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Stellungnahme der Stadt - in Leinfelden-Echterdingen

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Weiter soll städtisches Grundeigentum auch für CEF- und Ausgleichsmaßnahmen ganz o<strong>der</strong><br />

teilweise <strong>in</strong> Anspruch genommen werden. Es handelt sich dabei um folgende Grundstücke:<br />

Le<strong>in</strong>felden/Oberaichen Rohrer Straße 4610/2 Grün mit Ausgleichsfunktion<br />

Echterd<strong>in</strong>gen Obere Lachenwiesen 7708 Ausgleichsmaßnahme BBP<br />

Echterd<strong>in</strong>gen Obere Lachenwiesen 7706 Ausgleichsmaßnahme BBP<br />

Echterd<strong>in</strong>gen Obere Lachenwiesen 7709 Ausgleichsmaßnahme BBP<br />

Echterd<strong>in</strong>gen Obere Lachenwiesen 3546 Landw.-Fläche/Ausgleichspotential<br />

Echterd<strong>in</strong>gen Obere Lachenwiesen 3546/1 Landw.-Fläche/Ausgleichspotential<br />

Echterd<strong>in</strong>gen Obere Lachenwiesen 3549/1 Weg/Ausgleich<br />

Echterd<strong>in</strong>gen Obere Lachenwiesen 3555/1 Weg /Ausgleich<br />

Echterd<strong>in</strong>gen Plien<strong>in</strong>ger Weg 3496 Weg /Ausgleich<br />

Echterd<strong>in</strong>gen Plien<strong>in</strong>ger Weg 7239 Weg /Ausgleich<br />

Echterd<strong>in</strong>gen Plien<strong>in</strong>ger Weg 7241 Weg/Ausgleich<br />

Echterd<strong>in</strong>gen Plien<strong>in</strong>ger Weg 7255 Weg/Ausgleich<br />

Die <strong>Stadt</strong> ist nicht bereit, diese Grundstücke zur Verfügung zu stellen. Dies ergibt sich<br />

<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e daraus, dass die <strong>Stadt</strong> selbst ihre Grundstücke für CEF- und<br />

Ausgleichsmaßnahmen benötigt, um städtebaulich erfor<strong>der</strong>liche Maßnahmen realisieren zu<br />

können. Im E<strong>in</strong>zelnen wird dazu auf die Ausführungen unter B. 8.1 verwiesen.<br />

Die <strong>Stadt</strong> stellt daher folgende For<strong>der</strong>ungen:<br />

- In e<strong>in</strong>em Planfeststellungsbeschluss ist sicherzustellen, dass die von<br />

schienenverkehrsbed<strong>in</strong>gten Immissionen betroffenen städtischen E<strong>in</strong>richtungen und<br />

städtischen Grundstücke so geschützt werden, dass unzumutbare, weil schädliche<br />

Umwelte<strong>in</strong>wirkungen im S<strong>in</strong>ne des § 3 Abs. 1 BImSchG dort nicht auftreten können.<br />

- In e<strong>in</strong>em Planfeststellungsbeschluss ist sicherzustellen, dass städtische Grundstücke nicht<br />

für CEF- und Ausgleichsmaßnahmen <strong>in</strong> Anspruch genommen werden, weil die <strong>Stadt</strong> diese<br />

selbst für ihre eigene städtebauliche Entwicklung benötigt.<br />

5.2 Planungshoheit <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

Die <strong>Stadt</strong> ist <strong>in</strong> ihrer sich aus Art. 28 Abs. 2 GG i.V.m. § 1 Abs. 3 BauGB ergebenden<br />

Planungshoheit verletzt, wenn das geplante Vorhaben e<strong>in</strong>e bereits vorliegende konkretisierte<br />

Planung bee<strong>in</strong>trächtigt o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e im E<strong>in</strong>zelnen noch nicht konkretisierte geme<strong>in</strong>dliche<br />

Planung durch das Vorhaben gänzlich verh<strong>in</strong><strong>der</strong>t o<strong>der</strong> grundlegend beh<strong>in</strong><strong>der</strong>t würde.<br />

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