Archiv-Version - LEISTUNGSBILANZPORTAL
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Zwangsvollstreckung betrieben wird oder ein sonstiger wichtiger<br />
Grund vorliegt. In den genannten Fällen erhält der ausgeschlossene<br />
beziehungsweise ausscheidende Gesellschafter<br />
eine Abfindung in Höhe des Buchwertes seiner Beteiligung<br />
(siehe § 8 Ziffer 2, § 10 Ziffern 2 und 3 des Gesellschaftsvertrages).<br />
Tod eines Gesellschafters<br />
Verstirbt ein Gesellschafter, geht seine Beteiligung auf seine<br />
Erben über und die Fondsgesellschaft wird mit den Erben<br />
fortgesetzt (siehe § 9 des Gesellschaftsvertrages).<br />
Abgaben- und Kostenbelastung der<br />
Fondsgesellschaft<br />
Belastungen der Fondsgesellschaft mit Abgaben (zum Beispiel<br />
Steuern, Gebühren, Beiträge) und anderen Kosten, die<br />
auf Handlungen beziehungsweise dem Verhalten eines Gesellschafters<br />
beruhen oder ihren Grund in der Person oder<br />
Rechtspersönlichkeit/Rechtsform eines Gesellschafters haben,<br />
sind von dem jeweiligen die Belastung auslösenden Gesellschafter<br />
und einem etwaigen Rechtsnachfolger als Gesamtschuldner<br />
zu tragen (siehe hierzu § 11 des Gesellschaftsvertrages).<br />
Auflösung und Liquidation<br />
Mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen<br />
und mit Zustimmung des geschäftsführenden Gesellschafters<br />
können die Gesellschafter die Auflösung der<br />
Fondsgesellschaft zum Ende eines jeden Geschäftsjahres<br />
beschließen. Die Liquidation erfolgt durch den geschäftsführenden<br />
Gesellschafter oder durch den/die von ihm zu<br />
bestellenden Liquidator/en (siehe § 13 Ziffer 9 des Gesellschaftsvertrages).<br />
Gesellschaftsvertrag<br />
Der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft ist Bestandteil<br />
dieses Beteiligungsangebotes. Er ist im Kapitel „Der<br />
Gesellschaftsvertrag“, Seite 88 ff., abgedruckt. Änderungen<br />
des Gesellschaftsvertrages (einschließlich der Auflösung der<br />
Fondsgesellschaft) können nur mit 3/4-Mehrheit der Stimmen<br />
und mit Zustimmung des geschäftsführenden Kommanditisten<br />
beschlossen werden (siehe § 13 Ziffer 9 des<br />
Gesellschaftsvertrages).<br />
70 I Die rechtlichen Grundlagen