Archiv-Version - LEISTUNGSBILANZPORTAL
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4.Schadensersatzansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis gegen<br />
den geschäftsführenden Gesellschafter bestehen lediglich bei grob<br />
fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung. Solche Schadensersatzansprüche<br />
aus dem Gesellschaftsverhältnis verjähren 6 Monate<br />
nach Kenntniserlangung von der zum Schadensersatz verpflichtenden<br />
Handlung durch den/die Anspruchsteller, spätestens<br />
jedoch 3 Jahre nach Vornahme/Unterlassung der zum Schadensersatz<br />
verpflichtenden Handlung.<br />
§ 13<br />
Gesellschafterbeschlüsse<br />
1. Gesellschafterbeschlüsse werden schriftlich und grundsätzlich im<br />
Umlaufverfahren gefasst.<br />
2. Es findet jährlich bis zum 30. 09. eine Beschlussfassung zur Feststellung<br />
des Jahresabschlusses des abgelaufenen Geschäftsjahres<br />
statt.<br />
3. Der geschäftsführende Gesellschafter führt die Beschlussfassung<br />
durch. Er bestimmt den Abgabetermin, der nicht vor Ablauf von<br />
4 Wochen nach Absendung der Beschlussfassungsunterlagen an<br />
die Gesellschafter/Treugeber liegen darf. Die Versendung der<br />
Beschlussfassungsunterlagen ist ordnungsgemäß erfolgt, wenn<br />
sie an die gegenüber der Fondsgesellschaft zuletzt schriftlich<br />
genannte Adresse gerichtet wurde. Ist der Aufenthalt eines<br />
Gesellschafters unbekannt oder können ihm aus anderen<br />
Gründen die Beschlussfassungsunterlagen nicht zugestellt werden,<br />
so ruht sein Stimmrecht bis zur Beseitigung dieses Zustandes.<br />
Die Aufforderung zur Beschlussfassung hat sämtliche Abstimmungspunkte,<br />
die Mitteilung des genauen Verfahrens, die Angabe<br />
des letzten Abstimmungstages und die Zahl der Stimmen<br />
des Gesellschafters aufzuführen. Die Beschlussfähigkeit im<br />
Umlaufverfahren ist gegeben, wenn die vorstehend beschriebenen<br />
Formalien gewahrt worden sind.<br />
Beschlüsse im Umlaufverfahren sind mit Eingang der erforderlichen<br />
Stimmen bei der Fondsgesellschaft mit Ablauf des letzten<br />
Abstimmungstages wirksam gefasst. Für die Wahrung der Frist ist<br />
der Zugang maßgebend. Den Gesellschaftern wird das Ergebnis<br />
der Beschlussfassung von der Fondsgesellschaft schriftlich mitgeteilt.<br />
4. Jeder Gesellschafter kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes<br />
unter Benennung dieses Grundes und des Abstimmungspunktes<br />
eine außerordentliche Beschlussfassung von der Fondsgesellschaft<br />
verlangen. Diese führt die außerordentliche Beschlussfassung<br />
im Umlaufverfahren durch. Bei Eilbedürftigkeit kann sie die<br />
Frist zur Abgabe der Stimmen auf 10 Tage ab Versendung der<br />
Beschlussfassungsunterlagen verkürzen.<br />
5. Der geschäftsführende Gesellschafter kann vom Umlaufverfahren<br />
absehen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Er hat<br />
dann eine Gesellschafterversammlung an einem von ihm zu<br />
bestimmenden Ort vorzusehen. Die Einberufung erfolgt unter<br />
Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von 4 Wochen; maßgeblich<br />
ist das Datum des Poststempels. Bei Eilbedürftigkeit kann<br />
die Frist auf 10 Tage verkürzt werden. Die Einberufung ist ordnungsgemäß,<br />
wenn sie an die gegenüber der Fondsgesellschaft<br />
zuletzt schriftlich genannte Adresse gesandt wurde. Ist der<br />
Aufenthalt eines Gesellschafters unbekannt oder kann er aus<br />
anderen Gründen zur Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung<br />
nicht geladen werden, so ruht sein Stimmrecht bis zur<br />
Beseitigung dieses Zustandes, es sei denn, dass ein Vertreter vorhanden<br />
und dieser der Fondsgesellschaft schriftlich bekannt<br />
gegeben worden ist.<br />
Der geschäftsführende Gesellschafter oder ein von diesem mit<br />
der Vertretung beauftragter und bevollmächtigter Dritter leitet<br />
die Gesellschafterversammlung (Versammlungsleiter) und benennt<br />
einen Protokollführer. Das Protokoll über die Beschlussfassung<br />
wird vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter<br />
unterschrieben und den Gesellschaftern in Kopie zugesandt.<br />
Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn alle<br />
Gesellschafter ordnungsgemäß geladen sind und der geschäftsführende<br />
Gesellschafter sowie der Treuhandkommanditist anwesend<br />
beziehungsweise vertreten sind.<br />
Jeder Treugeber/Kommanditist kann sich bei der Gesellschafterversammlung<br />
nur durch einen anderen Treugeber/Kommanditisten,<br />
seinen Ehegatten, einen Elternteil, ein volljähriges Kind, einen<br />
Testamentsvollstrecker oder seinen ständigen Generalbevollmächtigten<br />
vertreten lassen. Die Vertretung durch andere Personen<br />
als die genannten bedarf der Zustimmung des geschäftsführenden<br />
Gesellschafters, die nur aus wichtigem Grund verweigert<br />
werden darf. Eine entsprechende Vollmacht bedarf der<br />
Schriftform und ist zu Beginn der Gesellschafterversammlung<br />
dem Versammlungsleiter auszuhändigen.<br />
Jeder Treugeber hat bei Beschlussfassungen zudem die Möglichkeit,<br />
den Treuhandkommanditisten zu bevollmächtigen, sein<br />
Stimmrecht wahrzunehmen und kann ihm für die Abstimmungspunkte<br />
Weisungen erteilen; auch die generelle Weisung, für ihn<br />
nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Einer auf unterschiedlichen<br />
Weisungen der Treugeber beruhenden geteilten<br />
Ausübung der Stimmrechte durch den Treuhandkommanditisten<br />
stimmen die Gesellschafter hiermit ausdrücklich zu.<br />
Die Kosten für die Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung<br />
und für eine eventuelle Vertretung trägt jeder Treugeber/<br />
Kommanditist selbst.<br />
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