Veranstalter-Leitfaden - Landratsamt Unterallgäu
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dern eines Vereins oder den Schülern<br />
einer Jahrgangsstufe offen stehen. Sobald<br />
aber zum Beispiel auch Freunde<br />
mitgebracht werden können, ist das<br />
Fest öffentlich und man muss sich an<br />
die Vorgaben des Jugendschutzgesetzes<br />
halten. Diese können vom <strong>Veranstalter</strong><br />
verschärft werden (siehe auch Party-<br />
Abc, S. 27).<br />
Was sind wichtige Bestimmungen des<br />
Jugendschutzgesetzes?<br />
• Öffentliche Tanzveranstaltungen:<br />
Ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten<br />
oder erziehungsbeauftragten<br />
Person dürfen Kinder und<br />
Jugendliche unter 16 Jahren nicht anwesend<br />
sein. Jugendliche ab 16 Jahren<br />
dürfen ohne Begleitung maximal<br />
bis 24 Uhr bleiben.<br />
• Alkohol: Bier, Wein und Sekt sind<br />
ab 16 Jahren erlaubt. An jüngere<br />
Jugendliche darf man diese Getränke<br />
weder abgeben noch ihnen<br />
den Verzehr gestatten. In Begleitung<br />
einer personensorgeberechtigten<br />
Person darf man Bier, Wein<br />
und Sekt bereits ab 14 Jahren zu<br />
sich nehmen. Eine Erziehungsbeauftragung<br />
reicht hierfür nicht aus.<br />
Für Branntwein oder branntweinhaltige<br />
Getränke wie Schnaps, Cocktails,<br />
Alkopops, Geißen- oder Schneemaß<br />
gilt ein Mindestalter von 18 Jahren.<br />
Für Jüngere gilt bei diesen Alkoholika<br />
ebenfalls: Keine Abgabe und keine<br />
Gestattung des Verzehrs.<br />
• Tabakwaren: Tabakwaren wie Zigaretten<br />
sind erst ab 18 Jahren erlaubt<br />
und dürfen nicht an Jugendliche abgegeben<br />
werden. Es ist auch nicht<br />
erlaubt, Jugendlichen das Rauchen in<br />
der Öffentlichkeit zu gestatten.<br />
Im Jugendschutzgesetz ist von „personensorgeberechtigter“<br />
und „erziehungsbeauftragter<br />
Person“ die Rede.<br />
Was ist der Unterschied?<br />
Als „personensorgeberechtigte Personen“<br />
haben die Eltern das Recht und<br />
die Pflicht, Minderjährige, für die sie<br />
verantwortlich sind, zu erziehen und zu<br />
beaufsichtigen. Die Personensorge kann<br />
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