie auf dasjenige, was ihr im Falle<br />

ihres Ausscheidens oder der Beendigung der<br />

Gesellschaft zusteht, in dem Umfang an den diese<br />

Abtretung annehmenden Treugeber ab, wie diesem<br />

die Ansprüche gebühren. Die Abtretung ist<br />

auflösend bedingt durch den Rücktritt der Treuhänderin<br />

gemäß § 4 Abs. 4. Die Treuhänderin<br />

bleibt ermächtigt, die an den Treugeber abgetretenen<br />

Ansprüche im eigenen Namen einzuziehen.<br />

2. Für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens<br />

über ihr Vermögen tritt die Treuhänderin<br />

hiermit den treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil<br />

an den diese Abtretung annehmenden Treugeber<br />

in der Höhe des von diesem übernommenen<br />

Beteiligungsbetrages ab. Die Abtretung des<br />

Kapitalanteils ist im Außenverhältnis aufschiebend<br />

bedingt durch die Eintragung des Treugebers in<br />

das Handelsregister. Entsprechendes gilt, wenn<br />

die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgelehnt<br />

wird oder von Privatgläubigern der Treuhänderin<br />

Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung<br />

in den Kapitalanteil durchgeführt werden oder<br />

der Treuhandvertrag sonst aus wichtigem Grund<br />

endet, der nicht vom Treugeber zu vertreten ist.<br />

3. Werden an die Treuhänderin Entnahmen ausbezahlt,<br />

während der handelsrechtliche Buchwert<br />

des Kapitalanteils durch Verluste oder Entnahmen<br />

unter den Betrag der im Handelsregister eingetragenen<br />

Haftsumme herabgemindert ist oder<br />

wird, lebt die Freistellungspflicht des Treugebers<br />

gegenüber der Treuhänderin gemäß § 4 Abs. 2<br />

in dem Umfang wieder auf, wie die Haftung der<br />

Treuhänderin gemäß § 172 Abs. 4 HGB wieder<br />

auflebt. Die Freistellungsverpflichtung entfällt<br />

jeweils anteilig auf die einzelnen Treugeber.<br />

4. Die Treuhänderin nimmt die Gesellschaftsrechte<br />

und Pflichten im Interesse des Treugebers und<br />

unter Beachtung ihrer Treuepflicht gegenüber den<br />

übrigen Gesellschaftern und Treugebern wahr.<br />

Die Treuhänderin ist berechtigt, Untervollmachten<br />

zu erteilen oder sich zur Ausführung der ihr<br />

übertragenen Aufgaben geeigneter Erfüllungsgehilfen<br />

zu bedienen.<br />

5. Der Treugeber ist berechtigt, an den Gesellschafterversammlungen<br />

und an sonstigen Abstimmungen<br />

(schriftliches Umlaufverfahren) teilzunehmen.<br />

Die Treuhänderin wird dem Treugeber unverzüglich<br />

die Einladung zur Gesellschafterversammlung<br />

nebst Anlagen übersenden. Entsprechendes<br />

gilt für schriftliche Abstimmungen.<br />

6. Die Treuhänderin erteilt hiermit dem Treugeber<br />

Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts aus<br />

dem für ihn treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil<br />

und der ihm aus diesem Kapitalanteil zustehenden<br />

Kontroll- und Widerspruchsrechte<br />

eines Kommanditisten. Diese Vollmacht kann nur<br />

aus wichtigem Grund widerrufen werden.<br />

7. Für den Fall, dass der Treugeber sein Stimmrecht<br />

nicht selbst oder durch einen Dritten wahrnimmt,<br />

weist er die Treuhänderin hiermit an, das auf ihn<br />

entfallende Stimmrecht entsprechend den Beschlussvorschlägen<br />

der Geschäftsführung der<br />

Gesellschaft auszuüben, sofern er der Treuhänderin<br />

nicht für den Einzelfall vorher eine andere<br />

Weisung erteilt. Der Treugeber erhält die Niederschrift<br />

über die Gesellschafterbeschlüsse.<br />

§ 6<br />

Rechnungslegung, Berichtspflicht<br />

1. Die Treuhänderin ist verpflichtet, für jeden Treugeber<br />

die in § 6 des Gesellschaftsvertrages vorgesehenen<br />

Konten zu führen. Die Treuhandbuchhaltung<br />

ist zusammen mit dem Jahresabschluss<br />

von dem Abschlussprüfer zu prüfen, sofern gemäß<br />

§ 18 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages eine<br />

solche Prüfung stattfindet.<br />

166


2. Von der Verpflichtung nach Abs. 1 ist die Treuhänderin<br />

befreit, wenn die Gesellschaft die Treuhandbuchhaltung<br />

in ihre Finanzbuchhaltung<br />

integriert.<br />

3. Die Treuhänderin hat den Treugeber über alle<br />

wesentlichen Geschäftsvorfälle zu unterrichten.<br />

Im Übrigen erhält der Treugeber jährlich den<br />

Geschäftsbericht der Gesellschaft.<br />

§ 7<br />

Treuhandvermögen<br />

1. Die Treuhänderin hält und verwaltet das Treuhandvermögen<br />

getrennt von ihrem sonstigen<br />

Vermögen.<br />

2. Der Treugeber ist entsprechend seinem Beteiligungsbetrag<br />

am Kapitalanteil der Treuhänderin<br />

beteiligt. Die Kapitaleinlage wird auf dem Kapitalkonto<br />

I geführt. Die Kapitaleinlage (Kapitalkonto I)<br />

ist maßgebend ist für die Beteiligung am Vermögen<br />

und am Auseinandersetzungsguthaben der<br />

Gesellschaft, für das Stimm- und Entnahmerecht<br />

sowie – vorbehaltlich des § 19 Abs. 1 und 2 des<br />

Gesellschaftsvertrags – die Ergebnisverteilung.<br />

3. Entnahmen und sonstige Auszahlungen stehen<br />

dem jeweils zum Zeitpunkt der Ausschüttungen<br />

im Treugeberregister eingetragenen Treugeber zu.<br />

§ 5 Abs. 1 bleibt unberührt.<br />

§ 8<br />

Verfügung des Treugebers<br />

1. Seine Stellung als Vertragspartei des Treuhandvertrages<br />

kann der Treugeber nur mit allen Rechten<br />

und Pflichten mit Wirkung zum Ablauf des<br />

31.12. bzw. zum Beginn des 01.01 eines Jahres<br />

auf Dritte übertragen. Teilübertragungen sind<br />

zulässig, wenn die Anforderungen von § 1 Abs. 2<br />

und von § 8 Abs. 2 gewahrt bleiben. Jede Verfügung<br />

ist der Treuhänderin schriftlich anzuzeigen.<br />

2. Bei jeder Übertragung gem. Abs. 1 werden alle<br />

Konten im Sinne von § 6 Abs. 1 unverändert und<br />

einheitlich fortgeführt. Der Übergang einzelner<br />

Rechte und Pflichten hinsichtlich nur einzelner<br />

Treugeberkonten ist nicht möglich.<br />

§ 9<br />

Beendigung des Treuhandvertrages<br />

1. Der Treuhandvertrag wird auf unbestimmte Zeit<br />

geschlossen. Der Treugeber kann ihn ordentlich<br />

erstmals zum 31.12.2025 mit einer Frist von<br />

6 Monaten kündigen, danach mit gleicher Frist<br />

jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres der Gesellschaft.<br />

Eine Kündigung des Treuhandvertrages durch den<br />

Treugeber kann jederzeit für den Fall erfolgen,<br />

dass der Treugeber seine Beteiligung gemäß § 5<br />

Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages in eine Direktbeteiligung<br />

umwandeln will. Im Übrigen kann<br />

der Treuhandvertrag nur aus wichtigem Grund<br />

gekündigt werden. Die Kündigung des Treuhandvertrages<br />

hat schriftlich zu erfolgen.<br />

2. Darüber hinaus endet der Treuhandvertrag, wenn<br />

a) die Treuhänderin von diesem Vertrag zurücktritt<br />

(§ 12);<br />

b) die Treuhänderin ohne einen Nachfolger aus<br />

der Gesellschaft ausscheidet (§ 11);<br />

c) in der Person des Treugebers ein Grund vorliegt,<br />

aufgrund dessen ein Gesellschafter gemäß<br />

§ 26 Abs. 1 lit. b) bis e) des Gesellschaftsvertrages<br />

aus der Gesellschaft ausscheiden<br />

würde.<br />

3. Die Beendigung des Treuhandvertrages löst gemäß<br />

§ 27 des Gesellschaftsvertrages die Herabsetzung<br />

des Kapitalanteils der Treuhänderin entsprechend<br />

dem Beteiligungsbetrag des Treugebers<br />

und somit die Aufgabe der von der Treuhänderin<br />

für ihn gehaltenen Beteiligung an der Gesellschaft<br />

aus. Für Ansprüche des Treugebers gegenüber<br />

der Treuhänderin gilt § 28 des Gesellschaftsvertrages<br />

entsprechend. Statt der Kapitalherabsetzung<br />

kann der Treugeber von der Treuhandkommanditistin<br />

die Übertragung des treuhänderisch<br />

gehaltenen Kapitalanteils auf sich oder eine von<br />

ihm benannte dritte Person verlangen. Auf Verlangen<br />

der Treuhandkommanditistin ist der Treugeber<br />

verpflichtet, den Kapitalanteil zu übernehmen.<br />

167


§ 10<br />

Tod eines Treugebers<br />

Verstirbt ein Treugeber, wird der Treuhandvertrag<br />

mit seinen Erben oder mit einem seiner Erben fortgesetzt.<br />

§ 24 Abs. 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages<br />

gelten entsprechend.<br />

§ 11<br />

Ausscheiden der Treuhänderin<br />

1. Scheidet die Treuhänderin aus der Gesellschaft<br />

aus, kann diese gemäß § 26 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages<br />

