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Praxishilfe als PDF - LASA Brandenburg GmbH

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STEUERRECHT<br />

<strong>LASA</strong>-PRAXISHILFE<br />

NR. . 8<br />

GEMEINNÜTZIGKEIT im<br />

STEUERRECHT<br />

EIN RATGEBER FÜR<br />

GEMEINNÜTZIGE KÖRPERSCHAFTEN<br />

1


<strong>LASA</strong>-PRAXISHILFE - NR. 8<br />

2


STEUERRECHT<br />

Seite<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

2<br />

5<br />

11<br />

15<br />

19<br />

23<br />

27<br />

Vorwort<br />

Spenden und Sponsoring<br />

Wirtschaftliche Betätigung<br />

gemeinnütziger Körperschaften<br />

Steuerpflichtige wirtschaftliche<br />

Geschäftsbetriebe<br />

Zeitnahe Mittelverwendung und<br />

Rücklagenbildung<br />

Verluste im steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb und Verlust der<br />

Gemeinnützigkeit<br />

Beschäftigungs- und<br />

Qualifizierungsgesellschaften<br />

31<br />

35<br />

Umsatzsteuer im Bildungsbereich<br />

Strukturbildung im gemeinnützigen<br />

Bereich<br />

35<br />

Aus- und Neugründungen von Gesellschaften<br />

43<br />

47<br />

Die Aufwandsspende<br />

Steuerrechtliche Änderungen in 2000<br />

52<br />

<strong>LASA</strong>-Schriftenverzeichnis<br />

3


<strong>LASA</strong>-PRAXISHILFE - NR. 8<br />

Liebe Leserinnen und Leser!<br />

Aus der Sicht der betroffenen Körperschaften ist das Gemeinnützigkeitsrecht<br />

nicht nur eines der berühmten Bücher<br />

mit den sieben Siegeln, sondern gleichzeitig ein Feld<br />

größten wirtschaftlichen Risikos. Dies kommt vor allem<br />

dann zum Tragen, wenn sich wirtschaftlicher Erfolg erst<br />

einmal eingestellt hat. Dann nämlich beginnen die Fragen,<br />

schwierig zu werden, und die Zahl derer, die Antworten<br />

geben können, wird ziemlich klein. Dies gilt auch<br />

für die MitarbeiterInnen in den Finanzämtern. Auch sie<br />

sind oftm<strong>als</strong> überfordert, im Dickicht der Regelungen die<br />

richtige Spur zu finden.<br />

Aus diesem Grund sind gemeinnützige Körperschaften in<br />

größerem Maße <strong>als</strong> andere auf Kommunikation mit den<br />

Finanzbehörden angewiesen. Um hierbei erfolgreich zu<br />

sein, ist es natürlich erforderlich, selbst ein gewisses Maß<br />

an Ein- und Durchblick zu besitzen. Sich diesen zu erarbeiten,<br />

ist jedoch ein nicht unerhebliches Vorhaben.<br />

Selbst jene, die sich aus beruflichen Gründen mit Gemeinnützigkeitsfragen<br />

mehr oder weniger täglich beschäftigen<br />

- Steuerberater, Anwälte, Finanzbeamte -, sind<br />

nicht in jedem Fall in der Lage, die Probleme des Gemeinnützigkeitsalltags<br />

zu lösen.<br />

Allerdings - und hier sei einmal ein Wort gegen das allgemeine<br />

Wehklagen gerichtet - hilft es immer, die Dinge<br />

einmal vom „Rest“ der Steuerzahler aus zu betrachten:<br />

Immerhin geht es bei Gemeinnützigkeit um Steuerbegünstigung<br />

und damit um die Frage, ob und wenn ja warum<br />

einzelne Körperschaften mit ihren Umsätzen und<br />

Gewinnen nicht der Steuerpflicht unterliegen oder nur in<br />

geringerem Umfang zur Steuer herangezogen werden.<br />

Dass dabei strenge Maßstäbe anzulegen sind, ist im Interesse<br />

aller.<br />

Die nachfolgenden Kapitel sind <strong>als</strong> Artikelserie in der<br />

<strong>LASA</strong>-Zeitschrift brandaktuell erschienen und bei den<br />

4


STEUERRECHT<br />

Lesern dieser Zeitschrift auf großes Interesse gestoßen.<br />

Die Abfolge entspricht der Erscheinungsweise der einzelnen<br />

Artikel und ist deshalb nicht <strong>als</strong> logischer Aufbau einer<br />

systematischen Darstellung zu verstehen. Dies hat<br />

Nachteile, aber auch einen entscheidenden Vorteil: Mit<br />

systematischen Darstellungen ergeht es einem häufig wie<br />

mit Kriminalromanen, die Auflösung erfolgt immer erst<br />

ziemlich weit hinten. Die Artikelserie hingegen folgt der<br />

Idee der kleinen Häppchen. In sich abgeschlossene Kurzdarstellungen<br />

greifen einige wenige Aspekte des Ganzen<br />

heraus und versuchen von da aus ein Verständnis für das<br />

Ganze zu entwickeln. Dass es dabei auch immer wieder<br />

zu Rück- und Querverweisen und hier und da zu Wiederholungen<br />

kommt, ist nicht zu vermeiden, im folgenden<br />

Text aber auf ein Minimum reduziert worden.<br />

Die einzelnen Problemstellungen sind meiner laufenden<br />

Beratungspraxis entnommen. Weil sie sehr konkret gehalten<br />

sind, sind sie zwar aktuell, aber auch schnell durch<br />

neue Urteile und gesetzliche Änderungen überholt. Gerade<br />

für das Steuerrecht der letzten 10 Jahre gilt der Ausspruch<br />

eines Politikers der deutschen Wendezeit: „Das<br />

Wort veraltet einem im Munde!“<br />

Leicht verderbliche Ware aber soll schnell genossen werden.<br />

Dies gilt auch für diese Broschüre: Sie ins Regal zu<br />

stellen und in zwei Jahren mal reinzuschauen, kann zu<br />

Fehlleitungen führen. Das Haltbarkeitsdatum ist dann für<br />

eine ganze Reihe von Darstellungen mit Sicherheit überschritten.<br />

Um hier ein wenig abzuhelfen, sei auf die aktuelle<br />

Internet-Seite www.eurocom.org/COX verwiesen.<br />

Dort wird die in brandaktuell inzwischen beendete Serie<br />

fortgesetzt und - soweit möglich - auf dem neuesten<br />

Stand gehalten.<br />

Ich danke dem Redaktionsteam von brandaktuell für die<br />

kompetente Begleitung und meinen Kollegen für kritische<br />

Eingriffe.<br />

Michael Ernst-Pörksen<br />

5


<strong>LASA</strong>-PRAXISHILFE - NR. 8<br />

6


STEUERRECHT<br />

Spenden und<br />

Sponsorengelder<br />

Spenden und<br />

Sponsoring<br />

Spenden und Sponsorengelder werden immer wichtiger<br />

in den finanziellen Planungen gemeinnütziger Körperschaften,<br />

und oft werden über der Freude, einen Geldgeber<br />

gefunden zu haben, die steuerlichen Regelungen für<br />

Spenden und Sponsoring vergessen. Am Ende ist die<br />

Überraschung groß, wenn mehr <strong>als</strong> die Hälfte des erhaltenen<br />

Betrags beim Finanzamt landet.<br />

Derlei Überraschungen sind vermeidbar. Voraussetzung<br />

ist, dass Klarheit über die Regelungen besteht.<br />

Definitionen<br />

Was ist eine Spende?<br />

Bei Spenden handelt es sich um freiwillige Zuwendungen<br />

des Spenders, die kein Entgelt für eine bestimmte<br />

Leistung des Empfängers der Spende zugunsten des<br />

Spenders darstellen.<br />

Was ist Sponsoring?<br />

Beim Sponsoring handelt es sich um Zuwendungen an<br />

den Empfänger für eine Gegenleistung, die der Empfänger<br />

der Zuwendung dem Sponsor erbringt. In der Regel<br />

handelt es sich bei der Gegenleistung um Werbung oder<br />

Öffentlichkeitsarbeit zugunsten des Sponsors. Die Zuwendung<br />

ist dann Entgelt. Sie ist der Art nach umsatzsteuer-,<br />

gewerbe- und körperschaftsteuerpflichtig.<br />

Die Spende ist unter bestimmten Bedingungen (s. unten)<br />

beim Spender wie Sonderausgaben steuerlich geltend zu<br />

machen. Dabei sind Höchstgrenzen zu beachten (s. unten).<br />

Ist die Grenze überschritten, wirkt sich der übersteigende<br />

Betrag nicht mehr steuermindernd aus. Beim Sponsoring<br />

gibt es dieses Problem für den Geldgeber nicht:<br />

weil es sich um betrieblich veranlasste Aufwendungen<br />

handelt (Werbung, Marketing, Öffentlichkeitsarbeit),<br />

senken sie <strong>als</strong> Betriebsausgaben in voller Höhe den steuerpflichtigen<br />

Gewinn.<br />

Die unterschiedliche Interessenlage von Geldgeber und<br />

-empfänger ist damit klar: Wegen des vollständigen Betriebsausgabenabzugs<br />

spielt der Geldgeber lieber die Rolle<br />

des Sponsors, während die gemeinnützige Körperschaft<br />

die Zuwendung lieber <strong>als</strong> Spende vereinnahmt, weil<br />

dann bei ihr keinerlei Steuern anfallen.<br />

7


<strong>LASA</strong>-PRAXISHILFE - NR. 8<br />

Einzelheiten zur<br />

steuerlichen<br />

Behandlung von<br />

Spenden<br />

Abzugsfähigkeit beim Spender:<br />

Die Abzugsfähigkeit der Spende beim Spender ist in<br />

§ 10b Einkommensteuergesetz geregelt. Danach sind<br />

Spenden für besonders förderungswürdige gemeinnützige,<br />

für mildtätige oder kirchliche Zwecke bis zur Höhe<br />

von 5 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 2<br />

Tausendstel der Summe aus Umsatz und Lohnsumme <strong>als</strong><br />

Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig. Bei Spenden für<br />

wissenschaftliche, mildtätige und besonders förderungswürdige<br />

kulturelle Zwecke erhöht sich der Prozentsatz<br />

von 5 auf 10.<br />

Entscheidend ist, dass die Abzugsfähigkeit nicht generell<br />

für Spenden zu gemeinnützigen Zwecken gegeben ist,<br />

sondern nur für Spenden zu besonders förderungswürdigen<br />

gemeinnützigen Zwecken. Diese sind in einer Liste<br />

aufgeführt (Anlage 7 zu Abschnitt 111 der Einkommensteuerrichtlinien),<br />

aus der deutlich wird, dass die besondere<br />

Förderungswürdigkeit darin besteht, dass die Spende<br />

an eine juristische Körperschaft des öffentlichen<br />

Rechts oder an eine öffentliche Dienststelle geht.<br />

Für andere gemeinnützige Zwecke (Bildung, Jugend,<br />

Tierschutz etc.) ist dies nicht erforderlich. Die Anforderung,<br />

dass der Empfänger der Spende eine öffentliche<br />

Stelle sein muß, ist seit dem 1. Januar 2000 für alle besonders<br />

förderungswürdigen gemeinnützigen Zwecke weggefallen.<br />

Gefahr der<br />

Haftung<br />

Spendenbescheinigung<br />

Der Spender kann eine Spende i. d. R. nur geltend machen,<br />

wenn er eine förmliche Spendenbescheinigung vorlegen<br />

kann. Er kann auf die Richtigkeit dieser Bescheinigung<br />

vertrauen. Die gemeinnützige Körperschaft muss<br />

auf der Bescheinigung ihre Berechtigung zum Ausstellen<br />

von Spendenbescheinigungen bestätigen. Für die o. g.<br />

Zwecke (Kultur etc.) ist sie aber nur dann zur Ausstellung<br />

von Spendenbescheinigungen berechtigt, wenn sie<br />

öffentliche Stelle ist.<br />

Gemeinnützige Vereine und <strong>GmbH</strong>s sind aber keine öffentlichen<br />

Stellen. Und: „Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig<br />

eine unrichtige Bestätigung ausstellt (...) haftet für<br />

die entgangene Steuer. Diese ist mit 40 von Hundert des<br />

zugewendeten Betrags anzusetzen.“ (§ 10b (4) EStG).<br />

8


STEUERRECHT<br />

'Soci<strong>als</strong>ponsoring'<br />

ein<br />

Hoffnungsträger?<br />

'Soci<strong>als</strong>ponsoring'<br />

Mit dem Rückzug des Staates aus der Finanzierung sozialer<br />

Dienste ist ‘Soci<strong>als</strong>ponsoring’ für viele Träger im Sozialbereich<br />

