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Archiv-Version - LEISTUNGSBILANZPORTAL

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Anlegers unter dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />

sowie dem Treuhandvertrag mit dem Treuhänder<br />

wird ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland<br />

zu Grunde gelegt.<br />

Sofern der Anleger Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist,<br />

gelten für den Gerichtsstand die gesetzlichen Regelungen.<br />

Ansonsten ist als Gerichtsstand für den Gesellschaftsvertrag<br />

der Fondsgesellschaft und den Treuhandvertrag München<br />

vereinbart. Für Anleger, die ab dem 01. 07. 2005 zeichnen und<br />

Ansprüche wegen eines fehlerhaften oder fehlenden Prospekts<br />

gemäß §§ 13, 13a Verkaufsprospektgesetz geltend<br />

machen, ist ausschließlich das Landgericht Frankfurt am<br />

Main zuständig.<br />

Dieses Beteiligungsangebot wird nur in deutscher Sprache<br />

herausgegeben; Initiatoren, Fondsgesellschaft und Treuhandkommanditist<br />

werden die Kommunikation mit dem Anleger<br />

während der Laufzeit der Beteiligung in deutscher Sprache<br />

führen.<br />

13. Außergerichtliche Beschwerde- und<br />

Rechtsbehelfsverfahren<br />

Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des<br />

Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffend Fernabsatzverträge über<br />

Finanzdienstleistungen einschließlich damit zusammenhängender<br />

Streitigkeiten aus der Anwendung des § 676h<br />

BGB besteht, unbeschadet des Rechts, die Gerichte anzurufen,<br />

die Möglichkeit, die bei der Deutschen Bundesbank<br />

eingerichtete Schlichtungsstelle anzurufen. Die Verfahrensordnung<br />

ist bei der Deutschen Bundesbank erhältlich. Die<br />

Adresse lautet:<br />

Deutsche Bundesbank, Schlichtungsstelle,<br />

Wilhelm-Epstein-Straße 14,<br />

60431 Frankfurt am Main<br />

In vermögensrechtlichen Streitigkeiten über Ansprüche,<br />

deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von<br />

EUR 750 nicht übersteigt, haben Anleger, die ihren Wohnsitz<br />

im Landgerichtsbezirk München I oder München II haben,<br />

die Möglichkeit, ihre etwaigen Ansprüche durch Anrufung<br />

einer im Landgerichtsbezirk München I oder München II<br />

belegenen Gütestelle zu verfolgen. Weitere Einzelheiten ergeben<br />

sich aus dem Bayerischen Gesetz zur obligatorischen<br />

außergerichtlichen Streitschlichtung in Zivilsachen und zur<br />

Änderung gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften vom<br />

25. 04.2000.<br />

14. Einlagensicherung<br />

Ein Garantiefonds oder eine andere Entschädigungsregelung<br />

besteht nicht.<br />

110 I Zusatzinformationen Fernabsatz

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