mit einem neuen Treuhandkommanditisten<br />

fortgesetzt werden. Wird kein neuer<br />

Treuhandkommanditist bestellt, so gilt § 9 Abs. 2b).<br />

2. Wird gemäß §§ 15 Abs. 1h) und 26 Abs. 3 des<br />

Gesellschaftsvertrages ein neuer Treuhandkommanditist<br />

bestellt, hat der Treugeber mit diesem<br />

den Treuhandvertrag nach Maßgabe des diesbezüglichen<br />

Gesellschafterbeschlusses fortzuführen.<br />

§ 12<br />

Rücktritt der Treuhänderin<br />

1. Die Treuhänderin ist berechtigt, von diesem Vertrag<br />

zurückzutreten, wenn<br />

a) sich herausstellt, dass die geplante Beteiligung<br />

aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat,<br />

undurchführbar ist oder wird;<br />

b) es der Treuhänderin wegen Überzeichnung<br />

des in § 4 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages<br />

vorgesehenen Gesellschaftskapitals nicht mehr<br />

möglich ist, ihren Kapitalanteil zur Übernahme<br />

weiterer treuhänderischer Beteiligungen zu<br />

erhöhen.<br />

2. § 4 bleibt unberührt.<br />

§ 13<br />

Haftung der Treuhänderin<br />

1. Die Treuhänderin hat ihre Pflichten mit der Sorgfalt<br />

eines ordentlichen Kaufmannes nach pflichtgemäßem<br />

Ermessen zu erfüllen. Sie haftet den<br />

Treugebern nur für grob fahrlässige oder vorsätzliche<br />

Verletzung der ihr obliegenden Pflichten.<br />

2. Für weitergehende Ansprüche, insbesondere für<br />

die vom Treugeber verfolgten wirtschaftlichen<br />

und steuerlichen Ziele, haftet die Treuhänderin<br />

genauso wenig wie dafür, dass die geschäftsführenden<br />

Gesellschafter, der gegebenenfalls<br />

gewählte Beirat oder die Vertragspartner der<br />

Gesellschaft die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß<br />

erfüllen.<br />

3. Die Treuhänderin hat an der Konzeption und Erstellung<br />

des der Beitrittsvereinbarung mit dem<br />

Treugeber zu Grunde liegenden Beteiligungsprospektes<br />

nicht mitgewirkt und insbesondere<br />

nicht die darin getroffenen Aussagen auf ihre<br />

Übereinstimmung mit den tatsächlichen Gegebenheiten<br />

hin überprüft. Der Treugeber erkennt<br />

in diesem Zusammenhang an, dass die Treuhänderin<br />

zu einer solchen Prüfung auch nicht verpflichtet<br />

war. Eine Haftung der Treuhänderin für<br />

etwaige Prospektmängel sowie im Zusammenhang<br />

mit dem Vertrieb der Kommanditanteile ist<br />

ausgeschlossen.<br />

4. Der Anspruch auf Schadensersatz – gleich aus<br />

welchem Rechtsgrund – verjährt in drei Jahren,<br />

gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der<br />

Anspruch entstanden ist und der Treugeber von<br />

den den Anspruch begründenden Umständen<br />

und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt<br />

oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.<br />

Unabhängig von der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen<br />

Unkenntnis verjährt der Anspruch bei vorsätzlichen<br />

Handlungen spätestens nach Ablauf<br />

von zehn Jahren, im Übrigen spätestens nach<br />

Ablauf von fünf Jahren nach der Entstehung des<br />

Anspruchs.<br />

5. Der Treugeber hat seine Ansprüche innerhalb<br />

einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Kenntniserlangung<br />

gegenüber der Treuhänderin schriftlich<br />

geltend zu machen. Eine Fristversäumnis führt<br />

zum Verlust der Ansprüche.<br />

168


§ 14<br />

Vergütung der Treuhänderin<br />

1. Die Treuhänderin erhält für die mit der Treuhandschaft<br />

verbundenen Tätigkeiten im Jahr 2005<br />

AUD 25.000 zzgl. Umsatzsteuer, ab dem Jahr<br />

2006 eine jährliche Vergütung in Höhe von insgesamt<br />

AUD 15.000 zzgl. Umsatzsteuer.<br />

2. Ab dem 01.01.2007 erhöht sich die in Abs. 1 genannte<br />

Vergütung jährlich um 1,7 %.<br />

3. Die Vergütung ist jeweils am 30.12. des Jahres<br />

zur Zahlung fällig.<br />

4. Die Treuhänderin ist verpflichtet, jeweils vor<br />

Fälligkeit einer Zahlung eine ordnungsgemäße<br />

Rechnung auszustellen.<br />

5. Reisekosten sowie Kosten, die der Treuhänderin<br />

für drucktechnische Anfertigungen und Versand<br />

der für die Treugeber bestimmten Unterlagen<br />

im Zusammenhang mit Gesellschafterversammlungen<br />

und schriftlichen Gesellschafterabstimmungen<br />

entstehen, werden von der Gesellschaft<br />

getragen.<br />

6. Die Vergütungen werden von der Gesellschaft<br />

gezahlt.<br />

§ 15<br />

Sonderwerbungskosten<br />

1. Der Treugeber kann Sonderwerbungskosten (persönlich<br />

getragene Kosten im Zusammenhang mit<br />

seiner Beteiligung) nicht bei seiner persönlichen<br />

Einkommensteuerklärung, sondern ausschließlich<br />

im Rahmen der gesonderten und einheitlichen<br />

Feststellung der Einkünfte der Gesellschaft geltend<br />

machen (§§ 179, 180 Abgabenordnung).<br />

2. Die Treuhänderin ist nicht verpflichtet, den Treugeber<br />

zum Nachweis der Sonderwerbungskosten<br />

gesondert aufzufordern. Bezüglich der Geltendmachung<br />

von Sonderwerbungskosten gilt § 19<br />

Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages. Dies gilt entsprechend<br />

für Sonderbetriebsvermögen.<br />

§ 16<br />

Schriftform<br />

1. Nebenabreden zu diesem Vertrag sowie Änderungen<br />

und Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich<br />

dieser Bestimmung, bedürfen – vorbehaltlich<br />

Abs. 2 – der Schriftform, soweit nicht<br />

notarielle Form erforderlich ist.<br />

2. Auf eine feste Verbindung dieses Treuhandvertrages<br />

selbst sowie mit anderen Verträgen und<br />

Erklärungen – insbesondere auch mit solchen,<br />

auf die hier Bezug genommen wird – wird verzichtet.<br />

Für die Annahme der Beitrittsvereinbarung<br />

durch den Treuhänder genügt die Unterzeichnung<br />

durch Faksimile.<br />

§ 17<br />

Salvatorische Klausel, Erfüllungsort, Gerichtsstand<br />

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages<br />

ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar<br />

sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit<br />

der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An<br />

die Stelle unwirksamer bzw. undurchführbarer<br />

Bestimmungen treten solche Regelungen, die in<br />

gesetzlich zulässiger Weise dem wirtschaftlichen<br />

Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren<br />

Bestimmungen am nächsten kommen. Entsprechendes<br />

gilt, wenn sich bei der Durchführung<br />

des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke<br />

ergeben sollte.<br />

2. Erfüllungsort für die Verpflichtungen und Gerichtsstand<br />

für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag<br />

sowie über das Zustandekommen dieses Vertrages<br />

ist der Sitz der Treuhänderin, soweit dies<br />

rechtlich zulässig vereinbart werden kann.<br />

§ 18<br />

Anwendbares Recht<br />

Dieser Treuhandvertrag unterliegt dem zurzeit gültigen<br />

Recht der Bundesrepublik Deutschland.<br />

Datum (Annahme des Angebotes des Anlegers durch<br />

die Treuhänderin)<br />

169


16. Vertrag über die Errichtung einer atypisch stillen<br />

Gesellschaft<br />

Vertrag über die Errichtung einer atypisch stillen<br />

Gesellschaft<br />

zwischen<br />

der <strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> I GmbH, Innere Wiener<br />

Straße 17, 81667 München, eingetragen im Handelsregister<br />

des Amtsgerichts München zu HRB 153920,<br />

– im Folgenden die Inhaberin –<br />

und<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />

<strong>Australien</strong> I KG, Innere Wiener Straße 17, 81667<br />

München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts<br />

München zu HRA 86382,<br />

– im Folgenden auch: stille Gesellschafterin zu 1.) –<br />

und<br />

WS Beteiligungs GmbH, eingetragen im Handelsregister<br />

des Amtsgerichts München zu HRB 153918,<br />

– im Folgenden: stille Gesellschafterin zu 2.) oder<br />

geschäftsführende stille Gesellschafterin –<br />

§ 1<br />

Begründung der Gesellschaft<br />

1. Gegenstand der <strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> I GmbH<br />

ist die Vermietung von Immobilien.<br />

2. Die stillen Gesellschafterinnen partizipieren auf<br />

vertraglicher Grundlage am Ergebnis, den Vermögensgegenständen<br />

und den stillen Reserven der<br />

Inhaberin als atypisch stille Gesellschafterinnen<br />

lediglich in dem Umfange, wie in diesem Vertrag<br />

niedergelegt. Die Beteiligung der stillen Gesellschafterinnen<br />

erstreckt sich insbesondere auf die<br />

offenen und stillen Reserven der Inhaberin. Die<br />

stillen Gesellschafterinnen halten jedoch keine<br />

Anteile an der Inhaberin oder an den Vermögensgegenständen<br />

(einschließlich offener oder stiller<br />

Reserven) der Inhaberin.<br />

§ 2<br />

Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr<br />

1. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Dauer<br />

abgeschlossen und beginnt am 25.09.2005<br />

2. Das Geschäftsjahr der stillen Gesellschaft entspricht<br />

dem der Inhaberin.<br />

§ 3<br />

Einlage des stillen Gesellschafters<br />

Die stille Gesellschafterin zu 1.) erbringt zunächst<br />

eine Bareinlage von AUD 9.999 – (in Worten neuntausendneunhundertneunundneunzig),<br />