zu einer Hoffnungsformel geworden. Auf der<br />

Suche nach Finanzierungsquellen werden Vereinbarungen<br />

mit Wirtschaftsunternehmen geschlossen, die mit kleineren<br />

oder größeren Geldbeträgen zur Projektfinanzierung<br />

beitragen und dafür Werbeleistungen empfangen.<br />

Mit der erfolgreichen Sponsorensuche wachsen jedoch für<br />

die gemeinnützigen Träger die steuerlichen Probleme, die<br />

mit Sponsoring verbunden sind.<br />

Unterschied zur<br />

Spende<br />

Steuer berücksichtigen!<br />

Der Kern des Problems liegt darin, dass es sich beim<br />

Sponsoring im Unterschied zur Spende um ein Leistungs-<br />

Gegenleistungs-Verhältnis zwischen Förderer und Fördermittelempfänger<br />

handelt.<br />

Der Sponsor behandelt die Zuwendung <strong>als</strong> Betriebsausgabe<br />

(Werbekosten), und der gesponserte Verein muss die<br />

empfangene Gegenleistung <strong>als</strong> Umsatz im Rahmen eines<br />

steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes behandeln.<br />

Dieser Umsatz ist der Art nach umsatzsteuerpflichtig<br />

und unterliegt der Körperschaft- und der Gewerbesteuer.<br />

Achtung:<br />

Umsatzsteuerpflicht<br />

und<br />

Körperschaftund<br />

Gewerbesteuerpflicht<br />

Die Einnahmen aus Sponsoring zählen <strong>als</strong>o zu den anderen<br />

Einnahmen einer gemeinnützigen Körperschaft aus<br />

steuerpflichtigem wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb<br />

(Gastronomie, Gutachten, Benefizveranstaltungen, Basare<br />

etc.) hinzu.<br />

Sobald diese Einnahmen (gemeinsam mit anderen umsatzsteuerpflichtigen<br />

Umsätzen im Zweckbetriebsbereich<br />

und in den übrigen Vereinsbereichen) insgesamt DM<br />

32.500 im Jahr übersteigen, entsteht Umsatzsteuerpflicht.<br />

Übersteigen sie DM 60.000, entsteht Körperschaft- und<br />

Gewerbesteuerpflicht.<br />

Zwar sollen in der Regel die eingeworbenen Mittel zur<br />

Finanzierung von Projektausgaben verwendet werden, so<br />

dass real kein Überschuss entsteht. Steuerlich aber können<br />

die Projektausgaben (steuerbegünstigter Vereinsbereich)<br />

den Sponsoringeinnahmen (steuerpflichtiger Vereinsbereich)<br />

nicht gegenübergestellt werden. Sponsoringeinnahmen<br />

werden so gesehen ‘roh’ versteuert.<br />

9


<strong>LASA</strong>-PRAXISHILFE - NR. 8<br />

Ein gemeinnütziger Verein <strong>als</strong>o, der DM 100.000 von einem<br />

Wirtschaftsunternehmen erhält, weil dieses sich im<br />

Rahmen einer Vereinsveranstaltung präsentieren oder<br />

sein Firmenlogo auf dem Vereinsfahrzeug anbringen darf,<br />

muß zunächst einmal Umsatzsteuer in Höhe von DM<br />

13.793 abführen. Wenn der Verein nicht bilanziert, sondern<br />

seinen Jahresabschluss in Form von Einnahme-<br />

Überschuss-Rechnungen erstellt, muss er darüber hinaus<br />

(je nach Hebesatz der Gemeinde) Gewerbesteuer in<br />

Höhe von ca. DM 15.000 und Körperschaftsteuer in<br />

Höhe von ca. DM 34.000 abführen. Es bleiben ihm im<br />

gegebenen Fall <strong>als</strong>o ca. DM 37.200 zur Finanzierung seiner<br />

Vereinstätigkeit.<br />

Strategien zur<br />

Vermeidung<br />

unnötiger<br />

Steuern<br />

Steuer vermeiden!<br />

Um dieses - zugegebenermaßen schlechteste - Ergebnis<br />

zu vermeiden, bieten sich eine Reihe von Strategien an,<br />

die in der Regel nicht alle gleichermaßen auf den gegebenen<br />

Fall anwendbar sind:<br />

1. Der Sponsoringbetrag sollte die kritische Höhe zur<br />

Erreichung der Steuergrenzen (DM 32.500 bei der<br />

Umsatzsteuer, DM 60.000 bei der Körperschaft- und<br />

Gewerbesteuer) entweder nicht oder deutlich übersteigen.<br />

2. Weil der Sponsor in der Regel zum Vorsteuerabzug<br />

berechtigt ist, sollte der gewünschte Sponsoringbetrag<br />

die Umsatzsteuer nicht enthalten. Diese sollte vielmehr<br />

aufgeschlagen werden (in unserem Beispiel <strong>als</strong>o<br />

DM 116.000).<br />

3. Die Kosten des Sponsorings sind zur Ermittlung des<br />

steuerpflichtigen Gewinns anzusetzen. Weil die Aufwendungen<br />

für das Sponsoring in der Regel im Vergleich<br />

zum Sponsoringbetrag gering sind, kann dies<br />

auch pauschal geschehen. Die Finanzbehörden akzeptieren<br />

einen Satz von 25 Prozent des Netto-Sponsoringbetrags<br />

<strong>als</strong> abzugsfähig.<br />

4. Unter bestimmten Bedingungen lässt sich die Körperschaft-<br />

und die Gewerbesteuer ganz vermeiden, die<br />

Umsatzsteuer auf 7 Prozent reduzieren: Statt für ein<br />

Unternehmen durch Anbringen des Firmenlogos auf<br />

das Vereinsfahrzeug selbst zu werben, kann der Verein<br />

die gesamte Fahrzeugfläche an eine Werbeagentur vermieten.<br />

Diese schließt dann ihrerseits die Verträge mit<br />

den Firmen, die auf der Fahrzeugfläche werben. Für<br />

die Unternehmen bleiben die Ausgaben <strong>als</strong> Betriebsausgaben<br />

voll abzugsfähig, für den Verein aber werden<br />

auf diese Weise aus Werbeeinnahmen Einnahmen aus<br />

Vermietung und somit Einnahmen aus (körperschaft-<br />

10


STEUERRECHT<br />

und gewerbesteuerfreier) Vermögensverwaltung. Der<br />

Umsatzsteuersatz läge in diesem Fall bei 7 Prozent.<br />

Das gleiche gilt auch für Anzeigen in der Vereinszeitschrift.<br />

Diese sind zunächst komplett steuerpflichtig.<br />

In Abzug können nur die Ausgaben für Druck und<br />

Gestaltung der jeweiligen Anzeige gebracht werden<br />

(oder die o. g. Pauschale). Wird der gesamte Anzeigenplatz<br />

allerdings an eine Werbeagentur vergeben, die ihrerseits<br />

Verträge über Anzeigen mit den Unternehmen<br />

schließt, erzielt der Verein wiederum Einnahmen aus<br />

Vermögensverwaltung, weil er nicht selbst die Werbeleistung<br />

erbringt.<br />

5. Zu einem ähnlichen Ergebnis kommt man im Bereich<br />

der Namensrechte: Statt für einen Sponsor zu werben,<br />

kann die gemeinnützige Körperschaft dem Unternehmen<br />

das Recht verleihen, den Vereinsnamen und das<br />

Vereinslogo für die unternehmenseigene Öffentlichkeitsarbeit<br />

selbst zu nutzen. So kann das Unternehmen<br />

dann damit werben, dass es den Verein unterstützt<br />

(‘Offizieller Sponsor der Fußballnationalmannschaft’!).<br />

In diesem Fall verwertet der Verein das Recht<br />

am eigenen (guten) Namen und erzielt steuerbegünstigte<br />

Einnahmen aus Vermögensverwaltung (Lizenzen).<br />

Klare Vertragsgestaltung<br />

ist<br />

zwingend<br />

Die wenigen Wege um die Steuerpflicht herum müssen<br />

allerdings durch eine klare Vertragsgestaltung abgesichert<br />

sein. Die ‘einfache Tour’ (Ehemann der Vorstandsvorsitzenden<br />

spielt Werbeagentur) wird von der Finanzverwaltung<br />

<strong>als</strong> ‘missbräuchliche Gestaltung’ angesehen und damit<br />

nicht anerkannt.<br />

"Die schönste Freude erlebt man immer da,<br />

wo man sie am wenigsten erwartet hat."<br />

Antoine de Saint-Exupèry.<br />

11


<strong>LASA</strong>-PRAXISHILFE - NR. 8<br />

12


STEUERRECHT<br />

Wirtschaftliche<br />

Betätigung<br />

gemeinnütziger<br />

Körperschaften<br />

Zweckbetriebe<br />

Befreiung von<br />

Körperschaftsteuer<br />

und<br />

Gewerbesteuer<br />

Gemeinnützige Körperschaften sind unter anderem von<br />

der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit.<br />

Bei der Umsatzsteuer gilt der verminderte Steuersatz<br />

(z. Zt. 7 Prozent). Steuerbefreiungen und Steuervergünstigungen<br />

sind in den jeweiligen Steuergesetzen geregelt.<br />

So heißt es beispielsweise in § 5 (1) Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz:<br />

“Von der Körperschaftsteuer sind befreit<br />

(...) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen,<br />

die (...) ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen<br />

(...) Zwecken dienen.”<br />

Allerdings findet der Absatz noch eine einschränkende<br />

Fortsetzung: “Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb<br />

unterhalten, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen.”<br />

Die Regelungen im Gewerbesteuergesetz (§ 3 Nr. 6)<br />

und im Umsatzsteuergesetz (§ 12 (2) Nr. 8a) sind in etwa<br />

gleichlautend.<br />

Was aber ist ein<br />

wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb?<br />

Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe<br />

“Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige<br />

nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere<br />

wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über<br />

den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die<br />

Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich.“(§ 14<br />

Abgabenordnung).<br />

Ob <strong>als</strong>o die gemeinnützige Körperschaft Bücher verkauft,<br />

eine Konzertveranstaltung oder ein Seminar durchführt<br />

und dabei Eintrittsgelder bzw. Seminargebühren erhebt,<br />

ob in der vereinseigenen Gaststätte Schnaps und Bier verkauft<br />

werden oder in der Wärmestube Pullover an Obdachlose<br />

verteilt werden: in allen genannten Fällen liegt<br />

ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor.<br />

Wirtschaftliche<br />

Geschäftsbetriebe<br />

werden<br />

nicht gleich behandelt<br />

Aber nicht alle diese wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe<br />

werden steuerlich gleich behandelt. Die Abgabenordnung<br />

(AO) nämlich lässt die in den Einzelsteuergesetzen genannte<br />

Einschränkung der Steuerbegünstigung nur dann<br />

gelten, “soweit der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kein<br />

Zweckbetrieb ist” (§ 64 (1) AO). Mit anderen Worten:<br />

Wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />

um einen Zweckbetrieb handelt, bleibt die Steuerbegünstigung<br />

bestehen, Gewinne werden nicht besteuert,<br />

der Umsatzsteuersatz beträgt sieben Prozent, soweit es<br />

sich bei den Umsätzen des Zweckbetriebs um umsatzsteuerpflichtige<br />

Entgelte handelt.<br />

13


<strong>LASA</strong>-PRAXISHILFE - NR. 8<br />

Damit gelangen wir zu der neben Satzungsfragen strittigsten<br />

Frage im Gemeinnützigkeitsrecht:<br />

Was ist ein<br />

Zweckbetrieb?<br />

Der Zweckbetrieb<br />

Die Antwort sieht zunächst einfach aus: “Ein Zweckbetrieb<br />

ist gegeben, wenn<br />

1. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung<br />

dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen<br />

Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen,<br />

2. die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb<br />

erreicht werden können und<br />

3. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten<br />

Betrieben derselben oder ähnlicher Art<br />

nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, <strong>als</strong> es<br />

bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar<br />

ist.” (§ 65 AO).<br />

Zunächst einmal ist von Bedeutung, dass ein Zweckbetrieb<br />

steuerlich nicht gesondert anzumelden ist. Er “ist<br />

gegeben”, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt<br />

sind.<br />

Entscheidend ist<br />

der Satzungszweck<br />

Weiterhin ist zu beachten, dass die genannte Vorschrift<br />

hinsichtlich der Art der wirtschaftlichen Betätigung keinerlei<br />

Einschränkungen macht: Jede wirtschaftliche Betätigung<br />

gemeinnütziger Körperschaften kann Zweckbetrieb<br />

sein. Voraussetzung ist, dass die wirtschaftliche Betätigung<br />

selbst die Bedingungen des § 65 AO erfüllt. Ein<br />

Basar, der von einem Kinderladen durchgeführt wird, um<br />

mit den Erlösen eine Kinderreise zu finanzieren, ist <strong>als</strong>o<br />

kein Zweckbetrieb, weil der Verkauf von Trödel nicht<br />

Satzungszweck des Kinderladens ist.<br />

Schwierigkeiten macht vor allem die unter Nummer 2 genannte<br />

Voraussetzung. Diese darf nicht so verstanden<br />

werden, dass ohne die genannte Betätigung der Satzungszweck<br />

nicht erfüllt werden kann. Denn kaum ein Satzungszweck<br />

kann nur so und nicht anders erfüllt werden.<br />

Gemeint ist, dass die Tätigkeit selbst, wenn sie der Erfüllung<br />

der Satzungszwecke dient, <strong>als</strong> wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb<br />

organisiert werden muss: die Kulturveranstaltung<br />

des Kulturvereins, für die Eintrittsgeld erhoben<br />

wird, die Bildungsveranstaltung des Bildungsträgers, für<br />

die Teilnehmergebühr erhoben wird, die Jugendberatung<br />

des Jugendhilfeträgers, die über Fachleistungsstundensatz<br />

vom Jugendamt bezahlt wird, der Verkauf von Produkten<br />

einer Behindertenwerkstatt etc.<br />

In Zweifelsfällen kommt es jeweils auf den Satzungszusammenhang<br />

an: So ist der Verkauf von Speisen und Getränken<br />

durch die Vereinsgaststätte kein Zweckbetrieb<br />

des Sportvereins, weil dessen Satzungszweck die Sport-<br />

14


STEUERRECHT<br />

förderung und nicht der Betrieb einer gastronomischen<br />

Einrichtung ist. Wird die Gaststätte aber von einem Bildungsträger<br />

zur Ausbildung des Person<strong>als</strong> betrieben<br />

(Lehrgaststätte), so kann auch der dort betriebene Verkauf<br />

von Speisen und Getränken ein Zweckbetrieb und<br />

deshalb steuerbegünstigt sein. Auch der Basar kann<br />

Zweckbetrieb sein, wenn er einzig und allein dem Zweck<br />

dient, psychisch Kranken <strong>als</strong> Verkaufspersonal eine tagesstrukturierende<br />

Tätigkeit im Rahmen von Rehabilitationsmaßnahmen<br />

zu bieten. So wurde kürzlich per Gerichtsentscheid<br />

auch ein Kiosk zum Zweckbetrieb erklärt,<br />

nicht weil dort an Kranke, sondern von Kranken mit der<br />

oben genannten Zielsetzung verkauft wurde.<br />

Im Einzelfall ist die Zweckbetriebseigenschaft sorgfältig<br />

zu überprüfen oder zur Absicherung eine Vorabprüfung<br />

durch das Finanzamt anzustreben. Letzteres sollte allerdings<br />

nicht ins Blaue hinein versucht werden, weil die Finanzämter<br />

sich in Zweifelsfällen immer gegen die Annahme<br />

eines Zweckbetriebes aussprechen werden.<br />

"Phantasie haben heißt nicht, sich etwas auszudenken;<br />

es heißt, sich aus den Dingen etwas zu machen."<br />

Thomas Mann<br />

15


<strong>LASA</strong>-PRAXISHILFE - NR. 8<br />

16


STEUERRECHT<br />

Steuerpflichtige<br />

wirtschaftliche Geschäftsbetriebe<br />

Die steuerliche Begünstigung gemeinnütziger Körperschaften<br />

ist in den jeweiligen Einzelsteuergesetzen geregelt<br />

(Körperschaftsteuergesetz, Umsatz-, Grundsteuer-,<br />

Erbschafts- und Schenkungsgesetz). Allerdings ist die<br />

steuerliche Begünstigung jeweils auf Zweckbetriebe beschränkt.<br />

Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gemeinnütziger<br />

Körperschaften, die keine Zweckbetriebe sind, werden<br />

im Prinzip anderen Wirtschaftsbetrieben gleichgestellt<br />

und unterliegen uneingeschränkter Steuerpflicht.<br />

Was ein Zweckbetrieb ist, definiert die Abgabenordnung<br />

(AO) in § 65. Hier soll es nun um die steuerpflichtigen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe gehen (§ 64 AO).<br />

Steuerpflichtige<br />

wirtschaftliche<br />

Geschäftsbetriebe<br />

Zunächst ist festzuhalten, dass die Existenz eines steuerpflichtigen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes die Gemeinnützigkeit<br />

nicht gefährdet, es sei denn, er gibt der<br />

Körperschaft das Gepräge. Wenn <strong>als</strong>o aus dem Sportverein<br />

mit Vereinsgaststätte die Kneipe mit Kegelbahn wird,<br />

ist auch die Gemeinnützigkeit verloren.<br />

Im Einzelfall ist dies natürlich weniger eindeutig. Häufig<br />

stellt das Finanzamt bei der Beurteilung des Gesamtcharakters<br />

einer Körperschaft auf das Verhältnis der Einnahmen<br />

in den einzelnen Vereinsbereichen ab. Dies ist nicht<br />

immer sachgerecht, weil sich besonders der ideelle Bereich<br />

gemeinnütziger Körperschaften vielfach durch Ehrenamtlichkeit<br />

auszeichnet und somit gar nicht zu Einnahmen<br />

führt. Im Zweifel ist <strong>als</strong>o nachzuweisen, dass unter<br />

Berücksichtigung des Tätigkeitsumfangs der steuerpflichtige<br />

Bereich weniger <strong>als</strong> 50 Prozent der Gesamttätigkeit<br />

ausmacht.<br />

Gewinn und<br />

Einnahmen<br />

müssen unterschieden<br />

werden<br />

Die 60.000-Mark-Grenze<br />

Besteuerungsgrundlage der Ertragsteuern (Körperschaftund<br />

Gewerbesteuer) ist der Gewinn. Der Körperschaftsteuersatz<br />

liegt ab 1999 bei 40 Prozent, der Gewerbesteuersatz<br />

je nach Gemeinde zwischen 15 und 20 Prozent.<br />

Vom Gewinn zu unterscheiden sind die Einnahmen.<br />

Übersteigen die Einnahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes,<br />

der kein Zweckbetrieb ist, im Geschäftsjahr<br />

einschließlich der Umsatzsteuer nicht den Betrag von<br />

DM 60.000, so unterliegt ein eventuell erzielter Gewinn<br />

nicht der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer<br />

(§ 64 (3) AO). Erhält die Körperschaft <strong>als</strong>o Entgelt für<br />

Werbemaßnahmen zugunsten eines Wirtschaftsbetriebes<br />

(Sponsoring) von brutto DM 60.000 und ist dies die einzige<br />

der Art nach steuerpflichtige Einnahme im Geschäftsjahr,<br />

dann bleibt der Gesamtbetrag körperschaftsteuerfrei<br />

und gewerbesteuerfrei. Beträgt das Sponsoring<br />

DM 70.000, fallen mindestens ca. DM 22.000 an Ertragsteuern<br />

an.<br />

17


<strong>LASA</strong>-PRAXISHILFE - NR. 8<br />

Der Unterschied<br />

zwischen<br />

Freigrenze<br />

und<br />

Freibetrag<br />

Die DM 60.000 sind <strong>als</strong>o eine Freigrenze!<br />

Bis zu diesem Betrag wird ein Gewinn nicht besteuert,<br />

bei Überschreiten unterliegt der Gesamtbetrag der Steuerpflicht.<br />

Dabei sind mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe einer<br />

Körperschaft zusammenzurechnen (Werbeeinnahmen,<br />

Getränkeverkauf etc.).<br />

Dies gilt natürlich auch für das wirtschaftliche Ergebnis.<br />

Gewinne und Verluste können verrechnet werden. Allerdings<br />

nur gesondert für den steuerpflichtigen Bereich:<br />

Der Kulturverein kann den Gewinn aus dem Sponsoring<br />

nicht mit dem Verlust aus der Kulturveranstaltung verrechnen,<br />

weil die Veranstaltung dem Zweckbetrieb oder<br />

dem ideellen Bereich und damit dem steuerbegünstigten<br />

Bereich zuzuordnen ist, das Sponsoring dem nicht begünstigten<br />

Bereich.<br />

Der Freibetrag bei Vereinen und Stiftungen<br />

DM 7.500<br />

Vom ermittelten Gewinn eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetriebes kann ein Betrag von DM<br />

