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recht Autor: Redaktion Recht ILLEGALE INHALTE ... - Lehrer-Online

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http://www.lehrer-online.de/<strong>recht</strong><br />

<strong>Autor</strong>: <strong>Redaktion</strong> <strong>Recht</strong><br />

<strong>ILLEGALE</strong> <strong>INHALTE</strong> - ÖFFENTLICHE AUFFORDERUNG ZU STRAFTATEN<br />

Öffentliche Aufforderung nicht nur auf Homepages<br />

Ebenso wie die Beleidigungsdelikte, tauchen öffentliche Aufforderungen zu Straftaten<br />

nicht nur bei vermeintlich hierzu prädestinierten Webseiten (z. B. links- oder <strong>recht</strong>sextremistische<br />

Homepages) auf. Auch in der unüberschaubaren Vielzahl von Chats<br />

und Foren im Internet kann jeder Nutzer seine "Spuren" hinterlassen und durch entsprechende<br />

Äußerungen zu <strong>recht</strong>swidrigen Taten aufrufen. Ebenso wie die "Anstiftung"<br />

einzelner Personen verbietet das Strafgesetzbuch in § 111 auch öffentliche, an<br />

einen unbestimmten Personenkreis gerichtete Aufforderungen zu Straftaten.<br />

Im Hinblick auf die Vielzahl der im Internet angesprochenen Personen ist ein dort<br />

getätigter Aufruf zu kriminellem Handeln in den meisten Fällen sogar gefährlicher als<br />

das bloße Überzeugen eines einzelnen zur Begehung einer Tat.<br />

BEISPIELE<br />

Fall 1<br />

Eine Homepage der linksextremistischen Szene ruft zu einer Massenversammlung<br />

am 1. Mai in Berlin-Kreuzberg auf, um dort die Polizisten "ordentlich zu<br />

vermöbeln" und parkende Autos "aufs Kreuz zu legen".<br />

Dies stellt ein strafbares öffentliches Auffordern zu Straftaten (Körperverletzung und<br />

Sachbeschädigung) dar.<br />

Fall 2<br />

Praxistipps:<br />

Inhalt darf nicht auf der Schulhomepage oder auf einem Teil der Schulhomepage<br />

(z.B. Schülerseite) veröffentlicht werden.<br />

Inhalt darf nicht von der Schulhomepage oder einem Teil der aus Schulhomepage<br />

aus verlinkt werden.<br />

Ein entsprechender Aufruf müsste aus einem Forum auf der Schulhomepage<br />

entfernt werden, sobald der Webmaster davon Kenntnis hat.<br />

Die Seite dürfte im Unterricht nicht gezielt angesurft werden.<br />

Eine Homepage bietet Anleitungen zu einer effektiven Selbsttötung durch<br />

"richtiges Pulsadernöffnen" und "Erhängen mit den eigenen Schnürsenkeln".<br />

Kein Auffordern zu Straftaten, da Selbstmord keine Straftat ist, aber möglicherweise<br />

jugendgefährdend.<br />

Praxistipps:<br />

Inhalt darf nicht auf der Schulhomepage oder auf einem Teil der Schulhomepage<br />

(z.B. Schülerseite) veröffentlicht werden.<br />

Inhalt darf nicht von der Schulhomepage oder einem Teil der aus Schulhomepage<br />

aus verlinkt werden.<br />

© 2002, Schulen ans Netz. e.V. Stand: 08.07.2002 1


http://www.lehrer-online.de/<strong>recht</strong><br />

<strong>Autor</strong>: <strong>Redaktion</strong> <strong>Recht</strong><br />

Fall 3<br />

In einem Internetforum äußert sich ein Diskussionsteilnehmer, in dem er fordert,<br />

"man sollte alle <strong>Recht</strong>sanwälte und Richter mit ihren eigenen Gesetzeswälzern<br />

erschlagen".<br />

Nicht strafbar nach § 111 StGB, da schon kein ausreichender Aufforderungscharakter.<br />

ERLÄUTERUNGEN<br />

Ein Verstoß gegen die Strafvorschrift liegt nur dann vor, wenn zu Straftaten auch tatsächlich<br />

aufgefordert wird. Die bloße allgemeine Befürwortung bestimmter Taten im<br />

Sinne der reinen Meinungsäußerung (so im Fall 3) reicht noch nicht aus. Auch das<br />

öffentliche Gutheißen oder Billigen der Taten anderer ist nicht gleichbedeutend mit<br />

dem "Auffordern". Zu verlangen ist vielmehr eine Einwirkung auf andere Personen<br />

mit dem Ziel, in ihnen den Entschluss hervorzurufen, strafbare Handlungen zu begehen.<br />

