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Stellungnahme der Stadt - in Leinfelden-Echterdingen

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- Auf Kosten <strong>der</strong> Vorhabenträger<strong>in</strong> ist die Technik aufzurüsten und für die erfor<strong>der</strong>liche<br />

spezielle Ausbildung des Personals für E<strong>in</strong>sätze im Tunnel, <strong>in</strong> <strong>der</strong> Station Term<strong>in</strong>al und<br />

<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e im geplanten Tiefbahnhof aufzukommen.<br />

- Der Vorhabenträger<strong>in</strong> s<strong>in</strong>d sämtliche E<strong>in</strong>satzkosten aufzuerlegen (s. § 34 Abs. 1 Satz 1<br />

Nr. 2 FwG).<br />

- Die <strong>Stadt</strong> for<strong>der</strong>t die Prüfung <strong>der</strong> baulichen brandschutztechnischen Vorgaben <strong>in</strong> den<br />

Brand- und Katastrophenschutzkonzepten <strong>der</strong> umzubauenden und neu zu errichtenden<br />

Anlagen und Bauwerke und for<strong>der</strong>t e<strong>in</strong>e technische Auslegung, die den M<strong>in</strong>destvorgaben<br />

<strong>der</strong> e<strong>in</strong>schlägigen Richtl<strong>in</strong>ien und (DIN-)Vorgaben entspricht.<br />

- Nachdem uns weitergehende Unterlagen zum Brandschutz von dritter Seite (Landratsamt<br />

Essl<strong>in</strong>gen) zugänglich gemacht worden s<strong>in</strong>d, nehmen wir dazu wie folgt Stellung:<br />

1. Feuerwehrzufahrten und Feuerwehrflächen müssen entsprechend den baurechtlichen<br />

Vorgaben <strong>der</strong> LBOAVO § 2 und <strong>der</strong> VwV Feuerwehrflächen ausgeführt werden. Die<br />

Rettungsplätze müssen so befestigt werden, dass auch E<strong>in</strong>satzfahrzeuge mit höherem<br />

Gesamtgewicht als 16 to und auch E<strong>in</strong>satzconta<strong>in</strong>er aufgestellt werden können. E<strong>in</strong>e<br />

Befestigung muss m<strong>in</strong>destens mit Rasengitterste<strong>in</strong>en mit durchgehen<strong>der</strong> Oberfläche<br />

erfolgen; Schotterrasen ist für diese Nutzung nicht geeignet. Die Anordnung <strong>der</strong><br />

Löschwasserbehälter muss so erfolgen, dass e<strong>in</strong>e Aufstellung von E<strong>in</strong>satzfahrzeugen<br />

die weitergehende Nutzung des Rettungsplatzes nicht e<strong>in</strong>schränkt.<br />

2. Die Anfahrtsbereiche <strong>der</strong> Station NBS s<strong>in</strong>d so zu gestalten, dass die Feuerwehr-<br />

Aufstellflächen und Feuerwehr-Zuwegungen ohne Querungen von Rettungswegen<br />

flüchten<strong>der</strong> Personen aus den Bauwerken zu erreichen s<strong>in</strong>d.<br />

3. Sämtliche Gleisanlagen s<strong>in</strong>d mit OLSP-E<strong>in</strong>richtungen zu versehen. E<strong>in</strong>e Bahnerdung<br />

kann von <strong>der</strong> zuständigen Feuerwehr nicht ausgeführt werden.<br />

4. Geplante notwendige Gleisquerungen zur Erreichung von Notausstiegsbauwerken<br />

s<strong>in</strong>d nach den Vorgaben nicht zulässig Die Sicherheit <strong>der</strong> auf die Querung<br />

angewiesenen Personen ist zu gewährleisten, denn ggf. können Züge aus e<strong>in</strong>er<br />

an<strong>der</strong>en Fahrtrichtung noch die Bereiche befahren.<br />

5. Brandschutztüren mit Pendelfunktion im Zuge von Rettungswegen müssen durch<br />

technische Maßnahmen für e<strong>in</strong>e sichere Nutzung ausgestattet werden. E<strong>in</strong><br />

Durchpendeln ist nicht zulässig.<br />

6. Schleusen s<strong>in</strong>d teilweise mit mehreren Brandschutztüren <strong>in</strong> Folge abgesichert,<br />

teilweise öffnen die Türen gegenschlagend. Die Erkennbarkeit muss e<strong>in</strong>deutig<br />

hergestellt werden. Hier s<strong>in</strong>d Glasausschnitte zw<strong>in</strong>gend notwendig. Querschläge s<strong>in</strong>d<br />

laut Brandschutzkonzept mit je zwei T 30 Türen als Schleuse getrennt. In den Plänen<br />

s<strong>in</strong>d aber nur e<strong>in</strong>zelne Türen e<strong>in</strong>getragen.<br />

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