7.500 abgezogen werden. Nur der Rest wird zur Ermittlung<br />

der Körperschaft- und Gewerbesteuer herangezogen.<br />

Es handelt sich hierbei um einen Freibetrag (im Unterschied<br />

zur Freigrenze, siehe oben).<br />

Allerdings gilt dieser Freibetrag nur für Vereine und Stiftungen,<br />

nicht für die gemeinnützige <strong>GmbH</strong> (§ 24 Körperschaftsteuergesetz).<br />

Betriebsausgaben mindern den Gewinn<br />

Zur Ermittlung des Gewinns werden die Betriebsausgaben<br />

von den Einnahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes<br />

abgezogen. Hierbei gibt es mitunter Auseinandersetzungen<br />

mit dem Finanzamt über die Abzugsfähigkeit<br />

der Gemeinkosten der Körperschaft.<br />

Kosten der Geschäftsführung und andere Verwaltungskosten<br />

werden häufig <strong>als</strong> im steuerpflichtigen Bereich<br />

nicht abzugsfähig angesehen, weil diese bereits im Zusammenhang<br />

mit der satzungsmäßigen Tätigkeit der Körperschaft<br />

und nicht gesondert durch die steuerpflichtige<br />

Aktivität der Körperschaft anfallen.<br />

18


STEUERRECHT<br />

Verluste können die Gemeinnützigkeit gefährden<br />

Das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht macht aus einem<br />

steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />

keinen Zweckbetrieb. Es kommt allein auf die Tätigkeit<br />

und die Einnahmeerzielungsabsicht an.<br />

Mehr noch:<br />

Kommt es zum Verlust im steuerpflichtigen Bereich, so<br />

ergibt sich die Frage, ob dieser Verlust aus Mitteln des<br />

steuerbegünstigten Bereichs finanziert wurde; man betrachtet<br />

dies <strong>als</strong> Verstoß gegen die Mittelverwendungsvorschrift<br />

des § 55 (1) Nr. 1 AO: „Mittel der Körperschaft<br />

dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet<br />

werden.“<br />

Ein solcher Verstoß führt regelmäßig zum Verlust der<br />

Gemeinnützigkeit. Dies kann nur vermieden werden,<br />

wenn dem in einem Geschäftsjahr entstandenen Verlust<br />

ein Gewinn der Vorjahre gegenübersteht, der dem steuerbegünstigten<br />

Bereich nachweislich zugeflossen ist, oder<br />

wenn der Verlust im Folgejahr innerhalb des steuerpflichtigen<br />

Bereichs ausgeglichen wird (durch Gewinn oder<br />

Einlagen).<br />

"Die Gedankenlosigkeit hat mehr ehrliche Namen<br />

zugrunde gerichtet <strong>als</strong> die Bosheit."<br />

Marie v. Ebner-Eschenbach<br />

19


<strong>LASA</strong>-PRAXISHILFE - NR. 8<br />

20


STEUERRECHT<br />

Zeitnahe Mittelverwendung<br />

und Rücklagenbildung<br />

Steuerbegünstigte Körperschaften müssen ihre Mittel zu<br />

satzungsmäßigen Zwecken verwenden. Dies hat darüber<br />

hinaus ‘zeitnah’ zu geschehen. Unter zeitnaher Mittelverwendung<br />

versteht die Finanzverwaltung in der Regel eine<br />

Verwendung innerhalb eines Jahres. Gleichzeitig ist es allerdings<br />

der steuerbegünstigten Körperschaft erlaubt,<br />

Rücklagen zu bilden. Bei der Rücklagenbildung wiederum<br />

werden Mittel der Körperschaft der zeitnahen Mittelverwendung<br />

zugunsten einer späteren Verwendung entzogen:<br />

Mittel werden ‘zurückgelegt’.<br />

Die Rücklagenbildung<br />

Zweckgebundene Rücklagen<br />

Nach § 58 der Abgabenordnung (AO) kann die Körperschaft<br />

ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen,<br />

„... soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten<br />

satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen<br />

zu können ...“ (§ 58 Nr. 6 AO). Dabei ist zu unterscheiden<br />

zwischen konkreten Anschaffungsplänen (Fahrzeuge,<br />

Maschinen, EDV-Anlagen, Gebäude etc.) und der sogenannten<br />

Betriebsmittelrücklage. Die Betriebsmittelrücklage<br />

soll die Körperschaft in die Lage versetzen, ihren kurzfristigen<br />

Mittelbedarf stets decken zu können. Die Finanzbehörden<br />

akzeptieren hier ohne weitere Prüfung eine<br />

Rücklage in Höhe von drei Monatsmieten und den Personalkosten<br />

für drei Monate.<br />

Bei den Rücklagen für konkrete Ausgabenpläne wird erwartet,<br />

dass die Körperschaft generell in der Lage ist, die<br />

für den Rücklagenzweck erforderlichen Mittel in einem<br />

überschaubaren Zeitraum auch wirklich zu erwirtschaften.<br />

So wird es nicht akzeptiert werden, wenn eine Körperschaft,<br />

die nur über geringfügige Mittel verfügt, jeden<br />

überschüssigen Betrag für die Anschaffung von Immobilien<br />

in Millionenhöhe ‘zurücklegt’. Die Rücklagenbildung<br />

muss <strong>als</strong>o realistisch sein.<br />

Freie Rücklagen<br />

Neben den zweckgebundenen Rücklagen gestattet die<br />

Abgabenordnung die Bildung ‘freier Rücklagen’ in Höhe<br />

von höchstens einem Viertel „des Überschusses der Einnahmen<br />

über die Unkosten aus Vermögensverwaltung“<br />

(§ 58 Nr. 7a AO). Zu den Einnahmen aus Vermögensverwaltung<br />

sind vor allem Zins- und Mieteinnahmen zu<br />

zählen.<br />

Freie Rücklagen sind nicht hinsichtlich ihrer Verwendung<br />

frei. Auch für diese Mittel gilt, dass sie allein zur Erfüllung<br />

der satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden<br />

dürfen. Frei sind diese Mittel allerdings hinsichtlich des<br />

Zeitpunkts ihrer Verwendung. Sie können auch dauerhaft<br />

der Vermögensbildung dienen.<br />

21


<strong>LASA</strong>-PRAXISHILFE - NR. 8<br />

Dies macht freie Rücklagen vor allem zur Bildung von<br />

Stammkapital im Falle der Gründung einer Tochtergesellschaft<br />

verwendbar.<br />

Rücklagenbildung<br />

nur im<br />

laufenden<br />

Geschäftsjahr<br />

möglich<br />

Zu beachten ist im Falle freier Rücklagen vor allem, daß<br />

deren Bildung nur jeweils pro Geschäftsjahr gestattet ist.<br />

Die Rücklagenbildung kann <strong>als</strong>o nicht für vergangene<br />

Geschäftsjahre nachgeholt werden. Es empfiehlt sich daher,<br />

die Einstellung in die freie Rücklage nach Erstellung<br />

und Verabschiedung des Jahresabschlusses jeweils zu beschließen<br />

und den Beschluss zu dokumentieren.<br />

Zeitnahe Mittelverwendung<br />

In vielen Fällen suchen Geschäftsführung und Vorstände<br />

- falls sie in der glücklichen Lage sind, über die Verwendung<br />

von Überschüssen entscheiden zu können - ganz<br />

unnötigerweise krampfhaft nach satzungskonformen<br />

Zwecken für eine Rücklage, weil sie befürchten, das ‘Stehenlassen’<br />

von Überschüssen würde ihnen vom Finanzamt<br />

negativ ausgelegt. Tatsächlich sind einzelne Finanzämter<br />

mit dem Hinweis auf die erforderliche Mittelverwendung<br />

schnell bei der Hand und drohen mitunter mit<br />

der Aberkennung der Gemeinnützigkeit, falls der Vermögensbestand<br />

der Körperschaft nicht innerhalb eines<br />

kürzeren Zeitraums deutlich abgebaut wird.<br />

Eine gewissenhafte Geschäftsführung wird andererseits<br />

versuchen, Reserven zu bilden, um bei möglichen Einnahmerückgängen<br />

in der Zukunft zumindest einen gewissen<br />

Puffer zu haben.<br />

Die Lösung des<br />

Problems ist in<br />

der Regel<br />

denkbar einfach<br />

Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO)<br />

stellt fest, dass eine zeitnahe Mittelverwendung dann gegeben<br />

ist, „... wenn die Mittel spätestens in dem auf den<br />

Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr für die<br />

steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet<br />

werden ...“ (Abschnitt 9 AEAO zu § 55 (1) Nr. 1 AO).<br />

Dies bedeutet, dass eine Körperschaft zum Jahresende im<br />

äußersten Fall über so viele Mittel verfügen kann, wie sie<br />

für das gesamte Folgejahr zur Deckung ihrer Ausgaben<br />

benötigt.<br />

22


STEUERRECHT<br />

'first in first<br />

out’-Regelung<br />

Eine solche Sichtweise ist der aus der Kostenrechnung bekannten<br />

‘first in first out’-Regelung verwandt. Sie geht<br />

davon aus, dass jeweils zuerst die ‘alten’ Mittel ausgegeben<br />

werden, bevor die gerade zugeflossenen Mittel zur<br />

Deckung von Ausgaben verwendet werden. Erst wenn<br />

die angehäuften Mittel über das Ausgabevolumen des<br />

Folgejahres hinausschießen, kann eine zeitnahe Mittelverwendung<br />

nicht mehr nachgewiesen werden.<br />

Im Zweifelsfall wird es zwar schwierig nachzuweisen<br />

sein, daß die im Juni eines Geschäftsjahres zugeflossenen<br />

Mittel bis zum Juni des Folgejahres verwendet wurden.<br />

Da die zum Jahresende noch verfügbaren Mittel, die nicht<br />

bereits zweckgebunden sind, in der Regel das Ausgabevolumen<br />

des Folgejahres erheblich unterschreiten, ist die<br />

Schwierigkeit des Nachweises im Einzelnen jedoch allenfalls<br />

theoretischer Natur.<br />

Ein Hinweis für<br />

das Finanzamt<br />

wirkt positiv<br />

Nicht allen Finanzämtern ist die beschriebene Sichtweise<br />

vertraut. In den uns bekannten Fällen kam es jedoch nach<br />

einem Hinweis auf diese Zusammenhänge jeweils schneller<br />

zu einer Einigung <strong>als</strong> bei einer (in den meisten Fällen<br />

unnötigen) Auseinandersetzung über bereits gebildete<br />

Rücklagen.<br />

„Die Gelassenheit ist eine anmutige<br />

Form des Selbstbewußtseins.“<br />

von Ebner-Eschenbach<br />

23


<strong>LASA</strong>-PRAXISHILFE - NR. 8<br />

24


STEUERRECHT<br />

Geschäftsbetrieb<br />

im<br />

Hintergrund<br />

Verluste im steuerpflichtigen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />

und Verlust der Gemeinnützigkeit<br />

Gemeinnützige Körperschaften können einen steuerpflichtigen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten,<br />

ohne dass dies die Gemeinnützigkeit der gesamten Körperschaft<br />

negativ berührt. Entscheidend ist, dass dieser<br />

Geschäftsbetrieb der Körperschaft nicht das Gepräge<br />

gibt.<br />

Die Überschüsse aus diesem Bereich unterliegen der Körperschaft-<br />

und Gewerbesteuer, bei Vereinen wird zunächst<br />

ein Freibetrag von DM 7.500 berücksichtigt. Nun<br />

liegt es nahe, dass, zur Vermeidung von Steuern, dem<br />

steuerpflichtigen Bereich möglichst viele Aufwendungen<br />

zugerechnet werden, um so den zu versteuernden Gewinn<br />

zu senken. Doch dabei sind zwei Dinge zu beachten:<br />

1. Die Kostenzuordnung zu Lasten des steuerpflichtigen<br />

Bereichs wird vom Finanzamt nicht immer anerkannt.<br />

2. Werden zu viele Kosten zugeordnet und fährt<br />

der steuerpflichtige Bereich dadurch dauerhaft Verluste<br />

ein, kann dies zu einem Verlust der Gemeinnützigkeit<br />

führen.<br />

Zuordnung von Kosten<br />

In Gerichtsurteilen und in dem unten zitierten Schreiben<br />

des Bundesfinanzministeriums wurden Kriterien für die<br />

Zuordnung von Kosten zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb bei gemeinnützigen Körperschaften<br />

entwickelt.<br />

Kriterien<br />

Danach sind zunächst unstrittig jene Kosten,<br />

> die unmittelbar durch diesen veranlasst sind und ohne<br />

den steuerpflichtigen Bereich nicht entstanden wären<br />

(Wareneinsatz bei einem Vereinscafé, eindeutig zuzuordnende<br />

Personalkosten für einen bestimmten Auftrag,<br />

der nicht <strong>als</strong> Zweckbetrieb zu behandeln ist).<br />

> Bei Aufwendungen, die sowohl im steuerbegünstigten<br />

<strong>als</strong> auch im steuerpflichtigen Bereich der Körperschaft<br />

angefallen sind (Geschäftsführung, Verwaltung, Raummiete,<br />

Fahrzeugkosten, anteilige Abschreibungen etc.),<br />

ist der „primäre Anlass“ entscheidend (Urteil des Bundesfinanzhofs<br />

von 1991). Für die Kosten der Geschäftsführung<br />

und der Verwaltung bedeutet dies beispielsweise,<br />

dass davon auszugehen ist, dass primärer<br />

Anlass für diese Aufwendungen nicht der steuerpflichtige<br />

Bereich sein kann, weil die Körperschaft bereits<br />

zur Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Zwecke Geschäftsführung<br />

und Verwaltung benötigt. Sollen <strong>als</strong>o<br />

anteilige Aufwendungen dem steuerpflichtigen Bereich<br />

zuzuordnen sein, so muss zumindest nachgewiesen<br />

werden, dass ohne diesen Bereich die Aufwendungen<br />

geringer gewesen wären (geringere Arbeitsstundenzahl<br />

für Geschäftsführung und Verwaltung etc., geringere<br />

25


<strong>LASA</strong>-PRAXISHILFE - NR. 8<br />

Sachkosten, Steuerberatungsgebühren etc.) oder die<br />

Nutzung von Anlagegütern und Räumlichkeiten<br />

durch den steuerpflichtigen Bereich ansonsten nicht<br />

genutzte Kapazitäten auslastet. Eine pauschale Zuordnung<br />

(z. B. ‘anteilige Gemeinkosten’) wird in der Regel<br />

nicht akzeptiert.<br />

Es empfiehlt sich <strong>als</strong>o, für den steuerpflichtigen Bereich<br />

eigene Kostenstellen einzurichten, um die Zurechnung<br />

von Gemeinkosten für Dritte nachvollziehbar zu machen.<br />

Regelung durch<br />

das Bundesfinanzministerium<br />

Ausnahmen<br />

Verluste und Verlust der Gemeinnützigkeit<br />

In seinem Schreiben vom Oktober 1998 hat das Bundesfinanzministerium<br />

die Behandlung von Verlusten steuerpflichtiger<br />

wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe bei gemeinnützigen<br />

Körperschaften geregelt.<br />

Danach gilt zunächst, dass es grundsätzlich nicht zulässig<br />

ist, Mittel des ideellen Bereichs (einschließlich der<br />

Zweckbetriebe) oder der Vermögensverwaltung zum<br />

Ausgleich von Verlusten im steuerpflichtigen Bereich zu<br />

verwenden. Die Missachtung dieser Regeln führt grundsätzlich<br />

zum Verlust der Gemeinnützigkeit!<br />

Allerdings sind im gleichen Schreiben Ausnahmen genannt.<br />

Eine Mittelfehlverwendung ist dann nicht gegeben,<br />

wenn<br />

> dem ideellen Bereich in den dem Verlustjahr vorausgegangenen<br />

sechs Jahren Gewinne des steuerpflichtigen<br />

Bereichs in zumindest gleicher Höhe zugeflossen waren<br />

oder<br />

> der Verlust auf einer Fehlkalkulation beruht und<br />

> dem ideellen Bereich innerhalb von 12 Monaten die<br />

zum Verlustausgleich verwendeten Mittel wieder zugeführt<br />

werden und<br />

> diese Mittel nicht aus Zweckbetrieben, Spenden oder<br />

aus Zuwendungen stammen, die zur Förderung der<br />

steuerbegünstigten Zwecke der Körperschaft bestimmt<br />

sind.<br />

Es ist außerdem im Falle neu eingerichteter steuerpflichtiger<br />

wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe möglich, Mittel<br />

des ideellen Bereichs (einschließlich der Zweckbetriebe)<br />

zum Ausgleich von Anlaufverlusten des steuerpflichtigen<br />

Bereichs zu verwenden. Voraussetzung ist allerdings, dass<br />

dem ideellen Bereich innerhalb von drei Jahren die Mittel<br />

wieder zufließen (unter der o. g. Voraussetzung).<br />

Kritisch ist die Angelegenheit vor allem aus folgendem<br />

Grund: Für viele Vereine (und ihre Berater) ist die Frage,<br />

ob es sich bei einer gegebenen wirtschaftlichen Aktivität<br />

um einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb handelt oder<br />

um eine steuerpflichtige Aktivität, schwer zu beantwor-<br />

26


STEUERRECHT<br />

ten und die Antwort selbst mit einer großen Irrtumswahrscheinlichkeit<br />

behaftet. Dies führt häufig dazu, dass<br />

wirtschaftliche Aktivitäten erst im Nachhinein im Zusammenhang<br />

mit einer Prüfung durch das Finanzamt <strong>als</strong><br />

dem steuerpflichtigen Bereich zugehörig beurteilt werden.<br />

Genaue und<br />

zeitnahe<br />

Buchführung<br />

verhindert<br />

ernste Probleme<br />

Wenn aber in diesem Fall die wirtschaftliche Aktivität<br />

selbst über mehrere Jahre zu Verlusten führte, dann wird<br />

nun der vorgenommene Verlustausgleich nachträglich zur<br />

Mittelfehlverwendung. Es ist deshalb von größter Bedeutung,<br />

insbesondere bei Körperschaften, die vielfältige Aktivitäten<br />

betreiben, den ‘zeitnahen Durchblick’ zu gewährleisten,<br />

damit Gefahrenpotentiale schneller erkannt<br />

werden können (dies ist übrigens nicht nur aus steuerlichen<br />

Gründen von Bedeutung ...).<br />

Verluste in der Vermögensverwaltung?<br />

Die Frage, wie ein Ausgleich von Verlusten bei der Vermögensverwaltung<br />

gemeinnütziger Körperschaften zu<br />

behandeln ist, wurde bisher kaum diskutiert. Es ist jedoch<br />

davon auszugehen, dass hier zumindest ähnliche Kriterien<br />

zur Anwendung kommen werden wie die oben für<br />

den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />

geschilderten.<br />

"Wahrheit ist das edelste Rohmaterial der Kunst,<br />

Präzision ihre beste Behandlungsweise."<br />

Egon Erwin Kisch<br />

27


<strong>LASA</strong>-PRAXISHILFE - NR. 8<br />

28


STEUERRECHT<br />

Neues Urteil -<br />

alte Verwirrung<br />

Ausbildungskantine<br />

kein<br />

Zweckbetrieb<br />

Beschäftigungsund<br />

Qualifizierungsgesellschaften<br />

Das Finanzgericht des Landes <strong>Brandenburg</strong> hatte über<br />

die Gemeinnützigkeit einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft<br />

