Archiv-Version - LEISTUNGSBILANZPORTAL
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Gründung, Gesellschaftszweck, Gesellschafter,<br />
Geschäftsführung<br />
Die Fondsgesellschaft wurde am 01. 01. 2003 in der Rechtsform<br />
einer Kommanditgesellschaft gegründet und am 13. 01. 2003<br />
im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der<br />
Handelsregisternummer HRA 81 362 eingetragen. Mit Gesellschafterbeschluss<br />
vom 30. 06. 2005 wurde die Firma der<br />
Gesellschaft geändert in LUMBAR Verwaltungsgesellschaft<br />
mbH & Co. KG. Der Gesellschaftsvertrag unterliegt deutschem<br />
Recht. Der Gesellschaftszweck besteht in der Gewährung<br />
von Finanzierungsmitteln für den Erwerb, die Errichtung,<br />
Vermietung, Verwertung und Verwaltung der Allianz<br />
Arena in München, sowie das Eingehen von Beteiligungen<br />
zu diesem Zweck; ausgenommen sind Tätigkeiten oder<br />
Geschäfte, die in § 34c GewO aufgeführt sind und das Betreiben<br />
von Bankgeschäften (siehe § 2 des Gesellschaftsvertrages).<br />
Der Sitz der Gesellschaft ist Grünwald. Die Anschrift<br />
der Gesellschaft ist Tölzer Straße 15, 82031 Grünwald.<br />
Die Fondsgesellschaft hat ihre in diesem Beteiligungsangebot<br />
beschriebene Geschäftstätigkeit im Jahr 2005 aufgenommen.<br />
Für das vorangegangene Geschäftsjahr wurde ein<br />
Jahresabschluss mit Lagebericht aufgestellt. Beide sind Bestandteil<br />
dieses Beteiligungsangebotes (vergleiche hierzu<br />
Kapitel „Der Jahresabschluss mit Lagebericht“, Seite 102 ff.).<br />
Seit Erstellung des Jahresabschlusses ist keine Zwischenübersicht<br />
veröffentlicht worden.<br />
Die LUMBAR Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft mbH,<br />
Grünwald, (nachfolgend „LUMBAR GmbH“ genannt), ist persönlich<br />
haftender Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft.<br />
Der persönlich haftende Gesellschafter ist von der<br />
Geschäftsführung der Fondsgesellschaft ausgeschlossen und<br />
leistet keine Kapitaleinlage. Er erhält für die Übernahme der<br />
persönlichen Haftung in der Fondsgesellschaft ein laufendes<br />
jährliches Entgelt in Höhe von EUR 1.000 zuzüglich einer<br />
gegebenenfalls anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer<br />
(siehe § 14 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages).<br />
Die LUMBAR GmbH ist mittelbar eine 100%ige Tochtergesellschaft<br />
der KGAL (vergleiche hierzu Kapitel „Die Übersicht zu<br />
den Vertragspartnern“, Seite 82 ff.). Weiterer Gründungsgesellschafter<br />
ist die KOSA Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft<br />
mbH, Tölzer Straße 15, 82031 Grünwald. Diese hat ihre<br />
Kommanditbeteiligung an der Fondsgesellschaft in Höhe<br />
von EUR 10.000, welche in Höhe von EUR 4.000 einbezahlt<br />
war, auf die LONTAR GmbH, Grünwald, übertragen und ist<br />
damit aus der Fondsgesellschaft ausgeschieden. Die Pflichteinlage<br />
der LONTAR GmbH wurde mit Gesellschafterbeschluss<br />
vom 01. 08. 2005 auf EUR 500 (voll eingezahlt) herabgesetzt,<br />
ihre im Handelsregister einzutragende Haftsumme beträgt<br />
EUR 50. Durch Beitritt der Anleger ist die Fondsgesellschaft<br />
nicht mehr eine Gesellschaft aus dem Konzernkreis der KGAL.<br />
Die LONTAR GmbH, Grünwald, ist geschäftsführender Kommanditist<br />
der Fondsgesellschaft und allein zur Geschäftsführung<br />
und zur Vertretung der Fondsgesellschaft berechtigt<br />
und verpflichtet. Die LONTAR GmbH ist mittelbar eine<br />
100%ige Tochtergesellschaft der KGAL (vergleiche hierzu Kapitel<br />
„Die Übersicht zu den Vertragspartnern“, Seite 82 ff.).<br />
Sie erhält für die Übernahme der Geschäftsführung ein laufendes<br />
jährliches Entgelt in Höhe von EUR 1.000 zuzüglich<br />
einer gegebenenfalls anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer<br />
(siehe § 14 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages).<br />
Die Geschäftsführungsbefugnis erstreckt sich auf die Vornahme<br />
aller Handlungen, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb<br />
der Fondsgesellschaft gehören. Diese Befugnis gilt<br />
insbesondere für den Abschluss und die Abwicklung der<br />
dem Investitions- und Finanzierungsplan zugrunde liegenden<br />
Verträge und Rechtsgeschäfte. Handlungen, die über<br />
den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Fondsgesellschaft<br />
hinausgehen, kann der geschäftsführende Gesellschafter<br />
nur mit Zustimmung der Gesellschafter vornehmen (siehe<br />
§ 12 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages).<br />
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