Archiv-Version - LEISTUNGSBILANZPORTAL
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Anlegers unter dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />
sowie dem Treuhandvertrag mit dem Treuhänder<br />
wird ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland<br />
zu Grunde gelegt.<br />
Sofern der Anleger Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist,<br />
gelten für den Gerichtsstand die gesetzlichen Regelungen.<br />
Ansonsten ist als Gerichtsstand für den Gesellschaftsvertrag<br />
der Fondsgesellschaft und den Treuhandvertrag München<br />
vereinbart. Für Anleger, die ab dem 01. 07. 2005 zeichnen und<br />
Ansprüche wegen eines fehlerhaften oder fehlenden Prospekts<br />
gemäß §§ 13, 13a Verkaufsprospektgesetz geltend<br />
machen, ist ausschließlich das Landgericht Frankfurt am<br />
Main zuständig.<br />
Dieses Beteiligungsangebot wird nur in deutscher Sprache<br />
herausgegeben; Initiatoren, Fondsgesellschaft und Treuhandkommanditist<br />
werden die Kommunikation mit dem Anleger<br />
während der Laufzeit der Beteiligung in deutscher Sprache<br />
führen.<br />
13. Außergerichtliche Beschwerde- und<br />
Rechtsbehelfsverfahren<br />
Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des<br />
Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffend Fernabsatzverträge über<br />
Finanzdienstleistungen einschließlich damit zusammenhängender<br />
Streitigkeiten aus der Anwendung des § 676h<br />
BGB besteht, unbeschadet des Rechts, die Gerichte anzurufen,<br />
die Möglichkeit, die bei der Deutschen Bundesbank<br />
eingerichtete Schlichtungsstelle anzurufen. Die Verfahrensordnung<br />
ist bei der Deutschen Bundesbank erhältlich. Die<br />
Adresse lautet:<br />
Deutsche Bundesbank, Schlichtungsstelle,<br />
Wilhelm-Epstein-Straße 14,<br />
60431 Frankfurt am Main<br />
In vermögensrechtlichen Streitigkeiten über Ansprüche,<br />
deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von<br />
EUR 750 nicht übersteigt, haben Anleger, die ihren Wohnsitz<br />
im Landgerichtsbezirk München I oder München II haben,<br />
die Möglichkeit, ihre etwaigen Ansprüche durch Anrufung<br />
einer im Landgerichtsbezirk München I oder München II<br />
belegenen Gütestelle zu verfolgen. Weitere Einzelheiten ergeben<br />
sich aus dem Bayerischen Gesetz zur obligatorischen<br />
außergerichtlichen Streitschlichtung in Zivilsachen und zur<br />
Änderung gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften vom<br />
25. 04.2000.<br />
14. Einlagensicherung<br />
Ein Garantiefonds oder eine andere Entschädigungsregelung<br />
besteht nicht.<br />
110 I Zusatzinformationen Fernabsatz