zu befinden (Urteil vom 25.11.1998<br />

Nr. 2 K 825/96 G / rechtskräftig). Die Gesellschaft<br />

(<strong>GmbH</strong>), um die es ging, betreibt neben einem Imbiss, einem<br />

Dritte-Welt-Laden und einem Jugendcafé eine Kantine,<br />

die überwiegend von den Beschäftigten und MaßnahmeteilnehmerInnen<br />

des Hauptgesellschafters der<br />

<strong>GmbH</strong>, einem Bildungsverein, genutzt wird.<br />

Das Urteil<br />

Das Finanzgericht hat den o. g. wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben<br />

jeweils die Zweckbetriebseigenschaft<br />

versagt. Dies ist bzgl. des Cafés und des Dritte-Welt-Ladens<br />

leicht nachvollziehbar. Bezüglich der Kantine ist das<br />

Urteil interessant, weil es hinter die bisher bekannte Praxis<br />

zurückfällt, Ausbildungskantinen <strong>als</strong> Zweckbetriebe<br />

anzuerkennen.<br />

Zunächst erkennt das Gericht zu Recht, dass die Zweckbetriebseigenschaft<br />

der Kantine nicht deshalb gegeben<br />

sein kann, weil hier vor allem ‘Selbstversorgung’ der Beschäftigten<br />

stattfindet. Die Gesellschaft hat offenbar auf<br />

eine Vorschrift der Abgabenordnung (AO) verwiesen,<br />

nach der auch „andere Einrichtungen, die für die Selbstversorgung<br />

von Körperschaften erforderlich sind, wie<br />

Tischlereien, Schlossereien“ <strong>als</strong> Zweckbetriebe gelten<br />

können (§ 68 Nr. 2b AO). Da die <strong>GmbH</strong> <strong>als</strong> rechtlich<br />

selbstständige Körperschaft anzusehen ist, können ihr die<br />

versorgten Personen nicht selbst zugerechnet werden.<br />

Auch der Hinweis des Gerichts, die Kantine sei kein<br />

Zweckbetrieb im Sinne des § 66 (3) AO (Einrichtung der<br />

Wohlfahrtspflege), ist nachzuvollziehen.<br />

Kritisch zu beurteilen sind allerdings die Hinweise des<br />

Gerichts zur Zweckbetriebseigenschaft der Kantine <strong>als</strong><br />

Ausbildungsstätte: Zunächst äußert das Gericht<br />

„Bedenken, ob die Aus- bzw. Umbildung zum Koch oder<br />

Hauswirtschaftler zwingend einen Kantinenbetrieb, wie<br />

ihn die Klin. (Klägerin) geführt hat, erfordert; denn das<br />

Erlernen der Zubereitung von Speisen und der Organisationsabläufe<br />

einer Küche (...) erscheint auch ohne den Betrieb<br />

einer Kantine, die an allen Werktagen geöffnet hat,<br />

(...) möglich, indem etwa regelmäßig geringere Speisemengen<br />

zubereitet werden oder (...) für den Eigenverbrauch<br />

der Auszubildenden und Ausbilder gekocht wird.“<br />

Zwar gründet das Gericht seine Ablehnung der Kantine<br />

<strong>als</strong> Zweckbetrieb nicht in der Hauptsache auf diese Bedenken.<br />

Dennoch bezieht es bereits hier eine Position, die<br />

29


<strong>LASA</strong>-PRAXISHILFE - NR. 8<br />

von den Finanzbehörden im Bedarfsfall aufgegriffen werden<br />

kann, wenn es um die Beurteilung gleichartiger Ausbildungsstätten<br />

geht.<br />

Wettbewerbsklausel<br />

ist<br />

Hauptargument<br />

Als Hauptargument dient dem Gericht der Verweis auf<br />

die Wettbewerbsklausel des § 65 Nr. 3 AO. Dort heißt<br />

es: „Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn (...) der wirtschaftliche<br />

Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben<br />

derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang<br />

in Wettbewerb tritt, <strong>als</strong> es bei Erfüllung der steuerbegünstigten<br />

Zwecke unvermeidbar ist.“<br />

Die Kantine - so das Gericht - habe<br />

„die nach § 65 Nr. 3 AO gebotene Zurückhaltung im<br />

Wettbewerb nicht gewahrt“.<br />

Hinweise auf diesen Verstoß gibt das Gericht allein in<br />

Form der Anzahl der täglich angebotenen Menüs, der<br />

Anzahl der verkauften Essen, dem dabei erzielten Umsatz<br />

und der Anzahl der Öffnungstage der Kantine. Drei<br />

unterschiedliche Gerichte, 270 Essen am Tag, 280 Öffnungstage<br />

und DM 530.000 Umsatz pro Jahr waren dem<br />

Gericht zu viel.<br />

Mit Blick auf die grundgesetzlich gebotene Wettbewerbsneutralität<br />

sei abzuwägen<br />

„zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an einem<br />

nicht durch steuerrechtliche Begünstigungen beeinträchtigten<br />

Wettbewerb und dem Interesse der Allgemeinheit<br />

an der Förderung des steuerbegünstigten Zwecks“.<br />

So gelangt das Gericht zu einer Ablehnung der Zweckbetriebseigenschaft<br />

der Ausbildungskantine wegen eines<br />

Verstoßes gegen die Wettbewerbsklausel des § 65 AO.<br />

Folgen für die<br />

Umsatzsteuer<br />

Die Verwirrung<br />

Das Urteil ist für die Betreiber von gastronomischen Einrichtungen<br />

zu Bildungszwecken in Bezug auf die Finanzbehörden<br />

von großer Bedeutung, zumindest im Land<br />

<strong>Brandenburg</strong>. Die Folgen sind vor allem bei der Umsatzsteuer<br />

beachtlich: Aus den Umsätzen zu 7 Prozent Umsatzsteuer<br />

(Zweckbetrieb) werden bei Aberkennung der<br />

Zweckbetriebseigenschaft Umsätze zu 16 Prozent. Weil<br />

die Überprüfung der Gemeinnützigkeit in der Regel nur<br />

alle drei Jahre rückwirkend geschieht und weil zudem<br />

durch Verzögerungen aus dem 3-Jahreszeitraum schnell<br />

fünf Jahre werden, kann die Aberkennung der Zweckbetriebseigenschaft<br />

im Einzelfall nicht nur teuer, sondern<br />

auch zum Konkursgrund werden.<br />

30


STEUERRECHT<br />

Das Urteil stiftet vor allem Verwirrung,<br />

> weil es Zweifel an der Notwendigkeit eines regulären<br />

Gastronomiebetriebes nährt, wenn es um Ausbildung<br />

und Weiterbildung geht; selbstverständlich genügt es<br />

im Bildungszusammenhang nicht, Probeessen zu produzieren<br />

und am geschauspielerten Gast zu servieren:<br />

Ausbildungsgaststätten müssen öffentlich zugänglich<br />

sein und einen Normalbetrieb ermöglichen,<br />

> weil es Zweckbetriebseigenschaft und Volumen der<br />

gastronomischen Umsätze und Öffnungszeiten in Widerspruch<br />

setzt; nur im wirtschaftlich funktionierenden<br />

Gastronomiebetrieb ist Aus- und Weiterbildung<br />

möglich; dies gilt auch für die allein zu Bildungszwekken<br />

betriebene Gastronomie,<br />

> weil es die Anzahl der gefertigten Menüs zum Grund<br />

für die Ablehnung der Steuerbegünstigung macht und<br />

auf diese Weise die dringend gebotene Kundenorientierung<br />

in der gastronomischen Aus- und Weiterbildung<br />

ignoriert.<br />

Bleibt zu hoffen, dass die Finanzbehörden das Urteil<br />

nicht blindlings auf die anstehenden Gemeinnützigkeitsüberprüfungen<br />

anwenden. In jedem Fall aber sollten die<br />

potenziell betroffenen Träger bereits jetzt überprüfen, ob<br />

sie im Zweifelsfall über die ausreichende Argumentationskraft<br />

verfügen, um die Zweckbetriebseigenschaft ihrer<br />

Aus- und Weiterbildung nachhaltig zu begründen (das<br />

Urteil ist veröffentlicht in: EFG Entscheidungen der Finanzgerichte/März<br />

1999/S. 199 ff.).<br />

31


<strong>LASA</strong>-PRAXISHILFE - NR. 8<br />

32


STEUERRECHT<br />

Nicht alles wird<br />

schlechter<br />

Bescheinigungen<br />

sind notwendig<br />

Umsatzsteuer im<br />

Bildungsbereich<br />

Mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 hat der<br />

Bundestag auch Änderungen im Umsatzsteuergesetz beschlossen.<br />

Dabei gab es auch Änderungen bei der umsatzsteuerlichen<br />

Behandlung von Bildungsleistungen. Außerdem<br />

hat die Oberfinanzdirektion Cottbus Vereinfachungen<br />

für die Bildungsträger im Bereich berufliche Bildung<br />

eingeführt.<br />

Vereinfachungen für die Träger<br />

In § 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) sind sämtliche<br />

Leistungen aufgeführt, die von der Umsatzsteuer befreit<br />

sind. § 4 Nr. 21 und 22 UStG behandeln Bildungsleistungen.<br />

Gemäß § 4 Nr. 21 a Unterbuchstabe bb UStG sind<br />

„... die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden<br />

Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender<br />

oder berufsbildender Einrichtungen ...“<br />

von der Umsatzsteuer befreit,<br />

„... wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass<br />

sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person<br />

des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß<br />

vorbereiten“.<br />

Die zuständige Landesbehörde ist das für berufliche Bildung<br />

zuständige Landesministerium. Anbieter beruflicher<br />

Bildungsveranstaltungen müssen sich - soweit sie<br />

nicht gemeinnützig sind (siehe unten) - die geforderte Bescheinigung<br />

einholen, wenn sie die Leistung umsatzsteuerfrei<br />

anbieten wollen. Die zuständige Behörde ist nicht<br />

das Arbeitsamt.<br />

Mit dem Schreiben vom 15. Januar 1999 (Az 31-7179-1/<br />

99) hat nun die Oberfinanzdirektion folgende Vereinfachung<br />

beschlossen und damit einen früheren Erlass<br />

bestätigt:<br />

„Bei Vorliegen einer schriftlichen Bestätigung der Bundesanstalt<br />

für Arbeit, dass eine berufliche Bildungsmaßnahme<br />

den Anforderungen des § 86 SGB III entspricht, wird<br />

diese Bestätigung <strong>als</strong> Bescheinigung im Sinne des § 4 Nr.<br />

21 Buchst. b UStG anerkannt. Eine zusätzliche Bescheinigung<br />

durch die zuständige Landesbehörde ist nicht erforderlich.“<br />

33


<strong>LASA</strong>-PRAXISHILFE - NR. 8<br />

Nachweis über<br />

Einnahmen und<br />

Kosten sind<br />

empfehlenswert<br />

Steuerbefreiung<br />

für Lehrkräfte,<br />

wenn ...<br />

Umsatzsteuerbefreiung für gemeinnützige<br />

Körperschaften<br />

Weiterhin gültig ist die in § 4 Nr. 22 a UStG beschriebene<br />

Umsatzsteuerbefreiung für „... die Vorträge, Kurse<br />

und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender<br />

Art, die (...) von Einrichtungen, die gemeinnützigen<br />

Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes<br />

dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend<br />

zur Deckung der Unkosten verwendet werden“.<br />

Gemeinnützige Körperschaften benötigen <strong>als</strong>o nicht die<br />

oben genannte Bescheinigung, um die Umsatzsteuerbefreiung<br />

für Bildungsleistungen zu erlangen. Die Befreiung<br />

von der Umsatzsteuer gilt darüber hinaus für ‘Veranstaltungen<br />

belehrender Art’ auch außerhalb der beruflichen<br />

Bildung.<br />

Entscheidend ist hier, dass nachgewiesen werden kann,<br />

dass die Einnahmen überwiegend (<strong>als</strong>o zu mehr <strong>als</strong> 50<br />