Aus den kundgegebenen Texten im Internet muss also klar der Wille des Schreibers<br />

erkennbar sein, dass von den Adressaten seiner Äußerung (Internetnutzer) strafbare<br />

Handlungen begangen werden. Der Aufforderungscharakter ist im Fall 1 klar erkennbar.<br />

Dass in dem Beispiel nicht ausdrücklich zu einzelnen Straftatbeständen aufgerufen<br />

wird, sondern lediglich Formulierungen wie "Vermöbeln", "aufs Kreuz legen" oder<br />

auch "Punker klatschen" oder "Jemandem die Luft raus lassen" verwendet werden,<br />

ist grundsätzlich unerheblich. Es muss nur erkennbar bleiben, welches Verhalten von<br />

den Lesern der Aufrufe "erwartet" wird.<br />

AUFFORDERUNG ZU EINER RECHTSWIDRIGEN TAT<br />

Erfüllt das Verhalten, zu dem aufgefordert wird, einen Straftatbestand (z.B. Körperverletzung,<br />

Sachbeschädigung, Totschlag), ist auch ein Auffordern zu einer <strong>recht</strong>swidrigen<br />

Tat gegeben. Nicht ausreichend ist also das Auffordern zum Selbstmord, da<br />

der Suizid keine <strong>recht</strong>swidrige, strafbare Handlung darstellt. Deshalb liegt im Fall 2<br />

kein § 111 StGB vor.<br />

Allerdings kommt freilich eine offensichtlich sittlich schwere Jugendgefährdung durch<br />

Selbstmordaufruf oder -anleitung in Betracht. Solche Inhalte sind also ebenfalls verboten,<br />

nur nicht nach dem hier behandelten Strafverbot.<br />

Das Anleiten zu Straftaten ist zudem nicht gleichbedeutend mit dem öffentlichen Auffordern.<br />

Auch deshalb ist in Fall 2 der § 111 StGB nicht einschlägig. Die (bloße)<br />

Anleitung ist allerdings in § 130a StGB im Falle bestimmter, besonders schwerer Taten<br />

mit Strafe bedroht.<br />

© 2002, Schulen ans Netz. e.V. Stand: 08.07.2002 2


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<strong>Autor</strong>: <strong>Redaktion</strong> <strong>Recht</strong><br />

ÖFFENTLICHE AUFFORDERUNG<br />

Weiterhin muss öffentlich und an einen unbestimmten Personenkreis zu <strong>recht</strong>swidrigen<br />

Taten aufgefordert werden. Das ist im Internet regelmäßig der Fall.<br />

Allerdings stellt die persönliche E-Mail mit einem entsprechenden einschlägigen Inhalt<br />

an eine bestimmte andere Person kein öffentliches Auffordern, sondern eine<br />

(versuchte) Anstiftung zu einer bestimmten Tat dar. Das gleiche gilt, wenn in einem<br />

öffentlichen Internetforum oder Chat eine individuell bezeichnete Person dazu bestimmt<br />

werden soll, eine Straftat zu begehen.<br />

Für die Höhe des Strafmaßes ist bei § 111 StGB ganz erheblich von Bedeutung, ob<br />

die öffentliche Aufforderung zu einer <strong>recht</strong>swidrigen Tat erfolgreich war, dass heißt<br />

von einem Adressaten tatsächlich begangen wurde, oder nicht.<br />

JUGENDSCHUTZ UND ORDNUNGSWIDRIGKEITENGESETZ BEACHTEN!<br />

Wird auf einer Homepage zu Straftaten öffentlich aufgefordert, stellt dies im Regelfall<br />

zusätzlich einen Verstoß gegen die Jugendschutzbestimmungen dar. Dies ergibt sich<br />

schon daraus, dass Jugendliche für anreißerisch aufgemachte Werbungen im Hinblick<br />

auf "Verbotenes" in besonderem Maße empfänglich sind und die Gefahr der<br />

Umsetzung oder Nachahmung von Straftaten besonders hoch ist. Daneben ist es<br />

nach § 116 Abs. 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) auch verboten, öffentlich<br />

zu einer (lediglich) mit Geldbuße bedrohten Handlung (Ordnungswidrigkeit) aufzufordern.<br />

LINKS<br />

StGB<br />

http://bundes<strong>recht</strong>.juris.de/bundes<strong>recht</strong>/stgb/index.html<br />

Die relevanten Paragraphen im StGB nachlesen.<br />

Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)<br />

http://jurcom5.juris.de/bundes<strong>recht</strong>/owig_1968/index.html<br />

Den relevanten Paragraphen im OWiG nachlesen.<br />

© 2002, Schulen ans Netz. e.V. Stand: 08.07.2002 3

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