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Stellungnahme der Stadt - in Leinfelden-Echterdingen

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2. Schienenverkehrslärm<br />

2.1 Rechtsgrundlage<br />

Nach § 41 Abs. 1 BImSchG ist beim Bau o<strong>der</strong> <strong>der</strong> wesentlichen Än<strong>der</strong>ung u.a. von<br />

Eisenbahnen sicherzustellen, dass dadurch ke<strong>in</strong>e schädlichen Umwelte<strong>in</strong>wirkungen durch<br />

Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand <strong>der</strong> Technik<br />

vermeidbar s<strong>in</strong>d. Wann e<strong>in</strong> Bau o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e wesentliche Än<strong>der</strong>ung vorliegt, bestimmt sich nach<br />

§ 1 <strong>der</strong> Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV). Die zum Schutz <strong>der</strong> Nachbarschaft<br />

vor schädlichen Umwelte<strong>in</strong>wirkungen maßgeblichen Immissionsgrenzwerte ergeben sich aus<br />

§ 2 <strong>der</strong> 16. BImSchV.<br />

2.2 Rechtsauffassung <strong>der</strong> Vorhabenträger<strong>in</strong><br />

Die Antragsteller<strong>in</strong> ist <strong>der</strong> Auffassung, Maßnahmen zum Schutz gegen Verkehrslärm seien im<br />

<strong>Stadt</strong>gebiet nicht erfor<strong>der</strong>lich. Denn es handle sich dort we<strong>der</strong> um den Bau noch um e<strong>in</strong>e<br />

wesentliche Än<strong>der</strong>ung e<strong>in</strong>es Schienenwegs im S<strong>in</strong>ne des § 1 <strong>der</strong> 16. BImSchV. Die 16.<br />

BImSchV greife daher nicht. In den Antragsunterlagen ist dazu Folgendes ausgeführt:<br />

„Die vorgesehenen baulichen Anpassungen an <strong>der</strong> Strecke 4861 zwischen dem Haltepunkt<br />

Le<strong>in</strong>felden und dem Bahnhof Flughafen führen nicht zu e<strong>in</strong>er Leistungssteigerung <strong>der</strong> Strecke<br />

und verän<strong>der</strong>n das äußere Ersche<strong>in</strong>ungsbild des Verkehrsweges nicht. Daher s<strong>in</strong>d diese<br />

Maßnahmen nicht als „erheblicher baulicher E<strong>in</strong>griff“ im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong> 16. BImSchV zu<br />

bewerten. E<strong>in</strong>e Prüfung auf wesentliche Än<strong>der</strong>ung ist daher nicht erfor<strong>der</strong>lich. Dennoch<br />

wurden die Beurteilungspegel nach <strong>der</strong> 16. BImSchV für diesen Streckenabschnitt für den<br />

Prognose-Null- und den Planfall berechnet“ (Anlage 16.1: Schalltechnische Untersuchung –<br />

Betriebsphase, S. 5).<br />

2.3 Lärmschutz erfor<strong>der</strong>lich<br />

Durch die Anb<strong>in</strong>dung <strong>der</strong> bestehenden S-Bahn-Strecke im Westen über die Rohrer Kurve an<br />

die Gäubahn und im Osten im Bereich von Flughafen/Messe an die Neubaustrecke Stuttgart –<br />

Ulm entsteht e<strong>in</strong> neuer Schienenweg im S<strong>in</strong>ne des § 1 Abs. 1 <strong>der</strong> 16. BImSchV. Die bisher<br />

nur für die S-Bahn – und bis Le<strong>in</strong>felden auch für den Güterverkehr – nutzbare Strecke soll mit<br />

den Anschlüssen im Westen und im Osten und den nach <strong>der</strong> Ausnahmegenehmigung des<br />

BMVBS vom 21.06.2010 vorzunehmenden Anpassungsmaßnahmen zu e<strong>in</strong>er durchgängig<br />

auch für den Fern- und den Regionalverkehr nutzbaren, vollwertigen Schienenstrecke werden.<br />

Die Rechtslage für die bestehende Fil<strong>der</strong>-S-Bahn – von <strong>der</strong> Vorhabenträger<strong>in</strong><br />

„Bestandsstrecke“ genannt – ergibt sich aus den Planfeststellungsbeschlüssen für <strong>der</strong>en Bau<br />

(Planbereiche 11 – 19), die <strong>in</strong> den Jahren 1979 bis 1992 erlassen worden s<strong>in</strong>d. Die<br />

Planbereiche 13 – 19 betreffen das Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>.<br />

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