Prozent) für die mit diesen Veranstaltungen anfallenden<br />

Kosten verwendet werden. Diese Bedingung gilt für jede<br />

einzelne Veranstaltung und nicht nur im Durchschnitt<br />

der Veranstaltungen der Körperschaft. Es empfiehlt sich<br />

hier, Unterlagen zum Nachweis der Einnahmen/Kosten-<br />

Relation aufzubewahren (Kostenrechnung, Kalkulationen<br />

etc.).<br />

Klärung für selbstständige Lehrkräfte<br />

Es gehört zu den Mysterien der aktuellen Steuergesetzgebungsverfahren,<br />

daß aus geplanten Verschlechterungen in<br />

Gesetzesentwürfen Besserstellungen im letztendlich beschlossenen<br />

Gesetz werden. So war ursprünglich geplant,<br />

die bisher nur auf Verwaltungsrichtlinien beruhende<br />

Umsatzsteuerbefreiung für Lehrkräfte in der beruflichen<br />

Bildung abzuschaffen. Am Ende aber wurde die Befreiung<br />

gesetzlich festgeschrieben.<br />

Die neu gefaßte Nummer 21 b Unterbuchstabe bb des<br />

§ 4 UStG stellt nun von der Umsatzsteuer frei „... die unmittelbar<br />

dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen<br />

selbständiger Lehrer (...) an privaten<br />

Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden<br />

Einrichtungen, soweit diese die Voraussetzungen<br />

des Buchstaben a erfüllen ...“ (gemeint ist das Vorliegen<br />

der oben genannten Bescheinigung für den Träger der<br />

Bildungsveranstaltung). Liegt <strong>als</strong>o dem Träger der Bildungsveranstaltung<br />

die entsprechende Bescheinigung vor,<br />

so schlägt die Befreiung der Veranstaltung auf den selbstständigen<br />

Lehrer durch.<br />

34


STEUERRECHT<br />

Widersprüchliche<br />

Urteile machen es<br />

nicht einfacher<br />

Vorsicht!<br />

Zu beachten ist bei der umsatzsteuerlichen Behandlung<br />

von Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer<br />

vor allem zweierlei:<br />

1. Die Befreiung gilt nur für Leistungen im Rahmen<br />

von Kursen für die die oben genannte Bescheinigung<br />

vorliegt. Sie gilt nicht für Unterrichtsleistungen<br />

im Rahmen von ‘Kursen etc. belehrender Art’,<br />

die von der Umsatzsteuer allein deshalb befreit<br />

sind, weil sie von einer gemeinnützigen Körperschaft<br />

durchgeführt werden. Dieser Befreiungsgrund<br />

schlägt auf die Lehrkraft nicht durch.<br />

2. Die Befreiung ist nur für die Leistung der Lehrkraft<br />

gesichert. Sie ist nach wie vor umstritten -<br />

und wird in der Regel nicht gewährt - für die Gestellung<br />

von Lehrpersonal durch einen Bildungsträger.<br />

Berechnet <strong>als</strong>o der nicht gemeinnützige<br />

Träger A einem Träger B für die Durchführung eines<br />

Kurses ein Entgelt, so wird die Leistung in der<br />

Regel <strong>als</strong> umsatzsteuerpflichtig behandelt. Als umsatzsteuerpflichtig<br />

wird ebenfalls in der Regel angesehen,<br />

wenn ein gemeinnütziger Träger A einem<br />

Träger B für die Gestellung von Lehrpersonal ein<br />

Entgelt berechnet. Das Berliner Finanzgericht hat<br />

zwar kürzlich auch in letzterem Fall für die Umsatzsteuerbefreiung<br />

entschieden, die meines Erachtens<br />

haarsträubende Urteilsbegründung lässt<br />

jedoch vermuten, dass dieses Urteil vom Bundesfinanzhof<br />

wieder ‘kassiert’ wird.<br />

"Wenn einer mit Mühe<br />

kaum,<br />

Gekrochen ist auf einen Baum,<br />

Schon meint,<br />

daß er ein Vogel wär',<br />

So irrt sich der."<br />

Wilhelm Busch<br />

35


<strong>LASA</strong>-PRAXISHILFE - NR. 8<br />

36


STEUERRECHT<br />

Strukturbildung<br />

im gemeinnützigen<br />

Bereich<br />

Aus- und Neugründungen<br />

Die Mehrzahl der gemeinnützigen Körperschaften ist <strong>als</strong><br />

Verein organisiert. Dies liegt unter anderem daran, dass<br />

die hinter den Körperschaften stehenden und agierenden<br />

Personen bei Gründung der Körperschaft davon ausgingen,<br />

dass die Gründung eines Vereins, im Unterschied zur<br />

Gründung einer Kapitalgesellschaft, die vergleichsweise<br />

einfachste Variante darstellt. Für die meisten dieser Vereine<br />

gilt diese Einschätzung auch auf Dauer.<br />

Vor allem für kleinere Körperschaften, die ihre Aktivitäten<br />

aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Zuschüssen finanzieren<br />

und mit wenig Angestellten auskommen, stellt<br />

die Vereinsform die angemessene Rechtsform dar, weil sie<br />

im Hinblick auf Gründung, interne Willensbildung und<br />

nicht zuletzt auf den erforderlichen finanziellen Aufwand<br />

den GründerInnen am wenigsten abverlangt.<br />

Wenn der<br />

Umfang der<br />

Arbeiten<br />

wächst ...<br />

Gemeinnützige Körperschaften sind aber in zunehmendem<br />

Maße darauf angewiesen, zur Finanzierung ihrer Aktivitäten<br />

eigene Umsätze zu erzielen, auch wenn diese<br />

nicht unmittelbar im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Aktivitäten<br />

entstehen. Vorstandsmitglieder von Vereinen sehen<br />

diese Art erfolgreicher wirtschaftlicher Aktivität häufig<br />

mit Sorge, weil sie gerade in ihrem Erfolg eine Gefährdung<br />

des Gesamtbilds ihres Vereins und damit eine Gefährdung<br />

der Gemeinnützigkeit erkennen. Sie suchen dabei<br />

Rettung in der Auslagerung solcher Aktivitäten und in<br />

diesem Zusammenhang in der Gründung einer <strong>GmbH</strong>.<br />

Vereine und betriebliche Strukturen<br />

Die Situation ändert sich, wenn - z. B. bei erfolgreicher<br />

Arbeit - der Umfang der Aktivität und damit auch der<br />

Umfang finanzieller Risiken wächst. Schnell wird klar,<br />

dass die klassische Vereinsstruktur mit ehrenamtlichem<br />

Vorstand und wechselnder Mitgliederstruktur den Anforderungen<br />

eines sachgerechten Umgangs mit Millionenbeträgen<br />

und einer großen Anzahl von Beschäftigten nicht<br />

immer gewachsen ist.<br />

Wenn<br />

Zuwendungen<br />

zu Leistungsverträgen<br />

werden ...<br />

Erhebliche Probleme ergeben sich darüber hinaus, wenn<br />

die Beschäftigten des Vereins zugleich Mitglieder des Vereins<br />

sind. Dann kann es in Zeiten knapper Mittel und den<br />

daraus sich ergebenden Sparzwängen schnell eng für die<br />

Vorstandsmitglieder werden. Sie stehen dann mit ihren<br />

Personal- und Gehaltsentscheidungen in den Mitgliederversammlungen<br />

ihren Angestellten gegenüber, die ihrerseits<br />

den Vorstand anweisen können, in dieser oder jener<br />

Weise zu verfahren.<br />

37


<strong>LASA</strong>-PRAXISHILFE - NR. 8<br />

Aber auch aus einer anderen Richtung kann der Druck<br />

wachsen, über strukturelle Veränderungen nachzudenken:<br />

Im Zuge der Umstellung von Zuwendungen zu<br />

Leistungsverträgen werden vor allem im Sozialbereich<br />

aus den bisherigen Zuwendungsempfängern Dienstleistungsbetriebe,<br />

auch wenn sich am Gesamtzusammenhang,<br />

in dem die einzelne Leistung entsteht, nichts ändert<br />

und die Tätigkeit der Körperschaft nach wie vor den Kriterien<br />

der Gemeinnützigkeit genügt.<br />

Die Leistungserbringung gegen Entgelt erfordert betriebliche<br />

Strukturen, und diese stehen gegen den ursprünglichen<br />

Charakter des Vereins, <strong>als</strong> ‘freie Vereinigung freier<br />

Bürger zu freiem Zweck’. Auch das Vereinsregister verweist<br />

auf den zwingend nichtwirtschaftlichen Charakter<br />

von eingetragenen Vereinen. Denn nur jener Verein erlangt<br />

durch Eintragung in das Vereinsregister die Rechtsfähigkeit,<br />

„dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb gerichtet ist“ (§ 21 BGB), und „einem<br />

Vereine, dessen Zweck nach der Satzung nicht auf einen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, kann die<br />

Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen solchen<br />

Zweck verfolgt“ (§ 43 (2) BGB).<br />

<strong>GmbH</strong>-Gründung<br />

ist kein<br />

Königsweg<br />

Nicht alle<br />

Vereinsgelder<br />

eignen sich zur<br />

Bildung von<br />

Stammkapital<br />

Die <strong>GmbH</strong>-Gründung <strong>als</strong> Ausweg<br />

Rettung aus diesen Schwierigkeiten suchen mehr und<br />

mehr Vereine darin, den betrieblichen Teil ihrer Aktivität<br />

auf eine - in der Regel gemeinnützige - <strong>GmbH</strong> zu übertragen.<br />

Dies geht unkompliziert nur dann, wenn die betriebliche<br />

Aktivität selbst <strong>als</strong> Zweckbetrieb anerkannt<br />

wird. Dennoch begeben sich die gemeinnützigen Vereine<br />

bereits hier auf glattes und vor allem dünnes Eis. Die erste<br />

Hürde steht gleich am Anfang: die Aufbringung des<br />

für eine <strong>GmbH</strong> erforderlichen Stammkapit<strong>als</strong>.<br />

Die Aufbringung des Stammkapit<strong>als</strong><br />

Das Mindeststammkapital einer <strong>GmbH</strong> beträgt 25.000<br />

Euro. Gründet der Verein eine <strong>GmbH</strong> alleine, so entsteht<br />

eine Ein-Personen-<strong>GmbH</strong>, bei der das Stammkapital zur<br />

Eintragung in das Handelsregister vollständig erbracht<br />

sein muss (alternativ: mindestens 12.500 Euro und für<br />

den verbleibenden Rest eine Sicherheit). Sobald ein zweiter<br />

Gesellschafter im Spiel ist, verringern sich die zur Eintragung<br />

nachzuweisenden Einlagen auf 12.500 Euro, der<br />

verbleibende Rest muss erst eingebracht werden, wenn<br />

die Geschäftsführung der <strong>GmbH</strong> die ausstehenden Einlagen<br />

einfordert. Aber selbst für die verminderte Summe<br />

gilt: woher nehmen?<br />

Laut Satzung darf die gemeinnützige Körperschaft ihre<br />

Mittel allein zu satzungsmäßigen Zwecken verwenden.<br />

Die Verwendung von Geld zur Bildung von Stammkapital<br />

stellt keine satzungsmäßige Verwendung dar. Allerdings<br />

kann die gemeinnützige Körperschaft ihre freien<br />

38


STEUERRECHT<br />

Rücklagen zur weiteren Vermögensverwaltung verwenden.<br />

Dies kann in Form des Erwerbs von Gesellschaftsanteilen<br />

geschehen, <strong>als</strong>o auch durch Einbringung dieser Mittel<br />

in eine <strong>GmbH</strong>.<br />

Als Vermögensverwaltung wird das Halten von Anteilen<br />

an einer Kapitalgesellschaft immer dann angesehen, wenn<br />

der Gesellschafter (in unserem Fall der Verein) keinen direkten<br />

Einfluss auf die Geschäftsführung und das Alltagsgeschäft<br />

der Kapitalgesellschaft nimmt. Dies wird regelmäßig<br />

dann anzunehmen sein, wenn der Verein nicht<br />

über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile verfügt.<br />

Keine Verflechtung zwischen Vorstand und<br />

Geschäftsführung<br />

Wenn die Vereine mit Hilfe einer <strong>GmbH</strong>-Gründung die<br />

o. g. Schwierigkeiten lösen wollen und i. d. R. nicht an<br />

einer Minderbeteiligung an ‘ihrer’ <strong>GmbH</strong> interessiert<br />

sind, sondern nur an einer Mehrheitsbeteiligung, so ist die<br />

Beteiligung nur dann im Rahmen der Vermögensverwaltung<br />

möglich, wenn es zu keiner personellen Verflechtung<br />

zwischen Vorstandsebene des Vereins und Geschäftsführung<br />

der <strong>GmbH</strong> kommt. Außerdem müssen im<br />

Gesellschaftsvertrag der <strong>GmbH</strong> sowie im Geschäftsführervertrag<br />

der Geschäftsführung der <strong>GmbH</strong> weitestgehende<br />

Entscheidungsrechte gewährt werden und der Verein<br />

muss sich auf klassische Mindestaufgaben eines Gesellschafters<br />

beschränken.<br />

Haftungsfragen<br />

sind Existenzfragen<br />

'Freie Rücklagen'<br />

<strong>als</strong><br />

Stammkapital<br />

geeignet?<br />

Dies ist auch aus Haftungsgründen von Bedeutung:<br />

Besteht nämlich ein enger Zusammenhang zwischen den<br />

Entscheidungen des Vereinsvorstands und dem Handeln<br />

der <strong>GmbH</strong>-Geschäftsführung, so kann es leicht dazu<br />

kommen, dass das Handeln der Geschäftsführung dem<br />

Vorstand des Vereins wie eigenes Handeln zugerechnet<br />

wird. In diesem Falle kann es bei einem Konkurs der<br />

<strong>GmbH</strong> dazu kommen, dass die Haftung des Vereins nicht<br />

auf seine Einlage beschränkt bleibt, der Verein vielmehr<br />

mit seinem gesamten Vermögen für die Schulden seiner<br />

Tochtergesellschaft haftet.<br />

Woher nehmen?<br />

Auch wenn die Anteile an der neu zu gründenden Gesellschaft<br />

im Rahmen der Vermögensverwaltung der ‘Muttergesellschaft’<br />

gehalten werden sollen, kann der Verein<br />

zur Bildung von Stammkapital nicht ohne weiteres auf all<br />

seine Mittel zurückgreifen, weil die gemeinnützige Körperschaft<br />

im Grundsatz ihre Mittel zeitnah zur Erfüllung<br />

der Vereinszwecke verwenden muss. Verwendbar zur Bildung<br />

von Stammkapital sind jedoch die sog. freien Rücklagen.<br />

Diese sind zwar nicht frei im Sinne jeglicher Ver-<br />

39


<strong>LASA</strong>-PRAXISHILFE - NR. 8<br />

wendung, können aber im Rahmen der Vermögensverwaltung<br />

gehalten werden, weil sie nicht dem Druck ‘zeitnaher’<br />

Verwendung unterliegen.<br />

Die Bildung freier Rücklagen ist in Höhe von jährlich 25<br />

Prozent des im Rahmen der Vermögensverwaltung erzielten<br />

Überschusses möglich. Verfügt die gemeinnützige<br />

Körperschaft daher über ausreichend hohe freie Rücklagen,<br />

steht der Stammkapitalbildung zu vermögensverwaltenden<br />

Zwecken nichts im Wege. Reichen die freien<br />

Rücklagen nicht aus, müssen andere Wege gegangen<br />

werden.<br />

Die Spende in das Vereinsvermögen<br />

Denkbar ist, dass der gemeinnützigen Muttergesellschaft<br />

zusätzliche Mittel zweckgebunden zufließen. Die Zweckbindung<br />

muss entweder allgemein darin bestehen, die<br />

Vermögenslage der Körperschaft insgesamt zu verstärken,<br />

oder konkreter darin, Stammkapital einer gemeinnützigen<br />

<strong>GmbH</strong> zu bilden. Verwendet der Verein diese<br />

Mittel, um Stammkapital zu bilden, so verstößt er nicht<br />

gegen das Verwendungsgebot des § 55 AO. Allerdings -<br />

und dies ist der Nachteil eines solchen Verfahrens ist<br />

zweifelhaft, ob der Verein für die erhaltene Spende keine<br />

förmliche Bescheinigung ausstellen darf, weil er in diesem<br />

Fall nicht bescheinigen kann, dass er die erhaltenen Mittel<br />

zu seinen satzungsgemäßen Zwecken verwendet.<br />

Geld ist<br />

nicht alles<br />

Sachgründung<br />

Stammkapital einer Kapitalgesellschaft kann jeder Vermögenswert<br />

sein. Bei der Sachgründung wird das Stammkapital<br />

nicht in Form von Geld aufgebracht, wie dies bei<br />

einer Bargründung der Fall ist. Entspricht der Gesellschaftszweck<br />

einer Kapitalgesellschaft den Zwecken der<br />

gründenden Muttergesellschaft oder ist er zumindest eine<br />

Teilmenge dieser Zwecke und ist die neu gegründete Gesellschaft<br />

selbst steuerbegünstigt, so bleiben die zur Sachgründung<br />

verwendeten Gegenstände im gemeinnützigkeitsrechtlichen<br />

Sinne zweckgebunden. Sie dienen in der<br />

neuen Gesellschaft dem gleichen Zweck wie vorher bereits<br />

in der Muttergesellschaft. Ein Verstoß gegen das Gebot<br />

der zeitnahen Mittelverwendung wäre damit nicht<br />

gegeben.<br />

Eine Sachgründung kann auch mit einer Bargründung<br />

verbunden werden (gemischte Sachgründung). In diesem<br />

Fall wird ein Teil des Stammkapit<strong>als</strong> in Geld und ein Teil<br />

in Sachwerten erbracht.<br />

40


STEUERRECHT<br />

Die Hilfsperson nach § 57 AO<br />

Eine besondere Form der Gründung von Tochtergesellschaften<br />

durch gemeinnützige Körperschaften ergibt sich<br />

aus § 57 (1) AO: „Eine Körperschaft verfolgt unmittelbar<br />

ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke, wenn<br />

sie selbst diese Zwecke verwirklicht. Das kann auch durch<br />

Hilfspersonen geschehen, wenn nach den Umständen des<br />

Falles, insbesondere nach den rechtlichen und tatsächlichen<br />

Beziehungen, die zwischen der Körperschaft und der<br />

Hilfsperson bestehen, das Wirken der Hilfsperson wie eigenes<br />

Wirken der Körperschaft anzusehen ist.“<br />

Dominiert eine gemeinnützige Körperschaft ihre gemeinnützige<br />

Tochtergesellschaft in eindeutiger Weise und dies<br />

nicht nur im Hinblick auf die Gesellschafterversammlung,<br />

sondern auch im Hinblick auf die tatsächliche Geschäftsführung<br />

der Tochtergesellschaft, so kann ihr das<br />

Wirken der Tochtergesellschaft wie eigenes Wirken zugerechnet<br />

werden. Die Tochtergesellschaft ist in diesem Fall<br />

<strong>als</strong> Zweckbetrieb der Muttergesellschaft anzusehen, die<br />

Gründung der Tochtergesellschaft wäre der Ausgründung<br />

eines Zweckbetriebs gleichzusetzen. Verbunden mit<br />

einer Sachgründung wäre dann die Aufbringung des<br />

Stammkapit<strong>als</strong> aus dem laufenden Betrieb heraus kein<br />

Verstoß gegen die Mittelbindung der Muttergesellschaft.<br />

Das Problem dieser Variante besteht jedoch darin, daß im<br />

Falle eines Konkurses der Tochtergesellschaft die Muttergesellschaft<br />

haftungsrechtlich in Bedrängnis geraten<br />

könnte, weil auch für diesen Fall geltend gemacht werden<br />

könnte, dass ihr Wirken der Tochtergesellschaft „wie eigenes<br />

Wirken“ zuzurechnen ist.<br />

Stammkapitalbildung durch Darlehen<br />

Soweit eine gemeinnützige Körperschaft sich Mittel für<br />

die Gründung einer Tochtergesellschaft aus Darlehen beschafft<br />

hat, handelt sie nicht gegen das Gebot der zeitnahen<br />

Mittelverwendung, weil sie keine eigenen Mittel verwendet.<br />

Hierbei ist allerdings darauf zu achten, dass die<br />

Rückzahlung des Darlehens nicht aus laufenden Mitteln<br />

der Muttergesellschaft geschehen darf.<br />

Die Tilgung des Darlehens kann jedoch aus freien Rücklagen<br />

geschehen, vor allem dann, wenn die Anteile an der<br />

Tochtergesellschaft der Vermögensverwaltung der Muttergesellschaft<br />

zuzurechnen sind. Die Darlehensvariante<br />

ist <strong>als</strong>o immer dann ein Ausweg, wenn zum Zeitpunkt<br />

der Gründung einer Tochtergesellschaft noch nicht ausreichend<br />

freie Rücklagen vorhanden sind, mit der Möglichkeit<br />

zum Aufbau solcher Rücklagen in kommenden<br />

Geschäftsjahren aber gerechnet werden kann.<br />

41


<strong>LASA</strong>-PRAXISHILFE - NR. 8<br />

Nichtgemeinnützige Tochtergesellschaften<br />

Gemeinnützige Körperschaften sind in zunehmendem<br />

Maße darauf angewiesen, zur Finanzierung ihrer Aktivitäten<br />

eigene Umsätze zu erzielen, auch wenn diese nicht<br />

unmittelbar im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Aktivitäten<br />