die stille<br />

Gesellschafterin zu 2.) erbringt eine Bareinlage von<br />

AUD 1 (in Worten eins). Diese Einlagen sind sofort<br />

fällig. Die Bareinlagen erhöhen sich insoweit als<br />

„Investoren“, d. h. weitere Kommanditisten entweder,<br />

unmittelbar oder mittelbar über die Finanzcontrol<br />

Treuhandgesellschaft mbH der stillen Gesellschafterin<br />

zu 1.) beitreten und ihre Kapitaleinlage leisten.<br />

Die Gesellschafterin zu 2.) nimmt an derartigen Erhöhungen<br />

in dem Umfang teil, der erforderlich ist,<br />

ihr eine Beteiligung von 0,01 % zu erhalten.<br />

§ 4<br />

Geschäftsführung<br />

1. Die stille Gesellschafterin zu 2.) ist gemeinsam<br />

mit der Inhaberin zur Geschäftsführung befugt.<br />

Im Falle von Uneinigkeit ist die Entscheidung der<br />

Inhaberin maßgeblich. Die stille Gesellschafterin<br />

zu 2.) kann die Inhaberin im Verhältnis zu Dritten<br />

nicht vertreten.<br />

2. Die Inhaberin darf jedoch folgende Rechtsgeschäfte<br />

und Handlungen nur mit Zustimmung der<br />

stillen Gesellschafterinnen vornehmen:<br />

a) Änderungen des Gegenstandes des Unternehmens;<br />

b) Formwechsel, Verschmelzung oder Spaltung<br />

des Unternehmens;<br />

c) Erwerb von oder Beteiligung an anderen<br />

Unternehmen sowie deren Veräußerung;<br />

d) Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens<br />

oder eines Teils des Unternehmens,<br />

insbesondere die Veräußerung der vom<br />

Unternehmen in <strong>Australien</strong> erworbenen<br />

Immobilien;<br />

e) Aufnahme weiterer stiller Gesellschafter;<br />

170


f) vollständige oder teilweise Einstellung der<br />

Tätigkeit;<br />

g) Errichtung von Zweigniederlassungen;<br />

h) Abschluss, Änderung oder Aufhebung von<br />

Gewinn- und Verlustübernahmeverträgen;<br />

i) Abschluss von Rechtsgeschäften, durch die<br />

die Gesellschaft im Einzelfall oder jährlich mit<br />

mehr als AUD 1.000.000 belastet wird;<br />

j) Erwerb, Veräußerung und Belastung von<br />

Grundstücken und grundstücksgleichen<br />

Rechten;<br />

k) Rechtsgeschäfte, die bei Dauerschuldverhältnissen<br />

über einen Betrag von AUD 500.000 p.a.<br />

hinausgehen;<br />

l) Bestellung des Bewerters nach § 14 Abs. 4 a)<br />

dieses Vertrages sowie die Bestellung des<br />

Abschlussprüfers.<br />

§ 5<br />

Informations- und Kontrollrechte, Geheimhaltungspflicht<br />

1. Neben den gesetzlichen Informations- und Kontrollrechten<br />

gemäß § 233 HGB stehen den stillen<br />

Gesellschafterinnen auch die Rechte aus den<br />

§§ 716 BGB und 118 HGB zu. Sie beziehen sich<br />

auf alle Bücher und Unterlagen, die der Ermittlung<br />

der Besteuerungsgrundlage dienen, also insbesondere<br />

auch die Steuerbilanz und die Betriebsprüfungsberichte.<br />

Dies gilt auch nach Beendigung<br />

der Gesellschaft in dem zur Überprüfung des<br />

Auseinandersetzungsguthabens erforderlichen<br />

Umfang.<br />

2. Diese Informations- und Kontrollrechte können<br />

die stillen Gesellschafterinnen durch einen Rechtsanwalt,<br />

Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer<br />

wahrnehmen lassen.<br />

3. Die stillen Gesellschafterinnen haben über alle<br />

ihnen bekannt gewordenen Angelegenheiten der<br />

stillen Gesellschaft Stillschweigen zu bewahren.<br />

Diese Verpflichtung gilt auch für die Dauer von<br />

einem Jahr nach Beendigung der stillen Gesellschaft,<br />

es sei denn, das Interesse der Inhaberin<br />

erfordert die Geheimhaltung nicht.<br />

§ 6<br />

Konten des stillen Gesellschafters<br />

1. Die Einlage des stillen Gesellschafters wird auf<br />

einem Einlagenkonto (Kapitalkonto I) verbucht.<br />

2. Ausschüttungen und sonstige Entnahmen oder<br />

Einlagen werden auf dem Kapitalkonto II verbucht.<br />

3. Gewinne und Verluste werden auf dem Kapitalkonto<br />

III verbucht.<br />

4. Die Salden auf den Kapitalkonten sind unverzinslich.<br />

§ 7<br />

Jahresabschluss<br />

1. Die Inhaberin hat innerhalb von 6 Monaten nach<br />

Ablauf eines jeden Geschäftsjahres den Jahresabschluss<br />

(Handelsbilanz, Gewinn- und Verlustrechnung)<br />

zu erstellen und diesen den stillen<br />

Gesellschafterinnen unverzüglich zuzusenden.<br />

Einwendungen gegen den Jahresbeschluss haben<br />

die stillen Gesellschafterinnen innerhalb von<br />

4 Wochen nach Zugang des Jahresabschlusses<br />

schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf dieser<br />

Frist gilt der Jahresabschluss als genehmigt.<br />

2. Der Jahresabschluss hat den einkommensteuerrechtlichen<br />

Gewinnermittlungsvorschriften zu<br />

entsprechen. Er ist auch im Interesse des stillen<br />

Gesellschafters aufzustellen.<br />

3. Die Inhaberin wird die Gewinnbeteiligung der<br />

stillen Gesellschafter auch in Form einer Einnahmen-Überschussrechnung<br />

für deutsche steuerliche<br />

Zwecke ermitteln, jeweils auf den 31.12.<br />

eines jeden Kalenderjahres und die Einnahmen-<br />

Überschussrechnung den stillen Gesellschaftern<br />

zur Verfügung stellen.<br />

171


§ 8<br />

Gewinn- und Verlustbeteiligung<br />

1. Der Inhaber erhält einen Gewinn vorab in Höhe<br />

von EUR 3.000,– (in Worten dreitausend) pro<br />

Kalenderjahr. Soweit der Gewinn hierfür nicht<br />

ausreicht, wird er auf neue Rechnung vorgetragen<br />

(Vorabgewinnvortrag) und insoweit in den Folgejahren<br />

als Vorabgewinn ausgeschüttet, als der<br />

Gewinn ausreicht, Vorabgewinn und Vorabgewinnvortrag<br />

zu begleichen. An dem verbleibenden<br />

Gewinn/Verlust ist die stille Gesellschafterin zu<br />

1.) mit 99,99 v.H. beteiligt. Die stille Gesellschafterin<br />

zu 2.) ist an dem verbleibenden Gewinn/<br />

Verlust mit 0,01 v.H. beteiligt. Dieser Quote liegen<br />

die Kapitalverhältnisse bei Begründung der<br />

stillen Gesellschaft zugrunde; ändern sie sich, ist<br />

die Quote unter Berücksichtigung der neuen<br />

Kapitalverhältnisse entsprechend anzupassen.<br />

2. Abschreibungen (Absetzung für Abnutzung, Sonderabschreibungen<br />

und erhöhte Absetzungen<br />

sowie außergewöhnliche Absetzungen für Abnutzung)<br />

auf das Anlagevermögen sind zwar gewinnmindernd<br />

(im Sinne des Kapitalkonto III) zu berücksichtigen,<br />

für Zwecke der Ausschüttung jedoch<br />

nicht zwingend mindernd zu berücksichtigen.<br />

3. Werden die Gewinne nicht ausgeschüttet, so<br />

wird die Inhaberin den in § 8 Abs. 1 bestimmten<br />

Betrag in dem Jahr bezahlen, in dem die Gewinne<br />

ausgeschüttet werden.<br />

4. Wird der Jahresabschluss der Inhaberin (z.B.<br />

aufgrund einer steuerlichen Außenprüfung) bestandskräftig<br />

geändert, so sind die geänderten<br />

Ansätze auch bei der Ergebnisbeteiligung des<br />

stillen Gesellschafters zu berücksichtigen; Ausgleichszahlungen<br />

sind innerhalb von vier Wochen<br />

nach bestandskräftiger Änderung des Jahresabschlusses<br />

vorzunehmen.<br />

§ 9<br />

Entnahmen<br />

1. Die stillen Gesellschafter sind berechtigt, Entnahmen<br />

zu Lasten des Guthabens auf ihren Kapitalkonten<br />

zu tätigen. Die Inhaberin ist berechtigt,<br />

das Guthaben des stillen Gesellschafters auf seinem<br />

Kapitalkonto jederzeit ganz oder teilweise<br />

auszuzahlen.<br />

2. Die stillen Gesellschafterinnen können auch im<br />

laufenden Geschäftsjahr Entnahmen tätigen.<br />

3. Die Inhaberin kann die Auszahlung des Gewinnanteils<br />

bzw. der Abschlagszahlungen ganz oder<br />

zum Teil ablehnen, soweit die Liquiditätslage dies<br />

erforderlich macht, oder dies erforderlich ist, um<br />

eine Überschuldung zu vermeiden.<br />

§ 10<br />

Abtretung und Belastung von Anteilen<br />

1. Veräußerung, Abtretung und Verpfändung des<br />

stillen Gesellschaftsanteils sowie Vereinbarungen<br />

einer Unterbeteiligung, Nießbrauchbestellung<br />

und Einräumung von Treuhandverhältnissen sind<br />

nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der<br />

Inhaberin zulässig. Die Versagung der Zustimmung<br />

ist nur aus wichtigem Grund möglich.<br />

2. Dies gilt auch für die Abtretung und Verpfändung<br />

von Gewinnansprüchen und Guthaben auf dem<br />

Kapitalkonto.<br />

§ 11<br />

Allgemeines<br />

Die Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien<br />

sind ausschließlich vertraglicher Natur. Nichts in diesem<br />

Vertrag soll<br />

1. eine Partnerschaft nach australischem Recht darstellen<br />

oder<br />

2. die Inhaberin zu einer Treuhänderin (Trustee)<br />

machen oder<br />

3. anderweitig den stillen Gesellschaftern irgendwelche<br />

Eigentumsrechte im Hinblick auf die Vermögensgegenstände<br />

oder den Geschäftsbetrieb<br />

der Inhaberin verleihen.<br />

172


§ 12<br />

Umwandlung der Geschäftsinhaberin<br />

Das stille Gesellschaftsverhältnis endet nicht durch<br />

Umwandlung der Geschäftsinhaberin. Durch Anpassung<br />

des vorliegenden Vertrages ist jedoch sicherzustellen,<br />

dass dem stillen Gesellschafter in dem<br />

übernehmenden/neuen Rechtsträger vergleichbare<br />

Rechte wie vor der Durchführung der Umwandlung<br />

zustehen.<br />

§ 13 Kündigung<br />

1. Die stille Gesellschaft kann von jedem stillen<br />

Gesellschafter mit einer Frist von 6 Monaten zum<br />

Ablauf eines Geschäftsjahres gekündigt werden,<br />

eine Kündigung durch die Inhaberin kann jedoch<br />

erstmals zum 31.12.2025 erfolgen.<br />

2. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund<br />

bleibt unberührt; als solcher gilt neben den in<br />

§ 234 HGB i.V.m. § 723 BGB genannten Gründen<br />

insbesondere auch:<br />

a) die Auflösung der Inhaberin;<br />

b) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über<br />

das Vermögen des stillen Gesellschafters;<br />

c) die Zwangsvollstreckung in Gesellschaftsrechte<br />

des stillen Gesellschafters, wenn die Vollstreckungsmaßnahmen<br />

nicht innerhalb von<br />

einem Jahr wieder aufgehoben werden;<br />

d) die Vornahme eines nach § 4 Abs. 2 zustimmungsbedürftigen<br />

Geschäftes ohne die erforderliche<br />

Zustimmung.<br />

3. Die Kündigung ist durch eingeschriebene Briefe<br />

mit Rückschein oder gegen schriftliche Empfangsbestätigung<br />

gegenüber dem anderen Vertragspartner<br />

auszusprechen. Für die Fristwahrung ist<br />

der Zugang der Kündigung maßgeblich.<br />

4. Die stille Gesellschaft wird beendet und liquidiert,<br />

wenn die Immobilien der Inhaberin verkauft<br />

werden.<br />

§ 14<br />

Auseinandersetzung<br />

1. Bei Beendigung der stillen Gesellschaft ist der<br />

stille Gesellschafter abzufinden.<br />

2. Das Auseinandersetzungsguthaben errechnet sich<br />

aus:<br />

a) dem Saldo der Kapitalkonten;<br />

b) dem seiner Beteiligungsquote entsprechenden<br />

Anteil des stillen Gesellschafters an den<br />

stillen Reserven einschließlich des Geschäftswertes<br />

der Inhaberin.<br />

3. Soweit die Beendigung der stillen Gesellschaft<br />

nicht mit dem Ende des Geschäftsjahres zusammenfällt,<br />

ist zur Ermittlung der Kontenstände auf<br />

den Tag der Beendigung der stillen Gesellschaft<br />

auf der Grundlage der §§ 7, 8 eine Auseinandersetzungsbilanz<br />

aufzustellen. Die Kosten hierfür<br />

tragen die stillen Gesellschafterinnen. Am Ergebnis<br />

schwebender Geschäfte, die nicht bilanzierungspflichtig<br />

sind, nehmen die stillen Gesellschafterinnen<br />

nicht teil.<br />

4. Zur Ermittlung des Anteils der stillen Gesellschafterinnen<br />

an den stillen Reserven ist auf den Tag<br />

der Beendigung der stillen Gesellschaft eine Auseinandersetzungsbilanz<br />

aufzustellen. Zur Ermittlung<br />

der stillen Reserven sind<br />

a) Grundstücke und Gebäude sind durch einen<br />

Bewerter, der durch die Inhaberin bestellt wird,<br />

schätzen zu lassen;<br />

b) sonstige Wirtschaftsgüter (mit Ausnahme von<br />

Beteiligungsrechten) nach den steuerlichen<br />

Bewertungsvorschriften anzusetzen;<br />

c) steuerfreie Rücklagen, die während der Dauer<br />

der stillen Gesellschaft gebildet wurden, aufzulösen.<br />

5. Der Geschäftswert ist durch einen von allen Vertragsparteien<br />

zu benennenden Wirtschaftsprüfer<br />

zu ermitteln.<br />

173


6. Endet die stille Gesellschaft mit Liquidation der<br />

Inhaberin, so ist für die Ermittlung der stillen<br />

Reserven und des Geschäftswertes der Liquidationserlös<br />

maßgebend.<br />

7. § 8 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.<br />

8. Das Auseinandersetzungsguthaben ist – außer im<br />

Falle der Liquidation der Inhaberin – in 4 gleichen<br />

Vierteljahresraten auszuzahlen, von denen die<br />

ersten drei Monate nach dem Tag der Auflösung<br />

der stillen Gesellschaft fällig wird. Die Auszahlung<br />

des Auseinandersetzungsguthabens ist angemessen<br />

zu strecken, wenn die Zahlung nach Satz 1<br />

der Inhaberin im Hinblick auf ihre Liquiditätslage<br />

unzumutbar ist. Wird die stille Gesellschaft durch<br />

Liquidation der Inhaberin oder durch Liquidation<br />

der stillen Gesellschaft beendet, so ist der Auseinandersetzungsanspruch<br />

innerhalb von 4 Wochen<br />

nach seiner Feststellung fällig.<br />

9. Der noch ausstehende Teil des Auseinandersetzungsguthabens<br />

ist nicht zu verzinsen.<br />

§ 15<br />

Schriftform, salvatorische Klausel<br />

1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages<br />

können nur schriftlich wirksam vorgenommen<br />

werden. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.<br />

2. Durch die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen<br />

des Gesellschaftsvertrags wird die Gültigkeit des<br />

Vertrages im Übrigen nicht berührt. In einem solchen<br />

Fall oder zur Ausfüllung einer ergänzungsbedürftigen<br />

Lücke sind die Gesellschafter verpflichtet,<br />

durch Beschluss eine angemessene Regelung<br />

zu vereinbaren, die dem am nächsten kommt,<br />

was jene gewollt haben oder nach dem Sinn und<br />

Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern<br />

sie die Ungültigkeit der Bestimmung oder<br />

die Lücke bedacht hätten.<br />

§ 16<br />

Gerichtsstand<br />

Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten<br />

aus diesem Vertrag ist München, soweit dies<br />

zulässig vereinbart werden kann.<br />

§ 17<br />

Vertragsausfertigung, Vertragskosten<br />

1. Jede der vertragsschließenden Parteien erhält<br />

eine Ausfertigung des Vertrages.<br />

2. Die Kosten des Vertragsabschlusses trägt die<br />

Inhaberin. Rechtsberatungskosten trägt jede Vertragspartei<br />

selbst.<br />

München, den 25.10.2005<br />

<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> I GmbH<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung<br />

