Stellungnahme der Stadt - in Leinfelden-Echterdingen
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- Der Vorhabenträger<strong>in</strong> ist aufzugeben, im Rahmen des erfor<strong>der</strong>lichen<br />
Baustellenmanagements sicherzustellen, dass jegliche Kumulation von<br />
Anpassungsarbeiten im H<strong>in</strong>blick auf die Betroffenen ausgeschlossen ist.<br />
2.4.4 Gesamtlärmbelastung – Schalltechnische Untersuchung Anl. 16.4<br />
- Der Vorhabenträger<strong>in</strong> ist aufzugeben, e<strong>in</strong>e Gesamtlärmbetrachtung für die ausgesparte<br />
Bestandsstrecke vorzulegen und dabei <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e die durch Straßenverkehr stark<br />
vorbelasteten Bereiche zu untersuchen wie etwa<br />
- den Dürrlewangweg <strong>in</strong> Oberaichen,<br />
- die Manosquer Straße, die Bahnhofstraße und die Max-Lang-Straße <strong>in</strong> Le<strong>in</strong>felden und<br />
- die Kolumbusstraße, die Straße In den Gärtlesäckern und die Lilienthalstraße <strong>in</strong><br />
Echterd<strong>in</strong>gen.<br />
- Der Vorhabenträger<strong>in</strong> ist aufzugeben, bei <strong>der</strong> Gesamtlärmbetrachtung die Belastungen<br />
durch den Fluglärm über die Lärmschutzzonen h<strong>in</strong>aus zu berücksichtigen.<br />
- Der Vorhabenträger<strong>in</strong> ist aufzugeben, die Gesamtlärmbetrachtung aufgrund von für die<br />
Beurteilung zum Prognosehorizont 2025 aussagekräftigen Daten zum Straßenverkehr<br />
vorzunehmen.<br />
3. Erschütterungen<br />
3.1 Rechtsgrundlage<br />
Wer vom Ausbau <strong>der</strong> Strecke <strong>der</strong> bisherigen Fil<strong>der</strong>-S-Bahn betroffen ist, hat e<strong>in</strong>en Anspruch<br />
auf Schutz vor Immissionen <strong>in</strong> Form von Erschütterungen, wenn die Voraussetzungen des<br />
§ 18 Abs. 1 AEG i.V.m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG gegeben s<strong>in</strong>d. Danach muss das<br />
Vorhaben die Umgebung nachteilig verän<strong>der</strong>n, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e muss es auf die Nachbarschaft<br />
nachteilig e<strong>in</strong>wirken.<br />
E<strong>in</strong>e nachteilige Verän<strong>der</strong>ung liegt nicht vor bei Erschütterungen, die sich im Rahmen e<strong>in</strong>er<br />
plangegebenen o<strong>der</strong> tatsächlichen Vorbelastung halten. E<strong>in</strong> Erschütterungsschutz kann nur<br />
dann verlangt werden, wenn die Erschütterungsbelastung sich durch den Ausbau <strong>in</strong><br />
beachtlicher Weise erhöht und gerade <strong>in</strong> dieser Erhöhung e<strong>in</strong>e zusätzliche, dem Betroffenen<br />
billigerweise nicht mehr zumutbare Belastung liegt (BVerwG, Urteil vom 21.12.2010 –<br />
7 A14/09 – Rz 28).<br />
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