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Archiv-Version - LEISTUNGSBILANZPORTAL

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5. Die Ergebnisse der Fondsgesellschaft werden den Treugebern/<br />

Kommanditisten jeweils dergestalt zugewiesen, dass alle Gesellschafter<br />

unabhängig von ihrem Beitrittstermin an den ab dem<br />

01. 01. 2006 erzielten Ergebnissen, soweit steuerrechtlich zulässig,<br />

entsprechend dem Verhältnis ihrer Kapitalanteile (Kapitalkonto I)<br />

beteiligt sind. Diese Ergebnisverteilung gilt, bis insoweit eine vollständige<br />

Gleichstellung der Gesellschafter erreicht ist.<br />

6. Die Fondsgesellschaft schüttet die erwirtschafteten Geldüberschüsse<br />

an die Gesellschafter der Fondsgesellschaft im Verhältnis<br />

ihrer Kapitalanteile aus, sofern keine abweichende Beschlussfassung<br />

der Gesellschafter getroffen wird und vorbehaltlich der<br />

Bildung einer von dem geschäftsführenden Gesellschafter als<br />

angemessen erachteten Liquiditätsreserve. Dies erfolgt unabhängig<br />

von einem Bilanzgewinn/-verlust. Soweit die Ausschüttungen<br />

zu einer Rückzahlung der von den Treugebern/Kommanditisten<br />

im Verhältnis zur Fondsgesellschaft übernommenen Pflichteinlage<br />

führen, besteht keine Verpflichtung der Treugeber/Kommanditisten<br />

gegenüber der Fondsgesellschaft auf Wiedereinzahlung. Eine<br />

etwaige Haftung gegenüber Gläubigern der Fondsgesellschaft<br />

gemäß § 172 HGB bleibt unberührt. Die Ausschüttungen erfolgen<br />

halbjährlich nachschüssig bis zum 15. 02. und 15. 08. eines Jahres.<br />

Eine Verzinsung für die Zeit nach dem 31. 12. und dem 30. 06. bis<br />

zur Ausschüttung steht den Gesellschaftern nicht zu.<br />

Der geschäftsführende Gesellschafter LONTAR Grundstücks-<br />

Verwaltungsgesellschaft mbH ist über die in Absatz 1 genannten<br />

Ausschüttungen hinaus berechtigt, für das Geschäftsjahr 2005<br />

diejenigen Beträge aus der Fondsgesellschaft zu entnehmen, die<br />

der Höhe nach dem auf ihn entfallenden steuerlichen Ergebnis<br />

der Gesellschaft zum 31. 12. 2005 entsprechen.<br />

7. Bei Auflösung der Gesellschaft erhält der geschäftsführende<br />

Gesellschafter LONTAR Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft<br />

mbH ein Vorabergebnis in Höhe eines etwaigen sich zum<br />

31. 12. 2005 ergebenden negativen steuerlichen Kapitalkontos.<br />

8. Sondereinnahmen und -werbungskosten muss jeder Treugeber/<br />

Kommanditist spätestens zum 31. Januar des auf ein Geschäftsjahr<br />

folgenden Jahres der Geschäftsführung bekannt geben.<br />

§ 15<br />

Nachschusspflicht, Wettbewerbsverbot, Verschwiegenheitspflicht<br />

1. Eine über § 7 Ziffer 4 und § 11 hinausgehende Nachschusspflicht<br />

kann nur mit den Stimmen aller Gesellschafter und Treugeber<br />

beschlossen werden. Von Vorstehendem unberührt bleibt die<br />

Haftung der Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern<br />

gemäß §§ 171 ff. HGB.<br />

2. Ein Wettbewerbsverbot besteht für die Gesellschafter/Treugeber<br />

nicht.<br />

3. Die Kommanditisten und Treugeber sind zur Verschwiegenheit<br />

gegenüber unbeteiligten Dritten zu allen Angelegenheiten der<br />

Gesellschaft verpflichtet.<br />

§ 16<br />

Auflösung und Liquidation<br />

1. Die Liquidation der Fondsgesellschaft erfolgt durch den geschäftsführenden<br />

Gesellschafter oder durch den/die von ihm zu bestellenden<br />

Liquidator/en. Dem geschäftsführenden Gesellschafter steht<br />

es frei, hierzu natürliche oder juristische Personen zu benennen.<br />

2. Im Rahmen der Liquidation sind zunächst die Verbindlichkeiten<br />

der Fondsgesellschaft gegenüber Drittgläubigern und danach solche<br />

gegenüber den Gesellschaftern auszugleichen. Das danach<br />

verbleibende Vermögen wird unter Einbeziehung der Kapitalkonten<br />

an die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen<br />

ausgezahlt. Eine Haftung des persönlich<br />

haftenden Gesellschafters für die Erfüllung der Gesellschafterforderungen<br />

ist in diesem Fall ausgeschlossen. Sollte sich für den<br />

geschäftsführenden Gesellschafter LONTAR Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft<br />

mbH unter Berücksichtigung seines Anteils am<br />

verbleibenden Vermögen der Gesellschaft ein negativer Saldo<br />

seiner Kapitalkonten infolge eines etwaigen negativen handelsrechtlichen<br />

Ergebnisses der Gesellschaft ergeben, so ist er nicht<br />

verpflichtet, den Differenzbetrag auszugleichen.<br />

3. § 11 gilt entsprechend.<br />

§ 17<br />

Kosten des Vertrages<br />

Die Kosten für die Gründung der Fondsgesellschaft, für diesen Vertrag<br />

und dessen Durchführung einschließlich etwa anfallender<br />

Steuern aller Art trägt die Fondsgesellschaft. Ausgenommen sind die<br />

Kosten der Beglaubigung der Handelsregistervollmachten sowie die<br />

Kosten von Handelsregisteränderungen, die durch Abtretung oder<br />

teilweise Abtretung von Gesellschaftsanteilen sowie sonstige Verfügung<br />

über Gesellschaftsanteile begründet werden. Diese Kosten<br />

trägt jeder Gesellschafter, der die Änderungen veranlasst, soweit in<br />

diesem Vertrag nicht bereits etwas anderes bestimmt ist. Dies gilt<br />

auch bei Handelsregisteränderungen im Todesfall.<br />

§ 18<br />

Datenschutz<br />

Mit Annahme der Beitrittserklärung wird der Treuhandkommanditist<br />

die vom Kommanditisten/Treugeber in seiner Beitrittserklärung<br />

getätigten Angaben mit eventuellen sonstigen Angaben im<br />

unmittelbaren Zusammenhang mit der Beteiligung speichern.<br />

Anderen Personen als der Fondsgesellschaft, dem Treuhandkommanditisten,<br />

dem Verwalter der Fondsgesellschaft sowie dessen<br />

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