GmbH & Co. <strong>Australien</strong> I KG<br />

WS Beteiligungs GmbH<br />

174


17. Die Abwicklungshinweise<br />

Wenn Sie sich entschlossen haben, der <strong>Bayernfonds</strong><br />

Immobilienverwaltung GmbH & Co. <strong>Australien</strong> I KG<br />

beizutreten, reichen Sie bitte die vollständig ausgefüllte<br />

und rechtsverbindlich unterzeichnete Beitrittsvereinbarung<br />

bei Ihrem Anlageberater ein, oder senden<br />

Sie diese direkt an die<br />

Real I.S. AG<br />

Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement<br />

Innere Wiener Straße 17<br />

81667 München<br />

Die von Ihnen unterzeichnete Beitrittsvereinbarung<br />

stellt ein rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss<br />

eines Beitrittsvertrages zwischen Ihnen und der Fondsgesellschaft<br />

sowie ein rechtsverbindliches Angebot<br />

zum Abschluss eines Treuhandvertrags dar. Die Beitrittsvereinbarung<br />

kommt durch die Annahme der<br />

Beitrittserklärung durch die Fondsgesellschaft, vertreten<br />

durch ihre Geschäftsführung, zustande. Die<br />

Beitrittsvereinbarungen werden in der Reihenfolge<br />

ihres zeitlichen Eingangs registriert und angenommen,<br />

sofern freies Zeichnungskapital zur Verfügung<br />

steht. Die Annahme zum Abschluss des Treuhandvertrages<br />

erfolgt durch den Treuhänder. Die gegengezeichnete<br />

Beitrittsvereinbarung wird Ihnen als Durchschlag<br />

zurückgesandt.<br />

Im Rahmen der Konzeption ist eine Beteiligung über<br />

einen Treuhänder vorgesehen. Da es sich bei der<br />

Fondsgesellschaft um eine Beteiligung an ausländischem<br />

Grundbesitz handelt, erfolgt die Bewertung<br />

im Zusammenhang von Übertragungen nach dem<br />

Verkehrswert. Insofern werden direkt und treuhänderisch<br />

gehaltene Kommanditbeteiligungen gleich behandelt<br />

(siehe Tz. 12 „Die steuerlichen Grundlagen“).<br />

Zahlungsweise und -termin<br />

Die AUD-Beteiligungssumme zzgl. des Agios ist als<br />

Bareinlage zu leisten.<br />

Für die Einzahlung der AUD-Einlage besteht folgende<br />

Wahlmöglichkeit:<br />

a) Der Gesamtbetrag wird vom Euro-Konto des Anlegers<br />

abgebucht.<br />

Der Anleger erteilt hierzu der <strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung<br />

GmbH & Co. <strong>Australien</strong> I KG eine<br />

Einzugsermächtigung zu Lasten seines auf der<br />

Beitrittsvereinbarung angegebenen Euro-Kontos.<br />

Der Einzug erfolgt zum 20. eines Monats bzw.,<br />

sofern dies kein Werktag ist, zum nächstfolgenden<br />

Werktag des auf die Zeichnung folgenden<br />

Monats, frühestens zum 20.12.2005 für bis zum<br />

15.12.2005 eingegangene Zeichnungen. Der<br />

Gegenwert in Euro wird auf Basis des Wechselkurses<br />

zwei Werktage vor dem Einzug berechnet<br />

(Kursfeststellung: Euro-FX der öffentlichen Banken<br />

in Deutschland).<br />

Wir bitten Sie, den entsprechenden Betrag auf<br />

dem angegebenen Konto bereitzustellen. Sollte<br />

die Lastschrift nicht ausgeführt werden können,<br />

kommt der Anleger für eventuell entstandene<br />

Kosten oder Währungsverluste auf.<br />

b) Es besteht weiter die Möglichkeit der Überweisung<br />

des Beteiligungsbetrages zzgl. Agio in AUD<br />

(hierfür anfallende Entgelte gehen zu Lasten des<br />

Zahlungspflichtigen) zum jeweiligen Zahlungstermin<br />

auf folgendes Konto bei der<br />

Bayerische Landesbank, BLZ 700 500 00<br />

Konto-Inhaber: <strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltungs<br />

GmbH & Co. <strong>Australien</strong> I KG<br />

Konto-Nr. 49/7/3984305.<br />

Für die Überweisungen ist das Z1 Formular<br />

„Zahlungsauftrag im Außenwirtschaftsverkehr“<br />

zu verwenden.<br />

Ausschüttungen<br />

Die Anleger sind ab dem Ersten des Folgemonats<br />

der Einzahlung der Kapitaleinlage ausschüttungsberechtigt.<br />

Die Ausschüttungen erfolgen in AUD zum 30.06.<br />

eines Jahres für das vorangegangene Geschäftsjahr.<br />

Anleger, die gemäß Zeichnungsschein ihre Ausschüttung<br />

in Euro wünschen, erhalten den Gegenwert in<br />

Euro auf Basis des Wechselkurses sechs Werktage<br />

vor Fälligkeit der Ausschüttung.<br />

175


Beteiligungshöhe<br />

Die Mindestzeichnungssumme soll AUD 20.000 zzgl.<br />

Agio betragen. Beteiligungen müssen (ohne Berücksichtigung<br />

des Agios) jeweils durch 1.000 ohne Rest<br />

teilbar sein.<br />

Steuerliche Behandlung<br />

Die Beantragung einer Steuernummer sowie die<br />

Abgabe einer Steuererklärung in <strong>Australien</strong> für den<br />

einzelnen Anleger sind nicht notwendig.<br />

Sonderwerbungskosten<br />

Aus verwaltungstechnischen Gründen ist vorgesehen,<br />

die Anleger nicht zur Mitteilung der Sonderwerbungskosten<br />

aufzufordern, da sich diese ohnehin nur im<br />

Progressionsvorbehalt auswirken.<br />

Datenschutz<br />

Die Verarbeitung der bei Ihrem Eintritt anfallenden<br />

Daten erfolgt über eine EDV-Anlage bei der Fondsgesellschaft.<br />

Diese Daten werden ausschließlich für<br />

interne Zwecke zur Verwaltung der Fondsgesellschaft<br />

und zu Ihrer Betreuung sowie zur Information des<br />

vermittelnden Vertriebspartners verwendet und Dritten<br />

nur zugänglich gemacht, wenn dies zur Verwaltung<br />

der Fondsgesellschaft und/oder der steuerlichen<br />

Abwicklung erforderlich ist. Die Bestimmungen des<br />

Datenschutzgesetzes werden dabei strikt beachtet.<br />

Übertragung von Anteilen<br />

Bei einer Übertragung oder Teilung von Gesellschaftsanteilen<br />

gemäß § 23 des Gesellschaftsvertrages der<br />

Fondsgesellschaft ist der jeweilige Anleger verpflichtet,<br />

die im Zusammenhang mit der Übertragung oder<br />

Teilung seines Gesellschaftsanteils entstehenden<br />

Kosten zu übernehmen. Gemäß dem Geschäftsbesorgungsvertrag<br />

ist die Real I.S. berechtigt, für jeden<br />

Übertragungs- oder Teilungsvorgang eine Gebühr<br />

für die Umschreibung der Anteile entsprechend dem<br />

jeweils aktuellen Preisverzeichnis zu erheben. Für das<br />

Jahr 2006 beträgt die Gebühr EUR 150 zzgl. der jeweiligen<br />

gesetzlichen Umsatzsteuer je Übertragungsoder<br />

Teilungsvorgang.<br />

Widerrufsfrist<br />

Dem Anleger steht das Recht zu, binnen einer Frist<br />

von zwei Wochen seine im Rahmen der Beitrittsvereinbarung<br />

abgegebene Willenserklärung zum<br />

Erwerb einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

und zum Abschluss des Treuhandvertrages ohne die<br />

Angabe von Gründen zu widerrufen. Der Widerruf<br />

ist in Textform (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) gegenüber<br />

der Real I.S. zu erklären und hat u.a. zur Folge, dass<br />

die bereits empfangenen Leistungen zurückzugewähren<br />

und gegebenenfalls gezogene Nutzungen<br />

(z.B. Zinsen) herauszugeben sind.<br />

176


18. Die Ausfüllhinweise<br />

Das Beteiligungsangebot <strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> I<br />

ist konzipiert für Anleger, die in Deutschland unbeschränkt<br />

steuerpflichtig sind und die ihre Beteiligung<br />

im Privatvermögen halten.<br />

Alle erbetenen Daten des Zeichners/Anlegers<br />

tragen Sie bitte gut leserlich in Blockschrift in die<br />

jeweiligen Felder im Zeichnungsschein ein.<br />

1. Beitrittsvereinbarung<br />

Bitte tragen Sie in die Beitrittsvereinbarung die erbetenen<br />

Daten in die hierfür vorgesehenen Felder ein<br />

und leisten Sie die zwei erforderlichen Unterschriften<br />

jeweils mit Angabe von Ort und Datum an den mit X<br />

gekennzeichneten Stellen.<br />

Mit der ersten Unterschrift bieten Sie den Abschluss<br />

des Treuhandvertrages und den Erwerb der Beteiligung<br />

und gegebenenfalls den Einzug des Beteiligungsbetrages<br />

zzgl. des Agios in Höhe von 5 % an.<br />

Mit der zweiten Unterschrift erklären Sie, dass Sie<br />

den Beteiligungsprospekt einschließlich Gesellschaftsvertrag,<br />

Treuhandvertrag und Beitrittsvereinbarung<br />

mit Widerrufsbelehrung erhalten und zur Kenntnis<br />

genommen haben und dem Inhalt der Verträge zustimmen.<br />

2. Belehrung über das Widerrufsrecht<br />

Bitte tragen Sie in die Belehrung über das Widerrufsrecht<br />

die erbetenen Daten in die hierfür vorgesehenen<br />

Felder ein und leisten Sie die zwei erforderlichen<br />

Unterschriften mit Angabe von Ort und Datum an<br />

den mit X gekennzeichneten Stellen.<br />

Mit Unterzeichnung der Belehrung über das Widerrufsrecht<br />

bestätigen Sie, dass Sie binnen zwei Wochen<br />

Ihre im Rahmen der Beitrittsvereinbarung abgegebene<br />

Willenserklärung zum Erwerb der Beteiligung<br />

und zum Abschluss des Treuhandvertrages ohne<br />

Angabe von Gründen widerrufen können.<br />

Mit der ersten Unterschrift erklären Sie, dass Sie die<br />

Belehrung zur Kenntnis genommen haben.<br />

Mit der zweiten Unterschrift bestätigen Sie den Erhalt<br />

einer Abschrift der Widerrufsbelehrung.<br />

177


19. Verbraucherinformationen für den Fernabsatz<br />

Aufgrund des „Gesetzes zur Änderung der Vorschriften<br />

über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen“<br />

vom 2. Dezember 2004 ist die Fondsgesellschaft<br />

verpflichtet, dem Anleger folgende Informationen<br />

zur Verfügung zu stellen:<br />

19.1 Informationen zum Anbieter und zu anderen<br />

mit dem Verbraucher in Kontakt tretenden<br />

gewerblich tätigen Personen<br />

a) Fondsgesellschaft<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />

<strong>Australien</strong> I KG<br />

Sitz: München, eingetragen im Handelsregister des<br />

Amtsgerichts München (HRA 086382)<br />

Ladungsfähige Anschrift:<br />

Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />

Persönlich haftender Gesellschafter der Fondsgesellschaft<br />

(Komplementär)<br />

GS Beteiligungs GmbH, gesetzlich vertreten durch<br />

ihren einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer,<br />

Herrn Gottfried Selmair<br />

Sitz: München, eingetragen im Handelsregister des<br />

Amtsgerichts München (HRB-Nr. 129314)<br />

Ladungsfähige Anschrift:<br />

Linienstraße 40, 82041 Oberhaching<br />

Geschäftsführer der Fondsgesellschaft (Geschäftsführender<br />

Kommanditist)<br />

WS Beteiligungs GmbH, gesetzlich vertreten durch<br />

ihren einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer,<br />

Herrn Walter Saar<br />

Sitz: München, eingetragen im Handelsregister des<br />

Amtsgerichts München (HRB-Nr. 153918)<br />

Ladungsfähige Anschrift:<br />

Truderinger Straße 217, 81825 München<br />

Treuhandkommanditistin<br />

Finanzcontrol Treuhandgesellschaft mbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />

