Archiv-Version - LEISTUNGSBILANZPORTAL
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§ 9<br />
Erbfall<br />
Beim Tod des Treugebers wird die Treuhandschaft mit dessen Erben<br />
als Erbengemeinschaft fortgesetzt. Die Erben sind verpflichtet, hinsichtlich<br />
der Treuhandschaft eine alsbaldige Auseinandersetzung<br />
herbeizuführen. Im Übrigen findet § 9 des Gesellschaftsvertrages<br />
der Fondsgesellschaft entsprechende Anwendung.<br />
Übertragungen zur Erfüllung von Vermächtnissen und Teilungsanordnungen<br />
sowie zur Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften<br />
erfolgen nach § 6 Ziffer 1 dieses Vertrages und § 7 des<br />
Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft; abweichend hiervon<br />
kann der Übergang der Treuhandschaft mit Wirkung zum Zeitpunkt<br />
der Erfüllung der letztwilligen Verfügung beziehungsweise des<br />
Erbfalls und ohne Zustimmung des geschäftsführenden Gesellschafters<br />
erfolgen. Die Mindestbeteiligung soll dabei nicht unterschritten<br />
werden.<br />
Der Treuhandkommanditist ist berechtigt, diesen Treuhandvertrag<br />
gegenüber den Erben zu beenden. In diesem Fall ist er berechtigt<br />
und auf Verlangen der Erben verpflichtet, ihnen eine entsprechende<br />
Beteiligung an der Fondsgesellschaft als Kommanditisten anzubieten.<br />
§ 10<br />
Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot (§ 181 BGB)<br />
Soweit der Treuhandkommanditist aufgrund dieses Vertrages oder<br />
des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft handelt, kann er<br />
im Namen eines Vertretenen mit sich im eigenen Namen, oder als<br />
Vertreter eines Dritten, Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen<br />
vornehmen, beziehungsweise rechtserhebliche Erklärungen abgeben<br />
(Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB).<br />
§ 11<br />
Haftung des Treuhandkommanditisten<br />
Der Treuhandkommanditist haftet dem Treugeber nur bei grob fahrlässiger<br />
oder vorsätzlicher Verletzung der ihm obliegenden Verpflichtungen.<br />
Der Anspruch des Treugebers auf Schadensersatz – gleich aus welchem<br />
Rechtsgrunde, auch aus der Verletzung von Pflichten bei den<br />
Vertragsverhandlungen – verjährt im Falle grober Fahrlässigkeit<br />
6 Monate nach Kenntniserlangung von den den Anspruch begründenden<br />
Umständen, spätestens jedoch in 3 Jahren von dem Zeitpunkt<br />
an, in dem der Anspruch entstanden ist, soweit er nicht kraft<br />
Gesetzes einer kürzeren Verjährung unterliegt.<br />
Der Treuhandkommanditist übernimmt keine Haftung für den<br />
Eintritt der vom Treugeber oder der Fondsgesellschaft verfolgten<br />
wirtschaftlichen Ziele, insbesondere für die Bonität der Vertragspartner<br />
der Fondsgesellschaft oder dafür, dass die Vertragspartner<br />
der Fondsgesellschaft ihre vertraglichen Pflichten ordnungsgemäß<br />
erfüllen.<br />
Die Vertragsparteien sind sich ferner darüber einig, dass der<br />
Treuhandkommanditist keine Haftung für den Eintritt der vom<br />
Treugeber mit dem Abschluss des Treuhandvertrages angestrebten<br />
steuerlichen Folgen übernimmt. Die angestrebten steuerlichen<br />
Folgen stehen unter dem Vorbehalt der Anerkennung durch die<br />
Finanzverwaltung und die Finanzgerichtsbarkeit.<br />
§ 12<br />
Vergütung des Treuhandkommanditisten<br />
Der Treuhandkommanditist erhält für die Bereitschaft zur Übernahme<br />
der Treuhandschaft und der damit verbundenen Tätigkeiten<br />
und für die tatsächliche Übernahme der Treuhandschaft eine<br />
Vergütung gemäß § 5 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft.<br />
Darüber hinaus werden zusätzliche Leistungen des<br />
Treuhandkommanditisten zugunsten eines einzelnen Treugebers<br />
diesem Treugeber gesondert in Rechnung gestellt.<br />
§ 13<br />
Beteiligungsregister, Datenschutz<br />
Mit Annahme der Beteiligungserklärung wird der Treugeber vom<br />
Treuhandkommanditisten in ein von diesem geführtes Register eingetragen.<br />
Dieses Register enthält Namen und Anschrift des<br />
Treugebers, die Höhe seiner Beteiligung sowie eventuelle sonstige<br />
Angaben im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beteiligung.<br />
Die Eintragung in das Register wird dem Treugeber mit Annahme<br />
des Treuhandvertrages bestätigt.<br />
Der Treugeber hat keinen Anspruch auf Einsicht in das Register oder<br />
auf Angaben über die übrigen Treugeber. Anderen Personen als der<br />
Fondsgesellschaft, dem Treuhandkommanditisten, dem Verwalter<br />
der Fondsgesellschaft sowie dessen Muttergesellschaft, den Vertriebspartnern,<br />
Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern darf der<br />
Treuhandkommanditist keine Auskünfte über die Beteiligung und<br />
die Eintragung in das Register erteilen, soweit nicht der Treugeber<br />
ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.<br />
Der Treugeber ist verpflichtet, etwaige Änderungen seiner in der<br />
Beitrittserklärung getätigten Angaben dem Treuhandkommanditisten<br />
unverzüglich mitzuteilen.<br />
100 I Der Treuhandvertrag