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Archiv-Version - LEISTUNGSBILANZPORTAL

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Gesellschafterbeschlüsse<br />

Gesellschafterbeschlüsse werden schriftlich und grundsätzlich<br />

im Umlaufverfahren gefasst. Die Beschlussfassung führt<br />

der geschäftsführende Gesellschafter durch. Bis zum 30. 09.<br />

eines jeden Jahres findet eine Beschlussfassung zur Feststellung<br />

des Jahresabschlusses des abgelaufenen Geschäftsjahres<br />

statt (siehe § 13 Ziffer 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages).<br />

Der geschäftsführende Gesellschafter kann vom Umlaufverfahren<br />

absehen und stattdessen eine Gesellschafterversammlung<br />

einberufen, wenn hierfür ein wichtiger Grund<br />

vorliegt. Der geschäftsführende Gesellschafter kann einen<br />

Vertreter mit der Leitung der Gesellschafterversammlung<br />

beauftragen. Jeder Anleger kann sich in der Gesellschafterversammlung<br />

durch einen anderen Anleger, nahe Angehörige<br />

oder seinen ständigen Generalbevollmächtigten vertreten<br />

lassen.<br />

Jeder Gesellschafter kann bei Vorliegen eines wichtigen<br />

Grundes unter Benennung dieses Grundes und des Abstimmungspunktes<br />

eine außerordentliche Beschlussfassung verlangen.<br />

Die Beschlussfähigkeit bei Beschlüssen im Umlaufverfahren<br />

ist gegeben, wenn die im Gesellschaftsvertrag beschriebenen<br />

Formalien gewahrt worden sind (siehe hierzu § 13 Ziffer 3<br />

des Gesellschaftsvertrages). Die Beschlussfähigkeit im Rahmen<br />

der Gesellschafterversammlung ist gegeben, wenn alle<br />

Gesellschafter ordnungsgemäß geladen sind und der geschäftsführende<br />

Gesellschafter sowie der Treuhandkommanditist<br />

anwesend beziehungsweise vertreten sind (siehe § 13<br />

Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages).<br />

Das Stimmrecht der Gesellschafter richtet sich nach der<br />

Höhe des übernommenen Beteiligungsbetrages. Auf je volle<br />

EUR 1.000 der Einlage entfällt eine Stimme. Der geschäftsführende<br />

Gesellschafter LONTAR GmbH und der persönlich<br />

haftende Gesellschafter LUMBAR GmbH haben jeweils 50<br />

Stimmen.<br />

Grundsätzlich erfordern Gesellschafterbeschlüsse die einfache<br />

Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Änderungen<br />

des Gesellschaftsvertrages und die Auflösung der Fondsgesellschaft<br />

erfordern jedoch die Mehrheit von 3/4 der<br />

abgegebenen gültigen Stimmen und die Zustimmung des<br />

geschäftsführenden Gesellschafters. Auch der Ausschluss<br />

eines persönlich haftenden Gesellschafters, der Entzug der<br />

Vertretungsmacht und der Entzug der Geschäftsführungsbefugnis<br />

kann ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nur<br />

mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen<br />

werden (siehe hierzu § 13 Ziffer 9 des Gesellschaftsvertrages).<br />

Beteiligung am Ergebnis, Ausschüttungen/<br />

Entnahmen<br />

Die Gesellschafter sind im Verhältnis ihrer Kapitalanteile am<br />

Ergebnis der Fondsgesellschaft beteiligt.<br />

Die Fondsgesellschaft schüttet die erwirtschafteten Geldüberschüsse<br />

(vorbehaltlich der Bildung einer angemessenen<br />

Liquiditätsreserve) zum 15. 02. und 15. 08. eines Jahres an die<br />

Gesellschafter im Verhältnis ihrer Kapitalanteile aus, sofern<br />

keine abweichende Beschlussfassung der Gesellschafter getroffen<br />

wird.<br />

Ausschluss aus der Gesellschaft<br />

Der geschäftsführende Gesellschafter ist berechtigt, einen<br />

Gesellschafter mit sofortiger Wirkung oder mit Wirkung zu<br />

einem späteren Zeitpunkt aus der Fondsgesellschaft auszuschließen,<br />

wenn dieser Gesellschafter seinen Zahlungsverpflichtungen<br />

gegenüber der Fondsgesellschaft aus dem<br />

Gesellschaftsverhältnis nicht nachkommt, ein Insolvenzverfahren<br />

über sein Vermögen eröffnet wird oder die Eröffnung<br />

mangels Masse abgelehnt, in seinen Gesellschaftsanteil die<br />

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