entstehen. Vorstandsmitglieder von Vereinen sehen<br />

diese Art erfolgreicher wirtschaftlicher Aktivität häufig<br />

mit Sorge, weil sie gerade in ihrem Erfolg eine Gefährdung<br />

des Gesamtbilds ihres Vereins und damit eine Gefährdung<br />

der Gemeinnützigkeit erkennen. Sie suchen dabei<br />

Rettung in der Auslagerung solcher Aktivitäten und<br />

in diesem Zusammenhang in der Gründung einer <strong>GmbH</strong>.<br />

Mit der Gründung einer gemeinnützigen <strong>GmbH</strong> ist ihnen<br />

dabei natürlich nicht geholfen, weil für diese die gleichen<br />

Restriktionen gelten wie für gemeinnützige Vereine.<br />

Die Gründung einer nicht gemeinnützigen <strong>GmbH</strong> birgt<br />

für gemeinnützige Körperschaften allerdings noch mehr<br />

Schwierigkeiten <strong>als</strong> die Gründung gemeinnütziger Tochtergesellschaften<br />

vor allem, wenn es um die Frage der<br />

Stammkapitalbildung geht (s. u.).<br />

Wer ist Ausschüttungsempfänger?<br />

Anrechnung der Körperschaftsteuer<br />

Die Zuordnung einer Beteiligung zum steuerpflichtigen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einer gemeinnützigen<br />

Körperschaft ist nicht unbedingt ein Nachteil (vorausgesetzt,<br />

dass durch die Zuordnung das Gesamtbild der gemeinnützigen<br />

Muttergesellschaft nicht durch den nicht<br />

gemeinnützigen Charakter der Tochtergesellschaft geprägt<br />

wird): Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften<br />

werden bei der ausschüttenden Gesellschaft besteuert<br />

(Körperschaftsteuer). Allerdings wird die Steuer<br />

auf die Ausschüttung im Namen des Ausschüttungsempfängers<br />

gezahlt. Dieser muss die Bruttoausschüttung in<br />

seine Steuererklärung aufnehmen, kann die bereits für ihn<br />

gezahlte Steuer aber auf die von ihm insgesamt zu zahlende<br />

Steuer anrechnen lassen.<br />

Ist der Ausschüttungsempfänger eine steuerbegünstigte<br />

Körperschaft, so gilt Folgendes: Wenn die Beteiligung an<br />

der ausschüttenden Kapitalgesellschaft im Rahmen der<br />

Vermögensverwaltung gehalten wird, dann wird die Ausschüttung<br />

bei der Kapitalgesellschaft besteuert, die Nettoausschüttung<br />

wird bei der gemeinnützigen Körperschaft<br />

steuerfrei vereinnahmt, aber die gezahlte Steuer<br />

wird nicht erstattet.<br />

42


STEUERRECHT<br />

Körperschaftsteuer<br />

entfällt<br />

bei Verrechnung<br />

mit Verlusten<br />

Wenn die Beteiligung im Rahmen eines steuerpflichtigen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs gehalten wird, dann ist<br />

die Ausschüttung in diesem Geschäftsbetrieb vereinnahmt<br />

und entsprechend zu besteuern, aber unter Anrechnung<br />

der bereits gezahlten Steuer. Kann nun die Ausschüttung<br />

im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />

mit einem Verlust verrechnet werden, dann<br />

fällt für die gemeinnützige Körperschaft insgesamt keine<br />

Körperschaftsteuer an. Die bereits auf die Ausschüttung<br />

gezahlte Steuer wird verrechnet (s. § 51 KStG).<br />

Stammkapitalbildung<br />

Kritischer <strong>als</strong> der bloße Besitz der Anteile an einer nicht<br />

gemeinnützigen Kapitalgesellschaft wird die Frage zu betrachten<br />

sein, wie eine gemeinnützige Körperschaft in den<br />

Besitz solcher Anteile gekommen ist. Die Stammkapitalbildung<br />

bzw. Anteilsübernahme kann aus Mitteln der<br />

freien Rücklagen finanziert werden, wenn die Beteiligung<br />

der Vermögensverwaltung zuzuordnen ist. Reicht die<br />

freie Rücklage nicht aus oder ist die Beteiligung dem steuerpflichtigen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der gemeinnützigen<br />

Körperschaft zuzurechnen, so müssen die<br />

Mittel zur Finanzierung der Beteiligung zusätzlich von<br />

außen kommen.<br />

‘Was es nützt’?<br />

Der Nutzen eines gemeinnützigen/nicht gemeinnützigen<br />

Gespanns ist vielfältig. Eine Variante ist die sog. Vorschaltgesellschaft,<br />

die vor allem im Sportbereich genutzt<br />

wird. Dabei übernimmt die nicht gemeinnützige Gesellschaft<br />

die Rolle der Sponsorenbeschaffung. Sie erwirbt<br />

z. B. das Recht, sämtliche Publikationen sowie die Fahrzeuge<br />

der gemeinnützigen Körperschaft mit Werbung zu<br />

bestücken und schließt die jeweiligen Firmenverträge ab.<br />

Die Vergütung ist bei der gemeinnützigen Körperschaft<br />

eine körperschaft- und gewerbesteuerfreie Einnahme. Die<br />

nicht gemeinnützige Gesellschaft kann auch eine Lizenz<br />

zur Verwertung des Namens der gemeinnützigen Körperschaft<br />

erwerben. Einnahmen aus Benefizveranstaltungen<br />

werden dann bei der nicht gemeinnützigen Körperschaft<br />

besteuert.<br />

43


<strong>LASA</strong>-PRAXISHILFE - NR. 8<br />

Das Entgelt für die Lizenz ist für die gemeinnützige Körperschaft<br />

von den Ertragsteuern befreit. Eine andere Variante<br />

ist die, dass gemeinnützige Ausbildungsbetriebe<br />

ihre Umsätze, die sich außerhalb der Ausbildung erzielen<br />

lassen, auf die nicht gemeinnützige Gesellschaft verlagern<br />

können. Diese kann auch die gemeinnützige Körperschaft<br />

verwalten, was in förderrechtlicher Hinsicht von<br />

Interesse sein kann.<br />

Um Ärger zu vermeiden, ist es von größter Bedeutung,<br />

Gestaltungen der dargestellten Art nur nach gründlicher<br />

Prüfung des Gesamtbilds zu vollziehen.<br />

Allzu große ‘Geschicklichkeit’ hat bereits zu großen<br />

Schäden geführt.<br />

Dennoch liegen im dargestellten Gespann eine ganze<br />

Reihe solider Gestaltungsmöglichkeiten, die für die<br />

soziale und gemeinnützige Arbeit von<br />

Nutzen sein können.<br />

44


STEUERRECHT<br />

Trostpflaster<br />

für<br />

'Ehrenamtliche'<br />

Die Aufwandsspende<br />

Eine ganze Reihe von Gerichtsurteilen, Verfügungen diverser<br />

Oberfinanzdirektionen und ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums<br />

(BMF) vom Juni 1999 sind der sogenannten<br />

Aufwandsspende gewidmet.<br />

Keine Spendenbescheinigung für unentgeltliche<br />

Leistungen<br />

Wer für gemeinnützige Körperschaften tätig ist, sei es <strong>als</strong><br />

Mitglied oder <strong>als</strong> Vorstand, <strong>als</strong> ‘freier Mitarbeiter’ oder<br />

<strong>als</strong> sonstiger Dienstleister, arbeitet häufig unentgeltlich<br />