Steuerberatungsgesellschaft,<br />

gesetzlich vertreten durch ihren einzelvertretungsberechtigten<br />

Geschäftsführer, Herrn<br />

Dr. Rainer Polster<br />

Sitz: München, eingetragen im Handelsregister des<br />

Amtsgerichts München (HRB-Nr. 83045)<br />

Ladungsfähige Anschrift:<br />

Karolinenplatz 5, 80333 München<br />

b) Initiatorin des Beteiligungsangebots, Prospektherausgeberin<br />

Real I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement<br />

Sitz: München, eingetragen im Handelsregister des<br />

Amtsgerichts München unter der HRB-Nr. 132654<br />

Gesetzliche Vertreter: Josef Brandhuber,<br />

Jochen Schenk, Roland Egger<br />

Ladungsfähige Anschrift:<br />

Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />

Die Hauptgeschäftstätigkeit der Real I.S. AG Gesellschaft<br />

für Immobilien Assetmanagement besteht in<br />

der Auflage von strukturierten Beteiligungsangeboten<br />

(z. B. geschlossenen Immobilienfonds, Immobilienaktiengesellschaften<br />

und Mobilienfonds) und<br />

allen damit mittelbar und unmittelbar zusammenhängenden<br />

Geschäften.<br />

c) Die Sparkasse/Bank bzw. der Vermittler, über<br />

die/den Sie den Prospekt, die Beitrittsvereinbarung<br />

und die Widerrufsbelehrung erhalten haben, wird<br />

Ihnen gegenüber als Vermittler(in) der Fondsgesellschaft<br />

tätig.<br />

Die ladungsfähige Anschrift der vorgenannten<br />

Personen ergibt sich aus den Ihnen von der Sparkasse/Bank<br />

oder den sonstigen Vermittlern zugesandten<br />

oder überlassenen Unterlagen.<br />

19.2. Informationen zum Unternehmensgegenstand<br />

der Fondsgesellschaft und zur Finanzdienstleistung<br />

selbst<br />

a) Gesellschaftszweck der Fondsgesellschaft<br />

1. Zweck der Gesellschaft ist die Verwaltung von<br />

Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,<br />

insbesondere die Beteiligung als atypisch stiller<br />

Gesellschafter an der <strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> I<br />

GmbH, im Folgenden „<strong>Australien</strong> GmbH“ genannt.<br />

2. Die Gesellschaft ist zu allen Rechtsgeschäften und<br />

Rechtshandlungen berechtigt, die geeignet erscheinen,<br />

den Gesellschaftszweck unmittelbar oder<br />

mittelbar zu fördern, insbesondere zum Abschluss<br />

eines Vertrages über die Errichtung einer atypisch<br />

stillen Gesellschaft. Sie kann zur Erreichung des<br />

Gesellschaftszwecks auch Beteiligungen an anderen<br />

Gesellschaften eingehen. Die Gesellschaft kann<br />

178


die zur Erreichung ihres Zwecks erforderlichen oder<br />

zweckmäßigen Handlungen selbst vornehmen oder<br />

durch Dritte vornehmen lassen.<br />

b) Gegenstand der konkret vorliegenden Anlagemöglichkeit<br />

und Zustandekommen des hierfür<br />

erforderlichen Vertrages<br />

Gegenstand der vorliegenden Anlagemöglichkeit ist<br />

die direkte Beteiligung des Anlegers als Kommanditist<br />

oder die indirekte Beteiligung des Anlegers über die<br />

Treuhandkommanditistin als Treugeber an der Fondsgesellschaft.<br />

Um der Fondsgesellschaft als Kommanditist<br />

oder Treugeber beizutreten, hat der Anleger<br />

eine vollständig ausgefüllte und von ihm unterzeichnete<br />

Beitrittsvereinbarung bei seinem Anlageberater<br />

oder direkt bei der Prospektherausgeberin einzureichen.<br />

Die unterzeichnete Beitrittsvereinbarung stellt<br />

ein rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines<br />

Beitrittsvertrages zwischen dem Anleger und der<br />

Fondsgesellschaft sowie – im Falle der Beteiligung als<br />

Treugeber – ein rechtsverbindliches Angebot zum<br />

Abschluss eines Treuhandvertrages zwischen dem<br />

Anleger und der Treuhandkommanditistin dar. Der<br />

Beitrittsvertrag kommt durch die Annahme der Beitrittserklärung<br />

durch die Fondsgesellschaft, vertreten<br />

durch ihre Geschäftsführung, zustande. Die Annahme<br />

zum Abschluss des Treuhandvertrags erfolgt durch<br />

den Treuhänder. Die von der Geschäftsführung der<br />

Fondsgesellschaft gegengezeichnete „Beitrittsvereinbarung“<br />

wird dem Anleger – im Fall des Beitritts als<br />

Treugeber nach Unterzeichnung durch die Treuhandkommanditistin<br />

– als Durchschlag zurückgesandt.<br />

c) Mindestlaufzeit der Fondsgesellschaft/<br />

Kündigung<br />

Die Dauer der Fondsgesellschaft ist unbefristet. Sie<br />

wird für unbestimmte Zeit eingegangen. Eine Kündigung<br />

des Gesellschaftsvertrages ist unter Einhaltung<br />

einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende eines<br />

Geschäftsjahres, erstmals jedoch zum 31.12.2025,<br />

möglich. Einzelheiten hinsichtlich Dauer und Kündigung<br />

der Fondsgesellschaft finden sich im vorliegenden<br />

Prospekt insbesondere in der Tz. 11 („Die<br />

rechtlichen Grundlagen“) und Tz. 14 („Der Gesellschaftsvertrag“).<br />

d) Kapitalanteil<br />

Der Kapitalanteil eines beitretenden Kommanditisten<br />

oder Treugebers soll mindestens AUD 20.000 zzgl.<br />

Agio betragen. Beteiligungen müssen (ohne Berücksichtigung<br />

des Agios) durch 1.000 ohne Rest teilbar<br />

sein.<br />

e) Von dem Anleger zu entrichtender Gesamtbetrag<br />

zum Erwerb der Beteiligung<br />

Die vom Anleger zu zahlende Gesamtsumme ist abhängig<br />

von der Höhe, mit der sich der Anleger an<br />

der Fondsgesellschaft beteiligen will. Zusätzlich zu<br />

der Beteiligungssumme hat der Anleger ein Agio in<br />

Höhe von 5 % zu entrichten. Weitere Leistungen hat<br />

der Anleger im Zusammenhang mit dem Erwerb der<br />

Vermögensanlage nicht zu erbringen, insbesondere<br />

hat er keine weiteren Zahlungen zu leisten. Auch<br />

zusätzliche Liefer- und Versandkosten fallen nicht an.<br />

Eigene Kosten für Telefon, Internet, Porti usw. hat<br />

der Anleger allerdings selbst zu tragen. Angaben zu<br />

den steuerlichen Auswirkungen der Beteiligung des<br />

Anlegers an der Fondsgesellschaft und zur steuerlichen<br />

Abwicklung finden sich im vorliegenden Beteiligungsprospekt,<br />

insbesondere in der Tz. 12 („Die<br />

steuerlichen Grundlagen“) und Tz. 17 („Die Abwicklungshinweise“).<br />

f) Zahlungsmodalitäten<br />

Die Beteiligungssumme zzgl. des Agios wird wahlweise<br />

im Wege des Lastschriftverfahrens von der<br />

Fondsgesellschaft vom Konto des jeweiligen Anlegers<br />

abgebucht oder der Anleger hat optional die<br />

Möglichkeit der Überweisung des Beteiligungsbetrages.<br />

Im Falle der Wahl des Lastschriftverfahrens<br />

erteilt der jeweilige Anleger der Fondsgesellschaft<br />

eine Einzugsermächtigung zu Lasten seines auf der<br />

Beitrittsvereinbarung angegebenen Kontos. Der Einzug<br />

erfolgt zum 20.12.2005 oder im Fall eines späteren<br />

Beitritts zum 20. bzw., sofern dies kein Werktag<br />

ist, zum nächstfolgenden Werktag des auf die Zeichnung<br />

folgenden Monats. Weitere Einzelheiten zu<br />

den Zahlungsmodalitäten finden sich im vorliegenden<br />

Prospekt, insbesondere in der Tz. 17 („Die Abwicklungshinweise“).<br />

179


Wird die Einlage ganz oder teilweise nicht oder nicht<br />

fristgerecht gezahlt, so können dem betreffenden Anleger<br />

unter anderem Verzugszinsen berechnet werden.<br />

Weiterhin ist der Rücktritt von der Beitrittsvereinbarung<br />

oder eine Herabsetzung der gezeichneten<br />

Einlage möglich. Zu den weiter gehenden Folgen im<br />

Falle der Nichtleistung bzw. der nicht rechtzeitigen<br />

Leistung der Einlage durch den Anleger wird auf § 7<br />

des Gesellschaftsvertrages (abgedruckt in Tz. 14 „Der<br />

Gesellschaftsvertrag“) verwiesen.<br />

g) Ausschüttung<br />

Vorgesehen ist, dass der Anleger eine Ausschüttung<br />

erhält. Die an den Anleger zu leistende geplante<br />

Ausschüttung erfolgt in Höhe des Liquiditätsüberschusses,<br />

soweit dieser nicht der Liquiditätsreserve<br />

zugeführt wird. Es erfolgt grundsätzlich eine anteilige<br />

Ausschüttungsbeteiligung bezogen auf den vertragsgemäß<br />

zu leistenden Kapitalanteil (ohne Agio)<br />

ab dem Ersten des auf die Einzahlung folgenden<br />

Monats. Die Barausschüttungen erfolgen jeweils zum<br />

30.06. des jeweiligen Folgejahres. Die Ausschüttung<br />

erfolgt durch die Fondsgesellschaft als Zahlstelle.<br />

Andere Stellen, die bestimmungsgemäß Zahlungen<br />

an den Anleger ausführen, existieren nicht.<br />

h) Beitrittsgrundlage<br />

Die den Anlegern zur Verfügung gestellten Informationen,<br />

insbesondere der vorliegende Prospekt<br />

<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> I, befinden sich auf dem<br />

Stand vom 25.10.2005 und gelten bis zur Mitteilung<br />

von Änderungen.<br />

19.3 Angaben zum Fernabsatzvertrag selbst<br />

a) Anwendbares Recht<br />

Das Vertragsverhältnis zwischen der Fondsgesellschaft<br />

und dem einzelnen Anleger unterliegt dem<br />

Recht der Bundesrepublik Deutschland.<br />

b) Sprache<br />

Die Kommunikation zwischen der Fondsgesellschaft,<br />

ihren Gesellschaftern und den Anlegern erfolgt ausschließlich<br />

in deutscher Sprache.<br />

c) Widerrufsrecht<br />

Dem Anleger steht das Recht zu, binnen einer Frist<br />

von zwei Wochen seine im Rahmen der Beitrittsvereinbarung<br />

abgegebene Willenserklärung zum Erwerb<br />

einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft ohne<br />

Angabe von Gründen zu widerrufen. Der Widerruf<br />

ist in Textform (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) gegenüber<br />

