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Stellungnahme der Stadt - in Leinfelden-Echterdingen

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durchweg Schutzmaßnahmen gegen sekundären Luftschall (und Erschütterungen) erfor<strong>der</strong>lich<br />

waren. Diese reichten von e<strong>in</strong>er Verstärkung des Unterbaus (Bauabschnitte 15, 16) über den<br />

E<strong>in</strong>bau von „Dämmschürzen“ im Bauabschnitt 13 bis h<strong>in</strong> zum E<strong>in</strong>bau von<br />

Unterschottermatten <strong>in</strong> den Abschnitten 14 und 17.<br />

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat <strong>in</strong> diesem Zusammenhang die damalige Deutsche<br />

Bundesbahn mit Urteil vom 06.09.1989 dazu verpflichtet, „bei <strong>der</strong> Ausführung des<br />

Planfeststellungsbeschlusses vom 12.02.1988 Pb2.301NbS-Bahn (54/Napl14) für den Ausbau<br />

<strong>der</strong> Fil<strong>der</strong>-S-Bahn <strong>in</strong> <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de Le<strong>in</strong>felden-Echterd<strong>in</strong>gen auf Dauer sicherzustellen, dass<br />

<strong>der</strong> Körperschall – hier als sekundärer Luftschall – aus dem Betrieb <strong>der</strong> S-Bahn auf den<br />

Grundstücken <strong>der</strong> Kläger 35 dB(A) als mittleren Maximalpegel (nachts) nicht überschreitet.“<br />

Die Antragsteller<strong>in</strong> ist daher verpflichtet nachzuweisen, dass <strong>der</strong> durch ihr Vorhaben bewirkte<br />

zusätzliche Verkehr nicht zu unzumutbaren Verhältnissen entlang <strong>der</strong> Strecke führen wird.<br />

Die Zumutbarkeitsgrenze beträgt dabei <strong>in</strong> Anlehnung an die 24. BImSchV für<br />

schutzbedürftige Räume, dies s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e Wohn- und Schlafräume, <strong>in</strong> Form von<br />

Mittelungspegeln 40 dB(A) tags und 30 dB(A) nachts. Dabei ist zum<strong>in</strong>dest für den<br />

Planbereich 14 <strong>der</strong> Fil<strong>der</strong>-S-Bahn aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom<br />

06.09.1989 darauf zu achten, dass dort <strong>in</strong> <strong>der</strong> Nachtzeit e<strong>in</strong> mittlerer Maximalpegel von<br />

35 dB(A) nicht überschritten wird.<br />

Die E<strong>in</strong>haltung e<strong>in</strong>es mittleren Maximalpegels von 35 dB(A) nachts ist auch für die übrige<br />

Strecke e<strong>in</strong>zufor<strong>der</strong>n. Denn Pegelwerte von über 35 dB(A) s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e im<br />

Nachtzeitraum störend, zumal sie beim sekundären Luftschall nicht durch Schließen des<br />

Fensters abgem<strong>in</strong><strong>der</strong>t werden können. Der sekundäre Luftschall ist gerade bei Gebäuden mit<br />

guter Schalldämmung beson<strong>der</strong>s lästig, weil Bewohner e<strong>in</strong>es solchen Gebäudes den<br />

sekundären Luftschall sozusagen ohne Vorbelastung durch primären Luftschall<br />

gewissermaßen <strong>in</strong> „Re<strong>in</strong>form“ mit gesteigerter Störwirkung erleben müssen. Im E<strong>in</strong>zelnen<br />

verweisen wir hierzu auf die beigefügte fachliche <strong>Stellungnahme</strong> <strong>der</strong> ACCON GmbH<br />

betreffend „E<strong>in</strong>schätzungen und Argumente zum Thema Erschütterungsschutz“ vom<br />

25.11.2013.<br />

4.4 For<strong>der</strong>ungen <strong>Stadt</strong><br />

- Der Vorhabenträger<strong>in</strong> ist aufzugeben, für die gesamte Strecke <strong>der</strong> Fil<strong>der</strong>-S-Bahn e<strong>in</strong>e den<br />

sekundären Luftschall betreffende Untersuchung vorzulegen, aus <strong>der</strong> sich nachvollziehbar<br />

die Belastungen <strong>der</strong> von sekundärem Luftschall betroffenen Grundstücke entlang dieser<br />

Strecke ergeben.<br />

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