Archiv-Version - LEISTUNGSBILANZPORTAL
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Schadensersatzansprüche aus dem Gesellschafterverhältnis<br />
gegen den geschäftsführenden Gesellschafter bestehen lediglich<br />
bei grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzungen<br />
(siehe § 12 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrages).<br />
Über die im Gesellschaftsvertrag festgelegten Leistungen<br />
hinaus erhalten die Gründungsgesellschafter, die weiteren<br />
Gesellschafter sowie die Geschäftsführer keine weiteren Leistungen.<br />
Einlagen<br />
Durch Aufnahme beschränkt haftender Gesellschafter (Treugeber/Kommanditisten)<br />
kann das Gesellschaftskapital um<br />
EUR 76.550.000 (zuzüglich eines Agios in Höhe von 5 %) auf<br />
bis zu EUR 76.550.500 erhöht werden.<br />
Der Beteiligungsanteil des Anlegers muss auf mindestens<br />
EUR 10.000 oder einen durch 1.000 teilbaren höheren Betrag<br />
lauten. Die in das Handelsregister einzutragende Hafteinlage<br />
entspricht 10 % des Beteiligungsbetrages ohne Agio.<br />
Der Anleger leistet seine Einlage zuzüglich Agio in einer<br />
Summe. Sie wird zum 23. 12. 2005 (Beitritt 31. 12. 2005) oder<br />
zum 29. 06. 2006 (Beitritt 30. 06. 2006) zur Einzahlung fällig.<br />
Im Falle nicht fristgerechter Erbringung des Beteiligungsbetrages<br />
kann die Fondsgesellschaft Verzugszinsen gemäß<br />
§ 288 BGB verlangen. Außerdem kann eine außerordentliche<br />
Kündigung durch den geschäftsführenden Gesellschafter erfolgen<br />
(siehe § 4 Ziffer 1 und § 8 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages).<br />
Dauer und Kündigung der Gesellschaft<br />
Die Fondsgesellschaft ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.<br />
Sie kann von jedem Gesellschafter mit einer Frist von<br />
3 Monaten, erstmals zum Ablauf des 30. 06. 2020, gekündigt<br />
werden und danach mit gleicher Frist jeweils zum Ende<br />
eines Geschäftsjahres.<br />
Der durch Kündigung ausscheidende Gesellschafter erhält<br />
eine Abfindung in Höhe des Verkehrswertes seiner Beteiligung.<br />
Die Auszahlung der Abfindung kann nicht vor Ablauf<br />
von 6 Monaten seit dem Ausscheiden verlangt werden. Bis<br />
zur Auszahlung wird die Abfindung marktüblich verzinst<br />
(siehe § 10 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages).<br />
Belastung und Übertragung von Gesellschaftsanteilen<br />
Eine Übertragung, teilweise Übertragung, Belastung oder<br />
sonstige Verfügung über Gesellschaftsanteile bedarf zu ihrer<br />
Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des<br />
geschäftsführenden Kommanditisten. Ihm sind grundsätzlich<br />
sämtliche notwendigen Informationen hinsichtlich der<br />
Art und des Umfangs der Verfügung durch den übertragenden<br />
Gesellschafter in angemessener Frist vorab vorzulegen.<br />
Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund versagt<br />
werden. Die teilweise Übertragung ist ausgeschlossen, sofern<br />
dadurch Gesellschaftsanteile von unter EUR 10.000 und<br />
nicht durch 1.000 ohne Rest teilbare Anteile entstehen sollten.<br />
Eine Übertragung oder sonstige Verfügung über einen<br />
Gesellschaftsanteil kann nur mit Wirkung zum 01. 01. des<br />
folgenden Kalenderjahres erfolgen (siehe § 7 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages<br />
beziehungsweise § 6 Ziffer 1 des Treuhandvertrages).<br />
Alle Kosten und Steuern im Zusammenhang<br />
mit der Übertragung oder sonstigen Verfügung hat der<br />
übertragende/verfügende Gesellschafter zu tragen. Die Bestellung<br />
eines Nießbrauchs an einem Gesellschaftsanteil ist<br />
unzulässig (siehe § 7 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages). Da<br />
kein geregelter Markt für den Handel von Gesellschaftsanteilen<br />
wie denen an der Fondsgesellschaft existiert und<br />
folglich auch kein Marktwert der Anteile bei Veräußerung<br />
ermittelbar ist, kann sich ein vorzeitiger Verkauf des Anteils<br />
schwierig gestalten beziehungsweise unter Umständen<br />
nicht möglich sein.<br />
68 I Die rechtlichen Grundlagen