der Real I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement,<br />

Innere Wiener Straße 17, 81667 München,<br />

zu erklären und hat unter anderem zur Folge,<br />

dass die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren<br />

und gegebenenfalls gezogene Nutzungen<br />

(z.B. Zinsen) herauszugeben sind. Einzelheiten<br />

finden sich in der vom Anleger zu unterzeichnenden<br />

Widerrufsbelehrung am Ende des Dokuments „Beitrittsvereinbarung“.<br />

19.4 Informationen zu etwaigen außergerichtlichen<br />

Rechtsbehelfen und zum Bestehen von<br />

Garantiefonds<br />

a) Außergerichtlicher Rechtsbehelf<br />

Beschwerden im Zusammenhang mit der Finanzdienstleistung<br />

kann der Anleger, unbeschadet seines<br />

Rechts, die Gerichte anzurufen, an die Deutsche<br />

Bundesbank, Schlichtungsstelle, Postfach 11 12 32,<br />

60047 Frankfurt am Main, richten. Hierzu hat der Anleger<br />

der Schlichtungsstelle den Sachverhalt kurz<br />

schriftlich zu schildern und sämtliche zum Verständnis<br />

der Beschwerde erforderlichen Unterlagen beizufügen.<br />

Zudem hat der Anleger der Schlichtungsstelle<br />

zu versichern, dass er in der Streitigkeit noch<br />

kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle und keine<br />

Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, angerufen<br />

auch keinen außergerichtlichen Vergleich mit dem<br />

Beschwerdegegner abgeschlossen hat. Der Anleger<br />

kann sich im Verfahren vertreten lassen. Ein Merkblatt<br />

zum Beschwerdeverfahren sowie die Schlichtungsstellenverfahrensverordnung<br />

sind bei der Deutschen<br />

Bundesbank erhältlich.<br />

b) Garantiefonds<br />

Garantiefonds oder andere Entschädigungsregelungen,<br />

die nicht unter die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen<br />

Parlaments und des Rates vom 30.05.1994<br />

über Einlagensicherungssysteme (ABl. EG Nr. L 135<br />

180


S. 5) und die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen<br />

Parlaments und des Rates vom 03.03.1997 über Systeme<br />

für die Entschädigung der Anleger (ABl. EG<br />

Nr. L 84 S. 22) fallen, bestehen nicht.<br />

181


20. Das Glossar<br />

Abschreibung<br />

Wertverlust eines Vermögensgegenstandes, ermittelt<br />

nach handelsrechtlichen oder nach anderen geltenden<br />

Vorschriften (steuerliche Terminologie „Absetzung<br />

für Abnutzung“ (AfA) eines Wirtschaftsgutes).<br />

Abschreibungen stellen Aufwendungen dar, die das<br />

Jahresergebnis mindern. AfA mindern den Gewinn<br />

bzw. den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten<br />

und damit letztendlich das zu versteuernde<br />

Einkommen und senken dadurch die Steuerlast,<br />

ohne dass damit Ausgaben verbunden sind, da<br />

die AfA lediglich buchtechnisch erfolgt. Das heißt,<br />

sie hat Aufwandscharakter, ohne zum Zeitpunkt des<br />

Aufwandes mit einem Geldabfluss verbunden zu<br />

sein (denn die Anschaffung des Wirtschaftsgutes ist<br />

ja bereits in einem früheren Jahr erfolgt).<br />

Agio<br />

Aufgeld. Von einem Anleger zusätzlich zum Beteiligungsbetrag<br />

zu leistender Geldbetrag, der zur<br />

Deckung der Kosten, die beim Absatz von Fondsanteilen<br />

entstehen, dient.<br />

Annuität<br />

(Lat. annus = Jahr); Betrag, der für die Verzinsung<br />

und Tilgung eines Darlehens jährlich vom Schuldner<br />

zu zahlen ist. Man unterscheidet die konstante und<br />

die variable Annuität. Die konstante Annuität bleibt<br />

im Zeitablauf gleich. Sie ist mit sinkendem Zins- und<br />

wachsendem Tilgungsanteil verbunden, weil durch<br />

fortlaufende Tilgung die Zinslast abnimmt. Bei der<br />

variablen Annuität bleibt der Tilgungsbetrag bei<br />

jeder Zahlung unverändert, so dass die Annuität im<br />

Zeitablauf durch die geringer werdende Zinslast<br />

sinkt.<br />

Anteilsfinanzierung<br />

Partielle oder vollständige Fremdfinanzierung der<br />

Beteiligung durch den Anleger.<br />

Ausschüttung<br />

Die vorhandenen Liquiditätsüberschüsse, d.h. die<br />

Überschüsse der Mieteinnahmen, werden regelmäßig<br />

an die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Kommanditeinlage<br />

