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Archiv-Version - LEISTUNGSBILANZPORTAL

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Schadensersatzansprüche aus dem Gesellschafterverhältnis<br />

gegen den geschäftsführenden Gesellschafter bestehen lediglich<br />

bei grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzungen<br />

(siehe § 12 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrages).<br />

Über die im Gesellschaftsvertrag festgelegten Leistungen<br />

hinaus erhalten die Gründungsgesellschafter, die weiteren<br />

Gesellschafter sowie die Geschäftsführer keine weiteren Leistungen.<br />

Einlagen<br />

Durch Aufnahme beschränkt haftender Gesellschafter (Treugeber/Kommanditisten)<br />

kann das Gesellschaftskapital um<br />

EUR 76.550.000 (zuzüglich eines Agios in Höhe von 5 %) auf<br />

bis zu EUR 76.550.500 erhöht werden.<br />

Der Beteiligungsanteil des Anlegers muss auf mindestens<br />

EUR 10.000 oder einen durch 1.000 teilbaren höheren Betrag<br />

lauten. Die in das Handelsregister einzutragende Hafteinlage<br />

entspricht 10 % des Beteiligungsbetrages ohne Agio.<br />

Der Anleger leistet seine Einlage zuzüglich Agio in einer<br />

Summe. Sie wird zum 23. 12. 2005 (Beitritt 31. 12. 2005) oder<br />

zum 29. 06. 2006 (Beitritt 30. 06. 2006) zur Einzahlung fällig.<br />

Im Falle nicht fristgerechter Erbringung des Beteiligungsbetrages<br />

kann die Fondsgesellschaft Verzugszinsen gemäß<br />

§ 288 BGB verlangen. Außerdem kann eine außerordentliche<br />

Kündigung durch den geschäftsführenden Gesellschafter erfolgen<br />

(siehe § 4 Ziffer 1 und § 8 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages).<br />

Dauer und Kündigung der Gesellschaft<br />

Die Fondsgesellschaft ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.<br />

Sie kann von jedem Gesellschafter mit einer Frist von<br />

3 Monaten, erstmals zum Ablauf des 30. 06. 2020, gekündigt<br />

werden und danach mit gleicher Frist jeweils zum Ende<br />

eines Geschäftsjahres.<br />

Der durch Kündigung ausscheidende Gesellschafter erhält<br />

eine Abfindung in Höhe des Verkehrswertes seiner Beteiligung.<br />

Die Auszahlung der Abfindung kann nicht vor Ablauf<br />

von 6 Monaten seit dem Ausscheiden verlangt werden. Bis<br />

zur Auszahlung wird die Abfindung marktüblich verzinst<br />

(siehe § 10 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages).<br />

Belastung und Übertragung von Gesellschaftsanteilen<br />

Eine Übertragung, teilweise Übertragung, Belastung oder<br />

sonstige Verfügung über Gesellschaftsanteile bedarf zu ihrer<br />

Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des<br />

geschäftsführenden Kommanditisten. Ihm sind grundsätzlich<br />

sämtliche notwendigen Informationen hinsichtlich der<br />

Art und des Umfangs der Verfügung durch den übertragenden<br />

Gesellschafter in angemessener Frist vorab vorzulegen.<br />

Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund versagt<br />

werden. Die teilweise Übertragung ist ausgeschlossen, sofern<br />

dadurch Gesellschaftsanteile von unter EUR 10.000 und<br />

nicht durch 1.000 ohne Rest teilbare Anteile entstehen sollten.<br />

Eine Übertragung oder sonstige Verfügung über einen<br />

Gesellschaftsanteil kann nur mit Wirkung zum 01. 01. des<br />

folgenden Kalenderjahres erfolgen (siehe § 7 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages<br />

beziehungsweise § 6 Ziffer 1 des Treuhandvertrages).<br />

Alle Kosten und Steuern im Zusammenhang<br />

mit der Übertragung oder sonstigen Verfügung hat der<br />

übertragende/verfügende Gesellschafter zu tragen. Die Bestellung<br />

eines Nießbrauchs an einem Gesellschaftsanteil ist<br />

unzulässig (siehe § 7 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages). Da<br />

kein geregelter Markt für den Handel von Gesellschaftsanteilen<br />

wie denen an der Fondsgesellschaft existiert und<br />

folglich auch kein Marktwert der Anteile bei Veräußerung<br />

ermittelbar ist, kann sich ein vorzeitiger Verkauf des Anteils<br />

schwierig gestalten beziehungsweise unter Umständen<br />

nicht möglich sein.<br />

68 I Die rechtlichen Grundlagen

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