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Archiv-Version - LEISTUNGSBILANZPORTAL

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4.Schadensersatzansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis gegen<br />

den geschäftsführenden Gesellschafter bestehen lediglich bei grob<br />

fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung. Solche Schadensersatzansprüche<br />

aus dem Gesellschaftsverhältnis verjähren 6 Monate<br />

nach Kenntniserlangung von der zum Schadensersatz verpflichtenden<br />

Handlung durch den/die Anspruchsteller, spätestens<br />

jedoch 3 Jahre nach Vornahme/Unterlassung der zum Schadensersatz<br />

verpflichtenden Handlung.<br />

§ 13<br />

Gesellschafterbeschlüsse<br />

1. Gesellschafterbeschlüsse werden schriftlich und grundsätzlich im<br />

Umlaufverfahren gefasst.<br />

2. Es findet jährlich bis zum 30. 09. eine Beschlussfassung zur Feststellung<br />

des Jahresabschlusses des abgelaufenen Geschäftsjahres<br />

statt.<br />

3. Der geschäftsführende Gesellschafter führt die Beschlussfassung<br />

durch. Er bestimmt den Abgabetermin, der nicht vor Ablauf von<br />

4 Wochen nach Absendung der Beschlussfassungsunterlagen an<br />

die Gesellschafter/Treugeber liegen darf. Die Versendung der<br />

Beschlussfassungsunterlagen ist ordnungsgemäß erfolgt, wenn<br />

sie an die gegenüber der Fondsgesellschaft zuletzt schriftlich<br />

genannte Adresse gerichtet wurde. Ist der Aufenthalt eines<br />

Gesellschafters unbekannt oder können ihm aus anderen<br />

Gründen die Beschlussfassungsunterlagen nicht zugestellt werden,<br />

so ruht sein Stimmrecht bis zur Beseitigung dieses Zustandes.<br />

Die Aufforderung zur Beschlussfassung hat sämtliche Abstimmungspunkte,<br />

die Mitteilung des genauen Verfahrens, die Angabe<br />

des letzten Abstimmungstages und die Zahl der Stimmen<br />

des Gesellschafters aufzuführen. Die Beschlussfähigkeit im<br />

Umlaufverfahren ist gegeben, wenn die vorstehend beschriebenen<br />

Formalien gewahrt worden sind.<br />

Beschlüsse im Umlaufverfahren sind mit Eingang der erforderlichen<br />

Stimmen bei der Fondsgesellschaft mit Ablauf des letzten<br />

Abstimmungstages wirksam gefasst. Für die Wahrung der Frist ist<br />

der Zugang maßgebend. Den Gesellschaftern wird das Ergebnis<br />

der Beschlussfassung von der Fondsgesellschaft schriftlich mitgeteilt.<br />

4. Jeder Gesellschafter kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes<br />

unter Benennung dieses Grundes und des Abstimmungspunktes<br />

eine außerordentliche Beschlussfassung von der Fondsgesellschaft<br />

verlangen. Diese führt die außerordentliche Beschlussfassung<br />

im Umlaufverfahren durch. Bei Eilbedürftigkeit kann sie die<br />

Frist zur Abgabe der Stimmen auf 10 Tage ab Versendung der<br />

Beschlussfassungsunterlagen verkürzen.<br />

5. Der geschäftsführende Gesellschafter kann vom Umlaufverfahren<br />

absehen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Er hat<br />

dann eine Gesellschafterversammlung an einem von ihm zu<br />

bestimmenden Ort vorzusehen. Die Einberufung erfolgt unter<br />

Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von 4 Wochen; maßgeblich<br />

ist das Datum des Poststempels. Bei Eilbedürftigkeit kann<br />

die Frist auf 10 Tage verkürzt werden. Die Einberufung ist ordnungsgemäß,<br />

wenn sie an die gegenüber der Fondsgesellschaft<br />

zuletzt schriftlich genannte Adresse gesandt wurde. Ist der<br />

Aufenthalt eines Gesellschafters unbekannt oder kann er aus<br />

anderen Gründen zur Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung<br />

nicht geladen werden, so ruht sein Stimmrecht bis zur<br />

Beseitigung dieses Zustandes, es sei denn, dass ein Vertreter vorhanden<br />

und dieser der Fondsgesellschaft schriftlich bekannt<br />

gegeben worden ist.<br />

Der geschäftsführende Gesellschafter oder ein von diesem mit<br />

der Vertretung beauftragter und bevollmächtigter Dritter leitet<br />

die Gesellschafterversammlung (Versammlungsleiter) und benennt<br />

einen Protokollführer. Das Protokoll über die Beschlussfassung<br />

wird vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter<br />

unterschrieben und den Gesellschaftern in Kopie zugesandt.<br />

Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn alle<br />

Gesellschafter ordnungsgemäß geladen sind und der geschäftsführende<br />

Gesellschafter sowie der Treuhandkommanditist anwesend<br />

beziehungsweise vertreten sind.<br />

Jeder Treugeber/Kommanditist kann sich bei der Gesellschafterversammlung<br />

nur durch einen anderen Treugeber/Kommanditisten,<br />

seinen Ehegatten, einen Elternteil, ein volljähriges Kind, einen<br />

Testamentsvollstrecker oder seinen ständigen Generalbevollmächtigten<br />

vertreten lassen. Die Vertretung durch andere Personen<br />

als die genannten bedarf der Zustimmung des geschäftsführenden<br />

Gesellschafters, die nur aus wichtigem Grund verweigert<br />

werden darf. Eine entsprechende Vollmacht bedarf der<br />

Schriftform und ist zu Beginn der Gesellschafterversammlung<br />

dem Versammlungsleiter auszuhändigen.<br />

Jeder Treugeber hat bei Beschlussfassungen zudem die Möglichkeit,<br />

den Treuhandkommanditisten zu bevollmächtigen, sein<br />

Stimmrecht wahrzunehmen und kann ihm für die Abstimmungspunkte<br />

Weisungen erteilen; auch die generelle Weisung, für ihn<br />

nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Einer auf unterschiedlichen<br />

Weisungen der Treugeber beruhenden geteilten<br />

Ausübung der Stimmrechte durch den Treuhandkommanditisten<br />

stimmen die Gesellschafter hiermit ausdrücklich zu.<br />

Die Kosten für die Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung<br />

und für eine eventuelle Vertretung trägt jeder Treugeber/<br />

Kommanditist selbst.<br />

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