Stellungnahme der Stadt - in Leinfelden-Echterdingen
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Die höhere Raumordnungsbehörde verkennt nicht, dass durch die zusätzlichen Züge auf <strong>der</strong><br />
Fil<strong>der</strong>-S-Bahntrasse die Lärmimmissionen erhöht werden. Auf Betriebsän<strong>der</strong>ungen<br />
basierende Lärmzunahmen s<strong>in</strong>d jedoch <strong>in</strong> rechtlicher H<strong>in</strong>sicht von den Anwohnern<br />
grundsätzlich h<strong>in</strong>zunehmen. Gemäß Plansatz 2.1.32 des Landesentwicklungsplanes s<strong>in</strong>d<br />
Wohn- und Arbeitsstätten, Verkehrsanlagen und Freiräume e<strong>in</strong>an<strong>der</strong> so zuzuordnen, dass<br />
schädliche o<strong>der</strong> belästigende E<strong>in</strong>wirkungen durch Lärm und Luftverunre<strong>in</strong>igungen o<strong>der</strong><br />
sonstige Emissionen möglichst vermieden o<strong>der</strong> verr<strong>in</strong>gert werden. Im Bereich Le<strong>in</strong>felden<br />
liegt die mit <strong>der</strong> geplanten Gäubahnführung verbundene Lärm(zusatz)belastung über 3 dB(A).<br />
Die Grenzwerte <strong>der</strong> Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) werden – knapp –<br />
überschritten. E<strong>in</strong>e Verpflichtung, deshalb für die Gäubahn e<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>e Trassenführung zu<br />
wählen bzw. die Fil<strong>der</strong>-S-Bahntrasse tiefer zu legen, kann daraus nicht abgeleitet werden. Die<br />
Auslastung e<strong>in</strong>er Eisenbahnstrecke bis an <strong>der</strong>en Kapazitätsgrenze ist grundsätzlich von dem<br />
Planfeststellungsbeschluss für den Bau <strong>der</strong> Strecke umfasst. Dies bedeutet, dass die<br />
Anwohner e<strong>in</strong>er Strecke grundsätzlich e<strong>in</strong>e Zugverdichtung h<strong>in</strong>zunehmen haben. Gleichwohl<br />
empfiehlt die höhere Raumordnungsbehörde bei hohen Lärmbelastungen<br />
Schallschutzmaßnahmen.“<br />
Bei <strong>der</strong> Behandlung <strong>der</strong> E<strong>in</strong>wendungen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> wird diese Auffassung auf S. 433 wie folgt<br />
zusammengefasst:<br />
„Die Entscheidung für die Führung <strong>der</strong> Gäubahn auf <strong>der</strong> S-Bahntrasse ist nicht nur unter<br />
verkehrlichen, son<strong>der</strong>n auch unter den sonstigen Gesichtspunkten nachvollziehbar und aus<br />
rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden. Auch wenn die von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Le<strong>in</strong>felden-<br />
Echterd<strong>in</strong>gen vorgeschlagenen Alternativen e<strong>in</strong>en größeren Schutz <strong>der</strong> Anwohner vor<br />
Lärmimmissionen und e<strong>in</strong>e erhöhte betriebliche Flexibilität bieten, sprechen die mit den<br />
Baumaßnahmen e<strong>in</strong>er eigenen Trasse o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er Tieferlegung <strong>der</strong> S-Bahntrasse verbundenen<br />
hohen Kosten bzw. Gründe des Naturschutzes und <strong>der</strong> Freiraumsicherung für die<br />
Mitbenutzung <strong>der</strong> vorhandenen Trasse.“<br />
3.2 Planfeststellungsverfahren<br />
Die DB Netz AG hat als Vorhabenträger<strong>in</strong> am 02.10.2002 bei <strong>der</strong> zuständigen<br />
Planfeststellungsbehörde, dem Eisenbahn-Bundesamt, die Planfeststellung für den PFA 1.3<br />
beantragt. Das Eisenbahn-Bundesamt hat das Planfeststellungsverfahren zunächst nicht<br />
e<strong>in</strong>geleitet, weil <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Vorhabenträger<strong>in</strong> zur Feststellung beantragte Plan <strong>in</strong> mehreren<br />
Punkten e<strong>in</strong>e Ausnahmegenehmigung von Vorschriften <strong>der</strong> EBO erfor<strong>der</strong>te.<br />
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