ausgeschüttet. Über die Höhe der Ausschüttung<br />

beschließt i.d.R. die Gesellschafterversammlung.<br />

Die Ausschüttung ist zu unterscheiden vom<br />

Gewinn oder Jahresertrag des Fonds: Dieser kann<br />

höher oder niedriger sein als die Ausschüttung.<br />

Brutto-Mietvertrag<br />

Siehe unter Gross Lease.<br />

Building Outgoings<br />

Australischer Fachbegriff für Betriebskosten einer<br />

Immobilie, wie z.B. Wasser, Gas Reparaturen, Management<br />

etc. Diese Kosten sind im Rahmen eines<br />

Netto-Mietvertrages i.d.R. auf den Mieter umlegbar,<br />

im Rahmen eines Brutto-Mietvertrages grundsätzlich<br />

nicht.<br />

Contract of Sale – in <strong>Australien</strong>:<br />

Kaufvertrag über eine Immobilie.<br />

Carriageway Easement – in <strong>Australien</strong>:<br />

Siehe unter Grunddienstbarkeit.<br />

Disagio<br />

Abgeld bei Wertpapieren; der Betrag, um den der<br />

Ausgabepreis bei der Neuausgabe von Wertpapieren<br />

deren Nennbetrag unterschreitet. Gegensatz: Agio;<br />

Aufgeld/Aufschlag.<br />

Division 40 – in <strong>Australien</strong>:<br />

Abschreibungsgruppe für bestimmte Bestandteile<br />

einer Immobilie (im Wesentlichen die Anschaffungsund<br />

Herstellungskosten für wesentliche Rohbaukomponenten).<br />

Komponenten dieser Abschreibungsgruppe<br />

dürfen derzeit mit 2,5 % p.a. abgeschrieben<br />

werden.<br />

Division 43 – in <strong>Australien</strong>:<br />

Abschreibungsgruppe für bestimmte Bestandteile<br />

einer Immobilie (im Wesentlichen für Ausstattungsund<br />

Ausrüstungskomponenten wie Heizung, Klimaanlagen,<br />

Liftanlagen). Komponenten dieser Abschreibungsgruppe<br />

dürfen je nach Komponente und konkreter<br />

Abschreibungsform (linear oder degressiv)<br />

mit zwischen 2,5 % und 30 % p.a. abgeschrieben<br />

werden.<br />

182


Effektivzins<br />

Nach der Preisangabenverordnung (PAngV) muss<br />

bei Krediten als Preis die Gesamtbelastung pro Jahr<br />

in Prozent angegeben werden. Mit Hilfe des Effektivzinses<br />

können Darlehensangebote mit gleicher Zinsfestschreibung<br />

verglichen werden. In der Effektivzinsermittlung<br />

werden neben dem Nominalzinssatz<br />

weitere Faktoren wie Damnum, Tilgungsfreijahre, Tilgungssatz,<br />

Art der Tilgungsverrechnung etc. berücksichtigt.<br />

Emittent<br />

Fondsgesellschaft, an der sich der Anleger beteiligt.<br />

Endfinanzierung<br />

Langfristiger Bankkredit zu fest oder variabel vereinbarten<br />

Konditionen, üblicherweise durch erstrangige<br />

Grundschulden besichert.<br />

Exchange of Contract – in <strong>Australien</strong>:<br />

Tag, an dem der Kaufvertrag verbindlich, ggf. noch<br />

unter aufschiebenden Bedingungen, von den Parteien<br />

unterzeichnet wird. Der Eigentumsübergang und die<br />

Kaufpreiszahlung finden i.d.R. zu einem vereinbarten<br />

Termin danach statt (siehe unter „Settlement“).<br />

Fungibilität<br />

Die Fungibilität (Tauschbarkeit, Handelbarkeit, Verfügbarkeit)<br />

für Anteile an geschlossenen Fonds ist<br />

eingeschränkt, da kein geregelter Markt existiert. Es<br />

handelt sich grundsätzlich um eine langfristige Anlage.<br />

Sofern aber ein Verkauf gewünscht ist, sind der<br />

Initiator REAL I.S. und auch die Vertriebspartner behilflich,<br />

einen Käufer zu finden.<br />

Geldmarktzins<br />

Zins für kurzfristige Kapitalanlagen (z.B. Liquiditätsreserven)<br />

oder kurzfristige Kredite am Kapitalmarkt<br />

(z.B. Zwischenfinanzierungen).<br />

Geschlossener Fonds<br />

Gegenteil zum offenen Fonds. Bei geschlossenen<br />

Fonds sind der Investitionsgegenstand und das Investitionsvolumen<br />

bereits vorher fixiert und die Zahl<br />

der Anleger ist damit begrenzt. Sobald das benötigte<br />

Eigenkapital (Fondsfinanzierung) eingeworben<br />

wurde, schließt der Initiator den Fonds und ein Beitritt<br />

ist dann nicht mehr möglich.<br />

Gesellschaftsvertrag<br />

Der Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft<br />

regelt die Belange der Gesellschaft. Er ist einer der<br />

wichtigsten Verträge und im Emissionsprospekt vollständig<br />

abgedruckt. Vor einem Beitritt sollte er gelesen<br />

und verstanden werden.<br />

Geschäftsbesorgungsvertrag<br />

Die Fonds- und die Objektgesellschaft übertragen<br />

dem Geschäftsbesorger die mit ihrem gewöhnlichen<br />

Geschäftsbetrieb verbundenen laufenden Geschäfte.<br />

Die Geschäftsbesorgung erstreckt sich auf alle Geschäfte<br />

und Maßnahmen, die dem Betriebsablauf<br />

und dem Zweck der Gesellschaft dienen.<br />

Gross Lease – in <strong>Australien</strong>:<br />

Brutto-Mietvertrag, bei dem der Mieter Verbrauchskosten<br />

und bestimmte Versicherungen zahlt, jedoch<br />

ist ein Großteil der Betriebs- und Bewirtschaftungskosten<br />

wie z.B. Steuern und Abgaben, Objektversicherungsprämien,<br />

Instandhaltung des Gebäudes etc.<br />

nicht auf den Mieter umlegbar.<br />

Grunddienstbarkeit<br />

Ein Dritter hat ein Recht, z.B. Wegerecht oder Nutzungsrecht,<br />

an einem ihm nicht gehörenden Grundstück.<br />

Haftung<br />

Beim Kauf von Fondsanteilen wird der Anleger Gesellschafter<br />

und haftet unter Umständen für das Unternehmen.<br />

Sofern die Anleger Kommanditisten einer<br />

KG werden, ist ihre Haftung gemäß HGB auf das im<br />

Handelsregister eingetragene Kapital (Hafteinlage)<br />

begrenzt. Die persönliche Haftung des Kommanditisten<br />

erlischt, wenn er seine Pflichteinlage geleistet<br />

hat. Die persönliche Haftung lebt aber wieder auf,<br />

wenn die Einlage z.B. durch Ausschüttungen an ihn<br />

zurückgezahlt und damit sein Kapitalkonto unter die<br />

Hafteinlage gemindert wird.<br />

183


Initiator<br />

Anbieter des Beteiligungsangebots an der Fondsgesellschaft<br />

und Prospektherausgeber.<br />

Interner Zinsfuß<br />

Auch Prognoserendite, Renditeprognose, prognostizierte<br />

Rendite genannt. Kapitaleinzahlung, Ausschüttungen<br />

und steuerliche Ergebnisse fallen zu unterschiedlichen<br />

Zeitpunkten an. Die Renditeberechnung<br />

nach der Methode des internen Zinsfußes berücksichtigt<br />

diesen Tatbestand durch Abzinsen der einzelnen<br />

Zahlungsströme zu dem jeweils angenommenen Fälligkeitstermin.<br />

Es wird der Abzinsungssatz ermittelt,<br />

bei dem die Summe der Barwerte aller Einzahlungen<br />

und Auszahlungen gleich groß ist und damit zu einem<br />

Kapitalwert von null führt (mathematische Definition).<br />

Ökonomisch gesehen gibt der interne Zinsfuß<br />

damit die Verzinsung des jeweils in der Anlage<br />

gebundenen Kapitals bzw. des durchschnittlich dynamisch<br />

gebundenen Kapitals p.a. im Durchschnitt<br />

über den Betrachtungszeitraum an. Der interne Zinsfuß<br />

ist eine von zahlreichen mehrperiodischen finanzmathematischen<br />

Methoden der Investitionsrechnung<br />

und hat sich, obwohl er in der wissenschaftlichen<br />

Literatur durchaus kontrovers diskutiert wird, als ein<br />

häufig verwendetes Verfahren zur Beurteilung der<br />

Vorteilhaftigkeit von Investitionen durchgesetzt.<br />

Auch bei der Renditeberechnung im Bereich der<br />

steuerorientierten Kapitalanlagen hat sich der interne<br />

Zinsfuß etabliert. Die Berechnung erfordert zahlreiche<br />

Annahmen, wie z.B. über die Veräußerung des<br />

Investitionsgutes zum Ende des Prognosezeitraums,<br />

und ist damit durch Unsicherheiten geprägt. Der interne<br />

Zinsfuß darf daher nicht als alleiniges Kriterium<br />

für die Vorteilhaftigkeit einer Investition in steuerorientierte<br />

Kapitalanlagen herangezogen werden,<br />

sondern muss immer im Gesamtzusammenhang<br />

betrachtet werden. Insbesondere der Vergleich mit<br />

Renditen von anderen Kapitalanlagen, z.B. festverzinslichen<br />

Wertpapieren ist nicht zweckmäßig, da<br />

hier Zinsen zu einem bestimmten Zeitpunkt vertraglich<br />

geschuldet werden und Sicherheit über die Rückzahlung<br />

des Kapitals besteht.<br />

Investitions- und Finanzierungsplan (Mittelherkunft<br />

und Mittelverwendung)<br />

Die wesentlichen zahlenmäßigen Eckdaten eines geschlossenen<br />

Fonds finden sich im Investitions- und<br />

Finanzierungsplan sowie in der Prognoserechnung.<br />

Der Investitions- und Finanzierungsplan ist eine Aufstellung<br />

über die Gesamtausgaben (Mittelverwendung)<br />

und die Gesamtfinanzierung (Mittelherkunft)<br />

der Fondsgesellschaft. Während der Investitionsplan<br />

die Verwendung der finanziellen Mittel bezüglich<br />

einzelner Kostengruppen abbildet, zeigt der Finanzierungsplan<br />

die Beschaffung bzw. Herkunft dieser<br />

Mittel.<br />

Kapitalmarktzins<br />

Zins für mittel- und langfristige Kapitalanlagen oder<br />

Darlehen und Kredite am Kapitalmarkt. Normalerweise<br />

ist er höher als der Geldmarktzins für kurzfristige<br />

Anlagen bzw. Kredite. Dies liegt daran, dass die<br />

längere Kapitalbindungsdauer vergütet werden muss<br />

und im Falle von Kreditgeschäften wegen der Langfristigkeit<br />

der Geldausleihung ein höheres Risiko vorhanden<br />

ist, dass das Geld nicht zurückgezahlt wird.<br />

Dieses Risiko wird mit einem höheren Zins belohnt.<br />

Kommanditgesellschaft (KG)<br />

Rechtsform, in der viele geschlossene Fonds angeboten<br />

werden. Bei der Kommanditgesellschaft haftet<br />

mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt, er wird<br />

Komplementär genannt. Die anderen Gesellschafter<br />

(Anleger) haften normalerweise nur mit ihrer Einlage,<br />

sie heißen auch Kommanditisten.<br />

Kommanditist<br />

Der Kommanditist ist, im Gegensatz zum Komplementär,<br />

der beschränkt haftende Gesellschafter (Anleger)<br />

einer Kommanditgesellschaft. Seine Haftung ist<br />

grundsätzlich auf die von ihm geleistete Einlage begrenzt.<br />

184


Komplementär<br />

Als Komplementär wird der vollhaftende Gesellschafter<br />

einer Kommanditgesellschaft bezeichnet. Seine<br />

Haftung ist nicht auf die geleistete Einlage begrenzt,<br />

sondern umfasst sein gesamtes Vermögen (siehe<br />

auch „Kommanditist“).<br />

Letter of Credit<br />

Standardisierte Bankgarantie, häufig zur Absicherung<br />

von Verpflichtungen aus Verträgen verwendet.<br />

Liquiditätsreserve<br />

Sicherungsposition in der Prognoserechnung einer<br />

Fondsgesellschaft, die z.B. der Abdeckung unvorhergesehener<br />

Kosten dient.<br />

Majorisierung<br />

Hier: durch Stimmenmehrheit Einfluss auf Minderheitsgesellschafter<br />

ausüben.<br />

Nachschusspflicht<br />

Ist die durch die Satzung den Gesellschaftern auferlegte<br />

Verpflichtung zur Leistung von Zahlungen<br />

(Nachschüssen) über den Nominalbetrag des Anteils<br />

hinaus. Die N. kann beschränkt und unbeschränkt<br />

sein.<br />

Nebenkosten<br />

Siehe bei Building Outgoings, Statutory Outgoings<br />

und Non Recoverable Outgoings.<br />

Net-Lease – in <strong>Australien</strong>:<br />

Netto-Mietvertrag, bei dem der Mieter Verbrauchskosten,<br />

bestimmte Versicherungen, den Großteil der<br />

Betriebs- und Bewirtschaftungskosten wie z.B. Steuern<br />

und Abgaben, Objektversicherungsprämien,<br />

Instandhaltung des Gebäudes etc. zahlt, d.h., diese<br />

Kosten sind i.d.R. vom Vermieter auf den Mieter<br />

umlegbar.<br />

Netto-Mietvertrag<br />

Siehe unter Net-Lease.<br />

Non Recoverable Outgoings – in <strong>Australien</strong>:<br />

Der Anteil an den Betriebs- und Bewirtschaftungskosten<br />

(Building Outgoings und Statutory Outgoings),<br />

der vom Vermieter zu tragen ist und nicht auf den<br />

oder die Mieter umgelegt werden kann.<br />

Platzierungsgarantie<br />

Die Platzierungsgarantie stellt sicher, dass die Investition<br />

wie geplant ausgeführt wird, auch wenn noch<br />

nicht alle Fondsanteile gezeichnet sind. Die Werthaltigkeit<br />

der Platzierungsgarantie hängt von der Bonität<br />

des Garanten (i.d.R. die Initiatoren) ab. Dieser<br />

übernimmt die restlichen Fondsanteile oder stellt der<br />

Fondsgesellschaft Darlehen zur Verfügung.<br />

Rating<br />

Bonitätseinstufung eines Unternehmens durch ein<br />

Analyseinstitut zur Beurteilung des Ausfallrisikos.<br />

Rendite<br />

Kennzahl zum Vergleich der Vorteilhaftigkeit von<br />

Kapitalanlagen. Bei geschlossenen Fonds bezieht sich<br />

die Rendite auf das jeweils gebundene Eigenkapital.<br />

Die Rendite geschlossener Fonds ist nicht zu vergleichen<br />

mit der Effektivverzinsung festverzinslicher<br />

Wertpapiere. Je mehr Prognosewerte in die Renditeberechnung<br />

einfließen, umso größer wird der Gestaltungsspielraum.<br />

Haupteinflussfaktoren sind z.B. die<br />

Länge des gewählten Prognosezeitraums, die angenommene<br />

Inflationsrate, die angenommenen Konditionen<br />

einer Anschlussfinanzierung nach dem Auslaufen<br />

der ersten Festzinsvereinbarung und der<br />

geschätzte Veräußerungserlös am Ende des Prognosezeitraums.<br />

Siehe auch „Interner Zinsfuß“.<br />

Rent Review – in <strong>Australien</strong>:<br />

Die Mietveränderungen werden i.d.R. jährlich zur<br />

Marktmiete überprüft und damit wertgesichert. Oftmals<br />

werden vertragliche Sonderregelungen vereinbart:<br />

So ist es üblich, dass im Falle eines Rent Review<br />

eine Anpassung bestimmte Werte nicht nach unten<br />

durchbrechen oder übersteigen darf (sog. „Ratched<br />

Clause“. Auch feste Mietsteigerungen über die Laufzeit<br />

eines Mietvertrages sind möglich (sog. „Structured<br />

Rent Review“). Dies bietet den Vorteil, dass der<br />

Vermieter zuverlässige und feste Mietsteigerungen<br />

projizieren kann und keine Risiken der tatsächlichen<br />

Marktentwicklung für die Laufzeit des Mietvertrages<br />

trägt.<br />

185


Sensitivitätsanalyse<br />

Die Sensitivitätsanalyse gibt Aufschluss darüber, wie<br />

sich der prognostizierte Anlageerfolg ändert, wenn<br />

ausgewählte Einflussfaktoren (z.B. Mieteinnahmen,<br />

Annahmen zu Instandhaltungskosten, Kostenannahmen,<br />

Veräußerungsfaktor) von den Prognoseprämissen<br />

des Prospektherausgebers abweichen.<br />

Settlement – in <strong>Australien</strong>:<br />

Tag des Übergangs von Nutzen und Lasten (Eigentumsübergang)<br />

an der Immobilie gegen Zahlung des<br />

vereinbarten Kaufpreises auf Grundlage des Contract<br />

of Sale.<br />

Statutory Outgoings<br />

Australischer Fachbegriff für eine Unterart von Betriebs-<br />

bzw. Bewirtschaftungskosten einer Immobilie:<br />

Steuern und Abgaben und ähnliche Kosten und Aufwendungen,<br />

die von Behörden, staatlichen oder kommunalen<br />

Stellen im Zusammenhang mit dem Eigentum,<br />

der Vermietung, der Nutzung und dem Betrieb<br />

von Immobilien erhoben werden. Diese Betriebsausgaben<br />

sind im Falle von Netto-Mietverträgen i.d.R.<br />

auf den Mieter umlegbare Kosten, im Falle von Brutto-<br />

Mietverträgen sind diese Kosten i.d.R. vom Vermieter<br />

zu tragen.<br />

Valutierung<br />

Wertstellung: die Festsetzung des Tages, an dem<br />

eine Gutschrift oder Belastung für den Kunden erfolgt.<br />

Vom Tage der Valutierung an setzt die Verzinsung ein.<br />

Zahlstelle<br />

Stelle, die bestimmungsgemäß Zahlungen an den<br />

Anleger ausführt.<br />

Zinssatzswap<br />

Ein Zinssatzswap ist in der Standardform der Austausch<br />

eines festen, langfristigen Zinsstromes gegen<br />

einen variablen, geldmarktorientierten Zinsstrom.<br />

Zinssatzswapoption<br />

Eine Zinssatzswapoption ist eine Option zum Erhalt<br />

eines Zinssatzswap gegen Zahlung einer Gebühr. Die<br />

Gebühr ist zahlbar unabhängig von der Einlösung<br />

oder Nichteinlösung der Option.<br />

Zweitmarkt<br />

Grundsätzlich handelt es sich bei der Anlage in geschlossenen<br />

Fonds um eine langfristige Anlage, insbesondere<br />

auch unter steuerlichen Gesichtspunkten.<br />

Die Fungibilität der Anteile ist eingeschränkt. Ein<br />

institutionalisierter Zweitmarkt für die Veräußerung<br />

von Fondsanteilen existiert nicht.<br />

Treuhänder<br />

Der Treuhänder ist eine natürliche oder juristische<br />

Person wie z.B. ein Anwalt, ein Steuerberater, ein<br />

Notar oder eine Steuerberatungs-/Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.<br />

Der Treuhänder verpflichtet sich<br />

schuldrechtlich gegenüber seinem Treugeber (dem<br />

Anleger), nur gemäß Treuhandvertrag über das ihm<br />

anvertraute Treugut zu verfügen. Treuhänder können<br />

bei geschlossenen Fonds unterschiedliche Funktionen<br />

übernehmen, wie z.B. die Kontrolle über die<br />

ordnungsgemäße Verwendung der Anlegergelder<br />

oder die Begründung und Verwaltung der Beteiligung.<br />

Der Treuhandvertrag ist im Prospekt wegen<br />

seiner Bedeutung in vollem Umfang abgedruckt und<br />

sollte aufmerksam gelesen werden. In der Regel fungiert<br />

der Treuhänder als Treuhandkommanditist,<br />

d.h., er wird im Handelsregister entsprechend den<br />

gesellschaftsvertraglichen Regelungen eingetragen.<br />

186


21. Die Prospektverantwortung und Vollständigkeit<br />

21.1 Schlussbemerkungen<br />

Die Real I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement,<br />

Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />

ist Prospektherausgeberin und übernimmt gemäß<br />

§ 3 der Vermögensanlagen- Verkaufsprospektverordnung<br />

vom 16. Dezember 2004 die Verantwortung für<br />

dieses Angebot und die in diesem Prospekt enthaltenen<br />

Angaben. Die im Prospekt gemachten Angaben<br />

berücksichtigen die bei der Aufstellung des Prospekts<br />

maßgebenden rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse<br />

und die zu dieser Zeit gültigen gesetzlichen<br />

Vorschriften und Verwaltungsrichtlinien in Deutschland.<br />

Die Prospektherausgeberin erklärt, auch im Hinblick<br />

auf § 264a StGB, dass ihres Wissens die Angaben im<br />

Prospekt richtig und keine wesentlichen Umstände<br />

ausgelassen worden sind.<br />

Die Prospektherausgeberin haftet nicht für Abweichungen<br />

aufgrund künftiger Entwicklungen und Änderungen<br />

rechtlicher und steuerlicher Grundlagen<br />

sowie für Änderungen und Entwicklungen der wirtschaftlichen<br />

Rahmenbedingungen in Deutschland<br />

bzw. in <strong>Australien</strong> (d.h. Abweichungen von den prognostizierten<br />

