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Stellungnahme der Stadt - in Leinfelden-Echterdingen

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Der Vorhabenträger<strong>in</strong> ist die Ermittlung <strong>der</strong> zusätzlich notwendigen technischen<br />

Ausrüstung und die Prüfung <strong>der</strong> personellen Anfor<strong>der</strong>ungen an die notwendigen<br />

E<strong>in</strong>satzkräfte anhand <strong>der</strong> Vorgaben aus dem E<strong>in</strong>satzkonzept aufzuerlegen.<br />

6.2 In e<strong>in</strong>em Planfeststellungsbeschluss ist festzulegen, wer den E<strong>in</strong>satz im Brand- und<br />

Katastrophenfall leitet.<br />

6.3 In e<strong>in</strong>em Planfeststellungsbeschluss ist festzulegen, wer <strong>in</strong> <strong>der</strong> Bauphase für E<strong>in</strong>sätze<br />

zuständig ist.<br />

6.4 Die Vorhabenträger<strong>in</strong> ist dazu zu verpflichten, auf ihre Kosten die Technik aufzurüsten<br />

und für die erfor<strong>der</strong>liche spezielle Ausbildung des Personals für E<strong>in</strong>sätze im Tunnel, <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> Station Term<strong>in</strong>al und <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e im geplanten Tiefbahnhof aufzukommen.<br />

6.5 Der Vorhabenträger<strong>in</strong> s<strong>in</strong>d sämtliche E<strong>in</strong>satzkosten aufzuerlegen (s. § 34 Abs. 1 Satz 1<br />

Nr. 2 FwG).<br />

6.6 Die Vorhabenträger<strong>in</strong> ist dazu zu verpflichten, die baulichen brandschutztechnischen<br />

Vorgaben <strong>in</strong> den Brand- und Katastrophenschutzkonzepten <strong>der</strong> umzubauenden und neu<br />

zu errichtenden Anlagen und Bauwerke zu prüfen und zu e<strong>in</strong>er technische Auslegung zu<br />

verpflichten, die den M<strong>in</strong>destvorgaben <strong>der</strong> e<strong>in</strong>schlägigen Richtl<strong>in</strong>ien und (DIN-)<br />

Vorgaben entspricht.<br />

7. Baulogistik und Baustellenverkehr<br />

7.1 Der Vorhabenträger<strong>in</strong> ist aufzugeben, für den Baustellenverkehr e<strong>in</strong> Verkehrskonzept<br />

vorzulegen, mit dem sichergestellt wird, dass <strong>der</strong> Baustellenverkehr nicht durch<br />

Wohngebiete <strong>in</strong> Oberaichen, Musberg und Stuttgart-Rohr und auch nicht durch das<br />

<strong>in</strong>nerstädtische Straßennetz von Le<strong>in</strong>felden-Echterd<strong>in</strong>gen führen wird. Letzteres gilt<br />

<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e für den Umbau <strong>der</strong> AS Plien<strong>in</strong>gen und <strong>der</strong> damit verbundenen<br />

Maßnahmen.<br />

7.2 Feldwege dürfen für den Baustellenverkehr nicht <strong>in</strong> Anspruch genommen werden.<br />

7.3 Der Vorhabenträger<strong>in</strong> ist aufzugeben, funktionierende und damit leistungsfähige<br />

Baustellenflächen und Baustraßen zu schaffen, da die dargestellten Baustellenflächen<br />

und Baustraßen nicht ausreichend s<strong>in</strong>d.<br />

7.4 In e<strong>in</strong>em Planfeststellungsbeschluss ist sicherzustellen, dass we<strong>der</strong> die Zufahrt noch die<br />

Nutzung des Waldparkplatzes an <strong>der</strong> Vaih<strong>in</strong>ger Straße durch Baustellenverkehr<br />

bee<strong>in</strong>trächtigt wird.<br />

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