und in vielen Fällen auch ohne Aufwandsersatz. Da erscheint<br />

es nicht unbillig, zumindest einen steuerlichen<br />

Vorteil aus der Unterstützung steuerbegünstigter Tätigkeit<br />

zu ziehen, ähnlich dem Spender, der die Spende unter<br />

bestimmten Bedingungen steuerlich geltend machen<br />

kann. Der Versuch allerdings, den gerechten Willen in die<br />

Tat umzusetzen, stößt auf allerlei offene und verborgene<br />

Hindernisse, die es zu überwinden gilt.<br />

Spenden sind<br />

Ausgaben, keine<br />

Leistungen<br />

Aufwandsersatz<br />

nur bei<br />

Anspruch<br />

In dem für den Spendenabzug einschlägigen § 10b des<br />

Einkommensteuergesetzes ist von ‘Ausgaben’ zur Förderung<br />

steuerbegünstigter Zwecke die Rede, nicht aber von<br />

‘Leistungen’. Eine Spendenbescheinigung kann sich deshalb<br />

nicht auf ‘20 Stunden harte Arbeit’ beziehen, die<br />

dann mit einem Stundensatz bewertet eine bestimmte<br />

Spendensumme ergeben. ‘Leistungen’ sind keine ‘Ausgaben’<br />

und können deshalb auch im Falle unentgeltlicher<br />

Leistungen zugunsten gemeinnütziger Körperschaften<br />

nicht steuerlich geltend gemacht werden.<br />

Regelungen bei Aufwandsersatz<br />

Auch der Ersatz von Aufwand (Reisekosten, private Telefonkosten<br />

etc.) ist nicht ohne weiteres über eine Spendenbescheinigung<br />

zu regeln. Voraussetzung für das Vorliegen<br />

einer Aufwandsspende ist das Bestehen eines Anspruchs<br />

auf Aufwandsersatz, auf den dann verzichtet<br />

werden kann. Der Anspruch muss durch Vertrag, Satzung<br />

oder Vorstandsbeschluss begründet sein. Er kann<br />

nicht durch nachträgliche Regelungen entstehen (nachträgliche<br />

Satzungsänderung etc.).<br />

Darüber hinaus muss der Aufwandsersatz ernsthaft eingeräumt<br />

sein und sich nicht erst unter der Bedingung des<br />

Verzichts ergeben. Als Anhaltspunkt für die Ernsthaftigkeit<br />

von Aufwandsersatzansprüchen ist die wirtschaftliche<br />

Leistungsfähigkeit der Körperschaft anzusehen, die<br />

eine Spendenbescheinigung für den Verzicht auf den Aufwandsersatz<br />

ausstellt. Sie müsste wirtschaftlich in der<br />

Lage sein, den Aufwandsersatz auch tatsächlich zu leisten,<br />

ungeachtet eines späteren Verzichts des Anspruchsberechtigten.<br />

45


<strong>LASA</strong>-PRAXISHILFE - NR. 8<br />

Aufwandsersatz mit Geldfluss<br />

Ein nur scheinbar problemloses Verfahren ist der Aufwandsersatz<br />

nach einer vorhergehenden Geldspende des<br />

Anspruchsberechtigten. Ein Spendenabzug nach § 10b<br />

EstG setzt voraus, daß die Spende beim Spender zu einer<br />

entgültigen wirtschaftlichen Belastung führt. Dies ist<br />

nicht gegeben, wenn die Spende bereits im Hinblick auf<br />

einen späteren Rückfluß erfolgt und der Aufwandsersatz<br />

nur unter der Bedingung einer vorherigen Geldspende<br />

des Anspruchsberechtigten erfolgt oder erfolgen kann.<br />

Das gleiche Ergebnis gilt natürlich auch bei der umgekehrten<br />

Reihenfolge: Aufwandsersatz und Rückspende.<br />

Kein Recht zur<br />

Ausstellung<br />

einer Spendenbescheinigung?<br />

Aufwandsersatz und Durchlaufspende<br />

Bis zum 31. Dezember 1999 waren nicht alle gemeinnützigen<br />

Körperschaften zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen<br />

berechtigt. Liegt die Berechtigung nicht<br />

vor (u. a. in der Regel bei Förderung der Kultur, des<br />

Sports, des Umweltschutzes und der Entwicklungshilfe),<br />

dann kann auch im Falle der Aufwandsspende vom<br />

Durchlaufspendenverfahren Gebrauch gemacht werden.<br />

Dies ist ‘wunderbar’ umständlich und verläuft so:<br />

> der Anspruchsberechtigte verzichtet auf den Aufwandsersatz,<br />

> die gemeinnützige Körperschaft überweist den entsprechenden<br />

Geldbetrag auf das Konto der Durchlaufspendenstelle<br />

(in der Regel bei einer öffentlichen Körperschaft),<br />

> die Durchlaufspendenstelle überweist den Betrag auf<br />

das Vereinskonto zurück und stellt eine entsprechende<br />

Spendenbescheinigung aus.<br />

Aufwandsspenden sind immer Geldspenden<br />

Unabhängig vom gewählten Verfahren handelt es sich bei<br />

der Aufwandsspende stets um eine Geldspende. Nicht<br />

der Aufwand wird gespendet, sondern der dem Aufwandsersatz<br />

entsprechende Geldbetrag. Dies gilt auch<br />

dann, wenn zwischen Spender und Spendenempfänger<br />

kein Geld fließt. Die Spendenbescheinigung muss <strong>als</strong>o<br />

nicht den ersetzten Aufwand bezeichnen, sondern nur<br />

den Geldbetrag. Allerdings muss der Spendenempfänger<br />

die Angemessenheit des Aufwandsersatzes durch geeignete<br />

Unterlagen (Fahrtkostenabrechnungen etc.) belegen<br />

können.<br />

Noch einmal:<br />

Leistungen können nicht gespendet werden!<br />

46


STEUERRECHT<br />

Spenden sind<br />

immer Geld -<br />

und wenn nicht,<br />

dann ...<br />

Wenn es nun aber doch zu einer Spendenbescheinigung<br />

über unentgeltlich erbrachte Leistungen kommen soll, so<br />

ist Folgendes zu beachten: Die Architektin, die unentgeltlich<br />

Architektenleistungen erbringt, kann ebenfalls nur<br />

spenden, wenn sie einen Anspruch auf Zahlung hat. Diesen<br />

Anspruch auf Zahlung kann sie nur in einer Rechnung<br />

erheben. Dann aber muss sie den Rechnungsbetrag<br />

auch versteuern, und zwar sowohl bei der Einkommensteuer<br />

<strong>als</strong> auch gegebenenfalls bei der Umsatzsteuer. Der<br />

Rechnungsbetrag fließt in diesem Fall zum gleichen Zeitpunkt<br />

zu, wie auf die Zahlung verzichtet wird. Dies mag<br />

ein bisschen verwirrend klingen, folgt aber dem einfachen<br />

Grundsatz, dass auch die größte Gönnerin nur spenden<br />

kann, was ihr zunächst einmal gehört.<br />

„Der Anfang ist die Hälfte des Ganzen.“<br />

Aristoteles<br />

47


<strong>LASA</strong>-PRAXISHILFE - NR. 8<br />

48


STEUERRECHT<br />

Steuerrechtliche<br />

Änderungen in 2000<br />

Mit Beginn des Jahres 2000 traten eine Reihe von Steuerrechtsänderungen<br />

in Kraft, die auch für gemeinnützige<br />

Körperschaften von Bedeutung sind. Dies betrifft insbesondere<br />

das Spendenrecht.<br />

Nicht alle<br />

Spenden sind<br />

absetzbar<br />

Abschaffung der Durchlaufspende<br />

Nicht alle Spenden für gemeinnützige Zwecke sind steuerlich<br />

absetzbar. Unabhängig von Beschränkungen in der<br />

Größenordnung, sind Spenden für gemeinnützige Zwecke<br />

auch nur dann abzugsfähig wenn es sich um Spenden<br />

für besonders förderungswürdige gemeinnützige Zwecke<br />

handelt. Eine Auflistung dieser Zwecke findet sich in der<br />

Anlage 7 zur Richtlinie 111 der Einkommensteuerrichtlinien.<br />

In dieser Liste findet sich eine weitere Abgrenzung: Bei<br />

einer Reihe von Zwecken (Förderung der Kultur, des<br />

Sports, der Umwelt, der Entwicklungshilfe etc.) ist die<br />

besondere Förderungswürdigkeit und damit die Abzugsfähigkeit<br />

der Spende bisher nur dann gegeben, wenn<br />

Empfänger der Spende eine Körperschaft des öffentlichen<br />

Rechts oder eine öffentliche Dienststelle ist.<br />

Als Folge dieser Regelung ist den Körperschaften, die<br />

diese Zwecke verfolgen, die Berechtigung zum Ausstellen<br />

von Spendenbescheinigungen bisher versagt worden. Ihnen<br />

blieb nur der Weg der Durchlaufspende.<br />

Auch die Mitgliedsbeiträge an die von den Einschränkungen<br />

betroffenen Organisationen sind bisher vom Sonderausgabenabzug<br />

ausgeschlossen.<br />

Eine Reihe von Organisationen genießen bislang das Privileg,<br />

dass sie hinsichtlich des Spendenabzugs den öffentlichen<br />

Dienststellen gleichgestellt sind. Zu diesen Organisationen<br />

gehören u. a. der Deutsche Alpenverein, der<br />

Bund für Umwelt und Naturschutz, Greenpeace, der<br />

Deutsche Sportbund etc. Insgesamt nennt die Richtlinie<br />

111 der Einkommensteuerrichtlinien 61 Organisationen.<br />

Zuwendungen an diese Organisationen sind unmittelbar<br />

<strong>als</strong> steuerbegünstigt anerkannt.<br />

Keine<br />

Durchlaufspenden<br />

mehr<br />

Ab 1. Januar 2000 wurde diese Regelung<br />

grundlegend geändert:<br />

Das Durchlaufspendenverfahren wird abgeschafft, ebenso<br />

die spendenrechtlichen Privilegien der oben genannten<br />

Organisationen. Die Liste der besonders förderungswürdigen<br />

gemeinnützigen Zwecke wird neu gefasst, und<br />

sämtliche Körperschaften, die diese Zwecke verfolgen,<br />

sind ab Januar 2000 berechtigt, Spendenbescheinigungen<br />

auszustellen.<br />

49


<strong>LASA</strong>-PRAXISHILFE - NR. 8<br />

Einschränkungen wird es weiterhin bei den Mitgliedsbeiträgen<br />

geben. Mitgliedsbeiträge an Vereine, die ihrer Art<br />

nach überwiegend Leistungen an ihre Mitglieder erbringen,<br />

bleiben vom steuerlichen Abzug ausgeschlossen (s. u.<br />

bei Typ B).<br />

Typ A und Typ B<br />

Die Neuregelung folgte weitgehend der Vorlage der Hessischen<br />

Landesregierung vom Dezember 1998. Die Vorlage<br />

nennt zwei Typen „der allgemein <strong>als</strong> besonders förderungswürdig<br />

im Sinne des § 10b EStG anerkannten<br />

Zwecke“.<br />

Typ A nennt einen Großteil der bisher in der Anlage 7<br />

zur Richtlinie 111 genannten Zwecke.<br />

In der Liste fehlt insbesondere<br />

> die Förderung des Sports,<br />

> die Förderung kultureller Betätigungen, die in erster<br />

Linie der Freizeitgestaltung dienen (z. B. in Musikund<br />

Theatervereinen),<br />

> die Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde<br />

sowie<br />

> die Förderung der in der Abgabenordnung unter § 52<br />

(2) Nr 4 genannten Einzelzwecke (Pflanzenzucht,<br />

Kleingärtnerei, Fasching, Modellflug etc.).<br />

Die genannten Zwecke sind in einem Typ B zusammengefasst.<br />

Der Unterschied zwischen den beiden Typen besteht darin,<br />

daß bei Typ A Spenden und Beiträge steuerlich abzugsfähig<br />

sind, während bei Typ B zwar die Spenden,<br />

nicht aber die Mitgliedsbeiträge zum steuerlichen Abzug<br />

nach § 10b EStG zugelassen sein sollen.<br />

Neuregelung<br />

wird<br />

Verwaltungsvereinfachungen<br />

bringen<br />

Die Neuregelung war längst überfällig<br />

Ihr genauer Wortlaut liegt noch nicht vor, dennoch ist<br />

bereits jetzt erkennbar, dass sie für einen großen Teil der<br />

gemeinnützigen Körperschaften eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung<br />

darstellen. Auch der Zugang zu<br />

Spendenmitteln überhaupt wird durch die Neuregelung<br />

verbessert. Ob die Beitragsregelung für den Typ B auf<br />

Dauer durchzuhalten ist oder ob am Ende nur die Mitgliedsbeiträge<br />

für Sportvereine diskriminiert bleiben, weil<br />

die anderen Vereine ihre Zwecke ‘anpassen’ werden,<br />

bleibt abzuwarten.<br />

50


STEUERRECHT<br />

Erhöhung des ‘Übungsleiterfreibetrags’<br />

Nach der bisherigen Fassung des § 3 Nr 26 EStG sind<br />

‘Aufwandsentschädigungen’ für nebenberufliche Tätigkeiten<br />

<strong>als</strong> Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder für nebenberufliche<br />

künstlerische und pflegerische Tätigkeiten<br />

im Dienste steuerbegünstigter Körperschaften oder Körperschaften<br />

des öffentlichen Rechts bis zur Höhe von insgesamt<br />

DM 2.400 im Jahr steuerfrei gestellt.<br />

Diese Vorschrift wird mit Wirkung vom 1. Januar 2000<br />

geändert:<br />

1. wird der Begriff der ‘Aufwandsentschädigung’ durch<br />

den neutraleren Begriff ‘Einnahmen’ ersetzt. Es ist <strong>als</strong>o<br />

nicht mehr die Fiktion aufrecht zu erhalten, mit der<br />

Tätigkeit entstünde Aufwand in Höhe von DM 2.400.<br />

Die Einnahme kann nun Entgelt für Tätigkeit sein.<br />

2. wird der Betrag auf DM 3.600 im Jahr erhöht.<br />

Die Änderung sollte unter anderem auch die Auswirkungen<br />

der Neuregelung zur Scheinselbstständigkeit abmildern.<br />

Da die Erhöhung des freigestellten Betrags aber nur<br />

gering ausgefallen ist, wird der vor allem von den Betroffenen<br />

gewünschte Effekt weitgehend ausbleiben.<br />

Spendenabzug<br />

Die Spendenregelung ab 2000<br />

Zum 1. Januar 2000 sind neue Regelungen zum einkommensteuerrechtlichen<br />

Spendenabzug in Kraft getreten.<br />

Die Änderungen betreffen nicht die Abzugsfähigkeit von<br />

Spenden <strong>als</strong> solche, sondern allein die Regelungen zur<br />

Spendenbescheinigung. In diesem Zusammenhang wurde<br />

auch die Liste der <strong>als</strong> besonders förderungsfähig angesehenen<br />

gemeinnützigen Zwecke geändert.<br />

Der einkommensteuerliche Spendenabzug<br />

Gemäß § 10b Einkommensteuergesetz können Aufwendungen<br />

zur Förderung mildtätiger, wissenschaftlicher,<br />

kultureller und besonders förderungswürdiger gemeinnütziger<br />

Zwecke in begrenztem Umfang steuerlich geltend<br />

gemacht werden.<br />

Spenden und Mitgliedsbeiträge<br />

Die geänderte Einkommensteuer-Durchführungsverordnung<br />

unterscheidet zwischen Spenden und<br />

Mitgliedsbeiträgen. Die besonders förderungswürdigen<br />

gemeinnützigen Zwecken sind in ‘Güteklassen’ eingeteilt.<br />

Zwecke der Güteklasse A erlauben die steuerliche<br />

Abzugsfähigkeit von Spenden und Mitgliedsbeiträgen,<br />

während Zwecke der Güteklasse B die Abzugsfähigkeit<br />

der Spenden erlaubt, nicht aber die Abzugsfähigkeit der<br />

Mitgliedsbeiträge. Aufnahmegebühren und Umlagen<br />

werden wie Mitgliedsbeiträge behandelt. Die Idee hinter<br />

dieser Einteilung ist die Vermutung, dass die unter B<br />

genannten Zwecke vor allem von Körperschaften verfolgt<br />

51


<strong>LASA</strong>-PRAXISHILFE - NR. 8<br />

werden, die vor allem für ihre Mitglieder tätig werden.<br />

Im Einzelnen sind folgende Zwecke aufgeführt:<br />

Zwecke des Abschnitts A<br />

1. Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege<br />

2. Förderung der Jugend- und der Altenhilfe<br />

3. Förderung kultureller Zwecke (mit einer genaueren<br />

Beschreibung der Förderung derKunst, der Pflege<br />

und Erhaltung der Kulturwerte und der Denkmalpflege)<br />

4. Förderung der Erziehung, Volks- und<br />

Berufsbildung<br />

5. Förderung des Naturschutzes und der<br />

Landschaftspflege<br />

6. Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der<br />

freien Wohlfahrtspflege und ihrer angeschlossenen<br />

Einrichtungen<br />

7. Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder<br />

religiös Verfolgte, für Flüchtlinge (...) und<br />

Behinderte sowie Hilfe für die Opfer von<br />

Straftaten<br />

8. Förderung der Rettung aus Lebensgefahr<br />

9. Förderung des (...) Arbeitsschutzes (...) sowie der<br />

Unfallverhütung<br />

10. Förderung der Betreuung ausländischer Besucher<br />

in Deutschland, Förderung der Begegnung<br />

zwischen Deutschen und Ausländern in<br />

Deutschland, Förderung des Austausches von<br />

Informationen über Deutschland und das Ausland<br />

sowie Förderung von Einrichtungen, soweit diese<br />

Tätigkeiten und Einrichtungen dazu bestimmt und<br />

geeignet sind, der Völkerverständigung zu dienen<br />

11. Förderung des Tierschutzes<br />

12. Förderung der Entwicklungshilfe<br />

13. Förderung der Verbraucherberatung und<br />

Verbraucherschutz<br />

14. Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und<br />

ehemalige Strafgefangene<br />

15. Förderung der Gleichberechtigung von Männern<br />

und Frauen<br />

16. Förderung des Schutzes von Ehe und Familie<br />

17. Förderung der Kriminalprävention<br />

Zwecke des Abschnitts B<br />

1. Förderung des Sports<br />

2. Förderung kultureller Betätigung, die in erster<br />

Linie der Freizeitgestaltung dient<br />

3. Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde<br />

4. Förderung der nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 der<br />

Abgabenordnung gemeinnützigen Zwecke<br />

(dies sind die einzeln genannten Zwecke von der<br />

Tierzucht bis zum Amateurfunk)<br />

52


STEUERRECHT<br />

Erleichterung<br />

Abschaffung des Durchlaufspendenverfahrens<br />

Die entscheidende Neuerung besteht darin, dass es bei<br />

Zuwendungen für die oben genannten Zwecke nicht<br />

mehr darauf ankommt, ob die empfangende Körperschaft<br />

eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist oder nicht.<br />

Das Durchlaufspendenverfahren ist damit abgeschafft.<br />

Zuwendungsnachweis<br />

Die Abzugsfähigkeit setzt eine Zuwendungsbestätigung<br />

voraus. Diese muss einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck<br />

entsprechen. (Vordruckmuster verschicken die Finanzämter,<br />

sie können auch über das Steuerbüro C.O.X.,<br />

Adresse siehe Umschlaginnenseite, bezogen werden). Die<br />

empfangende Körperschaft muss ein Doppel der Bestätigung<br />

aufbewahren. Außerdem muss der Erhalt sowie die<br />

Verwendung der Zuwendung ordnungsgemäß aufgezeichnet<br />

werden.<br />

Satzung überprüfen<br />

Weil die Formulierung der besonders förderungswürdigen<br />

gemeinnützigen Zwecke in der neu gefassten<br />

Einkommensteuer-Durchführungsverordnung von den<br />

Formulierungen der bisher gültigen Anlage 7 zu den Einkommensteuerrichtlinien<br />