Werten), insbesondere nicht für die<br />

prognostizierten Mieterträge und Kostenansätze, die<br />

die Basis für die Prognoserechnung darstellen. Sollten<br />

die Mieter oder der Verkäufer der Fondsimmobilie<br />

ihren vertraglichen Verpflichtungen, gleich welchen<br />

Grundes, nicht nachkommen, oder sollten (z.B.<br />

aufgrund unterschiedlicher Vertragsauslegung)<br />

Sachverhalte sich anders darstellen, als von der Prospektherausgeberin<br />

verstanden und daher in diesem<br />

Prospekt dargestellt, besteht keine Haftung seitens<br />

der Prospektherausgeberin für Schäden oder Nachteile,<br />

die für die Anleger hieraus entstehen könnten.<br />

Auch werden der Eintritt eines bestimmten steuerlichen<br />

Ergebnisses und das steuerliche Konzept dieses<br />

Beteiligungsangebotes nicht garantiert. Eine Haftung<br />

für Mängel des Fondsobjekts, unabhängig davon, ob<br />

diese versteckt sind oder vom Verkäufer offen gelegt<br />

wurden, wird ebenfalls seitens der Prospektherausgeberin<br />

nicht übernommen.<br />

Die Prospektherausgeberin haftet auch nicht für<br />

Angaben Dritter, insbesondere solcher, die durch<br />

Quellenangaben oder entsprechende Hinweise im<br />

Prospekt kenntlich gemacht sind. Der Inhalt des<br />

Prospektes berücksichtigt nur die aus Sicht der Prospektherausgeberin<br />

bekannten und erkennbaren<br />

Sachverhalte bis zum Zeitpunkt der Aufstellung des<br />

Prospekts. Über die im Prospekt genannten wesentlichen<br />

Vereinbarungen mit der Prospektherausgeberin<br />

und den mit ihr verbundenen Unternehmen hinaus<br />

bestehen keine weiteren Vertragsbeziehungen.<br />

Der Komplementär, die Fonds- und die Objektgesellschaft,<br />

die stille Gesellschaft, die Treuhandkommanditistin<br />

und ihre verbundenen Unternehmen haben<br />

an der Erstellung der Prospektunterlagen nicht mitgewirkt.<br />

Für die Angaben im Prospekt und in den<br />

sonstigen Emissionsunterlagen wird von diesen Gesellschaften<br />

und den für sie handelnden Personen<br />

keine Haftung übernommen.<br />

Wenn sich für einen Anleger Fragen ergeben, wird<br />

die Real I.S. diese jederzeit beantworten. Verbindlich<br />

sind aber nur schriftlich bestätigte Angaben.<br />

Vermittler oder sonstige Dritte sind nicht berechtigt,<br />

Auskünfte zu erteilen oder Zusagen zu machen, die<br />

von den Aussagen im Prospekt abweichen.<br />

Alle mit der Konzeption, Prüfung und Durchführung<br />

des Angebotes beauftragten Personen und Gesellschaften<br />

haften gegenüber der Fonds- und Objektgesellschaft<br />

und den Anlegern generell nur bei grob<br />

fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der ihnen<br />

obliegenden Sorgfaltspflichten. Dies gilt auch für<br />

die Real I.S. als Prospektherausgeberin dieses Beteiligungsangebotes.<br />

Ersatzansprüche nach dem Verkaufsprospektgesetz<br />

wegen unrichtiger oder unvollständiger Prospektangaben<br />

verjähren nach Ablauf von 1 Jahr nach Kenntnisnahme<br />

des Anlegers von einem Prospektfehler<br />

oder einer Unvollständigkeit des Prospektes, spätestens<br />

jedoch 3 Jahre nach Abschluss des Erwerbsgeschäfts.<br />

Weiter gehende Ansprüche nach Vertragsrecht<br />

oder aufgrund vorsätzlicher unerlaubter Handlungen<br />

bleiben hiervon unberührt.<br />

187


Mit seinem Beitritt erklärt der Anleger, dass er von<br />

dem Prospekt, den vorstehenden Angaben und dem<br />

Haftungsvorbehalt Kenntnis genommen hat und damit<br />

einverstanden ist.<br />

21.2 Vollständigkeit des Prospekts<br />

Um dem Gebot der Vollständigkeit der Angaben nach<br />

der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung<br />

vom 16. Dezember 2004 – nachfolgend kurz als „Verordnung“<br />

bezeichnet – Rechnung zu tragen, werden<br />

abschließend nachfolgende Erklärungen abgegeben:<br />

21.2.1 Für den Inhalt des Verkaufprospektes übernimmt<br />

keine natürliche Person die Verantwortung.<br />

21.2.2 Die Anzahl und der Gesamtbetrag der angebotenen<br />

Vermögensanlagen standen bei Hinterlegung<br />

des Verkaufsprospekts noch nicht fest.<br />

21.2.3 Der Anbieter übernimmt keine Zahlung von<br />

Steuern.<br />

21.2.4 Eine Kontoverbindung der Fondsgesellschaft<br />

ist für den Fall der Überweisung der Beteiligungssumme<br />

(zzgl. Agio) in Tz. 17 dieses Beteiligungsprospektes<br />

angegeben.<br />

21.2.5 Eine Möglichkeit, die für die Zeichnung oder<br />

den Erwerb der Vermögensanlagen vorgesehene Frist<br />

vorzeitig zu schließen, besteht, außer im Fall der<br />

vollständigen Zeichnung der gesamten erforderlichen<br />

Beteiligungssumme, nicht.<br />

21.2.6 Das Angebot erfolgt nicht gleichzeitig in verschiedenen<br />

Staaten mit bestimmten Teilbeträgen.<br />

21.2.7 Der Emittent ist nicht für eine bestimmte Zeit<br />

gegründet.<br />

21.2.8 Der Emittent ist vor Platzierungsbeginn ein<br />

Konzernunternehmen des Treuhänders. Sobald die<br />

Einlage des Treuhänders weniger als 50 % des Gesamtkapitals<br />

des Emittenten umfasst, ist der Emittent<br />

kein Konzernunternehmen.<br />

21.2.9 Der Emittent ist weder eine Aktiengesellschaft<br />

noch eine Kommanditgesellschaft auf Aktien und<br />

kann daher keine Umtausch- oder Bezugsrechte auf<br />

Aktien einräumen.<br />

21.2.10 Der Emittent wurde nicht vor mehr als 5 Jahren<br />

vor Aufstellung des Verkaufsprospektgesetzes<br />

gegründet.<br />

21.2.11 Die Gründungsgesellschafter waren und sind<br />

weder unmittelbar noch mittelbar an Unternehmen,<br />

die mit dem Vertrieb der emittierten Vermögensanlagen<br />

beauftragt sind, beteiligt.<br />

21.2.12 Die Gründungsgesellschafter waren und sind<br />

weder unmittelbar noch mittelbar an Unternehmen,<br />

die dem Emittenten Fremdkapital zur Verfügung<br />

stellen, beteiligt.<br />

21.2.13 Die Gründungsgesellschafter waren und sind<br />

weder unmittelbar noch mittelbar an Unternehmen,<br />

die im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjekts<br />

nicht nur geringfügige Lieferungen oder<br />

Leistungen erbringen, beteiligt.<br />

21.2.14 Der Emittent ist nicht abhängig von Patenten,<br />

Lizenzen und neuen Herstellungsverfahren, die von<br />

wesentlicher Bedeutung für seine Geschäftstätigkeit<br />

oder Ertragslage sind.<br />

21.2.15 Gerichts- oder Schiedsverfahren des Emittenten,<br />

die einen wesentlichen Einfluss auf seine wirtschaftliche<br />

Lage haben können, sind nicht anhängig.<br />

21.2.16 Die Tätigkeit des Emittenten ist nicht durch<br />

außergewöhnliche Ereignisse beeinflusst worden.<br />

21.2.17 Den Personen oder Gesellschaften, die für<br />

den Inhalt des Verkaufsprospekts die Verantwortung<br />

übernehmen (Real I.S. AG Gesellschaft für Immobilien<br />

Assetmanagement), stand und steht nicht das<br />

Eigentum am Anlageobjekt oder wesentlichen Teilen<br />

desselben zu. Auch aus anderen Gründen steht diesen<br />

Personen eine dingliche Berechtigung am Anlageobjekt<br />

nicht zu.<br />

188


21.2.18 Den Gründungsgesellschaftern des Emittenten<br />

stand und steht nicht das Eigentum am Anlageobjekt<br />

oder wesentlichen Teilen desselben zu. Auch<br />

aus anderen Gründen steht diesen Personen eine<br />

dingliche Berechtigung am Anlageobjekt nicht zu.<br />

21.2.19 Den Mitgliedern der Geschäftsführung des<br />

Emittenten stand und steht nicht das Eigentum am<br />

Anlageobjekt oder wesentlichen Teilen desselben zu.<br />

Auch aus anderen Gründen steht diesen Personen<br />

eine dingliche Berechtigung am Anlageobjekt nicht<br />

zu.<br />

21.2.20 Rechtliche Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten<br />

des Anlageobjekts, insbesondere im<br />

Hinblick auf das Anlageziel, bestehen nicht.<br />

21.2.21 Tatsächliche Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten<br />

des Anlageobjekts, insbesondere<br />

im Hinblick auf das Anlageziel, bestehen nicht.<br />

21.2.22 Die Gründungsgesellschafter GS Beteiligungs<br />

GmbH und WS Beteiligungs GmbH und die Finanzcontrol<br />

Treuhandgesellschaft mbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Steuerberatungsgesellschaft haben<br />

Leistungen und Lieferungen, die nicht nur geringfügig<br />

sind, weder erbracht noch erbringen sie solche.<br />

21.2.23 Den Mitgliedern der Geschäftsführung<br />

des Emittenten sind für das letzte abgeschlossene<br />

Geschäftsjahr keine Bezüge gewährt worden, insbesondere<br />

sind ihnen keine Gehälter, Gewinnbeteiligungen,<br />

Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte,<br />

Provisionen oder Nebenleistungen jeder<br />

Art gewährt worden.<br />

21.2.26 Die nach § 12 Abs. 1 der Verordnung zu<br />

nennenden Personen einschließlich die Mitglieder<br />

der Geschäftsführung sind nicht für Unternehmen<br />

tätig, die im Zusammenhang mit der Herstellung des<br />

Anlageobjekts nicht nur geringfügige Lieferungen<br />

oder Leistungen erbringen.<br />

21.2.27 Personen, die nicht in den Kreis der nach der<br />

Verordnung angabepflichtigen Personen fallen, die<br />

Herausgabe oder den Inhalt des Prospekts oder die<br />

Abgabe oder den Inhalt des Angebots der Vermögensanlage<br />

aber wesentlich beeinflusst haben, existieren<br />

nicht.<br />

21.2.28 Vorliegend handelt es sich nicht um ein<br />

Angebot von Vermögensanlagen, für deren Verzinsung<br />

oder Rückzahlung eine juristische Person oder<br />

Gesellschaft die Gewährleistung übernommen hat.<br />

21.2.29 Es liegen keine Umstände oder Beziehungen<br />

vor, die Interessenskonflikte des Treuhänders begründen<br />

können.<br />

21.2.30 Planzahlen des Emittenten im Hinblick auf<br />

eine Produktion existieren nicht, da nichts produziert<br />

wird.<br />

Datum der Aufstellung des Prospekts: 25.10.2005<br />

21.2.24 Die nach § 12 Abs. 1 der Verordnung zu<br />

nennenden Personen einschließlich die Mitglieder<br />

der Geschäftsführung sind nicht für Unternehmen<br />

tätig, die mit dem Vertrieb der angebotenen Vermögensanlagen<br />

vertraut sind.<br />

21.2.25 Die nach § 12 Abs. 1 der Verordnung zu<br />

nennenden Personen einschließlich die Mitglieder<br />

der Geschäftsführung sind nicht für Unternehmen<br />

tätig, die dem Emittenten Fremdkapital geben.<br />

189


190


Gestaltung<br />

Holzmair GmbH, Herrsching


Real I.S. AG<br />

Gesellschaft für<br />

Immobilien Assetmanagement<br />

Innere Wiener Straße 17<br />

81667 München<br />

www.realisag.de

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