teilweise abweicht, ist eine<br />

Überprüfung der Zweckformulierung in der Satzung und<br />

gegebenenfalls eine entsprechende Änderung zu empfehlen.<br />

Zweckformulierung<br />

prüfen<br />

„Der Gedanke ist es, der das Wort adelt.“<br />

Gottfried Keller<br />

53


<strong>LASA</strong>-PRAXISHILFE - NR. 8<br />

54


STEUERRECHT<br />

<strong>LASA</strong>-<br />

Schriftenverzeichnis<br />

Reihe: <strong>LASA</strong>-Studien<br />

Nr. 35<br />

Mobilitätszuwachs ohne Ende? Pendlerbewegungen und<br />

regionale Arbeitsmärkte in <strong>Brandenburg</strong><br />

Karsten Schuldt (PIW): Mai 2000; 82 Seiten; DM 15,-;<br />

ISBN 3-929756-36-6<br />

Nr. 34<br />

Vernachlässigte Märkte? Eine Analyse der Angebotsprofile<br />

<strong>Brandenburg</strong>er Bildungsträger zur Entwicklung kleiner<br />

und mittlerer Unternehmen<br />

Karsten Schuldt (PIW): Mai 1999; 63 Seiten; DM 15,-;<br />

ISBN 3-929756-33-1<br />

Nr. 33<br />

Bleibt alles anders? ABS-Gesellschaften zwischen „Regiegeschäft“<br />

und Diversifizierung. Ergebnisse einer Erhebung<br />

Ende Juni 1998<br />

Uwe Kühnert: April 1999; 54 Seiten; DM 12,-;<br />

ISBN 3-929756-32-3<br />

Nr. 32<br />

Arbeitsplatzeffekte und Arbeitsförderung in der<br />

Tourismuswirtschaft. Eine empirische Untersuchung in<br />

ausgewählten Landkreisen <strong>Brandenburg</strong>s.<br />

Udo Papies, Peter Schreiber (SÖSTRA): Juli 1998; 102<br />

Seiten; DM 19,-;<br />

ISBN 3-929756-29-3<br />

Nr. 31<br />

Betroffen - nicht zuständig - aber gefordert! Kommunale<br />

Arbeitsförderung in ausgewählten Regionen des Landes<br />

<strong>Brandenburg</strong>.<br />

Karsten Schuldt (PIW): Juni 1998; 48 Seiten; DM 12,-;<br />

ISBN3-929756-28-5<br />

Nr. 30<br />

Die Mühen der Ebene. ABS-Gesellschaften in <strong>Brandenburg</strong>.<br />

Ergebnisse einer Erhebung zum Jahresende 1996.<br />

Uwe Kühnert: November 1997; 46 Seiten; DM 12,-;<br />

ISBN 3-929756-26-9<br />

Nr. 29<br />

Fortbildung und Umschulung zwischen Langzeitarbeitslosigkeit<br />

und wirtschaftlicher Entwicklung.<br />

Werner Koop, Conny Heyne, Karen Möller (Interventio):<br />

April 1997; 70 Seiten; DM 15,-;<br />

ISBN 3-929756-25-0<br />

55


<strong>LASA</strong>-PRAXISHILFE - NR. 8<br />

Nr. 28<br />

Alternative Arbeitszeitmodelle im privaten und öffentlichen<br />

Sektor des Landes <strong>Brandenburg</strong> - Möglichkeiten<br />

und Grenzen der Entlastung regionaler Arbeitsmärkte<br />

durch Umverteilung des Arbeitsvolumens.<br />

Wolfgang Kühn, Karsten Schuldt (PIW): Februar 1997;<br />

82 Seiten; DM 15,-;<br />

ISBN 3-929756-24-2<br />

Nr. 27<br />

Formen, Entwicklungstendenzen und branchenspezifische<br />

Aspekte prekärer Beschäftigungsverhältnisse im<br />

Land <strong>Brandenburg</strong>. Ludwig Schultheis, Simone Vintz<br />

(ARTUS Analyse Berlin): Mai 1996; 72 Seiten;<br />

DM 18,-; ISBN 3-929756-23-4<br />

Nr. 26<br />

Aktive Arbeitsmarktpolitik im ländlichen Raum. Integration<br />

ehem<strong>als</strong> in der Landwirtschaft beschäftigter Frauen<br />

im Landkreis Ostprignitz-Ruppin.<br />

Vera Dahms, Monika Putzing, Frank Schiemann<br />

(SÖSTRA): April 1996; 111 Seiten;<br />

DM 18,-; ISBN 3-929756-22-6<br />

Nr. 25<br />

Mobilität auf dem <strong>Brandenburg</strong>er Arbeitsmarkt -<br />

Pendlerströme 1994.<br />

Karsten Schuldt (PIW): Februar 1996; 80 Seiten;<br />

DM 15,-; ISBN 3-929756-21-8<br />

Nr. 24<br />

Aktuelle Tendenzen der Arbeitspendelwanderung in<br />

<strong>Brandenburg</strong>. Karsten Schuldt (PIW): Februar 1995; 54<br />

Seiten; DM 12,-; ISBN 3-929756-15-3<br />

Nr. 23<br />

Arbeitsmarkttendenzen in der Wirtschaftsregion Oder-<br />

Spree. Analyse der Strukturen der Humanressourcen<br />

Steffen W. Groß: Januar 1995; 185 Seiten;<br />

DM 15,-; ISBN 3-929756-14-5<br />

Nr. 22<br />

Künstler, Kultur und Arbeitsmarkt im Land <strong>Brandenburg</strong>.<br />

Bestandsaufnahme und Perspektiven.<br />

Rüdiger Mangel: Januar 1995; 67 Seiten;<br />

DM 12,-; ISBN 3-929756-13-7<br />

Nr. 21<br />

Strukturmerkmale von Aus- und Existenzgründungen<br />

aus brandenburgischen Arbeitsförderungsgesellschaften.<br />

Eine Analyse von Beratungsfällen der <strong>LASA</strong>.<br />

Gerhard Buck: Oktober 1994; 51 Seiten;<br />

DM 12,-; ISBN 3-929756-12-9<br />

56


STEUERRECHT<br />

Nr. 20<br />

Aktive Arbeitsmarktpolitik und Humankapitalressourcen<br />

des öffentlich finanzierten Arbeitsmarktes in der Region<br />

Prignitz. Vorbereitende Untersuchung für ein regionales<br />

Strukturförderprogramm. Heidemarie Hermann,<br />

Jan Nadolny (ISA Consult): August 1994; 74 Seiten;<br />

DM 10,-; ISBN 3-929756-11-0<br />

Nr. 19<br />

Kürzer arbeiten, mehr Beschäftigung? Vorschläge zur<br />

Verkürzung der Arbeitszeit in Ostdeutschland.<br />

Gerhard Bäcker, Claus Schäfer, Hartmut Seifert unter<br />

Mitarbeit von Brigitte Scholz-Willig (WSI): März 1994;<br />

84 Seiten; DM 12,-; ISBN 3-929756-10-2<br />

Nr. 18<br />

Frauen in Arbeitsfördergesellschaften. Eine Untersuchung<br />

zur quantitativen und qualitativen Beteiligung von<br />

Frauen in neun <strong>Brandenburg</strong>er Arbeitsfördergesellschaften.<br />

Michaela Baur: März 1994; 70 Seiten;<br />

DM 10,-; ISBN 3-929756-09-9<br />

Nr. 17<br />

Arbeitspendler im Land <strong>Brandenburg</strong>.<br />

Karsten Schuldt (PIW): Oktober 1993; 64 Seiten;<br />

DM 10,-; ISBN 3-929756-08-0<br />

Nr. 16<br />

ABS-Gesellschaften in <strong>Brandenburg</strong>. Analysen zur Förderung<br />

durch die Treuhandanstalt.<br />

Uwe Kühnert: Juli 1993; 40 Seiten;<br />

DM 10,-; ISBN 3-929756-06-4<br />

Nr. 15<br />

Existenzgründung durch Arbeitsförderung. Eine empirische<br />

Untersuchung zu Weiterbeschäftigung, Ausund<br />

Existenzgründungen aus Arbeitsfördergesellschaften<br />

im Land <strong>Brandenburg</strong>.<br />

Michaela Baur, Gerhard Buck: Juli 1993; 57 Seiten;<br />

DM 10,-; ISBN 3-929756-05-6 (vergriffen)<br />

Nr. 14<br />

Stand und Perspektiven von Teilzeitarbeit im Land <strong>Brandenburg</strong>.<br />

Ergebnisse einer empirischen Untersuchung.<br />

Joachim Eisbach, Karsten Schuldt (PIW): März 1993;<br />

41 Seiten;<br />

DM 10,-; ISBN 3-929756-02-1<br />

Nr. 13<br />

Arbeitsplätze durch ambulante Dienste. Zur Situation<br />

und zur Perspektive im Land <strong>Brandenburg</strong>.<br />

Dietmar Freier, Friedhart Hegner, Monika Kohnert, Marina<br />

Lewkowicz, Rainer W. Wieschollek (Dr. Hegner<br />

ISMV): Juli 1992; 206 Seiten; 3. unveränderte Auflage<br />

September 1993; DM 30,-<br />

57


<strong>LASA</strong>-PRAXISHILFE - NR. 8<br />

Nr. 12<br />

Teilzeit-Offensive: Weniger Arbeitslose durch Teilzeitarbeit.<br />

Vorschläge zur Ausweitung der Teilzeitbeschäftigung<br />

in <strong>Brandenburg</strong>. Dagmar Saschewag, Friedhart<br />

Hegner (Dr. Hegner ISMV): Juli 1992; 306 Seiten;<br />

2. unveränderte Auflage Juni 1993; DM 20,-<br />

Nr. 11<br />

Aktive Arbeitsmarktpolitik in Frankfurt (Oder). Eine<br />

Untersuchung der “Beschäftigungs-, Qualifizierungsund<br />

Strukturfördergesellschaft Frankfurt (Oder)”.<br />

Uwe Kühnert: März 1993; 58 Seiten; DM 10,-;<br />

ISBN 3-929756-01-3<br />

Nr. 10<br />

Zur beschäftigungs- und strukturpolitischen Relevanz<br />

von Arbeitsfördergesellschaften in ländlichen Räumen.<br />

Eine Analyse der gemeinnützigen “Milmersdorfer Beschäftigungs-<br />

und Qualifizierungsgesellschaft mbH” im<br />

Norden <strong>Brandenburg</strong>s.<br />

Michaela Baur: Januar 1993; 45 Seiten; DM 10,-;<br />

ISBN 3-929756-00-5<br />

Nr. 9<br />

Nachwachsende Rohstoffe - Eine regenerative Energiequelle<br />

für <strong>Brandenburg</strong>? Ein Diskussionsbeitrag zu den<br />

Möglichkeiten, nachwachsende Rohstoffe <strong>als</strong> ein alternatives<br />

Beschäftigungsfeld im ländlichen Raum zu nutzen.<br />

P. Haschke, Hans-Joachim Plath, Otto Storkan, Horst<br />

Stüber, Willi Bleske (ÖBBB), Matthias Vogel (<strong>LASA</strong>):<br />

September 1993; 80 Seiten; DM 12,-;<br />

ISBN 3-929756-07-2 (vergriffen)<br />

Nr. 8<br />

Das Umstellungsdilemma. Der Strukturwandel in der<br />

Bauwirtschaft in den neuen Bundesländern am Beispiel<br />

der Region Frankfurt/Oder. Gerd Syben, Annegret Tügel,<br />

Bert Warich, Dietmar Zoll (PIW): Mai 1991;<br />

92 Seiten; DM 10,-;<br />

ISBN 3-929756-04-8 (vergriffen)<br />

Nr. 7<br />

Kommunale/regionale Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik.<br />

Ein Leitfaden für die Praxis.<br />

Hildegard Kaluza, Bernhard Pollmeyer, Gerd Tehler<br />

(PIW): Mai 1991;<br />

178 Seiten; - kostenlos - (vergriffen)<br />

58


STEUERRECHT<br />

Nr. 6<br />

Arbeitsmarkt und Strukturwandel im Gebiet der ehemaligen<br />

DDR. Schwedische Erfahrungen des sozialen Managements.<br />

Dokumentation eines Deutsch-Schwedischen<br />

Symposiums am 18. und 19. April in Berlin.<br />

Uwe Kühnert (Red.) (GEKAS): April 1991; 81 Seiten;<br />

DM 10,- (vergriffen)<br />

Nr. 5<br />

Der maritime Sektor im Umbruch. Wirtschaftsstrukturelle<br />

und beschäftigungspolitische Vorschläge in Rostock.<br />

Heiner Heseler, Rudolf Hickel (PIW): November 1990;<br />

97 Seiten; DM 10,- (vergriffen)<br />

Nr. 4<br />

Aktion “Theodor Fontane”. 10.000 km Radwege für<br />

<strong>Brandenburg</strong>. Handlungsleitfaden für die Praxis.<br />

Edzard Hildebrandt, Sigrid Stöhr, Arne Lüers (PGW):<br />

August 1992; 122 Seiten;<br />

DM 20,-; ISBN 3-929756-03-X (vergriffen)<br />

Nr. 3<br />

<strong>Brandenburg</strong>ische Arbeitsförderungsgesellschaften.<br />

Ergebnisse einer Befragung von März - Mai 1992.<br />

Angela Wagener: Juli 1992; 84 Seiten;<br />

DM 12,- (vergriffen)<br />

Nr. 2<br />

Die gemeinnützige Gesellschaft für Qualifizierung und<br />

produktive Berufs- und Arbeitsförderung der Region Eisenhüttenstadt<br />

mbH (GEM). Uwe Kühnert: Juli 1992; 2.<br />

unveränderte Auflage Jan. 1993; 44 Seiten;<br />

DM 10,- (vergriffen)<br />

Nr. 1<br />

Eine erste Analyse zu 55 Arbeitsförderungsgesellschaften<br />

im Land <strong>Brandenburg</strong>. Stand Oktober 1991.<br />

Angela Wagener (GEKAS): Dezember 1991; 29 Seiten;<br />

DM 5,-<br />

59


<strong>LASA</strong>-PRAXISHILFE - NR. 8<br />

Reihe: <strong>LASA</strong>-Dokumentationen<br />

Nr. 9<br />

Ökologisches Bauen und Arbeitsförderung.<br />

Chancen - Beispiele - Erfahrungen.<br />

Dr. Renate Gruhle, Dr. Matthias Vogel: Dezember 1999;<br />

68 Seiten; DM 15,-;<br />

ISBN 3-929756-35-8<br />

Nr. 8<br />

Erfahrungen und Probleme bei der regionalen Steuerung<br />

von Arbeitsförderung - Dokumentation eines <strong>LASA</strong>-<br />

Kolloquiums am 28. Oktober 1999 in Bad Liebenwerda.<br />

Uwe Kühnert: Dezember 1999; 64 Seiten; DM 15,-; ISBN<br />

3-929756-34-X<br />

Nr. 7<br />

Das Hochwassersonderprogramm der Arbeitsförderung<br />

1997/98 im Land <strong>Brandenburg</strong>. Ergebnisse - Erfahrungen<br />

- Empfehlungen aus der Umsetzung.<br />

Dr. Matthias Vogel: Februar 1999; 117 Seiten; DM 18,-;<br />

ISBN 3-929756-31-5<br />

Nr. 6<br />

Tausch- und Barterringe - eine neue Perspektive für die<br />

Arbeitsförderung?<br />

Uta Jacobs: Dezember 1998; 102 Seiten; DM 18,-;<br />

ISBN 3-929756-30-7<br />

Nr. 5<br />

Arbeitsplätze schaffen mit umweltschützenden Biotechnologien<br />

- Ein Beispiel der Umsetzung innovativer Projekte.<br />

Bericht aus einem Workshop am 22.10.1997 in<br />

Großbeeren. Matthias Vogel; Februar 1998; 48 Seiten;<br />

DM 15,-; ISBN 3-929756-27-7<br />

Nr. 4<br />

Arbeit und Bau. Ergebnisse der Fachtagung vom 2. 11.<br />

1994 in der Landesakademie für Struktur und Arbeit<br />

Genshagen. Gerhard Buck: Juli 1995; 84 Seiten; DM 15,-;<br />

ISBN 3-929756-20-X<br />

Nr. 3<br />

Werkstattbericht der <strong>LASA</strong>-Info-Tour ‘Qualifizierung<br />

und Arbeit für <strong>Brandenburg</strong>’. Projektzeitraum 1. März<br />

1993 bis 31. August 1994. Heide Dendl, Karin Friedrichs:<br />

Mai 1995; 29 Seiten; DM 10,-;<br />

ISBN 3-929756-18-8<br />

60


STEUERRECHT<br />

Nr. 2<br />

Arbeitsförderung und Arbeitsvermittlung im internationalen<br />

Vergleich. Dokumentation einer Fachtagung am 06.<br />

Oktober 1994 in der Landesakademie für Struktur und<br />

Arbeit Genshagen (<strong>Brandenburg</strong>).<br />

Uwe Kühnert: Mai 1995; 46 Seiten; DM 10,-;<br />

ISBN 3-929756-17-X<br />

Nr. 1<br />

Arbeitsförderung und Abwasserentsorgung in ländlichen<br />

Räumen. Matthias Vogel: 2. überarbeitete Auflage Juli<br />

1995; 119 Seiten; DM 15,-;<br />

ISBN 3-929756-19-6<br />

Reihe: <strong>LASA</strong>-<strong>Praxishilfe</strong>n<br />

Nr. 7<br />

Vergabe ABM: Damit behalten Sie die Fäden in der<br />

Hand. Ein Leitfaden für Projektträger, Berater und Unternehmen.<br />

2. überarbeitete Auflage;<br />

Dezember 1999; 72 Seiten; kostenlos<br />

Nr. 6<br />

Verknüpfunge von Mitteln aus der Gemeinschaftsaufgabe<br />

und der Arbeitsförderung. Ein Ratgeber für kommunale<br />

Projekte.<br />

2. überarbeitete Auflage;<br />

Dezember 1998; 40 Seiten; kostenlos<br />

Nr. 5<br />

Innovative Tradition: Lehmbau. Ein Leitfaden für Projektträger,<br />

Planer und Unternehmen in der ökologischen<br />

Baubranche.<br />

April 1997; 104 Seiten; kostenlos (vergriffen)<br />

Nr. 4<br />

Mit Innovation zur Existenzgründung. Impulsgeber für<br />

technologieorientierte ExistenzgründerInnen.<br />

Juli 1996; 32 Seiten; kostenlos (vergriffen)<br />

61


<strong>LASA</strong>-PRAXISHILFE - NR. 8<br />

Nr. 3<br />

Arbeit und Bau: Ein Ratgeber für Projektträger in der<br />

Baubranche.<br />

Juni 1996; 64 Seiten; kostenlos<br />

Nr. 2<br />

Zuwendungsrecht: Ein Ratgeber für die Projektpraxis.<br />

November 1995; 48 Seiten; kostenlos<br />

Nr. 1<br />

Nachbarschaftsladen: Handlungsanleitung zur Selbsthilfe<br />

und Initiative - Eine Chance zur Existenzgründung.<br />

Januar 1995; 24 Seiten; kostenlos (vergriffen)<br />

Buchveröffentlichungen<br />

Zauberformel ABS? Entwicklungen und Perspektiven<br />

von Arbeitsförderungsgesellschaften. Das Beispiel <strong>Brandenburg</strong>.<br />

Michaela Baur, Gerhard Buck, Uwe Kühnert,<br />

Wolfgang Schwegler-Rohmeis, Hrsg.: Hans-Böckler-Stiftung<br />

(Graue Reihe - Neue Folge 82); April 1995; 179 Seiten;<br />

DM 12,80; ISSN 0932-1586<br />

Neue Arbeitsplätze und “industrielle Kerne” in der Region.<br />

Michael Dietrich, Kristine Dreyer, Uwe Kühnert,<br />

Hrsg.: Hans-Böckler-Stiftung (Graue Reihe - Neue Folge<br />

121); Mai 1997; 169 Seiten;<br />

DM 14,90; ISBN 3-928204-44-0<br />

Förderinfos<br />

Übersicht: Förderprogramme zur Existenzgründung.<br />

Hrsg.: <strong>LASA</strong> <strong>Brandenburg</strong> <strong>GmbH</strong>; erscheint monatlich<br />

in aktualisierter Fassung; Einzelheft: DM 6,50; Jahresabonnement<br />

(12 Ausgaben): DM 58,-<br />

(incl. Versandkosten)<br />

Arbeitsmarktpolitischer Service<br />

brandaktuell<br />

Hrsg.: <strong>LASA</strong> <strong>Brandenburg</strong> <strong>GmbH</strong>; 20-seitige A4-Broschüre,<br />

enthält Beiträge rund um den nationalen, europäischen<br />

und insbesonders um den <strong>Brandenburg</strong>er Arbeitsmarkt;<br />

erscheint monatlich; kostenlos<br />

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